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E-5762/2019

E-5762/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Schweiz erstmals am 4. August 2016 um Asyl. Nachdem er vor der Durchführung der Befragung zur Per- son (BzP), am 26. August 2016 als verschwunden gemeldet worden war, schrieb das SEM am 29. August 2016 sein Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. Am 27. September 2016 stimmte das SEM einem Ersuchen der deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und nahm sein Asylverfahren am 6. April 2017 wieder auf. B. Am 25. April 2017 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Am

16. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgrün- den befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe Afghanistan am 10. September 2015 verlassen und sei über Pakistan, Iran und die Türkei nach Europa gelangt. Er habe am 31. August 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und sei am 6. April 2017 zum zweiten Mal in die Schweiz eingereist. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei tadschikischer Eth- nie und in B._______, Distrikt C._______, Provinz Bamyan geboren, wo er sein erstes Lebensjahr verbracht habe. Bis zum 8. Lebensalter habe er mit seiner Familie in D._______ (Provinz Baghlan) gelebt und sei danach ins Heimatdorf zurückgekehrt, wo er die nächsten vier Jahre gelebt habe. An- schliessend habe er bis etwa 2013/2014 wieder in D._______ gelebt. Die letzten drei bis vier Jahre vor seiner Ausreise habe er in Kabul gewohnt. Er habe etwa vier Jahre lang die Schule unregelmässig besucht und könne weder lesen noch schreiben. In Afghanistan habe er als (…) gearbeitet. Seine Eltern würden zusammen mit seiner Schwester in Kabul und eine weitere Schwester in Mazar-i-Sharif leben. Er habe eine afghanische Taskara besessen, die er den deutschen Behörden abgegeben habe. Den schweizerischen Asylbehörden gab der Beschwerdeführer zwei afghani- sche Reisepässe sowie eine Kopie eines Identitätsausweises ab. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er habe während seiner Tätigkeit als (…) Waren für die NATO transportiert. Auf einer Fahrt von Kandahar nach Kabul seien er und der (…) von den

E-5762/2019 Seite 3 Taliban angegriffen und der (…) dabei getötet worden; er selbst sei ge- schlagen und am Kopf verletzt worden. Die Taliban hätten ihm mit dem Tod gedroht und ihn zur Aufgabe seiner Tätigkeit aufgefordert. Er habe sich in Spitalpflege begeben müssen und sei dann arbeitslos gewesen. Anschlies- send habe er Warentransporte von Khairatan nach Bagram durchgeführt und sei dabei wiederum von den Taliban angegriffen worden. Eine Kugel habe sein (…) verletzt und die Fahrzeuge seien verbrannt worden. Er sei von den Behörden gerettet worden, worauf seine Verletzungen in D._______ und in Kabul behandelt worden seien. Weil es zu gefährlich geworden sei, habe er nicht mehr als (…) arbeiten können und sich als (…) betätigt. Ende August 2015, zehn Tage vor seiner Ausreise aus Afghanis- tan, sei er auch während dieser Tätigkeit in eine Strassenkontrolle der Ta- liban geraten. Er habe wegen seiner früheren Tätigkeit für die Amerikaner Konsequenzen bei dieser Kontrolle befürchtet, weshalb er sich dieser Kon- trolle entzogen und mit seinem Fahrzeug einen bewaffneten Taliban ange- fahren habe. Danach sei er weggefahren und habe sich zu Hause ver- steckt. Sein Vater habe in der Folge ein Grundstück verkauft und damit seine Ausreise finanziert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein fremd- sprachiges Dokument im Original mit mehreren Stempeln und Unterschrif- ten (gemäss eigenen Angaben: Bestätigungsschreiben des Dorfältesten, des Distriktleiters, der Polizeibehörde, des Provinzrats von Bamiyam und des Abgeordneten des Parlaments der Provinz Bamiyam; vgl. Akte B8, Ziff. 7.04) zu den Akten. C. Am 16. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der E._______, Zentrum für (…) vom 5. September 2017 zu den Akten. In die- sem werden die Diagnosen «chronische Ellbogenluxation nach links mit Neoarthros humeroulnar und Destruktionen des Capitulum humeri nach Foltertrauma 2010» und «Status nach Schussverletzung rechter Vorfuss 2014 mit Fehlstellung der Metatarsalknochen II/IV und Dig. Hyperductus III und V rechter Vorfuss» gestellt. Mit undatiertem Schreiben (Eingang SEM: 23. Mai 2018) an das Migrati- onsamt liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik F._______, Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium G._______, datiert 11. Mai 2018, einreichen. Diesem Bericht zufolge wurde beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS;

E-5762/2019 Seite 4 F43.1 nach ICD-10) diagnostiziert. Ferner wurden als «somatische Diag- nosen» die Fehlstellungen am (…), die chronische (…)luxation links und die Destruktionen am (…) bestätigt. Der Beschwerdeführer sei auf Zuweisung des Hausarztes freiwillig einge- treten bei depressiver Symptomatik im Rahmen einer PTBS. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er durch die Taliban in Afghanistan (…) schwer verletzt respektive gefoltert worden. Eine Operation des (…) stehe im Januar 2018 an; er leide unter Flashbacks, Alpträumen, Schlaf- störungen und Ängsten, wieder nach Afghanistan zurückgeschickt zu wer- den. Er werde seit November 2017 psychiatrisch-psychotherapeutisch hinsicht- lich der PTBS behandelt. Medikamentös sei eine antidepressive und schlafanstossende Behandlung initiiert worden. Bei ausbleibender antide- pressiver Wirkung sei augmentativ ein weiteres Medikament verordnet worden. Im Verlauf habe sich keine signifikante Verbesserung des Zustan- des gezeigt. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an schweren Schuldge- fühlen, seine Familie in Afghanistan zurückgelassen zu haben, und be- richte über ausgeprägte Ängste, im Falle einer Ausschaffung nach Afgha- nistan durch die Taliban getötet zu werden. Bei vorhergehender Folterung in Afghanistan und daraus hervorgegangener Schussverletzung am (…) sowie Gewalteinwirkung am (…) schienen diese Ängste nachvollziehbar. Des Weiteren bestehe eine psychosoziale Belastungssituation im Rahmen der ausstehenden Entscheidung über den Aufenthaltsstatus. Im Falle eines negativen Asylbescheides sei eine akute suizidale Krise nicht auszu- schliessen. D. Mit Eingabe der ZBA vom 30. November 2018 wurde ein Schreiben des Universitätsspitals F._______, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psycho- somatik, datiert 27. November 2018, eingereicht. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu wöchentlichen therapeutischen Terminen komme; die starke Ungewissheit im laufenden Asylverfahren führe bei ihm zu grossem Leidensdruck, der sich subjektiv und objektiv auf seinen Ge- sundheitszustand und den laufenden Behandlungsprozess auswirke. E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 – dem Beschwerdeführer am 3. Okto- ber 2019 eröffnet – lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, verfügte dessen

E-5762/2019 Seite 5 Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs (medizinische und länderspezifische Gründe) die vorläufige Aufnahme an. F. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seine Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte, die SEM-Verfügung sei bezüglich der verwei- gerten Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung aufzuheben und die Sa- che sei der Vorinstanz zur Prüfung der Asylrelevanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. G. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2019 hiess die zuständige In- struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setze lic. iur. Kathrin Stutz, ZBA, H._______, als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. H. Am 6. Dezember 2019 liess sich das SEM vernehmen und hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest. I. Am 20. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replikeingabe ein und legte dieser eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin für die bis- herigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren bei. J. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 teilte die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass sie ihre Arbeit bei der ZBA per Ende Dezember 2021 beende. Die Beschwerdeverfahren, in denen sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden sei, würden von den Juristinnen und Juristen der ZBA weitergeführt. Die Entschädigungen für ihre hängigen unentgeltlichen Rechtsbeistandschaften seien der ZBA aus- zurichten.

E-5762/2019 Seite 6 K. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2021 entliess die zuständige Instruktionsrichterin lic. iur. Katrin Stutz, ZBA, aus ihrem Mandat als amtli- che Rechtsbeiständin und hielt weiter fest, im aktuellen Zeitpunkt werde keine neue amtliche Rechtsbeistandschaft eingesetzt. L. Mit E-Mail vom 16. Mai 2022 erkundigte sich das kantonale Migrationsamt nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese Anfrage wurde von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom

18. Mai 2022 beantwortet.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom

25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftma- chung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsste. Seine Angaben zu den beiden Angriffen durch die Taliban und seine Aus- führungen, wie er zehn Tage vor seiner Ausreise einen Talib überfahren habe, seien vage, wenig substanziiert und teilweise widersprüchlich aus- gefallen. Zudem seien seine Angaben, wie er sich nach dem Überfahren dieses Talibs verhalten habe, inhaltlich nicht übereinstimmend ausgefallen. Bei diesem Vorfall handle es sich um ein zentrales Element seiner Asylvor- bringen, weshalb vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden müssen, dass er einheitlichere Angaben hätte machen können. Auch seinen Schil- derungen, wie sich die übrigen Fahrgäste in seinem Fahrzeug bei diesem Vorfall verhalten hätten, fehle es an Substanz und Nachvollziehbarkeit. Es

E-5762/2019 Seite 8 widerspreche zudem den Erwartungen, dass er nach dem Überfahren ei- nes Talibs ohne weiteres seine Fahrt habe fortsetzen können, ohne dass die Taliban sein Entkommen zu verhindern versucht hätten. Dies gelte umso mehr, als zwei der Taliban bewaffnet gewesen sein sollten. Im Wei- teren bleibe auch nicht nachvollziehbar, wie die Taliban den Beschwerde- führer als durchfahrenden Fahrzeugführer hätten identifizieren können. Seine diesbezüglichen Erklärungen seien nicht plausibel ausgefallen. Hinzu komme, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die ausländischen Organisationen und deren Dauer Wider- sprüche enthielten. Dem eingereichten (fremdsprachigen) Beweismittel komme nur ein gerin- ger Beweiswert zu, da Schreiben der vorliegenden Art leicht käuflich erhält- lich seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der BzP nicht geltend ge- macht, dass sein Vater nach seiner Ausreise von Unbekannten, die nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, zusammengeschlagen und drei Tage von den Taliban festgehalten worden sei. Seine diesbezügliche Er- klärung, wonach er bei der Erstbefragung angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, vermöge nicht zu überzeugen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, seine Vor- bringen anlässlich der Anhörungen seien entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sehr detailliert und anschaulich vorgetragen worden. Beim Vortrag der Asylvorbringen sei er jedoch laufend durch Fragen der Sach- bearbeiterin unterbrochen und an einem ausführlichen Bericht gehindert worden. Die vorgehaltenen, unterschiedlichen Angaben zwischen BzP und der Anhörung zum letzten Vorfall mit den Taliban seien sehr gering. Der Widerspruch betreffe einen Satz im BzP-Protokoll und könne auf einem Übersetzungsfehler beruhen. Das Ereignis sei bei beiden Anhörungen übereinstimmend vorgetragen worden, bei der Bundesanhörung sei das Geschilderte aber noch anschaulicher und detailreicher ausgefallen. Ge- mäss Rechtsprechung (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) dürfe die Erstbefragung nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden. Vorliegend wür- den die Angaben des Beschwerdeführers innerhalb der beiden Protokolle nicht diametral voneinander abweichen.

E-5762/2019 Seite 9 Er habe zum Ereignis beim Überfahren eines Talibs ausführliche Angaben gemacht, die sehr lebensnah wirkten. Er habe auch schlüssig erklärt, wes- halb die Taliban ihn beim Passieren der Strassenkontrolle am Checkpoint hätten identifizieren können; beim ersten Vorfall mit den Taliban und seiner Inhaftierung sei er fotografiert und seine Personalien seien aufgenommen worden. Die Taliban verfügten über ein gut aufgebautes Informationssys- tem und seien überall aktiv. Die Fotos von verdächtigten Personen würden an alle Checkpoints verteilt.

Bei seinen Angaben zur Tätigkeit für die Ausländer habe er sowohl von der «NATO» als auch von den «Amerikanern» gesprochen, was nicht als Wi- derspruch gewertet werden dürfe. Bei der BzP habe er als letzte Arbeitstä- tigkeit angegeben, dass er als «normaler (…)» gearbeitet habe; der Arbeit- geber sei dabei nicht thematisiert worden. Seine Vorbringen hielten insge- samt den Anforderungen an Art. 7 AsylG stand, weshalb die Asylrelevanz geprüft werden müsse.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, es sei bei einer gezielten Anhörung Aufgabe der Vorinstanz, den Befragten zu unterbre- chen, wenn den gemachten Angaben hinsichtlich des Asylgesuchs keine Relevanz zukomme oder dieser die gestellten Fragen nicht beantworte. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerde- führer nicht hinreichend Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Vorbrin- gen glaubhaft darzutun. Soweit in der Beschwerde Übersetzungsfehler vermutet worden seien, werde darauf hingewiesen, dass das BzP-Protokoll dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragung in seiner Sprache vorgelesen worden sei und er das besagte Protokoll mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Es sei wenig wahrscheinlich, dass ein doppelter Überset- zungsfehler – bei der Übersetzung und der Rückübersetzung – vorliege. Es lasse sich nicht überprüfen, wie die in der Rechtsmitteleingabe ange- sprochenen (körperlichen) Verletzungen und die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zustande gekommen seien.

E. 4.4 In der Replikeingabe vom 20. Dezember 2019 hielt der Beschwerde- führer den Ausführungen des SEM entgegen, er sei bei der Anhörung na- mentlich bei den Fragen 13 und 21 unterbrochen worden, obwohl seine Angaben asylrelevant gewesen seien. Gemäss Handbuch des SEM diene die Anhörung der Sicherstellung, dass der Asylsuchende detailliert und um- fassend seine Asylgründe darlegen könne.

E-5762/2019 Seite 10

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei im Verlauf der einlässlichen Anhörung vom 16. Mai 2018 «laufend» durch Fra- gen der befragenden Sachbearbeiterin unterbrochen worden, wodurch er am ausführlichen Bericht seiner Asylvorbringen gehindert worden sei. Zu- dem könnte bei der Protokollierung der Angaben zum letzten Vorfall mit den Taliban ein Satz bei der BzP mit einem Übersetzungsfehler behaftet sein. Auf diese Rügen ist vorweg einzugehen.

E. 5.2 Eine Prüfung des Anhörungsprotokolls ergibt, dass der Beschwerde- führer im Verlauf seines Sachverhaltsvortrages tatsächlich mehrmals von der Befragerin des SEM unterbrochen worden ist (vgl. B20, Fragen 13, 28, 38, 49 und 88). Wie das SEM in seiner Vernehmlassung jedoch zutreffend festhielt, erfolg- ten diese Unterbrechungen des Redeflusses des Beschwerdeführers je- weils dann, als er Umstände, die für sein Asylverfahren nicht von Relevanz waren (vgl. Fragen 28 und 49), näher erläuterte respektive als er inhaltlich nicht auf die ihm gestellten Fragen einging (vgl. Fragen 13, 38 und 88). Bei Antwort 48 äusserte sich der Beschwerdeführer am Schluss seiner proto- kollierten Antwort eingehend zu den Kosten einer (…), was für das Asylge- such nicht von massgebender Bedeutung ist. Deshalb ist die Feststellung der Befragerin, sie müsse hierzu keine weiteren Angaben entgegenneh- men, korrekt und der Unterbruch war auch sachlich geboten, damit der Be- schwerdeführer nicht mit unerheblichen Ausführungen ausuferte. Als die Befragerin in Frage 28 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass nur seine Asylgründe von Interesse seien, hielt er selbst fest «Sie haben Recht», weshalb davon auszugehen ist, dass ihm durch die Unterbrechung seines Redeflusses bewusst wurde, dass er auf Nebensächlichkeiten zu sprechen kam, die für die Beurteilung seines Asylgesuches nicht von Relevanz sind.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer die Vermutung äussert, «es könnte» beim BzP-Protokoll ein Übersetzungsfehler vorliegen (vgl. Beschwerde, S. 5 oben), lässt er es mit dieser blossen Behauptung ohne weiter spezifi- zierende Erläuterungen bewenden. Das SEM hat hierzu im Rahmen des Schriftenwechsels zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass es sehr un- wahrscheinlich ist, dass in zweifacher Hinsicht – bei der ersten Protokollie- rung respektive Übersetzung und bei der Rückübersetzung – die Angaben

E-5762/2019 Seite 11 des Beschwerdeführers falsch übersetzt worden sind. In diesem Zusam- menhang ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl das BzP- als auch das einlässliche Anhörungsprotokoll als vollständig und sei- nen Angaben entsprechend mit seiner Unterschrift bestätigt hat, weshalb er sich mit seinen schriftlich protokollierten Angaben behaften zu lassen hat.

E. 5.4 Nach dem Gesagten sind die Befragungstechnik und die Vorgehens- weise der Befragerin bei der Anhörung nicht zu beanstanden. Sowohl das BzP- als auch das Anhörungsprotokoll durften und mussten vom SEM ohne Einschränkungen oder Vorbehalte bei der Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs herangezogen werden. Es bestehen keine konkreten Hin- weise dafür, dass dem Beschwerdeführer nicht im gebotenen Umfang Ge- legenheit eingeräumt worden wäre, seine Asylgründe einlässlich und voll- ständig darzulegen. Die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen erwei- sen sich als unbehelflich und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers materi- ell zu beurteilen.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Rich- tigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, über- wiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Anga- ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch- steller beziehungsweise die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers diese Anforderungen an die Glaubhaftigkeit

E-5762/2019 Seite 12 nicht erfüllen, sind zu bestätigen. Dabei fallen insbesondere die vom SEM bereits festgestellten Unstimmigkeiten innerhalb der Kernvorbringen des Beschwerdeführers – die angeblich insgesamt drei Begegnungen mit den Taliban – ins Gewicht.

E. 6.2.1 So schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall, bei welchem er zehn Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan an einem Checkpoint der bewaff- neten Taliban vorgefahren sei und einen Talib überfahren habe, unter- schiedlich. Seinen Angaben bei der BzP zufolge habe er sich unmittelbar nach diesem Vorfall zum Polizeiposten begeben und habe das Ereignis angezeigt (vgl. Akte B8, Ziffer 7.02: «Direkt nach diesem Ort war eine Kurve. Ich bin dann weitergefahren bis zu einem Polizeiposten. Dort habe ich angekündigt, was passiert war, aber sie sagten, wir haben Verantwor- tung für diesen Posten»). Bei der einlässlichen Anhörung trug er hingegen vor, er sei nach dem Überfahren des Talib weitergefahren und habe einen Checkpoint der Soldaten erreicht. Diesen habe er berichtet, dass die Tali- ban einen Checkpoint erreichtet hätten, worauf die Soldaten ihm gesagt hätten, dass sie dort keinen Einfluss hätten, es sei nicht deren Gebiet» (vgl. B20, Antwort 47). Sowohl die konkrete Anlaufstelle, bei welcher er die Strassenkontrolle der Taliban angezeigt haben will, als auch seinen dies- bezüglichen Wortwechsel mit den afghanischen Sicherheitskräften hat er nicht übereinstimmend dargelegt.

E. 6.2.2 Das SEM hat bereits bei der Anhörung die Frage aufgeworfen, wie der Beschwerdeführer als vorbeifahrender, sein Auto auf der Höhe des Checkpoints beschleunigender Fahrzeugführer von den die Strassenkon- trolle durchführenden Taliban habe identifiziert werden können (vgl. B20, Fragen 70-73). Seine Angaben, er sei bei den Taliban bekannt gewesen und diese hätten über Fotos von ihm verfügt (vgl. Antwort 70), vermögen nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für seine Ausführungen, es könne sein, dass die Taliban bereits Informationen über ihn gehabt respektive diese weitergegeben hätten, und derjenige Talib, welcher die Fahrzeuge ange- halten habe, habe die jeweiligen Fahrzeuginsassen genau angeschaut (vgl. Antwort 72). Auch seine zusätzliche Erklärung in Antwort 73, vielleicht seien die Taliban nicht nur hinter ihm her oder es gebe vielleicht andere Leute, die für die afghanische Regierung gearbeitet hätten, vermag nicht auf plausible Weise aufzuzeigen, wie es den Taliban gelungen sein soll, den Beschwerdeführer bei der Vorbeifahrt hinreichend sicher zu erkennen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz scheint dem Gericht nicht realis- tisch, dass er bei dieser dritten Begegnung mit den Taliban persönlich

E-5762/2019 Seite 13 durch diese identifiziert worden ist und deshalb Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 6.2.3 Im Weiteren erscheint nicht nachvollziehbar, dass die – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers – bewaffneten Taliban nicht versucht ha- ben, ihn an seiner Weiterfahrt zu hindern, nachdem er einen Talib überfah- ren haben soll. Weder bei der BzP noch bei der Anhörung trug der Be- schwerdeführer vor, dass er von den Taliban bei seiner Weiterfahrt verfolgt worden wäre oder diese durch Schussabgabe oder auf andere Weise sein Entkommen zu verhindern versucht hätten.

E. 6.2.4 Der Beschwerdeführer begründet mit dieser dritten Begegnung mit den Taliban, die sich zehn Tage vor seiner Ausreise zugetragen haben soll, im Wesentlichen sein Verlassen des Heimatstaates im September 2015. Aufgrund der bisher dargelegten Unstimmigkeiten kommen bereits erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Sachverhaltsvortrages auf.

E. 6.2.5 Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Ausländer vage und inhaltlich widersprüchlich ausgefallen sind, obwohl er in diesen Tätigkeiten den ursprünglichen Grund für die Ver- folgung durch die Taliban sah. In der BzP trug er vor, er habe als (…) Waren für die NATO transportiert und zuletzt als «normaler (…)» gearbeitet (vgl. A8, Ziffer 7.01). Bei der Anhörung schilderte er, wie er Waren für Ausländer respektive für die Amerikaner transportiert habe (vgl. B20, Antwort 7, 9 und 14). Die NATO erwähnte er bei der Anhörung nicht, was von der Vorinstanz als Unglaubhaftigkeitselement gewürdigt wurde. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Warentransporte der NATO-Mission in Afghanistan durch die amerikanischen Streitkräfte wahrgenommen wür- den, weshalb es keinen Widerspruch darstelle, wenn der Beschwerdefüh- rer von der NATO respektive «den Amerikanern» spreche, trifft zwar zu und die diesbezügliche Erwägung des SEM ist entsprechend zu relativieren. Es bleibt aber insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb er einerseits die NATO nicht erwähnt, andererseits aber gleichzeitig die Firmen «I._______» und die unter ausländischem Vertrag arbeitende Firma «J._______», welche Waren für Ausländer transportiert habe, explizit ge- nannt hat (vgl. B20, Antworten 15 und 39). Aufgrund dieser Ausführungen bestehen auch erhebliche Zweifel am Vor- bringen, dass der Beschwerdeführer als (…) für eine internationale Orga- nisation oder für ausländische Firmen tätig gewesen sein soll und dieses Engagement eine Verfolgung durch die Taliban ausgelöst haben soll.

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E. 6.2.6 Diese Zweifel werden weiter bekräftigt durch den Umstand, dass er auch die Dauer seines angeblichen Arbeitseinsatzes für die ausländischen Kräfte in Afghanistan nicht übereinstimmend vortrug. In der Anhörung gab er dazu in Antwort 29 zu Protokoll, er habe seine diesbezügliche Tätigkeit eingestellt, nachdem er – bei seiner zweiten Begegnung mit den Taliban – am (…) verletzt worden sei; er sei danach nicht mehr zur betreffenden Firma zurückgekehrt. In Antwort 36 gab er an, die Taliban hätten ihn auf- gefordert, nicht mehr für die Ausländer zu fahren; er habe aber trotzdem seine Arbeit fortgesetzt und sei als Fahrer für die unter ausländischem Ver- trag arbeitende Firma «J._______» im Einsatz gewesen. Diese Schilde- rungen stimmen inhaltlich nicht miteinander überein.

E. 6.3 Die festgestellten Unstimmigkeiten mögen jeweils isoliert betrachtet nicht die gesamten Vorbringen als gänzlich ausgeschlossen erscheinen lassen. In Kombination mit der bereits von der Vorinstanz festgestellten Substanzarmut in den Aussagen des Beschwerdeführers fallen sie aber dennoch ins Gewicht. Die festgestellten Widersprüche und die fehlende Substanziiertheit führen dazu, dass die vom Beschwerdeführer zu Proto- koll gegebenen Ereignisse und die von ihm daraus abgeleitete Verfolgung durch die Taliban nicht als überwiegend wahrscheinlich dargetan einge- schätzt werden können.

E. 6.4 In der Rechtsmitteleingabe wird nichts vorgetragen, was die vorinstanzliche Einschätzung des Sachverhaltsvortrags des Beschwerde- führers in einem anderen Licht betrachten liesse. Nachdem dieser die ihm in Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgungssituation mit drei Be- gegnungen mit den Taliban begründet, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese Ereignisse substanziierter und im Wesentlichen wider- spruchsfrei hätte vortragen können.

E. 6.5 Auch das eingereichte fremdsprachige Beweismittel, in welchem ge- mäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Asylgründe bestätigt würden, vermag seinen Sachverhaltsvortrag nicht als überwiegend wahr- scheinlich darzutun.

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer gab zum Inhalt dieses Dokuments an, meh- rere Amtsträger (ein Vertreter des Provinzrates, ein Provinzverwalter und ein Senator) würden bestätigen, dass er von den Taliban überfallen und sein (…) dabei verletzt worden sei (vgl. B20, Antwort 7). Der bei der Anhö- rung anwesende Dolmetscher hat den Inhalt des – nicht datierten – Be-

E-5762/2019 Seite 15 weismittels übersetzt (B20, Antwort 7). Weder aus den Angaben des Be- schwerdeführers noch aus der vorgenommenen Übersetzung geht schlüs- sig hervor, wie die Verfasser zur Feststellung der im Dokument festgehal- tenen Ereignisse gekommen sind. Es muss angenommen werden, dass die Verfasser bei den drei Begegnungen des Beschwerdeführers mit den Taliban ihrerseits nicht persönlich anwesend waren. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der Inhalt des Dokumentes nicht auf den eige- nen Wahrnehmungen der genannten Amtsträger, sondern vielmehr auf den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers beruht. Das Dokument wurde zwar im Original eingereicht; es weist aber keinerlei Sicherheits- merkmale auf, weshalb seine Authentizität vom Gericht nicht überprüft wer- den kann. Hinzu kommt, dass entsprechende Beweismittel auch relativ leicht käuflich erhältlich sind.

E. 6.5.2 Nach dem Gesagten muss dem genannten Dokument die Beweis- kraft abgesprochen werden. Es ist nicht geeignet, die Vorbringen des Be- schwerdeführers schlüssig zu untermauern oder als überwiegend wahr- scheinlich darzutun.

E. 6.6 Auch die eingereichten Unterlagen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermögen keine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgungssituation zu untermauern. Aus den diesbe- züglichen Berichten gehen zwar Hinweise hervor, dass der Beschwerde- führer Wunden aufweist, die auf Schussverletzungen zurückgeführt wer- den können. Zudem leidet er an einer PTBS, die vom Gericht nicht in Zwei- fel gezogen wird. Wie das SEM in der Vernehmlassung jedoch bereits festhielt, lässt sich anhand der fachärztlichen Ausführungen nicht abschliessend überprüfen, wie die Krankheitsbilder entstanden sind. Die Angaben der Fachärzte zu den Ursachen der festgestellten Beeinträchtigungen basieren im Wesent- lichen auf den Angaben des Beschwerdeführers, welche – wie oben bereits dargelegt – nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Arzt- und Klinikberichte sind deshalb insgesamt nicht geeignet, die körperlichen Beeinträchtigun- gen und das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers in einen asylbeachtlichen Zusammenhang zu stellen.

E. 6.7 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Bei dieser Sachlage kann auf eine eingehende Prüfung

E-5762/2019 Seite 16 von deren Asylrelevanz verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist in- dessen Folgendes festzuhalten: Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sind aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausge- setzt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.2 und E-6048/2018 vom 19. Juni 2020 E. 7.2.2). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat während eines gewissen Zeitraumes angeblich für ausländische Firmen als (…) oder als einfacher (…) gearbeitet haben soll, vermag die Flücht- lingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts E-857/2017 vom 4. März 2019 E. 6.7 und D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies ist zu verneinen, da die Schilderungen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten aufweisen und er darüber hinaus keine wegen seines Berufs als (…) resultierende persönliche Gefährdung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

E. 7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz

E-5762/2019 Seite 17 vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Festzuhalten bleibt, dass die physischen und psychischen Krankheitsbilder, soweit aus ihnen Wegweisungshindernisse abzuleiten wären, bereits durch die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme als mitberücksichtigt gelten.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11.2 In der genannten Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2019 wurde lic. iur. Kathrin Stutz, ZBA, dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeiständin beigeordnet; dabei wurde die Rechtsbeiständin darauf hingewiesen, dass sie gemäss den Entschädigungskonditionen des Bun- desverwaltungsgerichts (Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen) entschädigt wird. Gemäss Schreiben der damals eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin hat diese die ZBA per Ende 2021 verlassen und hat sich damit einverstan- den erklärt, dass die ihr zustehenden Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsbeistandschaften an die ZBA auszurichten sind (vgl. Sachverhalt, Bst. J). Mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2021 wurde die Rechtsbeiständin von ihrem amtlichen Mandat entbunden. Für die Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren ist dennoch ein amtliches Honorar aus- zurichten. In der mit der Replikeingabe vom 20. Dezember 2019 einge- reichten Kostennote werden ein Arbeitsaufwand von 7.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 40.– ausgewiesen, was angemessen erscheint. Seither ist kein weiterer Schriftenwechsel erfolgt.

E-5762/2019 Seite 18 Der bis am 23. Dezember 2021 eingesetzten Rechtsbeiständin ist zuhan- den der ZBA eine amtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 1'165.– (7.5 Arbeitsstunden à Fr. 150.–, ausmachend Fr. 1’125.–, zuzüglich Auslagen von Fr. 40.–) aus der Gerichtskasse zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5762/2019 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'165.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5762/2019 Urteil vom 18. November 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, bis 23. Dezember 2021 amtlich verbeiständet durch lic. iur. Katrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Schweiz erstmals am 4. August 2016 um Asyl. Nachdem er vor der Durchführung der Befragung zur Person (BzP), am 26. August 2016 als verschwunden gemeldet worden war, schrieb das SEM am 29. August 2016 sein Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. Am 27. September 2016 stimmte das SEM einem Ersuchen der deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und nahm sein Asylverfahren am 6. April 2017 wieder auf. B. Am 25. April 2017 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Am 16. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe Afghanistan am 10. September 2015 verlassen und sei über Pakistan, Iran und die Türkei nach Europa gelangt. Er habe am 31. August 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und sei am 6. April 2017 zum zweiten Mal in die Schweiz eingereist. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei tadschikischer Ethnie und in B._______, Distrikt C._______, Provinz Bamyan geboren, wo er sein erstes Lebensjahr verbracht habe. Bis zum 8. Lebensalter habe er mit seiner Familie in D._______ (Provinz Baghlan) gelebt und sei danach ins Heimatdorf zurückgekehrt, wo er die nächsten vier Jahre gelebt habe. Anschliessend habe er bis etwa 2013/2014 wieder in D._______ gelebt. Die letzten drei bis vier Jahre vor seiner Ausreise habe er in Kabul gewohnt. Er habe etwa vier Jahre lang die Schule unregelmässig besucht und könne weder lesen noch schreiben. In Afghanistan habe er als (...) gearbeitet. Seine Eltern würden zusammen mit seiner Schwester in Kabul und eine weitere Schwester in Mazar-i-Sharif leben. Er habe eine afghanische Taskara besessen, die er den deutschen Behörden abgegeben habe. Den schweizerischen Asylbehörden gab der Beschwerdeführer zwei afghanische Reisepässe sowie eine Kopie eines Identitätsausweises ab. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er habe während seiner Tätigkeit als (...) Waren für die NATO transportiert. Auf einer Fahrt von Kandahar nach Kabul seien er und der (...) von den Taliban angegriffen und der (...) dabei getötet worden; er selbst sei geschlagen und am Kopf verletzt worden. Die Taliban hätten ihm mit dem Tod gedroht und ihn zur Aufgabe seiner Tätigkeit aufgefordert. Er habe sich in Spitalpflege begeben müssen und sei dann arbeitslos gewesen. Anschliessend habe er Warentransporte von Khairatan nach Bagram durchgeführt und sei dabei wiederum von den Taliban angegriffen worden. Eine Kugel habe sein (...) verletzt und die Fahrzeuge seien verbrannt worden. Er sei von den Behörden gerettet worden, worauf seine Verletzungen in D._______ und in Kabul behandelt worden seien. Weil es zu gefährlich geworden sei, habe er nicht mehr als (...) arbeiten können und sich als (...) betätigt. Ende August 2015, zehn Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan, sei er auch während dieser Tätigkeit in eine Strassenkontrolle der Taliban geraten. Er habe wegen seiner früheren Tätigkeit für die Amerikaner Konsequenzen bei dieser Kontrolle befürchtet, weshalb er sich dieser Kontrolle entzogen und mit seinem Fahrzeug einen bewaffneten Taliban angefahren habe. Danach sei er weggefahren und habe sich zu Hause versteckt. Sein Vater habe in der Folge ein Grundstück verkauft und damit seine Ausreise finanziert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Dokument im Original mit mehreren Stempeln und Unterschriften (gemäss eigenen Angaben: Bestätigungsschreiben des Dorfältesten, des Distriktleiters, der Polizeibehörde, des Provinzrats von Bamiyam und des Abgeordneten des Parlaments der Provinz Bamiyam; vgl. Akte B8, Ziff. 7.04) zu den Akten. C. Am 16. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der E._______, Zentrum für (...) vom 5. September 2017 zu den Akten. In diesem werden die Diagnosen «chronische Ellbogenluxation nach links mit Neoarthros humeroulnar und Destruktionen des Capitulum humeri nach Foltertrauma 2010» und «Status nach Schussverletzung rechter Vorfuss 2014 mit Fehlstellung der Metatarsalknochen II/IV und Dig. Hyperductus III und V rechter Vorfuss» gestellt. Mit undatiertem Schreiben (Eingang SEM: 23. Mai 2018) an das Migrationsamt liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______, Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium G._______, datiert 11. Mai 2018, einreichen. Diesem Bericht zufolge wurde beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; F43.1 nach ICD-10) diagnostiziert. Ferner wurden als «somatische Diagnosen» die Fehlstellungen am (...), die chronische (...)luxation links und die Destruktionen am (...) bestätigt. Der Beschwerdeführer sei auf Zuweisung des Hausarztes freiwillig eingetreten bei depressiver Symptomatik im Rahmen einer PTBS. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er durch die Taliban in Afghanistan (...) schwer verletzt respektive gefoltert worden. Eine Operation des (...) stehe im Januar 2018 an; er leide unter Flashbacks, Alpträumen, Schlafstörungen und Ängsten, wieder nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden. Er werde seit November 2017 psychiatrisch-psychotherapeutisch hinsichtlich der PTBS behandelt. Medikamentös sei eine antidepressive und schlafanstossende Behandlung initiiert worden. Bei ausbleibender antidepressiver Wirkung sei augmentativ ein weiteres Medikament verordnet worden. Im Verlauf habe sich keine signifikante Verbesserung des Zustandes gezeigt. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an schweren Schuldgefühlen, seine Familie in Afghanistan zurückgelassen zu haben, und berichte über ausgeprägte Ängste, im Falle einer Ausschaffung nach Afghanistan durch die Taliban getötet zu werden. Bei vorhergehender Folterung in Afghanistan und daraus hervorgegangener Schussverletzung am (...) sowie Gewalteinwirkung am (...) schienen diese Ängste nachvollziehbar. Des Weiteren bestehe eine psychosoziale Belastungssituation im Rahmen der ausstehenden Entscheidung über den Aufenthaltsstatus. Im Falle eines negativen Asylbescheides sei eine akute suizidale Krise nicht auszuschliessen. D. Mit Eingabe der ZBA vom 30. November 2018 wurde ein Schreiben des Universitätsspitals F._______, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, datiert 27. November 2018, eingereicht. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu wöchentlichen therapeutischen Terminen komme; die starke Ungewissheit im laufenden Asylverfahren führe bei ihm zu grossem Leidensdruck, der sich subjektiv und objektiv auf seinen Gesundheitszustand und den laufenden Behandlungsprozess auswirke. E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 - dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2019 eröffnet - lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (medizinische und länderspezifische Gründe) die vorläufige Aufnahme an. F. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die SEM-Verfügung sei bezüglich der verweigerten Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur Prüfung der Asylrelevanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setze lic. iur. Kathrin Stutz, ZBA, H._______, als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. H. Am 6. Dezember 2019 liess sich das SEM vernehmen und hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest. I. Am 20. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replikeingabe ein und legte dieser eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin für die bisherigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren bei. J. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 teilte die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass sie ihre Arbeit bei der ZBA per Ende Dezember 2021 beende. Die Beschwerdeverfahren, in denen sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden sei, würden von den Juristinnen und Juristen der ZBA weitergeführt. Die Entschädigungen für ihre hängigen unentgeltlichen Rechtsbeistandschaften seien der ZBA auszurichten. K. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2021 entliess die zuständige Instruktionsrichterin lic. iur. Katrin Stutz, ZBA, aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und hielt weiter fest, im aktuellen Zeitpunkt werde keine neue amtliche Rechtsbeistandschaft eingesetzt. L. Mit E-Mail vom 16. Mai 2022 erkundigte sich das kantonale Migrationsamt nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese Anfrage wurde von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 18. Mai 2022 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsste. Seine Angaben zu den beiden Angriffen durch die Taliban und seine Ausführungen, wie er zehn Tage vor seiner Ausreise einen Talib überfahren habe, seien vage, wenig substanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Zudem seien seine Angaben, wie er sich nach dem Überfahren dieses Talibs verhalten habe, inhaltlich nicht übereinstimmend ausgefallen. Bei diesem Vorfall handle es sich um ein zentrales Element seiner Asylvorbringen, weshalb vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden müssen, dass er einheitlichere Angaben hätte machen können. Auch seinen Schilderungen, wie sich die übrigen Fahrgäste in seinem Fahrzeug bei diesem Vorfall verhalten hätten, fehle es an Substanz und Nachvollziehbarkeit. Es widerspreche zudem den Erwartungen, dass er nach dem Überfahren eines Talibs ohne weiteres seine Fahrt habe fortsetzen können, ohne dass die Taliban sein Entkommen zu verhindern versucht hätten. Dies gelte umso mehr, als zwei der Taliban bewaffnet gewesen sein sollten. Im Weiteren bleibe auch nicht nachvollziehbar, wie die Taliban den Beschwerdeführer als durchfahrenden Fahrzeugführer hätten identifizieren können. Seine diesbezüglichen Erklärungen seien nicht plausibel ausgefallen. Hinzu komme, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die ausländischen Organisationen und deren Dauer Widersprüche enthielten. Dem eingereichten (fremdsprachigen) Beweismittel komme nur ein geringer Beweiswert zu, da Schreiben der vorliegenden Art leicht käuflich erhältlich seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der BzP nicht geltend gemacht, dass sein Vater nach seiner Ausreise von Unbekannten, die nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, zusammengeschlagen und drei Tage von den Taliban festgehalten worden sei. Seine diesbezügliche Erklärung, wonach er bei der Erstbefragung angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, vermöge nicht zu überzeugen. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, seine Vorbringen anlässlich der Anhörungen seien entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sehr detailliert und anschaulich vorgetragen worden. Beim Vortrag der Asylvorbringen sei er jedoch laufend durch Fragen der Sachbearbeiterin unterbrochen und an einem ausführlichen Bericht gehindert worden. Die vorgehaltenen, unterschiedlichen Angaben zwischen BzP und der Anhörung zum letzten Vorfall mit den Taliban seien sehr gering. Der Widerspruch betreffe einen Satz im BzP-Protokoll und könne auf einem Übersetzungsfehler beruhen. Das Ereignis sei bei beiden Anhörungen übereinstimmend vorgetragen worden, bei der Bundesanhörung sei das Geschilderte aber noch anschaulicher und detailreicher ausgefallen. Gemäss Rechtsprechung (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) dürfe die Erstbefragung nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden. Vorliegend würden die Angaben des Beschwerdeführers innerhalb der beiden Protokolle nicht diametral voneinander abweichen. Er habe zum Ereignis beim Überfahren eines Talibs ausführliche Angaben gemacht, die sehr lebensnah wirkten. Er habe auch schlüssig erklärt, weshalb die Taliban ihn beim Passieren der Strassenkontrolle am Checkpoint hätten identifizieren können; beim ersten Vorfall mit den Taliban und seiner Inhaftierung sei er fotografiert und seine Personalien seien aufgenommen worden. Die Taliban verfügten über ein gut aufgebautes Informationssystem und seien überall aktiv. Die Fotos von verdächtigten Personen würden an alle Checkpoints verteilt. Bei seinen Angaben zur Tätigkeit für die Ausländer habe er sowohl von der «NATO» als auch von den «Amerikanern» gesprochen, was nicht als Widerspruch gewertet werden dürfe. Bei der BzP habe er als letzte Arbeitstätigkeit angegeben, dass er als «normaler (...)» gearbeitet habe; der Arbeitgeber sei dabei nicht thematisiert worden. Seine Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an Art. 7 AsylG stand, weshalb die Asylrelevanz geprüft werden müsse. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, es sei bei einer gezielten Anhörung Aufgabe der Vorinstanz, den Befragten zu unterbrechen, wenn den gemachten Angaben hinsichtlich des Asylgesuchs keine Relevanz zukomme oder dieser die gestellten Fragen nicht beantworte. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nicht hinreichend Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Vorbringen glaubhaft darzutun. Soweit in der Beschwerde Übersetzungsfehler vermutet worden seien, werde darauf hingewiesen, dass das BzP-Protokoll dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragung in seiner Sprache vorgelesen worden sei und er das besagte Protokoll mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Es sei wenig wahrscheinlich, dass ein doppelter Übersetzungsfehler - bei der Übersetzung und der Rückübersetzung - vorliege. Es lasse sich nicht überprüfen, wie die in der Rechtsmitteleingabe angesprochenen (körperlichen) Verletzungen und die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zustande gekommen seien. 4.4 In der Replikeingabe vom 20. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM entgegen, er sei bei der Anhörung namentlich bei den Fragen 13 und 21 unterbrochen worden, obwohl seine Angaben asylrelevant gewesen seien. Gemäss Handbuch des SEM diene die Anhörung der Sicherstellung, dass der Asylsuchende detailliert und umfassend seine Asylgründe darlegen könne. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei im Verlauf der einlässlichen Anhörung vom 16. Mai 2018 «laufend» durch Fragen der befragenden Sachbearbeiterin unterbrochen worden, wodurch er am ausführlichen Bericht seiner Asylvorbringen gehindert worden sei. Zudem könnte bei der Protokollierung der Angaben zum letzten Vorfall mit den Taliban ein Satz bei der BzP mit einem Übersetzungsfehler behaftet sein. Auf diese Rügen ist vorweg einzugehen. 5.2 Eine Prüfung des Anhörungsprotokolls ergibt, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Sachverhaltsvortrages tatsächlich mehrmals von der Befragerin des SEM unterbrochen worden ist (vgl. B20, Fragen 13, 28, 38, 49 und 88). Wie das SEM in seiner Vernehmlassung jedoch zutreffend festhielt, erfolgten diese Unterbrechungen des Redeflusses des Beschwerdeführers jeweils dann, als er Umstände, die für sein Asylverfahren nicht von Relevanz waren (vgl. Fragen 28 und 49), näher erläuterte respektive als er inhaltlich nicht auf die ihm gestellten Fragen einging (vgl. Fragen 13, 38 und 88). Bei Antwort 48 äusserte sich der Beschwerdeführer am Schluss seiner protokollierten Antwort eingehend zu den Kosten einer (...), was für das Asylgesuch nicht von massgebender Bedeutung ist. Deshalb ist die Feststellung der Befragerin, sie müsse hierzu keine weiteren Angaben entgegennehmen, korrekt und der Unterbruch war auch sachlich geboten, damit der Beschwerdeführer nicht mit unerheblichen Ausführungen ausuferte. Als die Befragerin in Frage 28 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass nur seine Asylgründe von Interesse seien, hielt er selbst fest «Sie haben Recht», weshalb davon auszugehen ist, dass ihm durch die Unterbrechung seines Redeflusses bewusst wurde, dass er auf Nebensächlichkeiten zu sprechen kam, die für die Beurteilung seines Asylgesuches nicht von Relevanz sind. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer die Vermutung äussert, «es könnte» beim BzP-Protokoll ein Übersetzungsfehler vorliegen (vgl. Beschwerde, S. 5 oben), lässt er es mit dieser blossen Behauptung ohne weiter spezifizierende Erläuterungen bewenden. Das SEM hat hierzu im Rahmen des Schriftenwechsels zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass in zweifacher Hinsicht - bei der ersten Protokollierung respektive Übersetzung und bei der Rückübersetzung - die Angaben des Beschwerdeführers falsch übersetzt worden sind. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl das BzP- als auch das einlässliche Anhörungsprotokoll als vollständig und seinen Angaben entsprechend mit seiner Unterschrift bestätigt hat, weshalb er sich mit seinen schriftlich protokollierten Angaben behaften zu lassen hat. 5.4 Nach dem Gesagten sind die Befragungstechnik und die Vorgehensweise der Befragerin bei der Anhörung nicht zu beanstanden. Sowohl das BzP- als auch das Anhörungsprotokoll durften und mussten vom SEM ohne Einschränkungen oder Vorbehalte bei der Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs herangezogen werden. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nicht im gebotenen Umfang Gelegenheit eingeräumt worden wäre, seine Asylgründe einlässlich und vollständig darzulegen. Die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen erweisen sich als unbehelflich und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers materiell zu beurteilen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers diese Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, sind zu bestätigen. Dabei fallen insbesondere die vom SEM bereits festgestellten Unstimmigkeiten innerhalb der Kernvorbringen des Beschwerdeführers - die angeblich insgesamt drei Begegnungen mit den Taliban - ins Gewicht. 6.2.1 So schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall, bei welchem er zehn Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan an einem Checkpoint der bewaffneten Taliban vorgefahren sei und einen Talib überfahren habe, unterschiedlich. Seinen Angaben bei der BzP zufolge habe er sich unmittelbar nach diesem Vorfall zum Polizeiposten begeben und habe das Ereignis angezeigt (vgl. Akte B8, Ziffer 7.02: «Direkt nach diesem Ort war eine Kurve. Ich bin dann weitergefahren bis zu einem Polizeiposten. Dort habe ich angekündigt, was passiert war, aber sie sagten, wir haben Verantwortung für diesen Posten»). Bei der einlässlichen Anhörung trug er hingegen vor, er sei nach dem Überfahren des Talib weitergefahren und habe einen Checkpoint der Soldaten erreicht. Diesen habe er berichtet, dass die Taliban einen Checkpoint erreichtet hätten, worauf die Soldaten ihm gesagt hätten, dass sie dort keinen Einfluss hätten, es sei nicht deren Gebiet» (vgl. B20, Antwort 47). Sowohl die konkrete Anlaufstelle, bei welcher er die Strassenkontrolle der Taliban angezeigt haben will, als auch seinen diesbezüglichen Wortwechsel mit den afghanischen Sicherheitskräften hat er nicht übereinstimmend dargelegt. 6.2.2 Das SEM hat bereits bei der Anhörung die Frage aufgeworfen, wie der Beschwerdeführer als vorbeifahrender, sein Auto auf der Höhe des Checkpoints beschleunigender Fahrzeugführer von den die Strassenkontrolle durchführenden Taliban habe identifiziert werden können (vgl. B20, Fragen 70-73). Seine Angaben, er sei bei den Taliban bekannt gewesen und diese hätten über Fotos von ihm verfügt (vgl. Antwort 70), vermögen nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für seine Ausführungen, es könne sein, dass die Taliban bereits Informationen über ihn gehabt respektive diese weitergegeben hätten, und derjenige Talib, welcher die Fahrzeuge angehalten habe, habe die jeweiligen Fahrzeuginsassen genau angeschaut (vgl. Antwort 72). Auch seine zusätzliche Erklärung in Antwort 73, vielleicht seien die Taliban nicht nur hinter ihm her oder es gebe vielleicht andere Leute, die für die afghanische Regierung gearbeitet hätten, vermag nicht auf plausible Weise aufzuzeigen, wie es den Taliban gelungen sein soll, den Beschwerdeführer bei der Vorbeifahrt hinreichend sicher zu erkennen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz scheint dem Gericht nicht realistisch, dass er bei dieser dritten Begegnung mit den Taliban persönlich durch diese identifiziert worden ist und deshalb Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 6.2.3 Im Weiteren erscheint nicht nachvollziehbar, dass die - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - bewaffneten Taliban nicht versucht haben, ihn an seiner Weiterfahrt zu hindern, nachdem er einen Talib überfahren haben soll. Weder bei der BzP noch bei der Anhörung trug der Beschwerdeführer vor, dass er von den Taliban bei seiner Weiterfahrt verfolgt worden wäre oder diese durch Schussabgabe oder auf andere Weise sein Entkommen zu verhindern versucht hätten. 6.2.4 Der Beschwerdeführer begründet mit dieser dritten Begegnung mit den Taliban, die sich zehn Tage vor seiner Ausreise zugetragen haben soll, im Wesentlichen sein Verlassen des Heimatstaates im September 2015. Aufgrund der bisher dargelegten Unstimmigkeiten kommen bereits erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Sachverhaltsvortrages auf. 6.2.5 Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Ausländer vage und inhaltlich widersprüchlich ausgefallen sind, obwohl er in diesen Tätigkeiten den ursprünglichen Grund für die Verfolgung durch die Taliban sah. In der BzP trug er vor, er habe als (...) Waren für die NATO transportiert und zuletzt als «normaler (...)» gearbeitet (vgl. A8, Ziffer 7.01). Bei der Anhörung schilderte er, wie er Waren für Ausländer respektive für die Amerikaner transportiert habe (vgl. B20, Antwort 7, 9 und 14). Die NATO erwähnte er bei der Anhörung nicht, was von der Vorinstanz als Unglaubhaftigkeitselement gewürdigt wurde. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Warentransporte der NATO-Mission in Afghanistan durch die amerikanischen Streitkräfte wahrgenommen würden, weshalb es keinen Widerspruch darstelle, wenn der Beschwerdeführer von der NATO respektive «den Amerikanern» spreche, trifft zwar zu und die diesbezügliche Erwägung des SEM ist entsprechend zu relativieren. Es bleibt aber insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb er einerseits die NATO nicht erwähnt, andererseits aber gleichzeitig die Firmen «I._______» und die unter ausländischem Vertrag arbeitende Firma «J._______», welche Waren für Ausländer transportiert habe, explizit genannt hat (vgl. B20, Antworten 15 und 39). Aufgrund dieser Ausführungen bestehen auch erhebliche Zweifel am Vorbringen, dass der Beschwerdeführer als (...) für eine internationale Organisation oder für ausländische Firmen tätig gewesen sein soll und dieses Engagement eine Verfolgung durch die Taliban ausgelöst haben soll. 6.2.6 Diese Zweifel werden weiter bekräftigt durch den Umstand, dass er auch die Dauer seines angeblichen Arbeitseinsatzes für die ausländischen Kräfte in Afghanistan nicht übereinstimmend vortrug. In der Anhörung gab er dazu in Antwort 29 zu Protokoll, er habe seine diesbezügliche Tätigkeit eingestellt, nachdem er - bei seiner zweiten Begegnung mit den Taliban - am (...) verletzt worden sei; er sei danach nicht mehr zur betreffenden Firma zurückgekehrt. In Antwort 36 gab er an, die Taliban hätten ihn aufgefordert, nicht mehr für die Ausländer zu fahren; er habe aber trotzdem seine Arbeit fortgesetzt und sei als Fahrer für die unter ausländischem Vertrag arbeitende Firma «J._______» im Einsatz gewesen. Diese Schilderungen stimmen inhaltlich nicht miteinander überein. 6.3 Die festgestellten Unstimmigkeiten mögen jeweils isoliert betrachtet nicht die gesamten Vorbringen als gänzlich ausgeschlossen erscheinen lassen. In Kombination mit der bereits von der Vorinstanz festgestellten Substanzarmut in den Aussagen des Beschwerdeführers fallen sie aber dennoch ins Gewicht. Die festgestellten Widersprüche und die fehlende Substanziiertheit führen dazu, dass die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Ereignisse und die von ihm daraus abgeleitete Verfolgung durch die Taliban nicht als überwiegend wahrscheinlich dargetan eingeschätzt werden können. 6.4 In der Rechtsmitteleingabe wird nichts vorgetragen, was die vorinstanzliche Einschätzung des Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers in einem anderen Licht betrachten liesse. Nachdem dieser die ihm in Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgungssituation mit drei Begegnungen mit den Taliban begründet, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese Ereignisse substanziierter und im Wesentlichen widerspruchsfrei hätte vortragen können. 6.5 Auch das eingereichte fremdsprachige Beweismittel, in welchem gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Asylgründe bestätigt würden, vermag seinen Sachverhaltsvortrag nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 6.5.1 Der Beschwerdeführer gab zum Inhalt dieses Dokuments an, mehrere Amtsträger (ein Vertreter des Provinzrates, ein Provinzverwalter und ein Senator) würden bestätigen, dass er von den Taliban überfallen und sein (...) dabei verletzt worden sei (vgl. B20, Antwort 7). Der bei der Anhörung anwesende Dolmetscher hat den Inhalt des - nicht datierten - Beweismittels übersetzt (B20, Antwort 7). Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus der vorgenommenen Übersetzung geht schlüssig hervor, wie die Verfasser zur Feststellung der im Dokument festgehaltenen Ereignisse gekommen sind. Es muss angenommen werden, dass die Verfasser bei den drei Begegnungen des Beschwerdeführers mit den Taliban ihrerseits nicht persönlich anwesend waren. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der Inhalt des Dokumentes nicht auf den eigenen Wahrnehmungen der genannten Amtsträger, sondern vielmehr auf den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers beruht. Das Dokument wurde zwar im Original eingereicht; es weist aber keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, weshalb seine Authentizität vom Gericht nicht überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass entsprechende Beweismittel auch relativ leicht käuflich erhältlich sind. 6.5.2 Nach dem Gesagten muss dem genannten Dokument die Beweiskraft abgesprochen werden. Es ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig zu untermauern oder als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 6.6 Auch die eingereichten Unterlagen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermögen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation zu untermauern. Aus den diesbezüglichen Berichten gehen zwar Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer Wunden aufweist, die auf Schussverletzungen zurückgeführt werden können. Zudem leidet er an einer PTBS, die vom Gericht nicht in Zweifel gezogen wird. Wie das SEM in der Vernehmlassung jedoch bereits festhielt, lässt sich anhand der fachärztlichen Ausführungen nicht abschliessend überprüfen, wie die Krankheitsbilder entstanden sind. Die Angaben der Fachärzte zu den Ursachen der festgestellten Beeinträchtigungen basieren im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers, welche - wie oben bereits dargelegt - nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Arzt- und Klinikberichte sind deshalb insgesamt nicht geeignet, die körperlichen Beeinträchtigungen und das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers in einen asylbeachtlichen Zusammenhang zu stellen. 6.7 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Bei dieser Sachlage kann auf eine eingehende Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist indessen Folgendes festzuhalten: Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sind aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.2 und E-6048/2018 vom 19. Juni 2020 E. 7.2.2). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat während eines gewissen Zeitraumes angeblich für ausländische Firmen als (...) oder als einfacher (...) gearbeitet haben soll, vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-857/2017 vom 4. März 2019 E. 6.7 und D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies ist zu verneinen, da die Schilderungen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten aufweisen und er darüber hinaus keine wegen seines Berufs als (...) resultierende persönliche Gefährdung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

7. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Festzuhalten bleibt, dass die physischen und psychischen Krankheitsbilder, soweit aus ihnen Wegweisungshindernisse abzuleiten wären, bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als mitberücksichtigt gelten.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 In der genannten Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2019 wurde lic. iur. Kathrin Stutz, ZBA, dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeiständin beigeordnet; dabei wurde die Rechtsbeiständin darauf hingewiesen, dass sie gemäss den Entschädigungskonditionen des Bundesverwaltungsgerichts (Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen) entschädigt wird. Gemäss Schreiben der damals eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin hat diese die ZBA per Ende 2021 verlassen und hat sich damit einverstanden erklärt, dass die ihr zustehenden Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsbeistandschaften an die ZBA auszurichten sind (vgl. Sachverhalt, Bst. J). Mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2021 wurde die Rechtsbeiständin von ihrem amtlichen Mandat entbunden. Für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist dennoch ein amtliches Honorar auszurichten. In der mit der Replikeingabe vom 20. Dezember 2019 eingereichten Kostennote werden ein Arbeitsaufwand von 7.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 40.- ausgewiesen, was angemessen erscheint. Seither ist kein weiterer Schriftenwechsel erfolgt. Der bis am 23. Dezember 2021 eingesetzten Rechtsbeiständin ist zuhanden der ZBA eine amtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 1'165.- (7.5 Arbeitsstunden à Fr. 150.-, ausmachend Fr. 1'125.-, zuzüglich Auslagen von Fr. 40.-) aus der Gerichtskasse zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'165.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: