Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer aus der B._______ (C._______), paschtunischer Ethnie, suchte am 6. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, während seiner Lehre in einer Autowerkstatt in ei- nem Stadtteil von D._______ sei er von einem Kommandanten der Taliban, welche in seinem Dorf präsent gewesen seien, dazu aufgefordert worden, Sprengstoff in einem der in der Garage zur Reparatur vorgesehenen Re- gierungsfahrzeuge zu platzieren. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und sein Vater den Kommandanten gebeten habe, sei- nen Sohn in Ruhe zu lassen, hätten die Taliban dem Mullah ihrer Moschee ein Schreiben ausgehändigt, gemäss welchem sich der Beschwerdeführer dessen Gericht hätte stellen sollen. Auch dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, worauf er eine zweite Vorladung erhalten habe, der er ebenfalls nicht gefolgt sei. Zwei Tage später habe sich eine Auseinander- setzung zwischen Angehörigen der Taliban, die ihn hätten mitnehmen wol- len, und seinem Vater und seinem älteren Bruder ereignet, bei dem sein Vater umgekommen sei. Sein Bruder sei spurlos verschwunden. Seine Mutter habe ihn seinem Onkel mütterlicherseits übergeben und dieser habe ihn zu den Schwiegereltern seiner Halbschwester nach E._______ gebracht. Von dort sei er mit Hilfe von Schleppern in den Iran gelangt. Spä- ter habe seine Familie eine Fotografie erhalten, auf der sein verschwunde- ner Bruder gefesselt zusammen mit zwei Bewaffneten abgebildet gewesen sei. Vom Iran sei er in die Türkei gereist. Er sei in F._______ gewesen, als die afghanische Regierung von den Taliban gestürzt worden sei. Danach sei er über G._______ und weitere Länder in die Schweiz gelangt. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer elf Fotografien (seiner Takzera und derjenigen sei- nes Bruders, seines Impfausweises, eine Fotografie seines gefesselten Bruders, drei seines Vaters und zweier Schreiben der Taliban) ein. C. Der Entscheidentwurf vom 23. Februar 2023 wurde der Rechtsvertretung gleichentags zur Stellungnahme übereicht, welche am 24. Februar 2023 erfolgte.
E-1770/2023 Seite 3 D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 28. Februar 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2022 ab und ordnete dessen Wegweisung an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. März 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses bean- tragt. F. Am 9. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-1770/2023 Seite 4
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriften- wechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung auf die fehlende Plau- sibilität der geltend gemachten Ereignisse hin und führte aus, aus welchen Gründen die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, einen
E-1770/2023 Seite 5 flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In der Hauptsache verneinte es die Asylrelevanz der geltend gemachten Ereig- nisse (fehlende Gezieltheit der Verfolgung).
E. 5.1.1 Es hielt im Einzelnen fest, dass das vom Beschwerdeführer geschil- derte Vorgehen der Taliban auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhe. Es sei nicht Ziel der Taliban gewesen, den Beschwerdeführer auf- grund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe der Be- schwerdeführer gemäss seinen Schilderungen in jenem Zeitpunkt die von den Taliban für ihre Zwecke gewünschten Eigenschaften erfüllt. Den Akten seien keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachtet, ihm mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten (vgl. Urteile des BVGer vom 16. März 2020, D-1257/2020, E. 5.5, vom 31. Mai 2019, E-1521/2018, E. 5.4 und vom 22. April 2019, D-7291/2017, E. 5.2). Demnach sei das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die Taliban im Zeitpunkt der Ausreise zu ver- neinen. Auch nachdem diese in Afghanistan nun die Macht übernommen hätten, sei ein Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer un- abhängig von der Plausibilität der geschilderten Ereignisse als unwahr- scheinlich zu erachten. Bei dieser Sachlage könne auf eine abschlies- sende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Indes sei darauf hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die vorgelegten Fotografien vor einem ganz anderen als dem geschilderten Hintergrund entstanden oder sogar gestellt seien. Ferner würden als Be- weismittel eingereichte Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn un- terschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichten.
E. 5.1.2 Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme zum Entscheid- entwurf geltend gemacht, entgegen der Auffassung des SEM beruhe das vom Beschwerdeführer gemachte Vorgehen auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv, denn durch die Weigerung, Sprengstoff in einem privaten Fahrzeug von Regierungsmitarbeitenden zu platzieren, habe der Be- schwerdeführe eine politische Einstellung kundgetan, indem er sich gegen die Taliban und ihre Werteordnung und stattdessen auf die Seite der Re- gierung gestellt habe. Zudem sei diese Einstellung anschliessend durch seinen Vater bekräftigt worden, der sich ebenfalls gegen die Forderung der Taliban gestellt habe. Neben dem jugendlichen Alter, dem Geschlecht und
E-1770/2023 Seite 6 der Herkunft seien die politische Haltung und die durch sein Verhalten zum Ausdruck gebrachten Werte Gründe für die anschliessende Verfolgung des Beschwerdeführers gewesen, was ihn aus der Sicht der Taliban zu einem Feind und Verräter gemacht habe. Deshalb liege ein flüchtlingsrechtlich re- levantes Motiv vor, und es sei eine gezielte Verfolgung im Falle der Rück- kehr zu vermuten. Im Übrigen sei der vom SEM erwähnte Verdacht, die eingereichten Fotografien könnten gestellt sein, pietätlos.
E. 5.1.3 Diese Argumentation führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Ab- gesehen von der insgesamt fehlenden Plausibilität der geltend gemachten Ereignisse zeuge die Weigerung eines Jugendlichen, jemanden umzubrin- gen, auch aus der Sicht der Taliban nicht von einer der ihrigen entgegen- gesetzten politischen Haltung. Im Weiteren erscheine insbesondere das vom Beschwerdeführer eingereichte Bild des angeblich verschleppten Bru- ders inszeniert, während aus den beiden Bildern eines offenbar verstorbe- nen Mannes, sofern es sich dabei tatsächlich um den Vater des Beschwer- deführers handle, zumindest die Todesursache nicht hervorgehe. Somit sei der Beweiswert der eingereichten Fotografie – auch wenn dies pietätlos erscheinen möge – offensichtlich als gering zu erachten.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es handle sich bei der Aufforderung, eine Bombe in einem Regierungsauto zu platzieren, um eine versuchte Zwangsrekrutierung im weiteren Sinne, zu- mal der Beschwerdeführer zur Durchführung von Terrorakten aufgefordert worden sei. Aufgrund seiner «Rekrutierungsverweigerung» werde der Be- schwerdeführer als Feind beziehungswese als Verräter betrachtet und ihm werde in diesem Sinne eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Ferner stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Nichtbefolgen dieser Aufforderung seitens des Kommandanten gegen die Ideologie der Taliban gestellt habe.
E. 5.2.2 Zudem bestünden zusätzliche Risikofaktoren, wonach die Taliban den Beschwerdeführer als Feind und Verräter betrachteten, habe sein Va- ter doch die Position des Beschwerdeführers bekräftigt, in dem er auch versucht habe, den Kommandanten umzustimmen. Aufgrund der Tatsache, dass später der Vater des Beschwerdeführers zu Tode gekommen sei, sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer von den Taliban als Feind be- trachtet werde. Ob sein Bruder noch lebe, sei unklar.
E-1770/2023 Seite 7 Hinsichtlich der Argumentation der Vorinstanz zu den eingereichten Be- weismitteln sei festzuhalten, dass gemäss diesen überhaupt kein Foto als ausreichend betrachtet werden könne Es sei in allen Fällen nie hundert- prozentig klar, wer auf den jeweiligen Bildern ersichtlich sei. Der Beschwer- deführer habe jedoch ein Foto seines Vaters und ein Foto seiner Leiche eingereicht. Es sei auch nicht ganz klar, wie aus einem Foto mit einer Lei- che die Todesursache ersichtlich sein sollte.
E. 5.2.3 Die Vorinstanz habe mit zwei Argumentationen den Entscheid be- gründet und die beiden eingereichten Vorladungen der Taliban mit keinem Wort erwähnt und sich damit mangelhaft mit dem vorliegenden Fall ausei- nandergesetzt, was eine Verletzung der Untersuchungspflicht bedeute.
E. 6.1 Als erstes ist festzuhalten, dass die Vorbehalte der Vorinstanz bezüg- lich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bestätigen sind und durch ein- zelne widersprüchliche und realitätsfremde Aussagen des Beschwerdefüh- rers verstärkt werden, womit der Eindruck einer konstruierten Verfolgungs- situation entsteht. So sind die Angaben des Beschwerdeführers im Rah- men der Anhörung bezüglich der Begleitumstände des Todes seines Vaters unstimmig ausgefallen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die Gründe des Todes seines Vaters zu nennen (vgl. A18 F13) und die Vorge- hensweise der Taliban, seinen Vater und seinen Bruder mitzunehmen und nicht den Beschwerdeführer selbst, der täglich mit dem Rad zur Arbeit fuhr, wo er oft von den Taliban kontrolliert wurde (vgl. A18 F26, F28, F29, F30) erscheint wenig nachvollziehbar. Auch die Art und Weise, wie der Be- schwerdeführer Fotografien seines toten Vaters erhalten haben will, näm- lich von seinem Cousin (und nicht etwa von seiner Mutter), der sich im Zeitpunkt des Todes des Vaters bereits in der Türkei aufgehalten hat (vgl. A18 F3, F9), erscheint wenig realitätsnah. Schliesslich ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer angeblich wegen seiner Tätigkeit in einer Au- towerkstatt Probleme bekommen haben will, jedoch als letzte Tätigkeit die Mitarbeit in der Landwirtschaft nennt und die Arbeit in der Werkstatt in die- sem Zusammenhang unerwähnt bleibt (vgl. A16 F.1.17.05). Die eingereich- ten Beweismittel sind, wie vom SEM zutreffend festgehalten, zum Nach- weis der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet. In diesem Zusam- menhang ist festzuhalten, dass das SEM, da es die Frage der Glaubhaf- tigkeit nicht abschliessend beurteilte, auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichten konnte. Eine Verletzung der Untersu- chungs- oder Begründungspflicht liegt entgegen der Auffassung in der Be- schwerde nicht vor. Die Vorinstanz hat im Übrigen hinreichend begründet,
E-1770/2023 Seite 8 warum die Vorbringend des Beschwerdeführers unabhängig von der Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant sind.
E. 6.2.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Tali- ban zum Terrorakt aufgefordert worden zu sein, zutreffend als nicht asylre- levant erachtet.
E. 6.2.2 Eine Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsyIG genannten Motiv erfolgt ist oder künftig droht. Dies ist dann der Fall, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist, erfolgt, mit- hin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, welches sie «andersartig» macht, anknüpft (vgl. Urteil des BVGer vom 1. April 2015, E- 4737/2014, E. 5.3.5). Nachteile, welche nicht auf der Absicht beruhen, ei- nen Menschen aus einem dieser Gründe zu treffen, stellen keine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung dar.
E. 6.2.3 Wie vom SEM zutreffend festgehalten, beruht das vom Beschwerde- führer geschilderte Vorgehen der Taliban auf keinem flüchtlingsrechtlich re- levanten Motiv. Die spekulative Entgegnung, durch die Weigerung, Spreng- stoff in einem privaten Fahrzeug von Regierungsmitarbeitenden zu platzie- ren, habe der Beschwerdeführer irgendwie eine politische Einstellung kundgetan, indem er sich gegen die Taliban und ihre Werteordnung und stattdessen auf die Seite der Regierung gestellt habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr zeugt die Weigerung eines Jugendlichen, jemanden ums Leben zu bringen, auch aus der Sicht der Taliban nicht von einer der ihrigen entgegengesetzten politischen Haltung. Den Akten sind entgegen der Auffassung in der Beschwerde im Weiteren keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachtet, ihm mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten. Aus der blossen Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers den Kommandanten der Taliban angeblich habe umstimmen wollen, ergibt sich kein solcher Hin- weis. Schliesslich handelt es sich entgegen der Auffassung in der Be- schwerde bei der Aufforderung, eine Bombe in einem Regierungsauto zu platzieren, nicht bereits um eine versuchte Zwangsrekrutierung (auch nicht im weiteren Sinn). Eine in der Beschwerde in diesem Zusammenhang gel- tend gemachte «Rekrutierungsverweigerung» liegt daher nicht vor, wes- halb die entsprechenden Hinweise auf die Rechtsprechung im Zusammen- hang mit einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban unbeachtlich sind.
E-1770/2023 Seite 9 Auch nachdem die Taliban Afghanistan die Macht übernommen haben, ist ein Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer – unabhängig von der fraglichen Plausibilität der geschilderten Ereignisse – als unwahr- scheinlich einzustufen.
E. 7 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl ver- sagt. Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos er- schien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1770/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1770/2023 Urteil vom 12. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Melek Kusoglu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer aus der B._______ (C._______), paschtunischer Ethnie, suchte am 6. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, während seiner Lehre in einer Autowerkstatt in einem Stadtteil von D._______ sei er von einem Kommandanten der Taliban, welche in seinem Dorf präsent gewesen seien, dazu aufgefordert worden, Sprengstoff in einem der in der Garage zur Reparatur vorgesehenen Regierungsfahrzeuge zu platzieren. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und sein Vater den Kommandanten gebeten habe, seinen Sohn in Ruhe zu lassen, hätten die Taliban dem Mullah ihrer Moschee ein Schreiben ausgehändigt, gemäss welchem sich der Beschwerdeführer dessen Gericht hätte stellen sollen. Auch dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, worauf er eine zweite Vorladung erhalten habe, der er ebenfalls nicht gefolgt sei. Zwei Tage später habe sich eine Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der Taliban, die ihn hätten mitnehmen wollen, und seinem Vater und seinem älteren Bruder ereignet, bei dem sein Vater umgekommen sei. Sein Bruder sei spurlos verschwunden. Seine Mutter habe ihn seinem Onkel mütterlicherseits übergeben und dieser habe ihn zu den Schwiegereltern seiner Halbschwester nach E._______ gebracht. Von dort sei er mit Hilfe von Schleppern in den Iran gelangt. Später habe seine Familie eine Fotografie erhalten, auf der sein verschwundener Bruder gefesselt zusammen mit zwei Bewaffneten abgebildet gewesen sei. Vom Iran sei er in die Türkei gereist. Er sei in F._______ gewesen, als die afghanische Regierung von den Taliban gestürzt worden sei. Danach sei er über G._______ und weitere Länder in die Schweiz gelangt. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer elf Fotografien (seiner Takzera und derjenigen seines Bruders, seines Impfausweises, eine Fotografie seines gefesselten Bruders, drei seines Vaters und zweier Schreiben der Taliban) ein. C. Der Entscheidentwurf vom 23. Februar 2023 wurde der Rechtsvertretung gleichentags zur Stellungnahme übereicht, welche am 24. Februar 2023 erfolgte. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 28. Februar 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2022 ab und ordnete dessen Wegweisung an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. F. Am 9. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung auf die fehlende Plausibilität der geltend gemachten Ereignisse hin und führte aus, aus welchen Gründen die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In der Hauptsache verneinte es die Asylrelevanz der geltend gemachten Ereignisse (fehlende Gezieltheit der Verfolgung). 5.1.1 Es hielt im Einzelnen fest, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Taliban auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhe. Es sei nicht Ziel der Taliban gewesen, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen in jenem Zeitpunkt die von den Taliban für ihre Zwecke gewünschten Eigenschaften erfüllt. Den Akten seien keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachtet, ihm mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten (vgl. Urteile des BVGer vom 16. März 2020, D-1257/2020, E. 5.5, vom 31. Mai 2019, E-1521/2018, E. 5.4 und vom 22. April 2019, D-7291/2017, E. 5.2). Demnach sei das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die Taliban im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. Auch nachdem diese in Afghanistan nun die Macht übernommen hätten, sei ein Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer unabhängig von der Plausibilität der geschilderten Ereignisse als unwahrscheinlich zu erachten. Bei dieser Sachlage könne auf eine abschliessende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Indes sei darauf hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die vorgelegten Fotografien vor einem ganz anderen als dem geschilderten Hintergrund entstanden oder sogar gestellt seien. Ferner würden als Beweismittel eingereichte Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichten. 5.1.2 Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemacht, entgegen der Auffassung des SEM beruhe das vom Beschwerdeführer gemachte Vorgehen auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv, denn durch die Weigerung, Sprengstoff in einem privaten Fahrzeug von Regierungsmitarbeitenden zu platzieren, habe der Beschwerdeführe eine politische Einstellung kundgetan, indem er sich gegen die Taliban und ihre Werteordnung und stattdessen auf die Seite der Regierung gestellt habe. Zudem sei diese Einstellung anschliessend durch seinen Vater bekräftigt worden, der sich ebenfalls gegen die Forderung der Taliban gestellt habe. Neben dem jugendlichen Alter, dem Geschlecht und der Herkunft seien die politische Haltung und die durch sein Verhalten zum Ausdruck gebrachten Werte Gründe für die anschliessende Verfolgung des Beschwerdeführers gewesen, was ihn aus der Sicht der Taliban zu einem Feind und Verräter gemacht habe. Deshalb liege ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vor, und es sei eine gezielte Verfolgung im Falle der Rückkehr zu vermuten. Im Übrigen sei der vom SEM erwähnte Verdacht, die eingereichten Fotografien könnten gestellt sein, pietätlos. 5.1.3 Diese Argumentation führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Abgesehen von der insgesamt fehlenden Plausibilität der geltend gemachten Ereignisse zeuge die Weigerung eines Jugendlichen, jemanden umzubringen, auch aus der Sicht der Taliban nicht von einer der ihrigen entgegengesetzten politischen Haltung. Im Weiteren erscheine insbesondere das vom Beschwerdeführer eingereichte Bild des angeblich verschleppten Bruders inszeniert, während aus den beiden Bildern eines offenbar verstorbenen Mannes, sofern es sich dabei tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handle, zumindest die Todesursache nicht hervorgehe. Somit sei der Beweiswert der eingereichten Fotografie - auch wenn dies pietätlos erscheinen möge - offensichtlich als gering zu erachten. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es handle sich bei der Aufforderung, eine Bombe in einem Regierungsauto zu platzieren, um eine versuchte Zwangsrekrutierung im weiteren Sinne, zumal der Beschwerdeführer zur Durchführung von Terrorakten aufgefordert worden sei. Aufgrund seiner «Rekrutierungsverweigerung» werde der Beschwerdeführer als Feind beziehungswese als Verräter betrachtet und ihm werde in diesem Sinne eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Ferner stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Nichtbefolgen dieser Aufforderung seitens des Kommandanten gegen die Ideologie der Taliban gestellt habe. 5.2.2 Zudem bestünden zusätzliche Risikofaktoren, wonach die Taliban den Beschwerdeführer als Feind und Verräter betrachteten, habe sein Vater doch die Position des Beschwerdeführers bekräftigt, in dem er auch versucht habe, den Kommandanten umzustimmen. Aufgrund der Tatsache, dass später der Vater des Beschwerdeführers zu Tode gekommen sei, sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer von den Taliban als Feind betrachtet werde. Ob sein Bruder noch lebe, sei unklar. Hinsichtlich der Argumentation der Vorinstanz zu den eingereichten Beweismitteln sei festzuhalten, dass gemäss diesen überhaupt kein Foto als ausreichend betrachtet werden könne Es sei in allen Fällen nie hundertprozentig klar, wer auf den jeweiligen Bildern ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch ein Foto seines Vaters und ein Foto seiner Leiche eingereicht. Es sei auch nicht ganz klar, wie aus einem Foto mit einer Leiche die Todesursache ersichtlich sein sollte. 5.2.3 Die Vorinstanz habe mit zwei Argumentationen den Entscheid begründet und die beiden eingereichten Vorladungen der Taliban mit keinem Wort erwähnt und sich damit mangelhaft mit dem vorliegenden Fall auseinandergesetzt, was eine Verletzung der Untersuchungspflicht bedeute. 6. 6.1 Als erstes ist festzuhalten, dass die Vorbehalte der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bestätigen sind und durch einzelne widersprüchliche und realitätsfremde Aussagen des Beschwerdeführers verstärkt werden, womit der Eindruck einer konstruierten Verfolgungssituation entsteht. So sind die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung bezüglich der Begleitumstände des Todes seines Vaters unstimmig ausgefallen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die Gründe des Todes seines Vaters zu nennen (vgl. A18 F13) und die Vorgehensweise der Taliban, seinen Vater und seinen Bruder mitzunehmen und nicht den Beschwerdeführer selbst, der täglich mit dem Rad zur Arbeit fuhr, wo er oft von den Taliban kontrolliert wurde (vgl. A18 F26, F28, F29, F30) erscheint wenig nachvollziehbar. Auch die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer Fotografien seines toten Vaters erhalten haben will, nämlich von seinem Cousin (und nicht etwa von seiner Mutter), der sich im Zeitpunkt des Todes des Vaters bereits in der Türkei aufgehalten hat (vgl. A18 F3, F9), erscheint wenig realitätsnah. Schliesslich ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer angeblich wegen seiner Tätigkeit in einer Autowerkstatt Probleme bekommen haben will, jedoch als letzte Tätigkeit die Mitarbeit in der Landwirtschaft nennt und die Arbeit in der Werkstatt in diesem Zusammenhang unerwähnt bleibt (vgl. A16 F.1.17.05). Die eingereichten Beweismittel sind, wie vom SEM zutreffend festgehalten, zum Nachweis der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das SEM, da es die Frage der Glaubhaftigkeit nicht abschliessend beurteilte, auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichten konnte. Eine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht liegt entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht vor. Die Vorinstanz hat im Übrigen hinreichend begründet, warum die Vorbringend des Beschwerdeführers unabhängig von der Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant sind. 6.2 6.2.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Taliban zum Terrorakt aufgefordert worden zu sein, zutreffend als nicht asylrelevant erachtet. 6.2.2 Eine Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsyIG genannten Motiv erfolgt ist oder künftig droht. Dies ist dann der Fall, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist, erfolgt, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, welches sie «andersartig» macht, anknüpft (vgl. Urteil des BVGer vom 1. April 2015, E-4737/2014, E. 5.3.5). Nachteile, welche nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem dieser Gründe zu treffen, stellen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. 6.2.3 Wie vom SEM zutreffend festgehalten, beruht das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Taliban auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Die spekulative Entgegnung, durch die Weigerung, Sprengstoff in einem privaten Fahrzeug von Regierungsmitarbeitenden zu platzieren, habe der Beschwerdeführer irgendwie eine politische Einstellung kundgetan, indem er sich gegen die Taliban und ihre Werteordnung und stattdessen auf die Seite der Regierung gestellt habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr zeugt die Weigerung eines Jugendlichen, jemanden ums Leben zu bringen, auch aus der Sicht der Taliban nicht von einer der ihrigen entgegengesetzten politischen Haltung. Den Akten sind entgegen der Auffassung in der Beschwerde im Weiteren keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachtet, ihm mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten. Aus der blossen Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers den Kommandanten der Taliban angeblich habe umstimmen wollen, ergibt sich kein solcher Hinweis. Schliesslich handelt es sich entgegen der Auffassung in der Beschwerde bei der Aufforderung, eine Bombe in einem Regierungsauto zu platzieren, nicht bereits um eine versuchte Zwangsrekrutierung (auch nicht im weiteren Sinn). Eine in der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte «Rekrutierungsverweigerung» liegt daher nicht vor, weshalb die entsprechenden Hinweise auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban unbeachtlich sind. Auch nachdem die Taliban Afghanistan die Macht übernommen haben, ist ein Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer - unabhängig von der fraglichen Plausibilität der geschilderten Ereignisse - als unwahrscheinlich einzustufen.
7. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl versagt. Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: