Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 23. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in E._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 14. Januar 2016 wurden sie zur Person summarisch befragt (BzP) und am 30. Oktober 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie aus F._______ in der Provinz F._______. Sie seien seit 2013 verheiratet und hätten zwei gemeinsame Kinder, die sich mit ihnen in der Schweiz befänden. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe Afghanistan wegen seines Vaters (N [...]) verlassen. Dieser habe aufgrund seiner Berufstätigkeit als (...) Probleme mit der Regierung, der Mafia und mit Leuten gehabt, die (...) illegal gehandelt hätten. Sein Vater habe auch Probleme mit den lokalen Kommandanten und den Taliban gehabt. Deshalb sei auch er selber, als dessen Sohn, gefährdet gewesen. Als er kurz vor der Ausreise mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei von hinten auf ihn geschossen worden. Er habe zwar niemanden gesehen, sei sich aber sicher, dass dieser Anschlag etwas mit den Feinden seines Vaters zu tun gehabt habe. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Afghanistan ebenfalls wegen ihres Schwiegervaters verlassen. Dieser sei Experte (...). Er habe diejenigen bekannt geben wollen, die (...). Aus diesem Grund habe ihr Schwiegervater viele Feinde gehabt, namentlich Beamte aus der Regierung, Abgeordnete des Parlaments und die Taliban. Vor ihrer Ausreise habe zudem jemand einen Anschlag auf ihren Ehemann verübt. Sie wisse nicht, wer die Täter gewesen seien oder weshalb dieser Anschlag verübt worden sei. Sie selber habe keine eigenen Asylgründe. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Tazkiras ein. Darüber hinaus reichten sie keine Beweismittel ein, verwiesen diesbezüglich aber auf das Asylgesuch des (Schwieger-)Vaters und dessen Beweismittel. B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2018 beantragten die Beschwerdeführenden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (N [...]), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung ihrer damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten sie Meldungen von ermordeten (...) in Afghanistan und eine Fürsorgebestätigung vom 12. September 2018 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. In der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 beantragte das SEM unter vollständigem Festhalten an seinen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden erhielten die Vernehmlassung mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme. G. Mit Eingabe vom 29. November 2019 ersuchte Rechtsanwältin Raffaella Massara um Entlassung aus ihrem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden sowie darum, die ebenfalls bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätige Ariane Burkhard als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2020 entliess die Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Raffaella Massara antragsgemäss aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und stellte ferner fest, es werde vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.5 Dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Eltern beziehungsweise Schwiegereltern (N [...]) wird vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidfindung im gleichen Spruchgremium entsprochen (E-5629/2018).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers seien substanzlos, pauschal und teilweise in nicht nachvollziehbarer Weise vorgetragen worden, so dass sie nicht glaubhaft seien. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, Afghanistan wegen der Probleme seines Vaters verlassen zu haben. Er habe befürchtet, diese würden auch für ihn Konsequenzen haben. Indes habe er nichts Konkretes über die Probleme seines Vaters zu berichten gewusst. Seine diesbezüglichen Schilderungen hätten sich bloss auf allgemeine Angaben beschränkt. Er habe zum einen nur aufgezählt, mit wem sein Vater angeblich Probleme gehabt habe (Regierung, Mafia, Schmuggler, Taliban), ohne aber zu präzisieren, welche Art von Problemen dies gewesen seien (A27 S. 7-8, 11). Zum anderen habe er lediglich angeführt, wenn jemand mit jemandem verfeindet sei, dann belästige man die ganze Familie und wenn sein Vater von diesen Leuten getötet worden wäre, hätte er etwas dagegen gemacht, weshalb man auch ihn getötet hätte (A27 S.7 F43-44). Seine Schilderungen seien demzufolge äusserst allgemein ausgefallen. Seine Ahnungslosigkeit habe er damit erklärt, dass ihn sein Vater erst kurz vor der Ausreise darüber informiert habe, dass er Probleme mit einigen Leuten habe. Mehr habe sein Vater nicht gesagt und er habe nicht gefragt (A27 S.10). Dieses fehlende Interesse bezüglich seiner eigenen Sicherheitslage und derjenigen seiner Familie erscheine insbesondere vor dem Hintergrund des geltend gemachten Anschlags auf sein Auto nicht plausibel. Bezeichnenderweise sei es seinem Vater auch nicht gelungen, seine persönlichen Bedrohungen glaubhaft zu machen. In Bezug auf den geltend gemachten Anschlag auf das Auto des Beschwerdeführers falle auf, dass weder er selbst noch die Beschwerdeführerin diesen Angriff anlässlich der BzP erwähnt hätten (A6 und A7). Dies erstaune sehr, da es sich dabei um ein so einschneidendes Erlebnis gehandelt habe, dass es gemäss Anhörung ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sei (A28 S.7). Die Erklärung des Beschwerdeführers, an der BzP nicht ausreichend Zeit gehabt zu haben, all seine Probleme zu schildern, vermöge nicht zu überzeugen (A27 S.11). Er habe diesen Vorfall an der Anhörung zudem weder detailreich noch erlebnisgeprägt zu schildern gewusst, obwohl er wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden sei, konkrete und ausführliche Angaben zu machen (A27 S. 8 F52-54). Er habe geltend gemacht, dieser Angriff auf ihn habe mit den Problemen seines Vaters zu tun gehabt, ohne dass er dazu konkrete Anhaltspunkte habe machen können. Im Gegenteil habe er selber angegeben, er habe beim Angriff niemanden gesehen und die Ermittlungen der Polizei hätten nichts ergeben (A27 S. 8-9 F53-54, 59). Ebenso wenig habe ihm sein Vater etwas Konkretes über die möglichen Angreifer sagen können (A27 S. 9 F58, 61). Somit handle es sich bei seiner Behauptung um eine reine Hypothese. Sein Vater, der mit ihm zusammen in die Schweiz gereist sei, um Asyl zu beantragen, habe diesen Angriff in seinem Asylgesuch ebenfalls geltend gemacht. Allerdings sei es auch diesem nicht gelungen, diesen Angriff oder dessen angeblichen Hintergrund glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht (A28 S. 7), sondern pauschal auf die Probleme wegen ihres Schweigervaters verwiesen. Auch ihre Ausführungen zum Angriff auf ihren Ehemann seien oberflächlich und schemenhaft ausgefallen (A28 S. 7-9). Beweismittel hätten die Beschwerdeführenden nicht eingereicht, sondern auf das Asylgesuch des (Schwieger-)Vaters und die darin eingereichten Beweismittel verwiesen (A27 S. 3). Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgungssituation sehr wohl glaubhaft gemacht. Da vorliegend der Sachverhalt zum grössten Teil unbestritten sei, würden sie diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung verweisen. Die Vorinstanz zweifle vorliegend nicht daran, dass der Vater des Beschwerdeführers (...) sei. Ferner stelle sie auch nicht in Abrede, dass ein (...), der sich wie sein Vater nachweislich für (...) eingesetzt habe, welche (...), von Seiten der Taliban bedroht werden könnte. Allerdings sei die Vorinstanz zu Unrecht der Ansicht, dass er die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht habe glaubhaft machen können. Dies sei nicht nachvollziehbar. Er habe durchaus konkrete Angaben zu den Problemen seines Vaters gemacht. Er habe gesagt, dass sein Vater Probleme mit der Regierung und den Taliban habe. Er habe auch gewusst, dass die Probleme mit der Regierung aufgrund deren (...) seien und dass ihn die Taliban wegen der Tätigkeit des Vaters als (...) als Ungläubigen qualifizieren würden. Der Vater habe dem Beschwerdeführer nichts Genaueres über seine Probleme erzählt, um ihn zu schützen. In Bezug auf den Vorwurf, er habe den auf ihn verübten Anschlag an der BzP nicht erwähnt, sei darauf hinzuweisen, dass die Befragung lediglich eine Stunde gedauert habe und er von der Vorinstanz ausdrücklich darum gebeten worden sei, nur das Wichtigste zu erzählen. Somit sei nachvollziehbar, dass er den Anschlag damals noch nicht erwähnt habe. Wie die Vorinstanz darauf komme, er habe nicht auf substantiierte Art und Weise vom Attentat erzählt, sei nicht nachvollziehbar. Sowohl er als auch sein Vater hätten Angaben zum Tatzeitpunkt, Tatort und Tatzusammenhang machen können. So habe er ausgeführt, dass sich das Ereignis im neunten Monat ereignet habe, der Anschlag mit seinem Vater zusammenhänge, und dass eine Kugel sein Auto getroffen habe (A27 F45, 50-66). Wie die Vorinstanz diese Schilderungen als oberflächlich und schemenhaft bezeichnen könne, sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass ihm vorgeworfen werde, er und sein Vater hätten sich widersprochen. Die einzige Ungereimtheit habe darin bestanden, dass er ausgesagt habe, der Anschlag habe sich auf einer Hauptstrasse ereignet, während dem sein Vater von einer Nebenstrasse gesprochen habe (N [...] A27 F60). Alleine deswegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihnen nicht gelungen sei, diesen Anschlag glaubhaft zu machen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es vorliegend offensichtlich zu Übersetzungsfehlern gekommen sei (N [...] A23 Anmerkung zu F36 S. 19). Schliesslich stünden die Aussagen der anderen Familienmitglieder miteinander in Einklang (A28 F39, 51-61; N [...] A28 F42, A29 F33). Die Verfolgung des Vaters habe die Verfolgung des Beschwerdeführers bewirkt. Deshalb werde in Bezug auf die Asylrelevanz auf die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers verwiesen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage mit dem SEM übereinstimmend zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der aus der Tätigkeit seines Vaters als (...) resultierenden Verfolgung nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden argumentieren in der Beschwerde, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als oberflächlich und schemenhaft bezeichne. So habe er durchaus konkrete Angaben zu den Problemen seines Vaters gemacht. Mit Blick auf die Aktenlage vermag dieses Vorbringen indes nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung lediglich geltend, die Probleme seines Vaters mit der Regierung seien aufgrund deren (...) mit (...) und die Probleme mit den Taliban seien wegen der Tätigkeit seines Vaters als (...) aufgetreten. Er legte indes nicht konkret dar, unter welchen Umständen, wann und in welchem Ausmass dieser bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer behauptete diesbezüglich pauschal, sein Vater habe ihm erst kurz vor der Ausreise von seinen Problemen erzählt (A27 49 und 50), wobei ihm dieser nicht mehr Informationen mitgeteilt habe, um ihn zu schützen und er habe auch nicht nachgefragt (A27 F49, 67-72). Es ist jedoch weder ersichtlich, wie es dem Beschwerdeführer im Heimatstaat hätte helfen sollen, dass er nichts über die Probleme seines Vaters weiss, war ihm damit doch die Möglichkeit genommen, allfällige Vorsichtsmassnahmen für sich und seine eigene Familie zu treffen. Nicht plausibel erscheint auch, dass er kein grösseres Interesse an dieser Bedrohung gehabt und nicht nachgefragt habe. Dies scheint insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer gleichzeitig geltend macht, dass in Afghanistan die gesamte Familie in die jeweiligen Probleme eines Familienmitglieds involviert und gefährdet sei (A27 F44, 46 und 74). Soweit geltend gemacht wird, es sei kurz vor der Ausreise aufgrund der Probleme seines Vaters ein Anschlag auf ihn verübt worden (A27 F44f. 49-54), ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin diesen Anschlag dezidiert darstellen und in den Kontext zur Tätigkeit des Vaters setzen konnten. So hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe niemanden gesehen, als von hinten auf sein Auto geschossen worden sei (A27 F59), wobei es sich um die einzige bedrohliche Situation gehandelt habe, die er selber je erlebt habe (A27 F49). Der einzige Hinweis des Beschwerdeführers dafür, dass der Schuss auf sein Auto im Zusammenhang mit den Problemen seines Vaters gestanden habe, sei gewesen, dass er selber mit niemandem Probleme gehabt und ihm sein Vater gesagt habe, er könne erahnen, wer diese Angreifer gewesen seien (A27 F58 und 62). Auf die Nachfrage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass gezielt auf ihn geschossen worden sei, oder ob es sich dabei lediglich um Vermutungen handeln würde, antwortete der Beschwerdeführer pauschal, es sei "sehr deutlich, dass so etwas nur diese gefährlichen Leute tun könnten" (A27 F63). Somit sind keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, dass der Anschlag auf den Beschwerdeführer, falls er denn stattgefunden hat, im Zusammenhang mit den Problemen seines Vaters gestanden hätte. Das Vorbringen wirkt konstruiert.
E. 5.3 Relevant bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ist jedoch auch, dass dieses Ereignis, welches zum Ausreiseentschluss der gesamten Familie geführt haben soll, anlässlich der Erstbefragung weder von den Beschwerdeführenden noch von den Eltern des Beschwerdeführers erwähnt wurde. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie hätten den Anschlag auf den Beschwerdeführer an der BzP nicht erwähnt, weil diese lediglich eine Stunde gedauert habe und sie von der Vorinstanz ausdrücklich darum gebeten worden seien, nur das Wichtigste zu erzählen, vermag angesichts der Wichtigkeit dieses Ereignisses nicht zu überzeugen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, dass der Beschwerdeführer respektive die Familie aufgrund der Tätigkeit des (Schwieger-)Vaters als (...) von regierungsnahen Personen beziehungsweise den Taliban ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wären. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein Anlass zur Annahme, sie hätten solche für die Zukunft zu befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung im Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter den Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde - und sie aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten sind - sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 wurde zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Raffaella Massara, Berner Rechtsberatungsstelle in Not, wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Es ist daher der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten. Mit Schreiben vom 29. November 2019 informierte die Rechtsvertreterin darüber, dass sie die Rechtsberatungsstelle verlassen werde und ersuchte darum, Frau Ariane Burkhard als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Für den Fall, dass das Verfahren spruchreif sei und keine weiteren Verfahrenshandlungen als notwendig erachtet würden, wurde darum ersucht, das Honorar der Rechtsberatungsstelle auszurichten. Aus der Formulierung der Eingabe vom 29. November 2019 ist zu schliessen, dass der Honoraranspruch von der beigeordneten Rechtsbeiständin an ihre frühere Arbeitgeberin abgetreten worden ist. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not auszurichten. Es wurde - entgegen der Formulierung in der Beschwerde - keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das amtliche Honorar wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen auf pauschal Fr. 650.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 650.- bestimmt und der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Nira Schidlow
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5626/2018 Urteil vom 19. März 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle aus Afghanistan, alle vertreten durch Ariane Burkhard, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2018. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 23. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in E._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 14. Januar 2016 wurden sie zur Person summarisch befragt (BzP) und am 30. Oktober 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie aus F._______ in der Provinz F._______. Sie seien seit 2013 verheiratet und hätten zwei gemeinsame Kinder, die sich mit ihnen in der Schweiz befänden. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe Afghanistan wegen seines Vaters (N [...]) verlassen. Dieser habe aufgrund seiner Berufstätigkeit als (...) Probleme mit der Regierung, der Mafia und mit Leuten gehabt, die (...) illegal gehandelt hätten. Sein Vater habe auch Probleme mit den lokalen Kommandanten und den Taliban gehabt. Deshalb sei auch er selber, als dessen Sohn, gefährdet gewesen. Als er kurz vor der Ausreise mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei von hinten auf ihn geschossen worden. Er habe zwar niemanden gesehen, sei sich aber sicher, dass dieser Anschlag etwas mit den Feinden seines Vaters zu tun gehabt habe. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Afghanistan ebenfalls wegen ihres Schwiegervaters verlassen. Dieser sei Experte (...). Er habe diejenigen bekannt geben wollen, die (...). Aus diesem Grund habe ihr Schwiegervater viele Feinde gehabt, namentlich Beamte aus der Regierung, Abgeordnete des Parlaments und die Taliban. Vor ihrer Ausreise habe zudem jemand einen Anschlag auf ihren Ehemann verübt. Sie wisse nicht, wer die Täter gewesen seien oder weshalb dieser Anschlag verübt worden sei. Sie selber habe keine eigenen Asylgründe. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Tazkiras ein. Darüber hinaus reichten sie keine Beweismittel ein, verwiesen diesbezüglich aber auf das Asylgesuch des (Schwieger-)Vaters und dessen Beweismittel. B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2018 beantragten die Beschwerdeführenden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (N [...]), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung ihrer damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten sie Meldungen von ermordeten (...) in Afghanistan und eine Fürsorgebestätigung vom 12. September 2018 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. In der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 beantragte das SEM unter vollständigem Festhalten an seinen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden erhielten die Vernehmlassung mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme. G. Mit Eingabe vom 29. November 2019 ersuchte Rechtsanwältin Raffaella Massara um Entlassung aus ihrem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden sowie darum, die ebenfalls bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätige Ariane Burkhard als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2020 entliess die Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Raffaella Massara antragsgemäss aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und stellte ferner fest, es werde vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5 Dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Eltern beziehungsweise Schwiegereltern (N [...]) wird vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidfindung im gleichen Spruchgremium entsprochen (E-5629/2018).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers seien substanzlos, pauschal und teilweise in nicht nachvollziehbarer Weise vorgetragen worden, so dass sie nicht glaubhaft seien. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, Afghanistan wegen der Probleme seines Vaters verlassen zu haben. Er habe befürchtet, diese würden auch für ihn Konsequenzen haben. Indes habe er nichts Konkretes über die Probleme seines Vaters zu berichten gewusst. Seine diesbezüglichen Schilderungen hätten sich bloss auf allgemeine Angaben beschränkt. Er habe zum einen nur aufgezählt, mit wem sein Vater angeblich Probleme gehabt habe (Regierung, Mafia, Schmuggler, Taliban), ohne aber zu präzisieren, welche Art von Problemen dies gewesen seien (A27 S. 7-8, 11). Zum anderen habe er lediglich angeführt, wenn jemand mit jemandem verfeindet sei, dann belästige man die ganze Familie und wenn sein Vater von diesen Leuten getötet worden wäre, hätte er etwas dagegen gemacht, weshalb man auch ihn getötet hätte (A27 S.7 F43-44). Seine Schilderungen seien demzufolge äusserst allgemein ausgefallen. Seine Ahnungslosigkeit habe er damit erklärt, dass ihn sein Vater erst kurz vor der Ausreise darüber informiert habe, dass er Probleme mit einigen Leuten habe. Mehr habe sein Vater nicht gesagt und er habe nicht gefragt (A27 S.10). Dieses fehlende Interesse bezüglich seiner eigenen Sicherheitslage und derjenigen seiner Familie erscheine insbesondere vor dem Hintergrund des geltend gemachten Anschlags auf sein Auto nicht plausibel. Bezeichnenderweise sei es seinem Vater auch nicht gelungen, seine persönlichen Bedrohungen glaubhaft zu machen. In Bezug auf den geltend gemachten Anschlag auf das Auto des Beschwerdeführers falle auf, dass weder er selbst noch die Beschwerdeführerin diesen Angriff anlässlich der BzP erwähnt hätten (A6 und A7). Dies erstaune sehr, da es sich dabei um ein so einschneidendes Erlebnis gehandelt habe, dass es gemäss Anhörung ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sei (A28 S.7). Die Erklärung des Beschwerdeführers, an der BzP nicht ausreichend Zeit gehabt zu haben, all seine Probleme zu schildern, vermöge nicht zu überzeugen (A27 S.11). Er habe diesen Vorfall an der Anhörung zudem weder detailreich noch erlebnisgeprägt zu schildern gewusst, obwohl er wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden sei, konkrete und ausführliche Angaben zu machen (A27 S. 8 F52-54). Er habe geltend gemacht, dieser Angriff auf ihn habe mit den Problemen seines Vaters zu tun gehabt, ohne dass er dazu konkrete Anhaltspunkte habe machen können. Im Gegenteil habe er selber angegeben, er habe beim Angriff niemanden gesehen und die Ermittlungen der Polizei hätten nichts ergeben (A27 S. 8-9 F53-54, 59). Ebenso wenig habe ihm sein Vater etwas Konkretes über die möglichen Angreifer sagen können (A27 S. 9 F58, 61). Somit handle es sich bei seiner Behauptung um eine reine Hypothese. Sein Vater, der mit ihm zusammen in die Schweiz gereist sei, um Asyl zu beantragen, habe diesen Angriff in seinem Asylgesuch ebenfalls geltend gemacht. Allerdings sei es auch diesem nicht gelungen, diesen Angriff oder dessen angeblichen Hintergrund glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht (A28 S. 7), sondern pauschal auf die Probleme wegen ihres Schweigervaters verwiesen. Auch ihre Ausführungen zum Angriff auf ihren Ehemann seien oberflächlich und schemenhaft ausgefallen (A28 S. 7-9). Beweismittel hätten die Beschwerdeführenden nicht eingereicht, sondern auf das Asylgesuch des (Schwieger-)Vaters und die darin eingereichten Beweismittel verwiesen (A27 S. 3). Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgungssituation sehr wohl glaubhaft gemacht. Da vorliegend der Sachverhalt zum grössten Teil unbestritten sei, würden sie diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung verweisen. Die Vorinstanz zweifle vorliegend nicht daran, dass der Vater des Beschwerdeführers (...) sei. Ferner stelle sie auch nicht in Abrede, dass ein (...), der sich wie sein Vater nachweislich für (...) eingesetzt habe, welche (...), von Seiten der Taliban bedroht werden könnte. Allerdings sei die Vorinstanz zu Unrecht der Ansicht, dass er die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht habe glaubhaft machen können. Dies sei nicht nachvollziehbar. Er habe durchaus konkrete Angaben zu den Problemen seines Vaters gemacht. Er habe gesagt, dass sein Vater Probleme mit der Regierung und den Taliban habe. Er habe auch gewusst, dass die Probleme mit der Regierung aufgrund deren (...) seien und dass ihn die Taliban wegen der Tätigkeit des Vaters als (...) als Ungläubigen qualifizieren würden. Der Vater habe dem Beschwerdeführer nichts Genaueres über seine Probleme erzählt, um ihn zu schützen. In Bezug auf den Vorwurf, er habe den auf ihn verübten Anschlag an der BzP nicht erwähnt, sei darauf hinzuweisen, dass die Befragung lediglich eine Stunde gedauert habe und er von der Vorinstanz ausdrücklich darum gebeten worden sei, nur das Wichtigste zu erzählen. Somit sei nachvollziehbar, dass er den Anschlag damals noch nicht erwähnt habe. Wie die Vorinstanz darauf komme, er habe nicht auf substantiierte Art und Weise vom Attentat erzählt, sei nicht nachvollziehbar. Sowohl er als auch sein Vater hätten Angaben zum Tatzeitpunkt, Tatort und Tatzusammenhang machen können. So habe er ausgeführt, dass sich das Ereignis im neunten Monat ereignet habe, der Anschlag mit seinem Vater zusammenhänge, und dass eine Kugel sein Auto getroffen habe (A27 F45, 50-66). Wie die Vorinstanz diese Schilderungen als oberflächlich und schemenhaft bezeichnen könne, sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass ihm vorgeworfen werde, er und sein Vater hätten sich widersprochen. Die einzige Ungereimtheit habe darin bestanden, dass er ausgesagt habe, der Anschlag habe sich auf einer Hauptstrasse ereignet, während dem sein Vater von einer Nebenstrasse gesprochen habe (N [...] A27 F60). Alleine deswegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihnen nicht gelungen sei, diesen Anschlag glaubhaft zu machen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es vorliegend offensichtlich zu Übersetzungsfehlern gekommen sei (N [...] A23 Anmerkung zu F36 S. 19). Schliesslich stünden die Aussagen der anderen Familienmitglieder miteinander in Einklang (A28 F39, 51-61; N [...] A28 F42, A29 F33). Die Verfolgung des Vaters habe die Verfolgung des Beschwerdeführers bewirkt. Deshalb werde in Bezug auf die Asylrelevanz auf die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers verwiesen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage mit dem SEM übereinstimmend zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der aus der Tätigkeit seines Vaters als (...) resultierenden Verfolgung nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Die Beschwerdeführenden argumentieren in der Beschwerde, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als oberflächlich und schemenhaft bezeichne. So habe er durchaus konkrete Angaben zu den Problemen seines Vaters gemacht. Mit Blick auf die Aktenlage vermag dieses Vorbringen indes nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung lediglich geltend, die Probleme seines Vaters mit der Regierung seien aufgrund deren (...) mit (...) und die Probleme mit den Taliban seien wegen der Tätigkeit seines Vaters als (...) aufgetreten. Er legte indes nicht konkret dar, unter welchen Umständen, wann und in welchem Ausmass dieser bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer behauptete diesbezüglich pauschal, sein Vater habe ihm erst kurz vor der Ausreise von seinen Problemen erzählt (A27 49 und 50), wobei ihm dieser nicht mehr Informationen mitgeteilt habe, um ihn zu schützen und er habe auch nicht nachgefragt (A27 F49, 67-72). Es ist jedoch weder ersichtlich, wie es dem Beschwerdeführer im Heimatstaat hätte helfen sollen, dass er nichts über die Probleme seines Vaters weiss, war ihm damit doch die Möglichkeit genommen, allfällige Vorsichtsmassnahmen für sich und seine eigene Familie zu treffen. Nicht plausibel erscheint auch, dass er kein grösseres Interesse an dieser Bedrohung gehabt und nicht nachgefragt habe. Dies scheint insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer gleichzeitig geltend macht, dass in Afghanistan die gesamte Familie in die jeweiligen Probleme eines Familienmitglieds involviert und gefährdet sei (A27 F44, 46 und 74). Soweit geltend gemacht wird, es sei kurz vor der Ausreise aufgrund der Probleme seines Vaters ein Anschlag auf ihn verübt worden (A27 F44f. 49-54), ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin diesen Anschlag dezidiert darstellen und in den Kontext zur Tätigkeit des Vaters setzen konnten. So hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe niemanden gesehen, als von hinten auf sein Auto geschossen worden sei (A27 F59), wobei es sich um die einzige bedrohliche Situation gehandelt habe, die er selber je erlebt habe (A27 F49). Der einzige Hinweis des Beschwerdeführers dafür, dass der Schuss auf sein Auto im Zusammenhang mit den Problemen seines Vaters gestanden habe, sei gewesen, dass er selber mit niemandem Probleme gehabt und ihm sein Vater gesagt habe, er könne erahnen, wer diese Angreifer gewesen seien (A27 F58 und 62). Auf die Nachfrage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass gezielt auf ihn geschossen worden sei, oder ob es sich dabei lediglich um Vermutungen handeln würde, antwortete der Beschwerdeführer pauschal, es sei "sehr deutlich, dass so etwas nur diese gefährlichen Leute tun könnten" (A27 F63). Somit sind keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, dass der Anschlag auf den Beschwerdeführer, falls er denn stattgefunden hat, im Zusammenhang mit den Problemen seines Vaters gestanden hätte. Das Vorbringen wirkt konstruiert. 5.3 Relevant bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ist jedoch auch, dass dieses Ereignis, welches zum Ausreiseentschluss der gesamten Familie geführt haben soll, anlässlich der Erstbefragung weder von den Beschwerdeführenden noch von den Eltern des Beschwerdeführers erwähnt wurde. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie hätten den Anschlag auf den Beschwerdeführer an der BzP nicht erwähnt, weil diese lediglich eine Stunde gedauert habe und sie von der Vorinstanz ausdrücklich darum gebeten worden seien, nur das Wichtigste zu erzählen, vermag angesichts der Wichtigkeit dieses Ereignisses nicht zu überzeugen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, dass der Beschwerdeführer respektive die Familie aufgrund der Tätigkeit des (Schwieger-)Vaters als (...) von regierungsnahen Personen beziehungsweise den Taliban ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wären. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein Anlass zur Annahme, sie hätten solche für die Zukunft zu befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung im Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter den Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde - und sie aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten sind - sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 wurde zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Raffaella Massara, Berner Rechtsberatungsstelle in Not, wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Es ist daher der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten. Mit Schreiben vom 29. November 2019 informierte die Rechtsvertreterin darüber, dass sie die Rechtsberatungsstelle verlassen werde und ersuchte darum, Frau Ariane Burkhard als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Für den Fall, dass das Verfahren spruchreif sei und keine weiteren Verfahrenshandlungen als notwendig erachtet würden, wurde darum ersucht, das Honorar der Rechtsberatungsstelle auszurichten. Aus der Formulierung der Eingabe vom 29. November 2019 ist zu schliessen, dass der Honoraranspruch von der beigeordneten Rechtsbeiständin an ihre frühere Arbeitgeberin abgetreten worden ist. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not auszurichten. Es wurde - entgegen der Formulierung in der Beschwerde - keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das amtliche Honorar wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen auf pauschal Fr. 650.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 650.- bestimmt und der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Nira Schidlow