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E-1473/2022

E-1473/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Dezember 2021 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 19. Januar 2022 fand eine Erstbefragung (EB) unbegleiteter minder- jähriger Asylsuchender durch das SEM statt. Dabei gab der von seiner Rechtsvertretung begleitete Beschwerdeführer an, er komme aus dem Dorf B._______, Afghanistan, und sei (…) Jahre lang zur Schule gegan- gen. Nach Einmarsch der Taliban habe er die Schule abbrechen müssen (vor rund (…) Monaten). Sein Bruder sei ungefähr (…) Jahre bei der Nati- onalarmee von Afghanistan und dann beim Geheimdienst tätig gewesen. (…) vor dem Sturz Afghanistans sei dieser vermutlich von den Taliban mit- genommen worden. Er und seine Familie hätten (…) später ein Drohschrei- ben erhalten. Nach rund (…) Monaten sei ein zweites Schreiben gekom- men. Nach der Mitnahme seines Bruders sei er noch (…) Monate zuhause geblieben und dann im (…) 2021 ausgereist. (…) Monate vor seiner Aus- reise (oder am […] 2022) sei seine Tazkira ausgestellt worden. Zur gesundheitlichen Situation gab er an, der Fluchtweg sei für ihn sehr schwierig gewesen und dies habe seinen Kopf durcheinandergebracht. Er denke zu viel nach, was ihm Sorgen mache. Der Beschwerdeführer reichte Fotoausdrucke seiner Tazkira, eines Notiz- blattes mit Geburtsdaten seiner Familie sowie eines schlecht lesbaren Schreibens zu den Akten. C. Aufgrund von Zweifeln am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburts- datum liess das SEM eine forensische Lebensaltersschätzung (Gutachten vom 2. Februar 2022) erstellen. Die Untersuchung ergab ein durchschnitt- liches Lebensalter von (…) Jahren. Ferner könne das vom Beschwerde- führer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von […] Jahren) zutreffen. D. Am 21. Februar 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung die Anhörung zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) durchgeführt.

E-1473/2022 Seite 3 Dabei gab er an, er habe (…) Jahre lang die Schule besucht. (…) Monate vor der Ausreise habe er sich im Beisein seines Vaters eine Tazkira aus- stellen lassen. Sein Bruder habe (…) Jahre bei der nationalen Armee (bis […]) und dann beim Geheimdienst (für […] Jahre) gearbeitet. (…) vor dem Sturz der Regierung habe dieser von zuhause aus einen Spaziergang ge- macht und sei verschwunden. Er sei mutmasslich von den Taliban mitge- nommen worden. Ungefähr (…) Tage nach dem Sturz der Regierung be- ziehungsweise (…) Monate vor seiner Ausreise habe sein Vater ein Droh- schreiben der Taliban vor der Haustür gefunden. Darin seien er und die weiteren Familienmitglieder aufgefordert worden, sich bei der Distriktver- waltung zu melden. Da sein Bruder Dienst geleistet habe, habe er befürch- tet, man wolle ihn mitnehmen, sollte er sich melden. Ein Nachbar habe ebenfalls ein solches Schreiben erhalten, sei zur Distriktverwaltung gegan- gen und dann mitgenommen worden. Zwei weitere Personen, die früher Dienst geleistet hätten, hätten ebenfalls ein Schreiben bekommen, seien aber ausgereist. Wenn die Taliban ihn mitgenommen hätten, hätte er für sie kämpfen müssen. Deshalb habe er sich für die Ausreise entschieden. Etwa (…) Tage vor seiner Ausreise sei noch ein zweiter Brief vor die Haus- tür gelegt worden (eine Kopie des ersten Briefes). Alle im Dorf, die Dienst geleistet hätten, hätten einen solchen Brief erhalten. Seit seiner Ausreise habe er mit seinem Vater und Freunden telefonischen Kontakt. Der Vater habe ihm erzählt, dass die Taliban nach seiner Ausreise in den Moscheen Durchsagen gemacht hätten, alle geflüchteten Kinder sollten zurückkom- men, ansonsten rechtlich gegen die Eltern vorgegangen werde. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er müsse immer noch viel nachdenken. Er reichte Fotoausdrucke des Bruders, einer Bankkarte, eines militärischen Dienstausweises (im Jahr […] abgelaufen), einer militärischen Urkunde (al- les den Bruder betreffend) sowie einer Auflistung von Waffengattungen der afghanischen Armee ein. E. Am 23. Februar 2022 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. F. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an, das SEM zweifle an der Geheimdiensttätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers, ohne dessen Angaben vor dem Länder- hintergrund Afghanistans abzuklären. Weiter habe der Beschwerdeführer

E-1473/2022 Seite 4 als Einziger von der Tätigkeit des Bruders gewusst und sei zum Zeitpunkt, als der Bruder zum Geheimdienst gewechselt habe, (…) Jahre alt gewe- sen. Dieser habe seine Geheimhaltungspflicht sehr ernst genommen. Der Beschwerdeführer habe nur gewusst, dass der Bruder jeweils nach C._______, Afghanistan, gegangen und (…) nach Hause gekommen sei. Die Schilderungen seien als glaubhaft zu erachten. Weiter hätten nur Per- sonen oder Familien Schreiben von den Taliban erhalten, welche zuvor Dienst bei der Regierung geleistet hätten. Er habe befürchtet, mitgenom- men zu werden, wenn er sich gemeldet hätte. Da er dies nicht getan habe, habe seine Familie ein zweites Schreiben (er werde persönlich genannt) erhalten. Sie hätten noch mehr Angst vor einem Einzug bekommen und er sei ausgereist. Er habe begründete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban gehabt. Die Verfolgung habe sich individuell gegen ihn gerichtet und sei als politisch motivierte Reflexverfolgung erfolgt. G. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM – soweit hier interessierend – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Durch seine Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuhe- ben und die Sache sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, zur rechts- genüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachver- haltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfü- gung in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben und das SEM anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Schreiben vom 31. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeeingang. J. Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 5. Mai 2022 wurde der

E-1473/2022 Seite 5 Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Beschwerde keine Für- sorgebestätigung beigelegt worden sei. Ferner wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu ei- nem späteren Zeitpunkt befunden. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einrei- chung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung vom 9. Mai 2022 nachreichen. L. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas- sung vom 24. Mai 2022 ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit In- struktionsverfügung vom 31. Mai 2022 übermittelt, mit Frist zur Eingabe ei- ner Replik. M. Der Beschwerdeführer reichte eine Replik vom 14. Juni 2022 ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Covid-19-Ver- ordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Dispositivzif- fern 1–3 der angefochtenen Verfügung).

E. 4.1 Vorab sind die in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rügen zu prüfen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer gab an, die Vorinstanz habe die Begründungs- pflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht inhaltlich mit der eingereichten Stellung- nahme (insb. zur Geheimdiensttätigkeit seines Bruders oder zu seinem da- maligen Alter) auseinandergesetzt habe. Im Rahmen der Pflicht zur voll- ständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung hätte die Vorinstanz Län- derhintergrundinformationen zum Geheimdienst Afghanistans einholen und seine Aussagen sowie das Verschwinden seines Bruders vor diesem Hintergrund prüfen müssen. Ferner sei der Sachverhalt unrichtig festge- stellt und die Begründungspflicht verletzt worden, da vorgebrachte Aspekte nicht erwähnt worden seien. Zu einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung habe weiter geführt, dass bei der Anhörung die Anforderungen an eine kindsgerechte Anhörung durch Suggestivfragen, keine Förderung des freien Erzählens oder verwirrende Fragen nicht erfüllt worden seien (ge- mäss BVGE 2014/30). Insbesondere könne auf Basis der durchgeführten Anhörung seinen Vorbringen nicht die Glaubhaftigkeit abgesprochen wer- den.

E. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, die Glaubhaf- tigkeit oder dass der Bruder des Beschwerdeführers Militärdienst geleistet habe, werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Allerdings erscheine auf- grund der Angaben des Beschwerdeführers fraglich, ob der Bruder danach beim Geheimdienst tätig gewesen sei. Welche Abklärungen das SEM im Rahmen der Abklärungspflicht diesbezüglich hätte vornehmen sollen, werde in der Beschwerdeschrift offengelassen. Sodann spiele das Alter des Beschwerdeführers während der Tätigkeit des Bruders keine Rolle, weil der Bruder nie darüber gesprochen habe und der Beschwerdeführer keine Aussagen habe machen können. Zur Anhörung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damals (…) Jahre alt gewesen sei und in Af- ghanistan die Schule besucht habe. Entsprechend sei er behandelt wor- den. Seiner Minderjährigkeit sei Rechnung getragen worden (längere Ein- leitung, einfache, kurze und offene Fragen, regelmässige Pausen etc.).

E-1473/2022 Seite 7 Dem Vorwurf, man habe das freie Erzählen nicht gefördert, sei entgegen- zuhalten, dass schnell klar geworden sei, der Beschwerdeführer beant- worte offene Fragen sehr knapp. Bei der Gelegenheit, mehr zu den einge- reichten Beweismitteln zu erzählen, sei er kaum zu einer freien Erzählung in der Lage gewesen. Dem Wunsch der Rechtsvertretung, an bestimmter Stelle die freie Rede zu den Asylgründen zu gewähren, sei entsprochen worden. Sodann seien keine Fragen gestellt worden, um den Beschwerde- führer zu manipulieren oder beeinflussen, und auch die Rechtsvertretung habe eine Suggestivfrage gestellt. Dem Vorwurf der unzureichenden Sach- verhaltsfeststellung könne nicht gefolgt werden.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, das SEM sei im Rahmen der Sach- verhaltserstellung verpflichtet, sämtliche rechtserheblichen Elemente zu erstellen. Er trage die Beweislast für seine persönliche Situation, dem SEM obliege die Feststellung der Menschenrechtssituation sowie der politischen Entwicklung in Afghanistan sowie die Würdigung seiner Situation. Sollten sich seine Angaben zu seinem Bruder vor dem länderspezifischen Hinter- grund Afghanistans bewahrheiten, sei dies sehr wohl ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe. Indem die Vorinstanz ausführe, seine Glaubhaftigkeit werde nicht grundsätzlich in Frage gezogen, sei unklar, ob seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gemeint sei, womit die Begründungspflicht verletzt worden sei.

E. 4.5 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Sodann ist die Sachverhaltsdarstellung unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind.

E. 4.6 Wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, zeigt der Beschwerdeführer nicht klar auf, inwiefern sie ihre Abklärungs- pflicht bezüglich länderspezifischer Hintergrundinformationen verletzt

E-1473/2022 Seite 8 haben soll oder welche Abklärungen sie für die Beurteilung der von ihm geltend gemachten Asylvorbringen hätte vornehmen müssen. Die Vo- rinstanz hat die Angaben des jungen Beschwerdeführers (namentlich zu seinem Bruder) sowie die Hinweise der Rechtsvertretung anlässlich der Stellungnahme in ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung rechtsgenüglich berücksichtigt und gewürdigt. Dass sie die Argumente in der Stellungnahme zusammengefasst wiedergege- ben und geschlossen hat, diese änderten den bisherigen Standpunkt nicht, spricht für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme. Sie hat sodann anschaulich dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, wobei sie nicht verpflichtet war, sich zu jeder einzelnen Par- teiaussage zu äussern. Dass die Vorinstanz seine Vorbringen anders wür- digt als der Beschwerdeführer, stellt sodann keinen formellen Mangel dar und betrifft insbesondere nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung. Es ist weder aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift noch derjenigen in der Replik zu erblicken, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht ver- letzt oder den Sachverhalt unzureichend festgestellt hätte. Dem Beschwer- deführer war es denn auch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid – wie die vorliegenden Beschwerdeeingaben zeigen – sachgerecht anzufechten. Sodann ist nicht festzustellen, dass eine nicht kindsgerechte Durchführung der Anhörung zu einem unzureichend festgestellten Sachverhalt geführt hätte, wie in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebracht wurde. Den Ein- gaben auf Beschwerdeebene sind keine Sachverhaltsergänzungen zu ent- nehmen. Ferner haben der damals (…) Beschwerdeführer oder die anwe- sende Rechtsvertretung im Verlaufe der Anhörung kaum Einwände hin- sichtlich der in der Beschwerde nun vorgebrachten Mängel erhoben (vgl. SEM-Akte A1120324-35/20 [nachfolgend Akte A35] F140–143). Dass Fra- gen gestellt worden wären, um den Beschwerdeführer zu verwirren, geht aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor. Die Akten sowie die bei Durch- sicht des Protokolls nachvollziehbare vorinstanzliche Stellungnahme hierzu deuten nicht darauf hin, dass die Anhörung nicht altersgerecht er- folgt wäre. Dem Aspekt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde insgesamt hinreichend Rechnung getragen (vgl. Einleitung [SEM-Akte A35 F2 ff.], durchgehend einfache klare Fragen etc.). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

E. 4.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Das Rückweisungsbegehren an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5 E-1473/2022 Seite 9 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Anerkennung als Flüchtling setze gezielt gegen eine Person ge- richtete Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG voraus. Die Befürchtung einer künftigen Verfolgung sei begründet, wenn sich eine Ver- folgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowie in absehbarer Zukunft verwirkliche (subjektives und objektives Element). Der Beschwerdeführer befürchte, von den Taliban in den Krieg eingezogen zu werden, da sein Bruder unter der gestürzten Regierung Afghanistans Militärdienst geleistet und später für den Geheimdienst gearbeitet habe. Er habe ferner zwei Schreiben der Taliban erhalten. Es werde nicht bezweifelt, dass der Bruder vom Jahr (…) bis zum Jahr (…) Militärdienst geleistet habe (vgl. einge- reichte Belege). Ob er danach Mitarbeiter des Geheimdienstes geworden sei, sei allerdings fraglich. Der Beschwerdeführer habe hierzu weder Be- lege einreichen noch weiterführende Angaben machen können (SEM-Akte A24 [recte: A35] F177–188). Dies sei schwer nachvollziehbar, zumal der Bruder (…) Jahre beim Geheimdienst gewesen sei, sich regelmässig mit dem Beschwerdeführer beraten habe und er der einzige in der Familie ge- wesen sei, der von der Tätigkeit gewusst habe (SEM-Akte A35 F186– F190). Selbst wenn der Bruder zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er in all den Jahren etwas über seine Tätigkeit berichtet hätte. Weiter gebe es kaum konkrete Anhalts- punkte in den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Taliban für das Verschwinden des Bruders verantwortlich seien. Seine Annahme, wo- nach der Bruder bei einem Spaziergang von den Taliban mitgenommen worden sei, stütze sich auf den Umstand, dass das Verschwinden mit der Machtübernahme der Taliban zusammengefallen sei (SEM-Akte A35 F169–176). Während des Vormarschs der Taliban im Jahr 2021 hätten Tau- sende das Land verlassen. Es sei durchaus vorstell- und nachvollziehbar,

E-1473/2022 Seite 10 dass der Bruder geflüchtet sei. Aus den beiden Drohschreiben gehe so- dann nicht klar eine flüchtlingsrelevante Bedrohung hervor. Das einge- reichte Schreiben beinhalte einzig, dass sich der Beschwerdeführer sowie seine Familie bei der Distriktverwaltung melden sollten. Ausserdem hätten auch andere Familien im Dorf solche Schreiben erhalten (SEM-Akte A35 F103, 113, 167). Es sei bedauerlich, dass man seit Längerem nichts vom Bruder des Beschwerdeführers gehört habe. Bei der ungewissen Situation handle es sich jedoch um ein der desolaten Sicherheitslage in Afghanistan geschuldetes Ereignis. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle seien der allgemeinen politischen Lage zuzuschreiben und daher nicht asylrelevant. Die schlechte Sicherheitslage, die ursächlich für seine Flucht gewesen sein dürfte, sei auf den damaligen Machtkampf der Regierung und der Taliban zurückzuführen und habe die gesamte lokale Bevölkerung betroffen. Auch wenn sich das Leben des Beschwerdeführers aus Furcht vor der Zukunft unter der neuen Herrschaft schwierig gestalte, handle es sich dabei nicht um asylrelevante Fluchtgründe. Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer bringe zudem sinngemäss vor, wegen der früheren Tätigkeit des Bruders könnten er oder seine Familie Probleme mit den Taliban bekommen. Der Verweis auf poli- tische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Seine Ausreise liege schon (…) Monate zurück. Obschon er von der Schweiz aus Kontakt zu seinem Vater habe, welcher sich wie die restliche Familie im Heimatdorf aufhalte, habe er keine Vorkommnisse erwähnt, wonach seine Familie seit der Machtübernahme ernsthafte Nachteile erfahren habe. Dennoch sei anzu- merken, dass sich Afghanistan in einer Übergangsphase befinde und noch nicht absehbar sei, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Zum jetzigen Zeitpunkt fehl- ten aber hinreichende Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehöre, die unter anderem wegen ihrer Religion oder politischen Anschauung von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt werde (im Sinne einer Kollektivverfolgung). Somit bestehe kein begründeter An- lass zur Annahme, dass er im Entscheidzeitpunkt bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Angaben in der Stellungnahme der Rechtsvertretung rechtfertigten keine Änderung dieses Standpunktes.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Tätigkeit seines Bruders für den Geheimdienst sowie die damit zusam- menhängende Bedrohung durch die beiden Drohschreiben glaubhaft und

E-1473/2022 Seite 11 übereinstimmend aufgezeigt (SEM-Akten A14 S. 11 f., A35 F177–188). Er habe erklärt, dass sein Bruder für den Geheimdienst keinen Ausweis mehr gehabt habe und in ziviler Kleidung unterwegs gewesen sei. Aufgrund der Geheimhaltungspflicht habe dieser nicht über den Dienst gesprochen. Da- her erstaune nicht, dass er über die genauen Tätigkeiten des Bruders keine detailliertere Auskunft geben könne. Sein damaliges Alter sowie die ge- schilderte Anhörungsatmosphäre seien zu beachten. Die Glaubhaftigkeit seiner Erzählungen zur Geheimdiensttätigkeit dürfe zudem nicht isoliert beurteilt werden. Das SEM bezweifle nicht, dass der Bruder Militärdienst geleistet habe. Dieser sei bis zu seinem Verschwinden (…) vor dem Sturz der Regierung als Geheimdienstmitarbeiter tätig gewesen, ansonsten er und seine Familie kein Drohschreiben der Taliban erhalten hätten. Er habe ausgesagt, dass seines Wissens nur Personen sowie deren Familien ein Schreiben erhalten hätten, die zuvor Dienst bei der Regierung geleistet hätten (SEM-Akte A35 F113–137, 167). Er und drei weitere Dorfbewohner, wovon einer von den Taliban mitgenommen worden sei, hätten die Schrei- ben kurz nach der Machtübernahme erhalten. Der Militärdienst des Bru- ders und die ihm angedrohten rechtlichen Schritte durch die Taliban – er werde in den Drohbriefen persönlich genannt – zeigten, dass er wegen des Bruders ins Visier der Taliban geraten sei. Es sei von einer Reflexverfol- gung und politisch motivierten Verfolgung auszugehen. Dass sein Bruder von den Taliban mitgenommen worden sei, sei eine Annahme, die im vor- liegenden Fall Sinn ergebe. Da die Taliban (…) an die Macht gekommen seien, sein Bruder verschwunden sei – dieser habe der Familie keine Aus- reisepläne mitgeteilt – sowie zahlreiche Mitarbeitende der früheren Regie- rung entführt worden seien, sei seine Furcht vor einer Einziehung der Tali- ban begründet gewesen. Auch wenn die Familie nach seiner Ausreise keine Nachteile erfahren habe, sei zu beachten, dass nur noch die als zu alt erachteten Erwachsenen sowie junge Geschwister im Heimatdorf leb- ten. Es könne nicht geschlossen werden, dass aktuell kein Interesse mehr an ihm bestehe. Er habe immer noch dasselbe Profil (Bruder eines ehema- ligen Regierungsangestellten, gesunder Paschtune in kampffähigem Alter). Die allgemeine Bedrohungslage habe sich zudem zusätzlich verschlech- tert. Seine Verfolgungsfurcht sei aktuell und begründet. Die bevorstehende illegitime Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen (mit Risikoprofil) durch die Taliban sei ein ernsthafter Nachteil. Von einer innerstaatlichen Flucht- alternative sei schliesslich nicht auszugehen.

E. 6.3 In der Vernehmlassung gab die Vorinstanz an, es existierten zu wenig konkrete Hinweise, dass der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich von den Taliban mitgenommen worden sei. Dies widerspiegle sich auch in

E-1473/2022 Seite 12 den Formulierungen der Beschwerdeschrift (S. 3). Sodann könne der Be- schwerdeführer aus dem Verweis auf die Rechtsprechung zu exponierten Personen, welche ein erhöhtes Verfolgungsrisiko durch die Taliban aufwei- sen würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass er von den Taliban als Unterstützer der früheren af- ghanischen Regierung wahrgenommen würde. Ferner scheine realitäts- fern, dass die neue Regierung einen damals (…) Jungen aufgrund früherer Tätigkeiten seines Bruders zur Verantwortung ziehen sollte. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Ver- folgung ausgesetzt. Abgesehen von den beiden Drohschreiben gebe es keine Hinweise auf Massnahmen seitens der Taliban. Seine Familienange- hörigen lebten weiterhin in Afghanistan und seien nie von diesen auf den Beschwerdeführer angesprochen worden. Den Aussagen zum Verschwin- den des Bruders seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine ge- zielte Verfolgung seinerseits hindeuteten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Taliban ein ernsthaftes Interesse an ihm hätten. Die mutmassliche Mit- nahme des Bruders vermöge keine gegen ihn gerichtete Verfolgung zu be- gründen. Die eingereichten Drohbriefe seien angesichts ihres geringen Be- weiswerts nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Eine Verfolgung liege nicht vor und sei auch nicht zu befürchten.

E. 6.4 In der Replik erklärte der Beschwerdeführer, die Glaubhaftigkeitsprü- fung müsse eine Gesamtwürdigung aller Elemente beinhalten, wobei kein zu hohes Beweismass gelten könne. Das SEM habe sein Vorbringen, sein Bruder sei Geheimdienstmitarbeiter gewesen, sehr wohl als unglaubhaft erachtet und dies einzig mit einem Plausibilitätsargument begründet, an- sonsten sein Risikoprofil hätte geprüft werden müssen.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der überzeugen- den vorinstanzlichen Einschätzung an. Darauf ist zu verweisen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die fa- miliäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt ist, im afghanischen Kontext zu einer Reflexverfol- gung führen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss jedoch begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die

E-1473/2022 Seite 13 Angehörigen verwirklichen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5314/2022 vom

21. Februar 2023 E. 5.3.2).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen auffallend wenigen Anga- ben und fehlenden Belegen hierzu nicht aufzuzeigen (SEM-Akte A35 F177 ff., 219), dass sein Bruder vor dessen Verschwinden für (…) Jahre für den afghanischen Geheimdienst tätig gewesen sei, sich in besonderer Weise exponiert hätte und dadurch einem erhöhten Verfolgungsrisiko sei- tens der Taliban ausgesetzt gewesen wäre. Ebenfalls ist nicht davon aus- zugehen, dass er wegen der möglichen beruflichen Laufbahn seines Bru- ders – was für eine Funktion dieser ausgeübt haben soll, gibt der Be- schwerdeführer nicht an (SEM-Akten A14 S. 11, A35 F177–181) – begrün- dete Furcht vor einer Reflexverfolgung gehabt habe oder künftig haben müsste (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-3571/2022 vom 29. März 2023 E. 7). Denn dass der Bruder im Jahr 2020 rund (…) vor dem Sturz der af- ghanischen Regierung plötzlich auf einem Spaziergang von den Taliban entführt worden sei, ist eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers (SEM-Akten A14 S. 8, 11, A35 F170 ff., F201–203). Dass dieser Kontakt oder Probleme mit den Taliban gehabt habe und seine berufliche Tätigkeit diesen bekannt gewesen wäre, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor (u.a. sei der Bruder immer in ziviler Kleidung nach Hause gekommen und habe mit niemanden über seine Arbeit gesprochen, SEM-Akten A14 S. 11, A35 F186 f., 189). Im eingereichten undatierten Schreiben der Taliban (des Distrikts D._______), dem aufgrund der schlechten Lesbarkeit respektive da es nicht im Original vorliegt nur geringer Beweiswert zukommt, wird so- dann nach Angaben des Beschwerdeführers (SEM-Akte A35 F92 ff.) kein Bezug zum Bruder genommen. Der Beschwerdeführer nimmt lediglich an, die Schreiben seien ihm und seiner Familie ausgestellt worden, weil sein Bruder Dienst geleistet habe (SEM-Akte A35 F167 f., Beschwerde S. 11), so wie dies auch anderen Familien im Dorf geschehen sei. Im Schreiben stehe, der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder sollten sich bei der Distriktverwaltung melden, für weitere rechtliche Schritte (SEM-Akte A35 F103). Die geltend gemachte Drohung, dass man den damals (…) Be- schwerdeführer (wegen seines Bruders) mitnehmen und in den Krieg schi- cken wolle, geht aus dem Schreiben jedoch nicht hervor (SEM-Akte A35 F104–110). Während der (…) Monate zwischen Erhalt des ersten Schrei- bens und der Ausreise des Beschwerdeführers sei ihm gegenüber zudem nichts vorgefallen, bis auf den Erhalt einer Kopie des Schreibens, worauf- hin er noch mehr Angst bekommen habe (SEM-Akte A35 F149 ff.). Diese Kopie hat er auf Nachfrage hin erwähnt (SEM-Akte A35 F151–155). Zu er- staunen vermag, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner

E-1473/2022 Seite 14 Befürchtungen in Begleitung seines Vaters nach der Machtübernahme der Taliban ([…] Monate vor seiner Ausreise) scheinbar ohne Grund eine Tazkira von ebendiesen in D._______ hat ausstellen lassen (SEM-Akten A14 S. 3, 9, A35 F75–F86). Dass ihm dies ohne weiteres möglich war, spricht ebenfalls gegen die von ihm geltend gemachte Gefährdung seiner Person oder seiner Familie respektive die befürchtete Zwangsrekrutierung. Daran vermag der Hinweis, ein Nachbar sei nach Erhalt des Schreibens der Taliban von der Distriktverwaltung nicht zurückgekehrt (SEM-Akte A35 F114–127), nichts zu ändern. Im Übrigen erstaunt, dass der Beschwerde- führer nicht klar angeben konnte, wann die beiden Schreiben bei ihm ein- getroffen seien (SEM-Akten A14 S. 12, A35 F99–103, 149–161). Bis auf den Erhalt der Schreiben machte der Beschwerdeführer sodann nicht gel- tend, je in einen Konflikt mit den Taliban oder Dritten geraten zu sein. Schliesslich sei seine Familie nach seiner Ausreise weder auf ihn ange- sprochen noch selbst behelligt worden (SEM-Akten A14 S. 12, A35 F214– 218). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Gefährdungsprofils ins Visier der Taliban geraten, diese hätten ein konkretes Interesse an ihm gehabt und er hätte ernsthafte Nach- teile befürchten müssen. Die geltend gemachte Furcht vor einer (künftigen) asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung ist als unbegründet einzustufen.

E. 7.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfü- gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der

E-1473/2022 Seite 15 weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht. Diese Voll- zugshindernisse sind alternativer Natur. Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die erhobenen Rechtsbe- gehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu- heissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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E-1473/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1473/2022 Urteil vom 25. Juli 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Dezember 2021 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 19. Januar 2022 fand eine Erstbefragung (EB) unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender durch das SEM statt. Dabei gab der von seiner Rechtsvertretung begleitete Beschwerdeführer an, er komme aus dem Dorf B._______, Afghanistan, und sei (...) Jahre lang zur Schule gegangen. Nach Einmarsch der Taliban habe er die Schule abbrechen müssen (vor rund (...) Monaten). Sein Bruder sei ungefähr (...) Jahre bei der Nationalarmee von Afghanistan und dann beim Geheimdienst tätig gewesen. (...) vor dem Sturz Afghanistans sei dieser vermutlich von den Taliban mitgenommen worden. Er und seine Familie hätten (...) später ein Drohschreiben erhalten. Nach rund (...) Monaten sei ein zweites Schreiben gekommen. Nach der Mitnahme seines Bruders sei er noch (...) Monate zuhause geblieben und dann im (...) 2021 ausgereist. (...) Monate vor seiner Ausreise (oder am [...] 2022) sei seine Tazkira ausgestellt worden. Zur gesundheitlichen Situation gab er an, der Fluchtweg sei für ihn sehr schwierig gewesen und dies habe seinen Kopf durcheinandergebracht. Er denke zu viel nach, was ihm Sorgen mache. Der Beschwerdeführer reichte Fotoausdrucke seiner Tazkira, eines Notizblattes mit Geburtsdaten seiner Familie sowie eines schlecht lesbaren Schreibens zu den Akten. C. Aufgrund von Zweifeln am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum liess das SEM eine forensische Lebensaltersschätzung (Gutachten vom 2. Februar 2022) erstellen. Die Untersuchung ergab ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren. Ferner könne das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren) zutreffen. D. Am 21. Februar 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung die Anhörung zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) durchgeführt. Dabei gab er an, er habe (...) Jahre lang die Schule besucht. (...) Monate vor der Ausreise habe er sich im Beisein seines Vaters eine Tazkira ausstellen lassen. Sein Bruder habe (...) Jahre bei der nationalen Armee (bis [...]) und dann beim Geheimdienst (für [...] Jahre) gearbeitet. (...) vor dem Sturz der Regierung habe dieser von zuhause aus einen Spaziergang gemacht und sei verschwunden. Er sei mutmasslich von den Taliban mitgenommen worden. Ungefähr (...) Tage nach dem Sturz der Regierung beziehungsweise (...) Monate vor seiner Ausreise habe sein Vater ein Drohschreiben der Taliban vor der Haustür gefunden. Darin seien er und die weiteren Familienmitglieder aufgefordert worden, sich bei der Distriktverwaltung zu melden. Da sein Bruder Dienst geleistet habe, habe er befürchtet, man wolle ihn mitnehmen, sollte er sich melden. Ein Nachbar habe ebenfalls ein solches Schreiben erhalten, sei zur Distriktverwaltung gegangen und dann mitgenommen worden. Zwei weitere Personen, die früher Dienst geleistet hätten, hätten ebenfalls ein Schreiben bekommen, seien aber ausgereist. Wenn die Taliban ihn mitgenommen hätten, hätte er für sie kämpfen müssen. Deshalb habe er sich für die Ausreise entschieden. Etwa (...) Tage vor seiner Ausreise sei noch ein zweiter Brief vor die Haustür gelegt worden (eine Kopie des ersten Briefes). Alle im Dorf, die Dienst geleistet hätten, hätten einen solchen Brief erhalten. Seit seiner Ausreise habe er mit seinem Vater und Freunden telefonischen Kontakt. Der Vater habe ihm erzählt, dass die Taliban nach seiner Ausreise in den Moscheen Durchsagen gemacht hätten, alle geflüchteten Kinder sollten zurückkommen, ansonsten rechtlich gegen die Eltern vorgegangen werde. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er müsse immer noch viel nachdenken. Er reichte Fotoausdrucke des Bruders, einer Bankkarte, eines militärischen Dienstausweises (im Jahr [...] abgelaufen), einer militärischen Urkunde (alles den Bruder betreffend) sowie einer Auflistung von Waffengattungen der afghanischen Armee ein. E. Am 23. Februar 2022 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. F. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an, das SEM zweifle an der Geheimdiensttätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers, ohne dessen Angaben vor dem Länderhintergrund Afghanistans abzuklären. Weiter habe der Beschwerdeführer als Einziger von der Tätigkeit des Bruders gewusst und sei zum Zeitpunkt, als der Bruder zum Geheimdienst gewechselt habe, (...) Jahre alt gewesen. Dieser habe seine Geheimhaltungspflicht sehr ernst genommen. Der Beschwerdeführer habe nur gewusst, dass der Bruder jeweils nach C._______, Afghanistan, gegangen und (...) nach Hause gekommen sei. Die Schilderungen seien als glaubhaft zu erachten. Weiter hätten nur Personen oder Familien Schreiben von den Taliban erhalten, welche zuvor Dienst bei der Regierung geleistet hätten. Er habe befürchtet, mitgenommen zu werden, wenn er sich gemeldet hätte. Da er dies nicht getan habe, habe seine Familie ein zweites Schreiben (er werde persönlich genannt) erhalten. Sie hätten noch mehr Angst vor einem Einzug bekommen und er sei ausgereist. Er habe begründete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban gehabt. Die Verfolgung habe sich individuell gegen ihn gerichtet und sei als politisch motivierte Reflexverfolgung erfolgt. G. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM - soweit hier interessierend - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Durch seine Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Sache sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und das SEM anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Schreiben vom 31. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang. J. Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 5. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Beschwerde keine Fürsorgebestätigung beigelegt worden sei. Ferner wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 9. Mai 2022 nachreichen. L. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2022 übermittelt, mit Frist zur Eingabe einer Replik. M. Der Beschwerdeführer reichte eine Replik vom 14. Juni 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung). 4. 4.1 Vorab sind die in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rügen zu prüfen. 4.2 Der Beschwerdeführer gab an, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht inhaltlich mit der eingereichten Stellungnahme (insb. zur Geheimdiensttätigkeit seines Bruders oder zu seinem damaligen Alter) auseinandergesetzt habe. Im Rahmen der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung hätte die Vorinstanz Länderhintergrundinformationen zum Geheimdienst Afghanistans einholen und seine Aussagen sowie das Verschwinden seines Bruders vor diesem Hintergrund prüfen müssen. Ferner sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt worden, da vorgebrachte Aspekte nicht erwähnt worden seien. Zu einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung habe weiter geführt, dass bei der Anhörung die Anforderungen an eine kindsgerechte Anhörung durch Suggestivfragen, keine Förderung des freien Erzählens oder verwirrende Fragen nicht erfüllt worden seien (gemäss BVGE 2014/30). Insbesondere könne auf Basis der durchgeführten Anhörung seinen Vorbringen nicht die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, die Glaubhaftigkeit oder dass der Bruder des Beschwerdeführers Militärdienst geleistet habe, werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Allerdings erscheine aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers fraglich, ob der Bruder danach beim Geheimdienst tätig gewesen sei. Welche Abklärungen das SEM im Rahmen der Abklärungspflicht diesbezüglich hätte vornehmen sollen, werde in der Beschwerdeschrift offengelassen. Sodann spiele das Alter des Beschwerdeführers während der Tätigkeit des Bruders keine Rolle, weil der Bruder nie darüber gesprochen habe und der Beschwerdeführer keine Aussagen habe machen können. Zur Anhörung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damals (...) Jahre alt gewesen sei und in Afghanistan die Schule besucht habe. Entsprechend sei er behandelt worden. Seiner Minderjährigkeit sei Rechnung getragen worden (längere Einleitung, einfache, kurze und offene Fragen, regelmässige Pausen etc.). Dem Vorwurf, man habe das freie Erzählen nicht gefördert, sei entgegenzuhalten, dass schnell klar geworden sei, der Beschwerdeführer beantworte offene Fragen sehr knapp. Bei der Gelegenheit, mehr zu den eingereichten Beweismitteln zu erzählen, sei er kaum zu einer freien Erzählung in der Lage gewesen. Dem Wunsch der Rechtsvertretung, an bestimmter Stelle die freie Rede zu den Asylgründen zu gewähren, sei entsprochen worden. Sodann seien keine Fragen gestellt worden, um den Beschwerdeführer zu manipulieren oder beeinflussen, und auch die Rechtsvertretung habe eine Suggestivfrage gestellt. Dem Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung könne nicht gefolgt werden. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, das SEM sei im Rahmen der Sachverhaltserstellung verpflichtet, sämtliche rechtserheblichen Elemente zu erstellen. Er trage die Beweislast für seine persönliche Situation, dem SEM obliege die Feststellung der Menschenrechtssituation sowie der politischen Entwicklung in Afghanistan sowie die Würdigung seiner Situation. Sollten sich seine Angaben zu seinem Bruder vor dem länderspezifischen Hintergrund Afghanistans bewahrheiten, sei dies sehr wohl ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe. Indem die Vorinstanz ausführe, seine Glaubhaftigkeit werde nicht grundsätzlich in Frage gezogen, sei unklar, ob seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gemeint sei, womit die Begründungspflicht verletzt worden sei. 4.5 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Sodann ist die Sachverhaltsdarstellung unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind. 4.6 Wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, zeigt der Beschwerdeführer nicht klar auf, inwiefern sie ihre Abklärungspflicht bezüglich länderspezifischer Hintergrundinformationen verletzt haben soll oder welche Abklärungen sie für die Beurteilung der von ihm geltend gemachten Asylvorbringen hätte vornehmen müssen. Die Vorinstanz hat die Angaben des jungen Beschwerdeführers (namentlich zu seinem Bruder) sowie die Hinweise der Rechtsvertretung anlässlich der Stellungnahme in ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung rechtsgenüglich berücksichtigt und gewürdigt. Dass sie die Argumente in der Stellungnahme zusammengefasst wiedergegeben und geschlossen hat, diese änderten den bisherigen Standpunkt nicht, spricht für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme. Sie hat sodann anschaulich dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, wobei sie nicht verpflichtet war, sich zu jeder einzelnen Parteiaussage zu äussern. Dass die Vorinstanz seine Vorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer, stellt sodann keinen formellen Mangel dar und betrifft insbesondere nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung. Es ist weder aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift noch derjenigen in der Replik zu erblicken, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt oder den Sachverhalt unzureichend festgestellt hätte. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid - wie die vorliegenden Beschwerdeeingaben zeigen - sachgerecht anzufechten. Sodann ist nicht festzustellen, dass eine nicht kindsgerechte Durchführung der Anhörung zu einem unzureichend festgestellten Sachverhalt geführt hätte, wie in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebracht wurde. Den Eingaben auf Beschwerdeebene sind keine Sachverhaltsergänzungen zu entnehmen. Ferner haben der damals (...) Beschwerdeführer oder die anwesende Rechtsvertretung im Verlaufe der Anhörung kaum Einwände hinsichtlich der in der Beschwerde nun vorgebrachten Mängel erhoben (vgl. SEM-Akte A1120324-35/20 [nachfolgend Akte A35] F140-143). Dass Fragen gestellt worden wären, um den Beschwerdeführer zu verwirren, geht aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor. Die Akten sowie die bei Durchsicht des Protokolls nachvollziehbare vorinstanzliche Stellungnahme hierzu deuten nicht darauf hin, dass die Anhörung nicht altersgerecht erfolgt wäre. Dem Aspekt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde insgesamt hinreichend Rechnung getragen (vgl. Einleitung [SEM-Akte A35 F2 ff.], durchgehend einfache klare Fragen etc.). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Rückweisungsbegehren an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Anerkennung als Flüchtling setze gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG voraus. Die Befürchtung einer künftigen Verfolgung sei begründet, wenn sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowie in absehbarer Zukunft verwirkliche (subjektives und objektives Element). Der Beschwerdeführer befürchte, von den Taliban in den Krieg eingezogen zu werden, da sein Bruder unter der gestürzten Regierung Afghanistans Militärdienst geleistet und später für den Geheimdienst gearbeitet habe. Er habe ferner zwei Schreiben der Taliban erhalten. Es werde nicht bezweifelt, dass der Bruder vom Jahr (...) bis zum Jahr (...) Militärdienst geleistet habe (vgl. eingereichte Belege). Ob er danach Mitarbeiter des Geheimdienstes geworden sei, sei allerdings fraglich. Der Beschwerdeführer habe hierzu weder Belege einreichen noch weiterführende Angaben machen können (SEM-Akte A24 [recte: A35] F177-188). Dies sei schwer nachvollziehbar, zumal der Bruder (...) Jahre beim Geheimdienst gewesen sei, sich regelmässig mit dem Beschwerdeführer beraten habe und er der einzige in der Familie gewesen sei, der von der Tätigkeit gewusst habe (SEM-Akte A35 F186-F190). Selbst wenn der Bruder zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er in all den Jahren etwas über seine Tätigkeit berichtet hätte. Weiter gebe es kaum konkrete Anhaltspunkte in den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Taliban für das Verschwinden des Bruders verantwortlich seien. Seine Annahme, wonach der Bruder bei einem Spaziergang von den Taliban mitgenommen worden sei, stütze sich auf den Umstand, dass das Verschwinden mit der Machtübernahme der Taliban zusammengefallen sei (SEM-Akte A35 F169-176). Während des Vormarschs der Taliban im Jahr 2021 hätten Tausende das Land verlassen. Es sei durchaus vorstell- und nachvollziehbar, dass der Bruder geflüchtet sei. Aus den beiden Drohschreiben gehe sodann nicht klar eine flüchtlingsrelevante Bedrohung hervor. Das eingereichte Schreiben beinhalte einzig, dass sich der Beschwerdeführer sowie seine Familie bei der Distriktverwaltung melden sollten. Ausserdem hätten auch andere Familien im Dorf solche Schreiben erhalten (SEM-Akte A35 F103, 113, 167). Es sei bedauerlich, dass man seit Längerem nichts vom Bruder des Beschwerdeführers gehört habe. Bei der ungewissen Situation handle es sich jedoch um ein der desolaten Sicherheitslage in Afghanistan geschuldetes Ereignis. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle seien der allgemeinen politischen Lage zuzuschreiben und daher nicht asylrelevant. Die schlechte Sicherheitslage, die ursächlich für seine Flucht gewesen sein dürfte, sei auf den damaligen Machtkampf der Regierung und der Taliban zurückzuführen und habe die gesamte lokale Bevölkerung betroffen. Auch wenn sich das Leben des Beschwerdeführers aus Furcht vor der Zukunft unter der neuen Herrschaft schwierig gestalte, handle es sich dabei nicht um asylrelevante Fluchtgründe. Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer bringe zudem sinngemäss vor, wegen der früheren Tätigkeit des Bruders könnten er oder seine Familie Probleme mit den Taliban bekommen. Der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Seine Ausreise liege schon (...) Monate zurück. Obschon er von der Schweiz aus Kontakt zu seinem Vater habe, welcher sich wie die restliche Familie im Heimatdorf aufhalte, habe er keine Vorkommnisse erwähnt, wonach seine Familie seit der Machtübernahme ernsthafte Nachteile erfahren habe. Dennoch sei anzumerken, dass sich Afghanistan in einer Übergangsphase befinde und noch nicht absehbar sei, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlten aber hinreichende Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehöre, die unter anderem wegen ihrer Religion oder politischen Anschauung von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt werde (im Sinne einer Kollektivverfolgung). Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er im Entscheidzeitpunkt bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Angaben in der Stellungnahme der Rechtsvertretung rechtfertigten keine Änderung dieses Standpunktes. 6.2 In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Tätigkeit seines Bruders für den Geheimdienst sowie die damit zusammenhängende Bedrohung durch die beiden Drohschreiben glaubhaft und übereinstimmend aufgezeigt (SEM-Akten A14 S. 11 f., A35 F177-188). Er habe erklärt, dass sein Bruder für den Geheimdienst keinen Ausweis mehr gehabt habe und in ziviler Kleidung unterwegs gewesen sei. Aufgrund der Geheimhaltungspflicht habe dieser nicht über den Dienst gesprochen. Daher erstaune nicht, dass er über die genauen Tätigkeiten des Bruders keine detailliertere Auskunft geben könne. Sein damaliges Alter sowie die geschilderte Anhörungsatmosphäre seien zu beachten. Die Glaubhaftigkeit seiner Erzählungen zur Geheimdiensttätigkeit dürfe zudem nicht isoliert beurteilt werden. Das SEM bezweifle nicht, dass der Bruder Militärdienst geleistet habe. Dieser sei bis zu seinem Verschwinden (...) vor dem Sturz der Regierung als Geheimdienstmitarbeiter tätig gewesen, ansonsten er und seine Familie kein Drohschreiben der Taliban erhalten hätten. Er habe ausgesagt, dass seines Wissens nur Personen sowie deren Familien ein Schreiben erhalten hätten, die zuvor Dienst bei der Regierung geleistet hätten (SEM-Akte A35 F113-137, 167). Er und drei weitere Dorfbewohner, wovon einer von den Taliban mitgenommen worden sei, hätten die Schreiben kurz nach der Machtübernahme erhalten. Der Militärdienst des Bruders und die ihm angedrohten rechtlichen Schritte durch die Taliban - er werde in den Drohbriefen persönlich genannt - zeigten, dass er wegen des Bruders ins Visier der Taliban geraten sei. Es sei von einer Reflexverfolgung und politisch motivierten Verfolgung auszugehen. Dass sein Bruder von den Taliban mitgenommen worden sei, sei eine Annahme, die im vorliegenden Fall Sinn ergebe. Da die Taliban (...) an die Macht gekommen seien, sein Bruder verschwunden sei - dieser habe der Familie keine Ausreisepläne mitgeteilt - sowie zahlreiche Mitarbeitende der früheren Regierung entführt worden seien, sei seine Furcht vor einer Einziehung der Taliban begründet gewesen. Auch wenn die Familie nach seiner Ausreise keine Nachteile erfahren habe, sei zu beachten, dass nur noch die als zu alt erachteten Erwachsenen sowie junge Geschwister im Heimatdorf lebten. Es könne nicht geschlossen werden, dass aktuell kein Interesse mehr an ihm bestehe. Er habe immer noch dasselbe Profil (Bruder eines ehemaligen Regierungsangestellten, gesunder Paschtune in kampffähigem Alter). Die allgemeine Bedrohungslage habe sich zudem zusätzlich verschlechtert. Seine Verfolgungsfurcht sei aktuell und begründet. Die bevorstehende illegitime Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen (mit Risikoprofil) durch die Taliban sei ein ernsthafter Nachteil. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei schliesslich nicht auszugehen. 6.3 In der Vernehmlassung gab die Vorinstanz an, es existierten zu wenig konkrete Hinweise, dass der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich von den Taliban mitgenommen worden sei. Dies widerspiegle sich auch in den Formulierungen der Beschwerdeschrift (S. 3). Sodann könne der Beschwerdeführer aus dem Verweis auf die Rechtsprechung zu exponierten Personen, welche ein erhöhtes Verfolgungsrisiko durch die Taliban aufweisen würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass er von den Taliban als Unterstützer der früheren afghanischen Regierung wahrgenommen würde. Ferner scheine realitätsfern, dass die neue Regierung einen damals (...) Jungen aufgrund früherer Tätigkeiten seines Bruders zur Verantwortung ziehen sollte. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Abgesehen von den beiden Drohschreiben gebe es keine Hinweise auf Massnahmen seitens der Taliban. Seine Familienangehörigen lebten weiterhin in Afghanistan und seien nie von diesen auf den Beschwerdeführer angesprochen worden. Den Aussagen zum Verschwinden des Bruders seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Verfolgung seinerseits hindeuteten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Taliban ein ernsthaftes Interesse an ihm hätten. Die mutmassliche Mitnahme des Bruders vermöge keine gegen ihn gerichtete Verfolgung zu begründen. Die eingereichten Drohbriefe seien angesichts ihres geringen Beweiswerts nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Eine Verfolgung liege nicht vor und sei auch nicht zu befürchten. 6.4 In der Replik erklärte der Beschwerdeführer, die Glaubhaftigkeitsprüfung müsse eine Gesamtwürdigung aller Elemente beinhalten, wobei kein zu hohes Beweismass gelten könne. Das SEM habe sein Vorbringen, sein Bruder sei Geheimdienstmitarbeiter gewesen, sehr wohl als unglaubhaft erachtet und dies einzig mit einem Plausibilitätsargument begründet, ansonsten sein Risikoprofil hätte geprüft werden müssen. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der überzeugenden vorinstanzlichen Einschätzung an. Darauf ist zu verweisen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, im afghanischen Kontext zu einer Reflexverfolgung führen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss jedoch begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5314/2022 vom 21. Februar 2023 E. 5.3.2). 7.3 Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen auffallend wenigen Angaben und fehlenden Belegen hierzu nicht aufzuzeigen (SEM-Akte A35 F177 ff., 219), dass sein Bruder vor dessen Verschwinden für (...) Jahre für den afghanischen Geheimdienst tätig gewesen sei, sich in besonderer Weise exponiert hätte und dadurch einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban ausgesetzt gewesen wäre. Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass er wegen der möglichen beruflichen Laufbahn seines Bruders - was für eine Funktion dieser ausgeübt haben soll, gibt der Beschwerdeführer nicht an (SEM-Akten A14 S. 11, A35 F177-181) - begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung gehabt habe oder künftig haben müsste (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-3571/2022 vom 29. März 2023 E. 7). Denn dass der Bruder im Jahr 2020 rund (...) vor dem Sturz der afghanischen Regierung plötzlich auf einem Spaziergang von den Taliban entführt worden sei, ist eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers (SEM-Akten A14 S. 8, 11, A35 F170 ff., F201-203). Dass dieser Kontakt oder Probleme mit den Taliban gehabt habe und seine berufliche Tätigkeit diesen bekannt gewesen wäre, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor (u.a. sei der Bruder immer in ziviler Kleidung nach Hause gekommen und habe mit niemanden über seine Arbeit gesprochen, SEM-Akten A14 S. 11, A35 F186 f., 189). Im eingereichten undatierten Schreiben der Taliban (des Distrikts D._______), dem aufgrund der schlechten Lesbarkeit respektive da es nicht im Original vorliegt nur geringer Beweiswert zukommt, wird sodann nach Angaben des Beschwerdeführers (SEM-Akte A35 F92 ff.) kein Bezug zum Bruder genommen. Der Beschwerdeführer nimmt lediglich an, die Schreiben seien ihm und seiner Familie ausgestellt worden, weil sein Bruder Dienst geleistet habe (SEM-Akte A35 F167 f., Beschwerde S. 11), so wie dies auch anderen Familien im Dorf geschehen sei. Im Schreiben stehe, der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder sollten sich bei der Distriktverwaltung melden, für weitere rechtliche Schritte (SEM-Akte A35 F103). Die geltend gemachte Drohung, dass man den damals (...) Beschwerdeführer (wegen seines Bruders) mitnehmen und in den Krieg schicken wolle, geht aus dem Schreiben jedoch nicht hervor (SEM-Akte A35 F104-110). Während der (...) Monate zwischen Erhalt des ersten Schreibens und der Ausreise des Beschwerdeführers sei ihm gegenüber zudem nichts vorgefallen, bis auf den Erhalt einer Kopie des Schreibens, woraufhin er noch mehr Angst bekommen habe (SEM-Akte A35 F149 ff.). Diese Kopie hat er auf Nachfrage hin erwähnt (SEM-Akte A35 F151-155). Zu erstaunen vermag, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner Befürchtungen in Begleitung seines Vaters nach der Machtübernahme der Taliban ([...] Monate vor seiner Ausreise) scheinbar ohne Grund eine Tazkira von ebendiesen in D._______ hat ausstellen lassen (SEM-Akten A14 S. 3, 9, A35 F75-F86). Dass ihm dies ohne weiteres möglich war, spricht ebenfalls gegen die von ihm geltend gemachte Gefährdung seiner Person oder seiner Familie respektive die befürchtete Zwangsrekrutierung. Daran vermag der Hinweis, ein Nachbar sei nach Erhalt des Schreibens der Taliban von der Distriktverwaltung nicht zurückgekehrt (SEM-Akte A35 F114-127), nichts zu ändern. Im Übrigen erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht klar angeben konnte, wann die beiden Schreiben bei ihm eingetroffen seien (SEM-Akten A14 S. 12, A35 F99-103, 149-161). Bis auf den Erhalt der Schreiben machte der Beschwerdeführer sodann nicht geltend, je in einen Konflikt mit den Taliban oder Dritten geraten zu sein. Schliesslich sei seine Familie nach seiner Ausreise weder auf ihn angesprochen noch selbst behelligt worden (SEM-Akten A14 S. 12, A35 F214-218). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Gefährdungsprofils ins Visier der Taliban geraten, diese hätten ein konkretes Interesse an ihm gehabt und er hätte ernsthafte Nachteile befürchten müssen. Die geltend gemachte Furcht vor einer (künftigen) asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung ist als unbegründet einzustufen. 7.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - vorliegend nicht. Diese Vollzugshindernisse sind alternativer Natur. Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die erhobenen Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: