opencaselaw.ch

D-5354/2023

D-5354/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie, suchte am 2. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er im Personalienblatt an, er sei am (…) geboren. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. C.a Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…) mit seiner Rechtsvertre- tung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 21. Juli 2023 die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) statt. Am 24. August 2023 führte das SEM die Anhörung zu den Asyl- gründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) durch. C.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, geboren, und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Sein Vater habe (…) Jahre lang als (…) im Distrikt E._______ gearbeitet. Sein Onkel väterlicherseits (vs) habe drei Jahre lang als Soldat in der Nationalarmee gedient. Als sein Onkel vs drei Jahre vor seiner Ausreise seinen Dienst in der Nationalarmee angetreten habe, hätten die Dorfbewohner seines Heimatdorfes dies mitbekommen und diese Information an die Taliban weitergegeben. Dadurch seien die Taliban darauf aufmerksam geworden, dass sein Vater für den Staat ar- beite. Ab dann habe seine Familie Drohungen der Taliban erhalten. Die Ta- liban hätten in Briefen und Botschaften damit gedroht, dass sie seinen Va- ter und seinen Onkel vs hinrichten würden, wenn diese sich nicht stellen würden. Auch jede andere Person seiner Familie könne hingerichtet wer- den. Mit «Familie» sei er als ältester Sohn der Familie gemeint gewesen. Die Taliban hätten seiner Familie zudem immer wieder unterstellt, dass sie die Taliban verraten hätten, wenn in der Region Angriffe gegen die Taliban stattgefunden hätten. Am (…) 2021 sei das Bataillon beziehungsweise die Kompanie seines Onkels vs von den Taliban angegriffen worden. Nur drei Personen hätten überlebt. Sein Vater sei anschliessend beurlaubt worden, um seinen Bruder beerdigen zu können, und sei dann einen Monat zu Hause geblieben. Am Tag, an dem die Taliban die Macht in Afghanistan übernommen hätten, sei auch sein Heimatdorf unter die Kontrolle der

D-5354/2023 Seite 3 Taliban gefallen. Die Taliban hätten an diesem Tag sowohl seinen Vater als auch seine Mutter zu Hause getötet. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel mütterlicherseits (ms) in F._______ gewesen und sein jüngerer Bru- der bei der älteren Schwester im Dorf G._______. Sein Onkel ms habe Angst bekommen und ihn nach Europa geschickt. 10 bis 15 Tage nach die- sem Vorfall sei er aus Afghanistan ausgereist. Es sei zudem der grösste Wunsch seiner Mutter gewesen, dass er sich weiterbilden und entwickeln könne und beruflich etwas erreiche. In Afghanistan wären der Besuch einer Schule oder eine Weiterbildung nicht möglich gewesen. C.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens Kopien folgender Beweismittel zu den Akten: - Tazkira des Beschwerdeführers; - Tazkira des Onkels vs des Beschwerdeführers; - E-Tazkira des Vaters des Beschwerdeführers; - Dienstausweis des Vaters des Beschwerdeführers; - Todesschein des Onkels vs des Beschwerdeführers. D. In seinem Gutachten vom 2. August 2023 kam das Institut für Rechtsme- dizin (IRM) des (…) zum Ergebnis, es könne in Zusammenschau der Be- funde von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von (…) Jahren ausgegangen werden. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter […] könne zutreffen. E. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 31. August 2023 das rechtli- che Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte gleichentags ihre Stellung- nahme ein. F. Mit Verfügung vom 4. September 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig ordnete es zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme an (Dispositivziffern 4–5), verfügte die Zuweisung des Be- schwerdeführers in den Kanton H._______, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 6), und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine auf- schiebende Wirkung (Dispositivziffer 7).

D-5354/2023 Seite 4 G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

3. Oktober 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge- währen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestä- tigung), eine Vollmacht und ein Teil der vorinstanzlichen Akten bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schrei- ben vom 4. Oktober 2023 den Eingang der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Zudem lud er das SEM ein, bis zum 19. Oktober 2023 eine Ver- nehmlassung zur Beschwerde einzureichen. J. Das SEM liess sich am 19. Oktober 2023 zur Beschwerde vernehmen. K. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 erhielt der Beschwerdeführer Gele- genheit, bis zum 7. November 2023 eine Replik einzureichen. L. In der Replik vom 13. November 2023 nahm die Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung. M. Eine Verfahrensstandsanfrage der Rechtsvertretung vom 8. Mai 2025 be- antwortete der Instruktionsrichter am 13. Mai 2025.

D-5354/2023 Seite 5

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 In der Beschwerde wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventu- aliter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Sachver- halt Bst. G). Der Wegweisungsvollzug ist demzufolge nicht Prozessgegen- stand, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4 September 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig aufgenommen hat. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Hei- matstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben

D-5354/2023 Seite 6 oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründe- ten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Es sei anzunehmen, dass es die Taliban auf den Vater und den Onkel vs des Be- schwerdeführers abgesehen und den Rest der Familie, und damit den Be- schwerdeführer, bedroht hätten, um den Vater und den Onkel vs unter Druck zu setzen. Da sowohl der Vater als auch der Onkel vs von den Tali- ban getötet worden seien, hätten die Taliban ihr Hauptziel erreicht. Die Ver- folgung der Familie durch die Taliban könne daher als abgeschlossen be- trachtet werden. Da der Beschwerdeführer selbst keine persönlichen Prob- leme mit den Taliban gehabt habe, sei nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Taliban heute noch ein Interesse daran hät- ten, ihn umzubringen. Wäre er – wie seine Mutter – beim Angriff der Taliban auf seinen Vater zu Hause gewesen, hätte durchaus die Gefahr bestanden, dass er ebenfalls der Rache der Taliban an seiner Familie zum Opfer ge- fallen wäre. Dass jedoch die Taliban zum jetzigen Zeitpunkt noch nach ihm suchen würden, um die Tätigkeiten seines Vaters und seines Onkels vs zu rächen, die seit mehr als zwei Jahren nicht mehr am Leben seien, er- scheine wenig wahrscheinlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Wut der Taliban auf seinen Vater oder seinen Onkel vs grösser gewesen sei als auf jeden anderen Staatsangestellten und dass die Taliban deshalb noch heute auf Rache an jedem einzelnen Familienmitglied aus wären. Da der Vater in einer anderen Provinz als (…) gearbeitet und der Onkel vs in einer anderen Provinz als Soldat Dienst geleistet habe, sei auch nicht da- von auszugehen, dass die Taliban in der Heimatprovinz einen persönlichen Groll gegen die Familie des Beschwerdeführers hegen würden. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So gehe aus dem Todesschein des Onkels vs zwar hervor, dass dieser am (…) ums Leben gekommen sei. Gemäss den Ausführungen des Beschwer- deführers habe es sich jedoch nicht um einen gezielten Angriff auf den On- kel vs gehandelt. Gemäss der Dienstkarte des Vaters sei dieser (…) gewe- sen. Dass der Vater von den Taliban verfolgt worden sei, gehe aus diesem Dokument jedoch nicht hervor. Der Beschwerdeführer habe zudem keinen der Drohbriefe der Taliban zu den Akten reichen können, da er diese nicht behalten habe.

D-5354/2023 Seite 7 Dass es dem Beschwerdeführer in Afghanistan nicht möglich gewesen wäre, eine Schule zu besuchen oder eine Weiterbildung zu machen, sei durch die allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Situation in Af- ghanistan bedingt und beruhe somit auf keinem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive. Zu den Einwänden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führt das SEM aus, es bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer zur Zeit, als sein Vater und sein Onkel vs noch am Leben gewesen seien und die Taliban diesen mit dem Tod gedroht hätten, ebenfalls gefährdet gewesen sei. Je- doch sei in den drei Jahren, in denen seine Familie die Drohbriefe der Ta- liban erhalten habe, nichts geschehen, obwohl bereits damals Personen in seinem Dorf die Taliban darüber informiert hätten, dass sein Onkel vs der Armee beigetreten sei, und eines der Nachbardörfer von B._______ von den Taliban kontrolliert worden sei. Die Verfolgung der Familie könne mit dem Tod des Vaters und des Onkels vs als abgeschlossen betrachtet wer- den. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Vater in der Provinz E._______ – und damit nicht in der Heimatregion – als (…) tätig gewesen sei, womit die Wahrscheinlichkeit, dass allfällige persönliche Feindschaften seines Vaters in E._______ auf den Beschwerdeführer zurückfallen wür- den, eher gering sei. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, könne die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen offengelassen werden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird eingewendet, der Vater des Beschwerdefüh- rers sei (…) Jahre lang (…) und (…) entsprechend der Dienststellung und sein Onkel vs ein Soldat der Nationalarmee gewesen. Deshalb verfüge der Beschwerdeführer über ein Profil als Familienmitglied von Sicherheitskräf- ten. Das SEM verneine schlechthin die Möglichkeit einer Reflexverfolgung von Angehörigen, deren Familienmitglieder durch die umgesetzte Verfol- gung getötet worden oder auf andere Art der Gelegenheit beraubt seien, die unliebsamen Tätigkeiten weiterzuführen. Diese Anschauung sei nicht vereinbar mit der Lehre und Rechtsprechung. Das SEM habe die Aussage des Beschwerdeführers – eines Jugendlichen mit eingeschränkter Bildung –, wonach er selbst keine Probleme mit den Taliban gehabt habe, aus dem Kontext gerissen und willkürlich interpretiert. Diese Interpretation werde vor dem Hintergrund der Tötung der Mutter, des Vaters und des Onkels vs durch die Taliban sowie der drei Jahre dauernden, auch auf den Beschwer- deführer zielenden Drohungen widerlegt. Er habe nach dem Vorfall mit

D-5354/2023 Seite 8 seinen Eltern beziehungsweise nach der Macht-übernahme durch die Tali- ban nur noch 10 bis 15 Tage in Afghanistan verbracht. Es sei deshalb ver- ständlich, dass er keinen unmittelbaren Kontakt mit den Taliban gehabt und keine körperlichen Nachteile erlitten habe. Er habe dargelegt, dass die Ge- gend um sein Heimatdorf von Staatsbeamten gesichert worden sei. Die Vorinstanz ignoriere seine Aussagen, er sei als ältester Sohn neben sei- nem Vater und Onkel vs in den dauerhaften Drohungen eingeschlossen gewesen. Zudem nehme das SEM ohne entsprechende Angaben des Be- schwerdeführers und zu dessen Ungunsten an, die Mutter sei getötet wor- den, weil sie zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei. Angesichts der Drohungen gegen alle Familienmitglieder, der Dauer und Regelmäs- sigkeit der Drohungen, der Tötung und der vorsätzlichen Verhinderung ei- ner traditionellen Beerdigung zeige sich, dass die Mutter mit Absicht getötet worden sei. Selbst die Vorinstanz schreibe in ihrer Verfügung, dass wohl auch der Beschwerdeführer getötet worden wäre, wenn er sich dort aufge- halten hätte. Die ihm bei einer Rückkehr drohenden Nachteile seien somit als überwiegend wahrscheinlich und genügend intensiv zu bezeichnen. Das SEM nehme zu Unrecht an, dass die Taliban vernünftig und nachvoll- ziehbar handeln würden. Letztere würden davon ausgehen, dass der Be- schwerdeführer durch das ihm angetane Leid lebenslang gegen sie einge- stellt sein werde. Sein Vater habe einer der im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 aufgeführten Risikogrup- pen angehört, da er jahrelang der afghanischen Regierung gedient habe, indem er gegen die Taliban angekämpft habe. Gemäss dieser Rechtspre- chung werde auch der Beschwerdeführer als ältester Sohn von den Taliban als Oppositioneller eingestuft. Es sei nachvollziehbar, dass die Familie des minderjährigen Beschwerdeführers ihn nicht mit den Erlebnissen des Va- ters im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit habe traumatisieren wollen. Zudem habe er nach dem Tod des Onkels vs bei einem anderen Onkel gelebt. Es sei davon auszugehen, dass dieser Onkel beziehungsweise die ganze Familie gewollt habe, dass er abgelenkt werde. Vermutlich habe sein Vater ihm nichts über seine konkreten Tätigkeiten, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die Taliban gerichtet gewesen seien, erzählt. Diese subjektive Unkenntnis schliesse das Vorliegen objektiver Indizien für das Vorliegen einer Verfolgung sowie eine subjektive Furcht nicht aus. An- gesichts der Intensität (Dauer und Regelmässigkeit der Drohungen, Art der erfolgten Handlungen) und der individuellen Erwähnungen des Beschwer- deführers in den Drohungen sei von einem anhaltenden Groll gegen die Familie des Beschwerdeführers auszugehen. Vor der Machtübernahme der Taliban sei die konkrete Gefahr ernsthafter Nachteile geringer gewe- sen, da das Dorf noch unter dem Schutz der Regierung gestanden habe.

D-5354/2023 Seite 9 Am Tag der Machtübernahme der Taliban seien die Eltern des Beschwer- deführers jedoch getötet worden. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass der Vater gemäss Dienstkarte (…) gewesen sei. Die Dienststellung und Funktion der Familienangehöri- gen würden gemäss Rechtsprechung eine ausschlaggebende Rolle spie- len bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung von Familienange- hörigen von Sicherheitskräften. Zudem dürften bei minderjährigen Asylsu- chenden nicht die gleichen Anforderungen an ihre Aussagen gestellt wer- den wie bei Erwachsenen. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung manche ihm bekannte Angaben zur Arbeit seines Vaters nicht vorgebracht; dies wegen seinem durch den Verlust der Eltern hervorgerufenen emotio- nalen Zustand und weil ihm die Wichtigkeit von Einzelheiten nicht bewusst gewesen sei. Im Rahmen der Entscheideröffnung habe er gegenüber der Rechtsvertretung angegeben, sein Vater habe vor der Machtübernahme der Taliban den Amerikanern Informationen über die Routen der Taliban weitergegeben. Auch sei sein Vater kurz vor der Machtübernahme der Ta- liban für eine höhere Dienststellung berufen worden. Das SEM habe nicht alle Indizien und Anhaltspunkte berücksichtigt, welche die Furcht des Be- schwerdeführers vor einer drohenden Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar erscheinen liessen, und daher die Begründungs- pflicht verletzt. Die Vorinstanz habe schliesslich den Länderkontext, insbesondere die Tra- ditionen und Bräuche der afghanischen Bevölkerung und die Besonderhei- ten der Tätigkeit der Taliban als Organisation zu wenig berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei ethnischer Paschtune. Der Stammeskodex (Pashtunwali) sei ein zentrales Element der paschtunischen Identität. Ei- nes der Hauptkonzepte dieses Stammeskodex sei Rache zur Wahrung von Respekt und Ehre. Der Beschwerdeführer wäre demzufolge verpflichtet, die Tötung seiner Eltern zu rächen, da er sonst als unehrenhaft und scham- los eingestuft würde. Die Taliban würden sich massgeblich auf die Normen des Pashtunwali verlassen. Somit sei naheliegend, dass die Taliban be- strebt seien, den Beschwerdeführer als ältesten Sohn umzubringen, da er aus Sicht der Taliban mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deren Gegner würde. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-5294/2021 vom 26. Oktober 2022) spreche dafür, dass alle männlichen Familienmitglieder der verfolgten Person nach Erreichen eines gewissen Reifealters von den Taliban als politische Gegner betrachtet werden könn- ten.

D-5354/2023 Seite 10

E. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, jemals selbst oppositionelle Aktivitäten aus- geführt oder die Gegner der Taliban in irgendeiner Weise unterstützt zu haben. Er sei den Taliban noch nie persönlich begegnet, habe bis zu seiner Ausreise auch keine Probleme mit ihnen gehabt und ihm persönlich sei von den Taliban nichts vorgeworfen worden. Aus dem Umstand, dass er nach der Machtübernahme der Taliban nur noch 10 bis 15 Tage in Afghanistan geblieben sei, könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, er wäre bei einem längeren Verbleib verfolgt worden. Dass in dieser Zeit nichts passiert sei, sei vielmehr ein Hinweis darauf, dass seine Erfassung keine Priorität der Taliban gewesen sei. Der in der Beschwerde vertretenen Logik folgend müssten die Taliban jeden männlichen Nachkommen jeder von ihnen getöteten Person umbringen um zu verhindern, dass sich diese Per- sonen zu Gegnern der Taliban entwickeln und sich an ihnen rächen könn- ten. Dies erscheine unplausibel. Im Weiteren sei neben Ehre und Rache auch Vergebung eine wichtige Norm des Pashtunwali, und es gebe Bräu- che und Riten, die es ermöglichen würden, eine Blutfehde zu vermeiden und einen Konflikt friedlich zu lösen. Sodann gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass die Drohungen gegen die gesamte Fami- lie – und damit gegen ihn – immer im Zusammenhang mit seinem Vater und seinem Onkel vs ausgesprochen worden seien. Mit dem Tod seines Vaters und seines Onkels vs dürfte das Interesse der Taliban an den rest- lichen Familienmitgliedern und somit am Beschwerdeführer nicht mehr so gross sein, dass sie noch heute nach Letzterem suchen und ihn töten wür- den. Seine Situation sei aus Sicht des SEM zudem nicht mit derjenigen seiner Mutter vergleichbar, weil sich die Mutter zum Tatzeitpunkt zu Hause befunden habe. Die Frage, ob die Taliban zum heutigen Zeitpunkt immer noch ein Interesse an der Tötung des Beschwerdeführers hätten, sei aus Sicht des SEM zu verneinen. Das SEM habe sodann die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis- mittel in der Verfügung aufgeführt und dargelegt, inwiefern sie dessen Aus- sagen stützen würden. Soweit dem SEM vorgeworfen werde, die Position des Vaters nicht angemessen berücksichtigt zu haben, sei festzuhalten, dass eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers gar nicht in Frage käme, wenn das SEM dem Vater ein Risikoprofil abgesprochen hätte. Vor- liegend seien das geringe eigene Risikoprofil des Beschwerdeführers so- wie die abgeschlossene Verfolgung des Vaters und Onkels vs stärker zu gewichten als die berufliche Position des Vaters.

D-5354/2023 Seite 11

E. 4.4 In der Replik wird betont, der Beschwerdeführer habe vor dem Hinter- grund der Tötung seiner Eltern und der persönlichen Bedrohungen mittels zahlreicher Drohbotschaften durchaus Probleme mit den Taliban gehabt. Es könne ihm angesichts seines Alters, seiner sozialen Kontakte und sei- nes Vermögens zudem nicht angelastet werden, dass er keinen strengen Nachweis der gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die Taliban nach der Ausreise habe erbringen können. Zudem sei fraglich, ob er überhaupt ei- nen solchen Nachweis erbringen könnte. Solches zu verlangen wäre nicht mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung vereinbar. Soweit das SEM die Wichtigkeit seiner Person für die Taliban bezweifle, verkenne es, dass der minderjährige Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich seine subjektive Meinung geäussert habe und über keine Kenntnisse hinsichtlich der effektiven Pläne der Taliban verfüge. Sodann sei nicht nachvollziehbar, worauf das SEM seine Aussage stütze, dass die Taliban den Beschwerde- führer nicht gesucht hätten. Es weise auf keine klaren Indizien, Kriterien oder Informationsquellen hin, weshalb das Nichtauffinden des Beschwer- deführers seitens der Taliban innerhalb von 10 bis 15 Tagen auf ein fehlen- des Interesse schliessen liesse. Die Taliban hätten während der Macht- übernahme alle ihre Kräfte konzentriert, um die Staatsmacht zu usurpieren. Aus der Rechtsprechung sowie aus Berichten internationaler Organisatio- nen gehe hervor, dass die Verfolgung von einzelnen Personen langfristig fortgesetzt werden könne. Darüber hinaus seien Einschätzungen zur Prio- rität einer Person in den Augen der Verfolger spekulativ, unpräzis und nicht verifizierbar. Das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer über ein be- sonderes Risikoprofil verfüge und Drohungen von den Taliban erhalten habe, in denen er individuell erwähnt worden sei. Ausserdem würden die Taliban angesichts des besonders brutalen Vorgehens gegenüber den El- tern des Beschwerdeführers davon ausgehen, er werde zeitlebens gegen sie eingestellt sein. Im heutigem Afghanistan seien die Taliban die einzigen Regulatoren der völkerrechtlichen Beziehungen und würden über einen kräftigen Zwangsapparat verfügen. Niemand könne die Taliban dazu ver- pflichten, die Vergebung seitens des Beschwerdeführers anzunehmen. Es gehe nicht um das innere Verhältnis des Beschwerdeführers zu den erlit- tenen Ereignissen, sondern um das Verhältnis der Taliban zum Beschwer- deführer. Die Erwähnung der Wichtigkeit der Vergebung im Pashtunwali durch das SEM erscheine zynisch. Die Vorinstanz führe nicht aus, worauf sie ihre spekulative Annahme gründe, die Taliban hätten das Interesse am Beschwerdeführer verloren.

D-5354/2023 Seite 12

E. 5.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlichen Parteivorbringen ausführ- lich begründet hat, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war gestützt auf die darin enthaltene Begründung offensicht- lich möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilen, lässt sich keine formelle Rechtsverletzung ableiten. Vielmehr betrifft dies die Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung wegen seines emotionalen Zustandes und aus Un- wissenheit über die Wichtigkeit von Einzelheiten manche ihm bekannte An- gaben bezüglich der Arbeit seines Vaters nicht geltend gemacht (vgl. Be- schwerde S. 10), ist festzuhalten, dass er bei der Anhörung rechtlich ver- treten war und überdies aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervorgeht, er sei vor dem Hintergrund des tragischen Verlusts beider Elternteile nicht in der Lage gewesen, die gestellten Fragen zu beantworten. Eine (implizit geltend gemachte) Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb ebenfalls zu verneinen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz und der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Personen mit einem bestimmten, exponierten Profil ein erhöhtes Risiko, asylbeachtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationa- len Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrge- nommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesell- schaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1, D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3 und E-4332/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Dies gilt ins- besondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Up- date der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom

2. November 2022, «Afghanistan: Gefährdungsprofile» S. 15 f.; Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban,

D-5354/2023 Seite 13

30. November 2021; European Union Agency for Asylum, «Country Guid- ance: Afghanistan», 23. Mai 2024). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die ei- nem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausge- setzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6978/2024 vom 5. Juni 2025 E. 5.1, E-6278/2020 vom 22. April 2025 E. 8.5.2, D-3312/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1 und D-331/2024 vom 11. März 2024 E. 7.1). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines er- höhten Risikoprofils im Einzelfall individuell konkretisiert (vgl. unter ande- ren die Urteile des BVGer D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1, D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. De- zember 2024 E. 7.3).

E. 5.2.2 Vorliegend gelangt das SEM, auf dessen weitestgehend zu bestäti- genden Erwägungen zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwie- sen werden kann (vgl. vorstehend E. 4.1 und 4.3), zum zutreffenden Er- gebnis, dass die nachvollziehbare subjektive Furcht des Beschwerdefüh- rers, wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmass- nahmen zu werden, objektiv nicht begründet erscheint. Das Bundesverwal- tungsgericht teilt die vom SEM und in der Beschwerde vertretende Ein- schätzung, dass der Vater des Beschwerdeführers als langjähriger (…) be- ziehungsweise (…) im Dienst der afghanischen Regierung und der Onkel vs als Soldat der afghanischen Nationalarmee zur Gruppe von Personen mit erhöhtem Risikoprofil gehören. Gleichwohl geht auch das Gericht auf- grund der Aktenlage davon aus, dass die Taliban den Vater und Onkel vs des Beschwerdeführers im Visier hatten und mit deren Tod nicht davon auszugehen ist, sie hätten weiterhin am Beschwerdeführer selbst ein Ver- folgungsinteresse. An dieser Einschätzung ändert der Umstand, dass er als ältester Sohn der Familie persönlich von den Drohungen betroffen ge- wesen sei, nichts (vgl. etwa SEM-act. […]-19/15 F56 f.). Aus den in der Beschwerde angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5294/2021 vom 26. Oktober 2022 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 (vgl. Beschwerde S. 7 f. und 15), denen ein Sachverhalt zugrunde lag, der mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht direkt ver- gleichbar ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ablei- ten, zumal stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Inwiefern es sich bei der vom SEM angeführten Aussage des Beschwerdeführers, er habe selbst keine Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. SEM-act. […]-19/15 F81), um eine aus dem Kontext gerissene, willkürliche Interpretation han- deln soll, erschliesst sich nicht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,

D-5354/2023 Seite 14 dass die Aussagen des zwar jungen, nach acht Schuljahren jedoch nicht ungebildeten Beschwerdeführers anlässlich der beiden Befragungen durchwegs den Eindruck einer bemerkenswerten Reife vermitteln. Auch ist ungeachtet der entsprechenden Einwände in den Rechtsschriften mit dem SEM davon auszugehen, dass der Tod der Mutter des Beschwerdeführers dem tragischen Umstand geschuldet ist, dass sie sich zum Zeitpunkt des Angriffs der Taliban zu Hause aufgehalten hat. Bei den Ausführungen in den Rechtsschriften hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer seitens der Taliban unterstellten feindlichen Einstellung beziehungsweise einer aus dem Pashtunwali hervorgehenden Rachepflicht des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Mutmassungen, aus denen sich keine mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohenden ernsthaf- ten Nachteile ableiten lassen. Zudem erübrigt sich nach dem Gesagten ein Eingehen auf die hypothetische Thematik, ob die Zeitspanne von 10 bis 15 Tagen nach der Ermordung der Eltern bis zur Ausreise, in denen dem Be- schwerdeführer nichts zugestossen ist, zu dessen Gunsten oder Unguns- ten zu werten ist. Schliesslich kann auch die Frage, ob und welche konkre- ten in der dienstlichen Tätigkeit des Vaters liegenden Gründe zu seiner Verfolgung durch die Taliban geführt haben, offengelassen werden. Insge- samt bestehen keine greifbaren Indizien, die eine objektive Furcht des Be- schwerdeführers vor Reflexverfolgung wegen seines Vaters oder seines Onkels vs als objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen.

E. 5.3 Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer bei einer allfälligen Rückkehr gezielte Nachteile drohen würden, die über die Gefährdungslage hinausgehen, welche im Rahmen der Prü- fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM bereits berücksichtigt wurde. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und Replik (vgl. vorstehend E. 4.2 und 4.4) einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern ver- mögen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5354/2023 Seite 15

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2023 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzun- gen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5354/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5354/2023 law/gnb Urteil vom 19. Januar 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Esther Potztal, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, suchte am 2. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er im Personalienblatt an, er sei am (...) geboren. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. C.a Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 21. Juli 2023 die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) statt. Am 24. August 2023 führte das SEM die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) durch. C.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, geboren, und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Sein Vater habe (...) Jahre lang als (...) im Distrikt E._______ gearbeitet. Sein Onkel väterlicherseits (vs) habe drei Jahre lang als Soldat in der Nationalarmee gedient. Als sein Onkel vs drei Jahre vor seiner Ausreise seinen Dienst in der Nationalarmee angetreten habe, hätten die Dorfbewohner seines Heimatdorfes dies mitbekommen und diese Information an die Taliban weitergegeben. Dadurch seien die Taliban darauf aufmerksam geworden, dass sein Vater für den Staat arbeite. Ab dann habe seine Familie Drohungen der Taliban erhalten. Die Taliban hätten in Briefen und Botschaften damit gedroht, dass sie seinen Vater und seinen Onkel vs hinrichten würden, wenn diese sich nicht stellen würden. Auch jede andere Person seiner Familie könne hingerichtet werden. Mit «Familie» sei er als ältester Sohn der Familie gemeint gewesen. Die Taliban hätten seiner Familie zudem immer wieder unterstellt, dass sie die Taliban verraten hätten, wenn in der Region Angriffe gegen die Taliban stattgefunden hätten. Am (...) 2021 sei das Bataillon beziehungsweise die Kompanie seines Onkels vs von den Taliban angegriffen worden. Nur drei Personen hätten überlebt. Sein Vater sei anschliessend beurlaubt worden, um seinen Bruder beerdigen zu können, und sei dann einen Monat zu Hause geblieben. Am Tag, an dem die Taliban die Macht in Afghanistan übernommen hätten, sei auch sein Heimatdorf unter die Kontrolle der Taliban gefallen. Die Taliban hätten an diesem Tag sowohl seinen Vater als auch seine Mutter zu Hause getötet. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel mütterlicherseits (ms) in F._______ gewesen und sein jüngerer Bruder bei der älteren Schwester im Dorf G._______. Sein Onkel ms habe Angst bekommen und ihn nach Europa geschickt. 10 bis 15 Tage nach diesem Vorfall sei er aus Afghanistan ausgereist. Es sei zudem der grösste Wunsch seiner Mutter gewesen, dass er sich weiterbilden und entwickeln könne und beruflich etwas erreiche. In Afghanistan wären der Besuch einer Schule oder eine Weiterbildung nicht möglich gewesen. C.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien folgender Beweismittel zu den Akten:

- Tazkira des Beschwerdeführers;

- Tazkira des Onkels vs des Beschwerdeführers;

- E-Tazkira des Vaters des Beschwerdeführers;

- Dienstausweis des Vaters des Beschwerdeführers;

- Todesschein des Onkels vs des Beschwerdeführers. D. In seinem Gutachten vom 2. August 2023 kam das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des (...) zum Ergebnis, es könne in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren ausgegangen werden. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...] könne zutreffen. E. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 31. August 2023 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte gleichentags ihre Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 4. September 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig ordnete es zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4-5), verfügte die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton H._______, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 6), und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 7). G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Oktober 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), eine Vollmacht und ein Teil der vorinstanzlichen Akten bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 den Eingang der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud er das SEM ein, bis zum 19. Oktober 2023 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. J. Das SEM liess sich am 19. Oktober 2023 zur Beschwerde vernehmen. K. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 7. November 2023 eine Replik einzureichen. L. In der Replik vom 13. November 2023 nahm die Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung. M. Eine Verfahrensstandsanfrage der Rechtsvertretung vom 8. Mai 2025 beantwortete der Instruktionsrichter am 13. Mai 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. In der Beschwerde wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. G). Der Wegweisungsvollzug ist demzufolge nicht Prozessgegenstand, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Es sei anzunehmen, dass es die Taliban auf den Vater und den Onkel vs des Beschwerdeführers abgesehen und den Rest der Familie, und damit den Beschwerdeführer, bedroht hätten, um den Vater und den Onkel vs unter Druck zu setzen. Da sowohl der Vater als auch der Onkel vs von den Taliban getötet worden seien, hätten die Taliban ihr Hauptziel erreicht. Die Verfolgung der Familie durch die Taliban könne daher als abgeschlossen betrachtet werden. Da der Beschwerdeführer selbst keine persönlichen Probleme mit den Taliban gehabt habe, sei nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Taliban heute noch ein Interesse daran hätten, ihn umzubringen. Wäre er - wie seine Mutter - beim Angriff der Taliban auf seinen Vater zu Hause gewesen, hätte durchaus die Gefahr bestanden, dass er ebenfalls der Rache der Taliban an seiner Familie zum Opfer gefallen wäre. Dass jedoch die Taliban zum jetzigen Zeitpunkt noch nach ihm suchen würden, um die Tätigkeiten seines Vaters und seines Onkels vs zu rächen, die seit mehr als zwei Jahren nicht mehr am Leben seien, erscheine wenig wahrscheinlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Wut der Taliban auf seinen Vater oder seinen Onkel vs grösser gewesen sei als auf jeden anderen Staatsangestellten und dass die Taliban deshalb noch heute auf Rache an jedem einzelnen Familienmitglied aus wären. Da der Vater in einer anderen Provinz als (...) gearbeitet und der Onkel vs in einer anderen Provinz als Soldat Dienst geleistet habe, sei auch nicht davon auszugehen, dass die Taliban in der Heimatprovinz einen persönlichen Groll gegen die Familie des Beschwerdeführers hegen würden. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So gehe aus dem Todesschein des Onkels vs zwar hervor, dass dieser am (...) ums Leben gekommen sei. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe es sich jedoch nicht um einen gezielten Angriff auf den Onkel vs gehandelt. Gemäss der Dienstkarte des Vaters sei dieser (...) gewesen. Dass der Vater von den Taliban verfolgt worden sei, gehe aus diesem Dokument jedoch nicht hervor. Der Beschwerdeführer habe zudem keinen der Drohbriefe der Taliban zu den Akten reichen können, da er diese nicht behalten habe. Dass es dem Beschwerdeführer in Afghanistan nicht möglich gewesen wäre, eine Schule zu besuchen oder eine Weiterbildung zu machen, sei durch die allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Situation in Afghanistan bedingt und beruhe somit auf keinem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive. Zu den Einwänden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führt das SEM aus, es bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer zur Zeit, als sein Vater und sein Onkel vs noch am Leben gewesen seien und die Taliban diesen mit dem Tod gedroht hätten, ebenfalls gefährdet gewesen sei. Jedoch sei in den drei Jahren, in denen seine Familie die Drohbriefe der Taliban erhalten habe, nichts geschehen, obwohl bereits damals Personen in seinem Dorf die Taliban darüber informiert hätten, dass sein Onkel vs der Armee beigetreten sei, und eines der Nachbardörfer von B._______ von den Taliban kontrolliert worden sei. Die Verfolgung der Familie könne mit dem Tod des Vaters und des Onkels vs als abgeschlossen betrachtet werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Vater in der Provinz E._______ - und damit nicht in der Heimatregion - als (...) tätig gewesen sei, womit die Wahrscheinlichkeit, dass allfällige persönliche Feindschaften seines Vaters in E._______ auf den Beschwerdeführer zurückfallen würden, eher gering sei. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, könne die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen offengelassen werden. 4.2 In der Beschwerde wird eingewendet, der Vater des Beschwerdeführers sei (...) Jahre lang (...) und (...) entsprechend der Dienststellung und sein Onkel vs ein Soldat der Nationalarmee gewesen. Deshalb verfüge der Beschwerdeführer über ein Profil als Familienmitglied von Sicherheitskräften. Das SEM verneine schlechthin die Möglichkeit einer Reflexverfolgung von Angehörigen, deren Familienmitglieder durch die umgesetzte Verfolgung getötet worden oder auf andere Art der Gelegenheit beraubt seien, die unliebsamen Tätigkeiten weiterzuführen. Diese Anschauung sei nicht vereinbar mit der Lehre und Rechtsprechung. Das SEM habe die Aussage des Beschwerdeführers - eines Jugendlichen mit eingeschränkter Bildung -, wonach er selbst keine Probleme mit den Taliban gehabt habe, aus dem Kontext gerissen und willkürlich interpretiert. Diese Interpretation werde vor dem Hintergrund der Tötung der Mutter, des Vaters und des Onkels vs durch die Taliban sowie der drei Jahre dauernden, auch auf den Beschwerdeführer zielenden Drohungen widerlegt. Er habe nach dem Vorfall mit seinen Eltern beziehungsweise nach der Macht-übernahme durch die Taliban nur noch 10 bis 15 Tage in Afghanistan verbracht. Es sei deshalb verständlich, dass er keinen unmittelbaren Kontakt mit den Taliban gehabt und keine körperlichen Nachteile erlitten habe. Er habe dargelegt, dass die Gegend um sein Heimatdorf von Staatsbeamten gesichert worden sei. Die Vorinstanz ignoriere seine Aussagen, er sei als ältester Sohn neben seinem Vater und Onkel vs in den dauerhaften Drohungen eingeschlossen gewesen. Zudem nehme das SEM ohne entsprechende Angaben des Beschwerdeführers und zu dessen Ungunsten an, die Mutter sei getötet worden, weil sie zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei. Angesichts der Drohungen gegen alle Familienmitglieder, der Dauer und Regelmässigkeit der Drohungen, der Tötung und der vorsätzlichen Verhinderung einer traditionellen Beerdigung zeige sich, dass die Mutter mit Absicht getötet worden sei. Selbst die Vorinstanz schreibe in ihrer Verfügung, dass wohl auch der Beschwerdeführer getötet worden wäre, wenn er sich dort aufgehalten hätte. Die ihm bei einer Rückkehr drohenden Nachteile seien somit als überwiegend wahrscheinlich und genügend intensiv zu bezeichnen. Das SEM nehme zu Unrecht an, dass die Taliban vernünftig und nachvollziehbar handeln würden. Letztere würden davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer durch das ihm angetane Leid lebenslang gegen sie eingestellt sein werde. Sein Vater habe einer der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 aufgeführten Risikogruppen angehört, da er jahrelang der afghanischen Regierung gedient habe, indem er gegen die Taliban angekämpft habe. Gemäss dieser Rechtsprechung werde auch der Beschwerdeführer als ältester Sohn von den Taliban als Oppositioneller eingestuft. Es sei nachvollziehbar, dass die Familie des minderjährigen Beschwerdeführers ihn nicht mit den Erlebnissen des Vaters im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit habe traumatisieren wollen. Zudem habe er nach dem Tod des Onkels vs bei einem anderen Onkel gelebt. Es sei davon auszugehen, dass dieser Onkel beziehungsweise die ganze Familie gewollt habe, dass er abgelenkt werde. Vermutlich habe sein Vater ihm nichts über seine konkreten Tätigkeiten, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die Taliban gerichtet gewesen seien, erzählt. Diese subjektive Unkenntnis schliesse das Vorliegen objektiver Indizien für das Vorliegen einer Verfolgung sowie eine subjektive Furcht nicht aus. Angesichts der Intensität (Dauer und Regelmässigkeit der Drohungen, Art der erfolgten Handlungen) und der individuellen Erwähnungen des Beschwerdeführers in den Drohungen sei von einem anhaltenden Groll gegen die Familie des Beschwerdeführers auszugehen. Vor der Machtübernahme der Taliban sei die konkrete Gefahr ernsthafter Nachteile geringer gewesen, da das Dorf noch unter dem Schutz der Regierung gestanden habe. Am Tag der Machtübernahme der Taliban seien die Eltern des Beschwerdeführers jedoch getötet worden. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass der Vater gemäss Dienstkarte (...) gewesen sei. Die Dienststellung und Funktion der Familienangehörigen würden gemäss Rechtsprechung eine ausschlaggebende Rolle spielen bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung von Familienangehörigen von Sicherheitskräften. Zudem dürften bei minderjährigen Asylsuchenden nicht die gleichen Anforderungen an ihre Aussagen gestellt werden wie bei Erwachsenen. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung manche ihm bekannte Angaben zur Arbeit seines Vaters nicht vorgebracht; dies wegen seinem durch den Verlust der Eltern hervorgerufenen emotionalen Zustand und weil ihm die Wichtigkeit von Einzelheiten nicht bewusst gewesen sei. Im Rahmen der Entscheideröffnung habe er gegenüber der Rechtsvertretung angegeben, sein Vater habe vor der Machtübernahme der Taliban den Amerikanern Informationen über die Routen der Taliban weitergegeben. Auch sei sein Vater kurz vor der Machtübernahme der Taliban für eine höhere Dienststellung berufen worden. Das SEM habe nicht alle Indizien und Anhaltspunkte berücksichtigt, welche die Furcht des Beschwerdeführers vor einer drohenden Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar erscheinen liessen, und daher die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe schliesslich den Länderkontext, insbesondere die Traditionen und Bräuche der afghanischen Bevölkerung und die Besonderheiten der Tätigkeit der Taliban als Organisation zu wenig berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei ethnischer Paschtune. Der Stammeskodex (Pashtunwali) sei ein zentrales Element der paschtunischen Identität. Eines der Hauptkonzepte dieses Stammeskodex sei Rache zur Wahrung von Respekt und Ehre. Der Beschwerdeführer wäre demzufolge verpflichtet, die Tötung seiner Eltern zu rächen, da er sonst als unehrenhaft und schamlos eingestuft würde. Die Taliban würden sich massgeblich auf die Normen des Pashtunwali verlassen. Somit sei naheliegend, dass die Taliban bestrebt seien, den Beschwerdeführer als ältesten Sohn umzubringen, da er aus Sicht der Taliban mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deren Gegner würde. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-5294/2021 vom 26. Oktober 2022) spreche dafür, dass alle männlichen Familienmitglieder der verfolgten Person nach Erreichen eines gewissen Reifealters von den Taliban als politische Gegner betrachtet werden könnten. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, jemals selbst oppositionelle Aktivitäten ausgeführt oder die Gegner der Taliban in irgendeiner Weise unterstützt zu haben. Er sei den Taliban noch nie persönlich begegnet, habe bis zu seiner Ausreise auch keine Probleme mit ihnen gehabt und ihm persönlich sei von den Taliban nichts vorgeworfen worden. Aus dem Umstand, dass er nach der Machtübernahme der Taliban nur noch 10 bis 15 Tage in Afghanistan geblieben sei, könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, er wäre bei einem längeren Verbleib verfolgt worden. Dass in dieser Zeit nichts passiert sei, sei vielmehr ein Hinweis darauf, dass seine Erfassung keine Priorität der Taliban gewesen sei. Der in der Beschwerde vertretenen Logik folgend müssten die Taliban jeden männlichen Nachkommen jeder von ihnen getöteten Person umbringen um zu verhindern, dass sich diese Personen zu Gegnern der Taliban entwickeln und sich an ihnen rächen könnten. Dies erscheine unplausibel. Im Weiteren sei neben Ehre und Rache auch Vergebung eine wichtige Norm des Pashtunwali, und es gebe Bräuche und Riten, die es ermöglichen würden, eine Blutfehde zu vermeiden und einen Konflikt friedlich zu lösen. Sodann gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass die Drohungen gegen die gesamte Familie - und damit gegen ihn - immer im Zusammenhang mit seinem Vater und seinem Onkel vs ausgesprochen worden seien. Mit dem Tod seines Vaters und seines Onkels vs dürfte das Interesse der Taliban an den restlichen Familienmitgliedern und somit am Beschwerdeführer nicht mehr so gross sein, dass sie noch heute nach Letzterem suchen und ihn töten würden. Seine Situation sei aus Sicht des SEM zudem nicht mit derjenigen seiner Mutter vergleichbar, weil sich die Mutter zum Tatzeitpunkt zu Hause befunden habe. Die Frage, ob die Taliban zum heutigen Zeitpunkt immer noch ein Interesse an der Tötung des Beschwerdeführers hätten, sei aus Sicht des SEM zu verneinen. Das SEM habe sodann die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in der Verfügung aufgeführt und dargelegt, inwiefern sie dessen Aussagen stützen würden. Soweit dem SEM vorgeworfen werde, die Position des Vaters nicht angemessen berücksichtigt zu haben, sei festzuhalten, dass eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers gar nicht in Frage käme, wenn das SEM dem Vater ein Risikoprofil abgesprochen hätte. Vorliegend seien das geringe eigene Risikoprofil des Beschwerdeführers sowie die abgeschlossene Verfolgung des Vaters und Onkels vs stärker zu gewichten als die berufliche Position des Vaters. 4.4 In der Replik wird betont, der Beschwerdeführer habe vor dem Hintergrund der Tötung seiner Eltern und der persönlichen Bedrohungen mittels zahlreicher Drohbotschaften durchaus Probleme mit den Taliban gehabt. Es könne ihm angesichts seines Alters, seiner sozialen Kontakte und seines Vermögens zudem nicht angelastet werden, dass er keinen strengen Nachweis der gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die Taliban nach der Ausreise habe erbringen können. Zudem sei fraglich, ob er überhaupt einen solchen Nachweis erbringen könnte. Solches zu verlangen wäre nicht mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung vereinbar. Soweit das SEM die Wichtigkeit seiner Person für die Taliban bezweifle, verkenne es, dass der minderjährige Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich seine subjektive Meinung geäussert habe und über keine Kenntnisse hinsichtlich der effektiven Pläne der Taliban verfüge. Sodann sei nicht nachvollziehbar, worauf das SEM seine Aussage stütze, dass die Taliban den Beschwerdeführer nicht gesucht hätten. Es weise auf keine klaren Indizien, Kriterien oder Informationsquellen hin, weshalb das Nichtauffinden des Beschwerdeführers seitens der Taliban innerhalb von 10 bis 15 Tagen auf ein fehlendes Interesse schliessen liesse. Die Taliban hätten während der Machtübernahme alle ihre Kräfte konzentriert, um die Staatsmacht zu usurpieren. Aus der Rechtsprechung sowie aus Berichten internationaler Organisationen gehe hervor, dass die Verfolgung von einzelnen Personen langfristig fortgesetzt werden könne. Darüber hinaus seien Einschätzungen zur Priorität einer Person in den Augen der Verfolger spekulativ, unpräzis und nicht verifizierbar. Das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer über ein besonderes Risikoprofil verfüge und Drohungen von den Taliban erhalten habe, in denen er individuell erwähnt worden sei. Ausserdem würden die Taliban angesichts des besonders brutalen Vorgehens gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers davon ausgehen, er werde zeitlebens gegen sie eingestellt sein. Im heutigem Afghanistan seien die Taliban die einzigen Regulatoren der völkerrechtlichen Beziehungen und würden über einen kräftigen Zwangsapparat verfügen. Niemand könne die Taliban dazu verpflichten, die Vergebung seitens des Beschwerdeführers anzunehmen. Es gehe nicht um das innere Verhältnis des Beschwerdeführers zu den erlittenen Ereignissen, sondern um das Verhältnis der Taliban zum Beschwerdeführer. Die Erwähnung der Wichtigkeit der Vergebung im Pashtunwali durch das SEM erscheine zynisch. Die Vorinstanz führe nicht aus, worauf sie ihre spekulative Annahme gründe, die Taliban hätten das Interesse am Beschwerdeführer verloren. 5. 5.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlichen Parteivorbringen ausführlich begründet hat, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war gestützt auf die darin enthaltene Begründung offensichtlich möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilen, lässt sich keine formelle Rechtsverletzung ableiten. Vielmehr betrifft dies die Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung wegen seines emotionalen Zustandes und aus Unwissenheit über die Wichtigkeit von Einzelheiten manche ihm bekannte Angaben bezüglich der Arbeit seines Vaters nicht geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 10), ist festzuhalten, dass er bei der Anhörung rechtlich vertreten war und überdies aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervorgeht, er sei vor dem Hintergrund des tragischen Verlusts beider Elternteile nicht in der Lage gewesen, die gestellten Fragen zu beantworten. Eine (implizit geltend gemachte) Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb ebenfalls zu verneinen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5.2 5.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Personen mit einem bestimmten, exponierten Profil ein erhöhtes Risiko, asylbeachtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1, D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3 und E-4332/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, «Afghanistan: Gefährdungsprofile» S. 15 f.; Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021; European Union Agency for Asylum, «Country Guidance: Afghanistan», 23. Mai 2024). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6978/2024 vom 5. Juni 2025 E. 5.1, E-6278/2020 vom 22. April 2025 E. 8.5.2, D-3312/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1 und D-331/2024 vom 11. März 2024 E. 7.1). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils im Einzelfall individuell konkretisiert (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1, D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3). 5.2.2 Vorliegend gelangt das SEM, auf dessen weitestgehend zu bestätigenden Erwägungen zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (vgl. vorstehend E. 4.1 und 4.3), zum zutreffenden Ergebnis, dass die nachvollziehbare subjektive Furcht des Beschwerdeführers, wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden, objektiv nicht begründet erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vom SEM und in der Beschwerde vertretende Einschätzung, dass der Vater des Beschwerdeführers als langjähriger (...) beziehungsweise (...) im Dienst der afghanischen Regierung und der Onkel vs als Soldat der afghanischen Nationalarmee zur Gruppe von Personen mit erhöhtem Risikoprofil gehören. Gleichwohl geht auch das Gericht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass die Taliban den Vater und Onkel vs des Beschwerdeführers im Visier hatten und mit deren Tod nicht davon auszugehen ist, sie hätten weiterhin am Beschwerdeführer selbst ein Verfolgungsinteresse. An dieser Einschätzung ändert der Umstand, dass er als ältester Sohn der Familie persönlich von den Drohungen betroffen gewesen sei, nichts (vgl. etwa SEM-act. [...]-19/15 F56 f.). Aus den in der Beschwerde angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5294/2021 vom 26. Oktober 2022 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 (vgl. Beschwerde S. 7 f. und 15), denen ein Sachverhalt zugrunde lag, der mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht direkt vergleichbar ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Inwiefern es sich bei der vom SEM angeführten Aussage des Beschwerdeführers, er habe selbst keine Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. SEM-act. [...]-19/15 F81), um eine aus dem Kontext gerissene, willkürliche Interpretation handeln soll, erschliesst sich nicht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Aussagen des zwar jungen, nach acht Schuljahren jedoch nicht ungebildeten Beschwerdeführers anlässlich der beiden Befragungen durchwegs den Eindruck einer bemerkenswerten Reife vermitteln. Auch ist ungeachtet der entsprechenden Einwände in den Rechtsschriften mit dem SEM davon auszugehen, dass der Tod der Mutter des Beschwerdeführers dem tragischen Umstand geschuldet ist, dass sie sich zum Zeitpunkt des Angriffs der Taliban zu Hause aufgehalten hat. Bei den Ausführungen in den Rechtsschriften hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer seitens der Taliban unterstellten feindlichen Einstellung beziehungsweise einer aus dem Pashtunwali hervorgehenden Rachepflicht des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Mutmassungen, aus denen sich keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohenden ernsthaften Nachteile ableiten lassen. Zudem erübrigt sich nach dem Gesagten ein Eingehen auf die hypothetische Thematik, ob die Zeitspanne von 10 bis 15 Tagen nach der Ermordung der Eltern bis zur Ausreise, in denen dem Beschwerdeführer nichts zugestossen ist, zu dessen Gunsten oder Ungunsten zu werten ist. Schliesslich kann auch die Frage, ob und welche konkreten in der dienstlichen Tätigkeit des Vaters liegenden Gründe zu seiner Verfolgung durch die Taliban geführt haben, offengelassen werden. Insgesamt bestehen keine greifbaren Indizien, die eine objektive Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung wegen seines Vaters oder seines Onkels vs als objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen. 5.3 Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr gezielte Nachteile drohen würden, die über die Gefährdungslage hinausgehen, welche im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM bereits berücksichtigt wurde. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und Replik (vgl. vorstehend E. 4.2 und 4.4) einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2023 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: