Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan im Jahr 20(…) und reiste am 29. August 2021 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte sowie den ihm zugewiesenen Rechtsvertreter bevollmächtigte. A.b Am 5. Oktober 2021 erfolgte die Erstbefragung für unbegleitete min- derjährige Asylsuchende (UMA) sowie am 26. Oktober 2021 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei paschtunischer Ethnie und im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______ aufgewachsen. Für seine schulische Ausbildung habe ihn der Vater zu einem in E._______ lebenden Onkel geschickt, wo er zusammen mit seinen Cousins eine Privatschule besucht habe. Etwa Mitte des Jahres 20(…) sei die Familie des Onkels, und damit auch er, nach Afghanistan abgeschoben worden und er sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Zum Zeitpunkt seiner Rückkehr hätten die Taliban bereits die Macht übernom- men gehabt und versucht, junge Männer für den Dschihad anzuwerben. Ungefähr zwei Monate nach seiner Rückkehr seien die Taliban bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Sein Vater und sein älterer Bruder seien indes dagegen gewesen, wovon er aber erst später erfahren habe. Als er eines Nachmittags mit Freunden Cricket gespielt habe, seien die Taliban gekommen und hätten ihn und seine Freunde in ihr Zentrum eingeladen. Mehrere Freunde hätten sich den Taliban angeschlossen, weshalb auch er ins Zentrum gegangen sei. Dort sei er ideologisch auf seine künftige Aufgabe, die Aufopferung, vorbereitet worden. Dies habe er indes nicht gewollt, weshalb er sich nach rund 15 Tagen entschieden habe, wieder nach Hause zu gehen. In der Folge seien die Taliban bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten von seinem Vater und seinem Bruder verlangt, dass er zu ihnen zurückkehre. Seine Familie habe dies nicht gewollt und sein Bruder, welcher eine sture, aufbrausende Art habe, habe den Taliban gedroht, sich an die Behörden zu wenden, wenn sie ihn – den Beschwerdeführer – mitnehmen würden. Bei einem weiteren Besuch sei es zu einem Streit gekommen, bei welchem sein Bruder von den Taliban zusammengeschlagen worden sei. Am darauf- folgenden Tag seien die Taliban erneut gekommen, wiederum sei es zu einem Streit gekommen, wobei die Taliban den Bruder erschossen hätten. Sie hätten gesagt, er würde ihnen zu oft widersprechen. Damit die Taliban seiner Familie nicht noch mehr Schaden zufügen könnten, sei er von seiner
E-5676/2021 Seite 3 Familie von zu Hause weggeschickt worden. Seither sei nichts mehr ge- schehen. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi- gen Aufnahme auf. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2021 Beschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht und er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als un- entgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehm- lassung ein. E. Nach gewährter Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz vernehmen und äusserte sich ergänzend zu den Ausführungen des Beschwerdeführers be- züglich der Richtlinien des UNHCR sowie der Tötung des Bruders. F. Die Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gege- ben, eine Replik einzureichen. Innert Frist erfolgte sowohl die Replik als auch das Einreichen einer Kostennote.
E-5676/2021 Seite 4
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nach- teile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
E-5676/2021 Seite 5 motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte belastende Situation in Bezug auf seinen getöteten Bruder sei bedauerlich. Seinen Vorbringen sei jedoch zu entnehmen, dass die geltend gemachten Nachteile die gesamte Bevölkerung betreffe, indem die Taliban gegen jede Person vorgehen wür- den, welche sich ihnen verweigere, unabhängig von ihrer politischen Ein- stellung. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Taliban dem Beschwerde- führer eine bestimmte Haltung oder Anschauung unterstellen würden. Da- ran vermöge auch die Tötung seines Bruders durch die Taliban nichts zu ändern. Diese sei im Rahmen eines Streites erfolgt und eine persönliche Rachehandlung gewesen, da der Bruder versucht habe, den Beschwerde- führer zu beschützen. Ansonsten hätten keine Berührungspunkte zwischen den Taliban und der Familie des Beschwerdeführers vorgelegen, zumal diese nach seiner Ausreise keine Probleme mehr mit den Taliban gehabt habe. Demnach liege weder ein politisches noch ein religiöses Verfol- gungsmotiv vor. Der Beschwerdeführer würde einzig über die von den Ta- liban gewünschten Eigenheiten – männlich und in einem bestimmten Alter
– verfügen, womit die befürchtete Zwangsrekrutierung lediglich dazu dienen würde, die Reihen der Taliban zu stärken, und ihn nicht in einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft oder Gesinnung treffe. Eine Kollektiv- verfolgung liege sodann nicht vor.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, womit sie Bundesrecht verletze. Aufgrund seiner Desertion aus den Strukturen der Taliban bezie- hungsweise der Weigerung, zu den Taliban zurückzukehren, liege sowohl
E-5676/2021 Seite 6 eine bereits erlittene Vorverfolgung als auch begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung vor. Diesbezüglich sei seine Minderjährigkeit sowie die Tat- sache, dass der Verfolger entscheide, wen er als Rasse oder soziale Gruppe betrachte und mit ernsthaften Nachteilen bedrohe, entsprechend zu berücksichtigen. Dazu führt er im Wesentlich aus, die zwangsweise Rekrutierung von Minderjährigen stelle gemäss Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. Au- gust 2018 mit Verweis auf die Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 22. Dezember 2009, HCR/GIP/09/08 eine kinderspe- zifische Form der Verfolgung dar. Darunter würde neben der direkten oder indirekten Teilnahme Minderjähriger an Feindseligkeiten ebenso das Ent- ziehen aus der Zwangsrekrutierung und eine damit verbundene drohende Bestrafung fallen. Im Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 habe das Bundesverwaltungsgericht eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch lokale, quasi-staatliche Machthaber oder private Milizenführer zur Teilnahme an Kampfhandlungen als illegitimen, ernsthaften sowie geziel- ten Nachtteil mit erforderlicher Intensität gewertet. Durch das Verlassen des Zentrums zeige sich seine persönliche, ablehnende Haltung gegen die Ideologie der Taliban, weshalb er im Zeitpunkt seiner Ausreise aktuell oder konkret ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG habe befürchten müssen, zumindest jedoch unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden habe. Dies umso mehr, da es das Ziel der Taliban gewesen sei, ihn hinsichtlich eines Kampfeinsatzes oder Selbstmordkommandos einzu- setzen. Die Tötung des Bruders sei nicht bloss ein krimineller Akt. Mit seinen Äusserungen habe der Bruder seine feindliche Gesinnung manifestiert. Entsprechend liege diesbezüglich ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Ein solches bestehe auch bezüglich der Verfolgung auf- grund seiner eigenen Desertion. Er gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an und erfülle gemäss dem vorgenannten Urteil des Bundesver- waltungsgerichts die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, alleine aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erlittenen Nachteile lasse sich nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlies- sen, auch nicht aufgrund der zitierten Richtlinien des UNHCR. Gemäss Rechtsprechung führe allein die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen
E-5676/2021 Seite 7 nicht grundsätzlich zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Daran würde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom
17. Dezember 2020 nichts ändern. Bei diesem handle es sich weder um ein Grundsatz- noch um ein Referenzurteil. Zudem unterscheide sich der dortige Sachverhalt wesentlich vom vorliegenden. Aus der Tötung des Bruders ergebe sich sodann kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv. Sie sei als Rache beziehungsweise Bestrafung für ein einmaliges Ver- halten anzusehen, zumal es nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu keinen weiteren Berührungspunkten zwischen den Taliban und dessen Familie gekommen sei. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass bisher keine Übergriffe auf vormalige Rekrutierungsverweigerer dokumentiert worden seien und der Umgang der Taliban mit spezifischen Personengruppen der Bevölkerung zum jetzigen Zeitpunkt schwer einzuschätzen sei.
E. 4.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, unabhängig davon, ob es sich beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. De- zember 2020 um ein Referenzurteil handle, weise dieses eine klare Rechtsauffassung in Bezug auf die Zwangsrekrutierung von Minderjähri- gen zu kriegerischen beziehungsweise illegitimen Kampfeinsätzen auf.
E. 5 September 2022 E. 7.4; D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3; E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 jeweils m.w.H.).
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vor- bringen nicht in Frage stellt, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführun- gen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.2 Sodann scheint die geltend gemachte Zwangsrekrutierung im zeitli- chen und länderspezifischen Kontext zwar grundsätzlich plausibel: Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______, welche zum damaligen Zeitpunkt besonders unter dem Einfluss der Taliban stand (vgl. EUAA [European Union Agency for Asylum], D._______, <https://euaa.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020/(...)>, abgerufen am 23. September 2024), die mit Zwangsrekrutierungsversu- chen von Minderjährigen in Erscheinung traten (vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Amred Conflict, Annual Report 2020, S. 33 – 34 <https://unama.unmissio ns.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020 _revs3.pdf>,abgerufen am 23. Septemeber 2024). Verschiedene Berichte weisen zudem darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten, wobei unklar ist, ob sie
E-5676/2021 Seite 8 dabei stets Gewalt anwandten beziehungsweise anwenden oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussieren (vgl. UK Home Office, Afgha- nistan: Unaccompanied children, April 2021, Ziff. 7.8, S. 45 ff., <https://www.ecoi.net/en/file/local/2050110/Afghanistan-unaccompanied- +children-CPIN-v2.0%28Archived%29.pdf> m.w.H., abgerufen am 23 September 2024).
E. 5.3 Die Frage, ob dem im Zeitpunkt der Ausreise minderjährigen Be- schwerdeführer von Seiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile auf- grund eines Motivs nach Art. 3 AsylG drohten, kann aber mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen mangels Aktualität offenbleiben. Ebenso ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 weder ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil ist und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminie- renden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegan- gen wurde (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2811/2022 vom 6. September 2023 E. 4.2; D-4664/2022 vom 19. April 2023 E. 10.3; D-251/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 6.5; D-2116/2022 vom
E. 5.4 Festzustellen ist zunächst, dass der Beschwerdeführer inzwischen voll- jährig ist. Sodann ist in Bezug auf die Situation der Zwangsrekrutierung zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Taliban wohl nicht mehr auf solche angewiesen sind. Gemäss aktuellen Berichten zur Lage in Afghanistan gibt es keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutie- rungen. Einiges deutet vielmehr darauf hin, dass die Taliban heute eher versuchen, Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2024, Ziff. 10.4, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2113863/AFG+CPIN+Fear+of+the+Tali- ban.pdf>; vgl. EUAA [European Union Agency for Asylum], Country Guidance: Afghanistan [May 2024], Ziff. 3.6. lit. a), S. 39 f. und Ziff. 3.16.2, S. 81f. <https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024- 05/2024_CG_AFG_Final.pdf>; alle abgerufen am 23. September 2024). Auch wenn die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungs- strategie als schlecht zu bezeichnen und davon auszugehen ist, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden, ist ge- mäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von syste- matischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie kurz vor der Macht- übernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer
E-5676/2021 Seite 9 hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers bei einer (hypothetischen) Rückkehr kann damit nicht ausgegangen werden.
E. 5.5 Weiter sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Verlassens des Zentrums und seiner Aus- reise aus seinem Heimatland aktuell im Fokus der Taliban stehen und des- halb bestraft werden könnte. Aufgrund seiner Aussagen kann nicht ge- schlossen werden, er habe in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten. Zwar hat er das Ausbildungszentrum der Taliban verlassen, weshalb die Taliban kurz darauf bei seiner Familie nach ihm gefragt haben. Die Tötung seines Bruders infolge des Besuches der Taliban ist sodann darauf zurückzuführen, dass der Bruder den Beschwerdeführer beschützen wollte und aufgrund seiner aufbrausenden Art den Taliban drohte, die damaligen afghanischen Behörden über deren Vorgehensweise zu informieren. Darin kann noch kein politisches oder re- ligiöses Verfolgungsmotiv erkannt werden, sondern es ist vielmehr von ei- ner Machtdemonstration der Taliban auszugehen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde seine Familie in der Folge nicht mehr von den Taliban aufgesucht und es wurde nicht mehr nach ihm gesucht, mithin stand seine Familie respektive er selbst nicht mehr in deren Fokus. Dass das Vorgehen der Taliban beim Beschwerdeführer eine subjektiv begrün- dete Furcht auslöst, ist nachvollziehbar. Objektiv betrachtet fehlt es jedoch an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit ernsthafter Nachteile, die ihm bei einer hypothetischen Rückkehr in naher Zukunft drohen würden. Bei einer allfälligen Rückkehr erscheinen daher die möglich angedrohten Nachteile nicht über die der allgemeinen Gefährdungslage hinauszugehen.
E. 5.6 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten somit keine Anhalts- punkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rück- kehr nach Afghanistan in naher Zukunft einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die Flücht- lingseigenschaft wurde durch die Vorinstanz zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E-5676/2021 Seite 10
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit angefochtener Verfü- gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – nicht, da diese Voll- zugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und keine Veränderungen der finanziellen Verhältnisse fest- zustellen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Ver- beiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese reichte mit der Replik vom
21. Februar 2022 eine Kostennote zu den Akten und macht darin einen Aufwand von insgesamt neun Stunden geltend. Der Aufwand erscheint als angemessen, wobei mit Hinweis auf die vorgenannte Zwischenverfügung von einem Stundensatz von Fr. 150.– auszugehen ist. Das Honorar ist demnach auf Fr. 1ʼ454.– (inkl. MwSt) festzusetzen und durch das Bundes- verwaltungsgericht zu entrichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1ʼ454.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5676/2021 Urteil vom 15. November 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch die Rechtsbeiständin lic. iur. Isabelle Müller, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan im Jahr 20(...) und reiste am 29. August 2021 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte sowie den ihm zugewiesenen Rechtsvertreter bevollmächtigte. A.b Am 5. Oktober 2021 erfolgte die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) sowie am 26. Oktober 2021 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei paschtunischer Ethnie und im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______ aufgewachsen. Für seine schulische Ausbildung habe ihn der Vater zu einem in E._______ lebenden Onkel geschickt, wo er zusammen mit seinen Cousins eine Privatschule besucht habe. Etwa Mitte des Jahres 20(...) sei die Familie des Onkels, und damit auch er, nach Afghanistan abgeschoben worden und er sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Zum Zeitpunkt seiner Rückkehr hätten die Taliban bereits die Macht übernommen gehabt und versucht, junge Männer für den Dschihad anzuwerben. Ungefähr zwei Monate nach seiner Rückkehr seien die Taliban bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Sein Vater und sein älterer Bruder seien indes dagegen gewesen, wovon er aber erst später erfahren habe. Als er eines Nachmittags mit Freunden Cricket gespielt habe, seien die Taliban gekommen und hätten ihn und seine Freunde in ihr Zentrum eingeladen. Mehrere Freunde hätten sich den Taliban angeschlossen, weshalb auch er ins Zentrum gegangen sei. Dort sei er ideologisch auf seine künftige Aufgabe, die Aufopferung, vorbereitet worden. Dies habe er indes nicht gewollt, weshalb er sich nach rund 15 Tagen entschieden habe, wieder nach Hause zu gehen. In der Folge seien die Taliban bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten von seinem Vater und seinem Bruder verlangt, dass er zu ihnen zurückkehre. Seine Familie habe dies nicht gewollt und sein Bruder, welcher eine sture, aufbrausende Art habe, habe den Taliban gedroht, sich an die Behörden zu wenden, wenn sie ihn - den Beschwerdeführer - mitnehmen würden. Bei einem weiteren Besuch sei es zu einem Streit gekommen, bei welchem sein Bruder von den Taliban zusammengeschlagen worden sei. Am darauffolgenden Tag seien die Taliban erneut gekommen, wiederum sei es zu einem Streit gekommen, wobei die Taliban den Bruder erschossen hätten. Sie hätten gesagt, er würde ihnen zu oft widersprechen. Damit die Taliban seiner Familie nicht noch mehr Schaden zufügen könnten, sei er von seiner Familie von zu Hause weggeschickt worden. Seither sei nichts mehr geschehen. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Nach gewährter Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz vernehmen und äusserte sich ergänzend zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Richtlinien des UNHCR sowie der Tötung des Bruders. F. Die Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. Innert Frist erfolgte sowohl die Replik als auch das Einreichen einer Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte belastende Situation in Bezug auf seinen getöteten Bruder sei bedauerlich. Seinen Vorbringen sei jedoch zu entnehmen, dass die geltend gemachten Nachteile die gesamte Bevölkerung betreffe, indem die Taliban gegen jede Person vorgehen würden, welche sich ihnen verweigere, unabhängig von ihrer politischen Einstellung. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Taliban dem Beschwerdeführer eine bestimmte Haltung oder Anschauung unterstellen würden. Daran vermöge auch die Tötung seines Bruders durch die Taliban nichts zu ändern. Diese sei im Rahmen eines Streites erfolgt und eine persönliche Rachehandlung gewesen, da der Bruder versucht habe, den Beschwerdeführer zu beschützen. Ansonsten hätten keine Berührungspunkte zwischen den Taliban und der Familie des Beschwerdeführers vorgelegen, zumal diese nach seiner Ausreise keine Probleme mehr mit den Taliban gehabt habe. Demnach liege weder ein politisches noch ein religiöses Verfolgungsmotiv vor. Der Beschwerdeführer würde einzig über die von den Taliban gewünschten Eigenheiten - männlich und in einem bestimmten Alter - verfügen, womit die befürchtete Zwangsrekrutierung lediglich dazu dienen würde, die Reihen der Taliban zu stärken, und ihn nicht in einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft oder Gesinnung treffe. Eine Kollektivverfolgung liege sodann nicht vor. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, womit sie Bundesrecht verletze. Aufgrund seiner Desertion aus den Strukturen der Taliban beziehungsweise der Weigerung, zu den Taliban zurückzukehren, liege sowohl eine bereits erlittene Vorverfolgung als auch begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor. Diesbezüglich sei seine Minderjährigkeit sowie die Tatsache, dass der Verfolger entscheide, wen er als Rasse oder soziale Gruppe betrachte und mit ernsthaften Nachteilen bedrohe, entsprechend zu berücksichtigen. Dazu führt er im Wesentlich aus, die zwangsweise Rekrutierung von Minderjährigen stelle gemäss Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 mit Verweis auf die Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 22. Dezember 2009, HCR/GIP/09/08 eine kinderspezifische Form der Verfolgung dar. Darunter würde neben der direkten oder indirekten Teilnahme Minderjähriger an Feindseligkeiten ebenso das Entziehen aus der Zwangsrekrutierung und eine damit verbundene drohende Bestrafung fallen. Im Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 habe das Bundesverwaltungsgericht eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch lokale, quasi-staatliche Machthaber oder private Milizenführer zur Teilnahme an Kampfhandlungen als illegitimen, ernsthaften sowie gezielten Nachtteil mit erforderlicher Intensität gewertet. Durch das Verlassen des Zentrums zeige sich seine persönliche, ablehnende Haltung gegen die Ideologie der Taliban, weshalb er im Zeitpunkt seiner Ausreise aktuell oder konkret ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG habe befürchten müssen, zumindest jedoch unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden habe. Dies umso mehr, da es das Ziel der Taliban gewesen sei, ihn hinsichtlich eines Kampfeinsatzes oder Selbstmordkommandos einzusetzen. Die Tötung des Bruders sei nicht bloss ein krimineller Akt. Mit seinen Äusserungen habe der Bruder seine feindliche Gesinnung manifestiert. Entsprechend liege diesbezüglich ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Ein solches bestehe auch bezüglich der Verfolgung aufgrund seiner eigenen Desertion. Er gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an und erfülle gemäss dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, alleine aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erlittenen Nachteile lasse sich nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen, auch nicht aufgrund der zitierten Richtlinien des UNHCR. Gemäss Rechtsprechung führe allein die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen nicht grundsätzlich zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Daran würde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 nichts ändern. Bei diesem handle es sich weder um ein Grundsatz- noch um ein Referenzurteil. Zudem unterscheide sich der dortige Sachverhalt wesentlich vom vorliegenden. Aus der Tötung des Bruders ergebe sich sodann kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv. Sie sei als Rache beziehungsweise Bestrafung für ein einmaliges Verhalten anzusehen, zumal es nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu keinen weiteren Berührungspunkten zwischen den Taliban und dessen Familie gekommen sei. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass bisher keine Übergriffe auf vormalige Rekrutierungsverweigerer dokumentiert worden seien und der Umgang der Taliban mit spezifischen Personengruppen der Bevölkerung zum jetzigen Zeitpunkt schwer einzuschätzen sei. 4.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, unabhängig davon, ob es sich beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 um ein Referenzurteil handle, weise dieses eine klare Rechtsauffassung in Bezug auf die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen zu kriegerischen beziehungsweise illegitimen Kampfeinsätzen auf. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage stellt, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. 5.2 Sodann scheint die geltend gemachte Zwangsrekrutierung im zeitlichen und länderspezifischen Kontext zwar grundsätzlich plausibel: Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______, welche zum damaligen Zeitpunkt besonders unter dem Einfluss der Taliban stand (vgl. EUAA [European Union Agency for Asylum], D._______, , abgerufen am 23. September 2024), die mit Zwangsrekrutierungsversuchen von Minderjährigen in Erscheinung traten (vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Amred Conflict, Annual Report 2020, S. 33 - 34 ,abgerufen am 23. Septemeber 2024). Verschiedene Berichte weisen zudem darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten, wobei unklar ist, ob sie dabei stets Gewalt anwandten beziehungsweise anwenden oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussieren (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Unaccompanied children, April 2021, Ziff. 7.8, S. 45 ff., m.w.H., abgerufen am 23 September 2024). 5.3 Die Frage, ob dem im Zeitpunkt der Ausreise minderjährigen Beschwerdeführer von Seiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines Motivs nach Art. 3 AsylG drohten, kann aber mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen mangels Aktualität offenbleiben. Ebenso ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 weder ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil ist und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2811/2022 vom 6. September 2023 E. 4.2; D-4664/2022 vom 19. April 2023 E. 10.3; D-251/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 6.5; D-2116/2022 vom 5. September 2022 E. 7.4; D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3; E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 jeweils m.w.H.). 5.4 Festzustellen ist zunächst, dass der Beschwerdeführer inzwischen volljährig ist. Sodann ist in Bezug auf die Situation der Zwangsrekrutierung zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Taliban wohl nicht mehr auf solche angewiesen sind. Gemäss aktuellen Berichten zur Lage in Afghanistan gibt es keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen. Einiges deutet vielmehr darauf hin, dass die Taliban heute eher versuchen, Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2024, Ziff. 10.4, ; vgl. EUAA [European Union Agency for Asylum], Country Guidance: Afghanistan [May 2024], Ziff. 3.6. lit. a), S. 39 f. und Ziff. 3.16.2, S. 81f. ; alle abgerufen am 23. September 2024). Auch wenn die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie als schlecht zu bezeichnen und davon auszugehen ist, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden, ist gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie kurz vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers bei einer (hypothetischen) Rückkehr kann damit nicht ausgegangen werden. 5.5 Weiter sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Verlassens des Zentrums und seiner Ausreise aus seinem Heimatland aktuell im Fokus der Taliban stehen und deshalb bestraft werden könnte. Aufgrund seiner Aussagen kann nicht geschlossen werden, er habe in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten. Zwar hat er das Ausbildungszentrum der Taliban verlassen, weshalb die Taliban kurz darauf bei seiner Familie nach ihm gefragt haben. Die Tötung seines Bruders infolge des Besuches der Taliban ist sodann darauf zurückzuführen, dass der Bruder den Beschwerdeführer beschützen wollte und aufgrund seiner aufbrausenden Art den Taliban drohte, die damaligen afghanischen Behörden über deren Vorgehensweise zu informieren. Darin kann noch kein politisches oder religiöses Verfolgungsmotiv erkannt werden, sondern es ist vielmehr von einer Machtdemonstration der Taliban auszugehen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde seine Familie in der Folge nicht mehr von den Taliban aufgesucht und es wurde nicht mehr nach ihm gesucht, mithin stand seine Familie respektive er selbst nicht mehr in deren Fokus. Dass das Vorgehen der Taliban beim Beschwerdeführer eine subjektiv begründete Furcht auslöst, ist nachvollziehbar. Objektiv betrachtet fehlt es jedoch an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit ernsthafter Nachteile, die ihm bei einer hypothetischen Rückkehr in naher Zukunft drohen würden. Bei einer allfälligen Rückkehr erscheinen daher die möglich angedrohten Nachteile nicht über die der allgemeinen Gefährdungslage hinauszugehen. 5.6 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten somit keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan in naher Zukunft einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die Flüchtlingseigenschaft wurde durch die Vorinstanz zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und keine Veränderungen der finanziellen Verhältnisse festzustellen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese reichte mit der Replik vom 21. Februar 2022 eine Kostennote zu den Akten und macht darin einen Aufwand von insgesamt neun Stunden geltend. Der Aufwand erscheint als angemessen, wobei mit Hinweis auf die vorgenannte Zwischenverfügung von einem Stundensatz von Fr. 150.- auszugehen ist. Das Honorar ist demnach auf Fr. 1 454.- (inkl. MwSt) festzusetzen und durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1 454.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Saskia Eberhardt Versand: