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D-2322/2024

D-2322/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach; er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zuge- wiesen. Am 13. Dezember 2022 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zur Ausreise und summarisch zu den Gründen für das Verlas- sen seines Heimatlandes. Am gleichen Tag wurde er aufgrund der starken Zunahme der Asylgesuche in der Schweiz vorzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen (Art. 24 Abs. 6 AsylG; SR 142.31). Am 25. März 2024 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.a Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Per- son, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune aus C._______ (Distrikt D._______, Provinz Nangarhar) mit letztem Wohnsitz in E._______. Seine Ehefrau mit den Kindern, seine betagten Eltern und sein jüngerer Bruder würden nach wie vor an der angestammten Adresse wohnen. Er habe in E._______ als (…) gearbeitet. Auf seinem Posten habe er eine Strasse (…), an welcher drei oder vier private Firmen ansässig ge- wesen seien, und welche zum Flughafen führe. Gemäss seinem Vertrag, den er mit den Amerikanern gehabt habe, sei er für die Sicherheit vor Ort zuständig gewesen. Sowohl mit der afghanischen Armee als auch mit den Amerikanern sei er in Kontakt gestanden. Ein Bekannter von ihm sei der bezirkszuständige Kommandant der Einheit (…) F._______ gewesen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er sei eines Tages bei der Arbeit von den Taliban aufgesucht worden, welche er zunächst gar nicht als solche erkannt habe. Diese hätten ihm Fragen zu seiner Arbeit gestellt. Am nächsten Tag seien sie wiedergekommen und hätten ihn ge- fragt, ob er mit ihnen kooperieren wolle. Weil er «Zugang zu den Amerika- nern» beziehungsweise zum Flughafen durch die Strasse gehabt habe, hätte er zwei Kanister ins Flughafengelände hineinbringen sollen. Am Flug- hafen seien damals Selbstmordattentate und Bombenanschläge verübt worden. Sie hätten ihm gedroht, sie würden sein Haus angreifen und seine Familienmitglieder töten, falls er nicht kooperiere. Nach dem Vorfall habe er vergeblich F._______ zu kontaktieren versucht. Auf dem Heimweg sei er zwei Personen auf Motorrädern begegnet. Diese hätten auf ihn geschos- sen. Eine Kugel habe ihn am Bein getroffen, woraufhin er hingefallen und die Täter geflohen seien. Er sei bewusstlos geworden und wisse nicht, wer ihn ins Krankenhaus (…) gebracht habe. Als er dort aufgewacht sei, sei F._______ bereits vor Ort gewesen. Dieser habe ihn unterstützt und ihn

D-2322/2024 Seite 3 von E._______ zur besseren Behandlung nach Kabul in ein (…) gebracht. Bis zur Ausreise habe er rund ein Jahr im Krankenhaus verbracht. Neben F._______ hätten ihn auch andere Militärangehörige besucht, was die Ta- liban mitbekommen hätten. Seine Familie sei währenddessen behelligt worden und man habe von ihnen verlangt, dass er seine Kontakte zu den Amerikanern und zu den Militärangehörigen abbreche. Sein Vater sei ein- mal von den Taliban angehalten worden. Sie hätten ihm gesagt, dass man ihn (den Beschwerdeführer) nicht am Leben lassen werde. Nach dem Sturz der Regierung habe er entschieden, das Land zu verlassen. Er habe da- mals seinen Onkel beziehungsweise die Familie kontaktiert. Man habe ihm gesagt, die Lage sei schlecht und dass er nach G._______ gehen solle. Über G._______ sei er dann in den Iran ausgereist und von dort aus in die Türkei. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, er habe in der Schweiz erfahren, dass die Taliban seine Söhne angehalten und sie nach seinem Verbleib gefragt hätten. Sie hätten gedroht, im Falle seiner Rückkehr die Kinder zu entführen. Danach habe die Familie den ältesten Sohn von der Schule ab- gemeldet. A.c Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos ein, welche ihn zusammen mit uniformierten Personen beziehungsweise Militärangehörigen zeigen würden. B. Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am

3. April 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese nahm mit Eingabe vom 4. April 2024 dazu Stellung. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 30. November 2022 ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumut- barkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe seiner (vormaligen) Rechtsvertreterin vom 16. April 2024 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es seien die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, der

D-2322/2024 Seite 4 Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingsei- genschaft und die Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab- klärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung ei- nes Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 17. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der (vormali- gen) Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 26. April 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Ge- legenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung. H. In der Replik vom 29. Mai 2024 nahm die (vormalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Schreiben vom 25. März 2025 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Beilage einer Vollmacht mit, dass aufgrund des Entzugs des Mandats der HEKS-Rechtsschutz BAZ (…) nunmehr sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-2322/2024 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzu- weisen. Der Antrag wird jedoch in der Beschwerde nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt ha- ben könnte oder die Verfügung nicht hinreichend begründet haben soll. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Rückweisungsbegehren ab- zuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Gei- ser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei von den Taliban aufgrund seiner Funktion als (…) mit Zugang zum Flughafengelände zur Kooperation aufgefordert wor- den. Die von den Taliban ausgesprochenen Drohungen im Falle des Un- terlassens seien als Druckmittel zu verstehen und nicht wahrgemacht wor- den. Soweit er den Angriff, bei welchem er angeschossen worden sei, mit den Vorbringen in Verbindung bringe, habe er keine Angaben zur Täter- schaft, welche vom Tatort geflohen sei, machen können (vgl. SEM-act. […]- 25/11 [nachfolgend A25/11] F39). Für den Fall, dass der Angriff den Taliban zuzuschreiben gewesen wäre und gezielt auf seine Person erfolgt sein sollte, erscheine jedoch ein Racheakt für sein erwähntes Unterlassen

D-2322/2024 Seite 7 naheliegend. Dass ihm als einfacher (…) seitens der Taliban ein besonde- res oppositionelles Profil unterstellt worden wäre, weil er sich seinem da- mals legitimen Auftrag- oder Arbeitgeber nicht widersetzten mochte, könne ohne weitere dafürsprechende konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden (vgl. SEM-act. A25/11 F38). Indem er den Taliban entgegnet habe, wenn er den Auftrag von ihnen annehme, würde dies Verrat bedeuten, habe er sich den Taliban zwar nicht gebeugt. Er habe sich damit jedoch auch nicht als politischer Feind gegen diese ausgesprochen. Das Nichtbe- folgen der damaligen Weisungen der Taliban sei nicht per se als oppositi- onelle Haltung zu betrachten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Taliban ihm gesagt hätten, sie wüssten, dass er mit Militärangehörigen kooperiere (vgl. SEM-act. A25/11 F38), was seiner Funktion als (…) inhä- rent sei und ihm noch kein spezielles Profil verleihe. Auch dass er den Kommandanten F._______ privat kenne, weil er in dieselbe Moschee ge- gangen sei (vgl. SEM-act. A25/11 F40), verleihe ihm noch kein erhöhtes Profil. Dass er selbst Armeeangehöriger gewesen sei, gehe weder aus sei- nen Angaben noch aus den eingereichten Fotos hervor. Auf die Frage, wel- ches Interesse die Taliban heute noch an seiner Person haben könnten, habe er pauschal angegeben, diese würden alle Personen töten, die auch nur einen Tag für die Behörden gearbeitet hätten (vgl. SEM-act. A25/11 F37). Damit vermöge er noch keine begründete Furcht vor Verfolgung zu objektivieren. Die Taliban hätten während seines Krankenhausaufenthaltes verlangt, dass er seinen Kontakt zu Militärangehörigen oder Amerikanern abbreche. Die angebliche Forderung erscheine aus heutiger Sicht obsolet. Was den weiteren Fortgang der angeblichen Geschehnisse und die Bedro- hungslage betreffe, sei anzumerken, dass seine Schilderungen inkonsis- tent seien. Auf das Telefonat angesprochen, anlässlich welchem ihm von der «schlechten Lage» berichtet worden sei, seien seine Ausführungen vage geblieben. Er habe angegeben, dass er seine Familie nicht habe kon- taktieren können. Er habe lediglich unterwegs mit seinem Onkel Kontakt aufgenommen (vgl. SEM-act. A25/11 F47). Weshalb er vom Krankenhaus aus zur Ausreise aufgebrochen sei, erschliesse sich anhand seiner Anga- ben nicht, zumal er nicht konkret habe darlegen können, was ihm zum da- maligen Zeitpunkt zu seiner Lage von wem berichtet worden sei. Über das Gespräch mit dem Onkel habe er weiter auch keine substantiierten Anga- ben machen können (vgl. SEM-act. A25/11 F50). Dass sein Vater nach der Machtübernahme der Taliban seinetwegen von den Taliban behelligt wor- den sei, könne ihm somit insgesamt nicht geglaubt werden. Deshalb könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban danach je wieder ein Interesse an ihm bekundet hätten. Seine Rechtsvertretung habe sich in der Stellungnahme auf den Standpunkt gestellt, es sei kein Widerspruch,

D-2322/2024 Seite 8 wenn er einmal erwähnt habe, er habe vor der Ausreise mit dem Onkel und ein anderes Mal, er habe mit der Familie telefoniert. Die Angaben müssten im kulturellen Kontext betrachtet werden und dass ein Onkel Teil der Fami- lie sei, werde nicht bestritten. Dennoch erscheine das betreffende Aussa- geverhalten fragwürdig. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er in der Schweiz erfahren habe, dass auch seine Söhne von den Taliban bedroht worden seien, gelte ebenfalls festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Angaben oberflächlich und ausweichend ausgefallen seien (vgl. SEM-act. A25/11 F33, F36, F50-52). In der Stellungahme werde erklärt, dass er mit der Angabe, wonach die Lage schlecht gewesen sei, lediglich das Obsiegen der Taliban gemeint habe. Dies sei landesweit be- kannt gewesen und er hätte dafür seine Familie nicht zu kontaktieren brau- chen. Der Einwand überzeuge daher nicht. Es werde auch nicht klar, zu welchem Zeitpunkt er vor der Ausreise Familienangehörige kontaktiert habe und von welchen Umständen ihm berichtetet worden sei. Dies wie- derum spreche gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, sein Vater sei seinetwegen auf dem Weg zur Moschee aufgesucht worden. Der Be- schwerdeführer habe zudem auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu befürchten habe, sehr unspezifisch geantwortet, in seiner Heimat würden nachts Häuser überfallen und Leute mitgenommen (vgl. SEM-act. A25/11 F21). Dies spreche ebenfalls nicht für eine konkret befürchtete persönliche Gefahrenlage. Im Übrigen sprächen auch seine Angaben auf die Einlei- tungsfragen nach dem aktuellen Befinden der Familie unter dem Taliban- Regime für sich. Konkrete Behelligungen wegen ihm habe er zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt (vgl. SEM-act. A25/11 F7-9). Eine aktuelle Bedro- hungslage habe er somit weder objektiv begründen können, noch habe er glaubhaft darlegen können, dass er in subjektiver Hinsicht von einer sol- chen ausgehe. Dass die Taliban zum heutigen Zeitpunkt, und somit nach der bereits erfolgten Machtübernahme, ein anhaltendes Interesse an sei- ner Person haben könnten, erschliesse sich insgesamt nicht.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit der afghanischen Armee zusammengearbeitet und im Auftrag der Be- hörden die Region überwacht. Dies habe er glaubhaft geschildert und mit entsprechenden Aufnahmen bewiesen. Zur Zeit des ersten Kontaktes mit den Taliban sei er von einem nicht-staatlichen Akteur verfolgt worden, der von staatlichen Stellen nicht beziehungsweise kaum habe kontrolliert wer- den können. Hinsichtlich der Intensität der Verfolgung sei auf den Schuss- waffenangriff und Verletzungen des Beschwerdeführers hinzuweisen. Die Angreifer hätten ihn gezielt angegriffen. Er sei nach Bekanntwerden der anhaltenden Drohsituation durch die Taliban unmittelbar nach ihrer Macht-

D-2322/2024 Seite 9 übernahme aus dem (…) ausser Land geflüchtet. Seine Verfolgung knüpfe an zweierlei asylrelevante Motive an. Er sei als Vertragsarbeiter der US- Armee politisch verfolgt worden. Der Flughafen E._______ sei bis zum Ab- zug der ISAF- und US-Truppen von der US Airforce benutzt worden. Die (…) der Strasse sei im Auftrag von ansässigen Firmen sowie den US-Streit- kräften erfolgt. Der Beschwerdeführer sei als (…) in seinem Kiosk täglich den Blicken vorbeifahrender und passierender Personengruppen exponiert gewesen. Wie auf den Fotos erkennbar sei, habe er ein Näheverhältnis zu den passierenden Truppen gepflegt. Zudem sei er Teil einer sozialen Gruppe, namentlich als Unterstützer der internationalen und nationalen Gruppen und aufgrund seiner verfassungstreuen und pflichtbewussten Ausübung seines Berufes. Hinzukommend habe er im Angesicht von Morddrohungen gegenüber seiner Familie den Aufforderungen der Taliban getrotzt. Dabei habe er seine eigenen politischen sowie moralischen An- sichten preisgegeben. Dies zeige auch, dass er sich unmittelbar danach an den Kommandanten F._______ gewendet habe. Das SEM ziehe den Schluss, dass die Taliban aufgrund deren Machtübernahme keinerlei Inte- resse am Beschwerdeführer mehr hätten. Dabei verkenne es zum einen, dass auch nach der Machtübernahme der Taliban Kooperateure des ehe- maligen Militärs und der US-Truppen trotz des Amnestieversprechens der Taliban systematisch verfolgt und hingerichtet würden. Zum andern mache er das anhaltende individuell-konkrete Interesse an seiner Person von Sei- ten der Taliban glaubhaft. So seien sein Vater sowie seine Kinder unter Druck gesetzt worden. Seinem Vater sei vor seiner Flucht befohlen worden, seinen Sohn (den Beschwerdeführer) von der Kooperation mit den westli- chen und nationalen Truppen abzuhalten. Nach der Flucht des Beschwer- deführers sei seinem Vater gedroht worden, ihn (den Beschwerdeführer) im Falle der Rückkehr zu töten oder zu enthaupten. Zuletzt habe seine Frau als Zeugin vom Hörensagen berichtet, dass ihren Söhnen im Falle der Rückkehr ihres Vater (dem Beschwerdeführer) eine Kindesentführung an- gedroht worden sei. Insbesondere letztere Ausführungen seien entgegen den Einschätzungen der Vorinstanz glaubhaft. Die Aussagen des Be- schwerdeführers seien vom SEM isoliert betrachtet worden und so eine Unglaubhaftigkeit konstruiert worden. Im freien Bericht habe er sich dahin- gehend geäussert, dass seine Familie während seines Krankenhausauf- enthaltes bedroht worden und von Angehörigen verlangt worden sei, dass er seinen Kontakt zu den Militärangehörigen und den Amerikanern abbre- che (vgl. SEM-act. A25/11 F19). Dies impliziere, dass er bereits im Kran- kenhaus Kontakt mit der Familie gehabt habe, was er später auch ausge- führt habe. Er habe davon berichtet, dass er nach dem Umsturz in Kabul gewesen sei und seine Familie angerufen habe, um die sich nach der Lage

D-2322/2024 Seite 10 zu erkundigen. Der Begriff «Familie» schliesse den Onkel nicht aus. Er habe im weiteren Verlauf der Anhörung präzisiert, dass er im Krankenhaus seine Familie kontaktiert und er erfahren habe, dass sein Vater von den Taliban angehalten worden sei. Seinem Vater sei gedroht worden, ihn (den Beschwerdeführer) nicht am Leben zu lassen. Der Beschwerdeführer habe überdies zu Protokoll gegeben, er habe unterwegs nur einmal Kontakt zur Familie gehabt und seit seiner Ankunft in der Schweiz hätte zweimal ein Kontakt stattgefunden (vgl. SEM-act. A25/11 F27). Er habe zwar in der Tat angegeben, dass er bei der Ausreise seine Familie nicht habe kontaktieren können, sondern mit seinem Onkel gesprochen habe (vgl. SEM- act. A25/11 F45). Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass während seines Aufenthalts im Krankenhaus kein Kontakt zur Familie be- standen und er folglich bereits damals von der Bedrohungslage erfahren habe. Es sei auch nicht unwahrscheinlich, dass der Onkel abermals die Anhaltung seines Vaters erwähnte habe. Der Onkel habe dem Beschwer- deführer eine Nummer gegeben. Es sei zwar weiterhin nicht klar, um was für eine Nummer es sich gehandelt habe. Da der Beschwerdeführer Anal- phabet sei, seien Telefonnummer jedoch die einzige Möglichkeit gewesen, mobilen Kontakt herzustellen. Sein Onkel habe ihm auch Anweisungen zur Reise gegeben. Es sei daher naheliegend, dass es sich um die Nummer eines Schleppers gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei bei den Ge- sprächen der Taliban mit seinem Vater und seinen Kindern nicht dabei ge- wesen. Es sei daher unklar, warum und welche Einzelheiten über die zu berichten von ihm hätten erwartet werden können. Seine Ausführungen seien deshalb glaubhaft. Es bestehe daher begründeten Anlass zur An- nahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.

E. 5.3 In der Vernehmlassung betont das SEM, dass die Taliban die damals angeblich ausgesprochenen Drohungen (Tötung der Familie) nie wahrge- macht hätten. Stattdessen sei der Beschwerdeführer nach eigenen Anga- ben angeschossen worden. Wie schon erwähnt, liege diesbezüglich aber die Täterschaft im Dunkeln. Selbst wenn von einem Zusammenhang der Ereignisse sowie einer asylbeachtlich motivierten Verfolgung ausgegangen werden könnte, sei entscheidend, ob ein anhaltendes Interesse seitens der Taliban am Beschwerdeführer objektiviert werden könne oder nicht. Dies sei nicht der Fall. In der Beschwerde werde ausgeführt, dass weiterhin Ko- operateure des ehemaligen Militärs und der US-Truppen systematisch ver- folgt und hingerichtet würden. Diese Übergriffe seien jedoch, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, weder systematisch noch einheitlich (vgl. SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potenzielle

D-2322/2024 Seite 11 Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern). Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich allein eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Ver- folgung nicht zu begründen. Ein bereits erlittener Angriff könne zwar als risikoschärfend eingestuft werden. Selbst dann wäre jedoch zu prüfen, ob ein anhaltendes Interesse seitens der Taliban am Beschwerdeführer gege- ben sein könnte. Liegen die Hintergründe des Schussangriffes zudem im Dunkeln, erscheine umso zentraler, inwiefern ein tatsächliches anhalten- des Interesse am Beschwerdeführer und damit begründete Furcht vor künf- tiger Verfolgung objektiviert werden könne. Dass die Taliban heute noch, und damit nach deren offiziellen Machtübernahme, weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer haben, sei nicht per se anzunehmen. Dazu müssten konkrete Hinweise bestehen – solche seien aber nicht ersichtlich. Es sei auf die Erwägungen im Asylentscheid zu verweisen, wonach der Be- schwerdeführer keine substantiierten, konsistenten und letztlich glaubhaf- ten Angaben zur angeblich anhaltenden Bedrohungslage habe machen können. Bereits seine Ausführungen dazu, was ultimativ ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sei, seien vage geblieben. In der Beschwerde würden einzelne Ungereimtheiten mittels Mutmassungen zu erklären ver- sucht. Ungeachtet eines allfällig ursprünglichen Risikoprofils könne mit un- substantiierten und unglaubhaften Angaben keine anhaltende begründete Verfolgungsfurcht objektiviert werden. Was angebliche Nachrichten von den Angehörigen des Beschwerdeführers betreffe, gelte zudem ohnehin: Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen würden, seien nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern würden auch den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne nicht genügen (vgl. die Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Auch in der Beschwerde werde festgehalten, dass die betref- fenden Schilderungen des Beschwerdeführers auf Hörensagen beruhen würden.

E. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer falle in das Risikoprofil von (ehemaligen) Sicherheitskräften und Kooperateuren. Dar- über hinaus sei er in einer für die Taliban relevanten Schlüsselposition ge- wesen. Er sei nach dem Versuch, die Drohungen und augenscheinlichen Anschlagspläne der Taliban den afghanischen Sicherheitskräften zu mel- den, angegriffen worden. Der Angriff sei im zeitlich-räumlichen Zusammen- hang seiner Anrufe und der vorangegangenen Drohungen erfolgt und lies- sen den Schluss auf die Täterschaft der Taliban zu. Die Angreifer seien weder an einem Raub noch an einer Realisierung ihrer Drohung gegenüber der Familie interessiert gewesen. Vielmehr sei der Angriff mit Schuss-

D-2322/2024 Seite 12 waffen auf die Ausschaltung beziehungsweise das zum Schweigen bringen des Beschwerdeführers gerichtet gewesen. Er sei bereits in jenem Moment von den Taliban als «vogelfrei» erklärt worden. Somit falle er unter die von systematischer Verfolgung betroffenen Sicherheitskräfte und Zuarbeitern (vgl. SFH - Gefährdungsprofile Afghanistan vom 2.11.2022). Aufgrund sei- nes politischen und moralischen Bekenntnisses in Verbindung mit seiner Kooperation mit den Sicherheitskräften stelle der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr gegenüber den Taliban ein Sicherheitsrisiko dar. Die Taliban hätten in der Vergangenheit keine Hemmungen vor systematischen sowie kollektiven Racheakten an mutmasslichen Sicherheitskräften und Kooperateuren ohne etwaige Schlüsselpositionen gezeigt. So seien in der Provinz Panjshir nach der Machtübernahme der Taliban aussergerichtliche und arbiträre Massenverhaftungen und aussergerichtliche Hinrichtungen an mutmasslichen oder augenscheinlichen ehemaligen Mitgliedern der af- ghanischen Sicherheitskräfte verübt worden. Diese hätten systematisch und geplant stattgefunden (vgl. «Your sons are in the mountains» – Amne- sty International, 2023; ASA 11/6816/2023, S. 5 f., 11 ff., 21, 23 f.). Die Vo- rinstanz verkenne diese dynamische Situation und unterlasse es, sich mit der aktuellen Sicherheitslage insbesondere für Sicherheitskräfte und ihre Vertragsarbeiter in Afghanistan auseinanderzusetzen. Insofern misslinge ihr auch eine Prognose für den Beschwerdeführer. Die individuelle Gefahr für den Beschwerdeführer nach der Machtübernahme sei indes konkreti- siert worden, indem er nach seiner Ausreise von den Übergriffen auf seine Familie erfahren habe (vgl. SEM-act. A25/11 F32). Er habe noch im Kran- kenhaus vom Kommandanten F._______ von der anstehenden Macht- übernahme der Taliban erfahren. Er habe aus dem (…) fliehen müssen und habe entweder die Möglichkeit gehabt, zu seiner Familie zurückzukehren oder das Land direkt zu verlassen. Er sei insofern angesichts der Drohun- gen gegenüber ihm, seinen Familienmitgliedern und dem notwendigen Standortwechsel auf eine schnelle Abwägung angewiesen gewesen. Es sei naheliegend gewesen, provisorisch an die Grenze zum Iran nach G._______ zu reisen. Bei dieser Fahrt nach G._______ habe er seinen Onkel angerufen (vgl. SEM-act. A25/11 F47, F48). Fluchtauslösend sei das Telefonat mit seinem Onkel gewesen, welcher ihm die schlechte Lage vor Ort zusammengefasst und von den Drohungen gegenüber seinem Vater berichtet habe. Die Informationen von seinen Gesprächspartnern seien aussagekräftig und stichhaltig. Die Bedrohungen und Einschüchterungen der Familie habe er durch die jeweils erreichbaren Kontaktpersonen in Er- fahrung bringen können, weshalb diese Aussagen keine geringere Beweis- kraft haben könnten.

D-2322/2024 Seite 13

E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Per- sonen mit einem bestimmten, exponierten Profil ein erhöhtes Risiko asyl- beachtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dazu gehören unter ande- rem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom- men werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. etwa die Ur- teile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3 und E-4332/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Län- deranalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, European Union Agency for Asylum, «Country Guidance: Afghanistan», 23. Mai 2024). Das Bundesverwal- tungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu ei- ner Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Aus- führungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6978/2024 5. Juni 2025 E. 5.1, E-6278/2020 vom

22. April 2025 E. 8.5.2, D-3312/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1 und D-331/2024 vom 11. März 2024 E. 7.1). Für die Erfüllung der Flüchtlings- eigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung auf- grund eines erhöhten Risikoprofils im Einzelfall individuell konkretisiert (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer weist als ehemaliger (…) an einer Strasse mit Zugang zum Flughafen von E._______ ein gewisses Risikoprofil auf. Dies allein reicht jedoch gemäss der zitierten Rechtsprechung für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht aus. Viel- mehr muss sich die abstrakte Gefährdung individuell konkretisieren, was vorliegend – wie nachfolgend darzulegen sein wird – nicht der Fall ist.

E. 6.3 Konkreten Indizien, die auf ein aktuelles Interesse der Taliban, den Be- schwerdeführer zu verfolgen, hindeuten würden, sind nicht ersichtlich. Die- ser machte geltend, er habe eine Kooperation mit den Taliban abgelehnt und sich geweigert, zwei Kanister zu den Amerikanern zu bringen. Dass er – wie in der Beschwerde geltend gemacht – von den Taliban

D-2322/2024 Seite 14 angeschossen und damit als «vogelfrei» erklärt wurde, weil er es abgelehnt hatte, mit ihnen zu kooperieren, vermochte in der Anhörung nicht plausibel zu erklären. Die Taliban haben zudem offenbar weder – wie angeblich an- gedroht – sein Haus angegriffen noch seine Familie getötet. Der von ihm erwähnte Angriff durch Motorradfahrer, bei welchem er angeschossen wurde, konnte er nicht eindeutig den Taliban zuordnen, auch wenn der An- griff durchaus in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit sei- ner Weigerung, mit ihnen zu kooperieren, steht. Wären die Taliban tatsäch- lich daran interessiert gewesen, ihn auszuschalten, hätten sie ihn nicht nur angeschossen, sondern sie hätten sich vergewissert, dass sie ihn tatsäch- lich tödlich getroffen haben. Im Übrigen geht das SEM zu Recht davon aus, dass unabhängig davon, ob der Angriff tatsächlich durch die Taliban verübt worden ist, nicht von einem aktuell anhaltenden Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person ausmachen ist. Aufgrund ihrer Machtübernahme ist ihr zuvor bestehendes Interesse, sich mit Hilfe des Beschwerdeführers Zugang zum Flughafen zu verschaffen, um dort Anschläge zu verüben, entfallen. Seinen Aussagen ist zudem nicht zu entnehmen, dass er als (…) privater Firmen in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Op- positioneller gegolten hätte. Der Beschwerdeführer ist ferner weder poli- tisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig gegenüber den Taliban besonders exponiert. Er hatte zwar gemäss den eingereichten Fotos Kon- takte zu Militärangehörigen. Dass er selbst Angehöriger der afghanischen Armee gewesen ist, machte er jedoch nicht geltend und dass eine direkte vertragliche Zusammenarbeit mit den Amerikanern bestanden hat, ist nicht belegt. Wenngleich während seines rund einjährigen Spitalaufenthalts von seinem Vater einmal verlangt worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) seine Kontakte zu den Amerikanern und den Militärangehörigen abbreche, und gedroht worden sie, ansonsten würden sie ihn (den Beschwerdefüh- rer) töten, ist in der Folge seinen Familienangehörigen, welche weiter in Afghanistan an derselben Adresse in E._______ leben (vgl. SEM- act. A25/11 F6), seitens der Taliban etwas zugestossen. Der Beschwerde- führer machte sodann geltend, die Taliban hätten sich bei seinen Söhnen beziehungsweise seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Seine diesbezüglichen Angaben sind allerdings – wie vom SEM zutreffend festgehalten – nicht konsistent. So gab er einmal an, seine Söhne seien nach seiner Ausreise angehalten worden (vgl. SEM-act. A25/11 F27). Dann gab er an, zuerst sei sein Vater und danach seien seine Kinder von den Taliban angehalten worden (vgl. SEM-act. A25/11 F29). Als das SEM diesbezüglich explizit nochmals nachfragte, gab er an, die Taliban hätten einmal seinen Vater kontaktiert, als er (der Beschwerdeführer) im Spital in Kabul gewesen sei, und einmal hätten sie – wie er von seiner Ehefrau

D-2322/2024 Seite 15 telefonisch erfahren habe – seinen Sohn angehalten, als er (der Beschwer- deführer) sich bereits in der Schweiz befunden habe (vgl. SEM-act. A25/11 F32). Kurz darauf antwortete er jedoch auf die Frage, ob er wisse, wie oft seine Familie nach seiner Ausreise von den Taliban kontaktiert worden sei und nach ihm gefragt hätten, wiederum, nach seiner Ausreise seien einmal sein Vater und einmal seine Söhne von den Taliban kontaktiert worden (vgl. SEM-act. A25/11 F34). Mit diesen inkohärenten Angaben vermag der Be- schwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass seine Familienangehöri- gen tatsächlich von den Taliban kontaktiert wurden, geschweige denn, dass diese nach seiner Ausreise ein Interesse an seinem Aufenthaltsort gehabt haben sollen. Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass die Ta- liban – zum heutigen Zeitpunkt und somit über vier Jahre nach ihrer Macht- übernahme – ein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers ha- ben, weil sie ihn – wie in der Beschwerde geltend gemacht – als Sicher- heitsrisiko einstufen und er deshalb mit der notwendigen Wahrscheinlich- keit in naher Zukunft Opfer einer Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv werden könnte.

E. 7 Zusammenfassend ist aufgrund des vorstehenden Erwägungen festzustel- len, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise – für den (hypo- thetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat – eine entsprechende Furcht vor Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich mithin, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und Replik näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-2322/2024 Seite 16

E. 9 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2024 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen gutgeheissen. Aus dem Zentralen Migrationsinforma- tionssystem (ZEMIS) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober 2024 als Aushilfe im Gastgewerbe arbeitet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er damit bereits ein Erwerbseinkommen ge- neriert, das den prozessualen Notbedarf übersteigt. Es besteht deshalb kein Anlass, die Instruktionsverfügung vom 26. April 2024 in Wiedererwä- gung zu ziehen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2322/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2322/2024 law/fes Urteil vom 23. Januar 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Stefanie Imhof, HEKS RBS (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach; er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 13. Dezember 2022 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zur Ausreise und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes. Am gleichen Tag wurde er aufgrund der starken Zunahme der Asylgesuche in der Schweiz vorzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen (Art. 24 Abs. 6 AsylG; SR 142.31). Am 25. März 2024 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.a Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Person, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune aus C._______ (Distrikt D._______, Provinz Nangarhar) mit letztem Wohnsitz in E._______. Seine Ehefrau mit den Kindern, seine betagten Eltern und sein jüngerer Bruder würden nach wie vor an der angestammten Adresse wohnen. Er habe in E._______ als (...) gearbeitet. Auf seinem Posten habe er eine Strasse (...), an welcher drei oder vier private Firmen ansässig gewesen seien, und welche zum Flughafen führe. Gemäss seinem Vertrag, den er mit den Amerikanern gehabt habe, sei er für die Sicherheit vor Ort zuständig gewesen. Sowohl mit der afghanischen Armee als auch mit den Amerikanern sei er in Kontakt gestanden. Ein Bekannter von ihm sei der bezirkszuständige Kommandant der Einheit (...) F._______ gewesen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er sei eines Tages bei der Arbeit von den Taliban aufgesucht worden, welche er zunächst gar nicht als solche erkannt habe. Diese hätten ihm Fragen zu seiner Arbeit gestellt. Am nächsten Tag seien sie wiedergekommen und hätten ihn gefragt, ob er mit ihnen kooperieren wolle. Weil er «Zugang zu den Amerikanern» beziehungsweise zum Flughafen durch die Strasse gehabt habe, hätte er zwei Kanister ins Flughafengelände hineinbringen sollen. Am Flughafen seien damals Selbstmordattentate und Bombenanschläge verübt worden. Sie hätten ihm gedroht, sie würden sein Haus angreifen und seine Familienmitglieder töten, falls er nicht kooperiere. Nach dem Vorfall habe er vergeblich F._______ zu kontaktieren versucht. Auf dem Heimweg sei er zwei Personen auf Motorrädern begegnet. Diese hätten auf ihn geschossen. Eine Kugel habe ihn am Bein getroffen, woraufhin er hingefallen und die Täter geflohen seien. Er sei bewusstlos geworden und wisse nicht, wer ihn ins Krankenhaus (...) gebracht habe. Als er dort aufgewacht sei, sei F._______ bereits vor Ort gewesen. Dieser habe ihn unterstützt und ihn von E._______ zur besseren Behandlung nach Kabul in ein (...) gebracht. Bis zur Ausreise habe er rund ein Jahr im Krankenhaus verbracht. Neben F._______ hätten ihn auch andere Militärangehörige besucht, was die Taliban mitbekommen hätten. Seine Familie sei währenddessen behelligt worden und man habe von ihnen verlangt, dass er seine Kontakte zu den Amerikanern und zu den Militärangehörigen abbreche. Sein Vater sei einmal von den Taliban angehalten worden. Sie hätten ihm gesagt, dass man ihn (den Beschwerdeführer) nicht am Leben lassen werde. Nach dem Sturz der Regierung habe er entschieden, das Land zu verlassen. Er habe damals seinen Onkel beziehungsweise die Familie kontaktiert. Man habe ihm gesagt, die Lage sei schlecht und dass er nach G._______ gehen solle. Über G._______ sei er dann in den Iran ausgereist und von dort aus in die Türkei. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, er habe in der Schweiz erfahren, dass die Taliban seine Söhne angehalten und sie nach seinem Verbleib gefragt hätten. Sie hätten gedroht, im Falle seiner Rückkehr die Kinder zu entführen. Danach habe die Familie den ältesten Sohn von der Schule abgemeldet. A.c Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos ein, welche ihn zusammen mit uniformierten Personen beziehungsweise Militärangehörigen zeigen würden. B. Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 3. April 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese nahm mit Eingabe vom 4. April 2024 dazu Stellung. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 30. November 2022 ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe seiner (vormaligen) Rechtsvertreterin vom 16. April 2024 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es seien die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 17. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der (vormaligen) Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 26. April 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. H. In der Replik vom 29. Mai 2024 nahm die (vormalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Schreiben vom 25. März 2025 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Beilage einer Vollmacht mit, dass aufgrund des Entzugs des Mandats der HEKS-Rechtsschutz BAZ (...) nunmehr sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Antrag wird jedoch in der Beschwerde nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt haben könnte oder die Verfügung nicht hinreichend begründet haben soll. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei von den Taliban aufgrund seiner Funktion als (...) mit Zugang zum Flughafengelände zur Kooperation aufgefordert worden. Die von den Taliban ausgesprochenen Drohungen im Falle des Unterlassens seien als Druckmittel zu verstehen und nicht wahrgemacht worden. Soweit er den Angriff, bei welchem er angeschossen worden sei, mit den Vorbringen in Verbindung bringe, habe er keine Angaben zur Täterschaft, welche vom Tatort geflohen sei, machen können (vgl. SEM-act. [...]-25/11 [nachfolgend A25/11] F39). Für den Fall, dass der Angriff den Taliban zuzuschreiben gewesen wäre und gezielt auf seine Person erfolgt sein sollte, erscheine jedoch ein Racheakt für sein erwähntes Unterlassen naheliegend. Dass ihm als einfacher (...) seitens der Taliban ein besonderes oppositionelles Profil unterstellt worden wäre, weil er sich seinem damals legitimen Auftrag- oder Arbeitgeber nicht widersetzten mochte, könne ohne weitere dafürsprechende konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden (vgl. SEM-act. A25/11 F38). Indem er den Taliban entgegnet habe, wenn er den Auftrag von ihnen annehme, würde dies Verrat bedeuten, habe er sich den Taliban zwar nicht gebeugt. Er habe sich damit jedoch auch nicht als politischer Feind gegen diese ausgesprochen. Das Nichtbefolgen der damaligen Weisungen der Taliban sei nicht per se als oppositionelle Haltung zu betrachten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Taliban ihm gesagt hätten, sie wüssten, dass er mit Militärangehörigen kooperiere (vgl. SEM-act. A25/11 F38), was seiner Funktion als (...) inhärent sei und ihm noch kein spezielles Profil verleihe. Auch dass er den Kommandanten F._______ privat kenne, weil er in dieselbe Moschee gegangen sei (vgl. SEM-act. A25/11 F40), verleihe ihm noch kein erhöhtes Profil. Dass er selbst Armeeangehöriger gewesen sei, gehe weder aus seinen Angaben noch aus den eingereichten Fotos hervor. Auf die Frage, welches Interesse die Taliban heute noch an seiner Person haben könnten, habe er pauschal angegeben, diese würden alle Personen töten, die auch nur einen Tag für die Behörden gearbeitet hätten (vgl. SEM-act. A25/11 F37). Damit vermöge er noch keine begründete Furcht vor Verfolgung zu objektivieren. Die Taliban hätten während seines Krankenhausaufenthaltes verlangt, dass er seinen Kontakt zu Militärangehörigen oder Amerikanern abbreche. Die angebliche Forderung erscheine aus heutiger Sicht obsolet. Was den weiteren Fortgang der angeblichen Geschehnisse und die Bedrohungslage betreffe, sei anzumerken, dass seine Schilderungen inkonsistent seien. Auf das Telefonat angesprochen, anlässlich welchem ihm von der «schlechten Lage» berichtet worden sei, seien seine Ausführungen vage geblieben. Er habe angegeben, dass er seine Familie nicht habe kontaktieren können. Er habe lediglich unterwegs mit seinem Onkel Kontakt aufgenommen (vgl. SEM-act. A25/11 F47). Weshalb er vom Krankenhaus aus zur Ausreise aufgebrochen sei, erschliesse sich anhand seiner Angaben nicht, zumal er nicht konkret habe darlegen können, was ihm zum damaligen Zeitpunkt zu seiner Lage von wem berichtet worden sei. Über das Gespräch mit dem Onkel habe er weiter auch keine substantiierten Angaben machen können (vgl. SEM-act. A25/11 F50). Dass sein Vater nach der Machtübernahme der Taliban seinetwegen von den Taliban behelligt worden sei, könne ihm somit insgesamt nicht geglaubt werden. Deshalb könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban danach je wieder ein Interesse an ihm bekundet hätten. Seine Rechtsvertretung habe sich in der Stellungnahme auf den Standpunkt gestellt, es sei kein Widerspruch, wenn er einmal erwähnt habe, er habe vor der Ausreise mit dem Onkel und ein anderes Mal, er habe mit der Familie telefoniert. Die Angaben müssten im kulturellen Kontext betrachtet werden und dass ein Onkel Teil der Familie sei, werde nicht bestritten. Dennoch erscheine das betreffende Aussageverhalten fragwürdig. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er in der Schweiz erfahren habe, dass auch seine Söhne von den Taliban bedroht worden seien, gelte ebenfalls festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Angaben oberflächlich und ausweichend ausgefallen seien (vgl. SEM-act. A25/11 F33, F36, F50-52). In der Stellungahme werde erklärt, dass er mit der Angabe, wonach die Lage schlecht gewesen sei, lediglich das Obsiegen der Taliban gemeint habe. Dies sei landesweit bekannt gewesen und er hätte dafür seine Familie nicht zu kontaktieren brauchen. Der Einwand überzeuge daher nicht. Es werde auch nicht klar, zu welchem Zeitpunkt er vor der Ausreise Familienangehörige kontaktiert habe und von welchen Umständen ihm berichtetet worden sei. Dies wiederum spreche gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, sein Vater sei seinetwegen auf dem Weg zur Moschee aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer habe zudem auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu befürchten habe, sehr unspezifisch geantwortet, in seiner Heimat würden nachts Häuser überfallen und Leute mitgenommen (vgl. SEM-act. A25/11 F21). Dies spreche ebenfalls nicht für eine konkret befürchtete persönliche Gefahrenlage. Im Übrigen sprächen auch seine Angaben auf die Einleitungsfragen nach dem aktuellen Befinden der Familie unter dem Taliban-Regime für sich. Konkrete Behelligungen wegen ihm habe er zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt (vgl. SEM-act. A25/11 F7-9). Eine aktuelle Bedrohungslage habe er somit weder objektiv begründen können, noch habe er glaubhaft darlegen können, dass er in subjektiver Hinsicht von einer solchen ausgehe. Dass die Taliban zum heutigen Zeitpunkt, und somit nach der bereits erfolgten Machtübernahme, ein anhaltendes Interesse an seiner Person haben könnten, erschliesse sich insgesamt nicht. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit der afghanischen Armee zusammengearbeitet und im Auftrag der Behörden die Region überwacht. Dies habe er glaubhaft geschildert und mit entsprechenden Aufnahmen bewiesen. Zur Zeit des ersten Kontaktes mit den Taliban sei er von einem nicht-staatlichen Akteur verfolgt worden, der von staatlichen Stellen nicht beziehungsweise kaum habe kontrolliert werden können. Hinsichtlich der Intensität der Verfolgung sei auf den Schusswaffenangriff und Verletzungen des Beschwerdeführers hinzuweisen. Die Angreifer hätten ihn gezielt angegriffen. Er sei nach Bekanntwerden der anhaltenden Drohsituation durch die Taliban unmittelbar nach ihrer Macht-übernahme aus dem (...) ausser Land geflüchtet. Seine Verfolgung knüpfe an zweierlei asylrelevante Motive an. Er sei als Vertragsarbeiter der US-Armee politisch verfolgt worden. Der Flughafen E._______ sei bis zum Abzug der ISAF- und US-Truppen von der US Airforce benutzt worden. Die (...) der Strasse sei im Auftrag von ansässigen Firmen sowie den US-Streitkräften erfolgt. Der Beschwerdeführer sei als (...) in seinem Kiosk täglich den Blicken vorbeifahrender und passierender Personengruppen exponiert gewesen. Wie auf den Fotos erkennbar sei, habe er ein Näheverhältnis zu den passierenden Truppen gepflegt. Zudem sei er Teil einer sozialen Gruppe, namentlich als Unterstützer der internationalen und nationalen Gruppen und aufgrund seiner verfassungstreuen und pflichtbewussten Ausübung seines Berufes. Hinzukommend habe er im Angesicht von Morddrohungen gegenüber seiner Familie den Aufforderungen der Taliban getrotzt. Dabei habe er seine eigenen politischen sowie moralischen Ansichten preisgegeben. Dies zeige auch, dass er sich unmittelbar danach an den Kommandanten F._______ gewendet habe. Das SEM ziehe den Schluss, dass die Taliban aufgrund deren Machtübernahme keinerlei Interesse am Beschwerdeführer mehr hätten. Dabei verkenne es zum einen, dass auch nach der Machtübernahme der Taliban Kooperateure des ehemaligen Militärs und der US-Truppen trotz des Amnestieversprechens der Taliban systematisch verfolgt und hingerichtet würden. Zum andern mache er das anhaltende individuell-konkrete Interesse an seiner Person von Seiten der Taliban glaubhaft. So seien sein Vater sowie seine Kinder unter Druck gesetzt worden. Seinem Vater sei vor seiner Flucht befohlen worden, seinen Sohn (den Beschwerdeführer) von der Kooperation mit den westlichen und nationalen Truppen abzuhalten. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei seinem Vater gedroht worden, ihn (den Beschwerdeführer) im Falle der Rückkehr zu töten oder zu enthaupten. Zuletzt habe seine Frau als Zeugin vom Hörensagen berichtet, dass ihren Söhnen im Falle der Rückkehr ihres Vater (dem Beschwerdeführer) eine Kindesentführung angedroht worden sei. Insbesondere letztere Ausführungen seien entgegen den Einschätzungen der Vorinstanz glaubhaft. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien vom SEM isoliert betrachtet worden und so eine Unglaubhaftigkeit konstruiert worden. Im freien Bericht habe er sich dahingehend geäussert, dass seine Familie während seines Krankenhausaufenthaltes bedroht worden und von Angehörigen verlangt worden sei, dass er seinen Kontakt zu den Militärangehörigen und den Amerikanern abbreche (vgl. SEM-act. A25/11 F19). Dies impliziere, dass er bereits im Krankenhaus Kontakt mit der Familie gehabt habe, was er später auch ausgeführt habe. Er habe davon berichtet, dass er nach dem Umsturz in Kabul gewesen sei und seine Familie angerufen habe, um die sich nach der Lage zu erkundigen. Der Begriff «Familie» schliesse den Onkel nicht aus. Er habe im weiteren Verlauf der Anhörung präzisiert, dass er im Krankenhaus seine Familie kontaktiert und er erfahren habe, dass sein Vater von den Taliban angehalten worden sei. Seinem Vater sei gedroht worden, ihn (den Beschwerdeführer) nicht am Leben zu lassen. Der Beschwerdeführer habe überdies zu Protokoll gegeben, er habe unterwegs nur einmal Kontakt zur Familie gehabt und seit seiner Ankunft in der Schweiz hätte zweimal ein Kontakt stattgefunden (vgl. SEM-act. A25/11 F27). Er habe zwar in der Tat angegeben, dass er bei der Ausreise seine Familie nicht habe kontaktieren können, sondern mit seinem Onkel gesprochen habe (vgl. SEM-act. A25/11 F45). Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass während seines Aufenthalts im Krankenhaus kein Kontakt zur Familie bestanden und er folglich bereits damals von der Bedrohungslage erfahren habe. Es sei auch nicht unwahrscheinlich, dass der Onkel abermals die Anhaltung seines Vaters erwähnte habe. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer eine Nummer gegeben. Es sei zwar weiterhin nicht klar, um was für eine Nummer es sich gehandelt habe. Da der Beschwerdeführer Analphabet sei, seien Telefonnummer jedoch die einzige Möglichkeit gewesen, mobilen Kontakt herzustellen. Sein Onkel habe ihm auch Anweisungen zur Reise gegeben. Es sei daher naheliegend, dass es sich um die Nummer eines Schleppers gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei bei den Gesprächen der Taliban mit seinem Vater und seinen Kindern nicht dabei gewesen. Es sei daher unklar, warum und welche Einzelheiten über die zu berichten von ihm hätten erwartet werden können. Seine Ausführungen seien deshalb glaubhaft. Es bestehe daher begründeten Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 5.3 In der Vernehmlassung betont das SEM, dass die Taliban die damals angeblich ausgesprochenen Drohungen (Tötung der Familie) nie wahrgemacht hätten. Stattdessen sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben angeschossen worden. Wie schon erwähnt, liege diesbezüglich aber die Täterschaft im Dunkeln. Selbst wenn von einem Zusammenhang der Ereignisse sowie einer asylbeachtlich motivierten Verfolgung ausgegangen werden könnte, sei entscheidend, ob ein anhaltendes Interesse seitens der Taliban am Beschwerdeführer objektiviert werden könne oder nicht. Dies sei nicht der Fall. In der Beschwerde werde ausgeführt, dass weiterhin Kooperateure des ehemaligen Militärs und der US-Truppen systematisch verfolgt und hingerichtet würden. Diese Übergriffe seien jedoch, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, weder systematisch noch einheitlich (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potenzielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern). Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich allein eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Ein bereits erlittener Angriff könne zwar als risikoschärfend eingestuft werden. Selbst dann wäre jedoch zu prüfen, ob ein anhaltendes Interesse seitens der Taliban am Beschwerdeführer gegeben sein könnte. Liegen die Hintergründe des Schussangriffes zudem im Dunkeln, erscheine umso zentraler, inwiefern ein tatsächliches anhaltendes Interesse am Beschwerdeführer und damit begründete Furcht vor künftiger Verfolgung objektiviert werden könne. Dass die Taliban heute noch, und damit nach deren offiziellen Machtübernahme, weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer haben, sei nicht per se anzunehmen. Dazu müssten konkrete Hinweise bestehen - solche seien aber nicht ersichtlich. Es sei auf die Erwägungen im Asylentscheid zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer keine substantiierten, konsistenten und letztlich glaubhaften Angaben zur angeblich anhaltenden Bedrohungslage habe machen können. Bereits seine Ausführungen dazu, was ultimativ ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sei, seien vage geblieben. In der Beschwerde würden einzelne Ungereimtheiten mittels Mutmassungen zu erklären versucht. Ungeachtet eines allfällig ursprünglichen Risikoprofils könne mit unsubstantiierten und unglaubhaften Angaben keine anhaltende begründete Verfolgungsfurcht objektiviert werden. Was angebliche Nachrichten von den Angehörigen des Beschwerdeführers betreffe, gelte zudem ohnehin: Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen würden, seien nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern würden auch den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne nicht genügen (vgl. die Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7,E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Auch in der Beschwerde werde festgehalten, dass die betreffenden Schilderungen des Beschwerdeführers auf Hörensagen beruhen würden. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer falle in das Risikoprofil von (ehemaligen) Sicherheitskräften und Kooperateuren. Darüber hinaus sei er in einer für die Taliban relevanten Schlüsselposition gewesen. Er sei nach dem Versuch, die Drohungen und augenscheinlichen Anschlagspläne der Taliban den afghanischen Sicherheitskräften zu melden, angegriffen worden. Der Angriff sei im zeitlich-räumlichen Zusammenhang seiner Anrufe und der vorangegangenen Drohungen erfolgt und liessen den Schluss auf die Täterschaft der Taliban zu. Die Angreifer seien weder an einem Raub noch an einer Realisierung ihrer Drohung gegenüber der Familie interessiert gewesen. Vielmehr sei der Angriff mit Schuss-waffen auf die Ausschaltung beziehungsweise das zum Schweigen bringen des Beschwerdeführers gerichtet gewesen. Er sei bereits in jenem Moment von den Taliban als «vogelfrei» erklärt worden. Somit falle er unter die von systematischer Verfolgung betroffenen Sicherheitskräfte und Zuarbeitern (vgl. SFH - Gefährdungsprofile Afghanistan vom 2.11.2022). Aufgrund seines politischen und moralischen Bekenntnisses in Verbindung mit seiner Kooperation mit den Sicherheitskräften stelle der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr gegenüber den Taliban ein Sicherheitsrisiko dar. Die Taliban hätten in der Vergangenheit keine Hemmungen vor systematischen sowie kollektiven Racheakten an mutmasslichen Sicherheitskräften und Kooperateuren ohne etwaige Schlüsselpositionen gezeigt. So seien in der Provinz Panjshir nach der Machtübernahme der Taliban aussergerichtliche und arbiträre Massenverhaftungen und aussergerichtliche Hinrichtungen an mutmasslichen oder augenscheinlichen ehemaligen Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte verübt worden. Diese hätten systematisch und geplant stattgefunden (vgl. «Your sons are in the mountains» - Amnesty International, 2023; ASA 11/6816/2023, S. 5 f., 11 ff., 21, 23 f.). Die Vorinstanz verkenne diese dynamische Situation und unterlasse es, sich mit der aktuellen Sicherheitslage insbesondere für Sicherheitskräfte und ihre Vertragsarbeiter in Afghanistan auseinanderzusetzen. Insofern misslinge ihr auch eine Prognose für den Beschwerdeführer. Die individuelle Gefahr für den Beschwerdeführer nach der Machtübernahme sei indes konkretisiert worden, indem er nach seiner Ausreise von den Übergriffen auf seine Familie erfahren habe (vgl. SEM-act. A25/11 F32). Er habe noch im Krankenhaus vom Kommandanten F._______ von der anstehenden Machtübernahme der Taliban erfahren. Er habe aus dem (...) fliehen müssen und habe entweder die Möglichkeit gehabt, zu seiner Familie zurückzukehren oder das Land direkt zu verlassen. Er sei insofern angesichts der Drohungen gegenüber ihm, seinen Familienmitgliedern und dem notwendigen Standortwechsel auf eine schnelle Abwägung angewiesen gewesen. Es sei naheliegend gewesen, provisorisch an die Grenze zum Iran nach G._______ zu reisen. Bei dieser Fahrt nach G._______ habe er seinen Onkel angerufen (vgl. SEM-act. A25/11 F47, F48). Fluchtauslösend sei das Telefonat mit seinem Onkel gewesen, welcher ihm die schlechte Lage vor Ort zusammengefasst und von den Drohungen gegenüber seinem Vater berichtet habe. Die Informationen von seinen Gesprächspartnern seien aussagekräftig und stichhaltig. Die Bedrohungen und Einschüchterungen der Familie habe er durch die jeweils erreichbaren Kontaktpersonen in Erfahrung bringen können, weshalb diese Aussagen keine geringere Beweiskraft haben könnten. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Personen mit einem bestimmten, exponierten Profil ein erhöhtes Risiko asylbeachtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3 und E-4332/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, European Union Agency for Asylum, «Country Guidance: Afghanistan», 23. Mai 2024). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6978/2024 5. Juni 2025 E. 5.1, E-6278/2020 vom 22. April 2025 E. 8.5.2, D-3312/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1 und D-331/2024 vom 11. März 2024 E. 7.1). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils im Einzelfall individuell konkretisiert (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3). 6.2 Der Beschwerdeführer weist als ehemaliger (...) an einer Strasse mit Zugang zum Flughafen von E._______ ein gewisses Risikoprofil auf. Dies allein reicht jedoch gemäss der zitierten Rechtsprechung für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht aus. Vielmehr muss sich die abstrakte Gefährdung individuell konkretisieren, was vorliegend - wie nachfolgend darzulegen sein wird - nicht der Fall ist. 6.3 Konkreten Indizien, die auf ein aktuelles Interesse der Taliban, den Beschwerdeführer zu verfolgen, hindeuten würden, sind nicht ersichtlich. Dieser machte geltend, er habe eine Kooperation mit den Taliban abgelehnt und sich geweigert, zwei Kanister zu den Amerikanern zu bringen. Dass er - wie in der Beschwerde geltend gemacht - von den Taliban angeschossen und damit als «vogelfrei» erklärt wurde, weil er es abgelehnt hatte, mit ihnen zu kooperieren, vermochte in der Anhörung nicht plausibel zu erklären. Die Taliban haben zudem offenbar weder - wie angeblich angedroht - sein Haus angegriffen noch seine Familie getötet. Der von ihm erwähnte Angriff durch Motorradfahrer, bei welchem er angeschossen wurde, konnte er nicht eindeutig den Taliban zuordnen, auch wenn der Angriff durchaus in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit seiner Weigerung, mit ihnen zu kooperieren, steht. Wären die Taliban tatsächlich daran interessiert gewesen, ihn auszuschalten, hätten sie ihn nicht nur angeschossen, sondern sie hätten sich vergewissert, dass sie ihn tatsächlich tödlich getroffen haben. Im Übrigen geht das SEM zu Recht davon aus, dass unabhängig davon, ob der Angriff tatsächlich durch die Taliban verübt worden ist, nicht von einem aktuell anhaltenden Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person ausmachen ist. Aufgrund ihrer Machtübernahme ist ihr zuvor bestehendes Interesse, sich mit Hilfe des Beschwerdeführers Zugang zum Flughafen zu verschaffen, um dort Anschläge zu verüben, entfallen. Seinen Aussagen ist zudem nicht zu entnehmen, dass er als (...) privater Firmen in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Der Beschwerdeführer ist ferner weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig gegenüber den Taliban besonders exponiert. Er hatte zwar gemäss den eingereichten Fotos Kontakte zu Militärangehörigen. Dass er selbst Angehöriger der afghanischen Armee gewesen ist, machte er jedoch nicht geltend und dass eine direkte vertragliche Zusammenarbeit mit den Amerikanern bestanden hat, ist nicht belegt. Wenngleich während seines rund einjährigen Spitalaufenthalts von seinem Vater einmal verlangt worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) seine Kontakte zu den Amerikanern und den Militärangehörigen abbreche, und gedroht worden sie, ansonsten würden sie ihn (den Beschwerdeführer) töten, ist in der Folge seinen Familienangehörigen, welche weiter in Afghanistan an derselben Adresse in E._______ leben (vgl. SEM-act. A25/11 F6), seitens der Taliban etwas zugestossen. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, die Taliban hätten sich bei seinen Söhnen beziehungsweise seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Seine diesbezüglichen Angaben sind allerdings - wie vom SEM zutreffend festgehalten - nicht konsistent. So gab er einmal an, seine Söhne seien nach seiner Ausreise angehalten worden (vgl. SEM-act. A25/11 F27). Dann gab er an, zuerst sei sein Vater und danach seien seine Kinder von den Taliban angehalten worden (vgl. SEM-act. A25/11 F29). Als das SEM diesbezüglich explizit nochmals nachfragte, gab er an, die Taliban hätten einmal seinen Vater kontaktiert, als er (der Beschwerdeführer) im Spital in Kabul gewesen sei, und einmal hätten sie - wie er von seiner Ehefrau telefonisch erfahren habe - seinen Sohn angehalten, als er (der Beschwerdeführer) sich bereits in der Schweiz befunden habe (vgl. SEM-act. A25/11 F32). Kurz darauf antwortete er jedoch auf die Frage, ob er wisse, wie oft seine Familie nach seiner Ausreise von den Taliban kontaktiert worden sei und nach ihm gefragt hätten, wiederum, nach seiner Ausreise seien einmal sein Vater und einmal seine Söhne von den Taliban kontaktiert worden (vgl. SEM-act. A25/11 F34). Mit diesen inkohärenten Angaben vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass seine Familienangehörigen tatsächlich von den Taliban kontaktiert wurden, geschweige denn, dass diese nach seiner Ausreise ein Interesse an seinem Aufenthaltsort gehabt haben sollen. Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass die Taliban - zum heutigen Zeitpunkt und somit über vier Jahre nach ihrer Machtübernahme - ein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers haben, weil sie ihn - wie in der Beschwerde geltend gemacht - als Sicherheitsrisiko einstufen und er deshalb mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Opfer einer Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv werden könnte. 7. Zusammenfassend ist aufgrund des vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise - für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat - eine entsprechende Furcht vor Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich mithin, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und Replik näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2024 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen gutgeheissen. Aus dem Zentralen Migrationsinforma-tionssystem (ZEMIS) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober 2024 als Aushilfe im Gastgewerbe arbeitet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er damit bereits ein Erwerbseinkommen generiert, das den prozessualen Notbedarf übersteigt. Es besteht deshalb kein Anlass, die Instruktionsverfügung vom 26. April 2024 in Wiedererwägung zu ziehen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: