Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Bogotá. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3183/2011 Urteil vom 6. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung, Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ mit spanischsprachiger - vom Juni 2010 datierter - Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (Eingang Botschaft: 8. Juni 2010) für sich und ihre Familie um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass die Beschwerdeführenden zudem zahlreiche Beweismittel in spanischer Sprache in Kopieform einreichten, dass sie ihr Gesuch mit vom 24. Juli 2010 datiertem spanischsprachigem Schreiben (Eingang Botschaft: 2. August 2010) ergänzten, dass die Schweizerische Botschaft in Kolumbien dem BFM mit Überweisungsformular vom 5. August 2010 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zustellte und das Bundesamt mit einem Vermerk darüber in Kenntnis setzte, dass eine Befragung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei, dass das BFM mit Schreiben vom 27. August 2010 den Beschwerdeführenden mitteilte, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche sowie der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft somit als nicht notwendig erweise, dass es sodann unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Umstände und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes erwäge, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern, dass es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben erachte, dass es den Beschwerdeführenden gleichzeitig eine 30-tägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ansetzte, dass dieses Schreiben durch die Schweizerische Botschaft mit einem "Empfangsschein" (Acuso de Recibo) den Beschwerdeführenden zugestellt wurde, dass die - mit Oktober 2010 datierte - in spanischer Sprache verfasste Stellungnahme der Beschwerdeführenden, zusammen mit dem von ihnen unterzeichneten "Empfangsschein" (datiert vom 2. Oktober 2010), bei der Schweizerischen Botschaft eingereicht wurde (Eingang Botschaft: 4. Oktober 2010) und von dieser dem Bundesamt mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 übermittelt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2011 den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigerte und die Asylgesuche ablehnte, dass die Schweizerische Botschaft diesen Entscheid, wiederum zusammen mit einem "Empfangsschein", postalisch den Beschwerdeführenden zustellte und der "Empfangsschein" auf den 9. Mai 2011 datiert worden ist, dass das BFM zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführenden hätten im Wesentlichen geltend gemacht, sie seien in E._______ wohnhaft gewesen, als am (...). Dezember 2005 eine Gruppe von Drogenterroristen bei ihnen zuhause erschienen sei und Geld gefordert habe, dass diese Personen wiederholt aufgetaucht seien und gedroht hätten, die Beschwerdeführenden umzubringen oder die Kinder zu entführen und sie sich deswegen zuerst nach F._______ und später nach G._______ begeben hätten, dass das BFM erwog, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass die Verfolger in der Lage seien, sie an jedem beliebigen Ort ausfindig zu machen, dass die Beschwerdeführenden zudem nicht geltend machten, in G._______, wohin sie sich begeben hätten, Drohungen erhalten zu haben und dementsprechend die Möglichkeit bestehe, sich weiteren allfälligen Drohungen durch eine innerstaatliche Fluchtalternative zu entziehen, dass es sich ausserdem bei der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht um eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) handle, sondern diese auf kriminellen Machenschaften seitens von Personen, welche von ihnen Geld erpresst hätten, beruhe, dass das BFM weiter ausführte, ein Asylgesuch könne auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden, dass gemäss dieser Bestimmung ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers abgelehnt werden könne, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, dass die Beschwerdeführenden keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz geltend machten und es ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien, dass die meisten Staaten Südamerikas das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert hätten und sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen halten würden, dass beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (Venezuela seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das Protokoll) seien, diese Länder über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen würden und sich gemäss den Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK hielten, auch wenn das BFM als Einschränkung feststellen müsse, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei, dass ausserdem für die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowohl die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens als auch der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersuchten und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden, sprechen würden, dass diese Staaten überdies aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend erscheinen würden, dass hinzukomme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort sei und während der ersten Monate wirtschaftliche Unterstützung an Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre und die Länder Chile, Uruguay, aber vor allem auch Argentinien und Brasilien, über staatliche Programme für Berufsbildung und wirtschaftliches Auskommen verfügten, die auch von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden könnten, dass das Gesundheitssystem in diesen Staaten kostenlos und die Schulbildung obligatorisch und unentgeltlich sei, dass es den Beschwerdeführenden somit zumutbar sei, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen und auch die eingereichten Dokumente an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern vermöchten, dass die Beschwerdeführerin mit bei der Schweizerischen Botschaft eingereichter spanischsprachiger - vom 9. Mai 2011 datierter - Eingabe (Eingang Schweizerische Botschaft: 17. Mai 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie den vom 9. Mai 2011 datierten unterzeichneten "Empfangsschein" ebenfalls mitsandte, dass die Beschwerde - zusammen mit dem "Empfangsschein" und dem Überweisungsschreiben der Schweizerischen Botschaft vom 19. Mai 2011 - am 3. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht die spanischsprachige Beschwerde von Amtes wegen übersetzen liess, dass in der Beschwerde im Wesentlichen gerügt wird, der Grund des negativen Asylentscheides sei nicht verstehen, zumal das Leben der Beschwerdeführenden in Gefahr sei, Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Asylbereich entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann die Verfügung eröffnet wurde, dass die Vorgehensweise der Schweizerischen Botschaft, mit der Verfügung einen ausschliesslich von den Beschwerdeführenden zu unterzeichnenden "Empfangsschein" mitzuschicken, für die Eruierung des korrekten Eröffnungsdatums der Verfügung ungeeignet ist, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166f.), dass aufgrund des nicht eruierbaren Eröffnungsdatums somit von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (Art. 50 VwVG), dass somit darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welches mit einem Bericht an das Bundesamt überwiesen wird (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder ein schriftliches Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht überweist, der ihre Beurteilung des Asylgesuches enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt der asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die schweizerischen Vertretungen ermächtigen kann, einer asylsuchenden Person die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass im Auslandverfahren gemäss Praxis eine asylsuchende Person in der Regel somit zu befragen ist und davon nur abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, dass, falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die asylsuchende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich darzulegen, und auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist, dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuch erstellt ist, sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass im vorliegenden Fall keine Befragung der Beschwerdeführenden durch die Botschaft stattfand, jedoch mit Schreiben vom 27. August 2010 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten negativen Entscheid gewährt wurde, dass die Vorakten - bis auf die Überweisungsschreiben der Schweizerischen Botschaft, das Schreiben des BFM vom 27. August 2010 und die angefochtene Verfügung - ausschliesslich in spanischer Sprache vorliegen und das BFM die entscheidrelevanten Akten nicht in eine Amtssprache übersetzen liess, dass die vorinstanzlichen Akten ausserdem weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgelistet wurden, dass vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob eine Befragung der Beschwerdeführenden durch die Botschaft möglich gewesen respektive eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen ist, da in der angefochtenen Verfügung (wie auch im vorgängig gewährten rechtlichen Gehör) lediglich darauf hingewiesen wurde, der Sachverhalt sei gestützt auf die vorhandene Aktenlage abschliessend beurteilbar, weshalb sich sinngemäss eine direkte Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen erübrige, dass das Bundesamt jedoch gehalten ist, das Absehen von einer Befragung in seinem Entscheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2007/30 E. 5), dass sich nicht nachvollziehen lässt, wie und aufgrund welcher Überlegungen das BFM sich in diesem fast ausschliesslich spanischsprachigen Dossier seine Meinung hat bilden können und sich aus den Eingaben in den Vorakten, die nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen, für eine des Spanischen nicht mächtige Person die entscheidrelevanten Informationen nicht entnehmen lassen, dass aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien das BFM von Asylsuchenden verlangen kann, für die Übersetzung ihrer fremdsprachigen Dokumente besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG), dass das BFM bei Verzicht hierauf im Rahmen einer gehörigen Dossierführung jedenfalls jene Schriftstücke - zumindest in summarischer Weise - von Amtes wegen zu übersetzen hat, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von Bedeutung sind, dass demnach der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt zu gelten hat, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern, dass die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen indessen nicht dazu führen, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bereits deshalb zu bewilligen wäre, dass angesichts der Aktenlage - auch mangels Kenntnis des Inhalts der eingereichten Beweismittel - nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, den Beschwerdeführenden wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Februar 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, die Eingaben der Beschwerdeführenden sowie die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu übersetzen oder übersetzen zu lassen und in der Sache neu zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind, dass sich die Beschwerdeführenden für das Verfahren nicht haben vertreten lassen, ihnen folglich keine Kosten erwachsen sind und aus den Akten auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervorgehen, dass ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Bogotá. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: