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D-7030/2018

D-7030/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"- Datenbank war er am 7. September 2015 in B._______ aufgegriffen worden. A.b Am 3. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte der aus C._______ stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit zur Begründung seines Gesuchs an, er habe seit etwa (Nennung Dauer) eine Beziehung zu seiner in D._______ wohnhaften (Nennung Verwandte) gehabt und mehrmals versucht, sie zu heiraten. Deren Vater gehöre der fundamentalistischen (Nennung Partei) an. Er sei in dessen Augen ein Ungläubiger und ein schlechter Mensch. Eines Tages habe er seine Verwandten in D._______ zu einem Picknick getroffen. Danach habe er seine (Nennung Verwandte) zuhause treffen wollen, sei dabei jedoch von ihrem Vater erwischt worden, worauf er geflohen sei. Er sei nach C._______ zurückgekehrt und habe sich bei Freunden versteckt. Daraufhin seien der Vater und der (Nennung Verwandter) seiner (Nennung Verwandte) bei seiner Familie erschienen, um ihn zu suchen. In der Folge sei die Sache eskaliert und er habe einen Freund gebeten, sein Auto zu verkaufen, um mit dem Geld zu flüchten. Ferner habe er verschiedenen Organisationen, wie beispielsweise der (Nennung Organisation), angehört. Diese hätten versucht, die Gesellschaft gegen die islamistischen Gruppen zu mobilisieren. Zu diesem Zweck hätten sie (Nennung Tätigkeit) durchgeführt. Er habe in seiner Heimat persönlich keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt. Ferner sei im Jahr (...) ein Brandanschlag auf das Elternhaus verübt worden, wobei er erheblich verletzt worden sei. Die Polizei habe den Vorfall untersucht, jedoch nichts über die Täterschaft herausgefunden. A.c Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-728/2016 vom 26. Juni 2017 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. A.d Mit Schreiben vom 7. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.e Am 23. November 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er in Ergänzung zu seinen Ausführungen anlässlich der BzP vor, als Kleinkind habe er kurze Zeit in D._______ gelebt, sei aber in C._______ aufgewachsen. Er habe mit seiner (Nennung Verwandte) zirka seit dem Jahr (...) eine Beziehung geführt und in dieser Zeit wiederholt erfolglos um ihre Hand angehalten. Dies deshalb, weil deren Familie sehr religiös gewesen sei, deren Vater (E._______) der fundamentalistischen (Nennung Partei) angehört und man ihn insbesondere wegen seiner Aktivitäten für Jugendorganisationen, deren Ziel die Aufklärung der jungen Generation gewesen sei, als Ungläubigen betrachtet habe. Er habe ständig gelesen und seine Bibliothek sei im Wohnzimmer des Elternhauses gewesen, weshalb auch die Familie seiner (Nennung Verwandte) seine Meinungen gekannt habe und zum Schluss gekommen sei, er passe nicht zu ihrer Familie. Bei familiären Sitzungen sei es deshalb auch immer wieder zu harten verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Etwa (Nennung Zeitpunkt) sei er heimlich nach D._______ zu seiner (Nennung Verwandte) gereist, da sie ihn am Vortag informiert habe, dass ihre Familie am nächsten Tag - ohne sie - zu einem Ausflug aufbrechen werde und sie sich demnach sehen könnten. Nachdem er mit seiner (Nennung Verwandte) geschlafen habe, sei deren Vater E._______ unverhofft ins Haus zurückgekehrt. Dieser habe sie angegriffen respektive ihn ununterbrochen geschlagen und geohrfeigt, obwohl er ihm wiederholt gesagt habe, dass er aufhören solle. Schliesslich habe er einen (Nennung Gegenstand) zu fassen bekommen und E._______ auf den Kopf geschlagen, worauf dieser zu Boden gefallen sei. Er habe seine Kleider ergriffen und sei nackt aus dem Haus geflohen, in sein Auto gestiegen und nach C._______ gefahren. Dort habe er sich bei einem Freund versteckt. Am Abend des gleichen Tages habe ihn seine Mutter angerufen und ihn beleidigt; im Hintergrund habe er seinen Vater schimpfen gehört. Seine Familie habe ihm die Rückkehr nach Hause verboten. Auch sein Kollege sei wütend geworden und habe ihn geohrfeigt, als er ihm den Vorfall berichtet habe. Trotzdem sei ihm sein Kollege danach bei der Organisation seiner Ausreise (...) behilflich gewesen. E._______ sei nach dem Schlag auf den Kopf ins Spital gebracht worden. Als dieser das Bewusstsein wiedererlangt gehabt habe, habe ihn E._______ zusammen mit dem (Nennung Verwandter) der (Nennung Verwandte) bei seiner Familie gesucht. Nachdem die Schlichtungsversuche seines Vaters erfolglos geblieben seien, sei er letztlich gezwungen gewesen, den Irak zu verlassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass seine (Nennung Verwandte) ein paar Tage nach seiner Ausreise aus dem Irak angeblich bei (Nennung Ursache) gestorben sei. E._______ habe infolge seiner Kopfverletzung anlässlich von Zeitungsinterviews ausgeführt, er sei von einem Dieb angegriffen und dabei am Kopf verletzt worden. Auf die Frage, weshalb die Tochter respektive seine (Nennung Verwandte) so kurze Zeit nach dem Raubüberfall gestorben sei, habe E._______ diesen Tod auf eine natürliche Ursache (Nennung Ursache) zurückgeführt. Er sei sich jedoch sicher, dass seine (Nennung Verwandte) durch deren Vater getötet worden sei. Zudem habe E._______ seinen (Nennung Verwandter) telefonisch aufgefordert, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Zudem habe dieser gedroht, ihn überall zu finden und zur Rechenschaft zu ziehen. Er habe Angst, durch E._______ und (Nennung Verwandte) getötet zu werden, weil er deren Ansicht zufolge die Ehre der Familie beschmutzt habe. In der Schweiz habe er einem (Nennung Person) ein Interview zu seiner heimlichen Liebesbeziehung und den abgelehnten Heiratsanträgen gegeben. Das Interview sei am (...) in einer Zeitschrift namens "Facebook" publiziert worden. Der Beschwerdeführer reichte diverse Beweismittel ein (Aufzählung Beweismittel). B. Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 11. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen mehrere Unterlagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer einerseits auf, bis zum 14. Januar 2019 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und andererseits innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen (Nennung Beweismittel) einzureichen. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verwies für den Entscheid über das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der angesetzten Frist. E. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen (Aufzählung Unterlagen) ins Recht. F. In ihrer Verfügung vom 23. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner lud sie das SEM ein, bis zum 7. Februar 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Nach gewährter Fristerstreckung hielt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 nach einigen ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte - ebenfalls nach einmalige gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 19. März 2019. I. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe die von ihm eingereichten Beweismittel willkürlich gewürdigt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Weiter gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2 mw.H.).

E. 3.3.1 Zur Rüge einer willkürlichen Würdigung der eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass sich eine Beweiswürdigung dann als willkürlich erweist, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (statt vieler: BGE 140 III 264 E. 2.3). Vorliegend ist keine Willkür feststellbar. Der Beschwerdeführer bemängelt zur Hauptsache jeweils eine abweichende Würdigung, die nicht unter Aspekten des rechtlichen Gehörs, sondern der Erhebung und Würdigung des Sachverhalts zu beurteilen sind. Das SEM hat sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es den ins Recht gelegten Dokumenten die Beweiskraft zum Nachweis der geltend gemachten Verfolgungssituation abspricht (vgl. act. A38, S. 6; Vernehmlassung Bst. a, S. 1 f.). Dass die Vorinstanz den in Frage stehenden Beweismitteln nicht das vom Beschwerdeführer erwünschte Gewicht beimisst, stellt für sich noch keine Gehörsverletzung respektive willkürliche Beweiswürdigung dar. Auch die Kritik, gemäss welcher die Vorinstanz die ihrer Ansicht nach beschädigte DVD gewürdigt habe, ohne den Inhalt derselben überhaupt eingesehen zu haben, stösst ins Leere. So stützte sich das SEM bei ihrer Würdigung zwar nicht auf die Audio-Datei - welche auf der DVD enthalten sei - jedoch auf den in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 (unter Beilage 3) dargelegten wesentlichen Inhalt derselben.

E. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer ferner sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorbringt, weil seine Anhörung mehr als zwei Jahre nach der BzP stattgefunden habe, weshalb Unstimmigkeiten zwischen diesen Befragungen durch das lange Zuwarten der Vorinstanz verursacht worden seien und nicht ihm zur Last gelegt werden dürften, erweist sich diese Rüge als nicht stichhaltig. So stellt der Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen der BzP und Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist zwar grundsätzlich wünschenswert, dass dazwischen ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Allerdings gibt es diesbezüglich keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.

E. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Vorbringen substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzulegen. Dies zeige sich beispielhaft an seinen Aussagen zum Moment, als er zusammen mit seiner (Nennung Verwandte) von deren Vater erwischt worden sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien als stereotyp zu werten und enthielten keine inhaltlichen Besonderheiten oder Realkennzeichen. Seine Aussagen seien auch auf weitere Nachfragen hin oberflächlich und unpersönlich geblieben, ohne besondere Elemente, die von persönlichen Erlebnissen zeugten. So habe er beispielsweise auf die Frage, wie seine Geliebte auf das Erscheinen ihres Vaters reagiert habe, geantwortet, dass sie ebenfalls schockiert gewesen sei und geweint habe. Sie habe jahrelang keinen sexuellen Kontakt gehabt und sei in einer geschlossenen Gesellschaft in D._______ als Frau zu nichts fähig gewesen. Es wären vom Beschwerdeführer jedoch detailliertere und erlebnisgeprägtere Angaben zu dieser einschneidenden Situation zu erwarten gewesen. Im gleichen unpersönlichen Stil habe er auch die weiteren Ereignisse wiedergegeben. Er habe seinen Kollegen angerufen und sei danach zu diesem gegangen. Später habe er einen Anruf seiner Mutter erhalten, welche ihn zu seiner Überraschung beleidigt habe. Auch sein Vater und sein (Nennung Verwandter) habe er im Hintergrund schimpfen gehört und sein Kollege habe ihn ebenfalls beschimpft. In diesen Zusammenhang wären substanziierte Angaben zu seinen Gefühlen, seinen Überlegungen zu Handlungsmöglichkeiten oder zu den Konsequenzen für seine (Nennung Verwandte) und seine eigenen Familienangehörigen zu erwarten gewesen. Auf Nachfragen hin seien seine Aussagen jedoch oberflächlich und eindimensional geblieben und enthielten keine Merkmale von einem effektiv selber erlebten Geschehen. Unsubstanziiert, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien sodann die Angaben zur geltend gemachten jahrelangen heimlichen Beziehung zu seiner (Nennung Verwandte). So habe er zunächst angeführt, er habe sich vor dem verhängnisvollen Treffen nie mit ihr zu Hause treffen können, sondern vor allem per SMS Kontakt gehabt. Manchmal habe er sie von weitem mit einem Kopftuch gesehen. Bei gelegentlichen Treffen hätten sie sich höchstens an den Händen halten können. Im Widerspruch dazu habe er später angegeben, er habe mit seiner (Nennung Verwandte) nie direkt sprechen können und sie lediglich einige Male bei seiner (Nennung Verwandte) gesehen, wo er aber nur in der Nähe von ihr gesessen sei. Sexuelle Kontakte zu ihr habe er nie gehabt. An jenem Tag (Nennung Zeitpunkt) sei es einfach spontan passiert, dass sie zusammen geschlafen hätten. Sie hätten nicht damit gerechnet, dabei erwischt zu werden, und er habe sich glücklich gefühlt, an diesem Tag bei seiner (Nennung Verwandte) zu sein. Auch in diesem Punkt hätte eine ausführlichere Schilderung seiner Beziehung erwartet werden dürfen. Ausserdem sei sein Handeln nicht nachvollziehbar, zumal es eigenen Angaben zufolge in islamischen Familien nicht einmal üblich sei, dass verwandte Frauen und Männer gemeinsam essen würden und eine Frau in den Augen der Gesellschaft keinen Wert mehr habe, wenn sie ihre Jungfräulichkeit verliere. Hätte der Beschwerdeführer effektiv während (Nennung Dauer) eine heimliche Beziehung zu einer Frau aus einer streng konservativen Familie gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich die Konsequenzen eines sexuellen Kontakts zu ihr sowie des für ihn bestehenden Risikos vorgängig gründlich vor Augen geführt hätte. Des Weiteren habe er sich zum Ende seiner Arbeitstätigkeit widersprüchlich geäussert und diesen Widerspruch auf Vorhalt nicht plausibel erklären können. Laut BzP sei er bis (Nennung Zeitpunkt) bei einer Firma erwerbstätig gewesen, um bei der Anhörung den Zeitpunkt auf (...) respektive auf den Tag des Vorfalls bei seiner (Nennung Verwandte) zu legen. Da das geltend gemachte fluchtauslösende Ereignis seinen Angaben zufolge wenige Tage vor seiner Ausreise im (Nennung Zeitpunkt) stattgefunden habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich genau erinnern könnte, ob er zu jenem Zeitpunkt noch bei der besagten Firma gearbeitet hätte oder nicht. Die ins Recht gelegten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So sei das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und E._______ in keiner Weise belegt. Weder das eingereichte Interview mit E._______ noch das (Nennung Beweismittel) an diesen vermöchten seine Ausführungen zu beweisen, zumal sein Name darin nicht erwähnt werde. Auch in der angeblich von seinem (Nennung Verwandter) eingereichten (...) Anfrage sei kein eindeutiger Zusammenhang zu ihm oder seinen Schilderungen ersichtlich. Zudem sei sein Name ebenso wenig erwähnt. Schliesslich vermöge auch die Kopie eines mit ihm geführten und publizierten Interviews, worin er über seine heimliche Liebesbeziehung zu einer (Nennung Verwandte) und die abgelehnten Heiratsanträge sowie den Tod des Mädchens spreche, seine Vorbringen nicht zu beweisen, da es sich bei diesen um seine eigenen Angaben handle und zudem weder der Name seiner (Nennung Verwandte) noch jener von E._______ darin enthalten seien. Im Weiteren habe er im Irak wegen seiner Tätigkeiten in den Jugendorganisationen keine persönlichen Probleme gehabt. Seine Befürchtung, wegen einer heimlichen Liebesbeziehung zu seiner (Nennung Verwandte) von E._______ und den (Nennung Verwandte) mit dem Tod bedroht zu werden, habe er nicht glaubhaft machen können. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des Interviews mit (Nennung Person) im Irak Nachteile asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätte. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass das angeblich am (...) in einer Zeitschrift veröffentlichte einmalige Interview mit ihm einem grösseren Personenkreis bekannt geworden wäre und er deswegen ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Solches habe er selber auch nicht geltend gemacht.

E. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnete er, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Es vermöge bei einem Vergleich seiner Aussagen zwischen BzP und der Anhörung nur einen einzigen Widerspruch zu nennen. Bezüglich des Zeitpunkts der Entlassung sei aber nicht zwischen einer "Entlassung im formellen Sinn" und "nicht mehr zur Arbeit gehen" unterschieden worden. Er habe seinen Arbeitsplatz nicht mehr aufgesucht und sei erst später effektiv entlassen worden, weshalb darin kein Widerspruch bestehe. Zudem betreffe dieser kein zentrales Vorbringen, sondern stelle eine reine Folge der Probleme dar, die zur Flucht geführt hätten. Die Vorinstanz stütze ihren ablehnenden Entscheid betreffend Glaubhaftmachung einzig auf sogenannte "Plausibilitätsüberlegungen". Solche Überlegungen dürften jedoch nur mit Zurückhaltung als Argumente gegen die Glaubhaftmachung verwendet werden, nämlich nur dann, wenn ein Vorkommnis offensichtlich zu allgemein bekannten Tatsachen oder zum gesunden Menschenverstand in eklatantem Widerspruch stehe. Da er sich auf vielen Ebenen für die Freiheit der Jugend und die Modernisierung der Gesellschaft eingesetzt habe, müsse dies im Zusammenhang mit seinem eigenen, durchaus jugendlich naiven Verhalten betrachtet werden. Dass ihn und seine (Nennung Verwandte) während des erstmaligen alleinigen Zusammenseins die Zuneigung überkommen habe, sei menschlich, aber nicht a priori unglaubhaft. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass ihm selbst seine eigene Familie nach dem Vorfall nicht mehr wohlgesinnt gewesen sei, was plausibel sei. Unzutreffend sei der Vorhalt, er habe nicht die zu erwartenden Emotionen gezeigt, zumal er an verschiedener Stelle der Anhörung in Tränen ausgebrochen sei, so bei der Schilderung des Todes seiner (Nennung Verwandte), des Moments, als sie von E._______ überrascht worden seien oder der Reaktionen seiner Familie. Ferner habe er als Realkennzeichen zu wertende unerwartete Einzelheiten geäussert, so den (Nennung Gegenstand) als Mittel zur Notwehr oder dass er zunächst nackt im Auto geflohen sei und erst später die Kleider habe anziehen können. Weiter wirke authentisch, wie er zwischen direkt erlebten Dingen und solchen, die er erst später erfahren habe, unterscheide. Insbesondere könne nicht auf fehlende Plausibilität abgestellt werden, wenn wie vorliegend viele der geltend gemachten Vorbringen mit Beweismitteln belegt worden seien. Unter anderem handle es sich darunter um ein Interview von ihm, dessen Authentizität von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen werden. Dass er dabei seinen Namen geändert oder verschwiegen habe, sei angesichts der Bedrohungslage verständlich. Weiter habe sich der Versuch einer Anzeige gegen E._______ gerichtet und deren Text brauche seinen Namen nicht zu enthalten, zumal es sich dabei nicht um einen Polizeirapport mit allen Hintergründen handle. Das SEM zweifle an seinen Beweisen mit Hypothesen zum "erwarteten Verhalten" und nicht mit stichhaltigen Argumenten, ohne dass eigentliche Fälschungsmerkmale oder ein unglaubhafter Inhalt geltend gemacht würden. Seine in der Schweiz eingebürgerte (Nennung Verwandte) habe einen eigenen Text zu den ihr bekannten Details der Vorkommnisse verfasst. Ferner seien seine Aktivitäten für eine freie Jugend sehr wohl geeignet, eine Gefahr künftiger Verfolgung durch traditionalistische Kräfte im Irak nach sich zu ziehen, zumal er inzwischen einem breiteren Publikum bekannt sei und auch an (Nennung Projekte) mitwirke. Zudem sei er auf Facebook sehr aktiv. Vor allem verkenne die Vorinstanz den Zusammenhang zwischen seinen Aktivitäten und dem konkreten Verhalten, das dann zu einer Bedrohungssituation geführt habe. Er habe glaubhaft machen können, im Irak wegen seiner politischen und religiösen Einstellung - so hinsichtlich des nötigen Wandels der Gesellschaft in Angelegenheiten wie Sexualität und Liebe zwischen jungen Menschen - asylrelevant gefährdet zu sein. Er könne vom Staat keinen Schutz erwarten, sondern werde - falls es sich bei den Staatsdienern um ultrareligiöse oder ultrakonservative Personen handle - selber verfolgt. Es bestehe keine Schutzalternative, weshalb er insgesamt die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ferner lägen aufgrund seines Engagements auf Facebook zugunsten seiner gesellschaftlichen Anliegen subjektive Nachfluchtgründe vor.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, die mit der Beschwerdeschrift eingereichten weiteren Beweismittel vermöchten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu untermauern. Die DVD mit der Aufnahme des angeblichen Drohtelefonats des Vaters des getöteten Mädchens habe vom SEM - da sie allenfalls beschädigt sei - nicht gelesen werden können. Diese Aufnahme sei aber ohnehin nicht geeignet, die geltend gemachten Schilderungen zu beweisen. Die Aufnahme des in der Beschwerdeschrift beschriebenen Gesprächs lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf die sprechenden Personen, die Umstände des Gesprächs, den Ort und die Zeit zu. Es könne sich daher um ein beliebiges Gespräch handeln. Ausserdem erstaune, dass er die Aufnahme, welche ungefähr im (Nennung Zeitpunkt) auf eine DVD gebrannt worden sei, erst jetzt zu den Akten gereicht habe. Die vollständigen Kopien der Zeitschriften, deren Auszüge bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden seien, könnten höchstens für die tatsächliche Publikation der entsprechenden Texte sprechen. Da es sich jedoch immer noch lediglich um Kopien der Zeitschriften handle und offen bleibe, weshalb die Originale der Zeitschriften nicht eingereicht worden seien, sei auch dies nicht belegt. An der bisherigen Würdigung dieser Texte durch das SEM vermöchten diese Kopien nichts zu ändern. Das Schreiben der in der Schweiz eingebürgerten (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers, in welchem sie dessen Vorbringen bestätige, sei als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen. Daran ändere auch die notarielle Beglaubigung nichts, da diese nicht die Richtigkeit des Inhalts, sondern lediglich die Echtheit der Unterschrift der Verfasserin bestätige. Bei den weiteren in Kopie eingereichten Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) sei festzuhalten, dass solche Dokumente im Irak problemlos unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert von vornherein als äusserst gering eingestuft werden müsse. Da es sich bei den erwähnten Dokumenten lediglich um Kopien handle, könne deren Echtheit und Authentizität vom SEM nicht geprüft werden. Zur Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers gegen (Nennung Verwandter) sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese bei der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er ausführlich zur Situation bei seiner Familie und deren Vorgehensweise nach seiner Ausreise befragt worden sei. Aufgrund dieses nachgeschobenen Vorbringens seien ernsthafte Zweifel an der Echtheit dieser Anzeige angebracht. Hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe habe der Beschwerdeführer Auszüge aus seinem Facebook-Dossier eingereicht, welche belegten, dass er sich in den sozialen Medien sehr kritisch mit den herrschenden Verhältnissen und der Führung im Nordirak auseinandersetze. Zudem habe er gemäss dem Bestätigungsschreiben in der Schweiz im (Nennung Zeitpunkt) beim Film (...) mitgewirkt. Zum Vorbringen, er würde deswegen bei einer Rückkehr in den Irak mit grösster Wahrscheinlichkeit festgenommen und unter Folter verhört, sei festzuhalten, dass aufgrund der Form, des Inhalts und der relativ geringen Häufigkeit der geposteten Beiträge auf Facebook ([...] Beiträge im Zeitraum von [...] bis [...], wovon einer ein sogenannter "Repost" sei), sowie der einmaligen Mitwirkung als [Nennung Tätigkeit] bei einer Filmproduktion in der Schweiz (über deren Inhalt keine Angaben gemacht worden seien respektive nicht dargelegt werde, inwiefern seine Mitwirkung für ihn zu einer Gefährdung führen sollte) nicht davon auszugehen sei, dass er von den irakischen Behörden als ernsthafte Gefahr wahrgenommen würde. Den Akten seien keine Hinweise auf qualifizierte exilpolitische Tätigkeiten zu entnehmen. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Irak wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Bezüglich der gesundheitlichen Situation sei anzuführen, dass gemäss (Nennung Beweismittel) mit dem Beschwerdeführer nur am (...) ein Gespräch stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe damals berichtet, er (Nennung Inhalt). Aufgrund der Anamnese seien die Symptome einer (Nennung Leiden und dessen Schwere), diagnostiziert worden. Es sei wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten die Anmeldung bei einem niedergelassenen Psychiater empfohlen worden. Da in den Akten keine weiteren Arztberichte vorliegen würden, sei davon auszugehen, dass er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Eine abschliessende Prüfung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei daher nicht möglich. Aufgrund fehlender aktueller Unterlagen sei aber nicht vom Vorliegen einer schweren Erkrankung auszugehen, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde.

E. 5.4 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer eine neuerliche Audio-Datei, enthaltend das Drohgespräch zwischen E._______ und seinem (Nennung Verwandter), sowie dessen Übersetzung ein. Sodann führte er an, das Beweismittel sei deshalb relativ spät eingereicht worden, weil er damals nicht vertreten und dabei gewesen sei, Beweismittel beizubringen, die er gesamthaft habe einreichen wollen. Jedoch seien auch verspätet eingereichte Beweise zu würdigen, wenn sie für den Entscheid wesentlich seien. Bezüglich der eingereichten Zeitschriften sei es als erstellt zu erachten, dass es die Vorinstanz für möglich halte, dass genau die darin enthaltenen Artikel, mithin die in Frage stehenden Interviews, publiziert worden seien. Originale seien nicht in den Archiven vorhanden. Weiter sei die Zeugenaussage seiner (Nennung Verwandte) als Beweis für die Glaubhaftigkeit zu würdigen. Es handle sich um Ereignisse der Familie, welche seiner (Nennung Verwandte) eben bekannt seien. Die Beglaubigung ihrer Aussagen bedeute, dass sie zu diesen auch stehe. Solche Beweise a priori als Gefälligkeitsschreiben nicht zur Kenntnis zu nehmen, widerspreche einer sorgfältigen Würdigung der Beweise. Ferner könnten ihm nach seiner Ausreise entstandene Tatsachen, die er erst später erfahren habe, nicht als nachgeschoben unterstellt werden. Wären Originale eingereicht worden, hätte ihm das SEM zu Recht vorgehalten, solche seien nicht erhältlich. Daher sei es logisch und plausibel, dass nur Kopien beigebracht werden können. Es sei unhaltbar, ohne eine Abklärung über die Schweizer Vertretung an den geltend gemachten Vorkommnissen zu zweifeln.

E. 6.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, die dargelegte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft gemacht respektive als asylrelevant erscheinen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurteilung als die Vorinstanz zu gelangen.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, der vom SEM einzig festgestellte Widerspruch zur Dauer seiner Erwerbstätigkeit betreffe kein zentrales Vorbringen. Zudem sei bezüglich des Zeitpunkts der Entlassung nicht zwischen einer "Entlassung im formellen Sinn" und "nicht mehr zur Arbeit gehen" unterschieden worden. Er habe seinen Arbeitsplatz nicht mehr aufgesucht und sei erst später effektiv entlassen worden, weshalb darin kein Widerspruch bestehe. Diese Einwände vermögen bereits deshalb nicht zu überzeugen, da eine Entlassung weder vom Beschwerdeführer in seiner Anhörung noch vom SEM im angefochtenen Entscheid jemals thematisiert wurde. Vielmehr ging es um den letzten Arbeitstag. Auch angesichts dessen, dass er auf Vorhalt versuchte, die Diskrepanz in den Aussagen mit einem Fehler seinerseits (infolge Stress) oder einem solchen der Dolmetscherin zu erklären (vgl. act. A33, F156), ist dies nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer bestätigte am Schluss der BzP nach Rückübersetzung in seiner Muttersprache die Wahrheit und Korrektheit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift, weshalb er sich darauf behaften lassen muss. Zum ersteren Einwand ist sodann anzuführen, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig ist, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu der späteren Anhörung zum Ende seiner Arbeitstätigkeit im Irak widersprüchlich geäussert hat (vgl. act. A3, S. 4; A33, F44, F117 und F121). Wohl stellte die Aussage des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ende seiner Erwerbstätigkeit für sich alleine betrachtet - wie vom Beschwerdeführer moniert - noch kein zentrales Vorbringen dar. Da aber seine Ausführungen zum letztlich fluchtauslösenden Ereignis mit der Gestaltung seiner Arbeitswoche in einem derart engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen, betreffen die entsprechenden Ausführungen zu seiner Arbeitstätigkeit in diesem Kontext durchaus einen wesentlichen Punkt seiner Asylbegründung. So brachte er anlässlich der Anhörung explizit vor, er habe am Tag, als er seine (Nennung Verwandte) in D._______ besucht habe, nicht gearbeitet, da dies sein freier Tag (...) gewesen sei, da er jeweils am (Nennung Tag) nicht gearbeitet habe, weshalb er habe machen können, was er gewollt habe (vgl. act. A33, F121). Sodann ist in seinen Aussagen bei einem Vergleich derselben zwischen BzP und Anhörung ein weiterer gewichtiger Widerspruch auszumachen, so hinsichtlich des Tagesablaufs am besagten (Nennung Tag), an welchem er seine (Nennung Verwandte) getroffen habe. In der BzP führte er dazu aus, er habe Verwandte in D._______ und habe mit diesen ein Picknick gemacht. Danach habe er seine (Nennung Verwandte) zuhause treffen wollen (vgl. act. A3, S. 6, Ziff. 7.01). In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer ein solches Picknick jedoch nicht, sondern gab an, nach dem Aufstehen direkt zu seiner (Nennung Verwandte) gefahren zu sein (vgl. act. A33, F122 f.). Auf Vorhalt vermochte er keine plausible Erklärung vorzubringen. So vermag der pauschale Hinweis, er habe ausführlich darüber sprechen wollen, aus Zeitmangel sei ihm aber gesagt worden, er solle sich kurz halten, nicht zu überzeugen. Auch in der BzP erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine in freier Erzählform vorgebrachten Gesuchsgründe zu ergänzen. Zudem vermag diese Entgegnung die erheblich divergierenden Aussagen nicht begreiflich zu machen.

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das SEM stütze sich in seinem Entscheid betreffend Glaubhaftmachung einzig auf sogenannte "Plausibilitätsüberlegungen". Das Kriterium der Plausibilität dürfe jedoch nur sehr zurückhaltend angewendet werden. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des BVGer D-7912/2006 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). So können beispielsweise bei einer behördlichen Verfolgung über den Modus Operandi der Behörden und deren Informationsstand in der Regel nur Mutmassungen angestellt werden (vgl. auch D-5407/2017 vom 24. Februar 2020 E. 5.1.2). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die Beurteilung der Handlungsweise des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres übertragen, zumal hier nicht die Plausibilität einer durch staatliche Behörden verursachten Verfolgungshandlung in Frage steht, sondern die Nachvollziehbarkeit seiner Handlungsweise mit Blick auf die Konsequenzen eines sexuellen Kontakts mit seiner (Nennung Verwandte). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sehr wohl um die Stigmatisierung von jungen Frauen, die ihre Jungfräulichkeit vor der Ehe verlieren (vgl. act. A33, F116 und F127), weshalb sein Handeln auch unter den in der Beschwerdeschrift geschilderten Umständen in der Tat als logisch nicht nachvollziehbar beziehungsweise als realitätsfern zu erachten ist. Im Übrigen hat das SEM die Schilderungen des Beschwerdeführers - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht - gerade nicht einzig als unplausibel, sondern - nebst widersprüchlich - zu einem grossen Teil als substanzlos, oberflächlich, unpersönlich und keine Realkennzeichen enthaltend bezeichnet.

E. 6.1.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich denn auch effektiv in den wesentlichen Punkten als stereotyp und unsubstanziiert sowie hinsichtlich seiner persönlichen Gefühlslage als kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) enthaltend. So seien er und seine (Nennung Verwandte) vom Vater derselben in flagranti in deren Haus überrascht worden, worauf es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei, die zu seiner Flucht geführt habe. Trotz wiederholter Nachfragen zu den genauen Umständen des Handlungsablaufs, der Reaktion seiner (Nennung Verwandte) sowie der nachfolgenden Ereignisse (...) entsteht aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht der Eindruck, dass er über einen tatsächlich erlebten Sachverhalt berichtet. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, er habe durchaus Emotionen gezeigt, zumal er an verschiedener Stelle der Anhörung in Tränen ausgebrochen sei. Ferner habe er als unerwartete Einzelheiten den (Nennung Gegenstand) als Mittel zur Notwehr oder seine Flucht im Auto, in welchem er zunächst nackt losgefahren sei, erwähnt. Weiter habe er in seinen Ausführungen zwischen direkt erlebten Dingen und solchen, die er erst später erfahren habe, unterschieden. Diese Entgegnungen vermögen jedoch den spärlichen Gehalt seiner Darlegungen und die fehlenden Ausführungen zu seinen Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich der fluchtauslösenden Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen. Zwar vermochte er zu verschiedenen Punkten einzelne Details und einige Sätze, welche zwischen ihm und seiner Mutter am Telefon geführt worden seien sowie ein paar Wörter, welche E._______ anlässlich der Auseinandersetzung zu ihm gesagt habe, anzuführen. Dies alleine reicht jedoch vorliegend nicht, um glaubhaft darzulegen, dass seinen diesbezüglichen Asylvorbringen eine genügende inhaltliche Dichte und Erlebnisrelevanz zukommt, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt hindeuteten. So könnten sie in ihrer Einfachheit auch von einem am Geschehen unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden (vgl. act. A33, F88-95, F99-107, F108-120). Zudem weisen seine Ausführungen kaum Realkennzeichen auf, so insbesondere zu Interaktionen sowie inhaltlichen Besonderheiten bezüglich der emotionalen Aspekte, zumal er sich seinen eigenen Angaben zufolge gemäss irakischem Recht strafbar gemacht habe und gravierende polizeiliche wie familiäre Konsequenzen befürchten musste (vgl. act. A33, F116). Eine entsprechend gehaltvolle Schilderung wäre jedoch unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zu erwarten gewesen, handelte es sich um tatsächlich vom Beschwerdeführer erlebte Ereignisse mit einer derartigen Aussenwirkung. So vermochte er ausser dem Vorbringen, dass er sehr gute Gefühle gehabt habe, sehr zufrieden und glücklich gewesen sei und sich keine Gedanken über mögliche Konsequenzen seines Handelns gemacht habe, da sie nicht damit gerechnet hätten, erwischt zu werden (vgl. act. A33, F126 und F131), beziehungsweise dass er im Auto vom Wohnort seiner (Nennung Verwandte) wegfahrend nur den Weg gesehen habe und es wirklich schlimm gewesen sei (vgl. act. A33, F106), keine weiteren Gefühle zu artikulieren. Zu keiner anderen Einschätzung vermag der Hinweis, er habe anlässlich der Anhörung wiederholt geweint, zu führen, zumal die erst bei einer Befragung gezeigten Gefühlsregungen nicht zwangsläufig auf die Glaubhaftigkeit der geschilderten Sachverhaltselemente schliessen lassen und der Beschwerdeführer verschiedentlich dann weinte, als es nicht um die Frage seiner Gefühle, Überlegungen und Gedanken während oder nach geschilderten Handlungsabläufen ging (vgl. act. A33, F65, F91, F131).

E. 6.1.4 Die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel erweisen sich zum Beleg der vorgebrachten Gefährdungssituation als nicht beweiskräftig. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in überzeugender Weise aufgezeigt, dass den ins Recht gelegten Dokumenten keine Anhaltspunkte für eine gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation entnommen werden können. Vorweg ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen überwiegend als Kopien vorliegen, ausser das beglaubigte Schreiben der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers sowie der Mitschnitt eines Telefongesprächs zwischen seinem (Nennung Verwandter) und E._______. Kopien von Dokumenten kommt jedoch im Allgemeinen nur geringe Beweiskraft zu, da eine Überprüfung der Authentizität von Kopien zugrundeliegenden Originaldokumenten nicht möglich ist und solche Dokumente leicht hergestellt oder käuflich erworben werden können. Eine rechtsgenügliche Beglaubigung deren Echtheit fehlt. Die in Kopie vorliegenden Beweismittel sind daher bereits deswegen als wenig beweiskräftig zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass diese Unterlagen zum Teil weitere Ungereimtheiten enthalten oder sich gegenseitig widersprechen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vom SEM getroffene Feststellung, dass er das angeführte Verwandtschaftsverhältnis zum Vater seiner (Nennung Verwandte) (E._______) nicht zu belegen vermöge, nicht umzustossen vermag. Soweit er dazu auf die mit Eingabe vom 10. Januar 2019 eingereichte Anzeige von E._______ bei der Polizei verweist, worin er von E._______ als (Nennung Ausdruck) bezeichnet werde, ist anzuführen, dass der Inhalt dieser Anzeige ausschliesslich auf der Parteiaussage von E._______ basiert, was noch kein Beleg für das behauptete Verwandtschaftsverhältnis darstellt. Sodann steht deren Inhalt in teilweisem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers. So soll die (Nennung Gegenstand) laut Anzeige im Besucherzimmerfenster gestanden sein, während diese laut Beschwerdeführer im Flur neben dem Fenster gestanden habe (vgl. act. A33, F88). Weiter wird in der Anzeige festgehalten, dass der Kläger (E._______) nach dem Schlag bewusstlos geworden sei, der Beschwerdeführer in seinem am (Nennung Zeitpunkt) publizierten Interview (vgl. Beschwerdebeilage 5, Übersetzung S. 4) hingegen anführte, E._______ habe ihn und seine Familie - auch als dieser nach dem erhaltenen Schlag bereits am Boden gelegen sei - weiterhin beleidigt. Ein solches Verwandtschaftsverhältnis ergibt sich auch nicht aus dem Zeitungsinterview von E._______ (Beschwerdebeilage 5), oder dem beim SEM eingereichten (Nennung Beweismittel), zumal darin der Name des Beschwerdeführers nicht erwähnt wird, und auch nicht aus dem bereits erwähnten Interview mit dem Beschwerdeführer selber, welches ebenfalls keinerlei Namensangaben enthält. Letzteres Interview fusst im Übrigen ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er daraus für die Glaubhaftmachung seiner Angaben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Sodann widersprechen sich die Ausführungen von E._______ in dessen Zeitungsinterview zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachlage erheblich wie auch zur Sterbeurkunde der (Nennung Verwandte). So gab E._______ in seinem Interview unter anderem an, er habe bei seiner Rückkehr die Haustüre aufgebrochen vorgefunden und der sich noch in der Wohnung aufhaltende Räuber habe eine Maske getragen, weshalb er den Täter nicht erkannt habe. Weiter sei die Tochter im Zeitpunkt des Diebstahls nicht zuhause gewesen und erst zu einem späteren Zeitpunkt durch (Nennung Grund) umgekommen. Im Todesschein wird jedoch als Todesursache (Nennung Ursache) angegeben. Sodann widerspricht auch die Darstellung in der eingereichten Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers gegen E._______, worin E._______ gegenüber seinem Vater angegeben habe, die Tochter (beziehungsweise die [Nennung Verwandte] des Beschwerdeführers) habe [Nennung Handlung], den Ausführungen von E._______ in dessen Zeitungsinterview. Bezüglich der Sterbeurkunde fällt im Weiteren auf, dass das darin aufgeführte Geburtsdatum der (Nennung Verwandte) (...) mit den wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung, wonach sie im Jahr (...) geboren sei, nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann (vgl. act. A33, F153). Aus der Urkunde kann im Übrigen auch nicht geschlossen werden, dass es sich bei der darin vermerkten verstorbenen Person tatsächlich um die besagte (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers handelt. Ferner lässt sich aus der (...) Anfrage des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers angesichts deren allgemeinen Inhalts und der allgemein gehaltenen Auskunft des (Nennung Person) keine direkte Verbindung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers herleiten. Sodann ist zum (Nennung Dokument) anzumerken, dass die darin aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen mit dem in der Polizeianzeige von E._______ gemachten Vorwurf der Vergewaltigung keinen Zusammenhang aufweisen respektive andere Straftatbestände betreffen (vgl. Gender Justice & The Law; https://arabstates.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Iraq%20Country%20Assessment%20-%20English_0.pdf. (letztmals abgerufen am 04.05.2021) sowie Iraq: Penal Code [Iraq], No. 111 of 1969, July 1969, available at: https://www.refworld.org/docid/452524304.html (letztmals abgerufen am 04.05.2021). Überdies lässt sich die Ausstellung eines (Nennung Dokument) nicht mit den Aussagen von E._______ in dessen Zeitungsinterview in Einklang bringen. So gab dieser am Ende des Interviews an, er werde keine Anzeige bei der Polizei wegen des Überfalls einreichen, da die Polizei deswegen weder etwas tun könne noch tun wolle; sie werde sich höchstens über die Anzeige lustig machen. Ferner wurde das beglaubigte Schreiben der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers offensichtlich allein gestützt auf die Angaben von anderen Familienangehörigen verfasst und muss daher als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden. Daran ändert nichts, dass dieses Schreiben notariell beglaubigt wurde, wird dadurch - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise erwog - nicht die Wahrheit des Inhalts, sondern lediglich die Echtheit der Unterschrift der Verfasserin bestätigt. Schliesslich ist auch die eingereichte Audio-Datei eines Drohgesprächs angeblich zwischen E._______ und dem (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers als nicht beweiskräftig zu qualifizieren, zumal diese Aufnahme respektive die dazu ins Recht gelegte wörtliche Übersetzung in der Tat keine sicheren Rückschlüsse auf die sprechenden Personen sowie den Ort und die Zeit des Gesprächs zulassen. Überdies erscheint befremdlich, dass die mit (Nennung Name) bezeichnete Person - bei welcher es sich um E._______ handeln soll - selber den Vorschlag macht, dass die als (Nennung Name) dbezeichnete Person die als "Frau" erwähnte Person heiraten solle, um den Zustand zu beenden, obwohl sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern wiederholt erfolglos bei E._______ um die Hand dieser "Frau" angehalten hätten (vgl. act. A3, S. 6; A33, F119, F149, F152).

E. 6.1.5 Angesichts der Darlegungen in den vorangehenden Erwägungen 6.1.1 bis 6.1.4 besteht keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe - wie in seiner Replik beantragt - im Rahmen einer Abklärung durch die Schweizer Vertretung vor Ort zu überprüfen, weshalb der entsprechende Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Entsprechenden Aussagen von Verwandten des Beschwerdeführers käme, angesichts deren fehlender Objektivität, keine relevante Beweiskraft zu.

E. 6.2 Nachdem der Beschwerdeführer angab, wegen seines Engagements im Rahmen von Jugendorganisationen keine Probleme gehabt zu haben und auch hinsichtlich des am (Nennung Zeitpunkt) publizierten Interviews keine entsprechenden Befürchtungen geltend machte, ist in Ermangelung konkreter Entgegnungen auf Beschwerdeebene sowie der oben festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid zu verweisen (vgl. act. A38, S. 6 f. Ziff. 2).

E. 6.3 Sodann ist hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht - wie bereits erwähnt - subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Entscheidend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene einen Auszug seines Facebook-Profils ein, worin er sich kritisch mit der Regierung im Nordirak und den dortigen gesellschaftlichen Verhältnissen auseinandersetze beziehungsweise -gesetzt habe. Zudem reichte er eine Bestätigung ein, gemäss welcher er bei Filmarbeiten in der Schweiz im (Nennung Zeitpunkt) bei (Nennung Tätigkeit) habe. Aus diesen Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht präzisiert, welche konkreten Schwierigkeiten oder Nachteile dem Beschwerdeführer aus diesen Tätigkeiten drohen würden. Vielmehr ist festzuhalten, dass angesichts des Inhalts und der geringen Häufigkeit der geposteten Beiträge auf Facebook, die sich auf ein bis zwei Beiträge pro Jahr beschränken, des letzten aktenkundigen Posts - der vom (...) datiert - sowie einer einmaligen Mitwirkung bei einem Filmprojekt in einer Hilfsfunktion, nicht davon auszugehen ist, seine in der Schweiz getätigten Äusserungen auf Facebook oder sein Mittun an einem Filmprojekt im Jahr (...) hätten ein Ausmass und eine Reichweite erlangt, welche dazu führen könnten, dass er deswegen bei einer Rückkehr in den Irak gefährdet wäre beziehungsweise von den irakischen Behörden respektive der Regierung in der KDP-Region deswegen als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen würde.

E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun oder auch nur glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in seinen Eingaben im Einzelnen sowie auf die übrigen Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen beeinträchtigten (...) Gesundheitszustand beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).

E. 8.3.2 Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ in der gleichnamigen Provinz, Nordirak, wo er sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat. Er verfügt über eine langjährige Schulbildung (...) und mehrjährige Berufserfahrungen (vgl. act. A3, S. 4; A33, S. 4 ff.). Zudem halten sich in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers weiterhin diverse Verwandte (Nennung Verwandte) auf, mit welchen er in Kontakt steht (vgl. act. A33, S. 4 f.), weshalb von einem nach wie vor bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, welches ihm bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung behilflich sein kann. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer über die nötigen Voraussetzungen für den Aufbau einer neuen Existenz, weshalb vom Vorliegen begünstigender individueller Faktoren auszugehen ist.

E. 8.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 reichte er (Nennung Beweismittel) über eine einmalige Konsultation am (...) ein. Darin wird (Nennung Diagnose und Therapieempfehlungen). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keinerlei weiteren medizinischen Unterlagen ein und sah sich in seiner Replik zur Vernehmlassung offenbar auch nicht veranlasst, seine gesundheitliche Situation nochmals zu thematisieren oder auf allfällige Probleme bei der Beschaffung von weiteren sachdienlichen Beweismitteln hinzuweisen. Es liegen daher keine Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in ärztlicher Behandlung befindet. Dementsprechend kommt das Gericht zum Schluss, dass sein (...) Gesundheitszustand nicht derart beeinträchtigt ist, dass von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgegangen und der Wegweisungsvollzug demzufolge als unzumutbar erachtet werden müsste. Es ist auf die Möglichkeit, individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird im Übrigen bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Da sich seine finanzielle Lage seither nicht in für das Verfahren relevanter Weise verändert hat, sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 19. März 2019 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen des Rechtsvertreters auf 17.35 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- belaufen. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 106.70 aufgeführt. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte er in Ergänzung seiner Kostennote eine Kopie der Rechnung für den eingereichten Arztbericht vom 8. Januar 2019, ausmachend Fr. 120.-, ein. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden amtlich eingesetzte anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), worauf der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 aufmerksam gemacht wurde. Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.- herabzusetzen. Vorliegend erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das Honorar demnach gerundet auf insgesamt Fr. 4355.- (inkl. sämtlicher Auslagen und MWSt) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4355.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7030/2018 Urteil vom 31. Mai 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"- Datenbank war er am 7. September 2015 in B._______ aufgegriffen worden. A.b Am 3. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte der aus C._______ stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit zur Begründung seines Gesuchs an, er habe seit etwa (Nennung Dauer) eine Beziehung zu seiner in D._______ wohnhaften (Nennung Verwandte) gehabt und mehrmals versucht, sie zu heiraten. Deren Vater gehöre der fundamentalistischen (Nennung Partei) an. Er sei in dessen Augen ein Ungläubiger und ein schlechter Mensch. Eines Tages habe er seine Verwandten in D._______ zu einem Picknick getroffen. Danach habe er seine (Nennung Verwandte) zuhause treffen wollen, sei dabei jedoch von ihrem Vater erwischt worden, worauf er geflohen sei. Er sei nach C._______ zurückgekehrt und habe sich bei Freunden versteckt. Daraufhin seien der Vater und der (Nennung Verwandter) seiner (Nennung Verwandte) bei seiner Familie erschienen, um ihn zu suchen. In der Folge sei die Sache eskaliert und er habe einen Freund gebeten, sein Auto zu verkaufen, um mit dem Geld zu flüchten. Ferner habe er verschiedenen Organisationen, wie beispielsweise der (Nennung Organisation), angehört. Diese hätten versucht, die Gesellschaft gegen die islamistischen Gruppen zu mobilisieren. Zu diesem Zweck hätten sie (Nennung Tätigkeit) durchgeführt. Er habe in seiner Heimat persönlich keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt. Ferner sei im Jahr (...) ein Brandanschlag auf das Elternhaus verübt worden, wobei er erheblich verletzt worden sei. Die Polizei habe den Vorfall untersucht, jedoch nichts über die Täterschaft herausgefunden. A.c Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-728/2016 vom 26. Juni 2017 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. A.d Mit Schreiben vom 7. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.e Am 23. November 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er in Ergänzung zu seinen Ausführungen anlässlich der BzP vor, als Kleinkind habe er kurze Zeit in D._______ gelebt, sei aber in C._______ aufgewachsen. Er habe mit seiner (Nennung Verwandte) zirka seit dem Jahr (...) eine Beziehung geführt und in dieser Zeit wiederholt erfolglos um ihre Hand angehalten. Dies deshalb, weil deren Familie sehr religiös gewesen sei, deren Vater (E._______) der fundamentalistischen (Nennung Partei) angehört und man ihn insbesondere wegen seiner Aktivitäten für Jugendorganisationen, deren Ziel die Aufklärung der jungen Generation gewesen sei, als Ungläubigen betrachtet habe. Er habe ständig gelesen und seine Bibliothek sei im Wohnzimmer des Elternhauses gewesen, weshalb auch die Familie seiner (Nennung Verwandte) seine Meinungen gekannt habe und zum Schluss gekommen sei, er passe nicht zu ihrer Familie. Bei familiären Sitzungen sei es deshalb auch immer wieder zu harten verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Etwa (Nennung Zeitpunkt) sei er heimlich nach D._______ zu seiner (Nennung Verwandte) gereist, da sie ihn am Vortag informiert habe, dass ihre Familie am nächsten Tag - ohne sie - zu einem Ausflug aufbrechen werde und sie sich demnach sehen könnten. Nachdem er mit seiner (Nennung Verwandte) geschlafen habe, sei deren Vater E._______ unverhofft ins Haus zurückgekehrt. Dieser habe sie angegriffen respektive ihn ununterbrochen geschlagen und geohrfeigt, obwohl er ihm wiederholt gesagt habe, dass er aufhören solle. Schliesslich habe er einen (Nennung Gegenstand) zu fassen bekommen und E._______ auf den Kopf geschlagen, worauf dieser zu Boden gefallen sei. Er habe seine Kleider ergriffen und sei nackt aus dem Haus geflohen, in sein Auto gestiegen und nach C._______ gefahren. Dort habe er sich bei einem Freund versteckt. Am Abend des gleichen Tages habe ihn seine Mutter angerufen und ihn beleidigt; im Hintergrund habe er seinen Vater schimpfen gehört. Seine Familie habe ihm die Rückkehr nach Hause verboten. Auch sein Kollege sei wütend geworden und habe ihn geohrfeigt, als er ihm den Vorfall berichtet habe. Trotzdem sei ihm sein Kollege danach bei der Organisation seiner Ausreise (...) behilflich gewesen. E._______ sei nach dem Schlag auf den Kopf ins Spital gebracht worden. Als dieser das Bewusstsein wiedererlangt gehabt habe, habe ihn E._______ zusammen mit dem (Nennung Verwandter) der (Nennung Verwandte) bei seiner Familie gesucht. Nachdem die Schlichtungsversuche seines Vaters erfolglos geblieben seien, sei er letztlich gezwungen gewesen, den Irak zu verlassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass seine (Nennung Verwandte) ein paar Tage nach seiner Ausreise aus dem Irak angeblich bei (Nennung Ursache) gestorben sei. E._______ habe infolge seiner Kopfverletzung anlässlich von Zeitungsinterviews ausgeführt, er sei von einem Dieb angegriffen und dabei am Kopf verletzt worden. Auf die Frage, weshalb die Tochter respektive seine (Nennung Verwandte) so kurze Zeit nach dem Raubüberfall gestorben sei, habe E._______ diesen Tod auf eine natürliche Ursache (Nennung Ursache) zurückgeführt. Er sei sich jedoch sicher, dass seine (Nennung Verwandte) durch deren Vater getötet worden sei. Zudem habe E._______ seinen (Nennung Verwandter) telefonisch aufgefordert, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Zudem habe dieser gedroht, ihn überall zu finden und zur Rechenschaft zu ziehen. Er habe Angst, durch E._______ und (Nennung Verwandte) getötet zu werden, weil er deren Ansicht zufolge die Ehre der Familie beschmutzt habe. In der Schweiz habe er einem (Nennung Person) ein Interview zu seiner heimlichen Liebesbeziehung und den abgelehnten Heiratsanträgen gegeben. Das Interview sei am (...) in einer Zeitschrift namens "Facebook" publiziert worden. Der Beschwerdeführer reichte diverse Beweismittel ein (Aufzählung Beweismittel). B. Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 11. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen mehrere Unterlagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer einerseits auf, bis zum 14. Januar 2019 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und andererseits innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen (Nennung Beweismittel) einzureichen. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verwies für den Entscheid über das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der angesetzten Frist. E. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen (Aufzählung Unterlagen) ins Recht. F. In ihrer Verfügung vom 23. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner lud sie das SEM ein, bis zum 7. Februar 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Nach gewährter Fristerstreckung hielt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 nach einigen ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte - ebenfalls nach einmalige gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 19. März 2019. I. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe die von ihm eingereichten Beweismittel willkürlich gewürdigt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Weiter gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2 mw.H.). 3.3 3.3.1 Zur Rüge einer willkürlichen Würdigung der eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass sich eine Beweiswürdigung dann als willkürlich erweist, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (statt vieler: BGE 140 III 264 E. 2.3). Vorliegend ist keine Willkür feststellbar. Der Beschwerdeführer bemängelt zur Hauptsache jeweils eine abweichende Würdigung, die nicht unter Aspekten des rechtlichen Gehörs, sondern der Erhebung und Würdigung des Sachverhalts zu beurteilen sind. Das SEM hat sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es den ins Recht gelegten Dokumenten die Beweiskraft zum Nachweis der geltend gemachten Verfolgungssituation abspricht (vgl. act. A38, S. 6; Vernehmlassung Bst. a, S. 1 f.). Dass die Vorinstanz den in Frage stehenden Beweismitteln nicht das vom Beschwerdeführer erwünschte Gewicht beimisst, stellt für sich noch keine Gehörsverletzung respektive willkürliche Beweiswürdigung dar. Auch die Kritik, gemäss welcher die Vorinstanz die ihrer Ansicht nach beschädigte DVD gewürdigt habe, ohne den Inhalt derselben überhaupt eingesehen zu haben, stösst ins Leere. So stützte sich das SEM bei ihrer Würdigung zwar nicht auf die Audio-Datei - welche auf der DVD enthalten sei - jedoch auf den in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 (unter Beilage 3) dargelegten wesentlichen Inhalt derselben. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer ferner sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorbringt, weil seine Anhörung mehr als zwei Jahre nach der BzP stattgefunden habe, weshalb Unstimmigkeiten zwischen diesen Befragungen durch das lange Zuwarten der Vorinstanz verursacht worden seien und nicht ihm zur Last gelegt werden dürften, erweist sich diese Rüge als nicht stichhaltig. So stellt der Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen der BzP und Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist zwar grundsätzlich wünschenswert, dass dazwischen ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Allerdings gibt es diesbezüglich keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Vorbringen substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzulegen. Dies zeige sich beispielhaft an seinen Aussagen zum Moment, als er zusammen mit seiner (Nennung Verwandte) von deren Vater erwischt worden sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien als stereotyp zu werten und enthielten keine inhaltlichen Besonderheiten oder Realkennzeichen. Seine Aussagen seien auch auf weitere Nachfragen hin oberflächlich und unpersönlich geblieben, ohne besondere Elemente, die von persönlichen Erlebnissen zeugten. So habe er beispielsweise auf die Frage, wie seine Geliebte auf das Erscheinen ihres Vaters reagiert habe, geantwortet, dass sie ebenfalls schockiert gewesen sei und geweint habe. Sie habe jahrelang keinen sexuellen Kontakt gehabt und sei in einer geschlossenen Gesellschaft in D._______ als Frau zu nichts fähig gewesen. Es wären vom Beschwerdeführer jedoch detailliertere und erlebnisgeprägtere Angaben zu dieser einschneidenden Situation zu erwarten gewesen. Im gleichen unpersönlichen Stil habe er auch die weiteren Ereignisse wiedergegeben. Er habe seinen Kollegen angerufen und sei danach zu diesem gegangen. Später habe er einen Anruf seiner Mutter erhalten, welche ihn zu seiner Überraschung beleidigt habe. Auch sein Vater und sein (Nennung Verwandter) habe er im Hintergrund schimpfen gehört und sein Kollege habe ihn ebenfalls beschimpft. In diesen Zusammenhang wären substanziierte Angaben zu seinen Gefühlen, seinen Überlegungen zu Handlungsmöglichkeiten oder zu den Konsequenzen für seine (Nennung Verwandte) und seine eigenen Familienangehörigen zu erwarten gewesen. Auf Nachfragen hin seien seine Aussagen jedoch oberflächlich und eindimensional geblieben und enthielten keine Merkmale von einem effektiv selber erlebten Geschehen. Unsubstanziiert, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien sodann die Angaben zur geltend gemachten jahrelangen heimlichen Beziehung zu seiner (Nennung Verwandte). So habe er zunächst angeführt, er habe sich vor dem verhängnisvollen Treffen nie mit ihr zu Hause treffen können, sondern vor allem per SMS Kontakt gehabt. Manchmal habe er sie von weitem mit einem Kopftuch gesehen. Bei gelegentlichen Treffen hätten sie sich höchstens an den Händen halten können. Im Widerspruch dazu habe er später angegeben, er habe mit seiner (Nennung Verwandte) nie direkt sprechen können und sie lediglich einige Male bei seiner (Nennung Verwandte) gesehen, wo er aber nur in der Nähe von ihr gesessen sei. Sexuelle Kontakte zu ihr habe er nie gehabt. An jenem Tag (Nennung Zeitpunkt) sei es einfach spontan passiert, dass sie zusammen geschlafen hätten. Sie hätten nicht damit gerechnet, dabei erwischt zu werden, und er habe sich glücklich gefühlt, an diesem Tag bei seiner (Nennung Verwandte) zu sein. Auch in diesem Punkt hätte eine ausführlichere Schilderung seiner Beziehung erwartet werden dürfen. Ausserdem sei sein Handeln nicht nachvollziehbar, zumal es eigenen Angaben zufolge in islamischen Familien nicht einmal üblich sei, dass verwandte Frauen und Männer gemeinsam essen würden und eine Frau in den Augen der Gesellschaft keinen Wert mehr habe, wenn sie ihre Jungfräulichkeit verliere. Hätte der Beschwerdeführer effektiv während (Nennung Dauer) eine heimliche Beziehung zu einer Frau aus einer streng konservativen Familie gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich die Konsequenzen eines sexuellen Kontakts zu ihr sowie des für ihn bestehenden Risikos vorgängig gründlich vor Augen geführt hätte. Des Weiteren habe er sich zum Ende seiner Arbeitstätigkeit widersprüchlich geäussert und diesen Widerspruch auf Vorhalt nicht plausibel erklären können. Laut BzP sei er bis (Nennung Zeitpunkt) bei einer Firma erwerbstätig gewesen, um bei der Anhörung den Zeitpunkt auf (...) respektive auf den Tag des Vorfalls bei seiner (Nennung Verwandte) zu legen. Da das geltend gemachte fluchtauslösende Ereignis seinen Angaben zufolge wenige Tage vor seiner Ausreise im (Nennung Zeitpunkt) stattgefunden habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich genau erinnern könnte, ob er zu jenem Zeitpunkt noch bei der besagten Firma gearbeitet hätte oder nicht. Die ins Recht gelegten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So sei das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und E._______ in keiner Weise belegt. Weder das eingereichte Interview mit E._______ noch das (Nennung Beweismittel) an diesen vermöchten seine Ausführungen zu beweisen, zumal sein Name darin nicht erwähnt werde. Auch in der angeblich von seinem (Nennung Verwandter) eingereichten (...) Anfrage sei kein eindeutiger Zusammenhang zu ihm oder seinen Schilderungen ersichtlich. Zudem sei sein Name ebenso wenig erwähnt. Schliesslich vermöge auch die Kopie eines mit ihm geführten und publizierten Interviews, worin er über seine heimliche Liebesbeziehung zu einer (Nennung Verwandte) und die abgelehnten Heiratsanträge sowie den Tod des Mädchens spreche, seine Vorbringen nicht zu beweisen, da es sich bei diesen um seine eigenen Angaben handle und zudem weder der Name seiner (Nennung Verwandte) noch jener von E._______ darin enthalten seien. Im Weiteren habe er im Irak wegen seiner Tätigkeiten in den Jugendorganisationen keine persönlichen Probleme gehabt. Seine Befürchtung, wegen einer heimlichen Liebesbeziehung zu seiner (Nennung Verwandte) von E._______ und den (Nennung Verwandte) mit dem Tod bedroht zu werden, habe er nicht glaubhaft machen können. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des Interviews mit (Nennung Person) im Irak Nachteile asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätte. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass das angeblich am (...) in einer Zeitschrift veröffentlichte einmalige Interview mit ihm einem grösseren Personenkreis bekannt geworden wäre und er deswegen ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Solches habe er selber auch nicht geltend gemacht. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnete er, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Es vermöge bei einem Vergleich seiner Aussagen zwischen BzP und der Anhörung nur einen einzigen Widerspruch zu nennen. Bezüglich des Zeitpunkts der Entlassung sei aber nicht zwischen einer "Entlassung im formellen Sinn" und "nicht mehr zur Arbeit gehen" unterschieden worden. Er habe seinen Arbeitsplatz nicht mehr aufgesucht und sei erst später effektiv entlassen worden, weshalb darin kein Widerspruch bestehe. Zudem betreffe dieser kein zentrales Vorbringen, sondern stelle eine reine Folge der Probleme dar, die zur Flucht geführt hätten. Die Vorinstanz stütze ihren ablehnenden Entscheid betreffend Glaubhaftmachung einzig auf sogenannte "Plausibilitätsüberlegungen". Solche Überlegungen dürften jedoch nur mit Zurückhaltung als Argumente gegen die Glaubhaftmachung verwendet werden, nämlich nur dann, wenn ein Vorkommnis offensichtlich zu allgemein bekannten Tatsachen oder zum gesunden Menschenverstand in eklatantem Widerspruch stehe. Da er sich auf vielen Ebenen für die Freiheit der Jugend und die Modernisierung der Gesellschaft eingesetzt habe, müsse dies im Zusammenhang mit seinem eigenen, durchaus jugendlich naiven Verhalten betrachtet werden. Dass ihn und seine (Nennung Verwandte) während des erstmaligen alleinigen Zusammenseins die Zuneigung überkommen habe, sei menschlich, aber nicht a priori unglaubhaft. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass ihm selbst seine eigene Familie nach dem Vorfall nicht mehr wohlgesinnt gewesen sei, was plausibel sei. Unzutreffend sei der Vorhalt, er habe nicht die zu erwartenden Emotionen gezeigt, zumal er an verschiedener Stelle der Anhörung in Tränen ausgebrochen sei, so bei der Schilderung des Todes seiner (Nennung Verwandte), des Moments, als sie von E._______ überrascht worden seien oder der Reaktionen seiner Familie. Ferner habe er als Realkennzeichen zu wertende unerwartete Einzelheiten geäussert, so den (Nennung Gegenstand) als Mittel zur Notwehr oder dass er zunächst nackt im Auto geflohen sei und erst später die Kleider habe anziehen können. Weiter wirke authentisch, wie er zwischen direkt erlebten Dingen und solchen, die er erst später erfahren habe, unterscheide. Insbesondere könne nicht auf fehlende Plausibilität abgestellt werden, wenn wie vorliegend viele der geltend gemachten Vorbringen mit Beweismitteln belegt worden seien. Unter anderem handle es sich darunter um ein Interview von ihm, dessen Authentizität von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen werden. Dass er dabei seinen Namen geändert oder verschwiegen habe, sei angesichts der Bedrohungslage verständlich. Weiter habe sich der Versuch einer Anzeige gegen E._______ gerichtet und deren Text brauche seinen Namen nicht zu enthalten, zumal es sich dabei nicht um einen Polizeirapport mit allen Hintergründen handle. Das SEM zweifle an seinen Beweisen mit Hypothesen zum "erwarteten Verhalten" und nicht mit stichhaltigen Argumenten, ohne dass eigentliche Fälschungsmerkmale oder ein unglaubhafter Inhalt geltend gemacht würden. Seine in der Schweiz eingebürgerte (Nennung Verwandte) habe einen eigenen Text zu den ihr bekannten Details der Vorkommnisse verfasst. Ferner seien seine Aktivitäten für eine freie Jugend sehr wohl geeignet, eine Gefahr künftiger Verfolgung durch traditionalistische Kräfte im Irak nach sich zu ziehen, zumal er inzwischen einem breiteren Publikum bekannt sei und auch an (Nennung Projekte) mitwirke. Zudem sei er auf Facebook sehr aktiv. Vor allem verkenne die Vorinstanz den Zusammenhang zwischen seinen Aktivitäten und dem konkreten Verhalten, das dann zu einer Bedrohungssituation geführt habe. Er habe glaubhaft machen können, im Irak wegen seiner politischen und religiösen Einstellung - so hinsichtlich des nötigen Wandels der Gesellschaft in Angelegenheiten wie Sexualität und Liebe zwischen jungen Menschen - asylrelevant gefährdet zu sein. Er könne vom Staat keinen Schutz erwarten, sondern werde - falls es sich bei den Staatsdienern um ultrareligiöse oder ultrakonservative Personen handle - selber verfolgt. Es bestehe keine Schutzalternative, weshalb er insgesamt die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ferner lägen aufgrund seines Engagements auf Facebook zugunsten seiner gesellschaftlichen Anliegen subjektive Nachfluchtgründe vor. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, die mit der Beschwerdeschrift eingereichten weiteren Beweismittel vermöchten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu untermauern. Die DVD mit der Aufnahme des angeblichen Drohtelefonats des Vaters des getöteten Mädchens habe vom SEM - da sie allenfalls beschädigt sei - nicht gelesen werden können. Diese Aufnahme sei aber ohnehin nicht geeignet, die geltend gemachten Schilderungen zu beweisen. Die Aufnahme des in der Beschwerdeschrift beschriebenen Gesprächs lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf die sprechenden Personen, die Umstände des Gesprächs, den Ort und die Zeit zu. Es könne sich daher um ein beliebiges Gespräch handeln. Ausserdem erstaune, dass er die Aufnahme, welche ungefähr im (Nennung Zeitpunkt) auf eine DVD gebrannt worden sei, erst jetzt zu den Akten gereicht habe. Die vollständigen Kopien der Zeitschriften, deren Auszüge bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden seien, könnten höchstens für die tatsächliche Publikation der entsprechenden Texte sprechen. Da es sich jedoch immer noch lediglich um Kopien der Zeitschriften handle und offen bleibe, weshalb die Originale der Zeitschriften nicht eingereicht worden seien, sei auch dies nicht belegt. An der bisherigen Würdigung dieser Texte durch das SEM vermöchten diese Kopien nichts zu ändern. Das Schreiben der in der Schweiz eingebürgerten (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers, in welchem sie dessen Vorbringen bestätige, sei als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen. Daran ändere auch die notarielle Beglaubigung nichts, da diese nicht die Richtigkeit des Inhalts, sondern lediglich die Echtheit der Unterschrift der Verfasserin bestätige. Bei den weiteren in Kopie eingereichten Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) sei festzuhalten, dass solche Dokumente im Irak problemlos unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert von vornherein als äusserst gering eingestuft werden müsse. Da es sich bei den erwähnten Dokumenten lediglich um Kopien handle, könne deren Echtheit und Authentizität vom SEM nicht geprüft werden. Zur Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers gegen (Nennung Verwandter) sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese bei der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er ausführlich zur Situation bei seiner Familie und deren Vorgehensweise nach seiner Ausreise befragt worden sei. Aufgrund dieses nachgeschobenen Vorbringens seien ernsthafte Zweifel an der Echtheit dieser Anzeige angebracht. Hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe habe der Beschwerdeführer Auszüge aus seinem Facebook-Dossier eingereicht, welche belegten, dass er sich in den sozialen Medien sehr kritisch mit den herrschenden Verhältnissen und der Führung im Nordirak auseinandersetze. Zudem habe er gemäss dem Bestätigungsschreiben in der Schweiz im (Nennung Zeitpunkt) beim Film (...) mitgewirkt. Zum Vorbringen, er würde deswegen bei einer Rückkehr in den Irak mit grösster Wahrscheinlichkeit festgenommen und unter Folter verhört, sei festzuhalten, dass aufgrund der Form, des Inhalts und der relativ geringen Häufigkeit der geposteten Beiträge auf Facebook ([...] Beiträge im Zeitraum von [...] bis [...], wovon einer ein sogenannter "Repost" sei), sowie der einmaligen Mitwirkung als [Nennung Tätigkeit] bei einer Filmproduktion in der Schweiz (über deren Inhalt keine Angaben gemacht worden seien respektive nicht dargelegt werde, inwiefern seine Mitwirkung für ihn zu einer Gefährdung führen sollte) nicht davon auszugehen sei, dass er von den irakischen Behörden als ernsthafte Gefahr wahrgenommen würde. Den Akten seien keine Hinweise auf qualifizierte exilpolitische Tätigkeiten zu entnehmen. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Irak wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Bezüglich der gesundheitlichen Situation sei anzuführen, dass gemäss (Nennung Beweismittel) mit dem Beschwerdeführer nur am (...) ein Gespräch stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe damals berichtet, er (Nennung Inhalt). Aufgrund der Anamnese seien die Symptome einer (Nennung Leiden und dessen Schwere), diagnostiziert worden. Es sei wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten die Anmeldung bei einem niedergelassenen Psychiater empfohlen worden. Da in den Akten keine weiteren Arztberichte vorliegen würden, sei davon auszugehen, dass er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Eine abschliessende Prüfung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei daher nicht möglich. Aufgrund fehlender aktueller Unterlagen sei aber nicht vom Vorliegen einer schweren Erkrankung auszugehen, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. 5.4 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer eine neuerliche Audio-Datei, enthaltend das Drohgespräch zwischen E._______ und seinem (Nennung Verwandter), sowie dessen Übersetzung ein. Sodann führte er an, das Beweismittel sei deshalb relativ spät eingereicht worden, weil er damals nicht vertreten und dabei gewesen sei, Beweismittel beizubringen, die er gesamthaft habe einreichen wollen. Jedoch seien auch verspätet eingereichte Beweise zu würdigen, wenn sie für den Entscheid wesentlich seien. Bezüglich der eingereichten Zeitschriften sei es als erstellt zu erachten, dass es die Vorinstanz für möglich halte, dass genau die darin enthaltenen Artikel, mithin die in Frage stehenden Interviews, publiziert worden seien. Originale seien nicht in den Archiven vorhanden. Weiter sei die Zeugenaussage seiner (Nennung Verwandte) als Beweis für die Glaubhaftigkeit zu würdigen. Es handle sich um Ereignisse der Familie, welche seiner (Nennung Verwandte) eben bekannt seien. Die Beglaubigung ihrer Aussagen bedeute, dass sie zu diesen auch stehe. Solche Beweise a priori als Gefälligkeitsschreiben nicht zur Kenntnis zu nehmen, widerspreche einer sorgfältigen Würdigung der Beweise. Ferner könnten ihm nach seiner Ausreise entstandene Tatsachen, die er erst später erfahren habe, nicht als nachgeschoben unterstellt werden. Wären Originale eingereicht worden, hätte ihm das SEM zu Recht vorgehalten, solche seien nicht erhältlich. Daher sei es logisch und plausibel, dass nur Kopien beigebracht werden können. Es sei unhaltbar, ohne eine Abklärung über die Schweizer Vertretung an den geltend gemachten Vorkommnissen zu zweifeln. 6. 6.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, die dargelegte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft gemacht respektive als asylrelevant erscheinen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurteilung als die Vorinstanz zu gelangen. 6.1.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, der vom SEM einzig festgestellte Widerspruch zur Dauer seiner Erwerbstätigkeit betreffe kein zentrales Vorbringen. Zudem sei bezüglich des Zeitpunkts der Entlassung nicht zwischen einer "Entlassung im formellen Sinn" und "nicht mehr zur Arbeit gehen" unterschieden worden. Er habe seinen Arbeitsplatz nicht mehr aufgesucht und sei erst später effektiv entlassen worden, weshalb darin kein Widerspruch bestehe. Diese Einwände vermögen bereits deshalb nicht zu überzeugen, da eine Entlassung weder vom Beschwerdeführer in seiner Anhörung noch vom SEM im angefochtenen Entscheid jemals thematisiert wurde. Vielmehr ging es um den letzten Arbeitstag. Auch angesichts dessen, dass er auf Vorhalt versuchte, die Diskrepanz in den Aussagen mit einem Fehler seinerseits (infolge Stress) oder einem solchen der Dolmetscherin zu erklären (vgl. act. A33, F156), ist dies nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer bestätigte am Schluss der BzP nach Rückübersetzung in seiner Muttersprache die Wahrheit und Korrektheit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift, weshalb er sich darauf behaften lassen muss. Zum ersteren Einwand ist sodann anzuführen, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig ist, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu der späteren Anhörung zum Ende seiner Arbeitstätigkeit im Irak widersprüchlich geäussert hat (vgl. act. A3, S. 4; A33, F44, F117 und F121). Wohl stellte die Aussage des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ende seiner Erwerbstätigkeit für sich alleine betrachtet - wie vom Beschwerdeführer moniert - noch kein zentrales Vorbringen dar. Da aber seine Ausführungen zum letztlich fluchtauslösenden Ereignis mit der Gestaltung seiner Arbeitswoche in einem derart engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen, betreffen die entsprechenden Ausführungen zu seiner Arbeitstätigkeit in diesem Kontext durchaus einen wesentlichen Punkt seiner Asylbegründung. So brachte er anlässlich der Anhörung explizit vor, er habe am Tag, als er seine (Nennung Verwandte) in D._______ besucht habe, nicht gearbeitet, da dies sein freier Tag (...) gewesen sei, da er jeweils am (Nennung Tag) nicht gearbeitet habe, weshalb er habe machen können, was er gewollt habe (vgl. act. A33, F121). Sodann ist in seinen Aussagen bei einem Vergleich derselben zwischen BzP und Anhörung ein weiterer gewichtiger Widerspruch auszumachen, so hinsichtlich des Tagesablaufs am besagten (Nennung Tag), an welchem er seine (Nennung Verwandte) getroffen habe. In der BzP führte er dazu aus, er habe Verwandte in D._______ und habe mit diesen ein Picknick gemacht. Danach habe er seine (Nennung Verwandte) zuhause treffen wollen (vgl. act. A3, S. 6, Ziff. 7.01). In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer ein solches Picknick jedoch nicht, sondern gab an, nach dem Aufstehen direkt zu seiner (Nennung Verwandte) gefahren zu sein (vgl. act. A33, F122 f.). Auf Vorhalt vermochte er keine plausible Erklärung vorzubringen. So vermag der pauschale Hinweis, er habe ausführlich darüber sprechen wollen, aus Zeitmangel sei ihm aber gesagt worden, er solle sich kurz halten, nicht zu überzeugen. Auch in der BzP erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine in freier Erzählform vorgebrachten Gesuchsgründe zu ergänzen. Zudem vermag diese Entgegnung die erheblich divergierenden Aussagen nicht begreiflich zu machen. 6.1.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das SEM stütze sich in seinem Entscheid betreffend Glaubhaftmachung einzig auf sogenannte "Plausibilitätsüberlegungen". Das Kriterium der Plausibilität dürfe jedoch nur sehr zurückhaltend angewendet werden. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des BVGer D-7912/2006 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). So können beispielsweise bei einer behördlichen Verfolgung über den Modus Operandi der Behörden und deren Informationsstand in der Regel nur Mutmassungen angestellt werden (vgl. auch D-5407/2017 vom 24. Februar 2020 E. 5.1.2). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die Beurteilung der Handlungsweise des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres übertragen, zumal hier nicht die Plausibilität einer durch staatliche Behörden verursachten Verfolgungshandlung in Frage steht, sondern die Nachvollziehbarkeit seiner Handlungsweise mit Blick auf die Konsequenzen eines sexuellen Kontakts mit seiner (Nennung Verwandte). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sehr wohl um die Stigmatisierung von jungen Frauen, die ihre Jungfräulichkeit vor der Ehe verlieren (vgl. act. A33, F116 und F127), weshalb sein Handeln auch unter den in der Beschwerdeschrift geschilderten Umständen in der Tat als logisch nicht nachvollziehbar beziehungsweise als realitätsfern zu erachten ist. Im Übrigen hat das SEM die Schilderungen des Beschwerdeführers - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht - gerade nicht einzig als unplausibel, sondern - nebst widersprüchlich - zu einem grossen Teil als substanzlos, oberflächlich, unpersönlich und keine Realkennzeichen enthaltend bezeichnet. 6.1.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich denn auch effektiv in den wesentlichen Punkten als stereotyp und unsubstanziiert sowie hinsichtlich seiner persönlichen Gefühlslage als kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) enthaltend. So seien er und seine (Nennung Verwandte) vom Vater derselben in flagranti in deren Haus überrascht worden, worauf es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei, die zu seiner Flucht geführt habe. Trotz wiederholter Nachfragen zu den genauen Umständen des Handlungsablaufs, der Reaktion seiner (Nennung Verwandte) sowie der nachfolgenden Ereignisse (...) entsteht aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht der Eindruck, dass er über einen tatsächlich erlebten Sachverhalt berichtet. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, er habe durchaus Emotionen gezeigt, zumal er an verschiedener Stelle der Anhörung in Tränen ausgebrochen sei. Ferner habe er als unerwartete Einzelheiten den (Nennung Gegenstand) als Mittel zur Notwehr oder seine Flucht im Auto, in welchem er zunächst nackt losgefahren sei, erwähnt. Weiter habe er in seinen Ausführungen zwischen direkt erlebten Dingen und solchen, die er erst später erfahren habe, unterschieden. Diese Entgegnungen vermögen jedoch den spärlichen Gehalt seiner Darlegungen und die fehlenden Ausführungen zu seinen Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich der fluchtauslösenden Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen. Zwar vermochte er zu verschiedenen Punkten einzelne Details und einige Sätze, welche zwischen ihm und seiner Mutter am Telefon geführt worden seien sowie ein paar Wörter, welche E._______ anlässlich der Auseinandersetzung zu ihm gesagt habe, anzuführen. Dies alleine reicht jedoch vorliegend nicht, um glaubhaft darzulegen, dass seinen diesbezüglichen Asylvorbringen eine genügende inhaltliche Dichte und Erlebnisrelevanz zukommt, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt hindeuteten. So könnten sie in ihrer Einfachheit auch von einem am Geschehen unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden (vgl. act. A33, F88-95, F99-107, F108-120). Zudem weisen seine Ausführungen kaum Realkennzeichen auf, so insbesondere zu Interaktionen sowie inhaltlichen Besonderheiten bezüglich der emotionalen Aspekte, zumal er sich seinen eigenen Angaben zufolge gemäss irakischem Recht strafbar gemacht habe und gravierende polizeiliche wie familiäre Konsequenzen befürchten musste (vgl. act. A33, F116). Eine entsprechend gehaltvolle Schilderung wäre jedoch unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zu erwarten gewesen, handelte es sich um tatsächlich vom Beschwerdeführer erlebte Ereignisse mit einer derartigen Aussenwirkung. So vermochte er ausser dem Vorbringen, dass er sehr gute Gefühle gehabt habe, sehr zufrieden und glücklich gewesen sei und sich keine Gedanken über mögliche Konsequenzen seines Handelns gemacht habe, da sie nicht damit gerechnet hätten, erwischt zu werden (vgl. act. A33, F126 und F131), beziehungsweise dass er im Auto vom Wohnort seiner (Nennung Verwandte) wegfahrend nur den Weg gesehen habe und es wirklich schlimm gewesen sei (vgl. act. A33, F106), keine weiteren Gefühle zu artikulieren. Zu keiner anderen Einschätzung vermag der Hinweis, er habe anlässlich der Anhörung wiederholt geweint, zu führen, zumal die erst bei einer Befragung gezeigten Gefühlsregungen nicht zwangsläufig auf die Glaubhaftigkeit der geschilderten Sachverhaltselemente schliessen lassen und der Beschwerdeführer verschiedentlich dann weinte, als es nicht um die Frage seiner Gefühle, Überlegungen und Gedanken während oder nach geschilderten Handlungsabläufen ging (vgl. act. A33, F65, F91, F131). 6.1.4 Die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel erweisen sich zum Beleg der vorgebrachten Gefährdungssituation als nicht beweiskräftig. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in überzeugender Weise aufgezeigt, dass den ins Recht gelegten Dokumenten keine Anhaltspunkte für eine gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation entnommen werden können. Vorweg ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen überwiegend als Kopien vorliegen, ausser das beglaubigte Schreiben der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers sowie der Mitschnitt eines Telefongesprächs zwischen seinem (Nennung Verwandter) und E._______. Kopien von Dokumenten kommt jedoch im Allgemeinen nur geringe Beweiskraft zu, da eine Überprüfung der Authentizität von Kopien zugrundeliegenden Originaldokumenten nicht möglich ist und solche Dokumente leicht hergestellt oder käuflich erworben werden können. Eine rechtsgenügliche Beglaubigung deren Echtheit fehlt. Die in Kopie vorliegenden Beweismittel sind daher bereits deswegen als wenig beweiskräftig zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass diese Unterlagen zum Teil weitere Ungereimtheiten enthalten oder sich gegenseitig widersprechen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vom SEM getroffene Feststellung, dass er das angeführte Verwandtschaftsverhältnis zum Vater seiner (Nennung Verwandte) (E._______) nicht zu belegen vermöge, nicht umzustossen vermag. Soweit er dazu auf die mit Eingabe vom 10. Januar 2019 eingereichte Anzeige von E._______ bei der Polizei verweist, worin er von E._______ als (Nennung Ausdruck) bezeichnet werde, ist anzuführen, dass der Inhalt dieser Anzeige ausschliesslich auf der Parteiaussage von E._______ basiert, was noch kein Beleg für das behauptete Verwandtschaftsverhältnis darstellt. Sodann steht deren Inhalt in teilweisem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers. So soll die (Nennung Gegenstand) laut Anzeige im Besucherzimmerfenster gestanden sein, während diese laut Beschwerdeführer im Flur neben dem Fenster gestanden habe (vgl. act. A33, F88). Weiter wird in der Anzeige festgehalten, dass der Kläger (E._______) nach dem Schlag bewusstlos geworden sei, der Beschwerdeführer in seinem am (Nennung Zeitpunkt) publizierten Interview (vgl. Beschwerdebeilage 5, Übersetzung S. 4) hingegen anführte, E._______ habe ihn und seine Familie - auch als dieser nach dem erhaltenen Schlag bereits am Boden gelegen sei - weiterhin beleidigt. Ein solches Verwandtschaftsverhältnis ergibt sich auch nicht aus dem Zeitungsinterview von E._______ (Beschwerdebeilage 5), oder dem beim SEM eingereichten (Nennung Beweismittel), zumal darin der Name des Beschwerdeführers nicht erwähnt wird, und auch nicht aus dem bereits erwähnten Interview mit dem Beschwerdeführer selber, welches ebenfalls keinerlei Namensangaben enthält. Letzteres Interview fusst im Übrigen ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er daraus für die Glaubhaftmachung seiner Angaben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Sodann widersprechen sich die Ausführungen von E._______ in dessen Zeitungsinterview zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachlage erheblich wie auch zur Sterbeurkunde der (Nennung Verwandte). So gab E._______ in seinem Interview unter anderem an, er habe bei seiner Rückkehr die Haustüre aufgebrochen vorgefunden und der sich noch in der Wohnung aufhaltende Räuber habe eine Maske getragen, weshalb er den Täter nicht erkannt habe. Weiter sei die Tochter im Zeitpunkt des Diebstahls nicht zuhause gewesen und erst zu einem späteren Zeitpunkt durch (Nennung Grund) umgekommen. Im Todesschein wird jedoch als Todesursache (Nennung Ursache) angegeben. Sodann widerspricht auch die Darstellung in der eingereichten Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers gegen E._______, worin E._______ gegenüber seinem Vater angegeben habe, die Tochter (beziehungsweise die [Nennung Verwandte] des Beschwerdeführers) habe [Nennung Handlung], den Ausführungen von E._______ in dessen Zeitungsinterview. Bezüglich der Sterbeurkunde fällt im Weiteren auf, dass das darin aufgeführte Geburtsdatum der (Nennung Verwandte) (...) mit den wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung, wonach sie im Jahr (...) geboren sei, nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann (vgl. act. A33, F153). Aus der Urkunde kann im Übrigen auch nicht geschlossen werden, dass es sich bei der darin vermerkten verstorbenen Person tatsächlich um die besagte (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers handelt. Ferner lässt sich aus der (...) Anfrage des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers angesichts deren allgemeinen Inhalts und der allgemein gehaltenen Auskunft des (Nennung Person) keine direkte Verbindung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers herleiten. Sodann ist zum (Nennung Dokument) anzumerken, dass die darin aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen mit dem in der Polizeianzeige von E._______ gemachten Vorwurf der Vergewaltigung keinen Zusammenhang aufweisen respektive andere Straftatbestände betreffen (vgl. Gender Justice & The Law; https://arabstates.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Iraq%20Country%20Assessment%20-%20English_0.pdf. (letztmals abgerufen am 04.05.2021) sowie Iraq: Penal Code [Iraq], No. 111 of 1969, July 1969, available at: https://www.refworld.org/docid/452524304.html (letztmals abgerufen am 04.05.2021). Überdies lässt sich die Ausstellung eines (Nennung Dokument) nicht mit den Aussagen von E._______ in dessen Zeitungsinterview in Einklang bringen. So gab dieser am Ende des Interviews an, er werde keine Anzeige bei der Polizei wegen des Überfalls einreichen, da die Polizei deswegen weder etwas tun könne noch tun wolle; sie werde sich höchstens über die Anzeige lustig machen. Ferner wurde das beglaubigte Schreiben der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers offensichtlich allein gestützt auf die Angaben von anderen Familienangehörigen verfasst und muss daher als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden. Daran ändert nichts, dass dieses Schreiben notariell beglaubigt wurde, wird dadurch - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise erwog - nicht die Wahrheit des Inhalts, sondern lediglich die Echtheit der Unterschrift der Verfasserin bestätigt. Schliesslich ist auch die eingereichte Audio-Datei eines Drohgesprächs angeblich zwischen E._______ und dem (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers als nicht beweiskräftig zu qualifizieren, zumal diese Aufnahme respektive die dazu ins Recht gelegte wörtliche Übersetzung in der Tat keine sicheren Rückschlüsse auf die sprechenden Personen sowie den Ort und die Zeit des Gesprächs zulassen. Überdies erscheint befremdlich, dass die mit (Nennung Name) bezeichnete Person - bei welcher es sich um E._______ handeln soll - selber den Vorschlag macht, dass die als (Nennung Name) dbezeichnete Person die als "Frau" erwähnte Person heiraten solle, um den Zustand zu beenden, obwohl sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern wiederholt erfolglos bei E._______ um die Hand dieser "Frau" angehalten hätten (vgl. act. A3, S. 6; A33, F119, F149, F152). 6.1.5 Angesichts der Darlegungen in den vorangehenden Erwägungen 6.1.1 bis 6.1.4 besteht keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe - wie in seiner Replik beantragt - im Rahmen einer Abklärung durch die Schweizer Vertretung vor Ort zu überprüfen, weshalb der entsprechende Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Entsprechenden Aussagen von Verwandten des Beschwerdeführers käme, angesichts deren fehlender Objektivität, keine relevante Beweiskraft zu. 6.2 Nachdem der Beschwerdeführer angab, wegen seines Engagements im Rahmen von Jugendorganisationen keine Probleme gehabt zu haben und auch hinsichtlich des am (Nennung Zeitpunkt) publizierten Interviews keine entsprechenden Befürchtungen geltend machte, ist in Ermangelung konkreter Entgegnungen auf Beschwerdeebene sowie der oben festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid zu verweisen (vgl. act. A38, S. 6 f. Ziff. 2). 6.3 Sodann ist hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht - wie bereits erwähnt - subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Entscheidend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene einen Auszug seines Facebook-Profils ein, worin er sich kritisch mit der Regierung im Nordirak und den dortigen gesellschaftlichen Verhältnissen auseinandersetze beziehungsweise -gesetzt habe. Zudem reichte er eine Bestätigung ein, gemäss welcher er bei Filmarbeiten in der Schweiz im (Nennung Zeitpunkt) bei (Nennung Tätigkeit) habe. Aus diesen Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht präzisiert, welche konkreten Schwierigkeiten oder Nachteile dem Beschwerdeführer aus diesen Tätigkeiten drohen würden. Vielmehr ist festzuhalten, dass angesichts des Inhalts und der geringen Häufigkeit der geposteten Beiträge auf Facebook, die sich auf ein bis zwei Beiträge pro Jahr beschränken, des letzten aktenkundigen Posts - der vom (...) datiert - sowie einer einmaligen Mitwirkung bei einem Filmprojekt in einer Hilfsfunktion, nicht davon auszugehen ist, seine in der Schweiz getätigten Äusserungen auf Facebook oder sein Mittun an einem Filmprojekt im Jahr (...) hätten ein Ausmass und eine Reichweite erlangt, welche dazu führen könnten, dass er deswegen bei einer Rückkehr in den Irak gefährdet wäre beziehungsweise von den irakischen Behörden respektive der Regierung in der KDP-Region deswegen als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen würde. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun oder auch nur glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in seinen Eingaben im Einzelnen sowie auf die übrigen Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen beeinträchtigten (...) Gesundheitszustand beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 8.3.2 Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ in der gleichnamigen Provinz, Nordirak, wo er sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat. Er verfügt über eine langjährige Schulbildung (...) und mehrjährige Berufserfahrungen (vgl. act. A3, S. 4; A33, S. 4 ff.). Zudem halten sich in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers weiterhin diverse Verwandte (Nennung Verwandte) auf, mit welchen er in Kontakt steht (vgl. act. A33, S. 4 f.), weshalb von einem nach wie vor bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, welches ihm bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung behilflich sein kann. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer über die nötigen Voraussetzungen für den Aufbau einer neuen Existenz, weshalb vom Vorliegen begünstigender individueller Faktoren auszugehen ist. 8.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 reichte er (Nennung Beweismittel) über eine einmalige Konsultation am (...) ein. Darin wird (Nennung Diagnose und Therapieempfehlungen). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keinerlei weiteren medizinischen Unterlagen ein und sah sich in seiner Replik zur Vernehmlassung offenbar auch nicht veranlasst, seine gesundheitliche Situation nochmals zu thematisieren oder auf allfällige Probleme bei der Beschaffung von weiteren sachdienlichen Beweismitteln hinzuweisen. Es liegen daher keine Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in ärztlicher Behandlung befindet. Dementsprechend kommt das Gericht zum Schluss, dass sein (...) Gesundheitszustand nicht derart beeinträchtigt ist, dass von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgegangen und der Wegweisungsvollzug demzufolge als unzumutbar erachtet werden müsste. Es ist auf die Möglichkeit, individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird im Übrigen bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Da sich seine finanzielle Lage seither nicht in für das Verfahren relevanter Weise verändert hat, sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 19. März 2019 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen des Rechtsvertreters auf 17.35 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- belaufen. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 106.70 aufgeführt. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte er in Ergänzung seiner Kostennote eine Kopie der Rechnung für den eingereichten Arztbericht vom 8. Januar 2019, ausmachend Fr. 120.-, ein. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden amtlich eingesetzte anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), worauf der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 aufmerksam gemacht wurde. Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.- herabzusetzen. Vorliegend erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das Honorar demnach gerundet auf insgesamt Fr. 4355.- (inkl. sämtlicher Auslagen und MWSt) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4355.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: