Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1; N […]) suchte am 1. Sep- tember 2023, sein Bruder B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 2; N […]) am 2. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach; beide wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Der zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung minderjährige Beschwerdeführer 1 wurde am 8. Dezember 2023 summarisch zu seiner Person befragt (Erst- befragung [EB] UMA) und gleichentags eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Am 12. Dezember 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zu- gewiesen. Der Beschwerdeführer 2 wurde am 19. Oktober 2023 einlässlich zu seinen Fluchtgründen angehört und am 27. Oktober 2023 dem erwei- terten Verfahren zugewiesen. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, afghanische Staatsangehörige turkmenischer Ethnie zu sein und aus D._______ zu stammen. Ihr Vater sei 2014/2015 in das Par- lament von D._______ gewählt worden und habe zudem für einen Kom- mandanten gearbeitet. Ab dem Zeitpunkt der Wahl als Parlamentsabgeord- neter hätten die Taliban begonnen, ihren Vater zu bedrohen. Ihm sei mit dem Tod und der Entführung seiner Kinder gedroht worden, weswegen die Familie nach Kabul gezogen sei. Aus finanziellen Gründen sei die Familie aber immer wieder nach D._______ zurückgekehrt. Zwischen 2015 und 2016 habe sich die Familienwohnung in D._______ inmitten des Kriegsge- fechts befunden. Die Taliban hätten ihren Vater eines Tages mitnehmen wollen, dieser habe sich aber zum nahegelegenen Flughafen retten kön- nen beziehungsweise sei nicht zu Hause gewesen. Die übrigen Familien- mitglieder seien in der Wohnung geblieben, die von drei Taliban gestürmt worden sei. Die Taliban hätten zwei Waffen und Munition des Vaters be- schlagnahmt und ihren älteren Bruder E._______ geschlagen. Aus Angst vor Entführungen habe ihr Vater den Beschwerdeführer 2 und den älteren Bruder E._______ im Jahre 2017 in die Türkei geschickt, wo der Be- schwerdeführer 2 das Gymnasium absolviert und zunächst in F._______, später in der Provinz G._______, gelebt habe. Im Jahre 2020 sei der Be- schwerdeführer 2 für drei Monate ferienhalber nach Afghanistan zurückge- kehrt, wobei er unterwegs nach D._______ in ein Gefecht geraten sei. Der Beschwerdeführer 1 habe ebenfalls bereits in früheren Jahren einen Antrag zur Einreise in die Türkei gestellt, habe aber wegen seines jungen Alters keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Aufgrund der anhaltenden Drohun- gen sei er mit seinen Eltern im April 2021 in die Türkei gereist. Die
E-1297/2024 / E-1298/2024 Seite 3 Beschwerdeführer hätten in der Folge zusammen mit ihrer Familie in H._______ gelebt, wo sie gearbeitet und die Schule besucht hätten. Sie seien jedoch von den türkischen Behörden aufgefordert worden, nach Af- ghanistan zurückzukehren. Ein Einbezug in das Asylgesuch ihrer Eltern beziehungsweise der Erhalt eines Aufenthaltsstatus sei ihnen nicht ermög- licht worden, weswegen sie zusammen in die Schweiz gereist seien. Zur Untermauerung ihrer Identität und Vorbringen reichten die Beschwer- deführenden je ihre E-Tazkera, ihren afghanischen Reisepass, die Kopie eines Familienbüchleins, eine Kopie einer Bescheinigung über die Wahl ihres Vaters als Parlamentsabgeordneter sowie Kopien des Personalaus- weises und zweier Mitgliedskarten ihren Vater betreffend zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 (betreffend Beschwerdeführer 2) be- ziehungsweise 8. Dezember 2023 (betreffend Beschwerdeführer 1) wies die jeweilige damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer das SEM darauf hin, dass diese zum Zeitpunkt der Ausreise in die Türkei sehr jung gewesen seien und ihre Eltern sie im Unwissen über die aktuelle Bedro- hungslage durch die Taliban gelassen hätten. Daher hätten die Beschwer- deführer im Rahmen ihrer Anhörung nur wenige Angaben zur konkreten Bedrohung durch die Taliban machen können. Daraus dürfe nicht auf feh- lende Intensität der Verfolgungssituation geschlossen werden, zumal ihr Vater aufgrund seines politischen Amts in den Fokus der Taliban geraten und dadurch die gesamte Familie im Sinne einer Reflexverfolgung Ziel der Verfolgung gewesen sei. Seit der jüngsten Machtübernahme durch die Ta- liban sei es zu keinem weiteren direkten Kontakt zwischen den Beschwer- deführern und den Taliban gekommen, was dem umsichtigen Handeln des Vaters zum Schutze seiner Familie geschuldet gewesen sei. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es zu weiteren Drohungen und Angrif- fen der Taliban gegen den Vater oder andere Familienangehörige gekom- men sei, zumal der Vater als Parlamentsabgeordneter wiedergewählt wor- den sei. C. Mit separaten Verfügungen vom 23. Januar 2024 – beide eröffnet am
29. Januar 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Weg- weisung als unzumutbar erachtet und die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
E-1297/2024 / E-1298/2024 Seite 4 D. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführer – handelnd durch die jeweilig mandatierte Rechtsvertretung – am 28. Februar 2024 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dis- positivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter seien die Verfügungen zur umfassen- den Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sei zu verzichten und die bevollmächtigte Rechtsvertre- tung sei als amtliche Rechtsverbeiständung beizuordnen. Den Beschwerdeschriften waren zwei Fürsorgebestätigungen vom 6. (be- treffend Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 15. Februar 2024 (betref- fend Beschwerdeführer 2) beigelegt. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. März 2024 den Eingang der Beschwerden.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-1297/2024 / E-1298/2024 Seite 5 Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs werden die Beschwerdeverfahren E-1297/2024 (N […]) des Beschwerdeführers 1 und E-1298/2024 (N […]) des Beschwerdeführers 2 vereinigt.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In den Beschwerden werden formelle Rügen erhoben und dabei die Verletzung der Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Damit machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebe- nenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E-1297/2024 / E-1298/2024 Seite 6
E. 5.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit dem Risikoprofil der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Profils des Vaters und der langen Landesabwesenheit befasst und damit die Begründungspflicht verletzt, ist unbegründet. Der Verfügung lässt sich entnehmen, dass sich die Vorinstanz mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer rechts- genüglich auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt hat, wieso sie, auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten beruflichen Tätig- keit des Vaters sowie der bisherigen politischen Veränderungen im Her- kunftsland, das Vorliegen von Risikoprofilen in Bezug auf die Beschwerde- führer verneint. Den Beschwerdeführern war somit eine sachgerechte An- fechtung möglich, was mit den vorliegenden Beschwerden bestätigt wird. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Uneinigkeit mit den vorinstanzlichen Entscheiden keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar- stellt. Dass die Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des An- spruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern betrifft Fragen der materiellen Auseinandersetzung.
E. 5.4 Die Beschwerdeführer rügen eine massgebliche Verfahrenspflichtver- letzung dahingehend, dass für die materielle Beurteilung der Asylgesuche die Verfahrensakten des jeweiligen Bruders vom SEM beigezogen worden seien, ohne dass diese Akten den Beschwerdeführern jeweils zur Kenntnis gelangt seien oder die entsprechende Einwilligung zur Akteneinsicht vor- gelegen habe. So habe das SEM in den abschlägigen Verfügungen aus- geführt, dass die Konsultation der Akten des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers zu keinerlei Hinweisen geführt hätte, aufgrund de- rer die Verwandtschaft (des Beschwerdeführers mit seinem Bruder) in sei- nem Fall zu einem erhöhten Gefährdungsprofil führen würde und wodurch die bisherigen Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid umgestossen werden würden. Diese Vorgehensweise des SEM ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene können Akten von Familienmitgliedern konsultiert werden, wobei es weder eines vorgängigen Einverständnisses der betroffenen Personen noch der Ge- währung des rechtlichen Gehörs bedarf. Lediglich sofern bei der Konsulta- tion Sachverhaltselemente festgestellt werden, die im Entscheid verwertet und namentlich zu Ungunsten der Betroffenen verwendet werden sollen (z.B. widersprüchliche Aussagen zum gleichen Sachverhalt), wäre das rechtliche Gehör unter Offenlegung der relevanten Aspekte zu gewähren. Vorliegend wird in den angefochtenen Verfügungen jedoch lediglich fest- gehalten, dass sich aus der Konsultation der Akten beider Brüder keine Hinweise für Verfolgungselemente ergeben würden (s. angefochtene
E-1297/2024 / E-1298/2024 Seite 7 Verfügungen S. 5 beziehungsweise S. 6). Entsprechend begründeten die Ausführungen des SEM auch keine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.
E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sachen aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe- züglichen, eventualiter gestellten Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass die persönlichen Befürchtungen der Beschwerdeführer, aufgrund der politi- schen Tätigkeit ihres Vaters selbst in den Fokus der Taliban zu geraten, in objektiver Hinsicht nicht genügen würden, um von einer Verfolgung auszu- gehen, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft verwirklichen werde. Abgesehen von den nicht weiter konkretisierten Drohungen gegen ihren Vater und dem geschilderten Vorfall im Jahre 2015 hätten die Beschwerdeführer keine Nachteile seitens der Taliban erfahren. Entsprechend fehle es den Vorkommnissen sowohl an der notwendigen Intensität als auch an der Gezieltheit. Hinzu komme, dass der Vater der Beschwerdeführer seine politische Tätigkeit spätestens seit dessen Aus- reise im April 2021 und damit noch vor der Machtübernahme der Taliban
E-1297/2024 / E-1298/2024 Seite 8 niedergelegt habe. Die Beschwerdeführer würden ferner über kein politi- sches Profil verfügen oder anderweitige risikoschärfende Merkmale auf- weisen, die sie in den Fokus der Taliban rücken würden.
E. 7.2 Dem wird in den Beschwerden entgegnet, dass die Familie der Be- schwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung von den Tali- ban massiv unter Druck gesetzt worden sei. So habe sich deren Vater ge- zwungen gesehen, zwei seiner Söhne im Jahr 2017, darunter den Be- schwerdeführer 2, aufgrund der anhaltenden Drohungen in die Türkei zu schicken und die zurückgebliebene Familie habe mehrfach den Wohnsitz ändern müssen. Der Beschwerdeführer 1 habe die Schule nicht mehr be- suchen können, da seine Eltern Angst um sein Schicksal gehabt hätten. Die Gezieltheit der Verfolgungssituation sei klar gegeben. In Bezug auf die Intensität seien zwar die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Dro- hungen der Taliban gegen ihre Familie nicht allzu konkret ausgefallen. Es sei aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres jungen Alters von den Problemen durch ihre Eltern bewusst abgeschirmt worden seien. Der Vater der Beschwerdeführer sei aufgrund seines politischen Am- tes als Parlamentsabgeordneter direktes Ziel der Verfolgung durch die Ta- liban und daraus folgend (mit ihm) die gesamte Familie im Sinne einer Re- flexverfolgung. Die mangelnde Kenntnis über die Details der erlittenen Dro- hungen des Vaters durch die Taliban dürfe den Beschwerdeführern nicht zu ihrem Nachteil gereichen.
E. 8.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese verwiesen werden (angefochtene Verfügungen S. 4 ff.; s.o. E. 7.1). Soweit die Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend machen, wo- nach sie aufgrund des Amtes ihres Vaters als Abgeordneter in Afghanistan gefährdet seien, kann festgehalten werden, dass bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen wurden oder werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entspre- chende Personen. Die aktuelle Lage in Afghanistan kann derzeit nicht ab- schliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung
E-1297/2024 / E-1298/2024 Seite 9 der Taliban im August 2021 in verschiedener Hinsicht akzentuiert. Das Bun- desverwaltungsgericht geht davon aus, dass die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenste- henden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Po- lizei und der Sicherheitskräfte, ehemalige Regierungsbeamte oder der Re- gierung nahestehende Personen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer] D-1358/2023 vom 25. März 2024 E. 5.2; E-1673/2023 vom
1. März 2024 E. 6.5.2; D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2; D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1; E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist jedoch im jeweiligen Ein- zelfall vorzunehmen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche An- haltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Ver- folgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund kon- kreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, be- fürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1).
E. 8.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine konkreten Einzelheiten zur beruflichen Tätigkeit ihres Vaters, beispielsweise zum spe- zifischen Aufgabenbereich, seiner Parteizugehörigkeit oder der Amtsdauer als Abgeordneter in einem Regionalparlament, darzulegen vermochten (SEM-Akte […]-17/8 F17 f., 22 ff.; SEM-Akten […]-16/15 F54 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die Schilderungen der Beschwer- deführer zu den Drohungen, die sie und ihre Familie, insbesondere der Va- ter, seitens der Taliban erhalten hätten, unsubstanziiert ausgefallen und beschränken sich auf das allgemein gehaltene Vorbringen, wonach ihrem Vater mit dem Tod beziehungsweise der Entführung seiner Kinder gedroht worden sein soll, wobei letztere Ausführungen auf blossen Vermutungen beruhen (SEM-Akten […]-16/10 F1.17.04; SEM-Akten […]-17/8 F35 ff.; SEM-Akten […]-16/15 F71, F83).
E. 8.3 Das Argument in den Beschwerden, die Beschwerdeführer seien auf- grund ihres jungen Alters von ihren Eltern nicht im Detail über die Bedro- hungslage durch die Taliban informiert worden und könnten daher auch keine diesbezüglichen Angaben machen, ist nicht überzeugend und führt
E-1297/2024 / E-1298/2024 Seite 10 zu keiner anderen Einschätzung, zumal die Beschwerdeführer in der Zwi- schenzeit deutlich älter sind und sich bei ihren Eltern diesbezüglich hätten erkundigen können. Auch auf Beschwerdeebene wurde diesbezüglich nichts konkretisiert. Aufgrund der bloss vagen Ausführungen der Be- schwerdeführer zu ihrem Vater kann auch unter Berücksichtigung der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel mithin nicht angenommen wer- den, dass es sich bei diesem um eine massgeblich exponierte Person ge- handelt hat, die an sich bereits einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban ausgesetzt war. Wie vom SEM ausge- führt, hat der Vater der Beschwerdeführer spätestens mit seiner Ausreise aus Afghanistan und vor der Machtübernahme der Taliban vor mehr als zwei Jahren sein politisches Amt niedergelegt (SEM-Akte […]-17/8, F22). Es bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise auf ein aktuelles und nachhaltiges Interesse der Taliban an der Ergreifung des Vaters. Die Be- schwerdeführer sind ausserdem, wie bereits erläutert, aufgrund der Tätig- keit ihres Vaters selbst keinen ernsthaften Behelligungen ausgesetzt ge- wesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer weisen mithin keine konkre- ten Indizien auf, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begrün- dete Furcht vor Reflexverfolgung geschlossen werden kann.
E. 8.4 In Bezug auf eigene Behelligungen durch die Taliban berichten die Be- schwerdeführer lediglich von einem Zwischenfall im Jahre 2015, als Ange- hörige der Taliban im Haus der Familie in D._______ Waffen des Vaters beschlagnahmt und den älteren Bruder E._______ geschlagen haben sol- len. Dieses Ereignis steht aber weder im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers 2 im Jahre 2017 noch mit derjenigen der restlichen Familienmitglieder im April 2021. Der Beschwerdeführer 2 ist vor seiner Ausreise im Jahr 2017 eigenen Angaben gemäss keinen massge- blichen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Insbesondere hatte er keine eigenen Probleme mit den Taliban und ist nie gezielt Opfer von Verfol- gungshandlungen im Heimatstaat geworden. Vielmehr gab er an, er habe den Heimatstaat im Jahr 2017 auf Geheiss seines Vaters zusammen mit seinem Bruder E._______ einerseits wegen der allgemein schlechten Si- tuation im Heimatstaat, andererseits zu Ausbildungszwecken verlassen; im Jahr 2020 kehrte er sodann ferienhalber für drei Monate in den Heimatstaat zurück, ohne dass er gezielt Opfer von Verfolgungshandlungen geworden wäre (vgl. Beschwerde E-1298/2024 Ziffer 2). Der Beschwerdeführer 1, der seinen Heimatstaat zusammen mit den Eltern im April 2021 verlasen haben will, schilderte ebenfalls keine eigenen seit dem Jahr 2015 erlebten Bedro- hungshandlungen und blieb in Bezug auf die von der Familie erlebten Be- helligungen – wie bereits festgehalten – äusserst vage.
E-1297/2024 / E-1298/2024 Seite 11
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- bringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführer abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Nachdem das SEM mit Verfügungen vom 23. Januar 2024 die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführer angeordnet hat, erübrigen sich praxisge- mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuwei- sen sind.
E-1297/2024 / E-1298/2024 Seite 12
E. 11.2 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstands- los.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1297/2024 / E-1298/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Verfahren E-1297/2024 und E-1298/2024 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1297/2024 / E-1298/2024 Urteil vom 17. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Elia Menghini und Shirin Fallahpour, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 23. Januar 2024 / N (...), N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1; N [...]) suchte am 1. September 2023, sein Bruder B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 2; N [...]) am 2. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach; beide wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Der zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung minderjährige Beschwerdeführer 1 wurde am 8. Dezember 2023 summarisch zu seiner Person befragt (Erstbefragung [EB] UMA) und gleichentags eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Am 12. Dezember 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Der Beschwerdeführer 2 wurde am 19. Oktober 2023 einlässlich zu seinen Fluchtgründen angehört und am 27. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, afghanische Staatsangehörige turkmenischer Ethnie zu sein und aus D._______ zu stammen. Ihr Vater sei 2014/2015 in das Parlament von D._______ gewählt worden und habe zudem für einen Kommandanten gearbeitet. Ab dem Zeitpunkt der Wahl als Parlamentsabgeordneter hätten die Taliban begonnen, ihren Vater zu bedrohen. Ihm sei mit dem Tod und der Entführung seiner Kinder gedroht worden, weswegen die Familie nach Kabul gezogen sei. Aus finanziellen Gründen sei die Familie aber immer wieder nach D._______ zurückgekehrt. Zwischen 2015 und 2016 habe sich die Familienwohnung in D._______ inmitten des Kriegsgefechts befunden. Die Taliban hätten ihren Vater eines Tages mitnehmen wollen, dieser habe sich aber zum nahegelegenen Flughafen retten können beziehungsweise sei nicht zu Hause gewesen. Die übrigen Familienmitglieder seien in der Wohnung geblieben, die von drei Taliban gestürmt worden sei. Die Taliban hätten zwei Waffen und Munition des Vaters beschlagnahmt und ihren älteren Bruder E._______ geschlagen. Aus Angst vor Entführungen habe ihr Vater den Beschwerdeführer 2 und den älteren Bruder E._______ im Jahre 2017 in die Türkei geschickt, wo der Beschwerdeführer 2 das Gymnasium absolviert und zunächst in F._______, später in der Provinz G._______, gelebt habe. Im Jahre 2020 sei der Beschwerdeführer 2 für drei Monate ferienhalber nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei er unterwegs nach D._______ in ein Gefecht geraten sei. Der Beschwerdeführer 1 habe ebenfalls bereits in früheren Jahren einen Antrag zur Einreise in die Türkei gestellt, habe aber wegen seines jungen Alters keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Aufgrund der anhaltenden Drohungen sei er mit seinen Eltern im April 2021 in die Türkei gereist. Die Beschwerdeführer hätten in der Folge zusammen mit ihrer Familie in H._______ gelebt, wo sie gearbeitet und die Schule besucht hätten. Sie seien jedoch von den türkischen Behörden aufgefordert worden, nach Afghanistan zurückzukehren. Ein Einbezug in das Asylgesuch ihrer Eltern beziehungsweise der Erhalt eines Aufenthaltsstatus sei ihnen nicht ermöglicht worden, weswegen sie zusammen in die Schweiz gereist seien. Zur Untermauerung ihrer Identität und Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden je ihre E-Tazkera, ihren afghanischen Reisepass, die Kopie eines Familienbüchleins, eine Kopie einer Bescheinigung über die Wahl ihres Vaters als Parlamentsabgeordneter sowie Kopien des Personalausweises und zweier Mitgliedskarten ihren Vater betreffend zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 (betreffend Beschwerdeführer 2) beziehungsweise 8. Dezember 2023 (betreffend Beschwerdeführer 1) wies die jeweilige damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer das SEM darauf hin, dass diese zum Zeitpunkt der Ausreise in die Türkei sehr jung gewesen seien und ihre Eltern sie im Unwissen über die aktuelle Bedrohungslage durch die Taliban gelassen hätten. Daher hätten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Anhörung nur wenige Angaben zur konkreten Bedrohung durch die Taliban machen können. Daraus dürfe nicht auf fehlende Intensität der Verfolgungssituation geschlossen werden, zumal ihr Vater aufgrund seines politischen Amts in den Fokus der Taliban geraten und dadurch die gesamte Familie im Sinne einer Reflexverfolgung Ziel der Verfolgung gewesen sei. Seit der jüngsten Machtübernahme durch die Taliban sei es zu keinem weiteren direkten Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und den Taliban gekommen, was dem umsichtigen Handeln des Vaters zum Schutze seiner Familie geschuldet gewesen sei. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es zu weiteren Drohungen und Angriffen der Taliban gegen den Vater oder andere Familienangehörige gekommen sei, zumal der Vater als Parlamentsabgeordneter wiedergewählt worden sei. C. Mit separaten Verfügungen vom 23. Januar 2024 - beide eröffnet am 29. Januar 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet und die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. D. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführer - handelnd durch die jeweilig mandatierte Rechtsvertretung - am 28. Februar 2024 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter seien die Verfügungen zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die bevollmächtigte Rechtsvertretung sei als amtliche Rechtsverbeiständung beizuordnen. Den Beschwerdeschriften waren zwei Fürsorgebestätigungen vom 6. (betreffend Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 15. Februar 2024 (betreffend Beschwerdeführer 2) beigelegt. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. März 2024 den Eingang der Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs werden die Beschwerdeverfahren E-1297/2024 (N [...]) des Beschwerdeführers 1 und E-1298/2024 (N [...]) des Beschwerdeführers 2 vereinigt.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In den Beschwerden werden formelle Rügen erhoben und dabei die Verletzung der Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Damit machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit dem Risikoprofil der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Profils des Vaters und der langen Landesabwesenheit befasst und damit die Begründungspflicht verletzt, ist unbegründet. Der Verfügung lässt sich entnehmen, dass sich die Vorinstanz mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer rechtsgenüglich auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt hat, wieso sie, auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten beruflichen Tätigkeit des Vaters sowie der bisherigen politischen Veränderungen im Herkunftsland, das Vorliegen von Risikoprofilen in Bezug auf die Beschwerdeführer verneint. Den Beschwerdeführern war somit eine sachgerechte Anfechtung möglich, was mit den vorliegenden Beschwerden bestätigt wird. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Uneinigkeit mit den vorinstanzlichen Entscheiden keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Dass die Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern betrifft Fragen der materiellen Auseinandersetzung. 5.4 Die Beschwerdeführer rügen eine massgebliche Verfahrenspflichtverletzung dahingehend, dass für die materielle Beurteilung der Asylgesuche die Verfahrensakten des jeweiligen Bruders vom SEM beigezogen worden seien, ohne dass diese Akten den Beschwerdeführern jeweils zur Kenntnis gelangt seien oder die entsprechende Einwilligung zur Akteneinsicht vorgelegen habe. So habe das SEM in den abschlägigen Verfügungen ausgeführt, dass die Konsultation der Akten des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers zu keinerlei Hinweisen geführt hätte, aufgrund derer die Verwandtschaft (des Beschwerdeführers mit seinem Bruder) in seinem Fall zu einem erhöhten Gefährdungsprofil führen würde und wodurch die bisherigen Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid umgestossen werden würden. Diese Vorgehensweise des SEM ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene können Akten von Familienmitgliedern konsultiert werden, wobei es weder eines vorgängigen Einverständnisses der betroffenen Personen noch der Gewährung des rechtlichen Gehörs bedarf. Lediglich sofern bei der Konsultation Sachverhaltselemente festgestellt werden, die im Entscheid verwertet und namentlich zu Ungunsten der Betroffenen verwendet werden sollen (z.B. widersprüchliche Aussagen zum gleichen Sachverhalt), wäre das rechtliche Gehör unter Offenlegung der relevanten Aspekte zu gewähren. Vorliegend wird in den angefochtenen Verfügungen jedoch lediglich festgehalten, dass sich aus der Konsultation der Akten beider Brüder keine Hinweise für Verfolgungselemente ergeben würden (s. angefochtene Verfügungen S. 5 beziehungsweise S. 6). Entsprechend begründeten die Ausführungen des SEM auch keine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sachen aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen, eventualiter gestellten Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass die persönlichen Befürchtungen der Beschwerdeführer, aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Vaters selbst in den Fokus der Taliban zu geraten, in objektiver Hinsicht nicht genügen würden, um von einer Verfolgung auszugehen, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Abgesehen von den nicht weiter konkretisierten Drohungen gegen ihren Vater und dem geschilderten Vorfall im Jahre 2015 hätten die Beschwerdeführer keine Nachteile seitens der Taliban erfahren. Entsprechend fehle es den Vorkommnissen sowohl an der notwendigen Intensität als auch an der Gezieltheit. Hinzu komme, dass der Vater der Beschwerdeführer seine politische Tätigkeit spätestens seit dessen Ausreise im April 2021 und damit noch vor der Machtübernahme der Taliban niedergelegt habe. Die Beschwerdeführer würden ferner über kein politisches Profil verfügen oder anderweitige risikoschärfende Merkmale aufweisen, die sie in den Fokus der Taliban rücken würden. 7.2 Dem wird in den Beschwerden entgegnet, dass die Familie der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung von den Taliban massiv unter Druck gesetzt worden sei. So habe sich deren Vater gezwungen gesehen, zwei seiner Söhne im Jahr 2017, darunter den Beschwerdeführer 2, aufgrund der anhaltenden Drohungen in die Türkei zu schicken und die zurückgebliebene Familie habe mehrfach den Wohnsitz ändern müssen. Der Beschwerdeführer 1 habe die Schule nicht mehr besuchen können, da seine Eltern Angst um sein Schicksal gehabt hätten. Die Gezieltheit der Verfolgungssituation sei klar gegeben. In Bezug auf die Intensität seien zwar die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Drohungen der Taliban gegen ihre Familie nicht allzu konkret ausgefallen. Es sei aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres jungen Alters von den Problemen durch ihre Eltern bewusst abgeschirmt worden seien. Der Vater der Beschwerdeführer sei aufgrund seines politischen Amtes als Parlamentsabgeordneter direktes Ziel der Verfolgung durch die Taliban und daraus folgend (mit ihm) die gesamte Familie im Sinne einer Reflexverfolgung. Die mangelnde Kenntnis über die Details der erlittenen Drohungen des Vaters durch die Taliban dürfe den Beschwerdeführern nicht zu ihrem Nachteil gereichen. 8. 8.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese verwiesen werden (angefochtene Verfügungen S. 4 ff.; s.o. E. 7.1). Soweit die Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend machen, wonach sie aufgrund des Amtes ihres Vaters als Abgeordneter in Afghanistan gefährdet seien, kann festgehalten werden, dass bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen wurden oder werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Die aktuelle Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 in verschiedener Hinsicht akzentuiert. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, ehemalige Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-1358/2023 vom 25. März 2024 E. 5.2; E-1673/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5.2; D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2; D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1; E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist jedoch im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1). 8.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine konkreten Einzelheiten zur beruflichen Tätigkeit ihres Vaters, beispielsweise zum spezifischen Aufgabenbereich, seiner Parteizugehörigkeit oder der Amtsdauer als Abgeordneter in einem Regionalparlament, darzulegen vermochten (SEM-Akte [...]-17/8 F17 f., 22 ff.; SEM-Akten [...]-16/15 F54 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die Schilderungen der Beschwerdeführer zu den Drohungen, die sie und ihre Familie, insbesondere der Vater, seitens der Taliban erhalten hätten, unsubstanziiert ausgefallen und beschränken sich auf das allgemein gehaltene Vorbringen, wonach ihrem Vater mit dem Tod beziehungsweise der Entführung seiner Kinder gedroht worden sein soll, wobei letztere Ausführungen auf blossen Vermutungen beruhen (SEM-Akten [...]-16/10 F1.17.04; SEM-Akten [...]-17/8 F35 ff.; SEM-Akten [...]-16/15 F71, F83). 8.3 Das Argument in den Beschwerden, die Beschwerdeführer seien aufgrund ihres jungen Alters von ihren Eltern nicht im Detail über die Bedrohungslage durch die Taliban informiert worden und könnten daher auch keine diesbezüglichen Angaben machen, ist nicht überzeugend und führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal die Beschwerdeführer in der Zwischenzeit deutlich älter sind und sich bei ihren Eltern diesbezüglich hätten erkundigen können. Auch auf Beschwerdeebene wurde diesbezüglich nichts konkretisiert. Aufgrund der bloss vagen Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrem Vater kann auch unter Berücksichtigung der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel mithin nicht angenommen werden, dass es sich bei diesem um eine massgeblich exponierte Person gehandelt hat, die an sich bereits einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban ausgesetzt war. Wie vom SEM ausgeführt, hat der Vater der Beschwerdeführer spätestens mit seiner Ausreise aus Afghanistan und vor der Machtübernahme der Taliban vor mehr als zwei Jahren sein politisches Amt niedergelegt (SEM-Akte [...]-17/8, F22). Es bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise auf ein aktuelles und nachhaltiges Interesse der Taliban an der Ergreifung des Vaters. Die Beschwerdeführer sind ausserdem, wie bereits erläutert, aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters selbst keinen ernsthaften Behelligungen ausgesetzt gewesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer weisen mithin keine konkreten Indizien auf, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung geschlossen werden kann. 8.4 In Bezug auf eigene Behelligungen durch die Taliban berichten die Beschwerdeführer lediglich von einem Zwischenfall im Jahre 2015, als Angehörige der Taliban im Haus der Familie in D._______ Waffen des Vaters beschlagnahmt und den älteren Bruder E._______ geschlagen haben sollen. Dieses Ereignis steht aber weder im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers 2 im Jahre 2017 noch mit derjenigen der restlichen Familienmitglieder im April 2021. Der Beschwerdeführer 2 ist vor seiner Ausreise im Jahr 2017 eigenen Angaben gemäss keinen massgeblichen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Insbesondere hatte er keine eigenen Probleme mit den Taliban und ist nie gezielt Opfer von Verfolgungshandlungen im Heimatstaat geworden. Vielmehr gab er an, er habe den Heimatstaat im Jahr 2017 auf Geheiss seines Vaters zusammen mit seinem Bruder E._______ einerseits wegen der allgemein schlechten Situation im Heimatstaat, andererseits zu Ausbildungszwecken verlassen; im Jahr 2020 kehrte er sodann ferienhalber für drei Monate in den Heimatstaat zurück, ohne dass er gezielt Opfer von Verfolgungshandlungen geworden wäre (vgl. Beschwerde E-1298/2024 Ziffer 2). Der Beschwerdeführer 1, der seinen Heimatstaat zusammen mit den Eltern im April 2021 verlasen haben will, schilderte ebenfalls keine eigenen seit dem Jahr 2015 erlebten Bedrohungshandlungen und blieb in Bezug auf die von der Familie erlebten Behelligungen - wie bereits festgehalten - äusserst vage. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführer abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Nachdem das SEM mit Verfügungen vom 23. Januar 2024 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen sind. 11.2 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren E-1297/2024 und E-1298/2024 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: