Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in E._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 14. Januar 2016 wurden sie summarisch befragt und am 10. Mai 2017, am 31. Oktober 2017 sowie am 16. Juli 2018 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie aus F._______ in der Provinz F._______. Sie seien seit 1986 verheiratet und hätten drei gemeinsame Kinder, die sich mit ihnen als Asylsuchende in der Schweiz befänden. Der Beschwerdeführer sei bis Ende Oktober/Mitte November 2015 als (...) an der (...) in G._______ tätig gewesen. Als (...) sei er in vielen Teilen Afghanistans unterwegs gewesen. Dies teilweise mit ausländischen Delegationen. Diese Tätigkeit sei den Taliban ein Dorn im Auge gewesen, weshalb er am (...) 2001 einen ersten Drohbrief erhalten habe, als er sich mit (...) beschäftigt habe. In diesem Brief sei ihm unterstellt worden, gegen die religiösen Gesetze der Taliban zu sein, weshalb er verfolgt und bestraft werden müsse. Er sei zudem von Mitgliedern der afghanischen Regierung bedroht worden. Dies weil er entdeckt und in Berichten festgehalten habe, dass gewisse Regierungsangestellte (...), um sich zu bereichern. Zwischen August und Oktober 2015 und somit zwei bis vier Monate vor seiner Ausreise habe er ein Radio- und Fernsehinterview über (...) gegeben. Etwa zu der Zeit habe er auch begonnen, die Ausreise für sich und seine Familie zu organisieren. Gegen Ende November 2015 habe er ferner von der Polizei in F._______ den Hinweis erhalten, dass ein zweiter Drohbrief der Taliban gegen ihn existiere, welchen die Polizei in einem beschlagnahmten Haus gefunden habe. Aufgrund dieses Drohbriefes habe er am (...) November 2015 bei der Polizei Anzeige erstattet. Einige Tage davor habe es zudem einen Angriff auf seinen Sohn (N [...]) gegeben. Man wisse aber nicht, wer die Täter gewesen seien. Am (...) Dezember 2015 sei schliesslich die ganze Familie aus Afghanistan ausgereist. Sie seien über den Landweg in den Iran, dann weiter in die Türkei und über Griechenland bis in die Schweiz gereist. Zum Nachweis ihrer Identität haben die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Tazkira eingereicht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer einen am (...) 2008 auf ihn ausgestellten afghanischen Reisepass sowie einen Berufsausweis der (...) eingereicht. Des Weiteren wurden weitere folgende Beweismittel abgegeben: (...). (...). (...). (...). (...). (...). (...). (...). (...). (...). B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2018 beantragten die Beschwerdeführenden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Sohnes und dessen Familie (N [...]), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung ihrer damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten sie Meldungen über (...) in Afghanistan und eine Fürsorgebestätigung vom 12. September 2018 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. In der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 beantragte das SEM unter vollständigem Festhalten an seinen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden erhielten die Vernehmlassung mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme. G. Mit Eingabe vom 29. November 2019 ersuchte Rechtsanwältin Raffaella Massara um Entlassung aus ihrem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden sowie darum, die ebenfalls bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätige Ariane Burkhard als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2020 entliess die Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Raffaella Massara antragsgemäss aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und stellte ferner fest, es werde vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.5 Dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihres volljährigen Sohnes und dessen Familie wird vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidfindung in einem gleichen Spruchgremium entsprochen (E-5626/2018).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, grundsätzlich sei zwar nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer (...) sei. Dies habe er mit zahlreichen Beweismitteln belegt. Zudem wäre es angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan durchaus denkbar, dass (...), der sich für (...), von Seiten der Taliban bedroht werden könnte. Allerdings sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgungssituation (Angriff auf seinen Sohn, Drohbriefe der Taliban, Drohungen von Regierungsangestellten) in substanziierter Weise darzulegen. Seine Aussagen hätten sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu erzählen, er sei von den Taliban und regierungsnahen Personen bedroht worden. Jedoch sei er - trotz mehrfacher Nachfrage - in keiner Weise darauf eingegangen, unter welchen Umständen, wann und in welchem Ausmass er bedroht worden sei. Seine Schilderungen seien weitgehend oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Laut den eingereichten Beweismittel sei er seit dem Jahr 2005 mit (...) beschäftigt und dabei in Kontakt mit ausländischen Delegationen gewesen. Dennoch ergäben sich aus dem Anhörungsprotokoll keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass er oder seine Familie durch die Taliban oder andere Personen je persönlich einer konkreten Gefährdungssituation ausgesetzt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, es sei kurz vor seiner Ausreise zu einem Angriff auf seinen Sohn gekommen. Sein Sohn habe diesen Angriff in seinem Asylgesuch ebenfalls geltend gemacht. Allerdings sei es auch diesem nicht gelungen, den angeblich erlittenen Angriff glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe behauptet, man habe seinen Sohn wegen seiner Probleme töten wollen. Er habe jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgebracht, sondern ausgeführt, er wisse nicht, wer hinter dem Anschlag stehe (A23 S. 6, 10). Folglich handle es sich um eine reine Hypothese. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den Angriff oberflächlich und schemenhaft beschrieben, obwohl er unmittelbar nachdem sich der Angriff ereignet habe, mit seinem Sohn persönlich in Kontakt gestanden habe und daher detailreichere und differenziertere Angaben zu erwarten gewesen wären (A23 S. 5-6). Hinzu komme, dass sich seine Beschreibung des Vorfalles von der seines Sohnes unterscheide. Zum einen habe er vorgebracht, der Vorfall habe sich auf einer Nebenstrasse ereignet währendem sein Sohn gesagt habe, er sei auf einer Hauptstrasse angegriffen worden (A23 S. 6). Zum anderen habe der Beschwerdeführer angeführt, die Polizei sei gekommen und habe seinen Sohn zur Sicherheitskommandozentrale der Provinz F._______ mitgenommen (A23 S. 6). Sein Sohn habe jedoch dazu im Widerspruch ausgesagt, er habe sich an die Polizeiwache von H._______ gewandt, welche sich anschliessend um den Fall gekümmert habe. Aufgrund der substanzarmen und teilweise widersprüchlichen Angaben sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. In Bezug auf die Bedrohung durch andere Personen, habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, er sei von bestimmten Personen, über die er in seinen Berichten geschrieben habe, beschimpft worden. Dabei hätten sie ihm gedroht, ihn und seine Familie zu zerstören (A23 S. 9). Solche unsubstanziierten Angaben könnten jedoch auch leicht von einer unbeteiligten Person gemacht werden. Ernsthafte Nachteile im Sinne einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung würden sich aus den Akten jedenfalls nicht erkennen lassen (A23 S. 15 F71). Was die Drohbriefe der Taliban (vgl. Beweismittel 13 und 14) anbelange, gelte es festzuhalten, dass solche - aufgrund ihrer Beschaffenheit - leicht käuflich erworben oder selber angefertigt werden könnten, weshalb sie keine Beweiskraft entfalten würden. Der Beschwerdeführer habe die Gefährdungssituation, welche angeblich von den Taliban ausgegangen sei, nicht substanziiert darzulegen vermocht. Seine diesbezüglichen Schilderungen hätten sich lediglich darauf beschränkt, dass er im Abstand von vierzehn Jahren zwei Drohbriefe erhalten habe (einen im Jahr 2001 und einen im Jahr 2015; A23 S. 4, 8-9, S. 11-13). Was den zweiten Drohbrief anbelange, erscheine unglaubhaft, dass die Polizei von F._______ einen an ihn adressierten Drohbrief mehrere Monate nach einem Radio- und Fernsehinterview in einem anderen Haus gefunden habe, obwohl er und seine Familie zu der Zeit in F._______ wohnhaft gewesen seien (A23 S. 4, 13). Dieses Vorgehen erscheine weder logisch nachvollziehbar noch könne daraus eine ernsthafte Bedrohungssituation abgeleitet werden. Die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban sei damit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung wegen seines Berufes als (...), glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen in das Asylgesuch eingeschlossenen Kinder würden im Übrigen keine eigenen Asylgründe geltend machen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die zahlreichen Beweismittel nichts zu ändern. Wie bereits erwähnt, würden die Beweismittel zwar die (...) des Beschwerdeführers belegen, aber keine konkrete Bedrohungssituation. Das Asyldossier des ältesten Sohnes und dessen Familie würde ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung führen. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 3.2 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgungssituation sehr wohl glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz zweifle vorliegend nicht an, dass er (...) sei. Ferner stelle sie auch nicht in Abrede, dass ein (...), von Seiten der Taliban bedroht werden könnte. Soweit die Vorinstanz der Ansicht sei, dass er den Angriff auf seinen Sohn, die Drohbriefe der Taliban und die Drohungen der Regierungsangestellten nicht substanziiert habe darlegen können, sei dies nicht nachvollziehbar. Er habe anschaulich von zahlreichen Vorfällen erzählt, wie und unter welchen Umständen er immer wieder zur Zielscheibe der Taliban und regierungsnahen Personen geworden sei. So beispielsweise, dass er aufgrund seiner Publikationen und öffentlicher Auftritte, anlässlich derer er die Taliban wiederholt öffentlich kritisiert habe, zu deren Zielscheibe geworden sei (A23 F6, 34 S. 8, F44-56; BM 11 und 12). Er habe auch ausführlich von den Problemen berichtet, die er mit regierungsnahen Personen gehabt habe. Beispielsweise habe er von einem Vorfall erzählt, bei dem (...) und wie er versucht habe, die Vorfälle aufzuklären (A23 F34 S. 8f.); oder wie er (...) verhindert habe. Ferner habe er erzählt, wie er in verschiedenen Berichten, die veröffentlicht worden seien, (...) kritisiert habe, bei welchen (...) (A23 F34 S. 9). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er nach seiner sehr ausführlichen freien Schilderung von der Vorinstanz aufgefordert worden sei, sich auf das Ereignis, das zu seiner Ausreise geführt habe, zu beschränken (A23 F35). Somit sei es stossend, ihm vorzuwerfen, er sei nicht in ausreichender Weise auf das Ausmass der Bedrohungen eingegangen beziehungsweise er habe diese nicht substantiiert geschildert. Ferner werfe ihm die Vorinstanz vor, es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass man seinen Sohn wegen seiner Probleme habe töten wollen, da er dazu keine konkreten Anhaltspunkte habe machen können. Dabei habe er Angaben zum Tatzeitpunkt, Tatort und Tatzusammenhang machen können. Er habe erläutert, dass sich der Angriff nach einem von ihm im Radio und Fernsehen ausgestrahlten Interview ereignet habe, in dem er (...) (A23 F17, 57). Er habe weiter ausgeführt, dieses Ereignis habe sich zwei, drei Tage vor der Anzeige, die er am 26. November 2015 gemacht habe, ereignet. Ferner habe er präzisiert, dass eine Kugel das Auto seines Sohnes getroffen habe und dass sein Sohn danach auf die Polizeiwache gebracht worden sei (A23 F19f.). Somit seien seine Aussagen weder oberflächlich noch schemenhaft ausgefallen. Dass er eingestanden habe, nicht zu wissen, wer den Anschlag verübt habe (regierungsnahe Personen oder Taliban), mache ihn umso glaubwürdiger (A23 F16, 36). Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass ihm vorgeworfen werde, er und sein Sohn hätten sich widersprochen. Die einzige Ungereimtheit habe darin bestanden, dass er ausgesagt habe, es habe sich auf einer Nebenstrasse ereignet, während sein Sohn von einer Hauptstrasse gesprochen habe (N [...] A27 F60). Allein deswegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihnen nicht gelungen sei, diesen Anschlag glaubhaft zu machen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es anlässlich seiner Anhörung offensichtlich zu Übersetzungsfehlern gekommen sei (A23 Anmerkung zu F36 S. 19). Schliesslich stünden die Aussagen der anderen Familienmitglieder miteinander in Einklang (A28 F42, A29 F33; N [...] A28 F39, F51-61). Im Weiteren bezweifle die Vorinstanz die Authentizität beziehungsweise Beweiskraft der Taliban-Drohbriefe. Sie sei der Meinung, es mute seltsam an, dass der zweite Drohbrief mehrere Monate nach seinem Radio- und Fernsehinterview in einem anderen Haus gefunden worden sei, obwohl er und seine Familie im fraglichen Zeitpunkt in F._______ wohnhaft gewesen seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedoch problematisch, die Authentizität von Beweismitteln pauschal anzuzweifeln, ohne sie einem Echtheitscheck zu unterziehen. Ohne einlässliche Prüfung dürfe nicht von einer Fälschung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund würden sich weitere Ausführungen zu seinen angeblich seltsamen Ausführungen erübrigen. Ferner sei zu bedenken, dass der zweite Drohbrief und das Attentat auf seinen Sohn, seinen Entschluss zur Ausreise lediglich beschleunigt hätten, der Entschluss sei aufgrund des Drucks, der auf ihm gelastet habe, bereits früher gefallen (A23 F88). Demzufolge seien seine Schilderungen glaubhaft und auf ihre Asylrelevanz unter Berücksichtigung der Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (Definition von Risikogruppen, die einem erhöhten Verfolgungsprofil unterstehen) zu prüfen. Als bekannter (...), weise er ein Risikoprofil auf. Aufgrund seiner Arbeit sei er immer wieder Drohungen der Taliban ausgesetzt gewesen. Erschwerend falle ins Gewicht, dass er auch Drohungen von korrupten regierungsnahen Personen ausgesetzt gewesen sei. Er sei als (...), nicht nur den Taliban, sondern auch den Regierungsleuten ein Dorn im Auge gewesen, (...). Er und seine Familie seien aufgrund seiner Tätigkeit systematischen, schweren und wiederholten Eingriffen ausgesetzt gewesen, die sich am Schluss in einem beinahe tödlichen Angriff auf seinen Sohn manifestiert hätten. Er und seine Familie seien in Afghanistan somit Massnahmen ausgesetzt gewesen, die in ihrer Gesamtheit lebensbedrohlich geworden seien und einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Damit hätten die gegen ihn und seine Familie gerichteten Massnahmen eine derartige Intensität erreicht, dass ihnen ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan nicht mehr möglich gewesen sei. Aufgrund seiner Exponiertheit sei es ihm nicht mehr zumutbar gewesen, das Gelingen eines Anschlags auf seine Familie abzuwarten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm aufgrund seiner Vorgeschichte und seines Profils eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es könne nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Da weder eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden noch eine Fluchtalternative vorhanden seien, sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weil den übrigen Familienmitgliedern aufgrund seiner Verfolgung ebenfalls ernsthafte Nachteile drohen würden, seien auch sie als Flüchtlinge anzuerkennen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie gezielte Nachteile von einer bestimmten Intensität aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive erlitten hat oder wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, ohne dass ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden könnte (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.
E. 4.3 Ob begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die erlittene Verfolgung und die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung müssen zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).
E. 4.4 Die Asylgründe sind sodann glaubhaft zu machen. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen. Glaubhaft machen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 m.w.H.).
E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) in seinem Heimatstaat - ebenso wie die Vorinstanz - nicht in Zweifel zieht. Diese wurde durch die beigebrachten Beweismittel, namentlich Diplome, Arbeits- und Teilnahmebestätigungen sowie Fotos ausreichend belegt und auch der Beschwerdeführer schilderte schlüssig und in sich kongruent seinen Werdegang.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in diesen Zusammenhang zunächst geltend, allein aus seiner Funktion als (...) heraus weise er bereits ein Risikoprofil auf, welches im Sinne der Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts an sich bereits genüge, um von einer Furcht vor Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan auszugehen. Hierzu ist Folgendes festzustellen:
E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wovon grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von den offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Jalalabad und Kunduz (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit. Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch, der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf >, abgerufen am 28. Februar 2020; vgl. auch Urteil des BVGer E-552/2017 vom 30. Januar 2018 mit weiteren Verweisen).
E. 5.2.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft einschliesslich den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., sowie die beiden EASO Berichte: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017; S. 34 f. und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common asylum analysis", Juni 2018, S. 41-43). Gegenüber solchen Personen kommt es regelmässig zu Vorfällen, worunter namentlich Entführungen und Angriffe fallen, bei denen die Betroffenen verletzt oder gar getötet worden sind (EASO Bericht "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common asylum analysis", Juni 2018, S. 44 f.).
E. 5.2.3 Es scheint im Landeskontext Afghanistan - Taliban - durchaus möglich, dass das Berufsbild des (...) zu einem erhöhten Verfolgungsrisiko führen kann. Erstellt ist nämlich, dass (...) vermehrt Anschlagsziel durch regierungsfeindliche Organisationen, namentlich die Taliban, sind. Gleichwohl kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass (...) per se einem Verfolgungsrisiko durch die Taliban im Sinne einer Kollektivverfolgung unterliegen. Es bedarf im jeweiligen Einzelfall einer Konkretisierung der Verfolgungssituation (vgl. Urteile des BVGer D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3, E-857/2017 vom 4. März 2019 E. 6.7).
E. 5.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung anbelangt kommt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der aus seiner Tätigkeit resultierenden Verfolgung vor seiner Ausreise nicht glaubhaft ausgefallen sind. Sie entfalten sodann teilweise auch von vornherein keine Asylrelevanz. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seitens der Taliban im Jahr 2001 anbelangt, ist Folgendes festzustellen: Die Vorbringen des Beschwerdeführers scheinen nachvollziehbar. Im Jahr 2001 hatte die Taliban eine erhebliche Machtstellung inne und der Beschwerdeführer bringt vor, dass der im Jahr 2001 an ihn gerichtete Brief von der Wissenschaftsakademie selbst an ihn gerichtet wurde, die damals unter der Herrschaft der Taliban gestanden habe. Er habe daraufhin in der Konsequenz die Akademie verlassen und sei in seine Heimatprovinz F._______ zurückgekehrt (act. A23 F45 ff.). Nachdem im Oktober 2001 eine militärische Invasion in Afghanistan durch amerikanische Truppen mit Hilfe eines Militärbündnisses verschiedener Staaten unter amerikanischer Führung erfolgreich war, gelang es, die in den meisten Regionen Afghanistans herrschenden Taliban zu stürzen. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, nach dem Einmarsch der ausländischen Streitkräfte und der Wahl Karzais (der seit Dezember 2001 der Übergangsregierung angehörte und in der Zeit von 2004-2014 afghanischer Präsident war) habe er seine Arbeit in der Akademie wieder aufgenommen und bis Mitte Oktober / November 2015 fortgeführt. Das Vorbringen ist mithin nicht asylrelevant, fehlt es doch am zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei im Jahr 2015 erneut in den Fokus der Taliban geraten. Wie bereits festgestellt, ist die Taliban in Afghanistan als terroristische Gruppierung wieder aktiv. Die im Jahr 2001 vorwiegend nach Pakistan geflohenen Angehörigen der Taliban formierten sich neu und treten seit 2003 wieder in Erscheinung. Seit Anfang 2006 verüben sie zusammen mit anderen terroristischen Gruppierungen verstärkt Anschläge gegen afghanische Zivilisten und Soldaten der ISAF und ASAF. Neben den zufällig gewählten Anschlagszielen sind auch gewisse Personengruppen einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von gezielten Anschlägen zu werden. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe die Taliban in einem im Jahr 2015 ausgestrahlten Fernseh- und Radiointerview angegriffen. Jedoch blieb sein Vorbringen in der Tat unsubstanziiert und wurde auch nicht belegt.
E. 5.3.3 Im Zusammenhang mit diesem Fernsehinterview bringt der Beschwerdeführer sodann vor, es sei deshalb seitens der Taliban ein zweiter Drohbrief an ihn gerichtet worden. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass diesem Brief, den der Beschwerdeführer zu den Akten reichte, kein grosser Beweiswert zuzumessen ist. Der Beweiswert ist diesem Dokument zwar nicht von vornherein abzusprechen, jedoch ist er in den Kontext mit den Vorbringen zu setzen. Die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Briefes gelangt sein soll, muten seltsam an. So soll dieser Brief in der Region F._______ anlässlich einer Hausdurchsuchung gefunden worden und ihm durch die Polizei übergeben worden sein. Der Brief ist sodann nicht datiert, richtet sich aber namentlich an den Beschwerdeführer und ist mit der Angabe seines Arbeitsortes versehen, was konstruiert anmutet.
E. 5.3.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Sohn nach dem besagten Interview Opfer eines Attentatsversuchs geworden sei. Dieser Anschlag scheint auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft. Weder die Beschwerdeführenden noch der betroffene Sohn oder dessen Ehefrau machten dieses Vorbringen anlässlich der Erstbefragung zur Person und den Asylgründen geltend. Dies, obwohl es sich dabei um das endgültig fluchtauslösende Ereignis gehandelt haben soll (A23 F35). Schliesslich konnten weder der Beschwerdeführer noch sein Sohn (N [...]) den Anschlag substanziiert dartun. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen und die Ausführungen im Verfahren E-5626/2018 E. 5.2 ff..
E. 5.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei auch durch regierungsnahe Personen bedroht worden, wobei diese Drohungen jeweils im Zusammenhang mit korrupten Handlungen von Regierungsvertretern gestanden seien, ist - ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung - festzustellen, dass entsprechende Drohungen kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen, sondern unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 3 EMRK) zu berücksichtigen wären. Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind, können weitere Ausführungen hierzu unterbleiben.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer konnte somit keine ernsthaften Nachteile im Sinne einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung glaubhaft machen. Hinzu kommt, dass auch weder die Ehefrau noch die im Asylgesuch miteingeschlossenen Kinder spezifische Angaben zur angeblich erlebten Bedrohungssituation machen konnten und ausdrücklich angaben, selber keine negativen Erlebnisse gemacht zu haben, spezifischen Fragen jeweils auswichen und sagten nichts Genaues zu wissen (A28 F26-59, A29 F23-40, A32 F27-38). So antwortete beispielsweise die Ehefrau auf die Frage, was ihr Mann ihr in Bezug auf seine Probleme erzählt habe, lediglich: "Diese Probleme weiss er selber besser. Ich weiss wirklich nicht viel darüber." (A28 F34).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er oder seine Familie aufgrund seiner Tätigkeit als (...) von Seiten der Taliban oder regierungsnahen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Gestützt auf die Akten besteht auch kein Anlass zur Annahme, sie hätten solche für die Zukunft zu befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung im Heimatstaat nicht gefährdet. Der Beschwerdeführer hat denn auch zutreffend auf die in seiner Heimatregion prekäre Sicherheitslage hingewiesen und die Angst davor, dass die weiblichen Mitglieder seiner Familie Opfer von Übergriffen werden könnten. Der massiv schlechten Sicherheitslage ist unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG Rechnung getragen worden, mit der bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde - und sie aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten sind - sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 wurde zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Raffaella Massara, Berner Rechtsberatungsstelle in Not, wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Es ist daher der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten. Mit Schreiben vom 29. November 2019 informierte die Rechtsvertreterin darüber, dass sie die Rechtsberatungsstelle verlassen werde und ersuchte darum, Frau Ariane Burkhard als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Für den Fall, dass das Verfahren spruchreif sei und keine weiteren Verfahrenshandlungen als notwendig erachtet würden, wurde darum ersucht, das Honorar der Rechtsberatungsstelle auszurichten. Aus der Formulierung der Eingabe ist zu schliessen, dass der Honoraranspruch von der beigeordneten Rechtsbeiständin an ihre frühere Arbeitgeberin abgetreten worden ist. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 wurde die amtliche Rechtsbeiständin aus dem Mandat entlassen und die neue Bevollmächtigung zur Kenntnis genommen, hingegen eine auf eine neue amtliche Verbeiständung aufgrund der Spruchreife des Verfahrens verzichtet. Das bis zur Entlassung aus dem amtlichen Mandat entstandene Honorar für die notwendigen Aufwendungen ist daher der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not auszurichten. Es wurde - entgegen der Formulierung in der Beschwerde -keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das amtliche Honorar wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächster Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 800.- bestimmt und der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Nira Schidlow
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5629/2018 Urteil vom 19. März 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder: C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle aus Afghanistan, alle vertreten durch Ariane Burkhard, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2018. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in E._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 14. Januar 2016 wurden sie summarisch befragt und am 10. Mai 2017, am 31. Oktober 2017 sowie am 16. Juli 2018 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie aus F._______ in der Provinz F._______. Sie seien seit 1986 verheiratet und hätten drei gemeinsame Kinder, die sich mit ihnen als Asylsuchende in der Schweiz befänden. Der Beschwerdeführer sei bis Ende Oktober/Mitte November 2015 als (...) an der (...) in G._______ tätig gewesen. Als (...) sei er in vielen Teilen Afghanistans unterwegs gewesen. Dies teilweise mit ausländischen Delegationen. Diese Tätigkeit sei den Taliban ein Dorn im Auge gewesen, weshalb er am (...) 2001 einen ersten Drohbrief erhalten habe, als er sich mit (...) beschäftigt habe. In diesem Brief sei ihm unterstellt worden, gegen die religiösen Gesetze der Taliban zu sein, weshalb er verfolgt und bestraft werden müsse. Er sei zudem von Mitgliedern der afghanischen Regierung bedroht worden. Dies weil er entdeckt und in Berichten festgehalten habe, dass gewisse Regierungsangestellte (...), um sich zu bereichern. Zwischen August und Oktober 2015 und somit zwei bis vier Monate vor seiner Ausreise habe er ein Radio- und Fernsehinterview über (...) gegeben. Etwa zu der Zeit habe er auch begonnen, die Ausreise für sich und seine Familie zu organisieren. Gegen Ende November 2015 habe er ferner von der Polizei in F._______ den Hinweis erhalten, dass ein zweiter Drohbrief der Taliban gegen ihn existiere, welchen die Polizei in einem beschlagnahmten Haus gefunden habe. Aufgrund dieses Drohbriefes habe er am (...) November 2015 bei der Polizei Anzeige erstattet. Einige Tage davor habe es zudem einen Angriff auf seinen Sohn (N [...]) gegeben. Man wisse aber nicht, wer die Täter gewesen seien. Am (...) Dezember 2015 sei schliesslich die ganze Familie aus Afghanistan ausgereist. Sie seien über den Landweg in den Iran, dann weiter in die Türkei und über Griechenland bis in die Schweiz gereist. Zum Nachweis ihrer Identität haben die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Tazkira eingereicht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer einen am (...) 2008 auf ihn ausgestellten afghanischen Reisepass sowie einen Berufsausweis der (...) eingereicht. Des Weiteren wurden weitere folgende Beweismittel abgegeben: (...). (...). (...). (...). (...). (...). (...). (...). (...). (...). B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2018 beantragten die Beschwerdeführenden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Sohnes und dessen Familie (N [...]), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung ihrer damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten sie Meldungen über (...) in Afghanistan und eine Fürsorgebestätigung vom 12. September 2018 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. In der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 beantragte das SEM unter vollständigem Festhalten an seinen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden erhielten die Vernehmlassung mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme. G. Mit Eingabe vom 29. November 2019 ersuchte Rechtsanwältin Raffaella Massara um Entlassung aus ihrem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden sowie darum, die ebenfalls bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätige Ariane Burkhard als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2020 entliess die Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Raffaella Massara antragsgemäss aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und stellte ferner fest, es werde vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5 Dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihres volljährigen Sohnes und dessen Familie wird vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidfindung in einem gleichen Spruchgremium entsprochen (E-5626/2018).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, grundsätzlich sei zwar nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer (...) sei. Dies habe er mit zahlreichen Beweismitteln belegt. Zudem wäre es angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan durchaus denkbar, dass (...), der sich für (...), von Seiten der Taliban bedroht werden könnte. Allerdings sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgungssituation (Angriff auf seinen Sohn, Drohbriefe der Taliban, Drohungen von Regierungsangestellten) in substanziierter Weise darzulegen. Seine Aussagen hätten sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu erzählen, er sei von den Taliban und regierungsnahen Personen bedroht worden. Jedoch sei er - trotz mehrfacher Nachfrage - in keiner Weise darauf eingegangen, unter welchen Umständen, wann und in welchem Ausmass er bedroht worden sei. Seine Schilderungen seien weitgehend oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Laut den eingereichten Beweismittel sei er seit dem Jahr 2005 mit (...) beschäftigt und dabei in Kontakt mit ausländischen Delegationen gewesen. Dennoch ergäben sich aus dem Anhörungsprotokoll keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass er oder seine Familie durch die Taliban oder andere Personen je persönlich einer konkreten Gefährdungssituation ausgesetzt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, es sei kurz vor seiner Ausreise zu einem Angriff auf seinen Sohn gekommen. Sein Sohn habe diesen Angriff in seinem Asylgesuch ebenfalls geltend gemacht. Allerdings sei es auch diesem nicht gelungen, den angeblich erlittenen Angriff glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe behauptet, man habe seinen Sohn wegen seiner Probleme töten wollen. Er habe jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgebracht, sondern ausgeführt, er wisse nicht, wer hinter dem Anschlag stehe (A23 S. 6, 10). Folglich handle es sich um eine reine Hypothese. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den Angriff oberflächlich und schemenhaft beschrieben, obwohl er unmittelbar nachdem sich der Angriff ereignet habe, mit seinem Sohn persönlich in Kontakt gestanden habe und daher detailreichere und differenziertere Angaben zu erwarten gewesen wären (A23 S. 5-6). Hinzu komme, dass sich seine Beschreibung des Vorfalles von der seines Sohnes unterscheide. Zum einen habe er vorgebracht, der Vorfall habe sich auf einer Nebenstrasse ereignet währendem sein Sohn gesagt habe, er sei auf einer Hauptstrasse angegriffen worden (A23 S. 6). Zum anderen habe der Beschwerdeführer angeführt, die Polizei sei gekommen und habe seinen Sohn zur Sicherheitskommandozentrale der Provinz F._______ mitgenommen (A23 S. 6). Sein Sohn habe jedoch dazu im Widerspruch ausgesagt, er habe sich an die Polizeiwache von H._______ gewandt, welche sich anschliessend um den Fall gekümmert habe. Aufgrund der substanzarmen und teilweise widersprüchlichen Angaben sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. In Bezug auf die Bedrohung durch andere Personen, habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, er sei von bestimmten Personen, über die er in seinen Berichten geschrieben habe, beschimpft worden. Dabei hätten sie ihm gedroht, ihn und seine Familie zu zerstören (A23 S. 9). Solche unsubstanziierten Angaben könnten jedoch auch leicht von einer unbeteiligten Person gemacht werden. Ernsthafte Nachteile im Sinne einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung würden sich aus den Akten jedenfalls nicht erkennen lassen (A23 S. 15 F71). Was die Drohbriefe der Taliban (vgl. Beweismittel 13 und 14) anbelange, gelte es festzuhalten, dass solche - aufgrund ihrer Beschaffenheit - leicht käuflich erworben oder selber angefertigt werden könnten, weshalb sie keine Beweiskraft entfalten würden. Der Beschwerdeführer habe die Gefährdungssituation, welche angeblich von den Taliban ausgegangen sei, nicht substanziiert darzulegen vermocht. Seine diesbezüglichen Schilderungen hätten sich lediglich darauf beschränkt, dass er im Abstand von vierzehn Jahren zwei Drohbriefe erhalten habe (einen im Jahr 2001 und einen im Jahr 2015; A23 S. 4, 8-9, S. 11-13). Was den zweiten Drohbrief anbelange, erscheine unglaubhaft, dass die Polizei von F._______ einen an ihn adressierten Drohbrief mehrere Monate nach einem Radio- und Fernsehinterview in einem anderen Haus gefunden habe, obwohl er und seine Familie zu der Zeit in F._______ wohnhaft gewesen seien (A23 S. 4, 13). Dieses Vorgehen erscheine weder logisch nachvollziehbar noch könne daraus eine ernsthafte Bedrohungssituation abgeleitet werden. Die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban sei damit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung wegen seines Berufes als (...), glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen in das Asylgesuch eingeschlossenen Kinder würden im Übrigen keine eigenen Asylgründe geltend machen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die zahlreichen Beweismittel nichts zu ändern. Wie bereits erwähnt, würden die Beweismittel zwar die (...) des Beschwerdeführers belegen, aber keine konkrete Bedrohungssituation. Das Asyldossier des ältesten Sohnes und dessen Familie würde ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung führen. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgungssituation sehr wohl glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz zweifle vorliegend nicht an, dass er (...) sei. Ferner stelle sie auch nicht in Abrede, dass ein (...), von Seiten der Taliban bedroht werden könnte. Soweit die Vorinstanz der Ansicht sei, dass er den Angriff auf seinen Sohn, die Drohbriefe der Taliban und die Drohungen der Regierungsangestellten nicht substanziiert habe darlegen können, sei dies nicht nachvollziehbar. Er habe anschaulich von zahlreichen Vorfällen erzählt, wie und unter welchen Umständen er immer wieder zur Zielscheibe der Taliban und regierungsnahen Personen geworden sei. So beispielsweise, dass er aufgrund seiner Publikationen und öffentlicher Auftritte, anlässlich derer er die Taliban wiederholt öffentlich kritisiert habe, zu deren Zielscheibe geworden sei (A23 F6, 34 S. 8, F44-56; BM 11 und 12). Er habe auch ausführlich von den Problemen berichtet, die er mit regierungsnahen Personen gehabt habe. Beispielsweise habe er von einem Vorfall erzählt, bei dem (...) und wie er versucht habe, die Vorfälle aufzuklären (A23 F34 S. 8f.); oder wie er (...) verhindert habe. Ferner habe er erzählt, wie er in verschiedenen Berichten, die veröffentlicht worden seien, (...) kritisiert habe, bei welchen (...) (A23 F34 S. 9). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er nach seiner sehr ausführlichen freien Schilderung von der Vorinstanz aufgefordert worden sei, sich auf das Ereignis, das zu seiner Ausreise geführt habe, zu beschränken (A23 F35). Somit sei es stossend, ihm vorzuwerfen, er sei nicht in ausreichender Weise auf das Ausmass der Bedrohungen eingegangen beziehungsweise er habe diese nicht substantiiert geschildert. Ferner werfe ihm die Vorinstanz vor, es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass man seinen Sohn wegen seiner Probleme habe töten wollen, da er dazu keine konkreten Anhaltspunkte habe machen können. Dabei habe er Angaben zum Tatzeitpunkt, Tatort und Tatzusammenhang machen können. Er habe erläutert, dass sich der Angriff nach einem von ihm im Radio und Fernsehen ausgestrahlten Interview ereignet habe, in dem er (...) (A23 F17, 57). Er habe weiter ausgeführt, dieses Ereignis habe sich zwei, drei Tage vor der Anzeige, die er am 26. November 2015 gemacht habe, ereignet. Ferner habe er präzisiert, dass eine Kugel das Auto seines Sohnes getroffen habe und dass sein Sohn danach auf die Polizeiwache gebracht worden sei (A23 F19f.). Somit seien seine Aussagen weder oberflächlich noch schemenhaft ausgefallen. Dass er eingestanden habe, nicht zu wissen, wer den Anschlag verübt habe (regierungsnahe Personen oder Taliban), mache ihn umso glaubwürdiger (A23 F16, 36). Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass ihm vorgeworfen werde, er und sein Sohn hätten sich widersprochen. Die einzige Ungereimtheit habe darin bestanden, dass er ausgesagt habe, es habe sich auf einer Nebenstrasse ereignet, während sein Sohn von einer Hauptstrasse gesprochen habe (N [...] A27 F60). Allein deswegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihnen nicht gelungen sei, diesen Anschlag glaubhaft zu machen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es anlässlich seiner Anhörung offensichtlich zu Übersetzungsfehlern gekommen sei (A23 Anmerkung zu F36 S. 19). Schliesslich stünden die Aussagen der anderen Familienmitglieder miteinander in Einklang (A28 F42, A29 F33; N [...] A28 F39, F51-61). Im Weiteren bezweifle die Vorinstanz die Authentizität beziehungsweise Beweiskraft der Taliban-Drohbriefe. Sie sei der Meinung, es mute seltsam an, dass der zweite Drohbrief mehrere Monate nach seinem Radio- und Fernsehinterview in einem anderen Haus gefunden worden sei, obwohl er und seine Familie im fraglichen Zeitpunkt in F._______ wohnhaft gewesen seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedoch problematisch, die Authentizität von Beweismitteln pauschal anzuzweifeln, ohne sie einem Echtheitscheck zu unterziehen. Ohne einlässliche Prüfung dürfe nicht von einer Fälschung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund würden sich weitere Ausführungen zu seinen angeblich seltsamen Ausführungen erübrigen. Ferner sei zu bedenken, dass der zweite Drohbrief und das Attentat auf seinen Sohn, seinen Entschluss zur Ausreise lediglich beschleunigt hätten, der Entschluss sei aufgrund des Drucks, der auf ihm gelastet habe, bereits früher gefallen (A23 F88). Demzufolge seien seine Schilderungen glaubhaft und auf ihre Asylrelevanz unter Berücksichtigung der Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (Definition von Risikogruppen, die einem erhöhten Verfolgungsprofil unterstehen) zu prüfen. Als bekannter (...), weise er ein Risikoprofil auf. Aufgrund seiner Arbeit sei er immer wieder Drohungen der Taliban ausgesetzt gewesen. Erschwerend falle ins Gewicht, dass er auch Drohungen von korrupten regierungsnahen Personen ausgesetzt gewesen sei. Er sei als (...), nicht nur den Taliban, sondern auch den Regierungsleuten ein Dorn im Auge gewesen, (...). Er und seine Familie seien aufgrund seiner Tätigkeit systematischen, schweren und wiederholten Eingriffen ausgesetzt gewesen, die sich am Schluss in einem beinahe tödlichen Angriff auf seinen Sohn manifestiert hätten. Er und seine Familie seien in Afghanistan somit Massnahmen ausgesetzt gewesen, die in ihrer Gesamtheit lebensbedrohlich geworden seien und einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Damit hätten die gegen ihn und seine Familie gerichteten Massnahmen eine derartige Intensität erreicht, dass ihnen ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan nicht mehr möglich gewesen sei. Aufgrund seiner Exponiertheit sei es ihm nicht mehr zumutbar gewesen, das Gelingen eines Anschlags auf seine Familie abzuwarten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm aufgrund seiner Vorgeschichte und seines Profils eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es könne nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Da weder eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden noch eine Fluchtalternative vorhanden seien, sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weil den übrigen Familienmitgliedern aufgrund seiner Verfolgung ebenfalls ernsthafte Nachteile drohen würden, seien auch sie als Flüchtlinge anzuerkennen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie gezielte Nachteile von einer bestimmten Intensität aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive erlitten hat oder wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, ohne dass ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden könnte (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. 4.3 Ob begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die erlittene Verfolgung und die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung müssen zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 4.4 Die Asylgründe sind sodann glaubhaft zu machen. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen. Glaubhaft machen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) in seinem Heimatstaat - ebenso wie die Vorinstanz - nicht in Zweifel zieht. Diese wurde durch die beigebrachten Beweismittel, namentlich Diplome, Arbeits- und Teilnahmebestätigungen sowie Fotos ausreichend belegt und auch der Beschwerdeführer schilderte schlüssig und in sich kongruent seinen Werdegang. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in diesen Zusammenhang zunächst geltend, allein aus seiner Funktion als (...) heraus weise er bereits ein Risikoprofil auf, welches im Sinne der Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts an sich bereits genüge, um von einer Furcht vor Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan auszugehen. Hierzu ist Folgendes festzustellen: 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wovon grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von den offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Jalalabad und Kunduz (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit. Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch, der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf >, abgerufen am 28. Februar 2020; vgl. auch Urteil des BVGer E-552/2017 vom 30. Januar 2018 mit weiteren Verweisen). 5.2.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft einschliesslich den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., sowie die beiden EASO Berichte: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017; S. 34 f. und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common asylum analysis", Juni 2018, S. 41-43). Gegenüber solchen Personen kommt es regelmässig zu Vorfällen, worunter namentlich Entführungen und Angriffe fallen, bei denen die Betroffenen verletzt oder gar getötet worden sind (EASO Bericht "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common asylum analysis", Juni 2018, S. 44 f.). 5.2.3 Es scheint im Landeskontext Afghanistan - Taliban - durchaus möglich, dass das Berufsbild des (...) zu einem erhöhten Verfolgungsrisiko führen kann. Erstellt ist nämlich, dass (...) vermehrt Anschlagsziel durch regierungsfeindliche Organisationen, namentlich die Taliban, sind. Gleichwohl kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass (...) per se einem Verfolgungsrisiko durch die Taliban im Sinne einer Kollektivverfolgung unterliegen. Es bedarf im jeweiligen Einzelfall einer Konkretisierung der Verfolgungssituation (vgl. Urteile des BVGer D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3, E-857/2017 vom 4. März 2019 E. 6.7). 5.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung anbelangt kommt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der aus seiner Tätigkeit resultierenden Verfolgung vor seiner Ausreise nicht glaubhaft ausgefallen sind. Sie entfalten sodann teilweise auch von vornherein keine Asylrelevanz. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seitens der Taliban im Jahr 2001 anbelangt, ist Folgendes festzustellen: Die Vorbringen des Beschwerdeführers scheinen nachvollziehbar. Im Jahr 2001 hatte die Taliban eine erhebliche Machtstellung inne und der Beschwerdeführer bringt vor, dass der im Jahr 2001 an ihn gerichtete Brief von der Wissenschaftsakademie selbst an ihn gerichtet wurde, die damals unter der Herrschaft der Taliban gestanden habe. Er habe daraufhin in der Konsequenz die Akademie verlassen und sei in seine Heimatprovinz F._______ zurückgekehrt (act. A23 F45 ff.). Nachdem im Oktober 2001 eine militärische Invasion in Afghanistan durch amerikanische Truppen mit Hilfe eines Militärbündnisses verschiedener Staaten unter amerikanischer Führung erfolgreich war, gelang es, die in den meisten Regionen Afghanistans herrschenden Taliban zu stürzen. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, nach dem Einmarsch der ausländischen Streitkräfte und der Wahl Karzais (der seit Dezember 2001 der Übergangsregierung angehörte und in der Zeit von 2004-2014 afghanischer Präsident war) habe er seine Arbeit in der Akademie wieder aufgenommen und bis Mitte Oktober / November 2015 fortgeführt. Das Vorbringen ist mithin nicht asylrelevant, fehlt es doch am zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei im Jahr 2015 erneut in den Fokus der Taliban geraten. Wie bereits festgestellt, ist die Taliban in Afghanistan als terroristische Gruppierung wieder aktiv. Die im Jahr 2001 vorwiegend nach Pakistan geflohenen Angehörigen der Taliban formierten sich neu und treten seit 2003 wieder in Erscheinung. Seit Anfang 2006 verüben sie zusammen mit anderen terroristischen Gruppierungen verstärkt Anschläge gegen afghanische Zivilisten und Soldaten der ISAF und ASAF. Neben den zufällig gewählten Anschlagszielen sind auch gewisse Personengruppen einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von gezielten Anschlägen zu werden. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe die Taliban in einem im Jahr 2015 ausgestrahlten Fernseh- und Radiointerview angegriffen. Jedoch blieb sein Vorbringen in der Tat unsubstanziiert und wurde auch nicht belegt. 5.3.3 Im Zusammenhang mit diesem Fernsehinterview bringt der Beschwerdeführer sodann vor, es sei deshalb seitens der Taliban ein zweiter Drohbrief an ihn gerichtet worden. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass diesem Brief, den der Beschwerdeführer zu den Akten reichte, kein grosser Beweiswert zuzumessen ist. Der Beweiswert ist diesem Dokument zwar nicht von vornherein abzusprechen, jedoch ist er in den Kontext mit den Vorbringen zu setzen. Die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Briefes gelangt sein soll, muten seltsam an. So soll dieser Brief in der Region F._______ anlässlich einer Hausdurchsuchung gefunden worden und ihm durch die Polizei übergeben worden sein. Der Brief ist sodann nicht datiert, richtet sich aber namentlich an den Beschwerdeführer und ist mit der Angabe seines Arbeitsortes versehen, was konstruiert anmutet. 5.3.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Sohn nach dem besagten Interview Opfer eines Attentatsversuchs geworden sei. Dieser Anschlag scheint auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft. Weder die Beschwerdeführenden noch der betroffene Sohn oder dessen Ehefrau machten dieses Vorbringen anlässlich der Erstbefragung zur Person und den Asylgründen geltend. Dies, obwohl es sich dabei um das endgültig fluchtauslösende Ereignis gehandelt haben soll (A23 F35). Schliesslich konnten weder der Beschwerdeführer noch sein Sohn (N [...]) den Anschlag substanziiert dartun. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen und die Ausführungen im Verfahren E-5626/2018 E. 5.2 ff.. 5.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei auch durch regierungsnahe Personen bedroht worden, wobei diese Drohungen jeweils im Zusammenhang mit korrupten Handlungen von Regierungsvertretern gestanden seien, ist - ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung - festzustellen, dass entsprechende Drohungen kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen, sondern unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 3 EMRK) zu berücksichtigen wären. Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind, können weitere Ausführungen hierzu unterbleiben. 5.4 Der Beschwerdeführer konnte somit keine ernsthaften Nachteile im Sinne einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung glaubhaft machen. Hinzu kommt, dass auch weder die Ehefrau noch die im Asylgesuch miteingeschlossenen Kinder spezifische Angaben zur angeblich erlebten Bedrohungssituation machen konnten und ausdrücklich angaben, selber keine negativen Erlebnisse gemacht zu haben, spezifischen Fragen jeweils auswichen und sagten nichts Genaues zu wissen (A28 F26-59, A29 F23-40, A32 F27-38). So antwortete beispielsweise die Ehefrau auf die Frage, was ihr Mann ihr in Bezug auf seine Probleme erzählt habe, lediglich: "Diese Probleme weiss er selber besser. Ich weiss wirklich nicht viel darüber." (A28 F34). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er oder seine Familie aufgrund seiner Tätigkeit als (...) von Seiten der Taliban oder regierungsnahen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Gestützt auf die Akten besteht auch kein Anlass zur Annahme, sie hätten solche für die Zukunft zu befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung im Heimatstaat nicht gefährdet. Der Beschwerdeführer hat denn auch zutreffend auf die in seiner Heimatregion prekäre Sicherheitslage hingewiesen und die Angst davor, dass die weiblichen Mitglieder seiner Familie Opfer von Übergriffen werden könnten. Der massiv schlechten Sicherheitslage ist unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG Rechnung getragen worden, mit der bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde - und sie aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten sind - sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 wurde zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Raffaella Massara, Berner Rechtsberatungsstelle in Not, wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Es ist daher der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten. Mit Schreiben vom 29. November 2019 informierte die Rechtsvertreterin darüber, dass sie die Rechtsberatungsstelle verlassen werde und ersuchte darum, Frau Ariane Burkhard als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Für den Fall, dass das Verfahren spruchreif sei und keine weiteren Verfahrenshandlungen als notwendig erachtet würden, wurde darum ersucht, das Honorar der Rechtsberatungsstelle auszurichten. Aus der Formulierung der Eingabe ist zu schliessen, dass der Honoraranspruch von der beigeordneten Rechtsbeiständin an ihre frühere Arbeitgeberin abgetreten worden ist. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 wurde die amtliche Rechtsbeiständin aus dem Mandat entlassen und die neue Bevollmächtigung zur Kenntnis genommen, hingegen eine auf eine neue amtliche Verbeiständung aufgrund der Spruchreife des Verfahrens verzichtet. Das bis zur Entlassung aus dem amtlichen Mandat entstandene Honorar für die notwendigen Aufwendungen ist daher der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not auszurichten. Es wurde - entgegen der Formulierung in der Beschwerde -keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das amtliche Honorar wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächster Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 800.- bestimmt und der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Nira Schidlow