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E-2344/2021

E-2344/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland im Sommer (…), gelangte auf dem Landweg nach Europa und verbrachte zu- nächst ein Jahr in B._______, bevor er am (…) in die Schweiz einreiste, wo er am 25. Dezember 2020 um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bunde- sasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom 5. Januar 2021 ergab, dass er zuletzt am (…) in Kroatien dakty- loskopiert worden war. B.b Hierzu führte das SEM am 13. Januar 2025 eine Anhörung durch und klärte den Beschwerdeführer über die Möglichkeit auf, dass Kroatien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte. B.c Am 13. Januar 2021 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in- ternationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.d Kroatien wies das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am

26. Januar 2021 ab, da letzterer dort mit Geburtsdatum vom (…) gemeldet war und es sich somit gemäss kroatischer Behörde um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handelte. C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. Februar 2021 sowie am

31. März 2021 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er im Wesent- lichen Folgendes zu Protokoll. C.a Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara, schiitischer Muslim und stamme aus dem Dorf D._______ (Provinz E._______), wo er geboren und aufgewachsen sei. Er habe die Schule nach der 12. Klasse abgeschlossen, daneben habe er als Hirte gearbeitet.

E-2344/2021 Seite 3 C.b In der Region habe eine bewaffnete Gruppe von Männern unter ihrem Anführer F._______ (nachfolgend: S.) die Bevölkerung tyrannisiert, ohne dass die Polizei etwas dagegen hätte unternehmen können. Die Gruppe habe sich gegen das Waffenmonopol der Regierung gestellt und gegen den Einfluss der Regierung in seiner Provinz gekämpft. Als er, der Be- schwerdeführer, neunzehn Jahre alt gewesen sei, habe S. ihn auf dem Nachhauseweg von der Schule angesprochen und aufgefordert, sich ihm anzuschliessen und zu tun, was er ihm sage. Als er seinem Vater zuhause von dem Vorfall erzählt habe, habe er erfahren, dass dieser in seiner Ju- gend selbst einmal für S. gearbeitet habe und dabei verletzt worden sei. In der Folge habe S. den Vater noch zweimal aufgefordert, er solle ihn, den Beschwerdeführer, zu ihm schicken. Daraufhin habe ihm sein Vater gera- ten, die Gegend zu verlassen und sich für den staatlichen Militärdienst zu melden. C.c So sei er zwecks seiner Rekrutierung für die staatliche Armee nach G._______ gereist. Nach der ungefähr dreimonatigen Grundausbildung sei er weitere drei bis dreieinhalb Monate für die Spezialeinheit «(…)» ausge- bildet worden. Darauf seien eine zweiwöchige medizinische Ausbildung so- wie eine einwöchige Ausbildung bei deutschen Ärzten in der Stadt H._______ gefolgt. Anschliessend habe er in den Provinzen H._______, I._______, J._______ und K._______ für die Armee gearbeitet, wobei er jeweils in der Ambulanz mitgefahren sei. Als «(…)» habe er auf der Station die Verantwortung für acht bis neun Personen gehabt. Weil der Komman- dant ihn nicht gemocht habe, habe er ihn mehrmals pro Monat gegen sei- nen Willen für Hausdurchsuchungen eingesetzt. Bei einem solchen Einsatz sei in einem Haus eine Mine explodiert, wobei er schwer verletzt worden sei. Nach einer Operation in L._______ sei er trotz Schmerzen wieder auf der Arbeit eingesetzt worden. Er habe daraufhin seinen Kommandanten um Urlaub gebeten, um sich in G._______ nochmals ärztlich behandeln zu lassen. Gleichzeitig sei der Urlaub aber auch ein Vorwand gewesen, um zu flüchten. Er sei zuerst nach G._______ geflogen und von da über M._______ und N._______ auf dem Landweg in die Schweiz gereist. Hier habe sich nach ärztlichen Untersuchungen herausgestellt, dass sich noch ein Granatsplitter in seinem Brustkorb befinde. Der Splitter sei am 24. März 2021 operativ entfernt worden. C.d Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkara, seinen Militärdienstaus- weis und seine Bankkarte in Kopie, Fotos seiner militärischen Registrie- rung, Militärdienstbescheinigung sowie von Zertifikaten diverser militäri- scher Ausbildungen zu den vorinstanzlichen Akten.

E-2344/2021 Seite 4 D. Das SEM teilte das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2021 dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 16. April 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Es ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegwei- sung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. F. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der ange- fochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen «zulasten des Staats». Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des (…) O._______ vom 25. März 2021, einen Artikel zum Thema der nationa- len Afghanischen Armee vom Februar 2014, einen Artikel zum Thema War- lords in Afghanistan vom April 2021, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema Bewaffnete Organisation (…) vom

29. April 2021 sowie Bilder der Privatmiliz unter der Führung von F._______ bei. G. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsan- wältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E-2344/2021 Seite 5 H. Die Vorinstanz liess sich am 2. Juni 2021 zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 17. September 2021 wies der Beschwerdeführer auf die geänderte Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban hin. J. Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 10. März 2022 durch die Instruktionsrichterin zur Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Eingabe vom 21. März 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen und hielt weiterhin an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Am 23. März 2022 räumte die zuständige Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein. M. Die Replik erfolgte am 6. April 2022. N. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren per 1. Januar 2025 dem vorsitzenden Richter übertragen. O. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung ein. P. Diese liess sich am 28. Mai 2025 vernehmen und hielt weiterhin an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Q. Am 6. Juni 2025 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer – unter Zustellung des Doppels der Vernehmlassung – Gelegenheit, eine Triplik einzureichen.

E-2344/2021 Seite 6 R. Die Triplik des Beschwerdeführers erfolgte am 19. Juni 2025. Dieser waren eine Anfrage an das SEM um eine Vorabklärung betreffend die Gewährung eines humanitären Visums für die Familie (Vater, Mutter und Geschwister) des Beschwerdeführers vom 20. April 2022 inklusive Beilagen (unter an- derem die Afghan National Army Card des Beschwerdeführers, Kopien der Tazkeras aller Familienmitglieder, Kopie der Pässe der Mutter und der Ge- schwister) sowie das Antwortschreiben des SEM vom 4. Mai 2022 beige- legt. Weiter war eine E-Mail seiner Rechtsvertreterin an die Schweizerische Botschaft in Teheran beigelegt, datiert auf den 10. August 2023, in wel- chem sie zwecks Gesuchstellung um ein humanitäres Visum für die Mutter sowie Geschwister des Beschwerdeführers um einen Termin bat.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist damit zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend geprüft und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte.

E. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesent- lichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 3.2 Zur Begründung wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, welche Strafe desertierten Armeeangehörigen des Afghan National Army <8 in deren Heimatstaat drohe. Zudem sei sie pau- schal davon ausgegangen, dass die lokale Miliz um S. jeder Ideologie ent- behre und rein kriminelle Interessen verfolge, ohne dies rechtsgenüglich abzuklären. Schliesslich habe die Vorinstanz die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur besonderen Exponiertheit von Militär- angehörigen und zur Zwangsrekrutierung junger Männer durch Privatmili- zen ignoriert.

E. 3.3 Das SEM äusserte sich in weder in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 noch in der Vernehmlassung vom 21. März 2022 dazu.

E. 3.4 Das Gericht kann aufgrund der Präzisierungen einzelner Sachverhalt- selemente in der Beschwerde keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz erkennen. Vielmehr hat das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, sodass eine Anfechtung der materiellen Erwä- gungen durch den Beschwerdeführer möglich war und auch das Gericht nun auf dieser Grundlage eine Entscheidung treffen kann. Zudem hat das SEM zwar die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erstellen. Der Beschwerdeführer ist aber auch an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern und dass er den Sachverhalt von sich aus differenziert darzulegen hat. Zur inhaltlichen Würdigung seiner Vorbringen im Zusammenhang mit der

E-2344/2021 Seite 8 Desertion sowie der Bedrohung respektive Zwangsrekrutierung durch Mi- lizführer S. wird auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen verwiesen, wo auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Be- rücksichtigung findet (E. 7.1. f.).

E. 3.5 Die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Neube- urteilung der Sache ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Das ent- sprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Nachteile aufgrund seiner Desertion stellten keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Eine solche liege na- mentlich dann nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Aus den Schilderungen des Be- schwerdeführers gehe zudem nicht hervor, dass ihm deswegen in seinem Heimatland eine unverhältnismässig hohe Strafe drohen würde. Auch dem Rekrutierungsversuch durch S. sei kein flüchtlingsrelevantes Motiv zu entnehmen. Vielmehr habe die Organisation um S. rein kriminelle Interessen verfolgt, welche nicht unter die genannten Nachteile gemäss Art. 3 AsylG fallen würden. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht erfüllen. Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, bei seiner Heimreise könnten ihn die Taliban erwischen und als ehemaligen Armeeangehörigen identifizieren hielt die Vorinstanz fest, es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor. Hinzu komme, dass er selbst angegeben habe, es sei bisher nie zu einem persönlichen Kontakt mit den Taliban gekommen, weshalb auch keine Vor- geschichte mit den Taliban vorliege, die sich bei einer allfälligen Kontrolle negativ auswirken könnte. Überdies habe er die Tätigkeit für die staatliche Armee aufgegeben und sowieso sei anzunehmen, dass ein Verfolgungsri- siko der Taliban mit zunehmendem zeitlichem Abstand immer weniger wahrscheinlich werde, selbst wenn diese von seinem früheren Dienst für die Armee Kenntnis hätten. Die Möglichkeit einer künftig drohenden per- sönlichen Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Ethnie als Hazara und seiner Religion als Schiite sei ebenfalls nicht durch konkrete Hinweise untermauert worden. In der Folge erfüllten auch diese Vorbringen die An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht.

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E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, eine Desertion aus der afghanischen nationalen Armee sei nicht gleichzusetzen mit einer De- sertion aus dem Afghan National Army (…) Corps. Zudem sei die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen Hazara handle, von Relevanz. Diese ethnische Minderheit sei in der Armee untervertreten und es komme regelmässig zu Diskriminierungen. Demnach sei nicht aus- zuschliessen, dass ihm bei einer Rückkehr aufgrund seiner Ethnie eine dis- kriminierende und unverhältnismässig strenge Bestrafung drohen würde. Zum Rekrutierungsversuch durch S. hielt der Beschwerdeführer fest, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall festge- halten, dass eine illegitime Verpflichtung von jungen Männern zu einem Dienst bei einer privaten Miliz, welche an Merkmale wie Alter, Geschlecht oder lokale Herkunft anknüpfe, flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen könne. Beim Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie seiner lokalen Herkunft zum Rek- rutierungsversuch durch S. gekommen. Bei S. handle es sich um einen regierungsfeindlichen Warlord, der sich als Kommandant «zum Schutz» der Bevölkerung in E._______ gegen die Taliban, im Zweifelsfall aber auch gegen die Regierung positioniere und ursprünglich den Mujahedin gedient habe. Entsprechend handle es sich entgegen den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen nicht um eine Organisation, welche jeder Ideologie entbehre und rein kriminelle Interessen verfolge. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund seiner Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, weshalb eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege. Nebst seiner frühe- ren Tätigkeit beim Afghan National (…) Corps sei er ethnischer Hazara und Schiite, darüber hinaus stamme er aus einer Provinz mit starker Taliban- Präsenz. Diesen Personengruppen könne der afghanische Staat keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Die Taliban würden zudem über Informationen beziehungsweise Rapports über Militärangehörige verfügen. Eine Kontrolle sei für ihn lebensgefähr- lich.

E. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrem Standpunkt fest und verwies auf die Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung.

E. 4.4 Mit Eingabe vom 27. September 2021 machte der Beschwerdeführer auf die geänderte Lage in Afghanistan durch die Machtüberahme der

E-2344/2021 Seite 10 Taliban aufmerksam. Seine asylrelevante Verfolgung habe sich dadurch noch verstärkt, da Angehörige der Armee als Personengruppe nun einer konkreten Gefahr ausgesetzt seien. Die Taliban hätten kurz nach ihrer Machtübernahme seine Angehörigen aufgesucht und nach ihm gefragt. Sie hätten seiner Familie zwei Monate Zeit gegeben, ihn auszuliefern, ansons- ten jemand anderes die Konsequenzen zu tragen habe. Die Taliban hätten Listen mit allen Namen und Adressen von Armeeangehörigen und könnten sie demnach aufsuchen. Darüber hinaus habe sich auch die gezielte Ge- walt gegen die Hazara verschärft, welche durch den Islamischen Staat (IS) wie auch durch die Taliban verübt werde. Am 30. August 2021 seien vier- zehn Hazara, darunter zwölf (ehemalige) Soldaten und zwei Zivilisten, in der Provinz E._______ hingerichtet worden. Somit sei die objektiv begrün- dete Furcht einer zukünftigen, asylrelevanten Verfolgung gegeben.

E. 4.5 Anlässlich der zweiten Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, sie halte nach wie vor an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben vor seiner Aus- reise nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Dass er nach deren Machtüber- nahme zuhause persönlich gesucht worden und seine Familie bedroht wor- den sei, stelle eine reine Behauptung dar, die nicht belegt worden sei. Folg- lich sei weiterhin nicht von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszuge- hen.

E. 4.6 In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: Zwar habe er keine Beweismittel, um die Bedrohung durch die Taliban zu bele- gen. Die Vorinstanz begründe aber auch nicht, weshalb an seinen Aussa- gen plötzlich Zweifel bestünden. Seine Aussagen deckten sich mit den ak- tuellen Informationen zum Vorgehen der Taliban gegenüber ehemaligen Militärangehörigen und seien glaubhaft. Seine Familie lebe mittlerweile in einer anderen Stadt und versuche, das Land zu verlassen. Im Übrigen wurde an den Anträgen festgehalten.

E. 4.7 Anlässlich der dritten Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, seit der letzten Vernehmlassung seien ausser dem Lehrvertrag keine weiteren Beweismittel eingereicht worden, womit die beschwerdeweise vorge- brachte Behauptung, die Taliban habe den Beschwerdeführer bei seiner Familie zuhause gesucht, weiter unbelegt sei. Der Beschwerdeführer ver- füge zudem über kein nennenswertes Risikoprofil. Dadurch, dass er deser- tiert sei, habe er nach aussen hin – und somit auch für die Taliban erkennt- lich – zum Ausdruck gebracht, mit dem Vorgehen der afghanischen Armee nicht einverstanden zu sein. Abgesehen davon habe seine Aufgabe bei der

E-2344/2021 Seite 11 Armee hauptsächlich darin bestanden, Verletzte zu versorgen. Schliesslich sei nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der Hazara-Ethnie auszugehen. Im Übrigen halte sie vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest.

E. 4.8 In seiner Triplik bringt der Beschwerdeführer vor, die Miliz von S. habe sich nach der Machtübernahme den Taliban angeschlossen, weshalb ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland Vergeltungsmassnahmen drohen würden. Dies stelle eine konkrete Gefährdung durch die Taliban dar, womit er die Flüchtlingseigenschaft begründe. Zur Situation seiner Familie führte der Beschwerdeführer aus, er sei in den letzten Jahren bemüht gewesen, ein humanitäres Visum für sie zu erlan- gen. Seine Mutter und seine Geschwister würden sich aktuell illegal im Iran aufhalten, wobei die Kinder nicht zur Schule gehen könnten und sie zudem von ihrem Vater getrennt seien. Für den Vater sei es nicht möglich, einen Pass zu erhalten, da er, der Beschwerdeführer, weiterhin auf der Liste der Taliban stehe, weshalb er nicht ausreisen könne. Diese schwierigen Um- stände hätte die Familie nicht gewählt, wenn sie keine Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Ferner stimme es nicht, dass er in der Armee primär Verletzte versorgt habe. Dies wäre seine offizielle Aufgabe gewesen, jedoch sei er regelmäs- sig für Hausdurchsuchungen eingesetzt worden, was schliesslich auch zu seiner Verletzung geführt habe. Entgegen den Ausführungen der Vo- rinstanz habe er die Armee aufgrund dieser Verletzung verlassen, nicht, weil er mit der afghanischen Armee nicht einverstanden gewesen sei. Schliesslich werde seine Ethnie und Religion nicht im Sinne des Schutzes vor einer Kollektivverfolgung geltend gemacht, sondern lediglich als Argu- ment für sein erhöhtes Risikoprofil.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf ihre flüchtlings- rechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft hat. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels erfolgte keine Auseinandersetzung mit der Glaub- haftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz äusserte sich lediglich dahingehend, dass es sich bei einem beschwerdeweise auf- geführten Vorbringen um eine reine Behauptung handle, weshalb nicht da- rauf abgestellt werden könne.

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E. 5.2 Aufgrund der substantiierten und mit Beweismitteln unterlegten Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, welche keine offensichtlichen Widersprü- che aufweisen, geht das Bundesverwaltungsgericht von deren Glaubhaf- tigkeit aus. So stimmt beispielsweise die Aussage der bei einer Hausdurch- suchung explodierten Bombe mit dem Austrittsbericht des (…) O._______ vom 25. März 2021 überein, wonach dem Beschwerdeführer ein Granat- splitter operativ entfernt worden sei. Auch die Kopien respektive Fotos sei- ner Militärausweise und -zertifikate sowie die jüngst zu den Akten gereichte Anfrage um Abklärung betreffend Gesuch um ein humanitäres Visum für seine Familie ergeben mit seinen gemachten Aussagen ein stimmiges Ganzes.

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinn von Art. 3 AsylG aufweisen.

E. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.4 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsu- chenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotiven zu- gefügt worden sein oder drohen. Weiter ist massgeblich, ob die geltend

E-2344/2021 Seite 13 gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E 2. Die Aktualität der Verfolgung beinhaltet ein objektives und ein subjektives Element. Ob eine begründete Furcht vor künftiger (weiterer) Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor- handen sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Ver- folgung hervorrufen würden. Für die Beurteilung der objektiv begründeten Furcht ist also entscheidend, ob die Umstände, welche zur Flucht geführt haben auch im Urteilszeitpunkt noch vorliegen. Veränderungen der objek- tiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid bezie- hungsweise Urteil sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchen- den Person zu berücksichtigen. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 f.; 2011/51 E. 6 f.; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

E. 6.5 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe- stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [be- treffend Visum aus humanitären Gründen]). Dies gilt insbesondere in Be- zug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbe- amte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] – Factsheet Afghanistan vom März 2025 S. 2, Up- date der SFH – Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Ge- fährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No For- giveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, European Union Agency for Asylum, «Country Guidance: Afghanistan», 23. Mai 2024). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zuge- hörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne

E-2344/2021 Seite 14 der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-6278/2020 vom 22. April 2025 E. 8.5.2, D-3312/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1 und D-331/2024 vom

E. 7.1 Die afghanische Armee (Afghan National Army [ANA]) und damit einhergehend das Afghan National Army (...) Corps wurden nach dem Zusammenbruch der Islamischen Republik Afghanistan und der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 aufgelöst, sodass sich das Prüfen einer allfällig drohenden Strafe rein aufgrund der Desertion des Beschwerdeführers erübrigt (auf eine drohende Strafe durch das Taliban-Regime aufgrund seiner früheren Zugehörigkeit zum Militär wird unter E. 8.3 einzugehen sein).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, Milizführer S. habe versucht, ihn unter Zwang für seine eigenen Zwecke respektive mutmasslich als Kämpfer seiner bewaffneten Milizgruppe zu rekrutieren. Seit seiner Ausreise hat sich die politische Situation in Afghanistan objektiv grundlegend geändert. Wie bereits aufgeführt, haben die Taliban Mitte August 2021 die Macht ergriffen. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, S. habe sich im Kampf gegen die Taliban ergeben und arbeite mittlerweile für das Taliban-Regime. Er stützt sich dabei auf einen Artikel in «the Express Tribune» sowie auf einen Eintrag auf Twitter (heute: X). Letztlich kann offenbleiben, ob dem tatsächlich so ist. Im vorliegenden Fall gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Bedrohung durch S. geltend zu machen. Gemäss eigenen Angaben war er im Zeitpunkt des Rekrutierungsversuchs neunzehn Jahre alt, heute ist er sechsundzwanzig, womit es bereits an der zeitlichen Aktualität der Bedrohung und folglich an deren flüchtlingsrechtlichen Relevanz mangelt. Hierzu kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. II.2, S. 4 f.).

E. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim (...)korps der afghanischen Armee sowie aufgrund seiner Ethnie als Hazara und seiner Religionszugehörigkeit als Schiite ein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dies vorliegend zu bejahen. Fraglich ist, ob er deshalb bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Bestrafung durch die Taliban ausgesetzt wäre und seine Flüchtlingseigenschaft deshalb nach Art. 3 AsylG begründet ist.

E. 7.3.1 Die Afghan National Army (...) Corps ist eine Spezialeinheit der afghanischen Armee. Der Beschwerdeführer reichte die Kopien seines Militärausweises («Afghan National Army Card») und seiner Bescheinigungen für den nationalen Militärdienst, die Ausbildung beim (...)korps sowie die Ausbildung des «Basic Medic Trainings» ein. In seinem Militärausweis wie auch auf der Bescheinigung für das «Basic Medic Training» ist er als «Sergeant» aufgeführt. Dieser Rang liegt zwischen dem «Corporal» und dem «Staff Sergeant» und entspricht einem Unteroffizier in Europa (https://www.rk-kassel.com/us-dienstgrade, zuletzt aufgerufen am 9. Juli 2025). Er gibt denn auch an, er habe auf der Militärstation jeweils Verantwortung für acht bis neun Personen gehabt. Die (...)einheit sowie sein Grad als «Sergeant» heben ihn von rangtieferen Armeeangehörigen wie auch von Angehörigen der «normalen» afghanischen Armee (gegenüber der Spezialeinheit) ab. Zudem hatte er die militärische Ausbildung bereits abgeschlossen und war im Berufseinsatz. So war er für Fahrten mit der Ambulanz in medizinischen Notfällen eingeteilt. Obwohl es nicht seiner Ausbildung entsprach, wurde er daneben auch für nächtliche Hausdurchsuchungen eingesetzt, wobei es bei einer solchen zur Explosion einer Mine kam und er sich schwere Verletzungen zuzog. Der letzte Granatsplitter wurde ihm in der Schweiz aus dem Brustkasten herausoperiert. Gemäss eigenen Aussagen ist er in Afghanistan zuvor noch nie in den Fokus der Taliban gelangt. Er hat das Land zwar verlassen, bevor das Taliban-Regime an die Macht gelangt ist. Unter der aktuellen politischen Situation hat sich das Risiko, in eine Kontrolle durch die Taliban zu geraten, aber wesentlich verschärft. Indem die Taliban heute alle staatlichen Organe sowie jegliche Kontrollposten beherrschen, sind solche Kontrollen bereits bei einer Einreise über den Flughafen sehr wahrscheinlich geworden. Da nämlich die Türkei (als häufiges Transitland) die Passagierlisten mit den afghanischen Behörden teilt, sind diesen die Namen der Einreisenden bereits bekannt (SEM-Bericht Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland, 14. Februar 2025, S. 19, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/ data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-rueckkehrer-d.pdf.download.pdf/afg-rueckkehrer-d.pdf, zuletzt besucht am 10. Juli 2025).

E. 7.3.2 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara und der Religion der Schiiten vermag grundsätzlich keine zusätzliche Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen. Hingegen ist eine fallspezifische Prüfung der Situation vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer D-3223/2022 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 m.w.H.). Als Hazara und Schiite ist der Beschwerdeführer einem höheren Risiko durch Verfolgung der Taliban ausgesetzt als Angehörige anderer Ethnien und Religionen Afghanistans (https://www.hrw.org/news/2021/08/13/afghanistan-risk-civilians-need-evacuation-protection, zuletzt besucht am 9. Juli 2025; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] - Factsheet Afghanistan vom März 2025 S. 2 und S. 4, Afghanistan Conference, The Human Rights Situation after August 2021, Danish Refugee Council, 28. November 2022, S. 29 f.). Zu diesem Schluss gelangt auch die Länderanalyse der Vorinstanz (SEM - Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 44). Seit der Machtübernahme der Taliban sind gemäss Human Rights Watch bereits siebenhundert ethnische Hazara durch eine mit dem Islamischen Staat (IS) verwandte Terrororganisation in Afghanistan getötet worden, zuletzt in einem Anschlag auf Besucher einer heiligen Stätte der Schiiten im September 2024 in der Provinz Daikundi (https://www.hrw.org/news/2022/09/06/afghanistan-isis-group-targets-religious-minorities, zuletzt besucht am 9. Juli 2025). Einer dieser Anschläge, verübt im Oktober 2021 in der Provinz Daikundi, galt zudem explizit früheren Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/10/afghanistan-13-hazara-killed-by-taliban-fighters-in-daykundi-province-new-investigation/, zuletzt besucht am 9. Juli 2025). Selbst wenn solche Anschläge und Hinrichtungen teilweise durch Terrororganisationen und nicht durch die Taliban selbst verübt werden, so werden sie durch das Taliban-Regime jedenfalls nicht verhindert.

E. 7.3.3 Schliesslich gibt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2021 an, Mitglieder der Taliban hätten sein Elternhaus aufgesucht, nach ihm gefragt und seinem Vater gedroht, was dazu geführt habe, dass die Familie aus Angst in eine andere Stadt geflohen sei. Hierfür liegen keine Beweismittel vor, womit es sich um eine reine Parteibehauptung handelt. Allerdings gibt der Beschwerdeführer in der Triplik vom 19. Juni 2025 an, seine Mutter und Geschwister seien mittlerweile im Iran, was sich mit der eingereichten Korrespondenz mit dem SEM (Anfrage Vorabklärung betreffend humanitäres Visum vom 20. April 2022) sowie mit der Schweizer Vertretung im Iran (E-Mail der Rechtsvertretung an die Schweizer Botschaft in Teheran vom 10. August 2023) deckt. Solche Übergriffe auf Angehörige von ehemaligen militärischen Regierungsangestellten (stellvertretend für die gesuchten Personen) werden überdies in aktuellen Berichten bestätigt (Afghanistan: Verfolgung von Familienangehörigen durch die Taliban, SFH, 20. Februar 2025, S. 10; European Union Agency for Asylum [euaa] - Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, August 2022, S. 106). Folglich sind auch die Aktualität und die Zielgerichtetheit der Bedrohung im Zeitpunkt der Entscheidfindung noch gegeben.

E. 7.4 Ob die soeben aufgeführten Merkmale des Beschwerdeführers jeweils einzeln betrachtet bereits genügen würden, die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu begründen, kann vorliegend offenbleiben. In ihrer Gesamtheit sowie angesichts der sich seit seiner Flucht geänderten politischen Situation in seinem Heimatland, welche überdies keinen Schutz vor Verfolgung bietet, zumal es die neue Regierung respektive die staatlichen Organe selbst sind, um deren Verfolgung es sich handelt, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (Urteil des BVGer D-3480/2019 vom 27. Mai 2020 E. 5.7).

E. 7.5 In der Folge ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. April 2021 aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, die Frage der Asylgewährung unter dem Blickwinkel einer allfälligen Asylunwürdigkeit zu prüfen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2021 eingereichte Kostennote (Fr. 2'686.50) erscheint nach den damaligen Verfahrensumständen als zu hoch. Der nach diesem Zeitpunkt entstandene notwendige Vertretungsaufwand durch die Rechtsvertreterin lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer weiteren Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 März 2024 E. 7.1). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist je- doch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines er- höhten Risikoprofils im Einzelfall individuell konkretisiert (vgl. unter ande- ren die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3). 7. 7.1 Die afghanische Armee (Afghan National Army [ANA]) und damit ein- hergehend das Afghan National Army (…) Corps wurden nach dem Zusam- menbruch der Islamischen Republik Afghanistan und der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 aufgelöst, sodass sich das Prüfen einer allfällig drohenden Strafe rein aufgrund der Desertion des Beschwerdefüh- rers erübrigt (auf eine drohende Strafe durch das Taliban-Regime aufgrund seiner früheren Zugehörigkeit zum Militär wird unter E. 8.3 einzugehen sein). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, Milizführer S. habe versucht, ihn un- ter Zwang für seine eigenen Zwecke respektive mutmasslich als Kämpfer seiner bewaffneten Milizgruppe zu rekrutieren. Seit seiner Ausreise hat sich die politische Situation in Afghanistan objektiv grundlegend geändert. Wie bereits aufgeführt, haben die Taliban Mitte August 2021 die Macht ergriffen. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, S. habe sich im Kampf gegen die Taliban ergeben und arbeite mittlerweile für das Taliban-Regime. Er stützt sich dabei auf einen Artikel in «the Express Tribune» sowie auf einen Ein- trag auf Twitter (heute: X). Letztlich kann offenbleiben, ob dem tatsächlich so ist. Im vorliegenden Fall gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, hinrei- chende Anhaltspunkte für eine konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Bedrohung durch S. geltend zu machen. Gemäss eigenen Angaben war er im Zeitpunkt des Rekrutierungsversuchs neunzehn Jahre alt, heute ist er sechsundzwanzig, womit es bereits an der zeitlichen Aktualität der Bedro- hung und folglich an deren flüchtlingsrechtlichen Relevanz mangelt. Hierzu kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. II.2, S. 4 f.). 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim (…)korps der afghanischen Armee sowie aufgrund seiner Ethnie als Hazara und seiner Religionszugehörigkeit als Schiite ein erhöh- tes Risikoprofil aufweist. Unter Berücksichtigung der aktuellen

E-2344/2021 Seite 15 bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dies vorliegend zu be- jahen. Fraglich ist, ob er deshalb bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Bestrafung durch die Taliban ausgesetzt wäre und seine Flüchtlingseigenschaft deshalb nach Art. 3 AsylG begründet ist. 7.3.1 Die Afghan National Army (…) Corps ist eine Spezialeinheit der af- ghanischen Armee. Der Beschwerdeführer reichte die Kopien seines Mili- tärausweises («Afghan National Army Card») und seiner Bescheinigungen für den nationalen Militärdienst, die Ausbildung beim (…)korps sowie die Ausbildung des «Basic Medic Trainings» ein. In seinem Militärausweis wie auch auf der Bescheinigung für das «Basic Medic Training» ist er als «Ser- geant» aufgeführt. Dieser Rang liegt zwischen dem «Corporal» und dem «Staff Sergeant» und entspricht einem Unteroffizier in Europa (https://www.rk-kassel.com/us-dienstgrade, zuletzt aufgerufen am 9. Juli 2025). Er gibt denn auch an, er habe auf der Militärstation jeweils Verant- wortung für acht bis neun Personen gehabt. Die (…)einheit sowie sein Grad als «Sergeant» heben ihn von rangtieferen Armeeangehörigen wie auch von Angehörigen der «normalen» afghanischen Armee (gegenüber der Spezialeinheit) ab. Zudem hatte er die militärische Ausbildung bereits abgeschlossen und war im Berufseinsatz. So war er für Fahrten mit der Ambulanz in medizinischen Notfällen eingeteilt. Obwohl es nicht seiner Ausbildung entsprach, wurde er daneben auch für nächtliche Hausdurch- suchungen eingesetzt, wobei es bei einer solchen zur Explosion einer Mine kam und er sich schwere Verletzungen zuzog. Der letzte Granatsplitter wurde ihm in der Schweiz aus dem Brustkasten herausoperiert. Gemäss eigenen Aussagen ist er in Afghanistan zuvor noch nie in den Fokus der Taliban gelangt. Er hat das Land zwar verlassen, bevor das Taliban-Re- gime an die Macht gelangt ist. Unter der aktuellen politischen Situation hat sich das Risiko, in eine Kontrolle durch die Taliban zu geraten, aber we- sentlich verschärft. Indem die Taliban heute alle staatlichen Organe sowie jegliche Kontrollposten beherrschen, sind solche Kontrollen bereits bei ei- ner Einreise über den Flughafen sehr wahrscheinlich geworden. Da näm- lich die Türkei (als häufiges Transitland) die Passagierlisten mit den afghanischen Behörden teilt, sind diesen die Namen der Einreisenden be- reits bekannt (SEM-Bericht Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland, 14. Februar 2025, S. 19, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/ data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-rueckkehrer- d.pdf.download.pdf/afg-rueckkehrer-d.pdf, zuletzt besucht am 10. Juli 2025).

E-2344/2021 Seite 16 7.3.2 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara und der Religion der Schiiten vermag grundsätzlich keine zusätzliche Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen. Hingegen ist eine fallspezifische Prüfung der Situation vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer D-3223/2022 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 m.w.H.). Als Hazara und Schiite ist der Beschwerdeführer einem höheren Risiko durch Verfolgung der Taliban ausgesetzt als Angehörige anderer Ethnien und Religionen Afghanistans (https://www.hrw.org/news /2021/08/13/afghanistan-risk-civilians-need-evacuation-protection, zuletzt besucht am 9. Juli 2025; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] – Factsheet Afghanistan vom März 2025 S. 2 und S. 4, Afghanistan Conference, The Human Rights Situation after August 2021, Danish Refugee Council, 28. November 2022, S. 29 f.). Zu diesem Schluss gelangt auch die Länderanalyse der Vorinstanz (SEM – Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 44). Seit der Machtübernahme der Taliban sind gemäss Human Rights Watch bereits siebenhundert ethnische Hazara durch eine mit dem Islamischen Staat (IS) verwandte Terrororganisation in Afghanistan getötet worden, zuletzt in einem Anschlag auf Besucher einer heiligen Stätte der Schiiten im September 2024 in der Provinz Daikundi (https://www.hrw.org/news/2022/09/06/afghanistan-isis-group- targets-religious-minorities, zuletzt besucht am 9. Juli 2025). Einer dieser Anschläge, verübt im Oktober 2021 in der Provinz Daikundi, galt zudem explizit früheren Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/10/afghanistan-13-hazara- killed-by-taliban-fighters-in-daykundi-province-new-investigation/, zuletzt besucht am 9. Juli 2025). Selbst wenn solche Anschläge und Hinrichtungen teilweise durch Terrororganisationen und nicht durch die Taliban selbst verübt werden, so werden sie durch das Taliban-Regime jedenfalls nicht verhindert. 7.3.3 Schliesslich gibt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2021 an, Mitglieder der Taliban hätten sein Elternhaus aufgesucht, nach ihm gefragt und seinem Vater gedroht, was dazu geführt habe, dass die Familie aus Angst in eine andere Stadt geflohen sei. Hierfür liegen keine Beweismittel vor, womit es sich um eine reine Parteibehaup- tung handelt. Allerdings gibt der Beschwerdeführer in der Triplik vom

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19. Juni 2025 an, seine Mutter und Geschwister seien mittlerweile im Iran, was sich mit der eingereichten Korrespondenz mit dem SEM (Anfrage Vor- abklärung betreffend humanitäres Visum vom 20. April 2022) sowie mit der Schweizer Vertretung im Iran (E-Mail der Rechtsvertretung an die Schwei- zer Botschaft in Teheran vom 10. August 2023) deckt. Solche Übergriffe auf Angehörige von ehemaligen militärischen Regierungsangestellten (stellvertretend für die gesuchten Personen) werden überdies in aktuellen Berichten bestätigt (Afghanistan: Verfolgung von Familienangehörigen durch die Taliban, SFH, 20. Februar 2025, S. 10; European Union Agency for Asylum [euaa] – Country of Origin Information Report: Afghanistan - Se- curity Situation, August 2022, S. 106). Folglich sind auch die Aktualität und die Zielgerichtetheit der Bedrohung im Zeitpunkt der Entscheidfindung noch gegeben. 7.4 Ob die soeben aufgeführten Merkmale des Beschwerdeführers jeweils einzeln betrachtet bereits genügen würden, die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu begründen, kann vorliegend offenbleiben. In ihrer Ge- samtheit sowie angesichts der sich seit seiner Flucht geänderten politi- schen Situation in seinem Heimatland, welche überdies keinen Schutz vor Verfolgung bietet, zumal es die neue Regierung respektive die staatlichen Organe selbst sind, um deren Verfolgung es sich handelt, erfüllt der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (Urteil des BVGer D-3480/2019 vom 27. Mai 2020 E. 5.7). 7.5 In der Folge ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. April 2021 aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, die Frage der Asylgewährung unter dem Blickwinkel einer allfälligen Asylun- würdigkeit zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2021 eingereichte Kostennote (Fr. 2’686.50) erscheint nach den damaligen Verfahrensumständen als zu

E-2344/2021 Seite 18 hoch. Der nach diesem Zeitpunkt entstandene notwendige Vertretungsauf- wand durch die Rechtsvertreterin lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer weiteren Kosten- note verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vo- rinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2344/2021 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 16. April 2021 wird aufgehoben.
  3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
  4. Das SEM wird angewiesen, das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu prüfen und das Asylverfahren danach zügig abzuschliessen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  6. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- auszurichten.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2344/2021 Urteil vom 17. Juli 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. April 2021. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland im Sommer (...), gelangte auf dem Landweg nach Europa und verbrachte zunächst ein Jahr in B._______, bevor er am (...) in die Schweiz einreiste, wo er am 25. Dezember 2020 um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 5. Januar 2021 ergab, dass er zuletzt am (...) in Kroatien daktyloskopiert worden war. B.b Hierzu führte das SEM am 13. Januar 2025 eine Anhörung durch und klärte den Beschwerdeführer über die Möglichkeit auf, dass Kroatien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte. B.c Am 13. Januar 2021 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.d Kroatien wies das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 26. Januar 2021 ab, da letzterer dort mit Geburtsdatum vom (...) gemeldet war und es sich somit gemäss kroatischer Behörde um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handelte. C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. Februar 2021 sowie am 31. März 2021 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll. C.a Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara, schiitischer Muslim und stamme aus dem Dorf D._______ (Provinz E._______), wo er geboren und aufgewachsen sei. Er habe die Schule nach der 12. Klasse abgeschlossen, daneben habe er als Hirte gearbeitet. C.b In der Region habe eine bewaffnete Gruppe von Männern unter ihrem Anführer F._______ (nachfolgend: S.) die Bevölkerung tyrannisiert, ohne dass die Polizei etwas dagegen hätte unternehmen können. Die Gruppe habe sich gegen das Waffenmonopol der Regierung gestellt und gegen den Einfluss der Regierung in seiner Provinz gekämpft. Als er, der Beschwerdeführer, neunzehn Jahre alt gewesen sei, habe S. ihn auf dem Nachhauseweg von der Schule angesprochen und aufgefordert, sich ihm anzuschliessen und zu tun, was er ihm sage. Als er seinem Vater zuhause von dem Vorfall erzählt habe, habe er erfahren, dass dieser in seiner Jugend selbst einmal für S. gearbeitet habe und dabei verletzt worden sei. In der Folge habe S. den Vater noch zweimal aufgefordert, er solle ihn, den Beschwerdeführer, zu ihm schicken. Daraufhin habe ihm sein Vater geraten, die Gegend zu verlassen und sich für den staatlichen Militärdienst zu melden. C.c So sei er zwecks seiner Rekrutierung für die staatliche Armee nach G._______ gereist. Nach der ungefähr dreimonatigen Grundausbildung sei er weitere drei bis dreieinhalb Monate für die Spezialeinheit «(...)» ausgebildet worden. Darauf seien eine zweiwöchige medizinische Ausbildung sowie eine einwöchige Ausbildung bei deutschen Ärzten in der Stadt H._______ gefolgt. Anschliessend habe er in den Provinzen H._______, I._______, J._______ und K._______ für die Armee gearbeitet, wobei er jeweils in der Ambulanz mitgefahren sei. Als «(...)» habe er auf der Station die Verantwortung für acht bis neun Personen gehabt. Weil der Kommandant ihn nicht gemocht habe, habe er ihn mehrmals pro Monat gegen seinen Willen für Hausdurchsuchungen eingesetzt. Bei einem solchen Einsatz sei in einem Haus eine Mine explodiert, wobei er schwer verletzt worden sei. Nach einer Operation in L._______ sei er trotz Schmerzen wieder auf der Arbeit eingesetzt worden. Er habe daraufhin seinen Kommandanten um Urlaub gebeten, um sich in G._______ nochmals ärztlich behandeln zu lassen. Gleichzeitig sei der Urlaub aber auch ein Vorwand gewesen, um zu flüchten. Er sei zuerst nach G._______ geflogen und von da über M._______ und N._______ auf dem Landweg in die Schweiz gereist. Hier habe sich nach ärztlichen Untersuchungen herausgestellt, dass sich noch ein Granatsplitter in seinem Brustkorb befinde. Der Splitter sei am 24. März 2021 operativ entfernt worden. C.d Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkara, seinen Militärdienstausweis und seine Bankkarte in Kopie, Fotos seiner militärischen Registrierung, Militärdienstbescheinigung sowie von Zertifikaten diverser militärischer Ausbildungen zu den vorinstanzlichen Akten. D. Das SEM teilte das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2021 dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 16. April 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Es ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. F. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen «zulasten des Staats». Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des (...) O._______ vom 25. März 2021, einen Artikel zum Thema der nationalen Afghanischen Armee vom Februar 2014, einen Artikel zum Thema Warlords in Afghanistan vom April 2021, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema Bewaffnete Organisation (...) vom 29. April 2021 sowie Bilder der Privatmiliz unter der Führung von F._______ bei. G. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz liess sich am 2. Juni 2021 zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 17. September 2021 wies der Beschwerdeführer auf die geänderte Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban hin. J. Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 10. März 2022 durch die Instruktionsrichterin zur Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Eingabe vom 21. März 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen und hielt weiterhin an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Am 23. März 2022 räumte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein. M. Die Replik erfolgte am 6. April 2022. N. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren per 1. Januar 2025 dem vorsitzenden Richter übertragen. O. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung ein. P. Diese liess sich am 28. Mai 2025 vernehmen und hielt weiterhin an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Q. Am 6. Juni 2025 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer - unter Zustellung des Doppels der Vernehmlassung - Gelegenheit, eine Triplik einzureichen. R. Die Triplik des Beschwerdeführers erfolgte am 19. Juni 2025. Dieser waren eine Anfrage an das SEM um eine Vorabklärung betreffend die Gewährung eines humanitären Visums für die Familie (Vater, Mutter und Geschwister) des Beschwerdeführers vom 20. April 2022 inklusive Beilagen (unter anderem die Afghan National Army Card des Beschwerdeführers, Kopien der Tazkeras aller Familienmitglieder, Kopie der Pässe der Mutter und der Geschwister) sowie das Antwortschreiben des SEM vom 4. Mai 2022 beigelegt. Weiter war eine E-Mail seiner Rechtsvertreterin an die Schweizerische Botschaft in Teheran beigelegt, datiert auf den 10. August 2023, in welchem sie zwecks Gesuchstellung um ein humanitäres Visum für die Mutter sowie Geschwister des Beschwerdeführers um einen Termin bat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist damit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend geprüft und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2 Zur Begründung wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, welche Strafe desertierten Armeeangehörigen des Afghan National Army <8 in deren Heimatstaat drohe. Zudem sei sie pauschal davon ausgegangen, dass die lokale Miliz um S. jeder Ideologie entbehre und rein kriminelle Interessen verfolge, ohne dies rechtsgenüglich abzuklären. Schliesslich habe die Vorinstanz die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur besonderen Exponiertheit von Militärangehörigen und zur Zwangsrekrutierung junger Männer durch Privatmilizen ignoriert. 3.3 Das SEM äusserte sich in weder in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 noch in der Vernehmlassung vom 21. März 2022 dazu. 3.4 Das Gericht kann aufgrund der Präzisierungen einzelner Sachverhaltselemente in der Beschwerde keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz erkennen. Vielmehr hat das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, sodass eine Anfechtung der materiellen Erwägungen durch den Beschwerdeführer möglich war und auch das Gericht nun auf dieser Grundlage eine Entscheidung treffen kann. Zudem hat das SEM zwar die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erstellen. Der Beschwerdeführer ist aber auch an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern und dass er den Sachverhalt von sich aus differenziert darzulegen hat. Zur inhaltlichen Würdigung seiner Vorbringen im Zusammenhang mit der Desertion sowie der Bedrohung respektive Zwangsrekrutierung durch Milizführer S. wird auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen verwiesen, wo auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Berücksichtigung findet (E. 7.1. f.). 3.5 Die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile aufgrund seiner Desertion stellten keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Eine solche liege namentlich dann nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe zudem nicht hervor, dass ihm deswegen in seinem Heimatland eine unverhältnismässig hohe Strafe drohen würde. Auch dem Rekrutierungsversuch durch S. sei kein flüchtlingsrelevantes Motiv zu entnehmen. Vielmehr habe die Organisation um S. rein kriminelle Interessen verfolgt, welche nicht unter die genannten Nachteile gemäss Art. 3 AsylG fallen würden. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht erfüllen. Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, bei seiner Heimreise könnten ihn die Taliban erwischen und als ehemaligen Armeeangehörigen identifizieren hielt die Vorinstanz fest, es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor. Hinzu komme, dass er selbst angegeben habe, es sei bisher nie zu einem persönlichen Kontakt mit den Taliban gekommen, weshalb auch keine Vorgeschichte mit den Taliban vorliege, die sich bei einer allfälligen Kontrolle negativ auswirken könnte. Überdies habe er die Tätigkeit für die staatliche Armee aufgegeben und sowieso sei anzunehmen, dass ein Verfolgungsrisiko der Taliban mit zunehmendem zeitlichem Abstand immer weniger wahrscheinlich werde, selbst wenn diese von seinem früheren Dienst für die Armee Kenntnis hätten. Die Möglichkeit einer künftig drohenden persönlichen Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Ethnie als Hazara und seiner Religion als Schiite sei ebenfalls nicht durch konkrete Hinweise untermauert worden. In der Folge erfüllten auch diese Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, eine Desertion aus der afghanischen nationalen Armee sei nicht gleichzusetzen mit einer Desertion aus dem Afghan National Army (...) Corps. Zudem sei die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen Hazara handle, von Relevanz. Diese ethnische Minderheit sei in der Armee untervertreten und es komme regelmässig zu Diskriminierungen. Demnach sei nicht auszuschliessen, dass ihm bei einer Rückkehr aufgrund seiner Ethnie eine diskriminierende und unverhältnismässig strenge Bestrafung drohen würde. Zum Rekrutierungsversuch durch S. hielt der Beschwerdeführer fest, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten, dass eine illegitime Verpflichtung von jungen Männern zu einem Dienst bei einer privaten Miliz, welche an Merkmale wie Alter, Geschlecht oder lokale Herkunft anknüpfe, flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen könne. Beim Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie seiner lokalen Herkunft zum Rekrutierungsversuch durch S. gekommen. Bei S. handle es sich um einen regierungsfeindlichen Warlord, der sich als Kommandant «zum Schutz» der Bevölkerung in E._______ gegen die Taliban, im Zweifelsfall aber auch gegen die Regierung positioniere und ursprünglich den Mujahedin gedient habe. Entsprechend handle es sich entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht um eine Organisation, welche jeder Ideologie entbehre und rein kriminelle Interessen verfolge. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund seiner Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, weshalb eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege. Nebst seiner früheren Tätigkeit beim Afghan National (...) Corps sei er ethnischer Hazara und Schiite, darüber hinaus stamme er aus einer Provinz mit starker Taliban-Präsenz. Diesen Personengruppen könne der afghanische Staat keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Die Taliban würden zudem über Informationen beziehungsweise Rapports über Militärangehörige verfügen. Eine Kontrolle sei für ihn lebensgefährlich. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrem Standpunkt fest und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. 4.4 Mit Eingabe vom 27. September 2021 machte der Beschwerdeführer auf die geänderte Lage in Afghanistan durch die Machtüberahme der Taliban aufmerksam. Seine asylrelevante Verfolgung habe sich dadurch noch verstärkt, da Angehörige der Armee als Personengruppe nun einer konkreten Gefahr ausgesetzt seien. Die Taliban hätten kurz nach ihrer Machtübernahme seine Angehörigen aufgesucht und nach ihm gefragt. Sie hätten seiner Familie zwei Monate Zeit gegeben, ihn auszuliefern, ansonsten jemand anderes die Konsequenzen zu tragen habe. Die Taliban hätten Listen mit allen Namen und Adressen von Armeeangehörigen und könnten sie demnach aufsuchen. Darüber hinaus habe sich auch die gezielte Gewalt gegen die Hazara verschärft, welche durch den Islamischen Staat (IS) wie auch durch die Taliban verübt werde. Am 30. August 2021 seien vierzehn Hazara, darunter zwölf (ehemalige) Soldaten und zwei Zivilisten, in der Provinz E._______ hingerichtet worden. Somit sei die objektiv begründete Furcht einer zukünftigen, asylrelevanten Verfolgung gegeben. 4.5 Anlässlich der zweiten Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, sie halte nach wie vor an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Dass er nach deren Machtübernahme zuhause persönlich gesucht worden und seine Familie bedroht worden sei, stelle eine reine Behauptung dar, die nicht belegt worden sei. Folglich sei weiterhin nicht von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen. 4.6 In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: Zwar habe er keine Beweismittel, um die Bedrohung durch die Taliban zu belegen. Die Vorinstanz begründe aber auch nicht, weshalb an seinen Aussagen plötzlich Zweifel bestünden. Seine Aussagen deckten sich mit den aktuellen Informationen zum Vorgehen der Taliban gegenüber ehemaligen Militärangehörigen und seien glaubhaft. Seine Familie lebe mittlerweile in einer anderen Stadt und versuche, das Land zu verlassen. Im Übrigen wurde an den Anträgen festgehalten. 4.7 Anlässlich der dritten Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, seit der letzten Vernehmlassung seien ausser dem Lehrvertrag keine weiteren Beweismittel eingereicht worden, womit die beschwerdeweise vorgebrachte Behauptung, die Taliban habe den Beschwerdeführer bei seiner Familie zuhause gesucht, weiter unbelegt sei. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über kein nennenswertes Risikoprofil. Dadurch, dass er desertiert sei, habe er nach aussen hin - und somit auch für die Taliban erkenntlich - zum Ausdruck gebracht, mit dem Vorgehen der afghanischen Armee nicht einverstanden zu sein. Abgesehen davon habe seine Aufgabe bei der Armee hauptsächlich darin bestanden, Verletzte zu versorgen. Schliesslich sei nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der Hazara-Ethnie auszugehen. Im Übrigen halte sie vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. 4.8 In seiner Triplik bringt der Beschwerdeführer vor, die Miliz von S. habe sich nach der Machtübernahme den Taliban angeschlossen, weshalb ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland Vergeltungsmassnahmen drohen würden. Dies stelle eine konkrete Gefährdung durch die Taliban dar, womit er die Flüchtlingseigenschaft begründe. Zur Situation seiner Familie führte der Beschwerdeführer aus, er sei in den letzten Jahren bemüht gewesen, ein humanitäres Visum für sie zu erlangen. Seine Mutter und seine Geschwister würden sich aktuell illegal im Iran aufhalten, wobei die Kinder nicht zur Schule gehen könnten und sie zudem von ihrem Vater getrennt seien. Für den Vater sei es nicht möglich, einen Pass zu erhalten, da er, der Beschwerdeführer, weiterhin auf der Liste der Taliban stehe, weshalb er nicht ausreisen könne. Diese schwierigen Umstände hätte die Familie nicht gewählt, wenn sie keine Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Ferner stimme es nicht, dass er in der Armee primär Verletzte versorgt habe. Dies wäre seine offizielle Aufgabe gewesen, jedoch sei er regelmässig für Hausdurchsuchungen eingesetzt worden, was schliesslich auch zu seiner Verletzung geführt habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er die Armee aufgrund dieser Verletzung verlassen, nicht, weil er mit der afghanischen Armee nicht einverstanden gewesen sei. Schliesslich werde seine Ethnie und Religion nicht im Sinne des Schutzes vor einer Kollektivverfolgung geltend gemacht, sondern lediglich als Argument für sein erhöhtes Risikoprofil. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft hat. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels erfolgte keine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz äusserte sich lediglich dahingehend, dass es sich bei einem beschwerdeweise aufgeführten Vorbringen um eine reine Behauptung handle, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. 5.2 Aufgrund der substantiierten und mit Beweismitteln unterlegten Ausführungen des Beschwerdeführers, welche keine offensichtlichen Widersprüche aufweisen, geht das Bundesverwaltungsgericht von deren Glaubhaftigkeit aus. So stimmt beispielsweise die Aussage der bei einer Hausdurchsuchung explodierten Bombe mit dem Austrittsbericht des (...) O._______ vom 25. März 2021 überein, wonach dem Beschwerdeführer ein Granatsplitter operativ entfernt worden sei. Auch die Kopien respektive Fotos seiner Militärausweise und -zertifikate sowie die jüngst zu den Akten gereichte Anfrage um Abklärung betreffend Gesuch um ein humanitäres Visum für seine Familie ergeben mit seinen gemachten Aussagen ein stimmiges Ganzes. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinn von Art. 3 AsylG aufweisen. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.4 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotiven zugefügt worden sein oder drohen. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E 2. Die Aktualität der Verfolgung beinhaltet ein objektives und ein subjektives Element. Ob eine begründete Furcht vor künftiger (weiterer) Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Für die Beurteilung der objektiv begründeten Furcht ist also entscheidend, ob die Umstände, welche zur Flucht geführt haben auch im Urteilszeitpunkt noch vorliegen. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid beziehungsweise Urteil sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 f.; 2011/51 E. 6 f.; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 6.5 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitären Gründen]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] - Factsheet Afghanistan vom März 2025 S. 2, Update der SFH - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, European Union Agency for Asylum, «Country Guidance: Afghanistan», 23. Mai 2024). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-6278/2020 vom 22. April 2025 E. 8.5.2, D-3312/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1 und D-331/2024 vom 11. März 2024 E. 7.1). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils im Einzelfall individuell konkretisiert (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3). 7. 7.1 Die afghanische Armee (Afghan National Army [ANA]) und damit einhergehend das Afghan National Army (...) Corps wurden nach dem Zusammenbruch der Islamischen Republik Afghanistan und der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 aufgelöst, sodass sich das Prüfen einer allfällig drohenden Strafe rein aufgrund der Desertion des Beschwerdeführers erübrigt (auf eine drohende Strafe durch das Taliban-Regime aufgrund seiner früheren Zugehörigkeit zum Militär wird unter E. 8.3 einzugehen sein). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, Milizführer S. habe versucht, ihn unter Zwang für seine eigenen Zwecke respektive mutmasslich als Kämpfer seiner bewaffneten Milizgruppe zu rekrutieren. Seit seiner Ausreise hat sich die politische Situation in Afghanistan objektiv grundlegend geändert. Wie bereits aufgeführt, haben die Taliban Mitte August 2021 die Macht ergriffen. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, S. habe sich im Kampf gegen die Taliban ergeben und arbeite mittlerweile für das Taliban-Regime. Er stützt sich dabei auf einen Artikel in «the Express Tribune» sowie auf einen Eintrag auf Twitter (heute: X). Letztlich kann offenbleiben, ob dem tatsächlich so ist. Im vorliegenden Fall gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Bedrohung durch S. geltend zu machen. Gemäss eigenen Angaben war er im Zeitpunkt des Rekrutierungsversuchs neunzehn Jahre alt, heute ist er sechsundzwanzig, womit es bereits an der zeitlichen Aktualität der Bedrohung und folglich an deren flüchtlingsrechtlichen Relevanz mangelt. Hierzu kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. II.2, S. 4 f.). 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim (...)korps der afghanischen Armee sowie aufgrund seiner Ethnie als Hazara und seiner Religionszugehörigkeit als Schiite ein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dies vorliegend zu bejahen. Fraglich ist, ob er deshalb bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Bestrafung durch die Taliban ausgesetzt wäre und seine Flüchtlingseigenschaft deshalb nach Art. 3 AsylG begründet ist. 7.3.1 Die Afghan National Army (...) Corps ist eine Spezialeinheit der afghanischen Armee. Der Beschwerdeführer reichte die Kopien seines Militärausweises («Afghan National Army Card») und seiner Bescheinigungen für den nationalen Militärdienst, die Ausbildung beim (...)korps sowie die Ausbildung des «Basic Medic Trainings» ein. In seinem Militärausweis wie auch auf der Bescheinigung für das «Basic Medic Training» ist er als «Sergeant» aufgeführt. Dieser Rang liegt zwischen dem «Corporal» und dem «Staff Sergeant» und entspricht einem Unteroffizier in Europa (https://www.rk-kassel.com/us-dienstgrade, zuletzt aufgerufen am 9. Juli 2025). Er gibt denn auch an, er habe auf der Militärstation jeweils Verantwortung für acht bis neun Personen gehabt. Die (...)einheit sowie sein Grad als «Sergeant» heben ihn von rangtieferen Armeeangehörigen wie auch von Angehörigen der «normalen» afghanischen Armee (gegenüber der Spezialeinheit) ab. Zudem hatte er die militärische Ausbildung bereits abgeschlossen und war im Berufseinsatz. So war er für Fahrten mit der Ambulanz in medizinischen Notfällen eingeteilt. Obwohl es nicht seiner Ausbildung entsprach, wurde er daneben auch für nächtliche Hausdurchsuchungen eingesetzt, wobei es bei einer solchen zur Explosion einer Mine kam und er sich schwere Verletzungen zuzog. Der letzte Granatsplitter wurde ihm in der Schweiz aus dem Brustkasten herausoperiert. Gemäss eigenen Aussagen ist er in Afghanistan zuvor noch nie in den Fokus der Taliban gelangt. Er hat das Land zwar verlassen, bevor das Taliban-Regime an die Macht gelangt ist. Unter der aktuellen politischen Situation hat sich das Risiko, in eine Kontrolle durch die Taliban zu geraten, aber wesentlich verschärft. Indem die Taliban heute alle staatlichen Organe sowie jegliche Kontrollposten beherrschen, sind solche Kontrollen bereits bei einer Einreise über den Flughafen sehr wahrscheinlich geworden. Da nämlich die Türkei (als häufiges Transitland) die Passagierlisten mit den afghanischen Behörden teilt, sind diesen die Namen der Einreisenden bereits bekannt (SEM-Bericht Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland, 14. Februar 2025, S. 19, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/ data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-rueckkehrer-d.pdf.download.pdf/afg-rueckkehrer-d.pdf, zuletzt besucht am 10. Juli 2025). 7.3.2 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara und der Religion der Schiiten vermag grundsätzlich keine zusätzliche Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen. Hingegen ist eine fallspezifische Prüfung der Situation vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer D-3223/2022 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 m.w.H.). Als Hazara und Schiite ist der Beschwerdeführer einem höheren Risiko durch Verfolgung der Taliban ausgesetzt als Angehörige anderer Ethnien und Religionen Afghanistans (https://www.hrw.org/news/2021/08/13/afghanistan-risk-civilians-need-evacuation-protection, zuletzt besucht am 9. Juli 2025; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] - Factsheet Afghanistan vom März 2025 S. 2 und S. 4, Afghanistan Conference, The Human Rights Situation after August 2021, Danish Refugee Council, 28. November 2022, S. 29 f.). Zu diesem Schluss gelangt auch die Länderanalyse der Vorinstanz (SEM - Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 44). Seit der Machtübernahme der Taliban sind gemäss Human Rights Watch bereits siebenhundert ethnische Hazara durch eine mit dem Islamischen Staat (IS) verwandte Terrororganisation in Afghanistan getötet worden, zuletzt in einem Anschlag auf Besucher einer heiligen Stätte der Schiiten im September 2024 in der Provinz Daikundi (https://www.hrw.org/news/2022/09/06/afghanistan-isis-group-targets-religious-minorities, zuletzt besucht am 9. Juli 2025). Einer dieser Anschläge, verübt im Oktober 2021 in der Provinz Daikundi, galt zudem explizit früheren Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/10/afghanistan-13-hazara-killed-by-taliban-fighters-in-daykundi-province-new-investigation/, zuletzt besucht am 9. Juli 2025). Selbst wenn solche Anschläge und Hinrichtungen teilweise durch Terrororganisationen und nicht durch die Taliban selbst verübt werden, so werden sie durch das Taliban-Regime jedenfalls nicht verhindert. 7.3.3 Schliesslich gibt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2021 an, Mitglieder der Taliban hätten sein Elternhaus aufgesucht, nach ihm gefragt und seinem Vater gedroht, was dazu geführt habe, dass die Familie aus Angst in eine andere Stadt geflohen sei. Hierfür liegen keine Beweismittel vor, womit es sich um eine reine Parteibehauptung handelt. Allerdings gibt der Beschwerdeführer in der Triplik vom 19. Juni 2025 an, seine Mutter und Geschwister seien mittlerweile im Iran, was sich mit der eingereichten Korrespondenz mit dem SEM (Anfrage Vorabklärung betreffend humanitäres Visum vom 20. April 2022) sowie mit der Schweizer Vertretung im Iran (E-Mail der Rechtsvertretung an die Schweizer Botschaft in Teheran vom 10. August 2023) deckt. Solche Übergriffe auf Angehörige von ehemaligen militärischen Regierungsangestellten (stellvertretend für die gesuchten Personen) werden überdies in aktuellen Berichten bestätigt (Afghanistan: Verfolgung von Familienangehörigen durch die Taliban, SFH, 20. Februar 2025, S. 10; European Union Agency for Asylum [euaa] - Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, August 2022, S. 106). Folglich sind auch die Aktualität und die Zielgerichtetheit der Bedrohung im Zeitpunkt der Entscheidfindung noch gegeben. 7.4 Ob die soeben aufgeführten Merkmale des Beschwerdeführers jeweils einzeln betrachtet bereits genügen würden, die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu begründen, kann vorliegend offenbleiben. In ihrer Gesamtheit sowie angesichts der sich seit seiner Flucht geänderten politischen Situation in seinem Heimatland, welche überdies keinen Schutz vor Verfolgung bietet, zumal es die neue Regierung respektive die staatlichen Organe selbst sind, um deren Verfolgung es sich handelt, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (Urteil des BVGer D-3480/2019 vom 27. Mai 2020 E. 5.7). 7.5 In der Folge ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. April 2021 aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, die Frage der Asylgewährung unter dem Blickwinkel einer allfälligen Asylunwürdigkeit zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2021 eingereichte Kostennote (Fr. 2'686.50) erscheint nach den damaligen Verfahrensumständen als zu hoch. Der nach diesem Zeitpunkt entstandene notwendige Vertretungsaufwand durch die Rechtsvertreterin lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer weiteren Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 16. April 2021 wird aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.

4. Das SEM wird angewiesen, das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu prüfen und das Asylverfahren danach zügig abzuschliessen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- auszurichten.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: