Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Mai 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewie- sen. Am 29. Juni 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung (Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region B._______) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. B. Nachdem er angegeben hatte, minderjährig zu sein, wurde am 2. Juli 2020 eine Erstbefragung des Beschwerdeführers als unbegleiteter minderjähri- ger Asylsuchender (EB UMA) in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung im BAZ durchgeführt. B.a Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei (…)-jäh- rig, im Jahr 2003/2004 geboren und habe sein ganzes Leben mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz Nangahar, gelebt. Er gehöre der Ethnie der Paschtunen an. Er habe bis zur fünften Klasse die Schule besucht. Weil die wirtschaftliche Situation der Familie nicht gut gewesen sei und die Taliban die Schule geschlossen hät- ten, habe er keinen weiteren Schulunterricht besucht. Er habe sich als Ta- gelöhner in der Landwirtschaft in seinem Dorf betätigt. B.b Sein Vater habe als Beamter bei der Regierung gearbeitet und sei 2015/2016 bei einer Kontrolle der Taliban entführt und in der Einöde getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe er – der Beschwerdeführer – wegen der Erbschaft, die an seinen Onkel väterlicherseits (im Nachfolgenden: «vs.») gegangen sei, mit diesem Onkel Probleme bekommen; dieser habe unter anderem das Land seiner Familie «weggenommen». Sein Bruder E._______ sei bei den «Special Forces» gewesen. Ein Distrikt, welcher von den Taliban besetzt gewesen sei, sei im September/Oktober 2018 von der Regierung umzingelt und angegriffen worden. Bei diesem Angriff seien der Distriktleiter der Taliban und vier weitere Personen getötet worden. Die Taliban hätten seinen Bruder verdächtigt, für den Angriff ver- antwortlich gewesen zu sein, und sich wegen diesen Personenverlusten an der Familie des Beschwerdeführers rächen wollen. Deshalb seien sie hinter dem Beschwerdeführer her gewesen. Ein paar Tage nach diesem Vorfall sei das Haus der Familie angegriffen und der Bruder E._______, seine Mutter und seine Schwester F._______ getötet worden. Der
E-6278/2020 Seite 3 Beschwerdeführer selbst sei am (…) und (…) getroffen und zudem am (…) und am (…) verletzt worden. Während er sich über zwei Monate lang im Spital befunden habe, hätten die Taliban mehrere Male nach ihm gefragt und Drohbriefe geschickt. Nach seiner Spitalentlassung sei er zunächst nach Hause zurückgekehrt. Als die Taliban das Haus umstellt hätten, habe er fliehen und sich zu Freunden begeben können. Mit der Unterstützung seines Onkels mütterlicherseits (ms.) habe er am Folgetag Afghanistan verlassen. B.c Zu seiner gesundheitlichen Situation gab er an, er sei auch in der Schweiz im Zusammenhang mit seinen Schussverletzungen 28 Tage lang im Spital gewesen und dabei dreimal am (…) sowie am (…) operiert wor- den. Zudem sei sein (…) behandelt worden. Er habe auch psychische Probleme. In der Schweiz seien ihm Medikamente (Schmerzmittel und Ent- zündungshemmer) verabreicht worden. B.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fo- toaufnahme seiner Taskara (afghanischer Ausweis) zu den Akten. B.e Anlässlich der Erstbefragung UMA teilte das SEM dem Beschwerde- führer mit, dass sein Alter nicht abschliessend beurteilt werden könne und er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung aufgefordert werde. Er wurde über den Ablauf der Untersuchung aufgeklärt (vgl. SEM- Akte […] [nachfolgend: Akte]-12, Ziff. 8.01). C. Am 3. Juli 2020 wurde ein ärztlicher Kurzbericht («Zuweisung zur medizi- nischen Abklärung» [F2]) zu den Akten gereicht. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: Ernährungsprobleme und unsachgemässe Ernährung (R63.3); Allergie gegenüber anderen Antibiotika in der Eigenanamnese (Z88.1); Infektion und entzündliche Reaktion durch eine interne (…); chro- nische (…) mit MRSA, ED 0620, EM 01/19, Fistelexzision, Plattenentfer- nung (…), (…) und (…)-Resektion von (…), (…) und (…) einer (…)fraktur bei Schussverletzung 10/2018 in Afghanistan (T84.6) sowie eine posttrau- matische Belastungsstörung (F43.1). D. Am 14. Juli 2020 wurde vom Kantonsspital G._______, Institut für Rechts- medizin (IRM), ein Gutachten über die Ergebnisse der forensischen Alters- diagnostik erstellt. Dieses kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Untersuchung am 10. Juli 2020 das 21. Lebensjahr
E-6278/2020 Seite 4 sicher vollendet. Das von diesem angegebene Geburtsdatum (chronologi- sches Alter von […] Jahren und […]) könne aufgrund der forensischen Al- tersschätzungsergebnisse nicht zutreffen. E. E.a Am 20. Juli 2020 teilte das SEM der Rechtsvertreterin mit, bei der ein- gereichten Kopie der Taskara falle auf, dass es sich um ein Duplikat handle und das Dokument am 13. Mai 2020 ausgestellt worden sei. Nach den An- gaben des Beschwerdeführers habe man anhand der Taskara des Gross- vaters das Duplikat ausgestellt. Auf der Taskara sei vermerkt, dass der Be- schwerdeführer im Jahr (…) ([…]) gemäss Aussehen (…) Jahre alt gewe- sen sei. Seinen Schilderungen zufolge habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokumentes nicht mehr in Afghanistan aufgehalten. Somit sei nicht nachvollziehbar, wie eine Behörde sein Alter gemäss Aussehen geschätzt habe, ohne ihn persönlich gesehen zu haben. Die afghanische Taskara weise ohnehin einen nur geringen Beweiswert auf, da es sich um ein leicht fälschbares Dokument handle, welches kaum über Sicherheitsmerkmale verfüge und leicht käuflich erwerbbar sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien ungenau geblie- ben. Er habe ausgeführt, nur sein Geburtsjahr zu kennen und dieses an- hand der Taskara erfahren zu haben. Er habe auch die Frage, wie alt er beim letzten Schulbesuch gewesen sei, nicht beantworten können. Das am 10. Juli 2020 durchgeführte Altersgutachten durch das IRM in G._______ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 21. Lebensjahr sicher vollendet habe und sein angege- benes Alter nicht zutreffen könne. Die geltend gemachte Minderjährigkeit habe somit weder glaubhaft gemacht noch belegt werden können. Das SEM werde für das weitere Verfahren den Beschwerdeführer als volljährig betrachten und im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) das Geburtsdatum vom (…) 1999 registrieren, verbunden mit einem Bestrei- tungsvermerk, sofern dieser mit der Anpassung der Daten nicht einverstan- den sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zum Abklä- rungsergebnis des IRM und zur beabsichtigen Anpassung der Daten im ZEMIS schriftlich zu äussern. E.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2020 liess sich der Beschwerdeführer hierzu vernehmen. Er hielt dabei an seinem Alter von (…) Jahren und an seiner Minderjährigkeit fest. Er sei bemüht, mit seinen
E-6278/2020 Seite 5 Schwestern und Onkeln in Afghanistan das Original-Duplikat seiner Taskara zu beschaffen. Ergänzend führte er aus, dass jede Person anläss- lich der ersten Ausstellung einer Taskara in ein Register eingetragen werde. Falls das Dokument im Original verloren gehe, könne ein Duplikat der Taskara gemäss den Informationen aus diesem Register angefertigt werden, wofür die betreffende Person nicht zwingend anwesend sein müsse. Es reiche, wenn ein Familienmitglied die Taskara des Vaters res- pektive des Grossvaters vorweise. Es sei in Afghanistan üblich, dass das Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung auf der Taskara festgehalten werde. Aus diesem Grund stehe das Alter des Beschwerdeführers im Jahr (…) auf dem Duplikat. Er versuche, einen Auszug aus dem genannten Register zu beschaffen. Er habe alle ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen beantwortet und bereits zu Beginn der Erstbefragung angegeben, sein genaues Geburtsda- tum nicht zu kennen; sein Geburtsjahr habe er erst nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren. Es sei daher nachvollziehbar, dass er keine genauen Angaben zum Alter seiner Geschwister und zu seinem Alter, als er letztmals die Schule besucht habe, habe machen können. Beim Altersgutachten falle auf, dass die Schlüsselbein- und die Zahnana- lysen zu unterschiedlichen Altersschätzungen (Mindestalter von […] res- pektive […] Jahren) führten. Zwischen diesen beiden Ergebnissen würden vier Jahre liegen. Zudem seien die anthropometrischen Daten sowie der radiologische Befund der Hand mit dem von ihm angegebenen Alter ver- einbar. Dementsprechend sei das Altersgutachten als schwaches Indiz für seine Volljährigkeit zu betrachten. Demgegenüber stellten das eingereichte Duplikat der Taskara und sein Aussageverhalten jeweils schwache Indizien für seine Minderjährigkeit dar. In «dubio pro minore» sei von der Minder- jährigkeit auszugehen. F. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht («Zu- weisung zur medizinischen Abklärung [F2]) vom 22. Juli 2020 zu den Akten gereicht. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: Mittelgradige depres- sive Episode (F32.1); Fieber sonstiger und unbekannter Ursache während Hospitalisation STZ 29.05.2020 bis 01.07.2020 (R50); Vitamin-D-Mangel […] (E55); Ernährungsprobleme und unsachgemässe Ernährung (R63.3); Allergie gegenüber anderen Antibiotika in der Eigenanamnese […] (Z88.1); lnfektion und entzündliche Reaktion durch eine interne (…)vorrichtung […] (T84.6); sowie Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)». Im Abschnitt
E-6278/2020 Seite 6 «Prozedere/Empfehlungen» wurde unter anderem ausgeführt, eine statio- när-psychiatrische Hospitalisation sei mit dem Beschwerdeführer bespro- chen worden. Eine weitere traumaspezifische Behandlung sei dringend in- diziert und sollte, sobald sein weiterer Aufenthaltsort geklärt sei, umgehend organisiert werden. Ein niederschwelliger Zuzug eines Notfallpsychiaters bei eigen- und/oder fremdgefährdenden Situationen werde empfohlen. G. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 5. August 2020 wurden zwei Aus- trittsberichte des (…)spitals (…) vom 17. Juni 2020 (Klinik für Orthopädie, […]- und Unfallchirurgie) und 26. Juni 2020 (Klinik für Innere Medizin) nach- gereicht. In diesen wurden eine «Chronische (…) seit 01/2019 und Fistel (…) […]» sowie eine «Posttraumatische Belastungsstörung (ED 16.06.2020)» respektive ein «Arzneimittelexanthem a.e. auf (…); Chroni- sche (…) mit MRSA, ED 06/20, EM 01/2019 […]» sowie eine «Posttrauma- tische Belastungsstörung (ED 16.06.2020» diagnostiziert. H. Mit Eingabe vom 11. August 2020 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht («Zuweisung zur medizinischen Abklärung» [F2]) vom 7. August 2020 zu den Akten gereicht. Dabei wurden dieselben Diagnosen wie im eingereich- ten Bericht vom 22. Juli 2020 (vgl. Bst. F oben) gestellt. I. Mit Eingabe vom 20. August 2020 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht («Zuweisung zur medizinischen Abklärung» [F2]) vom 16. August 2020 zu den Akten gereicht. Dabei wurden dieselben Diagnosen gestellt, wie in den Berichten vom 24. Juli und 7. August 2020 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F und H), mit folgender Ausnahme: neu wurde die Diagnose «R63.4: Abnor- male Gewichtsabnahme» anstelle von «R63.3: Ernährungsprobleme und unsachgemässe Ernährung» gestellt. J. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer sich aktuell stationär (und freiwillig) in der Psy- chiatrischen Uni-Klinik (PUK) B._______ befinde. Er könne von der PUK aus an der Anhörung teilnehmen, falls eine solche geplant werde. K. Mit Begleitschreiben vom 21. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertreterin einen Austrittsbericht der PUK B._______ vom 7. September 2020 ein.
E-6278/2020 Seite 7 Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 11. bis zum 13. August 2020 in der PUK stationär behandelt worden sei. Es wur- den die «Behandlungsdiagnosen (nach ICD-10)» - F43.1: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS); - R63.3: Ernährungsprobleme und unsachgemässe Ernährung; - R10:4: sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen; - E55.9: Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet; - T84.6: Chronische (…); - MRSA-Nachweis seit 01/2019 mit Fistel (…) und (…) interoperative Abstriche vom 31.05.2020: MRSA positiv sowie folgende «weitere Diagnosen» gestellt: - St.n. (…) […] einer (…)fraktur bei Schussverletzung 10/2018 in Afgha- nistan; - Synosthose im Frakturbereich […]; - St. n. Fistelexzision, Plattenentfernung (…), (…)-Resektion von (…) am 31.05.2020 (Spital […] B._______); - Arzneimittelexanthem auf (…).
Ergänzend wurde als «Empfohlenes Prozedere» insbesondere die «Nach- behandlung durchs Medizinisch-Soziale Ambulatorium (…) B._______, eine Fortführung der aktuellen Medikation, die Unterstützung bei der Etab- lierung einer Tagesstruktur und Integration in das Schweizer System (z.B. mittels Deutschkurs) sowie eine störungsspezifische Psychotherapie in der Muttersprache» festgehalten. L. Am 23. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er Folgendes vor: Er sei gesundheitlich in einem «guten Zustand». Seit zwei Monaten und zehn Tagen sei er aufgrund des Erlebten in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Er nehme zurzeit Medikamente ein, für die «Nerven» und ge- gen die Schmerzen. Sein Bruder E._______ sei zunächst für das afghanische Militär tätig ge- wesen. Danach habe er eine Prüfung für das Kommando und anschlies- send eine Prüfung für die «(…)» abgelegt. Er sei seit 2014/2015 bis etwa 2018/2019 als Kommandant für die «(…)» bei den Amerikanern tätig ge- wesen und in H._______, I._______, stationiert gewesen, wo die «(…)» nachts Stützpunkte der Taliban angegriffen hätten. Der Bruder habe sehr selten, etwa einmal im Jahr, nach Hause kommen können. Seine Besuche
E-6278/2020 Seite 8 spätabends seien im Versteckten erfolgt, weil die Dorfbewohner auch Spi- one der Taliban gewesen seien. Im Dorf sei nur wenigen Personen bekannt gewesen, dass sein Bruder für die Regierung tätig war. Sein Vater habe in der Landwirtschaft gearbeitet; sieben bis zwölf Monate lang sei er auch im Distrikt D._______ als (…) für die Regierung tätig gewesen. Ansonsten habe seine Familie keine Verbindungen zur afghanischen Regierung ge- habt. Im zweiten Monat des Jahres (…) (Anmerkung des Gerichts: Zeitraum […]) sei sein Vater an einem Checkpoint der Taliban angehalten und mitgenom- men worden. Die Taliban hätten dann den Onkel vs. kontaktiert und diesen darüber informiert, dass der Vater getötet worden sei, weil er für die Regie- rung und als deren Spion gearbeitet habe. Nachdem der Leichnam des Vaters ins Dorf gebracht worden sei, sei dieser beerdigt worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer noch ein Jahr lang die Schule besucht; danach sei die Schule von den Taliban geschlossen worden. An- schliessend habe er eineinhalb bis zwei Jahre lang in der Landwirtschaft im Dorf gearbeitet. Die Lage in C._______ sei sehr unsicher. Im Jahr (…) (Zeitraum […]) sei sein Bruder E._______ aus I._______ nach Hause zurückgekehrt. Am Tag darauf sei der (von den Taliban kontrollierte) Distrikt J._______ von der Regierung angegriffen worden. Der Distriktleiter der Taliban sowie vier weitere Personen seien von der Regierung getötet und die Waffen der Taliban zerstört worden. Die Regierungsangehörigen hätten sich dann zurückgezogen. Die Taliban hätten ihre «Märtyrer», Fahr- zeuge und Waffen mitgenommen. Ein paar Tage später sei behauptet wor- den, dass der Bruder des Beschwerdeführers, E._______, die Regierung über die Aufenthaltsorte der Taliban informiert habe. Vier oder fünf Tage danach sei das Haus der Familie von den Taliban nachts angegriffen worden. Die Taliban hätten eine Leiter ans Haus ge- stellt, seien über die Mauer auf das Dach geklettert, hätten Handgranaten geworfen und auf das Haus geschossen. Es sei nur ihr Haus und dieses nur wegen der Suche nach dem Bruder angegriffen worden. Seine Mutter, eine Schwester und sein Bruder seien bei diesem Angriff getötet worden. Seine zweite Schwester habe (…) verloren und sei (…). Er selbst habe Splitter im (…)-, (…)- und (…)bereich, an (…), und (…) abbekommen. Er sei nach dem Angriff frühmorgens von Dorfbewohnern ins Spital gebracht worden, wo er am (…) operiert und ihm eine Metallplatte eingesetzt worden sei. Seinem Onkel ms. und dessen Familie sei nichts passiert, weil diese
E-6278/2020 Seite 9 nicht zur Kernfamilie gehört hätten und die Taliban einzig nach dem Leben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers getrachtet hätten. Dieser Onkel habe ihn im Spital über den Tod seiner Angehörigen informiert. Nach über zwei Monaten sei er – der Beschwerdeführer – aus dem Spital entlas- sen worden. Während seines über zweimonatigen Spitalaufenthaltes sei der Mullah der Moschee seines Dorfes von den Taliban wiederholt aufgefordert worden, den Beschwerdeführer auszuliefern. Nachdem er – der Beschwerdeführer
– aus dem Spital entlassen worden sei, habe sein Onkel ms. ihm erklärt, dass die Taliban, die beim Angriff vier Personen verloren hätten, aus Rache nun einen vierten Toten aus seiner Familie forderten. Zum «Ausgleich» werde deshalb auch das Leben des Beschwerdeführers gefordert. Eines Abends, als er sich zusammen mit seinen Schwestern und der Fa- milie seines Onkels ms. im Nachbarhaus aufgehalten habe, hätten die Ta- liban spät an die Türe geklopft. Er habe über das Dach zu den Nachbarn und von dort aus ins Freie fliehen können. Er habe im Wald den nächsten Morgen abgewartet und dann ein Fahrzeug angehalten. Dann sei er nach K._______ gebracht worden, wo er seinen Onkel ms. kontaktiert und in einem Restaurant die Ankunft seines Onkels abgewartet habe. Der Onkel habe ihm dort dann berichtet, dass die Taliban die Wohnungstür einge- schlagen und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten; zudem seien zwei Briefe der Taliban in der Moschee für ihn abgegeben worden. In der Folge habe der Onkel ms. mit einem Mann Kontakt aufgenommen, der den Beschwerdeführer nach Kabul gebracht habe. Von dort aus sei er mit dem Bus nach L._______ gefahren und anschliessend über M._______ in den Iran gelangt. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, werde er von den Taliban getötet. Er befürchte auch, von seinen Onkeln vs. getötet zu werden, weil diese das Land seines verstorbenen Vaters für sich beanspru- chen würden. M. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 wurden weitere Beweismittel zur Stüt- zung der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerde- führers und dessen Tätigkeiten (Zeugnisse und mehrere Fotos) nachge- reicht. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dieser Bruder heisse mit Vorname E._______ und mit Nachnamen N._______. Bei den Paschtunen sei es üblich, dass man seinen Nachnamen selbst auswähle. Die eingereichten
E-6278/2020 Seite 10 Fotos habe der Beschwerdeführer vor dem Diebstahl seines Mobiltelefons der Rechtsvertretung abgegeben. Diese Aufnahmen seien aus Versehen bisher nicht zu den Akten gereicht worden. Im Weiteren habe der Be- schwerdeführer der Rechtsvertretung Fotoaufnahmen von seinem Spital- aufenthalt und zu seiner verletzten Schwester abgegeben, die bei Bedarf nachgereicht würden. Schliesslich werde um die Zuweisung des Be- schwerdeführers in den Kanton B._______ ersucht, da er dort zweimal pro Woche psychotherapeutische Termine wahrnehme und eine Operation (…) am 4. November 2020 geplant sei. N. Mit Verfügung vom 3. November 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am Folgetag dem Kanton B._______ zugewiesen. O. Mit Eingabe vom 5. November 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem Bruder (Fotos) nach. P. Am 11. November 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere medizini- sche Berichte des (…)spitals (…) zu einem am 31. Mai 2020 durchgeführ- ten Eingriff (…) (stationärer Aufenthalt vom 29. Mai bis 18. Juni 2020) nach (Operationsbericht vom 7. Juli 2020 sowie Berichte vom 1. und 5. Septem- ber 2020). In diesen Berichten wurden wiederum die Diagnosen «Chroni- sche (…)» sowie eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 3. November 2020 aus der PUK entlassen worden. Er werde den entsprechenden Austrittsbe- richt nach Erhalt zu den Akten reichen. Q. Mit Verfügung vom 13. November 2020 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauf- tragt und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrati- onsinformationssystem ZEMIS als der (…) 1999 erfasst (mit Bestreitungs- vermerk).
E-6278/2020 Seite 11 R. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragte die Aufhebung der SEM-Verfügung bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. S. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. De- zember 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. T. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 wurde der Austrittsbericht der PUK B._______ vom 22. Dezember 2020 betreffend die stationäre Hospitalisie- rung des Beschwerdeführers vom 10. September bis 3. November 2020 inklusive Bericht der Neuroradiologie der Klinik (…) vom 28. Oktober 2020 nachgereicht. Ergänzend wurde ausgeführt, es seien eine posttraumati- sche Belastungsstörung sowie diverse andere somatische Beschwerden und eine Schmerzsymptomatik diagnostiziert worden. Aus dem Bericht gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Erzählvermögen eingeschränkt sei und psychisch besonders belastende Inhalte nur schwer formulieren könne, Erinnerungslücken vorhanden seien und sein emotio- naler Zustand zwischen Affektstarre und Überflutung schwanke. Die Aus- führungen in der Anamnese zur Tötung der Familienmitglieder durch die Taliban und die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers würden seine Vorbringen bestätigen. Im PUK-Bericht wurden folgende Behandlungsdiagnosen gestellt: - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); - Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet (E55.9); - Mangel an sonstigen näher bezeichneten Vitaminen […]; (E53.8); - Ernährungsprobleme und unsachgemässe Ernährung (R63.3); - Sodbrennen (R12); - Störungen des Magnesiumstoffwechsels (E83.4); - Verdacht auf chronisch entzündliche Darmerkrankung […] (A09.9); - Knieschmerzen (M25.56); - Hüftschmerzen (R10.4); - Kopfschmerz DD psychogen (R51);
E-6278/2020 Seite 12 - Parageusie (R43.2); (Geschmacksstörung) - Asphyxie (R43.2); (drohender Erstickungszustand durch Absinken des arteriellen Sauerstoffgehalts bei gleichzeitiger Kohlendioxidretention) - COVID-19, Virus nachgewiesen (U07.1); - Blastocystis Hominis (B60.8); (Darmparasit)
sowie folgende Nebendiagnosen:
- Status nach Plattenosteosynthese (…) und (…) […] einer (…)fraktur bei Schussverletzung 10/2018 in Afghanistan; - Status nach Fistelexzision, Plattenentfernung (…) und (…) […].
U. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 hielt das SEM an seinen bishe- rigen Erwägungen fest. V. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 replizierte der Beschwerdeführer. Gleichzeitig ersuchte er um die Beiordnung der mandatierten Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin und reichte eine Kostennote zu den Akten. W. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2021 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und setzte MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Region B._______, als amtliche Rechtsbeiständin ein. X. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. März 2025 verwies der Be- schwerdeführer auf sein seit 2020 hängiges Beschwerdeverfahren und er- suchte um Auskunft über den Verfahrensstand. Dabei stellte er die Einrei- chung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. Diese Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
25. März 2025 beantwortet.
Erwägungen (61 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-6278/2020 Seite 13 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Die Prozessfähigkeit ist grundsätzlich als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer E-1195/2024 vom
12. März 2024, m.w.H. auf E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020, E- 3491/2019 vom 12. Oktober 2020, D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1 und D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 1.3).
E. 2.1.1 Der Beschwerdeführer ist als volljährig zu betrachten (vgl. dazu: nachstehende E. 4.2), weshalb grundsätzlich von seiner Urteils- und Hand- lungsfähigkeit und somit auch von seiner Prozessfähigkeit als verfahrens- rechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit auszugehen ist. In der Rechts- mitteleingabe vom 11. Dezember 2020 (vgl. Ziffer 3.2) und der Replik vom
22. Februar 2021 wurde zwar auf den schlechten psychischen Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers während der Erstbefragung und der Anhörung verwiesen, die Prozessfähigkeit respektive die Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aber nicht explizit bestritten.
E. 2.1.2 Hierzu ist das Folgende festzustellen: Den Akten sind keine Anhalts- punkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Be- schwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vor- tragen seiner Asylvorbringen oder die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Ein- druck, dass er sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Kla- ren gewesen ist. Er hat sachbezogen geantwortet und sich bei der Darle- gung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von kohärenten Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähig- keit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem wurde dieser sowohl bei der summarischen EB UMA als auch bei der einlässlichen Anhörung von einer Rechtsvertretung respektive Vertrauensperson begleitet (vgl. dazu: Akte 12, erste Seite sowie Akte 39, Vorbemerkungen S. 1). Auch im
E-6278/2020 Seite 14 vorliegenden Beschwerdeverfahren wird er durch eine rechtskundige Per- son vertreten.
E. 2.1.3 Das Gericht sieht nach dem Gesagten keine Veranlassung, an der generellen Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auf die Frage, ob er aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen in seinem Aus- sageverhalten teilweise eingeschränkt war und deshalb nur mit Vorbehalt auf seine protokollierten Angaben in den Anhörungen abgestützt werden kann, wird in E. 6 weiter eingegangen.
E. 2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die ange- fochtenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asylgewährung) und 3 (Anordnung der Wegweisung als solche) der vorinstanzlichen Verfü- gung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2020 wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4.2 Im Weiteren ist die Anpassung der Personendaten (Geburtsdatum des Beschwerdeführers) im ZEMIS (Dispositivziffer 7) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer ist im Nachfolgenden als Volljähriger zu behandeln. Der Vollständigkeit halber bleibt diesbezüglich festzustellen, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, im Jahr 2003 oder 2004 geboren worden sei, seine Volljäh- rigkeit inzwischen eingetreten wäre.
E. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli- chen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden die
E-6278/2020 Seite 15 Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsyIG respektive die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
E. 5.1.1 Er habe sein geltend gemachtes Alter weder glaubhaft machen noch belegen können. Zudem würden seine Vorbringen wesentliche Widersprü- che enthalten. Bei der Erstbefragung habe er ausgesagt, dass die Taliban, nachdem er vom Krankenhaus nach Hause gekommen sei, tagsüber ge- kommen seien und das Haus umstellt hätten. Bei der Anhörung habe er demgegenüber die Ankunft der Taliban mit zwischen 23.30 Uhr und Mitter- nacht angegeben; tagsüber hätten sie nicht kommen können, weil sie sonst in Schwierigkeiten geraten wären, da auch die Regierung über Spione ver- füge. Mit dieser Erklärung habe er die unstimmigen Aussagen zum Zeit- punkt nach der Suche nach seiner Person seitens der Taliban nicht auflö- sen können. Zudem habe er bei der Anhörung im Rahmen der freien Schil- derung seiner Asylgründe zu Protokoll gegeben, der Distrikt der Taliban sei am Tag nach der Heimkehr seines Bruders von der Regierung angegriffen worden. Auf spätere Nachfrage hin habe er dagegen angegeben, der Dis- trikt sei am selben Abend, als sein Bruder nach Hause gekommen sei, überfallen worden; er habe an diesem Tag auch Schüsse gehört. Schliess- lich habe er bei der Erstbefragung und bei der Anhörung unterschiedliche Angaben zu den angeblichen Drohbriefen gemacht. In der Erstbefragung habe er zunächst vorgetragen, die Taliban seien mehrere Male gekommen und hätten nach ihm gefragt, als er im Krankenhaus gewesen sei; sie hät- ten auch einen Drohbrief geschickt. Demgegenüber habe er kurz darauf, bei der Schilderung der Suche nach seiner Person, angegeben, die Taliban hätten ein paar Male einen Brief geschickt, als er im Krankhaus gewesen sei. Ferner habe er bei der Anhörung zunächst vorgetragen, der Mullah habe einen Brief von den Taliban erhalten, in welchem dieser aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer den Taliban auszuliefern. Später habe er dagegen angegeben, sein Onkel habe ihm berichtet, dass die Taliban zweimal einen Brief in der Moschee für den Beschwerdeführer abgegeben habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer be- züglich der Anzahl der angeblichen Drohbriefe genauer erkundigt und dies- bezüglich widerspruchsfreie Angaben hätte machen können.
E. 5.1.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden dadurch bestärkt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die vorge- brachte, gezielte Verfolgung durch die Taliban nachvollziehbar und sub- stanziiert darzulegen. Er habe einerseits angegeben, die Taliban hätten wegen der Tätigkeit seines Bruders die Familie und deren Haus angegrif- fen, um von der Familie die gleiche Anzahl Personen zu töten, die auf
E-6278/2020 Seite 16 Seiten der Taliban getötet worden seien. Bei einem ersten Angriff seien seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder getötet worden. Er selbst so- wie eine weitere Schwester seien dabei schwer verletzt worden. Die Tali- ban hätten ihn persönlich nach dem ersten Angriff gesucht, weil er überlebt habe, aber sie hätten noch eine weitere Person aus seiner Familie töten müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban sich beim ersten Angriff nicht versichert hätten, dass die ganze Familie und somit auch der Beschwerdeführer getötet worden sei, hätten sie tatsächlich gezielt die Fa- milie treffen und genau gleich viele Personen töten wollen, wie auf ihrer Seite umgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer habe eine gezielte Verfolgung seiner Person nicht plausibel erklären können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban zwar den Bruder, die Mutter und eine Schwester getötet hätten, nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus je- doch nur noch den Beschwerdeführer persönlich verfolgt und seinen Schwestern, die ebenfalls anwesend gewesen seien, nichts angetan hät- ten. Der Beschwerdeführer habe zwar dazu erklärt, die Taliban würden Frauen nichts antun; dies stehe jedoch im Widerspruch zum geltend ge- machten ersten Angriff auf die ganze Familie. Schliesslich sei auch das geschilderte Vorgehen der Taliban nicht nachvollziehbar. Hätten die Taliban ihn persönlich tatsächlich unbedingt töten wollen, sei nicht plausibel, dass diese nach der Heimkehr des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus bewaffnet vor dem Haus der Familie erschienen seien und dann zuerst an die Türe geklopft hätten. Dadurch hätten sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Flucht gegeben. Wenn die Taliban tatsächlich an ihm ein Interesse gehabt hätten, wären diese mutmasslich anders vorgegangen.
E. 5.1.3 Die eingereichten Beweismittel würden nichts an der Gesamtein- schätzung ändern. Die Zeugnisse und Fotos des Bruders aus der Armee würden in keiner Weise belegen, dass der Beschwerdeführer selbst per- sönlich in Gefahr gewesen sei. Auch eine gezielte Verfolgung des Bruders könne mit diesen Unterlagen nicht dargelegt werden, selbst wenn davon auszugehen sei, dass dieser bei der Armee gearbeitet habe.
E. 5.1.4 Zu den geltend gemachten Problemen mit den Onkeln vs. sei festzu- halten, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen bei der Erstbefragung nicht als Asylgrund genannt, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Arbeit in der Landwirtschaft erwähnt habe. Zudem wür- den sich aus diesen Vorbringen keine Anhaltspunkte auf eine asylbeacht- lich motivierte Verfolgung ergeben. Die geschilderten Probleme seien viel- mehr auf finanzielle Gründe respektive auf einen Erbstreit zurückzuführen.
E-6278/2020 Seite 17
E. 5.1.5 Schliesslich gründe die vom Beschwerdeführer geschilderte unsi- chere Lage in seiner Heimatregion auf die andauernde Bürgerkriegssitua- tion und den allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Es seien keine Hinweise auf eine persönliche, auf eine in Art. 3 AsylG erwähnte Ei- genschaft basierende, konkrete und gezielte Gefährdung gegeben. Es be- stehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerde- führer in Zukunft eine entsprechende Verfolgung zu befürchten hätte.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei direkt nach seiner Ankunft in der Schweiz aufgrund seiner Verletzungen und Entzündungen im Nachgang des Angriffs der Taliban ins Krankenhaus eingewiesen worden, wo er vom 29. Mai bis 18. Juni 2020 und vom 21. bis
25. Juni 2020 stationär behandelt und operiert worden sei. Er sei damals noch sehr schwach gewesen und habe während der Befragung starke Kopfschmerzen gehabt. Er habe auch bei der Erstbefragung darauf hinge- wiesen, dass es für ihn schwierig sei, über diese Umstände zu sprechen. Bereits während des Aufenthaltes in der Klinik für Orthopädie, (…)- und Unfallchirurgie im (…)spital sei unter anderem eine PTBS diagnostiziert worden, was auch bei den späteren beiden, vom 11. bis 13. August 2020 und vom 10. September bis 3. November 2020 dauernden, Klinikaufent- halten in der PUK bestätigt worden sei. Im Zeitpunkt seiner Anhörung sei er bereits seit mehreren Wochen stationär in der PUK in Behandlung ge- standen. Er habe trotzdem an der Anhörung teilnehmen können und sei schliesslich elf Tage danach aus der Klinik entlassen worden. Er habe zu Beginn seiner Anhörung darauf hingewiesen, dass er Medikamente «für die Nerven» erhalten und er die Vorfälle wie in einem Film ständig vor Au- gen gehabt habe. Später habe er angegeben, dass er bereits zwei Tablet- ten eingenommen habe, es ihm aber psychisch nicht gut gehe. Diese schlechte psychische Verfassung im Zeitpunkt der Anhörung müsse bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit mitberücksichtigt werden. Er habe bereits im Rahmen der Entscheidbesprechung darauf hingewiesen, dass er da- mals in der PUK vor der Anhörung vier Medikamente und zwei Pillen ein- genommen habe und ein bisschen «benebelt» gewesen sei.
E. 5.2.2 Es treffe zu, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass sich der Vorfall mit den Taliban nach seiner Spitalentlassung tagsüber ereignet habe. Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, seien tagsüber viele Personen zu Besuch gekommen, was in Afghanistan üblich sei. Die Taliban seien jedoch spätabends zwischen 23.30 Uhr und Mitternacht
E-6278/2020 Seite 18 gekommen, wie er in der Anhörung angegeben habe. Daraufhin sei er über das Dach zu den Nachbarn geflüchtet. Diese hätten ihn zur Weiterreise aufgefordert, um nicht selbst Probleme zu bekommen. Daraufhin sei er durch die Felder in den Wald geflohen, habe dort bis frühmorgens ausge- harrt und danach eines der ersten Fahrzeuge aus O._______ angehalten, als die Mullahs zum Morgengebet gerufen hätten. Er sei bei der Erstbefra- gung angehalten worden, summarisch seine Fluchtgründe darzutun, und sei dann bei der Rückübersetzung allenfalls nicht so konzentriert gewesen, weil es ihm damals psychisch schlechter gegangen sei.
E. 5.2.3 Im Rahmen der freien Rede habe er angegeben, dass sein Bruder an einem Freitag ferienhalber nach Hause zurückgekehrt sei. Am nächsten Abend sei der Distriktort der Taliban durch die Regierungssoldaten ange- griffen worden. Es treffe zu, dass er später ausgeführt habe, der Angriff der Regierung auf die Taliban sei am selben Abend wie die Rückkehr des Bru- ders erfolgt. Weil sein Bruder in der Nacht vom Donnerstag auf den Freitag nach Hause gekommen und die Taliban am Freitag angegriffen worden seien, habe der Beschwerdeführer den Angriff einmal mit «am selben Abend» und einmal «am nächsten Abend» zeitlich angeordnet. Es treffe auch zu, dass er einmal von einem Drohbrief der Taliban, und danach von zweien berichtet habe; er habe auch einmal von mehreren, ansonsten von zwei Besuchen der Taliban gesprochen. Er wisse nicht genau, ob die Tali- ban einen oder zwei Drohbriefe geschrieben hätten, denn er habe diese selbst nicht gesehen, sondern nur diesbezügliche Informationen von sei- nem Onkel erhalten, nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Er wisse nicht, ob die Taliban beim zweiten Besuch in der Moschee auch einen Drohbrief abgegeben hätten. Es könne auch sein, dass die Be- grifflichkeiten für Drohung beziehungsweise Drohbrief ungenau übersetzt worden seien.
E. 5.2.4 Der Angriff der Taliban auf das Haus sei gezielt gegen den Bruder und den Beschwerdeführer gerichtet gewesen. Der Umstand, dass die Mutter und eine Schwester dabei getötet worden seien, liege daran, dass die Frauen von Schüssen und Splittern getroffen worden seien oder das Zimmer eingestürzt sei und nicht weil die Taliban es auf ihre Personen ab- gesehen hätten. Die Taliban hätten den Tod der Frauen lediglich in Kauf genommen, sie aber nicht gezielt verfolgt und getötet. Nach dem ersten Angriff hätten es die Taliban nur noch auf den Beschwerdeführer als einzig verbliebenes männliches Familienmitglied abgesehen.
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E. 5.2.5 Der nächtliche Angriff der Taliban sei mit Handgranaten und Schuss- waffen verübt worden. Es sei nicht bekannt, ob die Taliban ins Haus einge- drungen seien und überprüft hätten, ob jemand noch lebe. Da die Getöte- ten in einer Blutlache zurückgelassen worden seien, könne es durchaus sein, dass die Taliban vom Tod aller Hausbewohner ausgegangen seien. Gemäss Rechtsprechung könne ein angeblich unlogisches oder inkohä- rentes Verhalten des Verfolgers nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, weshalb das diesbezügliche Argument nicht stichhaltig sei. Das- selbe gelte auch für den Vorhalt, wonach die Taliban den Beschwerdefüh- rer nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus aufgesucht hätten, aber zunächst an die Tür geklopft hätten. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt bereits im Haus seines Nachbarn aufgehalten. Da die Taliban es lediglich auf ihn abgesehen hatten, sei nachvollziehbar, dass sie nicht das ganze Haus angegriffen hätten.
E. 5.2.6 Er habe seine Fluchtgründe detailliert und mit zahlreichen Realkenn- zeichen versehen geschildert, habe die Vorfälle zeitlich und örtlich einbet- ten und miteinander verknüpfen können; er habe auch auf der Zeitachse hin- und herspringen können. Er habe Interaktionen geschildert, diese teil- weise in direkter Rede wiedergegeben und auch nebensächliche Punkte vorgetragen. In den Befragungen habe er auch Emotionen gezeigt. Die eingereichten Beweismittel zum Bruder (Zeugnisse der afghanischen Ar- mee und Fotos) würden seine Vorbringen stützen. Sie würden einen wich- tigen Aspekt seiner Geschichte, die Tätigkeit seines Bruders bei den «Spe- cial Forces», belegen. Seine eigenen körperlichen Verletzungen und deren Ursache seien mit Arztberichten belegt.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, mit dem nach- gereichten Austrittsbericht der PUK B._______ vom 22. Dezember 2020 könne grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychi- schen Krankheit bewiesen werden. Aufgrund einer fachärztlichen Feststel- lung einer PTBS könne einzig glaubhaft gemacht werden, dass die be- troffene Person traumatisierende Erlebnisse erlebt haben müsse. Dies werde vom SEM vorliegend auch nicht in Frage gestellt. Die Gründe für die vorliegende PTBS und die weiteren Verletzungen des Beschwerdeführers könnten jedoch mit den ärztlichen Diagnosen nicht belegt werden. Der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung vom 23. Oktober 2020 im Bei- sein seiner Rechtsvertretung in der Lage gewesen, seine Verfolgungssitu- ation nachvollziehbar zu schildern, die gestellten Fragen und Vorhalte ver- ständlich und auf den Kontext bezogen zu beantworten. Aus den Akten sei
E-6278/2020 Seite 20 auch abzuleiten, dass er die Bedeutung und die Tragweite des Asylverfah- rens sehr wohl habe erfassen können. Unter Berücksichtigung der gesam- ten Aktenlage könne geschlossen werden, dass er sich im Zeitpunkt der Befragungen nicht in einem Zustand befunden habe, welcher seine Urteils- und Handlungsfähigkeit oder die Verwertbarkeit der Protokolle bei der ma- teriellen Beurteilung seiner Vorbringen in Frage stellen könnte. Die Anmer- kung in der Beschwerde, wonach es dem Beschwerdeführer gelungen sei, die Verfolgung nachvollziehbar und voller Realkennzeichen zu schildern und er sich gleichzeitig aufgrund des genannten PUK-Austrittsberichts ein eingeschränktes Aussageverhalten zuschreibe, sei nicht plausibel.
E. 5.4 In seiner Replik trug der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Be- schwerdeschrift nicht seine Urteils- und Handlungsfähigkeit oder die Ver- wertbarkeit der Befragungsprotokolle insgesamt in Frage gestellt, sondern dargelegt, in welchem gesundheitlichen Zustand er sich bei den jeweiligen Befragungen befunden habe. Im Zeitpunkt der Anhörung sei er stationär in der PUK in Behandlung gestanden. Dieser Umstand und die diagnosti- zierte PTBS müssten bei der Würdigung seiner Aussagen mitberücksichtigt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung ergebe sich unter Berücksichtigung sämtlicher Indizien, wie auch seiner Verletzungen, ein kohärentes Gesamt- bild, welches für seine Darstellung spreche. Die bei der Ankunft in die Schweiz festgestellten Verletzungen und die nachfolgenden stationären Spitalaufenthalte und durchgeführten Operationen würden zu den geschil- derten Vorfällen passen. Es sei widersprüchlich, wenn das SEM in der Ver- nehmlassung festhalte, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungssi- tuation nachvollziehbar geschildert und gleichzeitig im Asylentscheid fest- gehalten habe, dass es ihm nicht gelungen sei, die vorgebrachte, gezielte Verfolgung durch die Taliban nachvollziehbar und substanziiert darzulegen.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe und der Replik, das SEM habe seinen Gesundheitszustand, insbesondere die mit Arztbe- richten attestierte PTBS anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung nicht hinreichend respektiv nicht korrekt berücksichtigt und gewürdigt. Beim Beschwerdeführer bestünden namentlich eine Einschränkung des Erzählvermögens und Erinnerungslücken.
Auf diese Rügen ist vorweg einzugehen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde zweimal befragt: Es fand eine summari- sche Erstbefragung als UMA sowie eine einlässliche Anhörung zu den
E-6278/2020 Seite 21 Asylgründen statt. Beide Anhörungen fanden in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin (respektive Vertrauensperson) statt (vgl. Akte 12, erste Seite sowie Akte 39, S. 1). Er wurde bereits in der Erstbefragung aufgefor- dert, kurz und summarisch seine Asylgründe anzugeben. Er wurde ferner zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, seinem Reiseweg so- wie seinem Gesundheitszustand befragt und seine diesbezüglichen Ant- worten wurden korrekt protokolliert (vgl. A12 Ziffern 1.06, 1.17, 2.02, 3.01, 5.01, 5.02, 7.01 und 8.02). Dabei wurden seine angegebenen psychischen und physischen Gesundheitsprobleme festgehalten. Auch in der Anhörung vom 23. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie es ihm gehe, worauf er angab «Mir geht es gut. Ich bin in einem guten Zustand» (vgl. Akte 39, Frage 4). Er wurde einleitend zum medizini- schen Sachverhalt befragt (vgl. Fragen 5 bis 7). Anschliessend wurden ihm konkrete Fragen zu seinen bisherigen Arbeitstätigkeiten und familiären Be- ziehungen (Fragen 8 bis 32) gestellt. Zu Frage 36 gab er zu Protokoll, er habe im Spital bereits zwei Tabletten eingenommen. Es gehe ihm «psy- chisch nicht so gut», wenn er an den Vorfall und seine Eltern denke. Ab Frage 39 wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe darzule- gen; zunächst im Rahmen eines freien Berichts (vgl. Antwort 39) und an- schliessend in Form von konkreten Fragen und Nachfragen. Der Rechts- vertretung wurde ebenfalls Gelegenheit eingeräumt, ergänzende Fragen zu stellen, was auch in Anspruch genommen wurde. Die entsprechenden Antworten fanden auch Eingang ins Protokoll (vgl. Akte 39, Fragen 34 bis 36, 53 ff., 62 und 63). Am Schluss der eigentlichen Befragung wurde der Rechtsvertretung nochmals Gelegenheit eingeräumt, weitere Fragen zu stellen und noch nicht angesprochene Themenbereiche anzuführen. Hierzu wurde zu Protokoll gegeben, es seien alle Themen angesprochen worden; im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung könnten allenfalls noch die Umstände der Flucht aus dem Haus vertieft befragt werden (vgl. S. 13).
E. 6.2 Wie in E. 2.1 oben bereits festgestellt, sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der generellen Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden.
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer wurde auch unter Mitberücksichtigung seines jungen Alters im gebotenen Umfang Gelegenheit gegeben, seine Asyl- gründe vollständig darzulegen. Er wurde mehrmals aufgefordert, das Ge- schilderte näher zu präzisieren und es wurden auch einige Rückfragen zur
E-6278/2020 Seite 22 Präzisierung sowie Verständnisfragen gestellt (vgl. Akte 12, Ziffer, 1.17.04, 2.02, 3.01, 5.01, 5.02, 7.01 und 8.02 sowie Akte 39, Fragen 41-43 ff., 55). Der Befragungsstil gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Es wurde auch auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers explizit eingegan- gen und diese berücksichtigt (vgl. Akte 39, Fragen 4-7 und 36). Er wurde ferner in altersgerechter Weise aufgefordert, seine subjektive Wahrnehmung und Gedanken zur Ursache der Verfolgung durch die Tali- ban und insbesondere zu deren Angriff auf das Haus seiner Familie zu schildern (Akte 39, Fragen 41, 44, 45, 47, 49 und 57). Auf die Frage, ob er weitere Asylvorbringen oder Gründe habe, weshalb er nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne (vgl. Akte 39, Frage 65), machte er keine weiteren, bisher nicht vorgetragenen Asylgründe geltend. Er hat mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des Anhörungsproto- kolls explizit bestätigt, dass das Protokoll seine Angaben korrekt und voll- ständig wiedergibt. Darauf muss er sich behaften lassen. Auch die anwe- sende Rechtsvertretung hat explizit festgehalten, es seien alle Themen an- gesprochen worden. Sie hat das Anhörungsprotokoll mitunterzeichnet und dabei keinerlei Einwendungen angebracht. (A39, S. 13 und 14).
E. 6.4 Es besteht kein begründeter Anlass für die Annahme, dass die Asyl- gründe des Beschwerdeführers in der rund viereinhalb Stunden dauern- den Anhörung (inklusive Pausen und Rückübersetzung) nicht vollständig erhoben worden wären. Es sind weder Erinnerungslücken noch Ein- schränkungen beim Erzählvermögen erkennbar. Das SEM nahm im Wei- teren sämtliche eingereichten Arztberichte und sonstige Beweismittel zu den Akten und verwies auf diese im Sachverhalt des Asylentscheides (vgl. Ziffer I/8 und 9). Die Beweismittel betreffend seinen Bruder würdigte das SEM im Rahmen der Erwägungen (Ziffer II/2, S. 7 oben).
E. 6.5 Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise dafür, dass aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Würdigung des Asylgesuches nicht oder nur unter gewissen Vorbehalten auf die protokollierten Angaben abgestellt werden kann. Die Vorinstanz hat somit anlässlich der Anhörung weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
E. 6.6 Die formellen Einwände erweisen sich nach dem Gesagten als unbe- gründet. Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
E-6278/2020 Seite 23 Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Er- wägungen weiter einzugehen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, mehrmals Opfer von Angrif- fen seitens der Taliban geworden zu sein. Bei einem ersten Angriff im Herbst 2018 habe er seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester verlo- ren. Er selbst sei dabei schwer verletzt worden und habe sich längere Zeit in Spitalbehandlung begeben müssen. Nach seiner Spitalentlassung einige
E-6278/2020 Seite 24 Monate später seien die Taliban nochmals zum Haus seiner Familie ge- kommen und hätten nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer beruft sich somit auf eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Bruders E._______ für die afghanische Armee respektive bei den «Special Forces» sowie der Tätigkeit seines Vaters als Koch für die Regierung.
E. 8.1.2 Die erheblichen körperlichen Verletzungen des Beschwerdeführers wurden in mehreren Arztberichten attestiert. Das Gericht zweifelt nicht da- ran, dass der Beschwerdeführer bei gewalttätigen Übergriffen schwer ver- letzt worden ist und mehrere Familienmitglieder bei diesen Angriffen verlo- ren hat. Es gibt auch keine begründeten Zweifel an den fachärztlich diag- nostizierten psychischen Problemen, insbesondere der PTBS.
E. 8.1.3 Im Nachfolgenden ist der Frage nachzugehen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die vom Be- schwerdeführer erlittenen Verletzungen und der Verlust von Familienange- hörigen einen asylbeachtlichen Hintergrund aufweisen, d.h. ob sie auf ein in E. 7.1 aufgeführtes flüchtlingsrelevantes Motiv zurückzuführen sind.
E. 8.2 Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, wonach es dem Be- schwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die vorgetragene, gezielte Verfol- gung durch die Taliban als überwiegend wahrscheinlich darzutun, sind zu bestätigen. Dabei fallen insbesondere die vom SEM bereits festgestellten, teilweise mit Unstimmigkeiten behafteten Schilderungen innerhalb der Kernvorbringen des Beschwerdeführers auf.
E. 8.2.1 So enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zum ersten Vorfall mit den Taliban bereits Widersprüche. Er trug bei der Anhörung zu- nächst vor, der Distrikt der Taliban sei am Tag nach der Heimkehr seines Bruders von den Regierungstruppen angegriffen worden (vgl. Akte 39, Ant- wort 39, S. 7 oben). Demgegenüber trug er in Antwort 40 derselben Anhö- rung vor, der Taliban-Distrikt sei noch am selben Abend, als sein Bruder nach Hause gekommen sei, attackiert worden. Aufgrund dieses Widerspru- ches kommen bereits erste Zweifel an den konkreten Hintergründen des ersten Angriffs der Taliban auf, welcher als Folge der Offensive der staatli- chen Behörden auf den Taliban-Distrikt stattgefunden haben soll.
E. 8.2.2 Hinzu kommt, dass die Schilderungen zum zweiten Besuch der Tali- ban in zeitlicher Hinsicht nicht kongruent ausgefallen sind. Bei der Erstbe- fragung trug der Beschwerdeführer vor, die Taliban seien nach seiner Ent- lassung aus dem Spital «tagsüber» gekommen und hätten das Haus seiner
E-6278/2020 Seite 25 Familie umstellt, wobei er selbst bei Freunden Zuflucht gefunden habe (vgl. Akte 12, Ziffer 7.01, S. 9). Bei der Anhörung trug er demgegenüber vor, die Taliban seien spätabends, zwischen 23.30 Uhr und Mitternacht gekommen (vgl. Akte 39, Antworten 39, S. 7 unten).
E. 8.2.3 Zudem schilderte er die Dauer seines Aufenthaltes bei den Freunden respektive Nachbarn, zu welchen er über das Hausdach geflohen sei, di- vergierend. In der Erstbefragung gab er dazu an, er sei von dort «am nächsten Tag» geflüchtet (vgl. Akte 12, Ziff. 7.01). In der Anhörung schil- derte er die Dauer seines Aufenthaltes bei diesen Freunden/Nachbarn mit «nur ein paar Minuten» (vgl. Akte 39, Antworten 39, S. 8 oben).
E. 8.2.4 Auf diese Widersprüche innerhalb seines Sachvortrages angespro- chen, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sie auszuräumen (vgl. Akte 39, Antwort 60). Seine Erklärungen müssen als unbe- helflicher Versuch, seine Angaben im Nachhinein miteinander in Überein- stimmung zu bringen, gewertet werden.
E. 8.2.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, scheint es auch nicht nach- vollziehbar, dass es den Taliban nicht gelungen sein soll, dem Beschwer- deführer habhaft zu werden, wenn sie ihn tatsächlich nach seiner Spita- lentlassung gezielt hätten töten wollen. Es ist nicht plausibel, dass sie beim Vorsprechen beim Haus der Familie zunächst an der Tür geklopft haben sollen. Hätten sie ihn im Sinne eines Racheaktes persönlich und gezielt im Visier gehabt, hätten sie ihm kaum die Möglichkeit gegeben, aus dem Haus zu den Nachbarn zu fliehen.
E. 8.2.6 Ferner sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den widersprüchli- chen Angaben des Beschwerdeführers betreffend die angeblich erhaltenen Drohbriefe der Taliban zu bestätigen. In der Erstbefragung trug er zunächst vor, die Taliban hätten während seines Spitalaufenthaltes einen Drohbrief geschickt (vgl. Akte 12, Ziffer 7.01, S. 9 Mitte). Etwas später gab er zu Pro- tokoll, die Taliban hätten während seines Spitalaufenthaltes «ein paar Mal einen Brief geschickt» (vgl. S. 9 unten). Seinen Schilderungen bei der An- hörung zufolge soll er einen respektive zwei Drohbriefe erhalten haben (vgl. Akte 39, Antworten 39 [Seite 7 Mitte] und 47). Gemäss den Ausfüh- rungen in der Beschwerde beruhen seine vorgetragenen Drohungen sei- tens der Taliban zudem lediglich auf Hörensagen und Mutmassungen; er habe die Informationen über die Drohbriefe von seinem Onkel bekommen; die Drohbriefe selbst habe er nie persönlich gesehen (vgl. Beschwerde- schrift, S. 8 und 9 oben). Auch unter Mitberücksichtigung seines damals
E-6278/2020 Seite 26 jugendlichen Alters und der geltend gemachten gesundheitlichen Schwie- rigkeiten wäre angesichts der geringen Anzahl der in Frage stehenden Drohbriefe vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er sich be- züglich ihrer Anzahl genauer erkundigt und im Rahmen der beiden Anhö- rungen übereinstimmende Angaben gemacht hätte.
E. 8.2.7 Zur Vielzahl der im vorinstanzlichen Verfahren eingegangenen Arzt- berichte und dem auf Beschwerdestufe nachgereichten Austrittsbericht der PUK ist das Folgende festzuhalten: In den eingereichten Arztberichten wird zwar festgehalten, dass der Be- schwerdeführer in seiner Kindheit traumatische Erfahrungen gemacht hat; es werden auch Schussverletzungen, die er in Afghanistan erlitten hat, auf- geführt. Das SEM weist in der Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 zu Recht darauf hin, dass mit einem ärztlichen Zeugnis oder Bericht nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen wer- den kann. Aufgrund einer fachärztlichen Feststellung einer PTBS könne einzig glaubhaft gemacht werden, dass die betreffende Person traumati- sierende Ereignisse erlebt haben müsse. Das Gericht schiesst sich dieser Einschätzung an. Weder das SEM noch das Gericht ziehen die in den Arztberichten diagnostizierten Traumatisie- rung in der Kindheit und seine körperlich erlittenen Verletzungen in Zweifel. Die Ursachen und Hintergründe für die attestierte PTBS und die weiteren körperlichen Verletzungen des Beschwerdeführers können jedoch mit den ärztlichen Diagnosen nicht attestiert werden. Insbesondere sind die Be- richte nicht geeignet, mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzu- tun, dass die PTBS und die körperlichen Befunde auf einen flüchtlingsrele- vanten Hintergrund zurückzuführen sind.
E. 8.2.8 Die Angaben zu den konkreten Tätigkeiten seines Bruders E._______, welcher zunächst beim afghanischen Militär und später bei den «Special Forces» für die Amerikaner tätig gewesen sei, werden als solche nicht bestritten. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, der Vater des Be- schwerdeführers sei als Koch für die afghanische Regierung tätig gewe- sen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind jedoch zu unsubstan- ziiert, als dass alleine aus der Tätigkeit des Bruders – oder des Vaters – eine gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete asylbeachtliche Verfolgungssituation abgeleitet werden könnte. Alleine die nachgereichten Zeugnisse des Bruders und die Fotoaufnahmen, in welchen dieser in ei- nem militärischen Kontext (mit weiteren Soldaten und in militärischer
E-6278/2020 Seite 27 Uniform) abgebildet wird, sind nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behauptete erlittene asylbeachtliche Verfolgung oder eine Furcht vor ent- sprechenden Nachteilen hinreichend darzutun.
E. 8.3 Aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten und der fehlenden Sub- stanziiertheit der Vorbringen kann nicht mit der notwendigen überwiegen- den Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die geltend gemachten Besuche und Übergriffe der Taliban wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben. In der Rechtsmitteleingabe wird nichts vor- getragen, was die zutreffende vorinstanzliche Einschätzung des Sachver- haltsvortrags in einem anderen Licht betrachten liesse.
E. 8.4 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Bei dieser Sachlage kann auf eine eingehende Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist in- dessen Folgendes festzuhalten:
E. 8.5.1 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orien- tierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht ent- sprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-3571/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Taliban An- gehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, wes- halb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in be- sonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gül- tigkeit hat (vgl. Urteil BVGer E-1673/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5.1 m.w.H.).
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E. 8.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem er- höhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen aus- gesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-3571/2022, a.a.O., E. 7.3, m.w.H.). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungs- beamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Afghanistan: Verfolgung von Familienangehörigen durch die Taliban, S. 9 und 10 sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disap- pearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, [https://www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/execut- ions-and-enforced-disappearances-afghanistan], letztmals abgerufen am 10.04.2025]). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu er- folgen.
E. 8.6.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel kann davon ausgegangen werden, dass einer der Brüder des Beschwerdeführers für das afghanische Militär Dienst geleistet und als Mitglied der «Special Forces» für die ameri- kanischen Truppen in Afghanistan tätig war.
E. 8.6.2 Aus den Akten und den substanzarmen Angaben des Beschwerde- führers gehen jedoch keine Hinweise vor, dass der Bruder innerhalb der afghanischen Armee oder als Mitglied der «Special Forces» – oder der Va- ter als Koch für die Regierung – eine besonders brisante Funktion ausge- übt hätte und deshalb explizit ins Visier der Taliban geraten wäre. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bruder oder der Vater sich im Sinne der Rechtsprechung exponiert und in den Augen der Taliban in op- positioneller Weise betätigt hätten. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die weiteren Familienmitglieder oder der Beschwerdeführer selbst gezielt ins Visier der Taliban geraten sind. Darüber hinaus hat sich – bei Wahrunterstellung – der geltend gemachte Angriff durch die Taliban vor rund sieben Jahren ereignet, womit nicht mehr davon auszugehen ist, dass in diesem Zusammenhang nach wie vor eine Gefahr besteht. Der Be- schwerdeführer hat denn auch während des seit dem Jahr 2020 hängigen Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht, dass seine in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen seinetwegen behelligt worden wären, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauernden erheblichen und ge- zielten Verfolgung spricht.
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E. 8.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer weder gelungen ist, ein Risikoprofil noch eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung darzulegen. Es liegen keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine Reflexverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägun- gen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Je- doch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) einzuordnen, wo- nach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situa- tion in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der am 13. November 2020 erfolgten Anordnung der vorläu- figen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech- nung getragen.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziffer 3 der an- gefochtenen Verfügung) wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
E. 10.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2021 wurde MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Region B._______, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Mit der Replikeingabe vom 22. Februar 2021 wurde eine Kostennote einge- reicht, in welcher insgesamt über 17 Stunden Arbeitsaufwand ausgewiesen werden. Dieser Aufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Be- schwerdeverfahren als überhöht. Insbesondere der angegebene Aufwand von 12 Stunden für die Verfassung der 14-seitigen Beschwerde ist auf 8 Stunden zu kürzen und der Aufwand für die Erstellung der Kostennote ist nicht zu entschädigen. Zusätzlicher Vertretungsaufwand ist seit der Erstel- lung nicht entstanden respektive nicht geltend gemacht worden. Unter Be- rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'100.– (inklusive Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6278/2020 Seite 31
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2021 wurde MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Region B._______, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Replikeingabe vom 22. Februar 2021 wurde eine Kostennote einge-reicht, in welcher insgesamt über 17 Stunden Arbeitsaufwand ausgewiesen werden. Dieser Aufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren als überhöht. Insbesondere der angegebene Aufwand von 12 Stunden für die Verfassung der 14-seitigen Beschwerde ist auf 8 Stunden zu kürzen und der Aufwand für die Erstellung der Kostennote ist nicht zu entschädigen. Zusätzlicher Vertretungsaufwand ist seit der Erstellung nicht entstanden respektive nicht geltend gemacht worden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'100.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 November 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss wei- tere Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Voll- zugs der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'100.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6278/2020 Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Chrystel Tornare Villanueva, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Mai 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. Am 29. Juni 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region B._______) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. B. Nachdem er angegeben hatte, minderjährig zu sein, wurde am 2. Juli 2020 eine Erstbefragung des Beschwerdeführers als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung im BAZ durchgeführt. B.a Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei (...)-jährig, im Jahr 2003/2004 geboren und habe sein ganzes Leben mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz Nangahar, gelebt. Er gehöre der Ethnie der Paschtunen an. Er habe bis zur fünften Klasse die Schule besucht. Weil die wirtschaftliche Situation der Familie nicht gut gewesen sei und die Taliban die Schule geschlossen hätten, habe er keinen weiteren Schulunterricht besucht. Er habe sich als Tagelöhner in der Landwirtschaft in seinem Dorf betätigt. B.b Sein Vater habe als Beamter bei der Regierung gearbeitet und sei 2015/2016 bei einer Kontrolle der Taliban entführt und in der Einöde getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe er - der Beschwerdeführer - wegen der Erbschaft, die an seinen Onkel väterlicherseits (im Nachfolgenden: «vs.») gegangen sei, mit diesem Onkel Probleme bekommen; dieser habe unter anderem das Land seiner Familie «weggenommen». Sein Bruder E._______ sei bei den «Special Forces» gewesen. Ein Distrikt, welcher von den Taliban besetzt gewesen sei, sei im September/Oktober 2018 von der Regierung umzingelt und angegriffen worden. Bei diesem Angriff seien der Distriktleiter der Taliban und vier weitere Personen getötet worden. Die Taliban hätten seinen Bruder verdächtigt, für den Angriff verantwortlich gewesen zu sein, und sich wegen diesen Personenverlusten an der Familie des Beschwerdeführers rächen wollen. Deshalb seien sie hinter dem Beschwerdeführer her gewesen. Ein paar Tage nach diesem Vorfall sei das Haus der Familie angegriffen und der Bruder E._______, seine Mutter und seine Schwester F._______ getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst sei am (...) und (...) getroffen und zudem am (...) und am (...) verletzt worden. Während er sich über zwei Monate lang im Spital befunden habe, hätten die Taliban mehrere Male nach ihm gefragt und Drohbriefe geschickt. Nach seiner Spitalentlassung sei er zunächst nach Hause zurückgekehrt. Als die Taliban das Haus umstellt hätten, habe er fliehen und sich zu Freunden begeben können. Mit der Unterstützung seines Onkels mütterlicherseits (ms.) habe er am Folgetag Afghanistan verlassen. B.c Zu seiner gesundheitlichen Situation gab er an, er sei auch in der Schweiz im Zusammenhang mit seinen Schussverletzungen 28 Tage lang im Spital gewesen und dabei dreimal am (...) sowie am (...) operiert worden. Zudem sei sein (...) behandelt worden. Er habe auch psychische Probleme. In der Schweiz seien ihm Medikamente (Schmerzmittel und Entzündungshemmer) verabreicht worden. B.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fotoaufnahme seiner Taskara (afghanischer Ausweis) zu den Akten. B.e Anlässlich der Erstbefragung UMA teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Alter nicht abschliessend beurteilt werden könne und er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung aufgefordert werde. Er wurde über den Ablauf der Untersuchung aufgeklärt (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-12, Ziff. 8.01). C. Am 3. Juli 2020 wurde ein ärztlicher Kurzbericht («Zuweisung zur medizinischen Abklärung» [F2]) zu den Akten gereicht. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: Ernährungsprobleme und unsachgemässe Ernährung (R63.3); Allergie gegenüber anderen Antibiotika in der Eigenanamnese (Z88.1); Infektion und entzündliche Reaktion durch eine interne (...); chronische (...) mit MRSA, ED 0620, EM 01/19, Fistelexzision, Plattenentfernung (...), (...) und (...)-Resektion von (...), (...) und (...) einer (...)fraktur bei Schussverletzung 10/2018 in Afghanistan (T84.6) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). D. Am 14. Juli 2020 wurde vom Kantonsspital G._______, Institut für Rechtsmedizin (IRM), ein Gutachten über die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik erstellt. Dieses kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Untersuchung am 10. Juli 2020 das 21. Lebensjahr sicher vollendet. Das von diesem angegebene Geburtsdatum (chronologisches Alter von [...] Jahren und [...]) könne aufgrund der forensischen Altersschätzungsergebnisse nicht zutreffen. E. E.a Am 20. Juli 2020 teilte das SEM der Rechtsvertreterin mit, bei der eingereichten Kopie der Taskara falle auf, dass es sich um ein Duplikat handle und das Dokument am 13. Mai 2020 ausgestellt worden sei. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe man anhand der Taskara des Grossvaters das Duplikat ausgestellt. Auf der Taskara sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) ([...]) gemäss Aussehen (...) Jahre alt gewesen sei. Seinen Schilderungen zufolge habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokumentes nicht mehr in Afghanistan aufgehalten. Somit sei nicht nachvollziehbar, wie eine Behörde sein Alter gemäss Aussehen geschätzt habe, ohne ihn persönlich gesehen zu haben. Die afghanische Taskara weise ohnehin einen nur geringen Beweiswert auf, da es sich um ein leicht fälschbares Dokument handle, welches kaum über Sicherheitsmerkmale verfüge und leicht käuflich erwerbbar sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien ungenau geblieben. Er habe ausgeführt, nur sein Geburtsjahr zu kennen und dieses anhand der Taskara erfahren zu haben. Er habe auch die Frage, wie alt er beim letzten Schulbesuch gewesen sei, nicht beantworten können. Das am 10. Juli 2020 durchgeführte Altersgutachten durch das IRM in G._______ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 21. Lebensjahr sicher vollendet habe und sein angegebenes Alter nicht zutreffen könne. Die geltend gemachte Minderjährigkeit habe somit weder glaubhaft gemacht noch belegt werden können. Das SEM werde für das weitere Verfahren den Beschwerdeführer als volljährig betrachten und im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) das Geburtsdatum vom (...) 1999 registrieren, verbunden mit einem Bestreitungsvermerk, sofern dieser mit der Anpassung der Daten nicht einverstanden sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zum Abklärungsergebnis des IRM und zur beabsichtigen Anpassung der Daten im ZEMIS schriftlich zu äussern. E.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2020 liess sich der Beschwerdeführer hierzu vernehmen. Er hielt dabei an seinem Alter von (...) Jahren und an seiner Minderjährigkeit fest. Er sei bemüht, mit seinen Schwestern und Onkeln in Afghanistan das Original-Duplikat seiner Taskara zu beschaffen. Ergänzend führte er aus, dass jede Person anlässlich der ersten Ausstellung einer Taskara in ein Register eingetragen werde. Falls das Dokument im Original verloren gehe, könne ein Duplikat der Taskara gemäss den Informationen aus diesem Register angefertigt werden, wofür die betreffende Person nicht zwingend anwesend sein müsse. Es reiche, wenn ein Familienmitglied die Taskara des Vaters respektive des Grossvaters vorweise. Es sei in Afghanistan üblich, dass das Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung auf der Taskara festgehalten werde. Aus diesem Grund stehe das Alter des Beschwerdeführers im Jahr (...) auf dem Duplikat. Er versuche, einen Auszug aus dem genannten Register zu beschaffen. Er habe alle ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen beantwortet und bereits zu Beginn der Erstbefragung angegeben, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen; sein Geburtsjahr habe er erst nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren. Es sei daher nachvollziehbar, dass er keine genauen Angaben zum Alter seiner Geschwister und zu seinem Alter, als er letztmals die Schule besucht habe, habe machen können. Beim Altersgutachten falle auf, dass die Schlüsselbein- und die Zahnanalysen zu unterschiedlichen Altersschätzungen (Mindestalter von [...] respektive [...] Jahren) führten. Zwischen diesen beiden Ergebnissen würden vier Jahre liegen. Zudem seien die anthropometrischen Daten sowie der radiologische Befund der Hand mit dem von ihm angegebenen Alter vereinbar. Dementsprechend sei das Altersgutachten als schwaches Indiz für seine Volljährigkeit zu betrachten. Demgegenüber stellten das eingereichte Duplikat der Taskara und sein Aussageverhalten jeweils schwache Indizien für seine Minderjährigkeit dar. In «dubio pro minore» sei von der Minderjährigkeit auszugehen. F. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht («Zuweisung zur medizinischen Abklärung [F2]) vom 22. Juli 2020 zu den Akten gereicht. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: Mittelgradige depressive Episode (F32.1); Fieber sonstiger und unbekannter Ursache während Hospitalisation STZ 29.05.2020 bis 01.07.2020 (R50); Vitamin-D-Mangel [...] (E55); Ernährungsprobleme und unsachgemässe Ernährung (R63.3); Allergie gegenüber anderen Antibiotika in der Eigenanamnese [...] (Z88.1); lnfektion und entzündliche Reaktion durch eine interne (...)vorrichtung [...] (T84.6); sowie Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)». Im Abschnitt «Prozedere/Empfehlungen» wurde unter anderem ausgeführt, eine stationär-psychiatrische Hospitalisation sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Eine weitere traumaspezifische Behandlung sei dringend indiziert und sollte, sobald sein weiterer Aufenthaltsort geklärt sei, umgehend organisiert werden. Ein niederschwelliger Zuzug eines Notfallpsychiaters bei eigen- und/oder fremdgefährdenden Situationen werde empfohlen. G. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 5. August 2020 wurden zwei Austrittsberichte des (...)spitals (...) vom 17. Juni 2020 (Klinik für Orthopädie, [...]- und Unfallchirurgie) und 26. Juni 2020 (Klinik für Innere Medizin) nachgereicht. In diesen wurden eine «Chronische (...) seit 01/2019 und Fistel (...) [...]» sowie eine «Posttraumatische Belastungsstörung (ED 16.06.2020)» respektive ein «Arzneimittelexanthem a.e. auf (...); Chronische (...) mit MRSA, ED 06/20, EM 01/2019 [...]» sowie eine «Posttraumatische Belastungsstörung (ED 16.06.2020» diagnostiziert. H. Mit Eingabe vom 11. August 2020 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht («Zuweisung zur medizinischen Abklärung» [F2]) vom 7. August 2020 zu den Akten gereicht. Dabei wurden dieselben Diagnosen wie im eingereichten Bericht vom 22. Juli 2020 (vgl. Bst. F oben) gestellt. I. Mit Eingabe vom 20. August 2020 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht («Zuweisung zur medizinischen Abklärung» [F2]) vom 16. August 2020 zu den Akten gereicht. Dabei wurden dieselben Diagnosen gestellt, wie in den Berichten vom 24. Juli und 7. August 2020 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F und H), mit folgender Ausnahme: neu wurde die Diagnose «R63.4: Abnormale Gewichtsabnahme» anstelle von «R63.3: Ernährungsprobleme und unsachgemässe Ernährung» gestellt. J. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer sich aktuell stationär (und freiwillig) in der Psychiatrischen Uni-Klinik (PUK) B._______ befinde. Er könne von der PUK aus an der Anhörung teilnehmen, falls eine solche geplant werde. K. Mit Begleitschreiben vom 21. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertreterin einen Austrittsbericht der PUK B._______ vom 7. September 2020 ein. Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 11. bis zum 13. August 2020 in der PUK stationär behandelt worden sei. Es wurden die «Behandlungsdiagnosen (nach ICD-10)»
- F43.1: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS);
- R63.3: Ernährungsprobleme und unsachgemässe Ernährung;
- R10:4: sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen;
- E55.9: Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet;
- T84.6: Chronische (...);
- MRSA-Nachweis seit 01/2019 mit Fistel (...) und (...) interoperative Abstriche vom 31.05.2020: MRSA positiv sowie folgende «weitere Diagnosen» gestellt:
- St.n. (...) [...] einer (...)fraktur bei Schussverletzung 10/2018 in Afghanistan;
- Synosthose im Frakturbereich [...];
- St. n. Fistelexzision, Plattenentfernung (...), (...)-Resektion von (...) am 31.05.2020 (Spital [...] B._______);
- Arzneimittelexanthem auf (...). Ergänzend wurde als «Empfohlenes Prozedere» insbesondere die «Nachbehandlung durchs Medizinisch-Soziale Ambulatorium (...) B._______, eine Fortführung der aktuellen Medikation, die Unterstützung bei der Etablierung einer Tagesstruktur und Integration in das Schweizer System (z.B. mittels Deutschkurs) sowie eine störungsspezifische Psychotherapie in der Muttersprache» festgehalten. L. Am 23. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er Folgendes vor: Er sei gesundheitlich in einem «guten Zustand». Seit zwei Monaten und zehn Tagen sei er aufgrund des Erlebten in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Er nehme zurzeit Medikamente ein, für die «Nerven» und gegen die Schmerzen. Sein Bruder E._______ sei zunächst für das afghanische Militär tätig gewesen. Danach habe er eine Prüfung für das Kommando und anschliessend eine Prüfung für die «(...)» abgelegt. Er sei seit 2014/2015 bis etwa 2018/2019 als Kommandant für die «(...)» bei den Amerikanern tätig gewesen und in H._______, I._______, stationiert gewesen, wo die «(...)» nachts Stützpunkte der Taliban angegriffen hätten. Der Bruder habe sehr selten, etwa einmal im Jahr, nach Hause kommen können. Seine Besuche spätabends seien im Versteckten erfolgt, weil die Dorfbewohner auch Spione der Taliban gewesen seien. Im Dorf sei nur wenigen Personen bekannt gewesen, dass sein Bruder für die Regierung tätig war. Sein Vater habe in der Landwirtschaft gearbeitet; sieben bis zwölf Monate lang sei er auch im Distrikt D._______ als (...) für die Regierung tätig gewesen. Ansonsten habe seine Familie keine Verbindungen zur afghanischen Regierung gehabt. Im zweiten Monat des Jahres (...) (Anmerkung des Gerichts: Zeitraum [...]) sei sein Vater an einem Checkpoint der Taliban angehalten und mitgenommen worden. Die Taliban hätten dann den Onkel vs. kontaktiert und diesen darüber informiert, dass der Vater getötet worden sei, weil er für die Regierung und als deren Spion gearbeitet habe. Nachdem der Leichnam des Vaters ins Dorf gebracht worden sei, sei dieser beerdigt worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer noch ein Jahr lang die Schule besucht; danach sei die Schule von den Taliban geschlossen worden. Anschliessend habe er eineinhalb bis zwei Jahre lang in der Landwirtschaft im Dorf gearbeitet. Die Lage in C._______ sei sehr unsicher. Im Jahr (...) (Zeitraum [...]) sei sein Bruder E._______ aus I._______ nach Hause zurückgekehrt. Am Tag darauf sei der (von den Taliban kontrollierte) Distrikt J._______ von der Regierung angegriffen worden. Der Distriktleiter der Taliban sowie vier weitere Personen seien von der Regierung getötet und die Waffen der Taliban zerstört worden. Die Regierungsangehörigen hätten sich dann zurückgezogen. Die Taliban hätten ihre «Märtyrer», Fahrzeuge und Waffen mitgenommen. Ein paar Tage später sei behauptet worden, dass der Bruder des Beschwerdeführers, E._______, die Regierung über die Aufenthaltsorte der Taliban informiert habe. Vier oder fünf Tage danach sei das Haus der Familie von den Taliban nachts angegriffen worden. Die Taliban hätten eine Leiter ans Haus gestellt, seien über die Mauer auf das Dach geklettert, hätten Handgranaten geworfen und auf das Haus geschossen. Es sei nur ihr Haus und dieses nur wegen der Suche nach dem Bruder angegriffen worden. Seine Mutter, eine Schwester und sein Bruder seien bei diesem Angriff getötet worden. Seine zweite Schwester habe (...) verloren und sei (...). Er selbst habe Splitter im (...)-, (...)- und (...)bereich, an (...), und (...) abbekommen. Er sei nach dem Angriff frühmorgens von Dorfbewohnern ins Spital gebracht worden, wo er am (...) operiert und ihm eine Metallplatte eingesetzt worden sei. Seinem Onkel ms. und dessen Familie sei nichts passiert, weil diese nicht zur Kernfamilie gehört hätten und die Taliban einzig nach dem Leben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers getrachtet hätten. Dieser Onkel habe ihn im Spital über den Tod seiner Angehörigen informiert. Nach über zwei Monaten sei er - der Beschwerdeführer - aus dem Spital entlassen worden. Während seines über zweimonatigen Spitalaufenthaltes sei der Mullah der Moschee seines Dorfes von den Taliban wiederholt aufgefordert worden, den Beschwerdeführer auszuliefern. Nachdem er - der Beschwerdeführer - aus dem Spital entlassen worden sei, habe sein Onkel ms. ihm erklärt, dass die Taliban, die beim Angriff vier Personen verloren hätten, aus Rache nun einen vierten Toten aus seiner Familie forderten. Zum «Ausgleich» werde deshalb auch das Leben des Beschwerdeführers gefordert. Eines Abends, als er sich zusammen mit seinen Schwestern und der Familie seines Onkels ms. im Nachbarhaus aufgehalten habe, hätten die Taliban spät an die Türe geklopft. Er habe über das Dach zu den Nachbarn und von dort aus ins Freie fliehen können. Er habe im Wald den nächsten Morgen abgewartet und dann ein Fahrzeug angehalten. Dann sei er nach K._______ gebracht worden, wo er seinen Onkel ms. kontaktiert und in einem Restaurant die Ankunft seines Onkels abgewartet habe. Der Onkel habe ihm dort dann berichtet, dass die Taliban die Wohnungstür eingeschlagen und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten; zudem seien zwei Briefe der Taliban in der Moschee für ihn abgegeben worden. In der Folge habe der Onkel ms. mit einem Mann Kontakt aufgenommen, der den Beschwerdeführer nach Kabul gebracht habe. Von dort aus sei er mit dem Bus nach L._______ gefahren und anschliessend über M._______ in den Iran gelangt. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, werde er von den Taliban getötet. Er befürchte auch, von seinen Onkeln vs. getötet zu werden, weil diese das Land seines verstorbenen Vaters für sich beanspruchen würden. M. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 wurden weitere Beweismittel zur Stützung der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Tätigkeiten (Zeugnisse und mehrere Fotos) nachgereicht. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dieser Bruder heisse mit Vorname E._______ und mit Nachnamen N._______. Bei den Paschtunen sei es üblich, dass man seinen Nachnamen selbst auswähle. Die eingereichten Fotos habe der Beschwerdeführer vor dem Diebstahl seines Mobiltelefons der Rechtsvertretung abgegeben. Diese Aufnahmen seien aus Versehen bisher nicht zu den Akten gereicht worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer der Rechtsvertretung Fotoaufnahmen von seinem Spitalaufenthalt und zu seiner verletzten Schwester abgegeben, die bei Bedarf nachgereicht würden. Schliesslich werde um die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton B._______ ersucht, da er dort zweimal pro Woche psychotherapeutische Termine wahrnehme und eine Operation (...) am 4. November 2020 geplant sei. N. Mit Verfügung vom 3. November 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am Folgetag dem Kanton B._______ zugewiesen. O. Mit Eingabe vom 5. November 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem Bruder (Fotos) nach. P. Am 11. November 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte des (...)spitals (...) zu einem am 31. Mai 2020 durchgeführten Eingriff (...) (stationärer Aufenthalt vom 29. Mai bis 18. Juni 2020) nach (Operationsbericht vom 7. Juli 2020 sowie Berichte vom 1. und 5. September 2020). In diesen Berichten wurden wiederum die Diagnosen «Chronische (...)» sowie eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 3. November 2020 aus der PUK entlassen worden. Er werde den entsprechenden Austrittsbericht nach Erhalt zu den Akten reichen. Q. Mit Verfügung vom 13. November 2020 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS als der (...) 1999 erfasst (mit Bestreitungsvermerk). R. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. S. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. T. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 wurde der Austrittsbericht der PUK B._______ vom 22. Dezember 2020 betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 10. September bis 3. November 2020 inklusive Bericht der Neuroradiologie der Klinik (...) vom 28. Oktober 2020 nachgereicht. Ergänzend wurde ausgeführt, es seien eine posttraumatische Belastungsstörung sowie diverse andere somatische Beschwerden und eine Schmerzsymptomatik diagnostiziert worden. Aus dem Bericht gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Erzählvermögen eingeschränkt sei und psychisch besonders belastende Inhalte nur schwer formulieren könne, Erinnerungslücken vorhanden seien und sein emotionaler Zustand zwischen Affektstarre und Überflutung schwanke. Die Ausführungen in der Anamnese zur Tötung der Familienmitglieder durch die Taliban und die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers würden seine Vorbringen bestätigen. Im PUK-Bericht wurden folgende Behandlungsdiagnosen gestellt:
- Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1);
- Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet (E55.9);
- Mangel an sonstigen näher bezeichneten Vitaminen [...]; (E53.8);
- Ernährungsprobleme und unsachgemässe Ernährung (R63.3);
- Sodbrennen (R12);
- Störungen des Magnesiumstoffwechsels (E83.4);
- Verdacht auf chronisch entzündliche Darmerkrankung [...] (A09.9);
- Knieschmerzen (M25.56);
- Hüftschmerzen (R10.4);
- Kopfschmerz DD psychogen (R51);
- Parageusie (R43.2); (Geschmacksstörung)
- Asphyxie (R43.2); (drohender Erstickungszustand durch Absinken des arteriellen Sauerstoffgehalts bei gleichzeitiger Kohlendioxidretention)
- COVID-19, Virus nachgewiesen (U07.1);
- Blastocystis Hominis (B60.8); (Darmparasit) sowie folgende Nebendiagnosen:
- Status nach Plattenosteosynthese (...) und (...) [...] einer (...)fraktur bei Schussverletzung 10/2018 in Afghanistan;
- Status nach Fistelexzision, Plattenentfernung (...) und (...) [...]. U. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. V. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 replizierte der Beschwerdeführer. Gleichzeitig ersuchte er um die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und reichte eine Kostennote zu den Akten. W. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und setzte MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Region B._______, als amtliche Rechtsbeiständin ein. X. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. März 2025 verwies der Beschwerdeführer auf sein seit 2020 hängiges Beschwerdeverfahren und ersuchte um Auskunft über den Verfahrensstand. Dabei stellte er die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. Diese Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. März 2025 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Prozessfähigkeit ist grundsätzlich als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer E-1195/2024 vom 12. März 2024, m.w.H. auf E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020, E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020, D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1 und D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 1.3). 2.1.1 Der Beschwerdeführer ist als volljährig zu betrachten (vgl. dazu: nachstehende E. 4.2), weshalb grundsätzlich von seiner Urteils- und Handlungsfähigkeit und somit auch von seiner Prozessfähigkeit als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit auszugehen ist. In der Rechtsmitteleingabe vom 11. Dezember 2020 (vgl. Ziffer 3.2) und der Replik vom 22. Februar 2021 wurde zwar auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der Erstbefragung und der Anhörung verwiesen, die Prozessfähigkeit respektive die Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aber nicht explizit bestritten. 2.1.2 Hierzu ist das Folgende festzustellen: Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, dass er sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen ist. Er hat sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von kohärenten Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem wurde dieser sowohl bei der summarischen EB UMA als auch bei der einlässlichen Anhörung von einer Rechtsvertretung respektive Vertrauensperson begleitet (vgl. dazu: Akte 12, erste Seite sowie Akte 39, Vorbemerkungen S. 1). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird er durch eine rechtskundige Person vertreten. 2.1.3 Das Gericht sieht nach dem Gesagten keine Veranlassung, an der generellen Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auf die Frage, ob er aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen in seinem Aussageverhalten teilweise eingeschränkt war und deshalb nur mit Vorbehalt auf seine protokollierten Angaben in den Anhörungen abgestützt werden kann, wird in E. 6 weiter eingegangen. 2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die angefochtenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asylgewährung) und 3 (Anordnung der Wegweisung als solche) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4.2 Im Weiteren ist die Anpassung der Personendaten (Geburtsdatum des Beschwerdeführers) im ZEMIS (Dispositivziffer 7) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer ist im Nachfolgenden als Volljähriger zu behandeln. Der Vollständigkeit halber bleibt diesbezüglich festzustellen, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, im Jahr 2003 oder 2004 geboren worden sei, seine Volljährigkeit inzwischen eingetreten wäre. 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsyIG respektive die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 5.1.1 Er habe sein geltend gemachtes Alter weder glaubhaft machen noch belegen können. Zudem würden seine Vorbringen wesentliche Widersprüche enthalten. Bei der Erstbefragung habe er ausgesagt, dass die Taliban, nachdem er vom Krankenhaus nach Hause gekommen sei, tagsüber gekommen seien und das Haus umstellt hätten. Bei der Anhörung habe er demgegenüber die Ankunft der Taliban mit zwischen 23.30 Uhr und Mitternacht angegeben; tagsüber hätten sie nicht kommen können, weil sie sonst in Schwierigkeiten geraten wären, da auch die Regierung über Spione verfüge. Mit dieser Erklärung habe er die unstimmigen Aussagen zum Zeitpunkt nach der Suche nach seiner Person seitens der Taliban nicht auflösen können. Zudem habe er bei der Anhörung im Rahmen der freien Schilderung seiner Asylgründe zu Protokoll gegeben, der Distrikt der Taliban sei am Tag nach der Heimkehr seines Bruders von der Regierung angegriffen worden. Auf spätere Nachfrage hin habe er dagegen angegeben, der Distrikt sei am selben Abend, als sein Bruder nach Hause gekommen sei, überfallen worden; er habe an diesem Tag auch Schüsse gehört. Schliesslich habe er bei der Erstbefragung und bei der Anhörung unterschiedliche Angaben zu den angeblichen Drohbriefen gemacht. In der Erstbefragung habe er zunächst vorgetragen, die Taliban seien mehrere Male gekommen und hätten nach ihm gefragt, als er im Krankenhaus gewesen sei; sie hätten auch einen Drohbrief geschickt. Demgegenüber habe er kurz darauf, bei der Schilderung der Suche nach seiner Person, angegeben, die Taliban hätten ein paar Male einen Brief geschickt, als er im Krankhaus gewesen sei. Ferner habe er bei der Anhörung zunächst vorgetragen, der Mullah habe einen Brief von den Taliban erhalten, in welchem dieser aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer den Taliban auszuliefern. Später habe er dagegen angegeben, sein Onkel habe ihm berichtet, dass die Taliban zweimal einen Brief in der Moschee für den Beschwerdeführer abgegeben habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl der angeblichen Drohbriefe genauer erkundigt und diesbezüglich widerspruchsfreie Angaben hätte machen können. 5.1.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden dadurch bestärkt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die vorgebrachte, gezielte Verfolgung durch die Taliban nachvollziehbar und substanziiert darzulegen. Er habe einerseits angegeben, die Taliban hätten wegen der Tätigkeit seines Bruders die Familie und deren Haus angegriffen, um von der Familie die gleiche Anzahl Personen zu töten, die auf Seiten der Taliban getötet worden seien. Bei einem ersten Angriff seien seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder getötet worden. Er selbst sowie eine weitere Schwester seien dabei schwer verletzt worden. Die Taliban hätten ihn persönlich nach dem ersten Angriff gesucht, weil er überlebt habe, aber sie hätten noch eine weitere Person aus seiner Familie töten müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban sich beim ersten Angriff nicht versichert hätten, dass die ganze Familie und somit auch der Beschwerdeführer getötet worden sei, hätten sie tatsächlich gezielt die Familie treffen und genau gleich viele Personen töten wollen, wie auf ihrer Seite umgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer habe eine gezielte Verfolgung seiner Person nicht plausibel erklären können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban zwar den Bruder, die Mutter und eine Schwester getötet hätten, nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus jedoch nur noch den Beschwerdeführer persönlich verfolgt und seinen Schwestern, die ebenfalls anwesend gewesen seien, nichts angetan hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar dazu erklärt, die Taliban würden Frauen nichts antun; dies stehe jedoch im Widerspruch zum geltend gemachten ersten Angriff auf die ganze Familie. Schliesslich sei auch das geschilderte Vorgehen der Taliban nicht nachvollziehbar. Hätten die Taliban ihn persönlich tatsächlich unbedingt töten wollen, sei nicht plausibel, dass diese nach der Heimkehr des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus bewaffnet vor dem Haus der Familie erschienen seien und dann zuerst an die Türe geklopft hätten. Dadurch hätten sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Flucht gegeben. Wenn die Taliban tatsächlich an ihm ein Interesse gehabt hätten, wären diese mutmasslich anders vorgegangen. 5.1.3 Die eingereichten Beweismittel würden nichts an der Gesamteinschätzung ändern. Die Zeugnisse und Fotos des Bruders aus der Armee würden in keiner Weise belegen, dass der Beschwerdeführer selbst persönlich in Gefahr gewesen sei. Auch eine gezielte Verfolgung des Bruders könne mit diesen Unterlagen nicht dargelegt werden, selbst wenn davon auszugehen sei, dass dieser bei der Armee gearbeitet habe. 5.1.4 Zu den geltend gemachten Problemen mit den Onkeln vs. sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen bei der Erstbefragung nicht als Asylgrund genannt, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Arbeit in der Landwirtschaft erwähnt habe. Zudem würden sich aus diesen Vorbringen keine Anhaltspunkte auf eine asylbeachtlich motivierte Verfolgung ergeben. Die geschilderten Probleme seien vielmehr auf finanzielle Gründe respektive auf einen Erbstreit zurückzuführen. 5.1.5 Schliesslich gründe die vom Beschwerdeführer geschilderte unsichere Lage in seiner Heimatregion auf die andauernde Bürgerkriegssituation und den allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Es seien keine Hinweise auf eine persönliche, auf eine in Art. 3 AsylG erwähnte Eigenschaft basierende, konkrete und gezielte Gefährdung gegeben. Es bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Zukunft eine entsprechende Verfolgung zu befürchten hätte. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei direkt nach seiner Ankunft in der Schweiz aufgrund seiner Verletzungen und Entzündungen im Nachgang des Angriffs der Taliban ins Krankenhaus eingewiesen worden, wo er vom 29. Mai bis 18. Juni 2020 und vom 21. bis 25. Juni 2020 stationär behandelt und operiert worden sei. Er sei damals noch sehr schwach gewesen und habe während der Befragung starke Kopfschmerzen gehabt. Er habe auch bei der Erstbefragung darauf hingewiesen, dass es für ihn schwierig sei, über diese Umstände zu sprechen. Bereits während des Aufenthaltes in der Klinik für Orthopädie, (...)- und Unfallchirurgie im (...)spital sei unter anderem eine PTBS diagnostiziert worden, was auch bei den späteren beiden, vom 11. bis 13. August 2020 und vom 10. September bis 3. November 2020 dauernden, Klinikaufenthalten in der PUK bestätigt worden sei. Im Zeitpunkt seiner Anhörung sei er bereits seit mehreren Wochen stationär in der PUK in Behandlung gestanden. Er habe trotzdem an der Anhörung teilnehmen können und sei schliesslich elf Tage danach aus der Klinik entlassen worden. Er habe zu Beginn seiner Anhörung darauf hingewiesen, dass er Medikamente «für die Nerven» erhalten und er die Vorfälle wie in einem Film ständig vor Augen gehabt habe. Später habe er angegeben, dass er bereits zwei Tabletten eingenommen habe, es ihm aber psychisch nicht gut gehe. Diese schlechte psychische Verfassung im Zeitpunkt der Anhörung müsse bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit mitberücksichtigt werden. Er habe bereits im Rahmen der Entscheidbesprechung darauf hingewiesen, dass er damals in der PUK vor der Anhörung vier Medikamente und zwei Pillen eingenommen habe und ein bisschen «benebelt» gewesen sei. 5.2.2 Es treffe zu, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass sich der Vorfall mit den Taliban nach seiner Spitalentlassung tagsüber ereignet habe. Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, seien tagsüber viele Personen zu Besuch gekommen, was in Afghanistan üblich sei. Die Taliban seien jedoch spätabends zwischen 23.30 Uhr und Mitternacht gekommen, wie er in der Anhörung angegeben habe. Daraufhin sei er über das Dach zu den Nachbarn geflüchtet. Diese hätten ihn zur Weiterreise aufgefordert, um nicht selbst Probleme zu bekommen. Daraufhin sei er durch die Felder in den Wald geflohen, habe dort bis frühmorgens ausgeharrt und danach eines der ersten Fahrzeuge aus O._______ angehalten, als die Mullahs zum Morgengebet gerufen hätten. Er sei bei der Erstbefragung angehalten worden, summarisch seine Fluchtgründe darzutun, und sei dann bei der Rückübersetzung allenfalls nicht so konzentriert gewesen, weil es ihm damals psychisch schlechter gegangen sei. 5.2.3 Im Rahmen der freien Rede habe er angegeben, dass sein Bruder an einem Freitag ferienhalber nach Hause zurückgekehrt sei. Am nächsten Abend sei der Distriktort der Taliban durch die Regierungssoldaten angegriffen worden. Es treffe zu, dass er später ausgeführt habe, der Angriff der Regierung auf die Taliban sei am selben Abend wie die Rückkehr des Bruders erfolgt. Weil sein Bruder in der Nacht vom Donnerstag auf den Freitag nach Hause gekommen und die Taliban am Freitag angegriffen worden seien, habe der Beschwerdeführer den Angriff einmal mit «am selben Abend» und einmal «am nächsten Abend» zeitlich angeordnet. Es treffe auch zu, dass er einmal von einem Drohbrief der Taliban, und danach von zweien berichtet habe; er habe auch einmal von mehreren, ansonsten von zwei Besuchen der Taliban gesprochen. Er wisse nicht genau, ob die Taliban einen oder zwei Drohbriefe geschrieben hätten, denn er habe diese selbst nicht gesehen, sondern nur diesbezügliche Informationen von seinem Onkel erhalten, nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Er wisse nicht, ob die Taliban beim zweiten Besuch in der Moschee auch einen Drohbrief abgegeben hätten. Es könne auch sein, dass die Begrifflichkeiten für Drohung beziehungsweise Drohbrief ungenau übersetzt worden seien. 5.2.4 Der Angriff der Taliban auf das Haus sei gezielt gegen den Bruder und den Beschwerdeführer gerichtet gewesen. Der Umstand, dass die Mutter und eine Schwester dabei getötet worden seien, liege daran, dass die Frauen von Schüssen und Splittern getroffen worden seien oder das Zimmer eingestürzt sei und nicht weil die Taliban es auf ihre Personen abgesehen hätten. Die Taliban hätten den Tod der Frauen lediglich in Kauf genommen, sie aber nicht gezielt verfolgt und getötet. Nach dem ersten Angriff hätten es die Taliban nur noch auf den Beschwerdeführer als einzig verbliebenes männliches Familienmitglied abgesehen. 5.2.5 Der nächtliche Angriff der Taliban sei mit Handgranaten und Schusswaffen verübt worden. Es sei nicht bekannt, ob die Taliban ins Haus eingedrungen seien und überprüft hätten, ob jemand noch lebe. Da die Getöteten in einer Blutlache zurückgelassen worden seien, könne es durchaus sein, dass die Taliban vom Tod aller Hausbewohner ausgegangen seien. Gemäss Rechtsprechung könne ein angeblich unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, weshalb das diesbezügliche Argument nicht stichhaltig sei. Dasselbe gelte auch für den Vorhalt, wonach die Taliban den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus aufgesucht hätten, aber zunächst an die Tür geklopft hätten. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt bereits im Haus seines Nachbarn aufgehalten. Da die Taliban es lediglich auf ihn abgesehen hatten, sei nachvollziehbar, dass sie nicht das ganze Haus angegriffen hätten. 5.2.6 Er habe seine Fluchtgründe detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen geschildert, habe die Vorfälle zeitlich und örtlich einbetten und miteinander verknüpfen können; er habe auch auf der Zeitachse hin- und herspringen können. Er habe Interaktionen geschildert, diese teilweise in direkter Rede wiedergegeben und auch nebensächliche Punkte vorgetragen. In den Befragungen habe er auch Emotionen gezeigt. Die eingereichten Beweismittel zum Bruder (Zeugnisse der afghanischen Armee und Fotos) würden seine Vorbringen stützen. Sie würden einen wichtigen Aspekt seiner Geschichte, die Tätigkeit seines Bruders bei den «Special Forces», belegen. Seine eigenen körperlichen Verletzungen und deren Ursache seien mit Arztberichten belegt. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, mit dem nachgereichten Austrittsbericht der PUK B._______ vom 22. Dezember 2020 könne grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden. Aufgrund einer fachärztlichen Feststellung einer PTBS könne einzig glaubhaft gemacht werden, dass die betroffene Person traumatisierende Erlebnisse erlebt haben müsse. Dies werde vom SEM vorliegend auch nicht in Frage gestellt. Die Gründe für die vorliegende PTBS und die weiteren Verletzungen des Beschwerdeführers könnten jedoch mit den ärztlichen Diagnosen nicht belegt werden. Der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung vom 23. Oktober 2020 im Beisein seiner Rechtsvertretung in der Lage gewesen, seine Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern, die gestellten Fragen und Vorhalte verständlich und auf den Kontext bezogen zu beantworten. Aus den Akten sei auch abzuleiten, dass er die Bedeutung und die Tragweite des Asylverfahrens sehr wohl habe erfassen können. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage könne geschlossen werden, dass er sich im Zeitpunkt der Befragungen nicht in einem Zustand befunden habe, welcher seine Urteils- und Handlungsfähigkeit oder die Verwertbarkeit der Protokolle bei der materiellen Beurteilung seiner Vorbringen in Frage stellen könnte. Die Anmerkung in der Beschwerde, wonach es dem Beschwerdeführer gelungen sei, die Verfolgung nachvollziehbar und voller Realkennzeichen zu schildern und er sich gleichzeitig aufgrund des genannten PUK-Austrittsberichts ein eingeschränktes Aussageverhalten zuschreibe, sei nicht plausibel. 5.4 In seiner Replik trug der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Beschwerdeschrift nicht seine Urteils- und Handlungsfähigkeit oder die Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle insgesamt in Frage gestellt, sondern dargelegt, in welchem gesundheitlichen Zustand er sich bei den jeweiligen Befragungen befunden habe. Im Zeitpunkt der Anhörung sei er stationär in der PUK in Behandlung gestanden. Dieser Umstand und die diagnostizierte PTBS müssten bei der Würdigung seiner Aussagen mitberücksichtigt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung ergebe sich unter Berücksichtigung sämtlicher Indizien, wie auch seiner Verletzungen, ein kohärentes Gesamtbild, welches für seine Darstellung spreche. Die bei der Ankunft in die Schweiz festgestellten Verletzungen und die nachfolgenden stationären Spitalaufenthalte und durchgeführten Operationen würden zu den geschilderten Vorfällen passen. Es sei widersprüchlich, wenn das SEM in der Vernehmlassung festhalte, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungssituation nachvollziehbar geschildert und gleichzeitig im Asylentscheid festgehalten habe, dass es ihm nicht gelungen sei, die vorgebrachte, gezielte Verfolgung durch die Taliban nachvollziehbar und substanziiert darzulegen.
6. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe und der Replik, das SEM habe seinen Gesundheitszustand, insbesondere die mit Arztberichten attestierte PTBS anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung nicht hinreichend respektiv nicht korrekt berücksichtigt und gewürdigt. Beim Beschwerdeführer bestünden namentlich eine Einschränkung des Erzählvermögens und Erinnerungslücken. Auf diese Rügen ist vorweg einzugehen. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde zweimal befragt: Es fand eine summarische Erstbefragung als UMA sowie eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Beide Anhörungen fanden in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin (respektive Vertrauensperson) statt (vgl. Akte 12, erste Seite sowie Akte 39, S. 1). Er wurde bereits in der Erstbefragung aufgefordert, kurz und summarisch seine Asylgründe anzugeben. Er wurde ferner zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, seinem Reiseweg sowie seinem Gesundheitszustand befragt und seine diesbezüglichen Antworten wurden korrekt protokolliert (vgl. A12 Ziffern 1.06, 1.17, 2.02, 3.01, 5.01, 5.02, 7.01 und 8.02). Dabei wurden seine angegebenen psychischen und physischen Gesundheitsprobleme festgehalten. Auch in der Anhörung vom 23. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie es ihm gehe, worauf er angab «Mir geht es gut. Ich bin in einem guten Zustand» (vgl. Akte 39, Frage 4). Er wurde einleitend zum medizinischen Sachverhalt befragt (vgl. Fragen 5 bis 7). Anschliessend wurden ihm konkrete Fragen zu seinen bisherigen Arbeitstätigkeiten und familiären Beziehungen (Fragen 8 bis 32) gestellt. Zu Frage 36 gab er zu Protokoll, er habe im Spital bereits zwei Tabletten eingenommen. Es gehe ihm «psychisch nicht so gut», wenn er an den Vorfall und seine Eltern denke. Ab Frage 39 wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe darzulegen; zunächst im Rahmen eines freien Berichts (vgl. Antwort 39) und anschliessend in Form von konkreten Fragen und Nachfragen. Der Rechtsvertretung wurde ebenfalls Gelegenheit eingeräumt, ergänzende Fragen zu stellen, was auch in Anspruch genommen wurde. Die entsprechenden Antworten fanden auch Eingang ins Protokoll (vgl. Akte 39, Fragen 34 bis 36, 53 ff., 62 und 63). Am Schluss der eigentlichen Befragung wurde der Rechtsvertretung nochmals Gelegenheit eingeräumt, weitere Fragen zu stellen und noch nicht angesprochene Themenbereiche anzuführen. Hierzu wurde zu Protokoll gegeben, es seien alle Themen angesprochen worden; im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung könnten allenfalls noch die Umstände der Flucht aus dem Haus vertieft befragt werden (vgl. S. 13). 6.2 Wie in E. 2.1 oben bereits festgestellt, sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der generellen Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. 6.3 Dem Beschwerdeführer wurde auch unter Mitberücksichtigung seines jungen Alters im gebotenen Umfang Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Er wurde mehrmals aufgefordert, das Geschilderte näher zu präzisieren und es wurden auch einige Rückfragen zur Präzisierung sowie Verständnisfragen gestellt (vgl. Akte 12, Ziffer, 1.17.04, 2.02, 3.01, 5.01, 5.02, 7.01 und 8.02 sowie Akte 39, Fragen 41-43 ff., 55). Der Befragungsstil gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Es wurde auch auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers explizit eingegangen und diese berücksichtigt (vgl. Akte 39, Fragen 4-7 und 36). Er wurde ferner in altersgerechter Weise aufgefordert, seine subjektive Wahrnehmung und Gedanken zur Ursache der Verfolgung durch die Taliban und insbesondere zu deren Angriff auf das Haus seiner Familie zu schildern (Akte 39, Fragen 41, 44, 45, 47, 49 und 57). Auf die Frage, ob er weitere Asylvorbringen oder Gründe habe, weshalb er nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne (vgl. Akte 39, Frage 65), machte er keine weiteren, bisher nicht vorgetragenen Asylgründe geltend. Er hat mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls explizit bestätigt, dass das Protokoll seine Angaben korrekt und vollständig wiedergibt. Darauf muss er sich behaften lassen. Auch die anwesende Rechtsvertretung hat explizit festgehalten, es seien alle Themen angesprochen worden. Sie hat das Anhörungsprotokoll mitunterzeichnet und dabei keinerlei Einwendungen angebracht. (A39, S. 13 und 14). 6.4 Es besteht kein begründeter Anlass für die Annahme, dass die Asyl-gründe des Beschwerdeführers in der rund viereinhalb Stunden dauern-den Anhörung (inklusive Pausen und Rückübersetzung) nicht vollständig erhoben worden wären. Es sind weder Erinnerungslücken noch Ein-schränkungen beim Erzählvermögen erkennbar. Das SEM nahm im Wei-teren sämtliche eingereichten Arztberichte und sonstige Beweismittel zu den Akten und verwies auf diese im Sachverhalt des Asylentscheides (vgl. Ziffer I/8 und 9). Die Beweismittel betreffend seinen Bruder würdigte das SEM im Rahmen der Erwägungen (Ziffer II/2, S. 7 oben). 6.5 Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise dafür, dass aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Würdigung des Asylgesuches nicht oder nur unter gewissen Vorbehalten auf die protokollierten Angaben abgestellt werden kann. Die Vorinstanz hat somit anlässlich der Anhörung weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 6.6 Die formellen Einwände erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Erwägungen weiter einzugehen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 8.1.1 Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, mehrmals Opfer von Angriffen seitens der Taliban geworden zu sein. Bei einem ersten Angriff im Herbst 2018 habe er seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester verloren. Er selbst sei dabei schwer verletzt worden und habe sich längere Zeit in Spitalbehandlung begeben müssen. Nach seiner Spitalentlassung einige Monate später seien die Taliban nochmals zum Haus seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer beruft sich somit auf eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Bruders E._______ für die afghanische Armee respektive bei den «Special Forces» sowie der Tätigkeit seines Vaters als Koch für die Regierung. 8.1.2 Die erheblichen körperlichen Verletzungen des Beschwerdeführers wurden in mehreren Arztberichten attestiert. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer bei gewalttätigen Übergriffen schwer verletzt worden ist und mehrere Familienmitglieder bei diesen Angriffen verloren hat. Es gibt auch keine begründeten Zweifel an den fachärztlich diagnostizierten psychischen Problemen, insbesondere der PTBS. 8.1.3 Im Nachfolgenden ist der Frage nachzugehen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen und der Verlust von Familienangehörigen einen asylbeachtlichen Hintergrund aufweisen, d.h. ob sie auf ein in E. 7.1 aufgeführtes flüchtlingsrelevantes Motiv zurückzuführen sind. 8.2 Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, wonach es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die vorgetragene, gezielte Verfolgung durch die Taliban als überwiegend wahrscheinlich darzutun, sind zu bestätigen. Dabei fallen insbesondere die vom SEM bereits festgestellten, teilweise mit Unstimmigkeiten behafteten Schilderungen innerhalb der Kernvorbringen des Beschwerdeführers auf. 8.2.1 So enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zum ersten Vorfall mit den Taliban bereits Widersprüche. Er trug bei der Anhörung zunächst vor, der Distrikt der Taliban sei am Tag nach der Heimkehr seines Bruders von den Regierungstruppen angegriffen worden (vgl. Akte 39, Antwort 39, S. 7 oben). Demgegenüber trug er in Antwort 40 derselben Anhörung vor, der Taliban-Distrikt sei noch am selben Abend, als sein Bruder nach Hause gekommen sei, attackiert worden. Aufgrund dieses Widerspruches kommen bereits erste Zweifel an den konkreten Hintergründen des ersten Angriffs der Taliban auf, welcher als Folge der Offensive der staatlichen Behörden auf den Taliban-Distrikt stattgefunden haben soll. 8.2.2 Hinzu kommt, dass die Schilderungen zum zweiten Besuch der Taliban in zeitlicher Hinsicht nicht kongruent ausgefallen sind. Bei der Erstbefragung trug der Beschwerdeführer vor, die Taliban seien nach seiner Entlassung aus dem Spital «tagsüber» gekommen und hätten das Haus seiner Familie umstellt, wobei er selbst bei Freunden Zuflucht gefunden habe (vgl. Akte 12, Ziffer 7.01, S. 9). Bei der Anhörung trug er demgegenüber vor, die Taliban seien spätabends, zwischen 23.30 Uhr und Mitternacht gekommen (vgl. Akte 39, Antworten 39, S. 7 unten). 8.2.3 Zudem schilderte er die Dauer seines Aufenthaltes bei den Freunden respektive Nachbarn, zu welchen er über das Hausdach geflohen sei, divergierend. In der Erstbefragung gab er dazu an, er sei von dort «am nächsten Tag» geflüchtet (vgl. Akte 12, Ziff. 7.01). In der Anhörung schilderte er die Dauer seines Aufenthaltes bei diesen Freunden/Nachbarn mit «nur ein paar Minuten» (vgl. Akte 39, Antworten 39, S. 8 oben). 8.2.4 Auf diese Widersprüche innerhalb seines Sachvortrages angesprochen, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sie auszuräumen (vgl. Akte 39, Antwort 60). Seine Erklärungen müssen als unbe-helflicher Versuch, seine Angaben im Nachhinein miteinander in Übereinstimmung zu bringen, gewertet werden. 8.2.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, scheint es auch nicht nachvollziehbar, dass es den Taliban nicht gelungen sein soll, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden, wenn sie ihn tatsächlich nach seiner Spitalentlassung gezielt hätten töten wollen. Es ist nicht plausibel, dass sie beim Vorsprechen beim Haus der Familie zunächst an der Tür geklopft haben sollen. Hätten sie ihn im Sinne eines Racheaktes persönlich und gezielt im Visier gehabt, hätten sie ihm kaum die Möglichkeit gegeben, aus dem Haus zu den Nachbarn zu fliehen. 8.2.6 Ferner sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend die angeblich erhaltenen Drohbriefe der Taliban zu bestätigen. In der Erstbefragung trug er zunächst vor, die Taliban hätten während seines Spitalaufenthaltes einen Drohbrief geschickt (vgl. Akte 12, Ziffer 7.01, S. 9 Mitte). Etwas später gab er zu Protokoll, die Taliban hätten während seines Spitalaufenthaltes «ein paar Mal einen Brief geschickt» (vgl. S. 9 unten). Seinen Schilderungen bei der Anhörung zufolge soll er einen respektive zwei Drohbriefe erhalten haben (vgl. Akte 39, Antworten 39 [Seite 7 Mitte] und 47). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde beruhen seine vorgetragenen Drohungen seitens der Taliban zudem lediglich auf Hörensagen und Mutmassungen; er habe die Informationen über die Drohbriefe von seinem Onkel bekommen; die Drohbriefe selbst habe er nie persönlich gesehen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8 und 9 oben). Auch unter Mitberücksichtigung seines damals jugendlichen Alters und der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten wäre angesichts der geringen Anzahl der in Frage stehenden Drohbriefe vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er sich bezüglich ihrer Anzahl genauer erkundigt und im Rahmen der beiden Anhörungen übereinstimmende Angaben gemacht hätte. 8.2.7 Zur Vielzahl der im vorinstanzlichen Verfahren eingegangenen Arztberichte und dem auf Beschwerdestufe nachgereichten Austrittsbericht der PUK ist das Folgende festzuhalten: In den eingereichten Arztberichten wird zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit traumatische Erfahrungen gemacht hat; es werden auch Schussverletzungen, die er in Afghanistan erlitten hat, aufgeführt. Das SEM weist in der Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 zu Recht darauf hin, dass mit einem ärztlichen Zeugnis oder Bericht nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden kann. Aufgrund einer fachärztlichen Feststellung einer PTBS könne einzig glaubhaft gemacht werden, dass die betreffende Person traumatisierende Ereignisse erlebt haben müsse. Das Gericht schiesst sich dieser Einschätzung an. Weder das SEM noch das Gericht ziehen die in den Arztberichten diagnostizierten Traumatisierung in der Kindheit und seine körperlich erlittenen Verletzungen in Zweifel. Die Ursachen und Hintergründe für die attestierte PTBS und die weiteren körperlichen Verletzungen des Beschwerdeführers können jedoch mit den ärztlichen Diagnosen nicht attestiert werden. Insbesondere sind die Berichte nicht geeignet, mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die PTBS und die körperlichen Befunde auf einen flüchtlingsrelevanten Hintergrund zurückzuführen sind. 8.2.8 Die Angaben zu den konkreten Tätigkeiten seines Bruders E._______, welcher zunächst beim afghanischen Militär und später bei den «Special Forces» für die Amerikaner tätig gewesen sei, werden als solche nicht bestritten. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei als Koch für die afghanische Regierung tätig gewesen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind jedoch zu unsubstanziiert, als dass alleine aus der Tätigkeit des Bruders - oder des Vaters - eine gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete asylbeachtliche Verfolgungssituation abgeleitet werden könnte. Alleine die nachgereichten Zeugnisse des Bruders und die Fotoaufnahmen, in welchen dieser in einem militärischen Kontext (mit weiteren Soldaten und in militärischer Uniform) abgebildet wird, sind nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behauptete erlittene asylbeachtliche Verfolgung oder eine Furcht vor entsprechenden Nachteilen hinreichend darzutun. 8.3 Aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten und der fehlenden Substanziiertheit der Vorbringen kann nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die geltend gemachten Besuche und Übergriffe der Taliban wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben. In der Rechtsmitteleingabe wird nichts vorgetragen, was die zutreffende vorinstanzliche Einschätzung des Sachverhaltsvortrags in einem anderen Licht betrachten liesse. 8.4 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Bei dieser Sachlage kann auf eine eingehende Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist indessen Folgendes festzuhalten: 8.5 8.5.1 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-3571/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteil BVGer E-1673/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5.1 m.w.H.). 8.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-3571/2022, a.a.O., E. 7.3, m.w.H.). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Afghanistan: Verfolgung von Familienangehörigen durch die Taliban, S. 9 und 10 sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, [https://www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan], letztmals abgerufen am 10.04.2025]). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. 8.6 8.6.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel kann davon ausgegangen werden, dass einer der Brüder des Beschwerdeführers für das afghanische Militär Dienst geleistet und als Mitglied der «Special Forces» für die amerikanischen Truppen in Afghanistan tätig war. 8.6.2 Aus den Akten und den substanzarmen Angaben des Beschwerdeführers gehen jedoch keine Hinweise vor, dass der Bruder innerhalb der afghanischen Armee oder als Mitglied der «Special Forces» - oder der Vater als Koch für die Regierung - eine besonders brisante Funktion ausgeübt hätte und deshalb explizit ins Visier der Taliban geraten wäre. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bruder oder der Vater sich im Sinne der Rechtsprechung exponiert und in den Augen der Taliban in oppositioneller Weise betätigt hätten. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die weiteren Familienmitglieder oder der Beschwerdeführer selbst gezielt ins Visier der Taliban geraten sind. Darüber hinaus hat sich - bei Wahrunterstellung - der geltend gemachte Angriff durch die Taliban vor rund sieben Jahren ereignet, womit nicht mehr davon auszugehen ist, dass in diesem Zusammenhang nach wie vor eine Gefahr besteht. Der Beschwerdeführer hat denn auch während des seit dem Jahr 2020 hängigen Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht, dass seine in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen seinetwegen behelligt worden wären, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauernden erheblichen und gezielten Verfolgung spricht. 8.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, ein Risikoprofil noch eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung darzulegen. Es liegen keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine Reflexverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der am 13. November 2020 erfolgten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). 10.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2021 wurde MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Region B._______, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Replikeingabe vom 22. Februar 2021 wurde eine Kostennote einge-reicht, in welcher insgesamt über 17 Stunden Arbeitsaufwand ausgewiesen werden. Dieser Aufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren als überhöht. Insbesondere der angegebene Aufwand von 12 Stunden für die Verfassung der 14-seitigen Beschwerde ist auf 8 Stunden zu kürzen und der Aufwand für die Erstellung der Kostennote ist nicht zu entschädigen. Zusätzlicher Vertretungsaufwand ist seit der Erstellung nicht entstanden respektive nicht geltend gemacht worden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'100.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'100.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: