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E-1551/2019

E-1551/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Dezember 2018 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 15. Januar 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 14. Februar 2019 im Beisein der Vertrauensperson die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Dort habe er zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern gelebt. Zwei (...) würden in E._______ leben, einem Nachbardorf. Er sei nie zur Schule gegangen und habe lediglich ein wenig die Koranschule besucht. Sein Vater sei in F._______ auf einer (...) von mutmasslich (...) Streitkräften als (...) tätig gewesen. Ein Freund habe ihm diese Arbeitsstelle vermittelt. Er - der Beschwerdeführer - habe seinen Vater zweimal zur Arbeit begleitet, weil dieser nicht alles habe alleine tragen können. Eines Tages habe seine Mutter beim Wasser holen gesehen, dass Angehörige der Taliban unterwegs zu ihrem Haus gewesen seien. Daraufhin habe sie seinen Vater, seine beiden Brüder und ihn selbst versteckt. Die Taliban hätten nach seinem Vater gesucht. Ein paar Tage später sei sein Vater verschwunden. Dies sei ein Monat nach Arbeitsbeginn seines Vaters auf der (...) gewesen. Ein (...) habe nach zwei oder drei Tagen die Leiche des Vaters gefunden. Er sei (...) worden. Sein (...) sei neben ihm gelegen. Sein Vater sei noch gleichentags beerdigt worden. Ungefähr zwei Tage später hätten die Taliban erneut das Zuhause der Familie aufgesucht. Sein Bruder habe ihn über deren Kommen informiert. Er sei weggerannt und habe sich in einem zerstörten Haus versteckt. Dieses Mal hätten sie nach ihm gefragt, weil er seinen Vater zur (...) begleitet habe. Deshalb seien sie ungefähr am nächsten Tag zu seinem G._______ in E._______ gegangen. Die Taliban hätten dies herausgefunden, ihn bei seinem (...) gesucht und diesen bedroht. Sein (...) habe ihm gesagt, er solle ausreisen. Ungefähr eineinhalb Wochen respektive einen Monat nach dem Tod des Vaters, im (...) 2018, habe er Afghanistan verlassen. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 29. März 2019 (Datum Poststempel: 1. April 2019) reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht stellte diese dem Beschwerdeführer am 29. April 2019 zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.

E. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung hält sie vorab fest, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei dem jugendlichen Alter und dem Bildungsstand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Weiter führt sie aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers wiesen zwar Einzelheiten auf, die seinen Aussagen Substanz verleihen würden. Gleichzeitig habe er sich betreffend das Verhalten der Taliban vor dem Tod des Vaters in zwei Widersprüche verstrickt. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, seine Mutter habe nach dem Fortgang der Taliban nichts berichtet. Dagegen habe er bei der BzP ausgeführt, die Taliban hätten gedroht, ihn an der Stelle seines Vaters mitzunehmen. Weiter habe er entgegen den Ausführungen an der BzP an der Anhörung angegeben, die Taliban seien zweimal wegen seines Vaters zu Hause vorbeigekommen. Die Erklärung, wonach sie einmal vor dem Tod des Vaters und einmal nach dessen Tod gekommen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verschwinden des Vaters sowie zu den Umständen des Auffindens von dessen Leiche seien als differenziert zu bezeichnen. Auch die Schilderungen zur Suche der Taliban nach dem Beschwerdeführer ein paar Tage nach der Beerdigung des Vaters wiesen Einzelheiten auf, die diesen Substanz verleihen würden. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, wann er und seine Familie zum (...) nach E._______ gegangen seien. Er habe lediglich vage erwidert, dies sei ungefähr am nächsten Tag gewesen, wann genau, wisse er nicht. Zur Bedrohung durch die Taliban beim (...) in E._______ habe er sich unterschiedlich geäussert. Im Rahmen des freien Berichts an der BzP habe er ausgeführt, die Taliban hätten den (...) vorgeladen. Hingegen habe er bei der freien Schilderung anlässlich der Anhörung angegeben, die Taliban seien zum (...) nach Hause gekommen beziehungsweise hätten diesen vorgeladen und bedroht. Später habe er die klärende Frage, ob die Taliban zu seinem (...) nach Hause gekommen seien, unter Hinweis auf die Vorladung verneint. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er angegeben, die Taliban hätten zunächst beim (...) zu Hause nach ihm gesucht und diesen später beim Gebet in der (...) angesprochen. Auf den Vorhalt hin, er habe einen Besuch beim (...) zu Hause soeben verneint, habe er ausgeführt, er habe die Frage so verstanden, ob sein (...) zu Hause von den Taliban vorgeladen worden sei. Diese Erklärung entbehre zwar nicht einer gewissen Plausibilität, vermöge aber den Widerspruch nicht gänzlich aufzulösen, zumal er auch bei der BzP keinen Besuch der Taliban beim (...) zu Hause erwähnt habe. Anlässlich der BzP habe er zudem angegeben, sein (...) habe ihm Einzelheiten zur Drohung der Taliban geschildert. Bei der Anhörung habe er demgegenüber festgehalten, sein (...) habe ihm keine Details genannt. Betreffend den Zeitraum zwischen dem Tod des Vaters und der Ausreise habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich geäussert. Selbst unter Berücksichtigung einer nur ungefähren Angabe seien die unterschiedlichen Angaben von einer Woche beziehungsweise einem Monat nicht miteinander vereinbar, zumal er bezüglich des Zeitpunkts, als er seinen Vater (...) begleitet habe, genaue Zeitangaben habe machen können. Insgesamt würden die Aussagen zu den Todesumständen des Vaters nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich beim Besuch der Taliban nach dem Tod des Vaters auf Geheiss der Mutter versteckt habe. Diesen Aussagen stünden indes die unglaubhaften Schilderungen bezüglich der Ereignisse während des Aufenthaltes beim (...) in E._______ gegenüber. Es sei davon auszugehen, dass er nach dem Wegzug aus dem Heimatdorf beziehungsweise seit der Ankunft in E._______ keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban mehr ausgesetzt gewesen sei. Einhergehend mit dieser Schlussfolgerung, die auch an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban vor dem Wegzug rühre, sei fraglich, ob er überhaupt je konkret durch die Taliban verfolgt worden sei. Es stelle sich auch die Frage des Verfolgungsmotivs der Taliban. Mit der Ermordung des Vaters hätten die Taliban ihr Ziel, die Dorfbewohner einzuschüchtern, erreicht. Es sei fraglich, was die Taliban vom ungefähr (...)-jährigen Beschwerdeführer gewollt hätten, zumal er nicht in einem Alter gewesen sei, in dem er sich vor Rekrutierungsversuchen durch die Taliban hätte fürchten müssen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe in der Gesamtschau zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend die Ereignisse in E._______ geschlossen. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Todesumstände des Vaters, der Heimsuchung durch die Taliban im Heimatdorf sowie die Flucht nach E._______ anerkenne die Vorinstanz, dass er diesbezüglich detaillierte und substantiierte Aussagen gemacht habe, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werde. Die vorinstanzliche Begründung bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung durch die Taliban in E._______ vermöge nicht zu überzeugen. Zunächst müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei ihm um eine minderjährige und bildungsferne Person handle. An seine Vorbringen dürfe nicht derselbe Massstab betreffend das Glaubhaftmachen wie bei erwachsenen Gesuchstellern angewendet werden. Dieser Grundsatz werde von der Vorinstanz zwar anerkannt, indes sei diesem im angefochtenen Entscheid nicht genügend Rechnung getragen worden. Zudem habe er plausibel und glaubhaft darlegen können, weshalb er die Frage betreffend die Heimsuchung bei seinem (...) zu Hause falsch verstanden habe. Inwiefern der angebliche Widerspruch durch diese Erklärung nicht habe aufgelöst werden können, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz verkenne das Beweismass des Glaubhaftmachens, welches Raum für gewisse Einwände und Zweifel zulasse. Selbst wenn dieser Widerspruch tatsächlich bestehen würde, könne nicht insgesamt auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen geschlossen werden. Dem vorinstanzlichen Vorwurf, er habe sich widersprüchlich dazu geäussert, was der (...) über die Vorladung durch die Taliban berichtet habe, könne nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die im Asylentscheid aufgeführte Aussage an der Anhörung (SEM-Akte A16/12 F68) in den Gesamtkontext zu stellen. Er habe zwar bei Frage 68 tatsächlich gesagt, sein (...) habe ihm betreffend die Unterredung mit den Taliban keine Details genannt. Indes gehe aus der Antwort zu Frage 66 hervor, dass ihm der (...) über den Inhalt der Drohung berichtet, jedoch keine Einzelheiten genannt habe. Anlässlich beider Befragungen habe er deutlich gemacht, dass sein (...) über die Drohung und Vorladung durch die Taliban erzählt habe, er sich aber bewusst sei, nicht alle Details dazu zu kennen. Im Zusammenhang mit der Heimsuchung der Taliban in E._______ habe die Vorinstanz nur wenige inhaltliche Fragen gestellt, obwohl er detailliert davon hätte erzählen können. Er habe logisch, stringent und nachvollziehbar von der Heimsuchung und Vorladung des (...) erzählt. Hinsichtlich des von der Vorinstanz aufgeführten Widerspruchs zur Zeitdauer zwischen dem Tod des Vaters und der Ausreise sei erneut auf den tieferen Beweismassstab bei Minderjährigen hinzuweisen. Von ihm könne nicht erwartet werden, dass er den abstrakten Begriff der Zeit beziehungsweise der Zeitdauer einordnen könne (Urteil BVGer E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.4). Anlässlich der Befragungen habe er mehrmals wiederholt, er kenne sich mit Daten und Zeitangaben nicht genau aus. Der Dolmetscher habe ihm das Wort «(...)» erklären müssen. Zudem sei der Rückschluss zurückzuweisen, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen zum Aufenthalt in E._______ die Verfolgung durch die Taliban grundsätzlich in Frage gestellt werden müsse. Die Vorinstanz habe die Vorbringen im Zusammenhang mit B._______ im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft eingestuft. Inwiefern die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgung in E._______ am Ergebnis dieser Gesamtwürdigung etwas zu ändern vermöge, werde nicht ausgeführt und sei nicht ersichtlich. Schliesslich sei die Argumentation betreffend das Verfolgungsmotiv der Taliban nicht überzeugend, da die Vorinstanz nicht durch die von ihm vorgebrachte Motivation, nämlich die Bestrafung von regierungstreuen Personen, eingegangen sei.

E. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tätigkeit des Vaters als (...) auf dem (...), dessen Verschwinden und Ermordung sowie die Suche der Taliban nach ihm im Heimatdorf konsistent, plausibel und insgesamt glaubhaft ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A9/13 Ziff. 2.01 und 7.01 sowie A16/12 F19 ff.). Dies anerkennt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz ebenfalls, weshalb diesbezüglich auf ein näheres Eingehen zur Glaubhaftigkeit verzichtet wird.

E. 6.2 Demgegenüber erachtet die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Vorkommnisse in E._______ als unglaubhaft. Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Frage, ob die Taliban bei seinem (...) zu Hause in E._______ gewesen seien, unvereinbar geäussert, wirkt konstruiert. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der BzP nicht explizit erwähnt hat, dass die Taliban bei seinem (...) gewesen seien. Er gab jedoch an, die Taliban hätten ihn auch dort nicht in Ruhe gelassen, was einen Besuch beim (...) zu Hause nicht ausschliesst (vgl. SEM-Akte A9/13 Ziff. 7.01 S. 9). Zu beachten ist, dass es sich bei der BzP um eine summarische Befragung zu den Asylgründen handelt und dem minderjährigen sowie unbegleitet eingereisten Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch keine Vertrauensperson beigeordnet war. Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung des (...) durch die Taliban insofern übereinstimmend, als daraus hervorgeht, dass diese nicht in dessen Zuhause stattgefunden hat (vgl. SEM-Akten A16/12 F73 und A9/13 Ziff. 7.01 S. 9). In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Aussage als Realkennzeichen zu werten, sein (...) sei nach dem Besuch in der (...) von den Taliban angesprochen und bedroht worden (vgl. SEM-Akte A16/12 F73). Dass der Beschwerdeführer die Frage nach dem Besuch der Taliban auf die Übermittlung der Vorladung bezogen hat und deshalb aus einem Missverständnis heraus mit «nein» geantwortet hat, ist durchaus denkbar und wird auch von der Vorinstanz als plausibel angesehen (vgl. a.a.O. F72 ff. sowie angefochtene Verfügung S. 6). Nach Klärung dieses Missverständnisses sind die Schilderungen zu den Vorkommnissen mit den Taliban in E._______ und der zeitliche Ablauf übereinstimmend (vgl. a.a.O. F19, F66 sowie F73 f.). Weiter geht die Vorinstanz zu Unrecht von der Annahme aus, betreffend das Gespräch des (...) mit dem Beschwerdeführer über die Drohung durch die Taliban bestehe ein Widerspruch. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind zwar nicht deckungsgleich, erscheinen jedoch in der Gesamtbetrachtung konsistent. So gab er anlässlich der BzP an, sie hätten seinem (...) gedroht, ihn zu töten, wenn er ihn - den Beschwerdeführer - nicht aushändige, und an der Anhörung, sie hätten ihm vorgeworfen, ihn in Schutz zu nehmen (vgl. SEM-Akten A9/13 Ziff. 7.01 S. 9 und A16/12 F66). Ein erheblicher Widerspruch, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erkennen will, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig überzeugt zur Begründung der Unglaubhaftigkeit das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Zeitraumes zwischen dem Tod des Vaters und der Ausreise widersprochen. In Anbetracht der insgesamt als glaubhaft zu beurteilenden Ausführungen des Beschwerdeführers kommt diesem geringfügigen Widerspruch nicht wesentliches Gewicht zu, zumal er erklärte, sich mit Daten nicht genau auszukennen (vgl. SEM-Akte A16/12 F61 und F63). Die Angabe des Beschwerdeführers, er und seine Familie seien ungefähr am nächsten Tag zum (...) gegangen, er habe aber vergessen, wann dies genau gewesen sei, mag zwar vage erscheinen, ist vor dem Hintergrund der fehlenden Schulbildung und des jungen Alters sowie seiner diesbezüglich in verschiedenen Zusammenhängen gleichlautenden Zeitangaben aber zu relativieren (vgl. SEM-Akte A16/12 F19, F24, F35, F42, F43, F54, F60, F61 und F65) und vermag im Rahmen der Gesamtwürdigung an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ebenfalls nichts zu ändern. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, lässt der Beweismassstab des Glaubhaftmachens Raum für gewisse Ungereimtheiten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen in einer Gesamtbetrachtung bei einem gleich bleibenden Erzählstil in sich stimmig und nachvollziehbar, mithin glaubhaft. Anzumerken bleibt, dass es - wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht - nicht nachvollziehbar ist, wenn die Vorinstanz grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Flucht nach E._______ ausgeht, diese aber aufgrund der als unglaubhaft beurteilten Äusserungen zu den Ereignissen in E._______ in einem Umkehrschluss in Zweifel zieht.

E. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon auszugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung durch die Taliban in E._______ glaubhaft sind.

E. 7.1 Somit ist zu prüfen, ob die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermögen. Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als (...) auf einer (...) von mutmasslich (...) Streitkräften. Der Beschwerdeführer ist zweimal mit seinem Vater zur (...) mitgegangen. Die Taliban haben den Vater des Beschwerdeführers wegen der Arbeit auf der (...) getötet. Danach haben sie nach dem Beschwerdeführer gesucht, weil er seinen Vater zur (...) begleitet hat. Deshalb ist er mit seiner Familie ins Nachbardorf E._______ zu einem (...) geflüchtet. Die Taliban haben den Beschwerdeführer aber auch dort gesucht und zudem seinen (...) bedroht. Auf Anraten des (...) hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

E. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2018 im Verhältnis zum Jahr 2017 nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. US Commission on International Religious Freedom [USCIRF]: "Annual Report 2018 - Afghanistan" vom 24. Februar 2019, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Tier2_AFGHANISTAN_2019.pdf; Austrain Centre for Country of Origin and Asylum Reserach and Documentation (ACCORD): "General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul" vom 27. September 2019, https://www.ecoi.net/en/countries/afghanistan/featured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul/; United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] / Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: "Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2018" vom 1. Februar 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf; alle zuletzt abgerufen am 11. November 2019). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [zuletzt abgerufen am 11. November 2019] sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis" vom Juni 2018, S. 41-43). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Departement of Forgein Affairs and Trade [DFAT]: "Country Information Report Afghanistan" vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; ACCORD: "Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 11. September 2018, Kapitel 1.2; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 12. September 2019, insbesondere S. 10).

E. 7.4 Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als (...) auf einer (...) von mutmasslich (...) Streitkräften, weshalb die Taliban ihn töteten. Der Beschwerdeführer begleitete seinen Vater zweimal zur Arbeit. Die Taliban haben dies beobachtet. Vor diesem Hintergrund weist der Beschwerdeführer ein Profil auf, welches insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban führt, gehört er doch zu den in Erwägung 7.3 aufgeführten Risikogruppen. Er hat zudem in subjektiver Hinsicht glaubhaft darlegen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im (...) 2018 aufgrund seines Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt zu haben. Die Taliban waren bereits auf der Suche nach ihm. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten ihn gesucht, weil er seinen Vater zum (...) begleitet habe (vgl. SEM-Akte A16/12 F57). Dies erscheint unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen naheliegend und überzeugend. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Taliban des Beschwerdeführers hätten habhaft werden können. So haben sie herausgefunden, dass der Beschwerdeführer nach E._______ zu seinem (...) geflüchtet ist, seinen dortigen Aufenthaltsort ausfindig gemacht und seinen (...) bedroht. Es ist nicht anzunehmen, dass die afghanischen Behörden dem Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen können. Eine innerstaatliche Schutzalternative fällt beim unbegleitet eingereisten und minderjährigen Beschwerdeführer, der nie ausserhalb seines Heimatdorfes gelebt hat, offenkundig ausser Betracht. Das ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet hat.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Ausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG liegen nicht vor. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen, mithin Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2019 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

E. 9.3 Der obsiegenden Partei wäre eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes hat die Rechtsvertreterin ihr Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons Luzern - und somit staatlich besoldet - ausgeführt, sodass davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Daher ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 27. Februar 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1551/2019 Urteil vom 5. Dezember 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Dezember 2018 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 15. Januar 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 14. Februar 2019 im Beisein der Vertrauensperson die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Dort habe er zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern gelebt. Zwei (...) würden in E._______ leben, einem Nachbardorf. Er sei nie zur Schule gegangen und habe lediglich ein wenig die Koranschule besucht. Sein Vater sei in F._______ auf einer (...) von mutmasslich (...) Streitkräften als (...) tätig gewesen. Ein Freund habe ihm diese Arbeitsstelle vermittelt. Er - der Beschwerdeführer - habe seinen Vater zweimal zur Arbeit begleitet, weil dieser nicht alles habe alleine tragen können. Eines Tages habe seine Mutter beim Wasser holen gesehen, dass Angehörige der Taliban unterwegs zu ihrem Haus gewesen seien. Daraufhin habe sie seinen Vater, seine beiden Brüder und ihn selbst versteckt. Die Taliban hätten nach seinem Vater gesucht. Ein paar Tage später sei sein Vater verschwunden. Dies sei ein Monat nach Arbeitsbeginn seines Vaters auf der (...) gewesen. Ein (...) habe nach zwei oder drei Tagen die Leiche des Vaters gefunden. Er sei (...) worden. Sein (...) sei neben ihm gelegen. Sein Vater sei noch gleichentags beerdigt worden. Ungefähr zwei Tage später hätten die Taliban erneut das Zuhause der Familie aufgesucht. Sein Bruder habe ihn über deren Kommen informiert. Er sei weggerannt und habe sich in einem zerstörten Haus versteckt. Dieses Mal hätten sie nach ihm gefragt, weil er seinen Vater zur (...) begleitet habe. Deshalb seien sie ungefähr am nächsten Tag zu seinem G._______ in E._______ gegangen. Die Taliban hätten dies herausgefunden, ihn bei seinem (...) gesucht und diesen bedroht. Sein (...) habe ihm gesagt, er solle ausreisen. Ungefähr eineinhalb Wochen respektive einen Monat nach dem Tod des Vaters, im (...) 2018, habe er Afghanistan verlassen. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 29. März 2019 (Datum Poststempel: 1. April 2019) reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht stellte diese dem Beschwerdeführer am 29. April 2019 zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung hält sie vorab fest, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei dem jugendlichen Alter und dem Bildungsstand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Weiter führt sie aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers wiesen zwar Einzelheiten auf, die seinen Aussagen Substanz verleihen würden. Gleichzeitig habe er sich betreffend das Verhalten der Taliban vor dem Tod des Vaters in zwei Widersprüche verstrickt. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, seine Mutter habe nach dem Fortgang der Taliban nichts berichtet. Dagegen habe er bei der BzP ausgeführt, die Taliban hätten gedroht, ihn an der Stelle seines Vaters mitzunehmen. Weiter habe er entgegen den Ausführungen an der BzP an der Anhörung angegeben, die Taliban seien zweimal wegen seines Vaters zu Hause vorbeigekommen. Die Erklärung, wonach sie einmal vor dem Tod des Vaters und einmal nach dessen Tod gekommen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verschwinden des Vaters sowie zu den Umständen des Auffindens von dessen Leiche seien als differenziert zu bezeichnen. Auch die Schilderungen zur Suche der Taliban nach dem Beschwerdeführer ein paar Tage nach der Beerdigung des Vaters wiesen Einzelheiten auf, die diesen Substanz verleihen würden. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, wann er und seine Familie zum (...) nach E._______ gegangen seien. Er habe lediglich vage erwidert, dies sei ungefähr am nächsten Tag gewesen, wann genau, wisse er nicht. Zur Bedrohung durch die Taliban beim (...) in E._______ habe er sich unterschiedlich geäussert. Im Rahmen des freien Berichts an der BzP habe er ausgeführt, die Taliban hätten den (...) vorgeladen. Hingegen habe er bei der freien Schilderung anlässlich der Anhörung angegeben, die Taliban seien zum (...) nach Hause gekommen beziehungsweise hätten diesen vorgeladen und bedroht. Später habe er die klärende Frage, ob die Taliban zu seinem (...) nach Hause gekommen seien, unter Hinweis auf die Vorladung verneint. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er angegeben, die Taliban hätten zunächst beim (...) zu Hause nach ihm gesucht und diesen später beim Gebet in der (...) angesprochen. Auf den Vorhalt hin, er habe einen Besuch beim (...) zu Hause soeben verneint, habe er ausgeführt, er habe die Frage so verstanden, ob sein (...) zu Hause von den Taliban vorgeladen worden sei. Diese Erklärung entbehre zwar nicht einer gewissen Plausibilität, vermöge aber den Widerspruch nicht gänzlich aufzulösen, zumal er auch bei der BzP keinen Besuch der Taliban beim (...) zu Hause erwähnt habe. Anlässlich der BzP habe er zudem angegeben, sein (...) habe ihm Einzelheiten zur Drohung der Taliban geschildert. Bei der Anhörung habe er demgegenüber festgehalten, sein (...) habe ihm keine Details genannt. Betreffend den Zeitraum zwischen dem Tod des Vaters und der Ausreise habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich geäussert. Selbst unter Berücksichtigung einer nur ungefähren Angabe seien die unterschiedlichen Angaben von einer Woche beziehungsweise einem Monat nicht miteinander vereinbar, zumal er bezüglich des Zeitpunkts, als er seinen Vater (...) begleitet habe, genaue Zeitangaben habe machen können. Insgesamt würden die Aussagen zu den Todesumständen des Vaters nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich beim Besuch der Taliban nach dem Tod des Vaters auf Geheiss der Mutter versteckt habe. Diesen Aussagen stünden indes die unglaubhaften Schilderungen bezüglich der Ereignisse während des Aufenthaltes beim (...) in E._______ gegenüber. Es sei davon auszugehen, dass er nach dem Wegzug aus dem Heimatdorf beziehungsweise seit der Ankunft in E._______ keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban mehr ausgesetzt gewesen sei. Einhergehend mit dieser Schlussfolgerung, die auch an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban vor dem Wegzug rühre, sei fraglich, ob er überhaupt je konkret durch die Taliban verfolgt worden sei. Es stelle sich auch die Frage des Verfolgungsmotivs der Taliban. Mit der Ermordung des Vaters hätten die Taliban ihr Ziel, die Dorfbewohner einzuschüchtern, erreicht. Es sei fraglich, was die Taliban vom ungefähr (...)-jährigen Beschwerdeführer gewollt hätten, zumal er nicht in einem Alter gewesen sei, in dem er sich vor Rekrutierungsversuchen durch die Taliban hätte fürchten müssen. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe in der Gesamtschau zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend die Ereignisse in E._______ geschlossen. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Todesumstände des Vaters, der Heimsuchung durch die Taliban im Heimatdorf sowie die Flucht nach E._______ anerkenne die Vorinstanz, dass er diesbezüglich detaillierte und substantiierte Aussagen gemacht habe, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werde. Die vorinstanzliche Begründung bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung durch die Taliban in E._______ vermöge nicht zu überzeugen. Zunächst müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei ihm um eine minderjährige und bildungsferne Person handle. An seine Vorbringen dürfe nicht derselbe Massstab betreffend das Glaubhaftmachen wie bei erwachsenen Gesuchstellern angewendet werden. Dieser Grundsatz werde von der Vorinstanz zwar anerkannt, indes sei diesem im angefochtenen Entscheid nicht genügend Rechnung getragen worden. Zudem habe er plausibel und glaubhaft darlegen können, weshalb er die Frage betreffend die Heimsuchung bei seinem (...) zu Hause falsch verstanden habe. Inwiefern der angebliche Widerspruch durch diese Erklärung nicht habe aufgelöst werden können, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz verkenne das Beweismass des Glaubhaftmachens, welches Raum für gewisse Einwände und Zweifel zulasse. Selbst wenn dieser Widerspruch tatsächlich bestehen würde, könne nicht insgesamt auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen geschlossen werden. Dem vorinstanzlichen Vorwurf, er habe sich widersprüchlich dazu geäussert, was der (...) über die Vorladung durch die Taliban berichtet habe, könne nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die im Asylentscheid aufgeführte Aussage an der Anhörung (SEM-Akte A16/12 F68) in den Gesamtkontext zu stellen. Er habe zwar bei Frage 68 tatsächlich gesagt, sein (...) habe ihm betreffend die Unterredung mit den Taliban keine Details genannt. Indes gehe aus der Antwort zu Frage 66 hervor, dass ihm der (...) über den Inhalt der Drohung berichtet, jedoch keine Einzelheiten genannt habe. Anlässlich beider Befragungen habe er deutlich gemacht, dass sein (...) über die Drohung und Vorladung durch die Taliban erzählt habe, er sich aber bewusst sei, nicht alle Details dazu zu kennen. Im Zusammenhang mit der Heimsuchung der Taliban in E._______ habe die Vorinstanz nur wenige inhaltliche Fragen gestellt, obwohl er detailliert davon hätte erzählen können. Er habe logisch, stringent und nachvollziehbar von der Heimsuchung und Vorladung des (...) erzählt. Hinsichtlich des von der Vorinstanz aufgeführten Widerspruchs zur Zeitdauer zwischen dem Tod des Vaters und der Ausreise sei erneut auf den tieferen Beweismassstab bei Minderjährigen hinzuweisen. Von ihm könne nicht erwartet werden, dass er den abstrakten Begriff der Zeit beziehungsweise der Zeitdauer einordnen könne (Urteil BVGer E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.4). Anlässlich der Befragungen habe er mehrmals wiederholt, er kenne sich mit Daten und Zeitangaben nicht genau aus. Der Dolmetscher habe ihm das Wort «(...)» erklären müssen. Zudem sei der Rückschluss zurückzuweisen, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen zum Aufenthalt in E._______ die Verfolgung durch die Taliban grundsätzlich in Frage gestellt werden müsse. Die Vorinstanz habe die Vorbringen im Zusammenhang mit B._______ im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft eingestuft. Inwiefern die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgung in E._______ am Ergebnis dieser Gesamtwürdigung etwas zu ändern vermöge, werde nicht ausgeführt und sei nicht ersichtlich. Schliesslich sei die Argumentation betreffend das Verfolgungsmotiv der Taliban nicht überzeugend, da die Vorinstanz nicht durch die von ihm vorgebrachte Motivation, nämlich die Bestrafung von regierungstreuen Personen, eingegangen sei. 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tätigkeit des Vaters als (...) auf dem (...), dessen Verschwinden und Ermordung sowie die Suche der Taliban nach ihm im Heimatdorf konsistent, plausibel und insgesamt glaubhaft ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A9/13 Ziff. 2.01 und 7.01 sowie A16/12 F19 ff.). Dies anerkennt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz ebenfalls, weshalb diesbezüglich auf ein näheres Eingehen zur Glaubhaftigkeit verzichtet wird. 6.2 Demgegenüber erachtet die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Vorkommnisse in E._______ als unglaubhaft. Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Frage, ob die Taliban bei seinem (...) zu Hause in E._______ gewesen seien, unvereinbar geäussert, wirkt konstruiert. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der BzP nicht explizit erwähnt hat, dass die Taliban bei seinem (...) gewesen seien. Er gab jedoch an, die Taliban hätten ihn auch dort nicht in Ruhe gelassen, was einen Besuch beim (...) zu Hause nicht ausschliesst (vgl. SEM-Akte A9/13 Ziff. 7.01 S. 9). Zu beachten ist, dass es sich bei der BzP um eine summarische Befragung zu den Asylgründen handelt und dem minderjährigen sowie unbegleitet eingereisten Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch keine Vertrauensperson beigeordnet war. Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung des (...) durch die Taliban insofern übereinstimmend, als daraus hervorgeht, dass diese nicht in dessen Zuhause stattgefunden hat (vgl. SEM-Akten A16/12 F73 und A9/13 Ziff. 7.01 S. 9). In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Aussage als Realkennzeichen zu werten, sein (...) sei nach dem Besuch in der (...) von den Taliban angesprochen und bedroht worden (vgl. SEM-Akte A16/12 F73). Dass der Beschwerdeführer die Frage nach dem Besuch der Taliban auf die Übermittlung der Vorladung bezogen hat und deshalb aus einem Missverständnis heraus mit «nein» geantwortet hat, ist durchaus denkbar und wird auch von der Vorinstanz als plausibel angesehen (vgl. a.a.O. F72 ff. sowie angefochtene Verfügung S. 6). Nach Klärung dieses Missverständnisses sind die Schilderungen zu den Vorkommnissen mit den Taliban in E._______ und der zeitliche Ablauf übereinstimmend (vgl. a.a.O. F19, F66 sowie F73 f.). Weiter geht die Vorinstanz zu Unrecht von der Annahme aus, betreffend das Gespräch des (...) mit dem Beschwerdeführer über die Drohung durch die Taliban bestehe ein Widerspruch. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind zwar nicht deckungsgleich, erscheinen jedoch in der Gesamtbetrachtung konsistent. So gab er anlässlich der BzP an, sie hätten seinem (...) gedroht, ihn zu töten, wenn er ihn - den Beschwerdeführer - nicht aushändige, und an der Anhörung, sie hätten ihm vorgeworfen, ihn in Schutz zu nehmen (vgl. SEM-Akten A9/13 Ziff. 7.01 S. 9 und A16/12 F66). Ein erheblicher Widerspruch, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erkennen will, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig überzeugt zur Begründung der Unglaubhaftigkeit das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Zeitraumes zwischen dem Tod des Vaters und der Ausreise widersprochen. In Anbetracht der insgesamt als glaubhaft zu beurteilenden Ausführungen des Beschwerdeführers kommt diesem geringfügigen Widerspruch nicht wesentliches Gewicht zu, zumal er erklärte, sich mit Daten nicht genau auszukennen (vgl. SEM-Akte A16/12 F61 und F63). Die Angabe des Beschwerdeführers, er und seine Familie seien ungefähr am nächsten Tag zum (...) gegangen, er habe aber vergessen, wann dies genau gewesen sei, mag zwar vage erscheinen, ist vor dem Hintergrund der fehlenden Schulbildung und des jungen Alters sowie seiner diesbezüglich in verschiedenen Zusammenhängen gleichlautenden Zeitangaben aber zu relativieren (vgl. SEM-Akte A16/12 F19, F24, F35, F42, F43, F54, F60, F61 und F65) und vermag im Rahmen der Gesamtwürdigung an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ebenfalls nichts zu ändern. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, lässt der Beweismassstab des Glaubhaftmachens Raum für gewisse Ungereimtheiten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen in einer Gesamtbetrachtung bei einem gleich bleibenden Erzählstil in sich stimmig und nachvollziehbar, mithin glaubhaft. Anzumerken bleibt, dass es - wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht - nicht nachvollziehbar ist, wenn die Vorinstanz grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Flucht nach E._______ ausgeht, diese aber aufgrund der als unglaubhaft beurteilten Äusserungen zu den Ereignissen in E._______ in einem Umkehrschluss in Zweifel zieht. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon auszugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung durch die Taliban in E._______ glaubhaft sind. 7. 7.1 Somit ist zu prüfen, ob die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermögen. Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als (...) auf einer (...) von mutmasslich (...) Streitkräften. Der Beschwerdeführer ist zweimal mit seinem Vater zur (...) mitgegangen. Die Taliban haben den Vater des Beschwerdeführers wegen der Arbeit auf der (...) getötet. Danach haben sie nach dem Beschwerdeführer gesucht, weil er seinen Vater zur (...) begleitet hat. Deshalb ist er mit seiner Familie ins Nachbardorf E._______ zu einem (...) geflüchtet. Die Taliban haben den Beschwerdeführer aber auch dort gesucht und zudem seinen (...) bedroht. Auf Anraten des (...) hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2018 im Verhältnis zum Jahr 2017 nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. US Commission on International Religious Freedom [USCIRF]: "Annual Report 2018 - Afghanistan" vom 24. Februar 2019, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Tier2_AFGHANISTAN_2019.pdf; Austrain Centre for Country of Origin and Asylum Reserach and Documentation (ACCORD): "General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul" vom 27. September 2019, https://www.ecoi.net/en/countries/afghanistan/featured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul/; United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] / Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: "Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2018" vom 1. Februar 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf; alle zuletzt abgerufen am 11. November 2019). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [zuletzt abgerufen am 11. November 2019] sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis" vom Juni 2018, S. 41-43). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Departement of Forgein Affairs and Trade [DFAT]: "Country Information Report Afghanistan" vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; ACCORD: "Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 11. September 2018, Kapitel 1.2; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 12. September 2019, insbesondere S. 10). 7.4 Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als (...) auf einer (...) von mutmasslich (...) Streitkräften, weshalb die Taliban ihn töteten. Der Beschwerdeführer begleitete seinen Vater zweimal zur Arbeit. Die Taliban haben dies beobachtet. Vor diesem Hintergrund weist der Beschwerdeführer ein Profil auf, welches insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban führt, gehört er doch zu den in Erwägung 7.3 aufgeführten Risikogruppen. Er hat zudem in subjektiver Hinsicht glaubhaft darlegen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im (...) 2018 aufgrund seines Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt zu haben. Die Taliban waren bereits auf der Suche nach ihm. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten ihn gesucht, weil er seinen Vater zum (...) begleitet habe (vgl. SEM-Akte A16/12 F57). Dies erscheint unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen naheliegend und überzeugend. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Taliban des Beschwerdeführers hätten habhaft werden können. So haben sie herausgefunden, dass der Beschwerdeführer nach E._______ zu seinem (...) geflüchtet ist, seinen dortigen Aufenthaltsort ausfindig gemacht und seinen (...) bedroht. Es ist nicht anzunehmen, dass die afghanischen Behörden dem Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen können. Eine innerstaatliche Schutzalternative fällt beim unbegleitet eingereisten und minderjährigen Beschwerdeführer, der nie ausserhalb seines Heimatdorfes gelebt hat, offenkundig ausser Betracht. Das ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet hat.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Ausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG liegen nicht vor. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen, mithin Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2019 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 9.3 Der obsiegenden Partei wäre eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes hat die Rechtsvertreterin ihr Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons Luzern - und somit staatlich besoldet - ausgeführt, sodass davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Daher ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 27. Februar 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef