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E-443/2019

E-443/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweiz am (…) Oktober 2016 zusammen mit ihrem Sohn um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Oktober 2016 (SEM-Akten A7) und der Anhörung vom

24. April 2018 (SEM-Akten A45) führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei afghanische Staatsangehörige, Sunnitin tadschikischer Ethnie und in E._______, Bezirk F._______, Provinz Herat geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2008 gelebt habe. Da sie als Kind von ihrem – viel älteren

– Cousin vor dem Ertrinken gerettet worden sei, sei sie diesem zur Ehefrau versprochen worden. Sie habe sich aber in ihren heutigen Ehemann ([…]) verliebt, der neben der Schule einen Imbissstand betrieben habe. Sie habe ihn heimlich getroffen und schliesslich habe er bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten. Ihr Vater habe abgelehnt, da A._______ Schiite sei. Da- raufhin sei sie geschlagen worden und ihr sei verboten worden, weiterhin die Schule zu besuchen. Sie hätten dann ein erstes Mal versucht zu flie- hen. Ihr Bruder und ihr Onkel hätten sie jedoch aufgegriffen und A._______ so schwer misshandelt, dass dieser fast eine Niere verloren habe und ei- nen Monat lang im Spital habe behandelt werden müssen. Auch sie sei geschlagen worden, wobei sie über die Nähmaschine gestolpert sei. Seit- her habe sie eine Nadel im Knie, die ständig Schmerzen verursache. Da- raufhin sei sie eingesperrt worden und habe nichts zu essen erhalten. Ihre Schwester habe ihr heimlich etwas gebracht. Sie habe aber aufgrund an- haltender Übelkeit nichts essen können und so gemerkt, dass sie schwan- ger sei. Über ihre Schwester und einen Freund von A._______ habe sie mit Letzterem in Kontakt treten und ihren zweiten Fluchtversuch planen können. Kurz vor der Zwangsheirat mit ihrem Cousin habe ein Freund von A._______ sie abgeholt und zu ihm gebracht. A._______ habe bereits die Ausreise und ihre Vermählung organisiert gehabt. Sie hätten den religiösen Segen erhalten, um zusammenzuleben, und seien dann mit Hilfe eines Schleppers in den Iran gereist. Die letzten acht Jahre hätten sie in G._______, Iran, gelebt. Auf der Reise in die Schweiz sei ihr Ehemann verhaftet worden. Sie sei mit ihrem Sohn entkommen und daher alleine in die Schweiz gereist. Mit ihrer Familie habe sie bis heute keinen Kontakt. Bei einer Rückkehr würde ihr Ehemann «geschlachtet» und auch sie würde weitere Probleme bekommen.

E-443/2019 Seite 3 A.b Der Beschwerdeführer reiste am (…) November 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Anlässlich der BzP vom 22. No- vember 2016 (SEM-Akten A23) und der Anhörung vom 25. April 2018 (SEM-Akten A47) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Schiite tadschikischer Ethnie und in H._______, Bezirk I._______, Provinz Herat, geboren. Er habe nie offi- ziell die Schule, sondern lediglich Alphabetisierungskurse besucht. Auf- grund von Landstreitigkeiten habe sein Onkel den Taliban erzählt, sie hät- ten Waffen zu Hause versteckt, weshalb er (der Beschwerdeführer) ange- halten und tagelang misshandelt worden sei. Die Taliban hätten verlangt, dass er sich ihnen anschliesse. Kurz vor dem Opferfest sei er gegen das Versprechen zurückzukehren oder die Waffen zu bringen sowie gegen die Leistung einer Bürgschaft eines seiner Onkel entlassen worden. Er sei je- doch nicht zurückgekehrt, weshalb die Taliban eine Handgranate auf sein Haus geworfen und seinen Onkel getötet hätten. Er habe das Dorf daher verlassen und sei nach Herat geflohen. Dort habe er die letzten vier Jahre vor der Ausreise gelebt und zuletzt vis-à-vis der Schule Sandwiches ver- kauft. Er gab im Folgenden im Wesentlichen dieselben Asylgründe wieder wie seine Ehefrau. Er fügte hinzu, sein Vater habe insgesamt drei Mal für ihn um die Hand seiner heutigen Ehefrau angehalten. Ausserdem sei er beim ersten Fluchtversuch durch den Onkel und den Bruder seiner Ehefrau als Fahrraddieb hingestellt worden, um die Ehre der Familie zu retten. Nach seiner Ausreise sei sein Vater zwei Tage lang von der Familie seiner Ehefrau festgehalten und misshandelt worden. Inzwischen habe er erfah- ren, dass die Söhne und Cousins seines Schwiegervaters seine Schwes- tern vergewaltigt hätten. Deswegen gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Die Taliban würden ihn suchen, die afghanischen Behörden würden ihn aufgrund der unehelichen Beziehung bestrafen und die Familie seiner Ehe- frau würde ihn bestimmt töten, sollte er zurückkehren. Ausserdem sei der Cousin seiner Ehefrau (…) und im ganzen Land unterwegs, so dass er ihn früher oder später bestimmt gefunden hätte. A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden je eine Kopie ihrer Tazkeras, Röntgenbilder des Knies der Beschwerdeführerin sowie diverse den Beschwerdeführer betreffende medizinische Akten ein. B. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter, welche in das Asylver- fahren einbezogen wurde.

E-443/2019 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz das Vor- liegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asyl- gesuche ab und verfügte die Wegweisung. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm sie die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz auf. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen darin die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanz- lichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien von Amtes wegen medizinische Berichte/Gutachten in Auftrag zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten sie Auszüge aus den Berichten der Hilfswerkver- tretung (HWV) bezüglich der Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, eine Kopie des Personalienblattes sowie eine Anfra- gebeantwortung zu Afghanistan betreffend "Sanktionen gegen ein unver- heiratetes Paar, das untertaucht" des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) ins Recht. Ausser- dem verweisen sie auf diverse Länderberichte. E. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2019 bestätigte das Bundesver- waltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 29. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden die in Aussicht ge- stellte Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsvertretung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E-443/2019 Seite 5 H. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 liess sich die Vorinstanz zur Be- schwerde vernehmen, woraufhin die Instruktionsrichterin den Beschwerde- führenden die Möglichkeit zur Replik gewährte. Diese nahmen sie mit Ein- gabe vom 18. März 2019 wahr. I. Am 5. Mai 2021 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens – welcher ihnen mit Schreiben vom 11. Mai 2021 bekannt gegeben wurde – und ergänzten den Sachverhalt (vgl. E. 4.5). J. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erneut nach dem Verfahrensstand und baten um beschleunigte Behand- lung des Verfahrens. Ausserdem wiesen sie auf das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-2245/2017 vom 26. November 2019 hin, da der Sach- verhalt mit dem vorliegenden vergleichbar sei. Die Rechtsvertreterin legte dem Schreiben eine aktualisierte Honorarnote bei. K. Am 10. Juni 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrens- standanfrage.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Das vorliegende Verfahren richtet sich

E-443/2019 Seite 6 nach dem alten Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung mit der Un- glaubhaftigkeit und im Übrigen mit der fehlenden Asylrelevanz der gesuch- stellerischen Vorbringen.

E-443/2019 Seite 7 Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich ihres Alters bei der Aus- reise, ihrer Religionszugehörigkeit sowie der Anzahl der Treffen mit ihrem heutigen Ehemann widersprochen. Ferner würden die Umstände des ers- ten Besuchs beziehungsweise Fluchtversuchs in den zwei Protokollen stark voneinander abweichen. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich hin- sichtlich des Heiratsantrags ihres Ehemannes. An der BzP habe sie erklärt, sowohl ihr Ehemann als auch dessen Familie seien zu ihrer Familie gegan- gen; an der Anhörung habe sie hingegen nur von ihrem Schwiegervater berichtet. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, dass sie bei ihrem zweiten Fluchtversuch alleine und unbeaufsichtigt zu Hause gewesen sei, und es sei nicht plausibel, dass die Schwester der Beschwerdeführerin alles habe einfädeln können und sie zur Ausreise gedrängt habe, obwohl sie schwere Nachteile zu befürchten gehabt hätte. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin die Szene, als sie zu Hause von ih- rem Bruder geschlagen worden sei, ziemlich genau habe beschreiben kön- nen, obwohl sie geltend gemacht habe, "wie in Ohnmacht" gefallen zu sein. Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spreche auch, dass die Be- schwerdeführerin wisse, dass sich ihre Familie in Afghanistan aufhalte, ob- wohl sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu dieser habe. Es wirke ausserdem befremdend, dass der Beschwerdeführer nach neun Jahren Beziehung jeweils vom "Mädchen" erzählt habe, als er auf seine Ehefrau zu sprechen gekommen sei. Ferner seien seine Angaben über das Ge- schehene nach der Ausreise deutlich einseitig ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Schwestern sieben Jahre nach dessen Aus- reise vergewaltigt worden seien. Die Verfolgungsgeschichte sei überdies zu einseitig auf die Beschwerdeführenden fokussiert und blende wesentli- che andere Details aus, weshalb sie in einer Gesamtschau nicht plausibel sei. Hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban fehle der zeitliche Kausalzu- sammenhang. Die schlechte Behandlung der Beschwerdeführerin durch ihren Vater sei ebenfalls nicht asylrelevant, zumal sie bloss von "schlechten Ereignissen" gesprochen, diese aber nicht konkretisiert habe. Ausserdem sei sie nicht ihres Vaters wegen ausgereist. Hinsichtlich der geltend ge- machten Zwangsehe seien den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine solche konkret geplant worden sei, weshalb an der anberaumten Hochzeit grundsätzlich zu zweifeln sei. Schliesslich seien auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei ei- ner Rückkehr nach Afghanistan inhaftiert zu werden, objektiv unbegründet, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die Behörden Kenntnis der Situ-

E-443/2019 Seite 8 ation erhalten hätten. Von der Schwangerschaft habe lediglich die Schwes- ter der Beschwerdeführerin gewusst, weshalb Letztere nicht zu befürchten habe, von ihrer Familie umgebracht zu werden.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerdeschrift, der angefochtene Entscheid verletze Art. 3, 5 und 7 des Asylgesetzes sowie Art. 33 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, FK) und Art. 3 EMRK. Sie fügten dem Sachverhalt hinzu, dass der älteste Bruder der Beschwerdeführerin ungefähr sieben bis acht Monate zuvor (d.h. ungefähr im […] 2018) getötet worden sei. Man vermute die Täterschaft in der Familie des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen führten sie zunächst aus, ihre freie Berichterstattung zeichne sich durch zahlreiche persönliche Eindrücke, emotionale Schilderungen, viele Realkennzeichen sowie die Wiedergabe von direkter Rede aus. Dies sowie die Bemerkungen der HWV, wonach bei beiden Beschwerdeführenden ein Verdacht auf eine Traumatisierung bestehe, weshalb sich eine psychologische Untersu- chung aufgedränge, seien nicht berücksichtigt worden. Dem Bericht der HWV hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei ausserdem zu entnehmen, dass diese sehr substanziiert, eindringlich und lebensnah erzählt habe und kaum Nachfragen nötig gewesen seien. Ihre Erzählungen hätten die Dol- metscherin so sehr berührt, dass diese kurz den Raum habe verlassen müssen. Der Beschwerdeführer mache seit dem 28. Februar 2018 regel- mässig eine (…). Er habe sehr grosse Schuldgefühle, da seine Schwestern wegen ihm vergewaltigt worden seien. Sein schlechter psychischer Zustand anlässlich der Anhörung sei offensichtlich gewesen und auch thematisiert worden. Die angefochtene Verfügung sei von einer persönlich unbeteiligten Fachreferentin gefällt worden. Damit fehle der persönliche Eindruck von den Beschwerdeführenden, welcher gerade in Bezug auf die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit traumatisierter Personen zentrale Bedeutung zukomme. Ferner habe die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass der Dolmetscher bei der BzP offensichtlich Mühe gehabt habe, sie zu verstehen. Unpräzise Übersetzungen seien somit nicht ausgeschlossen. Zu den einzelnen von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüchen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Bezüglich der Besuche ihres Ehemannes habe sich die Beschwerdeführerin wohl missverständlich ausgedrückt. Die Abweichungen hinsichtlich des ersten "Besuchs" bezie- hungsweise "Fluchtversuchs" seien auf die Kürze der BzP allenfalls auch

E-443/2019 Seite 9 auf eine Ungenauigkeit in der Übersetzung zurückzuführen. Auch hinsichtlich der Örtlichkeit des Treffens für den ersten Fluchtversuch sei kein Widerspruch zu erkennen, wenn man die örtlichen Gegebenheiten berücksichtige. Das genannte Vorgehen, bei dem der Vater des Be- schwerdeführers um die Hand seiner heutigen Ehefrau angehalten habe, entspreche den afghanischen Gepflogenheiten. Auch betreffend das Alter und die Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin liege kein Widerspruch vor. Hinsichtlich der für das SEM fehlenden Logik des Handelns führten sie aus, dass sie anlässlich des ersten missglückten Fluchtversuchs derart schwer bestraft worden seien, dass ihre Familie wohl darauf vertraut habe, dass sie ihre Lektion gelernt hätten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die Hilfe ihrer Schwester erhalten habe und eine 24-Stunden-Überwachung nicht realistisch sei. Ihre Schwester habe nicht offiziell in der Familie Stellung für sie bezogen und sich derart geschickt und diskret angestellt, dass in der Familie kein Argwohn aufgekommen sei. Auch bezüglich der drohenden Zwangsheirat habe sie sehr viele Details und Emotionen wiedergegeben, die den realen Gege- benheiten in Afghanistan entsprechen würden. Mit Hilfe von Mobiltele- fonen, die auch in Afghanistan erhältlich seien, sei es ihnen gelungen, die Flucht vorzubereiten. Die Aussage des Beschwerdeführers bezüglich der Vergewaltigung seiner Schwestern werde durch die Darlegung seiner Psy- chologin gestützt, wonach er grosse Schuldgefühle habe und offensichtlich traumatisiert sei. Das SEM gehe davon aus, dass weitergehende Informa- tionen gefehlt hätten, ohne dies aber konkret zu begründen. In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers durch die Taliban er- littenen Nachteile könne der Einschätzung der Vorinstanz punkto Asyl- relevanz nicht grundsätzlich widersprochen werden. Die Taliban seien jedoch unter anderem gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, weil sich dieser geweigert habe, sich ihnen anzuschliessen, worin ein politisches Motiv gesehen werden könne. Ausserdem hätten sie den gesellschaftlichen Sittenkodex sowie die Ehre ihrer Familien zutiefst verletzt, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Der afghani- sche Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden seitens der staatlichen Sicherheitskräfte vor den Übergriffen ihrer Familienmitglieder wirksam geschützt würden.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Einschät- zung der HWV eine subjektive Einschätzung sei, die objektiv, etwa durch

E-443/2019 Seite 10 das Antwortverhalten während der Anhörung beider Beschwerdeführen- den, so nicht geteilt werden könne. Ausserdem habe die Beschwerdefüh- rerin in der Anhörung angegeben, ihre Konzentration sei gut gewesen und es seien genügend Pausen gemacht worden. Ein psychiatrisches Gutach- ten könne ohnehin nicht den Beweismassstab bestimmen oder die singu- läre Situation während einer Anhörung rekonstruieren. Weiterhin werde in der Beschwerde versucht, die vom SEM hervorgehobenen Widersprüche als irrelevant abzutun oder zu relativieren. Sollte das Gericht indes zum Schluss kommen, dass die Vorbringen als glaubhaft zu erachten seien, so stelle sich die Frage der Asylrelevanz. Aufgrund der Heirat der Beschwer- deführerin beziehungsweise der "Sigha Mahramana" sei kaum von einer "Zina"-Bestrafung auszugehen.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, psychiatrische Gutachten könnten einen wesentlichen Bestandteil im Rahmen der Ge- samtwürdigung ausmachen. Tatsachen und Hinweise, wie etwa die Diag- nose einer PTBS oder emotionale Reaktionen während der Anhörung, seien bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zwingend zu berücksichtigen. Im an- gefochtenen Entscheid sei indessen hierauf keinerlei Bezug genommen worden. Obwohl die Beschwerdeführenden ihre Erlebnisse ausseror- dentlich substantiiert und mit verschiedenen Realkennzeichen hätten dar- legen können, beschreibe das SEM diese im Entscheid als konstruiert, ohne diese Auffassung zu begründen. Hinsichtlich der drohenden Bestra- fung verkenne die Vorinstanz, dass unter den Tatbestand der „Zina" nicht nur der aussereheliche sexuelle Kontakt, sondern auch der voreheliche se- xuelle Kontakt falle, was in casu der Fall gewesen sei.

E. 4.5 In ihrer Eingabe vom 5. Mai 2021 führten die Beschwerdeführenden ergänzend aus, dass der Halbbruder des Beschwerdeführers für den Tod des Bruders der Beschwerdeführerin verantwortlich gemacht werde. Er habe fast drei Monate im „Mawas" Gefängnis in Herat verbracht und sei dann gegen Kaution freigekommen. Er sei in den Iran geflohen, wo er heute zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern lebe. Die Familie des Beschwerdeführers mache ihn verantwortlich für ihre eigene missliche Lage. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter Schuldgefühlen, werde aber zurzeit nicht mehr behandelt.

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E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Rich- tigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, über- wiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfol- gung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im We- sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit- tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei- chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch- lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele- mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub- stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es hingegen nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach- verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführenden als widersprüchlich und unlogisch. Was die einzelnen, den Beschwerde- führenden vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.2.1 Hinsichtlich der angeblichen Probleme bei der Verständigung zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher anlässlich der BzP ist die vorinstanzliche Auffassung zu bestätigen. Die in der Anhörung (vgl. A45 F1) und in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verständigungs- schwierigkeiten anlässlich der BzP werden weder genau beschrieben noch mit konkreten Details untermauert. Den Protokollen ist insgesamt nicht zu entnehmen, dass sprachliche Probleme die Beschwerdeführerin daran ge- hindert hätten, ihre Anliegen darzutun.

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E. 5.2.2 Die Angaben der Beschwerdeführenden stimmen in den wesentli- chen Punkten überein und weisen viele Details auf. Die sowohl mittels Ges- tik als auch verbal vermittelten Emotionen während der Anhörung (vgl. etwa A45 F16, F19, A47 F54) wirken authentisch. Insbesondere die Erzähl- weise der Beschwerdeführerin zeichnet sich durch Emotionalität und Inten- sität aus (vgl. Beschwerdebeilage Auszug aus dem Bericht der HWV vom

30. April 2018, S. 1 und S. 4 f., vgl. Berichte der HWV vom 24. und 26. April 2018 S. 1 und S. 3). Die angeblich geführten Gespräche gaben die Be- schwerdeführenden oftmals in direkter Rede wieder (vgl. etwa A7 Ziff. 7.01 f.; A45 F16, A47 F52 f. und F60 f.), was in der Aussagepsycholo- gie ein Realkennzeichen darstellt und die Glaubhaftigkeit des Wiedergege- benen indiziert (vgl. REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011, S. 1415- 1435, S. 1421 ff.). Hinsichtlich der Detailliertheit der Vorbringen ist bei- spielsweise die Schilderung der Folgen des ersten Fluchtversuchs zu er- wähnen, wonach beide Beschwerdeführenden misshandelt wurden, der Beschwerdeführer hospitalisiert werden musste und die Beschwerdeführe- rin offenbar Verletzungen erlitten hat, die sie heute noch beeinträchtigen (vgl. A45 F16 S. 8 f. und A47 F53 und F67). Insbesondere die Beschwer- deführerin schildert dieses Erlebnis und ihre Emotionen im besagten Zeit- punkt anschaulich und mit nebensächlichen Details; sie erwähnt etwa, dass sie mit dem Stock geschlagen worden sei, mit dem der Vater sonst die Kühe führe (vgl. A45 F16 S. 8 f.). Authentisch wirkt auch, dass der Be- schwerdeführer von sich aus erklärt, die Familie seiner heutigen Ehefrau habe ihn beim ersten Fluchtversuch als Fahrraddieb hingestellt, um die Ehre der Familie zu retten (vgl. A47 F53 und F91). Auch den zweiten Fluchtversuch beschreibt die Beschwerdeführerin lebensnah und mit vie- len Einzelheiten: Ihre Schwester habe die Tür aufgeschlossen, aber die Kette vor der Tür hängenlassen, damit sich die Beschwerdeführerin durch den Spalt durchzwängen könne; sie habe sich daraufhin «bei den Bäumen mit den grossen süssen Beeren» mit dem Freund des Beschwerdeführers getroffen und sei in dessen dreirädriges Auto eingestiegen (vgl. A45 F16, S. 9). Dieser Detailreichtum ist insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die Geschehnisse im Anhörungszeitpunkt bereits zehn bis elf Jahre zurücklagen, bemerkenswert. Letzteres wurde von der Vorinstanz ebenso wenig berücksichtigt wie die psychischen Probleme der Beschwerdefüh- renden (vgl. A7 Ziff. 8.02, A45 F39 ff. und F58 ff., 47 F6 ff. und F54; Kurz- bericht der HWV vom 24. und 25. April 2018, Zusatzblätter zu den Kurzbe- richten der HWV vom 26. und 30. April 2018) und der Hinweis des Be- schwerdeführers zu Beginn der Anhörung, dass er durch die Medikamente

E-443/2019 Seite 13 etwas "benebelt" sei (vgl. A47 F2 und F99, vgl. auch Kurzbericht der HWV vom 26. April 2018). Diese Probleme hat die Vorinstanz erstmals in der Vernehmlassung angesprochen, wobei sie diese jedoch stark relativierte. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Angaben der Be- schwerdeführerin zu ihrem Alter im Zeitpunkt der Ausreise (19 bzw. 16 oder 17 Jahre) tatsächlich unklar sind. Diese Ungenauigkeit vermag aber die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Angaben nicht in Frage zu stellen, hat sie sich doch stets zeitlich kohärent zu den geschilderten Ereignissen geäussert (Zeitpunkt des Kennenlernens ihres Ehemannes sowie der Ausreise, vgl. A7 Ziff. 3.01, Ziff. 5.01, Ziff. 7.02). Soweit die Vorinstanz der Beschwerde- führerin vorwirft, widersprüchliche Angaben zu ihrer Konfession gemacht zu haben, weil sie auf ihrem Personalienblatt unter Religion "Shie" ange- geben, später aber behauptet habe, Sunnitin zu sein, ist darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Original des Personalienblatts (vgl. A1) beide Konfessionen vermerkt hat, die ihre und diejenige ihres Ehe- mannes. Folglich lässt sich aus der Konfessionsangabe kein grundlegen- der Widerspruch ableiten.

E. 5.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, ihren heutigen Ehemann jeweils getroffen zu haben, als ihre Mutter sie in der Moschee zurückgelassen habe (vgl. A7 Ziff. 7.02), um dann später zu erklären, dass sie diesen nur noch zwei, drei Mal gesehen beziehungsweise nur einmal mit ihrer Schwester beziehungsweise – im Beisein ihrer Mutter – nur aus der Ferne gesehen habe (vgl. A45 F16 S. 7, F52 ff.). Ein grundlegender Widerspruch ist hier jedoch nicht zu erkennen. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass sich die Aussage, sie habe ihren heutigen Ehemann jeweils getroffen, als ihre Mutter sie in der Mo- schee zurückgelassen habe, auf die Zeit vor dem Heiratsantrag bezieht, als die Mutter noch nichts von dieser Liaison ahnte und ihrer Tochter noch einen gewissen Freiraum liess (vgl. A45 F53). Es erscheint dagegen nicht abwegig, dass sie (die Beschwerdeführerin) nach dem Heiratsantrag nur noch ein Mal mit ihrer Schwester in die Stadt fahren konnte (vgl. A45 F16 und A52 f., vgl. auch A47 F52 f.). Ferner erscheinen die Umstände des Heiratsantrags nicht ungewöhnlich. In Afghanistan ist es offenbar durchaus üblich, dass der Vater – oft in Be- gleitung weiblicher Verwandter – im Namen sowie in Abwesenheit des künftigen Bräutigams, bei den Eltern der Braut um deren Hand anhält. Das zukünftige Ehepaar trifft sich vor der Hochzeit nicht. Die entsprechenden

E-443/2019 Seite 14 Gepflogenheiten können auch dem Bericht des Max-Planck-Instituts ent- nommen werden, welcher von den Beschwerdeführenden zitiert wird: «Of- ten, female relatives of the future groom start negotiating with the female relatives of the woman, followed by a meeting between the two families discussing the bride price (walwar).» (zit. nach Max Planck Institute for for- eign private law and private international law, Max Planck Manual on Fam- ily Law in Afghanistan Amended 2nd edition, July 2012, S. 17 f., www.mpipriv.de/1187062/max_planck_manual_on_afghan_family_law_ english.pdf, abgerufen am 27. April 2022; vgl. auch Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, 10. Mai 2019, S. 8 f., https://landinfo.no/wp-content/uplo- ads/2019/05/Temanotat-Afghanistan-Ekteskap-10052019.pdf, abgerufen am 3. Mai 2022). Auch der vermeintliche Widerspruch betreffend das erste Treffen «hinter dem Haus» beziehungweise «200 Meter weiter» wird auf Beschwerde- ebene überzeugend aufgelöst. In der Beschwerdeschrift wird hierzu nach- vollziehbar dargelegt, dass man je nachdem durchaus 200 Meter gehen müsse, um «hinter das Haus» zu gelangen, zumal das Grundstück nur einseitig zu begehen und die Gasse hinter dem Haus nur über eine Querstrasse zu erreichen sei (vgl. auch A45 F55). Soweit die Vorinstanz bezweifelt, wie die Beschwerdeführerin die Misshandlung durch ihren Bru- der so genau habe beschreiben können, obwohl sie ohnmächtig gewesen sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwer- deschrift zu Recht bemerkt – nie behauptet hat, tatsächlich ohnmächtig ge- worden zu sein, sondern sich lediglich "wie" ohnmächtig fühlte, was nicht ausschliesst, dass sie das Geschehene um sie herum hat wahrnehmen können (vgl. A45 F16 S. 8). Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erscheint es auch nicht unlo- gisch, dass die Familie die Beschwerdeführerin alleine zu Hause gelassen habe, war doch diese dort offenbar eingesperrt (vgl. A45 F16 S. 9). Zudem ging die Familie davon aus, dass der Beschwerdeführer tot sei und sich deshalb nicht mehr der Beschwerdeführerin nähern könne (vgl. A47 F53 und F75). Ebenso ist nicht ungewöhnlich, dass die Schwester der Be- schwerdeführerin diese unterstützt und – im Verborgenen – geholfen hat, die Ausreise zu organisieren (vgl. A45 F16 S. 8 f.). Die Schwester der Be- schwerdeführerin war offenbar im Besitz eines Mobiltelefons (vgl. A45 F16 S. 7, was nicht unüblich ist: Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, S. 23). Es erstaunt daher nicht, dass sie den Kontakt mit dem Beschwerdeführer und dessen Freund hat herstellen, diese über die Schwangerschaft aufklären

E-443/2019 Seite 15 und die Flucht planen können, zumal die Beteiligten bereits vor dem ersten Fluchtversuch die Telefonnummern ausgetauscht hatten (vgl. A47 F92). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die geltend gemachte Zwangs- heirat als glaubhaft zu erachten. Zum einen sind Zwangsheiraten in Afgha- nistan weit verbreitet; so wurden beispielsweise im Jahr 2008 zwischen 70 und 80 Prozent aller Ehen in Afghanistan ohne Zustimmung der Parteien oder unter direktem Zwang geschlossen (vgl. Human Rights Watch [HRW], "I had tu run away", The Imprisonment of Women and Girls for "Moral Cri- mes" in Afghanistan, März 2012, S. 30 f., vgl. auch Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan – Verlobung und Hei- rat, Zwangsheirat, Schulbesuch von Mädchen, Wahlbeteiligung, Sicher- heitslage in der Stadt Herat, psychische Krankheiten, 27. November 2015, S. 1, Max Planck Institute, a.a.O., S. 32). Zum anderen hat die Beschwer- deführerin eindrücklich und glaubhaft dargelegt, weshalb sie ihrem Cousin versprochen worden sei (vgl. A7 Ziff. 7.01, A45 F16 S. 5 f., F17 f., Vermäh- lung nach der Schule [A45 F38]), wie sie sich dagegen wehrte (vgl. A45 F16 S. 5 f., F23), wie dieser ihr immer Geschenke gemacht, sie bedrängt und sie sich vor ihm auf dem Hausdach versteckt habe (vgl. A45 F16 S. 5 f., F19). Auch ist nicht ungewöhnlich, dass weder sie noch ihre Schwester in die Vorbereitung der Zwangsverheiratung eingeweiht wur- den. Ihre diesbezügliche Erklärung, dass sie nicht in die Planung involviert worden sei, weil sie sich immer gegen diese Ehe gewehrt habe (vgl. A45 F23), erscheint nachvollziehbar. Dass sie daher keine detaillierteren Anga- ben zur Zwangsheirat hat machen können (vgl. A45 F21 f.), kann ihr nicht vorgeworfen werden. Auch der Beschwerdeführer beschreibt die Situation in Bezug auf die geplante Zwangsheirat ausführlich und erklärt, dass dies einer von drei Gründen gewesen sei, weshalb sein Vater erfolglos um die Hand seiner heutigen Ehefrau angehalten habe (vgl. A23 Ziff. 7.01, A47 F52 f., F61). Schliesslich erweist sich auch der Vorwurf der Vorinstanz, die Schilderun- gen bezüglich der Geschehnisse nach ihrer Ausreise seien einseitig aus- gefallen, als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführenden haben dargelegt, dass der Vater des Beschwerdeführers nach ihrer Ausreise zwei Tage in einem Silo festgehalten wurde (vgl. A47 F85 f., vgl. auch A47 F78). Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, dass sie seit acht Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie habe und nichts Genaueres zu deren Aufenthaltsort wisse (vgl. auch A45 F6). Entgegen der Auffassung der Vor- instanz kann die Erklärung, ihre Familie befinde sich in Afghanistan, nicht

E-443/2019 Seite 16 als Wiedergabe aktueller Informationen gedeutet werden. Dessen unge- achtet wurden die Beschwerdeführenden nicht eingehender nach den Er- eignissen nach ihrer Flucht befragt. Hinsichtlich der angeblichen Vergewal- tigungen der Schwestern des Beschwerdeführers (vgl. A47 F20) ist zwar festzuhalten, dass diese anhand seiner Aussagen zeitlich nicht genau ein- zuordnen sind. Auch wenn gewisse Zweifel an diesem Vorbringen ange- bracht sind, vermag allein der Umstand, dass sich die angeblichen Vorfälle sieben Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführenden ereignet haben, noch nicht deren Unglaubhaftigkeit zu begründen.

E. 5.3 Nach einer Gesamtwürdigung und insbesondere mit Blick auf die über- einstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass die Vorbringen betreffend die Beziehung zwischen den Beschwerdeführen- den und die daraus entstandenen Folgen auf tatsächlich Erlebtes hindeu- ten und insgesamt als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden kön- nen.

E. 6.1 Sodann ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die als glaubhaft befundenen Vorbringen flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen. Die Be- schwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, ihnen drohe wegen einer ausserehelichen Beziehung Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Fa- milie der Beschwerdeführerin und möglicherweise auch von Seiten des af- ghanischen Staates. Dieser Verfolgung liege ein asylrelevantes Motiv zu- grunde.

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-

E-443/2019 Seite 17 scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.3 Eine Verfolgung ist ausserdem flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 FK genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind so zu verstehen, dass die Ver- folgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist bezie- hungsweise droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1, 2014/27 E. 6.3, 2013/11 E. 5.1). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Ge- schlechts anknüpfen (vgl. zum Verfolgungsmotiv bei frauenspezifischer Verfolgung: Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).

E. 6.4 Aus diesem Grund ist daher zunächst das Vorliegen der Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin zu prüfen. Diese legte glaubhaft dar, dass sie in Afghanistan gegen ihren Willen mit ihrem Cousin hätte verhei- ratet werden sollen. Sie hat vor ihrer Ausreise mit dem Beschwerdeführer eine heimliche Beziehung geführt und ihn heiraten wollen, weshalb sie letztlich mit ihm geflohen ist. Durch ihre Flucht hat sie sich einerseits der häuslichen Gewalt durch den Vater und andererseits einer drohenden Zwangsheirat entzogen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin Kenntnis davon hat, dass sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer geflohen ist.

E. 6.4.1 Frauen und Mädchen, die sich einer bevorstehenden Zwangsehe wi- dersetzen oder von zu Hause fliehen, werden oft vage definierter oder so- gar undefinierter "Verbrechen an der Moral", einschliesslich Zina oder des "Weglaufens von zu Hause", bezichtigt (vgl. Referenzurteil D-3501/2019 vom 21. August 2019 E. 5.4.5, m.w.H; vgl. auch HRW, a.a.O., S. 34 ff.;

E-443/2019 Seite 18 Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, S. 24 ff.; Terre des femmes [TDF], Situa- tion von Frauen in Afghanistan, Stand Januar 2022, S. 5 f., www.frauen- rechte.de/informationen/dokumentationsstelle/geschlechtsspezifische-ge- walt-in-herkunftslaendern?task=download.send&id=4&catid=2&m=0, ab- gerufen am 4. Mai 2022; Schnellrecherche SFH, a.a.O., S. 9 f., m.w.H.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sanktionen gegen unver- heiratetes Paar, das untertaucht [Rolle von Volkszugehörigkeit und Reli- gion?]; Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes [a-8230] vom

27. Dezember 2012, S. 1, www.ecoi.net/de/dokument/1053322.html, ab- gerufen am 5. Mai 2022; Afghanistan Independent Human Rights Commis- sion [AIHRC], National Inquiry report on Factors and causes of Rape and Honor Killing in Afghanistan, 26. August 2015, S. 4 f., S. 29 und S. 95). Dasselbe gilt für Frauen, die einer ausserehelichen Beziehung verdächtigt werden. Für weite Teile der afghanischen Gesellschaft gelten Frauen näm- lich als Bewahrerin der Familienehre. Eine Verletzung der Ehre wiegt dabei nicht weniger schwer als die Tötung einer Person. Ehebruch, voreheliche Beziehungen bis hin zu Vergewaltigung oder Inzest werden als Ehrverlet- zungen geahndet. Oftmals genügt bereits ein geringer Anlass, wie zum Beispiel das Ablehnen eines von der Familie ausgewählten Mannes, ein Flirt, Weglaufen von zu Hause oder ein allgemein als unmoralisch angese- henes Verhalten einer Frau, um die Ehre der Familie zu verletzen. Bereits der blosse Verdacht oder ein Gerücht kann ein Ehrverbrechen auslösen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3501/2019 a.a.O., E. 5.4.2. m.w.H. be- stätigt etwa in Urteil des BVGer E-2245/2017 vom 26. November 2019 E. 5.3, vgl. auch ACCORD, a-8230, a.a.O., S. 1 f.; Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, a.a.O., S. 22 ff.; Country of Origin Research and Information [CORI], Thematic Report Afghanistan; Blood Feuds, Februar 2014, S. 19 f., http://www.refworld.org/pdfid/53199ef64.pdf, abgerufen am 2. Mai 2022; HRW, a.a.O., S. 35 ff. und S. 40; Schnellrecherche SFH, a.a.O., S. 9 f.; AIHRC, a.a.O., S. 4 ff. und S. 27 ff.; Danish Immigration Service [DIS], Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, Report from DIS's fact finding mission to Kabul, Afghanistan, Mai 2012, S. 34 ff., https://www.refworld.org/docid/505af0352.html, abgerufen am 4. Mai 2022; Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge [UNHCR], Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 82 und. 88 f.; TDF, a.a.O., S. 5 und TDF, Studie: Ehrenmord, Tübingen, 2005, S. 5 f., www.zwangsheirat.de/informationen/materialien/181-terre-des-femmes-e- v-studien-materialien, abgerufen am 5. Mai 2022). Eine verletzte "Familien- ehre" kann grundsätzlich nur durch den Tod der Beschuldigten bereinigt werden, weshalb auch Jahre nach der Flucht die Gefahr einer Verfolgung

E-443/2019 Seite 19 durch die Familie besteht (vgl. TDF, Studie: Ehrenmord, a.a.O., S. 10; Län- derinfo, Afghanistan: Ekteskap, a.a.O., S. 27 f.; GEISER Alexandra, SFH, S. 5 f.; DIS, Afghanistan, S. 34; AIHRC, a.a.O., S. 29). Andere Quellen gehen davon aus, dass bei Ehrverlust durch gemeinsames Weglaufen die Ehre derart geschädigt sei, dass sogar der Ehrenmord das Ansehen der Familie nicht wiederherstellen kann (vgl. CORI, Blood Feuds, a.a.O., S. 19). Eh- renmorde sind vor allem in ländlichen Gebieten häufig und abhängig vom Bildungsstand der Familien (vgl. Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, a.a.O., S.8 und S. 27 f.; GEISER Alexandra, SFH, Afghanistan: Zina, aussereheli- cher Geschlechtsverkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 2. Oktober 2012, S. 5 f.; DIS, Afghanistan, a.a.O., S. 36; ACCORD, A-8230, a.a.O., S.2 und 4; UNHCR, Richtlinien, a.a.O., S. 87, m.w.H.). Ob Lösungsbemü- hungen bei Heiratskonflikten in Erwägung gezogen werden, hängt auch davon ab, ob eine aussereheliche oder voreheliche Beziehung öffentlich bekannt wurde, welche Personen und Parteien involviert wurden und ob das Paar ausserehelichen Geschlechtsverkehr hatte (vgl. Länderinfo, Af- ghanistan: Ekteskap, a.a.O., S. 26 f.; CORI, Blood Feuds, a.a.O., S. 11; Wimpelmann, Torunn et al, "He Should Learn That He Cannot Get a Wo- men for Free": Male Elopers and Constructions of Masculinity in the Afghan Justice System, in: Men and Masculinities, 24 [3], 2021, S. 519-526). Von einer erheblichen Abschwächung der Gefahr aufgrund der langen Landes- abwesenheit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Einige Länderberichte äussern zwar Vermutungen über eine solche Ab- schwächung, die sich im Verlaufe der Zeit ergeben könne (vgl. Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, S. 28 sowie DIS, Afghanistan, a.a.O., S. 36). Gleichzeitig finden sich aber auch Zeitungsberichte über Ehrenmorde nach sechs oder zehn Jahren (vgl. The New York Times, Years After Acid Attack, an Afghan Story of Survival Takes a Dark Turn, 13. August 2017, https://www.nytimes.com/2017/08/13/world/asia/afghanistan-womens- rights-acid-attack.html, und Pajhwok, Jawzjan woman killed by brother 10 years after elopement, 13. August 2017, https://pajhwok.com/2017/08/15/ jawzjan-woman-killed-brother-10-years-after-elopement/, beide abgerufen am 2. Mai 2022). Offenbar ist es auch schon wiederholt vorgekommen, dass die beteiligten Familien den Liebhabern Vergebung zugesichert und sie nach der Heimkehr getötet haben (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1. Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Ge- schlechtsverkehr nur auf den „Täter" ab oder können auch andere Mitglie- der seiner Familie zum Ziel werden?; 2. Möglichkeit, bei staatlichen Stellen um Schutz vor Rachehandlungen anzusuchen [a-10006-1], 23. Februar 2017, S. 3; https://www.ecoi.net/en/document/1395752.html, abgerufen

E-443/2019 Seite 20 am 5. Mai 2022). Zuverlässige und aussagekräftige Informationen betref- fend Folgen bei Fällen wie dem vorliegenden (Flucht, Heirat und Rückkehr nach Jahren) sind aber kaum erhältlich und die allgemeinen Länderkennt- nisse nicht ohne Weiteres auf solche speziellen Konstellationen anwend- bar (vgl. Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, a.a.O., S. 27).

E. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Flucht als alleinstehende, un- verheiratete Frau, welche eine aussereheliche Beziehung führte, ihrem Weglaufen von zu Hause sowie dem Sichwidersetzen gegen die bevorste- hende Zwangsheirat gegen die in Afghanistan herrschenden sozialen Nor- men verstossen, was bereits genügt, ihr gesellschaftliche Ächtung einzu- bringen (vgl. UNHCR, Richtlinien, a.a.O., S. 87 ff.). Sie hat ausserdem diese Traditionen abgelehnt und dies wiederholt mit Aussagen gegenüber ihrem Vater, ihrem Handeln und letztlich mit ihrer Flucht mit dem Beschwer- deführer zum Ausdruck gebracht. In dieser Ablehnung der gängigen Tradi- tionen hat sie gegen kulturelle Wertvorstellungen und soziale Normen verstossen. Dieser Normverstoss ist der Öffentlichkeit spätestens mit ihrem Verschwinden zur Kenntnis gelangt. Ob eine Wiederherstellung der Fami- lienehre durch eine Heirat aufgrund der verschiedenen Religionszugehö- rigkeiten noch möglich gewesen wäre, erscheint zumindest fraglich (vgl. auch DIS Afghanistan, a.a.O., S. 35: "AIHRC added that the girls’ family would often solve the issue by marriage. However, families with a high sta- tus will not accept a marriage between their daughter and a young man of a lower status. If the relationship includes mixed ethnic parties, it will be even more complicated."; vgl. auch Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, S. 7, wonach die Heiratstradition endogam ist, d.h. dass Partner aus der eige- nen Verwandtschaftsgruppe, Glaubensgemeinschaft, dem selben Stamm oder der gleichen ethnischen Gruppe bevorzugt werden). Ausserdem lässt sich aufgrund des Alters des ersten Kindes auch für Dritte erahnen, dass es sich um ein aussereheliches Kind handeln muss. Selbst wenn man da- von ausginge, dass die spätere Eheschliessung die voreheliche Beziehung "heilt", ist angesichts des Weiteren als unmoralisch angesehenen Verhal- tens – der Weigerung, die vom Vater gewünschte Ehe einzugehen und das Weglaufen von der Familie, wodurch ihr Verhalten erst öffentlich bekannt wurde –, nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass die Familie der Be- schwerdeführerin die Ehre als "wiederhergestellt" betrachten und von einer Bestrafung der Beschwerdeführerin absehen wird.

E. 6.4.3 Angesichts des traditionellen und konservativen Umfelds, in dem die Beschwerdeführerin aufgewachsen ist, der Herkunft aus einem ländlichen Gebiet (vgl. A45 F7 und F13 ff.), der bereits erlittenen Gewalt durch ihre

E-443/2019 Seite 21 Familie sowie des Risikos einer lebenslangen Verfolgung ist im vorliegen- den Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres vergangenen Ver- haltens auch heute noch erheblichen Nachteilen ausgesetzt wäre. Von ei- ner bedeutenden Abschwächung der Gefahr durch Zeitablauf ist – wie be- reits dargelegt – nicht auszugehen.

E. 6.4.4 Bei den Tätern (ihre Familie) handelt es sich vorliegend zwar um nichtstaatliche Akteure. Es ist indes davon auszugehen, dass der afghani- sche Staat nicht nur nicht schutzfähig, sondern auch nicht schutzwillig ist, wenn es um geschlechtsspezifische Übergriffe gegen Frauen und Mäd- chen geht. Im Referenzurteil D-3501/2019 vom 21. August 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass Afghanistan weiterhin ein für Frauen und Mädchen sehr gefährliches Land sei. Tief verwurzelte Diskri- minierung von Frauen sei dort endemisch. Gewalt gegen Frauen und Mäd- chen bleibe weit verbreitet (a.a.O, E. 5.4.5). In besagtem Urteil wurde wei- ter festgestellt, dass die Umsetzung von Gesetzen zum Schutz von Frau- enrechten nur sehr langsam vorangehe. Den Behörden fehle der Wille, Ge- setze konsequent umzusetzen, dies besonders in ländlichen Gebieten. Die grosse Mehrzahl der Fälle, einschliesslich schwerer Verbrechen gegen Frauen, werde weiterhin durch traditionelle Streitschlichtungsmechanis- men vermittelt, statt strafrechtlich verfolgt zu werden, wie es das Gesetz verlange. Die Polizei inhaftiere Frauen, die von ihnen selbst erlittene sexu- elle Gewalt anzeigen. Auch habe die Polizei oft Frauen auf Verlangen ihrer Familien wegen Zina (ausserehelicher Geschlechtsverkehr) oder der Ab- sicht, Zina zu begehen, festgenommen (a.a.O. E. 5.4.5, vgl. hierzu auch UNHCR Richtlinien, a.a.O., S. 87, FN 495; vgl. auch ACCORD, A-8230, a.a.O., S. 2 f.; TDF, Studie: Ehrenmord und Schnellrecherche SFH, a.a.O., S. 9; AIHRC, a.a.O., S. 6, S. 27 und S. 69 ff.). In einigen Fällen hätten die afghanischen Behörden die Inhaftierung von Frauen, die einer ausserehe- lichen Beziehung und anderer Verbrechen gegen die Moral beschuldigt worden seien, als Schutzmassnahme gerechtfertigt, wenn keine Frauen- häuser verfügbar waren, da solche Beschuldigungen zu Ehrenmorden füh- ren könnten. Im zitierten Urteil – das noch vor der Machtübernahme durch die Taliban erging – wurde schliesslich festgestellt, dass es vor diesem Hin- tergrund in Afghanistan insbesondere am Schutzwillen der afghanischen Behörden bei geschlechtsspezifischen Übergriffen, aber auch an der Schutzinfrastruktur fehle (a.a.O. E. 5.4.5, m.w.H, vgl. auch Schnellrecher- che SFH, a.a.O., S. 10 f. und UNHCR, Richtlinien, a.a.O., S. 90, m.w.H.; HRW, a.a.O., S: 38 f. und S. 78 ff.). Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin nicht an die afghanischen Behörden wenden, um

E-443/2019 Seite 22 Schutz vor Übergriffen durch ihre Familie zu erhalten. Die Beschwerdefüh- rerin wird demnach in ihrer Eigenschaft als Frau nicht denselben staatli- chen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen können (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-2918/2018 vom 12. August 2019, E. 6.6 m.w.H.). Damit ist eine frauenspezifische Ver- folgung und ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne des Art. 3 AsylG zu bejahen.

E. 6.4.5 Eine innerstaatliche Schutzalternative kann vorliegend ausgeschlos- sen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz vor der drohenden Verfolgung durch die Familienangehörigen erhalten könnte.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 7.1 Da der Beschwerdeführer eigene Fluchtgründe geltend macht, ist vorab zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft originär gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Ein allfälliger Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, ist erst zu prüfen, wenn die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999, AsylV, SR 142.311).

E. 7.2 Art. 1A FK und Art. 3 Abs.1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An- schauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig haupt- sächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der man- gelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).

E-443/2019 Seite 23

E. 7.3 Den erwähnten Vergeltungsmassnahmen durch die Familie der Ehe- frau sowie der möglichen Einleitung eines Strafverfahrens durch die afgha- nischen Behörden liegt kein solches Motiv zugrunde. Der Beschwerdefüh- rer führte die aussereheliche Beziehung nicht wegen seiner politischen Überzeugung beziehungsweise weil er die gesellschaftlichen Konventio- nen seines Heimatstaates ablehnte. Zugleich liegt der Grund für die Verfol- gung durch die Familie der Ehefrau respektive eine etwaige strafrechtliche Verfolgung darin, dass er eine aussereheliche Beziehung geführt hat, was die Familie der Ehefrau beziehungsweise die afghanische Gesellschaft nicht toleriert, weshalb dieses Verhalten denn auch strafbewehrt ist. Der Grund für die Verfolgung liegt folglich nicht in der Identität des Beschwer- deführers, sondern diese zielt lediglich auf sein Handeln ab, nämlich das Führen einer ausserehelichen Beziehung (vgl. im Ergebnis übereinstim- mend Urteil des BVGer E-1406/2020 vom 26. März 2020 E. 6.1 m.w.H., BVGE 2014/28 E. 8.4.5, S. 466). Der Versuch, im Kontext von Afghanistan in der privaten oder staatlichen Verfolgung bei ausserehelichen Beziehun- gen auch bei männlichen Asylsuchenden grundsätzlich oder im vorliegen- den Einzelfall ein politisches Motiv erkennen zu wollen, vermag somit nicht zu überzeugen. Selbst eine illegitime Strafe führt für sich allein noch nicht zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1).

E. 7.4 Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatort eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung nach Art. 3 AsylG in begründeter Weise befürchten muss, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 8.1 Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft originär nach Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihr Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht in eige- ner Person gemäss Art. 3 AsylG, ist aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl seiner Ehefrau einzubezie- hen. Dies gilt auch für die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden. Besondere Umstände, die einem Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen oder Gründe, die gemäss Art. 53 AsylG gegen die Asylge- währung sprechen könnten, sind in den Akten nicht ersichtlich.

E-443/2019 Seite 24

E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom

24. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu ge- währen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom

31. Januar 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich ge- genstandslos.

E. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie- gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Verfahrensstandanfrage vom 8. Juni 2022 reichte die Rechtsvertre- terin eine aktualisierte Liste ihrer Aufwendungen ein und machte dabei ei- nen zeitlichen Aufwand von 780 Minuten geltend. Gemäss den Ausführun- gen in der Beschwerdeschrift wurde ein Stundenhonorar von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) sowie eine einmalige Pauschale von Fr. 50.– vereinbart. Der zeitliche Aufwand erweist sich vorliegend als ange- messen und auch der Stundenansatz von Fr. 193.85 ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nicht vollständig zu entschädigen ist aber die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden, zumal keine besonderen Umstände vorliegen. Die Parteientschädigung ist folglich auf gerundet Fr. 2'540.– (inkl. Mehr- wertsteuer und Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-443/2019 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 24. Dezember 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'540.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-443/2019 Urteil vom 22. Juni 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweiz am (...) Oktober 2016 zusammen mit ihrem Sohn um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Oktober 2016 (SEM-Akten A7) und der Anhörung vom 24. April 2018 (SEM-Akten A45) führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei afghanische Staatsangehörige, Sunnitin tadschikischer Ethnie und in E._______, Bezirk F._______, Provinz Herat geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2008 gelebt habe. Da sie als Kind von ihrem - viel älteren - Cousin vor dem Ertrinken gerettet worden sei, sei sie diesem zur Ehefrau versprochen worden. Sie habe sich aber in ihren heutigen Ehemann ([...]) verliebt, der neben der Schule einen Imbissstand betrieben habe. Sie habe ihn heimlich getroffen und schliesslich habe er bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten. Ihr Vater habe abgelehnt, da A._______ Schiite sei. Daraufhin sei sie geschlagen worden und ihr sei verboten worden, weiterhin die Schule zu besuchen. Sie hätten dann ein erstes Mal versucht zu fliehen. Ihr Bruder und ihr Onkel hätten sie jedoch aufgegriffen und A._______ so schwer misshandelt, dass dieser fast eine Niere verloren habe und einen Monat lang im Spital habe behandelt werden müssen. Auch sie sei geschlagen worden, wobei sie über die Nähmaschine gestolpert sei. Seither habe sie eine Nadel im Knie, die ständig Schmerzen verursache. Daraufhin sei sie eingesperrt worden und habe nichts zu essen erhalten. Ihre Schwester habe ihr heimlich etwas gebracht. Sie habe aber aufgrund anhaltender Übelkeit nichts essen können und so gemerkt, dass sie schwanger sei. Über ihre Schwester und einen Freund von A._______ habe sie mit Letzterem in Kontakt treten und ihren zweiten Fluchtversuch planen können. Kurz vor der Zwangsheirat mit ihrem Cousin habe ein Freund von A._______ sie abgeholt und zu ihm gebracht. A._______ habe bereits die Ausreise und ihre Vermählung organisiert gehabt. Sie hätten den religiösen Segen erhalten, um zusammenzuleben, und seien dann mit Hilfe eines Schleppers in den Iran gereist. Die letzten acht Jahre hätten sie in G._______, Iran, gelebt. Auf der Reise in die Schweiz sei ihr Ehemann verhaftet worden. Sie sei mit ihrem Sohn entkommen und daher alleine in die Schweiz gereist. Mit ihrer Familie habe sie bis heute keinen Kontakt. Bei einer Rückkehr würde ihr Ehemann «geschlachtet» und auch sie würde weitere Probleme bekommen. A.b Der Beschwerdeführer reiste am (...) November 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Anlässlich der BzP vom 22. November 2016 (SEM-Akten A23) und der Anhörung vom 25. April 2018 (SEM-Akten A47) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Schiite tadschikischer Ethnie und in H._______, Bezirk I._______, Provinz Herat, geboren. Er habe nie offiziell die Schule, sondern lediglich Alphabetisierungskurse besucht. Aufgrund von Landstreitigkeiten habe sein Onkel den Taliban erzählt, sie hätten Waffen zu Hause versteckt, weshalb er (der Beschwerdeführer) angehalten und tagelang misshandelt worden sei. Die Taliban hätten verlangt, dass er sich ihnen anschliesse. Kurz vor dem Opferfest sei er gegen das Versprechen zurückzukehren oder die Waffen zu bringen sowie gegen die Leistung einer Bürgschaft eines seiner Onkel entlassen worden. Er sei jedoch nicht zurückgekehrt, weshalb die Taliban eine Handgranate auf sein Haus geworfen und seinen Onkel getötet hätten. Er habe das Dorf daher verlassen und sei nach Herat geflohen. Dort habe er die letzten vier Jahre vor der Ausreise gelebt und zuletzt vis-à-vis der Schule Sandwiches verkauft. Er gab im Folgenden im Wesentlichen dieselben Asylgründe wieder wie seine Ehefrau. Er fügte hinzu, sein Vater habe insgesamt drei Mal für ihn um die Hand seiner heutigen Ehefrau angehalten. Ausserdem sei er beim ersten Fluchtversuch durch den Onkel und den Bruder seiner Ehefrau als Fahrraddieb hingestellt worden, um die Ehre der Familie zu retten. Nach seiner Ausreise sei sein Vater zwei Tage lang von der Familie seiner Ehefrau festgehalten und misshandelt worden. Inzwischen habe er erfahren, dass die Söhne und Cousins seines Schwiegervaters seine Schwestern vergewaltigt hätten. Deswegen gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Die Taliban würden ihn suchen, die afghanischen Behörden würden ihn aufgrund der unehelichen Beziehung bestrafen und die Familie seiner Ehefrau würde ihn bestimmt töten, sollte er zurückkehren. Ausserdem sei der Cousin seiner Ehefrau (...) und im ganzen Land unterwegs, so dass er ihn früher oder später bestimmt gefunden hätte. A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden je eine Kopie ihrer Tazkeras, Röntgenbilder des Knies der Beschwerdeführerin sowie diverse den Beschwerdeführer betreffende medizinische Akten ein. B. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter, welche in das Asylverfahren einbezogen wurde. C. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm sie die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz auf. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen darin die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien von Amtes wegen medizinische Berichte/Gutachten in Auftrag zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten sie Auszüge aus den Berichten der Hilfswerkvertretung (HWV) bezüglich der Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, eine Kopie des Personalienblattes sowie eine Anfragebeantwortung zu Afghanistan betreffend "Sanktionen gegen ein unverheiratetes Paar, das untertaucht" des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) ins Recht. Ausserdem verweisen sie auf diverse Länderberichte. E. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 29. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsvertretung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen, woraufhin die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Replik gewährte. Diese nahmen sie mit Eingabe vom 18. März 2019 wahr. I. Am 5. Mai 2021 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens - welcher ihnen mit Schreiben vom 11. Mai 2021 bekannt gegeben wurde - und ergänzten den Sachverhalt (vgl. E. 4.5). J. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erneut nach dem Verfahrensstand und baten um beschleunigte Behandlung des Verfahrens. Ausserdem wiesen sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2245/2017 vom 26. November 2019 hin, da der Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichbar sei. Die Rechtsvertreterin legte dem Schreiben eine aktualisierte Honorarnote bei. K. Am 10. Juni 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandanfrage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem alten Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit und im Übrigen mit der fehlenden Asylrelevanz der gesuchstellerischen Vorbringen. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich ihres Alters bei der Ausreise, ihrer Religionszugehörigkeit sowie der Anzahl der Treffen mit ihrem heutigen Ehemann widersprochen. Ferner würden die Umstände des ersten Besuchs beziehungsweise Fluchtversuchs in den zwei Protokollen stark voneinander abweichen. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich hinsichtlich des Heiratsantrags ihres Ehemannes. An der BzP habe sie erklärt, sowohl ihr Ehemann als auch dessen Familie seien zu ihrer Familie gegangen; an der Anhörung habe sie hingegen nur von ihrem Schwiegervater berichtet. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, dass sie bei ihrem zweiten Fluchtversuch alleine und unbeaufsichtigt zu Hause gewesen sei, und es sei nicht plausibel, dass die Schwester der Beschwerdeführerin alles habe einfädeln können und sie zur Ausreise gedrängt habe, obwohl sie schwere Nachteile zu befürchten gehabt hätte. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin die Szene, als sie zu Hause von ihrem Bruder geschlagen worden sei, ziemlich genau habe beschreiben können, obwohl sie geltend gemacht habe, "wie in Ohnmacht" gefallen zu sein. Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spreche auch, dass die Beschwerdeführerin wisse, dass sich ihre Familie in Afghanistan aufhalte, obwohl sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu dieser habe. Es wirke ausserdem befremdend, dass der Beschwerdeführer nach neun Jahren Beziehung jeweils vom "Mädchen" erzählt habe, als er auf seine Ehefrau zu sprechen gekommen sei. Ferner seien seine Angaben über das Geschehene nach der Ausreise deutlich einseitig ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Schwestern sieben Jahre nach dessen Ausreise vergewaltigt worden seien. Die Verfolgungsgeschichte sei überdies zu einseitig auf die Beschwerdeführenden fokussiert und blende wesentliche andere Details aus, weshalb sie in einer Gesamtschau nicht plausibel sei. Hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban fehle der zeitliche Kausalzusammenhang. Die schlechte Behandlung der Beschwerdeführerin durch ihren Vater sei ebenfalls nicht asylrelevant, zumal sie bloss von "schlechten Ereignissen" gesprochen, diese aber nicht konkretisiert habe. Ausserdem sei sie nicht ihres Vaters wegen ausgereist. Hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsehe seien den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine solche konkret geplant worden sei, weshalb an der anberaumten Hochzeit grundsätzlich zu zweifeln sei. Schliesslich seien auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Afghanistan inhaftiert zu werden, objektiv unbegründet, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die Behörden Kenntnis der Situation erhalten hätten. Von der Schwangerschaft habe lediglich die Schwester der Beschwerdeführerin gewusst, weshalb Letztere nicht zu befürchten habe, von ihrer Familie umgebracht zu werden. 4.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerdeschrift, der angefochtene Entscheid verletze Art. 3, 5 und 7 des Asylgesetzes sowie Art. 33 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, FK) und Art. 3 EMRK. Sie fügten dem Sachverhalt hinzu, dass der älteste Bruder der Beschwerdeführerin ungefähr sieben bis acht Monate zuvor (d.h. ungefähr im [...] 2018) getötet worden sei. Man vermute die Täterschaft in der Familie des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen führten sie zunächst aus, ihre freie Berichterstattung zeichne sich durch zahlreiche persönliche Eindrücke, emotionale Schilderungen, viele Realkennzeichen sowie die Wiedergabe von direkter Rede aus. Dies sowie die Bemerkungen der HWV, wonach bei beiden Beschwerdeführenden ein Verdacht auf eine Traumatisierung bestehe, weshalb sich eine psychologische Untersu-chung aufgedränge, seien nicht berücksichtigt worden. Dem Bericht der HWV hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei ausserdem zu entnehmen, dass diese sehr substanziiert, eindringlich und lebensnah erzählt habe und kaum Nachfragen nötig gewesen seien. Ihre Erzählungen hätten die Dol-metscherin so sehr berührt, dass diese kurz den Raum habe verlassen müssen. Der Beschwerdeführer mache seit dem 28. Februar 2018 regel-mässig eine (...). Er habe sehr grosse Schuldgefühle, da seine Schwestern wegen ihm vergewaltigt worden seien. Sein schlechter psychischer Zustand anlässlich der Anhörung sei offensichtlich gewesen und auch thematisiert worden. Die angefochtene Verfügung sei von einer persönlich unbeteiligten Fachreferentin gefällt worden. Damit fehle der persönliche Eindruck von den Beschwerdeführenden, welcher gerade in Bezug auf die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit traumatisierter Personen zentrale Bedeutung zukomme. Ferner habe die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass der Dolmetscher bei der BzP offensichtlich Mühe gehabt habe, sie zu verstehen. Unpräzise Übersetzungen seien somit nicht ausgeschlossen. Zu den einzelnen von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüchen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Bezüglich der Besuche ihres Ehemannes habe sich die Beschwerdeführerin wohl missverständlich ausgedrückt. Die Abweichungen hinsichtlich des ersten "Besuchs" bezie-hungsweise "Fluchtversuchs" seien auf die Kürze der BzP allenfalls auch auf eine Ungenauigkeit in der Übersetzung zurückzuführen. Auch hinsichtlich der Örtlichkeit des Treffens für den ersten Fluchtversuch sei kein Widerspruch zu erkennen, wenn man die örtlichen Gegebenheiten berücksichtige. Das genannte Vorgehen, bei dem der Vater des Be-schwerdeführers um die Hand seiner heutigen Ehefrau angehalten habe, entspreche den afghanischen Gepflogenheiten. Auch betreffend das Alter und die Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin liege kein Widerspruch vor. Hinsichtlich der für das SEM fehlenden Logik des Handelns führten sie aus, dass sie anlässlich des ersten missglückten Fluchtversuchs derart schwer bestraft worden seien, dass ihre Familie wohl darauf vertraut habe, dass sie ihre Lektion gelernt hätten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die Hilfe ihrer Schwester erhalten habe und eine 24-Stunden-Überwachung nicht realistisch sei. Ihre Schwester habe nicht offiziell in der Familie Stellung für sie bezogen und sich derart geschickt und diskret angestellt, dass in der Familie kein Argwohn aufgekommen sei. Auch bezüglich der drohenden Zwangsheirat habe sie sehr viele Details und Emotionen wiedergegeben, die den realen Gegebenheiten in Afghanistan entsprechen würden. Mit Hilfe von Mobiltele-fonen, die auch in Afghanistan erhältlich seien, sei es ihnen gelungen, die Flucht vorzubereiten. Die Aussage des Beschwerdeführers bezüglich der Vergewaltigung seiner Schwestern werde durch die Darlegung seiner Psy-chologin gestützt, wonach er grosse Schuldgefühle habe und offensichtlich traumatisiert sei. Das SEM gehe davon aus, dass weitergehende Informa-tionen gefehlt hätten, ohne dies aber konkret zu begründen. In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers durch die Taliban er-littenen Nachteile könne der Einschätzung der Vorinstanz punkto Asyl-relevanz nicht grundsätzlich widersprochen werden. Die Taliban seien jedoch unter anderem gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, weil sich dieser geweigert habe, sich ihnen anzuschliessen, worin ein politisches Motiv gesehen werden könne. Ausserdem hätten sie den gesellschaftlichen Sittenkodex sowie die Ehre ihrer Familien zutiefst verletzt, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Der afghani-sche Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden seitens der staatlichen Sicherheitskräfte vor den Übergriffen ihrer Familienmitglieder wirksam geschützt würden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Einschätzung der HWV eine subjektive Einschätzung sei, die objektiv, etwa durch das Antwortverhalten während der Anhörung beider Beschwerdeführenden, so nicht geteilt werden könne. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung angegeben, ihre Konzentration sei gut gewesen und es seien genügend Pausen gemacht worden. Ein psychiatrisches Gutachten könne ohnehin nicht den Beweismassstab bestimmen oder die singuläre Situation während einer Anhörung rekonstruieren. Weiterhin werde in der Beschwerde versucht, die vom SEM hervorgehobenen Widersprüche als irrelevant abzutun oder zu relativieren. Sollte das Gericht indes zum Schluss kommen, dass die Vorbringen als glaubhaft zu erachten seien, so stelle sich die Frage der Asylrelevanz. Aufgrund der Heirat der Beschwerdeführerin beziehungsweise der "Sigha Mahramana" sei kaum von einer "Zina"-Bestrafung auszugehen. 4.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, psychiatrische Gutachten könnten einen wesentlichen Bestandteil im Rahmen der Gesamtwürdigung ausmachen. Tatsachen und Hinweise, wie etwa die Diagnose einer PTBS oder emotionale Reaktionen während der Anhörung, seien bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zwingend zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid sei indessen hierauf keinerlei Bezug genommen worden. Obwohl die Beschwerdeführenden ihre Erlebnisse ausserordentlich substantiiert und mit verschiedenen Realkennzeichen hätten darlegen können, beschreibe das SEM diese im Entscheid als konstruiert, ohne diese Auffassung zu begründen. Hinsichtlich der drohenden Bestrafung verkenne die Vorinstanz, dass unter den Tatbestand der "Zina" nicht nur der aussereheliche sexuelle Kontakt, sondern auch der voreheliche sexuelle Kontakt falle, was in casu der Fall gewesen sei. 4.5 In ihrer Eingabe vom 5. Mai 2021 führten die Beschwerdeführenden ergänzend aus, dass der Halbbruder des Beschwerdeführers für den Tod des Bruders der Beschwerdeführerin verantwortlich gemacht werde. Er habe fast drei Monate im "Mawas" Gefängnis in Herat verbracht und sei dann gegen Kaution freigekommen. Er sei in den Iran geflohen, wo er heute zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern lebe. Die Familie des Beschwerdeführers mache ihn verantwortlich für ihre eigene missliche Lage. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter Schuldgefühlen, werde aber zurzeit nicht mehr behandelt. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es hingegen nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführenden als widersprüchlich und unlogisch. Was die einzelnen, den Beschwerdeführenden vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Hinsichtlich der angeblichen Probleme bei der Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher anlässlich der BzP ist die vorinstanzliche Auffassung zu bestätigen. Die in der Anhörung (vgl. A45 F1) und in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der BzP werden weder genau beschrieben noch mit konkreten Details untermauert. Den Protokollen ist insgesamt nicht zu entnehmen, dass sprachliche Probleme die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, ihre Anliegen darzutun. 5.2.2 Die Angaben der Beschwerdeführenden stimmen in den wesentlichen Punkten überein und weisen viele Details auf. Die sowohl mittels Gestik als auch verbal vermittelten Emotionen während der Anhörung (vgl. etwa A45 F16, F19, A47 F54) wirken authentisch. Insbesondere die Erzählweise der Beschwerdeführerin zeichnet sich durch Emotionalität und Intensität aus (vgl. Beschwerdebeilage Auszug aus dem Bericht der HWV vom 30. April 2018, S. 1 und S. 4 f., vgl. Berichte der HWV vom 24. und 26. April 2018 S. 1 und S. 3). Die angeblich geführten Gespräche gaben die Beschwerdeführenden oftmals in direkter Rede wieder (vgl. etwa A7 Ziff. 7.01 f.; A45 F16, A47 F52 f. und F60 f.), was in der Aussagepsychologie ein Realkennzeichen darstellt und die Glaubhaftigkeit des Wiedergegebenen indiziert (vgl. Revital Ludewig/ Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011, S. 1415-1435, S. 1421 ff.). Hinsichtlich der Detailliertheit der Vorbringen ist beispielsweise die Schilderung der Folgen des ersten Fluchtversuchs zu erwähnen, wonach beide Beschwerdeführenden misshandelt wurden, der Beschwerdeführer hospitalisiert werden musste und die Beschwerdeführerin offenbar Verletzungen erlitten hat, die sie heute noch beeinträchtigen (vgl. A45 F16 S. 8 f. und A47 F53 und F67). Insbesondere die Beschwerdeführerin schildert dieses Erlebnis und ihre Emotionen im besagten Zeitpunkt anschaulich und mit nebensächlichen Details; sie erwähnt etwa, dass sie mit dem Stock geschlagen worden sei, mit dem der Vater sonst die Kühe führe (vgl. A45 F16 S. 8 f.). Authentisch wirkt auch, dass der Beschwerdeführer von sich aus erklärt, die Familie seiner heutigen Ehefrau habe ihn beim ersten Fluchtversuch als Fahrraddieb hingestellt, um die Ehre der Familie zu retten (vgl. A47 F53 und F91). Auch den zweiten Fluchtversuch beschreibt die Beschwerdeführerin lebensnah und mit vielen Einzelheiten: Ihre Schwester habe die Tür aufgeschlossen, aber die Kette vor der Tür hängenlassen, damit sich die Beschwerdeführerin durch den Spalt durchzwängen könne; sie habe sich daraufhin «bei den Bäumen mit den grossen süssen Beeren» mit dem Freund des Beschwerdeführers getroffen und sei in dessen dreirädriges Auto eingestiegen (vgl. A45 F16, S. 9). Dieser Detailreichtum ist insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die Geschehnisse im Anhörungszeitpunkt bereits zehn bis elf Jahre zurücklagen, bemerkenswert. Letzteres wurde von der Vorinstanz ebenso wenig berücksichtigt wie die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. A7 Ziff. 8.02, A45 F39 ff. und F58 ff., 47 F6 ff. und F54; Kurzbericht der HWV vom 24. und 25. April 2018, Zusatzblätter zu den Kurzberichten der HWV vom 26. und 30. April 2018) und der Hinweis des Beschwerdeführers zu Beginn der Anhörung, dass er durch die Medikamente etwas "benebelt" sei (vgl. A47 F2 und F99, vgl. auch Kurzbericht der HWV vom 26. April 2018). Diese Probleme hat die Vorinstanz erstmals in der Vernehmlassung angesprochen, wobei sie diese jedoch stark relativierte. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter im Zeitpunkt der Ausreise (19 bzw. 16 oder 17 Jahre) tatsächlich unklar sind. Diese Ungenauigkeit vermag aber die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Angaben nicht in Frage zu stellen, hat sie sich doch stets zeitlich kohärent zu den geschilderten Ereignissen geäussert (Zeitpunkt des Kennenlernens ihres Ehemannes sowie der Ausreise, vgl. A7 Ziff. 3.01, Ziff. 5.01, Ziff. 7.02). Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwirft, widersprüchliche Angaben zu ihrer Konfession gemacht zu haben, weil sie auf ihrem Personalienblatt unter Religion "Shie" angegeben, später aber behauptet habe, Sunnitin zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Original des Personalienblatts (vgl. A1) beide Konfessionen vermerkt hat, die ihre und diejenige ihres Ehemannes. Folglich lässt sich aus der Konfessionsangabe kein grundlegender Widerspruch ableiten. 5.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, ihren heutigen Ehemann jeweils getroffen zu haben, als ihre Mutter sie in der Moschee zurückgelassen habe (vgl. A7 Ziff. 7.02), um dann später zu erklären, dass sie diesen nur noch zwei, drei Mal gesehen beziehungsweise nur einmal mit ihrer Schwester beziehungsweise - im Beisein ihrer Mutter - nur aus der Ferne gesehen habe (vgl. A45 F16 S. 7, F52 ff.). Ein grundlegender Widerspruch ist hier jedoch nicht zu erkennen. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass sich die Aussage, sie habe ihren heutigen Ehemann jeweils getroffen, als ihre Mutter sie in der Moschee zurückgelassen habe, auf die Zeit vor dem Heiratsantrag bezieht, als die Mutter noch nichts von dieser Liaison ahnte und ihrer Tochter noch einen gewissen Freiraum liess (vgl. A45 F53). Es erscheint dagegen nicht abwegig, dass sie (die Beschwerdeführerin) nach dem Heiratsantrag nur noch ein Mal mit ihrer Schwester in die Stadt fahren konnte (vgl. A45 F16 und A52 f., vgl. auch A47 F52 f.). Ferner erscheinen die Umstände des Heiratsantrags nicht ungewöhnlich. In Afghanistan ist es offenbar durchaus üblich, dass der Vater - oft in Begleitung weiblicher Verwandter - im Namen sowie in Abwesenheit des künftigen Bräutigams, bei den Eltern der Braut um deren Hand anhält. Das zukünftige Ehepaar trifft sich vor der Hochzeit nicht. Die entsprechenden Gepflogenheiten können auch dem Bericht des Max-Planck-Instituts entnommen werden, welcher von den Beschwerdeführenden zitiert wird: «Often, female relatives of the future groom start negotiating with the female relatives of the woman, followed by a meeting between the two families discussing the bride price (walwar).» (zit. nach Max Planck Institute for foreign private law and private international law, Max Planck Manual on Family Law in Afghanistan Amended 2nd edition, July 2012, S. 17 f., www.mpipriv.de/1187062/max_planck_manual_on_afghan_family_law_english.pdf, abgerufen am 27. April 2022; vgl. auch Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, 10. Mai 2019, S. 8 f., https://landinfo.no/wp-content/uploads/2019/05/Temanotat-Afghanistan-Ekteskap-10052019.pdf, abgerufen am 3. Mai 2022). Auch der vermeintliche Widerspruch betreffend das erste Treffen «hinter dem Haus» beziehungweise «200 Meter weiter» wird auf Beschwerde-ebene überzeugend aufgelöst. In der Beschwerdeschrift wird hierzu nach-vollziehbar dargelegt, dass man je nachdem durchaus 200 Meter gehen müsse, um «hinter das Haus» zu gelangen, zumal das Grundstück nur einseitig zu begehen und die Gasse hinter dem Haus nur über eine Querstrasse zu erreichen sei (vgl. auch A45 F55). Soweit die Vorinstanz bezweifelt, wie die Beschwerdeführerin die Misshandlung durch ihren Bruder so genau habe beschreiben können, obwohl sie ohnmächtig gewesen sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerdeschrift zu Recht bemerkt - nie behauptet hat, tatsächlich ohnmächtig geworden zu sein, sondern sich lediglich "wie" ohnmächtig fühlte, was nicht ausschliesst, dass sie das Geschehene um sie herum hat wahrnehmen können (vgl. A45 F16 S. 8). Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erscheint es auch nicht unlogisch, dass die Familie die Beschwerdeführerin alleine zu Hause gelassen habe, war doch diese dort offenbar eingesperrt (vgl. A45 F16 S. 9). Zudem ging die Familie davon aus, dass der Beschwerdeführer tot sei und sich deshalb nicht mehr der Beschwerdeführerin nähern könne (vgl. A47 F53 und F75). Ebenso ist nicht ungewöhnlich, dass die Schwester der Beschwerdeführerin diese unterstützt und - im Verborgenen - geholfen hat, die Ausreise zu organisieren (vgl. A45 F16 S. 8 f.). Die Schwester der Beschwerdeführerin war offenbar im Besitz eines Mobiltelefons (vgl. A45 F16 S. 7, was nicht unüblich ist: Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, S. 23). Es erstaunt daher nicht, dass sie den Kontakt mit dem Beschwerdeführer und dessen Freund hat herstellen, diese über die Schwangerschaft aufklären und die Flucht planen können, zumal die Beteiligten bereits vor dem ersten Fluchtversuch die Telefonnummern ausgetauscht hatten (vgl. A47 F92). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die geltend gemachte Zwangsheirat als glaubhaft zu erachten. Zum einen sind Zwangsheiraten in Afghanistan weit verbreitet; so wurden beispielsweise im Jahr 2008 zwischen 70 und 80 Prozent aller Ehen in Afghanistan ohne Zustimmung der Parteien oder unter direktem Zwang geschlossen (vgl. Human Rights Watch [HRW], "I had tu run away", The Imprisonment of Women and Girls for "Moral Crimes" in Afghanistan, März 2012, S. 30 f., vgl. auch Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan - Verlobung und Heirat, Zwangsheirat, Schulbesuch von Mädchen, Wahlbeteiligung, Sicherheitslage in der Stadt Herat, psychische Krankheiten, 27. November 2015, S. 1, Max Planck Institute, a.a.O., S. 32). Zum anderen hat die Beschwerdeführerin eindrücklich und glaubhaft dargelegt, weshalb sie ihrem Cousin versprochen worden sei (vgl. A7 Ziff. 7.01, A45 F16 S. 5 f., F17 f., Vermählung nach der Schule [A45 F38]), wie sie sich dagegen wehrte (vgl. A45 F16 S. 5 f., F23), wie dieser ihr immer Geschenke gemacht, sie bedrängt und sie sich vor ihm auf dem Hausdach versteckt habe (vgl. A45 F16 S. 5 f., F19). Auch ist nicht ungewöhnlich, dass weder sie noch ihre Schwester in die Vorbereitung der Zwangsverheiratung eingeweiht wurden. Ihre diesbezügliche Erklärung, dass sie nicht in die Planung involviert worden sei, weil sie sich immer gegen diese Ehe gewehrt habe (vgl. A45 F23), erscheint nachvollziehbar. Dass sie daher keine detaillierteren Angaben zur Zwangsheirat hat machen können (vgl. A45 F21 f.), kann ihr nicht vorgeworfen werden. Auch der Beschwerdeführer beschreibt die Situation in Bezug auf die geplante Zwangsheirat ausführlich und erklärt, dass dies einer von drei Gründen gewesen sei, weshalb sein Vater erfolglos um die Hand seiner heutigen Ehefrau angehalten habe (vgl. A23 Ziff. 7.01, A47 F52 f., F61). Schliesslich erweist sich auch der Vorwurf der Vorinstanz, die Schilderungen bezüglich der Geschehnisse nach ihrer Ausreise seien einseitig ausgefallen, als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführenden haben dargelegt, dass der Vater des Beschwerdeführers nach ihrer Ausreise zwei Tage in einem Silo festgehalten wurde (vgl. A47 F85 f., vgl. auch A47 F78). Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, dass sie seit acht Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie habe und nichts Genaueres zu deren Aufenthaltsort wisse (vgl. auch A45 F6). Entgegen der Auffassung der Vor-instanz kann die Erklärung, ihre Familie befinde sich in Afghanistan, nicht als Wiedergabe aktueller Informationen gedeutet werden. Dessen ungeachtet wurden die Beschwerdeführenden nicht eingehender nach den Ereignissen nach ihrer Flucht befragt. Hinsichtlich der angeblichen Vergewaltigungen der Schwestern des Beschwerdeführers (vgl. A47 F20) ist zwar festzuhalten, dass diese anhand seiner Aussagen zeitlich nicht genau einzuordnen sind. Auch wenn gewisse Zweifel an diesem Vorbringen angebracht sind, vermag allein der Umstand, dass sich die angeblichen Vorfälle sieben Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführenden ereignet haben, noch nicht deren Unglaubhaftigkeit zu begründen. 5.3 Nach einer Gesamtwürdigung und insbesondere mit Blick auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass die Vorbringen betreffend die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und die daraus entstandenen Folgen auf tatsächlich Erlebtes hindeuten und insgesamt als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden können. 6. 6.1 Sodann ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die als glaubhaft befundenen Vorbringen flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen. Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, ihnen drohe wegen einer ausserehelichen Beziehung Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin und möglicherweise auch von Seiten des afghanischen Staates. Dieser Verfolgung liege ein asylrelevantes Motiv zugrunde. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.3 Eine Verfolgung ist ausserdem flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 FK genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1, 2014/27 E. 6.3, 2013/11 E. 5.1). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. zum Verfolgungsmotiv bei frauenspezifischer Verfolgung: Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). 6.4 Aus diesem Grund ist daher zunächst das Vorliegen der Flüchtlingsei-genschaft der Beschwerdeführerin zu prüfen. Diese legte glaubhaft dar, dass sie in Afghanistan gegen ihren Willen mit ihrem Cousin hätte verheiratet werden sollen. Sie hat vor ihrer Ausreise mit dem Beschwerdeführer eine heimliche Beziehung geführt und ihn heiraten wollen, weshalb sie letztlich mit ihm geflohen ist. Durch ihre Flucht hat sie sich einerseits der häuslichen Gewalt durch den Vater und andererseits einer drohenden Zwangsheirat entzogen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin Kenntnis davon hat, dass sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer geflohen ist. 6.4.1 Frauen und Mädchen, die sich einer bevorstehenden Zwangsehe widersetzen oder von zu Hause fliehen, werden oft vage definierter oder sogar undefinierter "Verbrechen an der Moral", einschliesslich Zina oder des "Weglaufens von zu Hause", bezichtigt (vgl. Referenzurteil D-3501/2019 vom 21. August 2019 E. 5.4.5, m.w.H; vgl. auch HRW, a.a.O., S. 34 ff.; Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, S. 24 ff.; Terre des femmes [TDF], Situation von Frauen in Afghanistan, Stand Januar 2022, S. 5 f., www.frauenrechte.de/informationen/dokumentationsstelle/geschlechtsspezifische-gewalt-in-herkunftslaendern?task=download.send&id=4&catid=2&m=0, abgerufen am 4. Mai 2022; Schnellrecherche SFH, a.a.O., S. 9 f., m.w.H.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sanktionen gegen unverheiratetes Paar, das untertaucht [Rolle von Volkszugehörigkeit und Religion?]; Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes [a-8230] vom 27. Dezember 2012, S. 1, www.ecoi.net/de/dokument/1053322.html, abgerufen am 5. Mai 2022; Afghanistan Independent Human Rights Commission [AIHRC], National Inquiry report on Factors and causes of Rape and Honor Killing in Afghanistan, 26. August 2015, S. 4 f., S. 29 und S. 95). Dasselbe gilt für Frauen, die einer ausserehelichen Beziehung verdächtigt werden. Für weite Teile der afghanischen Gesellschaft gelten Frauen nämlich als Bewahrerin der Familienehre. Eine Verletzung der Ehre wiegt dabei nicht weniger schwer als die Tötung einer Person. Ehebruch, voreheliche Beziehungen bis hin zu Vergewaltigung oder Inzest werden als Ehrverletzungen geahndet. Oftmals genügt bereits ein geringer Anlass, wie zum Beispiel das Ablehnen eines von der Familie ausgewählten Mannes, ein Flirt, Weglaufen von zu Hause oder ein allgemein als unmoralisch angesehenes Verhalten einer Frau, um die Ehre der Familie zu verletzen. Bereits der blosse Verdacht oder ein Gerücht kann ein Ehrverbrechen auslösen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3501/2019 a.a.O., E. 5.4.2. m.w.H. bestätigt etwa in Urteil des BVGer E-2245/2017 vom 26. November 2019 E. 5.3, vgl. auch ACCORD, a-8230, a.a.O., S. 1 f.; Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, a.a.O., S. 22 ff.; Country of Origin Research and Information [CORI], Thematic Report Afghanistan; Blood Feuds, Februar 2014, S. 19 f., http://www.refworld.org/pdfid/53199ef64.pdf, abgerufen am 2. Mai 2022; HRW, a.a.O., S. 35 ff. und S. 40; Schnellrecherche SFH, a.a.O., S. 9 f.; AIHRC, a.a.O., S. 4 ff. und S. 27 ff.; Danish Immigration Service [DIS], Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, Report from DIS's fact finding mission to Kabul, Afghanistan, Mai 2012, S. 34 ff., https://www.refworld.org/docid/505af0352.html, abgerufen am 4. Mai 2022; Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge [UNHCR], Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 82 und. 88 f.; TDF, a.a.O., S. 5 und TDF, Studie: Ehrenmord, Tübingen, 2005, S. 5 f., www.zwangsheirat.de/informationen/materialien/181-terre-des-femmes-e-v-studien-materialien, abgerufen am 5. Mai 2022). Eine verletzte "Familienehre" kann grundsätzlich nur durch den Tod der Beschuldigten bereinigt werden, weshalb auch Jahre nach der Flucht die Gefahr einer Verfolgung durch die Familie besteht (vgl. TDF, Studie: Ehrenmord, a.a.O., S. 10; Länderinfo, Afghanistan: Ekteskap, a.a.O., S. 27 f.; Geiser Alexandra, SFH, S. 5 f.; DIS, Afghanistan, S. 34; AIHRC, a.a.O., S. 29). Andere Quellen gehen davon aus, dass bei Ehrverlust durch gemeinsames Weglaufen die Ehre derart geschädigt sei, dass sogar der Ehrenmord das Ansehen der Familie nicht wiederherstellen kann (vgl. CORI, Blood Feuds, a.a.O., S. 19). Ehrenmorde sind vor allem in ländlichen Gebieten häufig und abhängig vom Bildungsstand der Familien (vgl. Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, a.a.O., S.8 und S. 27 f.; Geiser Alexandra, SFH, Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 2. Oktober 2012, S. 5 f.; DIS, Afghanistan, a.a.O., S. 36; ACCORD, A-8230, a.a.O., S.2 und 4; UNHCR, Richtlinien, a.a.O., S. 87, m.w.H.). Ob Lösungsbemühungen bei Heiratskonflikten in Erwägung gezogen werden, hängt auch davon ab, ob eine aussereheliche oder voreheliche Beziehung öffentlich bekannt wurde, welche Personen und Parteien involviert wurden und ob das Paar ausserehelichen Geschlechtsverkehr hatte (vgl. Länderinfo, Afghanistan: Ekteskap, a.a.O., S. 26 f.; CORI, Blood Feuds, a.a.O., S. 11; Wimpelmann, Torunn et al, "He Should Learn That He Cannot Get a Women for Free": Male Elopers and Constructions of Masculinity in the Afghan Justice System, in: Men and Masculinities, 24 [3], 2021, S. 519-526). Von einer erheblichen Abschwächung der Gefahr aufgrund der langen Landesabwesenheit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Einige Länderberichte äussern zwar Vermutungen über eine solche Abschwächung, die sich im Verlaufe der Zeit ergeben könne (vgl. Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, S. 28 sowie DIS, Afghanistan, a.a.O., S. 36). Gleichzeitig finden sich aber auch Zeitungsberichte über Ehrenmorde nach sechs oder zehn Jahren (vgl. The New York Times, Years After Acid Attack, an Afghan Story of Survival Takes a Dark Turn, 13. August 2017, https://www.nytimes.com/2017/08/13/world/asia/afghanistan-womens-rights-acid-attack.html, und Pajhwok, Jawzjan woman killed by brother 10 years after elopement, 13. August 2017, https://pajhwok.com/2017/08/15/jawzjan-woman-killed-brother-10-years-after-elopement/, beide abgerufen am 2. Mai 2022). Offenbar ist es auch schon wiederholt vorgekommen, dass die beteiligten Familien den Liebhabern Vergebung zugesichert und sie nach der Heimkehr getötet haben (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1. Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den "Täter" ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2. Möglichkeit, bei staatlichen Stellen um Schutz vor Rachehandlungen anzusuchen [a-10006-1], 23. Februar 2017, S. 3; https://www.ecoi.net/en/document/1395752.html, abgerufen am 5. Mai 2022). Zuverlässige und aussagekräftige Informationen betreffend Folgen bei Fällen wie dem vorliegenden (Flucht, Heirat und Rückkehr nach Jahren) sind aber kaum erhältlich und die allgemeinen Länderkenntnisse nicht ohne Weiteres auf solche speziellen Konstellationen anwendbar (vgl. Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, a.a.O., S. 27). 6.4.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Flucht als alleinstehende, unverheiratete Frau, welche eine aussereheliche Beziehung führte, ihrem Weglaufen von zu Hause sowie dem Sichwidersetzen gegen die bevorstehende Zwangsheirat gegen die in Afghanistan herrschenden sozialen Normen verstossen, was bereits genügt, ihr gesellschaftliche Ächtung einzubringen (vgl. UNHCR, Richtlinien, a.a.O., S. 87 ff.). Sie hat ausserdem diese Traditionen abgelehnt und dies wiederholt mit Aussagen gegenüber ihrem Vater, ihrem Handeln und letztlich mit ihrer Flucht mit dem Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht. In dieser Ablehnung der gängigen Traditionen hat sie gegen kulturelle Wertvorstellungen und soziale Normen verstossen. Dieser Normverstoss ist der Öffentlichkeit spätestens mit ihrem Verschwinden zur Kenntnis gelangt. Ob eine Wiederherstellung der Familienehre durch eine Heirat aufgrund der verschiedenen Religionszugehörigkeiten noch möglich gewesen wäre, erscheint zumindest fraglich (vgl. auch DIS Afghanistan, a.a.O., S. 35: "AIHRC added that the girls' family would often solve the issue by marriage. However, families with a high status will not accept a marriage between their daughter and a young man of a lower status. If the relationship includes mixed ethnic parties, it will be even more complicated."; vgl. auch Landinfo, Afghanistan: Ekteskap, S. 7, wonach die Heiratstradition endogam ist, d.h. dass Partner aus der eigenen Verwandtschaftsgruppe, Glaubensgemeinschaft, dem selben Stamm oder der gleichen ethnischen Gruppe bevorzugt werden). Ausserdem lässt sich aufgrund des Alters des ersten Kindes auch für Dritte erahnen, dass es sich um ein aussereheliches Kind handeln muss. Selbst wenn man davon ausginge, dass die spätere Eheschliessung die voreheliche Beziehung "heilt", ist angesichts des Weiteren als unmoralisch angesehenen Verhaltens - der Weigerung, die vom Vater gewünschte Ehe einzugehen und das Weglaufen von der Familie, wodurch ihr Verhalten erst öffentlich bekannt wurde -, nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass die Familie der Beschwerdeführerin die Ehre als "wiederhergestellt" betrachten und von einer Bestrafung der Beschwerdeführerin absehen wird. 6.4.3 Angesichts des traditionellen und konservativen Umfelds, in dem die Beschwerdeführerin aufgewachsen ist, der Herkunft aus einem ländlichen Gebiet (vgl. A45 F7 und F13 ff.), der bereits erlittenen Gewalt durch ihre Familie sowie des Risikos einer lebenslangen Verfolgung ist im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres vergangenen Verhaltens auch heute noch erheblichen Nachteilen ausgesetzt wäre. Von einer bedeutenden Abschwächung der Gefahr durch Zeitablauf ist - wie bereits dargelegt - nicht auszugehen. 6.4.4 Bei den Tätern (ihre Familie) handelt es sich vorliegend zwar um nichtstaatliche Akteure. Es ist indes davon auszugehen, dass der afghanische Staat nicht nur nicht schutzfähig, sondern auch nicht schutzwillig ist, wenn es um geschlechtsspezifische Übergriffe gegen Frauen und Mädchen geht. Im Referenzurteil D-3501/2019 vom 21. August 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass Afghanistan weiterhin ein für Frauen und Mädchen sehr gefährliches Land sei. Tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen sei dort endemisch. Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibe weit verbreitet (a.a.O, E. 5.4.5). In besagtem Urteil wurde weiter festgestellt, dass die Umsetzung von Gesetzen zum Schutz von Frauenrechten nur sehr langsam vorangehe. Den Behörden fehle der Wille, Gesetze konsequent umzusetzen, dies besonders in ländlichen Gebieten. Die grosse Mehrzahl der Fälle, einschliesslich schwerer Verbrechen gegen Frauen, werde weiterhin durch traditionelle Streitschlichtungsmechanismen vermittelt, statt strafrechtlich verfolgt zu werden, wie es das Gesetz verlange. Die Polizei inhaftiere Frauen, die von ihnen selbst erlittene sexuelle Gewalt anzeigen. Auch habe die Polizei oft Frauen auf Verlangen ihrer Familien wegen Zina (ausserehelicher Geschlechtsverkehr) oder der Absicht, Zina zu begehen, festgenommen (a.a.O. E. 5.4.5, vgl. hierzu auch UNHCR Richtlinien, a.a.O., S. 87, FN 495; vgl. auch ACCORD, A-8230, a.a.O., S. 2 f.; TDF, Studie: Ehrenmord und Schnellrecherche SFH, a.a.O., S. 9; AIHRC, a.a.O., S. 6, S. 27 und S. 69 ff.). In einigen Fällen hätten die afghanischen Behörden die Inhaftierung von Frauen, die einer ausserehelichen Beziehung und anderer Verbrechen gegen die Moral beschuldigt worden seien, als Schutzmassnahme gerechtfertigt, wenn keine Frauenhäuser verfügbar waren, da solche Beschuldigungen zu Ehrenmorden führen könnten. Im zitierten Urteil - das noch vor der Machtübernahme durch die Taliban erging - wurde schliesslich festgestellt, dass es vor diesem Hintergrund in Afghanistan insbesondere am Schutzwillen der afghanischen Behörden bei geschlechtsspezifischen Übergriffen, aber auch an der Schutzinfrastruktur fehle (a.a.O. E. 5.4.5, m.w.H, vgl. auch Schnellrecherche SFH, a.a.O., S. 10 f. und UNHCR, Richtlinien, a.a.O., S. 90, m.w.H.; HRW, a.a.O., S: 38 f. und S. 78 ff.). Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin nicht an die afghanischen Behörden wenden, um Schutz vor Übergriffen durch ihre Familie zu erhalten. Die Beschwerdeführerin wird demnach in ihrer Eigenschaft als Frau nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen können (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-2918/2018 vom 12. August 2019, E. 6.6 m.w.H.). Damit ist eine frauenspezifische Verfolgung und ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne des Art. 3 AsylG zu bejahen. 6.4.5 Eine innerstaatliche Schutzalternative kann vorliegend ausgeschlossen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz vor der drohenden Verfolgung durch die Familienangehörigen erhalten könnte. 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7. 7.1 Da der Beschwerdeführer eigene Fluchtgründe geltend macht, ist vorab zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft originär gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Ein allfälliger Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, ist erst zu prüfen, wenn die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999, AsylV, SR 142.311). 7.2 Art. 1A FK und Art. 3 Abs.1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). 7.3 Den erwähnten Vergeltungsmassnahmen durch die Familie der Ehefrau sowie der möglichen Einleitung eines Strafverfahrens durch die afghanischen Behörden liegt kein solches Motiv zugrunde. Der Beschwerdeführer führte die aussereheliche Beziehung nicht wegen seiner politischen Überzeugung beziehungsweise weil er die gesellschaftlichen Konventionen seines Heimatstaates ablehnte. Zugleich liegt der Grund für die Verfolgung durch die Familie der Ehefrau respektive eine etwaige strafrechtliche Verfolgung darin, dass er eine aussereheliche Beziehung geführt hat, was die Familie der Ehefrau beziehungsweise die afghanische Gesellschaft nicht toleriert, weshalb dieses Verhalten denn auch strafbewehrt ist. Der Grund für die Verfolgung liegt folglich nicht in der Identität des Beschwerdeführers, sondern diese zielt lediglich auf sein Handeln ab, nämlich das Führen einer ausserehelichen Beziehung (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Urteil des BVGer E-1406/2020 vom 26. März 2020 E. 6.1 m.w.H., BVGE 2014/28 E. 8.4.5, S. 466). Der Versuch, im Kontext von Afghanistan in der privaten oder staatlichen Verfolgung bei ausserehelichen Beziehungen auch bei männlichen Asylsuchenden grundsätzlich oder im vorliegenden Einzelfall ein politisches Motiv erkennen zu wollen, vermag somit nicht zu überzeugen. Selbst eine illegitime Strafe führt für sich allein noch nicht zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). 7.4 Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatort eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG in begründeter Weise befürchten muss, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 8. 8.1 Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft originär nach Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihr Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person gemäss Art. 3 AsylG, ist aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen. Dies gilt auch für die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden. Besondere Umstände, die einem Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen oder Gründe, die gemäss Art. 53 AsylG gegen die Asylgewährung sprechen könnten, sind in den Akten nicht ersichtlich.

9. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Verfahrensstandanfrage vom 8. Juni 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Liste ihrer Aufwendungen ein und machte dabei einen zeitlichen Aufwand von 780 Minuten geltend. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurde ein Stundenhonorar von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) sowie eine einmalige Pauschale von Fr. 50.- vereinbart. Der zeitliche Aufwand erweist sich vorliegend als angemessen und auch der Stundenansatz von Fr. 193.85 ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nicht vollständig zu entschädigen ist aber die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.- für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden, zumal keine besonderen Umstände vorliegen. Die Parteientschädigung ist folglich auf gerundet Fr. 2'540.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 24. Dezember 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'540.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: