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D-251/2022

D-251/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein (Nennung Ethnie) aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______/Provinz D._______) – ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. A.b Das SEM führte am 28. September 2021 mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Dabei wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Grün- den seiner Ausreise befragt. A.c Am 21. Oktober 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe während (Nennung Dauer) in einem Nachbardorf die staatliche Schule und anschliessend (Nennung Dauer) beziehungsweise bis zur Ausreise in E._______ eine re- ligiöse Schule, eine sogenannte Madrasa, besucht, an welcher verschie- dene Mullahs – so auch derjenige seines Dorfes – unterrichtet hätten; er habe dort namentlich Arabisch- und Religionsunterricht erhalten. Durch die Madrasa seien Ausflüge nach F._______ organisiert worden. So habe er, ohne Erlaubnis seiner Eltern, an einem Ausflug dorthin teilgenommen. Bei diesem Ausflug seien sie zu einer Schlucht gebracht worden, wo eine Füh- rungsperson ihm und den anderen Madrasa-Schülern Waffen gezeigt und erklärt habe, wie diese bedient würden. Andere Leute hätten dort ihre Waf- fen gereinigt und mit diesen trainiert. Nachdem sie dort übernachtet hätten, seien sie an die Madrasa zurückgekehrt. In der Folge habe zu Hause vom Ausflug berichtet. Seine Eltern seien wütend geworden und hätten ihm ver- boten, künftig mit diesen Leuten irgendwohin zu gehen, da es sich um schlechte Leute handle. Als er einige Tage später in der Madrasa gefragt worden sei, erneut nach F._______ mitzugehen, habe er deshalb abge- lehnt. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass ihm dies von seinem Vater ver- boten worden sei. Seine Ablehnung sei akzeptiert worden und er habe sich in der Folge nach Hause begeben, weil die anderen Schüler unmittelbar danach wieder nach F._______ aufgebrochen seien. ln der darauffolgen- den Nacht seien (Nennung Anzahl) Taliban zu ihnen nach Hause gekom- men und hätten an das Tor ihres Hofes geklopft. Sein Bruder (...) habe die Türe geöffnet. Die Taliban hätten nach seinem Vater und nach ihm (Be- schwerdeführer) gefragt und sie beide mitnehmen wollen. Sein Bruder habe den Taliban den Eintritt ins Haus verwehrt, worauf ein Schuss gefallen sei. Sein Vater habe ihn an der Hand genommen und zu einem (Nennung

D-251/2022 Seite 3 Verwandter) gebracht. Auf Geheiss seines Vaters sei dieser (Nennung Ver- wandter) anschliessend zu ihnen nach Hause gegangen, um nachzu- schauen, was passiert sei. Der (Nennung Verwandter) habe sie danach über den Tod seines Bruders (...) informiert. Am folgenden Tag hätten sie seinen Bruder beerdigt. Sein Vater und er seien nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern einige Tage bei seinen in G._______ wohnhaften (Nennung Verwandte) geblieben. Nachdem sein Vater einen Schlepper or- ganisiert habe, hätten sie gemeinsam vor (Nennung Zeitpunkt) Afghanistan auf dem Landweg verlassen. A.d Mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 wies das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsyIG zu. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer je- doch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Ja- nuar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren samt Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und es sei ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2022 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechts- beiständin in der Person von Rechtsanwältin Lara Märki. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.

D-251/2022 Seite 4 E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 – nach ei- nigen ergänzenden Bemerkungen – an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte – unter Beilage einer Kostennote seiner Rechtsbeiständin – mit Eingabe vom 28. Februar 2022.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrund- satz und – sinngemäss – die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Ge- hör, verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Gesuchs an den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (Aufzählung Vorbringen) orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen des Beschwerde- führers Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und bei der Einschätzung der spezifischen

D-251/2022 Seite 5 Ländersituation zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer ge- langte, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Mit sei- ner Kritik, die Vorinstanz habe sich zu wenig intensiv mit seinen Asylvor- bringen auseinandergesetzt und die Erwägungen zum fehlenden flücht- lingsrechtlichen Motiv der Zwangsrekrutierung seien fehlgegangen, ver- mengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Zudem liegt auch keine Verlet- zung der Begründungspflicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). Demnach ging das SEM aufgrund der Parteiauskünfte (Art. 12 Bst. a VwVG) zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten kann und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen sind.

E. 3.3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegrün- det. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).

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E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung an, die Rekrutie- rungsversuche durch die Taliban würden auf keinem flüchtlingsrechtlich re- levanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG beruhen. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Taliban habe nicht das Ziel verfolgt, ihn auf- grund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaften – männlich und in einem bestimmten Alter – erfüllt, weshalb er für ihre Zwecke geeignet erschienen sei. Es seien den Akten keine Anhaltspunkte für zusätzliche Ri- sikofaktoren zu entnehmen, wonach er von den Taliban nicht als "normaler" Jugendlicher, sondern als Feind und Verräter betrachtet worden sei, ihm diese mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten. Für den Zeit- punkt der Ausreise sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban daher zu verneinen. Ferner bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung infolge der faktischen Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 risikoschärfend auf seine persönliche Situation auswirke und er bei einer Rückkehr nach Af- ghanistan – als Folge der einstigen Rekrutierungsverweigerung – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei durch die Taliban aufgrund seines Alters, seines Geschlechts und sei- ner Herkunft gezielt verfolgt worden. In seinem Fall knüpfe die Verfolgung an das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Es sei in der schweizerischen Rechtspraxis anerkannt, dass eine be- vorstehende Zwangsrekrutierung durch lokale, quasi-staatliche Machtha- ber oder private Milizenführer zur Teilnahme an Kampfhandlungen als nicht legitimer, asylrelevanter Nachteil gewertet werde. Zudem sei er zum Zeit- punkt der damaligen Geschehnisse noch minderjährig gewesen. Die ihm drohende Zwangsrekrutierung zur Teilnahme an Kampfhandlungen der Ta- liban müsse demnach als illegitimer, ernsthafter und gezielter Nachteil ge- wertet werden, der auch die erforderliche Intensität aufweise. Er sei innert kurzer Zeit zweimal für einen Ausflug nach F._______ angeworben wor- den. Die daran anschliessende Behelligung seiner Familie durch die Tali- ban, indem diese seine Familie in ihrem Haus aufgesucht, sie einge- schüchtert und seinen Bruder (...) getötet hätten, zeige, dass er sich nicht ohne Konsequenzen ein weiteres Mal einem Zwangsrekrutierungsversuch hätte widersetzen können. Somit sei eine begründete Furcht vor (zukünfti- ger) Verfolgung zu bejahen.

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E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner bisherigen Ein- schätzung fest und führte ergänzend an, das in der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 lasse sich vorliegend nicht heranziehen, da es im dort zu beurteilenden Sachverhalt nicht um eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban gegangen sei. Abge- sehen davon würden die Taliban mit einer allfälligen Zwangsrekrutierung nicht das Ziel verfolgen, den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als jungen Mann aus einer spezifischen Region zu treffen beziehungsweise als solchen zu verfolgen, sondern er sei aufgrund dieser Eigenschaften für die Aktivitäten der Taliban einfach in Frage gekommen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-3474/2017 E. 5.1f.).

E. 5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, das referenzierte Urteil E-5072/2018 beziehe sich offensichtlich auf jegliche Zwangsrekrutie- rung Minderjähriger durch nicht-staatliche beziehungsweise quasi-staatli- che Akteure; mitumfasst seien damit auch die Taliban zum Zeitpunkt seiner Rekrutierung wie auch zum heutigen Zeitpunkt. Andererseits gehe aus dem Urteil hervor, dass bereits die Zwangsrekrutierung eines Minderjähri- gen als solche keine staatlich legitimierte Massnahme und demnach eine Verfolgung darstelle. Angesichts der aktuellen Lage in seiner Heimat sei die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die Taliban umso mehr als Verfolgungshandlung zu qualifizieren. Es entbehre jeglicher Vernunft, ihm angesichts seiner Vorgeschichte mit der Begründung Asyl zu verwei- gern, dass die Rekrutierung durch die Taliban und nicht durch lokale Mili- zen geschehen sei. Schliesslich gehe von der Zwangsrekrutierung durch die Taliban objektiv gesehen eine grössere oder zumindest gleich grosse Gefahr aus wie von der Zwangsrekrutierung durch lokale Milizen. Sodann sei betreffend das zweite Argument der Vorinstanz auf den Wortlaut des letzten Absatzes der Erwägung 5.7 des Urteils E-5072/2018 zu verweisen; dabei handle es sich um die aktuellere Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts als das von der Vorinstanz zitierte Urteil D-3474/2017.

E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31

D-251/2022 Seite 8 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der glei- chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer drohte seinen Angaben zufolge im Jahr (...) eine Zwangsrekrutierung als Minderjähriger durch die Taliban, welcher er sich durch seine Flucht entziehen konnte. Seine Schilderungen erscheinen im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel (vgl. etwa auch Urteil des BVGer D-2116/2022 E. 7.2 f.). Mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen kann indes mangels Aktualität die Erörterung der Frage, ob ihm im Zeitpunkt der Ausreise seitens der Taliban tatsächlich eine Zwangsrekrutierung beziehungsweise ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlichen relevanten Motivs drohten, offenbleiben. Festzuhal- ten ist diesbezüglich dennoch, dass das vom Beschwerdeführer referen- zierte Urteil E-5072/2018 weder ein Grundsatz- noch ein Koordinationsur- teil ist und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-72/2022 vom 12. SE. 6.2 m.w.H.).

E. 6.3 Es ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangs- rekrutierungen angewiesen sind. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehe- maligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, <https://www.ecoi. net/en/file/local/2068081/AFG_CPIN_Fear_of_the_Taliban.pdf >; vgl. UN Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 concerning the Ta- liban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2073803/N2233377.pdf>, abgerufen am

D-251/2022 Seite 9 27.9. 2022). Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekru- tierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden. Dennoch ist gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von sys- tematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie vor der Macht- übernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des derzeit immer noch minderjährigen Beschwerdeführers ist daher nicht aus- zugehen (vgl. Urteile des BVGer D-3480/2021 vom 10. August 2022 E.5; D-2116/2022 vom 5. September 2022 E. 7.5).

E. 6.4 Nach Durchsicht der Akten liegen sodann keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich den Angaben zufolge der Aufforderung zur Einziehung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zu- nächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositio- neller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitä- ten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Zwar machte er geltend, dass seine in Afghanistan verbliebenen Angehörigen in dem Sinne behel- ligt worden seien und noch immer würden, als die Taliban wiederholt nach ihm und seinem Vater fragen würden (vgl. SEM act. 1106178-21/15 [nach- folgend: act. 21], F10, F126). Sein diesbezüglich lediglich rudimentäres, nicht substanziiertes Vorbringen, dass die Taliban seit jener Nacht, als sie erstmals sein Zuhause aufgesucht hätten (Nennung Zeitpunkt) [vgl. sem act. 1106178-17/14 Pkt. 5.01]) bis zum aktuellen Zeitpunkt fast täglich vor- beikommen und nach ihm und seinem Vater fragen würden (vgl. Beschwer- deschrift S. 5 Ziff. 13), erscheint nicht plausibel. Ein in diesem Ausmass anhaltendes Interesse der Taliban ist kaum nachvollziehbar. Demnach lie- gen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich den Angaben zufolge der Aufforderung zur Unterstüt- zung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stehen und deshalb bestraft werden könnte. Dementsprechend würden ihm bei einer allfälligen Rückkehr – entgegen der in der Beschwerde vertretenen An- sicht – keine gezielten Nachteile drohen, die über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs berücksichtigt wurde. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat.

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E. 6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach im Resultat zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom

25. Januar 2022 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 9.2 Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit

D-251/2022 Seite 11 der Replik wurde eine Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Be- mühungen auf 395 Minuten (6 Stunden und 35 Minuten) belaufen. Dieser ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu erachten. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertre- ter mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.– praxisgemäss auf Fr. 220.– zu reduzieren ist. Das amtliche Ho- norar zuzüglich der Auslagen von Fr. 14.– beläuft sich somit auf Fr. 1463.– (6 Stunden und 35 Minuten à Fr. 220.– zuzüglich Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)

D-251/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1463.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-251/2022 Urteil vom 12. Oktober 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein (Nennung Ethnie) aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______/Provinz D._______) - ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. A.b Das SEM führte am 28. September 2021 mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Dabei wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen seiner Ausreise befragt. A.c Am 21. Oktober 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe während (Nennung Dauer) in einem Nachbardorf die staatliche Schule und anschliessend (Nennung Dauer) beziehungsweise bis zur Ausreise in E._______ eine religiöse Schule, eine sogenannte Madrasa, besucht, an welcher verschiedene Mullahs - so auch derjenige seines Dorfes - unterrichtet hätten; er habe dort namentlich Arabisch- und Religionsunterricht erhalten. Durch die Madrasa seien Ausflüge nach F._______ organisiert worden. So habe er, ohne Erlaubnis seiner Eltern, an einem Ausflug dorthin teilgenommen. Bei diesem Ausflug seien sie zu einer Schlucht gebracht worden, wo eine Führungsperson ihm und den anderen Madrasa-Schülern Waffen gezeigt und erklärt habe, wie diese bedient würden. Andere Leute hätten dort ihre Waffen gereinigt und mit diesen trainiert. Nachdem sie dort übernachtet hätten, seien sie an die Madrasa zurückgekehrt. In der Folge habe zu Hause vom Ausflug berichtet. Seine Eltern seien wütend geworden und hätten ihm verboten, künftig mit diesen Leuten irgendwohin zu gehen, da es sich um schlechte Leute handle. Als er einige Tage später in der Madrasa gefragt worden sei, erneut nach F._______ mitzugehen, habe er deshalb abgelehnt. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass ihm dies von seinem Vater verboten worden sei. Seine Ablehnung sei akzeptiert worden und er habe sich in der Folge nach Hause begeben, weil die anderen Schüler unmittelbar danach wieder nach F._______ aufgebrochen seien. ln der darauffolgenden Nacht seien (Nennung Anzahl) Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten an das Tor ihres Hofes geklopft. Sein Bruder (...) habe die Türe geöffnet. Die Taliban hätten nach seinem Vater und nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt und sie beide mitnehmen wollen. Sein Bruder habe den Taliban den Eintritt ins Haus verwehrt, worauf ein Schuss gefallen sei. Sein Vater habe ihn an der Hand genommen und zu einem (Nennung Verwandter) gebracht. Auf Geheiss seines Vaters sei dieser (Nennung Verwandter) anschliessend zu ihnen nach Hause gegangen, um nachzuschauen, was passiert sei. Der (Nennung Verwandter) habe sie danach über den Tod seines Bruders (...) informiert. Am folgenden Tag hätten sie seinen Bruder beerdigt. Sein Vater und er seien nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern einige Tage bei seinen in G._______ wohnhaften (Nennung Verwandte) geblieben. Nachdem sein Vater einen Schlepper organisiert habe, hätten sie gemeinsam vor (Nennung Zeitpunkt) Afghanistan auf dem Landweg verlassen. A.d Mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 wies das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsyIG zu. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und es sei ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Lara Märki. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte - unter Beilage einer Kostennote seiner Rechtsbeiständin - mit Eingabe vom 28. Februar 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und - sinngemäss - die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör, verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 3.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Gesuchs an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (Aufzählung Vorbringen) orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und bei der Einschätzung der spezifischen Ländersituation zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Mit seiner Kritik, die Vorinstanz habe sich zu wenig intensiv mit seinen Asylvorbringen auseinandergesetzt und die Erwägungen zum fehlenden flüchtlingsrechtlichen Motiv der Zwangsrekrutierung seien fehlgegangen, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Zudem liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). Demnach ging das SEM aufgrund der Parteiauskünfte (Art. 12 Bst. a VwVG) zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten kann und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen sind. 3.3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung an, die Rekrutierungsversuche durch die Taliban würden auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG beruhen. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Taliban habe nicht das Ziel verfolgt, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaften - männlich und in einem bestimmten Alter - erfüllt, weshalb er für ihre Zwecke geeignet erschienen sei. Es seien den Akten keine Anhaltspunkte für zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach er von den Taliban nicht als "normaler" Jugendlicher, sondern als Feind und Verräter betrachtet worden sei, ihm diese mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten. Für den Zeitpunkt der Ausreise sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban daher zu verneinen. Ferner bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung infolge der faktischen Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 risikoschärfend auf seine persönliche Situation auswirke und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan - als Folge der einstigen Rekrutierungsverweigerung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei durch die Taliban aufgrund seines Alters, seines Geschlechts und seiner Herkunft gezielt verfolgt worden. In seinem Fall knüpfe die Verfolgung an das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Es sei in der schweizerischen Rechtspraxis anerkannt, dass eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch lokale, quasi-staatliche Machthaber oder private Milizenführer zur Teilnahme an Kampfhandlungen als nicht legitimer, asylrelevanter Nachteil gewertet werde. Zudem sei er zum Zeitpunkt der damaligen Geschehnisse noch minderjährig gewesen. Die ihm drohende Zwangsrekrutierung zur Teilnahme an Kampfhandlungen der Taliban müsse demnach als illegitimer, ernsthafter und gezielter Nachteil gewertet werden, der auch die erforderliche Intensität aufweise. Er sei innert kurzer Zeit zweimal für einen Ausflug nach F._______ angeworben worden. Die daran anschliessende Behelligung seiner Familie durch die Taliban, indem diese seine Familie in ihrem Haus aufgesucht, sie eingeschüchtert und seinen Bruder (...) getötet hätten, zeige, dass er sich nicht ohne Konsequenzen ein weiteres Mal einem Zwangsrekrutierungsversuch hätte widersetzen können. Somit sei eine begründete Furcht vor (zukünftiger) Verfolgung zu bejahen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner bisherigen Einschätzung fest und führte ergänzend an, das in der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 lasse sich vorliegend nicht heranziehen, da es im dort zu beurteilenden Sachverhalt nicht um eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban gegangen sei. Abgesehen davon würden die Taliban mit einer allfälligen Zwangsrekrutierung nicht das Ziel verfolgen, den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als jungen Mann aus einer spezifischen Region zu treffen beziehungsweise als solchen zu verfolgen, sondern er sei aufgrund dieser Eigenschaften für die Aktivitäten der Taliban einfach in Frage gekommen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-3474/2017 E. 5.1f.). 5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, das referenzierte Urteil E-5072/2018 beziehe sich offensichtlich auf jegliche Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch nicht-staatliche beziehungsweise quasi-staatliche Akteure; mitumfasst seien damit auch die Taliban zum Zeitpunkt seiner Rekrutierung wie auch zum heutigen Zeitpunkt. Andererseits gehe aus dem Urteil hervor, dass bereits die Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen als solche keine staatlich legitimierte Massnahme und demnach eine Verfolgung darstelle. Angesichts der aktuellen Lage in seiner Heimat sei die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die Taliban umso mehr als Verfolgungshandlung zu qualifizieren. Es entbehre jeglicher Vernunft, ihm angesichts seiner Vorgeschichte mit der Begründung Asyl zu verweigern, dass die Rekrutierung durch die Taliban und nicht durch lokale Milizen geschehen sei. Schliesslich gehe von der Zwangsrekrutierung durch die Taliban objektiv gesehen eine grössere oder zumindest gleich grosse Gefahr aus wie von der Zwangsrekrutierung durch lokale Milizen. Sodann sei betreffend das zweite Argument der Vorinstanz auf den Wortlaut des letzten Absatzes der Erwägung 5.7 des Urteils E-5072/2018 zu verweisen; dabei handle es sich um die aktuellere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als das von der Vorinstanz zitierte Urteil D-3474/2017. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 6.2 Dem Beschwerdeführer drohte seinen Angaben zufolge im Jahr (...) eine Zwangsrekrutierung als Minderjähriger durch die Taliban, welcher er sich durch seine Flucht entziehen konnte. Seine Schilderungen erscheinen im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel (vgl. etwa auch Urteil des BVGer D-2116/2022 E. 7.2 f.). Mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen kann indes mangels Aktualität die Erörterung der Frage, ob ihm im Zeitpunkt der Ausreise seitens der Taliban tatsächlich eine Zwangsrekrutierung beziehungsweise ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlichen relevanten Motivs drohten, offenbleiben. Festzuhalten ist diesbezüglich dennoch, dass das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil E-5072/2018 weder ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil ist und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-72/2022 vom 12. SE. 6.2 m.w.H.). 6.3 Es ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sind. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, ; vgl. UN Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, , abgerufen am 27.9. 2022). Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden. Dennoch ist gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des derzeit immer noch minderjährigen Beschwerdeführers ist daher nicht auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-3480/2021 vom 10. August 2022 E.5; D-2116/2022 vom 5. September 2022 E. 7.5). 6.4 Nach Durchsicht der Akten liegen sodann keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich den Angaben zufolge der Aufforderung zur Einziehung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Zwar machte er geltend, dass seine in Afghanistan verbliebenen Angehörigen in dem Sinne behelligt worden seien und noch immer würden, als die Taliban wiederholt nach ihm und seinem Vater fragen würden (vgl. SEM act. 1106178-21/15 [nachfolgend: act. 21], F10, F126). Sein diesbezüglich lediglich rudimentäres, nicht substanziiertes Vorbringen, dass die Taliban seit jener Nacht, als sie erstmals sein Zuhause aufgesucht hätten (Nennung Zeitpunkt) [vgl. sem act. 1106178-17/14 Pkt. 5.01]) bis zum aktuellen Zeitpunkt fast täglich vorbeikommen und nach ihm und seinem Vater fragen würden (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 Ziff. 13), erscheint nicht plausibel. Ein in diesem Ausmass anhaltendes Interesse der Taliban ist kaum nachvollziehbar. Demnach liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich den Angaben zufolge der Aufforderung zur Unterstützung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stehen und deshalb bestraft werden könnte. Dementsprechend würden ihm bei einer allfälligen Rückkehr - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine gezielten Nachteile drohen, die über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat. 6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach im Resultat zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2022 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen auf 395 Minuten (6 Stunden und 35 Minuten) belaufen. Dieser ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu erachten. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.- praxisgemäss auf Fr. 220.- zu reduzieren ist. Das amtliche Honorar zuzüglich der Auslagen von Fr. 14.- beläuft sich somit auf Fr. 1463.- (6 Stunden und 35 Minuten à Fr. 220.- zuzüglich Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1463.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: