Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die aus B._______ (Departement Cauca) stammende Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat von Bogotà aus und gelangte auf dem Luftweg über São Paulo am 20. September 2005 in den Transitbereich des Flughafens D._______, wo sie am 21. September 2005 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 22. September 2005 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal am 5. Oktober 2005 den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 24. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Flughafen D._______ erstmals zu ihren Personalien, Reisedaten und -wegen sowie kurz zu ihren Asylgründen befragt. In der Folge bewilligte ihr das Bundesamt am 27. September 2005 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuches. Im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) E._______ erfolgte am 5. Oktober 2005 eine weitere Kurzbefragung der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen, wo sie am 9. November 2005 von den kantonalen Behörden zu ihren Asylgründen angehört wurde. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe ab Mitte März 2002 bei einer Tankstelle in B._______ gearbeitet, wo sowohl Mitglieder der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) als auch Paramilitärs sich mit Benzin versorgt hätten. Während es mit den Mitgliedern der FARC keine Probleme gegeben habe, hätten die Paramilitärs mehrmals das bezogene Benzin nicht bezahlt, worauf sie den fehlenden Betrag selber habe ausgleichen müssen. Seit anfangs (...) habe sie Drohanrufe auf ihr Natel, welches ihr von ihrem Chef zur Benützung überlassen worden sei, erhalten, weshalb sie ihre Anstellung bei der Tankstelle per Mitte (...) gekündigt habe. Sie habe sich daraufhin auf der Finca ihrer Mutter in der Nähe von B._______ aufgehalten. Da sie dort weiterhin Drohanrufe erhalten habe, habe sie sich nach C._______ zu ihrer (...) begeben. Nachdem sie ihr Natelabonnement gekündigt habe, habe sie keine Drohanrufe mehr erhalten, weshalb sie Ende (...) zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei. Dort habe sie bis Mitte (...) mehrere Zündholzschachteln mit maschinengeschriebenen Nachrichten erhalten. Die Botschaften hätten etwa gelautet: "Warum bist du zurückgekommen?", "Willst du eher sterben als weggehen?" und ähnliches. Sie habe in der Folge bei verschiedenen Stellen Hilfe gesucht und habe bei der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft auch Anzeige erstattet. Nachdem sie schliesslich einen Brief der FARC erhalten habe, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, sie müsse das Land innert fünfzehn Tagen verlassen, sei sie so beunruhigt gewesen, dass sie sich zur Ausreise entschieden habe. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 - eröffnet am 15. Januar 2007 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien zum einen nicht asylrelevant, zum anderen sei davon auszugehen, dass für sie in ihrem Heimatstaat innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin asylrechtlich unbeachtlich seien. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Das BFM lehnte demzufolge das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die ange-fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Würdigung der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Begehren reichte die Beschwerdeführerin den Jahresbericht 2005 der Arbeitsgruppe Schweiz-Kolumbien (ask) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 12. März 2007 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Anzeigen seien von den entsprechenden Behörden entgegengenommen worden. Schliesslich sei zu beachten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant. Zum zweiten hielt das Bundesamt fest, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit und es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Die Beschwerdeführerin habe auch geltend gemacht, bei ihrer (...) keinerlei Probleme gehabt zu haben, nachdem sie ihr Mobilabonnement gekündigt habe. Zudem habe sie angegeben, den Wohnsitz ihrer (...) lediglich verlassen zu haben, weil sie bemerkt habe, dass sie ihre (...) gestört habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass für sie innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen der Beschwerdeführerin asylrechtlich unbeachtlich.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird gegen die Ausführungen der Vorinstanz zunächst eingewendet, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der kolumbianische Staat seine Schutzpflicht erfülle. Problematisch sei zudem, wenn die Schweizer Behörden die Gefährdung der Beschwerdeführerin nur aus der Perspektive der Guerilla als Verfolger behandle. Aus dem Sachverhalt gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch in das Visier der Paramilitärs geraten sei. Sie habe mehrere Drohungen erhalten und es sei fraglich, wer genau der jeweilige Urheber sei. Ausgehend von den Paramilitärs als Urheber der Drohungen sei anzumerken, dass dies dem gewöhnlichen Vorgehen dieser Gruppierungen gegen schutzlose Menschen entspreche. Obwohl die Opfer aus Angst schon den Ansprüchen der Paramilitärs nachgekommen seien, müssten sie mit weiteren Drohungen rechnen. Für die Täterschaft der FARC wiederum spreche, dass die unentgeltliche Lieferung von Benzin an Paramilitärs von der FARC als freiwillige Kollaboration zu Gunsten der Paramilitärs hätte angesehen werden können. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zwischen die Fronten einer staatsfeindlichen Organisation (FARC) und dem Staat inoffiziell nahe stehende Gruppierungen (Paramilitärs) geraten sei. Es treffe zwar zu, dass die zuständigen kolumbianischen Behörden die Anzeigen der Beschwerdeführerin entgegengenommen hätten. Erfahrungsgemäss führten jedoch die Ermittlungen nirgendwohin. Die Anzeigen würden schubladisiert. Zudem müssten Anzeiger mit weiteren Verfolgungen rechnen, wenn die Täter von der Anzeige erführen. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Sicherheit in C._______ nicht garantiert wäre, auch wenn die Drohanrufe während ihres Aufenthalts dort - nach der Kündigung des Natelabonnements - aufgehört hätten. C._______ liege von B._______ zwei Stunden (mit dem Bus) entfernt und die Gegend werde von bewaffneten Gruppen kontrolliert. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis die Verfolger ihre Drohungen verwirklichten. Da die Beschwerdeführerin ihr Mobiltelefon nicht mehr benützt habe, habe sie nicht mehr über dieses Mittel erreicht werden können. Ihre (...) habe aber später Anrufe erhalten, als die Beschwerdeführerin schon in der Schweiz gewesen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine landesweit bekannte Persönlichkeit sei, sei es bedenklich zu behaupten, die Verfolger könnten sie deswegen nicht ausfindig machen. Es gehe um bewaffnete Organisationen mit starker Vernetzung in verschiedenen Regionen des Landes. Es koste diese nichts, den Namen einer gezielt verfolgten Person weiterzuleiten, damit die Verbündeten der entsprechenden Organisation sie in einer anderen Region umbringe. Gerade weil die Beschwerdeführerin keine "Persönlichkeit" sei, könne sie überdies keinen staatlichen Schutz beanspruchen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 wies das Bundesamt darauf hin, angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Paramilitärs Urheber der Drohungen gewesen sein sollten. Es erscheine auch nicht logisch, dass die Paramilitärs hinter den Drohanrufen gesteckt haben sollten. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin seien diese im Jahr (...) an der Tankstelle erschienen, die Drohanrufe hätten jedoch erst im Jahr (...) eingesetzt. Eine logische Erklärung, warum die Paramilitärs sie plötzlich bedroht haben sollten, habe die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Zudem habe sie eindeutig zu Protokoll gegeben, ihre Telefonnummer Angehörigen der FARC gegeben zu haben.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vor, soweit das Bundesamt darauf hinweise, dass sie erst auf Beschwerdeebene auf eine mögliche Bedrohung durch Paramilitärs hingewiesen habe, sei zu bedenken, dass Laien nicht im Stande seien, alle Zusammenhänge ohne konkrete Aufforderung des Befragers vorzubringen. Dies erkläre das Gewicht, das die angebliche Täterschaft der FARC im Flughafenprotokoll bekommen habe. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig von staatlich nahe stehenden und staatsfeindlichen Gruppierungen instrumentalisiert worden sei. Sie könne nicht den Forderungen einer Gruppe nachkommen, ohne dass die andere sie zur Rechenschaft ziehe. Massgebend sei jedoch nicht die Täterschaft jeder Drohung, sondern die Nichterfüllung der staatlichen Schutzpflicht. Hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative verkenne die Vorinstanz, wie gut die bewaffneten Organisationen national vernetzt seien.
E. 5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 5.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, ist zunächst nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig beispielsweise vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2).
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit der Vorinstanz der Auffassung, der kolumbianische Staat verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem und die kolumbianischen Behörden würden die Aktivitäten der Guerilla mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpfen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich denn auch nichts anderes ableiten. So gab sie an, sie habe die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft anfangs (...) erstattet und die Beweismittel abgeben können. Dass man ihr mitteilte, sie müsse warten, weil viele solcher Fälle angezeigt worden seien, ändert am Vorhandensein der Schutzfähigkeit und -willigkeit nichts. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den (behaupteten) Drohbrief der FARC erst wenige Tage vor ihrer Ausreise erhielt (nämlich am [...] [vgl. A28/35 S. 24]) und demzufolge an die Staatsanwaltschaft weiterleiten konnte. Entsprechend lässt sich auch nichts zugunsten der Beschwerdeführerin daraus ableiten, dass von behördlicher Seite - nach dem Wissen der Beschwerdeführerin - noch keine konkreten Schritte eingeleitet wurden. Insbesondere besteht, entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht (vgl. Ziff. 3.4), kein Anlass zu Annahme, die Anzeige sei lediglich schubladisiert worden. Ebenso wenig überzeugt der allgemeine Einwand, erfahrungsgemäss führten die Ermittlungen nirgendwohin (a.a.O.), zumal es in jedem Staat Ermittlungen gibt, die letztlich ohne Ergebnis abgeschlossen werden müssen. Im Übrigen wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu einer allfälligen Bedrohung durch Paramilitärs nicht zu überzeugen vermögen. Denkbar wäre zwar, dass diese sich durch Drohanrufe bei der Beschwerdeführerin den kostenlosen Bezug von Benzin hätten sicherstellen wollen. Dagegen spricht jedoch der vom BFM bereits in seiner Vernehmlassung dargelegte zeitliche Aspekt, indem die Paramilitärs nämlich nach Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr (...) ohne zu bezahlen Benzin bezogen hätten, währenddem die Drohanrufe erst im Jahr (...) ihren Anfang nahmen. Zudem fehlte der Beschwerdeführerin nach der Aufgabe ihrer Tätigkeit bei der Tankstelle jede Einflussmöglichkeit auf einen kostenlosen Benzinbezug. Im Interesse der Paramilitärs wäre dann nicht die Vertreibung der Beschwerdeführerin, sondern gegenteils ihre Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gewesen. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass mit dem Bundesamt von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen ist.
E. 5.3.2 Was die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen hält, überzeugt ebenfalls nicht. Gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie - nach der Kündigung ihres Natelabonnements - während ihres Aufenthalts in C._______ unbehelligt blieb. Zudem ist der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Verfolgungsinteresse der FARC nach der mehrjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin kaum mehr vorhanden sein dürfte, zumal ihre (unfreiwillige) Unterstützung der Paramilitärs, wenn überhaupt, in sehr beschränktem Rahmen (nur wenige Benzinbezüge) und zudem bereits im Jahr (...) stattfand. Auch wenn aufgrund der Verbreitung der FARC theoretisch die Möglichkeit des Aufspürens der Beschwerdeführerin auch an anderen Orten des Landes besteht, ändert dies nichts daran, dass bei vorstehend geschilderter Sachlage von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden kann.
E. 5.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt darlegte, weshalb der Eventualantrag, die Verfügung der Vorinstanz sei zur Würdigung der Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Da hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, in Kolumbien herrsche generell, mithin in allen Regionen, eine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Kolumbien seit dem Amtsantritt von Präsident Uribe im Jahr 2002 zumindest in einigen Teilen des Landes verbessert. Zu beachten ist ferner, dass im Jahr 2003 der Demobilisierungsprozess von Paramilitärs in Gang gesetzt wurde, welcher im Jahr 2006 offiziell abgeschlossen war. Selbst wenn nicht davon ausgegangen werden kann, alle Paramilitärs hätten sich der Demobilisierung angeschlossen und zwischenzeitlich auch bereits neue paramilitärische oder paramilitär-ähnliche Gruppierungen entstanden sind, kann heute nicht (mehr) von einer Situation gesprochen werden, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kolumbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Selbst wenn die Beschwerdeführerin allenfalls nicht an ihren Herkunftsort B._______, welcher in dem als unsicher einzustufenden Departement Cauca liegt, zurückkehren könnte, ist angesichts ihrer Schulbildung sowie der sowohl in Kolumbien als auch in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung davon auszugehen, sie sei in der Lage, ein genügendes Erwerbseinkommen für sich zu erwirtschaften. Sie verfügt sodann über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter und mehrere Geschwister) in ihrem Heimatstaat, auch ihr Sohn befindet sich bei den Grosseltern väterlicherseits in Kolumbien. Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kolumbien über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, welcher sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden von der (...)-jährigen Beschwerdeführerin keine geltend gemacht. Es bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, soweit notwendig, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerdeführerin reichte zwar am 13. Februar 2007 eine Bestätigung über ihre Mittellosigkeit ein, doch ergibt sich aus den Akten, dass sie mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb sie nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Verfügung des BFM vom 10.01.2007 im Original [Beschwerdebeilage], Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1122/2007 {T 0/2} Urteil vom 4. Mai 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Kolumbien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus B._______ (Departement Cauca) stammende Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat von Bogotà aus und gelangte auf dem Luftweg über São Paulo am 20. September 2005 in den Transitbereich des Flughafens D._______, wo sie am 21. September 2005 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 22. September 2005 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal am 5. Oktober 2005 den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 24. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Flughafen D._______ erstmals zu ihren Personalien, Reisedaten und -wegen sowie kurz zu ihren Asylgründen befragt. In der Folge bewilligte ihr das Bundesamt am 27. September 2005 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuches. Im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) E._______ erfolgte am 5. Oktober 2005 eine weitere Kurzbefragung der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen, wo sie am 9. November 2005 von den kantonalen Behörden zu ihren Asylgründen angehört wurde. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe ab Mitte März 2002 bei einer Tankstelle in B._______ gearbeitet, wo sowohl Mitglieder der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) als auch Paramilitärs sich mit Benzin versorgt hätten. Während es mit den Mitgliedern der FARC keine Probleme gegeben habe, hätten die Paramilitärs mehrmals das bezogene Benzin nicht bezahlt, worauf sie den fehlenden Betrag selber habe ausgleichen müssen. Seit anfangs (...) habe sie Drohanrufe auf ihr Natel, welches ihr von ihrem Chef zur Benützung überlassen worden sei, erhalten, weshalb sie ihre Anstellung bei der Tankstelle per Mitte (...) gekündigt habe. Sie habe sich daraufhin auf der Finca ihrer Mutter in der Nähe von B._______ aufgehalten. Da sie dort weiterhin Drohanrufe erhalten habe, habe sie sich nach C._______ zu ihrer (...) begeben. Nachdem sie ihr Natelabonnement gekündigt habe, habe sie keine Drohanrufe mehr erhalten, weshalb sie Ende (...) zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei. Dort habe sie bis Mitte (...) mehrere Zündholzschachteln mit maschinengeschriebenen Nachrichten erhalten. Die Botschaften hätten etwa gelautet: "Warum bist du zurückgekommen?", "Willst du eher sterben als weggehen?" und ähnliches. Sie habe in der Folge bei verschiedenen Stellen Hilfe gesucht und habe bei der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft auch Anzeige erstattet. Nachdem sie schliesslich einen Brief der FARC erhalten habe, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, sie müsse das Land innert fünfzehn Tagen verlassen, sei sie so beunruhigt gewesen, dass sie sich zur Ausreise entschieden habe. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 - eröffnet am 15. Januar 2007 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien zum einen nicht asylrelevant, zum anderen sei davon auszugehen, dass für sie in ihrem Heimatstaat innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin asylrechtlich unbeachtlich seien. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Das BFM lehnte demzufolge das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die ange-fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Würdigung der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Begehren reichte die Beschwerdeführerin den Jahresbericht 2005 der Arbeitsgruppe Schweiz-Kolumbien (ask) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 12. März 2007 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Anzeigen seien von den entsprechenden Behörden entgegengenommen worden. Schliesslich sei zu beachten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant. Zum zweiten hielt das Bundesamt fest, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit und es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Die Beschwerdeführerin habe auch geltend gemacht, bei ihrer (...) keinerlei Probleme gehabt zu haben, nachdem sie ihr Mobilabonnement gekündigt habe. Zudem habe sie angegeben, den Wohnsitz ihrer (...) lediglich verlassen zu haben, weil sie bemerkt habe, dass sie ihre (...) gestört habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass für sie innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen der Beschwerdeführerin asylrechtlich unbeachtlich. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird gegen die Ausführungen der Vorinstanz zunächst eingewendet, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der kolumbianische Staat seine Schutzpflicht erfülle. Problematisch sei zudem, wenn die Schweizer Behörden die Gefährdung der Beschwerdeführerin nur aus der Perspektive der Guerilla als Verfolger behandle. Aus dem Sachverhalt gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch in das Visier der Paramilitärs geraten sei. Sie habe mehrere Drohungen erhalten und es sei fraglich, wer genau der jeweilige Urheber sei. Ausgehend von den Paramilitärs als Urheber der Drohungen sei anzumerken, dass dies dem gewöhnlichen Vorgehen dieser Gruppierungen gegen schutzlose Menschen entspreche. Obwohl die Opfer aus Angst schon den Ansprüchen der Paramilitärs nachgekommen seien, müssten sie mit weiteren Drohungen rechnen. Für die Täterschaft der FARC wiederum spreche, dass die unentgeltliche Lieferung von Benzin an Paramilitärs von der FARC als freiwillige Kollaboration zu Gunsten der Paramilitärs hätte angesehen werden können. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zwischen die Fronten einer staatsfeindlichen Organisation (FARC) und dem Staat inoffiziell nahe stehende Gruppierungen (Paramilitärs) geraten sei. Es treffe zwar zu, dass die zuständigen kolumbianischen Behörden die Anzeigen der Beschwerdeführerin entgegengenommen hätten. Erfahrungsgemäss führten jedoch die Ermittlungen nirgendwohin. Die Anzeigen würden schubladisiert. Zudem müssten Anzeiger mit weiteren Verfolgungen rechnen, wenn die Täter von der Anzeige erführen. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Sicherheit in C._______ nicht garantiert wäre, auch wenn die Drohanrufe während ihres Aufenthalts dort - nach der Kündigung des Natelabonnements - aufgehört hätten. C._______ liege von B._______ zwei Stunden (mit dem Bus) entfernt und die Gegend werde von bewaffneten Gruppen kontrolliert. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis die Verfolger ihre Drohungen verwirklichten. Da die Beschwerdeführerin ihr Mobiltelefon nicht mehr benützt habe, habe sie nicht mehr über dieses Mittel erreicht werden können. Ihre (...) habe aber später Anrufe erhalten, als die Beschwerdeführerin schon in der Schweiz gewesen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine landesweit bekannte Persönlichkeit sei, sei es bedenklich zu behaupten, die Verfolger könnten sie deswegen nicht ausfindig machen. Es gehe um bewaffnete Organisationen mit starker Vernetzung in verschiedenen Regionen des Landes. Es koste diese nichts, den Namen einer gezielt verfolgten Person weiterzuleiten, damit die Verbündeten der entsprechenden Organisation sie in einer anderen Region umbringe. Gerade weil die Beschwerdeführerin keine "Persönlichkeit" sei, könne sie überdies keinen staatlichen Schutz beanspruchen. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 wies das Bundesamt darauf hin, angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Paramilitärs Urheber der Drohungen gewesen sein sollten. Es erscheine auch nicht logisch, dass die Paramilitärs hinter den Drohanrufen gesteckt haben sollten. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin seien diese im Jahr (...) an der Tankstelle erschienen, die Drohanrufe hätten jedoch erst im Jahr (...) eingesetzt. Eine logische Erklärung, warum die Paramilitärs sie plötzlich bedroht haben sollten, habe die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Zudem habe sie eindeutig zu Protokoll gegeben, ihre Telefonnummer Angehörigen der FARC gegeben zu haben. 4.4 Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vor, soweit das Bundesamt darauf hinweise, dass sie erst auf Beschwerdeebene auf eine mögliche Bedrohung durch Paramilitärs hingewiesen habe, sei zu bedenken, dass Laien nicht im Stande seien, alle Zusammenhänge ohne konkrete Aufforderung des Befragers vorzubringen. Dies erkläre das Gewicht, das die angebliche Täterschaft der FARC im Flughafenprotokoll bekommen habe. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig von staatlich nahe stehenden und staatsfeindlichen Gruppierungen instrumentalisiert worden sei. Sie könne nicht den Forderungen einer Gruppe nachkommen, ohne dass die andere sie zur Rechenschaft ziehe. Massgebend sei jedoch nicht die Täterschaft jeder Drohung, sondern die Nichterfüllung der staatlichen Schutzpflicht. Hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative verkenne die Vorinstanz, wie gut die bewaffneten Organisationen national vernetzt seien. 5. 5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, ist zunächst nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig beispielsweise vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit der Vorinstanz der Auffassung, der kolumbianische Staat verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem und die kolumbianischen Behörden würden die Aktivitäten der Guerilla mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpfen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich denn auch nichts anderes ableiten. So gab sie an, sie habe die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft anfangs (...) erstattet und die Beweismittel abgeben können. Dass man ihr mitteilte, sie müsse warten, weil viele solcher Fälle angezeigt worden seien, ändert am Vorhandensein der Schutzfähigkeit und -willigkeit nichts. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den (behaupteten) Drohbrief der FARC erst wenige Tage vor ihrer Ausreise erhielt (nämlich am [...] [vgl. A28/35 S. 24]) und demzufolge an die Staatsanwaltschaft weiterleiten konnte. Entsprechend lässt sich auch nichts zugunsten der Beschwerdeführerin daraus ableiten, dass von behördlicher Seite - nach dem Wissen der Beschwerdeführerin - noch keine konkreten Schritte eingeleitet wurden. Insbesondere besteht, entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht (vgl. Ziff. 3.4), kein Anlass zu Annahme, die Anzeige sei lediglich schubladisiert worden. Ebenso wenig überzeugt der allgemeine Einwand, erfahrungsgemäss führten die Ermittlungen nirgendwohin (a.a.O.), zumal es in jedem Staat Ermittlungen gibt, die letztlich ohne Ergebnis abgeschlossen werden müssen. Im Übrigen wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu einer allfälligen Bedrohung durch Paramilitärs nicht zu überzeugen vermögen. Denkbar wäre zwar, dass diese sich durch Drohanrufe bei der Beschwerdeführerin den kostenlosen Bezug von Benzin hätten sicherstellen wollen. Dagegen spricht jedoch der vom BFM bereits in seiner Vernehmlassung dargelegte zeitliche Aspekt, indem die Paramilitärs nämlich nach Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr (...) ohne zu bezahlen Benzin bezogen hätten, währenddem die Drohanrufe erst im Jahr (...) ihren Anfang nahmen. Zudem fehlte der Beschwerdeführerin nach der Aufgabe ihrer Tätigkeit bei der Tankstelle jede Einflussmöglichkeit auf einen kostenlosen Benzinbezug. Im Interesse der Paramilitärs wäre dann nicht die Vertreibung der Beschwerdeführerin, sondern gegenteils ihre Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gewesen. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass mit dem Bundesamt von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen ist. 5.3.2 Was die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen hält, überzeugt ebenfalls nicht. Gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie - nach der Kündigung ihres Natelabonnements - während ihres Aufenthalts in C._______ unbehelligt blieb. Zudem ist der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Verfolgungsinteresse der FARC nach der mehrjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin kaum mehr vorhanden sein dürfte, zumal ihre (unfreiwillige) Unterstützung der Paramilitärs, wenn überhaupt, in sehr beschränktem Rahmen (nur wenige Benzinbezüge) und zudem bereits im Jahr (...) stattfand. Auch wenn aufgrund der Verbreitung der FARC theoretisch die Möglichkeit des Aufspürens der Beschwerdeführerin auch an anderen Orten des Landes besteht, ändert dies nichts daran, dass bei vorstehend geschilderter Sachlage von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden kann. 5.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt darlegte, weshalb der Eventualantrag, die Verfügung der Vorinstanz sei zur Würdigung der Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, in Kolumbien herrsche generell, mithin in allen Regionen, eine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Kolumbien seit dem Amtsantritt von Präsident Uribe im Jahr 2002 zumindest in einigen Teilen des Landes verbessert. Zu beachten ist ferner, dass im Jahr 2003 der Demobilisierungsprozess von Paramilitärs in Gang gesetzt wurde, welcher im Jahr 2006 offiziell abgeschlossen war. Selbst wenn nicht davon ausgegangen werden kann, alle Paramilitärs hätten sich der Demobilisierung angeschlossen und zwischenzeitlich auch bereits neue paramilitärische oder paramilitär-ähnliche Gruppierungen entstanden sind, kann heute nicht (mehr) von einer Situation gesprochen werden, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kolumbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Selbst wenn die Beschwerdeführerin allenfalls nicht an ihren Herkunftsort B._______, welcher in dem als unsicher einzustufenden Departement Cauca liegt, zurückkehren könnte, ist angesichts ihrer Schulbildung sowie der sowohl in Kolumbien als auch in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung davon auszugehen, sie sei in der Lage, ein genügendes Erwerbseinkommen für sich zu erwirtschaften. Sie verfügt sodann über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter und mehrere Geschwister) in ihrem Heimatstaat, auch ihr Sohn befindet sich bei den Grosseltern väterlicherseits in Kolumbien. Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kolumbien über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, welcher sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden von der (...)-jährigen Beschwerdeführerin keine geltend gemacht. Es bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, soweit notwendig, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerdeführerin reichte zwar am 13. Februar 2007 eine Bestätigung über ihre Mittellosigkeit ein, doch ergibt sich aus den Akten, dass sie mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb sie nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Verfügung des BFM vom 10.01.2007 im Original [Beschwerdebeilage], Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: