Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2019 mit seiner Ehefrau B._______ (gleiche N- Nummer) aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich während rund zwei Jahren aufhielt. B. Am 19. Januar 2022 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin- in-Relocation mit einer Einreisebewilligung des SEM in die Schweiz ein, nachdem die Ehefrau am 10. August 2021 um Asyl in der Schweiz ersucht hatte sowie mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden war. Gleichentags ersuchte er im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ um Asyl. C. C.a Am 20. Januar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C.b Mit Vollmacht vom 24. Januar 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Re- gion C._______ ihr Mandat an. C.c Gleichentags ersuchte die Rechtsvertretung um Akteneinsicht. C.d Mit E-Mailnachricht vom 13. April 2022 teilte das SEM der Rechtsver- tretung mit, dass die Instruktionen im Verfahren des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen seien und die Akten der Ehefrau zeitgleich mit denjenigen des Ehemannes zugestellt würden. D. D.a Am 19. April 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. D.b Zu seinem Lebenslauf legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar, er sei tadschikischer Ethnie und in D._______ respektive in E._______ geboren. Als er ungefähr fünfjährig gewesen sei, sei das Haus seiner Eltern infolge der damals herrschenden Kriegssituation eingestürzt. Er habe als einzige Person schwer verletzt überlebt und sei in diesem Zusammenhang während ungefähr eines Jahres in einem Spital in Kabul behandelt worden. Nach seiner Genesung sei er von einer Pflegefamilie in
D-2415/2022 Seite 3 Mazar-e-Sharif, wo er von 1997 bis 2018 registriert gewesen sei, grossge- zogen worden. Er habe während zwölf Jahren die Schule besucht und als (…) gearbeitet, wobei er die letzten rund sieben Jahre selbständig erwer- bend gewesen sei. Im Jahr 2011 habe er einen Unfall erlitten, wobei er vermute, dass dies ein Anschlag auf ihn gewesen sei. Wegen den daraus resultierenden Verletzungen sowie deren Folgen habe er sich eine andere Arbeitstätigkeit suchen müssen und habe von Ende 2012 bis 2013 wäh- rend vierzehn Monaten bei einem privaten Fernsehsender namens F._______ in Mazar-e-Sharif beim Empfang gearbeitet und sei für die Re- gistrierung von externen Besuchern zuständig gewesen. Danach sei er so- wohl in Kabul als auch in Mazar-e-Sharif im Besitz einer (…) für (…) gewe- sen und habe jeweils an beiden Orten gearbeitet und in beiden Städten über eine Schlafgelegenheit verfügt. Nach seiner Eheschliessung am (…) 2018 sei er offiziell in G._______, wo seine Ehefrau gelebt habe, angemel- det gewesen. D.c Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er sei einerseits wegen Todesdrohungen seitens der Fami- lie seiner Ehefrau geflüchtet, anderseits werde er von den Taliban gesucht. Auch befürchte er, dass die Taliban herausfinden würden, dass er für den Fernsehsender F._______ gearbeitet habe, welcher Frauen, Musik und Künstler in seinem Programm gezeigt und sich teilweise auch kritisch ge- genüber den Taliban geäussert habe. Beim Sender seien mehrmals telefo- nische Drohungen eingegangen, er selber sei einige Male persönlich be- droht worden, als er Besucher, welche er als Sicherheitsrisiko für den Sen- der erachtet habe, nicht eingelassen habe. Der Cousin seiner Ehefrau namens H._______ habe sie als seine zweite Ehefrau heiraten wollen und sei von dessen anderen Cousins dabei unter- stützt worden. Durch die unerlaubte Eheschliessung zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Ehefrau hätten sie sich der Gefahr ausgesetzt, durch H._______, welcher zudem auch den Taliban angehöre, und durch dessen Familienangehörige einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, zumal H._______ mehrmals damit gedroht habe. Wegen dieser Gefahr habe er (der Beschwerdeführer) nicht persönlich an seiner Hochzeit teilgenommen und sei höchstens einmal monatlich zu seiner Frau nach Hause in G._______ gefahren, welche bei ihrer verwitweten Schwester und deren Kinder gelebt habe. Nachdem seine (…) geboren seien, habe er zu deren vierzigsten Lebenstag nach Hause fahren wollen. Unterwegs sei er in der Nähe der Stadt I._______ an einem Kontrollposten der Taliban angehalten
D-2415/2022 Seite 4 und kontrolliert worden. Ihm und den drei Mitreisenden habe man die Wert- gegenstände abgenommen, danach seien ihm die Augen verbunden wor- den und er sei zu einem Haus gebracht worden, wo sich zahlreiche Taliban aufgehalten hätten. Man habe ihn beschimpft, gefoltert und von ihm wissen wollen, ob er für die Ungläubigen arbeite. Er habe die anwesenden Taliban schliesslich davon überzeugen können, dass er ein selbständiger (…) sei und er habe einige (…) an deren (…) vorgenommen. Danach hätten ihn die Taliban mittels eines schriftlichen Dokuments, welches er mit seinem Fingerabdruck signiert habe, verpflichtet, für sie zu arbeiten. Er habe mit ihnen aushandeln können, zuvor für fünf Tage nach Hause fahren zu dür- fen, um seine (…) zu sehen. Nachdem er in G._______ angekommen sei, sei er mit seiner Ehefrau und den (…) umgehend illegal ausgereist. Auf- grund der Strapazen der Flucht seien die (…) krank geworden und in der Türkei schliesslich verstorben. Dem Gesuch liegen die Tazkira und der Eheschein des Beschwerdeführers inklusive je einer englischen Übersetzung, diverse medizinische Unterla- gen aus Griechenland und Kopien verschiedener Fotos bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we- sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit E-Mailnachricht vom 19. April 2022 liess das SEM der Rechtsvertre- tung, die aufgrund eines Termins die Anhörung früher hatte verlassen müs- sen, das Anhörungsprotokoll vom selben Tag zukommen, um die letzten vier Seiten sowie die letzte Seite des Protokolls zu lesen, zu unterzeichnen und zu retournieren. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Stellungnahme zum in Aussicht gestellten Entscheidentwurf bis zum 27. April 2022 angesetzt und Einsicht in die Akten der Ehefrau gewährt. F. F.a Mit Eingabe vom 27. April 2022 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 26. April 2022. F.b Mit Verfügung vom 28. April 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Gleichzeitig wurde
D-2415/2022 Seite 5 er dem Kanton J._______ zugewiesen und es wurde festgestellt, dass ei- ner allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschie- bende Wirkung zukomme und deren Ausgang im Zuweisungskanton ab- gewartet werden müsse. Es wurden die editionspflichtigen Akten ausge- händigt. G. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 30. Mai 2022 (Datum Post- stempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es seien die Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Nebst einer Vollmacht vom 24. Januar 2022 und der vorinstanzlichen Ver- fügung vom 28. April 2022 wurden diverse Fotos als Beweismittel einge- reicht. H. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut- geheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung einge- laden. I. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung vom 15. Juni 2022 ein. J. Am 22. Juni 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. Juli 2022.
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Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl; SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandete eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom
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28. April 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
E. 3.2 Die geltend gemachten formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzli- chen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Mo- mente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheid- begründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.5 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent-
D-2415/2022 Seite 8 scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel- instanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.6.1 Der Beschwerdeführer monierte, der Sachverhalt sei in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit beim Fernsehen und im Zusammenhang mit dem Un- fall im Jahr 2011, respektive der Frage nach der damaligen Täterschaft des mutmasslichen Anschlags, ungenügend abgeklärt worden. Die Abklärung dieser Sachverhaltselemente wäre für die Frage hinsichtlich eines politi- schen Profils wesentlich für die Asylrelevanz gewesen.
E. 3.6.2 Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu seiner temporären Tätigkeit beim privaten Fernseh- sender F._______ zehn Fragen gestellt hat, worauf er die Gelegenheit er- halten hatte, ausführlich dazu antworten zu können (vgl. SEM-Akte A13/21, F22, F57, F68, F103-110). Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Fragen ihm hierzu noch hätten gestellt werden sollen; der diesbezügliche Sachver- halt erweist sich als hinreichend erstellt. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise begründete, weshalb keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verfolgung aufgrund seiner Anstellung beim Fernsehsender zwischen 2012 und 2013 vorliegen würden (vgl. SEM- Akte A18/12, S. 7, dritter Absatz). Bezüglich des vorgebrachten Unfalls im Jahr 2011 ist vollumfänglich auf die ausführliche Stellungnahme der Vor- instanz zu verweisen (vgl. Stellungnahme des SEM vom 22. Juni 2022). Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich des erwähnten Unfalls keine Hinweise darauf vorbrachte, dass dieser im Zusammenhang mit weiteren Verfolgungsmassnahmen oder Bedrohungen gegen ihn oder mit seiner Ausreise gestanden hat. Auch ist dem Anhö- rungsprotokoll nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um einen Anschlag gegen seine Person im Jahr 2011 gehandelt haben könnte. Ferner liess er am Schluss seiner Anhörung protokollieren, dass er alles Wesentliche für sein Asylverfahren dargelegt habe, weshalb auch unter diesem Aspekt der Sachverhalt als hinreichend erstellt gilt (vgl. SEM-Akte 13/21, F95, F98,
D-2415/2022 Seite 9 F140). Die Vermutung, dass es sich bei diesem Autounfall um einen An- schlag gehandelt hat, wurde zudem erstmals in der Beschwerde erwähnt, der Grund für diese Vermutung jedoch nicht ausgeführt. Die Vorinstanz war dementsprechend nicht verpflichtet, weitere Fragen hierzu zu stellen und den diesbezüglichen Sachverhalt weiter abzuklären. Dass sich der Be- schwerdeführer eine andere materielle Würdigung des Sachverhalts er- hofft hat, kann nicht als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes qualifi- ziert werden.
E. 3.7 Auch beim Vorbringen, die erlittene Folter sei ungenügend gewürdigt worden, handelt es sich um eine materielle Rüge. Ferner ist es nicht not- wendig, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen einzelnen Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Ele- ment ausdrücklich widerlegen muss. Sie hat in ihrer Begründung – auch ohne die erlittenen Misshandlungen explizit zu erwähnen – zwar knapp, jedoch hinreichend dargelegt, weshalb die Entführung durch die Taliban respektive die geltend gemachte Zwangsrekrutierung insgesamt nicht asyl- relevant sei sowie weshalb kein begründeter Anlass für die Annahme be- stehe, dass sich die veränderte Lage nach der Machtübernahme der Tali- ban risikoschärfend auf seine persönliche Situation auswirken würde; sie ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen.
E. 3.8 Zur Rüge, die disponierte Anhörungszeit sei trotz frühzeitiger Kommu- nikation um 45 Minuten überschritten worden, weshalb die Rechtsvertre- tung nicht bis zum Ende der Anhörung habe anwesend sein können, ist festzustellen, dass die Rechtsvertretung lediglich während der Rücküber- setzung der letzten vier Seiten nicht mehr anwesend war und ausserdem im Anschluss an die Anhörung die nicht eingesehenen Seiten zum Unter- zeichnen erhalten hat (vgl. Bst. f; SEM-Akte A14/1). Es ist nicht ersichtlich, dass eine Verletzung von Verfahrensrechten vorliegt, weil die Rechtsver- tretung aufgrund eines weiteren Termins früher hat gehen müssen. Obwohl ein Tag, um eine Stellungnahme zum Entwurf des vorinstanzlichen Ent- scheids zu verfassen, als eher knapp zu betrachten ist, war es der Rechts- vertretung dennoch möglich, zu den wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen und anschliessend im Rahmen der Beschwerde und des Schrif- tenwechsels anlässlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert ihre Begehren auszuführen.
D-2415/2022 Seite 10
E. 3.9 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor dem Hintergrund der voran- gehenden Erwägungen zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfeh- ler vorliegen und die diesbezüglichen Rügen als unbegründet zurückzu- weisen sind, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet.
E. 4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 4.4 Eine Verfolgung ist ausserdem flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrenn- bar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt
D-2415/2022 Seite 11 ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1, 2014/27 E. 6.3, 2013/11 E. 5.1). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlings- konvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingsei- genschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn die- ser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).
E. 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten Fluchtmotive des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant seien und den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügten. Als zentralen Ausreisegrund habe er angegeben, wegen Drohungen sei- tens der Familienangehörigen seiner Ehefrau ausgereist zu sein. Gemäss Rechtsprechung erfolge eine Verfolgung immer aufgrund des Seins und nicht wegen des Tuns. Seine geltend gemachte Verfolgung basiere jedoch nicht auf seiner Identität und Persönlichkeit, sondern auf seinem Handeln respektive der Wiederherstellung der Ehre der Familienangehörigen we- gen einer nicht tolerierten Beziehung respektive Eheschliessung. Diese be- fürchteten Vergeltungsmassnahmen oder die Befürchtung einer möglichen Bestrafung durch H._______, welcher selber die Ehefrau des Beschwer- deführers habe ehelichen wollen, seien privater Natur und gründeten in ge- sellschaftlichen sowie kulturellen Auffassungen; sie würden ihn nicht auf- grund einer asylrechtlich relevanten Eigenschaft treffen. Auch die Akten seiner Ehefrau würden zu keinem anderen Ergebnis führen.
E. 5.2 Die geltend gemachten Rekrutierungsversuche anlässlich seiner Ent- führung durch die Taliban würden ebenfalls nicht auf flüchlingsrelevanten Motiven beruhen. Die Rekrutierungsversuche durch Mitglieder der Taliban hätten nicht das Ziel verfolgt, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer
D-2415/2022 Seite 12 bestimmten sozialen Gruppe zu treffen. Vielmehr seien in jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaften (männlich und fähig, […] zu reparieren) für deren Zwecke vorhanden gewesen. Sodann sei den Ak- ten nicht zu entnehmen, dass zusätzliche Risikofaktoren vorliegen würden, aufgrund welchen ihn die Taliban als Feind und Verräter betrachten oder ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden.
E. 5.3 Des Weiteren habe eine Prüfung ergeben, dass er auch vor dem Hin- tergrund der veränderten Lage in Afghanistan aufgrund der Rekrutierungs- weigerung mit seiner Ausreise nachträglich keinen Grund für eine asyl- rechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr geschaffen habe. Ob- wohl verschiedenen Quellen zufolge Übergriffe insbesondere gegen bishe- rige Gegnerinnen und Gegner der Taliban, Angehörige der Sicherheits- kräfte, Mitarbeitende ausländischer Streitkräfte und internationaler Organi- sationen sowie journalistisch tätige Personen dokumentiert seien, seien keine Übergriffe seitens der Taliban gegen vormalige Rekrutierungsverwei- gerer bekannt. Demensprechend bestehe keine Gefahr, dass sich die ver- änderte Lage in Afghanistan risikoschärfend auf seine persönliche Situa- tion auswirke und er deswegen im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrele- vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre.
E. 5.4 Dem Einwand der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum Ent- wurf der Verfügung, dass die drohende Zwangsrekrutierung auf einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basiere, da junge Männer in ei- nem bestimmten Alter einer bestimmten sozialen Gruppe angehören könn- ten, könne nicht gefolgt werden, zumal seine Rekrutierung durch die Tali- ban infolge seiner Fähigkeiten als (…) ausschlaggebend gewesen sei. Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer konkret aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angehören würde, sei in der Stellungnahme nicht erfolgt. Bezüglich der Bedrohungen durch H._______ habe er eindeutig ausgeführt, dass diese auf der unbewilligten Eheschliessung ausserhalb der Familie der Ehefrau und der damit einher- gehenden Ehrverletzung basierten. Deshalb liege keine Verfolgung auf- grund einer in Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft vor. Für die Bedrohung und vor allem für die Motivation der Bedrohung sei vorliegend auch nicht relevant, welche Rolle H._______ bei den Taliban innegehabt habe, zumal in der Stellungnahme kein relevanter Zusammenhang zur geltend gemach- ten Verfolgung aufgezeigt worden sei.
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E. 5.5 Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass die Tätigkeit des Beschwer- deführers bei einem Fernsehsender bereits einige Jahre zurückliege und er deswegen auch nie ernsthafte Nachteile erlitten habe. Aus diesem Grund sei auch nicht anzunehmen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise deshalb im Fokus der Taliban gestanden sei. Die Befürchtung, Probleme mit den Taliban zu erhalten, wenn diese herausfinden würden, dass er für den Fernsehsender gearbeitet habe, sei lediglich eine Annahme und nicht objektiv begründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer monierte, dass er – entgegen der Argumenta- tion der Vorinstanz – ausgeführt habe, nicht nur wegen der Verfolgung durch H._______, sondern auch aufgrund der Entführung durch die Taliban aus seinem Heimatland ausgereist zu sein; er habe an der Anhörung er- klärt, dass das letzte Ereignis vor seiner Ausreise – die Entführung – für die Flucht ausschlaggebend gewesen sei.
E. 6.2 Hinsichtlich der verbotenen Eheschliessung sei festzuhalten, dass die Ehre von H._______ und dessen Familie verletzt worden sei, da diese der Ansicht seien, dass eine Frau innerhalb der Familie zu heiraten habe. Dazu habe der Dolmetscher ergänzend in der Anhörung ausgeführt, dass in der Region G._______ und Chahar Dara Frauen wie Sklaven behandelt wür- den und bereits dann umgebracht werden könnten, wenn sie mit einem Mann sprechen würden. Zudem basiere die Ehrverletzung nicht lediglich auf persönlichen Gründen, sondern auch auf politischen, gesellschaftli- chen und religiösen Ideologien der Taliban, welchen H._______ unbestrit- tenermassen angehöre. Der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die angedrohten Vergeltungsmassnahmen durch H._______ auf das Handeln des Beschwerdeführers und nicht auf sein Sein zurückzuführen seien, sei nicht korrekt. Das Eingehen einer von Familienmitgliedern nicht tolerierten Ehe und die damit einhergehende Ablehnung der Tradition und der herr- schenden gesellschaftlichen Normen seien nach der Rechtsprechung und dem Handbuch der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH zum Asyl- und Wegweisungsverfahren als unabänderliche Eigenschaften der betroffenen Person anzusehen. Auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4533/2017 vom 22. Februar 2022 sei zu entnehmen, dass ein Racheakt eine politische Komponente enthalten könne, wenn die drohende Person aufgrund ihrer gesellschaftlichen und politischen Position darauf vertrauen könne, für ihre Handlungen nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Gerade durch die Tatsache, dass H._______ Mitglied der Taliban sei,
D-2415/2022 Seite 14 könne dieser darauf vertrauen, für seine Handlungen nicht zur Rechen- schaft gezogen zu werden, wodurch seine Rachehandlungen eine politi- sche Komponente erhielten.
E. 6.3 Des Weiteren könne der Ansicht der Vorinstanz, die erlebte Zwangs- rekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban sei asylirrelevant, nicht gefolgt werden. Die Argumentation, die Taliban hätten keine faktische Machtstellung in Afghanistan innegehabt und es sei nicht von einer quasi- staatlichen Verfolgung, sondern von einem reinen Racheakt auszugehen, überzeuge nicht. Im vorliegenden Fall hätten die Taliban den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge im Zeitpunkt des Geschehens bereits die fak- tische Macht besessen und er hätte gerade aufgrund von nicht abänderli- chen Merkmalen wie dem Alter, Geschlecht, dem Beruf und der örtlichen Zugehörigkeit rekrutiert werden sollen, und nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, wegen lediglich zufällig gewünschten und nützlichen Eigen- schaften. Er gehöre somit einer sozialen Gruppe an und die Zwangsrekru- tierung sei entsprechend flüchtlingsrechtlich relevant. Sein Fall sei mit demjenigen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 vergleichbar. Auch sei zu beachten, dass ihm ebenso aufgrund der unterzeichneten Erklärung, sich für die Taliban als Arbeitskraft zu verpflichten und seiner anschliessend verweigerten Koope- ration sowie wegen seiner Tätigkeit beim Fernsehen eine oppositionelle, politisch motivierte Haltung unterstellt werden könne. Schliesslich sei auf den Kausalzusammenhang zwischen seiner Vorverfolgung respektive der Entführung und Gefangenschaft bei den Taliban und seiner Ausreise hin- zuweisen.
E. 7.1 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung zur Asylrelevanz des Unfalls respektive des Anschlags im Jahr 2011, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass dieser Unfall mit seiner Aus- reise im Jahr 2019 in Zusammenhang gestanden wäre. Überdies erscheine es als weit hergeholt zu behaupten, dass dieser Autounfall einem politi- schen Profil zugrunde gelegen und asylrechtlich relevant sein könnte. Er habe die Möglichkeit, sich dazu zu äussern, nicht in Anspruch genommen. Auch habe die Rechtsvertretung während der Anhörung hierzu keine Fra- gen gestellt, weshalb nicht von einem Verfolgungsmotiv in diesem Zusam- menhang ausgegangen werden könne. Ferner seien seine Festnahme durch die Taliban und die geschilderten Nachteile nicht asylrelevant und würden auch den Anforderungen an einen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban sei
D-2415/2022 Seite 15 festzuhalten, dass sich das in der Beschwerdeschrift erwähnte Urteil auf eine minderjährige Person beziehe und nicht mit der Situation des Be- schwerdeführers verglichen werden könne. Zudem setze gemäss dem Handbuch des SEM eine quasi-staatliche Verfolgung voraus, dass eine praktisch private Körperschaft oder Gruppierung ein oder mehrere Teilge- biete eines staatlichen Territoriums besetzt habe und über die dort lebende Bevölkerung die faktische Herrschaft ausübe, ohne dass diese ein rechtlich anerkannter Teil einer Staatsordnung seien. Mit Verweis auf die Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1997/6 hielt die Vorinstanz fest, dass die Taliban damals als quasi-staatliche Macht qualifiziert worden seien. Im Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine eigentliche Militärverwaltung errichtet hätten, welche gezielt Männer einberufen habe.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, dass der Argumen- tation der Vorinstanz zu widersprechen sei, wonach die Taliban zum Zeit- punkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht quasi-staatlich gewesen seien und nicht gezielt Männer einberufen hätten. Verschiedenen Berich- ten zufolge habe die Provinz G._______ im Jahr 2019 eine sehr hohe Prä- senz der Taliban ausgewiesen und sie hätten als de facto-Regierung be- stimmte öffentliche Dienste wie etwa das Gesundheits- und das Bildungs- wesen unter ihrer Kontrolle gehabt. Aus diesem Grund könne geschlossen werden, dass die Taliban dort in quasi-staatlicher Position regiert hätten, weshalb seine Flucht vor der Zwangsrekrutierung als eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu betrachten sei.
E. 8.1 Die Vorinstanz prüfte die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Be- schwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG nicht und ging bei der Prüfung der Asylrelevanz implizit davon aus, dass seine Vorbringen als glaubhaft zu betrachten seien. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu be- anstanden, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss kommt, dass seine Schilderungen vor dem Hintergrund der über- einstimmenden Aussagen mit denjenigen seiner Ehefrau zu den geltend gemachten familiären Drohungen und der äusserst detailliert und mit zahl- reichen Realkennzeichen beschriebenen dreitätigen Gefangenschaft bei den Taliban insgesamt als überwiegend glaubhaft zu betrachten sind.
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E. 8.2 Angesichts des Gesagten ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einschät- zung der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz seiner geltend gemachten Fluchtgründe zu bestätigen ist.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen der nicht autorisierten Eheschliessung bedroht worden zu sein. Seinen Schilderungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er deswegen konkrete oder persönliche Bedro- hungen seitens der Familie der Ehefrau respektive deren Cousins und ins- besondere durch H._______ erlitten hätte. Bei den von ihm erwähnten Dro- hungen handelt es sich ausschliesslich um Informationen respektive War- nungen von Drittpersonen beziehungsweise verschiedener Verwandten der Ehefrau. Dazu konkretisierte er, H._______ habe gegenüber seiner Ehefrau mittels ihrer Verwandten Drohungen ausgesprochen und diese hätten sie vor ihm (H._______) gewarnt. Weiter gab er an, weder die bei- den Cousins seiner Ehefrau noch H._______ jemals selber getroffen zu haben oder persönlich von ihnen bedroht worden zu sein. Für nicht zu er- wartende Benachteiligungen spricht auch die Tatsache, dass die (auch in G._______ lebenden) Cousins der Ehefrau auch nach der Eheschliessung vor Verfolgungsmassnahmen während der rund eineinhalb Jahre bis zur definitiven Ausreise des Beschwerdeführers abgesehen haben, obwohl er seine Ehefrau im (…) 2018 geheiratet hat und ungefähr Mitte August 2019 Vater geworden ist (vgl. SEM-Akte A13/21, F82-84, F119-121, F128, F133). Seinen Schilderungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass die Familie seiner Ehefrau über die Eheschliessung respektive zu- mindest über deren Planung Bescheid gewusst haben muss, zumal er hierzu wörtlich ausführte «egal, wo ihr seid, wir werden euch umbringen» und auf die Frage, weshalb er vermute, warum seiner Frau nichts passiert sei, mit «sie wollten uns zusammen umbringen» antwortete (vgl. SEM-Akte A13/21, F96, F123-124, F127, F134). Hätten die Cousins der Ehefrau tat- sächlich die Familienehre durch einen Ehrenmord wiederherstellen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest konkrete diesbezügliche Versuche unternommen hätten. Solche wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schliesslich legt auch die Tatsache, dass seine Ehefrau alleine bei deren verwitweten Schwester in G._______ und nicht bei den Familienangehörigen ihrer Cousins lebte, den Schluss nahe, dass sie nicht ernsthaft befürchten mussten, von der Familie verfolgt zu werden, zumal diese ihren Aufenthaltsort kannten (vgl. SEM-Akte A13/21, F35, F60, F93, F96, F97, S. 13, F123, F128). Der Beschwerdeführer brachte insge- samt keine konkreten Ereignisse oder Situationen vor, welche auf allfällige Vergeltungs- respektive Verfolgungsmassnahmen durch die Familie seiner
D-2415/2022 Seite 17 Ehefrau schliessen lassen würden. Auch vermögen die Ausführungen der Ehefrau in ihrer Anhörung zu keinem anderen Schluss zu führen, zumal auch darin die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die geltend gemachten Probleme wegen ihrer Familienangehörigen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Sachverhalt des vom Beschwerdeführer erwähnten Urteils des Bundesver- waltungsgerichts D-4533/2017 vom 22. Februar 2022 nicht mit dem vorlie- genden vergleichbar ist.
E. 9.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, wegen seiner Eheschliessung ein politisches Motiv aufzuweisen, da H._______ ein Angehöriger der Taliban sei und seine Eheschliessung deren Ideologie entgegenstehe, ist festzustellen, dass er seine Ehefrau geheiratet hat, weil er jemanden mit einer ähnlichen familiären Situation habe heiraten wollen vgl. SEM-Akte A13/21, F60). Der Grund für die Verfolgung liegt demnach vorliegend nicht in der Identität des Beschwerdeführers, sondern zielt le- diglich auf sein Handeln ab und basiert auf der seitens der Familie der Ehe- frau nicht autorisierten Eheschliessung und der möglichen Verletzung der Ehre der Familie (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1406/2020 vom 26. März 2020 E. 6.1 m.w.H.; E-443/2019 vom 22. Juni 2022 E. 7.3; BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Das Argument, im Kontext von Afghanistan sei in der privaten oder staatlichen Verfolgung bei ausserehelichen Beziehungen oder familiär unautorisierte Eheschliessungen auch bei männlichen Asylsuchenden grundsätzlich oder im vorliegenden Fall von einer politischen Motivation auszugehen, überzeugt nicht. Daran vermag auch der Umstand, dass H._______ ein Talib ist, zu keinem anderen Schluss führen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass Letzterer über einen wesentlichen politischen Einfluss verfügen würde. Die vorwiegend unbestimmte Schilderung des Beschwerdeführers, dass die Cousins mit den Taliban kooperiert hätten und H._______ ein Mitglied der Taliban und reich gewesen sei, weshalb er jede mögliche Stelle bei den Taliban hätte erhalten können, lässt nicht be- reits auf einen tatsächlichen Einfluss desselben schliessen (vgl. SEM-Akte F A13/21, F133-134, F96). Für diese Annahme spricht ebenso der Fakt, dass die Ehefrau bei ihrer verwitweten Schwester und deren Kinder ohne männliche Begleitung gelebt hat, sowie der Umstand, dass der Beschwer- deführer und die Ehefrau unbehelligt während rund eineinhalb Jahren nach der Eheschliessung – zwischen Februar 2018 und Oktober 2019 – in ihrer Heimat gelebt haben (vgl. SEM-Akte A13/21, F13/21, F82-84, F119-121, F128, F133). Soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-4533/2017 vom 22. Februar 2022 zitiert, ist festzustellen, dass sich der dortige Sachverhalt anders als vorliegend darstellt; in jenem
D-2415/2022 Seite 18 Fall ging es um einen nachweislich einflussreichen ehemaligen Mujahed- din, welcher erfolglos versucht hatte, die Ehefrau des Beschwerdeführers zu heiraten und schliesslich aus Rache, dass die Frau jemand anderen geheiratet hatte, zwei Familienmitglieder umgebracht hatte. Dabei war die Asylrelevanz des Verfolgungsmotivs aufgrund einer politischen Kompo- nente bejaht und betont worden, dass der staatliche Schutz vor dieser Ver- folgung deshalb versagt habe, da die Behörden – wie dies von jenen Be- schwerdeführenden glaubhaft dargelegt worden war – aufgrund des politi- schen Einflusses des Verfolgers nicht willens gewesen seien, Schutz zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2022 E. 4.1 und E. 6.4).
E. 9.3.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan an einem Checkpoint in der Nähe der Stadt I._______ von Mitgliedern der Taliban kontrolliert, entführt und misshandelt worden zu sein. Diese hätten ausserdem einerseits herausfinden wollen, ob er für die Regierung tätig sei, anderseits hätten sie ihn gezwungen, für sie als (…) zu arbeiten und ihn somit zwangsrekrutiert.
E. 9.3.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die Taliban vorliegend nicht auf einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv basieren; eine Verfolgung aufgrund der Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylgeset- zes ist nicht zu erkennen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2022 (S. 5 f.) zu verweisen. Ergän- zend hierzu ist Folgendes festzustellen:
E. 9.3.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge sei er mit einem Fahrzeug, in welchem sich weitere drei Personen befunden hätten, unter- wegs zwischen der alten und neuen Stadt I._______ gewesen, als das Auto an einem Checkpoint von den Taliban angehalten worden sei. Nach einer Kontrolle seien er und die anderen Mitreisenden festgenommen und er sei mit verbundenen Augen zu einem Stützpunkt der Taliban gebracht worden. Nach verschiedenen Drohungen und Beleidigungen sei er miss- handelt und mehrmals gefragt worden, ob er für die afghanische Regierung arbeite. Er habe schliesslich die Taliban davon überzeugen können, dass er ein (…) sei und nicht für den afghanischen Staat arbeite. Nachdem er seine Fähigkeiten unter Beweis gestellt habe, sei er mittels Abgabe seines Fingerabdrucks verpflichtet worden, für die Taliban zu arbeiten. Während
D-2415/2022 Seite 19 der Anhörung zu den Asylgründen antwortete der Beschwerdeführer auf Nachfrage, weshalb gerade er an diesem Checkpoint verhaftet worden sei, dass vorwiegend Jugendliche durch die Taliban kontrolliert worden seien und er aufgrund eines Verdachts, für die Regierung zu arbeiten, festge- nommen worden sei (vgl. SEM-Akte A13/21, F97, F100-102). Angesichts der geschilderten Umstände der Festnahme handelt es sich beim Be- schwerdeführer um ein Zufallsopfer, welches nicht gezielt gesucht respek- tive rekrutiert worden war. Ferner spielten bei der Entführung sowie der Verpflichtung, für die Taliban zu arbeiten, das Alter keine Rolle, zumal alle Personen desselben Fahrzeugs angehalten worden seien. Weder die Ver- pflichtung, für die Taliban zu arbeiten, noch seine Fähigkeit, (…) zu können, basieren auf einem der Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung). Eine asylrechtlich relevante Verfolgung erfolgt jedoch immer wegen des Seins und nicht wegen des Tuns (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich so- mit um kein erkennbares, untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers dieses Vorgehens verbundenen Merkmals, sondern stützt sich auf sein Tun respektive seine Fähigkeit als (…).
E. 9.3.4 Auch wenn die Entführung des Beschwerdeführers durch die Taliban und die darauffolgende Verpflichtung, für diese zu arbeiten, nicht als Zwangsrekrutierung aufgefasst werden kann, ist auf die dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen zur Provinz I._______ – welche der Be- schwerdeführer auf seinem Nachhauseweg passierte – und dem dortigen Einfluss der Taliban zu verweisen. Diesen Quellen zufolge sei die Provinz I._______ als eine der am meisten von den Taliban kontrollierten Regionen im Nordosten Afghanistans sehr hoch gewesen, wobei die Taliban mit Zwangsrekrutierungsversuchen Minderjähriger bereits in früheren Jahren in Erscheinung getreten seien. Verschiedene Berichte weisen zudem da- rauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Ge- bieten zu rekrutieren versuchten. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets Gewalt anwandten oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussierten. Aktuellen Berichten zufolge sind die Taliban zum heutigen Zeitpunkt respektive nach der erfolgten Machtübernahme im Au- gust 2021 wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen und die Berichte beinhalten keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierun- gen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.3 und 5.5). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass der
D-2415/2022 Seite 20 Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr zum heutigen Zeit- punkt gefährdet wäre. Soweit er auf das Urteil Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 verweist, ist festzuhalten, dass der dort festgestellte Sachverhalt nicht mit denjenigen des vorliegenden Falles vergleichbar ist und es sich dabei weder um ein Grundsatz- noch ein Ko- ordinationsurteil handelt. In diesem Zusammenhang ist auf weitere Urteile zu verweisen, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zu- sammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-4756/2022 vom1. November 2022 E. 5.3 ff.; D-72/2022 vom 12. September 2022 E. 5.4; D-2116/2022 vom 5. Septem- ber 2022 E. 7.4; E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H.).
E. 9.4 In Bezug auf seine Tätigkeit während ungefähr vierzehn Monaten, zwi- schen Ende 2012 und 2013, bei einem privaten Fernsehsender namens F._______ in Mazar-e-Sharif führte der Beschwerdeführer aus, am Emp- fang gearbeitet und dort in- und ausländische Besucher registriert zu ha- ben (vgl. SEM-Akte A13/21, F22, F68, F103-110). Zur Untermalung dieses Vorbringens reichte er verschiedene Fotos ein, welchen ihn mit einer mili- tärähnlichen Uniform posierend mit verschiedenen Personen zeigen. Zu den Personen auf den Fotos gab er an, dass einer der Männer ein bekann- ter Musiker namens K._______ sei und die andere Person aus dem Aus- land stamme sowie an Programmen des Senders teilgenommen habe. Die Musik und die tanzenden Frauen, welche der Sender damals ausgestrahlt habe, hätten den Taliban ebenso wenig gepasst, wie die Nachrichten über von den Taliban getöteten Personen (vgl. SEM-Akte A13/21, F22, F68, F103-110). Obwohl der Beschwerdeführer vorbrachte, dass damalige Mit- arbeitende des Fernsehsenders mittels einer öffentlich zu Werbezwecken eingeblendeten Telefonnummer mit dem Tod bedroht worden seien, sei er nie persönlich telefonisch bedroht worden. Die von ihm erwähnten persön- lich gegen ihn gerichteten Drohungen beruhten darauf, dass den betreffen- den Personen der Einlass in das Gebäude des Senders verweigert worden sei oder Bestechungsgelder hierfür nicht angenommen worden seien (vgl. SEM-Akte A13/21 F103-110). Aus seinen Schilderungen geht nicht hervor, dass er nach Beendigung dieser Tätigkeit noch weitere Drohungen erhal- ten oder diesbezügliche Nachteile erfahren habe; so konnte er nach dieser vierzehnmonatigen Arbeit noch rund fünf Jahre unbehelligt in Afghanistan leben, weshalb er keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war.
D-2415/2022 Seite 21
E. 9.5 Dasselbe trifft auf den erwähnten Unfall und eines damit von ihm ver- muteten Anschlags im Jahr 2011 zu, wobei er auch in diesem Zusammen- hang geltend machte, deswegen weder Nachteilen ausgesetzt noch ver- folgt worden zu sein.
E. 10.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner ehe- maligen Arbeit beim privaten Fernsehsender F._______ der vom Bundes- verwaltungsgericht definierten Risikogruppe angehört und zum heutigen Zeitpunkt in den Fokus der Taliban geraten könnte.
E. 10.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu die- ser Gruppe und ihrer Exponiertheit einem besonders hohen Verfolgungsri- siko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entspre- chende Personen sowie Journalisten und Medienschaffende, die sich über heutige, aber auch über vergangene Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beziehungsweise gegen machthabende Gruppen und lokale Machthaber kritisch äussern (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]; D-5492/2021 vom 27. September 2022 E. 6.2; E-5120/2021 vom 21. Juli 2021 E. 6.3.2; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifel- los noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. etwa D-6178/2020 vom 15. November 2022 E. 9.2 m.w.H.).
E. 10.3 In Anbetracht seiner bereits dargelegten (vgl. E. 9.4 hiervor) kaum ex- ponierten sowie ungefähr zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeiten als Re- zeptionist respektive Sicherheitsmann bei einem Fernsehsender erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Taliban – auch zum heutigen Zeitpunkt
– Kenntnis von seiner vormaligen Tätigkeit haben und er deshalb in deren Fokus geraten könnte.
E. 10.4 Das Gericht kommt nach den vorangehenden Erwägungen zum Schluss, dass auch unter diesem Aspekt kein Risikoprofil oder eine be- gründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Es bestehen keine kon- kreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Furcht vor Verfol-
D-2415/2022 Seite 22 gung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver- wirklichen könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Er- wägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefähr- det. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) einzuord- nen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa- tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not- lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak- tuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde be- reits durch die Vorinstanz mit der am 28. April 2022 erfolgten Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs Rechnung getragen. Praxisgemäss erübrigen sich somit weitere Aus- führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
D-2415/2022 Seite 23
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit, welcher mit Eingabe vom 20. Juni 2022 beim Gericht einging), gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2415/2022 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2415/2022 Urteil vom 24. März 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2019 mit seiner Ehefrau B._______ (gleiche N-Nummer) aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich während rund zwei Jahren aufhielt. B. Am 19. Januar 2022 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-in-Relocation mit einer Einreisebewilligung des SEM in die Schweiz ein, nachdem die Ehefrau am 10. August 2021 um Asyl in der Schweiz ersucht hatte sowie mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden war. Gleichentags ersuchte er im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ um Asyl. C. C.a Am 20. Januar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C.b Mit Vollmacht vom 24. Januar 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. C.c Gleichentags ersuchte die Rechtsvertretung um Akteneinsicht. C.d Mit E-Mailnachricht vom 13. April 2022 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, dass die Instruktionen im Verfahren des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen seien und die Akten der Ehefrau zeitgleich mit denjenigen des Ehemannes zugestellt würden. D. D.a Am 19. April 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. D.b Zu seinem Lebenslauf legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar, er sei tadschikischer Ethnie und in D._______ respektive in E._______ geboren. Als er ungefähr fünfjährig gewesen sei, sei das Haus seiner Eltern infolge der damals herrschenden Kriegssituation eingestürzt. Er habe als einzige Person schwer verletzt überlebt und sei in diesem Zusammenhang während ungefähr eines Jahres in einem Spital in Kabul behandelt worden. Nach seiner Genesung sei er von einer Pflegefamilie in Mazar-e-Sharif, wo er von 1997 bis 2018 registriert gewesen sei, grossgezogen worden. Er habe während zwölf Jahren die Schule besucht und als (...) gearbeitet, wobei er die letzten rund sieben Jahre selbständig erwerbend gewesen sei. Im Jahr 2011 habe er einen Unfall erlitten, wobei er vermute, dass dies ein Anschlag auf ihn gewesen sei. Wegen den daraus resultierenden Verletzungen sowie deren Folgen habe er sich eine andere Arbeitstätigkeit suchen müssen und habe von Ende 2012 bis 2013 während vierzehn Monaten bei einem privaten Fernsehsender namens F._______ in Mazar-e-Sharif beim Empfang gearbeitet und sei für die Registrierung von externen Besuchern zuständig gewesen. Danach sei er sowohl in Kabul als auch in Mazar-e-Sharif im Besitz einer (...) für (...) gewesen und habe jeweils an beiden Orten gearbeitet und in beiden Städten über eine Schlafgelegenheit verfügt. Nach seiner Eheschliessung am (...) 2018 sei er offiziell in G._______, wo seine Ehefrau gelebt habe, angemeldet gewesen. D.c Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei einerseits wegen Todesdrohungen seitens der Familie seiner Ehefrau geflüchtet, anderseits werde er von den Taliban gesucht. Auch befürchte er, dass die Taliban herausfinden würden, dass er für den Fernsehsender F._______ gearbeitet habe, welcher Frauen, Musik und Künstler in seinem Programm gezeigt und sich teilweise auch kritisch gegenüber den Taliban geäussert habe. Beim Sender seien mehrmals telefonische Drohungen eingegangen, er selber sei einige Male persönlich bedroht worden, als er Besucher, welche er als Sicherheitsrisiko für den Sender erachtet habe, nicht eingelassen habe. Der Cousin seiner Ehefrau namens H._______ habe sie als seine zweite Ehefrau heiraten wollen und sei von dessen anderen Cousins dabei unterstützt worden. Durch die unerlaubte Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hätten sie sich der Gefahr ausgesetzt, durch H._______, welcher zudem auch den Taliban angehöre, und durch dessen Familienangehörige einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, zumal H._______ mehrmals damit gedroht habe. Wegen dieser Gefahr habe er (der Beschwerdeführer) nicht persönlich an seiner Hochzeit teilgenommen und sei höchstens einmal monatlich zu seiner Frau nach Hause in G._______ gefahren, welche bei ihrer verwitweten Schwester und deren Kinder gelebt habe. Nachdem seine (...) geboren seien, habe er zu deren vierzigsten Lebenstag nach Hause fahren wollen. Unterwegs sei er in der Nähe der Stadt I._______ an einem Kontrollposten der Taliban angehalten und kontrolliert worden. Ihm und den drei Mitreisenden habe man die Wertgegenstände abgenommen, danach seien ihm die Augen verbunden worden und er sei zu einem Haus gebracht worden, wo sich zahlreiche Taliban aufgehalten hätten. Man habe ihn beschimpft, gefoltert und von ihm wissen wollen, ob er für die Ungläubigen arbeite. Er habe die anwesenden Taliban schliesslich davon überzeugen können, dass er ein selbständiger (...) sei und er habe einige (...) an deren (...) vorgenommen. Danach hätten ihn die Taliban mittels eines schriftlichen Dokuments, welches er mit seinem Fingerabdruck signiert habe, verpflichtet, für sie zu arbeiten. Er habe mit ihnen aushandeln können, zuvor für fünf Tage nach Hause fahren zu dürfen, um seine (...) zu sehen. Nachdem er in G._______ angekommen sei, sei er mit seiner Ehefrau und den (...) umgehend illegal ausgereist. Aufgrund der Strapazen der Flucht seien die (...) krank geworden und in der Türkei schliesslich verstorben. Dem Gesuch liegen die Tazkira und der Eheschein des Beschwerdeführers inklusive je einer englischen Übersetzung, diverse medizinische Unterlagen aus Griechenland und Kopien verschiedener Fotos bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit E-Mailnachricht vom 19. April 2022 liess das SEM der Rechtsvertretung, die aufgrund eines Termins die Anhörung früher hatte verlassen müssen, das Anhörungsprotokoll vom selben Tag zukommen, um die letzten vier Seiten sowie die letzte Seite des Protokolls zu lesen, zu unterzeichnen und zu retournieren. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Stellungnahme zum in Aussicht gestellten Entscheidentwurf bis zum 27. April 2022 angesetzt und Einsicht in die Akten der Ehefrau gewährt. F. F.a Mit Eingabe vom 27. April 2022 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 26. April 2022. F.b Mit Verfügung vom 28. April 2022 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Gleichzeitig wurde er dem Kanton J._______ zugewiesen und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme und deren Ausgang im Zuweisungskanton abgewartet werden müsse. Es wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 30. Mai 2022 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es seien die Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nebst einer Vollmacht vom 24. Januar 2022 und der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. April 2022 wurden diverse Fotos als Beweismittel eingereicht. H. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 15. Juni 2022 ein. J. Am 22. Juni 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. Juli 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandete eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 28. April 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Die geltend gemachten formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 3.5 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.6 3.6.1 Der Beschwerdeführer monierte, der Sachverhalt sei in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit beim Fernsehen und im Zusammenhang mit dem Unfall im Jahr 2011, respektive der Frage nach der damaligen Täterschaft des mutmasslichen Anschlags, ungenügend abgeklärt worden. Die Abklärung dieser Sachverhaltselemente wäre für die Frage hinsichtlich eines politischen Profils wesentlich für die Asylrelevanz gewesen. 3.6.2 Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu seiner temporären Tätigkeit beim privaten Fernsehsender F._______ zehn Fragen gestellt hat, worauf er die Gelegenheit erhalten hatte, ausführlich dazu antworten zu können (vgl. SEM-Akte A13/21, F22, F57, F68, F103-110). Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Fragen ihm hierzu noch hätten gestellt werden sollen; der diesbezügliche Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise begründete, weshalb keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verfolgung aufgrund seiner Anstellung beim Fernsehsender zwischen 2012 und 2013 vorliegen würden (vgl. SEM-Akte A18/12, S. 7, dritter Absatz). Bezüglich des vorgebrachten Unfalls im Jahr 2011 ist vollumfänglich auf die ausführliche Stellungnahme der Vor-instanz zu verweisen (vgl. Stellungnahme des SEM vom 22. Juni 2022). Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich des erwähnten Unfalls keine Hinweise darauf vorbrachte, dass dieser im Zusammenhang mit weiteren Verfolgungsmassnahmen oder Bedrohungen gegen ihn oder mit seiner Ausreise gestanden hat. Auch ist dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um einen Anschlag gegen seine Person im Jahr 2011 gehandelt haben könnte. Ferner liess er am Schluss seiner Anhörung protokollieren, dass er alles Wesentliche für sein Asylverfahren dargelegt habe, weshalb auch unter diesem Aspekt der Sachverhalt als hinreichend erstellt gilt (vgl. SEM-Akte 13/21, F95, F98, F140). Die Vermutung, dass es sich bei diesem Autounfall um einen Anschlag gehandelt hat, wurde zudem erstmals in der Beschwerde erwähnt, der Grund für diese Vermutung jedoch nicht ausgeführt. Die Vorinstanz war dementsprechend nicht verpflichtet, weitere Fragen hierzu zu stellen und den diesbezüglichen Sachverhalt weiter abzuklären. Dass sich der Beschwerdeführer eine andere materielle Würdigung des Sachverhalts erhofft hat, kann nicht als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes qualifiziert werden. 3.7 Auch beim Vorbringen, die erlittene Folter sei ungenügend gewürdigt worden, handelt es sich um eine materielle Rüge. Ferner ist es nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen einzelnen Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Element ausdrücklich widerlegen muss. Sie hat in ihrer Begründung - auch ohne die erlittenen Misshandlungen explizit zu erwähnen - zwar knapp, jedoch hinreichend dargelegt, weshalb die Entführung durch die Taliban respektive die geltend gemachte Zwangsrekrutierung insgesamt nicht asylrelevant sei sowie weshalb kein begründeter Anlass für die Annahme bestehe, dass sich die veränderte Lage nach der Machtübernahme der Taliban risikoschärfend auf seine persönliche Situation auswirken würde; sie ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. 3.8 Zur Rüge, die disponierte Anhörungszeit sei trotz frühzeitiger Kommunikation um 45 Minuten überschritten worden, weshalb die Rechtsvertretung nicht bis zum Ende der Anhörung habe anwesend sein können, ist festzustellen, dass die Rechtsvertretung lediglich während der Rückübersetzung der letzten vier Seiten nicht mehr anwesend war und ausserdem im Anschluss an die Anhörung die nicht eingesehenen Seiten zum Unterzeichnen erhalten hat (vgl. Bst. f; SEM-Akte A14/1). Es ist nicht ersichtlich, dass eine Verletzung von Verfahrensrechten vorliegt, weil die Rechtsvertretung aufgrund eines weiteren Termins früher hat gehen müssen. Obwohl ein Tag, um eine Stellungnahme zum Entwurf des vorinstanzlichen Entscheids zu verfassen, als eher knapp zu betrachten ist, war es der Rechtsvertretung dennoch möglich, zu den wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen und anschliessend im Rahmen der Beschwerde und des Schriftenwechsels anlässlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert ihre Begehren auszuführen. 3.9 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler vorliegen und die diesbezüglichen Rügen als unbegründet zurückzuweisen sind, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet. 4. 4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 4.4 Eine Verfolgung ist ausserdem flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1, 2014/27 E. 6.3, 2013/11 E. 5.1). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten Fluchtmotive des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant seien und den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügten. Als zentralen Ausreisegrund habe er angegeben, wegen Drohungen seitens der Familienangehörigen seiner Ehefrau ausgereist zu sein. Gemäss Rechtsprechung erfolge eine Verfolgung immer aufgrund des Seins und nicht wegen des Tuns. Seine geltend gemachte Verfolgung basiere jedoch nicht auf seiner Identität und Persönlichkeit, sondern auf seinem Handeln respektive der Wiederherstellung der Ehre der Familienangehörigen wegen einer nicht tolerierten Beziehung respektive Eheschliessung. Diese befürchteten Vergeltungsmassnahmen oder die Befürchtung einer möglichen Bestrafung durch H._______, welcher selber die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ehelichen wollen, seien privater Natur und gründeten in gesellschaftlichen sowie kulturellen Auffassungen; sie würden ihn nicht aufgrund einer asylrechtlich relevanten Eigenschaft treffen. Auch die Akten seiner Ehefrau würden zu keinem anderen Ergebnis führen. 5.2 Die geltend gemachten Rekrutierungsversuche anlässlich seiner Entführung durch die Taliban würden ebenfalls nicht auf flüchlingsrelevanten Motiven beruhen. Die Rekrutierungsversuche durch Mitglieder der Taliban hätten nicht das Ziel verfolgt, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen. Vielmehr seien in jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaften (männlich und fähig, [...] zu reparieren) für deren Zwecke vorhanden gewesen. Sodann sei den Akten nicht zu entnehmen, dass zusätzliche Risikofaktoren vorliegen würden, aufgrund welchen ihn die Taliban als Feind und Verräter betrachten oder ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. 5.3 Des Weiteren habe eine Prüfung ergeben, dass er auch vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Afghanistan aufgrund der Rekrutierungsweigerung mit seiner Ausreise nachträglich keinen Grund für eine asylrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr geschaffen habe. Obwohl verschiedenen Quellen zufolge Übergriffe insbesondere gegen bisherige Gegnerinnen und Gegner der Taliban, Angehörige der Sicherheitskräfte, Mitarbeitende ausländischer Streitkräfte und internationaler Organisationen sowie journalistisch tätige Personen dokumentiert seien, seien keine Übergriffe seitens der Taliban gegen vormalige Rekrutierungsverweigerer bekannt. Demensprechend bestehe keine Gefahr, dass sich die veränderte Lage in Afghanistan risikoschärfend auf seine persönliche Situation auswirke und er deswegen im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 5.4 Dem Einwand der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung, dass die drohende Zwangsrekrutierung auf einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basiere, da junge Männer in einem bestimmten Alter einer bestimmten sozialen Gruppe angehören könnten, könne nicht gefolgt werden, zumal seine Rekrutierung durch die Taliban infolge seiner Fähigkeiten als (...) ausschlaggebend gewesen sei. Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer konkret aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angehören würde, sei in der Stellungnahme nicht erfolgt. Bezüglich der Bedrohungen durch H._______ habe er eindeutig ausgeführt, dass diese auf der unbewilligten Eheschliessung ausserhalb der Familie der Ehefrau und der damit einhergehenden Ehrverletzung basierten. Deshalb liege keine Verfolgung aufgrund einer in Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft vor. Für die Bedrohung und vor allem für die Motivation der Bedrohung sei vorliegend auch nicht relevant, welche Rolle H._______ bei den Taliban innegehabt habe, zumal in der Stellungnahme kein relevanter Zusammenhang zur geltend gemachten Verfolgung aufgezeigt worden sei. 5.5 Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einem Fernsehsender bereits einige Jahre zurückliege und er deswegen auch nie ernsthafte Nachteile erlitten habe. Aus diesem Grund sei auch nicht anzunehmen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise deshalb im Fokus der Taliban gestanden sei. Die Befürchtung, Probleme mit den Taliban zu erhalten, wenn diese herausfinden würden, dass er für den Fernsehsender gearbeitet habe, sei lediglich eine Annahme und nicht objektiv begründet. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer monierte, dass er - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - ausgeführt habe, nicht nur wegen der Verfolgung durch H._______, sondern auch aufgrund der Entführung durch die Taliban aus seinem Heimatland ausgereist zu sein; er habe an der Anhörung erklärt, dass das letzte Ereignis vor seiner Ausreise - die Entführung - für die Flucht ausschlaggebend gewesen sei. 6.2 Hinsichtlich der verbotenen Eheschliessung sei festzuhalten, dass die Ehre von H._______ und dessen Familie verletzt worden sei, da diese der Ansicht seien, dass eine Frau innerhalb der Familie zu heiraten habe. Dazu habe der Dolmetscher ergänzend in der Anhörung ausgeführt, dass in der Region G._______ und Chahar Dara Frauen wie Sklaven behandelt würden und bereits dann umgebracht werden könnten, wenn sie mit einem Mann sprechen würden. Zudem basiere die Ehrverletzung nicht lediglich auf persönlichen Gründen, sondern auch auf politischen, gesellschaftlichen und religiösen Ideologien der Taliban, welchen H._______ unbestrittenermassen angehöre. Der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die angedrohten Vergeltungsmassnahmen durch H._______ auf das Handeln des Beschwerdeführers und nicht auf sein Sein zurückzuführen seien, sei nicht korrekt. Das Eingehen einer von Familienmitgliedern nicht tolerierten Ehe und die damit einhergehende Ablehnung der Tradition und der herrschenden gesellschaftlichen Normen seien nach der Rechtsprechung und dem Handbuch der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH zum Asyl- und Wegweisungsverfahren als unabänderliche Eigenschaften der betroffenen Person anzusehen. Auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4533/2017 vom 22. Februar 2022 sei zu entnehmen, dass ein Racheakt eine politische Komponente enthalten könne, wenn die drohende Person aufgrund ihrer gesellschaftlichen und politischen Position darauf vertrauen könne, für ihre Handlungen nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Gerade durch die Tatsache, dass H._______ Mitglied der Taliban sei, könne dieser darauf vertrauen, für seine Handlungen nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden, wodurch seine Rachehandlungen eine politische Komponente erhielten. 6.3 Des Weiteren könne der Ansicht der Vorinstanz, die erlebte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban sei asylirrelevant, nicht gefolgt werden. Die Argumentation, die Taliban hätten keine faktische Machtstellung in Afghanistan innegehabt und es sei nicht von einer quasi-staatlichen Verfolgung, sondern von einem reinen Racheakt auszugehen, überzeuge nicht. Im vorliegenden Fall hätten die Taliban den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge im Zeitpunkt des Geschehens bereits die faktische Macht besessen und er hätte gerade aufgrund von nicht abänderlichen Merkmalen wie dem Alter, Geschlecht, dem Beruf und der örtlichen Zugehörigkeit rekrutiert werden sollen, und nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, wegen lediglich zufällig gewünschten und nützlichen Eigenschaften. Er gehöre somit einer sozialen Gruppe an und die Zwangsrekrutierung sei entsprechend flüchtlingsrechtlich relevant. Sein Fall sei mit demjenigen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 vergleichbar. Auch sei zu beachten, dass ihm ebenso aufgrund der unterzeichneten Erklärung, sich für die Taliban als Arbeitskraft zu verpflichten und seiner anschliessend verweigerten Kooperation sowie wegen seiner Tätigkeit beim Fernsehen eine oppositionelle, politisch motivierte Haltung unterstellt werden könne. Schliesslich sei auf den Kausalzusammenhang zwischen seiner Vorverfolgung respektive der Entführung und Gefangenschaft bei den Taliban und seiner Ausreise hinzuweisen. 7. 7.1 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung zur Asylrelevanz des Unfalls respektive des Anschlags im Jahr 2011, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass dieser Unfall mit seiner Ausreise im Jahr 2019 in Zusammenhang gestanden wäre. Überdies erscheine es als weit hergeholt zu behaupten, dass dieser Autounfall einem politischen Profil zugrunde gelegen und asylrechtlich relevant sein könnte. Er habe die Möglichkeit, sich dazu zu äussern, nicht in Anspruch genommen. Auch habe die Rechtsvertretung während der Anhörung hierzu keine Fragen gestellt, weshalb nicht von einem Verfolgungsmotiv in diesem Zusammenhang ausgegangen werden könne. Ferner seien seine Festnahme durch die Taliban und die geschilderten Nachteile nicht asylrelevant und würden auch den Anforderungen an einen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban sei festzuhalten, dass sich das in der Beschwerdeschrift erwähnte Urteil auf eine minderjährige Person beziehe und nicht mit der Situation des Beschwerdeführers verglichen werden könne. Zudem setze gemäss dem Handbuch des SEM eine quasi-staatliche Verfolgung voraus, dass eine praktisch private Körperschaft oder Gruppierung ein oder mehrere Teilgebiete eines staatlichen Territoriums besetzt habe und über die dort lebende Bevölkerung die faktische Herrschaft ausübe, ohne dass diese ein rechtlich anerkannter Teil einer Staatsordnung seien. Mit Verweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1997/6 hielt die Vorinstanz fest, dass die Taliban damals als quasi-staatliche Macht qualifiziert worden seien. Im Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine eigentliche Militärverwaltung errichtet hätten, welche gezielt Männer einberufen habe. 7.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, dass der Argumentation der Vorinstanz zu widersprechen sei, wonach die Taliban zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht quasi-staatlich gewesen seien und nicht gezielt Männer einberufen hätten. Verschiedenen Berichten zufolge habe die Provinz G._______ im Jahr 2019 eine sehr hohe Präsenz der Taliban ausgewiesen und sie hätten als de facto-Regierung bestimmte öffentliche Dienste wie etwa das Gesundheits- und das Bildungswesen unter ihrer Kontrolle gehabt. Aus diesem Grund könne geschlossen werden, dass die Taliban dort in quasi-staatlicher Position regiert hätten, weshalb seine Flucht vor der Zwangsrekrutierung als eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu betrachten sei. 8. 8.1 Die Vorinstanz prüfte die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG nicht und ging bei der Prüfung der Asylrelevanz implizit davon aus, dass seine Vorbringen als glaubhaft zu betrachten seien. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss kommt, dass seine Schilderungen vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Aussagen mit denjenigen seiner Ehefrau zu den geltend gemachten familiären Drohungen und der äusserst detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen beschriebenen dreitätigen Gefangenschaft bei den Taliban insgesamt als überwiegend glaubhaft zu betrachten sind. 8.2 Angesichts des Gesagten ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einschätzung der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz seiner geltend gemachten Fluchtgründe zu bestätigen ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen der nicht autorisierten Eheschliessung bedroht worden zu sein. Seinen Schilderungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er deswegen konkrete oder persönliche Bedrohungen seitens der Familie der Ehefrau respektive deren Cousins und insbesondere durch H._______ erlitten hätte. Bei den von ihm erwähnten Drohungen handelt es sich ausschliesslich um Informationen respektive Warnungen von Drittpersonen beziehungsweise verschiedener Verwandten der Ehefrau. Dazu konkretisierte er, H._______ habe gegenüber seiner Ehefrau mittels ihrer Verwandten Drohungen ausgesprochen und diese hätten sie vor ihm (H._______) gewarnt. Weiter gab er an, weder die beiden Cousins seiner Ehefrau noch H._______ jemals selber getroffen zu haben oder persönlich von ihnen bedroht worden zu sein. Für nicht zu erwartende Benachteiligungen spricht auch die Tatsache, dass die (auch in G._______ lebenden) Cousins der Ehefrau auch nach der Eheschliessung vor Verfolgungsmassnahmen während der rund eineinhalb Jahre bis zur definitiven Ausreise des Beschwerdeführers abgesehen haben, obwohl er seine Ehefrau im (...) 2018 geheiratet hat und ungefähr Mitte August 2019 Vater geworden ist (vgl. SEM-Akte A13/21, F82-84, F119-121, F128, F133). Seinen Schilderungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass die Familie seiner Ehefrau über die Eheschliessung respektive zumindest über deren Planung Bescheid gewusst haben muss, zumal er hierzu wörtlich ausführte «egal, wo ihr seid, wir werden euch umbringen» und auf die Frage, weshalb er vermute, warum seiner Frau nichts passiert sei, mit «sie wollten uns zusammen umbringen» antwortete (vgl. SEM-Akte A13/21, F96, F123-124, F127, F134). Hätten die Cousins der Ehefrau tatsächlich die Familienehre durch einen Ehrenmord wiederherstellen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest konkrete diesbezügliche Versuche unternommen hätten. Solche wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schliesslich legt auch die Tatsache, dass seine Ehefrau alleine bei deren verwitweten Schwester in G._______ und nicht bei den Familienangehörigen ihrer Cousins lebte, den Schluss nahe, dass sie nicht ernsthaft befürchten mussten, von der Familie verfolgt zu werden, zumal diese ihren Aufenthaltsort kannten (vgl. SEM-Akte A13/21, F35, F60, F93, F96, F97, S. 13, F123, F128). Der Beschwerdeführer brachte insgesamt keine konkreten Ereignisse oder Situationen vor, welche auf allfällige Vergeltungs- respektive Verfolgungsmassnahmen durch die Familie seiner Ehefrau schliessen lassen würden. Auch vermögen die Ausführungen der Ehefrau in ihrer Anhörung zu keinem anderen Schluss zu führen, zumal auch darin die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die geltend gemachten Probleme wegen ihrer Familienangehörigen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Sachverhalt des vom Beschwerdeführer erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4533/2017 vom 22. Februar 2022 nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. 9.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, wegen seiner Eheschliessung ein politisches Motiv aufzuweisen, da H._______ ein Angehöriger der Taliban sei und seine Eheschliessung deren Ideologie entgegenstehe, ist festzustellen, dass er seine Ehefrau geheiratet hat, weil er jemanden mit einer ähnlichen familiären Situation habe heiraten wollen vgl. SEM-Akte A13/21, F60). Der Grund für die Verfolgung liegt demnach vorliegend nicht in der Identität des Beschwerdeführers, sondern zielt lediglich auf sein Handeln ab und basiert auf der seitens der Familie der Ehefrau nicht autorisierten Eheschliessung und der möglichen Verletzung der Ehre der Familie (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1406/2020 vom 26. März 2020 E. 6.1 m.w.H.; E-443/2019 vom 22. Juni 2022 E. 7.3; BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Das Argument, im Kontext von Afghanistan sei in der privaten oder staatlichen Verfolgung bei ausserehelichen Beziehungen oder familiär unautorisierte Eheschliessungen auch bei männlichen Asylsuchenden grundsätzlich oder im vorliegenden Fall von einer politischen Motivation auszugehen, überzeugt nicht. Daran vermag auch der Umstand, dass H._______ ein Talib ist, zu keinem anderen Schluss führen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass Letzterer über einen wesentlichen politischen Einfluss verfügen würde. Die vorwiegend unbestimmte Schilderung des Beschwerdeführers, dass die Cousins mit den Taliban kooperiert hätten und H._______ ein Mitglied der Taliban und reich gewesen sei, weshalb er jede mögliche Stelle bei den Taliban hätte erhalten können, lässt nicht bereits auf einen tatsächlichen Einfluss desselben schliessen (vgl. SEM-Akte F A13/21, F133-134, F96). Für diese Annahme spricht ebenso der Fakt, dass die Ehefrau bei ihrer verwitweten Schwester und deren Kinder ohne männliche Begleitung gelebt hat, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer und die Ehefrau unbehelligt während rund eineinhalb Jahren nach der Eheschliessung - zwischen Februar 2018 und Oktober 2019 - in ihrer Heimat gelebt haben (vgl. SEM-Akte A13/21, F13/21, F82-84, F119-121, F128, F133). Soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4533/2017 vom 22. Februar 2022 zitiert, ist festzustellen, dass sich der dortige Sachverhalt anders als vorliegend darstellt; in jenem Fall ging es um einen nachweislich einflussreichen ehemaligen Mujaheddin, welcher erfolglos versucht hatte, die Ehefrau des Beschwerdeführers zu heiraten und schliesslich aus Rache, dass die Frau jemand anderen geheiratet hatte, zwei Familienmitglieder umgebracht hatte. Dabei war die Asylrelevanz des Verfolgungsmotivs aufgrund einer politischen Komponente bejaht und betont worden, dass der staatliche Schutz vor dieser Verfolgung deshalb versagt habe, da die Behörden - wie dies von jenen Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt worden war - aufgrund des politischen Einflusses des Verfolgers nicht willens gewesen seien, Schutz zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2022 E. 4.1 und E. 6.4). 9.3 9.3.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan an einem Checkpoint in der Nähe der Stadt I._______ von Mitgliedern der Taliban kontrolliert, entführt und misshandelt worden zu sein. Diese hätten ausserdem einerseits herausfinden wollen, ob er für die Regierung tätig sei, anderseits hätten sie ihn gezwungen, für sie als (...) zu arbeiten und ihn somit zwangsrekrutiert. 9.3.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die Taliban vorliegend nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv basieren; eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylgesetzes ist nicht zu erkennen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2022 (S. 5 f.) zu verweisen. Ergänzend hierzu ist Folgendes festzustellen: 9.3.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge sei er mit einem Fahrzeug, in welchem sich weitere drei Personen befunden hätten, unterwegs zwischen der alten und neuen Stadt I._______ gewesen, als das Auto an einem Checkpoint von den Taliban angehalten worden sei. Nach einer Kontrolle seien er und die anderen Mitreisenden festgenommen und er sei mit verbundenen Augen zu einem Stützpunkt der Taliban gebracht worden. Nach verschiedenen Drohungen und Beleidigungen sei er misshandelt und mehrmals gefragt worden, ob er für die afghanische Regierung arbeite. Er habe schliesslich die Taliban davon überzeugen können, dass er ein (...) sei und nicht für den afghanischen Staat arbeite. Nachdem er seine Fähigkeiten unter Beweis gestellt habe, sei er mittels Abgabe seines Fingerabdrucks verpflichtet worden, für die Taliban zu arbeiten. Während der Anhörung zu den Asylgründen antwortete der Beschwerdeführer auf Nachfrage, weshalb gerade er an diesem Checkpoint verhaftet worden sei, dass vorwiegend Jugendliche durch die Taliban kontrolliert worden seien und er aufgrund eines Verdachts, für die Regierung zu arbeiten, festgenommen worden sei (vgl. SEM-Akte A13/21, F97, F100-102). Angesichts der geschilderten Umstände der Festnahme handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein Zufallsopfer, welches nicht gezielt gesucht respektive rekrutiert worden war. Ferner spielten bei der Entführung sowie der Verpflichtung, für die Taliban zu arbeiten, das Alter keine Rolle, zumal alle Personen desselben Fahrzeugs angehalten worden seien. Weder die Verpflichtung, für die Taliban zu arbeiten, noch seine Fähigkeit, (...) zu können, basieren auf einem der Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung). Eine asylrechtlich relevante Verfolgung erfolgt jedoch immer wegen des Seins und nicht wegen des Tuns (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich somit um kein erkennbares, untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers dieses Vorgehens verbundenen Merkmals, sondern stützt sich auf sein Tun respektive seine Fähigkeit als (...). 9.3.4 Auch wenn die Entführung des Beschwerdeführers durch die Taliban und die darauffolgende Verpflichtung, für diese zu arbeiten, nicht als Zwangsrekrutierung aufgefasst werden kann, ist auf die dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen zur Provinz I._______ - welche der Beschwerdeführer auf seinem Nachhauseweg passierte - und dem dortigen Einfluss der Taliban zu verweisen. Diesen Quellen zufolge sei die Provinz I._______ als eine der am meisten von den Taliban kontrollierten Regionen im Nordosten Afghanistans sehr hoch gewesen, wobei die Taliban mit Zwangsrekrutierungsversuchen Minderjähriger bereits in früheren Jahren in Erscheinung getreten seien. Verschiedene Berichte weisen zudem darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets Gewalt anwandten oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussierten. Aktuellen Berichten zufolge sind die Taliban zum heutigen Zeitpunkt respektive nach der erfolgten Machtübernahme im August 2021 wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen und die Berichte beinhalten keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.3 und 5.5). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt gefährdet wäre. Soweit er auf das Urteil Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 verweist, ist festzuhalten, dass der dort festgestellte Sachverhalt nicht mit denjenigen des vorliegenden Falles vergleichbar ist und es sich dabei weder um ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil handelt. In diesem Zusammenhang ist auf weitere Urteile zu verweisen, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-4756/2022 vom1. November 2022 E. 5.3 ff.; D-72/2022 vom 12. September 2022 E. 5.4; D-2116/2022 vom 5. September 2022 E. 7.4; E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H.). 9.4 In Bezug auf seine Tätigkeit während ungefähr vierzehn Monaten, zwischen Ende 2012 und 2013, bei einem privaten Fernsehsender namens F._______ in Mazar-e-Sharif führte der Beschwerdeführer aus, am Empfang gearbeitet und dort in- und ausländische Besucher registriert zu haben (vgl. SEM-Akte A13/21, F22, F68, F103-110). Zur Untermalung dieses Vorbringens reichte er verschiedene Fotos ein, welchen ihn mit einer militärähnlichen Uniform posierend mit verschiedenen Personen zeigen. Zu den Personen auf den Fotos gab er an, dass einer der Männer ein bekannter Musiker namens K._______ sei und die andere Person aus dem Ausland stamme sowie an Programmen des Senders teilgenommen habe. Die Musik und die tanzenden Frauen, welche der Sender damals ausgestrahlt habe, hätten den Taliban ebenso wenig gepasst, wie die Nachrichten über von den Taliban getöteten Personen (vgl. SEM-Akte A13/21, F22, F68, F103-110). Obwohl der Beschwerdeführer vorbrachte, dass damalige Mitarbeitende des Fernsehsenders mittels einer öffentlich zu Werbezwecken eingeblendeten Telefonnummer mit dem Tod bedroht worden seien, sei er nie persönlich telefonisch bedroht worden. Die von ihm erwähnten persönlich gegen ihn gerichteten Drohungen beruhten darauf, dass den betreffenden Personen der Einlass in das Gebäude des Senders verweigert worden sei oder Bestechungsgelder hierfür nicht angenommen worden seien (vgl. SEM-Akte A13/21 F103-110). Aus seinen Schilderungen geht nicht hervor, dass er nach Beendigung dieser Tätigkeit noch weitere Drohungen erhalten oder diesbezügliche Nachteile erfahren habe; so konnte er nach dieser vierzehnmonatigen Arbeit noch rund fünf Jahre unbehelligt in Afghanistan leben, weshalb er keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war. 9.5 Dasselbe trifft auf den erwähnten Unfall und eines damit von ihm vermuteten Anschlags im Jahr 2011 zu, wobei er auch in diesem Zusammenhang geltend machte, deswegen weder Nachteilen ausgesetzt noch verfolgt worden zu sein. 10. 10.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner ehemaligen Arbeit beim privaten Fernsehsender F._______ der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe angehört und zum heutigen Zeitpunkt in den Fokus der Taliban geraten könnte. 10.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Exponiertheit einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen sowie Journalisten und Medienschaffende, die sich über heutige, aber auch über vergangene Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beziehungsweise gegen machthabende Gruppen und lokale Machthaber kritisch äussern (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]; D-5492/2021 vom 27. September 2022 E. 6.2; E-5120/2021 vom 21. Juli 2021 E. 6.3.2; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. etwa D-6178/2020 vom 15. November 2022 E. 9.2 m.w.H.). 10.3 In Anbetracht seiner bereits dargelegten (vgl. E. 9.4 hiervor) kaum exponierten sowie ungefähr zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeiten als Rezeptionist respektive Sicherheitsmann bei einem Fernsehsender erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Taliban - auch zum heutigen Zeitpunkt - Kenntnis von seiner vormaligen Tätigkeit haben und er deshalb in deren Fokus geraten könnte. 10.4 Das Gericht kommt nach den vorangehenden Erwägungen zum Schluss, dass auch unter diesem Aspekt kein Risikoprofil oder eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Es bestehen keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Furcht vor Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der am 28. April 2022 erfolgten Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Praxisgemäss erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit, welcher mit Eingabe vom 20. Juni 2022 beim Gericht einging), gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: