Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. März 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 4. April 2022 führte das SEM eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und am 12. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei am (…) (gemäss afghani- schem Kalender; entspricht dem […] 2006) geboren, ethnischer (…) und stamme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______. Sein Vater habe bei der «(…)» als (…) gearbeitet, habe ge- heimdienstliche Aktivitäten ausgeführt, sei in verschiedenen Ortschaften unterwegs gewesen und habe Informationen über Kriminelle und die Tali- ban beschafft und nach oben weitergeleitet. Eines Tages sei er (der Be- schwerdeführer) im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Vaters auf dem Nachhauseweg von Taliban angehalten und entführt worden. Er sei während ungefähr zwei Wochen festgehalten und gefoltert worden. Der Vater sei kontaktiert und aufgefordert worden, seine beruflichen Aktivitäten einzustellen. Mit der Hilfe der Weissbärtigen sei es ihm gelungen, ihn (den Beschwerdeführer) wieder freizubekommen. Er habe hierfür 10'000 Dollar bezahlen und zusichern müssen, dass er fortan nur noch in der Landwirt- schaft arbeite. Nach ungefähr zwei Jahren beziehungsweise im sechsten Monat 2019 habe der Vater ihm (dem Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass er Afghanistan verlassen müsse. Da die Jugendlichen in seinem Dorf ab dem Alter von 17 Jahren als Kämpfer für die Taliban rekrutiert worden seien, habe ihm eine erneute Mitnahme gedroht. Bereits sein Cousin habe sich als Kämpfer zur Verfügung stellen müssen. Um zu verhindern, dass er als Kämpfer rekrutiert würde, habe der Vater einen Schlepper beauftragt und einen Reisepass ausstellen lassen. Er sei 2019 ausgereist und über den E._______, die F._______ und G._______, wo er sich zwei Jahre auf- gehalten habe, in die Schweiz gelangt. Nach der Machtübernahme der Ta- liban hätten diese dem Vater Hausarrest aufgezwungen. Seither warte je- ner darauf, rehabilitiert oder verhaftet zu werden. A.c A.c.a Am 13. April 2022 wurde im Institut für Rechtsmedizin H._______ eine rechtsmedizinische Altersabklärung durchgeführt und am 19. April 2022 ein entsprechendes Gutachten erstellt.
D-2681/2022 Seite 3 A.c.b Mit Schreiben vom 20. April 2022 informierte das SEM den Be- schwerdeführer über das Ergebnis des Altersgutachtens und teilte ihm mit, dass beabsichtigt werde, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen. A.c.c In seiner Stellungnahme vom 26. April 2022 hielt der Beschwerde- führer an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest und bestritt die Än- derung des Geburtsdatums auf den (…). Deshalb sei gegebenenfalls ein Bestreitungsvermerk anzubringen. A.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2022 nahm der Be- schwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 18. Mai 2022. B. Mit Verfügung vom 18. (recte: 20.) Mai 2022 – eröffnet am selben Tag – änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2001 (mit Bestreitungsvermerk; Dispositiv-Ziff. 1), verneinte dessen Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv-Ziff. 2), lehnte dessen Asylge- such ab (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. 4); gleichzeitig stellte es fest, der Vollzug der Wegwei- sung sei zurzeit nicht zumutbar, und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffn. 5–6). Ferner wies es den Beschwer- deführer dem Kanton I._______ zu und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wir- kung zu (Dispositiv-Ziffn. 7–8). C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2022. Darin beantragte er in materieller Hinsicht, die Dispositiv-Ziffern 1–3 der angefochtenen Verfü- gung seien aufzuheben (Rechtsbegehren 1), es sei die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2), eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde darum ersucht, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kos- tenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 hiess der Instruktionsrichter das
D-2681/2022 Seite 4 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermit- telte er zur Vernehmlassung an das SEM. Er wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass mit dem Rechtsbegehren 1 insbesondere auch die Aufhe- bung von Dispositiv-Ziffer 1 (ZEMIS-Datenänderung) beantragt werde, in- dessen die Beschwerdeschrift keine diesbezügliche Begründung enthalte. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aufgrund der Aktenlage davon aus, dass er die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2–4 (Verneinung der Flücht- lingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegwei- sung) beabsichtige, jedoch nicht die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 1. Des Weiteren wurde das SEM darauf hingewiesen, es habe in seiner Ver- fügung vom 20. Mai 2022 festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwer- deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhielten, und keine Prüfung der Glaubhaftmachung vorge- nommen. Das Gericht behalte sich vor, die Vorbringen auch unter dem As- pekt des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG zu prüfen. E. Das SEM machte in seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2022 ergänzende Ausführungen, und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Am 10. August 2022 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Recht zur Stellungnahme ein und gewährte ihm gleichzeitig das recht- liche Gehör zu der in Betracht gezogenen Motivsubstitution. Diesbezüglich wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben zu seinem Alter gemacht, indem er angegeben habe, er sei am (…) (recte: […]) (…) geboren (und mithin minderjährig), wogegen die vom SEM veranlasste me- dizinische Altersabklärung ein Mindestalter von (…) Jahren ergeben habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs dürften nicht geeignet sein, den Nachweis der behaupteten Minderjährig- keit zu erbringen. Unter diesen Umständen dürfte seine persönliche Glaub- würdigkeit in Zweifel zu ziehen sein. Des Weiteren habe er anlässlich der EB UMA die angeblich drohende Zwangsrekrutierung nicht erwähnt, son- dern die Mitnahme durch die Taliban und die Bitte seines Vaters, das Land zu verlassen, als Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan angegeben. Auch seine Angaben zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse seien wider- sprüchlich ausgefallen: Bei der EB UMA habe er geltend gemacht, er habe die Schule im Alter von (…) Jahren beendet und während zirka eines
D-2681/2022 Seite 5 Jahres am Nachmittag einen Kurs besucht, sei von den Taliban mitgenom- men worden und habe sich während 15 bis 16 Tagen in ihrer Gewalt ge- funden, wobei er misshandelt worden sei; danach habe er sich während vier bis fünf Monaten zuhause erholt, sei dann ausgereist und Ende (…) 2019 im E._______ angekommen. Demgegenüber habe er anlässlich sei- ner Anhörung vom 12. Mai 2022 zu Protokoll gegeben, er sei zur Schule gegangen, bis ihn die Taliban entführt hätten, und zwei Jahre danach aus- gereist. Er sei vier Jahre zur Schule gegangen und danach von den Taliban entführt worden; nach der Befreiung habe er während zwei Jahren einen Kurs für (…) besucht; nach zwei Jahren habe ihm sein Vater gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er älter werde und die Taliban kommen und ihn als neue Kraft trainieren würden, würden diese doch die 16- oder 17- Jährigen mitnehmen. Weiter habe er vorgebracht, alle 17- bis 18-Jährigen im Dorf, die nicht ausser Landes gebracht worden seien, seien eingezogen worden. Zudem erscheine, soweit er zur Begründung seiner Ausreise auf die erwähnte Aussage seines Vaters zu den Taliban abstelle, unplausibel, dass er gemäss seinen eigenen Altersangaben zum Zeitpunkt der Ausreise erst (…) Jahre alt gewesen sein soll. Schliesslich habe er keine Identitäts- dokumente zu den Akten gereicht, wobei er angegeben habe, einen Pass und eine Tazkara besessen zu haben und diese Dokumente bei einem Brand der Asylunterkunft in G._______ verbrannt seien. Am Tag vor der EB UMA habe er mit seinem Vater telefoniert, welcher ihm gesagt habe, er würde ihm, falls möglich, seine Tazkara schicken. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. August 2022. Die- ser lag eine Kopie der Tazkara bei. H. H.a Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 ersuchte die zugewiesene Rechts- vertreterin um Entlassung aus der amtlichen Verbeiständung und Einset- zung von MLaw Thierry Büttiker, Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtlichen Rechtsbeistand. H.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2023 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf das Gesuch vom 30. Januar 2023 nicht ein und nahm zur Kenntnis, dass die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im Be- schwerdeverfahren fortan durch MLaw Thierry Büttiker wahrgenommen werden.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318; aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Die angeord- nete Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS (SEM-Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1) ist unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. Der Wegweisungsvollzug ist vorliegend ebenfalls nicht zu prüfen, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen hat (Dispositiv-Ziffn. 5–6).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungs- grundsatz verletzt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen.
D-2681/2022 Seite 7 Er sei als Jugendlicher Opfer von massiver Folter geworden, von der er nach wie vor mindestens physische Spuren trage. Ob psychische Spuren bestünden, die sich im Rahmen des sehr kurzen beschleunigten Verfah- rens noch nicht manifestiert hätten, sei nicht abschliessend geklärt worden. Es stelle sich daher die Frage, ob er sich als vorverfolgte Person nicht auf die Ausnahme des Erfordernisses der Aktualität der Verfolgung zum Zeit- punkt des Entscheids berufen könne. In diesem Zusammenhang wies er unter Bezugnahme auf eine psychologische und juristische Studie hinsicht- lich Krieg und Folter darauf hin, dass Asylsuchende oftmals – zumindest zu Beginn – aus Scham, Angst oder Unwissenheit ihre psychische Erkran- kung selbst nicht vorbringen könnten. In Anbetracht seines jungen Alters sowie der physischen Spuren der Folter wäre die Vorinstanz gehalten ge- wesen, den medizinischen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig ab- zuklären.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte bei der EB UMA vor, von den Misshand- lungen durch die Taliban habe er viele Narben; er komme soeben von ei- nem Arztbesuch; die Stellen juckten und schmerzten auch (vgl. SEM- act. […]-11/8 Punkt 8.02). In der Anhörung führe er aus, er habe sich wäh- rend 15 Tagen in den Händen der Taliban befunden, und sei danach befreit worden. Nach der Freilassung habe er einen Kurs besucht und danach seinem Vater auf der Landwirtschaft ausgeholfen. Nach zwei Jahren habe ihm der Vater gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er älter werde, die Taliban kommen und ihn als neue Kraft trainieren würden. Deswegen habe der Vater gesagt, dass er gehen solle. Sein Körper sei mit Glasschei- ben und Messern gefoltert worden, wobei er auf die Schulter zeigte. Nach der Freilassung habe ein Arzt zweimal wöchentlich seine Wunde desinfi- zieren, mit Medikamenten behandeln und verbinden müssen. Er habe auch Spritzen bekommen (vgl. SEM-act. […]-29/12 F42 und F65). Auf die Frage nach Nachwirkungen der Gefangenschaft in den Folgejahren antwortete er, er habe während vier bis fünf Monaten nach der Freilassung Albträume beziehungsweise wegen der Folter im Schlaf Angst gehabt und sei aufge- wacht. Nach fünf Monaten sei es ihm gut gegangen. Abgesehen davon habe er keine mentalen und psychischen Probleme gehabt (vgl. a.a.O., F65 f.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachver- halt beziehungsweise betreffend die Frage, ob er gesund sei, erklärte er, er habe keine medizinischen Beschwerden, ausser dass die Stellen, an denen er gefoltert worden sei, kratzen und schmerzen würden; deswegen habe er Salben erhalten (vgl. a.a.O., F72).
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E. 5.3 Vor diesem Hintergrund hielt die Vorinstanz, Bezug nehmend auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf, in ihrem Entscheid zutreffend fest, dass mangels konkreten Hinweisen auf das Bestehen einer Langzeittrau- matisierung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darauf verzichtet worden sei, ein entsprechendes ärztliches Gutachten ein- zuholen; auch wenn die konkreten Geschehnisse im Verlaufe der Entfüh- rung nicht ausführlich befragt worden seien, sei mit Verweis auf die Anga- ben des Beschwerde-führers zur Befindlichkeit nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen. In der Vernehmlassung führte sie zutreffend weiter aus, dem Beschwerdeführer sei es einerseits möglich, über die Erlebnisse zu sprechen, und andererseits habe er ange- geben, dass es ihm ungefähr fünf Monate nach dem Ereignis und wieder- kehrenden Albträumen besser gegangen sei. Zudem habe er explizit an- gegeben, nach dem Ereignis keine mentalen oder psychischen Probleme gehabt zu haben. Eine von Amtes wegen weiterführende medizinische Ab- klärung sei auch in Anbetracht der vorläufigen Aufnahme nicht angezeigt. Nach dem Gesagten kann auf eine weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts verzichtet werden.
E. 5.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe- gründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist somit abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-2681/2022 Seite 9 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers vermöchten flüchtlingsrechtlich keine Rele- vanz zu entfalten. Gemäss seinen Angaben sei er ungefähr zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan entführt worden und habe nach seiner Freilassung keine weiteren Nachteile vonseiten der Taliban zu gewärtigen gehabt. So habe er nicht die Entführung, sondern die Furcht vor einer Re- krutierung durch die Taliban zum Zeitpunkt der Ausreise als fluchtauslö- send bezeichnet. Da er damals wegen seines Vaters entführt worden sei, sei auch dessen Situation in die Beurteilung miteinzubeziehen und abzuklären, inwiefern die Furcht vor weiteren reflektorischen Verfolgungsmassnahmen begründet sei. Gemäss seinen Angaben lebten seine Mutter, seine Geschwister und sein Vater in Afghanistan. Dieser sei durch die Taliban in eine Art Haus- arrest versetzt worden, wo er in Zusammenhang mit seiner früheren Tätig- keit auf Vergebung oder auf eine Haftstrafe warten müsse. Er befinde sich demnach in den Händen der Taliban, arbeite seit mehreren Jahren nicht mehr für die «(…)» und habe in der Vergangenheit die Anweisungen der Taliban befolgt. Demnach lägen keine Hinweise vor, wonach davon auszu- gehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der frühe- ren Tätigkeit seine Vaters in Afghanistan weiteren Nachteilen ausgesetzt sein könnte. Die Geschehnisse in Zusammenhang mit der Entführung durch die Taliban sowie die früheren Aktivitäten des Vaters vermöchten die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Die Rekrutierungsversuche durch die Taliban beruhten nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Das vom Beschwerdeführer darge- legte Vorgehen der Taliban habe nicht das Ziel verfolgt, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungs- weise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe er zu jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaften – männlich und in einem be- stimmten Alter – erfüllt, weshalb er für ihre Zwecke geeignet geschienen habe. Den Akten seien keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofakto- ren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn nicht als «normalen» Jugend-
D-2681/2022 Seite 10 lichen, sondern als Feind und Verräter betrachtet, ihm mithin eine opposi- tionelle Gesinnung unterstellt hätten. Auch die frühere Entführung vermöge ihm kein derartiges Risikoprofil zu verleihen. Denn zum Zeitpunkt der Aus- reise seien weder er, seine Geschwister noch sein Vater von Verfolgungs- massnahmen betroffen gewesen. Letzterer habe seine Arbeitstätigkeiten für die «(…)» bereits beendet gehabt und sei den Anweisungen der Taliban damit nachgekommen. Der Umstand, dass der Vater nach der Machtüber- nahme der Taliban im Hausarrest verbleiben könne, zeige ebenfalls auf, dass kein unmittelbares oder erhöhtes Verfolgungs-interesse an seiner Person bestehe. Daher sei für den Zeitpunkt der Ausreise eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban zu verneinen. Seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Namentlich seien keine Übergriffe auf vormalige Rekrutierungsverweigerer dokumentiert. Es be- stehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageverände- rung risikoschärfend auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirke und er zum Zeitpunkt des Entscheids bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen als Folge der einstigen Rekrutierungsverweigerung ausgesetzt sein würde. Was die geltend gemachten Furcht vor Zwangsrekrutierung anbelange, könne aus dem in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erwähnten Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 aufgrund der unterschiedli- chen Ausgangslage kein direkter Analogieschluss gezogen werden. Ebenso wenig vermöchten die Ausführungen in der Stellungnahme auf- grund der dargelegten Ausgangslage keine begründete Furcht vor weite- ren reflektorischen Massnahmen zu begründen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe unter sinnge- mässer Wiederholung seiner Vorbringen an deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz fest. Mit der Entführung und Folter aufgrund der unbestrittenen asylrelevanten Verfolgung des Vaters sei er Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Somit habe er bereits eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorver- folgung erlitten. Sodann sei die Bedrohungslage entgegen der Vorinstanz aktuell. Die veränderte Lage in Afghanistan habe die Situation des Vaters und folglich auch seine verschlechtert. Der Schluss der Vorinstanz, er er- fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er nicht die Entführung, sondern die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban als fluchtauslö- send bezeichnet habe, greife zu kurz, zumal sich die Situation in
D-2681/2022 Seite 11 Afghanistan massgeblich zu seinen Lasten verändert habe. Aus der EB UMA gehe zudem hervor, dass er, als er seine Fluchtgründe summarisch habe schildern müssen, seine Flucht durchaus mit seiner Entführung und der Verfolgung des Vaters begründet habe. Er wäre aufgrund seiner Vor- verfolgung in Zusammenhang mit der aktuell veränderten Sicherheitslage in Afghanistan bei einer Rückkehr erneut an Leib und Leben gefährdet. Hinzu komme die zum Ausreisezeitpunkt drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Das bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angeführte Urteil sei zwar kein Grundsatz- oder Referenzurteil, zeige aber auf, dass eine Zwangsrekrutierung aufgrund des Alters, Geschlechts und des Wohnorts durchaus Potential habe, unabänderliche innere oder äussere Merkmale darzustellen, denen ein flüchtlingsrelevantes Motiv zu- grunde liege.
E. 7.3 Die Vorinstanz verneinte in ihrer Vernehmlassung erneut das Vorliegen von hinreichenden Indizien für eine Langzeittraumatisierung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK.
E. 7.4 Mit Replik vom 25. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an den Vorbringen in der Beschwerdeschrift fest. Er habe anlässlich des Ge- sprächs mit seiner Rechtsvertretung ausgeführt, dass er die drohende Zwangsrekrutierung im Rahmen der EB UMA nicht erwähnt habe, weil er gebeten worden sei, kurz zu schildern, weswegen er Afghanistan verlassen habe. Seine persönliche Furcht vor einer erneuten Entführung und Folter durch die Taliban sei in erster Linie der bereits erfolgten Verfolgung ge- schuldet, weshalb er dies als primären Fluchtgrund genannt habe. Dage- gen habe sich der Zeitpunkt der Ausreise aus verschiedenen Faktoren (be- reits erfolgte Entführung, immer wahrscheinlicher werdende Zwangsrekru- tierung und Furcht des Vaters aufgrund dessen persönlicher Bedrohungs- situation) zusammengesetzt. Dies habe er im Rahmen der Anhörung auch erzählt, als er gefragt worden sei, wie es dazu gekommen sei, dass er sein Herkunftsland verlassen habe. Die zu verschiedenen Zeitpunkten unter- schiedlich genannten Gründe seien somit nicht als Widersprüche zu quali- fizieren, sondern Ausdruck der verschiedenen Aspekte, die zu einer Ge- samtsituation geführt hätten, die den Beschwerdeführer zur Ausreise ge- zwungen hätten. Dass er prioritär das Ereignis geschildert habe, welches ihn am meisten in Furcht und Schrecken versetzt habe, sei insofern nahe- liegend, als er nach wie vor Verletzungen von diesem einschneidenden Er- eignis trage. Hinsichtlich der Abfolge der Ereignisse habe er betont, es müsse sich um ein Missverständnis handeln, dass er vier bis fünf Monate nach der Entführung durch die Taliban ausgereist sei. Er habe sich vier bis
D-2681/2022 Seite 12 fünf Monate von den Geschehnissen erholt, ausgereist sei er hingegen im Alter von (…) Jahren, zwei Jahre nach seiner Entführung. Während dieser zwei Jahre habe er den bereits begonnenen Kurs besucht und dem Vater geholfen, das Vieh zu hüten. Dass sein Vater ihn bereits in diesem Alter geschickt und nicht gewartet habe, bis er 16 oder 17 Jahre alt wäre – das Alter, in welchem die Zwangsrekrutierungen durch die Taliban normaler- weise stattfinden würden – habe damit zusammengehangen, dass er be- reits einmal entführt worden sei und der Vater kein Risiko mehr habe ein- gehen wollen. Zwischenzeitlich sei es ihm gelungen, sich eine Kopie der Tazkara schicken zu lassen. Bei der Anhörung sei geklärt worden, dass er auch von seiner «zweiten Taskera» gesprochen habe, wenn er eine Kopie des Originals gemeint habe. Aus der Tazkara gehe hervor, dass er im Jahr 1398 (…) Jahre alt gewesen und folglich heute (…)-jährig sei, was sich mit seinen Altersangaben vereinbaren lasse.
E. 8 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsu- chende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Be- gründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An- nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3).
E. 9.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aus heutiger Sicht bei einer hypothetischen Rückkehr in seinem Heimat-
D-2681/2022 Seite 13 land eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hätte.
E. 9.2 Was den Zeitpunkt der Ausreise anbelangt, ist der praxisgemäss erfor- derliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang mit der Gefangen- nahme und Misshandlung durch die Taliban beziehungsweise Reflexver- folgung bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal dieses Ereignis gemäss den Angaben des Beschwerdeführers rund zwei Jahre vor der Ausreise eingetreten ist und er nicht dessentwegen ausge- reist ist, sondern weil ihn der Vater vor einer drohenden Zwangsrekrutie- rung durch die Taliban bewahren wollte. Was die drohende Zwangsrekru- tierung betrifft, erscheint eine diesbezügliche Furcht nicht plausibel, zumal ihm der Vater gesagt haben soll, er solle das Land verlassen, weil die Tali- ban diejenigen, die 16 oder 17 Jahre alt seien, mitnehmen würden, der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt seiner Aus- reise 13 Jahre alt gewesen sein will (vgl. SEM-act. […]-29/12 F43). Eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise vonseiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung beziehungs- weise seines damaligen Alters drohten, kann jedoch vorliegend mit Verweis auf die nachstehenden Erwägungen unterbleiben.
E. 9.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Taliban inzwischen die Macht in Af- ghanistan ergriffen haben und der Beschwerdeführer volljährig geworden ist. Eine allfällige zukünftige Rekrutierung wäre deshalb bereits vor diesem Hintergrund nicht mehr per se als illegitim zu bezeichnen.
E. 9.4 Verschiedene Berichte weisen sodann darauf hin, dass die Taliban im Rahmen der Eroberung Afghanistans vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten, wobei auch die Rekrutie- rung von Minderjährigen dokumentiert ist. Diesbezüglich ist allerdings um- stritten, ob sie dabei Gewalt anwendeten oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussierten. Gemäss den zur Verfügung stehenden Infor- mationen ist seit der Machtübernahme und -konsolidierung der Taliban im August 2021 nicht (mehr) von systematischen Zwangsrekrutierungen aus- zugehen, wie sie davor offenbar in einigen Regionen vorgekommen waren. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführers ist da- her nicht (mehr) auszugehen (vgl. EUAA [European Union Agency for Asylum], Country Guidance: Afghanistan [May 2024], https://euaa.eu- ropa.eu/sites/default/files/publications/2024-05/2024_CG_AFG_Final.pdf,
D-2681/2022 Seite 14 S. 39 ff. und S. 81 f., abgerufen am 16.07.2024; Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.5 m.w.H.).
E. 9.5 Ferner liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer, indem er sich seinen Angaben zufolge den Taliban durch Ausreise entzo- gen hat, aktuell in deren Fokus stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er kein besonderes Risikoprofil aufweist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er und/oder seine Familienangehörigen in den Augen der Taliban als religiöse oder politische Oppositionelle gegolten hätten. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Namentlich ist auch eine aktuelle Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den frühe- ren Tätigkeiten seine Vaters in Afghanistan zu verneinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entspre- chenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 7.1).
E. 9.6 Den Akten sind nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine aktuelle und zielgerichtete Verfolgung des Be- schwerdeführers (und seiner Familie) aus einem der im Gesetz genannten Motive schliessen lassen würde. Unter den gegebenen Umständen kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer thema- tisierten Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 verzichtet werden.
E. 9.7 Auch bei Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass dem Beschwerdefüh- rer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte Nachteile drohen, welche über die allgemeine
– im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be- rücksichtigte – Gefährdungslage hinausgehen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist somit nicht zu erkennen.
E. 9.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylge- such zu Recht abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. Mai 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri- gen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
22. Juni 2022 gutgeheissen wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2681/2022 Urteil vom 2. September 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. März 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 4. April 2022 führte das SEM eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und am 12. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei am (...) (gemäss afghanischem Kalender; entspricht dem [...] 2006) geboren, ethnischer (...) und stamme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______. Sein Vater habe bei der «(...)» als (...) gearbeitet, habe geheimdienstliche Aktivitäten ausgeführt, sei in verschiedenen Ortschaften unterwegs gewesen und habe Informationen über Kriminelle und die Taliban beschafft und nach oben weitergeleitet. Eines Tages sei er (der Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Vaters auf dem Nachhauseweg von Taliban angehalten und entführt worden. Er sei während ungefähr zwei Wochen festgehalten und gefoltert worden. Der Vater sei kontaktiert und aufgefordert worden, seine beruflichen Aktivitäten einzustellen. Mit der Hilfe der Weissbärtigen sei es ihm gelungen, ihn (den Beschwerdeführer) wieder freizubekommen. Er habe hierfür 10'000 Dollar bezahlen und zusichern müssen, dass er fortan nur noch in der Landwirtschaft arbeite. Nach ungefähr zwei Jahren beziehungsweise im sechsten Monat 2019 habe der Vater ihm (dem Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass er Afghanistan verlassen müsse. Da die Jugendlichen in seinem Dorf ab dem Alter von 17 Jahren als Kämpfer für die Taliban rekrutiert worden seien, habe ihm eine erneute Mitnahme gedroht. Bereits sein Cousin habe sich als Kämpfer zur Verfügung stellen müssen. Um zu verhindern, dass er als Kämpfer rekrutiert würde, habe der Vater einen Schlepper beauftragt und einen Reisepass ausstellen lassen. Er sei 2019 ausgereist und über den E._______, die F._______ und G._______, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe, in die Schweiz gelangt. Nach der Machtübernahme der Taliban hätten diese dem Vater Hausarrest aufgezwungen. Seither warte jener darauf, rehabilitiert oder verhaftet zu werden. A.c A.c.a Am 13. April 2022 wurde im Institut für Rechtsmedizin H._______ eine rechtsmedizinische Altersabklärung durchgeführt und am 19. April 2022 ein entsprechendes Gutachten erstellt. A.c.b Mit Schreiben vom 20. April 2022 informierte das SEM den Beschwerdeführer über das Ergebnis des Altersgutachtens und teilte ihm mit, dass beabsichtigt werde, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. A.c.c In seiner Stellungnahme vom 26. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest und bestritt die Änderung des Geburtsdatums auf den (...). Deshalb sei gegebenenfalls ein Bestreitungsvermerk anzubringen. A.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 18. Mai 2022. B. Mit Verfügung vom 18. (recte: 20.) Mai 2022 - eröffnet am selben Tag - änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2001 (mit Bestreitungsvermerk; Dispositiv-Ziff. 1), verneinte dessen Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv-Ziff. 2), lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. 4); gleichzeitig stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung sei zurzeit nicht zumutbar, und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffn. 5-6). Ferner wies es den Beschwerdeführer dem Kanton I._______ zu und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffn. 7-8). C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2022. Darin beantragte er in materieller Hinsicht, die Dispositiv-Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben (Rechtsbegehren 1), es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2), eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. Er wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass mit dem Rechtsbegehren 1 insbesondere auch die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 (ZEMIS-Datenänderung) beantragt werde, indessen die Beschwerdeschrift keine diesbezügliche Begründung enthalte. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aufgrund der Aktenlage davon aus, dass er die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2-4 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung) beabsichtige, jedoch nicht die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 1. Des Weiteren wurde das SEM darauf hingewiesen, es habe in seiner Verfügung vom 20. Mai 2022 festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhielten, und keine Prüfung der Glaubhaftmachung vorgenommen. Das Gericht behalte sich vor, die Vorbringen auch unter dem Aspekt des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG zu prüfen. E. Das SEM machte in seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2022 ergänzende Ausführungen, und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Am 10. August 2022 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Recht zur Stellungnahme ein und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu der in Betracht gezogenen Motivsubstitution. Diesbezüglich wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben zu seinem Alter gemacht, indem er angegeben habe, er sei am (...) (recte: [...]) (...) geboren (und mithin minderjährig), wogegen die vom SEM veranlasste medizinische Altersabklärung ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs dürften nicht geeignet sein, den Nachweis der behaupteten Minderjährigkeit zu erbringen. Unter diesen Umständen dürfte seine persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen sein. Des Weiteren habe er anlässlich der EB UMA die angeblich drohende Zwangsrekrutierung nicht erwähnt, sondern die Mitnahme durch die Taliban und die Bitte seines Vaters, das Land zu verlassen, als Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan angegeben. Auch seine Angaben zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse seien widersprüchlich ausgefallen: Bei der EB UMA habe er geltend gemacht, er habe die Schule im Alter von (...) Jahren beendet und während zirka eines Jahres am Nachmittag einen Kurs besucht, sei von den Taliban mitgenommen worden und habe sich während 15 bis 16 Tagen in ihrer Gewalt gefunden, wobei er misshandelt worden sei; danach habe er sich während vier bis fünf Monaten zuhause erholt, sei dann ausgereist und Ende (...) 2019 im E._______ angekommen. Demgegenüber habe er anlässlich seiner Anhörung vom 12. Mai 2022 zu Protokoll gegeben, er sei zur Schule gegangen, bis ihn die Taliban entführt hätten, und zwei Jahre danach ausgereist. Er sei vier Jahre zur Schule gegangen und danach von den Taliban entführt worden; nach der Befreiung habe er während zwei Jahren einen Kurs für (...) besucht; nach zwei Jahren habe ihm sein Vater gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er älter werde und die Taliban kommen und ihn als neue Kraft trainieren würden, würden diese doch die 16- oder 17-Jährigen mitnehmen. Weiter habe er vorgebracht, alle 17- bis 18-Jährigen im Dorf, die nicht ausser Landes gebracht worden seien, seien eingezogen worden. Zudem erscheine, soweit er zur Begründung seiner Ausreise auf die erwähnte Aussage seines Vaters zu den Taliban abstelle, unplausibel, dass er gemäss seinen eigenen Altersangaben zum Zeitpunkt der Ausreise erst (...) Jahre alt gewesen sein soll. Schliesslich habe er keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht, wobei er angegeben habe, einen Pass und eine Tazkara besessen zu haben und diese Dokumente bei einem Brand der Asylunterkunft in G._______ verbrannt seien. Am Tag vor der EB UMA habe er mit seinem Vater telefoniert, welcher ihm gesagt habe, er würde ihm, falls möglich, seine Tazkara schicken. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. August 2022. Dieser lag eine Kopie der Tazkara bei. H. H.a Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 ersuchte die zugewiesene Rechtsvertreterin um Entlassung aus der amtlichen Verbeiständung und Einsetzung von MLaw Thierry Büttiker, Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtlichen Rechtsbeistand. H.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch vom 30. Januar 2023 nicht ein und nahm zur Kenntnis, dass die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren fortan durch MLaw Thierry Büttiker wahrgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318; aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Die angeordnete Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS (SEM-Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Wegweisungsvollzug ist vorliegend ebenfalls nicht zu prüfen, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen hat (Dispositiv-Ziffn. 5-6). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen. Er sei als Jugendlicher Opfer von massiver Folter geworden, von der er nach wie vor mindestens physische Spuren trage. Ob psychische Spuren bestünden, die sich im Rahmen des sehr kurzen beschleunigten Verfahrens noch nicht manifestiert hätten, sei nicht abschliessend geklärt worden. Es stelle sich daher die Frage, ob er sich als vorverfolgte Person nicht auf die Ausnahme des Erfordernisses der Aktualität der Verfolgung zum Zeitpunkt des Entscheids berufen könne. In diesem Zusammenhang wies er unter Bezugnahme auf eine psychologische und juristische Studie hinsichtlich Krieg und Folter darauf hin, dass Asylsuchende oftmals - zumindest zu Beginn - aus Scham, Angst oder Unwissenheit ihre psychische Erkrankung selbst nicht vorbringen könnten. In Anbetracht seines jungen Alters sowie der physischen Spuren der Folter wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abzuklären. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte bei der EB UMA vor, von den Misshandlungen durch die Taliban habe er viele Narben; er komme soeben von einem Arztbesuch; die Stellen juckten und schmerzten auch (vgl. SEM-act. [...]-11/8 Punkt 8.02). In der Anhörung führe er aus, er habe sich während 15 Tagen in den Händen der Taliban befunden, und sei danach befreit worden. Nach der Freilassung habe er einen Kurs besucht und danach seinem Vater auf der Landwirtschaft ausgeholfen. Nach zwei Jahren habe ihm der Vater gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er älter werde, die Taliban kommen und ihn als neue Kraft trainieren würden. Deswegen habe der Vater gesagt, dass er gehen solle. Sein Körper sei mit Glasscheiben und Messern gefoltert worden, wobei er auf die Schulter zeigte. Nach der Freilassung habe ein Arzt zweimal wöchentlich seine Wunde desinfizieren, mit Medikamenten behandeln und verbinden müssen. Er habe auch Spritzen bekommen (vgl. SEM-act. [...]-29/12 F42 und F65). Auf die Frage nach Nachwirkungen der Gefangenschaft in den Folgejahren antwortete er, er habe während vier bis fünf Monaten nach der Freilassung Albträume beziehungsweise wegen der Folter im Schlaf Angst gehabt und sei aufgewacht. Nach fünf Monaten sei es ihm gut gegangen. Abgesehen davon habe er keine mentalen und psychischen Probleme gehabt (vgl. a.a.O., F65 f.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt beziehungsweise betreffend die Frage, ob er gesund sei, erklärte er, er habe keine medizinischen Beschwerden, ausser dass die Stellen, an denen er gefoltert worden sei, kratzen und schmerzen würden; deswegen habe er Salben erhalten (vgl. a.a.O., F72). 5.3 Vor diesem Hintergrund hielt die Vorinstanz, Bezug nehmend auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf, in ihrem Entscheid zutreffend fest, dass mangels konkreten Hinweisen auf das Bestehen einer Langzeittraumatisierung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darauf verzichtet worden sei, ein entsprechendes ärztliches Gutachten einzuholen; auch wenn die konkreten Geschehnisse im Verlaufe der Entführung nicht ausführlich befragt worden seien, sei mit Verweis auf die Angaben des Beschwerde-führers zur Befindlichkeit nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen. In der Vernehmlassung führte sie zutreffend weiter aus, dem Beschwerdeführer sei es einerseits möglich, über die Erlebnisse zu sprechen, und andererseits habe er angegeben, dass es ihm ungefähr fünf Monate nach dem Ereignis und wiederkehrenden Albträumen besser gegangen sei. Zudem habe er explizit angegeben, nach dem Ereignis keine mentalen oder psychischen Probleme gehabt zu haben. Eine von Amtes wegen weiterführende medizinische Abklärung sei auch in Anbetracht der vorläufigen Aufnahme nicht angezeigt. Nach dem Gesagten kann auf eine weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts verzichtet werden. 5.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten flüchtlingsrechtlich keine Rele-vanz zu entfalten. Gemäss seinen Angaben sei er ungefähr zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan entführt worden und habe nach seiner Freilassung keine weiteren Nachteile vonseiten der Taliban zu gewärtigen gehabt. So habe er nicht die Entführung, sondern die Furcht vor einer Rekrutierung durch die Taliban zum Zeitpunkt der Ausreise als fluchtauslösend bezeichnet. Da er damals wegen seines Vaters entführt worden sei, sei auch dessen Situation in die Beurteilung miteinzubeziehen und abzuklären, inwiefern die Furcht vor weiteren reflektorischen Verfolgungsmassnahmen begründet sei. Gemäss seinen Angaben lebten seine Mutter, seine Geschwister und sein Vater in Afghanistan. Dieser sei durch die Taliban in eine Art Hausarrest versetzt worden, wo er in Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit auf Vergebung oder auf eine Haftstrafe warten müsse. Er befinde sich demnach in den Händen der Taliban, arbeite seit mehreren Jahren nicht mehr für die «(...)» und habe in der Vergangenheit die Anweisungen der Taliban befolgt. Demnach lägen keine Hinweise vor, wonach davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seine Vaters in Afghanistan weiteren Nachteilen ausgesetzt sein könnte. Die Geschehnisse in Zusammenhang mit der Entführung durch die Taliban sowie die früheren Aktivitäten des Vaters vermöchten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Die Rekrutierungsversuche durch die Taliban beruhten nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Vorgehen der Taliban habe nicht das Ziel verfolgt, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe er zu jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaften - männlich und in einem bestimmten Alter - erfüllt, weshalb er für ihre Zwecke geeignet geschienen habe. Den Akten seien keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachtet, ihm mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten. Auch die frühere Entführung vermöge ihm kein derartiges Risikoprofil zu verleihen. Denn zum Zeitpunkt der Ausreise seien weder er, seine Geschwister noch sein Vater von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen. Letzterer habe seine Arbeitstätigkeiten für die «(...)» bereits beendet gehabt und sei den Anweisungen der Taliban damit nachgekommen. Der Umstand, dass der Vater nach der Machtübernahme der Taliban im Hausarrest verbleiben könne, zeige ebenfalls auf, dass kein unmittelbares oder erhöhtes Verfolgungs-interesse an seiner Person bestehe. Daher sei für den Zeitpunkt der Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban zu verneinen. Seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Namentlich seien keine Übergriffe auf vormalige Rekrutierungsverweigerer dokumentiert. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung risikoschärfend auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirke und er zum Zeitpunkt des Entscheids bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen als Folge der einstigen Rekrutierungsverweigerung ausgesetzt sein würde. Was die geltend gemachten Furcht vor Zwangsrekrutierung anbelange, könne aus dem in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erwähnten Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage kein direkter Analogieschluss gezogen werden. Ebenso wenig vermöchten die Ausführungen in der Stellungnahme aufgrund der dargelegten Ausgangslage keine begründete Furcht vor weiteren reflektorischen Massnahmen zu begründen. 7.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe unter sinngemässer Wiederholung seiner Vorbringen an deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz fest. Mit der Entführung und Folter aufgrund der unbestrittenen asylrelevanten Verfolgung des Vaters sei er Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Somit habe er bereits eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung erlitten. Sodann sei die Bedrohungslage entgegen der Vorinstanz aktuell. Die veränderte Lage in Afghanistan habe die Situation des Vaters und folglich auch seine verschlechtert. Der Schluss der Vorinstanz, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er nicht die Entführung, sondern die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban als fluchtauslösend bezeichnet habe, greife zu kurz, zumal sich die Situation in Afghanistan massgeblich zu seinen Lasten verändert habe. Aus der EB UMA gehe zudem hervor, dass er, als er seine Fluchtgründe summarisch habe schildern müssen, seine Flucht durchaus mit seiner Entführung und der Verfolgung des Vaters begründet habe. Er wäre aufgrund seiner Vorverfolgung in Zusammenhang mit der aktuell veränderten Sicherheitslage in Afghanistan bei einer Rückkehr erneut an Leib und Leben gefährdet. Hinzu komme die zum Ausreisezeitpunkt drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Das bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angeführte Urteil sei zwar kein Grundsatz- oder Referenzurteil, zeige aber auf, dass eine Zwangsrekrutierung aufgrund des Alters, Geschlechts und des Wohnorts durchaus Potential habe, unabänderliche innere oder äussere Merkmale darzustellen, denen ein flüchtlingsrelevantes Motiv zugrunde liege. 7.3 Die Vorinstanz verneinte in ihrer Vernehmlassung erneut das Vorliegen von hinreichenden Indizien für eine Langzeittraumatisierung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK. 7.4 Mit Replik vom 25. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an den Vorbringen in der Beschwerdeschrift fest. Er habe anlässlich des Gesprächs mit seiner Rechtsvertretung ausgeführt, dass er die drohende Zwangsrekrutierung im Rahmen der EB UMA nicht erwähnt habe, weil er gebeten worden sei, kurz zu schildern, weswegen er Afghanistan verlassen habe. Seine persönliche Furcht vor einer erneuten Entführung und Folter durch die Taliban sei in erster Linie der bereits erfolgten Verfolgung geschuldet, weshalb er dies als primären Fluchtgrund genannt habe. Dagegen habe sich der Zeitpunkt der Ausreise aus verschiedenen Faktoren (bereits erfolgte Entführung, immer wahrscheinlicher werdende Zwangsrekrutierung und Furcht des Vaters aufgrund dessen persönlicher Bedrohungssituation) zusammengesetzt. Dies habe er im Rahmen der Anhörung auch erzählt, als er gefragt worden sei, wie es dazu gekommen sei, dass er sein Herkunftsland verlassen habe. Die zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich genannten Gründe seien somit nicht als Widersprüche zu qualifizieren, sondern Ausdruck der verschiedenen Aspekte, die zu einer Gesamtsituation geführt hätten, die den Beschwerdeführer zur Ausreise gezwungen hätten. Dass er prioritär das Ereignis geschildert habe, welches ihn am meisten in Furcht und Schrecken versetzt habe, sei insofern naheliegend, als er nach wie vor Verletzungen von diesem einschneidenden Ereignis trage. Hinsichtlich der Abfolge der Ereignisse habe er betont, es müsse sich um ein Missverständnis handeln, dass er vier bis fünf Monate nach der Entführung durch die Taliban ausgereist sei. Er habe sich vier bis fünf Monate von den Geschehnissen erholt, ausgereist sei er hingegen im Alter von (...) Jahren, zwei Jahre nach seiner Entführung. Während dieser zwei Jahre habe er den bereits begonnenen Kurs besucht und dem Vater geholfen, das Vieh zu hüten. Dass sein Vater ihn bereits in diesem Alter geschickt und nicht gewartet habe, bis er 16 oder 17 Jahre alt wäre - das Alter, in welchem die Zwangsrekrutierungen durch die Taliban normalerweise stattfinden würden - habe damit zusammengehangen, dass er bereits einmal entführt worden sei und der Vater kein Risiko mehr habe eingehen wollen. Zwischenzeitlich sei es ihm gelungen, sich eine Kopie der Tazkara schicken zu lassen. Bei der Anhörung sei geklärt worden, dass er auch von seiner «zweiten Taskera» gesprochen habe, wenn er eine Kopie des Originals gemeint habe. Aus der Tazkara gehe hervor, dass er im Jahr 1398 (...) Jahre alt gewesen und folglich heute (...)-jährig sei, was sich mit seinen Altersangaben vereinbaren lasse.
8. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). 9. 9.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aus heutiger Sicht bei einer hypothetischen Rückkehr in seinem Heimatland eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hätte. 9.2 Was den Zeitpunkt der Ausreise anbelangt, ist der praxisgemäss erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang mit der Gefangen-nahme und Misshandlung durch die Taliban beziehungsweise Reflexverfolgung bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal dieses Ereignis gemäss den Angaben des Beschwerdeführers rund zwei Jahre vor der Ausreise eingetreten ist und er nicht dessentwegen ausgereist ist, sondern weil ihn der Vater vor einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban bewahren wollte. Was die drohende Zwangsrekrutierung betrifft, erscheint eine diesbezügliche Furcht nicht plausibel, zumal ihm der Vater gesagt haben soll, er solle das Land verlassen, weil die Taliban diejenigen, die 16 oder 17 Jahre alt seien, mitnehmen würden, der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise 13 Jahre alt gewesen sein will (vgl. SEM-act. [...]-29/12 F43). Eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise vonseiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung beziehungsweise seines damaligen Alters drohten, kann jedoch vorliegend mit Verweis auf die nachstehenden Erwägungen unterbleiben. 9.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Taliban inzwischen die Macht in Afghanistan ergriffen haben und der Beschwerdeführer volljährig geworden ist. Eine allfällige zukünftige Rekrutierung wäre deshalb bereits vor diesem Hintergrund nicht mehr per se als illegitim zu bezeichnen. 9.4 Verschiedene Berichte weisen sodann darauf hin, dass die Taliban im Rahmen der Eroberung Afghanistans vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten, wobei auch die Rekrutierung von Minderjährigen dokumentiert ist. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei Gewalt anwendeten oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussierten. Gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen ist seit der Machtübernahme und -konsolidierung der Taliban im August 2021 nicht (mehr) von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie davor offenbar in einigen Regionen vorgekommen waren. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführers ist daher nicht (mehr) auszugehen (vgl. EUAA [European Union Agency for Asylum], Country Guidance: Afghanistan [May 2024], https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-05/2024_CG_AFG_Final.pdf, S. 39 ff. und S. 81 f., abgerufen am 16.07.2024; Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.5 m.w.H.). 9.5 Ferner liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer, indem er sich seinen Angaben zufolge den Taliban durch Ausreise entzogen hat, aktuell in deren Fokus stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er kein besonderes Risikoprofil aufweist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er und/oder seine Familienangehörigen in den Augen der Taliban als religiöse oder politische Oppositionelle gegolten hätten. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Namentlich ist auch eine aktuelle Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den früheren Tätigkeiten seine Vaters in Afghanistan zu verneinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 7.1). 9.6 Den Akten sind nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine aktuelle und zielgerichtete Verfolgung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) aus einem der im Gesetz genannten Motive schliessen lassen würde. Unter den gegebenen Umständen kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer thematisierten Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 verzichtet werden. 9.7 Auch bei Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte Nachteile drohen, welche über die allgemeine - im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigte - Gefährdungslage hinausgehen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist somit nicht zu erkennen. 9.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. Mai 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 gutgeheissen wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: