Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Hazara und stammt aus B._______. Er ersuchte am 11. Dezember 2015 gemeinsam mit seinem Sohn C._______, geb. (…), erstmals um Asyl. B. Mit Verfügung vom 27. November 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche ab. C. Eine gegen diese Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug erho- bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7230/2017 vom 12. August 2018 ab. D. Am 10. Oktober 2018 stellten der Beschwerdeführer und sein Sohn beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch, welches das SEM mit Verfügung vom
26. November 2018 betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft ablehnte. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hiess es das Gesuch hingegen gut und nahm den Beschwerdeführer und seinen Sohn vorläufig in der Schweiz auf. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 1. September 2021 beantragten der Beschwerdeführer und sein Sohn, aufgrund von ob- jektiven Nachfluchtgründen sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichten sie ein Schreiben der Taliban, eine Karte sowie Identitätsdokumente ihrer sich in Afghanistan befindenden Familienmitglie- der zu den Akten. F. Am 6. September 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Ge- such um Familiennachzug für seine Ehefrau und die noch in Afghanistan verbliebenen Kinder ein. G. Zwischen September 2021 und Dezember 2021 korrespondierte der Be- schwerdeführer mit dem SEM betreffend die Erteilung von humanitären
D-1948/2022 Seite 3 Visa an Frau und Kinder in B._______ und die zu erfüllenden Vorausset- zungen. H. Am 13. Oktober 2021 reichten sie beim SEM das Transkript eines Telefo- nats der Tochter des Beschwerdeführers sowie Kopien von Gesuchen für humanitären Visa für seine Ehefrau und Kinder ein. I. Mit Verfügung vom 25. März 2022 nahm das SEM die Eingabe vom 1. Sep- tember 2021 als neues Asylgesuch entgegen, stellte fest, dass der Be- schwerdeführer und sein Sohn die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte das Gesuch ab, wies sie erneut aus der Schweiz weg und hielt fest, dass die am 26. November 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme weiter- bestehe. J. Mit Eingabe vom 27. April 2022 erhoben der Beschwerdeführer und sein Sohn durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei ihre Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie den Beizug der Akten betreffend humanitäre Visa ihrer Familienangehöri- gen. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2022 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwer- deführer und seinen Sohn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leis- ten. Zudem verlangte sie vom Rechtsvertreter eine rechtsgültige Voll- macht. L. Am 30. Mai 2022 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein.
D-1948/2022 Seite 4 M. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 zog der Sohn des Beschwerdeführers seine Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer hingegen hielt an der Be- schwerde fest. Beide reichten rechtsgültige Vollmachten ein. Der Be- schwerdeführer beantragte zudem die Gewährung einer Frist zur Einrei- chung einer ergänzenden Stellungnahme. N. Mit Entscheid D-2456/2022 vom 3. Juni 2022 schrieb das Bundesverwal- tungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend den Sohn des Be- schwerdeführers wegen Rückzugs als gegenstandslos ab. O. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme ab.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist ein- gezahlt wurde.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Macht eine asylsuchende Person geltend, sie erfülle aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asylverfahrens entstandenen Sachlage die Flüchtlingseigenschaft, handelt es sich um ein neues Asylge- such (Mehrfachgesuch), welches in erster Instanz durch das SEM zu be- urteilen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von neuen Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wer- den, schriftlich und begründet zu erfolgen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 27. November 2017 entschied das SEM rechtskräftig über das Asylgesuch betreffend Asyl und Wegweisung. Der Beschwerdeführer bringt mit der Veränderung der politischen Situation in Afghanistan seit August 2021 vor, es hätten sich nach Erlass der Verfü- gung neue Tatsachen ergeben, welche seine Flüchtlingseigenschaft be- gründeten. Somit nahm das SEM seine Eingabe vom 1. September 2021 zu Recht als neues Asylgesuch entgegen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-1948/2022 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 In seinem neuen Asylgesuch vom 1. September 2021 machte der Be- schwerdeführer geltend, dass sich die Situation seiner sich in B._______ befindenden Familienangehörigen seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 verschlechtert habe, insbesondere, weil die weiblichen Fa- milienmitglieder nun keinen Schutz mehr durch die Männer in der Familie hätten. Er selbst sei aufgrund seiner Tätigkeit als Koch in einer christlichen beziehungsweise amerikanischen Institution nun noch mehr gefährdet und es bestehe die Gefahr, dass er von den Taliban als Apostat oder Atheist wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Der vom SEM in den früheren Asylverfahren angenommene staatliche Schutz vor den Taliban sei spätes- tens seit August 2021 weggefallen.
E. 6.2 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden bereits in der ers- ten Asylverfügung des SEM vom 27. November 2017 rechtskräftig beurteilt (vgl. A24, Asylentscheid vom 27. November 2017, Ziff. 2). Das SEM hat darin festgehalten, dass er keine gegen ihn persönlich gerichteten Verfol- gungshandlungen habe glaubhaft machen können. Er habe zwar in der (…) als Koch gearbeitet; jedoch habe sich die geltend gemachte Bedrohung der Taliban gegen die Schule an sich und nicht gezielt gegen ihn persönlich gerichtet. Die Schule und dessen Mitglieder seien zudem stets durch haus- eigenes Sicherheitspersonal geschützt worden, weshalb davon auszuge- hen sei, dass die Behörden ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien. Ins- besondere nach der Schulschliessung im Jahr 2015 habe keine beachtli- che Wahrscheinlichkeit für Übergriffe auf den Beschwerdeführer bestan- den. Er habe danach noch mehrere Monate zuhause gelebt, ohne dass es zu entsprechenden Vorfällen gekommen sei.
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E. 6.3 Dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die (…) oder – wie auf Beschwerdeeben geltend ge- macht – die (…), wo er von 1992 bis 2001 tätig war, eine asylrechtlich be- achtliche Verfolgung drohen könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Macht- übernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. Urteil des BVGer E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen de- finieren, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Expo- niertheit einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. dazu unter vielen BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer zählt nicht zu einer solchen besonders gefährdeten Gruppe. Einerseits hat er sich durch seine berufliche Tätigkeit als Koch in einer internationalen, westlich orientierten Schule nicht herausragend ex- poniert, und andererseits liegt diese Tätigkeit bereits sieben Jahre zurück. Ebenfalls ist es bereits sehr lange her, dass sich der Beschwerdeführer in den 1990er Jahren für eine Nichtregierungsorganisation engagiert hat. Zu- dem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Taliban über seine früheren Tätigkeiten informiert sein und ihn deswegen suchen sollten. Selbst wenn die Taliban in verschiedenen Haushalten nach den männli- chen Familienangehörigen fragen, zeigt dies keine gezielt ihn betreffende konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund eines asylrechtlichen Verfolgungs- motivs auf. Deshalb ist auch nicht zu erwarten, dass – wie der Beschwer- deführer in seiner Eingabe vom 31. Mai 2022 ankündigte – die Einreichung weiterer Beweismittel und Ausführungen zur Hausdurchsuchung durch die Taliban diese Einschätzung zu erschüttern vermag. Die veränderte Sicherheitslage in Afghanistan führt somit entgegen der Vorbringen in der Beschwerde nicht ohne Weiteres zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers.
E. 6.4 Über die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne des Übertritts zum Christentum verdächtigt und deshalb von den Taliban verfolgt werden, wurde ebenfalls bereits rechtskräftig befunden (A24, A44). Er macht in die- sem Zusammenhang keine neuen Vorkommnisse geltend, welche eine drohende Verfolgungsgefahr aufgrund seiner religiösen Einstellung aufzei- gen würden.
D-1948/2022 Seite 8
E. 6.5 Ferner vermag auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Eth- nie der Hazara keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begrün- den. Das Gericht geht zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollektivver- folgung der Hazara in Afghanistan aus (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E.6.5 m.w.H.). Diese Einschätzung trifft auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zu, da derzeit keine eindeutigen Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Hazara als Volksgruppe generell von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bedroht sind (vgl. Urteil BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E. 5.1).
E. 6.6 Schliesslich begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit, dass er seine sich nach wie vor in B._______ befindenden Familienange- hörigen in die Schweiz nachziehen möchte (vgl. A1 Ziff. 10 ff.). Diesbezüg- lich ist auf die Möglichkeit eines humanitären Visums sowie auf die Best- immungen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu verweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sowie die Verweise auf länderspezifische Dokumente zeigen zwar die unbestritten äusserst schwierige Lage in B._______ und die damit verbundenen Schwierigkeiten der noch dort lebenden Familienmitglieder auf. Aufgrund einer fehlenden erkennbaren Bedrohung für den Beschwerdeführer führen jedoch auch diese Vorbringen und Dokumente nicht zur Feststellung seiner Flüchtlings- eigenschaft und Gewährung von Asyl. Der Antrag auf Beizug der Akten be- treffend humanitäre Visa seiner Familienangehörigen ist demnach abzu- weisen.
E. 6.7 Zusammenfassend vermag die neu geltend gemachte Machtüber- nahme der Taliban im August 2021 an der durch das SEM in den bereits ergangenen Asyl- und Wiedererwägungsentscheiden vorgenommenen Beurteilung einer fehlenden Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Das SEM hast demnach zu Recht auch das Mehrfach- gesuch abgelehnt; der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Sachverhalt ist vollständig erstellt und weder der Begründung in der Beschwerdeschrift noch den übrigen Akten sind Hinweise auf Verfah- rensfehler zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
D-1948/2022 Seite 9 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Höhe von Fr. 1'500.– geleistete Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-1948/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1948/2022 Urteil vom 15. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Advokatur von Blarer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Hazara und stammt aus B._______. Er ersuchte am 11. Dezember 2015 gemeinsam mit seinem Sohn C._______, geb. (...), erstmals um Asyl. B. Mit Verfügung vom 27. November 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche ab. C. Eine gegen diese Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7230/2017 vom 12. August 2018 ab. D. Am 10. Oktober 2018 stellten der Beschwerdeführer und sein Sohn beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch, welches das SEM mit Verfügung vom 26. November 2018 betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft ablehnte. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hiess es das Gesuch hingegen gut und nahm den Beschwerdeführer und seinen Sohn vorläufig in der Schweiz auf. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 1. September 2021 beantragten der Beschwerdeführer und sein Sohn, aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichten sie ein Schreiben der Taliban, eine Karte sowie Identitätsdokumente ihrer sich in Afghanistan befindenden Familienmitglieder zu den Akten. F. Am 6. September 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die noch in Afghanistan verbliebenen Kinder ein. G. Zwischen September 2021 und Dezember 2021 korrespondierte der Beschwerdeführer mit dem SEM betreffend die Erteilung von humanitären Visa an Frau und Kinder in B._______ und die zu erfüllenden Voraussetzungen. H. Am 13. Oktober 2021 reichten sie beim SEM das Transkript eines Telefonats der Tochter des Beschwerdeführers sowie Kopien von Gesuchen für humanitären Visa für seine Ehefrau und Kinder ein. I. Mit Verfügung vom 25. März 2022 nahm das SEM die Eingabe vom 1. September 2021 als neues Asylgesuch entgegen, stellte fest, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte das Gesuch ab, wies sie erneut aus der Schweiz weg und hielt fest, dass die am 26. November 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterbestehe. J. Mit Eingabe vom 27. April 2022 erhoben der Beschwerdeführer und sein Sohn durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie den Beizug der Akten betreffend humanitäre Visa ihrer Familienangehörigen. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2022 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer und seinen Sohn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Zudem verlangte sie vom Rechtsvertreter eine rechtsgültige Vollmacht. L. Am 30. Mai 2022 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein. M. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 zog der Sohn des Beschwerdeführers seine Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer hingegen hielt an der Beschwerde fest. Beide reichten rechtsgültige Vollmachten ein. Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Gewährung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme. N. Mit Entscheid D-2456/2022 vom 3. Juni 2022 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend den Sohn des Beschwerdeführers wegen Rückzugs als gegenstandslos ab. O. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Macht eine asylsuchende Person geltend, sie erfülle aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asylverfahrens entstandenen Sachlage die Flüchtlingseigenschaft, handelt es sich um ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch), welches in erster Instanz durch das SEM zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von neuen Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. 4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 27. November 2017 entschied das SEM rechtskräftig über das Asylgesuch betreffend Asyl und Wegweisung. Der Beschwerdeführer bringt mit der Veränderung der politischen Situation in Afghanistan seit August 2021 vor, es hätten sich nach Erlass der Verfügung neue Tatsachen ergeben, welche seine Flüchtlingseigenschaft begründeten. Somit nahm das SEM seine Eingabe vom 1. September 2021 zu Recht als neues Asylgesuch entgegen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In seinem neuen Asylgesuch vom 1. September 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Situation seiner sich in B._______ befindenden Familienangehörigen seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 verschlechtert habe, insbesondere, weil die weiblichen Familienmitglieder nun keinen Schutz mehr durch die Männer in der Familie hätten. Er selbst sei aufgrund seiner Tätigkeit als Koch in einer christlichen beziehungsweise amerikanischen Institution nun noch mehr gefährdet und es bestehe die Gefahr, dass er von den Taliban als Apostat oder Atheist wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Der vom SEM in den früheren Asylverfahren angenommene staatliche Schutz vor den Taliban sei spätestens seit August 2021 weggefallen. 6.2 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden bereits in der ersten Asylverfügung des SEM vom 27. November 2017 rechtskräftig beurteilt (vgl. A24, Asylentscheid vom 27. November 2017, Ziff. 2). Das SEM hat darin festgehalten, dass er keine gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen habe glaubhaft machen können. Er habe zwar in der (...) als Koch gearbeitet; jedoch habe sich die geltend gemachte Bedrohung der Taliban gegen die Schule an sich und nicht gezielt gegen ihn persönlich gerichtet. Die Schule und dessen Mitglieder seien zudem stets durch hauseigenes Sicherheitspersonal geschützt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Behörden ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien. Insbesondere nach der Schulschliessung im Jahr 2015 habe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Übergriffe auf den Beschwerdeführer bestanden. Er habe danach noch mehrere Monate zuhause gelebt, ohne dass es zu entsprechenden Vorfällen gekommen sei. 6.3 Dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die (...) oder - wie auf Beschwerdeeben geltend gemacht - die (...), wo er von 1992 bis 2001 tätig war, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung drohen könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. Urteil des BVGer E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Exponiertheit einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. dazu unter vielen BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer zählt nicht zu einer solchen besonders gefährdeten Gruppe. Einerseits hat er sich durch seine berufliche Tätigkeit als Koch in einer internationalen, westlich orientierten Schule nicht herausragend exponiert, und andererseits liegt diese Tätigkeit bereits sieben Jahre zurück. Ebenfalls ist es bereits sehr lange her, dass sich der Beschwerdeführer in den 1990er Jahren für eine Nichtregierungsorganisation engagiert hat. Zudem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Taliban über seine früheren Tätigkeiten informiert sein und ihn deswegen suchen sollten. Selbst wenn die Taliban in verschiedenen Haushalten nach den männlichen Familienangehörigen fragen, zeigt dies keine gezielt ihn betreffende konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund eines asylrechtlichen Verfolgungsmotivs auf. Deshalb ist auch nicht zu erwarten, dass - wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. Mai 2022 ankündigte - die Einreichung weiterer Beweismittel und Ausführungen zur Hausdurchsuchung durch die Taliban diese Einschätzung zu erschüttern vermag. Die veränderte Sicherheitslage in Afghanistan führt somit entgegen der Vorbringen in der Beschwerde nicht ohne Weiteres zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers. 6.4 Über die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne des Übertritts zum Christentum verdächtigt und deshalb von den Taliban verfolgt werden, wurde ebenfalls bereits rechtskräftig befunden (A24, A44). Er macht in diesem Zusammenhang keine neuen Vorkommnisse geltend, welche eine drohende Verfolgungsgefahr aufgrund seiner religiösen Einstellung aufzeigen würden. 6.5 Ferner vermag auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Das Gericht geht zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan aus (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E.6.5 m.w.H.). Diese Einschätzung trifft auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zu, da derzeit keine eindeutigen Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Hazara als Volksgruppe generell von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bedroht sind (vgl. Urteil BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E. 5.1). 6.6 Schliesslich begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit, dass er seine sich nach wie vor in B._______ befindenden Familienangehörigen in die Schweiz nachziehen möchte (vgl. A1 Ziff. 10 ff.). Diesbezüglich ist auf die Möglichkeit eines humanitären Visums sowie auf die Bestimmungen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu verweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sowie die Verweise auf länderspezifische Dokumente zeigen zwar die unbestritten äusserst schwierige Lage in B._______ und die damit verbundenen Schwierigkeiten der noch dort lebenden Familienmitglieder auf. Aufgrund einer fehlenden erkennbaren Bedrohung für den Beschwerdeführer führen jedoch auch diese Vorbringen und Dokumente nicht zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Der Antrag auf Beizug der Akten betreffend humanitäre Visa seiner Familienangehörigen ist demnach abzuweisen. 6.7 Zusammenfassend vermag die neu geltend gemachte Machtübernahme der Taliban im August 2021 an der durch das SEM in den bereits ergangenen Asyl- und Wiedererwägungsentscheiden vorgenommenen Beurteilung einer fehlenden Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Das SEM hast demnach zu Recht auch das Mehrfachgesuch abgelehnt; der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Sachverhalt ist vollständig erstellt und weder der Begründung in der Beschwerdeschrift noch den übrigen Akten sind Hinweise auf Verfahrensfehler zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Höhe von Fr. 1'500.- geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: