Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
I. A. A.a Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte mit schriftlicher Eingabe vom "Juni 2010" sowie einem Ergänzungsschreiben vom 24. Juli 2010 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (nachfolgend: Botschaft) für sich, ihren Mann, ihre Kinder und ihre Mutter um Einreisebewilligung in die Schweiz. Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin vor, am 23. Dezember 2005 seien Mitglieder einer Drogenterroristengruppe ("narcoterrorista") zu ihr nach Hause in E._______ gekommen und hätten Geld gefordert, wobei ihr mit dem Tod gedroht worden sei. Drei Tage später seien diese Männer erneut erschienen und hätten erneut Geld gefordert. Man habe ihr gedroht, sie umzubringen oder eines ihrer Kinder zu entführen. Sie habe vorgegeben, zur Bezahlung der geforderten Summe einen Monat Zeit zu benötigen, sei dann aber am 20. Januar 2006 mit ihrer Familie nach F._______ gereist. Aus Angst davor, die Männer könnten sie ausfindig machen, habe sie auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet. Am 3. März 2010 seien während ihrer Abwesenheit mehrere Frauen an ihrem Wohnort erschienen und hätten von ihrer zu jenem Zeitpunkt zu Hause anwesenden Mutter die Telefonnummer der Beschwerdeführerin verlangt. Daraufhin habe sie einen Anruf erhalten, worin man sie bedroht und ihr zu erkennen gegeben habe, dass sie von den Drogenterroristen in F._______ ausfindig gemacht worden sei. Aufgrund dieser Drohungen habe sie sich mit ihrer Familie nach G._______ begeben. Zusammen mit dem Asylgesuch wurde eine Mappe mit amtlichen Dokumenten, privaten Schreiben und Presseberichten als Beweismittel sowie Kopien von Identitätsdokumenten der Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht. A.b Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. A.c Mit Urteil vom 6. Juli 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Februar 2011 auf und wies die Vorinstanz an, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden (Urteil E-3183/2011). B. B.a Das BFM liess die Beschwerdeführenden das spanischsprachige Asylgesuch sowie dessen Ergänzungsschreiben in die deutsche Sprache übersetzen (vgl. A14 - A16). B.b Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2013 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache erneut zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil E-6031/2011). II. C. Am 20. November 2013 hörte die Botschaft anhand eines hierfür entworfenenen Frageschemas die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und zu ihren Gesuchsgründen an. Am 14. Juli 2015 folgte eine entsprechende Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie ihres gemeinsamen Sohnes C._______ durch die Botschaft. Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen dieselben Verfolgungsgründe geltend wie in ihren bisherigen schriftlichen Eingaben. So seien sie im Jahr 2005 durch unbekannte bewaffnete Männer bedroht worden und man habe 30 Millionen Pesos von ihnen verlangt. Dies sei wohl auf ihre damals verbesserte wirtschaftliche Situation zurückzuführen. Sie seien deshalb nach F._______ gezogen, wo sie während vier Jahren unbehelligt gelebt hätten. Im Jahr 2010 hätten die Verfolger den neuen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden in F._______ durch die Mutter der Beschwerdeführerin ausfindig machen können. Die Beschwerdeführenden seien deshalb nach F._______ weiter gezogen, wo sie während acht Monaten verblieben seien, bis ihre Verfolger sie wieder aufgespürt hätten. Daraufhin hätten sie sich - jeweils bis zum Zeitpunkt ihrer Lokalisierung durch die Verfolger - an verschiedenen Orten, namentlich zunächst in (...) (zehn Monate im 2011), in (...) (sechs Monate im 2012), in (...) (im 2013) und zuletzt in H._______ (seit Dezember 2014 bis auf Weiteres) aufgehalten. Der Sohn der Beschwerdeführenden fügte zu den Verfolgungsvorbringen an, er befürchte, es handle sich bei den Verfolgern um Mitglieder der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia), da diese in ganz Kolumbien operieren würden. D. Mit Verfügung des SEM vom 23. September 2015 - eröffnet am 24. November 2015 - wurde die Einreise den Beschwerdeführenden verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen handle. Sie machten zwar geltend, an verschiedenen Orten von den Verfolgern ausfindig gemacht worden zu sein. Allerdings hätten sie gemäss eigenen Angaben seit 2014 keinerlei Probleme mehr gehabt. Es wäre ihnen zudem auch möglich, sich mit weiteren innerstaatlichen Wohnsitzverlegungen zumindest mittelfristig ihren Verfolgern zu entziehen. Sollte es sich bei ihren Verfolgern tatsächlich um die FARC handeln, hätten sie die Möglichkeit sich in eine Region zu begeben, wo die FARC nicht so stark vertreten seien. Die FARC seien in der letzten Zeit aufgrund militärischer Interventionen und auch durch Desertionen in den eigenen Reihen geschwächt worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Gruppierung im ganzen Land operativ sei. Demzufolge seien die Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, welche die Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen liesse. Ferner handle es sich bei den geltend gemachten Erpressungen nicht um eine asylrelevante Verfolgung im Sinne Art. 3 AsylG, sondern um kriminelle Machenschaften. Schliesslich könnte das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 aAsylG abgelehnt werden, wonach ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers abgelehnt werden könne, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz geltend gemacht und es sei ihnen unter diesen Umständen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Viele davon hätten die Flüchtlingskonvention bzw. das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert und würden über ein eigenes gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen (Brasilien, Ecuador, Panama, Peru und Venezuela). Aber auch in den übrigen südamerikanischen Staaten seien die Voraussetzungen für eine dauerhafte Integration gegeben. Im Weiteren spreche die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden, für die Durchführbarkeit und Zumutbarkeit der Schutzsuche in den umliegenden Ländern Kolumbiens. E. Die Beschwerdeführenden reichten gegen diesen Entscheid mit einem undatierten zweiseitigen Schreiben sinngemäss eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. November 2015; Eingang Botschaft: gemäss Aktenlage spätestens am 26. November 2015). F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführenden aufgrund der mangelhaften inhaltlichen Verständlichkeit und Klarheit der Beschwerde aufgefordert, diese zu verbessern. G. Im Sinne der verlangten Beschwerdeverbesserung hielten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 fest, weder in Kolumbien noch im übrigen Lateinamerika würden sie sich beschützt fühlen. Der von der Vorinstanz aufgezeigten Möglichkeit der Schutzsuche in den Nachbarländern wurde entgegnet, dass diese Länder sich nicht an die gegebenen Gesetze halten würden und es somit an deren Umsetzung scheitere. Sie hätten keinerlei Vertrauen in die Behörden ihres Heimatstaates und der Nachbarländer, da diese unter dem Einfluss der fraglichen kriminellen Organisationen stünden.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE 2015/2).
E. 3 In formeller Hinsicht ist gestützt auf die Aktenlage vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären, nachgekommen ist, indem sie vor der Fällung des angefochtenen Entscheids die Beschwerdeführenden durch die Botschaft anhören liess (vgl. oben Bst. C) und die entsprechenden spanischsprachigen Befragungsprotokolle sowie verschiedene spanischsprachige Beweismittel in die deutsche Sprache übersetzen liess. Dem Urteil vom 11. April 2013, wonach die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Voristanz zurückgewiesen wurde (vgl. oben Bst. B), wurde mithin Genüge getan. Zur Entscheidfindung liegt nun eine hinlänglich erstellte Sachverhaltsgrundlage vor.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
E. 5.4 Ein Asylgesuch kann (respektive konnte) gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
E. 5.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat keiner asylrelevanten Gefährdungssituation ausgesetzt sind.
E. 6.2.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfügt. Die Beschwerdeführenden gaben zwar an, sie hätten aus Angst, von den Erpressern ausfindig gemacht zu werden, keine Anzeige erstattet. Es wäre ihnen jedoch offen gestanden und zuzumuten gewesen, um behördlichen Schutz zu ersuchen, zumal bekannt ist, dass der kolumbianische Staat gegen Kriminelle und Angehörige der FARC vorgeht und deren Aktivitäten weitmöglichst zu bekämpfen versucht. Demnach ist von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Behörden auszugehen.
E. 6.2.2 Auch erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz betreffend der Schutzmöglichkeit der Beschwerdeführenden in anderen Teilen des Landes als zutreffend. Gemäss Aktenlage handelt es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie könnten von den Verfolgern leicht an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden. Für sie besteht vielmehr die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Sie können sich in einer andern Region in Kolumbien aufhalten, wo sie sich den Übergriffen ihrer Verfolger entziehen können. Dies zeigt auch die Tatsache, dass sie sich einerseits zwischen 2006 und 2010 in F._______ und anderseits seit 2014 in H._______ unbehelligt aufhalten konnten und gemäss Aktenlage auch zum heutigen Zeitpunkt keine gegenteiligen Hinweise vorhanden sind. Ihre Aussagen, wie die Verfolger sie jeweils auch an den neuen Orten wieder hätten aufspüren können, sind bloss vage geblieben. Ferner sind die bewaffneten illegalen Gruppierungen nicht landesweit aktiv, sondern in allgemein bekannten Guerillazonen, von welchen sich die Beschwerdeführenden fernhalten können. Überdies hat sich die Lage rund um den bewaffneten Konflikt angesichts der seit 2012 begonnenen Friedensgespräche zwischen den FARC und der kolumbianischen Regierung in den vergangenen Jahren beruhigt.
E. 6.2.3 Festzuhalten ist sodann, dass die Beschwerdeführenden seit der Wohnsitznahme in H._______ im Jahr 2014 keine konkreten Verfolgungshandlungen mehr geltend machen, sondern lediglich in allgemeiner Weise festhalten, sie würden verfolgt. Auf Beschwerdeebene wird pauschal behauptet, die Behörden würden ihnen nicht helfen. Dagegen werden keinerlei konkreten Ereignisse genannt, welche darauf schliessen liessen, dass den Beschwerdeführenden der staatliche Schutz verwehrt würde. Die letzten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden reichen somit ins Jahr 2014 zurück. Demnach mangelt es auch an der erforderlichen Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung.
E. 6.2.4 Im Weiteren haben die Beschwerdeführenden auch keine stichhaltigen Argumente gegen eine Schutzsuche in den weiteren von der Vorinstanz genannten südamerikanischen Ländern (Argentinien, Brasilien, Ecuador, Panama, Peru, Venezuela, Chile, Uruguay, Bolivien) vorgebracht, zu welchen sie aus sprachlichen und kulturellen Gründen im Gegensatz zur Schweiz einen Bezug hätten. Auch ausserhalb von formellen Asylverfahren ist im süd- und zentralamerikanischen Raum nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit zu einer Einreise weitgehend vorhanden, und für Kolumbianerinnen und Kolumbianer sind die Chancen auf ein dauerhaftes Bleiberecht in verschiedenen Ländern intakt. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die Vorbringen aufgrund des vorhandenen staatlichen Schutzes in Kolumbien und des Vorliegens einer inner- und ausserstaatlichen Fluchtalternative als nicht asylrelevant einzustufen sind. An den vorstehenden Erwägungen vermag auch die pauschale und unbegründete Behauptung auf Beschwerdeebene, die staatlichen Behörden würden ihnen keinen Schutz bieten, nichts zu ändern.
E. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant erweisen. Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat bei dieser Aktenlage zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Kolumbien. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7676/2015 Urteil vom 29. Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Kolumbien, c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá, Kolumbien Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte mit schriftlicher Eingabe vom "Juni 2010" sowie einem Ergänzungsschreiben vom 24. Juli 2010 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (nachfolgend: Botschaft) für sich, ihren Mann, ihre Kinder und ihre Mutter um Einreisebewilligung in die Schweiz. Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin vor, am 23. Dezember 2005 seien Mitglieder einer Drogenterroristengruppe ("narcoterrorista") zu ihr nach Hause in E._______ gekommen und hätten Geld gefordert, wobei ihr mit dem Tod gedroht worden sei. Drei Tage später seien diese Männer erneut erschienen und hätten erneut Geld gefordert. Man habe ihr gedroht, sie umzubringen oder eines ihrer Kinder zu entführen. Sie habe vorgegeben, zur Bezahlung der geforderten Summe einen Monat Zeit zu benötigen, sei dann aber am 20. Januar 2006 mit ihrer Familie nach F._______ gereist. Aus Angst davor, die Männer könnten sie ausfindig machen, habe sie auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet. Am 3. März 2010 seien während ihrer Abwesenheit mehrere Frauen an ihrem Wohnort erschienen und hätten von ihrer zu jenem Zeitpunkt zu Hause anwesenden Mutter die Telefonnummer der Beschwerdeführerin verlangt. Daraufhin habe sie einen Anruf erhalten, worin man sie bedroht und ihr zu erkennen gegeben habe, dass sie von den Drogenterroristen in F._______ ausfindig gemacht worden sei. Aufgrund dieser Drohungen habe sie sich mit ihrer Familie nach G._______ begeben. Zusammen mit dem Asylgesuch wurde eine Mappe mit amtlichen Dokumenten, privaten Schreiben und Presseberichten als Beweismittel sowie Kopien von Identitätsdokumenten der Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht. A.b Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. A.c Mit Urteil vom 6. Juli 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Februar 2011 auf und wies die Vorinstanz an, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden (Urteil E-3183/2011). B. B.a Das BFM liess die Beschwerdeführenden das spanischsprachige Asylgesuch sowie dessen Ergänzungsschreiben in die deutsche Sprache übersetzen (vgl. A14 - A16). B.b Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2013 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache erneut zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil E-6031/2011). II. C. Am 20. November 2013 hörte die Botschaft anhand eines hierfür entworfenenen Frageschemas die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und zu ihren Gesuchsgründen an. Am 14. Juli 2015 folgte eine entsprechende Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie ihres gemeinsamen Sohnes C._______ durch die Botschaft. Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen dieselben Verfolgungsgründe geltend wie in ihren bisherigen schriftlichen Eingaben. So seien sie im Jahr 2005 durch unbekannte bewaffnete Männer bedroht worden und man habe 30 Millionen Pesos von ihnen verlangt. Dies sei wohl auf ihre damals verbesserte wirtschaftliche Situation zurückzuführen. Sie seien deshalb nach F._______ gezogen, wo sie während vier Jahren unbehelligt gelebt hätten. Im Jahr 2010 hätten die Verfolger den neuen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden in F._______ durch die Mutter der Beschwerdeführerin ausfindig machen können. Die Beschwerdeführenden seien deshalb nach F._______ weiter gezogen, wo sie während acht Monaten verblieben seien, bis ihre Verfolger sie wieder aufgespürt hätten. Daraufhin hätten sie sich - jeweils bis zum Zeitpunkt ihrer Lokalisierung durch die Verfolger - an verschiedenen Orten, namentlich zunächst in (...) (zehn Monate im 2011), in (...) (sechs Monate im 2012), in (...) (im 2013) und zuletzt in H._______ (seit Dezember 2014 bis auf Weiteres) aufgehalten. Der Sohn der Beschwerdeführenden fügte zu den Verfolgungsvorbringen an, er befürchte, es handle sich bei den Verfolgern um Mitglieder der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia), da diese in ganz Kolumbien operieren würden. D. Mit Verfügung des SEM vom 23. September 2015 - eröffnet am 24. November 2015 - wurde die Einreise den Beschwerdeführenden verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen handle. Sie machten zwar geltend, an verschiedenen Orten von den Verfolgern ausfindig gemacht worden zu sein. Allerdings hätten sie gemäss eigenen Angaben seit 2014 keinerlei Probleme mehr gehabt. Es wäre ihnen zudem auch möglich, sich mit weiteren innerstaatlichen Wohnsitzverlegungen zumindest mittelfristig ihren Verfolgern zu entziehen. Sollte es sich bei ihren Verfolgern tatsächlich um die FARC handeln, hätten sie die Möglichkeit sich in eine Region zu begeben, wo die FARC nicht so stark vertreten seien. Die FARC seien in der letzten Zeit aufgrund militärischer Interventionen und auch durch Desertionen in den eigenen Reihen geschwächt worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Gruppierung im ganzen Land operativ sei. Demzufolge seien die Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, welche die Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen liesse. Ferner handle es sich bei den geltend gemachten Erpressungen nicht um eine asylrelevante Verfolgung im Sinne Art. 3 AsylG, sondern um kriminelle Machenschaften. Schliesslich könnte das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 aAsylG abgelehnt werden, wonach ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers abgelehnt werden könne, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz geltend gemacht und es sei ihnen unter diesen Umständen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Viele davon hätten die Flüchtlingskonvention bzw. das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert und würden über ein eigenes gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen (Brasilien, Ecuador, Panama, Peru und Venezuela). Aber auch in den übrigen südamerikanischen Staaten seien die Voraussetzungen für eine dauerhafte Integration gegeben. Im Weiteren spreche die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden, für die Durchführbarkeit und Zumutbarkeit der Schutzsuche in den umliegenden Ländern Kolumbiens. E. Die Beschwerdeführenden reichten gegen diesen Entscheid mit einem undatierten zweiseitigen Schreiben sinngemäss eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. November 2015; Eingang Botschaft: gemäss Aktenlage spätestens am 26. November 2015). F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführenden aufgrund der mangelhaften inhaltlichen Verständlichkeit und Klarheit der Beschwerde aufgefordert, diese zu verbessern. G. Im Sinne der verlangten Beschwerdeverbesserung hielten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 fest, weder in Kolumbien noch im übrigen Lateinamerika würden sie sich beschützt fühlen. Der von der Vorinstanz aufgezeigten Möglichkeit der Schutzsuche in den Nachbarländern wurde entgegnet, dass diese Länder sich nicht an die gegebenen Gesetze halten würden und es somit an deren Umsetzung scheitere. Sie hätten keinerlei Vertrauen in die Behörden ihres Heimatstaates und der Nachbarländer, da diese unter dem Einfluss der fraglichen kriminellen Organisationen stünden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE 2015/2). 3. In formeller Hinsicht ist gestützt auf die Aktenlage vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären, nachgekommen ist, indem sie vor der Fällung des angefochtenen Entscheids die Beschwerdeführenden durch die Botschaft anhören liess (vgl. oben Bst. C) und die entsprechenden spanischsprachigen Befragungsprotokolle sowie verschiedene spanischsprachige Beweismittel in die deutsche Sprache übersetzen liess. Dem Urteil vom 11. April 2013, wonach die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Voristanz zurückgewiesen wurde (vgl. oben Bst. B), wurde mithin Genüge getan. Zur Entscheidfindung liegt nun eine hinlänglich erstellte Sachverhaltsgrundlage vor.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 5.4 Ein Asylgesuch kann (respektive konnte) gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5). 5.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat keiner asylrelevanten Gefährdungssituation ausgesetzt sind. 6.2 6.2.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfügt. Die Beschwerdeführenden gaben zwar an, sie hätten aus Angst, von den Erpressern ausfindig gemacht zu werden, keine Anzeige erstattet. Es wäre ihnen jedoch offen gestanden und zuzumuten gewesen, um behördlichen Schutz zu ersuchen, zumal bekannt ist, dass der kolumbianische Staat gegen Kriminelle und Angehörige der FARC vorgeht und deren Aktivitäten weitmöglichst zu bekämpfen versucht. Demnach ist von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Behörden auszugehen. 6.2.2 Auch erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz betreffend der Schutzmöglichkeit der Beschwerdeführenden in anderen Teilen des Landes als zutreffend. Gemäss Aktenlage handelt es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie könnten von den Verfolgern leicht an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden. Für sie besteht vielmehr die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Sie können sich in einer andern Region in Kolumbien aufhalten, wo sie sich den Übergriffen ihrer Verfolger entziehen können. Dies zeigt auch die Tatsache, dass sie sich einerseits zwischen 2006 und 2010 in F._______ und anderseits seit 2014 in H._______ unbehelligt aufhalten konnten und gemäss Aktenlage auch zum heutigen Zeitpunkt keine gegenteiligen Hinweise vorhanden sind. Ihre Aussagen, wie die Verfolger sie jeweils auch an den neuen Orten wieder hätten aufspüren können, sind bloss vage geblieben. Ferner sind die bewaffneten illegalen Gruppierungen nicht landesweit aktiv, sondern in allgemein bekannten Guerillazonen, von welchen sich die Beschwerdeführenden fernhalten können. Überdies hat sich die Lage rund um den bewaffneten Konflikt angesichts der seit 2012 begonnenen Friedensgespräche zwischen den FARC und der kolumbianischen Regierung in den vergangenen Jahren beruhigt. 6.2.3 Festzuhalten ist sodann, dass die Beschwerdeführenden seit der Wohnsitznahme in H._______ im Jahr 2014 keine konkreten Verfolgungshandlungen mehr geltend machen, sondern lediglich in allgemeiner Weise festhalten, sie würden verfolgt. Auf Beschwerdeebene wird pauschal behauptet, die Behörden würden ihnen nicht helfen. Dagegen werden keinerlei konkreten Ereignisse genannt, welche darauf schliessen liessen, dass den Beschwerdeführenden der staatliche Schutz verwehrt würde. Die letzten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden reichen somit ins Jahr 2014 zurück. Demnach mangelt es auch an der erforderlichen Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung. 6.2.4 Im Weiteren haben die Beschwerdeführenden auch keine stichhaltigen Argumente gegen eine Schutzsuche in den weiteren von der Vorinstanz genannten südamerikanischen Ländern (Argentinien, Brasilien, Ecuador, Panama, Peru, Venezuela, Chile, Uruguay, Bolivien) vorgebracht, zu welchen sie aus sprachlichen und kulturellen Gründen im Gegensatz zur Schweiz einen Bezug hätten. Auch ausserhalb von formellen Asylverfahren ist im süd- und zentralamerikanischen Raum nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit zu einer Einreise weitgehend vorhanden, und für Kolumbianerinnen und Kolumbianer sind die Chancen auf ein dauerhaftes Bleiberecht in verschiedenen Ländern intakt. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.3 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die Vorbringen aufgrund des vorhandenen staatlichen Schutzes in Kolumbien und des Vorliegens einer inner- und ausserstaatlichen Fluchtalternative als nicht asylrelevant einzustufen sind. An den vorstehenden Erwägungen vermag auch die pauschale und unbegründete Behauptung auf Beschwerdeebene, die staatlichen Behörden würden ihnen keinen Schutz bieten, nichts zu ändern. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant erweisen. Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat bei dieser Aktenlage zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Kolumbien. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: