Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss den Protokollen der jeweiligen Personalienaufnahme von A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) vom 17. Dezember 2019 verliessen die Beschwerdeführenden am (...) Dezember 2019 Kolumbien und suchten am 11. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung vom 20. Januar 2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in E._______ (Departamento Caldas) geboren und im Jahr 1986 nach Cali respektive F._______ (Departamento Valle del Cauca) gezogen. Nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1990 habe er bis zu seinem Militärdienst bei verschiedenen Familienmitgliedern gelebt. Im Jahr 1997 habe er sich in F._______ - zunächst bei seinem Bruder - niedergelassen (Vorhabens-Nr. [...], A14 F8 f.). Im Jahr 2010 sei dieser Bruder (G._______) erschossen worden (A14 F10 und 81). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei bis Ende September 2019 als (...) angestellt gewesen (A14 F18 ff.). Ausserdem habe er im Jahr 2013 mit seinem Bruder H._______ (A14 F30) ein Geschäft in I._______ (Departamento Cauca) gegründet und seither geführt (A14 F18 ff. und 44 ff.). Von ihnen sei, wie von vielen andern (A14 F53), seit (...) 2019 mehrmals eine Zahlung von 20 Mio. kolumbianischen Pesos unter Androhung von Gewalt gefordert worden (A14 F50 ff.). Es sei unklar, wer hinter dieser Schutzgelderpressung stehe (A14 F52). Sein Bruder habe schon am (...) 2019 versucht, bei der Polizei Schutz zu beantragen (A14 F50). Am (...) und (...) 2019 sei der Beschwerdeführer im Geschäft mit dem Leben bedroht worden, weshalb er anschliessend nicht mehr dorthin gegangen sei (A14 F50 und 59). Am (...) 2019 habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Nach weiteren Drohanrufen habe sein Bruder am (...) 2019 nochmals erfolglos versucht, bei der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten (A14 F50, 68 ff. und 84 ff.). Weil der Beschwerdeführer das Leben seiner Familie habe schützen wollen und schon sein anderer Bruder, welcher 2010 ebenfalls bedroht worden sei, umgekommen sei (A14 F67 und 81 f.), sei er schliesslich mit seiner Familie aus Kolumbien ausgereist (A14 F50). B.b Die Beschwerdeführerin brachte an ihrer Anhörung vom 20. Januar 2020 keine eigenen Asylgründe vor (A34 F64 ff.). C. Am 28. Januar 2020 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des SEM Stellung zu nehmen. Sie nahm diese Gelegenheit mit Schreiben vom 29. Januar 2020 unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel der Wiener Zeitung Online (vom 23. November 2019) und auf eine Beilage eines Artikels vom 30. Dezember 2019 wahr. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Auf die Begründung dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - später eingegangen. E. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung am 10. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragten sie, dass sie nach Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Verfügungsdispositivs aufgrund der Unzulässigkeit vorläufig aufzunehmen seien. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig reichten sie einen Bericht von SWP-Aktuell (Stiftung Wissenschaft und Politik) vom August 2019 («Kolumbien auf dem Weg zum Minimalfrieden») und zwei Berichte über die Heimatregion der Beschwerdeführenden ein. F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM reichte am 18. Februar 2020 seine Vernehmlassung ein und stellte zusammenfassend fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - später eingegangen. H. Am 2. März 2020 nahmen die Beschwerdeführenden ihr Replikrecht wahr. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. I. Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich unter anderem verschiedene Identitätsausweise des Beschwerdeführers; Kopien seiner polizeilichen Anzeigen und derjenigen seines Bruders vom (...) 2019; ein Schreiben mit polizeilichen Empfehlungen; ein Auszug aus dem Sterberegister bezüglich G._______, gestorben am (...) 2010, sowie verschiedene Antwortschreiben des Innenministeriums, der Sozialen Wohlfahrt, des Präsidialamtes und des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) - alle mit Datum vom (...) 2019 (A14 F88 ff.). J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich aus materieller Sicht ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Asyl und Flüchtlingseigenschaft) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs (Wegweisung, Art. 44 AsylG) ist mangels Begründung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 4.1 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, da sie es versäumt habe, eine konkrete, örtliche und zeitliche Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden vorzunehmen, obwohl es Hinweise dafür gebe, dass diese ungenügend und fraglich seien. Es sei bereits an der Anhörung thematisiert worden, dass es in den letzten Monaten mehrere Anschläge beziehungsweise Ermordungen durch rebellische respektive paramilitärische Gruppierungen gegeben habe, welche direkt gegen die Schutzinfrastruktur gerichtet gewesen seien. In Anbetracht dessen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, sich mit dieser Thematik genauer auseinanderzusetzen.
E. 4.2 Betreffend die vorab zu prüfenden Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 f.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
E. 4.3 Das SEM hat in seiner Verfügung (und in seiner Vernehmlassung) festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Schutzgelderpressung nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant seien. Es begründete diesen Entscheid mit einer grundsätzlich funktionierenden und zumutbaren Schutzinfrastruktur des kolumbianischen Staates. Das SEM äusserte sich auch zu den Einwänden des Beschwerdeführers, dass die polizeilichen Massnahmen Alibiübungen gewesen seien. Aus subjektiver Sicht sei die Furcht des Beschwerdeführers verständlich, indes lasse diese sich aus objektiver Sicht nicht bestätigen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie nicht möglich sei, sich in Zukunft in F._______ unbehelligt aufhalten zu können, zumal die dortige Polizei noch nicht über die Sachlage informiert worden sei. Auch wenn sich die Verfolgungsmassnahmen wider Erwarten auf den Wohnort ausdehnen würden, stehe ihnen ein alternativer Wohnort in E._______ zur Verfügung, wo sich auch weitere Familienmitglieder aufhalten würden.
E. 4.4 Das SEM hat sich hinreichend dazu geäussert, aus welchen Gründen es einen Aufenthalt in F._______ respektive am alternativen Wohnort E._______ für zumutbar hält. Auch hat es alle eingereichten Beweismittel gewürdigt. Ein weiterer Abklärungsbedarf ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen beschlägt der blosse Umstand, dass das SEM die Vorbringen respektive die Gefahrenlage anders einschätzt als der Beschwerdeführer, nicht seine Abklärungspflicht, sondern stellt eine materielle Frage dar.
E. 4.5 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rüge ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung dahingehend, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat und ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Weil Kolumbien die Aktivitäten von Kriminellen und der Guerilla im Rahmen seiner Möglichkeiten bekämpfe, sei auch von der Schutzwilligkeit dieses Landes auszugehen (unter Hinweis auf die Urteile des BVGer D-1122/2007 vom 4. Mai 2010 und E-7676/2015 vom 29. Januar 2016). Diese Annahme sei im vorliegenden Fall dadurch bestätigt worden, dass die Anzeigen des Beschwerdeführers und dessen Bruders entgegengenommen worden seien und die Polizei die Beschwerdeführenden zuhause in F._______ aufgesucht habe. Auch habe die Staatsanwaltschaft das Geschäftslokal in I._______ besucht. Hinsichtlich des Einwandes, dieser Schutz sei nur ungenügend gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Massgebend sei, dass die Inanspruchnahme des innerstaatlichen Schutzsystems den Betroffenen objektiv zugänglich und individuell zumutbar sei (unter Hinweis auf BVGE 2008/4 E. 5.2 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f.), was vorliegend durch die geschilderten polizeilichen Massnahmen bestätigt sei. Diese als Alibihandlung zu bezeichnen, sei nicht nachvollziehbar, immerhin sei dem Bruder auch ein Notfallkontakt ausgehändigt worden. Ferner sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden zuhause in F._______ nie von den Erpressern kontaktiert worden seien; auch die Kinder seien noch bis zur Ausreise zur Schule gegangen. In subjektiver Hinsicht sei es zwar verständlich, dass die Beschwerdefüh-renden befürchteten, ihnen könnte etwas zustossen. In objektiver Hinsicht seien den Akten indes dafür keine Hinweise zu entnehmen. Immerhin habe der Beschwerdeführer noch eineinhalb Monate (bis zur Ausreise) in F._______ verbracht und sei, seit er nicht mehr im Geschäft gewesen sei, von niemanden kontaktiert worden. Sollten sich die Verfolgungsmassnahmen wider Erwarten auf den Wohnort ausdehnen, habe er die Möglichkeit, die lokalen Behörden in F._______ über die Einzelheiten der Geschehnisse in Kenntnis zu setzen. Die Schutzfähigkeit dieser Behörde könne nicht zum vornherein abgesprochen werden. Ausserdem befinde sich F._______ nicht im Gebiet, wo die Akteure des gegenwärtigen Konfliktes aktiv seien (vgl. Bericht der SWP-Aktuell vom August 2019). Überdies würde als alternativer Wohnort sein Geburtsort E._______ zur Verfügung stehen, wo auch heute noch Familienangehörige leben würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Hinweise bestehen würden, dass es den Beschwerdeführenden nicht möglich sei, sich in Zukunft unbehelligt in F._______ aufhalten zu können. Die eingereichten Dokumente würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal diese die Bemühungen um Schutzsuche der Beschwerdeführenden und die daraufhin aufgenommen polizeilichen Massnahmen belegen würden.
E. 5.3 Bezüglich einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu Urteil des EGMR [Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte] Bahaddar gegen die Niederlande vom 19. Februar 1998, 25894/94, § 78), so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, könnten als Gefahrenquelle auch rein private Gruppierungen in Frage kommen, wenn der Staat nicht in der Lage oder willens sei, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Für die Bejahung der Schutzfähigkeit sei die absolute Sicherheit nicht notwendig, erforderlich sei indes eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (unter Hinweis auf BVGE 2008/4 E. 5.2). I._______, der Arbeitsort des Beschwerdeführers, befinde sich in einem umkämpften Gebiet wie der Bericht der SWP-Aktuell vom August 2019 darlege. Der vorgebrachte Anschlag auf die Polizeistelle in I._______ (A14 F50) diene als Hinweis für die mangelnde Schutzfähigkeit. Weiter sei kürzlich ein hochrangiger Staatsanwalt, welcher die organisierte Kriminalität untersucht habe, ermordet worden. F._______, der Wohnort des Beschwerdeführers, liege unmittelbar neben dem umkämpften Gebiet. Folglich fehle eine effektive und ausreichende Kontrolle der Polizei und der Justizbehörden im betroffenen Gebiet, weshalb die Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates am Arbeits- und Wohnort des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Ferner sei auch die vorgeschlagene innerstaatliche Aufenthaltsalternative nicht zumutbar, weil der Beschwerdeführer zu seinem Geburtsort E._______ keinen Bezug habe. Diesbezüglich ergänzte er seine Biographie, dass er mit seinem Vater endgültig gebrochen habe, als er diesen - nach der Scheidung der Eltern - wegen sexuellen Übergriffen an seiner jüngeren Schwester angezeigt habe. Dieses Ereignis habe auch dazu geführt, dass die Mutter und die Schwester nach Venezuela ausgewandert seien. Als einzige familiäre Bezugsperson habe er nur seinen verstorbenen Bruder gehabt. Zusammenfassend sei erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unzulässig sei, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien.
E. 5.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM bezüglich der Schutzfähigkeit und -willigkeit von Kolumbien fest, dass die Szenarien einer fehlenden respektive ungenügenden Schutzgewährung durch die lokalen Behörden in F._______ vorliegend sehr hypothetisch seien. Wie bereits dargelegt, würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden auch am Wohnort verfolgt würden. Ausserdem seien die dortigen Behörden, wie der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu entnehmen sei, nicht über die Ereignisse informiert gewesen. Die Suche nach Schutz sei zwar von verschiedenen Stellen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden, indes habe der Beschwerdeführer nie mit dieser Kontakt aufgenommen. Ausserdem wäre auch ein anwaltlicher Beizug durchaus möglich und zumutbar gewesen. Folglich seien weitere Abklärungen in Bezug auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit des kolumbianischen Staates nicht sinnvoll. Hinsichtlich des alternativen Wohnortes blieb das SEM dabei, dass der Geburtsort E._______ dafür in Frage komme. Die erwähnten Vorfälle nach der Scheidung seien, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, nicht geeignet, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative als unzumutbar erscheinen zu lassen.
E. 5.5 In der Replik erwiderten die Beschwerdeführenden, dass es zweifellos Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich die Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auch auf ihren Wohnort ausdehnen könnten, zumal die Erpresser mehrmals Details über F._______ preisgegeben hätten. Ausserdem spreche es gegen die Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden, dass die Polizei von F._______ bei ihrem Besuch im Haus der Beschwerdeführenden nicht über die getätigten Anzeigen informiert gewesen seien. Bezüglich des alternativen Wohnortes in E._______ sei es für die dort lebenden Familienangehörigen unzumutbar, die Beschwerdeführenden zu unterstützen, zumal sich diese im Streit mit seinem Vater hinter Letztgenannten gestellt hätten. Weitere entfernte Verwandte - wie zwei Neffen des Beschwerdeführers - seien inzwischen durch kriminelle Banden umgekommen, was darauf hindeute, dass E._______ als Wohnort für die Beschwerdeführenden unzumutbar sei. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Bruder - H._______ - nicht möglich sei. Dieser habe sich seit Dezember 2019 nicht mehr beim Beschwerdeführer gemeldet, weshalb anzunehmen sei, er sei verschollen.
E. 6.1 Im vorliegenden Fall wird nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt. Von Amtes wegen wird das Gericht nachfolgend jedoch auch die weiteren Vollzugshindernisse (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) prüfen. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz die geschilderten Ereignisse als glaubhaft qualifiziert hat.
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Bezüglich des Prinzips des menschenrechtlichen Non-Refoulements ist der Wegweisungsvollzug gemäss Art. 3 EMRK unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafürsprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung respektive ihres Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Zielland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sehen. Wird ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht («real risk»), ist der Wegweisungsvollzug unzulässig (vgl. Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Grosse Kammer 43611/11, § 110 m.w.H.). Art. 3 EMRK bietet auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise -willig sind (vgl. Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2; Urteil des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016, Grosse Kammer 59166/12, § 80 ff. und Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2; je m.w.H.).
E. 6.2.3.1 Die Beschwerdeführenden haben im Wesentlichen geltend gemacht, in I._______ wie auch in F._______ in Gefahr zu sein respektive von den zuständigen Behörden nicht hinreichend beschützt zu werden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe konkret am (...) 2019 bei der Staatsanwaltschaft I._______ (fiscalía local) des Departamento de Policía Cauca (DEACU) Anzeige erstattet (A14 F50, Beweismittel 5 des Verzeichnisses). Einige Tage lang seien der Beschwerdeführer und sein Bruder von dieser routinemässig besucht worden; dies in einer Gegend, in welcher benachbarte Geschäfte und Lokale sowie die örtliche Polizeistelle angegriffen werden (A14 F50; vgl. auch Artikel der Wiener Zeitung Online vom 23. November 2019 «Anschlag auf kolumbianische Polizeistation fordert drei Tote - Eine Wache im Südwesten des unruhegebeutelten Landes wurde mit Gasflaschen angegriffen», besucht am 12. März 2020). Am (...) und am (...) 2019 wurde der Beschwerdeführer im Geschäft von einer - jeweils anderen - Person besucht, welche für seinen Schutz und denjenigen seiner Familie 20 Mio. kolumbianische Pesos verlangten; dabei wurde zu verstehen gegeben, dass sie genaue Details seines Privatlebens wüssten (A14 F50). Daraufhin wandte er sich an verschiedene Institutionen, um sich über Schutzmöglichkeiten zu informieren (A14 F50, Beweismittel 8 bis 10 sowie 12 bis 14 des Verzeichnisses), welche im Wesentlichen dahingehend geantwortet haben, dass die Anzeige weitergeleitet wurde. Ausserdem erstattete er bei der Kriminalpolizei in I._______ am (...) 2019 eine Anzeige (A14 F50, Beweismittel 11 des Verzeichnisses). Daraufhin besuchten ihn Polizisten und erklärten ihm, wie er sich verhalten müsse (A14 F50). Nach weiteren Drohanrufen wandte sich der Bruder am (...) 2019 nochmals an die Kriminalpolizei in I._______ (A14 F50, Beweismittel 2 des Verzeichnisses).
E. 6.2.3.2 Es ist anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer eingehend um behördlichen Schutz bemüht hat, wie aus den Beweismitteln ersichtlich ist. Bezüglich Kolumbien ist jedoch grundsätzlich von einem Rechtsstaat auszugehen. Ob im vorliegenden Fall von einer effizienten Schutzinfrastruktur - wie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3) - in der hier relevanten Gegend Kolumbiens gesprochen werden kann, kann mit Blick auf die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative (vgl. nachfolgend E. 6.2.3.3) offengelassen werden.
E. 6.2.3.3 Eine interne Schutzalternative im Herkunftsstaat kann einer Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann allerdings dann den Beschwerdeführenden nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen (vgl. Urteil des EGMR Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07 und 11449/07, § 266 ff.). Im vorliegenden Fall ist zu bestätigen, dass in Kolumbien eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit besteht mit hinreichenden sozialen Bedingungen, die ein menschenwürdiges Dasein der Beschwerdeführenden ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der glaubhaft geschilderten Schutzgelderpressung um ein lokales Verbrechen handelt, respektive dass die unbekannte Täterschaft nicht die Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet ausübt. Zwar haben die Beschwerdeführenden angegeben, dass sie überall in Kolumbien in Gefahr seien. Dieser Einschätzung kann indes nicht gefolgt werden; dementsprechend kann eine innerstaatliche Schutzalternative angenommen werden, sofern diese zumutbar ist. Vorliegend ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich beispielsweise in Bogotá niederzulassen, auch wenn sie bis anhin noch nie dort gewohnt und auch keine familiären Beziehungen dorthin haben. Diese Wohnalternative ist für sie zugänglich und sie können sich dort dank der Niederlassungsfreiheit legal aufhalten. Es ist ihnen zuzumuten - auch aufgrund der jeweiligen Lebens- und Berufserfahrung - sich dorthin zu begeben, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen.
E. 6.2.3.4 Nach dem Gesagten, ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, sich ausserhalb der lokalen Gefährdungssituation eine neue Existenz in einer anderen Landesgegend aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmung zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach dem soeben Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-766/2020 Urteil vom 27. April 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Partnerin B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Kolumbien, alle vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020. Sachverhalt: A. Gemäss den Protokollen der jeweiligen Personalienaufnahme von A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) vom 17. Dezember 2019 verliessen die Beschwerdeführenden am (...) Dezember 2019 Kolumbien und suchten am 11. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung vom 20. Januar 2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in E._______ (Departamento Caldas) geboren und im Jahr 1986 nach Cali respektive F._______ (Departamento Valle del Cauca) gezogen. Nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1990 habe er bis zu seinem Militärdienst bei verschiedenen Familienmitgliedern gelebt. Im Jahr 1997 habe er sich in F._______ - zunächst bei seinem Bruder - niedergelassen (Vorhabens-Nr. [...], A14 F8 f.). Im Jahr 2010 sei dieser Bruder (G._______) erschossen worden (A14 F10 und 81). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei bis Ende September 2019 als (...) angestellt gewesen (A14 F18 ff.). Ausserdem habe er im Jahr 2013 mit seinem Bruder H._______ (A14 F30) ein Geschäft in I._______ (Departamento Cauca) gegründet und seither geführt (A14 F18 ff. und 44 ff.). Von ihnen sei, wie von vielen andern (A14 F53), seit (...) 2019 mehrmals eine Zahlung von 20 Mio. kolumbianischen Pesos unter Androhung von Gewalt gefordert worden (A14 F50 ff.). Es sei unklar, wer hinter dieser Schutzgelderpressung stehe (A14 F52). Sein Bruder habe schon am (...) 2019 versucht, bei der Polizei Schutz zu beantragen (A14 F50). Am (...) und (...) 2019 sei der Beschwerdeführer im Geschäft mit dem Leben bedroht worden, weshalb er anschliessend nicht mehr dorthin gegangen sei (A14 F50 und 59). Am (...) 2019 habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Nach weiteren Drohanrufen habe sein Bruder am (...) 2019 nochmals erfolglos versucht, bei der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten (A14 F50, 68 ff. und 84 ff.). Weil der Beschwerdeführer das Leben seiner Familie habe schützen wollen und schon sein anderer Bruder, welcher 2010 ebenfalls bedroht worden sei, umgekommen sei (A14 F67 und 81 f.), sei er schliesslich mit seiner Familie aus Kolumbien ausgereist (A14 F50). B.b Die Beschwerdeführerin brachte an ihrer Anhörung vom 20. Januar 2020 keine eigenen Asylgründe vor (A34 F64 ff.). C. Am 28. Januar 2020 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des SEM Stellung zu nehmen. Sie nahm diese Gelegenheit mit Schreiben vom 29. Januar 2020 unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel der Wiener Zeitung Online (vom 23. November 2019) und auf eine Beilage eines Artikels vom 30. Dezember 2019 wahr. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Auf die Begründung dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - später eingegangen. E. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung am 10. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragten sie, dass sie nach Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Verfügungsdispositivs aufgrund der Unzulässigkeit vorläufig aufzunehmen seien. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig reichten sie einen Bericht von SWP-Aktuell (Stiftung Wissenschaft und Politik) vom August 2019 («Kolumbien auf dem Weg zum Minimalfrieden») und zwei Berichte über die Heimatregion der Beschwerdeführenden ein. F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM reichte am 18. Februar 2020 seine Vernehmlassung ein und stellte zusammenfassend fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - später eingegangen. H. Am 2. März 2020 nahmen die Beschwerdeführenden ihr Replikrecht wahr. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. I. Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich unter anderem verschiedene Identitätsausweise des Beschwerdeführers; Kopien seiner polizeilichen Anzeigen und derjenigen seines Bruders vom (...) 2019; ein Schreiben mit polizeilichen Empfehlungen; ein Auszug aus dem Sterberegister bezüglich G._______, gestorben am (...) 2010, sowie verschiedene Antwortschreiben des Innenministeriums, der Sozialen Wohlfahrt, des Präsidialamtes und des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) - alle mit Datum vom (...) 2019 (A14 F88 ff.). J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich aus materieller Sicht ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Asyl und Flüchtlingseigenschaft) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs (Wegweisung, Art. 44 AsylG) ist mangels Begründung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, da sie es versäumt habe, eine konkrete, örtliche und zeitliche Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden vorzunehmen, obwohl es Hinweise dafür gebe, dass diese ungenügend und fraglich seien. Es sei bereits an der Anhörung thematisiert worden, dass es in den letzten Monaten mehrere Anschläge beziehungsweise Ermordungen durch rebellische respektive paramilitärische Gruppierungen gegeben habe, welche direkt gegen die Schutzinfrastruktur gerichtet gewesen seien. In Anbetracht dessen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, sich mit dieser Thematik genauer auseinanderzusetzen. 4.2 Betreffend die vorab zu prüfenden Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 f.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 4.3 Das SEM hat in seiner Verfügung (und in seiner Vernehmlassung) festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Schutzgelderpressung nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant seien. Es begründete diesen Entscheid mit einer grundsätzlich funktionierenden und zumutbaren Schutzinfrastruktur des kolumbianischen Staates. Das SEM äusserte sich auch zu den Einwänden des Beschwerdeführers, dass die polizeilichen Massnahmen Alibiübungen gewesen seien. Aus subjektiver Sicht sei die Furcht des Beschwerdeführers verständlich, indes lasse diese sich aus objektiver Sicht nicht bestätigen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie nicht möglich sei, sich in Zukunft in F._______ unbehelligt aufhalten zu können, zumal die dortige Polizei noch nicht über die Sachlage informiert worden sei. Auch wenn sich die Verfolgungsmassnahmen wider Erwarten auf den Wohnort ausdehnen würden, stehe ihnen ein alternativer Wohnort in E._______ zur Verfügung, wo sich auch weitere Familienmitglieder aufhalten würden. 4.4 Das SEM hat sich hinreichend dazu geäussert, aus welchen Gründen es einen Aufenthalt in F._______ respektive am alternativen Wohnort E._______ für zumutbar hält. Auch hat es alle eingereichten Beweismittel gewürdigt. Ein weiterer Abklärungsbedarf ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen beschlägt der blosse Umstand, dass das SEM die Vorbringen respektive die Gefahrenlage anders einschätzt als der Beschwerdeführer, nicht seine Abklärungspflicht, sondern stellt eine materielle Frage dar. 4.5 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rüge ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung dahingehend, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat und ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Weil Kolumbien die Aktivitäten von Kriminellen und der Guerilla im Rahmen seiner Möglichkeiten bekämpfe, sei auch von der Schutzwilligkeit dieses Landes auszugehen (unter Hinweis auf die Urteile des BVGer D-1122/2007 vom 4. Mai 2010 und E-7676/2015 vom 29. Januar 2016). Diese Annahme sei im vorliegenden Fall dadurch bestätigt worden, dass die Anzeigen des Beschwerdeführers und dessen Bruders entgegengenommen worden seien und die Polizei die Beschwerdeführenden zuhause in F._______ aufgesucht habe. Auch habe die Staatsanwaltschaft das Geschäftslokal in I._______ besucht. Hinsichtlich des Einwandes, dieser Schutz sei nur ungenügend gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Massgebend sei, dass die Inanspruchnahme des innerstaatlichen Schutzsystems den Betroffenen objektiv zugänglich und individuell zumutbar sei (unter Hinweis auf BVGE 2008/4 E. 5.2 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f.), was vorliegend durch die geschilderten polizeilichen Massnahmen bestätigt sei. Diese als Alibihandlung zu bezeichnen, sei nicht nachvollziehbar, immerhin sei dem Bruder auch ein Notfallkontakt ausgehändigt worden. Ferner sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden zuhause in F._______ nie von den Erpressern kontaktiert worden seien; auch die Kinder seien noch bis zur Ausreise zur Schule gegangen. In subjektiver Hinsicht sei es zwar verständlich, dass die Beschwerdefüh-renden befürchteten, ihnen könnte etwas zustossen. In objektiver Hinsicht seien den Akten indes dafür keine Hinweise zu entnehmen. Immerhin habe der Beschwerdeführer noch eineinhalb Monate (bis zur Ausreise) in F._______ verbracht und sei, seit er nicht mehr im Geschäft gewesen sei, von niemanden kontaktiert worden. Sollten sich die Verfolgungsmassnahmen wider Erwarten auf den Wohnort ausdehnen, habe er die Möglichkeit, die lokalen Behörden in F._______ über die Einzelheiten der Geschehnisse in Kenntnis zu setzen. Die Schutzfähigkeit dieser Behörde könne nicht zum vornherein abgesprochen werden. Ausserdem befinde sich F._______ nicht im Gebiet, wo die Akteure des gegenwärtigen Konfliktes aktiv seien (vgl. Bericht der SWP-Aktuell vom August 2019). Überdies würde als alternativer Wohnort sein Geburtsort E._______ zur Verfügung stehen, wo auch heute noch Familienangehörige leben würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Hinweise bestehen würden, dass es den Beschwerdeführenden nicht möglich sei, sich in Zukunft unbehelligt in F._______ aufhalten zu können. Die eingereichten Dokumente würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal diese die Bemühungen um Schutzsuche der Beschwerdeführenden und die daraufhin aufgenommen polizeilichen Massnahmen belegen würden. 5.3 Bezüglich einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu Urteil des EGMR [Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte] Bahaddar gegen die Niederlande vom 19. Februar 1998, 25894/94, § 78), so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, könnten als Gefahrenquelle auch rein private Gruppierungen in Frage kommen, wenn der Staat nicht in der Lage oder willens sei, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Für die Bejahung der Schutzfähigkeit sei die absolute Sicherheit nicht notwendig, erforderlich sei indes eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (unter Hinweis auf BVGE 2008/4 E. 5.2). I._______, der Arbeitsort des Beschwerdeführers, befinde sich in einem umkämpften Gebiet wie der Bericht der SWP-Aktuell vom August 2019 darlege. Der vorgebrachte Anschlag auf die Polizeistelle in I._______ (A14 F50) diene als Hinweis für die mangelnde Schutzfähigkeit. Weiter sei kürzlich ein hochrangiger Staatsanwalt, welcher die organisierte Kriminalität untersucht habe, ermordet worden. F._______, der Wohnort des Beschwerdeführers, liege unmittelbar neben dem umkämpften Gebiet. Folglich fehle eine effektive und ausreichende Kontrolle der Polizei und der Justizbehörden im betroffenen Gebiet, weshalb die Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates am Arbeits- und Wohnort des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Ferner sei auch die vorgeschlagene innerstaatliche Aufenthaltsalternative nicht zumutbar, weil der Beschwerdeführer zu seinem Geburtsort E._______ keinen Bezug habe. Diesbezüglich ergänzte er seine Biographie, dass er mit seinem Vater endgültig gebrochen habe, als er diesen - nach der Scheidung der Eltern - wegen sexuellen Übergriffen an seiner jüngeren Schwester angezeigt habe. Dieses Ereignis habe auch dazu geführt, dass die Mutter und die Schwester nach Venezuela ausgewandert seien. Als einzige familiäre Bezugsperson habe er nur seinen verstorbenen Bruder gehabt. Zusammenfassend sei erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unzulässig sei, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien. 5.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM bezüglich der Schutzfähigkeit und -willigkeit von Kolumbien fest, dass die Szenarien einer fehlenden respektive ungenügenden Schutzgewährung durch die lokalen Behörden in F._______ vorliegend sehr hypothetisch seien. Wie bereits dargelegt, würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden auch am Wohnort verfolgt würden. Ausserdem seien die dortigen Behörden, wie der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu entnehmen sei, nicht über die Ereignisse informiert gewesen. Die Suche nach Schutz sei zwar von verschiedenen Stellen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden, indes habe der Beschwerdeführer nie mit dieser Kontakt aufgenommen. Ausserdem wäre auch ein anwaltlicher Beizug durchaus möglich und zumutbar gewesen. Folglich seien weitere Abklärungen in Bezug auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit des kolumbianischen Staates nicht sinnvoll. Hinsichtlich des alternativen Wohnortes blieb das SEM dabei, dass der Geburtsort E._______ dafür in Frage komme. Die erwähnten Vorfälle nach der Scheidung seien, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, nicht geeignet, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative als unzumutbar erscheinen zu lassen. 5.5 In der Replik erwiderten die Beschwerdeführenden, dass es zweifellos Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich die Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auch auf ihren Wohnort ausdehnen könnten, zumal die Erpresser mehrmals Details über F._______ preisgegeben hätten. Ausserdem spreche es gegen die Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden, dass die Polizei von F._______ bei ihrem Besuch im Haus der Beschwerdeführenden nicht über die getätigten Anzeigen informiert gewesen seien. Bezüglich des alternativen Wohnortes in E._______ sei es für die dort lebenden Familienangehörigen unzumutbar, die Beschwerdeführenden zu unterstützen, zumal sich diese im Streit mit seinem Vater hinter Letztgenannten gestellt hätten. Weitere entfernte Verwandte - wie zwei Neffen des Beschwerdeführers - seien inzwischen durch kriminelle Banden umgekommen, was darauf hindeute, dass E._______ als Wohnort für die Beschwerdeführenden unzumutbar sei. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Bruder - H._______ - nicht möglich sei. Dieser habe sich seit Dezember 2019 nicht mehr beim Beschwerdeführer gemeldet, weshalb anzunehmen sei, er sei verschollen. 6. 6.1 Im vorliegenden Fall wird nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt. Von Amtes wegen wird das Gericht nachfolgend jedoch auch die weiteren Vollzugshindernisse (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) prüfen. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz die geschilderten Ereignisse als glaubhaft qualifiziert hat. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Bezüglich des Prinzips des menschenrechtlichen Non-Refoulements ist der Wegweisungsvollzug gemäss Art. 3 EMRK unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafürsprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung respektive ihres Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Zielland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sehen. Wird ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht («real risk»), ist der Wegweisungsvollzug unzulässig (vgl. Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Grosse Kammer 43611/11, § 110 m.w.H.). Art. 3 EMRK bietet auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise -willig sind (vgl. Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2; Urteil des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016, Grosse Kammer 59166/12, § 80 ff. und Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2; je m.w.H.). 6.2.3.1 Die Beschwerdeführenden haben im Wesentlichen geltend gemacht, in I._______ wie auch in F._______ in Gefahr zu sein respektive von den zuständigen Behörden nicht hinreichend beschützt zu werden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe konkret am (...) 2019 bei der Staatsanwaltschaft I._______ (fiscalía local) des Departamento de Policía Cauca (DEACU) Anzeige erstattet (A14 F50, Beweismittel 5 des Verzeichnisses). Einige Tage lang seien der Beschwerdeführer und sein Bruder von dieser routinemässig besucht worden; dies in einer Gegend, in welcher benachbarte Geschäfte und Lokale sowie die örtliche Polizeistelle angegriffen werden (A14 F50; vgl. auch Artikel der Wiener Zeitung Online vom 23. November 2019 «Anschlag auf kolumbianische Polizeistation fordert drei Tote - Eine Wache im Südwesten des unruhegebeutelten Landes wurde mit Gasflaschen angegriffen», besucht am 12. März 2020). Am (...) und am (...) 2019 wurde der Beschwerdeführer im Geschäft von einer - jeweils anderen - Person besucht, welche für seinen Schutz und denjenigen seiner Familie 20 Mio. kolumbianische Pesos verlangten; dabei wurde zu verstehen gegeben, dass sie genaue Details seines Privatlebens wüssten (A14 F50). Daraufhin wandte er sich an verschiedene Institutionen, um sich über Schutzmöglichkeiten zu informieren (A14 F50, Beweismittel 8 bis 10 sowie 12 bis 14 des Verzeichnisses), welche im Wesentlichen dahingehend geantwortet haben, dass die Anzeige weitergeleitet wurde. Ausserdem erstattete er bei der Kriminalpolizei in I._______ am (...) 2019 eine Anzeige (A14 F50, Beweismittel 11 des Verzeichnisses). Daraufhin besuchten ihn Polizisten und erklärten ihm, wie er sich verhalten müsse (A14 F50). Nach weiteren Drohanrufen wandte sich der Bruder am (...) 2019 nochmals an die Kriminalpolizei in I._______ (A14 F50, Beweismittel 2 des Verzeichnisses). 6.2.3.2 Es ist anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer eingehend um behördlichen Schutz bemüht hat, wie aus den Beweismitteln ersichtlich ist. Bezüglich Kolumbien ist jedoch grundsätzlich von einem Rechtsstaat auszugehen. Ob im vorliegenden Fall von einer effizienten Schutzinfrastruktur - wie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3) - in der hier relevanten Gegend Kolumbiens gesprochen werden kann, kann mit Blick auf die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative (vgl. nachfolgend E. 6.2.3.3) offengelassen werden. 6.2.3.3 Eine interne Schutzalternative im Herkunftsstaat kann einer Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann allerdings dann den Beschwerdeführenden nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen (vgl. Urteil des EGMR Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07 und 11449/07, § 266 ff.). Im vorliegenden Fall ist zu bestätigen, dass in Kolumbien eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit besteht mit hinreichenden sozialen Bedingungen, die ein menschenwürdiges Dasein der Beschwerdeführenden ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der glaubhaft geschilderten Schutzgelderpressung um ein lokales Verbrechen handelt, respektive dass die unbekannte Täterschaft nicht die Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet ausübt. Zwar haben die Beschwerdeführenden angegeben, dass sie überall in Kolumbien in Gefahr seien. Dieser Einschätzung kann indes nicht gefolgt werden; dementsprechend kann eine innerstaatliche Schutzalternative angenommen werden, sofern diese zumutbar ist. Vorliegend ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich beispielsweise in Bogotá niederzulassen, auch wenn sie bis anhin noch nie dort gewohnt und auch keine familiären Beziehungen dorthin haben. Diese Wohnalternative ist für sie zugänglich und sie können sich dort dank der Niederlassungsfreiheit legal aufhalten. Es ist ihnen zuzumuten - auch aufgrund der jeweiligen Lebens- und Berufserfahrung - sich dorthin zu begeben, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. 6.2.3.4 Nach dem Gesagten, ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, sich ausserhalb der lokalen Gefährdungssituation eine neue Existenz in einer anderen Landesgegend aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmung zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach dem soeben Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: