Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, geboren in Cali (Departamento Valle del Cauca), ist gemäss eigenen Angaben am (...) 2020 von Bogotá nach Amsterdam geflogen; tags darauf sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie am 18. Februar 2020 ein Asylgesuch einreichte. Am 25. Februar 2020 wurden ihre Personalien vom SEM aufgenommen. B. Gemäss einem Bericht vom 23. April 2020 wurde die Beschwerdeführerin am 20. April 2020 mit einem Harnleiterschienenassoziierten Harnwegsinfekt und einer Ureterolithiasis (Harnstein im Harnleiter) notfallmässig im Universitätsspital Basel (Urologie) hospitalisiert. Nach erfolgreicher Behandlung wurde sie am 24. April 2020 entlassen. C. Anlässlich der Anhörung vom 6. Mai 2020 brachte sie vor, sie habe zwei Söhne mit den Namen B._______ (geboren am [...]), welcher bei seinem Vater in Bogotá lebe, und C._______ (geboren am [...]), der sich bei ihrer Mutter aufhalte. Im Jahr 2012 habe sie eine erste Drohung der FARC («Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia») erhalten, weil der Vater ihres erstgeborenen Sohnes als Polizist auch im Departamento D._______, ihrem damaligen Wohnsitz, tätig gewesen sei (SEM-Akte Nr. 1062374-17 F48 und 76 ff.). Er habe für GAULA («Grupos de acción unificada por la libertad personal») gearbeitet (SEM-Akte 17 F101 f., welche als Eliteeinheit Kidnapping-Opfer befreit [Anmerkung des Gerichts]). Sie sei damals aufgefordert worden, den Ort zu verlassen, weil sie im Verdacht gestanden habe, eine Informantin zu sein (SEM-Akte 17 F80). Ausserdem habe sie als Influencerin versucht, junge Mädchen von Drogen und Prostitution abzuhalten (SEM-Akte 17 F85). Sie (die Beschwerdeführerin) sei zwar nicht auf allen grossen sozialen Netzwerken aktiv gewesen, aber sie habe als Model an Events und Veranstaltungen teilgenommen. Ihre Fotos mit bekannten Persönlichkeiten und Mitteilungen auf Instagram, wo sie ungefähr 900 bis 950 Anhänger gehabt habe, habe junge Mädchen motiviert (SEM-Akte 17 F89 ff.). Nach der Drohung im Jahr 2012 sei sie nach Bogotá umgezogen, wo sie bis Dezember 2019 beim Vater ihres erstgeborenen Sohnes gelebt habe (SEM-Akte 17 F13 ff., 80 und 98 f.). Dort habe sie ihren Namen ins Opferregister eintragen lassen (SEM-Akte 17 F82). Im Dezember 2019 sei sie mit ihrem jüngeren Sohn in die Gemeinde E._______ (Departamento D._______) zu ihrer Familie zurückgekehrt (SEM-Akte 17 F13 und 72). Am (...) 2020 gegen 11 Uhr habe sie im Haus ihrer Mutter einen anonymen Anruf - vermutungsweise von in der Region verbliebenen Anhängern der FARC - erhalten. Sie sei aufgefordert worden, am nächsten Tag zu einem bestimmten Treffpunkt zu erscheinen. Dies habe sie in einen derart grossen Schrecken versetzt, dass sie sich entschieden habe, das Land zu verlassen (SEM-Akte 17 F42 ff.). Eine Anzeige bei den Behörden habe sie nicht erstatten wollen, weil dies bedeutet hätte, das eigene Todesurteil zu unterschreiben (SEM-Akte 17 F67 ff.). An der Anhörung legte sie folgende Beweismittel zu den Akten (SEM-Akte 17 F40): ein Formular «Declaración para la solicitud de inscripción en el registro único de víctimas» der Unidad para las Víctimas aus dem Jahr 2012; eine Kursbestätigung als «emprendimiento innovador» von «El Servicio Nacional de Aprendizaje SENA»; ein Diplom der Institution F._______ als Pflegehelferin; verschiedene Fotos ihrer Arbeit als Influencerin; Fotos des Vaters ihres erstgeborenen Sohnes und eines brennenden Autos (SEM-Akte 17 F119) sowie zwei Fotos von Mitteilungen der FARC. D. Am 14. Mai 2020 reichte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 13. Mai 2020 bei der Vorinstanz ein. E. Mit Asylentscheid vom 15. Mai 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheides führte es aus, die Schilderungen betreffend die Drohung von Seiten der FARC seien, trotz einer Vielzahl an Vertiefungsfragen und der Aufforderung ausführlich und detailliert zu berichten, über die ganze Anhörung hinweg äusserst knapp, vage und oberflächlich ausgefallen, weshalb erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Probleme tatsächlich selbst in dieser Form erlebt habe. Ungeachtet der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen handle es sich vorliegend um eine Verfolgung durch Dritte. Das SEM gehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass Kolumbien grundsätzlich über eine funktionierende und zugängliche Schutzinfrastruktur verfüge (vgl. Urteile des BVGer D-1122/2007 vom 4. Mai 2010 und E-7676/2015 vom 29. Januar 2016), welche die Aktivitäten der Guerillas im Rahmen ihrer Möglichkeiten bekämpfe. Diese Einschätzung werde durch die Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt, dass ihre Anzeige respektive Aussage im Zusammenhang mit der Bedrohung aus dem Jahr 2012 von der Staatsanwaltschaft in Botgotá entgegengenommen und sie ins «Registro Unicos de Víctimas» eingetragen worden sei (SEM-Akte 17 F82). Weil das Schutzsystem bereits in der Vergangenheit für die Beschwerdeführerin zugänglich gewesen sei, sei seine Inanspruchnahme - trotz des mangelnden Vertrauens - auch aktuell möglich und zumutbar, zumal sie bis Dezember 2019 gemeinsam mit einem Mitglied der GAULA in einem Haushalt gelebt habe und folglich davon auszugehen sei, der Zugang zu den Behörden sei dadurch einfacher. Es bestehe demzufolge kein Anlass zur Annahme, der kolumbianische Staat sei seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Nachteile als lokal respektive regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu qualifizieren, da die Bedrohung durch Personen aus der Heimatregion der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Bestätigend hierfür sei, dass sie nach dem Vorfall im Jahr 2012 sieben Jahre ohne Probleme in Bogotá verbracht habe. Obschon sie angegeben habe, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auch in der Öffentlichkeit gestanden zu haben, lasse sich anhand ihrer Aussagen und eigenen Recherchen im Internet betreffend ihren Bekanntheitsgrad feststellen, dass es sich bei ihr nicht um eine Berühmtheit respektive landesweit bekannte Persönlichkeit handle. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die angeblichen Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. In der Stellungnahme vom 14. Mai 2020 sei vorgebracht worden, das Erlebte belaste die Beschwerdeführerin psychisch. Sie sei ein Vorbild für junge Frauen gewesen, damit diese nicht in von der FARC kontrollierte illegale Geschäfte einsteigen würden, weshalb sie für die FARC eine grosse Gefahr darstelle. Mit dieser Einschätzung seien indes keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen würden. Zusammenfassend seien die Vorbringen nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant. Sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen (Ausreisefrist gemäss Art. 45 Abs. 2bis AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 [SR 142.318]). Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. F. In der Laienbeschwerde vom 10. Juni 2020 wurde beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. Eventaliter sei ein Vollzugshindernis anzunehmen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Sie brachte zur Begründung vor, es stimme, dass ihre Aussagen nicht detailliert gewesen seien, indes seien diese zwar in sich stimmig und würden keine Widersprüche aufweisen. Sie sei an der Anhörung sehr nervös gewesen und habe sich kaum konzentrieren können. Einen Tag zuvor sei sie beim Arzt gewesen, um einen Katheter nach einer Nierensteinoperation entfernen zu lassen. Ausserdem habe sie ihren (damaligen) Rechtsvertreter erst am gleichen Tag kennengelernt und habe so nicht gut vorbereitet werden können. Abgesehen davon stehe sie aufgrund der Drohung vom (...) 2020 immer noch unter Schock, weshalb es ihr schwerfalle, sich an jedes Detail zu erinnern. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angenommenen Schutzwillig- und Schutzfähigkeit von Kolumbien sei anzumerken, dass sich die Lage seit Jahren verschlechtert habe. Die Zivilbevölkerung sei aufgrund der vom Staat vernachlässigten Autorität stets der allgemeinen Gewalt ausgesetzt. In gewissen Gebieten, darunter auch das Departamento Nanriño, sei darüber hinaus der Konflikt mit der FARC auch nach Unterzeichnung des Friedensvertrags weiterhin präsent und der Staat abwesend. Folglich sei diesem nicht zu vertrauen und eine Anzeigeerstattung würde ihre Gefahrenlage nur erhöhen. Die brutale Vorgehensweise der FARC sei allgemein bekannt; sie werde insbesondere gegenüber denjenigen angewandt, welche nicht die gleichen Interessen wie die FARC vertreten würden. Indem sich die Beschwerdeführerin aktiv dafür eingesetzt habe, junge Mädchen von den kriminellen Geschäften - wie Prostitution oder Drogen - der FARC und ähnlichen Gruppen fernzuhalten (z.B. ihr Engagement für die Organisation G._______, vgl. Beilage 3), habe sie sich einer grossen Gefahr ausgesetzt. Personen mit ähnlichen Aktivitäten seien von der FARC bereits getötet worden (vgl. Beilage 4). Darüber hinaus werde sie von der FARC auch als Informantin des Staates angesehen, weil der Vater ihres erstgeborenen Kindes - H._______ - im Rahmen des Friedensprozesses ein hochrangiges ehemaliges FARC-Mitglied beschützt habe. Ausserdem erklärte sie, sie habe nie in einer anderen Region als D._______ oder Bogotá gelebt; nur in der Gegend von D._______ sei sie sozial vernetzt. Als Frau alleine zu leben, sei in Kolumbien sehr gefährlich. Ferner könne sie ihrer Tätigkeit als Model nicht nachgehen, weil sie sich dann überall in der Öffentlichkeit zeigen müsste. Schliesslich sei sie gesundheitlich angeschlagen und habe dadurch weder die Kraft noch Möglichkeiten, eine neue Arbeit zu finden. Der Eingabe lag unter anderem ein Auszug aus Twitter von I._______, ein Auszug eines Arbeitsprotokolls von H._______ sowie ein Foto von Männern in Uniform (mit Waffen) und eine Bestätigung der «Inspección de Policía» der Gemeinde E._______ mit Datum vom (...) 2020, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit und des Berufs des Vaters ihres Sohnes («patrullero de la Policía Nacional de Colombia», Streifenpolizist) Drohungen erhalten und sie keine Möglichkeit habe, bei der «Fiscalía General de la Nación» (kolumbianische Staatsanwaltschaft) eine Anzeige zu erstatten, aus Angst vor Massnahmen gegen ihre Angehörigen. G. In den Akten der Vorinstanz befanden sich weitere Dokumente, u.a. der Reisepass der Beschwerdeführerin, ihre Identitätskarte, ihr Führerschein, eine Karte der «Registraduría Nacional del Estado Civil», eine Kopie der Schweizer Identitätskarte und eine Einladung vom (...) 2020 von J._______ (geboren am [...] und wohnhaft in [...]), sein Land zu besuchen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Am 12. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Auf den Rückweisungsantrag ist im konkreten Fall nicht einzugehen, da dieser in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet wurde und keine offensichtlichen entsprechenden Mängel erkennbar sind.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Hinsichtlich des Vorfalls aus dem Jahr 2012 gilt festzuhalten, dass eine Verfolgungssituation in der Regel aktuell sein muss, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2. m.w.H.; 2010/57 E. 2.4 und 3.2 m.w.H. und 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 nach Bogotá umgesiedelt war, wo sie bis Ende 2019 lebte, hat sie keine Drohungen von Guerillas mehr erhalten. Sie liess sich indes, wie die Bestätigung «Unidad para las Víctimas» zeigt, im gleichen Jahr als Opfer im dafür vorgesehenen Register eintragen. Ein Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zwischen diesem Ereignis aus dem Jahr 2012 und ihrer Ausreise aus Kolumbien im (...) 2020 ist daher zu verneinen.
E. 6.2 Im Dezember 2019 sei sie mit ihrem jüngeren Sohn in ihre Heimatregion zurückgekehrt. Dort sei sie im (...) 2020, wie auch im Schreiben der der «Inspección de Policía» der Gemeinde E._______ vom (...) 2020 zu lesen ist, telefonisch von subversiven Gruppen bedroht worden. Ob dieses geschilderte Ereignis der Wahrheit entspricht, was vom SEM bezweifelt wurde, kann offenbleiben.
E. 6.2.1 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Bedrohungen vom (...) 2020 den Behörden nicht gemeldet, weil dies gemäss ihren Aussagen ihr Todesurteil bedeutet hätte (SEM-Akte 17 F67 f.). Diese Erklärung ist nicht einleuchtend und vermag nicht zu überzeugen, zumal es bereits im Jahr 2012 für sie möglich und zumutbar gewesen war, nach der ersten mutmasslichen Drohung durch die FARC diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft in Bogotá auszusagen (SEM-Akte 17 F82). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass ein solcher Akt ihrerseits negative Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Indem sie hinsichtlich der Drohungen im Jahr 2020 nichts unternommen hat, konnten die Behörden ihr auch keinen Schutz zugestehen. Folglich kann nicht gesagt werden, dass diese Behelligungen von Kolumbien aufgrund fehlender Schutzbereitschaft tatenlos hingenommen worden wären. An dieser Einschätzung vermag auch die Bestätigung der «Inspección de Policía» der Gemeinde E._______ vom (...) 2020 nichts zu ändern, zumal dieser, da keine Anzeige erstattet worden sei, die diesbezügliche Sachlage nicht bekannt sein dürfte.
E. 6.3 Letztlich ist auch die Einschätzung des SEM zu bestätigen, auf die vorab verwiesen werden kann, dass eine interne Fluchtalternative besteht. Folglich ist nicht davon auszugehen ist, dass die Guerillas die Beschwerdeführerin in ganz Kolumbien suchen würden. So hat sie (die Beschwerdeführerin) schon früher sieben Jahr ohne Probleme in Bogotá verbracht. Auch Cali, wo sie geboren wurde, könnte eine Option sein, wie sie selber anlässlich der Anhörung aussagte (SEM-Akte 17 F111 f.).
E. 6.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Der Beschwerdeführerin steht bei einer Rückkehr ferner nach Bedarf einer innerstaatliche Schutzalternative auf dem Staatsgebiet von Kolumbien zur Verfügung, was einen notwendigen Schutz eines Drittstaates ausschliesst. Das SEM hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 AsylV1).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und der FARC geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Auch wenn im September 2019 ein Teil der FARC die Wiederbewaffnung ankündigte, sind gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von heute jedoch keine generellen Vollzugshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit erkennbar.
E. 8.3.2 Auch aus individueller Sicht bleibt ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zumutbar. Sie verfügt in ihrer Heimatregion D._______ und in Bogotá, wo sie sieben Jahre lebte, über ein familiäres und soziales Netz. Sie hat - neben ihrer Erfahrung als Influencerin - eine Ausbildung im Pflegebereich. Auch aus medizinischer Sicht ist den Akten klein Vollzugshindernis zu entnehmen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eine Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozesshilfe (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht stattzugeben ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3016/2020 Urteil vom 30. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, geboren in Cali (Departamento Valle del Cauca), ist gemäss eigenen Angaben am (...) 2020 von Bogotá nach Amsterdam geflogen; tags darauf sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie am 18. Februar 2020 ein Asylgesuch einreichte. Am 25. Februar 2020 wurden ihre Personalien vom SEM aufgenommen. B. Gemäss einem Bericht vom 23. April 2020 wurde die Beschwerdeführerin am 20. April 2020 mit einem Harnleiterschienenassoziierten Harnwegsinfekt und einer Ureterolithiasis (Harnstein im Harnleiter) notfallmässig im Universitätsspital Basel (Urologie) hospitalisiert. Nach erfolgreicher Behandlung wurde sie am 24. April 2020 entlassen. C. Anlässlich der Anhörung vom 6. Mai 2020 brachte sie vor, sie habe zwei Söhne mit den Namen B._______ (geboren am [...]), welcher bei seinem Vater in Bogotá lebe, und C._______ (geboren am [...]), der sich bei ihrer Mutter aufhalte. Im Jahr 2012 habe sie eine erste Drohung der FARC («Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia») erhalten, weil der Vater ihres erstgeborenen Sohnes als Polizist auch im Departamento D._______, ihrem damaligen Wohnsitz, tätig gewesen sei (SEM-Akte Nr. 1062374-17 F48 und 76 ff.). Er habe für GAULA («Grupos de acción unificada por la libertad personal») gearbeitet (SEM-Akte 17 F101 f., welche als Eliteeinheit Kidnapping-Opfer befreit [Anmerkung des Gerichts]). Sie sei damals aufgefordert worden, den Ort zu verlassen, weil sie im Verdacht gestanden habe, eine Informantin zu sein (SEM-Akte 17 F80). Ausserdem habe sie als Influencerin versucht, junge Mädchen von Drogen und Prostitution abzuhalten (SEM-Akte 17 F85). Sie (die Beschwerdeführerin) sei zwar nicht auf allen grossen sozialen Netzwerken aktiv gewesen, aber sie habe als Model an Events und Veranstaltungen teilgenommen. Ihre Fotos mit bekannten Persönlichkeiten und Mitteilungen auf Instagram, wo sie ungefähr 900 bis 950 Anhänger gehabt habe, habe junge Mädchen motiviert (SEM-Akte 17 F89 ff.). Nach der Drohung im Jahr 2012 sei sie nach Bogotá umgezogen, wo sie bis Dezember 2019 beim Vater ihres erstgeborenen Sohnes gelebt habe (SEM-Akte 17 F13 ff., 80 und 98 f.). Dort habe sie ihren Namen ins Opferregister eintragen lassen (SEM-Akte 17 F82). Im Dezember 2019 sei sie mit ihrem jüngeren Sohn in die Gemeinde E._______ (Departamento D._______) zu ihrer Familie zurückgekehrt (SEM-Akte 17 F13 und 72). Am (...) 2020 gegen 11 Uhr habe sie im Haus ihrer Mutter einen anonymen Anruf - vermutungsweise von in der Region verbliebenen Anhängern der FARC - erhalten. Sie sei aufgefordert worden, am nächsten Tag zu einem bestimmten Treffpunkt zu erscheinen. Dies habe sie in einen derart grossen Schrecken versetzt, dass sie sich entschieden habe, das Land zu verlassen (SEM-Akte 17 F42 ff.). Eine Anzeige bei den Behörden habe sie nicht erstatten wollen, weil dies bedeutet hätte, das eigene Todesurteil zu unterschreiben (SEM-Akte 17 F67 ff.). An der Anhörung legte sie folgende Beweismittel zu den Akten (SEM-Akte 17 F40): ein Formular «Declaración para la solicitud de inscripción en el registro único de víctimas» der Unidad para las Víctimas aus dem Jahr 2012; eine Kursbestätigung als «emprendimiento innovador» von «El Servicio Nacional de Aprendizaje SENA»; ein Diplom der Institution F._______ als Pflegehelferin; verschiedene Fotos ihrer Arbeit als Influencerin; Fotos des Vaters ihres erstgeborenen Sohnes und eines brennenden Autos (SEM-Akte 17 F119) sowie zwei Fotos von Mitteilungen der FARC. D. Am 14. Mai 2020 reichte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 13. Mai 2020 bei der Vorinstanz ein. E. Mit Asylentscheid vom 15. Mai 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheides führte es aus, die Schilderungen betreffend die Drohung von Seiten der FARC seien, trotz einer Vielzahl an Vertiefungsfragen und der Aufforderung ausführlich und detailliert zu berichten, über die ganze Anhörung hinweg äusserst knapp, vage und oberflächlich ausgefallen, weshalb erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Probleme tatsächlich selbst in dieser Form erlebt habe. Ungeachtet der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen handle es sich vorliegend um eine Verfolgung durch Dritte. Das SEM gehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass Kolumbien grundsätzlich über eine funktionierende und zugängliche Schutzinfrastruktur verfüge (vgl. Urteile des BVGer D-1122/2007 vom 4. Mai 2010 und E-7676/2015 vom 29. Januar 2016), welche die Aktivitäten der Guerillas im Rahmen ihrer Möglichkeiten bekämpfe. Diese Einschätzung werde durch die Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt, dass ihre Anzeige respektive Aussage im Zusammenhang mit der Bedrohung aus dem Jahr 2012 von der Staatsanwaltschaft in Botgotá entgegengenommen und sie ins «Registro Unicos de Víctimas» eingetragen worden sei (SEM-Akte 17 F82). Weil das Schutzsystem bereits in der Vergangenheit für die Beschwerdeführerin zugänglich gewesen sei, sei seine Inanspruchnahme - trotz des mangelnden Vertrauens - auch aktuell möglich und zumutbar, zumal sie bis Dezember 2019 gemeinsam mit einem Mitglied der GAULA in einem Haushalt gelebt habe und folglich davon auszugehen sei, der Zugang zu den Behörden sei dadurch einfacher. Es bestehe demzufolge kein Anlass zur Annahme, der kolumbianische Staat sei seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Nachteile als lokal respektive regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu qualifizieren, da die Bedrohung durch Personen aus der Heimatregion der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Bestätigend hierfür sei, dass sie nach dem Vorfall im Jahr 2012 sieben Jahre ohne Probleme in Bogotá verbracht habe. Obschon sie angegeben habe, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auch in der Öffentlichkeit gestanden zu haben, lasse sich anhand ihrer Aussagen und eigenen Recherchen im Internet betreffend ihren Bekanntheitsgrad feststellen, dass es sich bei ihr nicht um eine Berühmtheit respektive landesweit bekannte Persönlichkeit handle. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die angeblichen Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. In der Stellungnahme vom 14. Mai 2020 sei vorgebracht worden, das Erlebte belaste die Beschwerdeführerin psychisch. Sie sei ein Vorbild für junge Frauen gewesen, damit diese nicht in von der FARC kontrollierte illegale Geschäfte einsteigen würden, weshalb sie für die FARC eine grosse Gefahr darstelle. Mit dieser Einschätzung seien indes keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen würden. Zusammenfassend seien die Vorbringen nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant. Sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen (Ausreisefrist gemäss Art. 45 Abs. 2bis AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 [SR 142.318]). Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. F. In der Laienbeschwerde vom 10. Juni 2020 wurde beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. Eventaliter sei ein Vollzugshindernis anzunehmen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Sie brachte zur Begründung vor, es stimme, dass ihre Aussagen nicht detailliert gewesen seien, indes seien diese zwar in sich stimmig und würden keine Widersprüche aufweisen. Sie sei an der Anhörung sehr nervös gewesen und habe sich kaum konzentrieren können. Einen Tag zuvor sei sie beim Arzt gewesen, um einen Katheter nach einer Nierensteinoperation entfernen zu lassen. Ausserdem habe sie ihren (damaligen) Rechtsvertreter erst am gleichen Tag kennengelernt und habe so nicht gut vorbereitet werden können. Abgesehen davon stehe sie aufgrund der Drohung vom (...) 2020 immer noch unter Schock, weshalb es ihr schwerfalle, sich an jedes Detail zu erinnern. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angenommenen Schutzwillig- und Schutzfähigkeit von Kolumbien sei anzumerken, dass sich die Lage seit Jahren verschlechtert habe. Die Zivilbevölkerung sei aufgrund der vom Staat vernachlässigten Autorität stets der allgemeinen Gewalt ausgesetzt. In gewissen Gebieten, darunter auch das Departamento Nanriño, sei darüber hinaus der Konflikt mit der FARC auch nach Unterzeichnung des Friedensvertrags weiterhin präsent und der Staat abwesend. Folglich sei diesem nicht zu vertrauen und eine Anzeigeerstattung würde ihre Gefahrenlage nur erhöhen. Die brutale Vorgehensweise der FARC sei allgemein bekannt; sie werde insbesondere gegenüber denjenigen angewandt, welche nicht die gleichen Interessen wie die FARC vertreten würden. Indem sich die Beschwerdeführerin aktiv dafür eingesetzt habe, junge Mädchen von den kriminellen Geschäften - wie Prostitution oder Drogen - der FARC und ähnlichen Gruppen fernzuhalten (z.B. ihr Engagement für die Organisation G._______, vgl. Beilage 3), habe sie sich einer grossen Gefahr ausgesetzt. Personen mit ähnlichen Aktivitäten seien von der FARC bereits getötet worden (vgl. Beilage 4). Darüber hinaus werde sie von der FARC auch als Informantin des Staates angesehen, weil der Vater ihres erstgeborenen Kindes - H._______ - im Rahmen des Friedensprozesses ein hochrangiges ehemaliges FARC-Mitglied beschützt habe. Ausserdem erklärte sie, sie habe nie in einer anderen Region als D._______ oder Bogotá gelebt; nur in der Gegend von D._______ sei sie sozial vernetzt. Als Frau alleine zu leben, sei in Kolumbien sehr gefährlich. Ferner könne sie ihrer Tätigkeit als Model nicht nachgehen, weil sie sich dann überall in der Öffentlichkeit zeigen müsste. Schliesslich sei sie gesundheitlich angeschlagen und habe dadurch weder die Kraft noch Möglichkeiten, eine neue Arbeit zu finden. Der Eingabe lag unter anderem ein Auszug aus Twitter von I._______, ein Auszug eines Arbeitsprotokolls von H._______ sowie ein Foto von Männern in Uniform (mit Waffen) und eine Bestätigung der «Inspección de Policía» der Gemeinde E._______ mit Datum vom (...) 2020, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit und des Berufs des Vaters ihres Sohnes («patrullero de la Policía Nacional de Colombia», Streifenpolizist) Drohungen erhalten und sie keine Möglichkeit habe, bei der «Fiscalía General de la Nación» (kolumbianische Staatsanwaltschaft) eine Anzeige zu erstatten, aus Angst vor Massnahmen gegen ihre Angehörigen. G. In den Akten der Vorinstanz befanden sich weitere Dokumente, u.a. der Reisepass der Beschwerdeführerin, ihre Identitätskarte, ihr Führerschein, eine Karte der «Registraduría Nacional del Estado Civil», eine Kopie der Schweizer Identitätskarte und eine Einladung vom (...) 2020 von J._______ (geboren am [...] und wohnhaft in [...]), sein Land zu besuchen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Am 12. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Auf den Rückweisungsantrag ist im konkreten Fall nicht einzugehen, da dieser in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet wurde und keine offensichtlichen entsprechenden Mängel erkennbar sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Hinsichtlich des Vorfalls aus dem Jahr 2012 gilt festzuhalten, dass eine Verfolgungssituation in der Regel aktuell sein muss, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2. m.w.H.; 2010/57 E. 2.4 und 3.2 m.w.H. und 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 nach Bogotá umgesiedelt war, wo sie bis Ende 2019 lebte, hat sie keine Drohungen von Guerillas mehr erhalten. Sie liess sich indes, wie die Bestätigung «Unidad para las Víctimas» zeigt, im gleichen Jahr als Opfer im dafür vorgesehenen Register eintragen. Ein Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zwischen diesem Ereignis aus dem Jahr 2012 und ihrer Ausreise aus Kolumbien im (...) 2020 ist daher zu verneinen. 6.2 Im Dezember 2019 sei sie mit ihrem jüngeren Sohn in ihre Heimatregion zurückgekehrt. Dort sei sie im (...) 2020, wie auch im Schreiben der der «Inspección de Policía» der Gemeinde E._______ vom (...) 2020 zu lesen ist, telefonisch von subversiven Gruppen bedroht worden. Ob dieses geschilderte Ereignis der Wahrheit entspricht, was vom SEM bezweifelt wurde, kann offenbleiben. 6.2.1 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Bedrohungen vom (...) 2020 den Behörden nicht gemeldet, weil dies gemäss ihren Aussagen ihr Todesurteil bedeutet hätte (SEM-Akte 17 F67 f.). Diese Erklärung ist nicht einleuchtend und vermag nicht zu überzeugen, zumal es bereits im Jahr 2012 für sie möglich und zumutbar gewesen war, nach der ersten mutmasslichen Drohung durch die FARC diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft in Bogotá auszusagen (SEM-Akte 17 F82). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass ein solcher Akt ihrerseits negative Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Indem sie hinsichtlich der Drohungen im Jahr 2020 nichts unternommen hat, konnten die Behörden ihr auch keinen Schutz zugestehen. Folglich kann nicht gesagt werden, dass diese Behelligungen von Kolumbien aufgrund fehlender Schutzbereitschaft tatenlos hingenommen worden wären. An dieser Einschätzung vermag auch die Bestätigung der «Inspección de Policía» der Gemeinde E._______ vom (...) 2020 nichts zu ändern, zumal dieser, da keine Anzeige erstattet worden sei, die diesbezügliche Sachlage nicht bekannt sein dürfte. 6.3 Letztlich ist auch die Einschätzung des SEM zu bestätigen, auf die vorab verwiesen werden kann, dass eine interne Fluchtalternative besteht. Folglich ist nicht davon auszugehen ist, dass die Guerillas die Beschwerdeführerin in ganz Kolumbien suchen würden. So hat sie (die Beschwerdeführerin) schon früher sieben Jahr ohne Probleme in Bogotá verbracht. Auch Cali, wo sie geboren wurde, könnte eine Option sein, wie sie selber anlässlich der Anhörung aussagte (SEM-Akte 17 F111 f.). 6.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Der Beschwerdeführerin steht bei einer Rückkehr ferner nach Bedarf einer innerstaatliche Schutzalternative auf dem Staatsgebiet von Kolumbien zur Verfügung, was einen notwendigen Schutz eines Drittstaates ausschliesst. Das SEM hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 AsylV1). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und der FARC geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Auch wenn im September 2019 ein Teil der FARC die Wiederbewaffnung ankündigte, sind gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von heute jedoch keine generellen Vollzugshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit erkennbar. 8.3.2 Auch aus individueller Sicht bleibt ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zumutbar. Sie verfügt in ihrer Heimatregion D._______ und in Bogotá, wo sie sieben Jahre lebte, über ein familiäres und soziales Netz. Sie hat - neben ihrer Erfahrung als Influencerin - eine Ausbildung im Pflegebereich. Auch aus medizinischer Sicht ist den Akten klein Vollzugshindernis zu entnehmen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eine Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozesshilfe (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: