opencaselaw.ch

E-1673/2023

E-1673/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Schweiz am 24. Oktober 2022 um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 3. Januar 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung (HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______). B. Nachdem er angegeben hatte, minderjährig zu sein, wurde am 24. Januar 2023 eine Erstbefragung des Beschwerdeführers als unbegleiteter minder- jähriger Asylsuchender (UMA) in Anwesenheit seiner Rechtsvertre- tung/Vertrauensperson im BAZ durchgeführt. Am 13. Februar 2023 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. B.a Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe Afghanistan am

20. August 2021 verlassen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei paschtunischer Ethnie und im Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz Kunar, geboren. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie in die Stadt E._______ (Provinz Nangarhar) gezogen. Er habe zuletzt im Dorf F._______, Bezirk G._______, in der Nähe von E._______ gelebt. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht. Als die Taliban an die Macht gekommen seien (im August 2021), seien die Schulen geschlossen worden. Sein Vater sei Dorfvorsteher gewesen. Dieser sei psychisch krank und verlasse das Haus nicht; er lebe vermutlich in E._______. Seine Mutter lebe versteckt bei einem Verwandten. Er habe eine Schwester sowie zwei jüngere und zwei ältere Brüder. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, seine beiden älteren Brüder hätten für die Behörden gearbeitet. Sein Bru- der H._______ sei bei einer amerikanischen Firma in Kabul respektive für die Amerikaner im Sicherheitsbereich tätig gewesen und sei unmittelbar nach ihrer Machtübernahme von den Taliban festgenommen worden. Sein Bruder I._______ habe mehr als acht Jahre lang beim afghanischen Militär als Soldat gedient, habe das Land beschützt und gegen die Taliban ge- kämpft. Er sei seit dem Sturz der afghanischen Regierung verschollen. Die Taliban hätten die Familie sehr belästigt und drei- bis viermal bei ihr vorge- sprochen. Am zweiten Tag nach dem Regierungssturz, beim ersten Besuch der Taliban, hätten diese ihr Haus durchsucht, nach seinen beiden älteren Brüdern gesucht und den Bruder H._______ mitgenommen. Beim zweiten Besuch der Taliban sei die Familie aufgefordert worden, den Aufenthaltsort von I._______ anzugeben; sie hätten auch den Beschwerdeführer

E-1673/2023 Seite 3 mitnehmen wollen, um zu erreichen, dass sich I._______ meldet, aber seine Mutter habe ihn im Ofen versteckt. Am Folgetag sei der Beschwer- deführer nach Aufforderung seiner Mutter aus Afghanistan ausgereist. In der Schweiz habe er von seinem Onkel erfahren, dass seine Familie inzwi- schen umgezogen sei; er kenne ihren Aufenthaltsort nicht. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Kopien seiner afghanischen Taskara und Geburtsurkunde (mit rudimentärer Übersetzung) zu den Akten. Ferner reichte er mit Eingabe vom 30. Januar 2023 folgende Beweismittel, die er gemäss eigenen Anga- ben vom Onkel erhalten habe, nach: - Ausweis und Karte, beide lautend auf respektive mit Bild von I._______; - Karte der J._______, lautend auf I._______; - Karte («Employee Identity Card» der «K._______», lautend auf H._______; ausgestellt am […] 2012); - Schreiben («Employment Verification») der «K._______», lautend auf H._______ betreffend Anstellung vom […] 2012 bis […] 2015, ausgestellt am (…) 2021; (Bestätigung, dass die K._______ Auftragnehmer des US Army Corps […] für das Projekt «L._______» gewesen ist und die Angestellten über vertrauliche Informationen und Kenntnisse über die Arbeit verfügen würden); - Auszüge aus E-Mail-Korrespondenzen zwischen H._______ und der «M._______», vom (…) 2021 betreffend Ausstellung von Visa. C. Am 20. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf des Asyl- entscheides des SEM zur Stellungnahme unterbreitet. D. Die Rechtsvertretung HEKS reichte am 20. Februar 2023 eine entspre- chende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.

E-1673/2023 Seite 4 F. Am 22. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton N._______ zugeteilt. G. Mit Eingabe vom 24. März 2023 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte, die SEM-Verfügung sei bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzu- stellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2023 hiess die zuständige Instruk- tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlas- sung eingeladen. I. Am 5. April 2023 liess sich das SEM vernehmen und hielt an seinen bishe- rigen Erwägungen fest. J. Am 28. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-1673/2023 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die angefoch- tenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (Anord- nung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwer- deführer mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli- chen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden die Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsyIG respektive die Asylre- levanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Seine Darstellung der Ereignisse sei relativ simpel und oberflächlich ausgefallen, obwohl er aufgefordert worden sei, ausführlich und detailliert zu schildern. Es sei auffallend, dass er trotz zweifacher Aufforderung, seine Angaben zum fluchtauslösenden Kerngeschehen zu präzisieren, kaum substanziierte Antworten gemacht habe. Seine Angaben seien pauschal geblieben und würden einen sehr geringen Detaillierungsgrad aufweisen, was nicht auf tatsächlich Erlebtes hindeute. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Angaben zur Situation, als er im Ofen versteckt gewesen sei, keinerlei Anzeichen von persönlicher

E-1673/2023 Seite 6 Betroffenheit enthalten würden. Auch seine Angaben zum Moment, als er von der Mutter aus dem Ofen herausgeholt worden sei, seien nicht über- zeugend ausgefallen. Bei der zusätzlich gebotenen Gelegenheit, den gel- tend gemachten Besuch der Taliban aus seiner subjektiven Sicht zu schil- dern, seien seine Ausführungen auch substanzlos geblieben. Die Erzähl- weise zur Mitnahme des Bruders durch die Taliban habe keine qualitativ hochwertigen Elemente enthalten und die Angaben würden keinen persön- lichen Bezug aufweisen, obwohl der Beschwerdeführer selbst beim Vorfall anwesend gewesen sei. Familienangehörige von missliebigen Personen könnten von Übergriffen, namentlich Drohungen und Gewaltanwendung, insbesondere Hausdurchsuchungen, betroffen sein. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Perso- nen sei jedoch nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtIingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten bzw. Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der ge- suchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Vorliegend sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer auszu- gehen. Die von ihm geltend gemachten eigenen Vorfluchtgründe seien nicht glaubhaft. Er habe keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile er- lebt, bevor er Afghanistan verlassen habe; er weise auch kein eigenes Pro- fil auf, welches ihn aus Sicht der Taliban als politischen Gegner darstellen würde. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er befürchte, wegen seines fami- liären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei aber nicht begrün- det. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das SEM zweifle nicht an den Profilen der beiden älteren Brüder. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht dartun können, was er mit der E-Mail-Korrespondenz seines Bruders beweisen wolle.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe alle ihm bekannten Dokumente, die in irgendeinem Zusammenhang zu seinen Brüdern stehen würden, eingereicht und sei daher seiner Mitwir- kungspflicht nachgekommen. Weil das SEM diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen und die Beweismittel nicht gewürdigt habe,

E-1673/2023 Seite 7 habe es den Untersuchungsgrundsatz missachtet und seinen Entscheid ungenügend begründet. Seine beiden älteren Brüder seien seit der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 verschwunden. Beim ersten Aufsuchen der Taliban zu Hause sei der Beschwerdeführer in Ruhe gelassen worden; erst beim zwei- ten Besuch um 16. August 2021 hätten die Taliban ihn mitnehmen wollen. Aus seinem Versteck im Ofen habe er mitgehört, wie die Taliban seine Fa- milie bedroht hätten und dass diese nach seinen Namen gefragt und ihn hätten mitnehmen wollen. Es habe sich dabei um eine gezielte Verfolgung gehandelt. Er habe am 17. August 2021 das Land verlassen und habe seit- her nichts mehr von seiner Familie gehört. Er habe nur noch zu seinem Onkel Kontakt, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Familie ein drittes Mal von den Taliban aufgesucht worden sei. Dieser Onkel habe ihm auch die Beweismittel in die Schweiz gesandt. Er habe bei der Erstbefragung und der Anhörung auf gleichbleibendem Ni- veau nüchterne Angaben gemacht, ohne seine Gefühlslage freiwillig mit- zuteilen. Er habe nicht verstanden, weshalb ihm mehrmals dieselben Fra- gen gestellt worden seien. Er habe sich auch bei der Anhörung unwohl ge- fühlt. Er sei nicht darin geübt, seine Gefühlslage preiszugeben, insbeson- dere wenn er unbekannten Personen respektive einer staatlichen Behörde gegenüberstehe. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er nicht mehr über die Tätigkeiten seiner Brüder gewusst habe. Es sei auch üblich, dass die Engagements beim Militär respektive im Security-Bereich einer Geheimhaltungspflicht unterstehen würden und innerhalb der Familie nicht darüber berichtet worden sei. Da sein Versteck im Ofen nicht lange gedau- ert habe, sei plausibel, dass er zu diesem Sachverhaltsvorgang nicht mehr zu berichten gehabt habe. Durch den Machtumsturz der Taliban und des- sen Folgen für seine Familie habe er ein Trauma erlebt. Er wisse nichts über seine Familie und könne sich nicht an seinen Onkel wenden, weshalb er stark unter Druck stehe. Die angebrachten Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen seien unbegründet. Das SEM habe die asylrele- vanten Risikoprofile der Brüder nicht in Frage gestellt, habe aber dennoch die Reflexverfolgungssituation nicht vertieft geprüft. Solange der Bruder I._______ nicht in die Hände der Taliban gerate, bestehe deren Interesse am Beschwerdeführer weiterhin. Die befürchtete Mitnahme und die Vergeltung der Brüder seitens der Taliban seien als begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des AsylG zu werten.

E-1673/2023 Seite 8

E. 4.3 In der Vernehmlassung legte die Vorinstanz ergänzend dar, im Asylent- scheid sei eine umfassende Prüfung der Vorbringen auf ihre Glaubhaf- tigkeit hin vorgenommen worden. In der Beschwerde werde nichts vorge- tragen, was zu einer anderen Einschätzung führen würde. Der Beschwer- deführer habe zu Beginn der Erstbefragung eine ausführliche und alters- gerechte Einleitung durch die befragende Person erhalten. Es sei bei der Erstbefragung und in der Anhörung besonderer Wert darauf gelegt worden, dass er sich so gut wie möglich fühle. Es würden keine Anzeichen für ein Unwohlsein vorliegen, welches sich negativ auf das Aussageverhalten aus- gewirkt habe. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel gewürdigt und eine Re- flexverfolgung geprüft, wozu auf Ziffer II/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werde. Die Gefährdung des Beschwerdeführers sei unter Be- rücksichtigung der Tätigkeiten seiner Brüder vorgenommen worden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen des SEM zu den Pro- filen der beiden Brüder Einfluss auf die Einschätzung der Verfolgungsge- fahr für den Beschwerdeführer gehabt hätten.

E. 4.4 In der Replik wurde vollumfänglich an den Anträgen und den Ausfüh- rungen in der Beschwerde festgehalten und ergänzt, das Unwohlsein des Beschwerdeführers habe nicht durch eine ausführliche und altersgerechte Einleitung durch die befragende Person verhindert werden können. Das SEM habe bei der Würdigung des Aussageverhaltens die Minderjährigkeit und den Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem fremden Staat nicht mitberücksichtigt. Zudem habe das SEM nicht alle zur Verfügung stehen- den Akten und Beweismittel berücksichtigt. Es sei eine Identitätskarte so- wie eine Bankkarte eingereicht worden, die beide den Namen des Be- schwerdeführers tragen würden.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und sei seiner Begründungs- pflicht nicht in genügender Weise nachgekommen; es habe auch nicht alle eingereichten Beweismittel gewürdigt. Zudem habe man sein Unbehagen bei der Anhörung sowie seine Minderjährigkeit und den Umstand, dass er sich in einem fremden Staat befinde, nicht genügend berücksichtigt. Auf diese Rügen ist vorweg einzugehen.

E. 4.5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet

E-1673/2023 Seite 9 einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/-BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer wurde zweimal befragt: Es fand eine summa- rische Erstbefragung als UMA sowie eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Beide Anhörungen fanden in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin (respektive Vertrauensperson) statt (vgl. SEM-Akten […] [nachfolgend: A] 17, Einleitung, Bst. f sowie A22, Einleitung, S. 1). Er wurde bereits in der Erstbefragung aufgefordert, kurz und summarisch seine Asyl- gründe anzugeben. Er wurde ferner zu seinem Gesundheitszustand be- fragt und seine diesbezüglichen Antworten wurden korrekt protokolliert (vgl. A17 Ziffern 7.01 und 8.02). Auch in der Anhörung vom 13. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer zweimal gefragt, wie es ihm gehe, worauf er angab «Es geht mir gut» (vgl. A22, Fragen 4 und 5). Er wurde einleitend zum medizinischen Sachverhalt befragt (vgl. Fragen 5 bis 8). Anschliessend wurden ihm konkrete Fragen zu seinen bisherigen Aufenthalten (Fragen 9 bis 13) und zum Reiseweg (Fragen 14 bis 20) gestellt. Ab Frage 21 wurde ihm Gelegenheit einge- räumt, seine Asylgründe darzulegen; zunächst im Rahmen eines freien Be- richts (vgl. Antwort 21) und anschliessend in Form von konkreten Fragen und Nachfragen. Der Rechtsvertretung wurde ebenfalls Gelegenheit gege- ben, ergänzende Fragen zu stellen (Fragen 104 ff.) und Beweismittel ein- zureichen (vor Frage 70).

E-1673/2023 Seite 10

E. 4.5.3 Dem Beschwerdeführer wurde auch unter Mitberücksichtigung sei- nes jungen Alters im gebotenen Umfang Gelegenheit gegeben, seine Asyl- gründe vollständig darzulegen. Er wurde mehrmals aufgefordert, das Ge- schilderte näher zu präzisieren und es wurden auch einige Rückfragen zur Präzisierung sowie Verständnisfragen gestellt (vgl. A22, Fragen 24, 27, 33, 39, 43, 52, 54, 55, 59, 61, 63, 75, 76, 79, 80, 82, 84, 85, 88, 89, 101, 104, 109). Er wurde auch in altersgerechter Weise aufgefordert, seine subjek- tive Wahrnehmung und Gedanken während seines Verstecks im Ofen zu schildern (Fragen 60 und 63-66) und seine Angaben wurden protokolliert. Der Umstand, dass der jugendliche Beschwerdeführer mehreren Perso- nen, unter anderem einem Befrager des SEM, gegenüberstand, wird bei der Würdigung seiner Angaben mitberücksichtigt. Zu berücksichtigen ist aber ebenso, dass dem Beschwerdeführer während der Anhörung seine Rechtsvertretung zur Seite stand.

E. 4.5.4 Der Beschwerdeführer wurde mehrmals gefragt, ob er weitere Asyl- vorbringen oder Gründe habe, weshalb er nicht in den Heimatstaat zurück- kehren könne (vgl. A22, Fragen 22 und 102). Er hat dabei keine weiteren, bisher nicht vorgetragenen Asylgründe geltend gemacht. Er hat mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls explizit bestä- tigt, dass das Protokoll seine Angaben korrekt und vollständig wiedergibt (A22, S. 14). Darauf muss er sich behaften lassen. Auch die anwesende Rechtsvertretung hat das Anhörungsprotokoll mitunterzeichnet und dabei keinerlei Einwendungen angebracht.

E. 4.5.5 Für das in der Beschwerde behauptete Unwohlsein des Beschwer- deführers (vgl. Ziffer 20) gibt es in den Protokollen keine stützende Grund- lage. Es wird auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb in der rund drei Stun- den dauernden Anhörung (inklusive Pausen) die Asylgründe nicht vollstän- dig erhoben worden wären. Die Rechtsvertretung wurde auch explizit ge- fragt, ob aus ihrer Sicht noch Fragen oder Themenbereiche nicht ange- sprochen worden seien und es wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, ergän- zende Fragen zu stellen, was auch in Anspruch genommen wurde (vgl. A22, Fragen 104 bis 108). Die entsprechenden Antworten fanden auch Ein- gang im Protokoll, ohne dass ein irgendwie geartetes, aussergewöhnliches Unwohlsein des Beschwerdeführers angesprochen worden wäre.

E. 4.5.6 Entgegen der weiteren Behauptung in der Beschwerde hat das SEM sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu den Akten genommen sowie im Sachverhalt (vgl. Ziffer I/3 und 4) und im Rahmen der Erwägungen (Ziffer II/2, S. 5 unten) des Asylentscheides vom 22. Februar

E-1673/2023 Seite 11 2023 gewürdigt. Das SEM hat dabei festgehalten, dass es an den Profilen der beiden Brüder (Tätigkeiten für eine amerikanische Firma respektive für die afghanische Armee) nicht zweifelt. Es hat deren Gefährdungslage ge- prüft und sich zu deren Risikoprofilen geäussert. Das SEM hat sich auch mit der Frage einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt und diese verneint (vgl. Ziffer II/2, S. 5). Es hat diesbezüglich auch zutreffend erwogen, dass es sich (bei den mit der Eingabe vom 30. Januar 2023 eingereichten Unterlagen) um Beweismittel betreffend seine Brüder handelt. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe und in der Replik hat der Beschwerdeführer keine persönliche, ihn betreffende Bank- karte eingereicht (vgl. Beschwerde, Ziffer 13). Die Bankkarte, die er am

20. Januar 2023 zu den Akten gereicht hat, lautet vielmehr auf seinen Bru- der I._______, welcher gemäss den Angaben des Beschwerdeführers für das afghanische Militär tätig war. Auf dieser Bankkarte ist auch die Kontoart («[…]») und das (…) («O._______») aufgeführt, was die Angaben des Be- schwerdeführers zu diesem Bruder stützt, jedoch keine Rückschlüsse auf die persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers zulässt.

E. 4.5.7 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf- gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hinsichtlich der Asylfrage lei- ten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe ausei- nandergesetzt und ihren Entscheid hinreichend begründet. Die Schlussfol- gerung des SEM, dass weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den beiden Brüdern nicht erforderlich seien, ist nicht zu beanstanden. Von einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts oder von einem nicht alters- gerechten Befragungsstil kann vorliegend keine Rede sein. Es ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungs- pflicht ersichtlich.

E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen auf- zuheben. Es besteht auch keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den beiden Brüdern des Beschwer- deführers vorzunehmen. Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Er- wägungen weiter einzugehen.

E-1673/2023 Seite 12

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers diese Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, sind zu bestätigen. Dabei fallen insbesondere die vom SEM bereits festgestellten oberflächlichen und pauschalen, kaum substanziier- ten Schilderungen innerhalb der Kernvorbringen des Beschwerdeführers ins Gewicht.

E. 6.1.1 So schilderte der Beschwerdeführer die beiden Besuche der Taliban bei seiner Familie im Rahmen seines freien Berichts sehr substanzarm

E-1673/2023 Seite 13 (A22, Antwort 22). Er wurde in der Folge mehrmals aufgefordert, diese Vor- kommnisse, insbesondere sein Verhalten und seine Gedanken während des zweiten Besuches, als die Taliban ihn persönlich gesucht haben sol- len, ausführlicher und detaillierter zu schildern. Der Beschwerdeführer hat zwar zu Protokoll gegeben, er habe sich während des Hausbesuches der Taliban in einem Ofen versteckt aufgehalten, er habe jedoch die Gesprä- che zwischen den Taliban und seinen Eltern mitgehört. Auch seine diesbe- züglichen Ergänzungen sind vage und oberflächlich geblieben (vgl. A22, Antworten 53-67), Seine Schilderungen weisen keinerlei Anzeichen von persönlicher Betroffenheit auf, obwohl die Hausbesuche der Taliban den Beschwerdeführer unmittelbar zum Verlassen seiner Familie und seines Heimatstaates veranlasst haben sollen. In der Rechtsmitteleingabe wird nichts vorgetragen, was die vorinstanzliche Einschätzung des Sachver- haltsvortrags in einem anderen Licht betrachten liesse. Nachdem dieser die ihm in Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgungssituation mit den Hausbesuchen der Taliban begründet, wäre von ihm zu erwarten ge- wesen, dass er diese Ereignisse substanziierter hätte vortragen können.

E. 6.1.2 Auch die Angaben zu den konkreten Tätigkeiten seiner beiden Brü- der, von welchen er seine Gefährdungslage ableitet, sind äusserst undiffe- renziert ausgefallen (vgl. A22, Antworten 38-47). Der Beschwerdeführer trug zwar vor, er habe keine weiteren Informationen zu seinen Brüdern, da er damals «klein» gewesen sei (vgl. A22, Antwort 44). Im Zeitpunkt, als die Taliban erstmals bei der Familie zu Hause erschienen, und den für eine amerikanische Firma tätigen Bruder H._______ mitgenommen haben sol- len, am 15. August 2021 (vgl. dazu: Beschwerde Ziffer 8 respektive A22 Antwort 53 i.V.m. Antwort 50), war der Beschwerdeführer bereits (…)-jäh- rig. Nachdem er geltend macht, die Tätigkeiten seiner Brüder seien die Hauptursache für seine Ausreise aus Afghanistan gewesen, durften auch hier von ihm detailliertere Angaben verlangt werden.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat zur Stützung seiner Angaben mehrere Be- weismittel eingereicht. Mit Ausnahme der persönlichen Taskara und des Geburtsscheins betreffen alle weiteren Beweismittel, namentlich diejeni- gen, die er mit der Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Januar 2023 eingereicht hat, seine beiden Brüder H._______ und I._______ (vgl. Sach- verhalt oben, Bst. B.c).

E. 6.2.2 Aus den eingereichten Ausweisen, Bankkarten und Arbeitsbestäti- gungen seiner Brüder kann die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht

E-1673/2023 Seite 14 vor asylbeachtlichen Nachteilen nicht abgeleitet werden. Diese Unterlagen sind nicht geeignet, einen flüchtlingsrelevanten Hintergrund für das be- hauptete Verschwinden der beiden Brüder als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Auch die eingereichte E-Mail-Korrespondenz seines Bruders H._______ vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die einge- reichte elektronische Korrespondenz steht vielmehr in einem gewissen Wi- derspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Er trug in der Anhö- rung nämlich vor, dieser Bruder sei am ersten Tag nach der Machtüber- nehme durch die Taliban – im August 2021 – von diesen zu Hause mitge- nommen worden. Aus dem E-Mail-Verkehr geht demgegenüber hervor, dass sich dieser Bruder im September 2021 beim «National Visa Center» des (US-amerikanischen) State Departments (vgl. dazu: Special Immigrant Visas for Afghans - Who Were Employed by/on Behalf of the U.S. Govern- ment (state.gov); abgerufen am 02.02.2024) um die Ausstellung eines Vi- sums bemüht hat, was dagegen spricht, dass er sich zum fraglichen Zeit- punkt im Gewahrsam der Taliban befunden hat.

E. 6.3 Die festgestellten Unstimmigkeiten und die fehlende Substanziiertheit führen dazu, dass die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Er- eignisse und die von ihm daraus abgeleitete Verfolgung durch die Taliban nicht als überwiegend wahrscheinlich einzuschätzen sind.

E. 6.4 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Bei dieser Sachlage kann auf eine eingehende Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist in- dessen Folgendes festzuhalten:

E. 6.5.1 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orien- tierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht ent- sprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-3571/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache,

E-1673/2023 Seite 15 weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzo- gen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im Au- gust 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung wei- terhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer D-3571/2022, a.a.O. E. 7.2, E- 5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner Eu- ropean Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus – Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 45 ff., (https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_- COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf) und Update der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 2. November 2022, Af- ghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., (https://www.fluechtlings- hilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderbe- richte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/221102_AFG_Gefa- ehrdungsprofile.pdf), beide letztmals abgerufen am 02.02.2024).

E. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem er- höhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen aus- gesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-3571/2022, a.a.O., E. 7.3, m.w.H.). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungs- beamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. SFH, a.a.O., S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban,

30. November 2021, [https://www.hrw.org/re- port/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced- disappearances-afghanistan], beide letztmals abgerufen am 02.02.2024]). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen.

E. 6.6.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel kann davon ausgegangen werden, dass einer der Brüder des Beschwerdeführers von September 2012 bis Ende Oktober 2015 für eine US-amerikanische Firma im Security- Bereich tätig war und der andere als Soldat im afghanischen Militär gedient hat. Aus den Akten und den substanzarmen Angaben des Beschwerdefüh- rers gehen keine Hinweise vor, dass die Brüder ihre Arbeit in Afghanistan

E-1673/2023 Seite 16 in besonders brisanter Funktion ausgeübt haben. Es kann nicht davon aus- gegangen werden, dass sie sich im Sinne der Rechtsprechung exponiert und in den Augen der Taliban in oppositioneller Weise betätigt hätten. Nachdem vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich sein Bruder H._______ im Gewahrsam der Taliban befindet (vgl. E. 5.2.2) bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die beiden Brüder oder die Familie des Beschwerdeführers gezielt ins Visier der Taliban ge- raten sind.

E. 6.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer weder gelungen ist, ein Risikoprofil noch eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung darzulegen. Es liegen auch keine kon- kreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine Reflexverfol- gung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver- wirklichen könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägun- gen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Je- doch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) einzuordnen, wo- nach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situa- tion in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der am 22. Februar 2023 erfolgten Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech- nung getragen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-1673/2023 Seite 17 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Feb- ruar 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

E. 8.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwi- schenverfügung vom 30. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1673/2023 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1673/2023 Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Rahel Senn, Advokatin HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Schweiz am 24. Oktober 2022 um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 3. Januar 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______). B. Nachdem er angegeben hatte, minderjährig zu sein, wurde am 24. Januar 2023 eine Erstbefragung des Beschwerdeführers als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson im BAZ durchgeführt. Am 13. Februar 2023 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. B.a Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe Afghanistan am 20. August 2021 verlassen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei paschtunischer Ethnie und im Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz Kunar, geboren. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie in die Stadt E._______ (Provinz Nangarhar) gezogen. Er habe zuletzt im Dorf F._______, Bezirk G._______, in der Nähe von E._______ gelebt. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht. Als die Taliban an die Macht gekommen seien (im August 2021), seien die Schulen geschlossen worden. Sein Vater sei Dorfvorsteher gewesen. Dieser sei psychisch krank und verlasse das Haus nicht; er lebe vermutlich in E._______. Seine Mutter lebe versteckt bei einem Verwandten. Er habe eine Schwester sowie zwei jüngere und zwei ältere Brüder. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, seine beiden älteren Brüder hätten für die Behörden gearbeitet. Sein Bruder H._______ sei bei einer amerikanischen Firma in Kabul respektive für die Amerikaner im Sicherheitsbereich tätig gewesen und sei unmittelbar nach ihrer Machtübernahme von den Taliban festgenommen worden. Sein Bruder I._______ habe mehr als acht Jahre lang beim afghanischen Militär als Soldat gedient, habe das Land beschützt und gegen die Taliban gekämpft. Er sei seit dem Sturz der afghanischen Regierung verschollen. Die Taliban hätten die Familie sehr belästigt und drei- bis viermal bei ihr vorgesprochen. Am zweiten Tag nach dem Regierungssturz, beim ersten Besuch der Taliban, hätten diese ihr Haus durchsucht, nach seinen beiden älteren Brüdern gesucht und den Bruder H._______ mitgenommen. Beim zweiten Besuch der Taliban sei die Familie aufgefordert worden, den Aufenthaltsort von I._______ anzugeben; sie hätten auch den Beschwerdeführer mitnehmen wollen, um zu erreichen, dass sich I._______ meldet, aber seine Mutter habe ihn im Ofen versteckt. Am Folgetag sei der Beschwerdeführer nach Aufforderung seiner Mutter aus Afghanistan ausgereist. In der Schweiz habe er von seinem Onkel erfahren, dass seine Familie inzwischen umgezogen sei; er kenne ihren Aufenthaltsort nicht. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Kopien seiner afghanischen Taskara und Geburtsurkunde (mit rudimentärer Übersetzung) zu den Akten. Ferner reichte er mit Eingabe vom 30. Januar 2023 folgende Beweismittel, die er gemäss eigenen Angaben vom Onkel erhalten habe, nach:

- Ausweis und Karte, beide lautend auf respektive mit Bild von I._______;

- Karte der J._______, lautend auf I._______;

- Karte («Employee Identity Card» der «K._______», lautend auf H._______; ausgestellt am [...] 2012);

- Schreiben («Employment Verification») der «K._______», lautend auf H._______ betreffend Anstellung vom [...] 2012 bis [...] 2015, ausgestellt am (...) 2021; (Bestätigung, dass die K._______ Auftragnehmer des US Army Corps [...] für das Projekt «L._______» gewesen ist und die Angestellten über vertrauliche Informationen und Kenntnisse über die Arbeit verfügen würden);

- Auszüge aus E-Mail-Korrespondenzen zwischen H._______ und der «M._______», vom (...) 2021 betreffend Ausstellung von Visa. C. Am 20. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf des Asylentscheides des SEM zur Stellungnahme unterbreitet. D. Die Rechtsvertretung HEKS reichte am 20. Februar 2023 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. F. Am 22. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton N._______ zugeteilt. G. Mit Eingabe vom 24. März 2023 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die SEM-Verfügung sei bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2023 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. I. Am 5. April 2023 liess sich das SEM vernehmen und hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest. J. Am 28. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die angefochtenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsyIG respektive die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Seine Darstellung der Ereignisse sei relativ simpel und oberflächlich ausgefallen, obwohl er aufgefordert worden sei, ausführlich und detailliert zu schildern. Es sei auffallend, dass er trotz zweifacher Aufforderung, seine Angaben zum fluchtauslösenden Kerngeschehen zu präzisieren, kaum substanziierte Antworten gemacht habe. Seine Angaben seien pauschal geblieben und würden einen sehr geringen Detaillierungsgrad aufweisen, was nicht auf tatsächlich Erlebtes hindeute. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Angaben zur Situation, als er im Ofen versteckt gewesen sei, keinerlei Anzeichen von persönlicher Betroffenheit enthalten würden. Auch seine Angaben zum Moment, als er von der Mutter aus dem Ofen herausgeholt worden sei, seien nicht überzeugend ausgefallen. Bei der zusätzlich gebotenen Gelegenheit, den geltend gemachten Besuch der Taliban aus seiner subjektiven Sicht zu schildern, seien seine Ausführungen auch substanzlos geblieben. Die Erzählweise zur Mitnahme des Bruders durch die Taliban habe keine qualitativ hochwertigen Elemente enthalten und die Angaben würden keinen persönlichen Bezug aufweisen, obwohl der Beschwerdeführer selbst beim Vorfall anwesend gewesen sei. Familienangehörige von missliebigen Personen könnten von Übergriffen, namentlich Drohungen und Gewaltanwendung, insbesondere Hausdurchsuchungen, betroffen sein. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtIingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten bzw. Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Vorliegend sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer auszugehen. Die von ihm geltend gemachten eigenen Vorfluchtgründe seien nicht glaubhaft. Er habe keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlebt, bevor er Afghanistan verlassen habe; er weise auch kein eigenes Profil auf, welches ihn aus Sicht der Taliban als politischen Gegner darstellen würde. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er befürchte, wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei aber nicht begründet. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das SEM zweifle nicht an den Profilen der beiden älteren Brüder. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht dartun können, was er mit der E-Mail-Korrespondenz seines Bruders beweisen wolle. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe alle ihm bekannten Dokumente, die in irgendeinem Zusammenhang zu seinen Brüdern stehen würden, eingereicht und sei daher seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Weil das SEM diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen und die Beweismittel nicht gewürdigt habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz missachtet und seinen Entscheid ungenügend begründet. Seine beiden älteren Brüder seien seit der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 verschwunden. Beim ersten Aufsuchen der Taliban zu Hause sei der Beschwerdeführer in Ruhe gelassen worden; erst beim zweiten Besuch um 16. August 2021 hätten die Taliban ihn mitnehmen wollen. Aus seinem Versteck im Ofen habe er mitgehört, wie die Taliban seine Familie bedroht hätten und dass diese nach seinen Namen gefragt und ihn hätten mitnehmen wollen. Es habe sich dabei um eine gezielte Verfolgung gehandelt. Er habe am 17. August 2021 das Land verlassen und habe seither nichts mehr von seiner Familie gehört. Er habe nur noch zu seinem Onkel Kontakt, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Familie ein drittes Mal von den Taliban aufgesucht worden sei. Dieser Onkel habe ihm auch die Beweismittel in die Schweiz gesandt. Er habe bei der Erstbefragung und der Anhörung auf gleichbleibendem Niveau nüchterne Angaben gemacht, ohne seine Gefühlslage freiwillig mitzuteilen. Er habe nicht verstanden, weshalb ihm mehrmals dieselben Fragen gestellt worden seien. Er habe sich auch bei der Anhörung unwohl gefühlt. Er sei nicht darin geübt, seine Gefühlslage preiszugeben, insbesondere wenn er unbekannten Personen respektive einer staatlichen Behörde gegenüberstehe. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er nicht mehr über die Tätigkeiten seiner Brüder gewusst habe. Es sei auch üblich, dass die Engagements beim Militär respektive im Security-Bereich einer Geheimhaltungspflicht unterstehen würden und innerhalb der Familie nicht darüber berichtet worden sei. Da sein Versteck im Ofen nicht lange gedauert habe, sei plausibel, dass er zu diesem Sachverhaltsvorgang nicht mehr zu berichten gehabt habe. Durch den Machtumsturz der Taliban und dessen Folgen für seine Familie habe er ein Trauma erlebt. Er wisse nichts über seine Familie und könne sich nicht an seinen Onkel wenden, weshalb er stark unter Druck stehe. Die angebrachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen seien unbegründet. Das SEM habe die asylrelevanten Risikoprofile der Brüder nicht in Frage gestellt, habe aber dennoch die Reflexverfolgungssituation nicht vertieft geprüft. Solange der Bruder I._______ nicht in die Hände der Taliban gerate, bestehe deren Interesse am Beschwerdeführer weiterhin. Die befürchtete Mitnahme und die Vergeltung der Brüder seitens der Taliban seien als begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des AsylG zu werten. 4.3 In der Vernehmlassung legte die Vorinstanz ergänzend dar, im Asylentscheid sei eine umfassende Prüfung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin vorgenommen worden. In der Beschwerde werde nichts vorgetragen, was zu einer anderen Einschätzung führen würde. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Erstbefragung eine ausführliche und altersgerechte Einleitung durch die befragende Person erhalten. Es sei bei der Erstbefragung und in der Anhörung besonderer Wert darauf gelegt worden, dass er sich so gut wie möglich fühle. Es würden keine Anzeichen für ein Unwohlsein vorliegen, welches sich negativ auf das Aussageverhalten ausgewirkt habe. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel gewürdigt und eine Reflexverfolgung geprüft, wozu auf Ziffer II/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werde. Die Gefährdung des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung der Tätigkeiten seiner Brüder vorgenommen worden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen des SEM zu den Profilen der beiden Brüder Einfluss auf die Einschätzung der Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer gehabt hätten. 4.4 In der Replik wurde vollumfänglich an den Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten und ergänzt, das Unwohlsein des Beschwerdeführers habe nicht durch eine ausführliche und altersgerechte Einleitung durch die befragende Person verhindert werden können. Das SEM habe bei der Würdigung des Aussageverhaltens die Minderjährigkeit und den Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem fremden Staat nicht mitberücksichtigt. Zudem habe das SEM nicht alle zur Verfügung stehenden Akten und Beweismittel berücksichtigt. Es sei eine Identitätskarte sowie eine Bankkarte eingereicht worden, die beide den Namen des Beschwerdeführers tragen würden. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und sei seiner Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen; es habe auch nicht alle eingereichten Beweismittel gewürdigt. Zudem habe man sein Unbehagen bei der Anhörung sowie seine Minderjährigkeit und den Umstand, dass er sich in einem fremden Staat befinde, nicht genügend berücksichtigt. Auf diese Rügen ist vorweg einzugehen. 4.5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/-Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.5.2 Der Beschwerdeführer wurde zweimal befragt: Es fand eine summarische Erstbefragung als UMA sowie eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Beide Anhörungen fanden in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin (respektive Vertrauensperson) statt (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend: A] 17, Einleitung, Bst. f sowie A22, Einleitung, S. 1). Er wurde bereits in der Erstbefragung aufgefordert, kurz und summarisch seine Asylgründe anzugeben. Er wurde ferner zu seinem Gesundheitszustand befragt und seine diesbezüglichen Antworten wurden korrekt protokolliert (vgl. A17 Ziffern 7.01 und 8.02). Auch in der Anhörung vom 13. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer zweimal gefragt, wie es ihm gehe, worauf er angab «Es geht mir gut» (vgl. A22, Fragen 4 und 5). Er wurde einleitend zum medizinischen Sachverhalt befragt (vgl. Fragen 5 bis 8). Anschliessend wurden ihm konkrete Fragen zu seinen bisherigen Aufenthalten (Fragen 9 bis 13) und zum Reiseweg (Fragen 14 bis 20) gestellt. Ab Frage 21 wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe darzulegen; zunächst im Rahmen eines freien Berichts (vgl. Antwort 21) und anschliessend in Form von konkreten Fragen und Nachfragen. Der Rechtsvertretung wurde ebenfalls Gelegenheit gegeben, ergänzende Fragen zu stellen (Fragen 104 ff.) und Beweismittel einzureichen (vor Frage 70). 4.5.3 Dem Beschwerdeführer wurde auch unter Mitberücksichtigung seines jungen Alters im gebotenen Umfang Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Er wurde mehrmals aufgefordert, das Geschilderte näher zu präzisieren und es wurden auch einige Rückfragen zur Präzisierung sowie Verständnisfragen gestellt (vgl. A22, Fragen 24, 27, 33, 39, 43, 52, 54, 55, 59, 61, 63, 75, 76, 79, 80, 82, 84, 85, 88, 89, 101, 104, 109). Er wurde auch in altersgerechter Weise aufgefordert, seine subjektive Wahrnehmung und Gedanken während seines Verstecks im Ofen zu schildern (Fragen 60 und 63-66) und seine Angaben wurden protokolliert. Der Umstand, dass der jugendliche Beschwerdeführer mehreren Personen, unter anderem einem Befrager des SEM, gegenüberstand, wird bei der Würdigung seiner Angaben mitberücksichtigt. Zu berücksichtigen ist aber ebenso, dass dem Beschwerdeführer während der Anhörung seine Rechtsvertretung zur Seite stand. 4.5.4 Der Beschwerdeführer wurde mehrmals gefragt, ob er weitere Asylvorbringen oder Gründe habe, weshalb er nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne (vgl. A22, Fragen 22 und 102). Er hat dabei keine weiteren, bisher nicht vorgetragenen Asylgründe geltend gemacht. Er hat mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls explizit bestätigt, dass das Protokoll seine Angaben korrekt und vollständig wiedergibt (A22, S. 14). Darauf muss er sich behaften lassen. Auch die anwesende Rechtsvertretung hat das Anhörungsprotokoll mitunterzeichnet und dabei keinerlei Einwendungen angebracht. 4.5.5 Für das in der Beschwerde behauptete Unwohlsein des Beschwerdeführers (vgl. Ziffer 20) gibt es in den Protokollen keine stützende Grundlage. Es wird auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb in der rund drei Stunden dauernden Anhörung (inklusive Pausen) die Asylgründe nicht vollständig erhoben worden wären. Die Rechtsvertretung wurde auch explizit gefragt, ob aus ihrer Sicht noch Fragen oder Themenbereiche nicht angesprochen worden seien und es wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, ergänzende Fragen zu stellen, was auch in Anspruch genommen wurde (vgl. A22, Fragen 104 bis 108). Die entsprechenden Antworten fanden auch Eingang im Protokoll, ohne dass ein irgendwie geartetes, aussergewöhnliches Unwohlsein des Beschwerdeführers angesprochen worden wäre. 4.5.6 Entgegen der weiteren Behauptung in der Beschwerde hat das SEM sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu den Akten genommen sowie im Sachverhalt (vgl. Ziffer I/3 und 4) und im Rahmen der Erwägungen (Ziffer II/2, S. 5 unten) des Asylentscheides vom 22. Februar 2023 gewürdigt. Das SEM hat dabei festgehalten, dass es an den Profilen der beiden Brüder (Tätigkeiten für eine amerikanische Firma respektive für die afghanische Armee) nicht zweifelt. Es hat deren Gefährdungslage geprüft und sich zu deren Risikoprofilen geäussert. Das SEM hat sich auch mit der Frage einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese verneint (vgl. Ziffer II/2, S. 5). Es hat diesbezüglich auch zutreffend erwogen, dass es sich (bei den mit der Eingabe vom 30. Januar 2023 eingereichten Unterlagen) um Beweismittel betreffend seine Brüder handelt. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe und in der Replik hat der Beschwerdeführer keine persönliche, ihn betreffende Bankkarte eingereicht (vgl. Beschwerde, Ziffer 13). Die Bankkarte, die er am 20. Januar 2023 zu den Akten gereicht hat, lautet vielmehr auf seinen Bruder I._______, welcher gemäss den Angaben des Beschwerdeführers für das afghanische Militär tätig war. Auf dieser Bankkarte ist auch die Kontoart («[...]») und das (...) («O._______») aufgeführt, was die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Bruder stützt, jedoch keine Rückschlüsse auf die persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers zulässt. 4.5.7 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hinsichtlich der Asylfrage leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt und ihren Entscheid hinreichend begründet. Die Schlussfolgerung des SEM, dass weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den beiden Brüdern nicht erforderlich seien, ist nicht zu beanstanden. Von einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts oder von einem nicht altersgerechten Befragungsstil kann vorliegend keine Rede sein. Es ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht ersichtlich. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Es besteht auch keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den beiden Brüdern des Beschwerdeführers vorzunehmen. Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Erwägungen weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers diese Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, sind zu bestätigen. Dabei fallen insbesondere die vom SEM bereits festgestellten oberflächlichen und pauschalen, kaum substanziierten Schilderungen innerhalb der Kernvorbringen des Beschwerdeführers ins Gewicht. 6.1.1 So schilderte der Beschwerdeführer die beiden Besuche der Taliban bei seiner Familie im Rahmen seines freien Berichts sehr substanzarm (A22, Antwort 22). Er wurde in der Folge mehrmals aufgefordert, diese Vorkommnisse, insbesondere sein Verhalten und seine Gedanken während des zweiten Besuches, als die Taliban ihn persönlich gesucht haben sollen, ausführlicher und detaillierter zu schildern. Der Beschwerdeführer hat zwar zu Protokoll gegeben, er habe sich während des Hausbesuches der Taliban in einem Ofen versteckt aufgehalten, er habe jedoch die Gespräche zwischen den Taliban und seinen Eltern mitgehört. Auch seine diesbezüglichen Ergänzungen sind vage und oberflächlich geblieben (vgl. A22, Antworten 53-67), Seine Schilderungen weisen keinerlei Anzeichen von persönlicher Betroffenheit auf, obwohl die Hausbesuche der Taliban den Beschwerdeführer unmittelbar zum Verlassen seiner Familie und seines Heimatstaates veranlasst haben sollen. In der Rechtsmitteleingabe wird nichts vorgetragen, was die vorinstanzliche Einschätzung des Sachverhaltsvortrags in einem anderen Licht betrachten liesse. Nachdem dieser die ihm in Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgungssituation mit den Hausbesuchen der Taliban begründet, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese Ereignisse substanziierter hätte vortragen können. 6.1.2 Auch die Angaben zu den konkreten Tätigkeiten seiner beiden Brüder, von welchen er seine Gefährdungslage ableitet, sind äusserst undifferenziert ausgefallen (vgl. A22, Antworten 38-47). Der Beschwerdeführer trug zwar vor, er habe keine weiteren Informationen zu seinen Brüdern, da er damals «klein» gewesen sei (vgl. A22, Antwort 44). Im Zeitpunkt, als die Taliban erstmals bei der Familie zu Hause erschienen, und den für eine amerikanische Firma tätigen Bruder H._______ mitgenommen haben sollen, am 15. August 2021 (vgl. dazu: Beschwerde Ziffer 8 respektive A22 Antwort 53 i.V.m. Antwort 50), war der Beschwerdeführer bereits (...)-jährig. Nachdem er geltend macht, die Tätigkeiten seiner Brüder seien die Hauptursache für seine Ausreise aus Afghanistan gewesen, durften auch hier von ihm detailliertere Angaben verlangt werden. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat zur Stützung seiner Angaben mehrere Beweismittel eingereicht. Mit Ausnahme der persönlichen Taskara und des Geburtsscheins betreffen alle weiteren Beweismittel, namentlich diejenigen, die er mit der Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Januar 2023 eingereicht hat, seine beiden Brüder H._______ und I._______ (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B.c). 6.2.2 Aus den eingereichten Ausweisen, Bankkarten und Arbeitsbestätigungen seiner Brüder kann die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen nicht abgeleitet werden. Diese Unterlagen sind nicht geeignet, einen flüchtlingsrelevanten Hintergrund für das behauptete Verschwinden der beiden Brüder als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Auch die eingereichte E-Mail-Korrespondenz seines Bruders H._______ vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die eingereichte elektronische Korrespondenz steht vielmehr in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Er trug in der Anhörung nämlich vor, dieser Bruder sei am ersten Tag nach der Machtübernehme durch die Taliban - im August 2021 - von diesen zu Hause mitgenommen worden. Aus dem E-Mail-Verkehr geht demgegenüber hervor, dass sich dieser Bruder im September 2021 beim «National Visa Center» des (US-amerikanischen) State Departments (vgl. dazu: Special Immigrant Visas for Afghans - Who Were Employed by/on Behalf of the U.S. Government (state.gov); abgerufen am 02.02.2024) um die Ausstellung eines Visums bemüht hat, was dagegen spricht, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt im Gewahrsam der Taliban befunden hat. 6.3 Die festgestellten Unstimmigkeiten und die fehlende Substanziiertheit führen dazu, dass die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Ereignisse und die von ihm daraus abgeleitete Verfolgung durch die Taliban nicht als überwiegend wahrscheinlich einzuschätzen sind. 6.4 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Bei dieser Sachlage kann auf eine eingehende Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist indessen Folgendes festzuhalten: 6.5 6.5.1 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-3571/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer D-3571/2022, a.a.O. E. 7.2, E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 45 ff., (https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_-COI_Report_Afghani stan_Country_focus.pdf) und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., (https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/221102_AFG_Gefaehrdungsprofile.pdf), beide letztmals abgerufen am 02.02.2024). 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-3571/2022, a.a.O., E. 7.3, m.w.H.). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. SFH, a.a.O., S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, [https://www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan], beide letztmals abgerufen am 02.02.2024]). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. 6.6 6.6.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel kann davon ausgegangen werden, dass einer der Brüder des Beschwerdeführers von September 2012 bis Ende Oktober 2015 für eine US-amerikanische Firma im Security-Bereich tätig war und der andere als Soldat im afghanischen Militär gedient hat. Aus den Akten und den substanzarmen Angaben des Beschwerdeführers gehen keine Hinweise vor, dass die Brüder ihre Arbeit in Afghanistan in besonders brisanter Funktion ausgeübt haben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich im Sinne der Rechtsprechung exponiert und in den Augen der Taliban in oppositioneller Weise betätigt hätten. Nachdem vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich sein Bruder H._______ im Gewahrsam der Taliban befindet (vgl. E. 5.2.2) bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die beiden Brüder oder die Familie des Beschwerdeführers gezielt ins Visier der Taliban geraten sind. 6.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, ein Risikoprofil noch eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung darzulegen. Es liegen auch keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine Reflexverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der am 22. Februar 2023 erfolgten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). 8.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwischenverfügung vom 30. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: