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D-7230/2017

D-7230/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-12 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im November 2015, gelangten am 11. Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 5. Januar 2016 wurden sie am 29. Mai 2017 vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte Beschwerdeführer 1 bei den Befragungen geltend, dass er, mit Ausnahme eines sechsmonatigen Aufenthalts in Pakistan im Jahr 2001 und einem zweijährigen arbeitsbedingten Aufenthalt in C._______ von 2003 bis 2005 dauernd in Kabul gelebt habe. Seit seiner Rückkehr aus C._______ habe er als (...) für die (...) in Kabul gearbeitet. Die (...) sei immer wieder ins Visier der Taliban geraten und im Jahr 2015 sei in der Nähe der Schule eine Autobombe explodiert, wodurch er einen Hörschaden erlitten habe. Beschwerdeführer 2 machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, dass er bis zu deren Schliessung die (...) besucht habe. Weil ihm in der Folge der Unterrichtsbesuch in einer (...) verwehrt worden sei, habe er sich fortan zu Hause aufgehalten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. November 2017 - eröffnet am 29. November 2017 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2017 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf unentgeltliche Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin. Als Beschwerdebeilage reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht von D._______, (...), vom 15. April 2016, einen (...) von E._______, (...), vom 15. August 2016, einen ärztlichen Bericht von F._______, (...), vom 30. Oktober 2017, einen ärztlichen Bericht von F._______, (...), vom 2. November 2017, einen ärztlichen Bericht von G._______, (...), vom 14. Dezember 2017, einen ärztlichen Bericht von H._______, (...), vom 18. Dezember 2017, einen ärztlichen Krankheitsbericht von I._______, vom 12. Dezember 2017 und ein Familienfoto sowie ein Foto der Unterkunft in Kabul zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang seiner Beschwerde. E.Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Fürsorgebestätigungen ein. F.In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2018 führte das SEM aus, dass aus der Beschwerde hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden mit den Brüdern von Beschwerdeführer 1 bis zu ihrer Ausreise in regelmässigem Kontakt gestanden seien. Indessen sei es aufgrund der Zusammenarbeit von Beschwerdeführer 1 mit Ausländern christlichen Glaubens zu Problemen mit Familienangehörigen gekommen, nicht jedoch mit seiner Mutter und seinen Geschwistern. Der Beschwerdeführer 1 habe sodann zu Protokoll gegeben, dass es unter Afghanen üblich sei, dass sich Familienmitglieder finanziell unterstützten, weshalb seine in Afghanistan zurückgebliebene Kernfamilie von seinen Geschwistern und seiner Mutter unterstützt werde. Somit sei entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung von einem tragfähigen Beziehungsnetz in der Heimat auszugehen. Zum Beschwerdevorbringen, dass die finanziellen Mittel der Familie nicht ausgereicht hätten, um allen Kindern einen Schulbesuch zu ermöglichen, gelte es festzuhalten, dass Beschwerdeführer 2 anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, dass alle vier Kinder die Schule besucht hätten. Betreffend die von Beschwerdeführer 1 geltend gemachten medizinischen Vorbingen müsse darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei um die Folgen teils weit zurückliegender Ereignisse handle. So seien die Metallsplitter im Körper und die Schmerzen in der Bauchgegend auf die Zeit des Beschwerdeführers 1 in den Jahren 1989/1990 zurückzuführen. Es sei entgegen der Beschwerde nicht ersichtlich, weshalb diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen, mit denen Beschwerdeführer 1 über Jahrzehnte zu leben und arbeiten vermocht habe, auf einmal eine Rückkehr nach Kabul verunmöglichen sollten, zumal Beschwerdeführer 1 im Jahr 2012 oder 2013 nach einer medizinischen Behandlung in J._______ bereits einmal nach Kabul zurückgekehrt sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass eine fehlende medizinische Versorgung es Beschwerdeführer 1 verunmöglich hätte, mit erhöhtem Bluthochdruck und erhöhtem Cholesterinspiegel in Kabul zu leben. Nicht zuletzt stehe es Beschwerdeführer 1 offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. G. In ihrer Replik vom 29. März 2018 auf die vorinstanzliche Vernehmlassung entgegneten die Beschwerdeführenden, dass die Auslagen für ihre Familie in Kabul nicht vom Bruder von Beschwerdeführer 1, sondern aus dem übrig gebliebenen Geld aus dem Hausverkauf bezahlt würden, das bald aufgebraucht sei. Weil der Bruder von Beschwerdeführer 1 derzeit nur unregelmässig arbeiten könne, hätten die Beschwerdeführenden im März 2018 sogar vierhundert Franken nach Kabul geschickt. Zudem habe die Familie der Beschwerdeführenden wegen finanzieller Engpässe ihre Wohnung in K._______ einstweilen verlassen und lebe nun in einer günstigeren Bleibe in L._______. Von einer gesicherten Wohnsituation in Kabul könne somit nicht ausgegangen werden. Es stimme zudem nur bedingt, dass die Geschwister von Beschwerdeführer 2 aus ideologischen Gründen nicht die (...) in Kabul besucht hätten; finanzielle Probleme hätten ebenfalls eine Rolle gespielt. Dass Beschwerdeführer 1 nach seiner medizinischen Behandlung in J._______ nach Kabul zurückgekehrt sei, bestätige gerade die fehlende medizinische Versorgung in Kabul. Als Alleinversorger seiner Frau und seiner vier Kinder habe Beschwerdeführer 1 auch gar keine andere Wahl gehabt, als nach seinem medizinischen Eingriff in J._______ wieder nach Kabul zurückzukehren. Zudem sei belegt, dass sich die Sicherheitslage in Kabul in den vergangenen Monaten massiv verschlechtert habe. Eine Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden von Beschwerdeführer 1 wäre aufgrund des Verlustes seiner Arbeitsstelle in Kabul nicht denkbar, weil er sich die benötigten Medikamente gar nicht leisten könnte. Überdies habe sich der Beschwerdeführer 1 im März 2018 einer Fussoperation unterziehen müssen und Nachbehandlungen seien nicht ausgeschlossen. Als Replikbeilagen reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht von M._______ und N._______, (...), vom 5. März 2018, einen Sprechstundenbericht von O._______, (...), vom 6. März 2018 und einen Operationsbericht von P._______ und O._______, (...), vom 22. März 2018 zu den Akten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführenden richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung als solche (Dispositivziffern 1-3) betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 4.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.3.2 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, schützt das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da bei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 4.3.3 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist nicht geschehen.

E. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - auch mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift erneut geltend gemachte Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden - zulässig.

E. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.4.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Die Beschwerdeführenden stammten aus Kabul und hätten fast ihr ganzes Leben dort verbracht. Auch die Kernfamilie der Beschwerdeführenden und weitere Verwandte lebten nach wie vor in Kabul. Eigenen Angaben zufolge gehe es den Familienangehörigen und Verwandten in Kabul gut. Die Kernfamilie lebe von ihren Ersparnissen und werde von Verwandten finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführenden verfügten zudem über langjährige Berufserfahrung beziehungsweise über eine gute Schulbildung. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar.

E. 4.4.3 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, dass Beschwerdeführer 1 auf kein berufliches Netzwerk mehr zurückgreifen könne, weil die (...) geschlossen worden sei und alle Mitarbeiter das Land verlassen hätten. Beschwerdeführer 2 sei der Unterrichtsbesuch an öffentlichen Schulen verweigert worden, da er in der (...) keinen Koranunterricht besucht habe. Zudem habe Beschwerdeführer 1 zur Finanzierung der Flucht aus Afghanistan seinen Eigentumsanteil am Haus in Kabul an seine Brüder verkauft und ein Familienerbe ausgeschlagen, worauf die Kernfamilie in eine bescheidene, schlecht-isolierte 1-Zimmerwohung innerhalb Kabuls habe umziehen müssen. Die von Beschwerdeführer 1 erwähnten, vor allem aus diesem Verkauf erfolgten Ersparnisse würden für die Bezahlung der Mietkosten verwendet und seien nächstens aufgebraucht. Auch leide Beschwerdeführer 1 unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.

E. 4.4.4 Gemäss dem als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ist der Vollzug nach Kabul zumutbar, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfüge, das ihn wieder aufnehmen könne und tragfähig sei, so dass er sich dort wieder eingliedern könne. Mithin müsse das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie würden insbesondere dann kein tragfähiges Netz darstellen, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sei auch geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehre und dort kaum oder nie gelebt habe. Entscheidrelevant sei ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne.

E. 4.4.5 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Hauptstadt Kabul und lebten dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015. Die vorstehenden Ausführungen sind daher auf sie anwendbar. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz dürften sie auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können, welches ihnen eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. In Kabul leben neben weiteren Verwandten die Ehefrau (beziehungsweise die Mutter), die Kinder (beziehungsweise die Geschwister) der Beschwerdeführenden als Kernfamilie und engstes soziales Netz. Auf Beschwerdeebene wird nun neu geltend gemacht, dass die Kernfamilie unter prekären Umständen, namentlich in einer schlecht isolierten 1-Zimmerwohnung in K.________ (Kabul) beziehungsweise gemäss Replik in L._______ lebe, dass die von Beschwerdeführer 1 erwähnten Ersparnisse für die Bezahlung der Mietkosten gebraucht würden und mithin nahezu aufgebraucht seien und dass auch die übrigen Verwandten, insbesondere die Brüder (beziehungsweise Onkel) der Beschwerdeführenden finanziell nicht in der Lage seien die Kernfamilie zu unterstützen, mithin schon deshalb keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen würden. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden, zumal sich in den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht die geringsten Hinweise dafür finden lassen. So wurde die angeblich prekäre Unterkunftssituation der Kernfamilie in Kabul von den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnt. Im Gegenteil führten die Beschwerdeführenden aus, dass die Kernfamilie zwar bisweilen unter Angst leide, es ihnen aber gut gehe und sie in Kabul ein gutes Leben geführt hätten (vgl. A22/17, F25/26). Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die Brüder (beziehungsweise Onkel) die Kernfamilie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht unterstützen könnten und die erwähnten Ersparnisse bald aufgebraucht seien. So hat Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragungen ohne Relativierungen ausgeführt, dass die Kernfamilie auf die finanzielle Unterstützung seiner Brüder und seiner Mutter zählen könne, dies nach den heimatlichen Gepflogenheiten sogar üblich sei (vgl. A22/17, F26). Auch die Beschwerdebehauptung, die Ersparnisse der Kernfamilie seien bald aufgebraucht, findet keine Stütze in den Akten, viel mehr ist diesen zu entnehmen, dass es sich offensichtlich um eine wirtschaftlich gut situierte Familie handeln muss, zumal Beschwerdeführer 1 eigenen Angaben zufolge gut verdient hat und im Stande gewesen ist, zweieinhalbtausend US-Dollar an einen Kommandanten der Taliban und umgerechnet zirka vier-zehntausend Schweizerfranken für die Visa zu bezahlen (vgl. A22/17, F29). Die neuen Vorbringen erscheinen somit nicht glaubhaft und müssen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung qualifiziert werden. Die als Beweismittel eingereichten Fotos vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Identität der abgebildeten Personen in keiner Weise feststeht. Der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stehen auch keine ökonomischen Gesichtspunkte entgegen. Beschwerdeführer 1 verfügt über eine langjährige Berufserfahrung als (...). Das auf Beschwerdeebene wiederholt angeführte Argument, er habe wegen der Schliessung der (...) sein ganzes berufliches Umfeld verloren, liefert mithin kein Indiz gegen seine berufliche Reintegration in Kabul, zumal er sich bereits in C._______ (vgl. A22/17, F12), wo er zwei Jahre gearbeitet hat und in der Schweiz, wo er zurzeit in der (...) als (...) arbeitet (vgl. A22/17, F5), alleine zurecht finden konnte, was ebenfalls für seine erneute Integrationsfähigkeit auch in Kabul spricht. Beschwerdeführer 2 verfügt über eine gute Schulbildung (vgl. A4/10, Ziff. 1.17.04). Sollte ihm der Besuch einer staatlichen Schule weiterhin erschwert werden, kann er eine Berufsausbildung beginnen, zumal er dazu im geeigneten Alter erscheint. Beschwerdeführer 1 hat auf Beschwerdeebene sodann eine umfangreiche medizinische Dokumentation zu den Akten gereicht, aus welcher die folgenden Beschwerden beziehungsweise Befunde ersichtlich werden: Persistierende Unterbauchschmerzen (Status nach Unfall vor Jahren mit unklarer Bauch-OP), ossivizierte Diskushernie und Spinalkanalstenose (Wirbelkanalverengung), "metalldichte Struktur von knapp 9 mm Ausdehnung" in der Leber, Innenohrschwerhörigkeit nach mehrfachem Explosionstrauma ("An Taubheit grenzende Hörminderung links sowie mittelgradige Schwerhörigkeit rechts"), Tinnitus, gelegentlicher Schwindel, unklare Thoraxschmerzen (Verdacht auf Angina Pectoris), leichte Koronarsklerlose (Verhärtung der Herzkranzgefässe), Adipositas, fraglicher Diabetes mellitus Typ 2, Bluthochdruck, mehrere "metalldichte Fremdkörper" im rechten Unterschenkel (Bombensplitter), Hypercholesterinämie, Panikstörung und Schmerzen im rechten Sprunggelenk, welches am 22. März 2018 operativ behandelt wurde. Es ist vorliegend nicht zu verkennen, dass Beschwerdeführer 1 unter einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden leidet. Unter Beachtung sämtlicher gestellter Diagnosen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Afghanistan der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Aus den vorhandenen medizinischen Berichten geht nämlich nicht das Bild hervor, dass Beschwerdeführer 1 auf eine engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wäre. Die bisherige Behandlung von Beschwerdeführer 1 erfolgte - soweit ersichtlich - rein medikamentös. Eine psychotherapeutische Behandlung oder gar eine stationäre Einweisung von Beschwerdeführer 1 ist - mit Ausnahme seiner Fuss-operation - den Akten nicht zu entnehmen. Zudem deutet vieles darauf hin, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen bereits bestanden, als er noch in seinem Heimatstaat lebte und es um Folgen teils weit zurückliegender Ereignisse handelt, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Es ist mithin nicht einzusehen, weshalb die gesundheitlichen Schwierigkeiten, mit denen Beschwerdeführer 1 teils über Jahre hinweg in Kabul gelebt hat, auf einmal eine Rückkehr nach Kabul verunmöglichen sollten. Insbesondere haben die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten von Beschwerdeführer 1 einer Berufsausübung als (...) in Kabul offenbar nicht entgegengestanden. Der zusammenfassende ärztliche Krankheitsbericht von I._______ vom 12. Dezember 2017 attestiert Beschwerdeführer 1 denn auch explizit eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit als (...). Insgesamt darf somit betreffend den Gesundheitszustand - entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - von einer günstigen Prognose für Beschwerdeführer 1 ausgegangen werden, zumal auch von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner in den ärztlichen Berichten als behandlungsbedürftig taxierten gesundheitlichen Beschwerden in Afghanistan ausgegangen werden kann. Beschwerdeführer 1 hat auch die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Ergänzend kann sodann auf die vom Staatssekretariat erwähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Angesichts der vorstehenden Erwägungen geht das Gericht auch davon aus, dass es Beschwerdeführer 1 möglich sein wird, für die allenfalls anfallenden finanziellen Kosten einer medizinischen Behandlung aufzukommen. Ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Mutter, Ehefrau, Kinder und weiteren Verwandten ist das Gericht überzeugt, dass dem von diversen Ängsten und psychischen Beschwerden geplagten Beschwerdeführer 1 im Kreise seiner Familie in seiner Heimat am besten geholfen werden kann.

E. 4.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 4.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und lic. iur. Ursina Bernhard als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'775.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) ein. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist lic. iur. Ursina Bernhard als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Lic. iur. Ursina Bernhard wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihr wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'775.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7230/2017 Urteil vom 12. August 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien

1. A._______, geboren am (...), und sein Sohn,

2. B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im November 2015, gelangten am 11. Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 5. Januar 2016 wurden sie am 29. Mai 2017 vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte Beschwerdeführer 1 bei den Befragungen geltend, dass er, mit Ausnahme eines sechsmonatigen Aufenthalts in Pakistan im Jahr 2001 und einem zweijährigen arbeitsbedingten Aufenthalt in C._______ von 2003 bis 2005 dauernd in Kabul gelebt habe. Seit seiner Rückkehr aus C._______ habe er als (...) für die (...) in Kabul gearbeitet. Die (...) sei immer wieder ins Visier der Taliban geraten und im Jahr 2015 sei in der Nähe der Schule eine Autobombe explodiert, wodurch er einen Hörschaden erlitten habe. Beschwerdeführer 2 machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, dass er bis zu deren Schliessung die (...) besucht habe. Weil ihm in der Folge der Unterrichtsbesuch in einer (...) verwehrt worden sei, habe er sich fortan zu Hause aufgehalten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. November 2017 - eröffnet am 29. November 2017 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2017 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf unentgeltliche Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin. Als Beschwerdebeilage reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht von D._______, (...), vom 15. April 2016, einen (...) von E._______, (...), vom 15. August 2016, einen ärztlichen Bericht von F._______, (...), vom 30. Oktober 2017, einen ärztlichen Bericht von F._______, (...), vom 2. November 2017, einen ärztlichen Bericht von G._______, (...), vom 14. Dezember 2017, einen ärztlichen Bericht von H._______, (...), vom 18. Dezember 2017, einen ärztlichen Krankheitsbericht von I._______, vom 12. Dezember 2017 und ein Familienfoto sowie ein Foto der Unterkunft in Kabul zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang seiner Beschwerde. E.Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Fürsorgebestätigungen ein. F.In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2018 führte das SEM aus, dass aus der Beschwerde hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden mit den Brüdern von Beschwerdeführer 1 bis zu ihrer Ausreise in regelmässigem Kontakt gestanden seien. Indessen sei es aufgrund der Zusammenarbeit von Beschwerdeführer 1 mit Ausländern christlichen Glaubens zu Problemen mit Familienangehörigen gekommen, nicht jedoch mit seiner Mutter und seinen Geschwistern. Der Beschwerdeführer 1 habe sodann zu Protokoll gegeben, dass es unter Afghanen üblich sei, dass sich Familienmitglieder finanziell unterstützten, weshalb seine in Afghanistan zurückgebliebene Kernfamilie von seinen Geschwistern und seiner Mutter unterstützt werde. Somit sei entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung von einem tragfähigen Beziehungsnetz in der Heimat auszugehen. Zum Beschwerdevorbringen, dass die finanziellen Mittel der Familie nicht ausgereicht hätten, um allen Kindern einen Schulbesuch zu ermöglichen, gelte es festzuhalten, dass Beschwerdeführer 2 anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, dass alle vier Kinder die Schule besucht hätten. Betreffend die von Beschwerdeführer 1 geltend gemachten medizinischen Vorbingen müsse darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei um die Folgen teils weit zurückliegender Ereignisse handle. So seien die Metallsplitter im Körper und die Schmerzen in der Bauchgegend auf die Zeit des Beschwerdeführers 1 in den Jahren 1989/1990 zurückzuführen. Es sei entgegen der Beschwerde nicht ersichtlich, weshalb diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen, mit denen Beschwerdeführer 1 über Jahrzehnte zu leben und arbeiten vermocht habe, auf einmal eine Rückkehr nach Kabul verunmöglichen sollten, zumal Beschwerdeführer 1 im Jahr 2012 oder 2013 nach einer medizinischen Behandlung in J._______ bereits einmal nach Kabul zurückgekehrt sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass eine fehlende medizinische Versorgung es Beschwerdeführer 1 verunmöglich hätte, mit erhöhtem Bluthochdruck und erhöhtem Cholesterinspiegel in Kabul zu leben. Nicht zuletzt stehe es Beschwerdeführer 1 offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. G. In ihrer Replik vom 29. März 2018 auf die vorinstanzliche Vernehmlassung entgegneten die Beschwerdeführenden, dass die Auslagen für ihre Familie in Kabul nicht vom Bruder von Beschwerdeführer 1, sondern aus dem übrig gebliebenen Geld aus dem Hausverkauf bezahlt würden, das bald aufgebraucht sei. Weil der Bruder von Beschwerdeführer 1 derzeit nur unregelmässig arbeiten könne, hätten die Beschwerdeführenden im März 2018 sogar vierhundert Franken nach Kabul geschickt. Zudem habe die Familie der Beschwerdeführenden wegen finanzieller Engpässe ihre Wohnung in K._______ einstweilen verlassen und lebe nun in einer günstigeren Bleibe in L._______. Von einer gesicherten Wohnsituation in Kabul könne somit nicht ausgegangen werden. Es stimme zudem nur bedingt, dass die Geschwister von Beschwerdeführer 2 aus ideologischen Gründen nicht die (...) in Kabul besucht hätten; finanzielle Probleme hätten ebenfalls eine Rolle gespielt. Dass Beschwerdeführer 1 nach seiner medizinischen Behandlung in J._______ nach Kabul zurückgekehrt sei, bestätige gerade die fehlende medizinische Versorgung in Kabul. Als Alleinversorger seiner Frau und seiner vier Kinder habe Beschwerdeführer 1 auch gar keine andere Wahl gehabt, als nach seinem medizinischen Eingriff in J._______ wieder nach Kabul zurückzukehren. Zudem sei belegt, dass sich die Sicherheitslage in Kabul in den vergangenen Monaten massiv verschlechtert habe. Eine Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden von Beschwerdeführer 1 wäre aufgrund des Verlustes seiner Arbeitsstelle in Kabul nicht denkbar, weil er sich die benötigten Medikamente gar nicht leisten könnte. Überdies habe sich der Beschwerdeführer 1 im März 2018 einer Fussoperation unterziehen müssen und Nachbehandlungen seien nicht ausgeschlossen. Als Replikbeilagen reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht von M._______ und N._______, (...), vom 5. März 2018, einen Sprechstundenbericht von O._______, (...), vom 6. März 2018 und einen Operationsbericht von P._______ und O._______, (...), vom 22. März 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführenden richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung als solche (Dispositivziffern 1-3) betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 4.3 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3.2 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, schützt das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da bei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.3.3 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist nicht geschehen. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - auch mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift erneut geltend gemachte Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden - zulässig. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.4.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Die Beschwerdeführenden stammten aus Kabul und hätten fast ihr ganzes Leben dort verbracht. Auch die Kernfamilie der Beschwerdeführenden und weitere Verwandte lebten nach wie vor in Kabul. Eigenen Angaben zufolge gehe es den Familienangehörigen und Verwandten in Kabul gut. Die Kernfamilie lebe von ihren Ersparnissen und werde von Verwandten finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführenden verfügten zudem über langjährige Berufserfahrung beziehungsweise über eine gute Schulbildung. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar. 4.4.3 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, dass Beschwerdeführer 1 auf kein berufliches Netzwerk mehr zurückgreifen könne, weil die (...) geschlossen worden sei und alle Mitarbeiter das Land verlassen hätten. Beschwerdeführer 2 sei der Unterrichtsbesuch an öffentlichen Schulen verweigert worden, da er in der (...) keinen Koranunterricht besucht habe. Zudem habe Beschwerdeführer 1 zur Finanzierung der Flucht aus Afghanistan seinen Eigentumsanteil am Haus in Kabul an seine Brüder verkauft und ein Familienerbe ausgeschlagen, worauf die Kernfamilie in eine bescheidene, schlecht-isolierte 1-Zimmerwohung innerhalb Kabuls habe umziehen müssen. Die von Beschwerdeführer 1 erwähnten, vor allem aus diesem Verkauf erfolgten Ersparnisse würden für die Bezahlung der Mietkosten verwendet und seien nächstens aufgebraucht. Auch leide Beschwerdeführer 1 unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. 4.4.4 Gemäss dem als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ist der Vollzug nach Kabul zumutbar, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfüge, das ihn wieder aufnehmen könne und tragfähig sei, so dass er sich dort wieder eingliedern könne. Mithin müsse das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie würden insbesondere dann kein tragfähiges Netz darstellen, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sei auch geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehre und dort kaum oder nie gelebt habe. Entscheidrelevant sei ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. 4.4.5 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Hauptstadt Kabul und lebten dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015. Die vorstehenden Ausführungen sind daher auf sie anwendbar. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz dürften sie auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können, welches ihnen eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. In Kabul leben neben weiteren Verwandten die Ehefrau (beziehungsweise die Mutter), die Kinder (beziehungsweise die Geschwister) der Beschwerdeführenden als Kernfamilie und engstes soziales Netz. Auf Beschwerdeebene wird nun neu geltend gemacht, dass die Kernfamilie unter prekären Umständen, namentlich in einer schlecht isolierten 1-Zimmerwohnung in K.________ (Kabul) beziehungsweise gemäss Replik in L._______ lebe, dass die von Beschwerdeführer 1 erwähnten Ersparnisse für die Bezahlung der Mietkosten gebraucht würden und mithin nahezu aufgebraucht seien und dass auch die übrigen Verwandten, insbesondere die Brüder (beziehungsweise Onkel) der Beschwerdeführenden finanziell nicht in der Lage seien die Kernfamilie zu unterstützen, mithin schon deshalb keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen würden. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden, zumal sich in den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht die geringsten Hinweise dafür finden lassen. So wurde die angeblich prekäre Unterkunftssituation der Kernfamilie in Kabul von den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnt. Im Gegenteil führten die Beschwerdeführenden aus, dass die Kernfamilie zwar bisweilen unter Angst leide, es ihnen aber gut gehe und sie in Kabul ein gutes Leben geführt hätten (vgl. A22/17, F25/26). Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die Brüder (beziehungsweise Onkel) die Kernfamilie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht unterstützen könnten und die erwähnten Ersparnisse bald aufgebraucht seien. So hat Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragungen ohne Relativierungen ausgeführt, dass die Kernfamilie auf die finanzielle Unterstützung seiner Brüder und seiner Mutter zählen könne, dies nach den heimatlichen Gepflogenheiten sogar üblich sei (vgl. A22/17, F26). Auch die Beschwerdebehauptung, die Ersparnisse der Kernfamilie seien bald aufgebraucht, findet keine Stütze in den Akten, viel mehr ist diesen zu entnehmen, dass es sich offensichtlich um eine wirtschaftlich gut situierte Familie handeln muss, zumal Beschwerdeführer 1 eigenen Angaben zufolge gut verdient hat und im Stande gewesen ist, zweieinhalbtausend US-Dollar an einen Kommandanten der Taliban und umgerechnet zirka vier-zehntausend Schweizerfranken für die Visa zu bezahlen (vgl. A22/17, F29). Die neuen Vorbringen erscheinen somit nicht glaubhaft und müssen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung qualifiziert werden. Die als Beweismittel eingereichten Fotos vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Identität der abgebildeten Personen in keiner Weise feststeht. Der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stehen auch keine ökonomischen Gesichtspunkte entgegen. Beschwerdeführer 1 verfügt über eine langjährige Berufserfahrung als (...). Das auf Beschwerdeebene wiederholt angeführte Argument, er habe wegen der Schliessung der (...) sein ganzes berufliches Umfeld verloren, liefert mithin kein Indiz gegen seine berufliche Reintegration in Kabul, zumal er sich bereits in C._______ (vgl. A22/17, F12), wo er zwei Jahre gearbeitet hat und in der Schweiz, wo er zurzeit in der (...) als (...) arbeitet (vgl. A22/17, F5), alleine zurecht finden konnte, was ebenfalls für seine erneute Integrationsfähigkeit auch in Kabul spricht. Beschwerdeführer 2 verfügt über eine gute Schulbildung (vgl. A4/10, Ziff. 1.17.04). Sollte ihm der Besuch einer staatlichen Schule weiterhin erschwert werden, kann er eine Berufsausbildung beginnen, zumal er dazu im geeigneten Alter erscheint. Beschwerdeführer 1 hat auf Beschwerdeebene sodann eine umfangreiche medizinische Dokumentation zu den Akten gereicht, aus welcher die folgenden Beschwerden beziehungsweise Befunde ersichtlich werden: Persistierende Unterbauchschmerzen (Status nach Unfall vor Jahren mit unklarer Bauch-OP), ossivizierte Diskushernie und Spinalkanalstenose (Wirbelkanalverengung), "metalldichte Struktur von knapp 9 mm Ausdehnung" in der Leber, Innenohrschwerhörigkeit nach mehrfachem Explosionstrauma ("An Taubheit grenzende Hörminderung links sowie mittelgradige Schwerhörigkeit rechts"), Tinnitus, gelegentlicher Schwindel, unklare Thoraxschmerzen (Verdacht auf Angina Pectoris), leichte Koronarsklerlose (Verhärtung der Herzkranzgefässe), Adipositas, fraglicher Diabetes mellitus Typ 2, Bluthochdruck, mehrere "metalldichte Fremdkörper" im rechten Unterschenkel (Bombensplitter), Hypercholesterinämie, Panikstörung und Schmerzen im rechten Sprunggelenk, welches am 22. März 2018 operativ behandelt wurde. Es ist vorliegend nicht zu verkennen, dass Beschwerdeführer 1 unter einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden leidet. Unter Beachtung sämtlicher gestellter Diagnosen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Afghanistan der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Aus den vorhandenen medizinischen Berichten geht nämlich nicht das Bild hervor, dass Beschwerdeführer 1 auf eine engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wäre. Die bisherige Behandlung von Beschwerdeführer 1 erfolgte - soweit ersichtlich - rein medikamentös. Eine psychotherapeutische Behandlung oder gar eine stationäre Einweisung von Beschwerdeführer 1 ist - mit Ausnahme seiner Fuss-operation - den Akten nicht zu entnehmen. Zudem deutet vieles darauf hin, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen bereits bestanden, als er noch in seinem Heimatstaat lebte und es um Folgen teils weit zurückliegender Ereignisse handelt, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Es ist mithin nicht einzusehen, weshalb die gesundheitlichen Schwierigkeiten, mit denen Beschwerdeführer 1 teils über Jahre hinweg in Kabul gelebt hat, auf einmal eine Rückkehr nach Kabul verunmöglichen sollten. Insbesondere haben die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten von Beschwerdeführer 1 einer Berufsausübung als (...) in Kabul offenbar nicht entgegengestanden. Der zusammenfassende ärztliche Krankheitsbericht von I._______ vom 12. Dezember 2017 attestiert Beschwerdeführer 1 denn auch explizit eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit als (...). Insgesamt darf somit betreffend den Gesundheitszustand - entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - von einer günstigen Prognose für Beschwerdeführer 1 ausgegangen werden, zumal auch von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner in den ärztlichen Berichten als behandlungsbedürftig taxierten gesundheitlichen Beschwerden in Afghanistan ausgegangen werden kann. Beschwerdeführer 1 hat auch die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Ergänzend kann sodann auf die vom Staatssekretariat erwähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Angesichts der vorstehenden Erwägungen geht das Gericht auch davon aus, dass es Beschwerdeführer 1 möglich sein wird, für die allenfalls anfallenden finanziellen Kosten einer medizinischen Behandlung aufzukommen. Ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Mutter, Ehefrau, Kinder und weiteren Verwandten ist das Gericht überzeugt, dass dem von diversen Ängsten und psychischen Beschwerden geplagten Beschwerdeführer 1 im Kreise seiner Familie in seiner Heimat am besten geholfen werden kann. 4.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 6.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und lic. iur. Ursina Bernhard als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'775.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) ein. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist lic. iur. Ursina Bernhard als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Lic. iur. Ursina Bernhard wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihr wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'775.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: