Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein (Nennung Volkszugehörigkeit und Her- kunft) – ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. Er gab an, am (...) gebo- ren und damit minderjährig zu sein. A.b Das SEM führte am 2. Dezember 2019 mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung (EB) für unbegleitete Minderjährige (UMA) durch. Da- bei wurde er zu seiner Person und summarisch zu den Gründen seiner Ausreise befragt. Im Anschluss wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur geplanten Altersabklärung gewährt. Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.c Die am (...) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Ana- lyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurtei- lung) zur Altersbestimmung ergab, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt der Untersuchung das (...). Lebensjahr sicher vollendet habe. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne somit nicht zutreffen. Das SEM räumte dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine beabsichtigte Anpassung der Geburtsdaten im Zentralen Migrations- und Informations- system (ZEMIS) mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 das rechtliche Ge- hör zu diesem Abklärungsergebnis ein. Am 19. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. A.d Das SEM beendete am 18. März 2020 das Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer am 6. April 2020 mit, sein Asylgesuch werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.e Am 28. August 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Analphabet und habe nie die Schule besucht. Bereits im jungen Alter habe er in seiner Heimat (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet. Die Taliban seien wiederholt – so erst- mals (Nennung Zeitpunkt) – auf die Felder gekommen und hätten ihn sowie die anderen jungen Männer aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen, um mit Waffen gegen das afghanische Militär zu kämpfen oder stattdessen ei- nen Teil der Ernte mit ihnen zu teilen. Sowohl das erste Mal als auch zwei
D-5320/2021 Seite 3 Wochen später beim erneuten Erscheinen der Taliban habe er sich deswe- gen mit ihnen gestritten, worauf sie ihn geschlagen hätten. Den Dorfältes- ten sei es jeweils gelungen, den Streit zu schlichten. Als die Taliban einige Tage später ein drittes Mal versucht hätten ihn mitzunehmen, habe er sich rechtzeitig im (Nennung Örtlichkeit) verstecken können; in der gleichen Nacht sei ihm die Flucht gelungen. B. Mit Verfügung vom 11. November 2021 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Weiter beauftragte es den Kanton B._______ mit der Umset- zung der vorläufigen Aufnahme. Ferner lehnte es eine Erfassung der Per- sonendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab und stellte fest, seine Per- sonendaten im ZEMIS lauteten: A._______, ZEMIS-Nr. (...), geboren (...). Sodann ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. De- zember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Würdigung und Begründung zurückzuweisen. Weiter sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und es sei ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechts- beiständin in der Person von Silke Scheer. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 3. Januar 2022 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2021 – nach einigen ergänzenden Bemerkungen – an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D-5320/2021 Seite 4 F. Der Beschwerdeführer replizierte am 6. Januar 2022.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Er stellt kein – auch nicht ein sinngemässes – Begehren auf Än- derung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums. Er bringt denn auch in der Begründung seiner Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang keinerlei Beanstandungen vor. Damit anerkennt er die vom SEM vorge- nommene Altersanpassung aufgrund der durchgeführten Abklärungen (vgl. SEM act. 1056868-65/6 [nachfolgend: act. 65], S. 3). Mithin hat er die Dis- positivziffer 8 der Verfügung vom 11. November 2021 nicht angefochten. Er ist – und war bereits im Zeitpunkt des Asylentscheids (so auch gemäss allen von ihm selber angeführten Geburtsdaten [vgl. act. 65, S. 5]) –als volljährig zu betrachten.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrund- satz und die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
D-5320/2021 Seite 5
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ging das SEM aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereich- ten Beweismittel (Art. 12 Bstn. a und b VwVG) zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weite- ren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Gesuchs an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (Rekrutierungsversuche der Taliban und damit einhergehende Behelligungen) sowie an den eingereichten Unterlagen – soweit für den Asylpunkt relevant – orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtun- gen und Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Der Um- stand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbrin- gen und bei der Einschätzung der spezifischen Ländersituation zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das SEM die Vor- bringen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 28. August 2020 in seinem Entscheid durchaus berücksichtigt, zumal es das Protokoll in sei- nen Erwägungen zitierte (vgl. act. 65, S. 4 unten). Mit seiner Kritik, die Vor- instanz habe zu Unrecht festgehalten, dass er Afghanistan wegen der all- gemeinen Sicherheitslage verlassen habe, vermengt der Beschwerdefüh- rer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Fest- stellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa- che, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- gründe betrifft. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungs- pflicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
E. 4.3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegrün- det. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen.
D-5320/2021 Seite 6
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung an, der Beschwer- deführer habe Rekrutierungsbemühungen der Taliban geltend gemacht. Dabei habe er aber auch angegeben, dass die Taliban alle Jungen mitge- nommen hätten. Er mache auch keine Gründe geltend, weshalb die Taliban ausgerechnet ihn gezielt hätten kontaktieren sollen. Der Rekrutierungsver- such durch die Taliban stelle somit keine gezielte Verfolgungshandlung sei- ner Person dar, weshalb dieses Vorbringen die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfülle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass er seine Heimat wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe, sei dieses Vorbringen mit der allgemeinen Lage in Afghanistan zu erklären und entfalte daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, ent- gegen dem Standpunkt der Vorinstanz sei er durch die Taliban gezielt ver- folgt worden, da er jung und männlich sei. Zudem gehöre er der Ethnie der C._______ an, die unter der letzten Herrschaft der Taliban besonders häu- fig verfolgt und vertrieben worden sei. Die Rekrutierung der Taliban erstre- cke sich demnach nicht auf alle beliebigen, in Afghanistan lebenden Per- sonen, sondern konkret auf eine bestimmte Personengruppe. Es sei in der schweizerischen Rechtspraxis anerkannt, dass eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch lokale, quasi-staatliche Machthaber oder private Milizenführer zur Teilnahme an Kampfhandlungen als nicht legitimer, asyl-
D-5320/2021 Seite 7 relevanter Nachteil gewertet werde. Zudem sei er zum Zeitpunkt der da- maligen Geschehnisse noch minderjährig gewesen. Seine Schilderungen seien von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft erachtet worden und im frag- lichen Zeitraum (Nennung Jahr) habe seine Herkunftsprovinz teilweise un- ter der Kontrolle der Taliban gestanden. Gemäss (Nennung Bericht) hätten die Taliban grundsätzlich keine Rekrutierungsprobleme, es könne jedoch in Ausnahmefällen zu Zwangsrekrutierungen kommen, wobei im Weige- rungsfall mit schwerer körperlicher Schädigung oder gar Tötung gerechnet werden müsse. Es sei in seinem Fall eine objektiv begründete Gefahr für Leib und Leben zu bejahen.
E. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner bisherigen Ein- schätzung fest, wonach der vom Beschwerdeführer geltend gemachten mutmasslichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban keine Motive im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würden. Dem Anhörungs- protokoll sei zu entnehmen, dass er mit seiner Familie auf den Feldern ge- arbeitet habe, als ihn die Taliban – als (Nennung Stellung in der Familie) – zu rekrutieren versucht hätten. Aus den Akten liessen sich an keiner Stelle Anhaltspunkte entnehmen, er verfüge über ein politisches Risikoprofil, wel- ches der Grund für die mutmasslich drohende Rekrutierung gewesen wäre. Die Rekrutierung knüpfe an sein Geschlecht, sein junges Alter und seine gesundheitliche Unversehrtheit an. Diesbezüglich sei auf das Urteil des BVGer D-3474/2017 vom 25. August 2017 zu verweisen; dieses lege in einem ähnlichen Fall ausführlich dar, dass das Vorgehen der Taliban nicht das Ziel verfolge, die von ihnen angesprochenen Personen in ihrer Eigen- schaft als junge Männer zu treffen beziehungsweise sie als solche zu ver- folgen. Da er die von den Taliban gewünschten Eigenschaften erfülle, komme er deshalb für eine Rekrutierung in Frage. Das Bundesverwal- tungsgericht habe sodann im erwähnten Urteil angeführt, dass im Falle ei- ner Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, möglicherweise mit er- heblichen Konsequenzen zu rechnen wäre, dies jedoch nicht unter dem Aspekt der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sei. Ebenso habe sich das Gericht im erwähnten Urteil mit der Frage beschäftigt ob eine Verfolgung "aller gesunden, junger Männer" auf eine Kollektivverfolgung schliessen lasse. Hierzu halte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/32 E. 7.2 fest, dass an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hohe Anforderungen zu stellen seien und namentlich erforderlich sei, dass eine relativ grosse Anzahl von Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Diese Voraussetzun-
D-5320/2021 Seite 8 gen seien hier nicht erfüllt, da die geltend gemachte Verfolgung – Zwangs- rekrutierung durch die Taliban – wie erwähnt nicht aus einem flüchtlingsre- levanten Motiv geschehe.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik unter Verweis auf die Rechtsmittelschrift an, die Vorinstanz verkenne den Umstand, dass in der schweizerischen Asylpraxis darauf verzichtet werde, die asylgesetzlichen beziehungsweise konventionsrechtlichen Verfolgungsmotive näher zu de- finieren (EMARK 2006 Nr. 32). So bestimme letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolge. Das SEM stelle sich zudem auf den unlogischen Standpunkt, ihm fehle es an einem politischen Risikoprofil, welches Grund für eine drohende Rekrutierung gewesen wäre; jedoch müsse eine ver- folgte Person kein politisches Risikoprofil aufweisen. Bereits die Weige- rung, der Rekrutierung Folge zu leisten, werde von den Taliban als Wider- stand gegen ihre religiösen und politischen Ideale angesehen, womit sich jeder, der sich ihren Befehlen widersetze, als Gegner der Taliban und ihrer Herrschaft offenbare. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass er der Ethnie der C._______ angehöre, was zu seinem jungen Alter und seinem männli- chen Geschlecht hinzukomme. Aufgrund der bekannten brachialen Strafen bei Widersetzung der Zwangsrekrutierung seien die Kriterien der ernsthaf- ten Nachteile wie auch der begründeten Furcht vor diesen ernsthaften Nachteilen vorliegend gegeben. Es bedürfe hier keiner Kollektivverfolgung aller junger, männlicher C._______, um von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Des Weiteren sei das von der Vorinstanz zitierte bundesverwaltungsgerichtliche Urteil älter als das in der Beschwerde an- geführte, wobei das neuere Urteil in seiner Argumentation rechtlich sehr viel tiefergehende, detailliertere und konkretere Erwägungen biete, wozu die Vorinstanz keine Stellung beziehe.
E. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine
D-5320/2021 Seite 9 konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der glei- chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer drohte seinen Angaben zufolge im Jahr (...) eine Zwangsrekrutierung als damals Minderjähriger durch die Taliban. Er konnte sich der drohenden Rekrutierung gemäss eigenen Angaben durch seine Flucht entziehen. Seine Schilderungen erscheinen im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel. So war der Einfluss der Taliban in seiner Heimatprovinz D._______ im Jahr (...) hoch (Nennung Quelle). Mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen kann jedoch die Erörterung der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise seitens der Taliban tatsächlich eine Zwangsrekrutierung beziehungsweise ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlichen relevanten Motivs drohten, unterbleiben.
E. 7.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Taliban inzwischen die Macht ergriffen haben und es sich beim Beschwerdeführer nicht mehr um eine minderjährige Person handelt. Eine mögliche zukünftige Rekrutierung kann daher bereits deshalb nicht mehr als illegitim qualifiziert werden. Ohnehin sind die Taliban aber nach der inzwischen stattgefundenen Machtüber- nahme wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen. So enthal- ten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systema- tische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Ta- liban Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3.1 m.w.H.). Es kann nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutie- rungen ausgegangen werden, wie sie kurz vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen, und somit auch nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung (vgl. D-3480/2021 E. 5.3.1).
E. 7.4 Sodann liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerde- führer dadurch, dass er sich damals der Aufforderung zur Unterstützung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stehen und des- halb bestraft werden könnte. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer
D-5320/2021 Seite 10 weist kein besonderes Risikoprofil auf. Seinen Aussagen kann nicht ent- nommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder po- litischer Oppositioneller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merk- male oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Zudem machte er nicht geltend, dass seine in Afghanistan verbliebenen Angehöri- gen seinetwegen ernsthaft behelligt worden wären und er nach der Aus- reise von den Taliban gesucht worden wäre, was ebenfalls gegen das Vor- liegen einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung spricht. Dementsprechend würden ihm bei einer allfälligen Rückkehr – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keine gezielten Nachteile dro- hen, die über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Prü- fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht die Asylrele- vanz abgesprochen hat.
E. 7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
D-5320/2021 Seite 11
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hin- weise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 10.2 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wurde ausserdem das Ge- such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Hono- rar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszu- richten. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmit- teleingabe auf 425 Minuten (7 Stunden und 5 Minuten) belaufen. In der Replik wird sodann ein zusätzlicher Aufwand von einer Stunde geltend ge- macht. Auslagen werden keine geltend gemacht. Nach Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der ausgewiesene Aufwand ist als angemes- sen zu erachten. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1306.– (8 Stunden und 5 Minuten à Fr. 150.– zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5320/2021 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1306.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5320/2021 Urteil vom 15. September 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Silke Scheer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein (Nennung Volkszugehörigkeit und Herkunft) - ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. Er gab an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. A.b Das SEM führte am 2. Dezember 2019 mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung (EB) für unbegleitete Minderjährige (UMA) durch. Dabei wurde er zu seiner Person und summarisch zu den Gründen seiner Ausreise befragt. Im Anschluss wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur geplanten Altersabklärung gewährt. Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.c Die am (...) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das (...). Lebensjahr sicher vollendet habe. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne somit nicht zutreffen. Das SEM räumte dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine beabsichtigte Anpassung der Geburtsdaten im Zentralen Migrations- und Informationssystem (ZEMIS) mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis ein. Am 19. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. A.d Das SEM beendete am 18. März 2020 das Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer am 6. April 2020 mit, sein Asylgesuch werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.e Am 28. August 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Analphabet und habe nie die Schule besucht. Bereits im jungen Alter habe er in seiner Heimat (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet. Die Taliban seien wiederholt - so erstmals (Nennung Zeitpunkt) - auf die Felder gekommen und hätten ihn sowie die anderen jungen Männer aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen, um mit Waffen gegen das afghanische Militär zu kämpfen oder stattdessen einen Teil der Ernte mit ihnen zu teilen. Sowohl das erste Mal als auch zwei Wochen später beim erneuten Erscheinen der Taliban habe er sich deswegen mit ihnen gestritten, worauf sie ihn geschlagen hätten. Den Dorfältesten sei es jeweils gelungen, den Streit zu schlichten. Als die Taliban einige Tage später ein drittes Mal versucht hätten ihn mitzunehmen, habe er sich rechtzeitig im (Nennung Örtlichkeit) verstecken können; in der gleichen Nacht sei ihm die Flucht gelungen. B. Mit Verfügung vom 11. November 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Weiter beauftragte es den Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Ferner lehnte es eine Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab und stellte fest, seine Personendaten im ZEMIS lauteten: A._______, ZEMIS-Nr. (...), geboren (...). Sodann ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Würdigung und Begründung zurückzuweisen. Weiter sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und es sei ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Silke Scheer. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 3. Januar 2022 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2021 - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 6. Januar 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Er stellt kein - auch nicht ein sinngemässes - Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums. Er bringt denn auch in der Begründung seiner Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang keinerlei Beanstandungen vor. Damit anerkennt er die vom SEM vorgenommene Altersanpassung aufgrund der durchgeführten Abklärungen (vgl. SEM act. 1056868-65/6 [nachfolgend: act. 65], S. 3). Mithin hat er die Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 11. November 2021 nicht angefochten. Er ist - und war bereits im Zeitpunkt des Asylentscheids (so auch gemäss allen von ihm selber angeführten Geburtsdaten [vgl. act. 65, S. 5]) -als volljährig zu betrachten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ging das SEM aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bstn. a und b VwVG) zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Gesuchs an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (Rekrutierungsversuche der Taliban und damit einhergehende Behelligungen) sowie an den eingereichten Unterlagen - soweit für den Asylpunkt relevant - orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen und Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und bei der Einschätzung der spezifischen Ländersituation zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 28. August 2020 in seinem Entscheid durchaus berücksichtigt, zumal es das Protokoll in seinen Erwägungen zitierte (vgl. act. 65, S. 4 unten). Mit seiner Kritik, die Vor-instanz habe zu Unrecht festgehalten, dass er Afghanistan wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 4.3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung an, der Beschwerdeführer habe Rekrutierungsbemühungen der Taliban geltend gemacht. Dabei habe er aber auch angegeben, dass die Taliban alle Jungen mitgenommen hätten. Er mache auch keine Gründe geltend, weshalb die Taliban ausgerechnet ihn gezielt hätten kontaktieren sollen. Der Rekrutierungsversuch durch die Taliban stelle somit keine gezielte Verfolgungshandlung seiner Person dar, weshalb dieses Vorbringen die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfülle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass er seine Heimat wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe, sei dieses Vorbringen mit der allgemeinen Lage in Afghanistan zu erklären und entfalte daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz sei er durch die Taliban gezielt verfolgt worden, da er jung und männlich sei. Zudem gehöre er der Ethnie der C._______ an, die unter der letzten Herrschaft der Taliban besonders häufig verfolgt und vertrieben worden sei. Die Rekrutierung der Taliban erstrecke sich demnach nicht auf alle beliebigen, in Afghanistan lebenden Personen, sondern konkret auf eine bestimmte Personengruppe. Es sei in der schweizerischen Rechtspraxis anerkannt, dass eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch lokale, quasi-staatliche Machthaber oder private Milizenführer zur Teilnahme an Kampfhandlungen als nicht legitimer, asylrelevanter Nachteil gewertet werde. Zudem sei er zum Zeitpunkt der damaligen Geschehnisse noch minderjährig gewesen. Seine Schilderungen seien von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft erachtet worden und im fraglichen Zeitraum (Nennung Jahr) habe seine Herkunftsprovinz teilweise unter der Kontrolle der Taliban gestanden. Gemäss (Nennung Bericht) hätten die Taliban grundsätzlich keine Rekrutierungsprobleme, es könne jedoch in Ausnahmefällen zu Zwangsrekrutierungen kommen, wobei im Weigerungsfall mit schwerer körperlicher Schädigung oder gar Tötung gerechnet werden müsse. Es sei in seinem Fall eine objektiv begründete Gefahr für Leib und Leben zu bejahen. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner bisherigen Einschätzung fest, wonach der vom Beschwerdeführer geltend gemachten mutmasslichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban keine Motive im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würden. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass er mit seiner Familie auf den Feldern gearbeitet habe, als ihn die Taliban - als (Nennung Stellung in der Familie) - zu rekrutieren versucht hätten. Aus den Akten liessen sich an keiner Stelle Anhaltspunkte entnehmen, er verfüge über ein politisches Risikoprofil, welches der Grund für die mutmasslich drohende Rekrutierung gewesen wäre. Die Rekrutierung knüpfe an sein Geschlecht, sein junges Alter und seine gesundheitliche Unversehrtheit an. Diesbezüglich sei auf das Urteil des BVGer D-3474/2017 vom 25. August 2017 zu verweisen; dieses lege in einem ähnlichen Fall ausführlich dar, dass das Vorgehen der Taliban nicht das Ziel verfolge, die von ihnen angesprochenen Personen in ihrer Eigenschaft als junge Männer zu treffen beziehungsweise sie als solche zu verfolgen. Da er die von den Taliban gewünschten Eigenschaften erfülle, komme er deshalb für eine Rekrutierung in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann im erwähnten Urteil angeführt, dass im Falle einer Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, möglicherweise mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen wäre, dies jedoch nicht unter dem Aspekt der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sei. Ebenso habe sich das Gericht im erwähnten Urteil mit der Frage beschäftigt ob eine Verfolgung "aller gesunden, junger Männer" auf eine Kollektivverfolgung schliessen lasse. Hierzu halte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/32 E. 7.2 fest, dass an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hohe Anforderungen zu stellen seien und namentlich erforderlich sei, dass eine relativ grosse Anzahl von Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, da die geltend gemachte Verfolgung - Zwangsrekrutierung durch die Taliban - wie erwähnt nicht aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv geschehe. 6.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik unter Verweis auf die Rechtsmittelschrift an, die Vorinstanz verkenne den Umstand, dass in der schweizerischen Asylpraxis darauf verzichtet werde, die asylgesetzlichen beziehungsweise konventionsrechtlichen Verfolgungsmotive näher zu definieren (EMARK 2006 Nr. 32). So bestimme letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolge. Das SEM stelle sich zudem auf den unlogischen Standpunkt, ihm fehle es an einem politischen Risikoprofil, welches Grund für eine drohende Rekrutierung gewesen wäre; jedoch müsse eine verfolgte Person kein politisches Risikoprofil aufweisen. Bereits die Weigerung, der Rekrutierung Folge zu leisten, werde von den Taliban als Widerstand gegen ihre religiösen und politischen Ideale angesehen, womit sich jeder, der sich ihren Befehlen widersetze, als Gegner der Taliban und ihrer Herrschaft offenbare. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass er der Ethnie der C._______ angehöre, was zu seinem jungen Alter und seinem männlichen Geschlecht hinzukomme. Aufgrund der bekannten brachialen Strafen bei Widersetzung der Zwangsrekrutierung seien die Kriterien der ernsthaften Nachteile wie auch der begründeten Furcht vor diesen ernsthaften Nachteilen vorliegend gegeben. Es bedürfe hier keiner Kollektivverfolgung aller junger, männlicher C._______, um von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Des Weiteren sei das von der Vorinstanz zitierte bundesverwaltungsgerichtliche Urteil älter als das in der Beschwerde angeführte, wobei das neuere Urteil in seiner Argumentation rechtlich sehr viel tiefergehende, detailliertere und konkretere Erwägungen biete, wozu die Vorinstanz keine Stellung beziehe. 7. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 7.2 Dem Beschwerdeführer drohte seinen Angaben zufolge im Jahr (...) eine Zwangsrekrutierung als damals Minderjähriger durch die Taliban. Er konnte sich der drohenden Rekrutierung gemäss eigenen Angaben durch seine Flucht entziehen. Seine Schilderungen erscheinen im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel. So war der Einfluss der Taliban in seiner Heimatprovinz D._______ im Jahr (...) hoch (Nennung Quelle). Mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen kann jedoch die Erörterung der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise seitens der Taliban tatsächlich eine Zwangsrekrutierung beziehungsweise ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlichen relevanten Motivs drohten, unterbleiben. 7.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Taliban inzwischen die Macht ergriffen haben und es sich beim Beschwerdeführer nicht mehr um eine minderjährige Person handelt. Eine mögliche zukünftige Rekrutierung kann daher bereits deshalb nicht mehr als illegitim qualifiziert werden. Ohnehin sind die Taliban aber nach der inzwischen stattgefundenen Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen. So enthalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3.1 m.w.H.). Es kann nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen ausgegangen werden, wie sie kurz vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen, und somit auch nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung (vgl. D-3480/2021 E. 5.3.1). 7.4 Sodann liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich damals der Aufforderung zur Unterstützung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stehen und deshalb bestraft werden könnte. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer weist kein besonderes Risikoprofil auf. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Zudem machte er nicht geltend, dass seine in Afghanistan verbliebenen Angehörigen seinetwegen ernsthaft behelligt worden wären und er nach der Ausreise von den Taliban gesucht worden wäre, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung spricht. Dementsprechend würden ihm bei einer allfälligen Rückkehr - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine gezielten Nachteile drohen, die über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat. 7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmitteleingabe auf 425 Minuten (7 Stunden und 5 Minuten) belaufen. In der Replik wird sodann ein zusätzlicher Aufwand von einer Stunde geltend gemacht. Auslagen werden keine geltend gemacht. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu erachten. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1306.- (8 Stunden und 5 Minuten à Fr. 150.- zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1306.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: