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D-728/2016

D-728/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 20. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"- Datenbank war der Beschwerdeführer am 7. September 2015 in Ungarn aufgegriffen worden. B. Er wurde am 3. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm angesichts der geltend gemachten Einreise via Ungarn sowie gestützt auf den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, da Ungarn gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, weil er dort sehr schlecht behandelt worden sei. Er führte zudem an, dass seine Schwester in B._______ lebe. C. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 6. November 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, wobei die ungarischen Behörden innert massgeblicher Frist nicht antworteten. D. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 - eröffnet am 28. Januar 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich wurde der Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist sich nicht zum Übernahmeersuchen geäussert hätten. Deshalb sei die Zuständigkeit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Ungarn übergegangen. Auch der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz und die geltend gemachte Anwesenheit der Schwester in der Schweiz hätten keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es lägen auch vor dem Hintergrund des seit Frühjahr 2015 erfolgten erheblichen Anstiegs der Asylgesuchzahlen und der am 1. August 2015 erfolgten Änderung des ungarischen Asylgesetzes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Die hinreichende Versorgung der Asylsuchenden und der Zugang zum Asylverfahren seien in Ungarn gewährleistet. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Bei etwaigen Problemen könnte er sich zudem an die dortigen Behörden wenden. Es seien schliesslich auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei von den ungarischen Behörden zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen und während drei Tagen in prekären Verhältnissen festgehalten und anschliessend an einen Grenzort gebracht worden. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich Ungarn, das zwischenzeitlich die gesetzlichen Bestimmungen zur Inhaftierung Asylsuchender und der Ahndung illegaler Einreisen verschärft habe, grundsätzlich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Auch die Rechte auf medizinische Versorgung und auf wirksamen Rechtsschutz würden in Ungarn nicht gewährleistet. Zudem komme es in Ungarn nach der verschärften Gesetzgebung zu Kettenabschiebungen, weil Ungarn Serbien, Mazedonien und Griechenland zu sicheren Drittstaaten erklärt habe und somit alle Asylsuchenden, die über eines dieser Länder eingereist seien, in diese Länder zurückgeschoben werden könnten. Ferner habe sich die Vorinstanz zu der veränderten Lage in Ungarn, insbesondere seit der Gesetzesänderung vom 1. August 2015, nur sehr rudimentär geäussert und somit ihre Begründungpflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerde lag eine Kostennote vom 4. Februar 2016 bei. Das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung wurde in Aussicht gestellt. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. G. Am 12. Februar 2016 ging beim Gericht eine vom 10. Februar 2016 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein. H. Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2016) beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde, wobei es in der Vernehmlassung zu den Auswirkungen der Änderungen des ungarischen Asylgesetzes Stellung nahm. Auch nach der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 sei der Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet. Ferner sei im Falle des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der neuformulierten Haftgründe nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rücküberstellung nach Ungarn eine völkerrechtswidrige Inhaftierung riskiere. Für ihn bestehe zudem aufgrund der Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren nicht die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2016. Hierbei kritisierte er, dass die Vorinstanz weiterhin die im ungarischen Asylverfahren bestehenden Mängel verkenne. Der Zugang zu einem fairen Verfahren sei nicht garantiert. Zudem habe es 2016 neue verschärfende Gesetzesänderungen gegeben, weshalb von einer Verschlechterung der Situation Asylsuchender auszugehen sei. Hinsichtlich einer Gefahr der Kettenabschiebungen nach Serbien nehme die Vorinstanz eine unzulässige Auslegung des ungarischen Rechts vor. Diese Gefahr der Kettenabschiebung bestehe weiterhin.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).

E. 5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2016 eine vom selben Tag datierende Honorarnote ein. Für den seither angefallenen Aufwand wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für die Replikeingabe zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), beziehungsweise durch den bereits in der Kostennote enthaltenen Posten "Nachbesprechung" (geschätzt 60 Minuten) abgegolten ist. Der zeitliche Aufwand erscheint insgesamt angemessen, indes ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend das Beschwerdeverfahren anfangs Februar 2016 eingeleitet wurde, nachdem auf gleich oder ähnlich gelagerte Verfahrensgegenstände und seitens der Rechtsvertretung auf bereits verfasste Vorlagen von Rechtsmittelschriften zurückgegriffen werden konnte. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 14. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-728/2016 Urteil vom 26. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 14. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 20. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"- Datenbank war der Beschwerdeführer am 7. September 2015 in Ungarn aufgegriffen worden. B. Er wurde am 3. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm angesichts der geltend gemachten Einreise via Ungarn sowie gestützt auf den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, da Ungarn gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, weil er dort sehr schlecht behandelt worden sei. Er führte zudem an, dass seine Schwester in B._______ lebe. C. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 6. November 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, wobei die ungarischen Behörden innert massgeblicher Frist nicht antworteten. D. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 - eröffnet am 28. Januar 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich wurde der Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist sich nicht zum Übernahmeersuchen geäussert hätten. Deshalb sei die Zuständigkeit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Ungarn übergegangen. Auch der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz und die geltend gemachte Anwesenheit der Schwester in der Schweiz hätten keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es lägen auch vor dem Hintergrund des seit Frühjahr 2015 erfolgten erheblichen Anstiegs der Asylgesuchzahlen und der am 1. August 2015 erfolgten Änderung des ungarischen Asylgesetzes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Die hinreichende Versorgung der Asylsuchenden und der Zugang zum Asylverfahren seien in Ungarn gewährleistet. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Bei etwaigen Problemen könnte er sich zudem an die dortigen Behörden wenden. Es seien schliesslich auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei von den ungarischen Behörden zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen und während drei Tagen in prekären Verhältnissen festgehalten und anschliessend an einen Grenzort gebracht worden. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich Ungarn, das zwischenzeitlich die gesetzlichen Bestimmungen zur Inhaftierung Asylsuchender und der Ahndung illegaler Einreisen verschärft habe, grundsätzlich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Auch die Rechte auf medizinische Versorgung und auf wirksamen Rechtsschutz würden in Ungarn nicht gewährleistet. Zudem komme es in Ungarn nach der verschärften Gesetzgebung zu Kettenabschiebungen, weil Ungarn Serbien, Mazedonien und Griechenland zu sicheren Drittstaaten erklärt habe und somit alle Asylsuchenden, die über eines dieser Länder eingereist seien, in diese Länder zurückgeschoben werden könnten. Ferner habe sich die Vorinstanz zu der veränderten Lage in Ungarn, insbesondere seit der Gesetzesänderung vom 1. August 2015, nur sehr rudimentär geäussert und somit ihre Begründungpflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerde lag eine Kostennote vom 4. Februar 2016 bei. Das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung wurde in Aussicht gestellt. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. G. Am 12. Februar 2016 ging beim Gericht eine vom 10. Februar 2016 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein. H. Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2016) beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde, wobei es in der Vernehmlassung zu den Auswirkungen der Änderungen des ungarischen Asylgesetzes Stellung nahm. Auch nach der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 sei der Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet. Ferner sei im Falle des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der neuformulierten Haftgründe nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rücküberstellung nach Ungarn eine völkerrechtswidrige Inhaftierung riskiere. Für ihn bestehe zudem aufgrund der Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren nicht die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2016. Hierbei kritisierte er, dass die Vorinstanz weiterhin die im ungarischen Asylverfahren bestehenden Mängel verkenne. Der Zugang zu einem fairen Verfahren sei nicht garantiert. Zudem habe es 2016 neue verschärfende Gesetzesänderungen gegeben, weshalb von einer Verschlechterung der Situation Asylsuchender auszugehen sei. Hinsichtlich einer Gefahr der Kettenabschiebungen nach Serbien nehme die Vorinstanz eine unzulässige Auslegung des ungarischen Rechts vor. Diese Gefahr der Kettenabschiebung bestehe weiterhin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 5.2. Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2016 eine vom selben Tag datierende Honorarnote ein. Für den seither angefallenen Aufwand wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für die Replikeingabe zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), beziehungsweise durch den bereits in der Kostennote enthaltenen Posten "Nachbesprechung" (geschätzt 60 Minuten) abgegolten ist. Der zeitliche Aufwand erscheint insgesamt angemessen, indes ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend das Beschwerdeverfahren anfangs Februar 2016 eingeleitet wurde, nachdem auf gleich oder ähnlich gelagerte Verfahrensgegenstände und seitens der Rechtsvertretung auf bereits verfasste Vorlagen von Rechtsmittelschriften zurückgegriffen werden konnte. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 14. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: