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D-4248/2020

D-4248/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2016 und gelangte über Pakistan, die Türkei, wo er zwei Jahre lang gelebt habe, Griechenland und weiter über die Balkanroute am 18. Mai 2020 in die Schweiz, wo er am 22. Mai 2020 ein Asylgesuch stellte. Am 28. Mai 2020 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 16. Juni 2020 wurde er zu seinen Asylgründen befragt und am 22. Juli 2020 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er habe in Afghanistan als Polizist gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeit habe er einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Er habe sich nicht einschüchtern lassen und sei weiterhin zur Arbeit gegangen. Zwei Monate später sei das Haus seiner Familie in der Nacht von den Taliban angegriffen worden. Er habe sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Keller versteckt. Als der Beschuss nachgelassen habe, sei er zu den Nachbarn gegangen und von da geflüchtet. Anschliessend sei er ausgereist. Später sei von den Taliban ein weiterer Drohbrief zu seiner Familie nach Hause gekommen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er verschiedene Dokumente zu seiner Ausbildung bei der Polizei, die Drohbriefe und eine Bestätigung der geltend gemachten Ereignisse durch die Distriktbehörde (alles in Kopie) zu den Akten. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. C. Die Rechtsvertretung reichte am 29. Juli 2020 eine entsprechende Stellungnahme ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Juli 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 26. August 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte.

E. 4.1 Zur Begründung wird hierzu in der Beschwerde einerseits ausgeführt, der vorliegende Fall hätte aufgrund seiner Komplexität dem erweiterten Verfahren zugewiesen werden müssen. Hierzu kann festgehalten werden, dass der Antrag nur eventualiter gestellt wurde und der Beschwerdeführer selber angab, dass der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich festgestellt worden sei. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich denn auch erkennen, dass es ihm möglich war, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. Gemäss Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl betrug die Beschwerdefrist zudem 30 Tage. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung im erweiterten Verfahren ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 4.2 Andererseits habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es sich in der Verfügung nicht inhaltlich mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf auseinandergesetzt und lediglich dessen Argumente summarisch aufgelistet habe. Indem das SEM auf die Argumente in der Stellungnahme verwies und dazu ausführte, es halte trotzdem an seiner Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit fest, hat es sich entgegen der Ausführungen in der Beschwerde mit der Stellungnahme auseinandergesetzt. Wenn es auch wünschenswert wäre, dass das SEM sich in inhaltlich vertiefter Weise mit den Argumenten in der Stellungnahme auseinandergesetzt hätte, kann vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkannt werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde diesbezüglich zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Kernvorbringen, von den Taliban verfolgt worden zu sein, vage und widersprüchliche Angaben gemacht, obwohl ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Vorbringen frei zu schildern. Seine Aussagen würden nicht die Qualität aufweisen, welche von einer Person mit seinen individuellen Fähigkeiten zu erwarten wäre. Angesichts seines Bildungswegs und seiner beruflichen Laufbahn bei der Polizei müsste er detailreich, substantiiert und in sich nachvollziehbar berichten können. So habe er denn auch über einen von ihm erlebten Angriff auf einen Polizeiposten ausführlich und detailliert berichten können. Insbesondere seine Schilderungen des zweistündigen Angriffes auf sein Haus seien allgemein und vage geblieben und es sei keine hinreichende Prägnanz der Realkennzeichen ersichtlich gewesen. Trotz mehrfach gebotener Gelegenheit sei es ihm nicht gelungen, dieses für sein Leben einschneidende Ereignis detailliert und substantiiert zu beschreiben und er habe nur darauf hingewiesen, dass er versucht habe, zu flüchten beziehungsweise geflüchtet sei, sobald sich die Situation beruhigt habe. Auch habe er den Angriff auf sein Haus nicht mit einer frei geschilderten Operation seines Arbeitsalltages vergleichen können. Auch zu den Umständen des Angriffes habe er insgesamt nur vage und allgemein gehaltene Aussagen machen können. Auf die Frage, weshalb er gewusst habe, dass die Taliban das Haus angegriffen hätten, habe er geantwortet, dass nur Taliban Häuser angreifen würden und dass diese ihm gedroht hätten, sowie auf deren Spione verwiesen. Zudem habe er auch widersprüchliche Angaben zum Beschuss der Taliban auf sein Haus gemacht. Einerseits habe er angegeben, dass diese aus einer Distanz von ungefähr zwanzig bis dreissig Metern geschossen hätten, und er nicht wisse, wie viele Angreifer involviert gewesen seien. Andererseits habe er im späteren Verlauf angegeben, dass sie aus einer Distanz von hundert oder zweihundert Meter geschossen hätten und erfahrungsgemäss in Gruppen unterwegs seien. Angesichts seiner vierjährigen Arbeit bei der Polizei müsste er zum Angriff und dessen Umständen detaillierte und konsistente Angaben machen können. Auch bezüglich des Erhalts der Drohbriefe habe er sich widersprochen. So habe er einmal angegeben, die Dorfältesten hätten ihm den ersten Brief nach Hause gebracht, während er später angegeben habe, sein Vater habe ihn aus der Moschee mitgebracht. Seine Erklärung anlässlich des rechtlichen Gehörs, dass die beiden Aussagen das Gleiche bedeuten würden, da der Brief bei den Dorfvorstehern gewesen sei und sein Vater ihn nach Hause gebracht habe, vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. Auch betreffend den Inhalt des ersten Drohbriefes sei es zu widersprüchlichen Angaben gekommen. So habe er angegeben, die Taliban hätten ihn aufgefordert, seinen Dienst zu verlassen und sich ihnen anzuschliessen. Gemäss der Übersetzung des von ihm eingereichten Drohbriefes hätte er aber dem islamischen Gericht zugeführt werden sollen. Gemäss seinen Aussagen hätte er zudem gemäss dem ersten Drohbrief zu den Dörfern der Taliban gehen sollen. Dabei habe er das islamische Gericht nicht erwähnt. Seine Erklärung, dass er sich dem Gericht hätte übergeben und dort den Taliban anschliessen müssen beziehungsweise dass mit Gericht und Dorf das Gleiche gemeint sei, vermöge den Widerspruch nicht stringent aufzulösen. Zum zweiten Drohbrief habe er zunächst angegeben, er habe diesen erhalten, als er in Afghanistan auf der Flucht gewesen sei, später aber behauptet, er sei zu diesem Zeitpunkt schon in der Türkei gewesen. Seine Beteuerung anlässlich des rechtlichen Gehörs, dass er zum fraglichen Zeitpunkt in der Türkei gewesen sei, vermöge den Widerspruch nicht stringent aufzulösen. Den in Kopie eingereichten Beweismitteln komme ein geringer Beweiswert zu, da diese Dokumente leicht fälschbar und aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Afghanistan käuflich zu erwerben seien. Somit seien sie nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Weiter führe allein der Umstand, dass er während zirka vier Jahren bei der afghanischen Polizei gedient habe, zu keiner begründeten Furcht vor Verfolgung. Auch die allgemeine Kriegssituation in Afghanistan sei nicht asylrelevant. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei angemerkt worden, dass das SEM keine eigentliche Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen habe. Zum Aussageverhalten sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer generell nur knapp und auf Nachfrage geantwortet habe. Er habe den Angriff auf sein Haus anlässlich der zwei Anhörungen konsistent dargelegt. Die Aussagen zum ersten Drohbrief seien nicht widersprüchlich, da wichtige Angelegenheiten üblicherweise durch die Dorfältesten geregelt würden. Auch seine Aussage zu den «Dörfern der Taliban» stünden nicht im Widerspruch zum «islamischen Gericht». Seine Aussage bezüglich Kenntnisnahme vom zweiten Drohbrief habe er spontan korrigiert, was als Realkennzeichen zu werten sei. Die Originale der eingereichten Beweismittel seien an der Entwurfsbesprechung in Aussicht gestellt worden. Die Befragerin habe es anlässlich der zwei Befragungen zudem versäumt, die Originale der Dokumente einzufordern. Abschliessend sei angemerkt worden, dass aufgrund der Komplexität des Falles das erweiterte Verfahren angezeigt wäre. Bezüglich der Glaubhaftigkeitseinschätzung sei anzumerken, dass das SEM an seiner Einschätzung festhalte und auf die Argumentation im Rahmen des Entscheidentwurfes verweise. Eine Gesamtwürdigung und detaillierte Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Rahmen des Asylverfahrens erfolgt. Er habe wiederholt die Möglichkeit gehabt, sich zu den asylrelevanten Ereignissen frei zu äussern. Die in Aussicht gestellten Originale der drei Beweismittel vermöchten nur in Zusammenhang mit einer glaubhaften Schilderung der Asylvorbringen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu untermauern. Zudem sei angemerkt, dass auch Originaldokumente im afghanischen Kontext einen tiefen Beweiswert hätten, da diese aufgrund der weit verbreiteten Korruption leicht käuflich erwerblich seien und nicht als fälschungssichere Dokumente betrachtet werden könnten (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5479/2016 vom 7. Juni 2019 E. 5.5 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4489/2017 vom 1. Mai 2020 E. 5.4).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass es keinen Anlass für Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit gegeben habe. Er neige weder zu Ausschweifungen noch zu Übertreibungen. Er sei ein zurückhaltender junger Mann und sich aufgrund seiner konservativen Erziehung und seiner Tätigkeit als Polizist gewohnt, erst auf Nachfrage hin zu reden. Wie bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erwähnt, habe die Vorinstanz - entgegen ihrer Behauptung - keine eigentliche Gesamtwürdigung seiner Vorbringen vorgenommen. So hätte es einen Strukturvergleich machen müssen. Dabei werde die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit Schilderungen zu Nebensächlichkeiten verglichen. Würden Letztere eine höhere Qualität aufweisen, könne dies ein Hinweis darauf sein, dass die Aussagen zum Kerngeschehen nicht auf eigenem Erleben beruhen würden. Den Anhörungsprotokollen sei zu entnehmen, dass er von zurückhaltender und wortkarger Natur sei. So habe er auch Nebensächlichkeiten weniger ausführlich erzählt als manch anderer. Beispielhaft sei auf die Frage nach seinem Schulweg, auf die fehlende Erinnerung zu den Eckdaten seiner Ausbildung und die Motivation zu dieser sowie auf die Angaben zu seinen familiären Verhältnissen zu verweisen. Ausser Acht gelassen habe die Vorinstanz auch die Umstände und sein Alter zur Zeit des Angriffs. Dieser habe mitten in der Nacht stattgefunden und er sei aus dem Schlaf gerissen worden. Zudem habe er sich nach dem Tod seines Vaters in einer Trauerphase und unter Druck befunden und sei damals erst zwanzig Jahre alt gewesen. Zudem habe er - entgegen den Behauptungen der Vorinstanz - durchaus Details und sogar Irrelevantes vorbringen können. Schliesslich seien seit den Ereignissen immerhin ganze vier Jahre vergangen und er habe auf seiner zweijährigen Flucht nach Europa traumatisierende Situationen erlebt. Die von der Vorinstanz erkannten angeblichen Widersprüche seien gesucht. Zur Distanz des Beschusses habe er angegeben, dass die Taliban zunächst aus weiter Entfernung geschossen und sich während dieser zwei Stunden immer mehr genähert hätten, was die verschiedenen Angaben zur Distanz der Schussabgabe erklären lasse. Auch habe er nachvollziehbar erläutert, dass er die Gesichter der Angreifer aufgrund der mangelnden Beleuchtung im Dorf nicht habe erkennen können. Die Vorinstanz versuche ihn zudem als hochqualifizierten und hochspezialisierten Polizisten mit ausreichender Polizeiausbildung und Erfahrung in leitender Position darzustellen. Vielmehr habe er aber eine einfache schulische Ausbildung in einem ländlichen Gebiet in Afghanistan und eine Schnellbleiche bei der Polizei durchlaufen. Es erscheine mehr als befremdlich, wenn die Vorinstanz exakte Angaben zur Distanz seiner Angreifer verlange. Den vermeintlichen Widerspruch zum Erhalt des ersten Drohbriefes habe er schon an der Anhörung aufgelöst. Sein Vater habe diesen von den Dorfältesten in der Moschee erhalten und ihm überbracht. Zum Inhalt dieses Drohbriefes seien ihm lediglich drei Fragen gestellt worden. Er habe erklärt, dass die Angaben «Gericht» und «Dorf» das gleiche bedeuten würden und die Taliban in den Dörfern genaue Strukturen gehabt hätten. Bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er darauf hingewiesen, dass es verfehlt wäre, davon auszugehen, dass die Taliban über die gleichen gerichtlichen Strukturen verfügen würden wie in der Schweiz. Wo er sich bei Erhalt des Drohbriefes befunden habe, sei schliesslich nebensächlich. Es müsse möglich sein, seine Angaben spontan zu korrigieren, wie er dies hier gemacht habe. Dies sei ebenfalls ein Realkennzeichen und ein Hinweis darauf, dass er die Aussagen nicht auswendig gelernt habe. Zuletzt scheine es plausibel, dass er als Polizist in den Fokus der Taliban geraten sei. Kurz vor dem ersten Drohbrief sei es auf dem Posten in B.________ zu einem heftigen Gefecht mit den Taliban gekommen. So sei es für die Taliban möglich gewesen, ihn als Polizist zu identifizieren. Die eingereichten Beweismittel würden mit dem zeitlichen Ablauf seiner Vorbringen übereinstimmen. Die Vorinstanz habe sich unter Zuhilfenahme von offensichtlich pauschalisierenden Aussagen (Kopien aus Afghanistan = Fälschungen) geweigert, diese einer ernsthaften Prüfung und Würdigung zu unterziehen. In der Zwischenzeit sei es ihm gelungen, die Beweismittel im Original zu besorgen, welche er hiermit zu den Akten reiche. Zudem reiche er Fotos des Lehmhauses der Familie ein, welches bei dem Angriff verwüstet worden sei.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 7.2 Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers diese Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, sind zu bestätigen. Dabei ist insbesondere auf die ausgeprägte Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers an den beiden Anhörungen hinzuweisen, vor allem auch wenn er sich in freier Rede äusserte. Dies betrifft insbesondere die Beschreibung des zweistündigen Angriffs auf das Haus seiner Familie in Afghanistan. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Angesichts der vierjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Polizist wäre zu erwarten gewesen, dass er während des zweistündigen Angriffs versucht hätte, irgendetwas zu erkennen und die Situation einzuschätzen, zumal sich auch im Dunkeln gewisse Schlüsse ziehen lassen. Dies würde sich in seinem Aussageverhalten wiederspiegeln und genauere Angaben zu den Ereignissen zulassen, als die vorliegenden, dass er sich versteckt und versucht habe zu fliehen. Wenn in der Beschwerde die Qualifikation des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf die einfache Schulbildung und die Schnellbleiche als Polizist relativiert wird, vermag dies angesichts seiner vierjährigen Arbeitstätigkeit nicht zu überzeugen. Auch der Hinweis in der Beschwerde, wonach es sich beim Beschwerdeführer im Allgemeinen um einen wortkargen Menschen handle, vermag das derart offensichtliche Fehlen von Realkennzeichen und Details nicht aufzuwiegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer insgesamt nur unsubstantiierte Angaben machte. Schliesslich vermag auch sein damaliges Alter von zwanzig Jahren und der Umstand, dass er sich in einer Trauerphase befunden habe, nicht zu erklären, weshalb er den sehr einschneidenden Angriff von zwei Stunden Dauer auf sein eigenes Haus nicht im mindesten beschreiben konnte. Auch die Tatsache, dass seither vier Jahre vergangen seien und der Beschwerdeführer sich lange auf der Flucht befunden habe, vermag die Substanzarmut nicht überzeugend zu erklären.

E. 7.3 Bestätigt werden die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers durch verschiedene Widersprüche in seinen Aussagen. Zwar scheinen die vorgebrachten Widersprüche für sich nicht allzu gewichtig zu sein. In Kombination mit der ausgesprochenen Substanzarmut in den Aussagen des Beschwerdeführers fallen sie aber dennoch ins Gewicht. Exakte Angaben zur Schussdistanz können, wie in der Beschwerde ausgeführt, nicht erwartet werden. Dass der Beschwerdeführer die Situation angesichts seiner vierjährigen Arbeit als Polizist aber genauer hätte einschätzen und somit auch zu den Angreifern und deren Entfernung (20 bis 30 oder 100 bis 200 Meter) hätte Angaben machen können, wäre wie oben erwähnt durchaus zu erwarten gewesen, zumal er immerhin habe hören können, dass sie «Allahu akbar» gerufen hätten (vgl. Akten des SEM 1066031-25/20 F106). Die Annäherung der Angreifer vermag die grosse Differenz in der Schussdistanz nicht zu erklären. Zur Übergabe des Drohbriefes gab der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung explizit an, die Dorfältesten hätten diesen zu ihm nach Hause gebracht, während er später aussagte, dies sei sein Vater gewesen. Die Erklärung, wonach der Vater diesen von den Dorfältesten in der Moschee erhalten und nach Hause gebracht habe, vermag auch das Gericht nicht zu überzeugen. Zudem ist der Inhalt des eingereichten Dokumentes nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Zwar könnte er mit der Bezeichnung «Dorf» allgemein die Strukturen der Taliban und damit auch das islamische Gericht gemeint haben. Dennoch wäre zu erwarten, dass er solch genaue Angaben wie die Androhung eines Gerichtsverfahrens explizit erwähnt hätte, zumal die islamischen Gerichte für ihre Grausamkeit insbesondere bei Kollaboration mit dem Gegner berüchtigt sind. Wo sich der Beschwerdeführer bei Erhalt des zweiten Drohbriefes befunden habe, scheint dem Gericht ebenfalls nicht nebensächlich, zumal er diesen nach dem zwischenzeitlich erfolgten Angriff nun sicher ernst nehmen musste. Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde handelt es sich hier nicht um eine spontane Korrektur seiner Angaben, sondern eben um einen Widerspruch, sodass dies nicht als Realitätskennzeichen gewertet werden kann. Dass der Beschwerdeführer beim Angriff auf den Polizeiposten B.________ durch die Taliban identifiziert worden sei, scheint dem Gericht schliesslich ebenfalls nicht plausibel.

E. 7.4 In Bezug auf die Beweismittel kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zur geringen Beweiskraft verwiesen werden. Drohbriefe können von irgendeiner Person verfasst werden und es liegt in der Natur der Sache, dass sie keine gesicherten Überprüfungsmerkmale aufweisen. Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Behörden, welche zudem auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein könnte. Eine genaue Untersuchung solcher Beweismittel ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Dass sie nun auf Beschwerdeebene im Original vorliegen, vermag an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien eines zerstörten Lehmhauses in Afghanistan vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu bestätigen.

E. 7.5 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen.

E. 8 Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sind aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.2 und E-6048/2018 vom 19. Juni 2020 E. 7.2.2). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat während eines gewissen Zeitraumes als Polizist gearbeitet hat, vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Polizei in Afghanistan häufig Ziel von Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist. Diese abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-857/2017 vom 4. März 2019 E. 6.7 und D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine über die seinem Beruf immanente Gefahr hinausgehende persönliche Gefährdung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

E. 9 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er erst vor kurzem einem Kanton zugewiesen wurde und im Bundesasylzentrum einem Arbeitsverbot unterlag (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ist damit gutzuheissen und es sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4248/2020 Urteil vom 16. September 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A.________, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Sosan Nawid, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2016 und gelangte über Pakistan, die Türkei, wo er zwei Jahre lang gelebt habe, Griechenland und weiter über die Balkanroute am 18. Mai 2020 in die Schweiz, wo er am 22. Mai 2020 ein Asylgesuch stellte. Am 28. Mai 2020 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 16. Juni 2020 wurde er zu seinen Asylgründen befragt und am 22. Juli 2020 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er habe in Afghanistan als Polizist gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeit habe er einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Er habe sich nicht einschüchtern lassen und sei weiterhin zur Arbeit gegangen. Zwei Monate später sei das Haus seiner Familie in der Nacht von den Taliban angegriffen worden. Er habe sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Keller versteckt. Als der Beschuss nachgelassen habe, sei er zu den Nachbarn gegangen und von da geflüchtet. Anschliessend sei er ausgereist. Später sei von den Taliban ein weiterer Drohbrief zu seiner Familie nach Hause gekommen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er verschiedene Dokumente zu seiner Ausbildung bei der Polizei, die Drohbriefe und eine Bestätigung der geltend gemachten Ereignisse durch die Distriktbehörde (alles in Kopie) zu den Akten. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. C. Die Rechtsvertretung reichte am 29. Juli 2020 eine entsprechende Stellungnahme ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Juli 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 26. August 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. 4.1 Zur Begründung wird hierzu in der Beschwerde einerseits ausgeführt, der vorliegende Fall hätte aufgrund seiner Komplexität dem erweiterten Verfahren zugewiesen werden müssen. Hierzu kann festgehalten werden, dass der Antrag nur eventualiter gestellt wurde und der Beschwerdeführer selber angab, dass der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich festgestellt worden sei. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich denn auch erkennen, dass es ihm möglich war, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. Gemäss Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl betrug die Beschwerdefrist zudem 30 Tage. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung im erweiterten Verfahren ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.2 Andererseits habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es sich in der Verfügung nicht inhaltlich mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf auseinandergesetzt und lediglich dessen Argumente summarisch aufgelistet habe. Indem das SEM auf die Argumente in der Stellungnahme verwies und dazu ausführte, es halte trotzdem an seiner Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit fest, hat es sich entgegen der Ausführungen in der Beschwerde mit der Stellungnahme auseinandergesetzt. Wenn es auch wünschenswert wäre, dass das SEM sich in inhaltlich vertiefter Weise mit den Argumenten in der Stellungnahme auseinandergesetzt hätte, kann vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkannt werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde diesbezüglich zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Kernvorbringen, von den Taliban verfolgt worden zu sein, vage und widersprüchliche Angaben gemacht, obwohl ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Vorbringen frei zu schildern. Seine Aussagen würden nicht die Qualität aufweisen, welche von einer Person mit seinen individuellen Fähigkeiten zu erwarten wäre. Angesichts seines Bildungswegs und seiner beruflichen Laufbahn bei der Polizei müsste er detailreich, substantiiert und in sich nachvollziehbar berichten können. So habe er denn auch über einen von ihm erlebten Angriff auf einen Polizeiposten ausführlich und detailliert berichten können. Insbesondere seine Schilderungen des zweistündigen Angriffes auf sein Haus seien allgemein und vage geblieben und es sei keine hinreichende Prägnanz der Realkennzeichen ersichtlich gewesen. Trotz mehrfach gebotener Gelegenheit sei es ihm nicht gelungen, dieses für sein Leben einschneidende Ereignis detailliert und substantiiert zu beschreiben und er habe nur darauf hingewiesen, dass er versucht habe, zu flüchten beziehungsweise geflüchtet sei, sobald sich die Situation beruhigt habe. Auch habe er den Angriff auf sein Haus nicht mit einer frei geschilderten Operation seines Arbeitsalltages vergleichen können. Auch zu den Umständen des Angriffes habe er insgesamt nur vage und allgemein gehaltene Aussagen machen können. Auf die Frage, weshalb er gewusst habe, dass die Taliban das Haus angegriffen hätten, habe er geantwortet, dass nur Taliban Häuser angreifen würden und dass diese ihm gedroht hätten, sowie auf deren Spione verwiesen. Zudem habe er auch widersprüchliche Angaben zum Beschuss der Taliban auf sein Haus gemacht. Einerseits habe er angegeben, dass diese aus einer Distanz von ungefähr zwanzig bis dreissig Metern geschossen hätten, und er nicht wisse, wie viele Angreifer involviert gewesen seien. Andererseits habe er im späteren Verlauf angegeben, dass sie aus einer Distanz von hundert oder zweihundert Meter geschossen hätten und erfahrungsgemäss in Gruppen unterwegs seien. Angesichts seiner vierjährigen Arbeit bei der Polizei müsste er zum Angriff und dessen Umständen detaillierte und konsistente Angaben machen können. Auch bezüglich des Erhalts der Drohbriefe habe er sich widersprochen. So habe er einmal angegeben, die Dorfältesten hätten ihm den ersten Brief nach Hause gebracht, während er später angegeben habe, sein Vater habe ihn aus der Moschee mitgebracht. Seine Erklärung anlässlich des rechtlichen Gehörs, dass die beiden Aussagen das Gleiche bedeuten würden, da der Brief bei den Dorfvorstehern gewesen sei und sein Vater ihn nach Hause gebracht habe, vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. Auch betreffend den Inhalt des ersten Drohbriefes sei es zu widersprüchlichen Angaben gekommen. So habe er angegeben, die Taliban hätten ihn aufgefordert, seinen Dienst zu verlassen und sich ihnen anzuschliessen. Gemäss der Übersetzung des von ihm eingereichten Drohbriefes hätte er aber dem islamischen Gericht zugeführt werden sollen. Gemäss seinen Aussagen hätte er zudem gemäss dem ersten Drohbrief zu den Dörfern der Taliban gehen sollen. Dabei habe er das islamische Gericht nicht erwähnt. Seine Erklärung, dass er sich dem Gericht hätte übergeben und dort den Taliban anschliessen müssen beziehungsweise dass mit Gericht und Dorf das Gleiche gemeint sei, vermöge den Widerspruch nicht stringent aufzulösen. Zum zweiten Drohbrief habe er zunächst angegeben, er habe diesen erhalten, als er in Afghanistan auf der Flucht gewesen sei, später aber behauptet, er sei zu diesem Zeitpunkt schon in der Türkei gewesen. Seine Beteuerung anlässlich des rechtlichen Gehörs, dass er zum fraglichen Zeitpunkt in der Türkei gewesen sei, vermöge den Widerspruch nicht stringent aufzulösen. Den in Kopie eingereichten Beweismitteln komme ein geringer Beweiswert zu, da diese Dokumente leicht fälschbar und aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Afghanistan käuflich zu erwerben seien. Somit seien sie nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Weiter führe allein der Umstand, dass er während zirka vier Jahren bei der afghanischen Polizei gedient habe, zu keiner begründeten Furcht vor Verfolgung. Auch die allgemeine Kriegssituation in Afghanistan sei nicht asylrelevant. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei angemerkt worden, dass das SEM keine eigentliche Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen habe. Zum Aussageverhalten sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer generell nur knapp und auf Nachfrage geantwortet habe. Er habe den Angriff auf sein Haus anlässlich der zwei Anhörungen konsistent dargelegt. Die Aussagen zum ersten Drohbrief seien nicht widersprüchlich, da wichtige Angelegenheiten üblicherweise durch die Dorfältesten geregelt würden. Auch seine Aussage zu den «Dörfern der Taliban» stünden nicht im Widerspruch zum «islamischen Gericht». Seine Aussage bezüglich Kenntnisnahme vom zweiten Drohbrief habe er spontan korrigiert, was als Realkennzeichen zu werten sei. Die Originale der eingereichten Beweismittel seien an der Entwurfsbesprechung in Aussicht gestellt worden. Die Befragerin habe es anlässlich der zwei Befragungen zudem versäumt, die Originale der Dokumente einzufordern. Abschliessend sei angemerkt worden, dass aufgrund der Komplexität des Falles das erweiterte Verfahren angezeigt wäre. Bezüglich der Glaubhaftigkeitseinschätzung sei anzumerken, dass das SEM an seiner Einschätzung festhalte und auf die Argumentation im Rahmen des Entscheidentwurfes verweise. Eine Gesamtwürdigung und detaillierte Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Rahmen des Asylverfahrens erfolgt. Er habe wiederholt die Möglichkeit gehabt, sich zu den asylrelevanten Ereignissen frei zu äussern. Die in Aussicht gestellten Originale der drei Beweismittel vermöchten nur in Zusammenhang mit einer glaubhaften Schilderung der Asylvorbringen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu untermauern. Zudem sei angemerkt, dass auch Originaldokumente im afghanischen Kontext einen tiefen Beweiswert hätten, da diese aufgrund der weit verbreiteten Korruption leicht käuflich erwerblich seien und nicht als fälschungssichere Dokumente betrachtet werden könnten (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5479/2016 vom 7. Juni 2019 E. 5.5 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4489/2017 vom 1. Mai 2020 E. 5.4). 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass es keinen Anlass für Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit gegeben habe. Er neige weder zu Ausschweifungen noch zu Übertreibungen. Er sei ein zurückhaltender junger Mann und sich aufgrund seiner konservativen Erziehung und seiner Tätigkeit als Polizist gewohnt, erst auf Nachfrage hin zu reden. Wie bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erwähnt, habe die Vorinstanz - entgegen ihrer Behauptung - keine eigentliche Gesamtwürdigung seiner Vorbringen vorgenommen. So hätte es einen Strukturvergleich machen müssen. Dabei werde die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit Schilderungen zu Nebensächlichkeiten verglichen. Würden Letztere eine höhere Qualität aufweisen, könne dies ein Hinweis darauf sein, dass die Aussagen zum Kerngeschehen nicht auf eigenem Erleben beruhen würden. Den Anhörungsprotokollen sei zu entnehmen, dass er von zurückhaltender und wortkarger Natur sei. So habe er auch Nebensächlichkeiten weniger ausführlich erzählt als manch anderer. Beispielhaft sei auf die Frage nach seinem Schulweg, auf die fehlende Erinnerung zu den Eckdaten seiner Ausbildung und die Motivation zu dieser sowie auf die Angaben zu seinen familiären Verhältnissen zu verweisen. Ausser Acht gelassen habe die Vorinstanz auch die Umstände und sein Alter zur Zeit des Angriffs. Dieser habe mitten in der Nacht stattgefunden und er sei aus dem Schlaf gerissen worden. Zudem habe er sich nach dem Tod seines Vaters in einer Trauerphase und unter Druck befunden und sei damals erst zwanzig Jahre alt gewesen. Zudem habe er - entgegen den Behauptungen der Vorinstanz - durchaus Details und sogar Irrelevantes vorbringen können. Schliesslich seien seit den Ereignissen immerhin ganze vier Jahre vergangen und er habe auf seiner zweijährigen Flucht nach Europa traumatisierende Situationen erlebt. Die von der Vorinstanz erkannten angeblichen Widersprüche seien gesucht. Zur Distanz des Beschusses habe er angegeben, dass die Taliban zunächst aus weiter Entfernung geschossen und sich während dieser zwei Stunden immer mehr genähert hätten, was die verschiedenen Angaben zur Distanz der Schussabgabe erklären lasse. Auch habe er nachvollziehbar erläutert, dass er die Gesichter der Angreifer aufgrund der mangelnden Beleuchtung im Dorf nicht habe erkennen können. Die Vorinstanz versuche ihn zudem als hochqualifizierten und hochspezialisierten Polizisten mit ausreichender Polizeiausbildung und Erfahrung in leitender Position darzustellen. Vielmehr habe er aber eine einfache schulische Ausbildung in einem ländlichen Gebiet in Afghanistan und eine Schnellbleiche bei der Polizei durchlaufen. Es erscheine mehr als befremdlich, wenn die Vorinstanz exakte Angaben zur Distanz seiner Angreifer verlange. Den vermeintlichen Widerspruch zum Erhalt des ersten Drohbriefes habe er schon an der Anhörung aufgelöst. Sein Vater habe diesen von den Dorfältesten in der Moschee erhalten und ihm überbracht. Zum Inhalt dieses Drohbriefes seien ihm lediglich drei Fragen gestellt worden. Er habe erklärt, dass die Angaben «Gericht» und «Dorf» das gleiche bedeuten würden und die Taliban in den Dörfern genaue Strukturen gehabt hätten. Bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er darauf hingewiesen, dass es verfehlt wäre, davon auszugehen, dass die Taliban über die gleichen gerichtlichen Strukturen verfügen würden wie in der Schweiz. Wo er sich bei Erhalt des Drohbriefes befunden habe, sei schliesslich nebensächlich. Es müsse möglich sein, seine Angaben spontan zu korrigieren, wie er dies hier gemacht habe. Dies sei ebenfalls ein Realkennzeichen und ein Hinweis darauf, dass er die Aussagen nicht auswendig gelernt habe. Zuletzt scheine es plausibel, dass er als Polizist in den Fokus der Taliban geraten sei. Kurz vor dem ersten Drohbrief sei es auf dem Posten in B.________ zu einem heftigen Gefecht mit den Taliban gekommen. So sei es für die Taliban möglich gewesen, ihn als Polizist zu identifizieren. Die eingereichten Beweismittel würden mit dem zeitlichen Ablauf seiner Vorbringen übereinstimmen. Die Vorinstanz habe sich unter Zuhilfenahme von offensichtlich pauschalisierenden Aussagen (Kopien aus Afghanistan = Fälschungen) geweigert, diese einer ernsthaften Prüfung und Würdigung zu unterziehen. In der Zwischenzeit sei es ihm gelungen, die Beweismittel im Original zu besorgen, welche er hiermit zu den Akten reiche. Zudem reiche er Fotos des Lehmhauses der Familie ein, welches bei dem Angriff verwüstet worden sei. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers diese Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, sind zu bestätigen. Dabei ist insbesondere auf die ausgeprägte Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers an den beiden Anhörungen hinzuweisen, vor allem auch wenn er sich in freier Rede äusserte. Dies betrifft insbesondere die Beschreibung des zweistündigen Angriffs auf das Haus seiner Familie in Afghanistan. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Angesichts der vierjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Polizist wäre zu erwarten gewesen, dass er während des zweistündigen Angriffs versucht hätte, irgendetwas zu erkennen und die Situation einzuschätzen, zumal sich auch im Dunkeln gewisse Schlüsse ziehen lassen. Dies würde sich in seinem Aussageverhalten wiederspiegeln und genauere Angaben zu den Ereignissen zulassen, als die vorliegenden, dass er sich versteckt und versucht habe zu fliehen. Wenn in der Beschwerde die Qualifikation des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf die einfache Schulbildung und die Schnellbleiche als Polizist relativiert wird, vermag dies angesichts seiner vierjährigen Arbeitstätigkeit nicht zu überzeugen. Auch der Hinweis in der Beschwerde, wonach es sich beim Beschwerdeführer im Allgemeinen um einen wortkargen Menschen handle, vermag das derart offensichtliche Fehlen von Realkennzeichen und Details nicht aufzuwiegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer insgesamt nur unsubstantiierte Angaben machte. Schliesslich vermag auch sein damaliges Alter von zwanzig Jahren und der Umstand, dass er sich in einer Trauerphase befunden habe, nicht zu erklären, weshalb er den sehr einschneidenden Angriff von zwei Stunden Dauer auf sein eigenes Haus nicht im mindesten beschreiben konnte. Auch die Tatsache, dass seither vier Jahre vergangen seien und der Beschwerdeführer sich lange auf der Flucht befunden habe, vermag die Substanzarmut nicht überzeugend zu erklären. 7.3 Bestätigt werden die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers durch verschiedene Widersprüche in seinen Aussagen. Zwar scheinen die vorgebrachten Widersprüche für sich nicht allzu gewichtig zu sein. In Kombination mit der ausgesprochenen Substanzarmut in den Aussagen des Beschwerdeführers fallen sie aber dennoch ins Gewicht. Exakte Angaben zur Schussdistanz können, wie in der Beschwerde ausgeführt, nicht erwartet werden. Dass der Beschwerdeführer die Situation angesichts seiner vierjährigen Arbeit als Polizist aber genauer hätte einschätzen und somit auch zu den Angreifern und deren Entfernung (20 bis 30 oder 100 bis 200 Meter) hätte Angaben machen können, wäre wie oben erwähnt durchaus zu erwarten gewesen, zumal er immerhin habe hören können, dass sie «Allahu akbar» gerufen hätten (vgl. Akten des SEM 1066031-25/20 F106). Die Annäherung der Angreifer vermag die grosse Differenz in der Schussdistanz nicht zu erklären. Zur Übergabe des Drohbriefes gab der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung explizit an, die Dorfältesten hätten diesen zu ihm nach Hause gebracht, während er später aussagte, dies sei sein Vater gewesen. Die Erklärung, wonach der Vater diesen von den Dorfältesten in der Moschee erhalten und nach Hause gebracht habe, vermag auch das Gericht nicht zu überzeugen. Zudem ist der Inhalt des eingereichten Dokumentes nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Zwar könnte er mit der Bezeichnung «Dorf» allgemein die Strukturen der Taliban und damit auch das islamische Gericht gemeint haben. Dennoch wäre zu erwarten, dass er solch genaue Angaben wie die Androhung eines Gerichtsverfahrens explizit erwähnt hätte, zumal die islamischen Gerichte für ihre Grausamkeit insbesondere bei Kollaboration mit dem Gegner berüchtigt sind. Wo sich der Beschwerdeführer bei Erhalt des zweiten Drohbriefes befunden habe, scheint dem Gericht ebenfalls nicht nebensächlich, zumal er diesen nach dem zwischenzeitlich erfolgten Angriff nun sicher ernst nehmen musste. Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde handelt es sich hier nicht um eine spontane Korrektur seiner Angaben, sondern eben um einen Widerspruch, sodass dies nicht als Realitätskennzeichen gewertet werden kann. Dass der Beschwerdeführer beim Angriff auf den Polizeiposten B.________ durch die Taliban identifiziert worden sei, scheint dem Gericht schliesslich ebenfalls nicht plausibel. 7.4 In Bezug auf die Beweismittel kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zur geringen Beweiskraft verwiesen werden. Drohbriefe können von irgendeiner Person verfasst werden und es liegt in der Natur der Sache, dass sie keine gesicherten Überprüfungsmerkmale aufweisen. Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Behörden, welche zudem auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein könnte. Eine genaue Untersuchung solcher Beweismittel ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Dass sie nun auf Beschwerdeebene im Original vorliegen, vermag an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien eines zerstörten Lehmhauses in Afghanistan vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu bestätigen. 7.5 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen.

8. Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sind aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.2 und E-6048/2018 vom 19. Juni 2020 E. 7.2.2). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat während eines gewissen Zeitraumes als Polizist gearbeitet hat, vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Polizei in Afghanistan häufig Ziel von Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist. Diese abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-857/2017 vom 4. März 2019 E. 6.7 und D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine über die seinem Beruf immanente Gefahr hinausgehende persönliche Gefährdung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

9. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er erst vor kurzem einem Kanton zugewiesen wurde und im Bundesasylzentrum einem Arbeitsverbot unterlag (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ist damit gutzuheissen und es sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: