Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 24. Juli 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Folge wurden sie dem Bundesasylzentrum der (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Am 30. Juli 2025 wurden ihre Personalien aufgenommen. B. Am 21. August 2025 wurden die Beschwerdeführenden im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (SEM-Ak- ten […] [nachfolgend: A] 26 und 27). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien wegen der Berufstätigkeit der Beschwer- deführerin bei der Agentur für Wiedereingliederung und Normalisierung (Agencia para la Reincorporación y la Normalización [ARN]) ins Visier der illegalen Gruppierung Autodefensas Gaitanistas de Colombia (AGC) gera- ten. (Anmerkung des Gerichts: bei der AGC, auch bekannt als «Clan del Golfo», handelt es sich um eine der Nachfolgeorganisation der Autodefen- sas Unidas de Colombia [AUC]). Die Beschwerdeführerin habe demobilisierte Personen verschiedener be- waffneter Gruppierungen (unter anderem der Fuerzas Armadas Revoluci- onarias de Colombia [FARC] und der Ejército de Liberación Nacional [ELN], aber auch der AUC) betreut und mit ihnen gearbeitet. Sie sei sich der Risiken ihrer Arbeit bewusst gewesen und habe bereits in der Vergan- genheit verschiedene Drohungen erhalten. Dass sie direkt angegangen worden sei, sei jedoch erstmals im Juni 2025 geschehen. So habe sie am (…) und am (…) Juni 2025 Drohnachrichten auf ihrem Mobiltelefon erhal- ten. Am (…) Juni 2025 habe sie eine (Droh-) Nachricht mit einer Datums-, Uhrzeit- und Ortsangabe und der Anweisung erhalten, sich dort zusammen mit ihrem Partner einzufinden und keine Behörde zu benachrichtigen. Die diesbezüglichen Sicherheitsmassnahmen der ARN und der Empfehlungen der Koordinatorin, nämlich nicht zu antworten und stattdessen die Telefon- nummer zu wechseln, habe sie befolgt. Dennoch sei es am (…) Juli 2025 zu einem weiteren Vorfall gekommen: So sei ihr Partner, der Beschwerde- führer, von zwei bewaffneten Männern abgefangen und mit dem Tod der Familie bedroht worden. Angesichts dieser Drohung hätten sie ihren Sohn nicht mehr zur Schule schicken wollen, die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit gekündigt und sich über präventive Schutzmassnahmen Gedanken gemacht. Sie habe am (…) Juli 2025 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft
E-6823/2025 Seite 3 eingereicht, doch sei bislang nichts zu ihrem Schutz unternommen worden. Da die Unidad Nacional de Proteccion (UNP) von ehemaligen FARC-Mit- gliedern geleitet werde, habe sie dort nicht um Schutz ersucht. Ein innerstaatlicher Umzug komme für die Familie nicht in Frage, da die mit dem «Clan del Golfo» vernetzte ACG in Kolumbien auf dem Vormarsch sei und sich nahezu überall im Land befinden würde. Da die Beschwerdefüh- rerin Kenntnis über sensible Informationen bezüglich der bewaffneten Grupperingen des Landes und deren Mitglieder verfüge, bestehe von Sei- ten ihrer Verfolger nach wie vor ein Interesse an ihr. Dies, obschon sie von keinen weiteren Vorfällen seit dem (…) Juli 2025 im Zusammenhang mit Ihrer Verfolgung wisse. Der Beschwerdeführer habe schliesslich den Ent- schluss zur Ausreise gefasst. In der Folge hätten sie gemeinsam mit ihrem Sohn, um dessen Sicherheit sie sehr besorgt seien, Kolumbien am (…) Juli 2025 über den Flughafen Bogota verlassen und seien tags darauf via Mad- rid nach Genf gelangt. C. Das SEM unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwer- deführenden am 27. August 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylent- scheids zur Stellungnahme. Eine solche wurde am 29. August 2025 einge- reicht. Darin bestritten die Beschwerdeführenden die «Schutzfähigkeit Ko- lumbiens» respektive die Schutzfähigkeit der kolumbianischen Strafverfol- gungs- und Justizbehörden. Es sei allgemein bekannt, dass die UPN in der Kritik stehe, nicht schnell oder effektiv genug auf Bedrohungslagen zu re- agieren. Mangels einer systematischen Erfolgskontrolle könne die Effekti- vität der Massnahmen nicht überprüft werden. Zwar leite die Staatsanwalt- schaft Ermittlungen ein, doch sei die Strafverfolgung bewaffneter Gruppen begrenzt. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. September 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnten ihr Asylgesuch ab und ordneten ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 8. September 2025 gelangten die Beschwerdefüh- renden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
E-6823/2025 Seite 4 führenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3-5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sube- ventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Vollmacht vom 30. Juli 2025 sowie eine Abholquittung für die angefochtene Verfügung in Kopie bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. September 2025 den Ein- gang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-6823/2025 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden erhobenen verfahrensrechtliche Rügen geeignet sind, eine Kassation der angefochte- nen Verfügung herbeizuführen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden monieren zum einen, dass das SEM ihre Asylgründe nicht rechtsgenüglich geprüft und damit den Untersuchungs- grundsatz (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) verletzt habe. Zum andern rügen sie eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 f. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) respektive eine Verletzung der Begrün- dungspflicht durch das SEM (Art. 35 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV). Begrün- dend bringen sie vor, dass das SEM zur Stützung seiner Annahme, wonach in Kolumbien keine nichtstaatliche Gruppierung mit nationaler Struktur und landesweiter Präsenz bestehe, nur pauschal auf die Rechtspraxis des Bun- desverwaltungsgerichts beziehungsweise nur auf Urteile des Gerichts ver- wiesen habe, die sich mit dem Einflussgebiet anderer Organisationen (und zwar dem der ELN und der AUC), nicht aber mit jenem der AGC auseinan- dersetzten. Ausserdem sei das neueste der zitierten Urteile bereits vor ei- nem Jahr ergangen. Auch habe das SEM keine konkrete sichere Fluchtal- ternative genannt, sondern lediglich pauschal auf angeblich sichere Regi- onen verwiesen. Mit diesem Vorgehen entziehe das SEM den Beschwer- deführenden die Möglichkeit, sich sachgerecht zu ihrer Argumentation zu äussern und verletze dadurch die Begründungspflicht.
E. 3.3 Vorab ist festzustellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise erge- ben, wonach das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenom- men hätte. Es trifft zu, dass sich zwei der in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf die ELN und zwei auf die AUC beziehen. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen handelt es sich bei der AGC um eine der Nachfolgeorganisationen der AUC (vgl. statt vieler: «Länderkurzinformation Kolumbien (Sicherheitslage)» des Informa- tionszentrums Asyl und Migration, deutsches Bundesamt für Flüchtlinge
E-6823/2025 Seite 6 und Migration, Stand 11/2024, Ziff. 2.1.1). Auch das Bundesverwaltungs- gericht hat in seinen Urteilen schon darauf hingewiesen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2760 vom 16. März 2023 E. 5.3, bestätigt im Urteil des BVGer D-1125/2024 vom 29. Februar 2024 E. 6.1). Mutmasslich hat das SEM die- ses Wissen bei den Beschwerdeführenden vorausgesetzt, welche eine Verfolgung durch Mitglieder der AGC geltend gemacht haben, was es auch durfte. Folglich ist nichts dagegen einzuwenden, dass es auf eine explizite Erwähnung verzichtet hat, wenn auch eine ausdrücklichen Erwähnung der Klarheit gedient hätte. Des Weiteren geht aus der angefochtenen Verfü- gung hervor, dass die Einflusssphäre der AGC insbesondere im Norden Kolumbiens sowie in der Nähe der Küste und der Grenze liege (ebd. S. 6). Damit war hinreichend klar, von welchen inländischen Gebieten das SEM hinsichtlich einer Ausweismöglichkeit ausgeht, zumal auch diesbezüglich von den Beschwerdeführenden erwartet werden darf, dass sie sich in der Geografie ihres Heimatstaates auskennen. Schliesslich ist eine Behörde grundsätzlich gehalten, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Es genügt somit, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, wes- halb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). Ingesamt ist das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, was sich nicht zuletzt darin spiegelt, dass es den Beschwerdeführenden möglich war, die Verfügung sachgerecht anfechten.
E. 3.4 Dementsprechend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-6823/2025 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine fak- tische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder- zeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 6.1 Das SEM hält bezüglich der geltend gemachten Drohungen fest, es sei grundsätzlich Aufgabe der zuständigen kolumbianischen Behörden, die Beschwerdeführenden vor Übergriffen Dritter zu schützen. Diese seien auch schutzwillig und -fähig im massgeblichen Sinne. Die Entgegennahme der Anzeige der Beschwerdeführerin bestätige, dass sie Zugang zu den Behörden gehabt habe. Da die Familie nach dem Erstatten der Anzeige innert weniger Tage ausgereist sei, hätten die kolumbianischen Behörden nur sehr wenig Zeit gehabt, allfällige weitere Massnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin habe es ausserdem bewusst unter- lassen, bei der dem Innenministerium angegliederten UNP ein Schutzer- suchen einzureichen. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie wolle wegen ihrer Berufstätigkeit nicht von ehemaligen FARC-Mitgliedern im Namen der UNP beschützt werden überzeuge nicht, zumal die geltend gemachte Gefähr- dung, von den erklärten Gegnern der FARC, der rechten AGC, ausgehe. Auch könne von den Beschwerdeführenden verlangt werden, die
E-6823/2025 Seite 8 Schutzmöglichkeiten in ihrem Heimatland auszuschöpfen, bevor sie den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehmen würden. Sollten die Behör- den untätig bleiben, hätten sie die Möglichkeit, sich an die nächsthöhere Instanz zu wenden, wobei sich ihre persönlichen Beziehungen zu ihren Gunsten auswirken dürften. Überdies gelinge es keinem Staat, die abso- lute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Schliesslich, so das SEM, verfüge keine der nichtstaatlichen Gruppierun- gen in Kolumbien über eine nationale Struktur mit landesweiter Präsenz und Kontrolle; die Einflusssphäre der AGC befinde sich insbesondere im Norden sowie in Küsten- und Grenznähe. Deshalb sei davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführenden, zumindest temporär, bis andere Schutzmassnahmen griffen, in einen anderen Landesteil begeben könn- ten. Auch diese Massnahme hätten sie nicht ergriffen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird, nebst der Wiederholung ihrer Sachverhalts- darstellung, erneut vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ih- rer Zugehörigkeit zur «sozialen Gruppe» der ARN-Mitarbeiter verfolgt und ihre Familie mit dem Tod bedroht werde, die kolumbianischen Behörden jedoch der Familie die Schutzgewährung mangels Ressourcen verwehren würden. Sodann wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine Rückmeldung der Staatsanwaltschaft auf ihre Anzeige erhalten habe und die Familie der Bedrohung innerstaatlich nicht ausweichen könne. Hervorgehoben wird ferner, dass in ihrem Fall das sofortige Ergreifen von Schutzmassnahmen angezeigt gewesen wäre, um der Bedrohungslage gerecht zu werden. Den Beschwerdeführenden könne nicht zugemutet werden, in Kolumbien weiterhin darauf zu warten, oder die erforderlichen Schutzmassnahmen auf dem Rechtsweg zu erstreiten. Auch erscheine es realitätsfremd anzunehmen, dass die Täter die Beschreitung des Rechts- weges abwarten würden. Entgegen der Annahme des SEM könnten auch von der UNP keine effektiven Schutzmassnahmen erwartet werden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wieder- holt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbischen Be- hörden auseinandergesetzt. Dabei geht es in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbiani- schen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3463/2025 E. 7.6 m.w.H.). Das SEM hat denn auch zutreffend erwogen, weshalb dies auch im Falle der Beschwerdeführenden gelte und die als subsidär zu verstehende Schutzgewährung seitens der Schweiz
E-6823/2025 Seite 9 nicht angezeigt sei. Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwie- sen werden.
E. 7.2 Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung bereits darauf und es ist tatsächlich auffallend, dass die Beschwerdeführerin am (…) Juli 2025 die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hat und die Familie bereits (…) Tage später, am (…) Juli 2025, aus Kolumbien ausgereist ist. Dass sich die kolumbianischen Behörden innerhalb von nur (…) Tagen noch nicht haben vernehmen lassen, ist offenkundig nicht mit einer Verweige- rung der Schutzgewährung gleichzusetzen. Kommt hinzu, dass auch da- von ausgegangen werden darf, die Reisevorbereitungen hätten einen ge- wissen Zeitraum in Anspruch genommen was die Dauer nochmals verkür- zen würde. Zwar wird in der Beschwerde erneut geltend gemacht, mangels entsprechender Ressourcen würden ihnen die kolumbianischen Behörden die Schutzgewährung verwehren und sie hätten auch hier in der Schweiz noch keine Nachricht von der Behörden erhalten, obwohl sie die E-Mail- Adresse der Beschwerdeführerin hinterlegt hätten. Allerdings bringen sie nicht vor, sich inzwischen erkundigt zu haben und sie bringen keine etwai- gen Belege dafür vor. Es versteht sich aber von selbst, dass dies von ihnen erwartet werden dürfte. Das Gericht teilt sodann auch die Einschätzung des SEM, dass allein aufgrund des Umstands, dass die Bearbeitung län- gere Zeit in Anspruch nimmt, nicht bereits von einer Schutzverweigerung auszugehen ist. Daran ändert der pauschale Einwand, dem kolumbiani- schen Staat fehle es an Ressourcen nichts. Sollten die Behörden tatsäch- lich länger untätig bleiben, würde es in der Verantwortung der Beschwer- deführenden liegen, von sämtlichen zur Verfügung stehenden Optionen Gebrauch zu machen und wenn nötig den ihr zustehenden Schutz auf dem Rechtsweg beziehungsweise über eine höhere Instanz zu erstreiten. Zu Recht verweist das SEM darauf, dass unter anderem der Bruder der Be- schwerdeführerin, der als Rechtsanwalt tätig sei, sie unterstützen könnte. Schliesslich bewirken auch die pauschalen Einwände bezüglich der als in- effektiv erachteten Schutzmassnahmen seitens der UNP nichts zu Guns- ten der Beschwerdeführenden, zumal sie diese nicht davon entbinden, alle zu ihrem Schutz zur Verfügung stehenden Massnahmen in ihrem Heimat- staat zu ergreifen. Dazu gehört, wie das SEM ebenfalls zu Recht ausführt, auch der zumindest temporäre innerstaatliche Aufenthalt an einem ande- ren Ort, wobei namentlich an die Hauptstadt des Landes zu denken ist. Ein Aufenthalt dort für die gebildeten Beschwerdeführenden mit ihrem Kind ist ihnen offensichtlich zuzumuten.
E-6823/2025 Seite 10 Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach es sich bei der AGC um eine Gruppierung handle, die über eine nationale Struktur mit landes- weiter Präsenz und Kontrolle verfüge, findet sodann auch in der bundes- verwaltungsgerichtlichen Praxis keine Stütze. Trotz der teilweise besorg- niserregenden Entwicklung verschiedener krimineller Organisationen in Kolumbien geht das Gericht mit dem SEM davon aus, dass nach wie vor keine Post-AUC-Gruppierung mit einer nationalen Struktur existiert, die über eine landesweite Präsenz und Kontrolle verfügt (vgl. das bereits er- wähnte Urteil des BVGer D-1125/2024 E. 6.1 m.w. H.).
E. 7.3 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden bei der heutigen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit der notwen- digen hohen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Sie erfüllen die Flücht- lingseigenschaft nicht und das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abge- wiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-6823/2025 Seite 11 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdefüh- rerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma- chen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Insbesondere gilt auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich so- fern sie Schutz benötigen an ihre heimatlichen Behörden zu wenden ha- ben, wobei sie sich bis zur allfälligen Schutzgewährung auch an einem al- ternativen Ort aufhalten können, namentlich in Bogotá.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. bspw. die Urteile des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 9.3.2 sowie D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.).
E-6823/2025 Seite 12
E. 9.3.3 Das SEM erwägt in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführen- den seien gebildet, berufserfahren und ohne ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen. Sie hätten ihr bisheriges Leben in Kolumbien ver- bracht und seien mit Land und Leuten bestens vertraut. Sie verfügten zu- dem über ein vielschichtiges Beziehungs- und Bekanntennetzwerk, wel- ches sie auf unterschiedliche Weise unterstützen könne. Was den gemein- samen Sohn der Beschwerdeführenden anbelange, würden keine Hin- weise vorliegen, welche die Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Kolumbien in Frage stellen würden. Diese Argumentation erweist sich als zutreffend und in der Beschwerde werden dagegen keinerlei Einwände erhoben, wes- halb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden kann.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über bis ins Jahr 2028 beziehungsweise 2035 gültige Reisepässe, und sie sind verpflichtet bei der Organisation der Rückreise mitzuwirken. Der Vollzug der Wegweisung er- weist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Beschwerdefüh- renden beantragen zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen- den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das ent- sprechende Gesuch abzuweisen ist.
E-6823/2025 Seite 13
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-6823/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6823/2025 Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Kolumbien, alle vertreten durch MLaw Andrea Di Cugno, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 24. Juli 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Folge wurden sie dem Bundesasylzentrum der (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Am 30. Juli 2025 wurden ihre Personalien aufgenommen. B. Am 21. August 2025 wurden die Beschwerdeführenden im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (SEM-Akten [...] [nachfolgend: A] 26 und 27). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien wegen der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Agentur für Wiedereingliederung und Normalisierung (Agencia para la Reincorporación y la Normalización [ARN]) ins Visier der illegalen Gruppierung Autodefensas Gaitanistas de Colombia (AGC) geraten. (Anmerkung des Gerichts: bei der AGC, auch bekannt als «Clan del Golfo», handelt es sich um eine der Nachfolgeorganisation der Autodefensas Unidas de Colombia [AUC]). Die Beschwerdeführerin habe demobilisierte Personen verschiedener bewaffneter Gruppierungen (unter anderem der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia [FARC] und der Ejército de Liberación Nacional [ELN], aber auch der AUC) betreut und mit ihnen gearbeitet. Sie sei sich der Risiken ihrer Arbeit bewusst gewesen und habe bereits in der Vergangenheit verschiedene Drohungen erhalten. Dass sie direkt angegangen worden sei, sei jedoch erstmals im Juni 2025 geschehen. So habe sie am (...) und am (...) Juni 2025 Drohnachrichten auf ihrem Mobiltelefon erhalten. Am (...) Juni 2025 habe sie eine (Droh-) Nachricht mit einer Datums-, Uhrzeit- und Ortsangabe und der Anweisung erhalten, sich dort zusammen mit ihrem Partner einzufinden und keine Behörde zu benachrichtigen. Die diesbezüglichen Sicherheitsmassnahmen der ARN und der Empfehlungen der Koordinatorin, nämlich nicht zu antworten und stattdessen die Telefonnummer zu wechseln, habe sie befolgt. Dennoch sei es am (...) Juli 2025 zu einem weiteren Vorfall gekommen: So sei ihr Partner, der Beschwerdeführer, von zwei bewaffneten Männern abgefangen und mit dem Tod der Familie bedroht worden. Angesichts dieser Drohung hätten sie ihren Sohn nicht mehr zur Schule schicken wollen, die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit gekündigt und sich über präventive Schutzmassnahmen Gedanken gemacht. Sie habe am (...) Juli 2025 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, doch sei bislang nichts zu ihrem Schutz unternommen worden. Da die Unidad Nacional de Proteccion (UNP) von ehemaligen FARC-Mitgliedern geleitet werde, habe sie dort nicht um Schutz ersucht. Ein innerstaatlicher Umzug komme für die Familie nicht in Frage, da die mit dem «Clan del Golfo» vernetzte ACG in Kolumbien auf dem Vormarsch sei und sich nahezu überall im Land befinden würde. Da die Beschwerdeführerin Kenntnis über sensible Informationen bezüglich der bewaffneten Grupperingen des Landes und deren Mitglieder verfüge, bestehe von Seiten ihrer Verfolger nach wie vor ein Interesse an ihr. Dies, obschon sie von keinen weiteren Vorfällen seit dem (...) Juli 2025 im Zusammenhang mit Ihrer Verfolgung wisse. Der Beschwerdeführer habe schliesslich den Entschluss zur Ausreise gefasst. In der Folge hätten sie gemeinsam mit ihrem Sohn, um dessen Sicherheit sie sehr besorgt seien, Kolumbien am (...) Juli 2025 über den Flughafen Bogota verlassen und seien tags darauf via Madrid nach Genf gelangt. C. Das SEM unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 27. August 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche wurde am 29. August 2025 eingereicht. Darin bestritten die Beschwerdeführenden die «Schutzfähigkeit Kolumbiens» respektive die Schutzfähigkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden. Es sei allgemein bekannt, dass die UPN in der Kritik stehe, nicht schnell oder effektiv genug auf Bedrohungslagen zu reagieren. Mangels einer systematischen Erfolgskontrolle könne die Effektivität der Massnahmen nicht überprüft werden. Zwar leite die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ein, doch sei die Strafverfolgung bewaffneter Gruppen begrenzt. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. September 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnten ihr Asylgesuch ab und ordneten ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 8. September 2025 gelangten die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3-5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Vollmacht vom 30. Juli 2025 sowie eine Abholquittung für die angefochtene Verfügung in Kopie bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. September 2025 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden erhobenen verfahrensrechtliche Rügen geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 3.2 Die Beschwerdeführenden monieren zum einen, dass das SEM ihre Asylgründe nicht rechtsgenüglich geprüft und damit den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) verletzt habe. Zum andern rügen sie eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 f. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) respektive eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM (Art. 35 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV). Begründend bringen sie vor, dass das SEM zur Stützung seiner Annahme, wonach in Kolumbien keine nichtstaatliche Gruppierung mit nationaler Struktur und landesweiter Präsenz bestehe, nur pauschal auf die Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise nur auf Urteile des Gerichts verwiesen habe, die sich mit dem Einflussgebiet anderer Organisationen (und zwar dem der ELN und der AUC), nicht aber mit jenem der AGC auseinandersetzten. Ausserdem sei das neueste der zitierten Urteile bereits vor einem Jahr ergangen. Auch habe das SEM keine konkrete sichere Fluchtalternative genannt, sondern lediglich pauschal auf angeblich sichere Regionen verwiesen. Mit diesem Vorgehen entziehe das SEM den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich sachgerecht zu ihrer Argumentation zu äussern und verletze dadurch die Begründungspflicht. 3.3 Vorab ist festzustellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Es trifft zu, dass sich zwei der in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf die ELN und zwei auf die AUC beziehen. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen handelt es sich bei der AGC um eine der Nachfolgeorganisationen der AUC (vgl. statt vieler: «Länderkurzinformation Kolumbien (Sicherheitslage)» des Informationszentrums Asyl und Migration, deutsches Bundesamt für Flüchtlinge und Migration, Stand 11/2024, Ziff. 2.1.1). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen schon darauf hingewiesen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2760 vom 16. März 2023 E. 5.3, bestätigt im Urteil des BVGer D-1125/2024 vom 29. Februar 2024 E. 6.1). Mutmasslich hat das SEM dieses Wissen bei den Beschwerdeführenden vorausgesetzt, welche eine Verfolgung durch Mitglieder der AGC geltend gemacht haben, was es auch durfte. Folglich ist nichts dagegen einzuwenden, dass es auf eine explizite Erwähnung verzichtet hat, wenn auch eine ausdrücklichen Erwähnung der Klarheit gedient hätte. Des Weiteren geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Einflusssphäre der AGC insbesondere im Norden Kolumbiens sowie in der Nähe der Küste und der Grenze liege (ebd. S. 6). Damit war hinreichend klar, von welchen inländischen Gebieten das SEM hinsichtlich einer Ausweismöglichkeit ausgeht, zumal auch diesbezüglich von den Beschwerdeführenden erwartet werden darf, dass sie sich in der Geografie ihres Heimatstaates auskennen. Schliesslich ist eine Behörde grundsätzlich gehalten, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Es genügt somit, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). Ingesamt ist das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, was sich nicht zuletzt darin spiegelt, dass es den Beschwerdeführenden möglich war, die Verfügung sachgerecht anfechten. 3.4 Dementsprechend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 6. 6.1 Das SEM hält bezüglich der geltend gemachten Drohungen fest, es sei grundsätzlich Aufgabe der zuständigen kolumbianischen Behörden, die Beschwerdeführenden vor Übergriffen Dritter zu schützen. Diese seien auch schutzwillig und -fähig im massgeblichen Sinne. Die Entgegennahme der Anzeige der Beschwerdeführerin bestätige, dass sie Zugang zu den Behörden gehabt habe. Da die Familie nach dem Erstatten der Anzeige innert weniger Tage ausgereist sei, hätten die kolumbianischen Behörden nur sehr wenig Zeit gehabt, allfällige weitere Massnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin habe es ausserdem bewusst unterlassen, bei der dem Innenministerium angegliederten UNP ein Schutzersuchen einzureichen. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie wolle wegen ihrer Berufstätigkeit nicht von ehemaligen FARC-Mitgliedern im Namen der UNP beschützt werden überzeuge nicht, zumal die geltend gemachte Gefährdung, von den erklärten Gegnern der FARC, der rechten AGC, ausgehe. Auch könne von den Beschwerdeführenden verlangt werden, die Schutzmöglichkeiten in ihrem Heimatland auszuschöpfen, bevor sie den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehmen würden. Sollten die Behörden untätig bleiben, hätten sie die Möglichkeit, sich an die nächsthöhere Instanz zu wenden, wobei sich ihre persönlichen Beziehungen zu ihren Gunsten auswirken dürften. Überdies gelinge es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Schliesslich, so das SEM, verfüge keine der nichtstaatlichen Gruppierungen in Kolumbien über eine nationale Struktur mit landesweiter Präsenz und Kontrolle; die Einflusssphäre der AGC befinde sich insbesondere im Norden sowie in Küsten- und Grenznähe. Deshalb sei davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführenden, zumindest temporär, bis andere Schutzmassnahmen griffen, in einen anderen Landesteil begeben könnten. Auch diese Massnahme hätten sie nicht ergriffen. 6.2 In der Beschwerde wird, nebst der Wiederholung ihrer Sachverhaltsdarstellung, erneut vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur «sozialen Gruppe» der ARN-Mitarbeiter verfolgt und ihre Familie mit dem Tod bedroht werde, die kolumbianischen Behörden jedoch der Familie die Schutzgewährung mangels Ressourcen verwehren würden. Sodann wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine Rückmeldung der Staatsanwaltschaft auf ihre Anzeige erhalten habe und die Familie der Bedrohung innerstaatlich nicht ausweichen könne. Hervorgehoben wird ferner, dass in ihrem Fall das sofortige Ergreifen von Schutzmassnahmen angezeigt gewesen wäre, um der Bedrohungslage gerecht zu werden. Den Beschwerdeführenden könne nicht zugemutet werden, in Kolumbien weiterhin darauf zu warten, oder die erforderlichen Schutzmassnahmen auf dem Rechtsweg zu erstreiten. Auch erscheine es realitätsfremd anzunehmen, dass die Täter die Beschreitung des Rechtsweges abwarten würden. Entgegen der Annahme des SEM könnten auch von der UNP keine effektiven Schutzmassnahmen erwartet werden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbischen Behörden auseinandergesetzt. Dabei geht es in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3463/2025 E. 7.6 m.w.H.). Das SEM hat denn auch zutreffend erwogen, weshalb dies auch im Falle der Beschwerdeführenden gelte und die als subsidär zu verstehende Schutzgewährung seitens der Schweiz nicht angezeigt sei. Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden. 7.2 Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung bereits darauf und es ist tatsächlich auffallend, dass die Beschwerdeführerin am (...) Juli 2025 die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hat und die Familie bereits (...) Tage später, am (...) Juli 2025, aus Kolumbien ausgereist ist. Dass sich die kolumbianischen Behörden innerhalb von nur (...) Tagen noch nicht haben vernehmen lassen, ist offenkundig nicht mit einer Verweigerung der Schutzgewährung gleichzusetzen. Kommt hinzu, dass auch davon ausgegangen werden darf, die Reisevorbereitungen hätten einen gewissen Zeitraum in Anspruch genommen was die Dauer nochmals verkürzen würde. Zwar wird in der Beschwerde erneut geltend gemacht, mangels entsprechender Ressourcen würden ihnen die kolumbianischen Behörden die Schutzgewährung verwehren und sie hätten auch hier in der Schweiz noch keine Nachricht von der Behörden erhalten, obwohl sie die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin hinterlegt hätten. Allerdings bringen sie nicht vor, sich inzwischen erkundigt zu haben und sie bringen keine etwaigen Belege dafür vor. Es versteht sich aber von selbst, dass dies von ihnen erwartet werden dürfte. Das Gericht teilt sodann auch die Einschätzung des SEM, dass allein aufgrund des Umstands, dass die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nimmt, nicht bereits von einer Schutzverweigerung auszugehen ist. Daran ändert der pauschale Einwand, dem kolumbianischen Staat fehle es an Ressourcen nichts. Sollten die Behörden tatsächlich länger untätig bleiben, würde es in der Verantwortung der Beschwerdeführenden liegen, von sämtlichen zur Verfügung stehenden Optionen Gebrauch zu machen und wenn nötig den ihr zustehenden Schutz auf dem Rechtsweg beziehungsweise über eine höhere Instanz zu erstreiten. Zu Recht verweist das SEM darauf, dass unter anderem der Bruder der Beschwerdeführerin, der als Rechtsanwalt tätig sei, sie unterstützen könnte. Schliesslich bewirken auch die pauschalen Einwände bezüglich der als ineffektiv erachteten Schutzmassnahmen seitens der UNP nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden, zumal sie diese nicht davon entbinden, alle zu ihrem Schutz zur Verfügung stehenden Massnahmen in ihrem Heimatstaat zu ergreifen. Dazu gehört, wie das SEM ebenfalls zu Recht ausführt, auch der zumindest temporäre innerstaatliche Aufenthalt an einem anderen Ort, wobei namentlich an die Hauptstadt des Landes zu denken ist. Ein Aufenthalt dort für die gebildeten Beschwerdeführenden mit ihrem Kind ist ihnen offensichtlich zuzumuten. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach es sich bei der AGC um eine Gruppierung handle, die über eine nationale Struktur mit landesweiter Präsenz und Kontrolle verfüge, findet sodann auch in der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis keine Stütze. Trotz der teilweise besorgniserregenden Entwicklung verschiedener krimineller Organisationen in Kolumbien geht das Gericht mit dem SEM davon aus, dass nach wie vor keine Post-AUC-Gruppierung mit einer nationalen Struktur existiert, die über eine landesweite Präsenz und Kontrolle verfügt (vgl. das bereits erwähnte Urteil des BVGer D-1125/2024 E. 6.1 m.w. H.). 7.3 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der heutigen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Insbesondere gilt auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich sofern sie Schutz benötigen an ihre heimatlichen Behörden zu wenden haben, wobei sie sich bis zur allfälligen Schutzgewährung auch an einem alternativen Ort aufhalten können, namentlich in Bogotá. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. bspw. die Urteile des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 9.3.2 sowie D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.). 9.3.3 Das SEM erwägt in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden seien gebildet, berufserfahren und ohne ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen. Sie hätten ihr bisheriges Leben in Kolumbien verbracht und seien mit Land und Leuten bestens vertraut. Sie verfügten zudem über ein vielschichtiges Beziehungs- und Bekanntennetzwerk, welches sie auf unterschiedliche Weise unterstützen könne. Was den gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführenden anbelange, würden keine Hinweise vorliegen, welche die Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Kolumbien in Frage stellen würden. Diese Argumentation erweist sich als zutreffend und in der Beschwerde werden dagegen keinerlei Einwände erhoben, weshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über bis ins Jahr 2028 beziehungsweise 2035 gültige Reisepässe, und sie sind verpflichtet bei der Organisation der Rückreise mitzuwirken. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden beantragen zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: