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D-5594/2018

D-5594/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara, gelangte eigenen Angaben zufolge am 15. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juni 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Provinz D._______. Sein Vater sei im Jahr 1994 im Bürgerkrieg ermordet worden. Nachdem sich die Familie einige Jahre in Pakistan aufgehalten habe, seien sie im Jahr 2007 zurückgekehrt und hätten in der Stadt D._______ gelebt. Dort habe er drei Jahre bei einem Automechaniker gearbeitet und später seinen eigenen Laden geöffnet. Einer seiner Brüder, E._______, habe in D._______ für den Geheimdienst gearbeitet. Ein zweiter Bruder, F._______, habe im Jahr 2014 drei bis vier Monate lang für das Provincial Rehabilitation Team (PRT) gearbeitet und für die Amerikaner im Zivilbereich gedolmetscht, sei aufgrund der Lage aber Anfang 2016 in den Iran gegangen. Der dritte Bruder, G._______, sei in Afghanistan für das britische Militär ebenfalls als Übersetzer tätig gewesen, Anfang 2017 nach England ausgereist und wohne nun in Schottland. Aufgrund der Tätigkeiten der Brüder seien der Beschwerdeführer und seine Familie in Gefahr gewesen. Auch sei er selber in Gefahr gewesen, da er als Mechaniker Fahrzeuge von Mitarbeitern des Geheimdienstes repariert habe. Sein Bruder habe ihm diese Kunden vermittelt. Eines Tages seien der Beschwerdeführer und sein Bruder E._______ auf ihren Mobiltelefonen von den Taliban kontaktiert und bedroht worden. Etwas mehr als einen Monat später, im (...) 2015, habe ihm ein Kunde einen an seine Familie adressierten Drohbrief übergeben. Davor habe weder er noch sonst jemand in seiner Familie Probleme mit den Taliban gehabt. Im (...) 2015 habe er erneut Drohanrufe von den Taliban erhalten. Zwei Wochen später, Ende (...) 2015, habe ein schwarzes Auto ihm den Weg versperrt, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Die Insassen dieses Autos hätten ihn mitnehmen wollen, er habe sich aber gewehrt, sei im Handgemenge mit einem Messerstich verletzt worden und habe das Bewusstsein verloren. Er sei später in einem Zivilkrankenhaus in D._______ erwacht, habe zur Behandlung jedoch mehrmals zwischen Spitälern in Kabul und D._______ hin- und herreisen müssen. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass die Täter Kontakt mit ihm aufgenommen hätten. Sie hätten gesagt, sie hätten seinen Bruder getötet und würden auch ihn töten. Deshalb habe er sich nach der letzten Hospitalisation in Kabul zu Hause aufgehalten und sei ungefähr eineinhalb Monate später ausgereist. In einem Schreiben vom 24. August 2018 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darüber, dass sein Bruder, E._______, am (...) 2018 von den Taliban entführt worden sei. Daraufhin sei seine Familie in den Bezirk H._______ geflohen und wohne nun dort in Zelten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 - eröffnet am 1. September 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erklärt und die vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Am 1. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit statt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden neben der Vollmacht und dem vorinstanzlichen Entscheid sowie einer Fotografie des Beschwerdeführers im Spital folgende Beweismittel betreffend den Bruder, G._______, zu den Akten gereicht: ein Zertifikat des 1st Battalion The Royal Welsh (Royal Welsh Fusiliers) Combined Force Burma Operation HERRICK 16, Commendation of Service der International Security Assistance Forces, Certificate of Appreciation der Afghan National Army Officer Academy, Ausweis als Chief Interpreter for ITW Course, ANAOA Instructor Course 132 sowie eine Referenz der Afghan National Army Officer Academy (ANAOA), Qargha, Kabul, Afghanistan und drei weitere Referenzen, datiert vom 22. November 2012, vom 9. Januar 2013 sowie vom 3. Februar 2013. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Nachdem die Fürsorgebestätigung am 17. Oktober 2018 nachgereicht worden war, ordnete sie mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 den Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, als amtlichen Beistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2018. F. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 übermittelte das Amt für Migration des Kantons Aargau dem SEM den vom Beschwerdeführer eingereichten Pass mit Ausstellungsdatum vom 21. Dezember 2020.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Er-strecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise nicht glaubhaft. So würden seine Ausführungen nicht mit dem Inhalt der von ihm eingereichten Beweismittel übereinstimmen. Ferner bringe er zur Begründung seines Asylgesuchs an, seine Familie werde aufgrund seiner sowie der Tätigkeiten seiner Brüder von den Taliban verfolgt. Indes vermöge er nur über sich persönlich zu berichten, die Situation seiner Brüder scheine ihm kaum bekannt zu sein. So habe er nicht sagen können, wie sein Bruder F._______ bedroht worden sei. Auch betreffend die Bedrohung von G._______ habe er lediglich gesagt, wäre er nicht bedroht gewesen, hätte man ihn nicht nach England mitgenommen. Es könne aber erwartet werden, dass er bei einer Verfolgung, von der die gesamte Familie betroffen gewesen wäre, genauer über die Probleme seiner Brüder informiert gewesen wäre. Als Grund, weshalb er und nicht seine Brüder verfolgt worden seien, habe er sodann angegeben, dies liege daran, dass er in der Stadt D._______ gelebt habe. Demgegenüber seien seine Brüder im Dienst gewesen. Diese Erklärung greife zu kurz, zumal seine Brüder, deren Tätigkeit exponierter gewesen sei als seine, auch in deren Abwesenheit hätten bedroht werden könnten. Diese Vorbringen seien deshalb nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Betreffend Asylrelevanz der Vorbringen führte die Vorinstanz an, die von ihm beschriebene Gefährdungslage habe nicht nur ihn, sondern gleichermassen seine Brüder betroffen. Von seinen Brüdern habe einer Afghanistan Anfang 2016 und einer Anfang 2017 verlassen, der dritte habe sich bis vor Kurzem in D._______ aufgehalten. Dies spreche gegen eine Verfolgung der Familie zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er zu diesem Zeitpunkt verfolgt gewesen sei. Auch sein Vorbringen, er hätte aus gesundheitlichen Gründen mehrmals nach Kabul und zurück nach D._______ fahren müssen und habe sich in der letzten Zeit vor der Ausreise ausschliesslich zu Hause aufgehalten, spreche gegen das Vorliegen einer Gefährdung. Seine Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Auch die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Zwar werde nicht a priori in Abrede gestellt, dass er wegen eines Vorfalls in Spitalbehandlung gewesen sein könnte, doch der Zusammenhang mit einer Talibanverfolgung sei weder überzeugend dargelegt worden noch könne aktuell davon ausgegangen werden, dass aus heutiger Sicht eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor den Taliban bestehe.

E. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft und erklärte ausführlich, weshalb den Ansichten der Vorinstanz betreffend Widersprüche und fehlendem Detailreichtum nicht gefolgt werden könne. Weiter wurde ausgeführt, auch der Einschätzung der Vorinstanz, wonach er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 2015 nicht tatsächlich verfolgt worden sei, da seine Brüder nach seiner Flucht noch weiter in D._______ gelebt hätten, könne nicht gefolgt werden. Er sei kein Zufallsopfer gewesen, sondern gezielt angegriffen worden. Zudem seien die Brüder aufgrund ihrer Arbeitgeber besser geschützt gewesen als er. Ferner seien die beiden stark gefährdeten Brüder binnen sechs beziehungsweise fünfzehn Monaten nach dem Beschwerdeführer aus ihrem Heimatland geflohen. Daraus zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht tatsächlich gefährdet gewesen, entbehre jeglicher Grundlage. Bei der Formulierung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zwischen D._______ und Kabul gependelt, handle es sich um eine Übertreibung. Er habe sich zweimal aufgrund einer medizinischen Notlage nach Kabul begeben und sei mit einem ehemaligen Kunden frühmorgens gereist, habe somit Vorsichtsmassnahmen getroffen. Zudem seien die Taliban der Ansicht gewesen, der Beschwerdeführer sei umgekommen. Dies erkläre, weshalb sie nicht aktiv nach ihm gesucht hätten. Der Beschwerdeführer sei auch heute noch bedroht. Würden die Taliban erfahren, dass er noch lebe, würden sie ihn wieder verfolgen. Dass die Bedrohung der Familie sehr real sei, zeige das traurige Ereignis vom 10. August 2018. Nach Aussagen der Ehefrau von E._______ seien sechs Taliban an dessen Entführung beteiligt gewesen. Bis heute gebe es kein Lebenszeichen von ihm. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und asylrelevant seien. Er sei aus zwei Gründen ins Visier der Taliban geraten, einerseits da er in seiner Autowerkstatt Fahrzeuge von Geheimdienstmitarbeitern repariert habe und andererseits als Verwandter von drei Brüdern, die für die afghanische Regierung beziehungsweise die ausländischen Streitkräfte tätig waren. Als regierungsnahe Person, die zudem verwandt mit den britischen Streitkräften angehörigen Personen sei, bedürfe er des Schutzes. Dies ergebe sich bereits aus den UNHCR Eligibility Guidelines 2016 sowie 2018 und dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. September 2017 zu Afghanistan. Der afghanische Staat sei nicht fähig, Schutz vor Angriffen der Taliban und anderen bewaffneten Gruppen zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen die Flüchtlingseigenschaft regierungsnaher Personen aus Afghanistan bejaht (beispielsweise D-4024/2014 vom 16. Februar 2016).

E. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, betreffend die neu eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass die familiären Bande zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ I._______ nicht erwiesen seien. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht über die Tätigkeit seines Bruders habe berichten können, würden daran erhebliche Zweifel bestehen.

E. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer dem, er habe bereits anlässlich der Anhörung erklärt, sein Bruder habe den Nachnamen beziehungsweise Namenszusatz I._______ gewählt und der Dolmetscher habe bestätigt, dass dies in Afghanistan möglich sei. Die Zweifel der Vor-instanz seien nicht nachvollziehbar, zumal er immer dieselben Vornahmen genannt habe und diese mit den Beweisdokumenten übereinstimmen würden. Sollte das Gericht jedoch die Zweifel der Vorinstanz teilen und es als erforderlich erachten, offeriere er als Beweis der Verwandtschaft eine DNA-Analyse. G._______ halte sich bekanntlich dauerhaft in Grossbritannien auf, wo er sich ohne weiteres für die Abnahme der Wangenschleimhaut auf die Schweizer Vertretung begeben könne. Es werde diesbezüglich um Mitteilung gebeten, ob er sich um die Beschaffung dieses Beweises kümmern solle.

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete zunächst die Vorbringen des Beschwerdeführers, er beziehungsweise seine ganze Familie werde von den Taliban bedroht, nicht für glaubhaft. Dies einerseits aufgrund von Differenzen zwischen den Inhalten der eingereichten Beweismittel und den Aussagen des Beschwerdeführers sowie da dieser nicht genau über die Tätigkeiten seiner Brüder zu berichten gewusst habe. Ferner greife seine Erklärung dafür, dass er und nicht seine Brüder Ziel der Verfolgung durch die Taliban geworden sei, zu kurz, zumal diese auch in deren Abwesenheit hätten bedroht werden können. Diese Ausführungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. So ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers durchwegs detailliert, kohärent, mit Realkennzeichen versehen und übereinstimmend ausgefallen sind. Dieser weiss über das Vorgefallene und die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban ausführlich zu berichten. Dass er über Sachverhalte, die nicht ihn selber betreffen beziehungsweise bei denen er nicht dabei war, weniger genau berichtet, liegt auf der Hand und ist nicht zu beanstanden. Bei den von der Vorinstanz angeführten Widersprüchen handelt es sich aber ausschliesslich um Sachverhalte, die den Beschwerdeführer nicht direkt betreffen. So erscheint klar und nachvollziehbar, dass dieser nicht detailliert über die Tätigkeiten seiner Brüder berichtet, sondern lediglich genau - und in Übereinstimmung mit den Beweismitteln - ausführt, wo und für wen diese gearbeitet haben. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass aus Sicht des Gerichts kein Anlass dafür besteht, die Identität beziehungsweise die Verwandtschaft des in England lebenden Bruders mit dem Beschwerdeführer zu bezweifeln. So nannte der Beschwerdeführer stets und übereinstimmend den Namen G._______ I._______ (vgl. vorinstanzliche Akten act. A20 F197) und sagte aus, dass dieser für die Engländer übersetzt habe und momentan in Schottland lebe. Die vom SEM in der Vernehmlassung angeführten Zweifel am Bestehen der familiären Bande sind nicht nachvollziehbar. Auch dass der Beschwerdeführer nur aussagte, sein (anderer) Bruder habe nach dem Anschlag auf ihn bei der lokalen Behörde Anzeige erstattet und nicht genauer darüber berichtet, wie oft Mitglieder seiner Familie an welche Stellen gelangt sind, erscheint durchaus nachvollziehbar, insbesondere zumal er sich während dieser Zeit in medizinischer Behandlung befand. Seiner Antwort auf den Hinweis, dass gemäss Beweismittel mehrere Anzeigen erfolgt seien, lässt sich denn auch entnehmen, dass seine Familienangehörigen mehrmals vorgesprochen haben müssen, indem er aussagt, einmal seien Zeugenaussagen eingereicht worden, einmal eine Bestätigung des Krankenhauses (vgl. act. A20 F219). Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche stützen sich damit auf Details, welche den Beschwerdeführer nicht direkt und persönlich betreffen. Sie wirken gesucht und vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu widerlegen. Schliesslich erscheint seine Erklärung, weshalb gerade er körperlich angegriffen worden sei, er sei für die Taliban ein leichteres Ziel gewesen als seine Brüder, welche durch ihre jeweiligen Arbeitgeber beschützt worden seien, während er sich als einziger alleine und frei in D._______ bewegt habe, durchaus überzeugend. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in einem Mass ungereimt beziehungsweise der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen sind, dass grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst haben sollen, anzubringen wären.

E. 5.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der geltend gemachten Vorbringen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheitslage, welche sich später, im Verhältnis zum Jahr 2017, nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5407/2017 vom 24. Februar 2020 E. 6.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützende derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Es besteht ein erhöhtes Risiko für Mitarbeitende der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen, gezielten Angriffen oder einem anderen Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-1551/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.3).

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer selber war als selbständiger Automechaniker tätig und gehört dadurch nicht klar zu den oben genannten exponierten Personen. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob er von den Taliban allein aus dem Grund, dass er teilweise Fahrzeuge von Geheimdienstmitarbeitern repariert hat, als solche wahrgenommen wurde. Allerdings erscheint klar, dass seine drei Brüder, welche einerseits für die afghanische Regierung und andererseits für die internationale Gemeinschaft inklusive internationale Militärkräfte tätig waren, zu dieser Risikogruppe gehören, also aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind beziehungsweise waren. Aus dieser familiären Zugehörigkeit ergibt sich ein erhöhtes Interesse der Taliban an der Familie des Beschwerdeführers im Allgemeinen. Dies wird sodann von ihm auch so geltend gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Brüder wurden mehrfach bedroht und er selber wurde bereits einmal körperlich angegriffen. Damit hatte er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Sommer 2015 eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG. Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2016 weiter deutlich verschlechtert hat und es zu vermehrten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen, auch in Kabul, gekommen ist, ist anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr begründeterweise auch zum heutigen Zeitpunkt künftige Angriffe insbesondere seitens der Taliban zu befürchten hat.

E. 5.2.3 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, allerdings am Herkunftsort in der Provinz D._______ die Schutzfähigkeit des Staates offensichtlich zu verneinen ist, bleibt die Frage zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv sind und in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte können die feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise zurückdrängen oder kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, E. 7.3.1 und 7.3.2). Die kürzlich erfolgte Aufnahme von Friedensgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Gespräche bereits wieder ins Stocken geraten sind (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-doha-friedensverhandlung-taliban-101.html; zuletzt abgerufen am 25. September 2020). Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für den Beschwerdeführer - insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass seine Brüder ein besonders hohes Risikoprofil aufweisen - auch in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.3 sowie D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.6, jeweils mit weiteren Hinweisen). Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban ihre Aktivitäten in allen Landesteilen entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch in anderen grossen Städten nicht effizienter ist. Es erübrigt sich daher auch, zur Bemerkung der Vorinstanz, die Brüder des Beschwerdeführers hätten das Land erst nach ihm verlassen beziehungsweise einer habe - zumindest bis August 2018 - noch in D._______ gelebt und für die Regierung gearbeitet, Stellung zu nehmen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz angesichts der verfügten vorläufigen Aufnahme ihrerseits Kabul als Aufenthaltsort ausschloss. Dass der Beschwerdeführer sich im Dezember 2020 vom afghanischen Generalkonsulat in Bonn einen Pass hat ausstellen lassen - was praxisgemäss als Unterschutzstellung einzustufen wäre -, genügt nicht, um eine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates gegen gezielte Übergriffe der Taliban bejahen zu können.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. August 2018 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Am 21. November 2018 wurde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'741.40 beigelegt. Diese erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Danach erfolgten keine weiteren Eingaben mehr. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit antragsgemäss auf insgesamt Fr. 2'741.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 30. August 2018 wird aufgehoben.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'741.40 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5594/2018 Urteil vom 8. März 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara, gelangte eigenen Angaben zufolge am 15. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juni 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Provinz D._______. Sein Vater sei im Jahr 1994 im Bürgerkrieg ermordet worden. Nachdem sich die Familie einige Jahre in Pakistan aufgehalten habe, seien sie im Jahr 2007 zurückgekehrt und hätten in der Stadt D._______ gelebt. Dort habe er drei Jahre bei einem Automechaniker gearbeitet und später seinen eigenen Laden geöffnet. Einer seiner Brüder, E._______, habe in D._______ für den Geheimdienst gearbeitet. Ein zweiter Bruder, F._______, habe im Jahr 2014 drei bis vier Monate lang für das Provincial Rehabilitation Team (PRT) gearbeitet und für die Amerikaner im Zivilbereich gedolmetscht, sei aufgrund der Lage aber Anfang 2016 in den Iran gegangen. Der dritte Bruder, G._______, sei in Afghanistan für das britische Militär ebenfalls als Übersetzer tätig gewesen, Anfang 2017 nach England ausgereist und wohne nun in Schottland. Aufgrund der Tätigkeiten der Brüder seien der Beschwerdeführer und seine Familie in Gefahr gewesen. Auch sei er selber in Gefahr gewesen, da er als Mechaniker Fahrzeuge von Mitarbeitern des Geheimdienstes repariert habe. Sein Bruder habe ihm diese Kunden vermittelt. Eines Tages seien der Beschwerdeführer und sein Bruder E._______ auf ihren Mobiltelefonen von den Taliban kontaktiert und bedroht worden. Etwas mehr als einen Monat später, im (...) 2015, habe ihm ein Kunde einen an seine Familie adressierten Drohbrief übergeben. Davor habe weder er noch sonst jemand in seiner Familie Probleme mit den Taliban gehabt. Im (...) 2015 habe er erneut Drohanrufe von den Taliban erhalten. Zwei Wochen später, Ende (...) 2015, habe ein schwarzes Auto ihm den Weg versperrt, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Die Insassen dieses Autos hätten ihn mitnehmen wollen, er habe sich aber gewehrt, sei im Handgemenge mit einem Messerstich verletzt worden und habe das Bewusstsein verloren. Er sei später in einem Zivilkrankenhaus in D._______ erwacht, habe zur Behandlung jedoch mehrmals zwischen Spitälern in Kabul und D._______ hin- und herreisen müssen. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass die Täter Kontakt mit ihm aufgenommen hätten. Sie hätten gesagt, sie hätten seinen Bruder getötet und würden auch ihn töten. Deshalb habe er sich nach der letzten Hospitalisation in Kabul zu Hause aufgehalten und sei ungefähr eineinhalb Monate später ausgereist. In einem Schreiben vom 24. August 2018 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darüber, dass sein Bruder, E._______, am (...) 2018 von den Taliban entführt worden sei. Daraufhin sei seine Familie in den Bezirk H._______ geflohen und wohne nun dort in Zelten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 - eröffnet am 1. September 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erklärt und die vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Am 1. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit statt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden neben der Vollmacht und dem vorinstanzlichen Entscheid sowie einer Fotografie des Beschwerdeführers im Spital folgende Beweismittel betreffend den Bruder, G._______, zu den Akten gereicht: ein Zertifikat des 1st Battalion The Royal Welsh (Royal Welsh Fusiliers) Combined Force Burma Operation HERRICK 16, Commendation of Service der International Security Assistance Forces, Certificate of Appreciation der Afghan National Army Officer Academy, Ausweis als Chief Interpreter for ITW Course, ANAOA Instructor Course 132 sowie eine Referenz der Afghan National Army Officer Academy (ANAOA), Qargha, Kabul, Afghanistan und drei weitere Referenzen, datiert vom 22. November 2012, vom 9. Januar 2013 sowie vom 3. Februar 2013. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Nachdem die Fürsorgebestätigung am 17. Oktober 2018 nachgereicht worden war, ordnete sie mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 den Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, als amtlichen Beistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2018. F. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 übermittelte das Amt für Migration des Kantons Aargau dem SEM den vom Beschwerdeführer eingereichten Pass mit Ausstellungsdatum vom 21. Dezember 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Er-strecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise nicht glaubhaft. So würden seine Ausführungen nicht mit dem Inhalt der von ihm eingereichten Beweismittel übereinstimmen. Ferner bringe er zur Begründung seines Asylgesuchs an, seine Familie werde aufgrund seiner sowie der Tätigkeiten seiner Brüder von den Taliban verfolgt. Indes vermöge er nur über sich persönlich zu berichten, die Situation seiner Brüder scheine ihm kaum bekannt zu sein. So habe er nicht sagen können, wie sein Bruder F._______ bedroht worden sei. Auch betreffend die Bedrohung von G._______ habe er lediglich gesagt, wäre er nicht bedroht gewesen, hätte man ihn nicht nach England mitgenommen. Es könne aber erwartet werden, dass er bei einer Verfolgung, von der die gesamte Familie betroffen gewesen wäre, genauer über die Probleme seiner Brüder informiert gewesen wäre. Als Grund, weshalb er und nicht seine Brüder verfolgt worden seien, habe er sodann angegeben, dies liege daran, dass er in der Stadt D._______ gelebt habe. Demgegenüber seien seine Brüder im Dienst gewesen. Diese Erklärung greife zu kurz, zumal seine Brüder, deren Tätigkeit exponierter gewesen sei als seine, auch in deren Abwesenheit hätten bedroht werden könnten. Diese Vorbringen seien deshalb nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Betreffend Asylrelevanz der Vorbringen führte die Vorinstanz an, die von ihm beschriebene Gefährdungslage habe nicht nur ihn, sondern gleichermassen seine Brüder betroffen. Von seinen Brüdern habe einer Afghanistan Anfang 2016 und einer Anfang 2017 verlassen, der dritte habe sich bis vor Kurzem in D._______ aufgehalten. Dies spreche gegen eine Verfolgung der Familie zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er zu diesem Zeitpunkt verfolgt gewesen sei. Auch sein Vorbringen, er hätte aus gesundheitlichen Gründen mehrmals nach Kabul und zurück nach D._______ fahren müssen und habe sich in der letzten Zeit vor der Ausreise ausschliesslich zu Hause aufgehalten, spreche gegen das Vorliegen einer Gefährdung. Seine Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Auch die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Zwar werde nicht a priori in Abrede gestellt, dass er wegen eines Vorfalls in Spitalbehandlung gewesen sein könnte, doch der Zusammenhang mit einer Talibanverfolgung sei weder überzeugend dargelegt worden noch könne aktuell davon ausgegangen werden, dass aus heutiger Sicht eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor den Taliban bestehe. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft und erklärte ausführlich, weshalb den Ansichten der Vorinstanz betreffend Widersprüche und fehlendem Detailreichtum nicht gefolgt werden könne. Weiter wurde ausgeführt, auch der Einschätzung der Vorinstanz, wonach er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 2015 nicht tatsächlich verfolgt worden sei, da seine Brüder nach seiner Flucht noch weiter in D._______ gelebt hätten, könne nicht gefolgt werden. Er sei kein Zufallsopfer gewesen, sondern gezielt angegriffen worden. Zudem seien die Brüder aufgrund ihrer Arbeitgeber besser geschützt gewesen als er. Ferner seien die beiden stark gefährdeten Brüder binnen sechs beziehungsweise fünfzehn Monaten nach dem Beschwerdeführer aus ihrem Heimatland geflohen. Daraus zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht tatsächlich gefährdet gewesen, entbehre jeglicher Grundlage. Bei der Formulierung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zwischen D._______ und Kabul gependelt, handle es sich um eine Übertreibung. Er habe sich zweimal aufgrund einer medizinischen Notlage nach Kabul begeben und sei mit einem ehemaligen Kunden frühmorgens gereist, habe somit Vorsichtsmassnahmen getroffen. Zudem seien die Taliban der Ansicht gewesen, der Beschwerdeführer sei umgekommen. Dies erkläre, weshalb sie nicht aktiv nach ihm gesucht hätten. Der Beschwerdeführer sei auch heute noch bedroht. Würden die Taliban erfahren, dass er noch lebe, würden sie ihn wieder verfolgen. Dass die Bedrohung der Familie sehr real sei, zeige das traurige Ereignis vom 10. August 2018. Nach Aussagen der Ehefrau von E._______ seien sechs Taliban an dessen Entführung beteiligt gewesen. Bis heute gebe es kein Lebenszeichen von ihm. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und asylrelevant seien. Er sei aus zwei Gründen ins Visier der Taliban geraten, einerseits da er in seiner Autowerkstatt Fahrzeuge von Geheimdienstmitarbeitern repariert habe und andererseits als Verwandter von drei Brüdern, die für die afghanische Regierung beziehungsweise die ausländischen Streitkräfte tätig waren. Als regierungsnahe Person, die zudem verwandt mit den britischen Streitkräften angehörigen Personen sei, bedürfe er des Schutzes. Dies ergebe sich bereits aus den UNHCR Eligibility Guidelines 2016 sowie 2018 und dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. September 2017 zu Afghanistan. Der afghanische Staat sei nicht fähig, Schutz vor Angriffen der Taliban und anderen bewaffneten Gruppen zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen die Flüchtlingseigenschaft regierungsnaher Personen aus Afghanistan bejaht (beispielsweise D-4024/2014 vom 16. Februar 2016). 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, betreffend die neu eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass die familiären Bande zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ I._______ nicht erwiesen seien. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht über die Tätigkeit seines Bruders habe berichten können, würden daran erhebliche Zweifel bestehen. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer dem, er habe bereits anlässlich der Anhörung erklärt, sein Bruder habe den Nachnamen beziehungsweise Namenszusatz I._______ gewählt und der Dolmetscher habe bestätigt, dass dies in Afghanistan möglich sei. Die Zweifel der Vor-instanz seien nicht nachvollziehbar, zumal er immer dieselben Vornahmen genannt habe und diese mit den Beweisdokumenten übereinstimmen würden. Sollte das Gericht jedoch die Zweifel der Vorinstanz teilen und es als erforderlich erachten, offeriere er als Beweis der Verwandtschaft eine DNA-Analyse. G._______ halte sich bekanntlich dauerhaft in Grossbritannien auf, wo er sich ohne weiteres für die Abnahme der Wangenschleimhaut auf die Schweizer Vertretung begeben könne. Es werde diesbezüglich um Mitteilung gebeten, ob er sich um die Beschaffung dieses Beweises kümmern solle. 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete zunächst die Vorbringen des Beschwerdeführers, er beziehungsweise seine ganze Familie werde von den Taliban bedroht, nicht für glaubhaft. Dies einerseits aufgrund von Differenzen zwischen den Inhalten der eingereichten Beweismittel und den Aussagen des Beschwerdeführers sowie da dieser nicht genau über die Tätigkeiten seiner Brüder zu berichten gewusst habe. Ferner greife seine Erklärung dafür, dass er und nicht seine Brüder Ziel der Verfolgung durch die Taliban geworden sei, zu kurz, zumal diese auch in deren Abwesenheit hätten bedroht werden können. Diese Ausführungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. So ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers durchwegs detailliert, kohärent, mit Realkennzeichen versehen und übereinstimmend ausgefallen sind. Dieser weiss über das Vorgefallene und die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban ausführlich zu berichten. Dass er über Sachverhalte, die nicht ihn selber betreffen beziehungsweise bei denen er nicht dabei war, weniger genau berichtet, liegt auf der Hand und ist nicht zu beanstanden. Bei den von der Vorinstanz angeführten Widersprüchen handelt es sich aber ausschliesslich um Sachverhalte, die den Beschwerdeführer nicht direkt betreffen. So erscheint klar und nachvollziehbar, dass dieser nicht detailliert über die Tätigkeiten seiner Brüder berichtet, sondern lediglich genau - und in Übereinstimmung mit den Beweismitteln - ausführt, wo und für wen diese gearbeitet haben. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass aus Sicht des Gerichts kein Anlass dafür besteht, die Identität beziehungsweise die Verwandtschaft des in England lebenden Bruders mit dem Beschwerdeführer zu bezweifeln. So nannte der Beschwerdeführer stets und übereinstimmend den Namen G._______ I._______ (vgl. vorinstanzliche Akten act. A20 F197) und sagte aus, dass dieser für die Engländer übersetzt habe und momentan in Schottland lebe. Die vom SEM in der Vernehmlassung angeführten Zweifel am Bestehen der familiären Bande sind nicht nachvollziehbar. Auch dass der Beschwerdeführer nur aussagte, sein (anderer) Bruder habe nach dem Anschlag auf ihn bei der lokalen Behörde Anzeige erstattet und nicht genauer darüber berichtet, wie oft Mitglieder seiner Familie an welche Stellen gelangt sind, erscheint durchaus nachvollziehbar, insbesondere zumal er sich während dieser Zeit in medizinischer Behandlung befand. Seiner Antwort auf den Hinweis, dass gemäss Beweismittel mehrere Anzeigen erfolgt seien, lässt sich denn auch entnehmen, dass seine Familienangehörigen mehrmals vorgesprochen haben müssen, indem er aussagt, einmal seien Zeugenaussagen eingereicht worden, einmal eine Bestätigung des Krankenhauses (vgl. act. A20 F219). Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche stützen sich damit auf Details, welche den Beschwerdeführer nicht direkt und persönlich betreffen. Sie wirken gesucht und vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu widerlegen. Schliesslich erscheint seine Erklärung, weshalb gerade er körperlich angegriffen worden sei, er sei für die Taliban ein leichteres Ziel gewesen als seine Brüder, welche durch ihre jeweiligen Arbeitgeber beschützt worden seien, während er sich als einziger alleine und frei in D._______ bewegt habe, durchaus überzeugend. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in einem Mass ungereimt beziehungsweise der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen sind, dass grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst haben sollen, anzubringen wären. 5.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der geltend gemachten Vorbringen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheitslage, welche sich später, im Verhältnis zum Jahr 2017, nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5407/2017 vom 24. Februar 2020 E. 6.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützende derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Es besteht ein erhöhtes Risiko für Mitarbeitende der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen, gezielten Angriffen oder einem anderen Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-1551/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.3). 5.2.2 Der Beschwerdeführer selber war als selbständiger Automechaniker tätig und gehört dadurch nicht klar zu den oben genannten exponierten Personen. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob er von den Taliban allein aus dem Grund, dass er teilweise Fahrzeuge von Geheimdienstmitarbeitern repariert hat, als solche wahrgenommen wurde. Allerdings erscheint klar, dass seine drei Brüder, welche einerseits für die afghanische Regierung und andererseits für die internationale Gemeinschaft inklusive internationale Militärkräfte tätig waren, zu dieser Risikogruppe gehören, also aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind beziehungsweise waren. Aus dieser familiären Zugehörigkeit ergibt sich ein erhöhtes Interesse der Taliban an der Familie des Beschwerdeführers im Allgemeinen. Dies wird sodann von ihm auch so geltend gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Brüder wurden mehrfach bedroht und er selber wurde bereits einmal körperlich angegriffen. Damit hatte er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Sommer 2015 eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG. Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2016 weiter deutlich verschlechtert hat und es zu vermehrten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen, auch in Kabul, gekommen ist, ist anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr begründeterweise auch zum heutigen Zeitpunkt künftige Angriffe insbesondere seitens der Taliban zu befürchten hat. 5.2.3 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, allerdings am Herkunftsort in der Provinz D._______ die Schutzfähigkeit des Staates offensichtlich zu verneinen ist, bleibt die Frage zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv sind und in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte können die feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise zurückdrängen oder kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, E. 7.3.1 und 7.3.2). Die kürzlich erfolgte Aufnahme von Friedensgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Gespräche bereits wieder ins Stocken geraten sind (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-doha-friedensverhandlung-taliban-101.html; zuletzt abgerufen am 25. September 2020). Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für den Beschwerdeführer - insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass seine Brüder ein besonders hohes Risikoprofil aufweisen - auch in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.3 sowie D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.6, jeweils mit weiteren Hinweisen). Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban ihre Aktivitäten in allen Landesteilen entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch in anderen grossen Städten nicht effizienter ist. Es erübrigt sich daher auch, zur Bemerkung der Vorinstanz, die Brüder des Beschwerdeführers hätten das Land erst nach ihm verlassen beziehungsweise einer habe - zumindest bis August 2018 - noch in D._______ gelebt und für die Regierung gearbeitet, Stellung zu nehmen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz angesichts der verfügten vorläufigen Aufnahme ihrerseits Kabul als Aufenthaltsort ausschloss. Dass der Beschwerdeführer sich im Dezember 2020 vom afghanischen Generalkonsulat in Bonn einen Pass hat ausstellen lassen - was praxisgemäss als Unterschutzstellung einzustufen wäre -, genügt nicht, um eine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates gegen gezielte Übergriffe der Taliban bejahen zu können.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. August 2018 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Am 21. November 2018 wurde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'741.40 beigelegt. Diese erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Danach erfolgten keine weiteren Eingaben mehr. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit antragsgemäss auf insgesamt Fr. 2'741.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 30. August 2018 wird aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'741.40 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: