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D-5407/2017

D-5407/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 31. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 11. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 21. Februar 2017 die Anhörung durch das SEM statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Hazara und stamme aus B._______, wo er aufgewachsen sei und die Schulen bis zur zehnten Klasse besucht habe. Während der Schulferien habe er als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet und nach dem zehnten Schuljahr den Militärdienst geleistet. Er habe während (Nennung Dauer) mit den US-Amerikanern zusammengearbeitet, bis diese sich aus ihrem Gebiet zurückgezogen hätten. In der Folge habe er sich zunächst der Bezirkspolizei angeschlossen und wegen der schlechten Bezahlung nach wenigen Monaten zu den Arbakis beziehungsweise der Lokalpolizei gewechselt, die auf verschiedenen Posten zuständig gewesen sei. Nach (Nennung Dauer) respektive gegen Ende des Jahres (...) sei sein (Nennung Verwandter) von den Taliban mitgenommen worden. Seine (Nennung Verwandte) habe ihm eine Mitteilung geschickt, dass er nicht mehr nach Hause zurückkehren solle, da es dort nicht mehr sicher sei. Sie habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen und nach C._______ zu gehen, was er denn auch getan habe. Ferner sei er von den Amerikanern im Bereich (Nennung Ausbildung). Als Soldat habe er das Camp bewacht, das einige Male angegriffen worden sei, weshalb er von seiner Waffe habe Gebrauch machen müssen. Zudem habe er wenige Male bei (Nennung Tätigkeit) geholfen und im (...), wenn die Dolmetscher jeweils in den Ferien gewesen seien, als Übersetzer einspringen müssen. Da er dabei sein Gesicht nicht verhüllt und auch keine Sonnenbrille getragen habe, hätten ihn die Taliban identifiziert. Deswegen sei sein Leben in Gefahr gewesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylvorbringen (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. C. Mit Eingabe vom 22. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer für das laufende Beschwerdeverfahren lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde das SEM eingeladen, bis zum 20. Oktober 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM liess sich mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 zur Beschwerde vernehmen. F. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 legte der Rechtsvertreter seine Kostennote ins Recht. G. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich dazu bis zum 12. März 2019 zu äussern. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Februar 2019. I. Am 25. September 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach. J. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz nahm diese Äusserungsmöglichkeit innert erstreckter Frist am 24. Dezember 2019 wahr. K. Nach Gewährung der Akteneinsicht und erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2020 zur ergänzenden Vernehmlassung des SEM Stellung. L. Am 21. Januar 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein (Nennung Verwandter) sei aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner von den Taliban entführt worden. Er habe über einen (Nennung Person) über diesen Vorfall erfahren. Die Schilderungen dieser Ereignisse seien unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen. So sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der (Nennung Person) ihn für das Überbringen einer so wichtigen Nachricht nicht bei seiner Arbeitsstelle auf dem Posten aufgesucht, sondern ihn lediglich zufällig auf dem Markt angetroffen habe. Auf Vorhalt habe er keine überzeugende Erklärung dafür abgeben können. Der Beschwerdeführer habe weiter angeführt, nie direkt mit den Taliban konfrontiert gewesen zu sein. Sein (Nennung Verwandter) sei aber wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner entführt worden. Es sei anzunehmen, dass die Taliban den Beschwerdeführer selber oder andere Familienangehörige bedroht hätten, wäre er gesucht worden. Auch nach seiner Ausreise sei nichts vorgefallen, da die Taliban Frauen und Kindern nichts antun würden. Auf die Frage, warum man den (Nennung Verwandter) nicht bedroht habe, habe er angeführt, dieser sei nicht bei der Behörde gewesen. Er habe den Grund für die Entführung seines (Nennung Verwandter) nicht abschliessend erklären können, obwohl dieser auch nicht bei der Behörde gewesen sei. So habe er dazu bloss erwähnt, dass sein (Nennung Verwandter) eben sein (Nennung Verwandter) sei. Im Weiteren seien die Schilderungen betreffend die Entführung seines (Nennung Verwandter) und seine Reaktion auf diese Nachricht unsubstanziiert und wenig detailliert ausgefallen und würden keine Realkennzeichen enthalten. Auf Rückfragen habe er ausschweifend geantwortet und beispielsweise nicht erklären können, warum seine (Nennung Verwandte) gewusst habe, dass sein (Nennung Verwandter) von den Taliban entführt worden sei. Er habe lediglich angegeben, dass sonst niemand in Frage kommen würde. Insgesamt würden seine Schilderungen nicht den Schluss auf einen selber erlebten Sachverhalt zulassen, weshalb die geltend gemachten Entführung des (Nennung Verwandter) nicht geglaubt werden könne. Hinsichtlich der für die Amerikaner im (...) ausgeführten Dolmetschertätigkeit in einem (Nennung Institution), wenn andere Dolmetscher im Urlaub gewesen seien, sei festzuhalten, dass er diese Tätigkeit anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Dort habe er lediglich zu Protokoll gegeben, für die Amerikaner als (Nennung Beschäftigung) tätig gewesen zu sein. Auf Vorhalt habe er lediglich behauptet, diese Tätigkeit auch schon im Rahmen der BzP angegeben zu haben. Dieses erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemachte Vorbringen könne daher nicht geglaubt werden. Sodann habe der Beschwerdeführer alleine durch die Tätigkeit für die Amerikaner keine begründete Furcht, in der Zukunft Opfer einer Verfolgung zu werden. Seine diesbezüglichen Befürchtungen seien rein hypothetischer Natur. Demnach sei seine Furcht vor zukünftigen Nachteilen als unbegründet einzustufen und das Vorbringen somit nicht asylrelevant.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM habe seine Zusammenarbeit mit den Amerikanern nicht in Frage gestellt, weshalb er allein schon deshalb über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge (mit beispielhaftem Verweis auf einen Textbaustein im Urteil des BVGer E-2802/2014 E. 5.3.3, gemäss welchem diejenigen Personen einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen würden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten würden). Bereits deswegen sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ob das SEM die geltend gemachte Entführung seines (Nennung Verwandter) glaube oder nicht, sei gemäss der zitierten Rechtsprechung des Gerichts vorliegend nicht relevant. Weiter seien seine Ausführungen zur angegebenen Tätigkeit als Dolmetscher plausibel und in sich schlüssig. Demgegenüber müssten die Ausführungen des SEM als eher schwammig bezeichnet werden. Er habe in der BzP angeführt, eine Art Aushilfe bei den Amerikanern gewesen zu sein. Man nenne diese Arbeit (...). In der Anhörung habe er seinen Aufgabenbereich präzisiert und angeführt, abgesehen von seiner Arbeit im (...) auch die Rolle des Dolmetschers übernommen zu haben, wenn diese abwesend gewesen seien. Die Taliban hätten gedacht, dass er für die Amerikaner als Dolmetscher arbeite, er sei jedoch einfacher Soldat gewesen, der manchmal Sachen übersetzt habe. Er habe in der Anhörung nie behauptet, Dolmetscher gewesen zu sein und es bleibe im Dunkeln, weshalb er die fragliche Tätigkeit bereits anlässlich der BzP hätte anführen sollen. Zum Vorhalt nachgeschobener Fluchtgründe sei anzuführen, dass die BzP und die Anhörung unterschiedlichen Zwecken dienten, weshalb sie im Grundsatz nicht geeignet seien, um Ungereimtheiten aufzudecken. Es seien keine diametralen Abweichungen ersichtlich und es sei zwischen den beiden Befragungen viel Zeit verstrichen. Es entstehe der Verdacht, dass ihn das SEM in diesem Punkt in Widersprüche habe verwickeln wollen, um sein Risikoprofil in Frage zu stellen. Dies sei aber nicht relevant, da nicht nur Dolmetscher einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien.

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, in der Beschwerde werde unter anderem geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer bereits aufgrund seines erhöhten Risikoprofils Asyl zu gewähren sei. Dabei werde auf einen vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Textbaustein (beispielsweise im Urteil E-2802/2014) verwiesen. Dazu sei anzumerken, dass laut SEM Personen, welche mit Ausländern zusammengearbeitet hätten, einem höheren Risiko einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt seien. So sei auch das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt worden. Hingegen müsse eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen durch die Taliban oder andere nicht-staatliche Gruppen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe glaubhaft gemacht werden, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen sei.

E. 4.4 In seiner Replik vom 27. Februar 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, da man seine Dolmetschertätigkeit nicht geglaubt habe, sei wohl sein Risikoprofil von der Vorinstanz in Frage gestellt worden. Man habe ihn so beurteilt, als ob er "lediglich" mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätte und gefolgert, dass allein diese Tätigkeit keine asylrelevante Furcht begründe. Der Asylentscheid gehe davon aus, dass er kein Dolmetscher gewesen sei. Für die Beurteilung seines Asylgesuchs sei jedoch die Tätigkeit als Dolmetscher entscheidend. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden Dolmetscher explizit als gefährdet betrachtet und diese Berufsgruppe als eigenständige Risikogruppe definiert. Es müsse ihm daher aufgrund seines erhöhten Risikoprofils in der Schweiz Asyl gewährt werden.

E. 4.5 Im mit Eingabe vom 25. September 2019 eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) hielt dessen Verfasser D._______ im Wesentlichen fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger und als anerkannter Flüchtling in der Schweiz wohnhaft. Er stamme aus dem gleichen Ort wie der Beschwerdeführer und sie würden sich seit Kindheit kennen. Er könne sowohl die Arbeit des Beschwerdeführers mit den amerikanischen Soldaten - unter anderem als Dolmetscher - als auch die Entführung des (Nennung Verwandter)s des Beschwerdeführers bestätigen.

E. 4.6 Im Rahmen des am 4. Dezember 2019 angeordneten weiteren Schriftenwechsels führte das SEM in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Dezember 2019 aus, das neu eingereichte Beweismittel (Nennung Beweismittel) vermöge am Asylentscheid nichts zu ändern. Die darin enthaltenen Ausführungen, wonach der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers von den Taliban entführt worden sei und der Beschwerdeführer einer noch grösseren Gefahr als der Verfasser des Schreibens ausgesetzt sei, seien als nicht belegte Parteibehauptungen zu qualifizieren. Sodann erstaune, dass das besagte Dokument erst am 7. September 2019 während des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden sei, obwohl sich gemäss dem Schreiben D._______ und der Beschwerdeführer seit der Kindheit kennen und der Beschwerdeführer seit dem (Nennung Zeitpunkt) sowie D._______ seit dem (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz aufhalten würden. Es bleibe nicht nachvollziehbar, weshalb ein solches Schreiben nicht bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren eingereicht worden sei. Auch deshalb sei das Dokument als Gefälligkeitsschreiben mit äusserst geringem Beweiswert anzusehen. Dabei sei unbeachtlich, dass D._______, welcher mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt sei, in der Schweiz Asyl erhalten habe, da jedes Asylgesuch einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sei. Dem Beschwerdeführer sei es - was auch bei seinem Risikoprofil erforderlich sei - nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Ausserdem sei für eine vorliegend nicht vorhandene begründete Furcht auf Erwägung 3 des Asylentscheids sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6799/2015 vom 1. November 2015 hinzuweisen. Vorliegend sei auch durch das nachträglich eingereichte Gefälligkeitsschreiben von D._______ einerseits davon auszugehen, dass seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien und andererseits keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG enthielten.

E. 4.7 In seiner weiteren Replik vom 17. Januar 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei unlogisch, das Schreiben von D._______ als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen, da darin keine neuen fluchtauslösenden Ereignisse, sondern bereits gegebene Fakten vorgebracht worden seien. Das SEM habe vergleichbare Fälle gleich zu behandeln, ansonsten es keine Amtspraxis entwickeln könnte, und sei diesbezüglich auch an den Grundsatz der Rechtsgleichheit und an die Untersuchungspflicht gebunden. Das SEM verweigere sich hier diesen Pflichten, indem es den Hinweis zu ignorieren versuche, dass es selbst in einer vergleichbaren Fallkonstellation Asyl gewährt habe. So habe er bei vergleichbarer Fluchtgeschichte einen wesentlich schlechteren Entscheid vom SEM als D._______ erhalten. Der Bearbeiter des SEM habe keine Kenntnis des Dossiers von D._______ gehabt und sich für die ergänzende Vernehmlassung nicht die Zeit genommen, die Akten des Falles zu studieren. Entgegen der ersten Vernehmlassung würden seine Vorbringen heute pauschal als unglaubhaft dargestellt, wodurch auch das bereits vom SEM anerkannte Risikoprofil ohne Begründung wieder in Frage gestellt werde. Ferner sei er auf die Idee mit dem Schreiben durch D._______ gekommen, als er selber auch (Nennung Dauer) nach dessen Asylgewährung an diesen noch keinen rechtskräftigen Entscheid erhalten hatte. Er habe das Recht und auch die Pflicht, im laufenden Asylverfahren neue Beweismittel einzureichen. Aus dem - laut SEM späten - Zeitpunkt der Einreichung des Beweismittels könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Es sei nicht zu bestreiten, dass sowohl er als auch D._______ im gleichen Camp für ausländische Truppen tätig gewesen seien, wobei davon auszugehen sei, dass seine Tätigkeit länger gedauert und intensiver gewesen sei als diejenige von D._______ Sowohl er als auch D._______ hätten ihre Furcht vor den Taliban nicht mit Dokumenten belegen können, weil es nie zu einem direkten Kontakt mit den Taliban gekommen sei. Die jeweiligen Aussagen würden auf Informationen basieren, welche sie angeblich von ihren Familien erhalten hätten. Es sei ihm daher ebenfalls Asyl zu gewähren, da die beiden Fälle in den wesentlichen Zügen identisch seien.

E. 5.1 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und der angerufenen Beweismittel sowie der vom SEM im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die amerikanischen Truppen geltend gemachte Verfolgung/Gefährdung durch die Taliban überwiegend glaubhaft ist.

E. 5.1.1 Vorab ist festzustellen, dass die während mehreren Jahren ausgeübte Unterstützung und Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte in Afghanistan, welche durch diverse Beweismittel untermauert wurde, vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen worden ist. Lediglich bezüglich des Umfangs dieser Tätigkeiten, so hinsichtlich der geltend gemachten, aushilfsweise geleisteten Dienste als Dolmetscher in einem (Nennung Institution), erkannte die Vorinstanz eine Ungereimtheit. Das Gericht erachtet jedoch die vom SEM diesbezüglich geäusserte Skepsis an der Glaubhaftigkeit dieser sporadisch geleisteten Übersetzungstätigkeit als unberechtigt. Soweit das SEM ausführt, der Beschwerdeführer habe in der BzP eine solche Tätigkeit als Dolmetscher mit keinem Wort erwähnt, ist auf die unterschiedliche Natur von BzP und Anhörung hinzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Erstbefragung insgesamt nur acht Fragen zu seinen Gesuchsgründen, wovon eine einzige zu seiner Tätigkeit für die Amerikaner, gestellt. Dabei gab er zu Protokoll, dass er eine Art Aushilfe gewesen sei und man die Arbeit als (Nennung Tätigkeit) bezeichne (vgl. act. A8/12, S. 8 oben). Unter diesen Umständen durfte von ihm nicht erwartet werden, dass es ihm gelingt, bei der bloss summarischen Befragung in der BzP in wenigen Sätzen seine gesamten Fluchtgründe sowie seine Tätigkeiten für die amerikanischen Streitkräfte im Detail und damit in Zusammenhang stehende Verbindungen zu nennen. Dementsprechend vermag es ihm nicht zum Nachteil zu gereichen, wenn er die effektiv ausgeübten Tätigkeiten als (Nennung Tätigkeit) erst im Rahmen der Anhörung konkretisierte. Vergleicht man zudem den Umfang seiner Ausführungen zu den Ausreisegründen im Rahmen der BzP, welche kaum mehr als eine halbe A4-Seite einnehmen, mit den sehr einlässlichen Angaben im Rahmen der späteren Anhörung, die sich insgesamt über 24 Seiten hinziehen, so hat die Vorinstanz aus den aus ihrer Sicht unterlassenen, respektive auch nicht bloss ansatzweise geltend gemachten Vorbringen zu ausreiserelevanten Tätigkeiten für die amerikanischen Truppen zu Unrecht auf ein nachgeschobenes Sachverhaltselement erkannt und deshalb dem Protokoll der BzP eine ungerechtfertigte Bedeutung beigemessen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Urteil des BVGer D-5454/2018 vom 29. April 2019 E. 4.1).

E. 5.1.2 Weiter erachtet das Gericht die Argumente, welche das SEM hinsichtlich der Vorgehensweise der Taliban im Zusammenhang mit der angeführten Entführung des (Nennung Verwandter) gegen die Glaubhaftigkeit ins Feld führt, als wenig überzeugend. So ist das Argument, es könne angenommen werden, dass die Taliban auch ihn oder andere Familienangehörige bedroht hätten, wäre er gesucht worden, und er nicht abschliessend habe erklären können, aus welchem Grund sein (Nennung Verwandter) entführt worden sei, weshalb diese Geschehnisse der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, zwar nicht belanglos, jedoch aufgrund des Umstands, dass sich über den Modus Operandi der Taliban und deren Informationsstand nur mutmassen lässt, ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).

E. 5.1.3 Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht bestreitet, dass eine Person beziehungsweise ein (Nennung Individuum) den Beschwerdeführer auf dem Markt zwecks Überbringung einer Nachricht gesucht beziehungsweise angetroffen hat und auch nicht explizit ausschliesst, dass seine (Nennung Verwandte) von einer einzelnen Person oder einer Personengruppe aufgesucht wurde (vgl. act. A21/7 S. 3), kann vorliegend die Frage, ob sich die Angaben, wie er über die Entführung seines (Nennung Verwandter) informiert worden sein soll respektive ob sich die Ausführungen zur Entführung als solcher, als glaubhaft erweisen oder nicht, offengelassen werden. Jedenfalls erscheint alleine der Vorbehalt, gemäss welchem der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz nicht plausibel zu erklären vermochte, woher seine (Nennung Verwandte) gewusst habe, dass es sich bei den Personen um die Taliban gehandelt habe, nicht derart gewichtig, dass er zur Unglaubhaftigkeit sämtlicher Ausführungen dieser Geschehnisse zu führen vermöchte. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG denn auch im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen zulässt. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung des (Nennung Verwandter) ist es offenkundig als glaubhaft anzusehen, dass es - auch mit Blick auf die sich stetig verändernde Sicherheitslage im afghanischen Kontext - zu einem Kontakt der Taliban mit seiner Familie, so insbesondere seiner (Nennung Verwandte), gekommen ist.

E. 5.2 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung durch die Taliban sprechen, überwiegen.

E. 6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die als überwiegend glaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind.

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2018 im Verhältnis zum Jahr 2017 nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1551/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Es besteht ein erhöhtes Risiko für Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen gezielten Angriffen oder einem anderen Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. E-1551/2019 E. 7.3).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer arbeitete zirka seit dem Jahr (...) während (Nennung Dauer) mit den Truppen der in Afghanistan stationierten amerikanischen Streitkräfte zusammen. Nach deren Rückzug war er zunächst während (Nennung Dauer) für die Bezirkspolizei und anschliessend während (Nennung Dauer) beziehungsweise bis gegen Ende des Jahres (...) bei den Arbakis respektive der Lokalpolizei tätig. Vor diesem Hintergrund weist der Beschwerdeführer ein Profil auf, welches insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban führt, gehört er doch zu den in Erwägung 6.3 aufgeführten Risikogruppen. Er hat zudem in subjektiver Hinsicht glaubhaft darlegen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan Ende des Jahres (...) aufgrund seines Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt zu haben. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass einem öffentlich zugänglichen Bericht zufolge die Taliban - welche zudem im Besitz einer detaillierten Namensliste gewesen seien - im (Nennung Zeitpunkt) im Herkunftsort des Beschwerdeführers (E._______) unter anderem die Bevölkerung aufgefordert habe, Personen zu nennen beziehungsweise Betroffene sich melden müssten, welche aktuell oder in der Vergangenheit für die ausländischen Truppen oder die afghanische Regierung tätig gewesen seien (...). Er war damit im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaft von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht und dürfte solche im Falle einer Rückkehr weiterhin zu gewärtigen haben. Eine Fluchtalternative innerhalb Afghanistans fällt beim Beschwerdeführer, der nie ausserhalb seines Heimatdorfes gelebt hat, offenkundig ausser Betracht. Es ist nicht anzunehmen, dass die afghanischen Behörden dem Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen können.

E. 7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).

E. 7.2 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. September 2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 wurde eine aktuelle Kostennote ins Recht gelegt. In dieser wird ein Aufwand von 10.5 Stunden und Auslagen von Fr. 40.- (je Fr. 20.- pauschal für Portospesen und Fotokopien) bei einem Totalbetrag von Fr. 2140.- geltend gemacht. Auch wenn Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE - vorbehältlich besonderer Verhältnisse (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE) - aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen wären, sind die geltend gemachten Spesenbeträge vorliegend zu vergüten, zumal sich der Betrag derselben in der Höhe der tatsächlich entstandenen Auslagen für Porti und Fotokopien bewegt. Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen und der Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung - welche von der Vorinstanz zu leisten ist - ist demnach auf Fr. 2140.- festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 4. September 2017 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2140.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5407/2017 Urteil vom 24. Februar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. September 2017 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 31. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 11. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 21. Februar 2017 die Anhörung durch das SEM statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Hazara und stamme aus B._______, wo er aufgewachsen sei und die Schulen bis zur zehnten Klasse besucht habe. Während der Schulferien habe er als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet und nach dem zehnten Schuljahr den Militärdienst geleistet. Er habe während (Nennung Dauer) mit den US-Amerikanern zusammengearbeitet, bis diese sich aus ihrem Gebiet zurückgezogen hätten. In der Folge habe er sich zunächst der Bezirkspolizei angeschlossen und wegen der schlechten Bezahlung nach wenigen Monaten zu den Arbakis beziehungsweise der Lokalpolizei gewechselt, die auf verschiedenen Posten zuständig gewesen sei. Nach (Nennung Dauer) respektive gegen Ende des Jahres (...) sei sein (Nennung Verwandter) von den Taliban mitgenommen worden. Seine (Nennung Verwandte) habe ihm eine Mitteilung geschickt, dass er nicht mehr nach Hause zurückkehren solle, da es dort nicht mehr sicher sei. Sie habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen und nach C._______ zu gehen, was er denn auch getan habe. Ferner sei er von den Amerikanern im Bereich (Nennung Ausbildung). Als Soldat habe er das Camp bewacht, das einige Male angegriffen worden sei, weshalb er von seiner Waffe habe Gebrauch machen müssen. Zudem habe er wenige Male bei (Nennung Tätigkeit) geholfen und im (...), wenn die Dolmetscher jeweils in den Ferien gewesen seien, als Übersetzer einspringen müssen. Da er dabei sein Gesicht nicht verhüllt und auch keine Sonnenbrille getragen habe, hätten ihn die Taliban identifiziert. Deswegen sei sein Leben in Gefahr gewesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylvorbringen (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. C. Mit Eingabe vom 22. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer für das laufende Beschwerdeverfahren lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde das SEM eingeladen, bis zum 20. Oktober 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM liess sich mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 zur Beschwerde vernehmen. F. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 legte der Rechtsvertreter seine Kostennote ins Recht. G. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich dazu bis zum 12. März 2019 zu äussern. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Februar 2019. I. Am 25. September 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach. J. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz nahm diese Äusserungsmöglichkeit innert erstreckter Frist am 24. Dezember 2019 wahr. K. Nach Gewährung der Akteneinsicht und erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2020 zur ergänzenden Vernehmlassung des SEM Stellung. L. Am 21. Januar 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein (Nennung Verwandter) sei aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner von den Taliban entführt worden. Er habe über einen (Nennung Person) über diesen Vorfall erfahren. Die Schilderungen dieser Ereignisse seien unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen. So sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der (Nennung Person) ihn für das Überbringen einer so wichtigen Nachricht nicht bei seiner Arbeitsstelle auf dem Posten aufgesucht, sondern ihn lediglich zufällig auf dem Markt angetroffen habe. Auf Vorhalt habe er keine überzeugende Erklärung dafür abgeben können. Der Beschwerdeführer habe weiter angeführt, nie direkt mit den Taliban konfrontiert gewesen zu sein. Sein (Nennung Verwandter) sei aber wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner entführt worden. Es sei anzunehmen, dass die Taliban den Beschwerdeführer selber oder andere Familienangehörige bedroht hätten, wäre er gesucht worden. Auch nach seiner Ausreise sei nichts vorgefallen, da die Taliban Frauen und Kindern nichts antun würden. Auf die Frage, warum man den (Nennung Verwandter) nicht bedroht habe, habe er angeführt, dieser sei nicht bei der Behörde gewesen. Er habe den Grund für die Entführung seines (Nennung Verwandter) nicht abschliessend erklären können, obwohl dieser auch nicht bei der Behörde gewesen sei. So habe er dazu bloss erwähnt, dass sein (Nennung Verwandter) eben sein (Nennung Verwandter) sei. Im Weiteren seien die Schilderungen betreffend die Entführung seines (Nennung Verwandter) und seine Reaktion auf diese Nachricht unsubstanziiert und wenig detailliert ausgefallen und würden keine Realkennzeichen enthalten. Auf Rückfragen habe er ausschweifend geantwortet und beispielsweise nicht erklären können, warum seine (Nennung Verwandte) gewusst habe, dass sein (Nennung Verwandter) von den Taliban entführt worden sei. Er habe lediglich angegeben, dass sonst niemand in Frage kommen würde. Insgesamt würden seine Schilderungen nicht den Schluss auf einen selber erlebten Sachverhalt zulassen, weshalb die geltend gemachten Entführung des (Nennung Verwandter) nicht geglaubt werden könne. Hinsichtlich der für die Amerikaner im (...) ausgeführten Dolmetschertätigkeit in einem (Nennung Institution), wenn andere Dolmetscher im Urlaub gewesen seien, sei festzuhalten, dass er diese Tätigkeit anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Dort habe er lediglich zu Protokoll gegeben, für die Amerikaner als (Nennung Beschäftigung) tätig gewesen zu sein. Auf Vorhalt habe er lediglich behauptet, diese Tätigkeit auch schon im Rahmen der BzP angegeben zu haben. Dieses erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemachte Vorbringen könne daher nicht geglaubt werden. Sodann habe der Beschwerdeführer alleine durch die Tätigkeit für die Amerikaner keine begründete Furcht, in der Zukunft Opfer einer Verfolgung zu werden. Seine diesbezüglichen Befürchtungen seien rein hypothetischer Natur. Demnach sei seine Furcht vor zukünftigen Nachteilen als unbegründet einzustufen und das Vorbringen somit nicht asylrelevant. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM habe seine Zusammenarbeit mit den Amerikanern nicht in Frage gestellt, weshalb er allein schon deshalb über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge (mit beispielhaftem Verweis auf einen Textbaustein im Urteil des BVGer E-2802/2014 E. 5.3.3, gemäss welchem diejenigen Personen einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen würden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten würden). Bereits deswegen sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ob das SEM die geltend gemachte Entführung seines (Nennung Verwandter) glaube oder nicht, sei gemäss der zitierten Rechtsprechung des Gerichts vorliegend nicht relevant. Weiter seien seine Ausführungen zur angegebenen Tätigkeit als Dolmetscher plausibel und in sich schlüssig. Demgegenüber müssten die Ausführungen des SEM als eher schwammig bezeichnet werden. Er habe in der BzP angeführt, eine Art Aushilfe bei den Amerikanern gewesen zu sein. Man nenne diese Arbeit (...). In der Anhörung habe er seinen Aufgabenbereich präzisiert und angeführt, abgesehen von seiner Arbeit im (...) auch die Rolle des Dolmetschers übernommen zu haben, wenn diese abwesend gewesen seien. Die Taliban hätten gedacht, dass er für die Amerikaner als Dolmetscher arbeite, er sei jedoch einfacher Soldat gewesen, der manchmal Sachen übersetzt habe. Er habe in der Anhörung nie behauptet, Dolmetscher gewesen zu sein und es bleibe im Dunkeln, weshalb er die fragliche Tätigkeit bereits anlässlich der BzP hätte anführen sollen. Zum Vorhalt nachgeschobener Fluchtgründe sei anzuführen, dass die BzP und die Anhörung unterschiedlichen Zwecken dienten, weshalb sie im Grundsatz nicht geeignet seien, um Ungereimtheiten aufzudecken. Es seien keine diametralen Abweichungen ersichtlich und es sei zwischen den beiden Befragungen viel Zeit verstrichen. Es entstehe der Verdacht, dass ihn das SEM in diesem Punkt in Widersprüche habe verwickeln wollen, um sein Risikoprofil in Frage zu stellen. Dies sei aber nicht relevant, da nicht nur Dolmetscher einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, in der Beschwerde werde unter anderem geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer bereits aufgrund seines erhöhten Risikoprofils Asyl zu gewähren sei. Dabei werde auf einen vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Textbaustein (beispielsweise im Urteil E-2802/2014) verwiesen. Dazu sei anzumerken, dass laut SEM Personen, welche mit Ausländern zusammengearbeitet hätten, einem höheren Risiko einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt seien. So sei auch das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt worden. Hingegen müsse eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen durch die Taliban oder andere nicht-staatliche Gruppen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe glaubhaft gemacht werden, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen sei. 4.4 In seiner Replik vom 27. Februar 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, da man seine Dolmetschertätigkeit nicht geglaubt habe, sei wohl sein Risikoprofil von der Vorinstanz in Frage gestellt worden. Man habe ihn so beurteilt, als ob er "lediglich" mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätte und gefolgert, dass allein diese Tätigkeit keine asylrelevante Furcht begründe. Der Asylentscheid gehe davon aus, dass er kein Dolmetscher gewesen sei. Für die Beurteilung seines Asylgesuchs sei jedoch die Tätigkeit als Dolmetscher entscheidend. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden Dolmetscher explizit als gefährdet betrachtet und diese Berufsgruppe als eigenständige Risikogruppe definiert. Es müsse ihm daher aufgrund seines erhöhten Risikoprofils in der Schweiz Asyl gewährt werden. 4.5 Im mit Eingabe vom 25. September 2019 eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) hielt dessen Verfasser D._______ im Wesentlichen fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger und als anerkannter Flüchtling in der Schweiz wohnhaft. Er stamme aus dem gleichen Ort wie der Beschwerdeführer und sie würden sich seit Kindheit kennen. Er könne sowohl die Arbeit des Beschwerdeführers mit den amerikanischen Soldaten - unter anderem als Dolmetscher - als auch die Entführung des (Nennung Verwandter)s des Beschwerdeführers bestätigen. 4.6 Im Rahmen des am 4. Dezember 2019 angeordneten weiteren Schriftenwechsels führte das SEM in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Dezember 2019 aus, das neu eingereichte Beweismittel (Nennung Beweismittel) vermöge am Asylentscheid nichts zu ändern. Die darin enthaltenen Ausführungen, wonach der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers von den Taliban entführt worden sei und der Beschwerdeführer einer noch grösseren Gefahr als der Verfasser des Schreibens ausgesetzt sei, seien als nicht belegte Parteibehauptungen zu qualifizieren. Sodann erstaune, dass das besagte Dokument erst am 7. September 2019 während des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden sei, obwohl sich gemäss dem Schreiben D._______ und der Beschwerdeführer seit der Kindheit kennen und der Beschwerdeführer seit dem (Nennung Zeitpunkt) sowie D._______ seit dem (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz aufhalten würden. Es bleibe nicht nachvollziehbar, weshalb ein solches Schreiben nicht bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren eingereicht worden sei. Auch deshalb sei das Dokument als Gefälligkeitsschreiben mit äusserst geringem Beweiswert anzusehen. Dabei sei unbeachtlich, dass D._______, welcher mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt sei, in der Schweiz Asyl erhalten habe, da jedes Asylgesuch einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sei. Dem Beschwerdeführer sei es - was auch bei seinem Risikoprofil erforderlich sei - nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Ausserdem sei für eine vorliegend nicht vorhandene begründete Furcht auf Erwägung 3 des Asylentscheids sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6799/2015 vom 1. November 2015 hinzuweisen. Vorliegend sei auch durch das nachträglich eingereichte Gefälligkeitsschreiben von D._______ einerseits davon auszugehen, dass seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien und andererseits keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG enthielten. 4.7 In seiner weiteren Replik vom 17. Januar 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei unlogisch, das Schreiben von D._______ als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen, da darin keine neuen fluchtauslösenden Ereignisse, sondern bereits gegebene Fakten vorgebracht worden seien. Das SEM habe vergleichbare Fälle gleich zu behandeln, ansonsten es keine Amtspraxis entwickeln könnte, und sei diesbezüglich auch an den Grundsatz der Rechtsgleichheit und an die Untersuchungspflicht gebunden. Das SEM verweigere sich hier diesen Pflichten, indem es den Hinweis zu ignorieren versuche, dass es selbst in einer vergleichbaren Fallkonstellation Asyl gewährt habe. So habe er bei vergleichbarer Fluchtgeschichte einen wesentlich schlechteren Entscheid vom SEM als D._______ erhalten. Der Bearbeiter des SEM habe keine Kenntnis des Dossiers von D._______ gehabt und sich für die ergänzende Vernehmlassung nicht die Zeit genommen, die Akten des Falles zu studieren. Entgegen der ersten Vernehmlassung würden seine Vorbringen heute pauschal als unglaubhaft dargestellt, wodurch auch das bereits vom SEM anerkannte Risikoprofil ohne Begründung wieder in Frage gestellt werde. Ferner sei er auf die Idee mit dem Schreiben durch D._______ gekommen, als er selber auch (Nennung Dauer) nach dessen Asylgewährung an diesen noch keinen rechtskräftigen Entscheid erhalten hatte. Er habe das Recht und auch die Pflicht, im laufenden Asylverfahren neue Beweismittel einzureichen. Aus dem - laut SEM späten - Zeitpunkt der Einreichung des Beweismittels könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Es sei nicht zu bestreiten, dass sowohl er als auch D._______ im gleichen Camp für ausländische Truppen tätig gewesen seien, wobei davon auszugehen sei, dass seine Tätigkeit länger gedauert und intensiver gewesen sei als diejenige von D._______ Sowohl er als auch D._______ hätten ihre Furcht vor den Taliban nicht mit Dokumenten belegen können, weil es nie zu einem direkten Kontakt mit den Taliban gekommen sei. Die jeweiligen Aussagen würden auf Informationen basieren, welche sie angeblich von ihren Familien erhalten hätten. Es sei ihm daher ebenfalls Asyl zu gewähren, da die beiden Fälle in den wesentlichen Zügen identisch seien. 5. 5.1 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und der angerufenen Beweismittel sowie der vom SEM im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die amerikanischen Truppen geltend gemachte Verfolgung/Gefährdung durch die Taliban überwiegend glaubhaft ist. 5.1.1 Vorab ist festzustellen, dass die während mehreren Jahren ausgeübte Unterstützung und Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte in Afghanistan, welche durch diverse Beweismittel untermauert wurde, vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen worden ist. Lediglich bezüglich des Umfangs dieser Tätigkeiten, so hinsichtlich der geltend gemachten, aushilfsweise geleisteten Dienste als Dolmetscher in einem (Nennung Institution), erkannte die Vorinstanz eine Ungereimtheit. Das Gericht erachtet jedoch die vom SEM diesbezüglich geäusserte Skepsis an der Glaubhaftigkeit dieser sporadisch geleisteten Übersetzungstätigkeit als unberechtigt. Soweit das SEM ausführt, der Beschwerdeführer habe in der BzP eine solche Tätigkeit als Dolmetscher mit keinem Wort erwähnt, ist auf die unterschiedliche Natur von BzP und Anhörung hinzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Erstbefragung insgesamt nur acht Fragen zu seinen Gesuchsgründen, wovon eine einzige zu seiner Tätigkeit für die Amerikaner, gestellt. Dabei gab er zu Protokoll, dass er eine Art Aushilfe gewesen sei und man die Arbeit als (Nennung Tätigkeit) bezeichne (vgl. act. A8/12, S. 8 oben). Unter diesen Umständen durfte von ihm nicht erwartet werden, dass es ihm gelingt, bei der bloss summarischen Befragung in der BzP in wenigen Sätzen seine gesamten Fluchtgründe sowie seine Tätigkeiten für die amerikanischen Streitkräfte im Detail und damit in Zusammenhang stehende Verbindungen zu nennen. Dementsprechend vermag es ihm nicht zum Nachteil zu gereichen, wenn er die effektiv ausgeübten Tätigkeiten als (Nennung Tätigkeit) erst im Rahmen der Anhörung konkretisierte. Vergleicht man zudem den Umfang seiner Ausführungen zu den Ausreisegründen im Rahmen der BzP, welche kaum mehr als eine halbe A4-Seite einnehmen, mit den sehr einlässlichen Angaben im Rahmen der späteren Anhörung, die sich insgesamt über 24 Seiten hinziehen, so hat die Vorinstanz aus den aus ihrer Sicht unterlassenen, respektive auch nicht bloss ansatzweise geltend gemachten Vorbringen zu ausreiserelevanten Tätigkeiten für die amerikanischen Truppen zu Unrecht auf ein nachgeschobenes Sachverhaltselement erkannt und deshalb dem Protokoll der BzP eine ungerechtfertigte Bedeutung beigemessen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Urteil des BVGer D-5454/2018 vom 29. April 2019 E. 4.1). 5.1.2 Weiter erachtet das Gericht die Argumente, welche das SEM hinsichtlich der Vorgehensweise der Taliban im Zusammenhang mit der angeführten Entführung des (Nennung Verwandter) gegen die Glaubhaftigkeit ins Feld führt, als wenig überzeugend. So ist das Argument, es könne angenommen werden, dass die Taliban auch ihn oder andere Familienangehörige bedroht hätten, wäre er gesucht worden, und er nicht abschliessend habe erklären können, aus welchem Grund sein (Nennung Verwandter) entführt worden sei, weshalb diese Geschehnisse der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, zwar nicht belanglos, jedoch aufgrund des Umstands, dass sich über den Modus Operandi der Taliban und deren Informationsstand nur mutmassen lässt, ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). 5.1.3 Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht bestreitet, dass eine Person beziehungsweise ein (Nennung Individuum) den Beschwerdeführer auf dem Markt zwecks Überbringung einer Nachricht gesucht beziehungsweise angetroffen hat und auch nicht explizit ausschliesst, dass seine (Nennung Verwandte) von einer einzelnen Person oder einer Personengruppe aufgesucht wurde (vgl. act. A21/7 S. 3), kann vorliegend die Frage, ob sich die Angaben, wie er über die Entführung seines (Nennung Verwandter) informiert worden sein soll respektive ob sich die Ausführungen zur Entführung als solcher, als glaubhaft erweisen oder nicht, offengelassen werden. Jedenfalls erscheint alleine der Vorbehalt, gemäss welchem der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz nicht plausibel zu erklären vermochte, woher seine (Nennung Verwandte) gewusst habe, dass es sich bei den Personen um die Taliban gehandelt habe, nicht derart gewichtig, dass er zur Unglaubhaftigkeit sämtlicher Ausführungen dieser Geschehnisse zu führen vermöchte. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG denn auch im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen zulässt. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung des (Nennung Verwandter) ist es offenkundig als glaubhaft anzusehen, dass es - auch mit Blick auf die sich stetig verändernde Sicherheitslage im afghanischen Kontext - zu einem Kontakt der Taliban mit seiner Familie, so insbesondere seiner (Nennung Verwandte), gekommen ist. 5.2 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung durch die Taliban sprechen, überwiegen. 6. 6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die als überwiegend glaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2018 im Verhältnis zum Jahr 2017 nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1551/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Es besteht ein erhöhtes Risiko für Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen gezielten Angriffen oder einem anderen Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. E-1551/2019 E. 7.3). 6.4 Der Beschwerdeführer arbeitete zirka seit dem Jahr (...) während (Nennung Dauer) mit den Truppen der in Afghanistan stationierten amerikanischen Streitkräfte zusammen. Nach deren Rückzug war er zunächst während (Nennung Dauer) für die Bezirkspolizei und anschliessend während (Nennung Dauer) beziehungsweise bis gegen Ende des Jahres (...) bei den Arbakis respektive der Lokalpolizei tätig. Vor diesem Hintergrund weist der Beschwerdeführer ein Profil auf, welches insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban führt, gehört er doch zu den in Erwägung 6.3 aufgeführten Risikogruppen. Er hat zudem in subjektiver Hinsicht glaubhaft darlegen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan Ende des Jahres (...) aufgrund seines Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt zu haben. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass einem öffentlich zugänglichen Bericht zufolge die Taliban - welche zudem im Besitz einer detaillierten Namensliste gewesen seien - im (Nennung Zeitpunkt) im Herkunftsort des Beschwerdeführers (E._______) unter anderem die Bevölkerung aufgefordert habe, Personen zu nennen beziehungsweise Betroffene sich melden müssten, welche aktuell oder in der Vergangenheit für die ausländischen Truppen oder die afghanische Regierung tätig gewesen seien (...). Er war damit im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaft von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht und dürfte solche im Falle einer Rückkehr weiterhin zu gewärtigen haben. Eine Fluchtalternative innerhalb Afghanistans fällt beim Beschwerdeführer, der nie ausserhalb seines Heimatdorfes gelebt hat, offenkundig ausser Betracht. Es ist nicht anzunehmen, dass die afghanischen Behörden dem Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen können. 7. 7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). 7.2 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. September 2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 wurde eine aktuelle Kostennote ins Recht gelegt. In dieser wird ein Aufwand von 10.5 Stunden und Auslagen von Fr. 40.- (je Fr. 20.- pauschal für Portospesen und Fotokopien) bei einem Totalbetrag von Fr. 2140.- geltend gemacht. Auch wenn Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE - vorbehältlich besonderer Verhältnisse (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE) - aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen wären, sind die geltend gemachten Spesenbeträge vorliegend zu vergüten, zumal sich der Betrag derselben in der Höhe der tatsächlich entstandenen Auslagen für Porti und Fotokopien bewegt. Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen und der Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung - welche von der Vorinstanz zu leisten ist - ist demnach auf Fr. 2140.- festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 4. September 2017 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2140.- zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: