Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. Am 28. Dezember 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 5. Januar 2022 fand die Erstbefra- gung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) und am 9. Februar 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus C._______ im Dis- trikt D._______ in der Provinz E._______. Einige Tage vor seiner Ausreise seien die Taliban in die Koranschule gekommen und hätten die Schüler aufgefordert, für sie in den Krieg zu ziehen. Einige ältere Mitschüler hätten sich umgehend angeschlossen. Er hingegen habe erklärt, er müsse erst zu Hause um Erlaubnis bitten. Sein Vater habe ihm dies schliesslich verboten. Als er die Taliban am nächsten Tag in der Koranschule hierüber informiert habe, sei er geschlagen und aufgefordert worden, nach Hause zu gehen, um seine Sachen zu packen. Stattdessen habe ihn sein Vater zu einem Onkel geschickt. Taliban hätten seinen Vater nach seinem Verbleib befragt, worüber sein Vater den Onkel telefonisch informiert und ihn (den Be- schwerdeführer) aufgefordert habe, das Land zu verlassen; die Ausreise habe sein Vater organisiert. B. Am 16. Februar 2022 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 17. Februar 2022. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), wies den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu und beauf- tragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6), stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung, der Ausgang einer allfälligen Be- schwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden (Dispositivzif- fer 7) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 8).
E-1163/2022 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 11. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Zif- fern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 18. Februar 2022 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventua- liter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Schreiben vom 15. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Ver- ordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositiv- ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung).
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E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen An- schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Rekrutierungsversuche durch die Taliban würden nicht auf flücht- lingsrechtlich relevanten Motiven beruhen. Das dargelegte Vorgehen der Taliban habe nicht das Ziel verfolgt, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaf- ten – männlich und in einem bestimmten Alter – erfüllt; den Akten seien keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lageveränderung sei der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt. Insoweit die Rechtsvertretung in der Stel- lungnahme vom 16. Februar 2022 auf das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 verweise und feststelle, dass bei einer drohenden Zwangsrekrutierung durch eine Miliz in Afghanis- tan das einschlägige Verfolgungsmotiv zu bejahen sei, da die Taliban nun- mehr keine quasi-staatlichen Machthaber, sondern staatliche Akteure seien, führe dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Einerseits handle es sich hierbei weder um ein Grundsatz- noch um ein Referenzurteil und andererseits habe es sich bei den Taliban zum Zeitpunkt der geltend ge- machten Zwangsrekrutierung um eine nicht-staatliche Gruppierung gehan- delt, weshalb sich die vorliegende Konstellation bereits aus diesem Grund von dem zitierten Urteil unterscheide.
E-1163/2022 Seite 5
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, im Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 stelle das Bundesverwaltungsge- richt fest, die Einberufung von jungen Männern zum Militärdienst aufgrund ihres Alters, Geschlechts und Nationalität würde in der Regel zwar keine asylrelevante Verfolgung darstellen, woraus sich jedoch weder ableiten liesse, dass die Verpflichtung junger Männer oder gar Kinder zum Dienst in einer privaten Miliz keine Form der Verfolgung darstelle noch, dass Fak- toren wie Alter, Geschlecht oder Herkunft der rekrutierten Minderjährigen flüchtlingsrechtlich wertlos seien. Hierbei schenke das Gericht insbeson- dere der Minderjährigkeit und dem Umstand Beachtung, dass die Rekru- tierung durch lokale, quasistaatliche respektive private Machthaber erfolgt sei. In seinem Fall befürchte er eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban, die inzwischen die Macht in Afghanistan übernommen hätten und bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise quasi-staatliche Funktionen in seiner Hei- matprovinz wahrgenommen hätten. Es gebe klare Hinweise, dass die Tali- ban in seiner Heimatprovinz vor der Machtübernahme zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise im Sommer 2021 bereits eine grosse Macht ausgeübt und quasistaatliche Funktionen übernommen hätten. Somit müsse davon aus- gegangen werden, dass auch im vorliegenden Fall eine asylrelevante Ver- folgung vorliege. Im Übrigen sei die Zwangsrekrutierung von Minderjähri- gen ins Militär per se keine staatlich legitime Massnahme und stelle ein Kriegsverbrechen dar.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch damit, dass ihm eine Zwangsrekrutierung für den Kampf gegen die Taliban konkret gedroht habe; dieser aktuell drohenden, bevorstehenden Zwangsrekrutierung be- ziehungsweise einer Bestrafung bei Refraktion habe er sich nur durch seine Flucht aus Afghanistan entziehen können. Er macht somit eine be- gründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise gel- tend. Die Vorinstanz verneint die Asylrelevanz der Vorbringen namentlich wegen des Fehlens eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs.
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
E-1163/2022 Seite 6 konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3).
E. 5.3 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer auf sämtliche Fra- gen sowohl zum Zeitpunkt des Rekrutierungsversuchs als auch zur Aus- reise jeweils ausweichend und vage geantwortet hat (vgl. SEM-eAkten A13/11 Ziff. 5.01 f. und A28/11 F26). Insgesamt ist jedoch zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Rekrutierungsversuch vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stattgefunden haben muss. So hat der Beschwerdeführer im Fragebogen zu seiner Reise nach Europa Juni 2021 als Ausreisezeitraum angegeben (vgl. SEM-eAkten A2/2 S. 1). Hierfür spricht ferner der Umstand, dass Rekrutierungen durch die Taliban, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wurden, typischerweise vor de- ren Machtübernahme zur Erhöhung der Kampfeinheiten und mit dem Ziel der Machtergreifung, durchgeführt wurden. Die Taliban versuchten zu die- ser Zeit Druck auf die jungen Männer und ihre Familie aufzubauen, dies insbesondere mit dem Ziel des freiwilligen Anschlusses. Im Distrikt des Be- schwerdeführers gab es jedoch vergleichbar wenig Kämpfe zwischen der Regierung und den Taliban und dieser galt zu Beginn des Monats August noch als grösstenteils durch die Regierung kontrolliert («D._______ district has seen the least fighting between government and Taleban forces and is almost entirely controlled by the government», Afghanistan Analysts Net- work [AAN], Taleban Victory or Government Failure? A security update on Laghman province, 04.08.2021, https://www.afghanistan-ana- lysts.org/en/reports/war-and-peace/talebanvictory-or-government-failure- a-security-update-on-Laghman-province/, abgerufen am 30.03.2022). Ge- mäss Quellen des Afghanistan Analysts Network (AAN) wurde das Distrikt- zentrum von D._______ erst am (…) August 2021 von den Taliban einge- nommen (AAN, Afghanistan: Changes in administrative centre control in 2021, 28.12.2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/wp-con- tent/uploads/sites/2/2021/12/Afghanistan-District-Control-Detailed-Helms- for-AAN-2021-1.pdf, abgerufen am 15.03.2022).
E. 5.4 Angesichts der oben beschriebenen Kräfteverhältnisse in der Heimat- region des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob dem damals 15- jährigen Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Tali- ban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlich relevan- ten Motivs drohten. Eine entsprechende Auseinandersetzung kann vorlie- gend jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen unterbleiben.
E-1163/2022 Seite 7 Im Übrigen ist diesbezüglich auch anzumerken, dass es sich beim Urteil BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 weder um ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil handelte und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminieren- den Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2, D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2, D-3474/2017 vom 25. Au- gust 2017 E. 5.1).
E. 5.5 Das Gericht schliesst sich vorliegend den Erwägungen des SEM jeden- falls insoweit an, als es aus heutiger Sicht an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit fehlt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypotheti- schen) Rückkehr in naher Zukunft eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. So liegen keine Hinweise dafür vor, wonach der Beschwerdeführer im Fokus der Taliban stehen könnte, weil er sich den Rekrutierungsversuchen entzogen hat. Dass die Taliban auch nach seiner Ausreise noch bei der Familie nach ihm gesucht oder die Familie weiter unter Druck gesetzt hätten, wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Ebenso- wenig ist davon auszugehen, dass die Taliban aktuell noch ein Interesse an einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers hätten, wird doch auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht, Minderjährige wären auch nach der Machtübernahme durch die Taliban regelmässig von Zwangsrekrutierungen bedroht. Schliesslich sind den Akten weder Hin- weise auf eine mögliche Reflexverfolgung noch auf andere Anknüpfungs- punkte zu entnehmen, die zu einer Gefährdung führen könnten. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, weder er noch seine Familie hätten wei- tere Probleme oder Kontakte mit den Taliban gehabt (vgl. SEM-eAkten A13/11 Ziff. 6.01 und A28/11 F29 und F55). Eine objektiv begründete Furch vor zukünftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat.
E. 5.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange- ordnet.
E-1163/2022 Seite 8
E. 6.2 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä- gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Je- doch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 AIG (SR 142.20) einzuordnen. Der aktuellen Gefährdungslage des Beschwer- deführers wurde jedoch bereits durch die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausrei- chend Rechnung getragen. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 1 AIG) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. Februar 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausfüh- rungen zu den weiteren in Art. 83 Abs. 1 AIG statuierten Bedingungen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1163/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1163/2022 Urteil vom 26. Juli 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Michal Koebel Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. Am 28. Dezember 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 5. Januar 2022 fand die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) und am 9. Februar 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus C._______ im Distrikt D._______ in der Provinz E._______. Einige Tage vor seiner Ausreise seien die Taliban in die Koranschule gekommen und hätten die Schüler aufgefordert, für sie in den Krieg zu ziehen. Einige ältere Mitschüler hätten sich umgehend angeschlossen. Er hingegen habe erklärt, er müsse erst zu Hause um Erlaubnis bitten. Sein Vater habe ihm dies schliesslich verboten. Als er die Taliban am nächsten Tag in der Koranschule hierüber informiert habe, sei er geschlagen und aufgefordert worden, nach Hause zu gehen, um seine Sachen zu packen. Stattdessen habe ihn sein Vater zu einem Onkel geschickt. Taliban hätten seinen Vater nach seinem Verbleib befragt, worüber sein Vater den Onkel telefonisch informiert und ihn (den Beschwerdeführer) aufgefordert habe, das Land zu verlassen; die Ausreise habe sein Vater organisiert. B. Am 16. Februar 2022 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 17. Februar 2022. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), wies den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6), stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung, der Ausgang einer allfälligen Beschwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden (Dispositivziffer 7) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 8). D. Mit Eingabe vom 11. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 18. Februar 2022 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Schreiben vom 15. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Rekrutierungsversuche durch die Taliban würden nicht auf flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven beruhen. Das dargelegte Vorgehen der Taliban habe nicht das Ziel verfolgt, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaften - männlich und in einem bestimmten Alter - erfüllt; den Akten seien keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lageveränderung sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Insoweit die Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 16. Februar 2022 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 verweise und feststelle, dass bei einer drohenden Zwangsrekrutierung durch eine Miliz in Afghanistan das einschlägige Verfolgungsmotiv zu bejahen sei, da die Taliban nunmehr keine quasi-staatlichen Machthaber, sondern staatliche Akteure seien, führe dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Einerseits handle es sich hierbei weder um ein Grundsatz- noch um ein Referenzurteil und andererseits habe es sich bei den Taliban zum Zeitpunkt der geltend gemachten Zwangsrekrutierung um eine nicht-staatliche Gruppierung gehandelt, weshalb sich die vorliegende Konstellation bereits aus diesem Grund von dem zitierten Urteil unterscheide. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, im Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 stelle das Bundesverwaltungsgericht fest, die Einberufung von jungen Männern zum Militärdienst aufgrund ihres Alters, Geschlechts und Nationalität würde in der Regel zwar keine asylrelevante Verfolgung darstellen, woraus sich jedoch weder ableiten liesse, dass die Verpflichtung junger Männer oder gar Kinder zum Dienst in einer privaten Miliz keine Form der Verfolgung darstelle noch, dass Faktoren wie Alter, Geschlecht oder Herkunft der rekrutierten Minderjährigen flüchtlingsrechtlich wertlos seien. Hierbei schenke das Gericht insbesondere der Minderjährigkeit und dem Umstand Beachtung, dass die Rekrutierung durch lokale, quasistaatliche respektive private Machthaber erfolgt sei. In seinem Fall befürchte er eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban, die inzwischen die Macht in Afghanistan übernommen hätten und bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise quasi-staatliche Funktionen in seiner Heimatprovinz wahrgenommen hätten. Es gebe klare Hinweise, dass die Taliban in seiner Heimatprovinz vor der Machtübernahme zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Sommer 2021 bereits eine grosse Macht ausgeübt und quasistaatliche Funktionen übernommen hätten. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass auch im vorliegenden Fall eine asylrelevante Verfolgung vorliege. Im Übrigen sei die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen ins Militär per se keine staatlich legitime Massnahme und stelle ein Kriegsverbrechen dar. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch damit, dass ihm eine Zwangsrekrutierung für den Kampf gegen die Taliban konkret gedroht habe; dieser aktuell drohenden, bevorstehenden Zwangsrekrutierung beziehungsweise einer Bestrafung bei Refraktion habe er sich nur durch seine Flucht aus Afghanistan entziehen können. Er macht somit eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise geltend. Die Vorinstanz verneint die Asylrelevanz der Vorbringen namentlich wegen des Fehlens eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). 5.3 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer auf sämtliche Fragen sowohl zum Zeitpunkt des Rekrutierungsversuchs als auch zur Ausreise jeweils ausweichend und vage geantwortet hat (vgl. SEM-eAkten A13/11 Ziff. 5.01 f. und A28/11 F26). Insgesamt ist jedoch zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Rekrutierungsversuch vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stattgefunden haben muss. So hat der Beschwerdeführer im Fragebogen zu seiner Reise nach Europa Juni 2021 als Ausreisezeitraum angegeben (vgl. SEM-eAkten A2/2 S. 1). Hierfür spricht ferner der Umstand, dass Rekrutierungen durch die Taliban, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wurden, typischerweise vor deren Machtübernahme zur Erhöhung der Kampfeinheiten und mit dem Ziel der Machtergreifung, durchgeführt wurden. Die Taliban versuchten zu dieser Zeit Druck auf die jungen Männer und ihre Familie aufzubauen, dies insbesondere mit dem Ziel des freiwilligen Anschlusses. Im Distrikt des Beschwerdeführers gab es jedoch vergleichbar wenig Kämpfe zwischen der Regierung und den Taliban und dieser galt zu Beginn des Monats August noch als grösstenteils durch die Regierung kontrolliert («D._______ district has seen the least fighting between government and Taleban forces and is almost entirely controlled by the government», Afghanistan Analysts Network [AAN], Taleban Victory or Government Failure? A security update on Laghman province, 04.08.2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/talebanvictory-or-government-failure-a-security-update-on-Laghman-province/, abgerufen am 30.03.2022). Gemäss Quellen des Afghanistan Analysts Network (AAN) wurde das Distriktzentrum von D._______ erst am (...) August 2021 von den Taliban eingenommen (AAN, Afghanistan: Changes in administrative centre control in 2021, 28.12.2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/wp-content/uploads/sites/2/2021/12/Afghanistan-District-Control-Detailed-Helms-for-AAN-2021-1.pdf, abgerufen am 15.03.2022). 5.4 Angesichts der oben beschriebenen Kräfteverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob dem damals 15-jährigen Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlich relevanten Motivs drohten. Eine entsprechende Auseinandersetzung kann vorliegend jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen unterbleiben. Im Übrigen ist diesbezüglich auch anzumerken, dass es sich beim Urteil BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 weder um ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil handelte und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2, D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2, D-3474/2017 vom 25. August 2017 E. 5.1). 5.5 Das Gericht schliesst sich vorliegend den Erwägungen des SEM jedenfalls insoweit an, als es aus heutiger Sicht an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit fehlt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in naher Zukunft eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. So liegen keine Hinweise dafür vor, wonach der Beschwerdeführer im Fokus der Taliban stehen könnte, weil er sich den Rekrutierungsversuchen entzogen hat. Dass die Taliban auch nach seiner Ausreise noch bei der Familie nach ihm gesucht oder die Familie weiter unter Druck gesetzt hätten, wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass die Taliban aktuell noch ein Interesse an einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers hätten, wird doch auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht, Minderjährige wären auch nach der Machtübernahme durch die Taliban regelmässig von Zwangsrekrutierungen bedroht. Schliesslich sind den Akten weder Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung noch auf andere Anknüpfungspunkte zu entnehmen, die zu einer Gefährdung führen könnten. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, weder er noch seine Familie hätten weitere Probleme oder Kontakte mit den Taliban gehabt (vgl. SEM-eAkten A13/11 Ziff. 6.01 und A28/11 F29 und F55). Eine objektiv begründete Furch vor zukünftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat. 5.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 AIG (SR 142.20) einzuordnen. Der aktuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers wurde jedoch bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausreichend Rechnung getragen. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 1 AIG) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zu den weiteren in Art. 83 Abs. 1 AIG statuierten Bedingungen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: