Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. November 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau B._______ (ebenfalls vorinstanzliches Verfahren N [...]) im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Dort wurden beide im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu ihren Personalien und summarisch zu ihrem Reiseweg befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 24. November 2017 wurden sie in Bern-Wabern von einem Mitarbeiter des SEM zu ihren Fluchtgründen angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und stamme aus D._______ (Distrikt E._______, Provinz F._______ [vormals G._______ beziehungsweise H._______]). Während der sowjetischen Besatzung sei er als Kleinkind mit seiner Familie in den Iran geflohen, wo er die Schule bis zur (...). Klasse besucht habe. Im Jahr 1383 (afghanische Zeitrechnung; abendländischer Kalender: 2004 oder 2005) sei er nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe fünf Jahre lang an der Universität von I._______ (in J._______, Provinz K._______) studiert und das Studium in "(...)" abgeschlossen. Ab etwa 2010 habe er in der (...) des afghanischen Parlaments in Kabul gearbeitet und sei später zum (...) ernannt worden. In Kabul habe er bei einem Freund zur Miete gewohnt. Während seines Aufenthalts in Afghanistan habe er regelmässig seine im Iran verbliebenen Angehörigen (Eltern und ein Bruder) besucht. Es habe wiederholt Angriffe aufs Parlamentsgebäude gegeben, so auch im vierten Monat des Jahres 1394 (Mitte des Jahres 2015). Eines Tages habe er in seinem Büro einen Anruf auf sein privates Mobiltelefon erhalten, in welchem der Anrufer sich als Taliban zu erkennen gegeben und ihn unter Drohungen zur (...) sowie zur Mithilfe beim Transport von Explosionsmaterial, Waffen und Menschen in die beiden Gebäude aufgefordert habe. Er habe den Telefonanruf sowohl seinem direkten Vorgesetzten als auch dem Sicherheitsbeauftragten gemeldet. Da er sich draussen nicht mehr sicher gefühlt habe, habe ihm sein Vorgesetzter bewilligt, fortan in seinem Büro im Parlamentsgebäude zu übernachten. Rund eine Woche später seien zwei Männer verhaftet worden, die versucht hätten, als Arbeiter verkleidet ins Gebäude einzudringen. Etwa zur gleichen Zeit habe ihn derselbe Mann erneut angerufen und von ihm wieder das Gleiche verlangt. Aus Furcht um sein Leben beziehungsweise weil er sich im Parlamentsgebäude wie ein Gefangener gefühlt habe, habe er Urlaub beantragt und sei zu seinem anderen Bruder in den Distrikt E._______ gereist. Auf dem Weg dorthin sei er ein weiteres Mal von Angehörigen der Taliban telefonisch kontaktiert und bedroht worden. Einige Tage später habe er sich mit seinem Bruder im Auto auf dem Rückweg vom Einkaufen befunden, als sie zwischen den Dörfern L._______ und M._______ (Distrikt E._______) von zwei bewaffneten Männern, mutmasslich Angehörige der Taliban, zum Anhalten aufgefordert worden seien. Sie hätten sich der Aufforderung jedoch widersetzt und seien stattdessen mit erhöhter Geschwindigkeit weitergefahren. In der Folge sei das Auto beschossen worden und sein Bruder sei an den erlittenen Schussverletzungen verstorben. Vier oder fünf Tage später, nach der Beerdigung seines Bruders, habe er die Region verlassen und sei auch nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt; er vermute nämlich, dass er beziehungsweise seine Arbeit im Parlamentsgebäude für den Tod seines Bruders verantwortlich sei. Nach dem Scheitern des ersten Ausreiseversuches sei der zweite Versuch erfolgreich gewesen und er habe sich im Iran zu seiner Familie begeben. Im Oktober 2015 habe er dort B._______ geheiratet, bevor sie beide via Türkei und die Balkanroute nach Deutschland und schliesslich am 5. November 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist seien. A.c Die Ehefrau B._______ wurde ebenfalls am 11. November 2015 zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt und am 24. November 2015 vertieft angehört. Sie gab an, ebenfalls als Kleinkind mit ihrer Familie Afghanistan verlassen zu haben. Bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2015 habe sie im Iran gelebt, wo sie über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. Sie habe während zehn Jahren die Schule besucht und danach als Sekretärin und als Schneiderin gearbeitet. Sie sei im Iran keinen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen, doch habe ihr Ehemann dort keine Aufenthaltsbewilligung gehabt, weshalb sie gemeinsam das Land verlassen hätten. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente und Beweismittel zu den Akten: Einen Arbeitsvertrag mit den Behörden der afghanischen Regierung, einen Mitgliederausweis des afghanischen (...), ein Arbeitszeugnis, einen Lohnausweis, vier Zugangskarten zum Parlamentsgebäude, je einen Antrag und eine Bestätigung für die Arbeit in der (...) und (...), ein Abschlussdiplom als (...), eine Ehrung für geleistete Arbeit, vier Weiterbildungsbestätigungen, verschiedene Fotos, ein Bestätigungsschreiben betreffend Auftrag für den (...) sowie einen Zeitungsartikel betreffend eine kulturelle Tätigkeit in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 29. März 2018 - eröffnet am 3. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan zurzeit als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Frau in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden eine am 11. April 2018 vom (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine dem Internet entnommene Pressemitteilung, ein Foto und eine CD-ROM mit fünf Filmberichten betreffend Anschläge auf das Parlament in Kabul zu den Akten gegeben. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 8. Mai 2018 vorab fest, im Rubrum der Beschwerde werde lediglich A._______ als Beschwerdeführer aufgeführt, aus den Rechtsbegehren und der Begründung gehe kein Beschwerdewille der Ehefrau hervor und auch die Vollmacht für die Rechtsvertreterin sei nur von ihm unterzeichnet worden, weshalb einzig A._______ als beschwerdeführende Partei betrachtet werde. Sodann wurde festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Schliesslich wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. E. Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte am (...) die gemeinsame Tochter N._______ zur Welt. F. Am 25. Oktober 2019 ging beim Zivilstandsamt (...) der am 10. Mai 2008 ausgestellte afghanische Reisepass des Beschwerdeführers im Original ein. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 20. Januar 2020 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G.b Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin am 11. Februar 2020 ein Doppel der Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 zukommen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte - wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2018 festgehalten wurde (vgl. oben Sachverhalt Bst. D) - beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde ein. Die SEM-Verfügung vom 29. März 2018 ist, soweit B._______ betreffend, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mangels entsprechender Willensäusserung seitens des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau wird auch die Tochter N._______ im vorliegenden Verfahren nicht als Beschwerdeführerin betrachtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Das SEM zog weder die vom Beschwerdeführer geschilderte berufliche Ausbildung noch dessen Anstellung und Funktion in der (...) des afghanischen Parlaments in Zweifel, erachtete aber die geltend gemachten, angeblich mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Probleme mit den Taliban aufgrund einer Vielzahl an Ungereimtheiten, logischen Lücken und Widersprüchen in seinen Aussagen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
E. 4.1.1 Dabei stellte es fest, es sei im Verlauf des Verfahrens ungeklärt geblieben, wie genau es zum Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Taliban gekommen sei und weshalb gerade er für diesen Kontakt ausgewählt worden sei. Im Weiteren habe dieser erklärt, die Anrufe und Forderungen der Taliban dem zuständigen Sicherheitsbeauftragten und seinem direkten Vorgesetzten gemeldet zu haben. Letztere hätten sich aber nicht veranlasst gesehen, deshalb spezielle Sicherheitsvorkehren zu treffen; er habe aber beantragt, im eigenen Büro übernachten zu dürfen. Angesichts der geschilderten Reaktion des Sicherheitsbeauftragten erstaunten die Befürchtungen des Beschwerdeführers, habe es sich doch offenbar bei den vorgebrachten Ereignissen um nichts Ungewöhnliches gehandelt und sei das Parlamentsgebäude auch ausreichend gesichert gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die zu jenem Zeitpunkt wiederholt stattgefundenen Angriffe auf das Parlamentsgebäude mit dem bevorstehenden Besuch des indischen Ministerpräsidenten erklärt.
E. 4.1.2 Sodann sei "schleierhaft" geblieben, weshalb er trotz seiner Befürchtungen den zweiten, rund zwei Wochen nach der ersten Kontaktaufnahme erfolgten Anruf seinen Vorgesetzten nicht mehr gemeldet habe, zumal er sich angeblich zu jener Zeit auch nachts im Parlamentsgebäude versteckt gehalten habe. Gemäss seinen Aussagen habe er sich zur Flucht aus Kabul gezwungen gesehen, da es im Parlamentsgebäude zur Festnahme von zwei Personen gekommen sei, die sich als Arbeiter ausgegeben hätten. Seine diesbezüglichen Ausführungen vermöchten indessen insbesondere deshalb nicht zu überzeugen, weil er unvereinbare Angaben zu seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt der Verhaftung der beiden Personen gemacht habe. Während er zunächst angegeben habe, bei der Verhaftung nicht mehr im Parlamentsgebäude gewohnt zu haben, habe er später erklärt, sich auch noch nicht auf dem Weg zum Bruder befunden zu haben; zur Festnahme sei es nach dem ersten Kontakt gekommen, mithin zum Zeitpunkt, als er einige Male bei Freunden übernachtet habe. Die dazu abgegebene Erklärung, er sei schliesslich in die Provinz E._______ gereist, da er sich im Parlamentsgebäude wie ein Gefangener gefühlt habe, vermöge wenig zu überzeugen.
E. 4.1.3 Was die - angeblich zum Zeitpunkt, als er sich auf dem Weg zu seinem Bruder in die Provinz E._______ befunden habe, erfolgte - dritte Kontaktaufnahme betreffe, so erscheine es angesichts der geschilderten Absichten der Taliban logisch nicht nachvollziehbar, wieso diese den Beschwerdeführer gerade nach der Festnahme von zwei Eindringlingen ein weiteres Mal kontaktiert haben sollen. Hinsichtlich deren Absichten wäre vielmehr zu vermuten gewesen, dass die Taliban vorgängig alles daran gesetzt hätten, den Beschwerdeführer zum (...) beziehungsweise zum Einschleusen von Material und Personen zu bringen, zumal dieser nach dem ersten Anruf noch ausserhalb des Parlamentsgebäudes anzutreffen gewesen wäre beziehungsweise auch während der Zeit seiner Übernachtung im Büro auf Verbindungspersonen angewiesen gewesen sei. Auch dass der Beschwerdeführer den Anrufer (beim ersten Anruf) als ruhig beziehungsweise (beim letzten Anruf) als ein bisschen wütend beschrieben habe und der Mann ihn gewarnt habe, die Taliban würden ihn überall finden, sei wenig überzeugend. Hätten die Taliban ein derart grosses Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, so wäre davon auszugehen, dass sie ihn wesentlich offensiver verfolgt hätten.
E. 4.1.4 Schliesslich vermöchten auch die Schilderungen zum angeblich gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Angriff im Rahmen einer Strassenkontrolle wenig zu überzeugen. Es sei (ebenfalls) "schleierhaft" geblieben, wie er von Mitgliedern der Taliban in E._______ bei einer Autokontrolle hätte wiedererkannt werden sollen, wobei auch der diesbezügliche Erklärungsversuch daran nichts zu ändern vermöge. Im Übrigen falle auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, sein Bruder sei bei einem Autounfall gestorben, sich der dann in der Bundesanhörung geschilderte Hergang der Ereignisse jedoch kaum unter einen Autounfall subsumieren lasse. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zuerst ausgeführt, die Drohungen der Taliban hätten nach dem Tod seines Bruders zugenommen, um später anzugeben, er habe dann seine Mobiltelefonkarte eliminiert und sei somit gar nicht mehr erreichbar gewesen; diese Unstimmigkeit habe er auf entsprechenden Hinweis hin nicht plausibel erklären können.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3-5) wird im Wesentlichen der anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten. Sodann wird gerügt, das SEM habe die gefährliche Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verantwortlichkeit beim Aufbau des neuen Parlamentsgebäudes befunden habe, nicht korrekt erfasst. Die eingereichten Ausweise (insbesondere derjenige, welcher speziell für den Anlass vom 23.02.1390 [abendländischer Kalender: 13. April 2011 beziehungsweise - recte - 13. Mai 2011] ausgestellt worden sei) würden beweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur (...) der (...), sondern auch (...) sowie (...) gewesen sei und daher freien Zugang zum ganzen Parlamentsareal gehabt habe. Es sei deshalb nachvollziehbar und logisch, dass die Taliban ihn zur Zusammenarbeit hätten bewegen wollen. Seit 2015 sei es zu mehreren Selbstmordangriffen auf das (neue) Parlamentsgebäude durch Taliban gekommen. Anhand der beigelegten CD-ROM könne die Entwicklung (wie die Taliban versucht hätten, das Areal zu betreten, und dann - nachdem ihnen dies nicht gelungen sei - mit Raketen das Gebäude beschädigt hätten) beobachtet werden. Angesichts des unmenschlichen und barbarischen Umgangs der Taliban mit ihren Kontrahenten sowie der Tatsache, dass die Taliban weite Teile des Landes unter Kontrolle hätten und ihre Kontrahenten ausspionieren, identifizieren und an anderen Orten aus dem Gefecht ziehen würden, seien die Angaben des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar und plausibel. Die Taliban seien nämlich durch ihre vielen Anhänger und Spione in der Bevölkerung über dessen Aufenthalt in E._______ informiert worden. Dass der Beschwerdeführer in der BzP noch nicht von der Begegnung mit den Taliban und der Art des Todes seines Bruders gesprochen beziehungsweise die Todesursache umgangssprachlich als Autounfall bezeichnet habe, liege an der Befragung selber, sei es doch bei der Frage nach Beziehungen im Heimatstaat nicht um die Umstände des Todes des Bruders gegangen. Der Beschwerdeführer versuche nun, den Polizeirapport über den Tod seines Bruders zu erhalten (vgl. Beschwerde S. 5 f.).
E. 4.3.1 Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung als (...) im afghanischen Parlament hatte und später zum (...) der (...) ernannt wurde. Dabei wurden ihm wohl auch gewisse Aufgaben beim (...) übertragen; so kann etwa einigen der zu den Akten gegebenen Fotos entnommen werden, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Kontakte zu (...) Kollegen oder zu Vertretern der (...) Regierung hatte. Aufgrund seiner verantwortungsvollen Position ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu den (...) gehabt hat. Demnach erscheint es grundsätzlich durchaus nachvollziehbar, dass die Taliban ein Interesse an seiner Person beziehungsweise an der Herausgabe von ihm zugänglichen Informationen gehabt haben können. Im Weiteren bestätigen öffentlich zugängliche Quellen, dass während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Kabul wiederholt Bewaffnete versucht hatten, ins Parlamentsgebäude einzudringen. Am 22. Juni 2015 sprengte sich zudem während einer Parlamentssitzung ein Selbstmordattentäter in einem Auto am West-Tor des Parlaments in die Luft, während weitere Angreifer versuchten, ins Gebäude einzudringen; dabei seien die sieben Angreifer getötet und mindestens 18 Zivilisten verletzt worden (vgl. etwa https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-taliban-anschlag-auf-kabuls-parlament-abgewehrt-13660849.html oder https://www.zeit.de/politik/ausland/2015-06/afghanistan-kabul-taliban-angriff-parlament).
E. 4.4 Dessen ungeachtet gelangt das Bundesverwaltungsgericht - nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen - zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
E. 4.4.1 So weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten, logische Lücken und Widersprüche auf, wobei zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1.) verwiesen werden kann. Zur Verdeutlichung der in der SEM-Verfügung vom 29. März 2018 enthaltenen, teilweise nicht immer ganz klar formulierten Darlegungen ist jedoch nachfolgend auf verschiedene Punkte hinzuweisen, aufgrund welcher Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer als (...) der (...) des afghanischen Parlaments von den Taliban gezielt verfolgt wurde und deshalb im Herbst 2015 seine Heimat verlassen hat. Wie das SEM zu Recht bemerkte, erscheint es nicht plausibel, dass weder der Sicherheitsverantwortliche für das Parlament noch der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers nach Erhalt der Meldung betreffend die telefonische Drohung durch einen Angehörigen der Taliban Schutzmassnahmen getroffen haben sollen (vgl. Akten SEM A21 zu F40-44), zumal vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als (...) der (...) des Parlaments unter Umständen tatsächlich wichtige Informationen hätten erpresst werden können. Sodann ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den zweiten Drohanruf, bei welchem von ihm wiederum die (...) verlangt worden sei, nicht mehr gemeldet haben will (vgl. A21 zu F70-73). Zudem verstrickte er sich bei den Aussagen zu seinem Aufenthaltsort sowie zur Anzahl der erhaltenen Drohanrufe zum Zeitpunkt der Verhaftung von zwei Personen, welche als Arbeiter verkleidet ins Parlamentsgebäude hätten eindringen wollen, verschiedentlich in Widersprüche (vgl. A21 zu F59-67), welche er auch auf Nachfrage hin nicht auflösen konnte. Seine Erklärung, er habe das Parlamentsgebäude, wo er seit dem ersten Anruf gewohnt habe, verlassen, weil er sich dort zwar sicher, aber wie ein Gefangener gefühlt habe (vgl. A21 zu F45 und F53), überzeugt angesichts der behaupteten Gefährdungssituation ebenfalls nicht. Ausserdem erscheint es in der Tat etwas befremdend, dass der Beschwerdeführer den in Anhörung vom 24. November 2017 geschilderten (gewaltsamen) Tod seines im Distrikt E._______ wohnhaft gewesenen Bruders in der BzP als Autounfall bezeichnet hatte (vgl. A5 Ziff. 3.01). Der in der Beschwerde (vgl. S. 6 unten) dazu angebrachte Hinweis auf die "Umgangssprache" vermag dabei ebenso wenig zu überzeugen wie die Anmerkungen, in Afghanistan bezeichne man alles, was mit einem Auto passiere, als Autounfall, ausserdem habe der in der BzP anwesende Dolmetscher vielleicht nicht gut übersetzt, sei er doch ein Iraner gewesen (vgl. A21 zu F103); bezüglich letzterer Bemerkung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber im Iran aufgewachsen ist und dort die Schule bis zur (...). Klasse besucht hat (vgl. A21 zu F4). Dessen ungeachtet kann sich das Bundesverwaltungsgericht auch den von der Vorinstanz geäusserten Zweifeln an der Darstellung des Beschwerdeführers, bei der Strassenkontrolle und den Schüssen auf das Auto seines Bruders habe es um einen gezielt gegen seine Person gerichteten Angriff gehandelt, anschliessen, zumal die Taliban an unzähligen Checkpoints, insbesondere in ländlichen Gebieten Afghanistans, sämtliche Fahrzeuge - nötigenfalls mittels Schüssen - zum Anhalten zwingen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, haben diese doch lediglich die - nicht angezweifelten - Angriffe auf das afghanische Parlamentsgebäude zum Gegenstand. Im Übrigen wurden weder der in der Beschwerde (vgl. S. 6 unten) in Aussicht gestellte Polizeirapport, welcher Aufschluss über die Hintergründe des Todes des Bruders des Beschwerdeführers geben würde, noch allfällige weitere Unterlagen, welche die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beseitigen könnten, zu den Akten gegeben.
E. 4.4.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die Frage der Glaubhaftigkeit indessen vorliegend nicht als entscheidend.
E. 4.4.2.1 Selbst wenn als glaubhaft erachtet wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Anrufe erhalten hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie auch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nennen abschliessend fünf Verfolgungsmotive: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmt doch letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolgt. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der FK erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). Vorliegend gelangte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufstätigkeit mutmasslich ins Visier der Taliban. Diese vorgebrachte Gefährdung kann jedoch weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motivierte Behelligungen erklärt respektive begründet werden, sondern wäre - soweit sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers erfüllt hätten - als krimineller Akt der Taliban (Erpressung) im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, welchem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Der vom Beschwerdeführer ausgeübte Beruf ist nicht untrennbar mit seiner Persönlichkeit verknüpft. Es handelt sich somit um ein "Tun" und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes "Sein". Somit fehlt es auch der geltend gemachten Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht am flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7288/2017 vom 18. Februar 2019 E. 5.2 f.).
E. 4.4.2.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen ist, dass der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen wurde (vgl. nachfolgend E. 5.2). Die Drohungen der Taliban und somit von privaten Drittpersonen wären allenfalls - würde eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der afghanischen Behörden festgestellt - im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allemal zu prüfen wäre, ob individuelle, in den persönlichen Verhältnissen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen würden. Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7 f.) - unter Hinweis auf zwei online publizierte Berichte der deutschen Wochenzeitung "Die Zeit" - gemachten Ausführungen, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, habe sich weiter verschlechtert und die afghanische Regierung sei nicht imstande, Privatpersonen wie dem Beschwerdeführer genügend Schutz zu gewähren, vermögen daran nichts zu ändern.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken, und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. Der Vollständigkeit halber ist der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Zeitungsartikel vom 25. September 2017 zu erwähnen. Aus dem Bericht ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerenden zu einem Buffet im "(...)" in O._______ beigetragen haben. Hinweise auf exilpolitische oder andere den Behörden des Heimatstaates allenfalls missliebig erscheinende Aktivitäten des Beschwerdeführers können indessen weder dem besagten Zeitungsartikel noch den übrigen Akten entnommen werden, weshalb keine Veranlassung besteht, sich mit der Frage des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen, welche zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen könnten, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl führen würden, auseinanderzusetzen.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 29. März 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss - und ungeachtet der diesbezüglich in der Beschwerde (vgl. Antrag 3 und Begründung S. 8 f.) enthaltenen Begehren - Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei angesichts der heutigen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung - wie bereits vorstehend (vgl. E. 4.4.2.2) festgestellt wurde - Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2560/2018 Urteil vom 6. Mai 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. März 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. November 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau B._______ (ebenfalls vorinstanzliches Verfahren N [...]) im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Dort wurden beide im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu ihren Personalien und summarisch zu ihrem Reiseweg befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 24. November 2017 wurden sie in Bern-Wabern von einem Mitarbeiter des SEM zu ihren Fluchtgründen angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und stamme aus D._______ (Distrikt E._______, Provinz F._______ [vormals G._______ beziehungsweise H._______]). Während der sowjetischen Besatzung sei er als Kleinkind mit seiner Familie in den Iran geflohen, wo er die Schule bis zur (...). Klasse besucht habe. Im Jahr 1383 (afghanische Zeitrechnung; abendländischer Kalender: 2004 oder 2005) sei er nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe fünf Jahre lang an der Universität von I._______ (in J._______, Provinz K._______) studiert und das Studium in "(...)" abgeschlossen. Ab etwa 2010 habe er in der (...) des afghanischen Parlaments in Kabul gearbeitet und sei später zum (...) ernannt worden. In Kabul habe er bei einem Freund zur Miete gewohnt. Während seines Aufenthalts in Afghanistan habe er regelmässig seine im Iran verbliebenen Angehörigen (Eltern und ein Bruder) besucht. Es habe wiederholt Angriffe aufs Parlamentsgebäude gegeben, so auch im vierten Monat des Jahres 1394 (Mitte des Jahres 2015). Eines Tages habe er in seinem Büro einen Anruf auf sein privates Mobiltelefon erhalten, in welchem der Anrufer sich als Taliban zu erkennen gegeben und ihn unter Drohungen zur (...) sowie zur Mithilfe beim Transport von Explosionsmaterial, Waffen und Menschen in die beiden Gebäude aufgefordert habe. Er habe den Telefonanruf sowohl seinem direkten Vorgesetzten als auch dem Sicherheitsbeauftragten gemeldet. Da er sich draussen nicht mehr sicher gefühlt habe, habe ihm sein Vorgesetzter bewilligt, fortan in seinem Büro im Parlamentsgebäude zu übernachten. Rund eine Woche später seien zwei Männer verhaftet worden, die versucht hätten, als Arbeiter verkleidet ins Gebäude einzudringen. Etwa zur gleichen Zeit habe ihn derselbe Mann erneut angerufen und von ihm wieder das Gleiche verlangt. Aus Furcht um sein Leben beziehungsweise weil er sich im Parlamentsgebäude wie ein Gefangener gefühlt habe, habe er Urlaub beantragt und sei zu seinem anderen Bruder in den Distrikt E._______ gereist. Auf dem Weg dorthin sei er ein weiteres Mal von Angehörigen der Taliban telefonisch kontaktiert und bedroht worden. Einige Tage später habe er sich mit seinem Bruder im Auto auf dem Rückweg vom Einkaufen befunden, als sie zwischen den Dörfern L._______ und M._______ (Distrikt E._______) von zwei bewaffneten Männern, mutmasslich Angehörige der Taliban, zum Anhalten aufgefordert worden seien. Sie hätten sich der Aufforderung jedoch widersetzt und seien stattdessen mit erhöhter Geschwindigkeit weitergefahren. In der Folge sei das Auto beschossen worden und sein Bruder sei an den erlittenen Schussverletzungen verstorben. Vier oder fünf Tage später, nach der Beerdigung seines Bruders, habe er die Region verlassen und sei auch nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt; er vermute nämlich, dass er beziehungsweise seine Arbeit im Parlamentsgebäude für den Tod seines Bruders verantwortlich sei. Nach dem Scheitern des ersten Ausreiseversuches sei der zweite Versuch erfolgreich gewesen und er habe sich im Iran zu seiner Familie begeben. Im Oktober 2015 habe er dort B._______ geheiratet, bevor sie beide via Türkei und die Balkanroute nach Deutschland und schliesslich am 5. November 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist seien. A.c Die Ehefrau B._______ wurde ebenfalls am 11. November 2015 zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt und am 24. November 2015 vertieft angehört. Sie gab an, ebenfalls als Kleinkind mit ihrer Familie Afghanistan verlassen zu haben. Bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2015 habe sie im Iran gelebt, wo sie über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. Sie habe während zehn Jahren die Schule besucht und danach als Sekretärin und als Schneiderin gearbeitet. Sie sei im Iran keinen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen, doch habe ihr Ehemann dort keine Aufenthaltsbewilligung gehabt, weshalb sie gemeinsam das Land verlassen hätten. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente und Beweismittel zu den Akten: Einen Arbeitsvertrag mit den Behörden der afghanischen Regierung, einen Mitgliederausweis des afghanischen (...), ein Arbeitszeugnis, einen Lohnausweis, vier Zugangskarten zum Parlamentsgebäude, je einen Antrag und eine Bestätigung für die Arbeit in der (...) und (...), ein Abschlussdiplom als (...), eine Ehrung für geleistete Arbeit, vier Weiterbildungsbestätigungen, verschiedene Fotos, ein Bestätigungsschreiben betreffend Auftrag für den (...) sowie einen Zeitungsartikel betreffend eine kulturelle Tätigkeit in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 29. März 2018 - eröffnet am 3. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan zurzeit als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Frau in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden eine am 11. April 2018 vom (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine dem Internet entnommene Pressemitteilung, ein Foto und eine CD-ROM mit fünf Filmberichten betreffend Anschläge auf das Parlament in Kabul zu den Akten gegeben. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 8. Mai 2018 vorab fest, im Rubrum der Beschwerde werde lediglich A._______ als Beschwerdeführer aufgeführt, aus den Rechtsbegehren und der Begründung gehe kein Beschwerdewille der Ehefrau hervor und auch die Vollmacht für die Rechtsvertreterin sei nur von ihm unterzeichnet worden, weshalb einzig A._______ als beschwerdeführende Partei betrachtet werde. Sodann wurde festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Schliesslich wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. E. Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte am (...) die gemeinsame Tochter N._______ zur Welt. F. Am 25. Oktober 2019 ging beim Zivilstandsamt (...) der am 10. Mai 2008 ausgestellte afghanische Reisepass des Beschwerdeführers im Original ein. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 20. Januar 2020 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G.b Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin am 11. Februar 2020 ein Doppel der Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte - wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2018 festgehalten wurde (vgl. oben Sachverhalt Bst. D) - beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde ein. Die SEM-Verfügung vom 29. März 2018 ist, soweit B._______ betreffend, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mangels entsprechender Willensäusserung seitens des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau wird auch die Tochter N._______ im vorliegenden Verfahren nicht als Beschwerdeführerin betrachtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Das SEM zog weder die vom Beschwerdeführer geschilderte berufliche Ausbildung noch dessen Anstellung und Funktion in der (...) des afghanischen Parlaments in Zweifel, erachtete aber die geltend gemachten, angeblich mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Probleme mit den Taliban aufgrund einer Vielzahl an Ungereimtheiten, logischen Lücken und Widersprüchen in seinen Aussagen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 4.1.1 Dabei stellte es fest, es sei im Verlauf des Verfahrens ungeklärt geblieben, wie genau es zum Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Taliban gekommen sei und weshalb gerade er für diesen Kontakt ausgewählt worden sei. Im Weiteren habe dieser erklärt, die Anrufe und Forderungen der Taliban dem zuständigen Sicherheitsbeauftragten und seinem direkten Vorgesetzten gemeldet zu haben. Letztere hätten sich aber nicht veranlasst gesehen, deshalb spezielle Sicherheitsvorkehren zu treffen; er habe aber beantragt, im eigenen Büro übernachten zu dürfen. Angesichts der geschilderten Reaktion des Sicherheitsbeauftragten erstaunten die Befürchtungen des Beschwerdeführers, habe es sich doch offenbar bei den vorgebrachten Ereignissen um nichts Ungewöhnliches gehandelt und sei das Parlamentsgebäude auch ausreichend gesichert gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die zu jenem Zeitpunkt wiederholt stattgefundenen Angriffe auf das Parlamentsgebäude mit dem bevorstehenden Besuch des indischen Ministerpräsidenten erklärt. 4.1.2 Sodann sei "schleierhaft" geblieben, weshalb er trotz seiner Befürchtungen den zweiten, rund zwei Wochen nach der ersten Kontaktaufnahme erfolgten Anruf seinen Vorgesetzten nicht mehr gemeldet habe, zumal er sich angeblich zu jener Zeit auch nachts im Parlamentsgebäude versteckt gehalten habe. Gemäss seinen Aussagen habe er sich zur Flucht aus Kabul gezwungen gesehen, da es im Parlamentsgebäude zur Festnahme von zwei Personen gekommen sei, die sich als Arbeiter ausgegeben hätten. Seine diesbezüglichen Ausführungen vermöchten indessen insbesondere deshalb nicht zu überzeugen, weil er unvereinbare Angaben zu seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt der Verhaftung der beiden Personen gemacht habe. Während er zunächst angegeben habe, bei der Verhaftung nicht mehr im Parlamentsgebäude gewohnt zu haben, habe er später erklärt, sich auch noch nicht auf dem Weg zum Bruder befunden zu haben; zur Festnahme sei es nach dem ersten Kontakt gekommen, mithin zum Zeitpunkt, als er einige Male bei Freunden übernachtet habe. Die dazu abgegebene Erklärung, er sei schliesslich in die Provinz E._______ gereist, da er sich im Parlamentsgebäude wie ein Gefangener gefühlt habe, vermöge wenig zu überzeugen. 4.1.3 Was die - angeblich zum Zeitpunkt, als er sich auf dem Weg zu seinem Bruder in die Provinz E._______ befunden habe, erfolgte - dritte Kontaktaufnahme betreffe, so erscheine es angesichts der geschilderten Absichten der Taliban logisch nicht nachvollziehbar, wieso diese den Beschwerdeführer gerade nach der Festnahme von zwei Eindringlingen ein weiteres Mal kontaktiert haben sollen. Hinsichtlich deren Absichten wäre vielmehr zu vermuten gewesen, dass die Taliban vorgängig alles daran gesetzt hätten, den Beschwerdeführer zum (...) beziehungsweise zum Einschleusen von Material und Personen zu bringen, zumal dieser nach dem ersten Anruf noch ausserhalb des Parlamentsgebäudes anzutreffen gewesen wäre beziehungsweise auch während der Zeit seiner Übernachtung im Büro auf Verbindungspersonen angewiesen gewesen sei. Auch dass der Beschwerdeführer den Anrufer (beim ersten Anruf) als ruhig beziehungsweise (beim letzten Anruf) als ein bisschen wütend beschrieben habe und der Mann ihn gewarnt habe, die Taliban würden ihn überall finden, sei wenig überzeugend. Hätten die Taliban ein derart grosses Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, so wäre davon auszugehen, dass sie ihn wesentlich offensiver verfolgt hätten. 4.1.4 Schliesslich vermöchten auch die Schilderungen zum angeblich gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Angriff im Rahmen einer Strassenkontrolle wenig zu überzeugen. Es sei (ebenfalls) "schleierhaft" geblieben, wie er von Mitgliedern der Taliban in E._______ bei einer Autokontrolle hätte wiedererkannt werden sollen, wobei auch der diesbezügliche Erklärungsversuch daran nichts zu ändern vermöge. Im Übrigen falle auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, sein Bruder sei bei einem Autounfall gestorben, sich der dann in der Bundesanhörung geschilderte Hergang der Ereignisse jedoch kaum unter einen Autounfall subsumieren lasse. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zuerst ausgeführt, die Drohungen der Taliban hätten nach dem Tod seines Bruders zugenommen, um später anzugeben, er habe dann seine Mobiltelefonkarte eliminiert und sei somit gar nicht mehr erreichbar gewesen; diese Unstimmigkeit habe er auf entsprechenden Hinweis hin nicht plausibel erklären können. 4.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3-5) wird im Wesentlichen der anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten. Sodann wird gerügt, das SEM habe die gefährliche Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verantwortlichkeit beim Aufbau des neuen Parlamentsgebäudes befunden habe, nicht korrekt erfasst. Die eingereichten Ausweise (insbesondere derjenige, welcher speziell für den Anlass vom 23.02.1390 [abendländischer Kalender: 13. April 2011 beziehungsweise - recte - 13. Mai 2011] ausgestellt worden sei) würden beweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur (...) der (...), sondern auch (...) sowie (...) gewesen sei und daher freien Zugang zum ganzen Parlamentsareal gehabt habe. Es sei deshalb nachvollziehbar und logisch, dass die Taliban ihn zur Zusammenarbeit hätten bewegen wollen. Seit 2015 sei es zu mehreren Selbstmordangriffen auf das (neue) Parlamentsgebäude durch Taliban gekommen. Anhand der beigelegten CD-ROM könne die Entwicklung (wie die Taliban versucht hätten, das Areal zu betreten, und dann - nachdem ihnen dies nicht gelungen sei - mit Raketen das Gebäude beschädigt hätten) beobachtet werden. Angesichts des unmenschlichen und barbarischen Umgangs der Taliban mit ihren Kontrahenten sowie der Tatsache, dass die Taliban weite Teile des Landes unter Kontrolle hätten und ihre Kontrahenten ausspionieren, identifizieren und an anderen Orten aus dem Gefecht ziehen würden, seien die Angaben des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar und plausibel. Die Taliban seien nämlich durch ihre vielen Anhänger und Spione in der Bevölkerung über dessen Aufenthalt in E._______ informiert worden. Dass der Beschwerdeführer in der BzP noch nicht von der Begegnung mit den Taliban und der Art des Todes seines Bruders gesprochen beziehungsweise die Todesursache umgangssprachlich als Autounfall bezeichnet habe, liege an der Befragung selber, sei es doch bei der Frage nach Beziehungen im Heimatstaat nicht um die Umstände des Todes des Bruders gegangen. Der Beschwerdeführer versuche nun, den Polizeirapport über den Tod seines Bruders zu erhalten (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4.3 4.3.1 Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung als (...) im afghanischen Parlament hatte und später zum (...) der (...) ernannt wurde. Dabei wurden ihm wohl auch gewisse Aufgaben beim (...) übertragen; so kann etwa einigen der zu den Akten gegebenen Fotos entnommen werden, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Kontakte zu (...) Kollegen oder zu Vertretern der (...) Regierung hatte. Aufgrund seiner verantwortungsvollen Position ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu den (...) gehabt hat. Demnach erscheint es grundsätzlich durchaus nachvollziehbar, dass die Taliban ein Interesse an seiner Person beziehungsweise an der Herausgabe von ihm zugänglichen Informationen gehabt haben können. Im Weiteren bestätigen öffentlich zugängliche Quellen, dass während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Kabul wiederholt Bewaffnete versucht hatten, ins Parlamentsgebäude einzudringen. Am 22. Juni 2015 sprengte sich zudem während einer Parlamentssitzung ein Selbstmordattentäter in einem Auto am West-Tor des Parlaments in die Luft, während weitere Angreifer versuchten, ins Gebäude einzudringen; dabei seien die sieben Angreifer getötet und mindestens 18 Zivilisten verletzt worden (vgl. etwa https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-taliban-anschlag-auf-kabuls-parlament-abgewehrt-13660849.html oder https://www.zeit.de/politik/ausland/2015-06/afghanistan-kabul-taliban-angriff-parlament). 4.4 Dessen ungeachtet gelangt das Bundesverwaltungsgericht - nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen - zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 4.4.1 So weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten, logische Lücken und Widersprüche auf, wobei zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1.) verwiesen werden kann. Zur Verdeutlichung der in der SEM-Verfügung vom 29. März 2018 enthaltenen, teilweise nicht immer ganz klar formulierten Darlegungen ist jedoch nachfolgend auf verschiedene Punkte hinzuweisen, aufgrund welcher Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer als (...) der (...) des afghanischen Parlaments von den Taliban gezielt verfolgt wurde und deshalb im Herbst 2015 seine Heimat verlassen hat. Wie das SEM zu Recht bemerkte, erscheint es nicht plausibel, dass weder der Sicherheitsverantwortliche für das Parlament noch der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers nach Erhalt der Meldung betreffend die telefonische Drohung durch einen Angehörigen der Taliban Schutzmassnahmen getroffen haben sollen (vgl. Akten SEM A21 zu F40-44), zumal vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als (...) der (...) des Parlaments unter Umständen tatsächlich wichtige Informationen hätten erpresst werden können. Sodann ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den zweiten Drohanruf, bei welchem von ihm wiederum die (...) verlangt worden sei, nicht mehr gemeldet haben will (vgl. A21 zu F70-73). Zudem verstrickte er sich bei den Aussagen zu seinem Aufenthaltsort sowie zur Anzahl der erhaltenen Drohanrufe zum Zeitpunkt der Verhaftung von zwei Personen, welche als Arbeiter verkleidet ins Parlamentsgebäude hätten eindringen wollen, verschiedentlich in Widersprüche (vgl. A21 zu F59-67), welche er auch auf Nachfrage hin nicht auflösen konnte. Seine Erklärung, er habe das Parlamentsgebäude, wo er seit dem ersten Anruf gewohnt habe, verlassen, weil er sich dort zwar sicher, aber wie ein Gefangener gefühlt habe (vgl. A21 zu F45 und F53), überzeugt angesichts der behaupteten Gefährdungssituation ebenfalls nicht. Ausserdem erscheint es in der Tat etwas befremdend, dass der Beschwerdeführer den in Anhörung vom 24. November 2017 geschilderten (gewaltsamen) Tod seines im Distrikt E._______ wohnhaft gewesenen Bruders in der BzP als Autounfall bezeichnet hatte (vgl. A5 Ziff. 3.01). Der in der Beschwerde (vgl. S. 6 unten) dazu angebrachte Hinweis auf die "Umgangssprache" vermag dabei ebenso wenig zu überzeugen wie die Anmerkungen, in Afghanistan bezeichne man alles, was mit einem Auto passiere, als Autounfall, ausserdem habe der in der BzP anwesende Dolmetscher vielleicht nicht gut übersetzt, sei er doch ein Iraner gewesen (vgl. A21 zu F103); bezüglich letzterer Bemerkung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber im Iran aufgewachsen ist und dort die Schule bis zur (...). Klasse besucht hat (vgl. A21 zu F4). Dessen ungeachtet kann sich das Bundesverwaltungsgericht auch den von der Vorinstanz geäusserten Zweifeln an der Darstellung des Beschwerdeführers, bei der Strassenkontrolle und den Schüssen auf das Auto seines Bruders habe es um einen gezielt gegen seine Person gerichteten Angriff gehandelt, anschliessen, zumal die Taliban an unzähligen Checkpoints, insbesondere in ländlichen Gebieten Afghanistans, sämtliche Fahrzeuge - nötigenfalls mittels Schüssen - zum Anhalten zwingen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, haben diese doch lediglich die - nicht angezweifelten - Angriffe auf das afghanische Parlamentsgebäude zum Gegenstand. Im Übrigen wurden weder der in der Beschwerde (vgl. S. 6 unten) in Aussicht gestellte Polizeirapport, welcher Aufschluss über die Hintergründe des Todes des Bruders des Beschwerdeführers geben würde, noch allfällige weitere Unterlagen, welche die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beseitigen könnten, zu den Akten gegeben. 4.4.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die Frage der Glaubhaftigkeit indessen vorliegend nicht als entscheidend. 4.4.2.1 Selbst wenn als glaubhaft erachtet wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Anrufe erhalten hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie auch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nennen abschliessend fünf Verfolgungsmotive: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmt doch letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolgt. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der FK erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). Vorliegend gelangte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufstätigkeit mutmasslich ins Visier der Taliban. Diese vorgebrachte Gefährdung kann jedoch weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motivierte Behelligungen erklärt respektive begründet werden, sondern wäre - soweit sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers erfüllt hätten - als krimineller Akt der Taliban (Erpressung) im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, welchem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Der vom Beschwerdeführer ausgeübte Beruf ist nicht untrennbar mit seiner Persönlichkeit verknüpft. Es handelt sich somit um ein "Tun" und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes "Sein". Somit fehlt es auch der geltend gemachten Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht am flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7288/2017 vom 18. Februar 2019 E. 5.2 f.). 4.4.2.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen ist, dass der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen wurde (vgl. nachfolgend E. 5.2). Die Drohungen der Taliban und somit von privaten Drittpersonen wären allenfalls - würde eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der afghanischen Behörden festgestellt - im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allemal zu prüfen wäre, ob individuelle, in den persönlichen Verhältnissen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen würden. Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7 f.) - unter Hinweis auf zwei online publizierte Berichte der deutschen Wochenzeitung "Die Zeit" - gemachten Ausführungen, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, habe sich weiter verschlechtert und die afghanische Regierung sei nicht imstande, Privatpersonen wie dem Beschwerdeführer genügend Schutz zu gewähren, vermögen daran nichts zu ändern. 4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken, und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. Der Vollständigkeit halber ist der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Zeitungsartikel vom 25. September 2017 zu erwähnen. Aus dem Bericht ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerenden zu einem Buffet im "(...)" in O._______ beigetragen haben. Hinweise auf exilpolitische oder andere den Behörden des Heimatstaates allenfalls missliebig erscheinende Aktivitäten des Beschwerdeführers können indessen weder dem besagten Zeitungsartikel noch den übrigen Akten entnommen werden, weshalb keine Veranlassung besteht, sich mit der Frage des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen, welche zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen könnten, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl führen würden, auseinanderzusetzen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 29. März 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss - und ungeachtet der diesbezüglich in der Beschwerde (vgl. Antrag 3 und Begründung S. 8 f.) enthaltenen Begehren - Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei angesichts der heutigen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung - wie bereits vorstehend (vgl. E. 4.4.2.2) festgestellt wurde - Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: