Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Oktober 2015 erfolgten die Befragungen zur Person (BzP) und am 10. Februar 2017 wurden die vertieften Bundesanhörungen (BA) durchgeführt. Am 12. September 2018 fand eine ergänzende Anhörung von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) statt. B. Am (...) wurde die Tochter E._______ geboren. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Tadschike und in F._______ (Distrkit G._______, Provinz Baghlan) aufgewachsen. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er eine Arbeitsstelle in Kabul gefunden. Dort habe er in verschiedenen Camps für amerikanische Arbeitgeber (...) verlegt. Weil er mit Ausländern - mit «Ungläubigen» - zusammengearbeitet habe, seien er wie auch Familienangehörige wiederholt getadelt und bedroht worden. Er solle aufhören, mit den Ungläubigen zusammenzuarbeiten. Aufgrund dieser Behelligungen habe er sich an seinen Arbeitgeber gewandt. Dieser habe ihm keinen Schutz gewähren können und ihn an die Polizei verwiesen, die aber auch nichts habe tun können. Eines Tages, als er mit zwei Arbeitskollegen im Auto seines Vaters von Kabul unterwegs nach G._______ gewesen sei, seien sie von mehreren Taliban angehalten und durchsucht worden. Bei seinen Kollegen hätten sie deren Arbeitskarten vorgefunden. Bei ihm seien sie nicht fündig geworden, da er auf Anraten seines Vaters keine Dokumente auf sich getragen habe, welche einen Hinweis auf seinen Arbeitgeber erlaubten. Seine Arbeitskollegen seien von den Taliban gefesselt und mit dem auf den Kopf gerichteten Gewehrlauf bewacht worden. Ihm sei von einem Taliban mit dem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden, nachdem er wiederholt angegeben habe, keine Karte zu besitzen und lediglich als Sammeltaxifahrer unterwegs gewesen zu sein. Danach habe er keine Erinnerungen mehr und könne auch nicht sagen, wie lange er bewusstlos gewesen sei. Als er wieder bei Bewusstsein gewesen sei, seien weder die Taliban noch seine Kollegen vor Ort gewesen. Auch sein beziehungsweise das Auto seines Vaters habe nicht mehr dort gestanden. Er habe sich kaum mehr bewegen können, sein rechtes Auge habe gebrannt und er habe geblutet. Er habe einen LKW angehalten, der ihn einen Teil der Wegstrecke zu seinen Eltern mitgenommen habe. Als er bei seinen Eltern angekommen sei, habe er seinem Vater von dem Vorfall berichtet. Sein Vater habe in der Folge die Angehörigen der verschwundenen Arbeitskollegen über den Vorfall informiert. Diese hätten den Beschwerdeführer offenbar beschuldigt, die Arbeitskollegen den Taliban ausgeliefert zu haben, weshalb er am Abend von Polizisten festgenommen und auf den Bezirksposten gebracht worden sei. Sie hätten ihn beschuldigt, ein Ungläubiger geworden zu sein und zwei junge Leute den Taliban ausgeliefert zu haben. Am Folgetag sei er aus der Haft befreit worden und kurz darauf gemeinsam mit seiner Frau und dem Sohn geflüchtet. Sein Vater habe die Freilassung mittels Geldleistung erwirkt und auch seine Ausreise in die Wege geleitet. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz vom gewaltsamen Tod seines Bruders erfahren habe und glaube, dass die Tötung seines Bruders im Zusammenhang mit ihm beziehungsweise den vorerwähnten Geschehnissen stehe. Sodann sei seine Schwester Anfang 2018, vermutlich von den Taliban, entführt worden. Er habe seither keine weiteren Informationen über ihren Verbleib erhalten. C.b Die Asylgründe der Beschwerdeführerin stützen sich im Wesentlichen auf die Asylvorbringen ihres Ehemannes. Sie bestätigte seine Angaben, wonach er eines Tages verletzt zu Hause angekommen und in der Folge von der Polizei dort abgeholt worden sei. Sie habe Angst, ihr Mann würde hingerichtet. Überdies gab sie zu Protokoll, dass vor ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer ein anderer (viel älterer) Mann, der (...) des Dorfes, um ihre Hand angehalten gehabt habe. C.c Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Beweismittel, unter anderem eine Tazkira und deren Übersetzung (je in Kopie) sowie verschiedene Dokumente die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers betreffend, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 18. September 2018 - eröffnet am 19. September 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Weil der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. E. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von im Heimatland angeforderten Beweismitteln, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lag eine Fürsorgebestätigung (datiert vom 16. Oktober 2018) bei. F. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert angesetzter Frist den Namen des von ihnen bestimmten Rechtsbeistands oder der Rechtsbeiständin mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass über das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Ablauf der besagten Frist entschieden werde. Sodann setzte sie zur Nachreichung weiterer Beweismittel eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung an, mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde. H. Mit Eingabe vom 7. November 2018 erklärte Rechtsanwältin Melanie Aebli ihre Bereitschaft zur Übernahme der amtlichen Rechtsverbeiständung und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Nachreichung von Beweismitteln. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Rechtsanwältin Melanie Aebli den Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel wurde - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen. J. Am 26. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. K. Am 30. November 2018 wurden die Akten dem SEM zur Vernehmlassung übermittelt. L. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. M. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2019 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. N. Innert (zweimalig erstreckter) Frist nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Februar 2019 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. O. Am 13. Mai 2019 wurde eine fachärztliche Bescheinigung betreffend den Beschwerdeführer nachgereicht. P. Am 29. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein aktualisiertes (Beschwerde-)Beilagenblatt, eine psychiatrische Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 5.2 In seinem Entscheid stellte das SEM zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dies jedoch eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung des Sachverhalts darstelle. Die Aktenlage deute darauf hin, dass er möglicherweise beabsichtige, den Asylbehörden seine Identität zu verheimlichen, was erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylbegründung wecke. Weiter führte die Vorinstanz aus, im Kontext von Afghanistan sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass sich eine von den Taliban bedrohte Person immer wieder an den Ort der Bedrohung begeben würde. Sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers seien in der Wohnregion in der Provinz Baghlan von geistlichen Würdenträgern und anderen Personen verschiedentlich wegen seiner Arbeit für amerikanische Unternehmen kritisiert und gewarnt worden. Diese geistlichen Würdenträger hätten mit den Taliban sympathisiert. Auch habe er selbst während eines Aufenthalts in der Provinz Baghlan einen Drohbrief erhalten. In Anbetracht dieser Warnungen und Drohungen hätte er damit rechnen müssen, angesichts deren nachrichtendienstlichen Möglichkeiten von den Taliban im Heimatdorf beobachtet, aufgespürt und festgenommen zu werden. Dies gelte umso mehr, als die Provinz Baghlan seit längerem im Einflussbereich der Taliban liege. Diese Unstimmigkeiten seien weitere Anzeichen dafür, dass seine Asylbegründung fingiert sein könnte. Sodann seien seine Aussagen zu den angeblichen Drohungen in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen und die Schilderungen bezüglich Anzahl und Fahrzeuge der Taliban beim Überfall wie auch bezüglich der behaupteten Mitnahme durch die Polizei würden zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. Auf Vorhalt sei er nicht imstande gewesen, die Widersprüchlichkeiten überzeugend aufzulösen. Die festgestellten Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze, weshalb es sich erübrige, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Weiter sei zu bemerken, dass die Vorbringen, wonach sein Bruder nach seiner Ausreise getötet worden sei und man von seiner Schwester - welche im Jahr 2018 mutmasslich von den Taliban entführt worden sei - keine Informationen erhalten habe, selbst unter Wahrunterstellung nicht geeignet seien, eine begründete Frucht im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu attestieren. So liege einerseits das Motiv für die Tötung seines Bruders im Dunkeln und andererseits sei die Entführung junger Frauen in Afghanistan ein weitverbreitetes Phänomen. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit dem (...) im Jahr 2006 beziehungsweise 2007 erachtete die Vorinstanz die Voraussetzungen an einen Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als nicht erfüllt.
E. 5.3 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben festgehalten. Bezüglich der nichtbelegten Identität des Beschwerdeführers wurde die Nachreichung der Tazkira im Original sowie weiterer Originaldokumente (Badge-Karten, eine Arbeitsbestätigung sowie ein Empfehlungsschreiben) in Aussicht gestellt. Die abweichenden Angaben zu seinem Geburtsdatum würden sich aus dem Umstand erklären, dass bei seiner Geburt in Afghanistan chaotische Zustände geherrscht hätten, weshalb er über kein Dokument verfüge, aus welchem sein Geburtsdatum ersichtlich sei. Auch seine Mutter könne sein Geburtsdatum nicht sicher angeben. Da er über kein entsprechendes Dokument verfüge, sei bei der Ausstellung seines Personalausweises ein «Geburtsdatum nach Gutdünken» eingetragen worden. Daraus ergebe sich die Differenz zwischen der von ihm vorgetragenen Lebensgeschichte und dem auf der Tazkira aufgeführten Geburtsdatum «(...)». Bezüglich den von der Vorinstanz angeführten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen sei sodann auf das eingereichte psychiatrische Zeugnis zu verweisen, welches ihm unter anderem eine schwere posttraumatische Belastungsstörung attestiere. Er habe während der Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass es für ihn sehr schwierig sei, sich unter diesen Umständen zu konzentrieren und ihm das Erinnern ausgesprochen schwerfalle. Zudem sei er bei der ergänzenden Anhörung explizit angewiesen worden, sich kurz zu fassen. Als Folge des Übergriffs leide er noch heute an schweren Schlafstörungen, Migränen, Erinnerungslücken sowie Schuldgefühlen, weil er seinen Kollegen nicht habe helfen können. Es sei ein bekanntes Phänomen, dass sich traumatisierte Personen nicht immer gleich präzise an die traumatisierenden Ereignisse erinnern könnten. Zudem hätten sich die Befragungsmodi der ersten und der zweiten Anhörung erheblich unterschieden. Die so entstandenen Differenzen in seinen Darstellungen als Widersprüche zu taxieren, welche auf eine erfundene Fluchtgeschichte schliessen liessen, sei deshalb eine inakzeptable Unterstellung, die einer näheren Prüfung nicht standhalte. Sodann sei, entgegen der Einschätzung der Vor- instanz, glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Fahrten von Kabul zu seiner Familie nach Baghlan einer Gefahr - der Bedrohung durch die Taliban - bewusst ausgesetzt habe. Aus der Inkaufnahme dieses Risikos zu schliessen, dass sein Verhalten dem erwartbaren, logischen Handeln widerspreche und seine Fluchtgründe deshalb als fingiert zu werten seien, sei unhaltbar. Bezüglich der vorinstanzlichen Zweifel, dass zwischen den gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen seitens der Taliban, dem Mord an seinem Bruder und der Entführung seiner Schwester ein Zusammenhang bestehe, wurde auf Beschwerdeebene entgegnet, dass im Einzelnen zutreffen möge, dass Frauen in Afghanistan allgemein einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, entführt zu werden, allerdings sei die Häufung der Gewalttaten gegen Mitglieder der Familie (...) auch für afghanische Verhältnisse auffällig.
E. 5.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beweismittel Nr. 3, 4 und 5 seien bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht worden und dem Beweismittel Nr. 6 komme kein ausreichender Beweiswert zu, da nicht von der Hand zu weisen sei, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Das Beweismittel Nr. 3 (ein Bericht über Drohungen vom 22. Dezember 2014) stamme vom Beschwerdeführer selbst und die darin enthaltenen Angaben seien vom ebenfalls bereits eingereichten (undatierten) Empfehlungsschreiben übernommen worden. Auch den beiden letztgenannten Beweismitteln komme kein genügender Beweiswert zu, da wiederum nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der Empfehlung um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 5.5 In ihrer Replik wendeten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, die Stellungnahme des SEM sei sehr knapp ausgefallen und es sei weder auf die Vorbringen noch auf die Beweismittel hinreichend eingegangen worden. Es sei richtig, dass die Beweismittel Nr. 3, 4 und 5 bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht worden seien, diese würden nun aber im Original vorliegen, was den Beweiswert erhöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen untermauere. Bezüglich der neu eingereichten Beweismittel Nr. 2 und 6 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Beschaffung dieser im Original eingereichten Beweismittel ein grosses Risiko auf sich genommen habe. Er habe nämlich seinen Vater gebeten, die vorgenannten Beweismittel, welche sich noch im Büro des Camps befunden hätten, wo er zuletzt gearbeitet habe, zu beschaffen. Entgegen der entsprechenden Qualifizierung durch die Vorinstanz handle es sich um keine Gefälligkeitsschreiben, sondern um Beweismittel welche bestätigten, dass der Beschwerdeführer für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet habe und in seiner Funktion bedroht worden sei. Sodann ermögliche die Beibringung der «englischen Tazkira im Original» seine Identifikation, womit der vom SEM erwähnte Mangel aufgehoben und eine Untermauerung des Wahrheitsgehaltes seiner Aussagen darstelle. Darüber hinaus wird der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt aufgeführt und auf sein hohes Risikoprofil aufgrund seiner Tätigkeiten für ausländische Unternehmen verwiesen. Neu wird vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers, nachdem er die vorerwähnten Beweismittel im Camp beschaftt habe, verschwunden sei. Es sei anzunehmen, dass auch er von den Taliban entführt worden sei.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden verweisen unter Ziffer 3 der Beschwerdeschrift darauf, der Beschwerdeführer habe in der ergänzenden Anhörung ein psychiatrisches Zeugnis vorgelegt, welches ihm eine schwere posttraumatische Belastungsstörung attestiere. Er habe während der Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass ihm die Aussagen zu diesem Vorfall grosse Probleme verursache, es schwierig für ihn sei, sich zu konzentrieren und ihm das Erinnern deshalb ausgesprochen schwerfalle.
E. 6.2 Auch wenn weder die Beschwerdeschrift noch die Replik eine ausdrückliche formelle Rüge diesbezüglich beinhalten, erscheinen dennoch folgende Anmerkungen angezeigt.
E. 6.2.1 Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung auf gesundheitliche Beschwerden hinwies und zu Protokoll gab, er sei seit drei oder vier Wochen bei einer Psychiaterin in Behandlung (vgl. A34/19 zu F6 f.). Ein entsprechendes Terminkärtchen gab er zu den Akten. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde reichte er indessen (der Vor-instanz) kein ärztliches Zeugnis ein. In der Folge kontaktierte der Befrager - mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers (vgl. A34/19 zu F10) und auf Anregung der Hilfswerkvertretung (vgl. Unterschriftenblatt) die behandelnde Psychiaterin (vgl. A35). Gemäss deren Auskunft ist der Beschwerdeführer seit Ende (...) 2018 in Behandlung, es habe vier Termine gegeben und er erhalte ein Antidepressiva. Die Symptome würden auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hindeuten. Eine engmaschige Betreuung sei angedacht. Allein dies lässt noch nicht auf eine eingeschränkte Befragungs- beziehungsweise Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers schliessen; dies umso weniger als es bei den Befragungen im Wesentlichen darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten (vgl. nachstehende Ausführungen).
E. 6.2.2 Aus den drei Protokollen (BzP, erste und zweite Anhörung) sind keine Auffälligkeiten erkennbar, die auf krankheitsbedingt herabgesetzte Konzentrations- und Verständigungsschwierigkeiten oder andere krankheitsbedingte Schwierigkeiten zur Bewältigung der Anhörungen hinweisen würden. Sodann machte der Beschwerdeführer weder während der BzP noch der ersten Anhörung zu irgendeinem Zeitpunkt geltend, aufgrund psychischer Probleme den gestellten Fragen nicht folgen oder diese unvollständig oder nur in rudimentärer Weise beantworten zu können. Auch erklärte er sowohl im Rahmen der BzP als auch der ersten Anhörung explizit, er sei gesund beziehungsweise es gehe ihm gut (vgl. A7/11 S. 7 und A28/19 S. 2). Er bestätigte denn auch am Schluss der Befragung im EVZ respektive am Ende der ersten Anhörung mit seiner Unterschrift die Wahrheit und Korrektheit beziehungsweise bezüglich der Anhörung auch die Vollständigkeit seiner Asylgründe, nachdem ihm die Protokolle rückübersetzt worden waren (vgl. A7/11 S. 8; A28/19 S. 17) und er anlässlich der Rückübersetzung teilweise auch die Möglichkeit nutzte, Ergänzungen oder Verbesserungen am Protokoll anzubringen (vgl. A28/19 S. 17). Die anwesende Hilfswerksvertretung fand denn auch keinen Anlass zum Vermerk von Einwänden oder Anregungen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung machte der Beschwerdeführer erstmals gesundheitliche Probleme geltend und verwies auf eine laufende Gesprächstherapie mit einer Psychiaterin. Grund der gesundheitlichen Probleme seien die vor ungefähr acht Monaten erhaltenen Informationen über Geschehnisse in seinem Heimatland (mutmassliche Entführung seiner Schwester sowie Umzug seiner Familie nach H._______ aufgrund von Problemen). Seitdem sei er sehr vergesslich, leide unter Stress und mache sich ständig Sorgen (vgl. A34/19 S. 3). Eine Überprüfung des Protokolls der ergänzenden Anhörung lässt jedoch keine Anzeichen erkennen, die auf Schwierigkeiten bei der Befragung aufgrund gesundheitlicher Gründe hindeuten würden, die an der Verwertbarkeit dieses Protokolls ernsthafte Zweifel aufkommen lassen müssten. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Lage, die diversen vertiefenden Nachfragen zu den aktuellsten Vorfällen bezüglich seiner Familie, seinem Arbeitgeber, sowie zu seinen Asylgründen zu beantworten. Auch weiterführende Fragen im Zusammenhang mit festgestellten Abweichungen in seinen Aussagen vermochte er zu beantworten und die Umstände zu begründen, welche zu den Abweichungen führten (vgl. A34/19 S. 16 f.). Sodann bestätigte er auch im Anschluss an die erfolgte Zweitanhörung die Vollständigkeit und Wahrheit der protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift (vgl. A34/19 S. 18). Die anwesende Hilfswerksvertretung wies auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hin und regte die Einholung eines Arztberichts der behandelnden Psychiaterin an, ohne aber zu bemängeln, der Beschwerdeführer sei in seiner Fähigkeit nachhaltig beeinträchtigt, bei der Anhörung sachgerecht mitzuwirken.
E. 6.3 Nach dem Gesagten bestand für die Vorinstanz weder Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen, noch steht die Verwertbarkeit der Protokolle in Frage. Formelle Mängel sind nicht zu erkennen. Ob und inwiefern die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen war, stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar.
E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
E. 7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Befragungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, können zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H. sowie Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 7.3 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die verschiedenen Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers für amerikanische Arbeitgeber nicht bezweifelt. Angesichts der substantiierten, von Detailreichtum und Realkennzeichen geprägten Ausführungen zu seiner beruflichen Tätigkeit, den Angaben zum Gehalt und der erfolgten Gehaltserhöhung, den Sicherheitsvorkehrungen in den Camps, den Leibesvisitationen sowie den diversen eingereichten Beweismitteln - Arbeitsbestätigungen und Empfehlungsbrief - erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglichen Angaben als glaubhaft.
E. 7.4.1 Die Vorinstanz qualifiziert die Identität des Beschwerdeführers aufgrund fehlender rechtsgenüglicher Identitätspapiere als unbelegt, wodurch Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylgründe geweckt würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass vorliegend die afghanische Staatsangehörigkeit aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel nicht in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings trifft zu, dass der Beschwerdeführer zu seinem Geburtsdatum unterschiedliche Angaben gemacht hat. Es ist indessen notorisch, dass afghanische Staatsangehörige in Unkenntnis ihres exakten Geburtsdatums oft ungefähre Daten angeben. Ebenso wird auf den afghanischen Tazkiras nicht selten nur angegeben, wie alt die betroffene Person im Zeitpunkt der Ausstellung des Papiers war, ohne den Tag und Monat des Geburtsjahres zu nennen. Sodann stehen die vom Beschwerdeführer beigebrachten, teilweise mit Foto versehenen Beweismittel (Badges, Tazkira und Bestätigungsschreiben) in Übereinstimmung mit seinen Aussagen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung vermögen die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylgründe zu rechtfertigen.
E. 7.4.2 In der angefochtenen Verfügung beschränkt sich die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Wesentlichen darauf, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht der Logik entspreche. So sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass sich eine von den Taliban bedrohte Person immer wieder an den Ort der Bedrohung begeben würde. Sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers seien wiederholt wegen seiner Arbeit für amerikanische Unternehmen kritisiert und gewarnt worden. In Anbetracht dieser Warnungen und Drohungen hätte er damit rechnen müssen, von den Taliban im Heimatdorf beobachtet, aufgespürt und festgenommen zu werden. Dieser vorinstanzlichen Einschätzung ist entgegenzuhalten, dass nicht als realitätsfremd zu werten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen um mögliche durch die Taliban sporadisch und zufällig durchgeführte Strassenkontrollen bewusst einem gewissen Risiko ausgesetzt hat, um die Strecke zwischen seinem Arbeitsort und dem Wohnort seiner Familie zurückzulegen. Bezeichnenderweise hat er diesbezüglich auch zu Protokoll gegeben, sein Vater habe ihn in bestimmten Fällen angerufen und gesagt, er solle nicht nach Hause kommen (vgl. A28/19 zu F63). Zudem hat der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen, aus Sicherheitsgründen stets darauf geachtet zu haben, während der Fahrt nie seinen Badge oder Identitätsdokumente auf sich zu tragen, um bei Strassenkontrollen durch die Taliban keine Rückschlüsse auf seine Identität und seinen ausländischen Arbeitgeber zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat damit nachvollziehbar dargelegt, dass und welche Vorkehrungen er zur Wahrung seiner Sicherheit getroffen hat. Sodann ist festzuhalten, dass ein Grossteil der im Einflussbereich der Taliban lebenden Bevölkerung den Behelligungen seitens dieser - insbesondere im Rahmen von Strassenkontrollen - ausgesetzt ist. Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, kann aus der Inkaufnahme dieses Risikos nicht der Schluss gezogen werden, sein Verhalten widerspreche dem erwartbaren, logischen Handeln. Insofern erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit zwischen Kabul und seinem Herkunftsort hin und her gereist ist, um seine Familie zu besuchen. Ebenso nachvollziehbar und plausibel erscheinen seine Schilderungen bezüglich des geltend gemachten Übergriffs seitens der Taliban. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es das SEM unterlassen hat, in seinen Erwägungen die zahlreichen Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers sprechen, genügend zu würdigen. So hat der Beschwerdeführer den erlittenen Vorfall beziehungsweise die Strassenkontrolle und die Misshandlung durch die Taliban wie auch das Wiedererlangen des Bewusstseins und sein Nachhausekommen umfassend und erlebnisgeprägt dargelegt. Seine Schilderungen weisen zahlreiche Details, direkte Rede, persönlichen Emotionen sowie weitere Realkennzeichen auf. Ebenso brachte er seine gesundheitliche Verschlechterung, sobald er sich an das Geschehen zurückerinnern müsse, deutlich und nachvollziehbar zum Ausdruck. Schliesslich ergeben sich auch keine Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und den eingereichten medizinischen Dokumenten. Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass wesentliche und zentrale Umstände für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Strassenkontrolle, der damit verbundenen Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die Taliban, der Mitnahme seiner Arbeitskollegen nach Entdeckung deren Arbeitskarten sowie deren Tötung sprechen.
E. 7.5 Hingegen vermögen seine Ausführungen zu den Ereignissen nach der Rückkehr zu seiner Familie nicht vollständig zu überzeugen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. Sodann haben sich seine Aussagen bezüglich seines Aufenthalts im Polizeiposten in rudimentären und unsubstanziierten Angaben erschöpft. Den diesbezüglichen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen.
E. 7.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist somit nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner beruflichen Tätigkeit durch die Taliban bedroht und Opfer von Misshandlungen durch diese geworden zu sein, glaubhaft sind.
E. 8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
E. 8.2 Mit Urteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage Afghanistans Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UN High Commissioner for Refugees [UNHCR]), Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [abgerufen am 12. August 2020] sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] «Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict» vom Dezember 2017, S. 34 f. und «Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis» vom Juni 2018, S. 41 ff.). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT]: «Country Information Report Afghanistan» vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: «Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage» vom 12. September 2018, insbesondere S. 9; ACCORD: «Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul» vom 11. September 2018, Kapitel 1.2).
E. 8.3 Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe gehört, für welche ein erhöhtes Gefährdungsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Er hat glaubhaft dargelegt, während längerer Zeit als (...) in verschiedenen amerikanischen Camps in Kabul und damit für ausländische Arbeitgeber gearbeitet zu haben. Des Weiteren hat er glaubhaft machen können, dass er selber wegen dieser beruflichen Tätigkeit von den Taliban bereits bedroht worden war und sich auch sein Vater diesbezüglich Vorhaltungen machen lassen musste. Auch wenn dem Beschwerdeführer als (...) keine überaus exponierte Stellung zugesprochen werden kann, ist er dennoch bereits ins Visier der Taliban geraten. In subjektiver Hinsicht hat er glaubhaft machen können, dass er miterleben musste, wie zwei seiner Arbeitskollegen von den Taliban entführt und später tot aufgefunden wurden, nachdem ihre berufliche Verbindung zu ausländischen Arbeitgebern wegen des Mitführens ihrer Arbeitskarten im Rahmen der Strassenkontrolle aufgedeckt geworden war. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem gleichen Schicksal nur deshalb zu entgehen vermochte, weil den die Kontrolle durchführenden Talibanangehörigen seine eigene Arbeitstätigkeit im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war. Vor diesem Hintergrund hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Taliban. Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert, sondern über alle Regionen hinweg weiter verschlechtert hat (siehe E. 7.8.1), ist anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch zum heutigen Zeitpunkt künftige Übergriffe seitens der Taliban oder ihr nahestender Gruppierungen zu befürchten hat. Ob sich Familienmitglieder des Beschwerdeführers - wie von ihm geschildert beziehungsweise vermutet - nach seiner Ausreise ebenfalls Verfolgungshandlungen ausgesetzt sahen, muss bei dieser Sachlage nicht abschliessend geprüft werden. Schliesslich ist die Inanspruchnahme von staatlicher Schutzinfrastruktur zu verneinen, namentlich steht auch in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung (vgl. dazu Urteile des BVGer D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.6 sowie E-4454/2017 vom 10. Oktober 2019 E. 6.3.4). Eine innerstaatliche Schutzalternative fällt sodann ausser Betracht, nachdem die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet hat.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Hinsichtlich der (eigenen) Asylvorbringen der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ihr und den gemeinsamen Kindern ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen ist Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen könnten. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 29. Juli 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 11.9 Stunden ausweist, was nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Der für die Replik geltend gemachte Aufwand von 300 Minuten ist angesichts des Umfanges der Eingabe (einschliesslich des Fristerstreckungsgesuches) auf 240 Minuten zu kürzen. Die Parteientschädigung - welche von der Vorinstanz zu leisten ist - ist demnach auf Fr. 3'017.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 18. September 2018 wird aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'017.45 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5923/2018 Urteil vom 17. August 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______ (recte: D._______), geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Oktober 2015 erfolgten die Befragungen zur Person (BzP) und am 10. Februar 2017 wurden die vertieften Bundesanhörungen (BA) durchgeführt. Am 12. September 2018 fand eine ergänzende Anhörung von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) statt. B. Am (...) wurde die Tochter E._______ geboren. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Tadschike und in F._______ (Distrkit G._______, Provinz Baghlan) aufgewachsen. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er eine Arbeitsstelle in Kabul gefunden. Dort habe er in verschiedenen Camps für amerikanische Arbeitgeber (...) verlegt. Weil er mit Ausländern - mit «Ungläubigen» - zusammengearbeitet habe, seien er wie auch Familienangehörige wiederholt getadelt und bedroht worden. Er solle aufhören, mit den Ungläubigen zusammenzuarbeiten. Aufgrund dieser Behelligungen habe er sich an seinen Arbeitgeber gewandt. Dieser habe ihm keinen Schutz gewähren können und ihn an die Polizei verwiesen, die aber auch nichts habe tun können. Eines Tages, als er mit zwei Arbeitskollegen im Auto seines Vaters von Kabul unterwegs nach G._______ gewesen sei, seien sie von mehreren Taliban angehalten und durchsucht worden. Bei seinen Kollegen hätten sie deren Arbeitskarten vorgefunden. Bei ihm seien sie nicht fündig geworden, da er auf Anraten seines Vaters keine Dokumente auf sich getragen habe, welche einen Hinweis auf seinen Arbeitgeber erlaubten. Seine Arbeitskollegen seien von den Taliban gefesselt und mit dem auf den Kopf gerichteten Gewehrlauf bewacht worden. Ihm sei von einem Taliban mit dem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden, nachdem er wiederholt angegeben habe, keine Karte zu besitzen und lediglich als Sammeltaxifahrer unterwegs gewesen zu sein. Danach habe er keine Erinnerungen mehr und könne auch nicht sagen, wie lange er bewusstlos gewesen sei. Als er wieder bei Bewusstsein gewesen sei, seien weder die Taliban noch seine Kollegen vor Ort gewesen. Auch sein beziehungsweise das Auto seines Vaters habe nicht mehr dort gestanden. Er habe sich kaum mehr bewegen können, sein rechtes Auge habe gebrannt und er habe geblutet. Er habe einen LKW angehalten, der ihn einen Teil der Wegstrecke zu seinen Eltern mitgenommen habe. Als er bei seinen Eltern angekommen sei, habe er seinem Vater von dem Vorfall berichtet. Sein Vater habe in der Folge die Angehörigen der verschwundenen Arbeitskollegen über den Vorfall informiert. Diese hätten den Beschwerdeführer offenbar beschuldigt, die Arbeitskollegen den Taliban ausgeliefert zu haben, weshalb er am Abend von Polizisten festgenommen und auf den Bezirksposten gebracht worden sei. Sie hätten ihn beschuldigt, ein Ungläubiger geworden zu sein und zwei junge Leute den Taliban ausgeliefert zu haben. Am Folgetag sei er aus der Haft befreit worden und kurz darauf gemeinsam mit seiner Frau und dem Sohn geflüchtet. Sein Vater habe die Freilassung mittels Geldleistung erwirkt und auch seine Ausreise in die Wege geleitet. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz vom gewaltsamen Tod seines Bruders erfahren habe und glaube, dass die Tötung seines Bruders im Zusammenhang mit ihm beziehungsweise den vorerwähnten Geschehnissen stehe. Sodann sei seine Schwester Anfang 2018, vermutlich von den Taliban, entführt worden. Er habe seither keine weiteren Informationen über ihren Verbleib erhalten. C.b Die Asylgründe der Beschwerdeführerin stützen sich im Wesentlichen auf die Asylvorbringen ihres Ehemannes. Sie bestätigte seine Angaben, wonach er eines Tages verletzt zu Hause angekommen und in der Folge von der Polizei dort abgeholt worden sei. Sie habe Angst, ihr Mann würde hingerichtet. Überdies gab sie zu Protokoll, dass vor ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer ein anderer (viel älterer) Mann, der (...) des Dorfes, um ihre Hand angehalten gehabt habe. C.c Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Beweismittel, unter anderem eine Tazkira und deren Übersetzung (je in Kopie) sowie verschiedene Dokumente die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers betreffend, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 18. September 2018 - eröffnet am 19. September 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Weil der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. E. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von im Heimatland angeforderten Beweismitteln, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lag eine Fürsorgebestätigung (datiert vom 16. Oktober 2018) bei. F. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert angesetzter Frist den Namen des von ihnen bestimmten Rechtsbeistands oder der Rechtsbeiständin mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass über das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Ablauf der besagten Frist entschieden werde. Sodann setzte sie zur Nachreichung weiterer Beweismittel eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung an, mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde. H. Mit Eingabe vom 7. November 2018 erklärte Rechtsanwältin Melanie Aebli ihre Bereitschaft zur Übernahme der amtlichen Rechtsverbeiständung und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Nachreichung von Beweismitteln. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Rechtsanwältin Melanie Aebli den Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel wurde - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen. J. Am 26. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. K. Am 30. November 2018 wurden die Akten dem SEM zur Vernehmlassung übermittelt. L. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. M. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2019 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. N. Innert (zweimalig erstreckter) Frist nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Februar 2019 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. O. Am 13. Mai 2019 wurde eine fachärztliche Bescheinigung betreffend den Beschwerdeführer nachgereicht. P. Am 29. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein aktualisiertes (Beschwerde-)Beilagenblatt, eine psychiatrische Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 In seinem Entscheid stellte das SEM zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dies jedoch eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung des Sachverhalts darstelle. Die Aktenlage deute darauf hin, dass er möglicherweise beabsichtige, den Asylbehörden seine Identität zu verheimlichen, was erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylbegründung wecke. Weiter führte die Vorinstanz aus, im Kontext von Afghanistan sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass sich eine von den Taliban bedrohte Person immer wieder an den Ort der Bedrohung begeben würde. Sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers seien in der Wohnregion in der Provinz Baghlan von geistlichen Würdenträgern und anderen Personen verschiedentlich wegen seiner Arbeit für amerikanische Unternehmen kritisiert und gewarnt worden. Diese geistlichen Würdenträger hätten mit den Taliban sympathisiert. Auch habe er selbst während eines Aufenthalts in der Provinz Baghlan einen Drohbrief erhalten. In Anbetracht dieser Warnungen und Drohungen hätte er damit rechnen müssen, angesichts deren nachrichtendienstlichen Möglichkeiten von den Taliban im Heimatdorf beobachtet, aufgespürt und festgenommen zu werden. Dies gelte umso mehr, als die Provinz Baghlan seit längerem im Einflussbereich der Taliban liege. Diese Unstimmigkeiten seien weitere Anzeichen dafür, dass seine Asylbegründung fingiert sein könnte. Sodann seien seine Aussagen zu den angeblichen Drohungen in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen und die Schilderungen bezüglich Anzahl und Fahrzeuge der Taliban beim Überfall wie auch bezüglich der behaupteten Mitnahme durch die Polizei würden zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. Auf Vorhalt sei er nicht imstande gewesen, die Widersprüchlichkeiten überzeugend aufzulösen. Die festgestellten Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze, weshalb es sich erübrige, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Weiter sei zu bemerken, dass die Vorbringen, wonach sein Bruder nach seiner Ausreise getötet worden sei und man von seiner Schwester - welche im Jahr 2018 mutmasslich von den Taliban entführt worden sei - keine Informationen erhalten habe, selbst unter Wahrunterstellung nicht geeignet seien, eine begründete Frucht im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu attestieren. So liege einerseits das Motiv für die Tötung seines Bruders im Dunkeln und andererseits sei die Entführung junger Frauen in Afghanistan ein weitverbreitetes Phänomen. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit dem (...) im Jahr 2006 beziehungsweise 2007 erachtete die Vorinstanz die Voraussetzungen an einen Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als nicht erfüllt. 5.3 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben festgehalten. Bezüglich der nichtbelegten Identität des Beschwerdeführers wurde die Nachreichung der Tazkira im Original sowie weiterer Originaldokumente (Badge-Karten, eine Arbeitsbestätigung sowie ein Empfehlungsschreiben) in Aussicht gestellt. Die abweichenden Angaben zu seinem Geburtsdatum würden sich aus dem Umstand erklären, dass bei seiner Geburt in Afghanistan chaotische Zustände geherrscht hätten, weshalb er über kein Dokument verfüge, aus welchem sein Geburtsdatum ersichtlich sei. Auch seine Mutter könne sein Geburtsdatum nicht sicher angeben. Da er über kein entsprechendes Dokument verfüge, sei bei der Ausstellung seines Personalausweises ein «Geburtsdatum nach Gutdünken» eingetragen worden. Daraus ergebe sich die Differenz zwischen der von ihm vorgetragenen Lebensgeschichte und dem auf der Tazkira aufgeführten Geburtsdatum «(...)». Bezüglich den von der Vorinstanz angeführten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen sei sodann auf das eingereichte psychiatrische Zeugnis zu verweisen, welches ihm unter anderem eine schwere posttraumatische Belastungsstörung attestiere. Er habe während der Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass es für ihn sehr schwierig sei, sich unter diesen Umständen zu konzentrieren und ihm das Erinnern ausgesprochen schwerfalle. Zudem sei er bei der ergänzenden Anhörung explizit angewiesen worden, sich kurz zu fassen. Als Folge des Übergriffs leide er noch heute an schweren Schlafstörungen, Migränen, Erinnerungslücken sowie Schuldgefühlen, weil er seinen Kollegen nicht habe helfen können. Es sei ein bekanntes Phänomen, dass sich traumatisierte Personen nicht immer gleich präzise an die traumatisierenden Ereignisse erinnern könnten. Zudem hätten sich die Befragungsmodi der ersten und der zweiten Anhörung erheblich unterschieden. Die so entstandenen Differenzen in seinen Darstellungen als Widersprüche zu taxieren, welche auf eine erfundene Fluchtgeschichte schliessen liessen, sei deshalb eine inakzeptable Unterstellung, die einer näheren Prüfung nicht standhalte. Sodann sei, entgegen der Einschätzung der Vor- instanz, glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Fahrten von Kabul zu seiner Familie nach Baghlan einer Gefahr - der Bedrohung durch die Taliban - bewusst ausgesetzt habe. Aus der Inkaufnahme dieses Risikos zu schliessen, dass sein Verhalten dem erwartbaren, logischen Handeln widerspreche und seine Fluchtgründe deshalb als fingiert zu werten seien, sei unhaltbar. Bezüglich der vorinstanzlichen Zweifel, dass zwischen den gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen seitens der Taliban, dem Mord an seinem Bruder und der Entführung seiner Schwester ein Zusammenhang bestehe, wurde auf Beschwerdeebene entgegnet, dass im Einzelnen zutreffen möge, dass Frauen in Afghanistan allgemein einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, entführt zu werden, allerdings sei die Häufung der Gewalttaten gegen Mitglieder der Familie (...) auch für afghanische Verhältnisse auffällig. 5.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beweismittel Nr. 3, 4 und 5 seien bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht worden und dem Beweismittel Nr. 6 komme kein ausreichender Beweiswert zu, da nicht von der Hand zu weisen sei, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Das Beweismittel Nr. 3 (ein Bericht über Drohungen vom 22. Dezember 2014) stamme vom Beschwerdeführer selbst und die darin enthaltenen Angaben seien vom ebenfalls bereits eingereichten (undatierten) Empfehlungsschreiben übernommen worden. Auch den beiden letztgenannten Beweismitteln komme kein genügender Beweiswert zu, da wiederum nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der Empfehlung um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 5.5 In ihrer Replik wendeten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, die Stellungnahme des SEM sei sehr knapp ausgefallen und es sei weder auf die Vorbringen noch auf die Beweismittel hinreichend eingegangen worden. Es sei richtig, dass die Beweismittel Nr. 3, 4 und 5 bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht worden seien, diese würden nun aber im Original vorliegen, was den Beweiswert erhöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen untermauere. Bezüglich der neu eingereichten Beweismittel Nr. 2 und 6 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Beschaffung dieser im Original eingereichten Beweismittel ein grosses Risiko auf sich genommen habe. Er habe nämlich seinen Vater gebeten, die vorgenannten Beweismittel, welche sich noch im Büro des Camps befunden hätten, wo er zuletzt gearbeitet habe, zu beschaffen. Entgegen der entsprechenden Qualifizierung durch die Vorinstanz handle es sich um keine Gefälligkeitsschreiben, sondern um Beweismittel welche bestätigten, dass der Beschwerdeführer für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet habe und in seiner Funktion bedroht worden sei. Sodann ermögliche die Beibringung der «englischen Tazkira im Original» seine Identifikation, womit der vom SEM erwähnte Mangel aufgehoben und eine Untermauerung des Wahrheitsgehaltes seiner Aussagen darstelle. Darüber hinaus wird der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt aufgeführt und auf sein hohes Risikoprofil aufgrund seiner Tätigkeiten für ausländische Unternehmen verwiesen. Neu wird vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers, nachdem er die vorerwähnten Beweismittel im Camp beschaftt habe, verschwunden sei. Es sei anzunehmen, dass auch er von den Taliban entführt worden sei. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden verweisen unter Ziffer 3 der Beschwerdeschrift darauf, der Beschwerdeführer habe in der ergänzenden Anhörung ein psychiatrisches Zeugnis vorgelegt, welches ihm eine schwere posttraumatische Belastungsstörung attestiere. Er habe während der Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass ihm die Aussagen zu diesem Vorfall grosse Probleme verursache, es schwierig für ihn sei, sich zu konzentrieren und ihm das Erinnern deshalb ausgesprochen schwerfalle. 6.2 Auch wenn weder die Beschwerdeschrift noch die Replik eine ausdrückliche formelle Rüge diesbezüglich beinhalten, erscheinen dennoch folgende Anmerkungen angezeigt. 6.2.1 Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung auf gesundheitliche Beschwerden hinwies und zu Protokoll gab, er sei seit drei oder vier Wochen bei einer Psychiaterin in Behandlung (vgl. A34/19 zu F6 f.). Ein entsprechendes Terminkärtchen gab er zu den Akten. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde reichte er indessen (der Vor-instanz) kein ärztliches Zeugnis ein. In der Folge kontaktierte der Befrager - mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers (vgl. A34/19 zu F10) und auf Anregung der Hilfswerkvertretung (vgl. Unterschriftenblatt) die behandelnde Psychiaterin (vgl. A35). Gemäss deren Auskunft ist der Beschwerdeführer seit Ende (...) 2018 in Behandlung, es habe vier Termine gegeben und er erhalte ein Antidepressiva. Die Symptome würden auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hindeuten. Eine engmaschige Betreuung sei angedacht. Allein dies lässt noch nicht auf eine eingeschränkte Befragungs- beziehungsweise Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers schliessen; dies umso weniger als es bei den Befragungen im Wesentlichen darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten (vgl. nachstehende Ausführungen). 6.2.2 Aus den drei Protokollen (BzP, erste und zweite Anhörung) sind keine Auffälligkeiten erkennbar, die auf krankheitsbedingt herabgesetzte Konzentrations- und Verständigungsschwierigkeiten oder andere krankheitsbedingte Schwierigkeiten zur Bewältigung der Anhörungen hinweisen würden. Sodann machte der Beschwerdeführer weder während der BzP noch der ersten Anhörung zu irgendeinem Zeitpunkt geltend, aufgrund psychischer Probleme den gestellten Fragen nicht folgen oder diese unvollständig oder nur in rudimentärer Weise beantworten zu können. Auch erklärte er sowohl im Rahmen der BzP als auch der ersten Anhörung explizit, er sei gesund beziehungsweise es gehe ihm gut (vgl. A7/11 S. 7 und A28/19 S. 2). Er bestätigte denn auch am Schluss der Befragung im EVZ respektive am Ende der ersten Anhörung mit seiner Unterschrift die Wahrheit und Korrektheit beziehungsweise bezüglich der Anhörung auch die Vollständigkeit seiner Asylgründe, nachdem ihm die Protokolle rückübersetzt worden waren (vgl. A7/11 S. 8; A28/19 S. 17) und er anlässlich der Rückübersetzung teilweise auch die Möglichkeit nutzte, Ergänzungen oder Verbesserungen am Protokoll anzubringen (vgl. A28/19 S. 17). Die anwesende Hilfswerksvertretung fand denn auch keinen Anlass zum Vermerk von Einwänden oder Anregungen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung machte der Beschwerdeführer erstmals gesundheitliche Probleme geltend und verwies auf eine laufende Gesprächstherapie mit einer Psychiaterin. Grund der gesundheitlichen Probleme seien die vor ungefähr acht Monaten erhaltenen Informationen über Geschehnisse in seinem Heimatland (mutmassliche Entführung seiner Schwester sowie Umzug seiner Familie nach H._______ aufgrund von Problemen). Seitdem sei er sehr vergesslich, leide unter Stress und mache sich ständig Sorgen (vgl. A34/19 S. 3). Eine Überprüfung des Protokolls der ergänzenden Anhörung lässt jedoch keine Anzeichen erkennen, die auf Schwierigkeiten bei der Befragung aufgrund gesundheitlicher Gründe hindeuten würden, die an der Verwertbarkeit dieses Protokolls ernsthafte Zweifel aufkommen lassen müssten. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Lage, die diversen vertiefenden Nachfragen zu den aktuellsten Vorfällen bezüglich seiner Familie, seinem Arbeitgeber, sowie zu seinen Asylgründen zu beantworten. Auch weiterführende Fragen im Zusammenhang mit festgestellten Abweichungen in seinen Aussagen vermochte er zu beantworten und die Umstände zu begründen, welche zu den Abweichungen führten (vgl. A34/19 S. 16 f.). Sodann bestätigte er auch im Anschluss an die erfolgte Zweitanhörung die Vollständigkeit und Wahrheit der protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift (vgl. A34/19 S. 18). Die anwesende Hilfswerksvertretung wies auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hin und regte die Einholung eines Arztberichts der behandelnden Psychiaterin an, ohne aber zu bemängeln, der Beschwerdeführer sei in seiner Fähigkeit nachhaltig beeinträchtigt, bei der Anhörung sachgerecht mitzuwirken. 6.3 Nach dem Gesagten bestand für die Vorinstanz weder Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen, noch steht die Verwertbarkeit der Protokolle in Frage. Formelle Mängel sind nicht zu erkennen. Ob und inwiefern die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen war, stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat. 7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Befragungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, können zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H. sowie Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 7.3 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die verschiedenen Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers für amerikanische Arbeitgeber nicht bezweifelt. Angesichts der substantiierten, von Detailreichtum und Realkennzeichen geprägten Ausführungen zu seiner beruflichen Tätigkeit, den Angaben zum Gehalt und der erfolgten Gehaltserhöhung, den Sicherheitsvorkehrungen in den Camps, den Leibesvisitationen sowie den diversen eingereichten Beweismitteln - Arbeitsbestätigungen und Empfehlungsbrief - erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglichen Angaben als glaubhaft. 7.4 7.4.1 Die Vorinstanz qualifiziert die Identität des Beschwerdeführers aufgrund fehlender rechtsgenüglicher Identitätspapiere als unbelegt, wodurch Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylgründe geweckt würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass vorliegend die afghanische Staatsangehörigkeit aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel nicht in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings trifft zu, dass der Beschwerdeführer zu seinem Geburtsdatum unterschiedliche Angaben gemacht hat. Es ist indessen notorisch, dass afghanische Staatsangehörige in Unkenntnis ihres exakten Geburtsdatums oft ungefähre Daten angeben. Ebenso wird auf den afghanischen Tazkiras nicht selten nur angegeben, wie alt die betroffene Person im Zeitpunkt der Ausstellung des Papiers war, ohne den Tag und Monat des Geburtsjahres zu nennen. Sodann stehen die vom Beschwerdeführer beigebrachten, teilweise mit Foto versehenen Beweismittel (Badges, Tazkira und Bestätigungsschreiben) in Übereinstimmung mit seinen Aussagen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung vermögen die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylgründe zu rechtfertigen. 7.4.2 In der angefochtenen Verfügung beschränkt sich die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Wesentlichen darauf, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht der Logik entspreche. So sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass sich eine von den Taliban bedrohte Person immer wieder an den Ort der Bedrohung begeben würde. Sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers seien wiederholt wegen seiner Arbeit für amerikanische Unternehmen kritisiert und gewarnt worden. In Anbetracht dieser Warnungen und Drohungen hätte er damit rechnen müssen, von den Taliban im Heimatdorf beobachtet, aufgespürt und festgenommen zu werden. Dieser vorinstanzlichen Einschätzung ist entgegenzuhalten, dass nicht als realitätsfremd zu werten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen um mögliche durch die Taliban sporadisch und zufällig durchgeführte Strassenkontrollen bewusst einem gewissen Risiko ausgesetzt hat, um die Strecke zwischen seinem Arbeitsort und dem Wohnort seiner Familie zurückzulegen. Bezeichnenderweise hat er diesbezüglich auch zu Protokoll gegeben, sein Vater habe ihn in bestimmten Fällen angerufen und gesagt, er solle nicht nach Hause kommen (vgl. A28/19 zu F63). Zudem hat der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen, aus Sicherheitsgründen stets darauf geachtet zu haben, während der Fahrt nie seinen Badge oder Identitätsdokumente auf sich zu tragen, um bei Strassenkontrollen durch die Taliban keine Rückschlüsse auf seine Identität und seinen ausländischen Arbeitgeber zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat damit nachvollziehbar dargelegt, dass und welche Vorkehrungen er zur Wahrung seiner Sicherheit getroffen hat. Sodann ist festzuhalten, dass ein Grossteil der im Einflussbereich der Taliban lebenden Bevölkerung den Behelligungen seitens dieser - insbesondere im Rahmen von Strassenkontrollen - ausgesetzt ist. Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, kann aus der Inkaufnahme dieses Risikos nicht der Schluss gezogen werden, sein Verhalten widerspreche dem erwartbaren, logischen Handeln. Insofern erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit zwischen Kabul und seinem Herkunftsort hin und her gereist ist, um seine Familie zu besuchen. Ebenso nachvollziehbar und plausibel erscheinen seine Schilderungen bezüglich des geltend gemachten Übergriffs seitens der Taliban. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es das SEM unterlassen hat, in seinen Erwägungen die zahlreichen Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers sprechen, genügend zu würdigen. So hat der Beschwerdeführer den erlittenen Vorfall beziehungsweise die Strassenkontrolle und die Misshandlung durch die Taliban wie auch das Wiedererlangen des Bewusstseins und sein Nachhausekommen umfassend und erlebnisgeprägt dargelegt. Seine Schilderungen weisen zahlreiche Details, direkte Rede, persönlichen Emotionen sowie weitere Realkennzeichen auf. Ebenso brachte er seine gesundheitliche Verschlechterung, sobald er sich an das Geschehen zurückerinnern müsse, deutlich und nachvollziehbar zum Ausdruck. Schliesslich ergeben sich auch keine Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und den eingereichten medizinischen Dokumenten. Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass wesentliche und zentrale Umstände für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Strassenkontrolle, der damit verbundenen Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die Taliban, der Mitnahme seiner Arbeitskollegen nach Entdeckung deren Arbeitskarten sowie deren Tötung sprechen. 7.5 Hingegen vermögen seine Ausführungen zu den Ereignissen nach der Rückkehr zu seiner Familie nicht vollständig zu überzeugen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. Sodann haben sich seine Aussagen bezüglich seines Aufenthalts im Polizeiposten in rudimentären und unsubstanziierten Angaben erschöpft. Den diesbezüglichen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen. 7.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist somit nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner beruflichen Tätigkeit durch die Taliban bedroht und Opfer von Misshandlungen durch diese geworden zu sein, glaubhaft sind. 8. 8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 8.2 Mit Urteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage Afghanistans Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UN High Commissioner for Refugees [UNHCR]), Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [abgerufen am 12. August 2020] sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] «Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict» vom Dezember 2017, S. 34 f. und «Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis» vom Juni 2018, S. 41 ff.). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT]: «Country Information Report Afghanistan» vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: «Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage» vom 12. September 2018, insbesondere S. 9; ACCORD: «Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul» vom 11. September 2018, Kapitel 1.2). 8.3 Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe gehört, für welche ein erhöhtes Gefährdungsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Er hat glaubhaft dargelegt, während längerer Zeit als (...) in verschiedenen amerikanischen Camps in Kabul und damit für ausländische Arbeitgeber gearbeitet zu haben. Des Weiteren hat er glaubhaft machen können, dass er selber wegen dieser beruflichen Tätigkeit von den Taliban bereits bedroht worden war und sich auch sein Vater diesbezüglich Vorhaltungen machen lassen musste. Auch wenn dem Beschwerdeführer als (...) keine überaus exponierte Stellung zugesprochen werden kann, ist er dennoch bereits ins Visier der Taliban geraten. In subjektiver Hinsicht hat er glaubhaft machen können, dass er miterleben musste, wie zwei seiner Arbeitskollegen von den Taliban entführt und später tot aufgefunden wurden, nachdem ihre berufliche Verbindung zu ausländischen Arbeitgebern wegen des Mitführens ihrer Arbeitskarten im Rahmen der Strassenkontrolle aufgedeckt geworden war. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem gleichen Schicksal nur deshalb zu entgehen vermochte, weil den die Kontrolle durchführenden Talibanangehörigen seine eigene Arbeitstätigkeit im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war. Vor diesem Hintergrund hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Taliban. Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert, sondern über alle Regionen hinweg weiter verschlechtert hat (siehe E. 7.8.1), ist anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch zum heutigen Zeitpunkt künftige Übergriffe seitens der Taliban oder ihr nahestender Gruppierungen zu befürchten hat. Ob sich Familienmitglieder des Beschwerdeführers - wie von ihm geschildert beziehungsweise vermutet - nach seiner Ausreise ebenfalls Verfolgungshandlungen ausgesetzt sahen, muss bei dieser Sachlage nicht abschliessend geprüft werden. Schliesslich ist die Inanspruchnahme von staatlicher Schutzinfrastruktur zu verneinen, namentlich steht auch in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung (vgl. dazu Urteile des BVGer D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.6 sowie E-4454/2017 vom 10. Oktober 2019 E. 6.3.4). Eine innerstaatliche Schutzalternative fällt sodann ausser Betracht, nachdem die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet hat.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Hinsichtlich der (eigenen) Asylvorbringen der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ihr und den gemeinsamen Kindern ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen ist Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen könnten. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 29. Juli 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 11.9 Stunden ausweist, was nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Der für die Replik geltend gemachte Aufwand von 300 Minuten ist angesichts des Umfanges der Eingabe (einschliesslich des Fristerstreckungsgesuches) auf 240 Minuten zu kürzen. Die Parteientschädigung - welche von der Vorinstanz zu leisten ist - ist demnach auf Fr. 3'017.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 18. September 2018 wird aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'017.45 auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: