Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Juni 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am 4. Juli 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. A.b Anlässlich der Anhörung erklärte er zu seiner Person, er sei afghani- scher Staatsangehöriger, ethnischer Paschtune und im Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz Laghman) geboren und aufgewachsen. Nach Beendigung der Schule habe er an der Universität in (…) studiert und sei als (…) ausgezeichnet worden. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er sei von 2013 bis 2015 für die Nichtregierungsorganisation (NGO) D._______ tätig gewe- sen, wo er für die Weiterbildung von weiblichen Lehrkräften zuständig ge- wesen sei. Von 2017 bis 2019 habe er für die E._______, welche für den Bau von Polizeidienststellen verantwortlich gewesen sei, im Bereich Finan- zen und Verwaltung gearbeitet. Von 2019 bis 2020 sei er für die NGO F._______, welche (…) verteilt habe, tätig gewesen. Während all dieser Zeit habe er mehrere Male Telefonanrufe und Drohbriefe der Taliban erhal- ten, dass er seine Arbeit für die genannten NGO’s einstellen solle. Im Jahr 2020 habe er einen neuen Job für eine Niederlassung der (…), die NGO G._______, angenommen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, von der (…) finanzierte (…)projekte zu beobachten. Hierfür habe er mit Dorfvorstehern gesprochen, Fotos gemacht und seine Berichte über das System der (…) weitergeleitet, wobei seine Tätigkeiten GPS überwacht worden seien. Während dieser Zeit, ungefähr im Jahr 2020, habe das ame- rikanische Militär immer wieder Razzien durchgeführt. Dabei sei der Fi- nanzchef der Taliban getötet worden. Hierbei habe man ihm (dem Be- schwerdeführer) vorgeworfen, dass er die GPS-Daten des Wohnorts eben- dieses Finanzchefs an die amerikanischen Behörden weitergeleitet habe. Auch hätten die Taliban dem Schwiegervater seiner Schwester mitgeteilt, dass er an dem Vorfall beteiligt gewesen sei und man ihn dafür töten würde. Sein Vater und sein Bruder H._______ seien für einen amerikanischen (…) tätig gewesen. Einmal sei sein Vater diesbezüglich von den Taliban festge- nommen, kurze Zeit später jedoch wieder freigelassen worden. Wegen ih- rer Tätigkeit für diese Organisation seien sein Vater und sein Bruder nach
D-6521/2023 Seite 3 Kabul umgezogen. Weil sie für amerikanische Organisationen tätig gewe- sen seien, hätten die Verwandten seines Vaters ihre Felder zerstört und die Leute im Dorf über ihn, seinen Vater und seinen Bruder gespottet. Unge- fähr eineinhalb Monate vor der Machtübernahme der Taliban sei er (der Beschwerdeführer) nach Kabul umgezogen. Mitte Oktober 2021 habe er Afghanistan verlassen und am 22. Februar 2023 sei er illegal zusammen mit seinem minderjährigen Bruder I._______ (N […]) in die Schweiz einge- reist. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Ko- pie seiner Tazkira und e-Tazkira ein. Als Beweismittel legte er folgende Do- kumente zu den Akten: – Arbeitsbestätigung der D._______.; – Arbeitsbestätigung der E._______; – Universitätsdiplom als (…); – e-Tazkira seines Vaters; – e-Tazkira seines Bruders H._______; – Tazkira sowie e-Tazkira seines Bruders I._______; – Arbeitsvertrag des Bruders H._______ mit der L._______; – Dienstausweis des Bruders H._______; – Kündigungsschreiben der M._______ an seinen Bruder H._______; – Dienstausweis des Vaters; – Nachweis betreffend Lehrgang des Vaters über Minenentfernung; – Schulzeugnis des Bruders I._______; – Quittung betreffend Bezahlung der Steuern; – Fotos von einem getöteten Arbeitskollegen des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 – eröffnet am 30. Oktober 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 22. Februar 2023 ab. Es ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegwei- sung jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufi- gen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 23. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In
D-6521/2023 Seite 4 verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten. D. Am 27. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 29. November 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Stand des Verfahrens vom
28. März 2025 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom
1. April 2025.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-6521/2023 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Auf die Durchführungen eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Die Akten seines minderjährigen Bruders I._______ (N […]) wurden beige- zogen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
D-6521/2023 Seite 6 kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Gei- ser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).
E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Drohungen seitens der Taliban bezögen sich hauptsächlich auf seine Tätigkeiten bei unterschiedlichen NGO (vgl. SEM-act. […]-31/11 [nachfolgend A31/11] F12, F31), wobei es festzuhalten gelte, dass er seit 2013 bis 2021 für sol- che tätig gewesen sei und die Drohungen sich abgesehen von Drohbriefen und Telefonanrufen über all die Jahre nicht intensiviert hätten. Auch weise er zwar bei der Anhörung des Öfteren darauf hin, dass man ihn für den Tod des Finanzchefs verantwortlich mache, jedoch habe er nur einen Vorfall erwähnt, bei welchem er seitens der Taliban persönlich bedroht worden sei (vgl. A31/11 F28). Die Taliban hätten dem Schwiegervater seiner Schwes- ter mitgeteilt, dass man ihn töten wolle. Dabei handle es sich jedoch um ein Vorbringen, welches sich lediglich auf Informationen Dritter stütze und somit den Anforderungen an eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht genüge beziehungsweise nicht geeignet sei, eine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen (vgl. Urteile BVGer D-6056/2016 vom
19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Zudem habe er bei der Anhö- rung auch auf Nachfrage keine schlüssigen Gründe nennen können, wes- halb ausgerechnet er bezüglich dem Tod des Finanzchefs hätte in den Fo- kus der Taliban geraten sollen (vgl. A31/11 F28, F32). Insbesondere da er Daten von (…) weitergeleitet habe und keine sicherheitsrelevanten Inhalte. Auch habe das amerikanische Militär zu der Zeit öfters Razzien durchge- führt (vgl. A31/11 F14) und es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb man ausgerechnet ihn für diese spezifische Razzia verantwortlich gemacht habe. Zudem hätten sich seine Tätigkeiten darauf beschränkt, Dialoge zu führen, Fotos zu machen und seine Berichte weiterzuleiten, weswegen da- rauf geschlossen werden könne, dass er keine hohe Funktion ausgeübt habe. Schliesslich sei auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er
D-6521/2023 Seite 7 bereits seit zwei Jahren nicht mehr für die genannten NGO's tätig sei und ein aktuelles oder zukünftiges Verfolgungsinteresse nicht erkennbar sei. Weiter zweifle das SEM nicht an den Tätigkeiten seines Vaters und seines Bruders für die genannten Unternehmen und Organisationen, welche auch durch die eingereichten Beweismittel belegt seien, erkenne jedoch kein ak- tuelles Verfolgungsinteresse seitens der Taliban an seinem Bruder und sei- nem Vater. Die Beweismittel würden belegen, dass sein Bruder zuletzt bis im Jahr 2018 bei einer amerikanischen Organisation angestellt gewesen sei und sein Vater bis im Jahr 2012. Somit sei sein Bruder seit zirka drei Jahren und sein Vater seit zirka neun Jahren vor der Machtübernahme der Taliban nicht mehr für ein solches Unternehmen tätig gewesen, weswegen an der Aktualität des Verfolgungsinteresses der Taliban an seinem Vater und seinem Bruder gezweifelt werden könne. Zudem sei sein Vater zwar wegen seiner Anstellung bei dem genannten (…) von den Taliban festge- nommen, jedoch gleich wieder freigelassen worden. Daraufhin seien sein Vater und sein Bruder nach Kabul umgezogen. Woraufhin er keine weite- ren schwerwiegende Vorfälle diesbezüglich zu Protokoll gegeben habe. Im Lichte obiger Erwägungen sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinte- resse der Taliban an seiner Person auszugehen. Es sei zwar nachvollzieh- bar, dass er befürchte, wegen seinem familiären Umfeld Opfer von Re- flexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flücht- lingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zu- kunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Ge- sagten jedoch nicht begründet. Des Weiteren habe er eine Bedrohung seitens der Brüder seines Vaters gegenüber ihm geltend gemacht. Verwandte seines Vaters hätten die Fel- der und Obstplantagen sowie die Reisernte der Familie zerstört. Wie er selber ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe (vgl. A31/11 F40), habe er aufgrund der Bedrohung durch die Taliban sein Heimatland verlassen. Dennoch sei festzuhalten, dass es sich um einen Familienzwist handle. Somit vermöchten diese Ereignisse keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es seien nach der Macht- übernahme durch die Taliban Personengruppen definiert worden, die ei- nem erhöhten Risiko der Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt seien. Er könne sich definitiv als Teil einer dieser gefährdeten Gruppen betrachten. Zudem sei die Argumentation des SEM nicht nachvollziehbar, wonach die Bedrohung ihm gegenüber nicht ernst zu nehmen sei. Tatsächlich sei er
D-6521/2023 Seite 8 aufgrund seiner Aktivitäten für die oben genannten NGO’s persönlich von den Taliban bedroht und auch für die Tötung des Finanzchefs der Taliban durch die Amerikaner verantwortlich gemacht worden, weil seine GPS-Kar- tierung es den Amerikanern ermöglicht habe, den Aufenthaltsort des Fi- nanzchefs zu ermitteln. Es bestehe kein Zweifel, dass diese Umstände von der neuen Regierung Afghanistans als oppositionelle Aktivitäten angese- hen würden. Wenn er bereits zuvor ins Visier genommen und bedroht wor- den sei, so dass er nach Kabul habe umziehen müssen, so wären sein Leben und seine persönliche Unversehrtheit nach der Machtübernahme im August 2021 sicherlich noch stärker gefährdet. Darüber hinaus hätten auch seine Familienangehörigen für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet, was nicht für sich allein betrachtet werden dürfe, wie es das SEM gemacht habe, sondern zusammen mit den übrigen entscheidenden Vorwürfen. Die Taliban-Milizen hätten am 15. August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen: Daher seien die Verfolgungen, denen er ausgesetzt gewe- sen sei, als von einem staatlichen Akteur ausgehend zu betrachten. Er er- innere ausserdem daran, dass er seine Tätigkeit bei einer ausländischen Einrichtung in Projekten ausgeübt habe, an denen Männer und Frauen gleichermassen beteiligt gewesen seien. Daher sei seine Lage heute noch gravierender als zum Zeitpunkt seiner Ausreise.
E. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Per- sonen mit einem bestimmten, exponierten Profil ein erhöhtes Risiko asyl- beachtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dazu gehören unter ande- rem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom- men werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. etwa die Ur- teile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3 und E-4332/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Län- deranalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, European Union Agency for Asylum, «Country Guidance: Afghanistan», 23. Mai 2024). Das Bundesverwal- tungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu
D-6521/2023 Seite 9 einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6978/2024 5. Juni 2025 E. 5.1, E-6278/2020 vom 22. April 2025 E. 8.5.2, D-3312/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1 und D-331/2024 vom 11. März 2024 E. 7.1). Für die Erfüllung der Flüchtlings- eigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung auf- grund eines erhöhten Risikoprofils im Einzelfall individuell konkretisiert (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3).
E. 7.2 Die Glaubhaftigkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers, seines Bruders H._______ und seines Vaters für verschiedene NGO wurden vom SEM nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht auf- grund der eingereichten Beweismittel keine Gründe, weshalb diese nicht glaubhaft sein sollen. Es ist sodann auch glaubhaft, dass der Beschwerde- führer, sein Vater und sein Bruder im Dorf einen schlechten Ruf hatten, weil sie für internationale Organisationen tätig gewesen waren. Das SEM hat jedoch zutreffend festgestellt, dass aufgrund dieser Tätigkeit kein asylrele- vantes Verfolgungsinteresse erkennbar sei. Der Beschwerdeführer ist zwar während seiner Arbeit für die NGO ab dem Jahr 2013 bis zu seiner Aus- reise Mitte Oktober 2021 von den Taliban immer wieder mittels Telefonan- rufen und Drohbriefen zur Aufgabe seiner Tätigkeiten aufgefordert worden. Diesen Aufforderungen kommt mangels hinlänglicher Intensität jedoch keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Relevanz zu. Es ist dem Beschwerde- führer während all dieser Jahre nie etwas zugestossen, obwohl er keine spezielle Schutzvorkehrungen getroffen hatte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ihn die Taliban als ernstzunehmenden Gegner ihrer Ide- ologie angesehen haben. Es spricht auch nichts dafür, dass die Taliban ihn mit der Tötung des Taliban-Finanzchefs in Verbindung gebracht haben. Zwar seien die Taliban immer wieder ins Nachbarsdorf N._______ vorge- rückt, wovor der Beschwerdeführer von seinem Onkel gewarnt worden sei. Daraufhin sei er manchmal mehrmals pro Woche mit seiner Familie aus seinem Heimatdorf B._______ zu seinem Schwiegervater nach O._______ geflüchtet. Gemäss seinen Ausführungen handelte es sich bei den Opera- tionen der Taliban jedoch um Gebietsvorstösse (vgl. SEM-act. A31/11 F16 ff.) und nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsaktionen. Da- für spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer noch ein halbes Jahr nach der Tötung des Finanzchefs in dieser Region aufgehalten hat, bevor er zu seinem Vater und seinem Bruder und dem Rest der Familie nach Kabul umgezogen ist. Es bestehen insofern keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten im Zeitpunkt der Ausreise von den Taliban
D-6521/2023 Seite 10 verfolgt worden ist oder ernsthaft befürchten müsste, inskünftig verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass auch sein Bruder und Vater für ein amerikanischen (…) in Afghanistan tätig gewesen seien. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass sowohl der Vater wie auch der Bruder neun respektive drei Jahre vor der Machtüber- nahme der Taliban nicht mehr für eine amerikanische Organisation tätig gewesen waren und nach dem Umzug nach Kabul keine Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt haben. Der Vater des Beschwerdeführers ist wäh- rend seiner Tätigkeit als (…) von den Taliban zwar einmal festgenommen, allerdings auch gleich wieder freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der Taliban an sei- nen Angehörigen auszugehen. Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass die Taliban – zum heutigen Zeitpunkt und somit viele Jahre nach Ein- stellung der Aktivitäten der Angehörigen für den (…) – ein Verfolgungsinte- resse an der Person des Beschwerdeführers haben und er mit der notwen- digen Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung werden könnte.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise gegen ihn gerichtete flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise – für den (hypotheti- schen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat – eine entsprechende Furcht vor Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit
D-6521/2023 Seite 11 des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführungen gutgeheissen. Aus dem Zentralen Migrations- informationssystem (ZEMIS) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer über eine befristete Anstellung vom 3. April 2025 bis am 31. Oktober 2025 als (…) verfügt. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er damit ein Erwerbseinkommen generiert, das den prozessualen Notbedarf übersteigt. Es besteht deshalb kein Anlass, die Instruktionsverfügung vom 29. Novem- ber 2023 in Wiedererwägung zu ziehen. Bei dieser Sachlage sind dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-6521/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6521/2023 law/fes Urteil vom 28. Oktober 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Juni 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am 4. Juli 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. A.b Anlässlich der Anhörung erklärte er zu seiner Person, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Paschtune und im Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz Laghman) geboren und aufgewachsen. Nach Beendigung der Schule habe er an der Universität in (...) studiert und sei als (...) ausgezeichnet worden. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er sei von 2013 bis 2015 für die Nichtregierungsorganisation (NGO) D._______ tätig gewesen, wo er für die Weiterbildung von weiblichen Lehrkräften zuständig gewesen sei. Von 2017 bis 2019 habe er für die E._______, welche für den Bau von Polizeidienststellen verantwortlich gewesen sei, im Bereich Finanzen und Verwaltung gearbeitet. Von 2019 bis 2020 sei er für die NGO F._______, welche (...) verteilt habe, tätig gewesen. Während all dieser Zeit habe er mehrere Male Telefonanrufe und Drohbriefe der Taliban erhalten, dass er seine Arbeit für die genannten NGO's einstellen solle. Im Jahr 2020 habe er einen neuen Job für eine Niederlassung der (...), die NGO G._______, angenommen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, von der (...) finanzierte (...)projekte zu beobachten. Hierfür habe er mit Dorfvorstehern gesprochen, Fotos gemacht und seine Berichte über das System der (...) weitergeleitet, wobei seine Tätigkeiten GPS überwacht worden seien. Während dieser Zeit, ungefähr im Jahr 2020, habe das amerikanische Militär immer wieder Razzien durchgeführt. Dabei sei der Finanzchef der Taliban getötet worden. Hierbei habe man ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeworfen, dass er die GPS-Daten des Wohnorts ebendieses Finanzchefs an die amerikanischen Behörden weitergeleitet habe. Auch hätten die Taliban dem Schwiegervater seiner Schwester mitgeteilt, dass er an dem Vorfall beteiligt gewesen sei und man ihn dafür töten würde. Sein Vater und sein Bruder H._______ seien für einen amerikanischen (...) tätig gewesen. Einmal sei sein Vater diesbezüglich von den Taliban festgenommen, kurze Zeit später jedoch wieder freigelassen worden. Wegen ihrer Tätigkeit für diese Organisation seien sein Vater und sein Bruder nach Kabul umgezogen. Weil sie für amerikanische Organisationen tätig gewesen seien, hätten die Verwandten seines Vaters ihre Felder zerstört und die Leute im Dorf über ihn, seinen Vater und seinen Bruder gespottet. Ungefähr eineinhalb Monate vor der Machtübernahme der Taliban sei er (der Beschwerdeführer) nach Kabul umgezogen. Mitte Oktober 2021 habe er Afghanistan verlassen und am 22. Februar 2023 sei er illegal zusammen mit seinem minderjährigen Bruder I._______ (N [...]) in die Schweiz eingereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Kopie seiner Tazkira und e-Tazkira ein. Als Beweismittel legte er folgende Dokumente zu den Akten:
- Arbeitsbestätigung der D._______.;
- Arbeitsbestätigung der E._______;
- Universitätsdiplom als (...);
- e-Tazkira seines Vaters;
- e-Tazkira seines Bruders H._______;
- Tazkira sowie e-Tazkira seines Bruders I._______;
- Arbeitsvertrag des Bruders H._______ mit der L._______;
- Dienstausweis des Bruders H._______;
- Kündigungsschreiben der M._______ an seinen Bruder H._______;
- Dienstausweis des Vaters;
- Nachweis betreffend Lehrgang des Vaters über Minenentfernung;
- Schulzeugnis des Bruders I._______;
- Quittung betreffend Bezahlung der Steuern;
- Fotos von einem getöteten Arbeitskollegen des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 - eröffnet am 30. Oktober 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 22. Februar 2023 ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 23. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 27. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 29. November 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Stand des Verfahrens vom 28. März 2025 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 1. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Auf die Durchführungen eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Die Akten seines minderjährigen Bruders I._______ (N [...]) wurden beigezogen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Drohungen seitens der Taliban bezögen sich hauptsächlich auf seine Tätigkeiten bei unterschiedlichen NGO (vgl. SEM-act. [...]-31/11 [nachfolgend A31/11] F12, F31), wobei es festzuhalten gelte, dass er seit 2013 bis 2021 für solche tätig gewesen sei und die Drohungen sich abgesehen von Drohbriefen und Telefonanrufen über all die Jahre nicht intensiviert hätten. Auch weise er zwar bei der Anhörung des Öfteren darauf hin, dass man ihn für den Tod des Finanzchefs verantwortlich mache, jedoch habe er nur einen Vorfall erwähnt, bei welchem er seitens der Taliban persönlich bedroht worden sei (vgl. A31/11 F28). Die Taliban hätten dem Schwiegervater seiner Schwester mitgeteilt, dass man ihn töten wolle. Dabei handle es sich jedoch um ein Vorbringen, welches sich lediglich auf Informationen Dritter stütze und somit den Anforderungen an eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht genüge beziehungsweise nicht geeignet sei, eine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen (vgl. Urteile BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Zudem habe er bei der Anhörung auch auf Nachfrage keine schlüssigen Gründe nennen können, weshalb ausgerechnet er bezüglich dem Tod des Finanzchefs hätte in den Fokus der Taliban geraten sollen (vgl. A31/11 F28, F32). Insbesondere da er Daten von (...) weitergeleitet habe und keine sicherheitsrelevanten Inhalte. Auch habe das amerikanische Militär zu der Zeit öfters Razzien durchgeführt (vgl. A31/11 F14) und es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb man ausgerechnet ihn für diese spezifische Razzia verantwortlich gemacht habe. Zudem hätten sich seine Tätigkeiten darauf beschränkt, Dialoge zu führen, Fotos zu machen und seine Berichte weiterzuleiten, weswegen darauf geschlossen werden könne, dass er keine hohe Funktion ausgeübt habe. Schliesslich sei auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er bereits seit zwei Jahren nicht mehr für die genannten NGO's tätig sei und ein aktuelles oder zukünftiges Verfolgungsinteresse nicht erkennbar sei. Weiter zweifle das SEM nicht an den Tätigkeiten seines Vaters und seines Bruders für die genannten Unternehmen und Organisationen, welche auch durch die eingereichten Beweismittel belegt seien, erkenne jedoch kein aktuelles Verfolgungsinteresse seitens der Taliban an seinem Bruder und seinem Vater. Die Beweismittel würden belegen, dass sein Bruder zuletzt bis im Jahr 2018 bei einer amerikanischen Organisation angestellt gewesen sei und sein Vater bis im Jahr 2012. Somit sei sein Bruder seit zirka drei Jahren und sein Vater seit zirka neun Jahren vor der Machtübernahme der Taliban nicht mehr für ein solches Unternehmen tätig gewesen, weswegen an der Aktualität des Verfolgungsinteresses der Taliban an seinem Vater und seinem Bruder gezweifelt werden könne. Zudem sei sein Vater zwar wegen seiner Anstellung bei dem genannten (...) von den Taliban festgenommen, jedoch gleich wieder freigelassen worden. Daraufhin seien sein Vater und sein Bruder nach Kabul umgezogen. Woraufhin er keine weiteren schwerwiegende Vorfälle diesbezüglich zu Protokoll gegeben habe. Im Lichte obiger Erwägungen sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er befürchte, wegen seinem familiären Umfeld Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten jedoch nicht begründet. Des Weiteren habe er eine Bedrohung seitens der Brüder seines Vaters gegenüber ihm geltend gemacht. Verwandte seines Vaters hätten die Felder und Obstplantagen sowie die Reisernte der Familie zerstört. Wie er selber ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe (vgl. A31/11 F40), habe er aufgrund der Bedrohung durch die Taliban sein Heimatland verlassen. Dennoch sei festzuhalten, dass es sich um einen Familienzwist handle. Somit vermöchten diese Ereignisse keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es seien nach der Machtübernahme durch die Taliban Personengruppen definiert worden, die einem erhöhten Risiko der Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt seien. Er könne sich definitiv als Teil einer dieser gefährdeten Gruppen betrachten. Zudem sei die Argumentation des SEM nicht nachvollziehbar, wonach die Bedrohung ihm gegenüber nicht ernst zu nehmen sei. Tatsächlich sei er aufgrund seiner Aktivitäten für die oben genannten NGO's persönlich von den Taliban bedroht und auch für die Tötung des Finanzchefs der Taliban durch die Amerikaner verantwortlich gemacht worden, weil seine GPS-Kartierung es den Amerikanern ermöglicht habe, den Aufenthaltsort des Finanzchefs zu ermitteln. Es bestehe kein Zweifel, dass diese Umstände von der neuen Regierung Afghanistans als oppositionelle Aktivitäten angesehen würden. Wenn er bereits zuvor ins Visier genommen und bedroht worden sei, so dass er nach Kabul habe umziehen müssen, so wären sein Leben und seine persönliche Unversehrtheit nach der Machtübernahme im August 2021 sicherlich noch stärker gefährdet. Darüber hinaus hätten auch seine Familienangehörigen für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet, was nicht für sich allein betrachtet werden dürfe, wie es das SEM gemacht habe, sondern zusammen mit den übrigen entscheidenden Vorwürfen. Die Taliban-Milizen hätten am 15. August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen: Daher seien die Verfolgungen, denen er ausgesetzt gewesen sei, als von einem staatlichen Akteur ausgehend zu betrachten. Er erinnere ausserdem daran, dass er seine Tätigkeit bei einer ausländischen Einrichtung in Projekten ausgeübt habe, an denen Männer und Frauen gleichermassen beteiligt gewesen seien. Daher sei seine Lage heute noch gravierender als zum Zeitpunkt seiner Ausreise. 7. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Personen mit einem bestimmten, exponierten Profil ein erhöhtes Risiko asylbeachtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3 und E-4332/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, European Union Agency for Asylum, «Country Guidance: Afghanistan», 23. Mai 2024). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6978/2024 5. Juni 2025 E. 5.1, E-6278/2020 vom 22. April 2025 E. 8.5.2, D-3312/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1 und D-331/2024 vom 11. März 2024 E. 7.1). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils im Einzelfall individuell konkretisiert (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3). 7.2 Die Glaubhaftigkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers, seines Bruders H._______ und seines Vaters für verschiedene NGO wurden vom SEM nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der eingereichten Beweismittel keine Gründe, weshalb diese nicht glaubhaft sein sollen. Es ist sodann auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder im Dorf einen schlechten Ruf hatten, weil sie für internationale Organisationen tätig gewesen waren. Das SEM hat jedoch zutreffend festgestellt, dass aufgrund dieser Tätigkeit kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse erkennbar sei. Der Beschwerdeführer ist zwar während seiner Arbeit für die NGO ab dem Jahr 2013 bis zu seiner Ausreise Mitte Oktober 2021 von den Taliban immer wieder mittels Telefonanrufen und Drohbriefen zur Aufgabe seiner Tätigkeiten aufgefordert worden. Diesen Aufforderungen kommt mangels hinlänglicher Intensität jedoch keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Relevanz zu. Es ist dem Beschwerdeführer während all dieser Jahre nie etwas zugestossen, obwohl er keine spezielle Schutzvorkehrungen getroffen hatte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ihn die Taliban als ernstzunehmenden Gegner ihrer Ideologie angesehen haben. Es spricht auch nichts dafür, dass die Taliban ihn mit der Tötung des Taliban-Finanzchefs in Verbindung gebracht haben. Zwar seien die Taliban immer wieder ins Nachbarsdorf N._______ vorgerückt, wovor der Beschwerdeführer von seinem Onkel gewarnt worden sei. Daraufhin sei er manchmal mehrmals pro Woche mit seiner Familie aus seinem Heimatdorf B._______ zu seinem Schwiegervater nach O._______ geflüchtet. Gemäss seinen Ausführungen handelte es sich bei den Operationen der Taliban jedoch um Gebietsvorstösse (vgl. SEM-act. A31/11 F16 ff.) und nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsaktionen. Dafür spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer noch ein halbes Jahr nach der Tötung des Finanzchefs in dieser Region aufgehalten hat, bevor er zu seinem Vater und seinem Bruder und dem Rest der Familie nach Kabul umgezogen ist. Es bestehen insofern keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten im Zeitpunkt der Ausreise von den Taliban verfolgt worden ist oder ernsthaft befürchten müsste, inskünftig verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass auch sein Bruder und Vater für ein amerikanischen (...) in Afghanistan tätig gewesen seien. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass sowohl der Vater wie auch der Bruder neun respektive drei Jahre vor der Machtübernahme der Taliban nicht mehr für eine amerikanische Organisation tätig gewesen waren und nach dem Umzug nach Kabul keine Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt haben. Der Vater des Beschwerdeführers ist während seiner Tätigkeit als (...) von den Taliban zwar einmal festgenommen, allerdings auch gleich wieder freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der Taliban an seinen Angehörigen auszugehen. Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass die Taliban - zum heutigen Zeitpunkt und somit viele Jahre nach Einstellung der Aktivitäten der Angehörigen für den (...) - ein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers haben und er mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung werden könnte. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise - für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat - eine entsprechende Furcht vor Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen gutgeheissen. Aus dem Zentralen Migrations-informationssystem (ZEMIS) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer über eine befristete Anstellung vom 3. April 2025 bis am 31. Oktober 2025 als (...) verfügt. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er damit ein Erwerbseinkommen generiert, das den prozessualen Notbedarf übersteigt. Es besteht deshalb kein Anlass, die Instruktionsverfügung vom 29. November 2023 in Wiedererwägung zu ziehen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: