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D-1410/2024

D-1410/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. Am 29. November 2022 wurde er aufgrund der starken Zunahme der Asylgesuche in der Schweiz vorzeitig dem Kanton (…) zuge- wiesen (Art. 24 Abs. 6 AsylG; SR 142.31). Am 13. Februar 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. A.a Anlässlich der Anhörung erklärte er zu seiner Person, er sei afghani- scher Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune aus B._______. Er habe überwiegend mit seinen Eltern, einer Schwester und vier Brüdern in Kabul gelebt. Er habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht. Im An- schluss habe er zwei Jahre (…) gelernt und 2011 abgeschlossen. Danach habe er zunächst in einer Baufirma und später bei verschiedenen Unter- nehmen in der Verwaltung gearbeitet. Seine letzte Tätigkeit sei Sachbear- beiter bei der Verwaltungsbehörde (…) in der stellvertretenden Abteilung für (…) gewesen. Er habe dort ungefähr ein Jahr und acht Monate als As- sistent eines Beraters gearbeitet. Während dieser Zeit habe es verschie- dene Projekte mit zahlreichen Aufträgen im Zusammenhang mit (…) in Af- ghanistan, Usbekistan, Iran, Tadschikistan, und weiteren Ländern gege- ben. Ziel sei es gewesen, Handelswege zu erschliessen und die Zusam- menarbeit zu fördern. In diesem Zusammenhang habe er mehrere Provin- zen bereisen müssen. Zudem habe seine Abteilung ein Projekt betreut, bei welchem es um die (…) der Behörden gegangen sei. A.b Einige Zeit vor dem Sturz der Regierung habe er bemerkt, dass alle seine Vorgesetzten oder Personen in höheren Positionen das Land verlas- sen hätten und nur noch einfache Angestellte der Behörden übriggeblieben seien. Eines Tages sei sein Vertrag beendet gewesen und nicht verlängert worden. Seine Arbeitskarte sei ihm beim Eintritt in (…) abgenommen wor- den. Er habe sich an seinen Vorgesetzten gewandt, der im Ausland unter- wegs gewesen sei. Dieser habe versprochen, seinen Vertrag zu verlän- gern, sobald er zurück sei. Er habe dann etwa drei Monate lang in dessen Aussenbüro im Quartier (…) gearbeitet. Dort habe er die Forschungsarbei- ten der Masterstudenten seines Vorgesetzten gesammelt und auf dem Computer gespeichert. Sein Vorgesetzter habe neben seiner Tätigkeit als Berater bei der Behörde auch als Dozent am (…) in Afghanistan gearbeitet. Sein Vorgesetzter sei nie mehr zurückgekommen. Die politische Lage in Afghanistan sei zu der Zeit bereits schlecht gewesen. Nach Rücksprache

D-1410/2024 Seite 3 mit seinem Vater habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Ungefähr im Mai 2021 sei er ausgereist. Vor seiner Ausreise habe er persönlich keine Probleme mit den Behörden, den Taliban oder anderen Gruppierungen ge- habt. A.c Nach seiner Ausreise – ungefähr im November 2021 – seien einige Taliban-Mitglieder zu seiner Familie gegangen und hätten nach ihm ge- fragt. Sie hätten gesagt, dass sie einige Sachen abzuklären und ein paar Fragen an ihn hätten. Seine Familie habe die Taliban darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nicht zuhause beziehungsweise in Afghanistan sei. Die Taliban hätten damals seinen Vater bedroht. Falls die Familie ihn verste- cken würde, hätten sie mit Bestrafung rechnen müssen. Die Taliban hätten ihn (den Beschwerdeführer) durch seine Familie aufgefordert, seine Ar- beitsstelle zu besuchen. Daraufhin habe auch seine Familie das Haus ver- lassen und lebe seither versteckt. A.d Sein Vater wolle nicht in der Öffentlichkeit leben, weil die Familie Prob- leme mit verschiedenen Gruppen (Warlods, Taliban, Jamist Islami, Hizbi Islami und Jonbesh) gehabt habe und immer noch Gefahr von Seiten der Taliban bestehe. Diese bestehe nicht nur wegen ihm (dem Beschwerde- führer), sondern auch weil sein Vater während der Najib-Zeit Mitglied des Militärs im Rang eines (…) und sein Grossvater ein sehr strenger Kommu- nist gewesen sei. Nach dem Sturz der Najib-Regierung habe sein Vater als selbstständiger (…) gearbeitet. Als Karzai an die Macht gekommen sei, habe sein Vater versucht, wieder beim Militär zu arbeiten, sei aber nicht zugelassen worden, weshalb dessen militärische Laufbahn seither been- det sei. Der Grossvater sei (…) und (…) gewesen. Er heisse C._______ und man finde ihn auf Google. Er habe viele (…) geschrieben und darin gegen die Taliban und Mudschaheddin geschrieben. Einige (…) könnten nicht veröffentlicht werden, weil darin viele Namen von Warlords genannt würden, die sowohl bei der alten Regierung sowie bei der jetzigen Regie- rung der Taliban seien. Sein Vater habe immer wieder Probleme mit den Taliban gehabt. Er versuche, dort nicht erkannt zu werden, und zeige nie- mandem seine Adresse. Sein Vater habe Afghanistan auch verlassen wol- len, was aber aufgrund der Anzahl der Familienmitglieder nicht funktioniert habe. A.e Als er (der Beschwerdeführer) in der Türkei gewesen sei, habe er er- fahren, dass seine Arbeitskollegen beziehungsweise D._______, ein ehe- maliger Vorgesetzter, und sein Bruder E._______, der Vorgesetzter (…) gewesen sei und mit welchen er zusammengearbeitet habe, ermordet

D-1410/2024 Seite 4 worden seien. Er befürchte, dass die Taliban bei einer eventuellen Rück- kehr versuchen würden, ihm Informationen zu entlocken und geheime Do- kumente von ihm zu verlangen. Diese geheimen Dokumente habe er aber seinerzeit in seinem Büro gelassen. Die Taliban könnten ihn zwingen, alle Daten und Details zu den offenen Projekten zu geben, damit sie diese Pro- jekte hätten reaktivieren, fortsetzen oder stoppen können. So sei er nach einem Aufenthalt von zehn Monaten in der Türkei weitergereist und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gekommen. A.f Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Ko- pie seiner Tazkira und eine Kopie seines Reisepasses ein. Als Beweismittel gab er folgende Dokumente zu den Akten: – eine Kopie seines Abschlussdiploms, – einen Beschäftigungsnachweis für seine Zeit bei der F._______, – einige Fotografien seiner Vorgesetzten, von G._______ und dem Minister für (…), sowie von bekannten Geschäftsleuten anlässlich des 100-jährigen Jahrestages von Afghanistan und – einen Ausweis aus Serbien. B. Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am

20. Februar 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese nahm mit Eingaben vom 20. Februar 2024 und 21. Februar 2024 dazu Stel- lung und reichte folgende, anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel ein: – zwei SMS-Listen mit Persönlichkeiten, – Nachrichten der Afghanischen (…), – Nachrichten an die Sicherheitsbehörde, Distrikt (…), – Geheime Korrespondenz zwischen dem Büro des afghanischen Präsidenten und den Sicherheitsbehörden im Distrikt (…) und – eine Mitteilung des Beschwerdeführers an die Sicherheitsbehörde. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 20. September 2022 ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Un- zumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

D-1410/2024 Seite 5 D. Mit Eingabe seiner (vormaligen) Rechtsvertreterin vom 4. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es seien die Disposi- tivziffern 1, 2, und 3 der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, der Be- schwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigen- schaft und die Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu- sehen. E. Am 5. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der (vormali- gen) Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 6. März 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Ge- legenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 4. März 2024 einzu- reichen. Das SEM reichte keine Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 7. April 2025 teilte die Rechtsvertreterin unter Beilage einer Vollmacht mit, dass aufgrund des Entzugs des Mandats der HEKS- Rechtsschutz BAZ (…) nunmehr sie vom Beschwerdeführer mit der Wah- rung seiner Interessen beauftragt worden sei.

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzu- weisen. Der Antrag wird jedoch in der Beschwerde nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt ha- ben könnte oder die Verfügung nicht hinreichend begründet hat. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-1410/2024 Seite 7 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Gei- ser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es sei vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, bevor er Afgha- nistan verlassen habe. Er selbst habe angegeben, dass er keine persönli- chen Probleme und auch nie Probleme mit den Taliban gehabt habe (vgl.

D-1410/2024 Seite 8 SEM-act. […]-21/12 [nachfolgend A21/12] F48, F52, F74). Seine Angaben würden darauf hindeuten, dass die Taliban wegen seiner Arbeit nach ihm gesucht hätten und nicht, weil er als Person in deren Augen oppositionelle Aktivitäten oder Unterstützungshandlungen für ihre Gegner durchgeführt habe. Auch in der Stellungnahme seien keine weiteren Anhaltspunkte dafür geliefert worden, warum die Taliban ihn als Gegner ihrer Ideologie ansehen sollten. Er habe diese Arbeit bereits einige Zeit vor der Machtübernahme nicht mehr ausgeführt und somit dürfte kaum mehr ein Verfolgungsinte- resse bestehen. Auffallend sei auch, dass vor allem Personen in höheren Positionen nach der Machtübernahme durch die Taliban gravierende Nach- teile erlitten hätten. Derzeit deute jedoch nichts darauf hin, dass die Taliban noch ein Interesse an seiner Person hätten. Zwar sei sein Vater bis 1992 Mitglied des Militärs gewesen, doch dies liege schon lange zurück. Daraus lasse sich kein risikoerhöhender Faktor ableiten, zumal dieser selbst seit Jahren nicht mehr in diese Tätigkeit eingebunden sei. Auch das Profil sei- nes Grossvaters, dessen (…) bei Google zu finden seien (https://open- library.org/authors/[...]), könne nicht als risikoerhöhender Faktor taxiert werden, zumal sein Profil in seinem Leben in Afghanistan nie ein Problem dargestellt habe (vgl. A21/12 F50 – F52, F65 – F73). An der Einschätzung des SEM vermöge auch nichts zu ändern, dass die Eltern des Beschwer- deführers nach seiner Ausreise von den Taliban bedroht worden seien und dass er gesucht worden sei. Diese Angaben seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, zumal seine dies- bezüglichen Aussagen hauptsächlich auf den Angaben von Dritten beru- hen würden. Zu vermerken sei des Weiteren, dass seine gesamte Familie noch immer in Afghanistan lebe, zwar versteckt, aber doch so, dass die Taliban in der Lage sein dürften, sie zu finden, wenn sie ein starkes und ungebrochenes Interesse an ihm hätten; dies, zumal sein Bruder H._______ ab und zu bei Umzügen geholfen habe und ansonsten Rikscha gefahren sei, sich somit draussen aufgehalten und gearbeitet habe (vgl. A21/12 F14, F37). Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine subjek- tive Furcht, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, erweise sich nicht als objektiv begründet. Schliesslich sei die Frage, ob die Taliban die Informationen in unmenschlicher Art aus dem Beschwerdeführer her- auslocken würden, eine Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, die vorliegend offengelassen werden könne, da er bereits infolge Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen werde.

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E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeiten im (…) mit vielen geheimen Dokumenten und Plänen in Kontakt gekommen und die Taliban würden ihn deswegen su- chen, um diese Informationen zu erhalten. Er habe mehrere solche gehei- men Dokumente eingereicht. Aufgrund seines Wissens sowie aufgrund der Tatsache, dass er vor der Machtübernahme der Taliban Afghanistan ver- lassen habe, weil er nicht für diese habe arbeiten wollen, befürchte er, bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban verfolgt zu werden. Be- reits nach der Machtübernahme der Taliban seien diese zum Familienhaus gekommen und hätten ihn gesucht und seinen Vater bedroht. Aufgrund die- ses Vorfalles habe die Familie das Haus verlassen müssen und sei seither gezwungen, versteckt zu leben. Er verfüge über ein exponiertes Profil, weil er während ungefähr 20 Monaten im (…) als Sachbearbeiter mit Arbeiten beschäftigt gewesen sei, die einer erhöhten Vertraulichkeit unterstellt ge- wesen seien, wie geheimen Dokumentationen, Korrespondenz und Ge- sprächsinhalten zwischen wichtigen Personen der damaligen Regierung. Er habe deshalb einen Wissensvorsprung gegenüber den Taliban, weshalb diese ein erhebliches Interesse an ihm hätten. Er sei deshalb auch als Sachbearbeiter einer Gefahr ausgesetzt. Es sei bekannt, dass die Taliban auch Personen in tieferen Positionen ins Ziel fassen würden, so seien bei- spielsweise auch einfache ehemalige staatliche Mitarbeiter, die nur wenige Monate im Einsatz gewesen seien, durch die Taliban angegriffen worden (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risi- koprofile, 31.03.2022; European Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance Focus Afghanistan, 3.2. Public officials and servants of the for- mer government, <https://euaa.europa.eu/country-guidance-afghanistan- 2023/32-public-officials-and-servants-former-government> zuletzt besucht am 09.12.2025). Die Zielrichtung der Angriffe durch die Taliban liefere keine eindeutigen Kriterien für das Risiko der Verfolgung, da diese auch durch den Standort der Angriffe variieren könnten (vgl. EUAA, a.a.O., Country of Origin Information: Afghanistan Country Focus, S. 61 f. <https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2023- 12/2023_12_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus_EN.pdf> zuletzt besucht am 09.12.2025). Es bleibe festzuhalten, dass aus der Stellung des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter nicht geschlossen werden könne, dass kein Verfolgungsrisiko bestehen würde. Obwohl sich die Vergeltungs- anschläge gegen ehemalige staatliche Mitarbeiter seit der Machtüber- nahme etwas verringert hätten, bestehe immer noch ein erhebliches Inte- resse der Taliban an ehemaligen staatlichen Mitarbeitern; umso mehr an solchen, die sich ihnen nicht anschliessen wollten und über fachspezifi- sches Wissen verfügten (vgl. EUAA, Country Guidance, a.a.O., EUAA,

D-1410/2024 Seite 10 Afghanistan Country Focus, a.a.O., S. 58 f.). Der Aussage der Vorinstanz, dass kein Verfolgungsinteresse mehr bestehe, sei somit nicht zuzustim- men. Vielmehr erscheine das Interesse immer noch vorhanden: Der Be- schwerdeführer habe Zugang zu den Informationen und den geheimen Ge- sprächen zwischen den Vorgesetzten verschiedener Ministerien der ehe- maligen Regierung gehabt. Bereits vor seiner Ausreise seien keine Vorge- setzten mehr anwesend gewesen und die Arbeit sei dementsprechend auch nicht weitergeführt worden. Somit habe er den letzten aktuellen Wis- sensstand betreffend die (…-) und (…)projekte und stelle somit eine Per- son von besonderem Interesse für die Taliban dar. Die Familie des Be- schwerdeführers halte sich seit der Bedrohung durch die Taliban versteckt und habe seit dem Jahr 2022 nicht mehr in das Familienhaus zurückkehren können. Seit der Machtübernahme durch die Taliban hätten auch Familien- angehörige von ehemaligen staatlichen Mitarbeitern regelmässig eine be- gründete Furcht vor Verfolgung, insbesondere dann, wenn die Taliban nach einer Person suchen würden, mit der sie verwandt seien (EUAA, Country Guidance Focus Afghanistan, a.a.O.). Dass die Familienangehörigen kein reguläres Leben führen könnten, seit sie sich versteckten, zeige sich ins- besondere auch daran, dass der Bruder des Beschwerdeführers keine feste Arbeitsstelle habe. Vielmehr könne er nur unregelmässig bei Umzü- gen helfen und Rikscha fahren. Daraus zeige sich, dass die Familie auf- grund des Verfolgungsinteresses der Taliban am Beschwerdeführer gerade kein reguläres Leben führen könnten. Wenn dies möglich wäre, hätten sie keinen Grund sich zu verstecken, und könnten in ihr Familienhaus zurück- kehren.

E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Per- sonen mit einem bestimmten, exponierten Profil ein erhöhtes Risiko asyl- beachtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dazu gehören unter ande- rem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom- men werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. etwa die Ur- teile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3 und E-4332/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Län- deranalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People

D-1410/2024 Seite 11 Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, European Union Agency for Asylum, «Country Guidance: Afghanistan», 23. Mai 2024). Das Bundesverwal- tungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu ei- ner Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Aus- führungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6978/2024 5. Juni 2025 E. 5.1, E-6278/2020 vom

22. April 2025 E. 8.5.2, D-3312/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1 und D- 331/2024 vom 11. März 2024 E. 7.1). Für die Erfüllung der Flüchtlingsei- genschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung auf- grund eines erhöhten Risikoprofils im Einzelfall individuell konkretisiert (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3).

E. 6.2 Die Glaubhaftigkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers wurden vom SEM nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der eingereichten Beweismittel keine Gründe, weshalb diese nicht glaubhaft sein sollen. Demnach weist der Beschwerdeführer als ehe- maliger Sachbearbeiter für die afghanische Regierung ein erhöhtes Risi- koprofil auf. Dies allein reicht aber gemäss der oben zitierten Rechtspre- chung nicht aus für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban. Vielmehr muss sich die abstrakte Gefährdung individuell konkretisieren, was vorliegend – wie nachfolgend darzulegen sein wird – nicht der Fall ist.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hatte eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise keine Probleme mit den Taliban (vgl. A21/12 F48). Er war politisch nicht aktiv respektive hat nicht Tätigkeiten ausgeführt, welche sich gegen die Taliban gerichtet hätten. Und obwohl sein Vater früher im Militär im Rang eines (…) war und sich sein Grossvater durch seine (…) gegen die Taliban gestellt hatte, ist dem Beschwerdeführer während all dieser Jahre seitens der Taliban nie etwas zugestossen; dies, obwohl er keine speziellen Schutzvorkehrungen getroffen hatte und in Afghanistan aufgrund seiner Ar- beit häufig herumgereist ist (vgl. A21/12 F21).

E. 6.4 Eine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen ist aufgrund der bloss hypothetischen Befürchtungen des Beschwerdeführers zu verneinen. Dass die Taliban theoretisch Zugang zu den Daten der ehemaligen Regierung haben und ihn identifiziert haben, reicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht aus. Wie das SEM in der Verfügung zutreffend festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass die Taliban nach der Macht-

D-1410/2024 Seite 12 übernahme zuhause bei seiner zurückgebliebenen Familie nach ihm ge- fragt haben, weil sie Interesse an seinem Wissen zu den (…) und Kompe- tenzen hatten und nicht aufgrund eines flüchtlingsrechtlichen Motivs. Be- zeichnend ist auch, dass der Beschwerdeführer selbst erklärte, dass alle Chefs zuvor das Land verlassen hätten und nur noch die einfachen Mitar- beiter der Behörden dort gewesen seien (vgl. A21/12 F42), was darauf hin- deutet, dass sein Vorgesetzter nicht davon ausging, dass die einfachen Behördenmitglieder einer Gefahr durch die Taliban ausgesetzt sein könn- ten. So liessen die Taliban nach der Machtübernahme auch verlauten, die Mitarbeiter der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Trotz dieser Ankün- digung sind zwar Übergriffe dokumentiert. Wie die Taliban eine Person mutmasslich behandeln, hängt aber stark von deren Funktion ab. Über- griffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zu- vor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren – etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnispersonal (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 31.03.2022, S. 10; European Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance Focus Afghanistan, 3.2. Public officials and servants of the for- mer government). Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten, von den Ta- liban ermordeten Personen, handelte es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um Vorgesetzte (vgl. A21/12 F56). Für die Annahme, dass auch er selbst aufgrund seiner Tätigkeit im (…) für die afghanische Regierung von den Taliban als ernstzunehmenden Gegner ihrer Ideologie erachtet worden wäre, bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Es deutet auch nichts daraufhin, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan von den Taliban als oppositionelle Haltung interpretiert werden könnte. Diese drohten zwar seinen Familienmitgliedern für den Fall, dass sie ihn verstecken sollten. Diesen sind aber keine darüber hin- ausgehende Nachteile erwachsen. Gemäss den Angaben des Beschwer- deführers soll sich seine Familie zwar selbst versteckt haben. Als Grund dafür gab er aber an, sein Vater möchte nicht öffentlich leben, weil dieser immer noch Gefahr von Seiten der Taliban befürchte (vgl. A21/12 F67). Vor diesem Hintergrund lässt sich schwerlich schliessen, dass ein Zusammen- hang zu der Tätigkeit des Beschwerdeführers als ehemaliger Mitarbeiter der afghanischen Regierung bestanden haben könnte. Hinsichtlich des Wissens des Beschwerdeführers über die (…-) und (…)projekte, welches er nicht an die Taliban hat preisgeben wollen und aufgrund dessen er sich im Falle der Rückkehr vor unmenschlicher Behandlung durch diese fürch- tet, weist das SEM zutreffend darauf hin, dass diese Furcht nicht durch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv begründet ist. Im Übrigen darf ohnehin

D-1410/2024 Seite 13 davon ausgegangen werden, dass die Taliban inzwischen auf andere Weise in den Besitz der diesbezüglich wichtigen Dokumente gelangt sein dürften. Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass die Taliban – zum heutigen Zeitpunkt und somit über vier Jahre nach ihrer Machtübernahme

– ein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers haben und er deshalb mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Opfer einer Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv werden könnte.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise gegen ihn gerichtete flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise – für den (hypotheti- schen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat – eine entsprechende Furcht vor Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen gutgeheissen. Aus dem Zentralen Migrationsinforma-

D-1410/2024 Seite 14 tionssystem (ZEMIS) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer über eine befristete Anstellung vom 18. März 2025 bis am 18. September 2025 als (…) verfügte und seit dem 17. November 2025 eine neue Anstellung als (…) hat. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er damit bereits ein Erwerbseinkommen generiert, das den prozessualen Notbedarf übersteigt. Es besteht deshalb kein Anlass, die Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 in Wiedererwägung zu ziehen. Bei dieser Sachlage sind dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1410/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1410/2024 law/fes Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Laura Rudolph, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 29. November 2022 wurde er aufgrund der starken Zunahme der Asylgesuche in der Schweiz vorzeitig dem Kanton (...) zugewiesen (Art. 24 Abs. 6 AsylG; SR 142.31). Am 13. Februar 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. A.a Anlässlich der Anhörung erklärte er zu seiner Person, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune aus B._______. Er habe überwiegend mit seinen Eltern, einer Schwester und vier Brüdern in Kabul gelebt. Er habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht. Im Anschluss habe er zwei Jahre (...) gelernt und 2011 abgeschlossen. Danach habe er zunächst in einer Baufirma und später bei verschiedenen Unternehmen in der Verwaltung gearbeitet. Seine letzte Tätigkeit sei Sachbearbeiter bei der Verwaltungsbehörde (...) in der stellvertretenden Abteilung für (...) gewesen. Er habe dort ungefähr ein Jahr und acht Monate als Assistent eines Beraters gearbeitet. Während dieser Zeit habe es verschiedene Projekte mit zahlreichen Aufträgen im Zusammenhang mit (...) in Afghanistan, Usbekistan, Iran, Tadschikistan, und weiteren Ländern gegeben. Ziel sei es gewesen, Handelswege zu erschliessen und die Zusammenarbeit zu fördern. In diesem Zusammenhang habe er mehrere Provinzen bereisen müssen. Zudem habe seine Abteilung ein Projekt betreut, bei welchem es um die (...) der Behörden gegangen sei. A.b Einige Zeit vor dem Sturz der Regierung habe er bemerkt, dass alle seine Vorgesetzten oder Personen in höheren Positionen das Land verlassen hätten und nur noch einfache Angestellte der Behörden übriggeblieben seien. Eines Tages sei sein Vertrag beendet gewesen und nicht verlängert worden. Seine Arbeitskarte sei ihm beim Eintritt in (...) abgenommen worden. Er habe sich an seinen Vorgesetzten gewandt, der im Ausland unterwegs gewesen sei. Dieser habe versprochen, seinen Vertrag zu verlängern, sobald er zurück sei. Er habe dann etwa drei Monate lang in dessen Aussenbüro im Quartier (...) gearbeitet. Dort habe er die Forschungsarbeiten der Masterstudenten seines Vorgesetzten gesammelt und auf dem Computer gespeichert. Sein Vorgesetzter habe neben seiner Tätigkeit als Berater bei der Behörde auch als Dozent am (...) in Afghanistan gearbeitet. Sein Vorgesetzter sei nie mehr zurückgekommen. Die politische Lage in Afghanistan sei zu der Zeit bereits schlecht gewesen. Nach Rücksprache mit seinem Vater habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Ungefähr im Mai 2021 sei er ausgereist. Vor seiner Ausreise habe er persönlich keine Probleme mit den Behörden, den Taliban oder anderen Gruppierungen gehabt. A.c Nach seiner Ausreise - ungefähr im November 2021 - seien einige Taliban-Mitglieder zu seiner Familie gegangen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten gesagt, dass sie einige Sachen abzuklären und ein paar Fragen an ihn hätten. Seine Familie habe die Taliban darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nicht zuhause beziehungsweise in Afghanistan sei. Die Taliban hätten damals seinen Vater bedroht. Falls die Familie ihn verstecken würde, hätten sie mit Bestrafung rechnen müssen. Die Taliban hätten ihn (den Beschwerdeführer) durch seine Familie aufgefordert, seine Arbeitsstelle zu besuchen. Daraufhin habe auch seine Familie das Haus verlassen und lebe seither versteckt. A.d Sein Vater wolle nicht in der Öffentlichkeit leben, weil die Familie Probleme mit verschiedenen Gruppen (Warlods, Taliban, Jamist Islami, Hizbi Islami und Jonbesh) gehabt habe und immer noch Gefahr von Seiten der Taliban bestehe. Diese bestehe nicht nur wegen ihm (dem Beschwerdeführer), sondern auch weil sein Vater während der Najib-Zeit Mitglied des Militärs im Rang eines (...) und sein Grossvater ein sehr strenger Kommunist gewesen sei. Nach dem Sturz der Najib-Regierung habe sein Vater als selbstständiger (...) gearbeitet. Als Karzai an die Macht gekommen sei, habe sein Vater versucht, wieder beim Militär zu arbeiten, sei aber nicht zugelassen worden, weshalb dessen militärische Laufbahn seither beendet sei. Der Grossvater sei (...) und (...) gewesen. Er heisse C._______ und man finde ihn auf Google. Er habe viele (...) geschrieben und darin gegen die Taliban und Mudschaheddin geschrieben. Einige (...) könnten nicht veröffentlicht werden, weil darin viele Namen von Warlords genannt würden, die sowohl bei der alten Regierung sowie bei der jetzigen Regierung der Taliban seien. Sein Vater habe immer wieder Probleme mit den Taliban gehabt. Er versuche, dort nicht erkannt zu werden, und zeige niemandem seine Adresse. Sein Vater habe Afghanistan auch verlassen wollen, was aber aufgrund der Anzahl der Familienmitglieder nicht funktioniert habe. A.e Als er (der Beschwerdeführer) in der Türkei gewesen sei, habe er erfahren, dass seine Arbeitskollegen beziehungsweise D._______, ein ehe-maliger Vorgesetzter, und sein Bruder E._______, der Vorgesetzter (...) gewesen sei und mit welchen er zusammengearbeitet habe, ermordet worden seien. Er befürchte, dass die Taliban bei einer eventuellen Rückkehr versuchen würden, ihm Informationen zu entlocken und geheime Dokumente von ihm zu verlangen. Diese geheimen Dokumente habe er aber seinerzeit in seinem Büro gelassen. Die Taliban könnten ihn zwingen, alle Daten und Details zu den offenen Projekten zu geben, damit sie diese Projekte hätten reaktivieren, fortsetzen oder stoppen können. So sei er nach einem Aufenthalt von zehn Monaten in der Türkei weitergereist und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gekommen. A.f Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Kopie seiner Tazkira und eine Kopie seines Reisepasses ein. Als Beweismittel gab er folgende Dokumente zu den Akten:

- eine Kopie seines Abschlussdiploms,

- einen Beschäftigungsnachweis für seine Zeit bei der F._______,

- einige Fotografien seiner Vorgesetzten, von G._______ und dem Minister für (...), sowie von bekannten Geschäftsleuten anlässlich des 100-jährigen Jahrestages von Afghanistan und

- einen Ausweis aus Serbien. B. Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese nahm mit Eingaben vom 20. Februar 2024 und 21. Februar 2024 dazu Stellung und reichte folgende, anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel ein:

- zwei SMS-Listen mit Persönlichkeiten,

- Nachrichten der Afghanischen (...),

- Nachrichten an die Sicherheitsbehörde, Distrikt (...),

- Geheime Korrespondenz zwischen dem Büro des afghanischen Präsidenten und den Sicherheitsbehörden im Distrikt (...) und

- eine Mitteilung des Beschwerdeführers an die Sicherheitsbehörde. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 20. September 2022 ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe seiner (vormaligen) Rechtsvertreterin vom 4. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es seien die Dispositivziffern 1, 2, und 3 der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 5. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der (vormaligen) Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 6. März 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 4. März 2024 einzureichen. Das SEM reichte keine Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 7. April 2025 teilte die Rechtsvertreterin unter Beilage einer Vollmacht mit, dass aufgrund des Entzugs des Mandats der HEKS-Rechtsschutz BAZ (...) nunmehr sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Antrag wird jedoch in der Beschwerde nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt haben könnte oder die Verfügung nicht hinreichend begründet hat. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es sei vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, bevor er Afghanistan verlassen habe. Er selbst habe angegeben, dass er keine persönlichen Probleme und auch nie Probleme mit den Taliban gehabt habe (vgl. SEM-act. [...]-21/12 [nachfolgend A21/12] F48, F52, F74). Seine Angaben würden darauf hindeuten, dass die Taliban wegen seiner Arbeit nach ihm gesucht hätten und nicht, weil er als Person in deren Augen oppositionelle Aktivitäten oder Unterstützungshandlungen für ihre Gegner durchgeführt habe. Auch in der Stellungnahme seien keine weiteren Anhaltspunkte dafür geliefert worden, warum die Taliban ihn als Gegner ihrer Ideologie ansehen sollten. Er habe diese Arbeit bereits einige Zeit vor der Machtübernahme nicht mehr ausgeführt und somit dürfte kaum mehr ein Verfolgungsinteresse bestehen. Auffallend sei auch, dass vor allem Personen in höheren Positionen nach der Machtübernahme durch die Taliban gravierende Nachteile erlitten hätten. Derzeit deute jedoch nichts darauf hin, dass die Taliban noch ein Interesse an seiner Person hätten. Zwar sei sein Vater bis 1992 Mitglied des Militärs gewesen, doch dies liege schon lange zurück. Daraus lasse sich kein risikoerhöhender Faktor ableiten, zumal dieser selbst seit Jahren nicht mehr in diese Tätigkeit eingebunden sei. Auch das Profil seines Grossvaters, dessen (...) bei Google zu finden seien (https://openlibrary.org/authors/[...]), könne nicht als risikoerhöhender Faktor taxiert werden, zumal sein Profil in seinem Leben in Afghanistan nie ein Problem dargestellt habe (vgl. A21/12 F50 - F52, F65 - F73). An der Einschätzung des SEM vermöge auch nichts zu ändern, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise von den Taliban bedroht worden seien und dass er gesucht worden sei. Diese Angaben seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, zumal seine diesbezüglichen Aussagen hauptsächlich auf den Angaben von Dritten beruhen würden. Zu vermerken sei des Weiteren, dass seine gesamte Familie noch immer in Afghanistan lebe, zwar versteckt, aber doch so, dass die Taliban in der Lage sein dürften, sie zu finden, wenn sie ein starkes und ungebrochenes Interesse an ihm hätten; dies, zumal sein Bruder H._______ ab und zu bei Umzügen geholfen habe und ansonsten Rikscha gefahren sei, sich somit draussen aufgehalten und gearbeitet habe (vgl. A21/12 F14, F37). Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine subjektive Furcht, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, erweise sich nicht als objektiv begründet. Schliesslich sei die Frage, ob die Taliban die Informationen in unmenschlicher Art aus dem Beschwerdeführer herauslocken würden, eine Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, die vorliegend offengelassen werden könne, da er bereits infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen werde. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeiten im (...) mit vielen geheimen Dokumenten und Plänen in Kontakt gekommen und die Taliban würden ihn deswegen suchen, um diese Informationen zu erhalten. Er habe mehrere solche geheimen Dokumente eingereicht. Aufgrund seines Wissens sowie aufgrund der Tatsache, dass er vor der Machtübernahme der Taliban Afghanistan verlassen habe, weil er nicht für diese habe arbeiten wollen, befürchte er, bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban verfolgt zu werden. Bereits nach der Machtübernahme der Taliban seien diese zum Familienhaus gekommen und hätten ihn gesucht und seinen Vater bedroht. Aufgrund dieses Vorfalles habe die Familie das Haus verlassen müssen und sei seither gezwungen, versteckt zu leben. Er verfüge über ein exponiertes Profil, weil er während ungefähr 20 Monaten im (...) als Sachbearbeiter mit Arbeiten beschäftigt gewesen sei, die einer erhöhten Vertraulichkeit unterstellt gewesen seien, wie geheimen Dokumentationen, Korrespondenz und Gesprächsinhalten zwischen wichtigen Personen der damaligen Regierung. Er habe deshalb einen Wissensvorsprung gegenüber den Taliban, weshalb diese ein erhebliches Interesse an ihm hätten. Er sei deshalb auch als Sachbearbeiter einer Gefahr ausgesetzt. Es sei bekannt, dass die Taliban auch Personen in tieferen Positionen ins Ziel fassen würden, so seien beispielsweise auch einfache ehemalige staatliche Mitarbeiter, die nur wenige Monate im Einsatz gewesen seien, durch die Taliban angegriffen worden (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 31.03.2022; European Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance Focus Afghanistan, 3.2. Public officials and servants of the former government, https://euaa.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2023/32-public-officials-and-servants-former-government zuletzt besucht am 09.12.2025). Die Zielrichtung der Angriffe durch die Taliban liefere keine eindeutigen Kriterien für das Risiko der Verfolgung, da diese auch durch den Standort der Angriffe variieren könnten (vgl. EUAA, a.a.O., Country of Origin Information: Afghanistan Country Focus, S. 61 f. zuletzt besucht am 09.12.2025). Es bleibe festzuhalten, dass aus der Stellung des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter nicht geschlossen werden könne, dass kein Verfolgungsrisiko bestehen würde. Obwohl sich die Vergeltungsanschläge gegen ehemalige staatliche Mitarbeiter seit der Machtübernahme etwas verringert hätten, bestehe immer noch ein erhebliches Interesse der Taliban an ehemaligen staatlichen Mitarbeitern; umso mehr an solchen, die sich ihnen nicht anschliessen wollten und über fachspezifisches Wissen verfügten (vgl. EUAA, Country Guidance, a.a.O., EUAA, Afghanistan Country Focus, a.a.O., S. 58 f.). Der Aussage der Vorinstanz, dass kein Verfolgungsinteresse mehr bestehe, sei somit nicht zuzustimmen. Vielmehr erscheine das Interesse immer noch vorhanden: Der Beschwerdeführer habe Zugang zu den Informationen und den geheimen Gesprächen zwischen den Vorgesetzten verschiedener Ministerien der ehemaligen Regierung gehabt. Bereits vor seiner Ausreise seien keine Vorgesetzten mehr anwesend gewesen und die Arbeit sei dementsprechend auch nicht weitergeführt worden. Somit habe er den letzten aktuellen Wissensstand betreffend die (...-) und (...)projekte und stelle somit eine Person von besonderem Interesse für die Taliban dar. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich seit der Bedrohung durch die Taliban versteckt und habe seit dem Jahr 2022 nicht mehr in das Familienhaus zurückkehren können. Seit der Machtübernahme durch die Taliban hätten auch Familienangehörige von ehemaligen staatlichen Mitarbeitern regelmässig eine begründete Furcht vor Verfolgung, insbesondere dann, wenn die Taliban nach einer Person suchen würden, mit der sie verwandt seien (EUAA, Country Guidance Focus Afghanistan, a.a.O.). Dass die Familienangehörigen kein reguläres Leben führen könnten, seit sie sich versteckten, zeige sich insbesondere auch daran, dass der Bruder des Beschwerdeführers keine feste Arbeitsstelle habe. Vielmehr könne er nur unregelmässig bei Umzügen helfen und Rikscha fahren. Daraus zeige sich, dass die Familie aufgrund des Verfolgungsinteresses der Taliban am Beschwerdeführer gerade kein reguläres Leben führen könnten. Wenn dies möglich wäre, hätten sie keinen Grund sich zu verstecken, und könnten in ihr Familienhaus zurückkehren. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Personen mit einem bestimmten, exponierten Profil ein erhöhtes Risiko asylbeachtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3 und E-4332/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, European Union Agency for Asylum, «Country Guidance: Afghanistan», 23. Mai 2024). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6978/2024 5. Juni 2025 E. 5.1, E-6278/2020 vom 22. April 2025 E. 8.5.2, D-3312/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1 und D-331/2024 vom 11. März 2024 E. 7.1). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils im Einzelfall individuell konkretisiert (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3). 6.2 Die Glaubhaftigkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers wurden vom SEM nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der eingereichten Beweismittel keine Gründe, weshalb diese nicht glaubhaft sein sollen. Demnach weist der Beschwerdeführer als ehemaliger Sachbearbeiter für die afghanische Regierung ein erhöhtes Risikoprofil auf. Dies allein reicht aber gemäss der oben zitierten Rechtsprechung nicht aus für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban. Vielmehr muss sich die abstrakte Gefährdung individuell konkretisieren, was vorliegend - wie nachfolgend darzulegen sein wird - nicht der Fall ist. 6.3 Der Beschwerdeführer hatte eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise keine Probleme mit den Taliban (vgl. A21/12 F48). Er war politisch nicht aktiv respektive hat nicht Tätigkeiten ausgeführt, welche sich gegen die Taliban gerichtet hätten. Und obwohl sein Vater früher im Militär im Rang eines (...) war und sich sein Grossvater durch seine (...) gegen die Taliban gestellt hatte, ist dem Beschwerdeführer während all dieser Jahre seitens der Taliban nie etwas zugestossen; dies, obwohl er keine speziellen Schutzvorkehrungen getroffen hatte und in Afghanistan aufgrund seiner Arbeit häufig herumgereist ist (vgl. A21/12 F21). 6.4 Eine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen ist aufgrund der bloss hypothetischen Befürchtungen des Beschwerdeführers zu verneinen. Dass die Taliban theoretisch Zugang zu den Daten der ehemaligen Regierung haben und ihn identifiziert haben, reicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht aus. Wie das SEM in der Verfügung zutreffend festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass die Taliban nach der Macht-übernahme zuhause bei seiner zurückgebliebenen Familie nach ihm gefragt haben, weil sie Interesse an seinem Wissen zu den (...) und Kompetenzen hatten und nicht aufgrund eines flüchtlingsrechtlichen Motivs. Bezeichnend ist auch, dass der Beschwerdeführer selbst erklärte, dass alle Chefs zuvor das Land verlassen hätten und nur noch die einfachen Mitarbeiter der Behörden dort gewesen seien (vgl. A21/12 F42), was darauf hindeutet, dass sein Vorgesetzter nicht davon ausging, dass die einfachen Behördenmitglieder einer Gefahr durch die Taliban ausgesetzt sein könnten. So liessen die Taliban nach der Machtübernahme auch verlauten, die Mitarbeiter der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Trotz dieser Ankündigung sind zwar Übergriffe dokumentiert. Wie die Taliban eine Person mutmasslich behandeln, hängt aber stark von deren Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren - etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnispersonal (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 31.03.2022, S. 10; European Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance Focus Afghanistan, 3.2. Public officials and servants of the former government). Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten, von den Taliban ermordeten Personen, handelte es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um Vorgesetzte (vgl. A21/12 F56). Für die Annahme, dass auch er selbst aufgrund seiner Tätigkeit im (...) für die afghanische Regierung von den Taliban als ernstzunehmenden Gegner ihrer Ideologie erachtet worden wäre, bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Es deutet auch nichts daraufhin, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan von den Taliban als oppositionelle Haltung interpretiert werden könnte. Diese drohten zwar seinen Familienmitgliedern für den Fall, dass sie ihn verstecken sollten. Diesen sind aber keine darüber hinausgehende Nachteile erwachsen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers soll sich seine Familie zwar selbst versteckt haben. Als Grund dafür gab er aber an, sein Vater möchte nicht öffentlich leben, weil dieser immer noch Gefahr von Seiten der Taliban befürchte (vgl. A21/12 F67). Vor diesem Hintergrund lässt sich schwerlich schliessen, dass ein Zusammenhang zu der Tätigkeit des Beschwerdeführers als ehemaliger Mitarbeiter der afghanischen Regierung bestanden haben könnte. Hinsichtlich des Wissens des Beschwerdeführers über die (...-) und (...)projekte, welches er nicht an die Taliban hat preisgeben wollen und aufgrund dessen er sich im Falle der Rückkehr vor unmenschlicher Behandlung durch diese fürchtet, weist das SEM zutreffend darauf hin, dass diese Furcht nicht durch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv begründet ist. Im Übrigen darf ohnehin davon ausgegangen werden, dass die Taliban inzwischen auf andere Weise in den Besitz der diesbezüglich wichtigen Dokumente gelangt sein dürften. Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass die Taliban - zum heutigen Zeitpunkt und somit über vier Jahre nach ihrer Machtübernahme - ein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers haben und er deshalb mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Opfer einer Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv werden könnte. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise - für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat - eine entsprechende Furcht vor Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen gutgeheissen. Aus dem Zentralen Migrationsinforma-tionssystem (ZEMIS) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer über eine befristete Anstellung vom 18. März 2025 bis am 18. September 2025 als (...) verfügte und seit dem 17. November 2025 eine neue Anstellung als (...) hat. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er damit bereits ein Erwerbseinkommen generiert, das den prozessualen Notbedarf übersteigt. Es besteht deshalb kein Anlass, die Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 in Wiedererwägung zu ziehen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: