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E-857/2017

E-857/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, reiste eigenen Angaben gemäss am 1. November 2015 in die Schweiz ein und suchte am 4. November 2015 um Asyl nach. B. Am 16. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP ) und am 4. Oktober 2016 einlässlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bereits vor seiner Geburt in den Iran geflüchtet. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Dort habe er auch die Schule während sieben Jahren besucht. Danach sei er als Schneider tätig gewesen. Etwa im Jahr 2006/2007 sei er im Zusammenhang mit Drogendelikten seines damaligen Vorgesetzten nach Afghanistan ausgeschafft worden. In Afghanistan habe er eine Ausbildung zum Polizisten gemacht und danach während etwa zweieinhalb Jahren an verschiedenen Orten als Polizist gearbeitet. Unter anderem sei er während dreier Monate in B._______ stationiert gewesen, wo ihm zusammen mit einem afghanischen Polizisten und zwei amerikanischen Soldaten die Überwachung eines Checkpoints oblegen habe. An einem (nicht näher bestimmten) Tag seien er und seine Arbeitskollegen am Checkpoint von den Taliban angegriffen worden. Es sei dabei zu einem Schusswechsel gekommen, wobei ein Mitglied der Taliban durch die amerikanischen Soldaten tödlich verletzt worden sei. Er, der Beschwerdeführer, und zwei weitere afghanische Polizisten - es habe sich dabei um seine Kollegen C._______ und D._______ gehandelt - seien von den Amerikanern aufgefordert worden, die Leiche zum nächsten Bazar zu bringen, um Bekannte oder Angehörige des Getöteten ausfindig zu machen und diesen die Leiche zu übergeben. Sie hätten sich deshalb auf den Bazar begeben. Dort hätten sie jedoch niemanden ausfindig machen können, weshalb sie die Leiche auf dem Bazar zurückgelassen hätten. Er, der Beschwerdeführer, und seine Kollegen seien auf dem Bazar vermutlich fotografiert und in der Folge für den Tod des Talibanmitglieds verantwortlich gemacht worden. Sie hätten deshalb fortan Drohanrufe erhalten. Anfangs habe er die Drohungen nicht ernst genommen. Nachdem er jedoch mehrmals seine Telefonnummer gewechselt habe, die Drohanrufe gleichwohl nicht aufgehört hätten und nachdem ihm sogar mit dem Tode gedroht worden sei, habe er begonnen, sich ernsthaft zu fürchten. Sein Arbeitskollege D._______ sei einige Monate nach dem Zwischenfall in B._______ getötet worden. Einige Monate später sei sodann C._______ spurlos verschwunden. Aufgrund dieser Vorfälle habe er seine Arbeitsstelle bei der Polizei gekündigt und sei nach Kabul zurückgekehrt. Dort habe er etwa ein Jahr lang bei der Firma "(...)" gearbeitet. Während dieser Zeit sei er weiterhin telefonisch bedroht worden. Nach etwa einem Jahr habe er seine Arbeitsstelle verloren und sei in der Folge etwa eineinhalb Jahre ohne Arbeit gewesen. Er habe in dieser Zeit sein Telefon zerstört und begonnen, sich anders zu kleiden, weil er sich vor den Taliban gefürchtet habe. Nachdem er genügend Geld zusammen gehabt habe, sei er mit einem Visum zu seiner Familie in den Iran gereist. Nach Ablauf seines Visums habe man ihn erneut nach Afghanistan ausgewiesen. Er habe sich auf illegalem Weg erneut in den Iran begeben und sei von dort aus weiter nach Europa geflüchtet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsdokumente, welche seine Tätigkeit bei der Polizei und bei der Firma "(...)" belegen sollten, sowie eine Ausbildungsbestätigung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, mindestens aber die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als seinen amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Dominik Löhrer einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM dazu ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Schreiben vom 6. März 2017 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2017 Stellung. G. Unter Verweis auf das am 13. Oktober 2017 ergangene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert), in welchem die Situation in Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und der Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar qualifiziert wurde, überwies die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 die vorinstanzlichen Akten zur ergänzenden Stellungnahme an das SEM. H. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 hob das SEM seine Verfügung vom 18. Januar 2017 im Wegweisungsvollzugspunkt auf und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. I. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist mitzuteilen, ob er seine Beschwerde zurückziehe oder an dieser festhalte, wobei bei ungenutzter Frist vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. J. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung am 20. Dezember 2018 auf Richterin Constance Leisinger übertragen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 27. Dezember 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist, sowie auf die Frage der Wegweisung.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er infolge der Erfüllung seiner polizeilichen Pflichten in Afghanistan von den Taliban persönlich bedroht worden sei. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer von den Taliban drei Jahre lang konkret bedroht, jedoch nie belangt worden sei, obwohl diese in der Lage gewesen seien, seine oft wechselnden Telefonnummern ausfindig zu machen. Weiter habe der Beschwerdeführer sich insoweit widersprochen, als er in der BzP angegeben habe, er sei auf dem Bazar in dem Moment fotografiert worden, als er die Leiche des Taliban dessen Familie übergeben habe. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, er habe auf dem Bazar niemanden gefunden, dem er die Leiche habe übergeben können. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, was anschliessend mit der Leiche auf dem Bazar geschehen sei. Einerseits habe er ausgeführt, er wisse nicht, was mit der Leiche geschehen sei, nachdem er diese auf dem Bazar habe liegen lassen. Andererseits habe er erklärt, die Leiche sei wohl in der Nacht abgeholt worden, denn am Folgetag sei sie nicht mehr dort gewesen. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seinem Ausscheiden aus dem Polizeidienst bei seiner Folgetätigkeit in Kabul für die Firma "(...)" noch immer telefonisch bedroht worden sei, zumal er gemäss eigenen Angaben zu jenem Zeitpunkt sein Telefongerät bereits zerstört gehabt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch zur Frage, wie er erfahren habe, dass sein Freund C._______ spurlos verschwunden sei, widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er ausgeführt, er habe zu diesem Zeitpunkt kein Telefon mehr gehabt. Er habe von ehemaligen Kollegen davon erfahren. Bei der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, sein Kontakt mit C._______ sei abgebrochen, weil sein Telefon ausgeschaltet gewesen sei. Er habe C._______ später nicht mehr an seinem letzten bekannten Einsatzort finden können.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe zunächst darauf hin, dass das SEM seine Tätigkeit als Polizist nicht in Frage gestellt habe. Hierzu führt er im Weiteren aus, gemäss den Guidelines der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu Afghanistan aus dem Jahr 2016 verfüge er alleine schon wegen dieser Tätigkeit über ein hohes Risikoprofil. Als (ehemaliger) Angehöriger der Polizei gehöre er zu den Hauptzielen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Erwägung des SEM, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb er drei Jahre lang von den Taliban konkret verfolgt, jedoch nie belangt worden sei, hält der Beschwerdeführer sodann entgegen, es sei für den Verfolgten grundsätzlich immer schwierig anzugeben, was der Verfolger sich denke, warum er dies und jenes tue und anderes nicht tue. Es sei deshalb höchste Vorsicht geboten, wenn das Verhalten der Taliban zu seinen Ungunsten in die Waagschale gelegt werde. Aus seinen Aussagen in der BzP gehe sodann im Kern hervor, dass er von den Taliban auf dem Markt fotografiert und beschuldigt worden sei, ein Mitglied der Taliban getötet zu haben. Das SEM habe ihn in der Anhörung mit seinen Aussagen in der BzP konfrontiert, jedoch den Inhalt der betreffenden Aussage nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig wiedergegeben. Ohnehin dürften die Aussagen aus der BzP nur dann denjenigen, welche er in der Anhörung gemacht habe, entgegengehalten werden, wenn diese sich diametral entgegenstehen würden. Hinzu komme, dass zwischen der BzP und der Anhörung zehn Monate verstrichen seien. Weiter sei nicht ersichtlich, inwieweit er sich bezüglich des Umstandes, was mit der Leiche geschehen sei, widersprochen habe. Jedenfalls hätten allfällige Widersprüche in diesem Punkt anlässlich der Anhörung aufgelöst werden können. Schliesslich habe er in der Anhörung ausgesagt, sein Telefon nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle bei der Firma "(...)" zerstört zu haben. Dem Anhörungsprotokoll könne entgegen den Feststellungen des SEM nicht entnommen werden, dass er angegeben habe, er sei auch danach noch telefonisch bedroht worden.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM zusätzlich aus, es seien vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben, wonach der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge, nachdem ihm eine Identifizierung durch feindliche Gruppierungen und darauffolgende Bedrohungsmomente während seiner Zeit in Kabul nicht geglaubt werden könnten. Im Weiteren sei auf die Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach die Taliban über geheimdienstliche Fähigkeiten verfügt hätten und seine oft wechselnden Telefonnummern hätten ausfindig machen können. In Anbetracht dieser Möglichkeiten der Taliban sei es nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer drei Jahre lang telefonisch mit Rache gedroht worden sei, ohne dass sein Aufenthaltsort hätte lokalisiert werden können.

E. 5.4 In seiner Replikeingabe verweist der Beschwerdeführer erneut auf die Guidelines des UNHCR. Ergänzend führt er aus, das SEM stütze sich in der angefochtenen Verfügung für die Beurteilung der Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan auf ein Grundsatzurteil vom Juni 2011. Das UNHCR sei demgegenüber auf einem aktuelleren Stand. Dem Gericht obliege es nun, sich zur Frage, ob Polizisten in Afghanistan über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, zu äussern.

E. 6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das SEM die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft hat.

E. 6.1 Ein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers ist, wie das SEM zutreffend feststellt, darin zu erblicken, als der Beschwerdeführer in der BzP ausführte, er sei auf dem Bazar in dem Moment fotografiert worden, als man die Leiche des Taliban seiner Familie übergeben habe (A4, Ziff. 7.01, S. 6), in der Anhörung demgegenüber aussagte, man habe auf dem Bazar niemanden gefunden, dem die Leiche habe übergeben werden können (A12, F37 ff.). Zwar trifft es zu, dass Aussagen in der BzP aufgrund des summarischen Charakters nur mit Zurückhaltung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden und nur dann auf entscheidwesentliche Widersprüchlichkeit erkannt werden darf, wenn diese Kernvorbringen betreffen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Der vom SEM aufgeführte Widerspruch bezieht sich vorliegend auf ein Kernvorbringen des Beschwerdeführers, schilderte dieser doch die nicht alltägliche Situation, von den amerikanischen Streitkräfte befehligt worden zu sein, als afghanischer Polizist die Identität eines getöteten Angreifers abzuklären und nach Angehörigen zu forschen. Zudem soll der Beschwerdeführer in dieser Funktion durch anwesende Personen auf dem Bazar angefeindet worden sein. Es scheint deshalb gerade wesentlich, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, Angehörige ausfindig zu machen. Seine Aussagen in der BzP, die er im Übrigen in freier Rede vorgetragen hat, sind diesbezüglich eindeutig, spricht er doch davon, dass in dem Moment, in welchem sie er und seine Kollegen die Leiche der Familie übergeben hätten, Fotos von ihnen gemacht worden seien (A4, Ziff. 7.01). Letztlich erscheint es in diesem Zusammenhang aber ohnehin unwahrscheinlich, dass die Amerikaner den Beschwerdeführer und seine Kollegen überhaupt dazu aufgefordert haben sollen, die Leiche auf dem Bazar "herumzuzeigen".

E. 6.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohanrufe anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass er bezüglich des Inhaltes der ausgesprochenen Drohungen nur oberflächliche Angaben machen konnte. So führte er hierzu aus, die Drohungen seien anfangs nicht "so ernst und spezifisch" gewesen, erst später seien diese "ernsthaft" geworden. Man habe ihm gesagt, dass er keinen Fluchtweg habe und dass sie die Taliban ihn töten würden (A12, F23, S. 5, F64). Weiter gab er zu Protokoll, ihnen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kollegen sei gesagt worden, dass sie identifiziert worden seien, da von ihnen Fotos und Filmaufnahmen gemacht worden seien (A12, F30, F33). Auch hätten die Anrufer gesagt, dass sie zu den Taliban gehörten (A12, F31). Wären der Beschwerdeführer und seine beiden Kollegen, wie von ihm vorgebracht, tatsächlich über Jahre in regelmässigen Abständen durch die Taliban bedroht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu von sich aus detailliertere Angaben macht. In diesem Zusammenhang sind weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auszumachen. So begründete der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Taliban jeweils der von ihm gewechselten Telefonnummern habhaft geworden seien, damit, dass im Amt selbst Spione tätig gewesen seien, die die Telefonnummern herausgegeben hätten. Dies habe ihn letztlich zur Kündigung des Dienstes bewogen (A12, F63). Unklar bleibt aufgrund dieser Aussagen, wie es den Taliban auch nach seinem Amtsaustritt und dem örtlichen Wechsel nach Kabul möglich gewesen sein soll, seiner Telefonnummer habhaft zu werden (A12, F23, S. 5). Dass er angesichts von Drohanrufen sodann mehrfach seine Telefonnummer wechselt, ist nachvollziehbar, nicht jedoch sein Vorbringen, er habe deswegen auch sein Telefon mehrfach kaputt gemacht (A12, F23, S. 5).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Drohungen insbesondere ab dem Zeitpunkt, als C._______ verschwunden und D._______ getötet worden sein sollen, ernst genommen zu haben. Er will aufgrund dieser Geschehnisse seine Tätigkeit bei der Polizei letztlich aufgegeben haben (A12, F23, S. 5). Der freien Schilderung seiner Fluchtgründe lässt sich dabei entnehmen, dass er sowohl die Tötung seines Kollegen D._______ als auch das Verschwinden seines Kollegen C._______ klar in den Kontext zum Ereignis auf dem Bazar setzt (A12, F23, S. 5). Später - als er in der Anhörung zu den genauen Umständen des Todes und Verschwindens seiner Kollegen befragt wurde - relativierte er diese Aussage aber deutlich, und erklärte, er sei sich nicht sicher, ob das Verschwinden von C._______ und der Tod von D._______ überhaupt im Zusammenhang mit dem Vorfall in B._______ stünden. Er wisse nicht, ob C._______ irgendwo hingegangen sei oder ob die Taliban ihn erwischt hätten, und er wisse auch nicht, ob die Taliban D._______ getötet hätten (A12, F55, F58).

E. 6.4 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der in Kabul von ihm angeblich getroffenen Schutzmassnahmen überzeugen vorliegend nicht, zumal diese sehr vage ausgefallen sind. So gab er hierzu lediglich zu Protokoll, er habe in der Zeit, als er arbeitslos gewesen sei, "seinen Stil" geändert. Um nicht erkannt zu werden, habe er sich nicht mehr gleich angezogen und fortan eine Perücke getragen (A12, F23, S. 5).

E. 6.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Schilderung der Bedrohungslage, entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, insgesamt festzustellen, dass diese nicht im Ansatz eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennen lässt.

E. 6.6 Soweit das SEM ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während eines Zeitraumes von drei Jahren bedroht, jedoch nie "belangt" worden sein soll, kann ihm dieses vom SEM als unlogisch eingeschätzte Verhalten seiner Verfolger nur mit grosser Zurückhaltung entgegengehalten werden, zumal eine verfolgte Person auf das Verhalten seines Verfolgers - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet - in der Regel keinen Einfluss hat (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). In einer Gesamtbetrachtung wirken die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers jedoch in sich widersprüchlich, nicht schlüssig und konstruiert. Die Gründe dafür liegen nach Ansicht des Gerichts nicht in der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens und dem zeitlichen Abstand von zehn Monaten zwischen der BzP und der Anhörung. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese lediglich die (weder vom SEM noch vom Gericht in Zweifel gezogene) Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Polizei sowie diejenige bei der Firma "(...)" belegen.

E. 6.7 Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat während eines gewissen Zeitraumes als Polizist gearbeitet hat, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Polizei in Afghanistan häufig Ziel von Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist. Diese abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des BVGer D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine über die seinem Beruf immanente Gefahr hinausgehende persönliche Gefährdung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte, zumal seine polizeiliche Tätigkeit zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits zweieinhalb Jahre zurücklag.

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20; vormals - bis zum 31. Dezember 2018 - AuG]).

E. 7.4 Nachdem der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, 2009/51 E. 5.4), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 27. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 850. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 850. zulasten der Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-857/2017 Urteil vom 4. März 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, reiste eigenen Angaben gemäss am 1. November 2015 in die Schweiz ein und suchte am 4. November 2015 um Asyl nach. B. Am 16. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP ) und am 4. Oktober 2016 einlässlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bereits vor seiner Geburt in den Iran geflüchtet. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Dort habe er auch die Schule während sieben Jahren besucht. Danach sei er als Schneider tätig gewesen. Etwa im Jahr 2006/2007 sei er im Zusammenhang mit Drogendelikten seines damaligen Vorgesetzten nach Afghanistan ausgeschafft worden. In Afghanistan habe er eine Ausbildung zum Polizisten gemacht und danach während etwa zweieinhalb Jahren an verschiedenen Orten als Polizist gearbeitet. Unter anderem sei er während dreier Monate in B._______ stationiert gewesen, wo ihm zusammen mit einem afghanischen Polizisten und zwei amerikanischen Soldaten die Überwachung eines Checkpoints oblegen habe. An einem (nicht näher bestimmten) Tag seien er und seine Arbeitskollegen am Checkpoint von den Taliban angegriffen worden. Es sei dabei zu einem Schusswechsel gekommen, wobei ein Mitglied der Taliban durch die amerikanischen Soldaten tödlich verletzt worden sei. Er, der Beschwerdeführer, und zwei weitere afghanische Polizisten - es habe sich dabei um seine Kollegen C._______ und D._______ gehandelt - seien von den Amerikanern aufgefordert worden, die Leiche zum nächsten Bazar zu bringen, um Bekannte oder Angehörige des Getöteten ausfindig zu machen und diesen die Leiche zu übergeben. Sie hätten sich deshalb auf den Bazar begeben. Dort hätten sie jedoch niemanden ausfindig machen können, weshalb sie die Leiche auf dem Bazar zurückgelassen hätten. Er, der Beschwerdeführer, und seine Kollegen seien auf dem Bazar vermutlich fotografiert und in der Folge für den Tod des Talibanmitglieds verantwortlich gemacht worden. Sie hätten deshalb fortan Drohanrufe erhalten. Anfangs habe er die Drohungen nicht ernst genommen. Nachdem er jedoch mehrmals seine Telefonnummer gewechselt habe, die Drohanrufe gleichwohl nicht aufgehört hätten und nachdem ihm sogar mit dem Tode gedroht worden sei, habe er begonnen, sich ernsthaft zu fürchten. Sein Arbeitskollege D._______ sei einige Monate nach dem Zwischenfall in B._______ getötet worden. Einige Monate später sei sodann C._______ spurlos verschwunden. Aufgrund dieser Vorfälle habe er seine Arbeitsstelle bei der Polizei gekündigt und sei nach Kabul zurückgekehrt. Dort habe er etwa ein Jahr lang bei der Firma "(...)" gearbeitet. Während dieser Zeit sei er weiterhin telefonisch bedroht worden. Nach etwa einem Jahr habe er seine Arbeitsstelle verloren und sei in der Folge etwa eineinhalb Jahre ohne Arbeit gewesen. Er habe in dieser Zeit sein Telefon zerstört und begonnen, sich anders zu kleiden, weil er sich vor den Taliban gefürchtet habe. Nachdem er genügend Geld zusammen gehabt habe, sei er mit einem Visum zu seiner Familie in den Iran gereist. Nach Ablauf seines Visums habe man ihn erneut nach Afghanistan ausgewiesen. Er habe sich auf illegalem Weg erneut in den Iran begeben und sei von dort aus weiter nach Europa geflüchtet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsdokumente, welche seine Tätigkeit bei der Polizei und bei der Firma "(...)" belegen sollten, sowie eine Ausbildungsbestätigung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, mindestens aber die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als seinen amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Dominik Löhrer einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM dazu ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Schreiben vom 6. März 2017 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2017 Stellung. G. Unter Verweis auf das am 13. Oktober 2017 ergangene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert), in welchem die Situation in Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und der Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar qualifiziert wurde, überwies die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 die vorinstanzlichen Akten zur ergänzenden Stellungnahme an das SEM. H. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 hob das SEM seine Verfügung vom 18. Januar 2017 im Wegweisungsvollzugspunkt auf und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. I. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist mitzuteilen, ob er seine Beschwerde zurückziehe oder an dieser festhalte, wobei bei ungenutzter Frist vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. J. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung am 20. Dezember 2018 auf Richterin Constance Leisinger übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 27. Dezember 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist, sowie auf die Frage der Wegweisung. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er infolge der Erfüllung seiner polizeilichen Pflichten in Afghanistan von den Taliban persönlich bedroht worden sei. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer von den Taliban drei Jahre lang konkret bedroht, jedoch nie belangt worden sei, obwohl diese in der Lage gewesen seien, seine oft wechselnden Telefonnummern ausfindig zu machen. Weiter habe der Beschwerdeführer sich insoweit widersprochen, als er in der BzP angegeben habe, er sei auf dem Bazar in dem Moment fotografiert worden, als er die Leiche des Taliban dessen Familie übergeben habe. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, er habe auf dem Bazar niemanden gefunden, dem er die Leiche habe übergeben können. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, was anschliessend mit der Leiche auf dem Bazar geschehen sei. Einerseits habe er ausgeführt, er wisse nicht, was mit der Leiche geschehen sei, nachdem er diese auf dem Bazar habe liegen lassen. Andererseits habe er erklärt, die Leiche sei wohl in der Nacht abgeholt worden, denn am Folgetag sei sie nicht mehr dort gewesen. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seinem Ausscheiden aus dem Polizeidienst bei seiner Folgetätigkeit in Kabul für die Firma "(...)" noch immer telefonisch bedroht worden sei, zumal er gemäss eigenen Angaben zu jenem Zeitpunkt sein Telefongerät bereits zerstört gehabt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch zur Frage, wie er erfahren habe, dass sein Freund C._______ spurlos verschwunden sei, widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er ausgeführt, er habe zu diesem Zeitpunkt kein Telefon mehr gehabt. Er habe von ehemaligen Kollegen davon erfahren. Bei der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, sein Kontakt mit C._______ sei abgebrochen, weil sein Telefon ausgeschaltet gewesen sei. Er habe C._______ später nicht mehr an seinem letzten bekannten Einsatzort finden können. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe zunächst darauf hin, dass das SEM seine Tätigkeit als Polizist nicht in Frage gestellt habe. Hierzu führt er im Weiteren aus, gemäss den Guidelines der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu Afghanistan aus dem Jahr 2016 verfüge er alleine schon wegen dieser Tätigkeit über ein hohes Risikoprofil. Als (ehemaliger) Angehöriger der Polizei gehöre er zu den Hauptzielen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Erwägung des SEM, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb er drei Jahre lang von den Taliban konkret verfolgt, jedoch nie belangt worden sei, hält der Beschwerdeführer sodann entgegen, es sei für den Verfolgten grundsätzlich immer schwierig anzugeben, was der Verfolger sich denke, warum er dies und jenes tue und anderes nicht tue. Es sei deshalb höchste Vorsicht geboten, wenn das Verhalten der Taliban zu seinen Ungunsten in die Waagschale gelegt werde. Aus seinen Aussagen in der BzP gehe sodann im Kern hervor, dass er von den Taliban auf dem Markt fotografiert und beschuldigt worden sei, ein Mitglied der Taliban getötet zu haben. Das SEM habe ihn in der Anhörung mit seinen Aussagen in der BzP konfrontiert, jedoch den Inhalt der betreffenden Aussage nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig wiedergegeben. Ohnehin dürften die Aussagen aus der BzP nur dann denjenigen, welche er in der Anhörung gemacht habe, entgegengehalten werden, wenn diese sich diametral entgegenstehen würden. Hinzu komme, dass zwischen der BzP und der Anhörung zehn Monate verstrichen seien. Weiter sei nicht ersichtlich, inwieweit er sich bezüglich des Umstandes, was mit der Leiche geschehen sei, widersprochen habe. Jedenfalls hätten allfällige Widersprüche in diesem Punkt anlässlich der Anhörung aufgelöst werden können. Schliesslich habe er in der Anhörung ausgesagt, sein Telefon nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle bei der Firma "(...)" zerstört zu haben. Dem Anhörungsprotokoll könne entgegen den Feststellungen des SEM nicht entnommen werden, dass er angegeben habe, er sei auch danach noch telefonisch bedroht worden. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM zusätzlich aus, es seien vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben, wonach der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge, nachdem ihm eine Identifizierung durch feindliche Gruppierungen und darauffolgende Bedrohungsmomente während seiner Zeit in Kabul nicht geglaubt werden könnten. Im Weiteren sei auf die Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach die Taliban über geheimdienstliche Fähigkeiten verfügt hätten und seine oft wechselnden Telefonnummern hätten ausfindig machen können. In Anbetracht dieser Möglichkeiten der Taliban sei es nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer drei Jahre lang telefonisch mit Rache gedroht worden sei, ohne dass sein Aufenthaltsort hätte lokalisiert werden können. 5.4 In seiner Replikeingabe verweist der Beschwerdeführer erneut auf die Guidelines des UNHCR. Ergänzend führt er aus, das SEM stütze sich in der angefochtenen Verfügung für die Beurteilung der Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan auf ein Grundsatzurteil vom Juni 2011. Das UNHCR sei demgegenüber auf einem aktuelleren Stand. Dem Gericht obliege es nun, sich zur Frage, ob Polizisten in Afghanistan über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, zu äussern. 6. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das SEM die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft hat. 6.1 Ein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers ist, wie das SEM zutreffend feststellt, darin zu erblicken, als der Beschwerdeführer in der BzP ausführte, er sei auf dem Bazar in dem Moment fotografiert worden, als man die Leiche des Taliban seiner Familie übergeben habe (A4, Ziff. 7.01, S. 6), in der Anhörung demgegenüber aussagte, man habe auf dem Bazar niemanden gefunden, dem die Leiche habe übergeben werden können (A12, F37 ff.). Zwar trifft es zu, dass Aussagen in der BzP aufgrund des summarischen Charakters nur mit Zurückhaltung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden und nur dann auf entscheidwesentliche Widersprüchlichkeit erkannt werden darf, wenn diese Kernvorbringen betreffen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Der vom SEM aufgeführte Widerspruch bezieht sich vorliegend auf ein Kernvorbringen des Beschwerdeführers, schilderte dieser doch die nicht alltägliche Situation, von den amerikanischen Streitkräfte befehligt worden zu sein, als afghanischer Polizist die Identität eines getöteten Angreifers abzuklären und nach Angehörigen zu forschen. Zudem soll der Beschwerdeführer in dieser Funktion durch anwesende Personen auf dem Bazar angefeindet worden sein. Es scheint deshalb gerade wesentlich, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, Angehörige ausfindig zu machen. Seine Aussagen in der BzP, die er im Übrigen in freier Rede vorgetragen hat, sind diesbezüglich eindeutig, spricht er doch davon, dass in dem Moment, in welchem sie er und seine Kollegen die Leiche der Familie übergeben hätten, Fotos von ihnen gemacht worden seien (A4, Ziff. 7.01). Letztlich erscheint es in diesem Zusammenhang aber ohnehin unwahrscheinlich, dass die Amerikaner den Beschwerdeführer und seine Kollegen überhaupt dazu aufgefordert haben sollen, die Leiche auf dem Bazar "herumzuzeigen". 6.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohanrufe anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass er bezüglich des Inhaltes der ausgesprochenen Drohungen nur oberflächliche Angaben machen konnte. So führte er hierzu aus, die Drohungen seien anfangs nicht "so ernst und spezifisch" gewesen, erst später seien diese "ernsthaft" geworden. Man habe ihm gesagt, dass er keinen Fluchtweg habe und dass sie die Taliban ihn töten würden (A12, F23, S. 5, F64). Weiter gab er zu Protokoll, ihnen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kollegen sei gesagt worden, dass sie identifiziert worden seien, da von ihnen Fotos und Filmaufnahmen gemacht worden seien (A12, F30, F33). Auch hätten die Anrufer gesagt, dass sie zu den Taliban gehörten (A12, F31). Wären der Beschwerdeführer und seine beiden Kollegen, wie von ihm vorgebracht, tatsächlich über Jahre in regelmässigen Abständen durch die Taliban bedroht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu von sich aus detailliertere Angaben macht. In diesem Zusammenhang sind weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auszumachen. So begründete der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Taliban jeweils der von ihm gewechselten Telefonnummern habhaft geworden seien, damit, dass im Amt selbst Spione tätig gewesen seien, die die Telefonnummern herausgegeben hätten. Dies habe ihn letztlich zur Kündigung des Dienstes bewogen (A12, F63). Unklar bleibt aufgrund dieser Aussagen, wie es den Taliban auch nach seinem Amtsaustritt und dem örtlichen Wechsel nach Kabul möglich gewesen sein soll, seiner Telefonnummer habhaft zu werden (A12, F23, S. 5). Dass er angesichts von Drohanrufen sodann mehrfach seine Telefonnummer wechselt, ist nachvollziehbar, nicht jedoch sein Vorbringen, er habe deswegen auch sein Telefon mehrfach kaputt gemacht (A12, F23, S. 5). 6.3 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Drohungen insbesondere ab dem Zeitpunkt, als C._______ verschwunden und D._______ getötet worden sein sollen, ernst genommen zu haben. Er will aufgrund dieser Geschehnisse seine Tätigkeit bei der Polizei letztlich aufgegeben haben (A12, F23, S. 5). Der freien Schilderung seiner Fluchtgründe lässt sich dabei entnehmen, dass er sowohl die Tötung seines Kollegen D._______ als auch das Verschwinden seines Kollegen C._______ klar in den Kontext zum Ereignis auf dem Bazar setzt (A12, F23, S. 5). Später - als er in der Anhörung zu den genauen Umständen des Todes und Verschwindens seiner Kollegen befragt wurde - relativierte er diese Aussage aber deutlich, und erklärte, er sei sich nicht sicher, ob das Verschwinden von C._______ und der Tod von D._______ überhaupt im Zusammenhang mit dem Vorfall in B._______ stünden. Er wisse nicht, ob C._______ irgendwo hingegangen sei oder ob die Taliban ihn erwischt hätten, und er wisse auch nicht, ob die Taliban D._______ getötet hätten (A12, F55, F58). 6.4 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der in Kabul von ihm angeblich getroffenen Schutzmassnahmen überzeugen vorliegend nicht, zumal diese sehr vage ausgefallen sind. So gab er hierzu lediglich zu Protokoll, er habe in der Zeit, als er arbeitslos gewesen sei, "seinen Stil" geändert. Um nicht erkannt zu werden, habe er sich nicht mehr gleich angezogen und fortan eine Perücke getragen (A12, F23, S. 5). 6.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Schilderung der Bedrohungslage, entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, insgesamt festzustellen, dass diese nicht im Ansatz eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennen lässt. 6.6 Soweit das SEM ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während eines Zeitraumes von drei Jahren bedroht, jedoch nie "belangt" worden sein soll, kann ihm dieses vom SEM als unlogisch eingeschätzte Verhalten seiner Verfolger nur mit grosser Zurückhaltung entgegengehalten werden, zumal eine verfolgte Person auf das Verhalten seines Verfolgers - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet - in der Regel keinen Einfluss hat (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). In einer Gesamtbetrachtung wirken die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers jedoch in sich widersprüchlich, nicht schlüssig und konstruiert. Die Gründe dafür liegen nach Ansicht des Gerichts nicht in der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens und dem zeitlichen Abstand von zehn Monaten zwischen der BzP und der Anhörung. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese lediglich die (weder vom SEM noch vom Gericht in Zweifel gezogene) Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Polizei sowie diejenige bei der Firma "(...)" belegen. 6.7 Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat während eines gewissen Zeitraumes als Polizist gearbeitet hat, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Polizei in Afghanistan häufig Ziel von Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist. Diese abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des BVGer D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine über die seinem Beruf immanente Gefahr hinausgehende persönliche Gefährdung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte, zumal seine polizeiliche Tätigkeit zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits zweieinhalb Jahre zurücklag. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20; vormals - bis zum 31. Dezember 2018 - AuG]). 7.4 Nachdem der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, 2009/51 E. 5.4), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 27. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 850. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 850. zulasten der Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj