Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein in B._______ geborener und dort aufge- wachsener Hazara, ursprünglich aus dem Distrikt C._______/Provinz D._______ stammend – ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. A.b Das SEM führte am 13. Oktober 2021 mit dem – vom Rechtsvertreter begleiteten – Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbe- gleitete Minderjährige (EB UMA) durch. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkera (im Original), (Aufzählung weitere Beweismittel) zu den Akten. A.d Am 8. November 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu sei- nen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er habe wegen guter Schulleistungen einige Schulklassen übersprungen und in der Folge die Aufnahmeprüfungen für die (Nennung Bildungsstätte) frühzeitig und erfolgreich abgelegt. Vor sei- ner Ausreise habe er an der (Nennung Bildungsstätte) in B._______ (Nen- nung Studienrichtung) studiert. Sein (Nennung Verwandter) habe (Nen- nung Zeitpunkt) als (Nennung Tätigkeit) in der Provinz D._______ gearbei- tet. Bei der Explosion einer Strassenmine habe sich sein (Nennung Ver- wandter) verletzt und in der Folge nicht mehr als (Nennung Tätigkeit) ar- beiten können. Er sei daraufhin für (Nennung Behörde) tätig gewesen. Seine (Nennung Verwandte) habe bis zu seiner Ausreise an der (Nennung Institution) studiert und deswegen von verschiedenen Gruppierungen Dro- hungen erhalten. Zwei Tage nach der Machtübernahme durch die Taliban sei sein (Nennung Verwandter) vor dem Haus von (...) unbekannten, ver- mummten Personen auf einem Motorrad angeschossen worden. Nachdem sich sein (Nennung Verwandter) im Spital habe behandeln lassen, sei er nach einigen Tagen Erholung zuhause wieder zur Arbeit zurückgekehrt. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und weil er (Beschwerdeführer) die (Nennung Bildungsstätte) nicht mehr habe besuchen können, habe er Afghanistan verlassen. Nachdem sie gehört hätten, dass die Amerikaner die Menschen aus Afghanistan wegbringen würden, habe er sich einige Tage nach der Machtübernahme durch die Taliban zum Flughafen B._______ begeben und seine Heimat mit dem Flugzeug verlassen. Ein paar Tage nach der Erstbefragung in der Schweiz habe er von seinem (Nennung Verwandter) erfahren, dass seine Familie (...) beabsichtige, Af- ghanistan in Richtung E._______ zu verlassen. Seit diesem letzten Kontakt
D-5492/2021 Seite 3 habe er von seiner Familie nichts mehr gehört. Sein (Nennung Verwandter) als Angestellter der ehemaligen Regierung und seine (Nennung Ver- wandte) als Studentin der (Nennung Institution) seien besonders gefährdet gewesen. A.e Der Beschwerdeführer nahm zum Entscheidentwurf des SEM vom
15. November 2021 mit Schreiben gleichen Datums Stellung. B. Mit Verfügung vom 17. November 2021 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. De- zember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte das SEM gleichzeitig, bis zum 19. Januar 2022 eine Vernehmlassung einzu- reichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 – nach ei- nigen ergänzenden Bemerkungen – an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte innert gewährter Fristerstreckung am
6. Januar 2022.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz, mithin das rechtliche Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen.
E. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ging das SEM aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereich- ten Beweismittel (Art. 12 Bstn. a und b VwVG) zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weite- ren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Gesuchs an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (Aufzählung Vorbringen) sowie an den eingereichten Unterla- gen orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen und Schlussfol- gerungen des Beschwerdeführers sowie auf die eingereichten Beweismit- tel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen und Do-
D-5492/2021 Seite 5 kumenten auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach gesamtheitli- cher Würdigung der Parteivorbringen und Einschätzung der spezifischen Ländersituation zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer ge- langte, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar. Ob die Einschätzung des SEM zur allgemeinen (Sicherheits-)Lage in Afghanistan zutrifft, ist indes eine Frage der rechtli- chen Würdigung. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungs- pflicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
E. 3.2 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegrün- det. Das Begehren um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeur- teilung ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung an, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Heimat verlassen, weil er wegen der Machtübernahme durch die Taliban nicht mehr habe studieren können, es keine Arbeit gebe und die Sicherheitslage schlecht sei, stellten Nach- teile dar, die Ausdruck des in Afghanistan herrschenden Krieges und der allgemeinen Lage seien, und würden daher keine flüchtlingsrechtliche Re- levanz entfalten. Die geltend gemachten Nachteile und Befürchtungen im
D-5492/2021 Seite 6 Zusammenhang mit der Tätigkeit seines (Nennung Verwandter), des auf ihn verübten Anschlages und der Ausbildung der (Nennung Verwandte) in der (Nennung Institution) würden in erster Linie seinen (Nennung Verwand- ter) und seine (Nennung Verwandte) betreffen. Der Angriff auf seinen (Nen- nung Verwandter) sei mutmasslich nicht gegen den Beschwerdeführer ge- richtet gewesen, weshalb offen bleiben könne, aus welchem Grund sein (Nennung Verwandter) damals angeschossen worden sei. Er selber wie auch seine anderen Familienmitglieder hätten nie Probleme mit den Tali- ban gehabt. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass er als Bruder einer angehenden (Nennung Beruf) und als Sohn eines Angestellten der ehemaligen Regie- rung bei einer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt würde. Es be- stünden zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichenden Hinweise dafür, dass er einer Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Status oder politischen Anschauungen von den Tali- ban ganz grundsätzlich verfolgt werde. Eine Kollektivverfolgung liege nicht vor, zumal sich aus den öffentlich zugänglichen Quellen keine systemati- sche Verfolgung gegen Familienangehörige von Angestellten der ehemali- gen Regierung ergebe. Zudem würden Berichte darauf hinweisen, dass Angestellte des Landwirtschaftsministeriums – wie der (Nennung Verwand- ter) des Beschwerdeführers – teilweise an ihre Arbeitsplätze hätten zurück- kehren können. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt würde. An dieser Einschätzung änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts, zumal sich diese auf die (Nen- nung Verwandte) und den (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers beziehen würden und keine gegen ihn gerichtete Verfolgung belegten. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf dargelegten Argumente über- zeugten nicht. So würden darin keine konkreten Anhaltspunkte genannt, welche zu einer Reflexverfolgung seiner Person führen würden. Dem Län- derconsulting des SEM sei zu entnehmen, dass eine Gefährdung von ehe- maligen Behördenmitgliedern vorliegen könne, wenn diese direkt in die Be- kämpfung der Taliban involviert gewesen seien und weitere Risikofaktoren vorlägen. Eine solche Gefährdung sei vorliegend zu verneinen. Die (Nen- nung Verwandte) des Beschwerdeführers stehe noch in Ausbildung und sei somit nicht an der Bekämpfung der Taliban beteiligt gewesen. Entspre- chendes könne auch seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung und den Ausführungen in der Stellungnahme nicht entnommen werden. Des Weiteren bestünden keine Hinweise, dass seine (Nennung Verwandte) in
D-5492/2021 Seite 7 den Fokus der Taliban geraten sei, weshalb die Befürchtung, wegen ihr Nachteile zu erleiden, sehr hypothetisch erscheine. Der (Nennung Ver- wandter) des Beschwerdeführers arbeite seit (Nennung Dauer) nicht mehr als (Nennung Tätigkeit) und sei zuletzt nach dem Angriff durch mutmassli- che Anhänger der Taliban an seinen Arbeitsort zurückgekehrt. Damit ent- stehe der Eindruck, dass sein (Nennung Verwandter) nach dem Angriff keine Verfolgung seitens der Taliban befürchtet habe, zumal er sich in die- sem Fall anders verhalten hätte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, der vorinstanzlichen Einschätzung könne nicht beigepflichtet werden. Es lägen kaum gesicherte Informationen über die tatsächliche Sicherheitslage in Af- ghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban vor. Wohl habe er wiederholt erklärt, dass er während seines Aufenthalts in Afghanistan sel- ber keine Probleme mit den Taliban gehabt habe. Er habe jedoch mehrfach versucht dem SEM verständlich zu machen, dass er aufgrund seiner Fa- milie, insbesondere wegen seines (Nennung Verwandter) und seiner (Nen- nung Verwandte), unmittelbar gefährdet sei. Es sei offensichtlich, dass so- wohl sein (Nennung Verwandter) als auch seine (Nennung Verwandte) zur Gruppe von Personen gezählt werden müssten, welche einem erhöhtem Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Aus der familiären Zugehörigkeit er- gebe sich ein erhöhtes Interesse der Taliban an seiner Familie im Allgemei- nen und an seiner Person im Speziellen. Zudem zeige er mit seinem Stu- dium an der (Nennung Bildungsstätte), dass er sich nicht mit den Werten der Taliban identifizieren könne und wahrscheinlich der westlichen Gesell- schaft näherstehe, als den Vorstellungen der Taliban. Ferner sei davon auszugehen, dass er als ältester Sohn wohl das Ziel möglicher Verfol- gungshandlungen geworden wäre, falls es den Taliban nicht gelungen wäre, allfällige Vergeltungstaten gegenüber seinem (Nennung Verwandter) auszuüben. Auch wenn er bisher noch nicht persönlich von den Taliban bedroht worden sei, müsse sowohl aus subjektiver wie auch aus objektiver Sicht davon ausgegangen werden, dass er kurzum selbst in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen wäre. Es liege daher eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM vor, die Darlegungen des Beschwerdeführers beruhten lediglich auf Mutmassungen, für die auch in der Beschwerdeschrift keine konkreten Anhaltspunkte angeführt würden. Seine Schlussfolgerung, wonach er wegen seines Studiums an der (Nen- nung Bildungsstätte) von den Taliban verfolgt werden könnte, sei nicht
D-5492/2021 Seite 8 stichhaltig, zumal keine sogenannte Kollektivverfolgung gegen studierende Personen gegeben sei.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 lasse sich ent- nehmen, dass auch eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer anerkannten Risikogruppe angehöre, dazu führen könne, dass eine betroffene Person in den Fokus der Taliban gerate und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Auch in seinem Fall müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Familie besonders gefährdet und bei einem weiteren Ver- bleib in Afghanistan einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt gewesen wäre.
E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der glei- chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 6.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1948/2022 vom 15. Juni 2022 E. 6.3). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen defi- nieren, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Expo- niertheit einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu
D-5492/2021 Seite 9 gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesell- schaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen sowie Journa- listen und Medienschaffende, die sich über heutige, aber auch über ver- gangene Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen bezie- hungsweise gegen machthabende Gruppen und lokale Machthaber kritisch äussern (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2021 E. 6.3.2; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer zählt nicht zu einer solchen besonders gefähr- deten Gruppe. So hat er sich allein wegen seines Studiums an der (Nen- nung Bildungsstätte) nicht herausragend exponiert; zudem zeigt er nicht auf, inwiefern die Taliban über seine Studien informiert sein und ihn des- wegen suchen sollten. Sodann stellen die Schliessung der (Nennung Bil- dungsstätten), die fehlenden Erwerbsmöglichkeiten und die schlechte Si- cherheitslage als Folge der Machtübernahme durch die Taliban als solche keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile dar, zumal von dieser Situa- tion eine Vielzahl von Personen in der afghanischen Bevölkerung betroffen war und noch immer ist.
E. 6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Tätigkeit seines (Nennung Verwandter) als Angestellter der früheren Regierung, dessen Vergangenheit als (Nennung Tätigkeit), und wegen der Ausbildung seiner (Nennung Verwandte) in der (Nennung Institution) in Afghanistan gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend.
E. 6.4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehe- malige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbe- amte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5120/2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Vorliegend vermögen das Risikoprofil des (Nennung Verwandter) und der (Nennung Verwandte) per se noch keine Reflexver- folgung für die näheren Angehörigen respektive den Beschwerdeführer zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur An- nahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher
D-5492/2021 Seite 10 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Ange- hörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 6.4.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusam- menhang keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus seinen Darlegun- gen geht nicht hervor, dass nebst seinem (Nennung Verwandter) und sei- ner (Nennung Verwandte) auch die übrige Familie und namentlich er selbst durch die Taliban gefährdet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist bis zur Ausreise keinen Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen, wie er in seiner Beschwerdeschrift denn auch selber bestätigt (vgl. S. 6, Ziff. 5). Sodann ist festzustellen, dass die im Heimatstaat verbliebenen Fa- milienangehörigen, namentlich seine (Nennung Verwandte), seit der Machtübernahme des Taliban-Regimes offenbar keine verfolgungsrelevan- ten Behelligungen erlitten haben, zumal diese weiterhin in B._______ le- ben und einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen sollen (vgl. SEM act. 1110635-22/10 [nachfolgend: act. 22], F31-33). Zwar hätten (Nennung Personen) (Nennung Zeitpunkt) nach der Machtübernahme durch die Taliban vor der elterlichen Wohnung auf seinen (Nennung Ver- wandter) geschossen. Der Beschwerdeführer macht dazu aber nicht gel- tend, dass dieser Angriff allenfalls ihm selber gegolten haben könnte. Fer- ner vermochte er nicht anzugeben, zu welcher Gruppe diese Männer ge- hört hätten oder ob es sich dabei überhaupt um Angehörige der Taliban gehandelt habe (vgl. act. A22, F44). Weiter wusste er auch nicht anzuge- ben, ob sein (Nennung Verwandter) nach dem Ausscheiden aus dem (Nen- nung Tätigkeit) jemals Probleme mit den Taliban gehabt habe (vgl. act. A22, F57). In diesem Zusammenhang ist hingegen hervorzuheben, dass sein (Nennung Verwandter) nach dem Angriff und der darauffolgenden Be- handlung im Spital wieder an seinen Arbeitsplatz im (Nennung Behörde) zurückkehrte (vgl. act. A22, F81), woraus zu schliessen ist, dass sein (Nen- nung Verwandter) offenbar keine Befürchtungen hegte, der erwähnte An- griff sei von den Taliban ausgegangen oder dass er infolge der Machtüber- nahme sonst Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen könnte. Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass seine (Nennung Verwandte) wegen ihrer damals noch andauernden Ausbildung zur (Nennung Beruf) im Visier der Taliban stand, zumal aus den Akten keine konkreten Hinweise ersicht- lich sind, die darauf schliessen lassen würden, sie sei bereits während der
D-5492/2021 Seite 11 Ausbildung konkret mit Problemen seitens der Taliban konfrontiert gewe- sen (vgl. act. A22, F46). An dieser Erkenntnis vermag auch das allgemein gehaltene und nicht weiter konkretisierte Vorbringen des Beschwerdefüh- rers anlässlich der EB UMA, wonach seine (Nennung Verwandte) Drohun- gen vom (Nennung Aggressoren) erhalten habe (vgl. SEM act. 1110635- 16/10 [nachfolgend: act. 16], Ziff. 7.01), nichts zu ändern, zumal er anläss- lich der Anhörung auf explizite Nachfrage, ob seine (Nennung Verwandte) als (Nennung Tätigkeit) irgendwelche Probleme gehabt habe, keine sol- chen direkten Drohungen mehr erwähnte, sondern – was als Präzisierung seines in der EB vorgebrachten allgemein gehaltenen Hinweises auf Dro- hungen zu interpretieren ist – auf den beim SEM zwei Mal eingereichten "Drohbericht" Bezug nahm (vgl. act. A22, F46 und F48). Seinen Ausführun- gen zum Inhalt dieses "Drohberichts" und der in den Akten liegenden eng- lischen Übersetzung zufolge, handelt es sich bei diesem Schreiben viel- mehr um eine Mitteilung der (Nennung Institution) an die (Nennung Adres- satinnen), welche sie in allgemeiner Weise vor Gefahren und möglichen Entführungen durch (Nennung Gruppen) warnt (vgl. act. A22, F47 ff.). Auf- grund dessen genereller Natur vermag das Schreiben nicht zu belegen, dass seine (Nennung Verwandte) bereits solchen Drohungen effektiv aus- gesetzt war und er deswegen mit Reflexverfolgung zu rechnen hätte. Es bestehen demnach keine greifbaren Indizien, die eine Furcht des Be- schwerdeführers vor Verfolgung wegen seiner (Nennung Verwandte) oder seines (Nennung Verwandter) als nachvollziehbar erscheinen lassen. So- weit der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2161/2021 vom 12. Januar 2021 verweist, vermag sein Hinweis ange- sichts des dort anders gelagerten und daher nicht vergleichbaren Sachver- halts (Darstellung Sachverhalt) vorliegend zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei ein paar Tage nach der EB UMA von seinem (Nennung Verwandter) per Whatsapp ange- rufen und darüber informiert worden, dass seine (Nennung Verwandte) nach E._______ gehen würden, da "ihr Leben in Gefahr sei" (vgl. act. A22, F6 ff.), er jedoch nicht wisse, wo sich diese jetzt aufhalten würden, da er keine Nachrichten von ihnen habe, sie aber zu erreichen versuche, stellen diese Ausführungen zunächst einmal blosse Parteibehauptungen dar und sind als wenig stichhaltig zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer auf- grund des mit seinem (Nennung Verwandter) geführten Telefongesprächs offenbar über dessen Telefonnummer verfügt und zwischen dem Zeitpunkt der behaupteten Kontaktaufnahme (Nennung Zeitpunkt) und der Anhörung vom 8. November 2021 rund (Nennung Dauer) liegen, ist davon auszuge- hen, dass er – würden seine Ausführungen effektiv zutreffen – über weiter-
D-5492/2021 Seite 12 gehende Informationen zum Verbleib seiner nächsten Familienangehöri- gen verfügen müsste, zumal er seinen Angaben zufolge von deren Gefähr- dung mitbetroffen gewesen sein will und daraus flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung für seine Person ableitet. Der Beschwerdeführer bringt denn auch in seiner Beschwerdeschrift, mithin (Nennung Dauer) nach der erwähnten Anhörung, keinerlei Informationen zu diesem Thema mehr vor. Vor diesem Hintergrund sind der angeblich längerdauernde fehlende Kon- takt und die fehlenden Informationen zur Situation seiner Kernfamilie sowie das Vorbringen, dass sich diese mittlerweile aus den vorgebrachten Grün- den in E._______ aufhalten sollen, als wenig glaubhaft zu erachten.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5492/2021 Seite 13
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
4. Januar 2022 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5492/2021 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5492/2021 Urteil vom 27. September 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein in B._______ geborener und dort aufgewachsener Hazara, ursprünglich aus dem Distrikt C._______/Provinz D._______ stammend - ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. A.b Das SEM führte am 13. Oktober 2021 mit dem - vom Rechtsvertreter begleiteten - Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkera (im Original), (Aufzählung weitere Beweismittel) zu den Akten. A.d Am 8. November 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er habe wegen guter Schulleistungen einige Schulklassen übersprungen und in der Folge die Aufnahmeprüfungen für die (Nennung Bildungsstätte) frühzeitig und erfolgreich abgelegt. Vor seiner Ausreise habe er an der (Nennung Bildungsstätte) in B._______ (Nennung Studienrichtung) studiert. Sein (Nennung Verwandter) habe (Nennung Zeitpunkt) als (Nennung Tätigkeit) in der Provinz D._______ gearbeitet. Bei der Explosion einer Strassenmine habe sich sein (Nennung Verwandter) verletzt und in der Folge nicht mehr als (Nennung Tätigkeit) arbeiten können. Er sei daraufhin für (Nennung Behörde) tätig gewesen. Seine (Nennung Verwandte) habe bis zu seiner Ausreise an der (Nennung Institution) studiert und deswegen von verschiedenen Gruppierungen Drohungen erhalten. Zwei Tage nach der Machtübernahme durch die Taliban sei sein (Nennung Verwandter) vor dem Haus von (...) unbekannten, vermummten Personen auf einem Motorrad angeschossen worden. Nachdem sich sein (Nennung Verwandter) im Spital habe behandeln lassen, sei er nach einigen Tagen Erholung zuhause wieder zur Arbeit zurückgekehrt. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und weil er (Beschwerdeführer) die (Nennung Bildungsstätte) nicht mehr habe besuchen können, habe er Afghanistan verlassen. Nachdem sie gehört hätten, dass die Amerikaner die Menschen aus Afghanistan wegbringen würden, habe er sich einige Tage nach der Machtübernahme durch die Taliban zum Flughafen B._______ begeben und seine Heimat mit dem Flugzeug verlassen. Ein paar Tage nach der Erstbefragung in der Schweiz habe er von seinem (Nennung Verwandter) erfahren, dass seine Familie (...) beabsichtige, Afghanistan in Richtung E._______ zu verlassen. Seit diesem letzten Kontakt habe er von seiner Familie nichts mehr gehört. Sein (Nennung Verwandter) als Angestellter der ehemaligen Regierung und seine (Nennung Verwandte) als Studentin der (Nennung Institution) seien besonders gefährdet gewesen. A.e Der Beschwerdeführer nahm zum Entscheidentwurf des SEM vom 15. November 2021 mit Schreiben gleichen Datums Stellung. B. Mit Verfügung vom 17. November 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte das SEM gleichzeitig, bis zum 19. Januar 2022 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte innert gewährter Fristerstreckung am 6. Januar 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz, mithin das rechtliche Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ging das SEM aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bstn. a und b VwVG) zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Gesuchs an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (Aufzählung Vorbringen) sowie an den eingereichten Unterlagen orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen und Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers sowie auf die eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen und Dokumenten auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach gesamtheitlicher Würdigung der Parteivorbringen und Einschätzung der spezifischen Ländersituation zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar. Ob die Einschätzung des SEM zur allgemeinen (Sicherheits-)Lage in Afghanistan zutrifft, ist indes eine Frage der rechtlichen Würdigung. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 3.2 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Das Begehren um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung an, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Heimat verlassen, weil er wegen der Machtübernahme durch die Taliban nicht mehr habe studieren können, es keine Arbeit gebe und die Sicherheitslage schlecht sei, stellten Nachteile dar, die Ausdruck des in Afghanistan herrschenden Krieges und der allgemeinen Lage seien, und würden daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Die geltend gemachten Nachteile und Befürchtungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines (Nennung Verwandter), des auf ihn verübten Anschlages und der Ausbildung der (Nennung Verwandte) in der (Nennung Institution) würden in erster Linie seinen (Nennung Verwandter) und seine (Nennung Verwandte) betreffen. Der Angriff auf seinen (Nennung Verwandter) sei mutmasslich nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen, weshalb offen bleiben könne, aus welchem Grund sein (Nennung Verwandter) damals angeschossen worden sei. Er selber wie auch seine anderen Familienmitglieder hätten nie Probleme mit den Taliban gehabt. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass er als Bruder einer angehenden (Nennung Beruf) und als Sohn eines Angestellten der ehemaligen Regierung bei einer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt würde. Es bestünden zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichenden Hinweise dafür, dass er einer Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Status oder politischen Anschauungen von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt werde. Eine Kollektivverfolgung liege nicht vor, zumal sich aus den öffentlich zugänglichen Quellen keine systematische Verfolgung gegen Familienangehörige von Angestellten der ehemaligen Regierung ergebe. Zudem würden Berichte darauf hinweisen, dass Angestellte des Landwirtschaftsministeriums - wie der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers - teilweise an ihre Arbeitsplätze hätten zurückkehren können. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. An dieser Einschätzung änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts, zumal sich diese auf die (Nennung Verwandte) und den (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers beziehen würden und keine gegen ihn gerichtete Verfolgung belegten. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf dargelegten Argumente überzeugten nicht. So würden darin keine konkreten Anhaltspunkte genannt, welche zu einer Reflexverfolgung seiner Person führen würden. Dem Länderconsulting des SEM sei zu entnehmen, dass eine Gefährdung von ehemaligen Behördenmitgliedern vorliegen könne, wenn diese direkt in die Bekämpfung der Taliban involviert gewesen seien und weitere Risikofaktoren vorlägen. Eine solche Gefährdung sei vorliegend zu verneinen. Die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers stehe noch in Ausbildung und sei somit nicht an der Bekämpfung der Taliban beteiligt gewesen. Entsprechendes könne auch seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung und den Ausführungen in der Stellungnahme nicht entnommen werden. Des Weiteren bestünden keine Hinweise, dass seine (Nennung Verwandte) in den Fokus der Taliban geraten sei, weshalb die Befürchtung, wegen ihr Nachteile zu erleiden, sehr hypothetisch erscheine. Der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers arbeite seit (Nennung Dauer) nicht mehr als (Nennung Tätigkeit) und sei zuletzt nach dem Angriff durch mutmassliche Anhänger der Taliban an seinen Arbeitsort zurückgekehrt. Damit entstehe der Eindruck, dass sein (Nennung Verwandter) nach dem Angriff keine Verfolgung seitens der Taliban befürchtet habe, zumal er sich in diesem Fall anders verhalten hätte. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, der vorinstanzlichen Einschätzung könne nicht beigepflichtet werden. Es lägen kaum gesicherte Informationen über die tatsächliche Sicherheitslage in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban vor. Wohl habe er wiederholt erklärt, dass er während seines Aufenthalts in Afghanistan selber keine Probleme mit den Taliban gehabt habe. Er habe jedoch mehrfach versucht dem SEM verständlich zu machen, dass er aufgrund seiner Familie, insbesondere wegen seines (Nennung Verwandter) und seiner (Nennung Verwandte), unmittelbar gefährdet sei. Es sei offensichtlich, dass sowohl sein (Nennung Verwandter) als auch seine (Nennung Verwandte) zur Gruppe von Personen gezählt werden müssten, welche einem erhöhtem Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Aus der familiären Zugehörigkeit ergebe sich ein erhöhtes Interesse der Taliban an seiner Familie im Allgemeinen und an seiner Person im Speziellen. Zudem zeige er mit seinem Studium an der (Nennung Bildungsstätte), dass er sich nicht mit den Werten der Taliban identifizieren könne und wahrscheinlich der westlichen Gesellschaft näherstehe, als den Vorstellungen der Taliban. Ferner sei davon auszugehen, dass er als ältester Sohn wohl das Ziel möglicher Verfolgungshandlungen geworden wäre, falls es den Taliban nicht gelungen wäre, allfällige Vergeltungstaten gegenüber seinem (Nennung Verwandter) auszuüben. Auch wenn er bisher noch nicht persönlich von den Taliban bedroht worden sei, müsse sowohl aus subjektiver wie auch aus objektiver Sicht davon ausgegangen werden, dass er kurzum selbst in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen wäre. Es liege daher eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor. 5.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM vor, die Darlegungen des Beschwerdeführers beruhten lediglich auf Mutmassungen, für die auch in der Beschwerdeschrift keine konkreten Anhaltspunkte angeführt würden. Seine Schlussfolgerung, wonach er wegen seines Studiums an der (Nennung Bildungsstätte) von den Taliban verfolgt werden könnte, sei nicht stichhaltig, zumal keine sogenannte Kollektivverfolgung gegen studierende Personen gegeben sei. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 lasse sich entnehmen, dass auch eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer anerkannten Risikogruppe angehöre, dazu führen könne, dass eine betroffene Person in den Fokus der Taliban gerate und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Auch in seinem Fall müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Familie besonders gefährdet und bei einem weiteren Verbleib in Afghanistan einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt gewesen wäre. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 6.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1948/2022 vom 15. Juni 2022 E. 6.3). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Exponiertheit einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen sowie Journalisten und Medienschaffende, die sich über heutige, aber auch über vergangene Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beziehungsweise gegen machthabende Gruppen und lokale Machthaber kritisch äussern (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2021 E. 6.3.2; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3 Der Beschwerdeführer zählt nicht zu einer solchen besonders gefährdeten Gruppe. So hat er sich allein wegen seines Studiums an der (Nennung Bildungsstätte) nicht herausragend exponiert; zudem zeigt er nicht auf, inwiefern die Taliban über seine Studien informiert sein und ihn deswegen suchen sollten. Sodann stellen die Schliessung der (Nennung Bildungsstätten), die fehlenden Erwerbsmöglichkeiten und die schlechte Sicherheitslage als Folge der Machtübernahme durch die Taliban als solche keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile dar, zumal von dieser Situation eine Vielzahl von Personen in der afghanischen Bevölkerung betroffen war und noch immer ist. 6.4 6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Tätigkeit seines (Nennung Verwandter) als Angestellter der früheren Regierung, dessen Vergangenheit als (Nennung Tätigkeit), und wegen der Ausbildung seiner (Nennung Verwandte) in der (Nennung Institution) in Afghanistan gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend. 6.4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5120/2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Vorliegend vermögen das Risikoprofil des (Nennung Verwandter) und der (Nennung Verwandte) per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen respektive den Beschwerdeführer zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 6.4.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus seinen Darlegungen geht nicht hervor, dass nebst seinem (Nennung Verwandter) und seiner (Nennung Verwandte) auch die übrige Familie und namentlich er selbst durch die Taliban gefährdet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist bis zur Ausreise keinen Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen, wie er in seiner Beschwerdeschrift denn auch selber bestätigt (vgl. S. 6, Ziff. 5). Sodann ist festzustellen, dass die im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen, namentlich seine (Nennung Verwandte), seit der Machtübernahme des Taliban-Regimes offenbar keine verfolgungsrelevanten Behelligungen erlitten haben, zumal diese weiterhin in B._______ leben und einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen sollen (vgl. SEM act. 1110635-22/10 [nachfolgend: act. 22], F31-33). Zwar hätten (Nennung Personen) (Nennung Zeitpunkt) nach der Machtübernahme durch die Taliban vor der elterlichen Wohnung auf seinen (Nennung Verwandter) geschossen. Der Beschwerdeführer macht dazu aber nicht geltend, dass dieser Angriff allenfalls ihm selber gegolten haben könnte. Ferner vermochte er nicht anzugeben, zu welcher Gruppe diese Männer gehört hätten oder ob es sich dabei überhaupt um Angehörige der Taliban gehandelt habe (vgl. act. A22, F44). Weiter wusste er auch nicht anzugeben, ob sein (Nennung Verwandter) nach dem Ausscheiden aus dem (Nennung Tätigkeit) jemals Probleme mit den Taliban gehabt habe (vgl. act. A22, F57). In diesem Zusammenhang ist hingegen hervorzuheben, dass sein (Nennung Verwandter) nach dem Angriff und der darauffolgenden Behandlung im Spital wieder an seinen Arbeitsplatz im (Nennung Behörde) zurückkehrte (vgl. act. A22, F81), woraus zu schliessen ist, dass sein (Nennung Verwandter) offenbar keine Befürchtungen hegte, der erwähnte Angriff sei von den Taliban ausgegangen oder dass er infolge der Machtübernahme sonst Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen könnte. Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass seine (Nennung Verwandte) wegen ihrer damals noch andauernden Ausbildung zur (Nennung Beruf) im Visier der Taliban stand, zumal aus den Akten keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, die darauf schliessen lassen würden, sie sei bereits während der Ausbildung konkret mit Problemen seitens der Taliban konfrontiert gewesen (vgl. act. A22, F46). An dieser Erkenntnis vermag auch das allgemein gehaltene und nicht weiter konkretisierte Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA, wonach seine (Nennung Verwandte) Drohungen vom (Nennung Aggressoren) erhalten habe (vgl. SEM act. 1110635-16/10 [nachfolgend: act. 16], Ziff. 7.01), nichts zu ändern, zumal er anlässlich der Anhörung auf explizite Nachfrage, ob seine (Nennung Verwandte) als (Nennung Tätigkeit) irgendwelche Probleme gehabt habe, keine solchen direkten Drohungen mehr erwähnte, sondern - was als Präzisierung seines in der EB vorgebrachten allgemein gehaltenen Hinweises auf Drohungen zu interpretieren ist - auf den beim SEM zwei Mal eingereichten "Drohbericht" Bezug nahm (vgl. act. A22, F46 und F48). Seinen Ausführungen zum Inhalt dieses "Drohberichts" und der in den Akten liegenden englischen Übersetzung zufolge, handelt es sich bei diesem Schreiben vielmehr um eine Mitteilung der (Nennung Institution) an die (Nennung Adressatinnen), welche sie in allgemeiner Weise vor Gefahren und möglichen Entführungen durch (Nennung Gruppen) warnt (vgl. act. A22, F47 ff.). Aufgrund dessen genereller Natur vermag das Schreiben nicht zu belegen, dass seine (Nennung Verwandte) bereits solchen Drohungen effektiv ausgesetzt war und er deswegen mit Reflexverfolgung zu rechnen hätte. Es bestehen demnach keine greifbaren Indizien, die eine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seiner (Nennung Verwandte) oder seines (Nennung Verwandter) als nachvollziehbar erscheinen lassen. Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2161/2021 vom 12. Januar 2021 verweist, vermag sein Hinweis angesichts des dort anders gelagerten und daher nicht vergleichbaren Sachverhalts (Darstellung Sachverhalt) vorliegend zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei ein paar Tage nach der EB UMA von seinem (Nennung Verwandter) per Whatsapp angerufen und darüber informiert worden, dass seine (Nennung Verwandte) nach E._______ gehen würden, da "ihr Leben in Gefahr sei" (vgl. act. A22, F6 ff.), er jedoch nicht wisse, wo sich diese jetzt aufhalten würden, da er keine Nachrichten von ihnen habe, sie aber zu erreichen versuche, stellen diese Ausführungen zunächst einmal blosse Parteibehauptungen dar und sind als wenig stichhaltig zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer aufgrund des mit seinem (Nennung Verwandter) geführten Telefongesprächs offenbar über dessen Telefonnummer verfügt und zwischen dem Zeitpunkt der behaupteten Kontaktaufnahme (Nennung Zeitpunkt) und der Anhörung vom 8. November 2021 rund (Nennung Dauer) liegen, ist davon auszugehen, dass er - würden seine Ausführungen effektiv zutreffen - über weitergehende Informationen zum Verbleib seiner nächsten Familienangehörigen verfügen müsste, zumal er seinen Angaben zufolge von deren Gefährdung mitbetroffen gewesen sein will und daraus flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung für seine Person ableitet. Der Beschwerdeführer bringt denn auch in seiner Beschwerdeschrift, mithin (Nennung Dauer) nach der erwähnten Anhörung, keinerlei Informationen zu diesem Thema mehr vor. Vor diesem Hintergrund sind der angeblich längerdauernde fehlende Kontakt und die fehlenden Informationen zur Situation seiner Kernfamilie sowie das Vorbringen, dass sich diese mittlerweile aus den vorgebrachten Gründen in E._______ aufhalten sollen, als wenig glaubhaft zu erachten. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2022 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber