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E-4826/2022

E-4826/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-22 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am (…) Januar 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er bei Ein- tritt in das BAZ den (…) 2005 (gregorianischer Kalender) als Geburtsdatum an. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am (…) De- zember 2021 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde. Am 25. Januar 2022 gelangte das SEM mit einem Informationsersuchen an die italienischen Be- hörden. C. Am 21. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person befragt (Erstbefragung [EB] unbegleitete minderjährige Asylsu- chende [UMA]). Dabei gab er an, am (…) gemäss persischem Kalender, was dem (…) 2005 gemäss gregorianischem Kalender entspreche, gebo- ren zu sein; dementsprechend sei er (…) Jahre alt. Er kenne sein Geburts- datum, weil sein Vater es in einem Heft und im Koran vermerkt habe. Als er in die erste Klasse gegangen sei, habe er sein Geburtsdatum erfahren. Anlässlich der EB UMA wurde er über die Möglichkeit der Durchführung einer medizinischen Altersabklärung informiert. D. Am 25. Februar 2022 beantworteten die italienischen Behörden das oben- genannte Informationsersuchen des SEM dahingehend, dass der Be- schwerdeführer am (…) Dezember 2021 illegal eingereist, mit den gleichen Personalien wie in der Schweiz registriert worden und in der Folge unter- getaucht sei. E. Im Altersgutachten des B._______ vom 16. März 2022 wurde festgehalten, nach den erhobenen Befunden ergebe sich für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung am 11. März 2022 von 17 Jahren. Das ange- gebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen.

E-4826/2022 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 28. April 2022 reichte der Beschwerdeführer Kopien sei- ner nationalen Identitätskarte (Tazkira) sowie seiner Geburtsurkunde ein. Auf beiden Dokumenten ist das obengenannte Geburtsdatum – der (…) 2005 – erfasst. Auf der Geburtsurkunde ist das Geburtsdatum sowohl nach gregorianischem ([…] 2005) als auch nach persischem Kalender ([…]) ein- getragen. G. Am 2. Mai 2022 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer Anhörung verzichte. Gleichzeitig reichte sie eine Kopie des Austrittsberichtes des Spi- talaufenthaltes der Mutter des Beschwerdeführers vom Mai 2020 und eine Kopie seines Schülerausweises zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 setzte das SEM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren und er dem Kanton C._______ zugewiesen werde. I. Am 9. Mai 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ ihr Man- dat nieder. J. Am 17. August 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zum Altersgutachten und erwähnte dabei, dass seine Angaben im Zusammenhang mit seinem Alter oberflächlich sowie unsubstantiiert ge- blieben seien. Aufgrund seines Auftretens und seiner Erscheinung wirke er älter als von ihm angegeben. Gemäss Altersgutachten könne sein angege- benes Alter nicht zutreffen. Das SEM beabsichtige daher, sein Geburtsda- tum im ZEMIS auf den (…) 2005 anzupassen. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) werde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen; das vom Be- schwerdeführer angegebene Geburtsdatum werde als Zweitidentität auf- geführt. K. In seiner Stellungnahme anlässlich der Gehörsgewährung vom 29. August 2022 brachte der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin

E-4826/2022 Seite 4 vor, er sei mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden. Das Ar- gument des SEM, er habe keine detaillierte Angabe zum Ausreisedatum machen können, können nicht für die Bestimmung seines Alters herange- zogen werden, zumal das genaue Ausreisedatum in keinem Zusammen- hang zu diesem stehe. Der Umstand, dass die sachbearbeitende Person an der entsprechenden Stelle nicht weiter nachgefragt habe, illustriere, dass sein angegebenes Alter zum Zeitpunkt der Befragung nicht in Frage gestellt worden sei. Das im Altersgutachten festgehaltene Mindestalter wi- derspreche seiner Altersangabe nicht, zumal es nur um wenige Wochen von dieser abweiche. Seine Schilderungen sowie die eingereichten Be- weismittel sprächen für die Richtigkeit seines angegebenen Geburtsda- tums. Gleichzeitig ersuchte die Rechtsvertreterin um Einsicht in das kom- plette Verfahrensdossier des Beschwerdeführers. L. Am 12. September 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS – unter Anbringung eines Bestreitungsver- merks gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG – vom (…) 2005 auf den (…) 2005. M. Mit Verfügung vom 21. September 2022 – eröffnet am 22. September 2022

– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte aber aufgrund der Unzumutbar- keit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme; sein Geburtsdatum im ZEMIS laute unter Bestreitungsvermerk auf den (…) 2005. Gleichzeitig händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. N. Am 21. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantrage die Aufhebung der Verfügung betref- fend die Datenänderung sowie die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) 2005. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Da- tenänderung im ZEMIS aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach- verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde.

E-4826/2022 Seite 5 O. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2022 lud die Instruktionsrich- terin das SEM zur Vernehmlassung ein, verzichtete einstweilen auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit- punkt. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beschwerde von Gesetzes we- gen die aufschiebende Wirkung zukomme und diese vorliegend nicht ent- zogen worden sei. P. Mit Eingabe vom 17. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer da- rum, den Eintrag im ZEMIS dahingehend anpassen zu lassen, dass als Geburtsdatum der (…) 2005 eingetragen werde. Dort sei nämlich nach wie vor der (…) 2005 als Geburtsdatum vermerkt, was der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde widerspreche. Q. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2022 hielt das SEM vollumfäng- lich an seiner Verfügung und deren Begründung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig hielt die Instruktionsrichterin fest, dass über den An- trag vom 17. November 2022 zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition.

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Ver- ordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss

E-4826/2022 Seite 7 Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).

E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).

E. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentli- chen an, die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit sei- nem Alter seien weitgehend oberflächlich geblieben. Obwohl er angegeben habe, sein Geburtsdatum sowie sein Alter zum Zeitpunkt der Ausreise zu kennen, habe er keine genauen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan machen können. Der Umstand, dass während der Erstbe- fragung auf die Anordnung eines Altersgutachten hingewiesen und im An- schluss eine Altersabklärung angeordnet worden sei, verdeutliche, dass anlässlich der Erstbefragung Zweifel an seinem Alter bestanden hätten. Die Befunde aus dem Altersgutachten wiesen darauf hin, dass das von ihm angegebene Alter nicht zutreffen könne. Aus wissenschaftlicher Sicht sei sogar von einer Volljährigkeit auszugehen. Das Altersgutachten werde le- diglich als Indiz für die Bestimmung des wahrscheinlichsten Alters gewer- tet. In Anbetracht dessen, dass er sein Alter nicht mit einem rechtsgenü- genden Dokument beweisen könne und seine diesbezüglichen Angaben

E-4826/2022 Seite 8 weitgehend oberflächlich ausfielen, komme das SEM im Rahmen einer Ge- samtwürdigung zum Schluss, dass das von ihm angegebene Alter nicht zutreffen könne.

E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, er habe bis zur Frist der Ein- reichung der Stellungnahme zur Anpassung seines Alters im ZEMIS keine Einsicht in das gesamte Befragungsprotokoll gehabt. Auch auf Anfrage habe das SEM ihm nur einen Teil des Protokolls, welchen es selbst ausge- wählt habe, zur Verfügung gestellt. Damit habe es seinen Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt. Das Argument eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens könne vor dem Hintergrund, dass im neuen Asylverfahren die Rechtsvertretung von Anfang an dabei sei, nicht mehr gelten. Die vorinstanzliche Verfügung verletze sodann Art. 5 DSG. Das SEM habe nämlich keinen Grund gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG gehabt, ein Altersgutachten zu erstellen. Es habe sich damit begnügt, fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Alter nicht habe beweisen kön- nen, was aber nicht als Hinweis für seine Volljährigkeit zu werten sei. Vor diesem Hintergrund sei das Altersgutachten zu Unrecht in Auftrag gegeben worden, weshalb es nicht zur Bestimmung seines Alters herangezogen werden könne. Das Gutachten schliesse seine Angaben nicht vollständig aus. Ausserdem habe er drei Dokumente (Geburtsurkunde, Tazkira, Schul- ausweis) eingereicht, welche seine Angaben bestätigten. Er habe präzise dargelegt, wie er die Tazkira habe ausstellen lassen und weshalb er das Original nicht beibringen könne. Die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Rückfragen gestellt, weshalb davon auszugehen sei, dass diese als glaub- haft gewertet worden seien. Er habe auch ausführliche Angaben zum Alter, insbesondere zur Einschulung und zum Schulbesuch, gemacht. Durch den falschen Eintrag im ZEMIS sei sein Recht auf Privatleben verletzt worden. Die für das Asylverfahren relevante Frage der Minderjährigkeit stelle sich vorliegend nicht, weil das SEM diese nicht bezweifle. Hingegen habe er ein Interesse daran, dass er mit seinem richtigen Geburtsdatum – welches ein grundlegendes Element seiner Persönlichkeit darstelle – erfasst sei.

E. 5 In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens kann auf die Beurteilung der in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen verzichtet werden.

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E. 6.1 Es obliegt vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das in der angefochtenen Verfügung festgestellte Geburtsdatum im ZEMIS ([…] 2005) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…] 2005) richtig be- ziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Datum (vgl. oben E. 3.4). Vorab ist festzustellen, dass die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des verfügten Geburtsda- tums (angefochtene Verfügung vom 21. September 2022) nicht als volljäh- rig betrachtete, sondern dieser damals – auch nach dem im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk neu erfassten Geburtsdatum – nach wie vor minder- jährig war.

E. 6.2 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medi- zinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handkno- chenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Be- weis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.). Im Altersgutachten vom 16. März 2022 wurde bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Befund der Verknöcherung der medialen Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 mit einer möglichen Abweichung von 1.5 Jahren sowie einem Mindestalter von 16.4 Jahren entspreche. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass an den Weisheitszähnen in Regio 18 und 29 jeweils ein Mineralisationsstadium von «H» und in Regio 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von «G» festgestellt worden sei, was auf ein Mindestalter von 17 Jahren hindeute. Bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne würden signifikante Unterschiede zwi- schen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet, weswegen Abwei- chungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der afghanischen Her- kunft der untersuchten Person gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. Im Übrigen gebe es zu keinem der untersuchten Merkmale Vergleichsstu- dien zu einer männlichen, afghanischen Population. In Zusammenschau der Befunde könne von einem Mindestalter von 17 Jahren sowie von einem

E-4826/2022 Seite 10 durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 22 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen (vgl. SEM-Akten […]-21/7). Daraus ergibt sich keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährig- keit des Beschwerdeführers; noch weniger kann aus den Befunden ein Rückschluss auf sein exaktes chronologisches Lebensalter gezogen wer- den.

E. 6.3 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: «[…] insbesondere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umständen, zum Schulbesuch, zu Be- rufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nach- vollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsge- biet»; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.4). In der Würdigung durch die Vorinstanz wurden vorliegend nicht diejenigen Indizien miteinbezogen, die für das angegebene Alter des Beschwerdefüh- rers sprechen könnten. Die Vorinstanz hat zwar die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestritten, sein Alter gleichwohl bedeutend er- höht, wobei sie sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Lebensumständen auseinandergesetzt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Differenz des möglichen Knochenalters wenige Wo- chen von den Angaben des Beschwerdeführers abweicht und das vorlie- gende Altersgutachten, auf das sich die Vorinstanz in erster Linie stützt, nicht zur Bestimmung des genauen Alters des Beschwerdeführers heran- gezogen werden kann (vgl. oben E. 6.2), erhalten die Aussagen des Be- schwerdeführers einen umso bedeutenderen Stellenwert (vgl. Urteil des BVGer D-1874/2022 vom 31. August 2022 E. 5.6 m.w.H.). In Bezug auf die eingereichten Kopien der Identitätsnachweise führte die Vorinstanz zwar zutreffend aus, diesen Dokumenten komme insbesondere aufgrund des Vorliegens in Kopie nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen

E-4826/2022 Seite 11 Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Der Beschwerdeführer machte bereits auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung geltend, am (…) (gemäss gregorianischem Kalender am […] 2005) geboren worden und somit (…) Jahre alt zu sein, was mit den Angaben auf den später eingereichten Dokumenten (Tazkira und Geburts- urkunde in Kopie) in Einklang steht. Auch bei den italienischen Behörden ist er mit demselben Geburtsdatum registriert. Weiter konnte der Be- schwerdeführer sowohl schlüssige Angaben zu seiner Herkunft sowie zu seinen Familienverhältnissen machen und seine Biografie auch in Bezug auf seinen schulischen Werdegang sowie die Ausreise glaubhaft darlegen (vgl. SEM-Akten […]-14/10 Ziffern 1.06, 1.17.04 und 4.07). Seine jüngeren Geschwister seien (…), (…), (…) und (…) Jahre alt (vgl. a.a.O. Ziffer 3.01). Die (…)-jährigen Zwillinge seien zwei Jahre jünger als er (vgl. a.a.O.). Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass die Vorinstanz ihn nach dem Alter seiner Eltern befragt hat. Der eingereichten Kopie eines Spitalaustrittsbe- richts betreffend seine Mutter vom Mai 2020 ist jedoch zu entnehmen, dass diese zum Zeitpunkt des Berichts (…) – und somit heute (…) – Jahre alt ist. Dies ist mit seinem und dem Alter seiner Geschwister vereinbar. Seine Erklärung, er kenne sein Geburtsdatum, weil sein Vater dieses insbeson- dere im Koran notiert habe, erscheint dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar (vgl. a.a.O. Ziffer 1.06). Ebenso legte er auf eine überzeu- gende Weise dar, dass er zwecks Ausstellung eines Passes zwar eine Tazkira beantragt habe, der Ausstellungsprozess aufgrund der Machtüber- nahme durch die Taliban jedoch gestoppt worden sei; die neue Tazkira habe deshalb erst nach seiner Ausreise von seiner Mutter abgeholt werden können (vgl. a.a.O. Ziffer 4.07). Diese Angaben stimmen sodann mit dem auf der Tazkira vermerkten Ausstellungsdatum ([…] 2022) überein. Er konnte zwar sein genaues Ausreisedatum nicht benennen; er erinnerte sich aber, vor viereinhalb Monaten ausgereist zu sein und damals (…) Jahre alt gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass er alle Fragen ausser diejenige nach dem ge- nauen Ausreisedatum übereinstimmend und detailliert beantwortete, über- zeugt die Einschätzung des SEM, seine Angaben zum Alter seien während der Befragung weitgehend oberflächlich geblieben, nicht. Im Gegenteil er- scheinen seine Aussagen präzise sowie schlüssig und sprechen für die Glaubhaftigkeit des angegebenen Geburtsdatums.

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E. 6.4 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburts- datum beziehungsweise das vom Beschwerdeführer beantragte Geburts- datum korrekt ist. Aus dem Umstand, dass das vorliegende Altersgutachten keine klare Aussage zu einer allfälligen Minder- respektive Volljährigkeit der untersuchten Person – und in der Folge erst recht nicht zum genauen chronologischen Lebensalter des Beschwerdeführers – zulässt und das SEM den Eintrag lediglich mit Verweis auf die Amtspraxis zu begründen vermochte, erscheint in der Gesamtschau das vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher als die mit Bestreitungs- vermerk erfasste Angabe im ZEMIS.

E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 7 der Ver- fügung des SEM vom 21. September 2022 aufzuheben. Das SEM ist an- zuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (…) 2005 auf den (…) 2005 zu ändern.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstands- los geworden.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 750.– zuzusprechen.

E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

E-4826/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers den (…) 2005 einzutragen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: E-4826/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4826/2022 Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Aurélie Blanc, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz (Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 21. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) Januar 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er bei Eintritt in das BAZ den (...) 2005 (gregorianischer Kalender) als Geburtsdatum an. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2021 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde. Am 25. Januar 2022 gelangte das SEM mit einem Informationsersuchen an die italienischen Behörden. C. Am 21. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person befragt (Erstbefragung [EB] unbegleitete minderjährige Asylsuchende [UMA]). Dabei gab er an, am (...) gemäss persischem Kalender, was dem (...) 2005 gemäss gregorianischem Kalender entspreche, geboren zu sein; dementsprechend sei er (...) Jahre alt. Er kenne sein Geburtsdatum, weil sein Vater es in einem Heft und im Koran vermerkt habe. Als er in die erste Klasse gegangen sei, habe er sein Geburtsdatum erfahren. Anlässlich der EB UMA wurde er über die Möglichkeit der Durchführung einer medizinischen Altersabklärung informiert. D. Am 25. Februar 2022 beantworteten die italienischen Behörden das obengenannte Informationsersuchen des SEM dahingehend, dass der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2021 illegal eingereist, mit den gleichen Personalien wie in der Schweiz registriert worden und in der Folge untergetaucht sei. E. Im Altersgutachten des B._______ vom 16. März 2022 wurde festgehalten, nach den erhobenen Befunden ergebe sich für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung am 11. März 2022 von 17 Jahren. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. F. Mit Eingabe vom 28. April 2022 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner nationalen Identitätskarte (Tazkira) sowie seiner Geburtsurkunde ein. Auf beiden Dokumenten ist das obengenannte Geburtsdatum - der (...) 2005 - erfasst. Auf der Geburtsurkunde ist das Geburtsdatum sowohl nach gregorianischem ([...] 2005) als auch nach persischem Kalender ([...]) eingetragen. G. Am 2. Mai 2022 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer Anhörung verzichte. Gleichzeitig reichte sie eine Kopie des Austrittsberichtes des Spitalaufenthaltes der Mutter des Beschwerdeführers vom Mai 2020 und eine Kopie seines Schülerausweises zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 setzte das SEM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren und er dem Kanton C._______ zugewiesen werde. I. Am 9. Mai 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. J. Am 17. August 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und erwähnte dabei, dass seine Angaben im Zusammenhang mit seinem Alter oberflächlich sowie unsubstantiiert geblieben seien. Aufgrund seines Auftretens und seiner Erscheinung wirke er älter als von ihm angegeben. Gemäss Altersgutachten könne sein angegebenes Alter nicht zutreffen. Das SEM beabsichtige daher, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 anzupassen. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) werde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen; das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum werde als Zweitidentität aufgeführt. K. In seiner Stellungnahme anlässlich der Gehörsgewährung vom 29. August 2022 brachte der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin vor, er sei mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden. Das Argument des SEM, er habe keine detaillierte Angabe zum Ausreisedatum machen können, können nicht für die Bestimmung seines Alters herangezogen werden, zumal das genaue Ausreisedatum in keinem Zusammenhang zu diesem stehe. Der Umstand, dass die sachbearbeitende Person an der entsprechenden Stelle nicht weiter nachgefragt habe, illustriere, dass sein angegebenes Alter zum Zeitpunkt der Befragung nicht in Frage gestellt worden sei. Das im Altersgutachten festgehaltene Mindestalter widerspreche seiner Altersangabe nicht, zumal es nur um wenige Wochen von dieser abweiche. Seine Schilderungen sowie die eingereichten Beweismittel sprächen für die Richtigkeit seines angegebenen Geburtsdatums. Gleichzeitig ersuchte die Rechtsvertreterin um Einsicht in das komplette Verfahrensdossier des Beschwerdeführers. L. Am 12. September 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS - unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG - vom (...) 2005 auf den (...) 2005. M. Mit Verfügung vom 21. September 2022 - eröffnet am 22. September 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte aber aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme; sein Geburtsdatum im ZEMIS laute unter Bestreitungsvermerk auf den (...) 2005. Gleichzeitig händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. N. Am 21. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrage die Aufhebung der Verfügung betreffend die Datenänderung sowie die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2005. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Datenänderung im ZEMIS aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. O. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme und diese vorliegend nicht entzogen worden sei. P. Mit Eingabe vom 17. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer darum, den Eintrag im ZEMIS dahingehend anpassen zu lassen, dass als Geburtsdatum der (...) 2005 eingetragen werde. Dort sei nämlich nach wie vor der (...) 2005 als Geburtsdatum vermerkt, was der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde widerspreche. Q. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung und deren Begründung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig hielt die Instruktionsrichterin fest, dass über den Antrag vom 17. November 2022 zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter seien weitgehend oberflächlich geblieben. Obwohl er angegeben habe, sein Geburtsdatum sowie sein Alter zum Zeitpunkt der Ausreise zu kennen, habe er keine genauen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan machen können. Der Umstand, dass während der Erstbefragung auf die Anordnung eines Altersgutachten hingewiesen und im Anschluss eine Altersabklärung angeordnet worden sei, verdeutliche, dass anlässlich der Erstbefragung Zweifel an seinem Alter bestanden hätten. Die Befunde aus dem Altersgutachten wiesen darauf hin, dass das von ihm angegebene Alter nicht zutreffen könne. Aus wissenschaftlicher Sicht sei sogar von einer Volljährigkeit auszugehen. Das Altersgutachten werde lediglich als Indiz für die Bestimmung des wahrscheinlichsten Alters gewertet. In Anbetracht dessen, dass er sein Alter nicht mit einem rechtsgenügenden Dokument beweisen könne und seine diesbezüglichen Angaben weitgehend oberflächlich ausfielen, komme das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass das von ihm angegebene Alter nicht zutreffen könne. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, er habe bis zur Frist der Einreichung der Stellungnahme zur Anpassung seines Alters im ZEMIS keine Einsicht in das gesamte Befragungsprotokoll gehabt. Auch auf Anfrage habe das SEM ihm nur einen Teil des Protokolls, welchen es selbst ausgewählt habe, zur Verfügung gestellt. Damit habe es seinen Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt. Das Argument eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens könne vor dem Hintergrund, dass im neuen Asylverfahren die Rechtsvertretung von Anfang an dabei sei, nicht mehr gelten. Die vorinstanzliche Verfügung verletze sodann Art. 5 DSG. Das SEM habe nämlich keinen Grund gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG gehabt, ein Altersgutachten zu erstellen. Es habe sich damit begnügt, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Alter nicht habe beweisen können, was aber nicht als Hinweis für seine Volljährigkeit zu werten sei. Vor diesem Hintergrund sei das Altersgutachten zu Unrecht in Auftrag gegeben worden, weshalb es nicht zur Bestimmung seines Alters herangezogen werden könne. Das Gutachten schliesse seine Angaben nicht vollständig aus. Ausserdem habe er drei Dokumente (Geburtsurkunde, Tazkira, Schulausweis) eingereicht, welche seine Angaben bestätigten. Er habe präzise dargelegt, wie er die Tazkira habe ausstellen lassen und weshalb er das Original nicht beibringen könne. Die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Rückfragen gestellt, weshalb davon auszugehen sei, dass diese als glaubhaft gewertet worden seien. Er habe auch ausführliche Angaben zum Alter, insbesondere zur Einschulung und zum Schulbesuch, gemacht. Durch den falschen Eintrag im ZEMIS sei sein Recht auf Privatleben verletzt worden. Die für das Asylverfahren relevante Frage der Minderjährigkeit stelle sich vorliegend nicht, weil das SEM diese nicht bezweifle. Hingegen habe er ein Interesse daran, dass er mit seinem richtigen Geburtsdatum - welches ein grundlegendes Element seiner Persönlichkeit darstelle - erfasst sei.

5. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens kann auf die Beurteilung der in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen verzichtet werden. 6. 6.1 Es obliegt vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das in der angefochtenen Verfügung festgestellte Geburtsdatum im ZEMIS ([...] 2005) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Datum (vgl. oben E. 3.4). Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des verfügten Geburtsdatums (angefochtene Verfügung vom 21. September 2022) nicht als volljährig betrachtete, sondern dieser damals - auch nach dem im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk neu erfassten Geburtsdatum - nach wie vor minderjährig war. 6.2 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.). Im Altersgutachten vom 16. März 2022 wurde bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Befund der Verknöcherung der medialen Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 mit einer möglichen Abweichung von 1.5 Jahren sowie einem Mindestalter von 16.4 Jahren entspreche. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass an den Weisheitszähnen in Regio 18 und 29 jeweils ein Mineralisationsstadium von «H» und in Regio 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von «G» festgestellt worden sei, was auf ein Mindestalter von 17 Jahren hindeute. Bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne würden signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet, weswegen Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der afghanischen Herkunft der untersuchten Person gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. Im Übrigen gebe es zu keinem der untersuchten Merkmale Vergleichsstudien zu einer männlichen, afghanischen Population. In Zusammenschau der Befunde könne von einem Mindestalter von 17 Jahren sowie von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 22 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen (vgl. SEM-Akten [...]-21/7). Daraus ergibt sich keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers; noch weniger kann aus den Befunden ein Rückschluss auf sein exaktes chronologisches Lebensalter gezogen werden. 6.3 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: «[...] insbesondere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet»; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.4). In der Würdigung durch die Vorinstanz wurden vorliegend nicht diejenigen Indizien miteinbezogen, die für das angegebene Alter des Beschwerdeführers sprechen könnten. Die Vorinstanz hat zwar die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestritten, sein Alter gleichwohl bedeutend erhöht, wobei sie sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Lebensumständen auseinandergesetzt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Differenz des möglichen Knochenalters wenige Wochen von den Angaben des Beschwerdeführers abweicht und das vorliegende Altersgutachten, auf das sich die Vorinstanz in erster Linie stützt, nicht zur Bestimmung des genauen Alters des Beschwerdeführers herangezogen werden kann (vgl. oben E. 6.2), erhalten die Aussagen des Beschwerdeführers einen umso bedeutenderen Stellenwert (vgl. Urteil des BVGer D-1874/2022 vom 31. August 2022 E. 5.6 m.w.H.). In Bezug auf die eingereichten Kopien der Identitätsnachweise führte die Vorinstanz zwar zutreffend aus, diesen Dokumenten komme insbesondere aufgrund des Vorliegens in Kopie nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Der Beschwerdeführer machte bereits auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung geltend, am (...) (gemäss gregorianischem Kalender am [...] 2005) geboren worden und somit (...) Jahre alt zu sein, was mit den Angaben auf den später eingereichten Dokumenten (Tazkira und Geburtsurkunde in Kopie) in Einklang steht. Auch bei den italienischen Behörden ist er mit demselben Geburtsdatum registriert. Weiter konnte der Beschwerdeführer sowohl schlüssige Angaben zu seiner Herkunft sowie zu seinen Familienverhältnissen machen und seine Biografie auch in Bezug auf seinen schulischen Werdegang sowie die Ausreise glaubhaft darlegen (vgl. SEM-Akten [...]-14/10 Ziffern 1.06, 1.17.04 und 4.07). Seine jüngeren Geschwister seien (...), (...), (...) und (...) Jahre alt (vgl. a.a.O. Ziffer 3.01). Die (...)-jährigen Zwillinge seien zwei Jahre jünger als er (vgl. a.a.O.). Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass die Vorinstanz ihn nach dem Alter seiner Eltern befragt hat. Der eingereichten Kopie eines Spitalaustrittsberichts betreffend seine Mutter vom Mai 2020 ist jedoch zu entnehmen, dass diese zum Zeitpunkt des Berichts (...) - und somit heute (...) - Jahre alt ist. Dies ist mit seinem und dem Alter seiner Geschwister vereinbar. Seine Erklärung, er kenne sein Geburtsdatum, weil sein Vater dieses insbesondere im Koran notiert habe, erscheint dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar (vgl. a.a.O. Ziffer 1.06). Ebenso legte er auf eine überzeugende Weise dar, dass er zwecks Ausstellung eines Passes zwar eine Tazkira beantragt habe, der Ausstellungsprozess aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban jedoch gestoppt worden sei; die neue Tazkira habe deshalb erst nach seiner Ausreise von seiner Mutter abgeholt werden können (vgl. a.a.O. Ziffer 4.07). Diese Angaben stimmen sodann mit dem auf der Tazkira vermerkten Ausstellungsdatum ([...] 2022) überein. Er konnte zwar sein genaues Ausreisedatum nicht benennen; er erinnerte sich aber, vor viereinhalb Monaten ausgereist zu sein und damals (...) Jahre alt gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass er alle Fragen ausser diejenige nach dem genauen Ausreisedatum übereinstimmend und detailliert beantwortete, überzeugt die Einschätzung des SEM, seine Angaben zum Alter seien während der Befragung weitgehend oberflächlich geblieben, nicht. Im Gegenteil erscheinen seine Aussagen präzise sowie schlüssig und sprechen für die Glaubhaftigkeit des angegebenen Geburtsdatums. 6.4 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum beziehungsweise das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum korrekt ist. Aus dem Umstand, dass das vorliegende Altersgutachten keine klare Aussage zu einer allfälligen Minder- respektive Volljährigkeit der untersuchten Person - und in der Folge erst recht nicht zum genauen chronologischen Lebensalter des Beschwerdeführers - zulässt und das SEM den Eintrag lediglich mit Verweis auf die Amtspraxis zu begründen vermochte, erscheint in der Gesamtschau das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher als die mit Bestreitungsvermerk erfasste Angabe im ZEMIS.

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 7 der Verfügung des SEM vom 21. September 2022 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) 2005 auf den (...) 2005 zu ändern. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen.

9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) 2005 einzutragen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).