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E-2843/2017

E-2843/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Februar 2016. Er reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 10. Oktober 2016 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 20. Oktober 2016 befragte ihn das SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen (Befragung zur Person BzP ). Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 16. Februar 2017 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Tadschike aus dem Quartier (...), Kabul. Er habe von Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. Er sei 14 Jahre lang zur Schule gegangen und habe im Jahr (...) an der Hochschule ein Diplom als (...) erworben; um in diesem Beruf zu arbeiten, hätte er aber noch weiter studieren müssen. Er sei nach dem Tod seiner Eltern und der Heirat seiner Schwester alleine gewesen und habe neben seinem Studium seit 2007 Musik gemacht, sei als Musiker insbesondere in Hotels und an Hochzeiten aufgetreten und habe damit Geld verdient. Entsprechende Film- und Fotoaufnahmen seien auf Youtube sowie auf seinem Facebook-Profil abrufbar. Er habe zudem etwa im Jahr 2014 oder 2015 auf TV (...) und TV (...) sowie auf Radio (...) als Musiker Interviews und in mehreren Hotels Konzerte gegeben. Die Mullahs und andere religiöse Persönlichkeiten aus seiner Gegend hätten seine Musikleidenschaft nicht geduldet, weil das Musizieren als Schande und Sünde gelte. Die Ältesten aus seinem Herkunftsgebiet hätten einige Monate vor seiner Ausreise seine Interviews in den Medien und seine Filme auf Facebook gesehen und einen Mullah informiert. Er sei von diesem aufgefordert worden, mit dem Musizieren aufzuhören. Er habe sich dagegen gewehrt und sei vom Mullah geohrfeigt worden. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr in die Moschee gegangen und habe nur noch zu Hause gebetet, was die örtliche Bevölkerung weiter verärgert habe. Dieser Mullah habe viele Verwandte gehabt. Seine Neffen hätten oft versucht, ihn, den Beschwerdeführer, zu bedrohen und hätten die Bevölkerung gegen ihn aufgehetzt. Er sei auf dem Bazar, an der Uni und bei Anlässen mit Steinen beworfen worden. Er habe sich jeweils nach seinen Konzerten unsicher gefühlt und sein Leben sei von Tag zu Tag schwieriger geworden. Anfangs Februar 2016 sei er von vier Motorradfahrern auf dem Heimweg von einem Musikanlass im Quartier (...) angehalten und mit dem Tod bedroht worden. Seine Peiniger hätten ihm seinen Laptop, sein Musikinstrument (...) und sein (...)-Gerät ([...]-Gerät) weggenommen und zerstört. Er sei zudem mehrmals von jugendlichen Anhängern des Mullahs belästigt und bedroht worden. Er sei als Musiker als Ungläubiger und in seinem Wohnquartier als Schande betrachtet, beschimpft und namentlich von den Kindern der Dorfältesten mit Steinen beworfen und mit «Sazanda»-Zurufen angegriffen worden. Er habe auch bei seinen Musikauftritten Briefumschläge von ihm unbekannten Personen erhalten, die Drohbriefe enthalten hätten. Während der Gebetszeit, jeweils freitags, habe der Mullah wiederholt, dass Musik gemäss islamischem Gesetz verboten sei. Diese Mullahs würden ihrerseits die Befehle der Taliban ausführen. Er habe sich auch nicht an die heimatlichen Polizeibehörden wenden können, da diese die Mullahs respektieren und somit schützen würden. Er habe befürchtet, dass der Mullah die Jugendlichen weiter gegen ihn aufhetzen und er eines Tages umgebracht werde. Er sei verachtet worden und habe nicht mehr in Afghanistan leben können. Nach der Vernichtung seiner Instrumente habe er im Heimatland keine Zukunft mehr gehabt. Vor den Auseinandersetzungen mit dem Mullah habe er keine Probleme im Heimatland gehabt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden seine Probleme weitergehen. Es gebe viele Videoaufnahmen von seinen Musikauftritten in B. [europ. Land] und in der Schweiz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine afghanische Identitätskarte (Tazkira) im Original, zwei Farbkopien der Identitätskarte seiner verstorbenen Eltern sowie die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- zwei Farbfotos (mit Aufnahmen als Musiker);

- ein Zertifikat im Original («Certificate of Completion» der «(...)» [betreffend Training in (...) im Zeitraum Oktober 2007-April 2009];

- ein Schreiben im Original («Bestätigung/Gutachten» der Niederlassung der «(...) School (...)» in [Schweiz] vom 28. Januar 2017;

- ein Flyer im Original (betreffend Beteiligung des Beschwerdeführers an einem am (...) 2017 in [Schweiz] durchgeführten Musik-(...)-Konzerts). B. Mit Verfügung vom 18. April 2017 - eröffnet am 19. April 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung inklusive Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schwierigkeiten als Musiker seien nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgung zurückzuführen, da sie nicht auf der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf der politischen Anschauung des Beschwerdeführers basieren würden. Sie resultierten vielmehr aus seiner Weigerung, auf seine Tätigkeit als Musiker zu verzichten. Die Ursache der Schikanen liege in der unterschiedlichen Vorstellung betreffend Glaubensausübung, dies sei nicht als asylrelevante Verfolgung einzustufen. Zudem vermöchten die Vorbringen den Anforderungen an die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, er habe die erhaltenen Drohbriefe nicht so ernst genommen. Im Weiteren habe er angegeben, die letzten Monate vor seiner Ausreise wiederholt belästigt worden zu sein, habe jedoch weiterhin an Konzerten gespielt. Auch beim vorgetragenen Vorfall vom 4. Februar 2016 habe er sich auf dem Nachhauseweg von einem Konzert befunden, was darauf schliessen lasse, dass ihm die Fortführung seines gewohnten Alltages nicht verunmöglicht worden sei. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, obschon entsprechende Vorbehalte anzubringen seien: So habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung sowohl die Fernseh- und Radioauftritte als auch die angeblich erhaltenen Drohbriefe nachgeschoben, denn er habe er diese bei der BzP nicht erwähnt. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. C. Mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Mai 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. C.a Zur Begründung trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe die Situation und Bedrohungslage für afghanische Musiker, welche von extremistischen Gruppierungen wie den Taliban bedroht würden, grundlegend verkannt. Gemäss einer Anfrage beim ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation) vom 22. Juli 2016 würden Musikschaffende von konservativen Mullahs bedroht und verfolgt, da Musik von diesen als unislamisch eingestuft werde. Medienberichten zufolge sei während der Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 das Musizieren verboten worden. Es habe Übergriffe auf Musizierende gegeben und Musikinstrumente und Schallplatten seien dabei zerstört worden. Musik werde weiterhin von konservativen Mullahs, die in der Bevölkerung hohes Ansehen geniessen würden, vehement abgelehnt. Personen, die trotzdem in der Öffentlichkeit an Konzerten auftreten würden, würden Opfer von Drohungen und Tötungsversuchen. Personen, die in der Wahrnehmung der regierungsfeindlichen Gruppen gegen islamische Grund-sätze, Normen und Werte verstiessen, würden ein erhöhtes Gefährdungsprofil aufweisen, wozu auf die Richtlinien des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) vom 19. April 2016 verwiesen werde. Unter anderem Musiker gehörten zu den Opfern entsprechender Angriffe der Taliban. Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung beruhe die Verfolgung von Musikern durch regierungsfeindliche Gruppierungen - konservative Mullahs und die Taliban - auf einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Das SEM habe auch verkannt, dass der Beschwerdeführer durch seine Auftritte bei Fernseh- und Radiointerviews als [Musiker] über Kabul hinaus Berühmtheit erlangt habe. Beim Sender TV (...) handle es sich um einen national ausgestrahlten Fernsehkanal, der beim afghanischen Publikum sehr beliebt sei. Der Beschwerdeführer habe Videos seiner Fernsehauftritte zu den Akten reichen wollen; die Vorinstanz habe diese nicht entgegengenommen, weshalb sie im Rahmen der Beschwerdeerhebung nochmals ins Recht gelegt würden. In einer weiteren Aufnahme sei der Beschwerdeführer anlässlich eines Auftritts in B [europ. Land] gefilmt worden. Dabei habe er mit «westlichen Frauen» musiziert. Die diesbezüglichen Aufnahmen seien auf Facebook publiziert worden, worauf entsprechende Hasskommentare erfolgt seien. Von seinem Onkel in Kabul habe er zudem erfahren, dass Quartierbewohner erneut bei diesem erschienen seien und wegen den musikalischen Auftritten und den im Internet publizierten Konzertauftritten im Ausland Todesdrohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung (zum Beispiel im Entscheid E-3366/2014 vom 26. Oktober 2015) Personengruppen definiert, die in Afghanistan besonders gefährdet seien, von extremistischen oder fanatisch eingestellten Gruppierungen wie den Taliban als Muslime, die aus deren Sicht Verräter seien, hart bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer gehöre als bekannter Musiker, der im nationalen Fernsehen aufgetreten sei, zweifelsohne zu dieser Risikogruppe. Er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt. Diese Furcht sei auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan noch aktuell, insbesondere wenn er sich nicht von der Musik abwende. Dies gelte umso mehr, als er auch in B [europ. Land] und der Schweiz öffentlich aufgetreten sei und die Zuständigen in Kabul hiervon Kenntnis hätten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur im Heimatland vorhanden sei, wozu auf das Urteil E-2902/2014 (recte: E-2802/2014) verwiesen werde. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in Kabul verbracht und habe ausserhalb der Hauptstadt keine Kontakte oder Familienangehörige. Da er davon ausgegangen sei, dass die Polizei auf Seiten der Extremisten stehe, habe er keine Anzeige gegen seine Verfolger erstattet. Der Beschwerdeführer habe seine Musikertätigkeit auch in der Schweiz fortgesetzt und unter anderem bisher an zwei Konzerten teilgenommen. Im Weiteren bestätige C._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe, in seinem Schreiben, dass er in Kabul an derselben Musikinstitution studiert habe wie der Beschwerdeführer und mit diesem musiziert habe, und dass der Beschwerdeführer in Kabul als Musiker sehr bekannt gewesen sei. Das SEM sei auf die Bekanntheit des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Gefährdung mit keinem Wort eingegangen und habe das besondere Risikoprofil nicht berücksichtigt. Von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des afghanischen Staates vor einer Verfolgung seitens privater Akteure sei nicht auszugehen und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Es treffe auch nicht zu, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Bedrohungen und Belästigungen die erforderliche Intensität nicht aufwiesen. Er habe dargelegt, wie er mehrfach behelligt worden sei. Die Situation sei nach dem Überfall am 4. Februar 2016 eskaliert und die Aggressionen hätten deutlich zugenommen. Die Zerstörung seiner Musikinstrumente könne als letztes Warnzeichen gedeutet werden, dass die ausgestossenen Todesdrohungen bei der Fortsetzung der musikalischen Tätigkeit in Taten umgesetzt würden. Der Beschwerdeführer leide wegen seiner Erlebnisse an entsprechenden psychischen Beschwerden. Das SEM habe die Musikertätigkeit nicht in Frage gestellt, habe aber dennoch Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit angebracht und auf nachgeschobene Vorbringen der Fernseh- und Radioauftritte geschlossen. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits bei seiner BzP angegeben, dass er wegen seiner musikalischen Tätigkeit von den Mullahs angegangen worden sei. Er habe auch davon berichtet, dass er nach Konzerten mit dem Tod bedroht worden sei. Die zentralen Fluchtgründe habe er im Kern bei der BzP vorgetragen. Die Art und Weise, wie er berühmt geworden sei und die Aufmerksamkeit der Mullahs auf sich gezogen habe, habe er nicht detailliert schildern können, nachdem er zu Beginn der rund 2 ¼-stündigen BzP (inklusive Rückübersetzung) zu knappen Antworten angehalten worden sei. Er könne belegen, dass er über Kabul hinaus bekannt sei und Zielscheibe von fundamentalistischen und talibannahen Kräften geworden sei. Er habe nur durch die Flucht ins Ausland den gegen ihn ausgesprochen Todesdrohungen entgehen können. In Kabul sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, es werde aber auf die Verschlechterung der Sicherheitslage in der Hauptstadt verwiesen. Kabul werde häufig Zielscheibe spektakulärer Terroranschläge mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien beide verstorben, sein Onkel sei mittlerweile 75-jährig und könne ihn aufgrund seines hohen Alters bei der Reintegration im Heimatland nicht unterstützen. Der Beschwerdeführer könne nicht auf ein tragfähiges Familiennetz zurückgreifen. Er habe mit seiner musikalischen Tätigkeit seine Schwester selbst finanziell unterstützt, so dass er nicht mit ihrer Hilfe rechnen könne. Mit der Zerstörung seiner Musikinstrumente sei seine Existenzgrundlage vernichtet worden. Er habe keine finanziellen Mittel, um sein (...)studium fortzusetzen und habe nie diesen Beruf ausgeübt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er mit der Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes rechnen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar einzustufen. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht:

- eine CD-ROM mit Filmaufnahmen von Fernseh- und Radioauftritten des Beschwerdeführers;

- ein Zeitungsbericht aus «(...)» vom (...) 2017;

- ein Schreiben von C._______, undatiert;

- ein Arztzeugnis und Verlaufsbericht des (...) vom 16. Mai 2017;

- eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der (...) vom 5. Mai 2017. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...), als amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Zudem wurden die Verfahrensakten N (...) (C._______) von Amtes wegen beigezogen. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend führte es aus, der Beschwerdeführer weise in grundlegender Weise nicht dasselbe Profil auf wie der von ihm genannte Musiker C._______, insbesondere hinsichtlich des Bekanntheitsgrades und betreffend den Inhalt und die Motivation ihrer Musikausübung. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung weder die später vorgetragenen Hasskommentare im Internet noch den Umstand vorgetragen, dass sein Onkel von Unterstützern des Mullahs aufgesucht worden sei. Diese nachgeschobenen Ereignisse und das angeblich fehlende Beziehungsnetz würden angezweifelt. Zudem beruhe die Interpretation des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Überfall vom 4. Februar 2016 um ein letztes Warnzeichen gehandelt habe, auf blossen Vermutungen. F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsichtnahme in das vom Gericht von Amtes wegen beigezogene Dossier von C._______ (N [...]). Nachdem der Beschwerdeführer eine entsprechende Einwilligungserklärung vom 4. Juli 2017 eingereicht hatte, wurden die Verfahrensakten zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs dem SEM überwiesen, worauf dem Beschwerdeführer entsprechende Akteneinsicht gewährt wurde. G. Mit Replikeingabe vom 24. Juli 2017 trug der Beschwerdeführer weiter vor, er habe mit C._______ an der gleichen Musikinstitution in Kabul studiert. Der Ausgangspunkt der beiden Karrieren sei derselbe. Die beiden hätten während des Studiums in denselben Kreisen verkehrt und gemeinsam musiziert, was naheliege, da beide (...) respektive (...) spielen würden. C._______ habe zwar als (...) mit weltweiten Auftritten internationale Bekanntheit erlangt. Doch auch er, der Beschwerdeführer, habe mit seinen Fernsehauftritten im nationalen Fernsehen zumindest in Afghanistan Bekanntheit erlangt, was ihn zur Zielscheibe konservativer Kräfte gemacht habe. Aus den Akten von C._______ gehe hervor, dass die Bedrohung von dessen (...) durch die afghanische Polizei durch Videoaufnahmen dokumentiert worden seien. Die Schilderungen von C._______ würden offenbaren, dass die afghanischen Behörden weder willens noch fähig seien, Musiker gegenüber Angriffen und Todesdrohungen zu schützen. Dies gelte für ihn, den Beschwerdeführer, umso mehr, als er nicht über die finanziellen Möglichkeiten zum Schutz vor Angriffen verfüge, anders als sein besser verdienender Musikerkollege. Aus Sicht konservativer und talibannaher Kräfte sei jegliche Musik und Tanz verboten. Öffentliche Konzerte seien gänzlich untersagt. Mit seinen Auftritten habe er gegen die Moral- und Sittenvorstellungen der konservativen Kräfte verstossen. Es könne daher nicht aufgrund des Inhalts der Musik der Schluss gezogen werden, er sei keiner Gefährdung ausgesetzt, weil er keine (...) aufgeführt habe. Die Bedrohungslage beider Musiker sei sehr wohl vergleichbar. Die in der Beschwerde geschilderten Ereignisse zur Bedrohung des Onkels hätten erst im März 2017 stattgefunden. In der Zwischenzeit sei ein handschriftliches Schreiben des Onkels eingetroffen, worin er die Ereignisse nach der Ausreise des Beschwerdeführers schildere. Der Onkel sei am 25. März 2017 von vier Personen bedroht worden. Dieser Vorfall habe nach der Anhörung des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2017 stattgefunden. Der vom SEM erhobene Vorhalt vorgeschobener Vorbringen gehe deshalb fehl. Im Weiteren habe er die Videoaufnahmen auf Facebook in der Anhörung in Frage 56 vorgetragen. Seine Befürchtungen vor künftiger Verfolgung beruhten nicht bloss auf subjektiven Einschätzungen, sondern seien auch angesichts der Medienberichte über die Verfolgung von afghanischen Musikern, der Belästigungen des Onkels am 25. März 2017 und des dokumentierten Übergriffs der Polizei gegenüber der [...] von C._______ objektiv begründet. Schliesslich seien die in der Schweiz ärztlich dokumentierten psychischen Probleme zumindest als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und für die Intensität des psychischen Drucks zu werten. Zur Stützung der Vorbringen wurde die Kopie eines handschriftlichen Dokuments, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ein (undatiertes) Schreiben seines Onkels, inklusive Übersetzung zu den Akten gereicht. H. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 4. August 2017 führte das SEM ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit Behörden geltend gemacht, wie aus den Befragungsprotokollen (S. 8 des BzP- und Antwort 86 des Anhörungsprotokolls) hervorgehe. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Bedrohungslage von C._______ durch die afghanische Polizei Rückschlüsse auf die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse in Afghanistan zulassen würden. Das handschriftliche Schreiben des Onkels weise als einseitige Parteiaussage den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens ohne Beweiswert auf. Angesichts der Wiederintegrationschancen des Beschwerdeführers (Sprachkenntnisse, Ausbildung, familiäre Kontakte) werde der Wegweisungsvollzug nach wie vor als zumutbar erachtet. I. Mit Eingabe vom 15. August 2017 trug der Beschwerdeführer weiter vor, das SEM halte in seiner zweiten Stellungnahme nicht mehr daran fest, dass er und sein Musikerkollege C._______ unterschiedliche Risikoprofile aufweisen würden. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer nie wegen seiner Tätigkeit als Musiker verhaftet worden sei, er habe dies auch nie geltend gemacht. Die Schilderungen von C._______ würden jedoch aufzeigen, dass in Afghanistan kein wirksamer behördlicher Schutz vor Verfolgung bestehe. Das Schreiben des Onkels enthalte einen realitätsnahen Bericht über die jüngsten Vorkommnisse im ehemaligen Quartier des Beschwerdeführers. Auch wenn diesem Schreiben nicht ein gleich hoher Beweiswert wie einem behördlichen Dokument zukomme, stütze es dennoch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das SEM habe sich nicht zur verschlechterten Lage in Kabul geäussert und verkenne, dass Wegweisungshindernisse von Amtes wegen abzuklären seien. Der betagte Onkel könne ihm beim beruflichen Wiedereinstieg ausserhalb der Musikbranche nicht weiterhelfen. J. Im Rahmen einer dritten Vernehmlassung vom 6. November 2017 zog das SEM unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 seine Verfügung vom 18. April 2017 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 auf und ordnete wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. K. Mit Eingabe vom 9. November 2017 teilte der Beschwerdeführer auf Anfrage des Gerichts hin mit, dass er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte. L. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht beantwortet die Anfrage mit Schreiben vom 19. Februar 2019. M. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, ergänzende und abschliessende Ausführungen zu seiner Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2017 sowie Erläuterungen zu den mit dieser Eingabe eingereichten Beweismitteln (CD-ROM mit vier Filmsequenzen) und zu den Kommentaren auf seinem Facebook-Profil einzureichen. Dazu wurde ihm eine Aktennotiz des Bundesverwaltungsgerichts sowie ein USB-Stick, beide betreffend Inhalt der Filmsequenzen auf der eingereichten CD-ROM, zugestellt. N. Mit Eingabe vom 17. August 2020 überweis der Beschwerdeführer dem Gericht die Standbilder der aus seiner Sicht relevanten Passagen der eingereichten Filmausschnitte. Dazu wurde ausgeführt, im ersten Filmausschnitt «(...) TV 2014» sei er neben seinem Band-Kollegen zu sehen bei einem Auftritt im Fernsehen (...) TV im Jahr 2014. Diese Aufnahme belege die Tatsache, dass er im afghanischen Fernsehen aufgetreten und einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gewesen sei. Unter anderem diese öffentlichen Auftritte seien der Grund, dass er ins Visier der Mullahs in seinem Quartier und der radikalislamistischen Taliban geraten sei. Im zweiten Filmabschnitt «TV (...) 2015» sei er bei der Aufnahme eines Musikvideos in einer Band, beim Spielen auf (...), einem traditionellen afghanischen (...)instrument, in Grossaufnahme abgebildet. Dieses professionell produzierte Musikvideo sei im Jahr 2015 immer wieder auf der Fernsehstation (...) ausgestrahlt worden. Dadurch habe er den Hass von radikalen Mullahs auf sich gezogen, welche der Auffassung gewesen seien, dass solche Musik verboten und die Musiker verfolgt gehörten. Die dritte Filmsequenz «Musizieren B [europ. Land]» sei nach seiner Flucht aus Afghanistan entstanden. Darin sei er beim Musizieren in einem (...) im Jahr 2016 zu sehen. Er habe diese Aufnahme auf seinem damaligen Facebook-Account veröffentlicht, was zu vielen Hasskommentaren geführt habe, weil er mit «westlichen» Frauen zu sehen sei. Diese Aufnahme belege die Tatsache, dass er auch nach Verlassen seines Heimatlandes weiterhin musiziert habe und deswegen im Blickfeld radikaler Kräfte gestanden sei, welche ihm im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit dem Tod drohen würden. In der Filmaufnahme «Konzert [Schweiz] 2017» werde exemplarisch die Tatsache belegt, dass er auch in der Schweiz als (...) und afghanischer Musiker bekannt sei und Konzerte gebe. Auf dem Filmausschnitt sei er in Grossaufnahme beim Spielen (...), aufgenommen. Es sei davon auszugehen, dass über die afghanische Diaspora die Mullahs in seiner Heimat von seinen öffentlichen Auftritten im Ausland Kenntnis hätten. Die Videos von Auftritten in B [europ. Land] und in der Schweiz seien im Rahmen von subjektiven Nachfluchtgründen zu würdigen. Aus der Zeit vor seiner Flucht aus Afghanistan könne er keine Facebook-Kommentare mehr einreichen, weil er sein damaliges Profil aufgrund der Hasskommentare gelöscht habe. In der Schweiz habe er ein neues Facebook-Profil eröffnet mit seinem Namen (...), wo er regelmässig Fotos und Videoaufnahmen seiner Auftritte veröffentliche. Zur Stützung dieser Vorbringen wurden zwei Facebook-«Posts» und ein Flyer des letzten grösseren Konzerts vom (...) 2019 in [Schweiz] eingereicht. Den Screenshots sei zu entnehmen, dass die Videos von Hunderten von Leuten auf Facebook gesichtet worden seien (632 und 411 Aufrufe). Diese Beweismittel würden belegen, dass er heute noch ein sehr bekannter afghanischer Musiker in der Schweiz sei und regelmässig auftrete. Der Eingabe wurde eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters beigelegt.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.BVGE 2014/2016 E. 5).

E. 3 Das SEM hat im Rahmen der Vernehmlassung vom 6. November 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Damit beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren und die Wegweisung als solche anzuordnen ist.

E. 4.1 Es gilt vorab festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 4.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage sei nicht asylrelevant, weil dieser kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. Sie resultiere vielmehr aus der Weigerung des Beschwerdeführers, auf seine Tätigkeit als Musiker zu verzichten. Die Ursache der Behelligungen liege in der unterschiedlichen Auffassung betreffend Glaubensausübung. Zudem würden die erlittenen Nachteile die vom Asylgesetz geforderte Intensität nicht aufweisen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die bei der Anhörung vorgetragenen Fernseh- und Radioauftritte bei der BzP nicht erwähnt, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben zu würdigen seien.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst auf den mit mehreren Berichten untermauerten Umstand, wonach Musikschaffende von den konservativen, talibannahen Mullahs bedroht und verfolgt würden. Während der Taliban-Herrschaft sei das Musizieren als unislamisches Verhalten verboten worden. Gemäss UNHCR wiesen Personen, die in der Wahrnehmung der regierungsfeindlichen Gruppen gegen islamische Werte verstossen würden, ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf. Unter anderem Musiker gehörten zu den Opfern von Angriffen durch die Taliban. Er sei selbst mehrfach in öffentlichen Fernseh- und Radiosendungen aufgetreten und habe als (...) auch über Kabul hinaus Berühmtheit erlangt. Seine Musiktätigkeit habe er auch nach seiner Ausreise aus Afghanistan fortgesetzt, indem er auch in B [europ. Land] und der Schweiz mehrfach öffentlich an Konzerten aufgetreten sei. Zudem veröffentliche er regelmässig auf seinem Facebook-Profil Aufnahmen seiner Auftritte.

E. 6.1 In einem ersten Schritt sind die vom SEM aufgeführten Unglaubhaftigkeitsargumente zu prüfen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung und Tätigkeit als Musiker bereits im vorinstanzlichen Asylverfahren mit zahlreichen Unterlagen belegt. Im Rahmen seiner Verfügung vom 18. April 2017 warf das SEM keine konkreten Zweifel an der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker auf. Das SEM verwies indessen auf die bei der Anhörung am 16. Februar 2017 geltend gemachten Fernseh- und Radioauftritte und erhaltenen Drohbriefe, welche bei der BzP nicht vorgetragen worden seien, und würdigte diese Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft.

E. 6.2.1 Aus dem BzP-Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Speicherkarte abgab, auf welcher - nebst seiner Schul- und Ausbildungsdokumente - auch Aufnahmen seiner Tätigkeit als Musiker abgebildet sein sollen. Entsprechende Aufnahmen seien auch auf Youtube veröffentlicht worden. Es wurde weiter protokolliert, dass die Aufnahmen auf der Speicherkarte ausgedruckt worden seien und die Speicherkarte selbst dem Beschwerdeführer zurückgegeben worden sei (vgl. Akte A8, Ziffern 1.17.04 und 1.17.05). Auf den diesbezüglichen Farbausdrucken und Filmaufnahmen ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Musikertätigkeit und bei Musikanlässen abgebildet (vgl. Beweismittelcouvert, A10). Aus dem BzP-Protokoll geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einlässlich zu diesen Aufnahmen, insbesondere bei welcher Gelegenheit sie entstanden seien, befragt worden wäre. Allerdings ist auf einem als Standbild zu den Akten genommenen Foto (Standbild aus einer Videosequenz) oben rechts das Signet von TV (...) zu sehen (vgl. zu diesem TV-Signet die Eingabe vom 17. August 2020, BVGer act. 30 Beilage 1).

E. 6.2.2 Der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe bei der BzP nicht explizit erwähnt, dass er in Afghanistan im Fernsehen und Radio aufgetreten sei, trifft zwar isoliert betrachtet zu. Dieser Umstand kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht - im Sinne eines Unglaubhaftigkeitselementes - vorgehalten werden, da er ein entsprechendes Beweismittel (Standbild-Foto) einreichen und somit immerhin Hinweise für seine in mehreren Medien ausgestrahlten musikalischen Auftritte darlegen konnte.

E. 6.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe eine CD-ROM einreichte, auf welcher unter anderem seine Auftritte bei afghanischen Fernseh- respektive Radiosendern gespeichert sind. Im Rahmen der beiden Vernehmlassungen vom 14. Juni 2017 und 4. August 2017 äusserte sich das SEM nicht zu diesen Filmaufnahmen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass das SEM keine Zweifel mehr daran hegt, dass diese Auftritte stattgefunden haben. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen bereits mehrheitlich vor der Ausreise aus Afghanistan vom Beschwerdeführer entfalteten musikalischen Auftritten zu zweifeln. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Musiker in der Schweiz fortgesetzt und an mehrfachen Musikkonzerten (in [...]) aufgetreten ist und diese Auftritte mit Beweismitteln dokumentiert hat, was das Gericht als Fortsetzung seiner bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland entfalteten musikkünstlerischen Tätigkeit einschätzt.

E. 6.2.4 Soweit das SEM ausführt, der Beschwerdeführer habe bei der BzP keine Drohbriefe erwähnt, ist festzuhalten, dass er bei der Erstbefragung durchaus Drohungen vortrug. Er gab namentlich an, die Mullahs und die religiösen Persönlichkeiten seiner Heimatgegend hätten seine Musikleidenschaft nicht geduldet; der Mullah habe ihm mehrfach das Musizieren untersagt; die Gefolgsleute dieses Mullahs hätten ihm mit dem Tod gedroht (vgl. A8, Ziffer 7.01). Diese Kernpunkte seiner Asylbegründung trug der Beschwerdeführer somit bereits bei der Erstbefragung vor. Der Umstand, dass er bei der einlässlichen Anhörung im Rahmen der freien Schilderung auf die während seiner Konzertauftritte erhaltenen Briefumschläge mit Drohbriefen zu sprechen kam (vgl. A17, Antwort 51) und diese Angabe auf konkrete Nachfrage hin nochmals bestätigte (Antworten 74-76), ist deshalb nicht als Widerspruch, sondern als Konkretisierung der bereits bei der BzP erwähnten Drohungen zu würdigen. Seine weitere Angabe bei der Anhörung, er sei als Ungläubiger beleidigt und mit Steinen beworfen worden (A17, Antworten 60 und 66), trug er ebenfalls bereits bei der BzP (vgl. Ziff. 7.01) vor.

E. 6.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in einem Mass ungereimt, widersprüchlich oder der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen sind, dass grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst haben sollen, anzubringen wären. Das Gericht hat nach dem Gesagten keine Veranlassung, an den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Musikkünstler und den damit verbundenen Problemen zu zweifeln. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon auszugehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung durch den Mullah, dessen Gefolgsleute und konservative Kräfte in seiner Heimatgegend glaubhaft sind.

E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die als überwiegend glaubhaft zu würdigenden Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die im Zusammenhang mit seiner Ausübung der Musikkunst resultierenden Behelligungen seitens der lokalen Machthaber, Asylrelevanz entfalten.

E. 7.2 Es ist zunächst auf die länderspezifischen Begebenheiten zu verweisen:

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen (das Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 befasst sich sodann mit der Situation in Mazar-i-Sharif). Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der weiterhin sehr volatilen Sicherheitslage nach wie vor festzuhalten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1788/2018 vom 3. November 2020 mit weiterem Verweis auf D-5407/2017 vom 24. Februar 2020 E. 6.3).

E. 7.2.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5522/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6.1 sowie: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, HCR/EG/AFG/18/02, S. 40 ff.; Corinne Troxler, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 30. September 2020, insbesondere S. 12; European Asylum Office [EASO], "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 28 ff.; EASO, "Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note" vom Dezember 2020, S. 82 ff.). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-1551/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.3 mit weiteren Verweisen auf internationale Berichte).

E. 7.2.3 In Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Personen, welche «unmoralischer Verhaltensweisen» bezichtigt werden, über die parallelen Justizstrukturen regierungsfeindlicher Kräfte in Afghanistan zu harten Strafen, einschliesslich zum Tod verurteilt werden können. In diesem Zusammenhang sind Verstösse gegen die Scharia beziehungsweise deren Auslegung durch die Taliban, beispielsweise durch Blasphemie, Apostasie, Führen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, Missachtung von Kleidervorschriften zu nennen (vgl. das oben bereits zitierte Urteil E-5522/2017 E. 6.2). Das UNHCR hält in seinen Guidelines vom 30. August 2018 auch fest, dass Personen, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückgekehrt seien, getötet wurden, nachdem sie als «verwestlicht» wahrgenommen worden waren (vgl. UNHCR Guidelines, a.a.O., S. 46 f.; vgl. auch S. 65 f.).

E. 7.3 Die vom Gericht konsultierten Quellen halten fest, dass unter der Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 das Musizieren gänzlich verboten war (Anmerkung des Gerichts: alle konsultierten Internetquellen wurden zuletzt am 29. März 2021 abgerufen). Im Zusammenhang mit der Lage der Musiker in Afghanistan verweisen auch neuere Berichte auf die Ideologie der Taliban, nach welcher Musik beziehungsweise das Spielen von Instrumenten, nach wie vor verboten ist (vgl. Afghanistan Analysts Network [AAN]: Ideology in the Afghan Taliban, Juni 2017: https://www.afghanistananalysts.org/wp-content/uploads/2017/06/201705-AGopal-ASvLinschoten-TB-Ideology.pdf, sowie: The Guardian, The Kabul college turning street children into musicians, 16.09.2015). Gegenüber dem Wall Street Journal gab der Sprecher der Taliban im Jahr 2013 zu verstehen, dass Musik im Islam verboten sei (vgl. Wall Street Journal (WSJ), Young Afghans Face Backlash Over Music, 01.02.2013, http://online.wsj.com/news/articles/SB10001424127887324-156204578275942288892434). Weitere Quellen verweisen darauf, dass - obwohl Musik in der paschtunischen Kultur verbreitet ist - religiöse Konservative wie Mullahs nach wie vor Musik ablehnen (vgl. Reuters, Afghan teenager braves threats, family pressure to lead women's orchestra, 18.04.2016, http://www.reuters.com/article/us-afghanistanorchestra-idUSKCN0XF00X. Die Taliban sind nicht nur gegen "westliche Musik" angetreten und haben diese verbannt, sie haben auch Afghanistans eigenes, reichhaltiges musikalisches Kulturerbe verboten (vgl. Forbes: Taliban Music Ban May Befall Afghanis After U.S. Troop Withdrawal, 28.12.2020: https://www.forbes.com/sites/williamhochberg/2021/12/28/afghan-musicians-worry-a-troop-withdrawalcould-bring-back-the-talibans-total-ban-on-music/?sh=7f35543e4f5d). Im bereits zitierten Forbes Artikel vom 28. Dezember 2020 wird namentlich seitens des Direktors der grössten Medienagentur Afghanistans auf die grosse Unsicherheit in Bezug auf die Friedensverhandlungen mit den Taliban aufmerksam gemacht. Das Afghanistan Analysts Network (AAN) veröffentlichte im Oktober 2020 und Januar 2021 Berichte über die Lage der Bevölkerung in Gebieten unter der Herrschaft beziehungsweise Kontrolle der Taliban: Für den Nad Ali Distrikt in der Provinz Helmand berichtet das AAN, dass die "dawat aw ershad" (Einladung und Führungskommission) das von den Taliban als islamisch legitimierte Musikverbot durchsetze. Die Taliban seien nicht mehr so rigid ("harsh") wie während ihrer Herrschaft in den 1990-er und frühen 2000-er Jahren. Musik und Tanz an Feiern wie Hochzeiten sollen aber nach wie vor nicht erlaubt sein. Der Leiter des Afghanistan National Institute of Music (ANIM) berichtete in einem Interview mit Forbes von mindestens sechs Vorfällen im November 2020, bei welchen die Taliban Musiker bestraft und deren Instrumente zerstört hätten (Forbes, Taliban Music Ban May Befall Afghanis After U.S. Troop Withdrawal, 28.12.2020, a.a.O.; sowie: AAN: Living with the Taleban (2): Local experiences in Nad Ali district, Helmand province, 18.01.2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/livingwith-the-taleban-2-local-experiences-in-nad-ali-district-helmand-province/). Weitere Quellen berichten von Anschlägen auf Musikveranstaltungen und Institutionen, Drohungen und Belästigungen durch die Taliban und Konservative, die Behörden sowie durch das soziale Umfeld/Familie: Die Afghanistan Times berichtete im Oktober 2020, dass Bewaffnete in Kalkan, einem Vorort von Kabul, eine Hochzeitshalle verwüstet hätten. Die Gruppe habe zudem die Instrumente der Musiker zerstört und Drohungen ausgesprochen (Afghanistan Times: Gunmen vandalize wedding house on Kabul outskirts, 07.10.2020: http://www.afghanistantimes.af/gunmen-vandalize-wedding-house-on-kabul-outskirts/). Auch die Sicherheitsvorkehrungen bei Konzerten in Kabul sind wegen der befürchteten Anschläge sehr streng und Konzertbesucher müssen bis zu zehn Sicherheitscheckpoints passieren (vgl. Time, We Won't Be Silenced, Afghan Female Musicians Tell Taliban, 18.04.2019, https://time.com/5573842/afghanistan-female-women-musicians-music-taliban/). Selbst in Kabul gibt es Anzeichen einer graduellen Rückkehr zu einer konservativeren und politisch angespannteren Vergangenheit, in welcher sich betroffene Kunstschaffende - vom Malkünstler bis zum Poeten - aufgrund ihrer Arbeit mit gravierenden Risiken konfrontiert sahen (vgl. GlobalPost, The risky craft of being an artist in Afghanistan, 13.04.2013, http://www.globalpost.com/dispatch/news/regions/asia-pacific/afghanistan/130412/artists-musicianssingers-painters-threats-nato-withdrawal-taliban). Auch dem Bericht des ACCORD vom 22. Juli 2016 zufolge gab es Übergriffe auf Musiker und Musikerinnen, und Musikinstrumente und Schallplatten wurden zerstört. (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: "Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von MusikerInnen [a-9728-v2]", Document #1397661 - ecoi.net, mit weiterem Verweis auf: Guardian: «The Kabul College turning Street Children into Musicians» vom 16. September 2015, und "Suicide bomb attack hits Afghan TV station in Kabul" vom 20. Januar 2016). In einer aktuelleren Meldung berichtet die New York Times (NYT: In Afghanistan, Being an Artist is a Dangerous Job) am 15. Januar 2020, dass das Kunstschaffen («making art») nach wie vor ein gefährliches Unterfangen («hazardous pursuit») darstellt. Zeitgenössische Kunst werde als die Religion, Moral und die Ehre der afghanischen Tradition schädigend betrachtet. Wegen der unterstellten Assoziation mit dem «unreinen Westen» stelle die Entfaltung von Kultur eine Zielscheibe der Taliban dar. Einem neueren Bericht des ACCORD vom 15. Juni 2020 zufolge wird Rückkehrenden aus westlichen Ländern unterstellt, dass sie sich «im ungläubigen Westen» nicht an die Regeln gehalten hätten. Dies bedeute, dass sie ihren Glauben und die religiös legitimierten Alltagsregeln besonders überzeugend leben müssten, um den Vorwurf zu entkräften. Gegenüber den Taliban sei dieses Entkräften jedoch kaum möglich. Die Bezeichnung «Ungläubige» habe nicht unbedingt einen religiösen Hintergrund; es handle sich vielmehr um einen politischen Vorwurf. Rückkehrenden afghanischen Staatsangehörige werde mit Misstrauen begegnet, und sie würden von ihrer Familie und ihrer Gemeinschaft als «vom Westen kontaminiert» und «unislamisch» wahrgenommen. Darunter fielen unter anderem Jugendliche und junge Erwachsene mit Anzeichen kultureller Veränderung, mit andersartiger Kleidung, Verhalten und sprachlichen Akzenten (vgl. ACCORD: Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoss gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa, S. 14, 18, 19 und 24: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: "Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoss gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa", Dokument #2031618 - ecoi.net). In einer weiteren Auskunft von ACCORD vom 15. Februar 2018 betreffend «Situation von Künstlern (Wahrnehmung, Gefährdung bei öffentlichen Auftritten, akzeptierte Kunstrichtungen, regionale Unterschiede, Rolle von religiösen Führern, Lage von TeilnehmerInnen an Castingshows» wird von Musikverboten und von Angriffen auf und von der Unterdrückung von Musikkünstlern berichtet. Zudem sollen die Taliban und Daesh (der sogenannte "Islamische Staat") die Medien in den Provinzen Ghazni, Logar und Pakitia gezwungen haben, das Senden von Inhalten mit "weiblichen Liedern" («female songs») oder von Musik oder Propaganda für den Friedensprozess («ads related to the peace process») zu unterbinden (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von Künstlern (Wahrnehmung, Gefährdung bei öffentlichen Auftritten, akzeptierte Kunstrichtungen, regionale Unterschiede, Rolle von religiösen Führern, Lage von TeilnehmerInnen an Castingshows) [a-10484]", Dokument #1426057 - ecoi.net).

E. 7.4.1 Wie bereits festgehalten, trug der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er als Musiker vom örtlichen Mullah, den konservativen Kräften, der Dorfbevöllkerung und den Ältesten aus seiner Herkunftsgegend in Kabul behelligt und bedroht wurde. Er hat weiter glaubhaft gemacht, dass er Filmmaterial auf den sozialen Medien (Facebook, Youtube etc.) veröffentlicht hat, bei welchem er bei der Ausübung seiner Musiktätigkeit aufgenommen wurde. Im Beschwerdeverfahren wird die Bestätigung des Musikers C._______ beigebracht, dass der Beschwerdeführer in Kabul dank vielen Konzerten und Fernseh- und Radioauftritten als Musiker berühmt gewesen sei. Auch der Onkel des Beschwerdeführers bestätigt in einem Schreiben (eingereicht mit Replikeingabe vom 24. Juli 2017, BVGer act. 12 Beilage 1), sein Neffe sei in Afghanistan im Radio, Fernsehen und an verschiedenen Anlässen als Musiker aufgetreten und sei auch auf Youtube und Facebook zu sehen, was zu Drohungen und Verwarnungen durch den Mullah geführt habe; im März 2017 hätten vier vom Mullah geschickte Personen den Onkel aufgesucht und Todesdrohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Die vorgetragenen Behelligungen im Heimatstaat lassen sich nach dem Gesagten mit den länderspezifischen Begebenheiten in Afghanistan vereinbaren und erscheinen im Länderkontext plausibel.

E. 7.4.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Repressionen gegen den Beschwerdeführer basierten auf einer unterschiedlichen Vorstellung betreffend Glaubensausübung, was nicht als asylbeachtliche Verfolgung einzustufen sei.

E. 7.4.3 Diese Argumentation des SEM geht fehl. Die Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer erfolgten aufgrund seiner künstlerischen Tätigkeit als Musiker und bezweckten, ihn an der Ausübung seines Musikerberufes, welcher als unislamisch betrachtet wurde, zu hindern. Dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung hätte vermeiden können, wenn er sich nie als Musiker betätigt hätte, mag zutreffen; dies ist aber irrelevant für die Frage, ob die ihm zugefügten oder drohenden Verfolgungen auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht hätten. So könnte beispielsweise auch eine als politisch oppositionell verfolgte Person eine ihr drohende Verfolgung vermeiden, wenn sie sich gar nie oppositionell betätigt und sich aller politischen Äusserungen enthalten hätte - diese rein hypothetische Aussage wäre ebenso wenig geeignet, der politischen Verfolgung die Relevanz abzusprechen, da es an einer Verfolgungsmotivation fehle.

E. 7.4.4 Personen, die in der Wahrnehmung regierungsfeindlicher Gruppierungen wie den Taliban und den konservativen Mullahs gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte verstossen, gehören gemäss den UNHCR-Eligibility-Guidelines vom 30. August 2018 zu einer in Erwägung 7.2.2 aufgeführten Risikogruppe (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines, a.a.O., S. 65 und 76). Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts übte der Beschwerdeführer den Musikerbruf aus. Dabei entfaltete er eine Tätigkeit, welche als gegen die sozialen, religiösen und moralischen Normen verstossend wahrgenommen wurde. Darauf basierende Verfolgungsmassnahmen sind - entgegen der Einschätzung des SEM - ohne weiteres unter ein relevantes Verfolgungsmotiv (sei es der Religion, sei es der politischen Überzeugung) zu subsumieren. Der Beschwerdeführer gilt als Person, die ein Gefährdungsprofil aufweist, welches insgesamt zu einer objektiven Furcht vor Verfolgung durch die Taliban und die regierungsfeindlichen Gruppierungen führt. Die Verfolgung drohte dem Beschwerdeführer gezielt und basierte auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG.

E. 7.4.5 Entgegen den Einschätzungen des SEM ist die im Zeitpunkt der Ausreise befürchtete Verfolgung ferner auch als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG einzuschätzen. Die Vorfälle, die der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits erlebt hatte - die Auseinandersetzungen mit dem Mullah, Beschimpfungen und Schmähungen durch die Bevölkerung, die ihn mit Steinen beworfen hätten, Drohungen, schliesslich der Angriff durch vier Unbekannte, die die Instrumente des Beschwerdeführers zerstörten - können zwar je isoliert betrachtet noch nicht als ernsthafte Nachteile gelten; dennoch bilden sie - insbesondere angesichts der Drohungen, die sich in der Zwischenzeit dem Onkel gegenüber wiederholt haben - vor dem oben skizzierten afghanischen Hintergrund als ausreichender Anlass für eine begründete Furcht vor ernsthaften, hinlänglich intensiven Nachteilen. Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Februar 2016 begründete Furcht vor Verfolgung durch die den Taliban nahestehenden konservativen Kräfte im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt zu haben. Schliesslich müssen die Befürchtungen auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin als aktuell gelten. Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2016 weiter deutlich verschlechtert hat und es zu vermehrten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen, auch in Kabul, gekommen ist, ist anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr begründeterweise auch zum heutigen Zeitpunkt bei der Ausübung seines Musikerberufs künftige Angriffe insbesondere seitens der Taliban zu befürchten hat.

E. 7.5 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, stellt sich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort in der Provinz Kabul mit staatlichem Schutz rechnen kann respektive ob ihm allenfalls eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative zur Verfügung steht.

E. 7.5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).

E. 7.5.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv sind und in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte können die feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise zurückdrängen oder kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, E. 7.3.1 und 7.3.2). Die kürzlich erfolgte Aufnahme von Friedensgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Gespräche bereits wieder ins Stocken geraten sind (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-doha-friedensverhandlung-taliban-101.html; zuletzt abgerufen am 29. März 2021).

E. 7.5.3 Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für den Beschwerdeführer in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1788/2018 E. 5.2.4 vom 3. November 2020, mit weiterem Verweis auf: D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.3 sowie D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.6, jeweils mit weiteren Hinweisen). Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban ihre Aktivitäten in allen Landesteilen entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch in anderen grossen Städten nicht effizienter ist.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers und die entsprechenden Erwägungen des SEM weiter einzugehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG).

E. 9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 18. April 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht in seiner aktualisierten Kostennote vom 17. August 2020 einen zeitlichen Aufwand von 15.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-, einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 373.35 sowie Spesen von Fr. 48.80 geltend. Der Arbeitsaufwand und der geltend gemachte Stundenansatz erscheinen gesamthaft als angemessen und reglementskonform. Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 5'072.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächst Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 18. April 2017 wird aufgehoben.
  3. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'072.15 auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2843/2017 Urteil vom 3. Mai 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Februar 2016. Er reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 10. Oktober 2016 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 20. Oktober 2016 befragte ihn das SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen (Befragung zur Person BzP ). Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 16. Februar 2017 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Tadschike aus dem Quartier (...), Kabul. Er habe von Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. Er sei 14 Jahre lang zur Schule gegangen und habe im Jahr (...) an der Hochschule ein Diplom als (...) erworben; um in diesem Beruf zu arbeiten, hätte er aber noch weiter studieren müssen. Er sei nach dem Tod seiner Eltern und der Heirat seiner Schwester alleine gewesen und habe neben seinem Studium seit 2007 Musik gemacht, sei als Musiker insbesondere in Hotels und an Hochzeiten aufgetreten und habe damit Geld verdient. Entsprechende Film- und Fotoaufnahmen seien auf Youtube sowie auf seinem Facebook-Profil abrufbar. Er habe zudem etwa im Jahr 2014 oder 2015 auf TV (...) und TV (...) sowie auf Radio (...) als Musiker Interviews und in mehreren Hotels Konzerte gegeben. Die Mullahs und andere religiöse Persönlichkeiten aus seiner Gegend hätten seine Musikleidenschaft nicht geduldet, weil das Musizieren als Schande und Sünde gelte. Die Ältesten aus seinem Herkunftsgebiet hätten einige Monate vor seiner Ausreise seine Interviews in den Medien und seine Filme auf Facebook gesehen und einen Mullah informiert. Er sei von diesem aufgefordert worden, mit dem Musizieren aufzuhören. Er habe sich dagegen gewehrt und sei vom Mullah geohrfeigt worden. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr in die Moschee gegangen und habe nur noch zu Hause gebetet, was die örtliche Bevölkerung weiter verärgert habe. Dieser Mullah habe viele Verwandte gehabt. Seine Neffen hätten oft versucht, ihn, den Beschwerdeführer, zu bedrohen und hätten die Bevölkerung gegen ihn aufgehetzt. Er sei auf dem Bazar, an der Uni und bei Anlässen mit Steinen beworfen worden. Er habe sich jeweils nach seinen Konzerten unsicher gefühlt und sein Leben sei von Tag zu Tag schwieriger geworden. Anfangs Februar 2016 sei er von vier Motorradfahrern auf dem Heimweg von einem Musikanlass im Quartier (...) angehalten und mit dem Tod bedroht worden. Seine Peiniger hätten ihm seinen Laptop, sein Musikinstrument (...) und sein (...)-Gerät ([...]-Gerät) weggenommen und zerstört. Er sei zudem mehrmals von jugendlichen Anhängern des Mullahs belästigt und bedroht worden. Er sei als Musiker als Ungläubiger und in seinem Wohnquartier als Schande betrachtet, beschimpft und namentlich von den Kindern der Dorfältesten mit Steinen beworfen und mit «Sazanda»-Zurufen angegriffen worden. Er habe auch bei seinen Musikauftritten Briefumschläge von ihm unbekannten Personen erhalten, die Drohbriefe enthalten hätten. Während der Gebetszeit, jeweils freitags, habe der Mullah wiederholt, dass Musik gemäss islamischem Gesetz verboten sei. Diese Mullahs würden ihrerseits die Befehle der Taliban ausführen. Er habe sich auch nicht an die heimatlichen Polizeibehörden wenden können, da diese die Mullahs respektieren und somit schützen würden. Er habe befürchtet, dass der Mullah die Jugendlichen weiter gegen ihn aufhetzen und er eines Tages umgebracht werde. Er sei verachtet worden und habe nicht mehr in Afghanistan leben können. Nach der Vernichtung seiner Instrumente habe er im Heimatland keine Zukunft mehr gehabt. Vor den Auseinandersetzungen mit dem Mullah habe er keine Probleme im Heimatland gehabt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden seine Probleme weitergehen. Es gebe viele Videoaufnahmen von seinen Musikauftritten in B. [europ. Land] und in der Schweiz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine afghanische Identitätskarte (Tazkira) im Original, zwei Farbkopien der Identitätskarte seiner verstorbenen Eltern sowie die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- zwei Farbfotos (mit Aufnahmen als Musiker);

- ein Zertifikat im Original («Certificate of Completion» der «(...)» [betreffend Training in (...) im Zeitraum Oktober 2007-April 2009];

- ein Schreiben im Original («Bestätigung/Gutachten» der Niederlassung der «(...) School (...)» in [Schweiz] vom 28. Januar 2017;

- ein Flyer im Original (betreffend Beteiligung des Beschwerdeführers an einem am (...) 2017 in [Schweiz] durchgeführten Musik-(...)-Konzerts). B. Mit Verfügung vom 18. April 2017 - eröffnet am 19. April 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung inklusive Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schwierigkeiten als Musiker seien nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgung zurückzuführen, da sie nicht auf der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf der politischen Anschauung des Beschwerdeführers basieren würden. Sie resultierten vielmehr aus seiner Weigerung, auf seine Tätigkeit als Musiker zu verzichten. Die Ursache der Schikanen liege in der unterschiedlichen Vorstellung betreffend Glaubensausübung, dies sei nicht als asylrelevante Verfolgung einzustufen. Zudem vermöchten die Vorbringen den Anforderungen an die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, er habe die erhaltenen Drohbriefe nicht so ernst genommen. Im Weiteren habe er angegeben, die letzten Monate vor seiner Ausreise wiederholt belästigt worden zu sein, habe jedoch weiterhin an Konzerten gespielt. Auch beim vorgetragenen Vorfall vom 4. Februar 2016 habe er sich auf dem Nachhauseweg von einem Konzert befunden, was darauf schliessen lasse, dass ihm die Fortführung seines gewohnten Alltages nicht verunmöglicht worden sei. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, obschon entsprechende Vorbehalte anzubringen seien: So habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung sowohl die Fernseh- und Radioauftritte als auch die angeblich erhaltenen Drohbriefe nachgeschoben, denn er habe er diese bei der BzP nicht erwähnt. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. C. Mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Mai 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. C.a Zur Begründung trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe die Situation und Bedrohungslage für afghanische Musiker, welche von extremistischen Gruppierungen wie den Taliban bedroht würden, grundlegend verkannt. Gemäss einer Anfrage beim ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation) vom 22. Juli 2016 würden Musikschaffende von konservativen Mullahs bedroht und verfolgt, da Musik von diesen als unislamisch eingestuft werde. Medienberichten zufolge sei während der Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 das Musizieren verboten worden. Es habe Übergriffe auf Musizierende gegeben und Musikinstrumente und Schallplatten seien dabei zerstört worden. Musik werde weiterhin von konservativen Mullahs, die in der Bevölkerung hohes Ansehen geniessen würden, vehement abgelehnt. Personen, die trotzdem in der Öffentlichkeit an Konzerten auftreten würden, würden Opfer von Drohungen und Tötungsversuchen. Personen, die in der Wahrnehmung der regierungsfeindlichen Gruppen gegen islamische Grund-sätze, Normen und Werte verstiessen, würden ein erhöhtes Gefährdungsprofil aufweisen, wozu auf die Richtlinien des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) vom 19. April 2016 verwiesen werde. Unter anderem Musiker gehörten zu den Opfern entsprechender Angriffe der Taliban. Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung beruhe die Verfolgung von Musikern durch regierungsfeindliche Gruppierungen - konservative Mullahs und die Taliban - auf einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Das SEM habe auch verkannt, dass der Beschwerdeführer durch seine Auftritte bei Fernseh- und Radiointerviews als [Musiker] über Kabul hinaus Berühmtheit erlangt habe. Beim Sender TV (...) handle es sich um einen national ausgestrahlten Fernsehkanal, der beim afghanischen Publikum sehr beliebt sei. Der Beschwerdeführer habe Videos seiner Fernsehauftritte zu den Akten reichen wollen; die Vorinstanz habe diese nicht entgegengenommen, weshalb sie im Rahmen der Beschwerdeerhebung nochmals ins Recht gelegt würden. In einer weiteren Aufnahme sei der Beschwerdeführer anlässlich eines Auftritts in B [europ. Land] gefilmt worden. Dabei habe er mit «westlichen Frauen» musiziert. Die diesbezüglichen Aufnahmen seien auf Facebook publiziert worden, worauf entsprechende Hasskommentare erfolgt seien. Von seinem Onkel in Kabul habe er zudem erfahren, dass Quartierbewohner erneut bei diesem erschienen seien und wegen den musikalischen Auftritten und den im Internet publizierten Konzertauftritten im Ausland Todesdrohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung (zum Beispiel im Entscheid E-3366/2014 vom 26. Oktober 2015) Personengruppen definiert, die in Afghanistan besonders gefährdet seien, von extremistischen oder fanatisch eingestellten Gruppierungen wie den Taliban als Muslime, die aus deren Sicht Verräter seien, hart bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer gehöre als bekannter Musiker, der im nationalen Fernsehen aufgetreten sei, zweifelsohne zu dieser Risikogruppe. Er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt. Diese Furcht sei auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan noch aktuell, insbesondere wenn er sich nicht von der Musik abwende. Dies gelte umso mehr, als er auch in B [europ. Land] und der Schweiz öffentlich aufgetreten sei und die Zuständigen in Kabul hiervon Kenntnis hätten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur im Heimatland vorhanden sei, wozu auf das Urteil E-2902/2014 (recte: E-2802/2014) verwiesen werde. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in Kabul verbracht und habe ausserhalb der Hauptstadt keine Kontakte oder Familienangehörige. Da er davon ausgegangen sei, dass die Polizei auf Seiten der Extremisten stehe, habe er keine Anzeige gegen seine Verfolger erstattet. Der Beschwerdeführer habe seine Musikertätigkeit auch in der Schweiz fortgesetzt und unter anderem bisher an zwei Konzerten teilgenommen. Im Weiteren bestätige C._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe, in seinem Schreiben, dass er in Kabul an derselben Musikinstitution studiert habe wie der Beschwerdeführer und mit diesem musiziert habe, und dass der Beschwerdeführer in Kabul als Musiker sehr bekannt gewesen sei. Das SEM sei auf die Bekanntheit des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Gefährdung mit keinem Wort eingegangen und habe das besondere Risikoprofil nicht berücksichtigt. Von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des afghanischen Staates vor einer Verfolgung seitens privater Akteure sei nicht auszugehen und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Es treffe auch nicht zu, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Bedrohungen und Belästigungen die erforderliche Intensität nicht aufwiesen. Er habe dargelegt, wie er mehrfach behelligt worden sei. Die Situation sei nach dem Überfall am 4. Februar 2016 eskaliert und die Aggressionen hätten deutlich zugenommen. Die Zerstörung seiner Musikinstrumente könne als letztes Warnzeichen gedeutet werden, dass die ausgestossenen Todesdrohungen bei der Fortsetzung der musikalischen Tätigkeit in Taten umgesetzt würden. Der Beschwerdeführer leide wegen seiner Erlebnisse an entsprechenden psychischen Beschwerden. Das SEM habe die Musikertätigkeit nicht in Frage gestellt, habe aber dennoch Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit angebracht und auf nachgeschobene Vorbringen der Fernseh- und Radioauftritte geschlossen. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits bei seiner BzP angegeben, dass er wegen seiner musikalischen Tätigkeit von den Mullahs angegangen worden sei. Er habe auch davon berichtet, dass er nach Konzerten mit dem Tod bedroht worden sei. Die zentralen Fluchtgründe habe er im Kern bei der BzP vorgetragen. Die Art und Weise, wie er berühmt geworden sei und die Aufmerksamkeit der Mullahs auf sich gezogen habe, habe er nicht detailliert schildern können, nachdem er zu Beginn der rund 2 ¼-stündigen BzP (inklusive Rückübersetzung) zu knappen Antworten angehalten worden sei. Er könne belegen, dass er über Kabul hinaus bekannt sei und Zielscheibe von fundamentalistischen und talibannahen Kräften geworden sei. Er habe nur durch die Flucht ins Ausland den gegen ihn ausgesprochen Todesdrohungen entgehen können. In Kabul sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, es werde aber auf die Verschlechterung der Sicherheitslage in der Hauptstadt verwiesen. Kabul werde häufig Zielscheibe spektakulärer Terroranschläge mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien beide verstorben, sein Onkel sei mittlerweile 75-jährig und könne ihn aufgrund seines hohen Alters bei der Reintegration im Heimatland nicht unterstützen. Der Beschwerdeführer könne nicht auf ein tragfähiges Familiennetz zurückgreifen. Er habe mit seiner musikalischen Tätigkeit seine Schwester selbst finanziell unterstützt, so dass er nicht mit ihrer Hilfe rechnen könne. Mit der Zerstörung seiner Musikinstrumente sei seine Existenzgrundlage vernichtet worden. Er habe keine finanziellen Mittel, um sein (...)studium fortzusetzen und habe nie diesen Beruf ausgeübt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er mit der Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes rechnen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar einzustufen. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht:

- eine CD-ROM mit Filmaufnahmen von Fernseh- und Radioauftritten des Beschwerdeführers;

- ein Zeitungsbericht aus «(...)» vom (...) 2017;

- ein Schreiben von C._______, undatiert;

- ein Arztzeugnis und Verlaufsbericht des (...) vom 16. Mai 2017;

- eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der (...) vom 5. Mai 2017. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...), als amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Zudem wurden die Verfahrensakten N (...) (C._______) von Amtes wegen beigezogen. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend führte es aus, der Beschwerdeführer weise in grundlegender Weise nicht dasselbe Profil auf wie der von ihm genannte Musiker C._______, insbesondere hinsichtlich des Bekanntheitsgrades und betreffend den Inhalt und die Motivation ihrer Musikausübung. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung weder die später vorgetragenen Hasskommentare im Internet noch den Umstand vorgetragen, dass sein Onkel von Unterstützern des Mullahs aufgesucht worden sei. Diese nachgeschobenen Ereignisse und das angeblich fehlende Beziehungsnetz würden angezweifelt. Zudem beruhe die Interpretation des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Überfall vom 4. Februar 2016 um ein letztes Warnzeichen gehandelt habe, auf blossen Vermutungen. F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsichtnahme in das vom Gericht von Amtes wegen beigezogene Dossier von C._______ (N [...]). Nachdem der Beschwerdeführer eine entsprechende Einwilligungserklärung vom 4. Juli 2017 eingereicht hatte, wurden die Verfahrensakten zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs dem SEM überwiesen, worauf dem Beschwerdeführer entsprechende Akteneinsicht gewährt wurde. G. Mit Replikeingabe vom 24. Juli 2017 trug der Beschwerdeführer weiter vor, er habe mit C._______ an der gleichen Musikinstitution in Kabul studiert. Der Ausgangspunkt der beiden Karrieren sei derselbe. Die beiden hätten während des Studiums in denselben Kreisen verkehrt und gemeinsam musiziert, was naheliege, da beide (...) respektive (...) spielen würden. C._______ habe zwar als (...) mit weltweiten Auftritten internationale Bekanntheit erlangt. Doch auch er, der Beschwerdeführer, habe mit seinen Fernsehauftritten im nationalen Fernsehen zumindest in Afghanistan Bekanntheit erlangt, was ihn zur Zielscheibe konservativer Kräfte gemacht habe. Aus den Akten von C._______ gehe hervor, dass die Bedrohung von dessen (...) durch die afghanische Polizei durch Videoaufnahmen dokumentiert worden seien. Die Schilderungen von C._______ würden offenbaren, dass die afghanischen Behörden weder willens noch fähig seien, Musiker gegenüber Angriffen und Todesdrohungen zu schützen. Dies gelte für ihn, den Beschwerdeführer, umso mehr, als er nicht über die finanziellen Möglichkeiten zum Schutz vor Angriffen verfüge, anders als sein besser verdienender Musikerkollege. Aus Sicht konservativer und talibannaher Kräfte sei jegliche Musik und Tanz verboten. Öffentliche Konzerte seien gänzlich untersagt. Mit seinen Auftritten habe er gegen die Moral- und Sittenvorstellungen der konservativen Kräfte verstossen. Es könne daher nicht aufgrund des Inhalts der Musik der Schluss gezogen werden, er sei keiner Gefährdung ausgesetzt, weil er keine (...) aufgeführt habe. Die Bedrohungslage beider Musiker sei sehr wohl vergleichbar. Die in der Beschwerde geschilderten Ereignisse zur Bedrohung des Onkels hätten erst im März 2017 stattgefunden. In der Zwischenzeit sei ein handschriftliches Schreiben des Onkels eingetroffen, worin er die Ereignisse nach der Ausreise des Beschwerdeführers schildere. Der Onkel sei am 25. März 2017 von vier Personen bedroht worden. Dieser Vorfall habe nach der Anhörung des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2017 stattgefunden. Der vom SEM erhobene Vorhalt vorgeschobener Vorbringen gehe deshalb fehl. Im Weiteren habe er die Videoaufnahmen auf Facebook in der Anhörung in Frage 56 vorgetragen. Seine Befürchtungen vor künftiger Verfolgung beruhten nicht bloss auf subjektiven Einschätzungen, sondern seien auch angesichts der Medienberichte über die Verfolgung von afghanischen Musikern, der Belästigungen des Onkels am 25. März 2017 und des dokumentierten Übergriffs der Polizei gegenüber der [...] von C._______ objektiv begründet. Schliesslich seien die in der Schweiz ärztlich dokumentierten psychischen Probleme zumindest als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und für die Intensität des psychischen Drucks zu werten. Zur Stützung der Vorbringen wurde die Kopie eines handschriftlichen Dokuments, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ein (undatiertes) Schreiben seines Onkels, inklusive Übersetzung zu den Akten gereicht. H. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 4. August 2017 führte das SEM ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit Behörden geltend gemacht, wie aus den Befragungsprotokollen (S. 8 des BzP- und Antwort 86 des Anhörungsprotokolls) hervorgehe. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Bedrohungslage von C._______ durch die afghanische Polizei Rückschlüsse auf die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse in Afghanistan zulassen würden. Das handschriftliche Schreiben des Onkels weise als einseitige Parteiaussage den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens ohne Beweiswert auf. Angesichts der Wiederintegrationschancen des Beschwerdeführers (Sprachkenntnisse, Ausbildung, familiäre Kontakte) werde der Wegweisungsvollzug nach wie vor als zumutbar erachtet. I. Mit Eingabe vom 15. August 2017 trug der Beschwerdeführer weiter vor, das SEM halte in seiner zweiten Stellungnahme nicht mehr daran fest, dass er und sein Musikerkollege C._______ unterschiedliche Risikoprofile aufweisen würden. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer nie wegen seiner Tätigkeit als Musiker verhaftet worden sei, er habe dies auch nie geltend gemacht. Die Schilderungen von C._______ würden jedoch aufzeigen, dass in Afghanistan kein wirksamer behördlicher Schutz vor Verfolgung bestehe. Das Schreiben des Onkels enthalte einen realitätsnahen Bericht über die jüngsten Vorkommnisse im ehemaligen Quartier des Beschwerdeführers. Auch wenn diesem Schreiben nicht ein gleich hoher Beweiswert wie einem behördlichen Dokument zukomme, stütze es dennoch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das SEM habe sich nicht zur verschlechterten Lage in Kabul geäussert und verkenne, dass Wegweisungshindernisse von Amtes wegen abzuklären seien. Der betagte Onkel könne ihm beim beruflichen Wiedereinstieg ausserhalb der Musikbranche nicht weiterhelfen. J. Im Rahmen einer dritten Vernehmlassung vom 6. November 2017 zog das SEM unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 seine Verfügung vom 18. April 2017 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 auf und ordnete wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. K. Mit Eingabe vom 9. November 2017 teilte der Beschwerdeführer auf Anfrage des Gerichts hin mit, dass er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte. L. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht beantwortet die Anfrage mit Schreiben vom 19. Februar 2019. M. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, ergänzende und abschliessende Ausführungen zu seiner Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2017 sowie Erläuterungen zu den mit dieser Eingabe eingereichten Beweismitteln (CD-ROM mit vier Filmsequenzen) und zu den Kommentaren auf seinem Facebook-Profil einzureichen. Dazu wurde ihm eine Aktennotiz des Bundesverwaltungsgerichts sowie ein USB-Stick, beide betreffend Inhalt der Filmsequenzen auf der eingereichten CD-ROM, zugestellt. N. Mit Eingabe vom 17. August 2020 überweis der Beschwerdeführer dem Gericht die Standbilder der aus seiner Sicht relevanten Passagen der eingereichten Filmausschnitte. Dazu wurde ausgeführt, im ersten Filmausschnitt «(...) TV 2014» sei er neben seinem Band-Kollegen zu sehen bei einem Auftritt im Fernsehen (...) TV im Jahr 2014. Diese Aufnahme belege die Tatsache, dass er im afghanischen Fernsehen aufgetreten und einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gewesen sei. Unter anderem diese öffentlichen Auftritte seien der Grund, dass er ins Visier der Mullahs in seinem Quartier und der radikalislamistischen Taliban geraten sei. Im zweiten Filmabschnitt «TV (...) 2015» sei er bei der Aufnahme eines Musikvideos in einer Band, beim Spielen auf (...), einem traditionellen afghanischen (...)instrument, in Grossaufnahme abgebildet. Dieses professionell produzierte Musikvideo sei im Jahr 2015 immer wieder auf der Fernsehstation (...) ausgestrahlt worden. Dadurch habe er den Hass von radikalen Mullahs auf sich gezogen, welche der Auffassung gewesen seien, dass solche Musik verboten und die Musiker verfolgt gehörten. Die dritte Filmsequenz «Musizieren B [europ. Land]» sei nach seiner Flucht aus Afghanistan entstanden. Darin sei er beim Musizieren in einem (...) im Jahr 2016 zu sehen. Er habe diese Aufnahme auf seinem damaligen Facebook-Account veröffentlicht, was zu vielen Hasskommentaren geführt habe, weil er mit «westlichen» Frauen zu sehen sei. Diese Aufnahme belege die Tatsache, dass er auch nach Verlassen seines Heimatlandes weiterhin musiziert habe und deswegen im Blickfeld radikaler Kräfte gestanden sei, welche ihm im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit dem Tod drohen würden. In der Filmaufnahme «Konzert [Schweiz] 2017» werde exemplarisch die Tatsache belegt, dass er auch in der Schweiz als (...) und afghanischer Musiker bekannt sei und Konzerte gebe. Auf dem Filmausschnitt sei er in Grossaufnahme beim Spielen (...), aufgenommen. Es sei davon auszugehen, dass über die afghanische Diaspora die Mullahs in seiner Heimat von seinen öffentlichen Auftritten im Ausland Kenntnis hätten. Die Videos von Auftritten in B [europ. Land] und in der Schweiz seien im Rahmen von subjektiven Nachfluchtgründen zu würdigen. Aus der Zeit vor seiner Flucht aus Afghanistan könne er keine Facebook-Kommentare mehr einreichen, weil er sein damaliges Profil aufgrund der Hasskommentare gelöscht habe. In der Schweiz habe er ein neues Facebook-Profil eröffnet mit seinem Namen (...), wo er regelmässig Fotos und Videoaufnahmen seiner Auftritte veröffentliche. Zur Stützung dieser Vorbringen wurden zwei Facebook-«Posts» und ein Flyer des letzten grösseren Konzerts vom (...) 2019 in [Schweiz] eingereicht. Den Screenshots sei zu entnehmen, dass die Videos von Hunderten von Leuten auf Facebook gesichtet worden seien (632 und 411 Aufrufe). Diese Beweismittel würden belegen, dass er heute noch ein sehr bekannter afghanischer Musiker in der Schweiz sei und regelmässig auftrete. Der Eingabe wurde eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.BVGE 2014/2016 E. 5).

3. Das SEM hat im Rahmen der Vernehmlassung vom 6. November 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Damit beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren und die Wegweisung als solche anzuordnen ist. 4. 4.1 Es gilt vorab festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage sei nicht asylrelevant, weil dieser kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. Sie resultiere vielmehr aus der Weigerung des Beschwerdeführers, auf seine Tätigkeit als Musiker zu verzichten. Die Ursache der Behelligungen liege in der unterschiedlichen Auffassung betreffend Glaubensausübung. Zudem würden die erlittenen Nachteile die vom Asylgesetz geforderte Intensität nicht aufweisen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die bei der Anhörung vorgetragenen Fernseh- und Radioauftritte bei der BzP nicht erwähnt, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben zu würdigen seien. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst auf den mit mehreren Berichten untermauerten Umstand, wonach Musikschaffende von den konservativen, talibannahen Mullahs bedroht und verfolgt würden. Während der Taliban-Herrschaft sei das Musizieren als unislamisches Verhalten verboten worden. Gemäss UNHCR wiesen Personen, die in der Wahrnehmung der regierungsfeindlichen Gruppen gegen islamische Werte verstossen würden, ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf. Unter anderem Musiker gehörten zu den Opfern von Angriffen durch die Taliban. Er sei selbst mehrfach in öffentlichen Fernseh- und Radiosendungen aufgetreten und habe als (...) auch über Kabul hinaus Berühmtheit erlangt. Seine Musiktätigkeit habe er auch nach seiner Ausreise aus Afghanistan fortgesetzt, indem er auch in B [europ. Land] und der Schweiz mehrfach öffentlich an Konzerten aufgetreten sei. Zudem veröffentliche er regelmässig auf seinem Facebook-Profil Aufnahmen seiner Auftritte. 6. 6.1 In einem ersten Schritt sind die vom SEM aufgeführten Unglaubhaftigkeitsargumente zu prüfen. 6.2 Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung und Tätigkeit als Musiker bereits im vorinstanzlichen Asylverfahren mit zahlreichen Unterlagen belegt. Im Rahmen seiner Verfügung vom 18. April 2017 warf das SEM keine konkreten Zweifel an der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker auf. Das SEM verwies indessen auf die bei der Anhörung am 16. Februar 2017 geltend gemachten Fernseh- und Radioauftritte und erhaltenen Drohbriefe, welche bei der BzP nicht vorgetragen worden seien, und würdigte diese Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft. 6.2.1 Aus dem BzP-Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Speicherkarte abgab, auf welcher - nebst seiner Schul- und Ausbildungsdokumente - auch Aufnahmen seiner Tätigkeit als Musiker abgebildet sein sollen. Entsprechende Aufnahmen seien auch auf Youtube veröffentlicht worden. Es wurde weiter protokolliert, dass die Aufnahmen auf der Speicherkarte ausgedruckt worden seien und die Speicherkarte selbst dem Beschwerdeführer zurückgegeben worden sei (vgl. Akte A8, Ziffern 1.17.04 und 1.17.05). Auf den diesbezüglichen Farbausdrucken und Filmaufnahmen ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Musikertätigkeit und bei Musikanlässen abgebildet (vgl. Beweismittelcouvert, A10). Aus dem BzP-Protokoll geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einlässlich zu diesen Aufnahmen, insbesondere bei welcher Gelegenheit sie entstanden seien, befragt worden wäre. Allerdings ist auf einem als Standbild zu den Akten genommenen Foto (Standbild aus einer Videosequenz) oben rechts das Signet von TV (...) zu sehen (vgl. zu diesem TV-Signet die Eingabe vom 17. August 2020, BVGer act. 30 Beilage 1). 6.2.2 Der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe bei der BzP nicht explizit erwähnt, dass er in Afghanistan im Fernsehen und Radio aufgetreten sei, trifft zwar isoliert betrachtet zu. Dieser Umstand kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht - im Sinne eines Unglaubhaftigkeitselementes - vorgehalten werden, da er ein entsprechendes Beweismittel (Standbild-Foto) einreichen und somit immerhin Hinweise für seine in mehreren Medien ausgestrahlten musikalischen Auftritte darlegen konnte. 6.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe eine CD-ROM einreichte, auf welcher unter anderem seine Auftritte bei afghanischen Fernseh- respektive Radiosendern gespeichert sind. Im Rahmen der beiden Vernehmlassungen vom 14. Juni 2017 und 4. August 2017 äusserte sich das SEM nicht zu diesen Filmaufnahmen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass das SEM keine Zweifel mehr daran hegt, dass diese Auftritte stattgefunden haben. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen bereits mehrheitlich vor der Ausreise aus Afghanistan vom Beschwerdeführer entfalteten musikalischen Auftritten zu zweifeln. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Musiker in der Schweiz fortgesetzt und an mehrfachen Musikkonzerten (in [...]) aufgetreten ist und diese Auftritte mit Beweismitteln dokumentiert hat, was das Gericht als Fortsetzung seiner bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland entfalteten musikkünstlerischen Tätigkeit einschätzt. 6.2.4 Soweit das SEM ausführt, der Beschwerdeführer habe bei der BzP keine Drohbriefe erwähnt, ist festzuhalten, dass er bei der Erstbefragung durchaus Drohungen vortrug. Er gab namentlich an, die Mullahs und die religiösen Persönlichkeiten seiner Heimatgegend hätten seine Musikleidenschaft nicht geduldet; der Mullah habe ihm mehrfach das Musizieren untersagt; die Gefolgsleute dieses Mullahs hätten ihm mit dem Tod gedroht (vgl. A8, Ziffer 7.01). Diese Kernpunkte seiner Asylbegründung trug der Beschwerdeführer somit bereits bei der Erstbefragung vor. Der Umstand, dass er bei der einlässlichen Anhörung im Rahmen der freien Schilderung auf die während seiner Konzertauftritte erhaltenen Briefumschläge mit Drohbriefen zu sprechen kam (vgl. A17, Antwort 51) und diese Angabe auf konkrete Nachfrage hin nochmals bestätigte (Antworten 74-76), ist deshalb nicht als Widerspruch, sondern als Konkretisierung der bereits bei der BzP erwähnten Drohungen zu würdigen. Seine weitere Angabe bei der Anhörung, er sei als Ungläubiger beleidigt und mit Steinen beworfen worden (A17, Antworten 60 und 66), trug er ebenfalls bereits bei der BzP (vgl. Ziff. 7.01) vor. 6.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in einem Mass ungereimt, widersprüchlich oder der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen sind, dass grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst haben sollen, anzubringen wären. Das Gericht hat nach dem Gesagten keine Veranlassung, an den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Musikkünstler und den damit verbundenen Problemen zu zweifeln. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon auszugehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung durch den Mullah, dessen Gefolgsleute und konservative Kräfte in seiner Heimatgegend glaubhaft sind. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die als überwiegend glaubhaft zu würdigenden Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die im Zusammenhang mit seiner Ausübung der Musikkunst resultierenden Behelligungen seitens der lokalen Machthaber, Asylrelevanz entfalten. 7.2 Es ist zunächst auf die länderspezifischen Begebenheiten zu verweisen: 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen (das Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 befasst sich sodann mit der Situation in Mazar-i-Sharif). Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der weiterhin sehr volatilen Sicherheitslage nach wie vor festzuhalten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1788/2018 vom 3. November 2020 mit weiterem Verweis auf D-5407/2017 vom 24. Februar 2020 E. 6.3). 7.2.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5522/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6.1 sowie: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, HCR/EG/AFG/18/02, S. 40 ff.; Corinne Troxler, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 30. September 2020, insbesondere S. 12; European Asylum Office [EASO], "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 28 ff.; EASO, "Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note" vom Dezember 2020, S. 82 ff.). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-1551/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.3 mit weiteren Verweisen auf internationale Berichte). 7.2.3 In Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Personen, welche «unmoralischer Verhaltensweisen» bezichtigt werden, über die parallelen Justizstrukturen regierungsfeindlicher Kräfte in Afghanistan zu harten Strafen, einschliesslich zum Tod verurteilt werden können. In diesem Zusammenhang sind Verstösse gegen die Scharia beziehungsweise deren Auslegung durch die Taliban, beispielsweise durch Blasphemie, Apostasie, Führen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, Missachtung von Kleidervorschriften zu nennen (vgl. das oben bereits zitierte Urteil E-5522/2017 E. 6.2). Das UNHCR hält in seinen Guidelines vom 30. August 2018 auch fest, dass Personen, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückgekehrt seien, getötet wurden, nachdem sie als «verwestlicht» wahrgenommen worden waren (vgl. UNHCR Guidelines, a.a.O., S. 46 f.; vgl. auch S. 65 f.). 7.3 Die vom Gericht konsultierten Quellen halten fest, dass unter der Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 das Musizieren gänzlich verboten war (Anmerkung des Gerichts: alle konsultierten Internetquellen wurden zuletzt am 29. März 2021 abgerufen). Im Zusammenhang mit der Lage der Musiker in Afghanistan verweisen auch neuere Berichte auf die Ideologie der Taliban, nach welcher Musik beziehungsweise das Spielen von Instrumenten, nach wie vor verboten ist (vgl. Afghanistan Analysts Network [AAN]: Ideology in the Afghan Taliban, Juni 2017: https://www.afghanistananalysts.org/wp-content/uploads/2017/06/201705-AGopal-ASvLinschoten-TB-Ideology.pdf, sowie: The Guardian, The Kabul college turning street children into musicians, 16.09.2015). Gegenüber dem Wall Street Journal gab der Sprecher der Taliban im Jahr 2013 zu verstehen, dass Musik im Islam verboten sei (vgl. Wall Street Journal (WSJ), Young Afghans Face Backlash Over Music, 01.02.2013, http://online.wsj.com/news/articles/SB10001424127887324-156204578275942288892434). Weitere Quellen verweisen darauf, dass - obwohl Musik in der paschtunischen Kultur verbreitet ist - religiöse Konservative wie Mullahs nach wie vor Musik ablehnen (vgl. Reuters, Afghan teenager braves threats, family pressure to lead women's orchestra, 18.04.2016, http://www.reuters.com/article/us-afghanistanorchestra-idUSKCN0XF00X. Die Taliban sind nicht nur gegen "westliche Musik" angetreten und haben diese verbannt, sie haben auch Afghanistans eigenes, reichhaltiges musikalisches Kulturerbe verboten (vgl. Forbes: Taliban Music Ban May Befall Afghanis After U.S. Troop Withdrawal, 28.12.2020: https://www.forbes.com/sites/williamhochberg/2021/12/28/afghan-musicians-worry-a-troop-withdrawalcould-bring-back-the-talibans-total-ban-on-music/?sh=7f35543e4f5d). Im bereits zitierten Forbes Artikel vom 28. Dezember 2020 wird namentlich seitens des Direktors der grössten Medienagentur Afghanistans auf die grosse Unsicherheit in Bezug auf die Friedensverhandlungen mit den Taliban aufmerksam gemacht. Das Afghanistan Analysts Network (AAN) veröffentlichte im Oktober 2020 und Januar 2021 Berichte über die Lage der Bevölkerung in Gebieten unter der Herrschaft beziehungsweise Kontrolle der Taliban: Für den Nad Ali Distrikt in der Provinz Helmand berichtet das AAN, dass die "dawat aw ershad" (Einladung und Führungskommission) das von den Taliban als islamisch legitimierte Musikverbot durchsetze. Die Taliban seien nicht mehr so rigid ("harsh") wie während ihrer Herrschaft in den 1990-er und frühen 2000-er Jahren. Musik und Tanz an Feiern wie Hochzeiten sollen aber nach wie vor nicht erlaubt sein. Der Leiter des Afghanistan National Institute of Music (ANIM) berichtete in einem Interview mit Forbes von mindestens sechs Vorfällen im November 2020, bei welchen die Taliban Musiker bestraft und deren Instrumente zerstört hätten (Forbes, Taliban Music Ban May Befall Afghanis After U.S. Troop Withdrawal, 28.12.2020, a.a.O.; sowie: AAN: Living with the Taleban (2): Local experiences in Nad Ali district, Helmand province, 18.01.2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/livingwith-the-taleban-2-local-experiences-in-nad-ali-district-helmand-province/). Weitere Quellen berichten von Anschlägen auf Musikveranstaltungen und Institutionen, Drohungen und Belästigungen durch die Taliban und Konservative, die Behörden sowie durch das soziale Umfeld/Familie: Die Afghanistan Times berichtete im Oktober 2020, dass Bewaffnete in Kalkan, einem Vorort von Kabul, eine Hochzeitshalle verwüstet hätten. Die Gruppe habe zudem die Instrumente der Musiker zerstört und Drohungen ausgesprochen (Afghanistan Times: Gunmen vandalize wedding house on Kabul outskirts, 07.10.2020: http://www.afghanistantimes.af/gunmen-vandalize-wedding-house-on-kabul-outskirts/). Auch die Sicherheitsvorkehrungen bei Konzerten in Kabul sind wegen der befürchteten Anschläge sehr streng und Konzertbesucher müssen bis zu zehn Sicherheitscheckpoints passieren (vgl. Time, We Won't Be Silenced, Afghan Female Musicians Tell Taliban, 18.04.2019, https://time.com/5573842/afghanistan-female-women-musicians-music-taliban/). Selbst in Kabul gibt es Anzeichen einer graduellen Rückkehr zu einer konservativeren und politisch angespannteren Vergangenheit, in welcher sich betroffene Kunstschaffende - vom Malkünstler bis zum Poeten - aufgrund ihrer Arbeit mit gravierenden Risiken konfrontiert sahen (vgl. GlobalPost, The risky craft of being an artist in Afghanistan, 13.04.2013, http://www.globalpost.com/dispatch/news/regions/asia-pacific/afghanistan/130412/artists-musicianssingers-painters-threats-nato-withdrawal-taliban). Auch dem Bericht des ACCORD vom 22. Juli 2016 zufolge gab es Übergriffe auf Musiker und Musikerinnen, und Musikinstrumente und Schallplatten wurden zerstört. (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: "Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von MusikerInnen [a-9728-v2]", Document #1397661 - ecoi.net, mit weiterem Verweis auf: Guardian: «The Kabul College turning Street Children into Musicians» vom 16. September 2015, und "Suicide bomb attack hits Afghan TV station in Kabul" vom 20. Januar 2016). In einer aktuelleren Meldung berichtet die New York Times (NYT: In Afghanistan, Being an Artist is a Dangerous Job) am 15. Januar 2020, dass das Kunstschaffen («making art») nach wie vor ein gefährliches Unterfangen («hazardous pursuit») darstellt. Zeitgenössische Kunst werde als die Religion, Moral und die Ehre der afghanischen Tradition schädigend betrachtet. Wegen der unterstellten Assoziation mit dem «unreinen Westen» stelle die Entfaltung von Kultur eine Zielscheibe der Taliban dar. Einem neueren Bericht des ACCORD vom 15. Juni 2020 zufolge wird Rückkehrenden aus westlichen Ländern unterstellt, dass sie sich «im ungläubigen Westen» nicht an die Regeln gehalten hätten. Dies bedeute, dass sie ihren Glauben und die religiös legitimierten Alltagsregeln besonders überzeugend leben müssten, um den Vorwurf zu entkräften. Gegenüber den Taliban sei dieses Entkräften jedoch kaum möglich. Die Bezeichnung «Ungläubige» habe nicht unbedingt einen religiösen Hintergrund; es handle sich vielmehr um einen politischen Vorwurf. Rückkehrenden afghanischen Staatsangehörige werde mit Misstrauen begegnet, und sie würden von ihrer Familie und ihrer Gemeinschaft als «vom Westen kontaminiert» und «unislamisch» wahrgenommen. Darunter fielen unter anderem Jugendliche und junge Erwachsene mit Anzeichen kultureller Veränderung, mit andersartiger Kleidung, Verhalten und sprachlichen Akzenten (vgl. ACCORD: Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoss gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa, S. 14, 18, 19 und 24: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: "Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoss gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa", Dokument #2031618 - ecoi.net). In einer weiteren Auskunft von ACCORD vom 15. Februar 2018 betreffend «Situation von Künstlern (Wahrnehmung, Gefährdung bei öffentlichen Auftritten, akzeptierte Kunstrichtungen, regionale Unterschiede, Rolle von religiösen Führern, Lage von TeilnehmerInnen an Castingshows» wird von Musikverboten und von Angriffen auf und von der Unterdrückung von Musikkünstlern berichtet. Zudem sollen die Taliban und Daesh (der sogenannte "Islamische Staat") die Medien in den Provinzen Ghazni, Logar und Pakitia gezwungen haben, das Senden von Inhalten mit "weiblichen Liedern" («female songs») oder von Musik oder Propaganda für den Friedensprozess («ads related to the peace process») zu unterbinden (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von Künstlern (Wahrnehmung, Gefährdung bei öffentlichen Auftritten, akzeptierte Kunstrichtungen, regionale Unterschiede, Rolle von religiösen Führern, Lage von TeilnehmerInnen an Castingshows) [a-10484]", Dokument #1426057 - ecoi.net). 7.4 7.4.1 Wie bereits festgehalten, trug der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er als Musiker vom örtlichen Mullah, den konservativen Kräften, der Dorfbevöllkerung und den Ältesten aus seiner Herkunftsgegend in Kabul behelligt und bedroht wurde. Er hat weiter glaubhaft gemacht, dass er Filmmaterial auf den sozialen Medien (Facebook, Youtube etc.) veröffentlicht hat, bei welchem er bei der Ausübung seiner Musiktätigkeit aufgenommen wurde. Im Beschwerdeverfahren wird die Bestätigung des Musikers C._______ beigebracht, dass der Beschwerdeführer in Kabul dank vielen Konzerten und Fernseh- und Radioauftritten als Musiker berühmt gewesen sei. Auch der Onkel des Beschwerdeführers bestätigt in einem Schreiben (eingereicht mit Replikeingabe vom 24. Juli 2017, BVGer act. 12 Beilage 1), sein Neffe sei in Afghanistan im Radio, Fernsehen und an verschiedenen Anlässen als Musiker aufgetreten und sei auch auf Youtube und Facebook zu sehen, was zu Drohungen und Verwarnungen durch den Mullah geführt habe; im März 2017 hätten vier vom Mullah geschickte Personen den Onkel aufgesucht und Todesdrohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Die vorgetragenen Behelligungen im Heimatstaat lassen sich nach dem Gesagten mit den länderspezifischen Begebenheiten in Afghanistan vereinbaren und erscheinen im Länderkontext plausibel. 7.4.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Repressionen gegen den Beschwerdeführer basierten auf einer unterschiedlichen Vorstellung betreffend Glaubensausübung, was nicht als asylbeachtliche Verfolgung einzustufen sei. 7.4.3 Diese Argumentation des SEM geht fehl. Die Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer erfolgten aufgrund seiner künstlerischen Tätigkeit als Musiker und bezweckten, ihn an der Ausübung seines Musikerberufes, welcher als unislamisch betrachtet wurde, zu hindern. Dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung hätte vermeiden können, wenn er sich nie als Musiker betätigt hätte, mag zutreffen; dies ist aber irrelevant für die Frage, ob die ihm zugefügten oder drohenden Verfolgungen auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht hätten. So könnte beispielsweise auch eine als politisch oppositionell verfolgte Person eine ihr drohende Verfolgung vermeiden, wenn sie sich gar nie oppositionell betätigt und sich aller politischen Äusserungen enthalten hätte - diese rein hypothetische Aussage wäre ebenso wenig geeignet, der politischen Verfolgung die Relevanz abzusprechen, da es an einer Verfolgungsmotivation fehle. 7.4.4 Personen, die in der Wahrnehmung regierungsfeindlicher Gruppierungen wie den Taliban und den konservativen Mullahs gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte verstossen, gehören gemäss den UNHCR-Eligibility-Guidelines vom 30. August 2018 zu einer in Erwägung 7.2.2 aufgeführten Risikogruppe (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines, a.a.O., S. 65 und 76). Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts übte der Beschwerdeführer den Musikerbruf aus. Dabei entfaltete er eine Tätigkeit, welche als gegen die sozialen, religiösen und moralischen Normen verstossend wahrgenommen wurde. Darauf basierende Verfolgungsmassnahmen sind - entgegen der Einschätzung des SEM - ohne weiteres unter ein relevantes Verfolgungsmotiv (sei es der Religion, sei es der politischen Überzeugung) zu subsumieren. Der Beschwerdeführer gilt als Person, die ein Gefährdungsprofil aufweist, welches insgesamt zu einer objektiven Furcht vor Verfolgung durch die Taliban und die regierungsfeindlichen Gruppierungen führt. Die Verfolgung drohte dem Beschwerdeführer gezielt und basierte auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG. 7.4.5 Entgegen den Einschätzungen des SEM ist die im Zeitpunkt der Ausreise befürchtete Verfolgung ferner auch als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG einzuschätzen. Die Vorfälle, die der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits erlebt hatte - die Auseinandersetzungen mit dem Mullah, Beschimpfungen und Schmähungen durch die Bevölkerung, die ihn mit Steinen beworfen hätten, Drohungen, schliesslich der Angriff durch vier Unbekannte, die die Instrumente des Beschwerdeführers zerstörten - können zwar je isoliert betrachtet noch nicht als ernsthafte Nachteile gelten; dennoch bilden sie - insbesondere angesichts der Drohungen, die sich in der Zwischenzeit dem Onkel gegenüber wiederholt haben - vor dem oben skizzierten afghanischen Hintergrund als ausreichender Anlass für eine begründete Furcht vor ernsthaften, hinlänglich intensiven Nachteilen. Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Februar 2016 begründete Furcht vor Verfolgung durch die den Taliban nahestehenden konservativen Kräfte im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt zu haben. Schliesslich müssen die Befürchtungen auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin als aktuell gelten. Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2016 weiter deutlich verschlechtert hat und es zu vermehrten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen, auch in Kabul, gekommen ist, ist anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr begründeterweise auch zum heutigen Zeitpunkt bei der Ausübung seines Musikerberufs künftige Angriffe insbesondere seitens der Taliban zu befürchten hat. 7.5 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, stellt sich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort in der Provinz Kabul mit staatlichem Schutz rechnen kann respektive ob ihm allenfalls eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative zur Verfügung steht. 7.5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). 7.5.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv sind und in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte können die feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise zurückdrängen oder kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, E. 7.3.1 und 7.3.2). Die kürzlich erfolgte Aufnahme von Friedensgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Gespräche bereits wieder ins Stocken geraten sind (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-doha-friedensverhandlung-taliban-101.html; zuletzt abgerufen am 29. März 2021). 7.5.3 Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für den Beschwerdeführer in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1788/2018 E. 5.2.4 vom 3. November 2020, mit weiterem Verweis auf: D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.3 sowie D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.6, jeweils mit weiteren Hinweisen). Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban ihre Aktivitäten in allen Landesteilen entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch in anderen grossen Städten nicht effizienter ist.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers und die entsprechenden Erwägungen des SEM weiter einzugehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG).

9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 18. April 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht in seiner aktualisierten Kostennote vom 17. August 2020 einen zeitlichen Aufwand von 15.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-, einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 373.35 sowie Spesen von Fr. 48.80 geltend. Der Arbeitsaufwand und der geltend gemachte Stundenansatz erscheinen gesamthaft als angemessen und reglementskonform. Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 5'072.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächst Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 18. April 2017 wird aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'072.15 auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: