Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden (Ehepaar und ihr minderjähriges Kind), afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Mai 2019 und gelangten über den Iran und die Türkei nach Griechenland. Am 16. August 2020 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. A.b Am 31. August 2020 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihrer Person und summarisch zu ihrem Reiseweg befragt (Befragung zur Person BzP ; vgl. Akte 1072390-16/8 und 1072390-17/8). Dabei gaben sie namentlich an, ihre Familie habe zuletzt im Dorf D._______, E._______ (Provinz F._______) gelebt. Sie hätten sowohl einen Reisepass als auch eine Identitätskarte besessen. B. Am 4. September 2020 fand das persönliche Dublin-Gespräch statt. Dabei trugen die Beschwerdeführenden beide vor, ihre Reisepässe seien von den türkischen Behörden beschlagnahmt worden. Ihre afghanischen Taskara würden sich im Heimatland befinden; sie hätten nur eine Fotoaufnahme dieser Ausweise verfügbar. Zum medizinischen Sachverhalt führte die Beschwerdeführerin weiter aus, sie sei seit ihrer Flucht oft traurig und vergesslich geworden; ihre Rechtsvertretung werde eine diesbezügliche Eingabe nachreichen. Im Weiteren habe sie gesundheitliche Unterleibsprobleme. Der Beschwerdeführer trug diesbezüglich vor, er habe abgesehen von Schmerzen an den Füssen wegen der langen Märsche auf der Flucht keine gesundheitlichen Probleme (vgl. Akten A22 und A24). C. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 28. und 30. September 2020 (Akten A27 und A31) liessen die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel in Kopie nachreichen:
- afghanische Taskara aller drei Beschwerdeführenden;
- Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin;
- Heiratsurkunde, ausgestellt am «(...)1394» (afghanischer Kalender);
- mehrere Dokumente betreffend den Sohn C._______ (Geburtsurkunde, Impfausweis);
- Diplom «Secondary Education», datiert mit (...) 2019, die Beschwerdeführerin betreffend;
- zwei Studentenausweise der Beschwerdeführerin;
- Universitäts-Diplom der «(...) University», datiert (...) 2018 inklusive Notenblätter, die Beschwerdeführerin betreffend;
- Praxisnachweise betreffend Medizinstudium der Beschwerdeführerin, ausgestellt durch die «(...) University» am (...) 2018;
- «Basic Ultrasound Training Certificate» und «Ultrasound Training Certificate», beide ausgestellt von der «(...) University» betreffend ein zweimonatiges «post graduate trainee» zwischen dem (...) 2017 und (...) 2017 und ein sechsmonatiges «practical training» vom (...) 2017 bis (...) 2018;
- Diplom des Beschwerdeführers, ausgestellt durch (...)ministerium von Afghanistan;
- Steuerbescheinigung des Beschwerdeführers, ausgestellt durch Finanzministerium von Afghanistan;
- Mehrere Arbeitsbescheinigungen des Beschwerdeführers aus Afghanistan;
- Mehrere Arbeits- und Berufsausweise des Beschwerdeführers. Hierzu wurde weiter ausgeführt, die Arbeitsbescheinigungen des Beschwerdeführers würden belegen, dass dieser über eine gute berufliche Existenz in Afghanistan verfügt habe. Er habe sich nicht vorstellen können, seine Heimat jemals verlassen zu müssen, bis die Erlebnisse seiner Ehefrau ihn und seine Familie zur Ausreise veranlasst hätten. Das Einreichen weiterer Beweismittel wurde ausdrücklich vorbehalten. D. Am 1. Oktober 2020 fand die Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG respektive die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG statt (vgl. Akte A32). Dabei trug sie im Wesentlichen vor, sie sei Ärztin und habe ihr Universitätsstudium in der Provinz G._______ in den Jahren 2011/12 bis 2017/18 absolviert. Anschliessend habe sie eine eigene frauenärztliche Praxis in E._______ geführt; an den genauen Zeitpunkt der Praxiseröffnung könne sie sich nicht erinnern. Sie sei «nur Medical Doctor» gewesen und noch nicht Fachärztin (für Gynäkologie). Sie habe nur Frauen behandelt und dabei Ultraschall-Untersuchungen durchgeführt. Es sei vorgesehen gewesen, dass sie eine staatliche Arbeitsstelle antrete; der diesbezügliche Prozess sei beim Gesundheitsamt bereits hängig gewesen. Am 17. Mai 2019 sei ein bewaffneter Mann mit zwei Frauen (Mutter und ihre unehelich schwangere Tochter H._______; im Nachfolgenden: F.) in der Gynäkologiepraxis der Beschwerdeführerin erschienen. Der Mann - der Bruder der Schwangeren - habe sich als «Sohn des I._______» ausgegeben und die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, die Abtreibung des unehelichen Kindes seiner Schwester F. vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe dann erklärt, sie könne und dürfe die Abtreibung nicht durchführen; in Afghanistan seien Abtreibungen nicht zugelassen und eine solche würde gegen die islamischen Regeln verstossen. Der Bruder respektive «Sohn des I._______» (im Nachfolgenden: Q.) habe herumgeschrien und mit seiner Kalaschnikov gegen die Praxistüre geschlagen. Die im Wartezimmer sich aufhaltenden und aufgrund des Aufruhrs alarmierten Patientinnen hätten sich erkundigt, was vorgefallen sei. Am Abend dieser Vorfälle sei die Beschwerdeführerin vom Bruder der Schwangeren telefonisch unter Druck gesetzt und massiv bedroht worden. Am nächsten Tag habe sich die Beschwerdeführerin von einem Mullah beraten lassen. Dieser habe ihr erklärt, Abtreibungen seien im Islam gleichgesetzt mit der Tötung eines erwachsenen Menschen und daher verboten. Er, der Mullah, werde versuchen, mit Q. eine Lösung zu finden. Nach dieser «Konsultation» beim Mullah sei die Beschwerdeführerin in ihre Praxis zurückgekehrt. Die beiden Frauen - die schwangere F. und ihre Mutter - seien dann am nächsten Tag wieder in der Praxis erschienen. Die Mutter habe sie angefleht, die Ehre ihrer Familie zu retten. Die Beschwerdeführerin habe der Schwangeren eine Infusion angelegt, weil diese einen niedrigen Blutdruck aufgewiesen habe. F. habe die Beschwerdeführerin als Ärztin dann angefleht, ihr Kind nicht abzutreiben. Die Mutter des Mädchens habe ihrerseits wieder auf die Abtreibung beharrt und habe die Beschwerdeführerin wissen lassen, ein Mann aus J._______, ein Paschtune, habe F. heiraten wollen, aber F.s Bruder habe sie ihm nicht zur Frau geben wollen; F. sei dann "abgehauen" und erst nach vier Monaten - schwanger - wieder aufgetaucht. Die Familie wolle sie mit einem anderen Mann verheiraten. Am Mittag des 18. Mai 2019 habe der «Ehemann» von F. und Kindsvater die Beschwerdeführerin angerufen und ihr drohend untersagt, sein Kind abzutreiben. Sie habe ihm zugesichert, keine Abtreibung vorzunehmen. Noch am gleichen Nachmittag sei die schwangere F. in einem körperlich schlechten Zustand nochmals in die Praxis gebracht worden. Sie habe dabei stark geblutet sowie am Kopf und am Bauch Spuren von körperlicher Gewalt aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die Schwangere mit Ultraschall untersucht und dabei festgestellt, dass der Fötus abgestorben sei. Sie habe die Notlage erkannt und die beiden Frauen aufgefordert, sofort ein Spital aufzusuchen. F. habe das Kind dann verloren, ohne ärztliches Zutun der Beschwerdeführerin. Am Abend dieses Vorfalls sei die Beschwerdeführerin vom Bruder von F. (Q.) telefonisch bedroht worden, weil sich diese an den Mullah gewandt habe. In derselben Nacht seien vor dem Haus ihrer Familie Schüsse gefallen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe am Folgetag bei der Distriktbehörde Anzeige erstattet; man habe ihm aber behördlicherseits mitgeteilt, dass Q. ein gefährlicher, mächtiger Straftäter sei, welcher bereits Morde und Entführungen begangen habe sowie mit Drogen handle; gegen ihn könne behördlicherseits nichts unternommen werden; es seien kürzlich Soldaten entsandt worden, um ihn zu verhaften, aber er habe entfliehen können; ein paar Tage nach diesem Festnahmeversuch habe dieser Q. den Distriktshauptsitz mit Waffengewalt angegriffen; im Weiteren stamme der Mann, mit welchem das Mädchen das Kind gezeugt habe, aus J._______, einer Region, in welcher die Regierung keine Macht habe und nichts tun könne. Wenig später habe die Beschwerdeführerin eine weitere massive telefonische Drohung vom weinenden Kindsvater erhalten, der ihr vorgeworfen habe, sein Kind «vernichtet zu haben». Sie habe dem Kindsvater gegenüber beteuert, keine Abtreibung vorgenommen zu haben, worauf dieser ihr die Rache an ihrem Sohn angedroht habe. Wegen diesen Drohungen sei die Beschwerdeführerin eine Woche lang nicht in ihrer Praxis erschienen. Am 26. Mai 2019 habe sie dann - in Begleitung ihres Sohnes - ihre Praxisarbeit wieder aufgenommen. Auf dem Nachhauseweg von der Arbeit seien zwei vermummte Personen auf einem Motorrad an ihr und ihrem Sohn vorbeigefahren. Eine Person habe mit einer Pistole auf die beiden geschossen, die sich ihrerseits in einen Strassengraben geworfen hätten. Der Sohn sei an der Stirn und die Beschwerdeführerin am Oberschenkel verletzt worden. Die Verletzungen des Sohnes seien von einem Arzt versorgt und genäht worden. Danach sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach Hause gegangen. Dort habe sie wieder einen Drohanruf bekommen, in welchem man ihr mitgeteilt habe, das nächste Mal werde ihr Sohn getötet. Sie sei ja von zwei Seiten - von Q., weil sie den Mullah über die Schwangerschaft von dessen Schwester informiert habe, sowie von F.s Ehemann, der sie für den Tod des Kindes verantwortlich gemacht habe, bedroht worden; von welcher Seite dieser letzte Drohanruf gekommen sei, könne sie nicht mit Sicherheit sagen; die Stimme habe jener des Ehemannes geglichen, aber sie sei nicht sicher. Sie habe anschliessend ihren Ehemann - der sich mit der Mutter der Beschwerdeführerin wegen deren längerdauernden Krebsbehandlung in Pakistan aufgehalten habe - telefonisch kontaktiert. Ihr Ehemann habe entschieden, dass die Familie aus Afghanistan ausreisen müsse; selbst der sicherste Ort innerhalb des Landes sei für die Familie noch unsicher; Q. und seine Gefolgschaft hätten überall Macht. Die Beschwerdeführerin hätte auch in Kabul ihre Arztpraxis aus Sicherheitsgründen nicht weiterführen können. Wenn sie in Afghanistan geblieben wäre oder dorthin zurückkehren würde, würde das ihren Tod bedeuten. Sie habe ursprünglich nicht beabsichtigt, das Land zu verlassen, ansonsten die Familie Afghanistan bereits verlassen hätte, als ihr Ehemann (...) habe. Ihre Reisepässe seien von den türkischen Behörden beschlagnahmt worden, als sie auf ihrem Fluchtweg nach Griechenland von ihrem sinkenden Schiff von der türkischen Polizei aufgegriffen und nach Izmir gebracht worden seien. E. Am 8. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 AsylG einlässlich zu den Asylgründen befragt (vgl. Akte A35). Dabei trug er im Wesentlichen vor, er und seine Familie seien auf ihrer Reise von der türkischen Polizei festgenommen und während längerer Zeit in einem Militärgefängnis untergebracht worden. Dabei seien ihnen namentlich die Reisepässe abgenommen worden. Er habe in Afghanistan sein Studium in (...)wirtschaft absolviert. Er habe danach für die (...) gearbeitet. Er hätte die Möglichkeit gehabt, durch diese Firma mit seiner Familie K._______ auszureisen; er habe aber Afghanistan damals nicht verlassen wollen. Später sei er bis 2016 beim Staat angestellt und sei für (...) verantwortlich gewesen. Als die Regierung gewechselt habe, sei diese Behörde aufgelöst worden und er habe zum (...)ministerium gewechselt, wo er bis Ende 2018 tätig gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr gearbeitet und habe sich um seine Schwiegermutter, die zugleich seine Tante sei und in einer Krebsbehandlung gestanden habe, gekümmert. Er sei namentlich mehrmals mit ihr zur Chemotherapie und zur Bestrahlungsbehandlung nach Pakistan gereist. Seine Familie habe ihren Lebensunterhalt mit den Ersparnissen, ihren Grundstücken und von der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau, die seit etwa 2017/2018 eine eigene Arztpraxis geführt habe, finanziert. Wegen der Probleme seiner Ehefrau und ihres gemeinsamen Sohnes, die sich beide in Lebensgefahr befunden hätten, habe die Familie Afghanistan verlassen. Seine Ehefrau sei von Regierungsgegnern und einer weiteren Person, die Macht gehabt habe, bedroht worden. Er selbst habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, wäre aber von den Problemen seiner Ehefrau mitbetroffen gewesen, wenn er sich zu jenem Zeitpunkt nicht in Pakistan aufgehalten hätte. Ein Mädchen namens F. habe einen Jungen heiraten wollen und ihre Familie habe sich gegen diese Heirat gestellt. Deshalb hätten sich das Mädchen und dieser Junge in einer von den Taliban dominierten Region versteckt, aus welcher der Junge stamme. Sie sei dann schwanger zur Familie zurückgekehrt. In der Folge sei seine Ehefrau als Ärztin vom einflussreichen, mächtigen Bruder des Mädchens, der den Spitznamen Q. trage, unter massiver Drohung aufgefordert worden, eine Abtreibung durchzuführen. Weil sich seine Ehefrau geweigert habe, sei sie sowohl von der Familie dieses Mädchens als auch von der Familie des Kindsvaters, der seinerseits davon ausgegangen sei, sie habe die Abtreibung durchgeführt, mehrmals massiv bedroht worden. Während er selbst sich in Pakistan aufgehalten habe, sei es auch zu einer Schiesserei hinter dem Haus seiner Familie gekommen. Etwas später habe das Mädchen ihr Kind verloren, nachdem sie von ihrem Bruder Q. misshandelt worden sei. Nachdem seine Ehefrau mehrmals behelligt worden sei, sei sie auf dem Heimweg zusammen mit dem Sohn von zwei Motorradfahrern angeschossen worden; die Verletzungen seines Sohnes hätten genäht werden müssen; seine Ehefrau habe sich am Oberschenkel verletzt. Sein Schwiegervater habe bei der Distriktpolizei eine Anzeige erstattet und um Schutz gebeten. Die Behörden hätten aber nicht weitergeholfen. Man habe dem Schwiegervater mitgeteilt, dass es einerseits «schwierig» sei, den Bruder des Mädchens (Q.) zur Rechenschaft zu ziehen, da er sehr gefährlich und unantastbar sei. Andererseits sei der «Ehemann» des Mädchens ein einflussreicher Talib und stamme aus der Region J._______, einer von den Taliban beherrschten Gegend. Nachdem seinem Schwiegervater beschieden worden sei, dass die Behörden die Peiniger nicht zur Rechenschaft ziehen könnten, habe er die Anzeige zerrissen und das Polizeirevier verlassen. Er habe von den Problemen seiner Ehefrau erfahren, nachdem sie ihm am 26. Mai 2019, während seines Aufenthaltes in Pakistan, telefonisch von den Vorfällen berichtet habe. Nach diesem Telefonat sei er sehr schockiert und aufgewühlt gewesen. Unmittelbar, nachdem er von Pakistan nach Hause gekommen sei, sei die Familie aus Afghanistan ausgereist. Sie hätten keine anderweitige Möglichkeit gehabt, im Heimatland zu bleiben, da die Peiniger seiner Ehefrau die Macht hätten, sie überall, auch in Kabul, wo sie sich bereits mehrmals aufgehalten, aber nie gelebt hätten, zu ergreifen. F. Am 16. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört (vgl. A37). Dabei trug sie zusätzlich vor, sie könne sich nicht an das genaue Datum der Eröffnung ihrer frauenärztlichen Praxis erinnern. Beim Angriff durch die beiden vermummten Motorradfahrer habe sie sich mit ihrem Sohn in einem Wassergraben zu verstecken versucht. Bei diesem Angriff sei ihr Sohn angeschossen, am Mund und am Schienbein und sie selbst am Oberschenkel verletzt worden. Sie habe die Angreifer nicht gekannt. Sie sei ja von zwei Seiten - einerseits von Q., andererseits vom Ehemann von F. - bedroht worden. Noch am gleichen Abend habe sie einen Drohanruf erhalten. Dabei sei ihr in Aussicht gestellt worden, dass sie und ihr Kind beim nächsten Angriff nicht überleben würden. Die Stimme des Anrufers habe der Stimme des Ehemanns von F. geähnelt, aber sie könne nicht sicher sagen, ob er es gewesen sei. Sie habe von der Person Q. zwar zuvor gehört, ihn aber erst bei den Ereignissen im Mai 2019 persönlich getroffen. Sie kenne seinen genauen Namen nicht; er sei ein Verbrecher, der an Raubüberfällen, Morden und Entführungen teilgenommen und bereits einmal aus dem Gefängnis L._______ ausgebrochen sei. Als ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, sei er zur Distriktsbehörde gegangen und habe auf deren Gebäude geschossen. Als dieser Q. ihre Praxis aufgesucht und sie zur Durchführung der Abtreibung des Kindes seiner Schwester F. aufgefordert habe, habe sie ihm erklärt, dass eine solche Abtreibung gegen die afghanischen Gesetze und die islamischen Regeln verstossen und sie zudem ihre Praxisbewilligung verlieren würde. Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre Vorbringen, die sie in der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben hatte. Schliesslich gab sie an, sie hätte nicht nach Kabul, wo Verwandte leben, umziehen und dort Sicherheit finden können; wenn sie in Kabul weiter eine Arztpraxis geführt hätte, wäre es ein Leichtes gewesen, sie dort ausfindig zu machen, und damit hätte sie auch ihre Verwandten in Gefahr gebracht; (...). Auf die Ausübung ihres Berufs zu verzichten und "einfach zu Hause wie eine Gefangene zu hocken", habe sie sich nicht vorstellen können. G. Das SEM gab den Beschwerdeführenden am 19. November 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen (vgl. Akte A39). H. Mit E-Mail vom 19. November 2020 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden um eine Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf und stellte zur Begründung die Nachreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. Mit E-Mail vom 20. November 2020 gewährte das SEM eine entsprechende Fristverlängerung bis zum 24. November 2020 (vgl. Akte A40) I. Die Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 23. November 2020 Stellung zum Entwurf des SEM und führte dabei aus, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden seien. Gleichzeitig wurden drei fremdsprachige Beweismittel in Kopie nachgereicht und dazu folgende Inhaltsangaben (in Klammern) gemacht:
- Dokument mit Briefkopf «(...)» und Nummer (...): (Mietvertrag für die ärztliche Praxis der Beschwerdeführerin, datiert «(...).1397»);
- Dokument mit Stempel sowie Foto und Nummer «(...)»: (Schreiben des afghanischen (...)ministeriums, um in staatlichen Spitälern respektive beim staatlichen Gesundheitswesen zu arbeiten, ausgestellt am «(...).1398»);
- Dokument mit Nummern «(...)» und «(...)» sowie Foto: (Schreiben betreffend zukünftige Anstellung bei verschiedenen staatlichen Kliniken von M._______, ausgestellt am «(...).1398»). J. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. November 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mangels Glaubhaftigkeit ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügt (vgl. Akte 43). Zur Begründung führte das SEM aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin - zu den Drohungen seitens des «Q.» und des Erzeugers des ungeborenen Kindes, zu den nächtlichen Schüssen vor ihrem Wohnhaus, zur Strafanzeigeerstattung durch den Vater und zum Übergriff durch Motorradfahrer - seien vage, wenig substanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere habe sie keine genauen Angaben dazu machen können, in welchem Zeitraum sie ihre frauenärztliche Praxis geführt habe. Ihre Erklärungen, sie könne sich nicht erinnern, beziehungsweise die Eröffnung ihrer Praxis sei für sie «völlig gewöhnlich» gewesen, seien nicht überzeugend. Auch der Beschwerdeführer habe keine konkrete Auskunft zur Praxis seiner Ehefrau geben können. Da der ärztlichen Praxis der Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle für die Gesamtvorbringen zukomme und deren Eröffnung ein beachtliches Ereignis dargestellt haben dürfte, wäre von den Beschwerdeführenden zu erwarten gewesen, dass sie hierzu genauere zeitliche Angaben hätten machen können. Im Weiteren seien die Angaben zu den beiden Personen, die die Beschwerdeführerin bedroht haben sollten, vage geblieben. Der eigentliche Name des Q. oder die Gründe für dessen Macht und Einfluss hätten nicht genannt werden können. Auch die Beschreibungen seiner Person und der Begegnungen mit ihm seien weitgehend stereotyp und ohne individuelle Merkmale geblieben. Auch ihren Angaben zur Person des Kindserzeugers, zu den Personen, welche vom Motorrad aus auf sie geschossen hätten und zu den Verantwortlichen der nächtlichen Schussabgaben fehle es an Substanz und Differenziertheit. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachvollziehbar darlegen können, inwiefern diese Vorfälle mit ihren Problemen zusammenhängen würden. Ihre Angabe, sie habe sonst mit niemandem Probleme gehabt, vermöge den Zusammenhang nicht hinreichend zu erklären. Da es sich um wesentliche Aspekte ihrer Vorbringen gehandelt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass konkretere und substanziiertere Angaben zu den genannten Personen hätten gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar zu den einzelnen Vorfällen relativ ausführlich geäussert und ihre Angaben würden einige Realkennzeichen aufweisen. Ihre Ausführungen hätten sich jedoch als weitgehend starre, chronologische und sachliche Abfolge von Ereignissen gestaltet. Ihre Schilderungen zum Praxisbesuch des Mädchens wiesen zwar eine grosse Übereinstimmung auf, ihren Angaben fehle es jedoch an persönlichem Bezug und der Schilderung allfälliger Komplikationen. Ihre Erzählweise sei wenig flexibel, sie habe sich des Öfteren wiederholt und ihre Ausführungen wiesen keinerlei zeitliche Diskontinuitäten auf, wie sie bei Schilderungen persönlicher Erlebnisse oft zu beobachten sei. Der Beschwerdeführer habe namentlich bei der Schilderung der Situation, wie er erstmals von den Problemen seiner Ehefrau erfahren haben wolle, vage und wenig detaillierte Angaben gemacht. Seine Angaben erweckten nicht den Eindruck, dass er auf persönlich Erlebtes zurückgegriffen habe. Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich zu der vom Vater/Schwiegervater angeblich eingereichten Strafanzeige geäussert. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, sein Schwiegervater habe aus Zorn die Anzeige zerrissen, während die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer beiden Anhörungen dazu nichts erwähnt habe, obwohl sie mehrfach danach gefragt worden sei, was mit der Anzeige weiter geschehen sei. Die Erklärungen - der Vater habe «vielleicht» die Anzeige zerrissen respektive er habe sie zerrissen, sie selbst habe zunächst nicht daran gedacht, - seien widersprüchlich ausgefallen. Zudem seien keine Beweismittel eingereicht worden, welche die geltend gemachte Strafanzeige belegen könnten. Nachdem die Vorbringen als unglaubhaft einzuschätzen seien, müsse die Asylrelevanz nicht geprüft werden. Immerhin sei festzuhalten, dass es an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv fehle. In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2020 sei die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zu einer anderen Einschätzung der Asylvorbringen gelangt. Zudem werde eingewandt, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Hierzu sei festzuhalten, dass die besagten Beweismittel bestenfalls den Werdegang der Beschwerdeführenden und ihre beruflichen Tätigkeiten belegen könnten. Dokumente, welche die vorgebrachte Verfolgung belegen könnten, seien keine eingereicht worden. Zudem seien die Dokumente ausschliesslich in Kopie eingereicht worden, weshalb sich deren Authentizität nur bedingt überprüfen lasse. Schliesslich seien Dokumente dieser Art auch käuflich erhältlich, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zukomme. Nach dem Gesagten könne auf eine Übersetzung der mit der Stellungnahme nachgereichten Beweismittel verzichtet werden. K. Mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 24. Dezember 2020 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Dispositivziffern 1 bis 3 der SEM-Verfügung vom 24. November 2020 seien aufzuheben; die Vorin-stanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, das SEM habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft, namentlich als vage, unsubstantiiert und widersprüchlich gewürdigt. Das SEM habe darauf verzichtet, den mit der Stellungnahme vom 23. November 2020 eingereichten Mietvertrag zu übersetzen und zu würdigen. Das Dokument zur Praxisbewilligung selbst sei nicht mehr auffindbar; deshalb seien anderweitige Beweismittel eingereicht worden, die die Angaben zur Führung der frauenärztlichen Praxis in E._______ bestätigen würden. Der eingereichte Mietvertrag halte - nebst weiteren Einzelheiten - die Beschwerdeführerin als Mieterin fest und sei von ihr eigenhändig unterzeichnet worden. Es seien mehrere Praxis- respektive Registrierungsnummern aufgeführt. Es handle sich um einen für drei Jahre - gemäss afghanischer Zeitrechnung von (...)1397 bis (...) 1400 [gemäss Übersetzung des Gerichts: (...) 2018 bis (...) 2021) - abgeschlossenen Vertrag. Es sei stossend, dass das SEM einerseits den Vorbringen zur Praxisführung keinen Glauben geschenkt, andererseits die dazu nachgereichten Beweismittel nicht übersetzt und gewürdigt habe. Das Argument der potentiellen Fälschbarkeit von entsprechenden Beweismitteln entbinde das SEM nicht von der Übersetzungs- und Würdigungspflicht. Die Beschwerdeführenden hätten sich an den groben Zeitraum, wie lange die Ehefrau ihre Praxis geführt habe, erinnern können. Aus den eingereichten Beweismittel gingen genügend Hinweise hervor, die die Praxisführung als glaubhaft dargetan einschätzen liessen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb das SEM dieser Zeitangabe dermassen grosses Gewicht beigemessen habe. Der Beschwerdeführer habe den diesbezüglichen Zeitraum einzugrenzen vermocht. Nachdem er längere Zeiten wegen der Behandlung seiner Schwiegermutter in Pakistan landesabwesend gewesen sei, sei auch nachvollziehbar, dass er nicht genauere Angaben zu den Erlebnissen seiner Frau habe machen können. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft beschrieben, dass es sich bei Q. um eine berühmte, Angst einflössende Person gehandelt habe und dass es sich bei seiner Bezeichnung um einen Spitznamen handle. Sie habe Q. auch relativ detailliert beschrieben (traditionelle afghanische Kleidung, er habe die Hose «ziemlich weit oben getragen»), seine Stimme nachgeahmt und als grob beschrieben. Da sie dem Kindsvater nie persönlich begegnet sei und nur zwei Telefongespräche mit ihm geführt habe, sei auch verständlich, dass sie zu ihm nicht weitere Informationen habe zu Protokoll geben können. Der Beschwerdeführer - und nicht wie vom SEM in seinem Entwurf festgehalten, seine Ehefrau - habe den Kindsvater als «Talib» bezeichnet. Da der Ehemann von F. aus einer Gegend stamme, die von den Taliban beherrscht werde, habe die Beschwerdeführerin bei der Besprechung mit der Rechtsvertretung auch erwähnt, dass dieser möglicherweise den Taliban angehöre. Es sei durchaus plausibel und sozial adäquat, dass der Vorfall mit den Motorradfahrern und den Schüssen auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn im Zusammenhang mit den Geschehnissen in ihrer ärztlichen Praxis stehe. Im Gegenteil wäre nicht einzusehen, weshalb unbekannte Personen etwas mit den gewalttätigen Angriffen auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie zu tun haben sollten. Das SEM habe dazu selbst zugestanden, dass ihre diesbezüglichen Schilderungen Realkennzeichen aufweisen würden. Es sei unverständlich, weshalb das SEM dann aber den Schluss gezogen habe, diese Vorbringen mit Realkennzeichen würden nicht eine Qualität aufweisen, die auf eigenes Erleben schliessen lasse. Die protokollierten Angaben würden 40 Seiten umfassen, weshalb nicht von substanzarmen Aussagen auszugehen sei. Im Weiteren habe sie mit ihrer Schilderung, sie habe die von ihr verlangte Abtreibung nicht nur aufgrund von islamischen und medizinischen Prinzipien verweigert, sondern auch weil sie den Entzug ihrer Praxisbewilligung befürchtet habe, eine persönliche Betroffenheit und Involviertheit dargetan. Auch aus den Angaben des Beschwerdeführers werde dessen persönliche Betroffenheit spürbar. Es erscheine lebensnah, dass seine Erinnerung nach dem für ihn emotional schwer verkraftbaren Telefongespräch mit seiner Ehefrau abgerissen sei und er sich nicht mehr an das danach Geschehene erinnern könne. Seine Angabe, sein Mobil-Telefon sei vor Schrecken aus der Hand gefallen, decke sich mit der Aussage seiner Ehefrau, sie habe ihn nicht mehr telefonisch erreichen können. Die Beschwerdeführerin habe bei der Besprechung des SEM-Entwurfs der Rechtsvertretung gegenüber erklärt, dass sie vergessen habe, dass ihr Vater die eingereichte Strafanzeige bei den Behörden zerrissen habe. Sie habe diesen Vorfall jedoch bei der Rückübersetzung der Anhörung vom 16. November 2020 bestätigt. Es sei durchaus sozialadäquat, dass sie sich bei einer Anhörung mit 152 Fragen nicht an jedes kleinste Detail erinnert habe. Innerhalb ihrer Kernvorbringen seien keine gravierenden Widersprüche feststellbar. Die Erwägungen des SEM zur angeblich fehlenden Glaubhaftigkeit liessen eine Gesamtwürdigung vermissen und würden den Eindruck erwecken, der Entscheid stütze sich auf unwesentliche Sachverhaltselemente. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien vielmehr als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Ferner seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch asylrelevant; namentlich sei die Erwägung des SEM, es fehle an einem Verfolgungsmotiv, nicht zutreffend. Bei Nachteilen, die Frauen zugefügt würden, liege dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vor, wenn diese in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen würden. Von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen würden in Afghanistan keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten, wie dies männliche Opfer erwarten könnten. Hierzu wurde auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (E-2918/2018 vom 12. August 2019,E-4322/2018 vom 21. August 2018, E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2, D-2250/2010 vom 26. November 2012, D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). Frauen, die in Afghanistan einem Beruf nachgingen, seien die Ausnahme und seien potentiell alleine aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit exponiert. Patriarchalische und gewalttätige gesellschaftliche Strukturen führten dazu, dass Frauen gegen grössere Widerstände kämpfen müssten als Männer. Die Beschwerdeführerin habe in Afghanistan berufsbedingt nur Frauen behandelt. Sie sei von zwei Seiten (seitens des Q, der sich in seiner Ehre verletzt erachtet habe, auf der einen und seitens des wegen des Verlust seines leiblichen Kindes zornigen Ehemannes von F. auf der anderen Seite) mit Todesbedrohungen eingedeckt worden, welche direkt mit ihrem Beruf respektive ihrem weiblichen Geschlecht zusammenhingen und somit frauenspezifisch seien. Verbrechen gegen Frauen blieben in Afghanistan weitgehend straflos, wozu das Urteil D-3501/2019 vom 21. September 2019 (recte: 21. August 2019) E. 5.4.5) referenziert werde. In Afghanistan bestehe keine Schutzinfrastruktur und es fehle an einem behördlichen Schutzwillen bei geschlechtsspezifischer Gewalt. Nachdem der Vater der Beschwerdeführerin bei der Distriktverwaltung um Schutz nachgesucht habe, hätten sich die Behörden als machtlos erwiesen. Die Beschwerdeführenden seien in Afghanistan schutzlos den Angriffen von Drittpersonen ausgesetzt gewesen und diese Gefahr sei nach wie vor aktuell. Die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative stelle sich nicht, da die Familie vorläufig aufgenommen worden sei. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden die Originale der bereits in Kopie eingereichten Beweismittel nachgereicht: die Taskara der drei Beschwerdeführenden, Geburtsurkunde der Ehefrau, Heiratsurkunde, Mietvertrag vom «(...).1397», Schreiben des afghanischen (...)ministeriums vom «(...).1398», Schreiben betreffend zukünftige Anstellung bei verschiedenen staatlichen Kliniken von M._______ vom «(...).1398» (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C und J). L. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2021 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang ihres Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und verwies dazu ergänzend auf die angeordnete vorläufige Aufnahme. Im Weiteren wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. M. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 hielt das SEM ergänzend fest, es lasse sich auch aus dem Mietvertrag im Original die behauptete Verfolgung nicht ableiten; der Verwendungszweck des gemieteten Lokals werde zudem nicht genannt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden - ausser den geltend gemachten - keine anderweitigen Feindschaften gehabt hätten, reiche angesichts der generell unsicheren Lage in Afghanistan nicht aus, um den Kausalzusammenhang zwischen dem bewaffneten Angriff und der geltend gemachten Verfolgungssituation wegen den Abtreibungsvorbringen herzustellen. Das SEM halte daran fest, dass die Frage, ob der Vater die Strafanzeige zerrissen habe, kein vernachlässigbares Detail darstelle. Die Ursache der geltend gemachten Verfolgung beruhe nicht auf dem Geschlecht oder dem "Sein" der Beschwerdeführerin, sondern auf deren Handeln beziehungsweise Untätigkeit, nachdem sich diese geweigert habe, die Abtreibung vorzunehmen. Es fehle an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv. N. Mit Replikeingabe vom 1. Februar 2021 wurde entgegnet, das SEM habe im Rahmen seiner Vernehmlassung keine Fälschungsmerkmale beim Original-Mietvertrag festgehalten. Die pauschalen Argumente gegen die Beweiskraft des Mietvertrages seien nicht stichhaltig. Dieses Beweismittel stelle ein starkes Indiz für die Existenz der Arztpraxis dar; aus den übrigen Beweismitteln gingen zudem zusätzliche Informationen wie die Registrierungsnummer der Praxis hervor. Beide Beschwerdeführenden hätten ungefähre Zeitangaben zur Dauer der Praxistätigkeit zu Protokoll gegeben, die inhaltlich übereinstimmten und durch die Daten im Mietvertrag bestätigt würden. In Afghanistan sei generell von einer unsicheren Lage auszugehen; es müsse aber differenziert werden: Ziel der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen sei es, möglichst viele Menschen, - aus ihrer Sicht «Ungläubige», - bei Attentaten zu treffen. Demgegenüber sei vorliegend einzig das von den Beschwerdeführenden bewohnte Haus beschossen worden, andere Häuser nicht. Ferner hätten die Motorradfahrer gezielt Schüsse auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn abgegeben, hingegen gebe es keine Hinweise beispielsweise auf ein Interesse an Wertgegenständen oder an einem Sexualdelikt. Die Verbindung dieser Angriffe mit ihrer Praxistätigkeit sei sozial adäquat. Es gehe nicht an, dass das SEM nur auf die generellen gewalttätigen Vorfälle im Land verweise. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, die Abtreibung vorzunehmen, beruhe nicht nur auf ihren eigenen, persönlichen Wertvorstellungen. Die Abtreibung würde gegen staatliche Gesetze und religiöse Gebote verstossen und würde zum Verlust der Praxisbewilligung führen. Trotz dem erneuten Versuch, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn auf offener Strasse zu töten, hätten die Distriktsbehörden ihnen keinen Schutz bieten können. Zur generellen Schutzunfähigkeit und -willigkeit in Bezug auf Angriffe gegenüber Frauen wurde auf zwei Quellen verwiesen: NYT Magazine: The Many Dangers of Being an Afghan Women in Uniform» vom 5. Oktober 2018 und Reuters: "Afghan working women still face perils at home and office" vom 20. Mai 2019 verwiesen. O. Das Bundesverwaltungsgericht liess die drei beim SEM eingereichten, bisher unübersetzt gebliebenen Beweismittel übersetzen, brachte den Beschwerdeführenden die Übersetzungen mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2021 zur Kenntnis und räumte ihnen die Gelegenheit zu ergänzenden Äusserungen ein. Namentlich wurden die Beschwerdeführenden ersucht, zur Frage der angeblich in den Unterlagen enthaltenen Praxisregistrierungsnummern Stellung zu nehmen. P. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Inhaltsangabe der Beschwerdeführenden in Klammern) nach:
- Zwei Fotos der Beschwerdeführerin, mit Burka gekleidet (aufgenommen in Afghanistan);
- Fünf weitere Fotos (zwei Aufnahmen der Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen angehenden Ärztinnen, aufgenommen während des Praktikums im siebten Jahr ihres Studiums sowie drei Aufnahmen der Beschwerdeführerin beim Operieren);
- ein USB-Stick mit einer Videoaufnahme (in welcher die Beschwerdeführerin beim Operieren aufgenommen wurde). Ergänzend wurde ausgeführt, die eingereichten Aufnahmen gewährten einen Einblick in die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Ärztin in Afghanistan und belegten die bereits bei den Anhörungen zu Protokoll gegebenen detaillierten Schilderungen. Sie habe in Afghanistan eine Arbeitsbewilligung mit der Nummer (...) besessen, was ihr ermöglicht habe, sowohl zukünftig an staatlichen Spitälern arbeiten zu können, als auch privat eine Arztpraxis zu eröffnen. Eine eigentliche "Praxisregistrierungsnummer" gebe es nicht. Bei der Besprechung der Beschwerdeeinreichung sei es diesbezüglich zu einem Missverständnis der Rechtsvertreterin gekommen; die Beschwerdeführerin habe mit dieser «Nummer» ihre Arbeitsbewilligung («work permit») gemeint. Beim Dokument betreffend zukünftige Anstellung bei verschiedenen Kliniken in M._______ handle es sich um eine Art Leumundszeugnis, welches der Beschwerdeführerin wiederum die Berufsausübung in staatlichen Spitälern in Afghanistan ermöglicht hätte. Auf diesem Dokument sei auch ihre vorhergehende/bisherige Tätigkeit aufgeführt. Mit der in der Übersetzung verwendeten Formulierung «former job: non official obstetrician» sei die privat-ärztliche Tätigkeit in E._______ gemeint. Es existiere kein weiteres Beweismittel, welches die Eröffnung ihrer Arztpraxis dokumentiere.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 24. November 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich daher auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen, ihnen Asyl zu gewähren und die Wegweisung als solche anzuordnen ist.
E. 4.1 Es gilt vorab festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die von den Beschwerdeführenden geschilderte Bedrohungslage, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Frauenärztin entstanden sei, sei nicht glaubhaft vorgetragen worden. Ihre Angaben seien teilweise vage und unsubstanziiert ausgefallen. Ferner stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die geltend gemachten Nachteile seien nicht asylrelevant, weil diesen kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie angeblich erlittenen Behelligungen seitens Dritter knüpften nicht an ihr Geschlecht oder an ihr "Sein" an; sie beruhten vielmehr auf ihrem eigenen Handeln, insbesondere auf ihrer Weigerung, die von ihr abverlangte Abtreibung vorzunehmen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verwiesen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst auf die nach ihrer Auffassung mit konkreten Realkennzeichen geschilderten Vorfälle und reichten dazu insbesondere die Originale der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nach. Sie verwiesen zudem auf mehrere Berichte, welche den Umstand untermauern würden, dass Frauen in Afghanistan keinen staatlichen Schutz vor Repressalien seitens privater Dritter erhielten. Zur konkret erlittenen Bedrohungslage führten sie erneut aus, die Beschwerdeführerin sei als Frauenärztin von zwei Seiten verfolgt worden: einerseits, weil sie sich geweigert habe, auf Geheiss eines einflussreichen Mannes die Abtreibung des Kindes seiner Schwester vorzunehmen; andererseits sei sie seitens des Kindserzeugers unter Druck geraten und bedroht worden, weil dieser sie für das Sterben des Kinds im Mutterleib seiner Partnerin verantwortlich gemacht habe.
E. 6 In einem ersten Schritt sind die vom SEM aufgeführten Unglaubhaftigkeitsargumente zu prüfen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat die Ausbildung und anschliessende Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Frauenärztin bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit zahlreichen Unterlagen - damals noch in Kopie - belegt (vgl. Sachverhalt oben, Bst.C und I). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden mehrere Dokumente als einschlägige Belege der beruflichen Ausbildung und Arbeitstätigkeit als Frauenärztin im Original nachgereicht (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K.). Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 wurden zusätzlich mehrere Fotoaufnahmen eingereicht und dazu vorgetragen, auf diesen Aufnahmen sei die Beschwerdeführerin abgebildet (in der traditionellen Burka-Kleidung, mit weiteren Frauen in weissen Kitteln sowie in einem einfach eingerichteten Operationssaal bei einem medizinischen Eingriff in der Bauch-/Unterleibsgegend).
E. 6.1.1 Das SEM zweifelte im Rahmen des angefochtenen Entscheids zwar nicht explizit am beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin und ihrer Tätigkeit als Frauenärztin, hielt aber dazu fest, der Umstand, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann sich an das genaue Datum der Eröffnung der ärztlichen Praxis hätten erinnern können, spreche gegen die Glaubhaftigkeit der darauf beruhenden Vorbringen (vgl. Ziff. II, S. 4, dritter Abschnitt). Zudem würden die diesbezüglichen Beweismittel «bestenfalls» ihren Werdegang belegen, nicht jedoch die daraus abgeleitete Verfolgungssituation (vgl. Ziff. II, S. 6, 5. Abschnitt).
E. 6.1.2 Was das mit Eingabe vom 23. November 2020 - im vorinstanzlichen Verfahren - zu den Akten gereichte Dokument mit Briefkopf «(...)» anbelangt (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. I) - das Original wurde mit der Beschwerdeeingabe nachgereicht), verzichtete das SEM zunächst auf eine Übersetzung des Beweismittels und stellte sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, aus diesem Mietvertrag gehe der behauptete Verwendungszweck - die Miete eines Lokals zur Ausübung einer Arztpraxis - nicht hervor. Die eingereichten Beweismittel würden insgesamt die vorgetragene Bedrohungslage nicht belegen.
E. 6.1.3 Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass die einzelnen Dokumente jeweils für sich alleine betrachtet, nicht geeignet wären, zu belegen, dass die Beschwerdeführerin als ausgebildete Ärztin in einer eigenen frauenärztlichen Praxis tätig gewesen und im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit seitens Drittpersonen verfolgt worden ist. Die Beweismittel zeichnen jedoch gemeinsam betrachtet ein sehr konzises Bild: Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein medizinisches Studium abgeschlossen und in den Jahren 2017 und 2018 zwei Weiterbildungen für die Anwendung des Ultraschall-Bildgebungsverfahrens absolviert hat. Aus den beiden diesbezüglichen Weiterbildungsbestätigungen («Basic Ultrasound Training Certificate» und «Ultrasound Training Certificate») geht hervor, dass diese Schulungen die Erlangung von Kompetenzen und Fähigkeiten bei bildgebenden Ultraschall-Untersuchungen bei Erkrankungen im Bauchraum, bei gynäkologischen Befunden und bei der Geburtshilfe («training skills of abdominal, gynecological, obstetrical and small parts») zum Inhalt hatten. Die praktischen Ausbildungen dauerten vom (...) bis (...) 2017 und vom (...) 2017 bis zum (...) 2018.
E. 6.1.4 Auf den mit Eingabe vom 14. Mai 2021 eingereichten Fotoaufnahmen sind die jeweils abgebildeten Personen zwar nicht persönlich klar identifizierbar: Zum Teil wurden die Aufnahmen in einiger Distanz aufgenommen (Abbildung einer Frau in traditioneller Kleidung), in den übrigen Aufnahmen sind die abgebildeten Frauen aufgrund ihrer Kopfbedeckung respektive der Berufsbekleidung (sterile Operations-Bekleidung mit Gesichtsmasken und Haarnetz) verdeckt. Daher kann nicht eindeutig festgestellt werden, dass auf diesen Aufnahmen die Beschwerdeführerin abgebildet ist. Unter Mitberücksichtigung des sonstigen Sachverhaltsvortrags der Beschwerdeführenden hat das Gericht jedoch keinerlei Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin auf den insgesamt sieben Fotoaufnahmen abgebildet ist und dabei mit medizinischen Fachkolleginnen respektive bei der Vornahme eines chirurgischen Eingriffs aufgenommen wurde.
E. 6.1.5 Bezüglich des eingereichten Mietvertrages ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Dokument namentlich als Mieterin aufgeführt ist, es sich beim gemieteten Objekt um ein Lokal in E._______ handelt und dass die Mietdauer drei Jahre, beginnend ab (...) 2018, beträgt. Nachdem beide Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen zu Protokoll gegeben haben, dass sie vor ihrer Ausreise in der genannten Ortschaft gelebt haben und die Beschwerdeführerin dort ihre Arztpraxis geführt habe, geht das Gericht davon aus, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um den Mietvertrag für die Arztpraxis handelt. Auch die im Mietvertrag genannte Dauer ab dem (...) 2018 lässt sich ohne Weiteres mit den Daten der Ausbildung der Beschwerdeführerin (Absolvierung von Praktika bis (...) 2018) wie mit den zeitlichen Angaben der Beschwerdeführenden vereinbaren. Auch wenn sich beide Beschwerdeführende nicht an einen genauen Zeitpunkt der Praxiseröffnung erinnern konnten, gaben sie doch übereinstimmend an, die Beschwerdeführerin habe die Praxis bis zur Ausreise (im Mai 2019) für etliche Monate, aber für weniger als ein Jahr geführt; die Beschwerdeführerin sagte weiter, sie habe die Praxis etwa ab Mitte des Jahres 2018 geführt (vgl. A32 Antwort 52, A37 Antworten 18, 23 f., 27; A35 Antworten 96 f.). Das SEM würdigt die Unfähigkeit, die Praxiseröffnung genau zu datieren, als wichtiges Unglaubhaftigkeitselement; zahlreiche der vom SEM in den Anhörungen gestellten Fragen bezogen sich auf diesen Sachverhaltsaspekt (vgl. A37 Fragen 17-28, 100; A35 Fragen 90-97). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ein ausschlaggebendes Sachverhaltselement handelt. Dass die Beschwerdeführerin kein präzises Datum zu nennen vermochte, ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen insgesamt in Frage zu stellen, zumal zum einen die ungefähren Datenangaben durchaus stimmig sind und zum andern die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen auf Erinnerungsschwierigkeiten hingewiesen hat (vgl. A22 S. 2; A32 Antwort 73; A37 Antwort 21).
E. 6.1.6 Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin als ausgebildete Ärztin in »E._______» eine frauenärztliche Praxis geführt hat. Es ist den Beschwerdeführenden gelungen, die vom SEM aufgeführten Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszuräumen. Das Gericht hält die diesbezüglichen Vorbringen für glaubhaft, und es gibt keine Veranlassung für konkrete Vorbehalte an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden.
E. 6.2 Wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, machte die Beschwerdeführerin auch einige Detailangaben zur Person des «Sohn des Q.» und zum Kindserzeuger (vgl. Beschwerde, S. 7f.). Sie gab bei beiden Personen an, diese vor den Ereignissen im Mai 2019 nicht gekannt zu haben. Sie beschrieb dann den ersten Peiniger sowie seine Kleidung und schilderte auch sein Verhalten mit Realkennzeichen. Insbesondere trug sie vor, dieser habe beim ersten Erscheinen in ihrer Arztpraxis eine Kalaschnikov auf sich getragen und er habe sich damit bedrohend verhalten, indem er mit der Waffe auf die Tür in der Praxis geschlagen und dabei die im Wart-saal anwesenden Patientinnen aufgeschreckt habe. Auch bei der Schilderung des Behördengangs ihres Vaters gab sie - wie ihr Ehemann - wiederholt Hintergrundangaben der Distriktverwaltung zum «Sohn des Q.» als bekannter, einflussreicher Krimineller und Straftäter zu Protokoll (A32, Antwort 92, 98-102 und 124 ff.; A35, Antworten 107 und 120ff; A37, Antworten 44ff., 52ff. und 82). Sie hat gar versucht, seine Stimme nachzuahmen (vgl. A37, Antwort 52) und gab an, von welchem Gefängnis aus ihm die Flucht gelungen sein soll (A37, Antwort 45).
E. 6.3 Zum Kindserzeuger trug die Beschwerdeführerin vor, dieser sei Paschtune und stamme aus der Gegend J._______, welche nicht unter der Herrschaft der staatlichen Behörden stehe; der Beschwerdeführer bestätigte die Angaben seiner Ehefrau (A32, Antwort 92; A37, Antworten 35, 56 und 66; A35, Antwort 120 und 140). Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen sind die Angaben der Beschwerdeführenden insgesamt in sich stimmig und ohne massgebliche Widersprüche ausgefallen. Die Beschwerdeführerin hat die persönlich erlittenen Repressalien seitens der beiden Drittparteien mehrfach und stets konzis und widerspruchsfrei geschildert. Im Rahmen der freien Schilderung in der ersten Anhörung machte sie ausserordentlich ausführliche, substanzielle Aussagen (vgl. A32 Antwort 92), die sie auf Nachfragen in der Anhörung selber (vgl. A32 Antworten 97 ff.) wie auch in einer zweiten ergänzenden Anhörung (vgl. A37) ohne Widersprüche und Unstimmigkeiten vertiefen und erläutern konnte. Die Antworten sind differenziert; auch noch anlässlich der Rückübersetzungen präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Darstellungen. Ihr Aussageverhalten in der freien Schilderung und bei der Beantwortung konkreter Fragen ist als schlüssig einzuschätzen. Sie vermochte eindrücklich zu schildern, wie sie als Ärztin im Zusammenhang mit einer gewünschten respektive verpönten Abtreibung zwischen die Fronten des Q. und des Kindserzeugers geraten ist, und wie ihr Vorgehen, beim Mullah Rat zu holen, zu einer weiteren Bedrohung geführt hat, da dadurch der Name von Q. und die Schwangerschaft von dessen Schwester bekannt wurde und Q. sich in der Ehre verletzt sah. Die Vorbringen sind nicht unkomplex, indem zwei verschiedene Verfolger mit je unterschiedlich gestalteten Verfolgungsmotiven eine Rolle spielen. Weshalb das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung gelangte, ihre Ausführungen hätten sich als «starre, chronologische und sachliche Abfolge von Ereignissen» gestaltet respektive ihre Angaben würden «zwar grosse Übereinstimmung» aufweisen, jedoch die Substanz vermissen lassen (vgl. Ziffer II, Seite 5, zweiter Textabschnitt), um dieselbe Feststellung dann als Unglaubhaftigkeitselement zu werten, bleibt für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer, der seinerseits die Ereignisse nicht selber miterlebt hat, sondern nur von den Berichten seiner Ehefrau kennt, bestätigte die Darstellungen der Beschwerdeführerin, so wie sie ihm mitgeteilt worden seien; er selber hielt sich zu jenem Zeitpunkt - wie wiederum beide Beschwerdeführenden widerspruchsfrei dargelegt haben - mit der schwer kranken Schwiegermutter wegen einer lange dauernden Spitalbehandlung in Pakistan auf. Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse in durchaus eigenen Worten und Betonungen; es drängt sich bei der Lektüre der Protokolle an keiner Stelle der Eindruck auf, hier würden abgesprochene Vorbringen präsentiert. Die Angaben beider Beschwerdeführenden decken sich, ohne dass Widersprüche entstanden wären. Der einzige Widerspruch könnte darin erblickt werden, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ihr Vater bei den Behörden bereits nach dem ersten bedrohlichen Vorfall, als hinter ihrem Haus nachts Schüsse abgegeben worden seien, Anzeige erstattet habe (vgl. A32 Antwort 92, 134; A37 Antwort 81), während der Beschwerdeführer diese Anzeigeerstattung durch den Schwiegervater auf den Zeitpunkt nach dem zweiten bedrohlichen Vorfall, als Motorradfahrer auf seine Frau und seinen Sohn geschossen hätten, datierte (vgl. A35 Antwort 107). Nachdem der Beschwerdeführer diese Vorfälle allerdings nur vom Hörensagen kennen kann und die Beschwerdeführerin ihn erst nach dem Vorfall mit den Schüssen der Motorradfahrer telefonisch erstmals informiert hatte (vgl. A32 Antwort 137; A37 Antwort 85 f., 99), kann in dieser Ungereimtheit kein entscheidrelevanter Widerspruch erblickt werden.
E. 6.4 Auch die weitere Erwägung der Vorinstanz, den Vorbringen der Beschwerdeführerin mangle es an persönlicher Betroffenheit, vermag nicht zu überzeugen. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 11) wird zutreffend darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Verweigerung der Vornahme einer Abtreibung ihrem ersten Peiniger gegenüber nicht nur auf die medizinischen und gesetzlichen Hindernisse und Verbote verwies, sondern zudem betonte, dass sie bei einer Vornahme einer Abtreibung ihre Praxisbewilligung verlieren könnte. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, nach ihrer ersten Konfrontation mit dem Bruder der schwangeren Frau habe sie sich in ihrer verzweifelten Situation an einen Mullah gewandt und ihn um Rat gebeten (vgl. A32, Antwort 92, 105 ff.; A37, Antwort 72), ist ohne Weiteres als Anzeichen für ihre persönliche Betroffenheit zu würdigen. Im Weiteren wurde in den Protokollen der beiden Anhörungen mehrfach festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Emotionen gezeigt respektive geweint habe (vgl. A32, Antwort 92-95; A37, Antworten 21, 39, 45, 53). Nach dem Gesagten lässt sich die vorinstanzliche Erwägung der fehlenden persönlichen Betroffenheit aufgrund der Akten nicht bestätigen.
E. 6.5 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid explizit festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin «relativ ausführlich» ausgefallen seien und ihre Angaben «einige Realkennzeichen» enthalten würden (vgl. Ziff. II, S. 5, 2. Textabschnitt). Weshalb das SEM diesbezüglich einzig die ärztliche «Verabreichung von Vitamin C» aufführte, jedoch darauf verzichtete, weitere Realkennzeichen - wie beispielsweise die bereits erwähnte Schilderung der im Warteraum der Praxis anwesenden Patientinnen und wie diese von Q. und seinen drohenden Gebärden mit einer Kalaschnikov aufgeschreckt wurden, wie auch die detaillierten Angaben beim Beschrieb der körperlichen Verletzungen der schwangeren F. (A32, Antwort 92, S.11 unten; A37, Antwort 68) - nicht heranzog, bleibt für das Gericht ebenfalls nicht verständlich.
E. 6.6 Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren die Schussabgabe der Motorradfahrer auf ihre Person und auf ihren Sohn grundsätzlich widerspruchsfrei geschildert. Auch zu diesem Ereignis trug sie im Rahmen ihres freien Berichts Detailangaben vor (zum Ort des Geschehens: ein «Kanal»; zu den Motorradfahrern: diese seien mit einem Schal vermummt gewesen und schnell gefahren; sie selbst habe eine Burka getragen; sie gab ferner Gesprächsausschnitte in der direkten Rede zu Protokoll; vgl. A32, Antwort 92, S. 12 unten und S. 13 oben). Es sind keine inhaltlichen Divergenzen oder chronologische Unstimmigkeiten in ihren diesbezüglichen Angaben ersichtlich, hingegen durchaus Realkennzeichen erkennbar. Das Gericht erachtet auch diese Darstellungen als substantiiert, stimmig und glaubhaft.
E. 6.7 Schliesslich trugen auch beide Beschwerdeführenden übereinstimmend vor, dass ihr Vater respektive Schwiegervater bei der Distriktverwaltung eine Strafanzeige eingereicht und von den Behörden die Auskunft erhalten habe, sie - die staatlichen Institutionen - könnten gegen den notorisch kriminellen, aber gleichzeitig sehr mächtigen und einflussreichen Q. nichts unternehmen; auch gegen den zweiten Peiniger, den aus J._______ stammenden Kindserzeuger, könnten behördlicherseits keine strafrechtlichen Ermittlungshandlungen vorgenommen werden, weil dieser aus einer Gegend Afghanistans stamme, welche der Macht der staatlichen Instanzen entzogen sei und von den Taliban dominiert werde (A32, Antwort 92 und 134; A35, Antwort 107 und 140; A37 Antwort 81ff.). Die Ausführung des SEM, die Beschwerdeführerin habe bei den Anhörungen nicht erwähnt, dass ihr Vater die Strafanzeige aus Wut zerrissen habe, trifft als Feststellung zwar zu, ist jedoch nicht geeignet, die Gesamtvorbringen in einem unglaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Offenbar erwartete das SEM eine Aussage der Beschwerdeführerin, dass der Vater die Anzeige zerrissen habe, auf seine Fragen hin "Wie ging es weiter mit dieser Anzeige?" beziehungsweise "Was geschah weiter mit der Anzeige, die er erstattet hat?" (A37 Fragen 82 und 83); die Beschwerdeführerin führte auf diese Fragen hin aus, die Behörden hätten dem Vater erklärt, weshalb sie kaum etwas unternehmen könnten, und sie selber habe, nachdem nach der Anzeige in der Folge während einer Woche nichts Bedrohliches mehr geschehen sei, wieder in die Praxis zur Arbeit gehen wollen, wobei sich ja dann der Vorfall mit der Schiesserei der Motorradfahrer ereignete; diese Antworten der Beschwerdeführerin auf die gestellten Fragen erscheinen durchaus nachvollziehbar.
E. 6.8 Allenfalls mag es überraschen, dass der Beschwerdeführer die Fragen des SEM zu seinen Geschwistern und deren Alter nur mit Zurückhaltung beantworten konnte (vgl. A35 Antworten 41 ff., 164 ff.); andererseits betrifft dies nicht einen entscheidrelevanten Aspekt der Vorbringen, und die Identität der Beschwerdeführenden ist nie in Zweifel gestanden.
E. 6.9 Insgesamt zeichnen sich die Asylvorbringen als substanziiert und inhaltlich stimmig aus. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon auszugehen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden in ihren Kernvorbringen glaubhaft sind.
E. 6.10 Nach dem Gesagten geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist bei der Ausübung ihrer frauenärztlichen Tätigkeit zum einen seitens des Bruders Q. der schwangeren F. massiv unter Druck gesetzt worden, eine gesetzeswidrige Abtreibung vorzunehmen; nachdem sie beim Mullah Rat geholt und dabei den Namen des Q. und die Tatsache der Schwangerschaft des Mädchens offenbarte, sah Q. seine Ehre und die Ehre seiner Familie verletzt und bedrohte die Beschwerdeführerin. Andererseits stand die Beschwerdeführerin zunächst unter massivem Druck des Kindsvaters, keine Abtreibung vorzunehmen, und wurde von diesem fälschlicherweise verantwortlich gemacht für den Tod seines ungeborenen Kindes. Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach telefonisch bedrängt und mit der konkreten Tötung und der Tötung ihres Sohnes bedroht. Zudem wurde ihr Wohnhaus Schauplatz einer Schiesserei und kurz darauf wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn von vorbeifahrenden Motorradfahrern angeschossen. Sie erlitten dabei Körperverletzungen, die ärztlich behandelt werden mussten (vgl. A32, Antwort 92, S. 13 oben).
E. 7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die als glaubhaft zu würdigenden massiven Übergriffe, welche im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin erfolgten und eine Verfolgung seitens Drittpersonen darstellen, Asylrelevanz entfalten.
E. 7.1 Es ist zunächst auf die länderspezifischen Begebenheiten zu verweisen:
E. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen (das Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 befasst sich sodann mit der Situation in Mazar-i-Sharif; der zur Publikation als Referenzurteil vorgesehene Entscheid D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 befasst sich mit der Situation in Herat). Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der weiterhin sehr volatilen Sicherheitslage nach wie vor festzuhalten (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2843/2017 vom 3. Mai 2021 mit weiterem Verweis auf D-1788/2018 vom 3. November 2020 respektive D-5407/2017 vom 24. Februar 2020 E. 6.3).
E. 7.1.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5522/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6.1 sowie: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, HCR/EG/AFG/18/02, S. 40 ff.; Corinne Troxler, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 30. September 2020, insbesondere S. 12; European Asylum Office [EASO], "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 28 ff.; EASO, "Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note" vom Dezember 2020, S. 82 ff.). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-1551/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.3 mit weiteren Verweisen auf internationale Berichte).
E. 7.2 Im Krieg in Afghanistan stehen zwei fundamentalistisch-terroristische Organisationen - die Taliban und der Islamic State in Khorasan Province (ISKP, wie der IS in Afghanistan bezeichnet wird) - als regierungsfeindliche Gruppierungen den staatlichen Sicherheitskräften gegenüber. Die Vorgehensweise des ISKP ist durch eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Gegnern wie auch gegenüber der lokalen Bevölkerung und dabei insbesondere auch gegenüber Frauen, Kindern und Älteren gekennzeichnet (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, a.a.O., E. E. 7.3 und 7.3.2).Von der allgemeinen schwierigen Lage in Afghanistan sind sodann Frauen gemäss den vom Gericht konsultierten Quellen besonders betroffen (Anmerkung des Gerichts: alle nachstehend konsultierten Internetquellen wurden zuletzt am 28. Juni 2021 abgerufen). Auf diese Informationen ist im Nachfolgenden näher einzugehen:
E. 7.2.1 Gemäss den oben zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender werden Frauen, die (vermeintlich) soziale Normen und Sitten verletzen, gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Zudem sei ihre Sicherheit gefährdet. Frauen, die in der Öffentlichkeit tätig sind, würden oft als die sozialen Normen überschreitend wahrgenommen und dabei gezielt wegen ihres «unmoralischen» Verhaltens eingeschüchtert; sie erlitten Behelligungen und gewalttätige Übergriffe (inklusive Tötungen). Einerseits würden Frauen in Afghanistan häufig für sogenannte «moralische Verbrechen», wie etwa zina (Ehebruch) oder die Absicht zina zu begehen, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Andererseits sei die Gewalt gegen Frauen eine weitverbreitete, allgemeine und nicht bestreitbare Realität. Frauen würden nach wie vor ernsthaften Schwierigkeiten unterliegen, um ihre ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte einzulösen. (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines vom 30.08.2018, a.a.O., Abschnitt III. A. Risk Profiles; Ziffer 1 Bst. h sowie Ziffern 7 und 8, Seiten 45f., 66ff., 76ff., https:// www.refworld.org/docid/5b8900109.html). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) stellte fest, dass die Täter von Morden und sogenannten "Ehrenmorden" an Frauen in Afghanistan oft straflos ausgingen (UN Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Injustice and Impunity - Mediation of Criminal Offences of Violence against Women, 01.05.2018, Kapitel 5). Frauen würden ferner oft Diskriminierung durch das Rechtssystem erfahren, wenn sie Missbrauch oder andere Formen von Gewalt melden wollten; die Polizei verweigere regelmässig die Aufnahme beziehungsweise Registrierung entsprechender Meldungen (Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, Country of Origin Report Afghanistan, 03.2019, Seite 95; https://www.ecoi.net/en/file/local/2010321/COIAfghanistanMarch2019.pdf).
E. 7.2.2 Der Zugang der Frauen zu Justizbehörden bleibt gemäss den UNHCR Guidelines auf einem tiefen Niveau. Der überwiegende Teil der gegen Frauen begangenen Gewalttaten werde nach wie vor von traditionellen Strukturen, statt durch vom Gesetz vorgesehene staatliche Strafverfolgungsbehörden geschlichtet (vgl. a.a.O., S. 70).
E. 7.2.3 Laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sind Frauen im Alltag gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt; die Gewalt gegen sie ist weit verbreitet und hat im Jahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr weiter zugenommen. Sie umfasst etwa häusliche Gewalt, Verstümmelungen, Schläge, Ermordungen, Zwangs- und Kinderheiraten sowie Verheiratungen zur Konfliktlösung oder Schuldenbegleichung («baad») sowie sexuelle Übergriffe. Zu den Tätern gehören namentlich Verwandte, aber auch bewaffnete Personen und regierungsfeindliche Gruppierungen und staatliche Institutionen wie die Polizei und Justiz. Speziell gefährdet sind Frauen, welche nicht den gängigen traditionellen Gesellschaftsvorstellungen entsprechen oder die in der Öffentlichkeit eine Rolle übernehmen, etwa in Regierung, Politik, Polizei, Justiz, Bildung, Gesundheit, NGOs, Medien und als Geschäftsfrauen. Sie werden von konservativen, staatlichen und regierungsfeindlichen Kräften bedroht, eingeschüchtert und getötet. Gemäss den Vereinten Nationen (UNO) nahm Afghanistan im «Gender Development Index» weltweit den zweitletzten Platz ein (vgl. SFH: Afghanistan: Gefährdungsprofile; up-date der SFH-Länderanalyse, 12. September 2019, S. 8 sowie up-date vom 30. September 2020, S. 7). Entsprechende Taten werden häufig nicht mit gebührender Sorgfalt untersucht und strafrechtlich verfolgt. Die Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women [EVAW Law] erfolgt weiterhin nur eingeschränkt. Der Krieg und die damit einhergehenden Konflikte verschärfen die bereits bestehenden Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern und diskriminierenden Praktiken gegenüber Frauen (vgl. Corinne Troxler [SFH], a.a.O., up-date vom 30.9.2020, S. 8 sowie up-date vom 12.9.2019, S. 8).
E. 7.2.4 Zwar hat sich nach dem Fall des Taliban-Regimes im Jahr 2001 die Lage der Frauen in verschiedenen Bereichen verbessert. In Anbetracht der Entwicklungen und Verhandlungen zwischen den Taliban und den USA bleibt aber unklar, wie nachhaltig diese Verbesserungen sein werden. (vgl. SFH, a.a.O., up-date vom 12.9.2019, S. 8). Laut UNHCR sind die Verbesserungen der Situation von Frauen und Mädchen insgesamt marginal geblieben (vgl. UNHCR Guidelines, a.a.O., S. 68).
E. 7.3 Wie bereits festgehalten, trug die Beschwerdeführerin glaubhaft vor, dass sie bei der Ausübung ihres Berufes als Frauenärztin zwischen die Fronten zweier privater Drittpersonen respektive Clans geraten ist. Sie und ihr Sohn haben - in Abwesenheit des Beschwerdeführers als Ehemann respektive Familienvater - eine Schiesserei vor ihrem Wohnhaus erlebt und sie wurden wenige Tage später von Unbekannten auf einem Motorrad angeschossen und an Leib und Leben verletzt beziehungsweise bedroht. Aufgrund der Länderbegebenheiten in Afghanistan bestehen gewisse Hinweise dafür, dass es sich beim gewaltsamen Angriff der Motorradfahrer auf die Beschwerdeführerin und ihr Kind sowie bei der vorangehenden nächtlichen Schiesserei bei ihrem Haus tatsächlich um gezielt gegen sie gerichtete Vorfälle gehandelt hat. In der Rechtsmitteleingabe wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin und ihren Sohn grundlegend unterscheiden von den Anschlägen der Taliban, die bevorzugt Bombenanschläge und Selbstmordattentate mit explosiven Sprengkörpern verüben, damit möglichst viele Menschen durch ein solches Attentat getötet werden. Das Gericht hält es für glaubhaft gemacht, dass es sich vorliegend nicht um solche ungezielte, die Opfer willkürlich treffende Ereignisse, sondern um einen gezielt gegen die Beschwerdeführerin und ihren Sohn gerichteten Anschlag handelte; darauf lässt insbesondere ihre Aussage schliessen, dass sie nach dem Vorfall telefonisch erneut bedroht worden sei, das nächste Mal würden sie und ihr Kind weniger Glück haben und nicht mehr mit dem Leben davon kommen (vgl. A32 Antwort 114; A37 Antwort 40 und S. 19). Auch der enge zeitliche Kontext der beiden Vorfälle mit den Ereignissen in der frauenärztlichen Praxis, als die Beschwerdeführerin die Vornahme einer Abtreibung verweigerte, das ungeborene Kind aber später nicht retten konnte, spricht für eine gezielte Einschüchterungs- und Racheaktion. Eine abschliessende Beurteilung der Frage, wer für die Anschläge verantwortlich war, ist aus heutiger Sicht nicht mehr möglich, kann letztlich aber offenbleiben. Als glaubhaft gemacht steht für das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin gezielt von Drittpersonen angegriffen wurde. Sie trug weiter glaubhaft vor, dass sie sich über ihren Vater bei den staatlichen Stellen um staatlichen Schutz bemühte und diesen nicht erhalten hat.
E. 7.4.1 Die Beschwerdeführenden argumentieren diesbezüglich weiter, die fehlende staatliche Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit beruhe auf einem asylbeachtlichem Motiv.
E. 7.4.2 Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 demgegenüber auf den Standpunkt, den Vorbringen der Beschwerdeführerin mangle es an Relevanz, weil kein flüchtlingsrechtliches Verfolgungsmotiv vorliege und die vorgetragenen Nachteile insbesondere nicht auf dem (weiblichen) Geschlecht der Beschwerdeführerin oder ihrem «Sein» beruhten, sondern zurückzuführen seien auf ihr eigenes Handeln respektive auf ihre Untätigkeit und Weigerung, die von ihr verlangte Abtreibung vorzunehmen.
E. 7.4.3 Diese Argumentation des SEM geht fehl. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich legitimerweise geweigert hat, in ihrer Praxis eine Abtreibung vorzunehmen; sie stützte sich dabei auf die in ihrer Heimat geltenden Sitten und Vorschriften, auf ihr eigenes Gewissen und ihren ärztlichen Handlungskodex; auch in einem nicht-islamischen Kontext wäre im Übrigen die Vornahme einer Abtreibung gegen den expliziten Willen der schwangeren Frau offenkundig nicht legitim. Die Argumentation, mit der Vornahme einer (im hier interessierenden Kontext verbotenen) Abtreibung hätte die Beschwerdeführerin eine drohende Verfolgung vermeiden können, ist somit unzulässig. Im Übrigen würde das Argument auch verkennen, dass die Beschwerdeführerin sich diesfalls im Gegenteil einer Bedrohung durch den Vater des ungeborenen Kindes, der keine Abtreibung wollte, ausgesetzt hätte. Auch die Gefährdung durch Q., der zunächst die Abtreibung hatte erzwingen wollen, ergab sich für die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr aus ihrer Weigerung, eine Abtreibung vorzunehmen, sondern daraus, dass Q. seine Ehre und die Ehre seiner Familie als verletzt betrachtete, nachdem der Mullah in die Angelegenheit involviert worden war. Zudem erfolgten die Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Frauenärztin. Im Länderkontext ist kaum möglich, dass ein männlicher Arzt in Afghanistan in die gleiche Situation wie die Beschwerdeführerin hätte geraten können. Das Gericht hat keine zuverlässigen, öffentlich zugänglichen Statistiken zur Verteilung der Geschlechter unter den Ärztinnen und Ärzten mit Spezialisierung in Gynäkologie in Afghanistan eruieren können. Aus den konsultierten Quellen lässt sich jedoch - innerhalb der relativ geringen Anzahl von Arztpersonen mit Fachgebiet der Gynäkologie - auf einen sehr hohen Frauenanteil schliessen: In einer Studie zur Einstellung des medizinischen Personals an einer Geburtsklinik in Kabul von 2014 wird darauf verwiesen, dass in Afghanistan traditionell Frauen für die Gesundheitsversorgung von Frauen verantwortlich seien. Im Jahr 2002 habe ein akuter Mangel («severe shortage») von weiblichem Fachpersonal bestanden. Frauen, die unter den Taliban von der universitären Ausbildung ausgeschlossen gewesen seien, seien seit deren Herrschaftszerfall wieder zum Studium der Geburtshilfe und Gynäkologie zugelassen und die Ausbildung von Ärztinnen und Hebammen sei vorangetrieben worden. Aufgrund der religiösen und kulturellen Sitten würden Frauen nur selten männliche Ärzte, insbesondere keine männlichen Gynäkologen, aufsuchen (vgl.: Arnold, R. et al, Understanding Afghan healthcare providers: a qualitative study of the culture of care in a Kabul maternity hospital, in: International Journal of Obstetrics and Gynaecology, 02.2014, https://doi.org/10.1111/1471-0528.13179 ; The New York Times, At a Maternity Center Near a War Zone, 20 Births in One Day, 12.09.2019, https://www.nytimes.com/2019/09/12/world/asia/afghanistan-women-hospital-births.html sowie: British Broadcasting Corporation (BBC), Afghanistan: The only gynaecologist for hundreds of miles, 05.03.2017, https://www.bbc.com/news/world-asia-38918509).
E. 7.5 Im Zusammenhang mit den Drohungen des Bruders Q. der schwangeren Frau und den Unterstellungen des Kindsvaters, sie habe den Tod des Fötus verursacht, wurde die Beschwerdeführerin respektive ihre Familie angegriffen und ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit wurden konkret bedroht. Sie hat damit ernsthafte Nachteile von ausreichender Intensität erlitten beziehungsweise angesichts der Drohungen weiterhin befürchten müssen, die gezielt gegen sie gerichtet waren und zur unmittelbar anschliessenden Ausreise in hinlänglichem Kausalzusammenhang stehen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation hat das SEM nach dem oben Gesagten zu Unrecht verneint, zumal frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 in fine AsylG). Die staatlichen Behörden erwiesen sich ferner als schutzunfähig respektive schutzunwillig; als der Vater der Beschwerdeführerin bei den staatlichen Behörden die erlittenen Übergriffe zur Anzeige bringen wollte, wurde ihm beschieden, die staatlichen Instanzen würden nicht tätig werden (vgl. A32, Antworten 92 und 134; A35, Antworten 107, 140; A37, Antworten 82 f. und 98). Auch dieses Vorgehen der heimatlichen Behörden erweist sich im afghanischen Länderkontext als plausibel und stimmt mit vorliegenden Berichten überein.
E. 7.6 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Familie bei den afghanischen Sicherheitskräften effektiven Schutz vor einer Verfolgung durch einflussreiche Drittpersonen (wie Q. es offenbar war) respektive durch Personen, die aus einem von den Taliban beherrschten Gebiet stammen (wie der Vater des verstorbenen Fötus), hätte erhalten können. Wie bereits festgestellt, ist Afghanistan ein für Frauen und Mädchen sehr gefährliches Land. Die Diskriminierung von Frauen ist dort tief verwurzelt. Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt weit verbreitet, wobei Straflosigkeit für solche Verbrechen die Regel ist. Die Umsetzung von Gesetzen zum Schutz von Frauenrechten, insbesondere des EVAW-Gesetzes geht nur sehr langsam voran. Den Behörden fehlt der Wille, das Gesetz konsequent umzusetzen, dies besonders in ländlichen Gebieten. Die grosse Mehrzahl der Fälle, einschliesslich schwerer Verbrechen gegen Frauen, werden weiterhin durch traditionelle Streitschlichtungsmechanismen vermittelt, anstatt strafrechtlich verfolgt zu werden, wie es das Gesetz verlangt. Vor diesem Hintergrund fehlt es in Afghanistan insbesondere am Schutzwillen der afghanischen Behörden bei geschlechtsspezifischen Übergriffen, aber auch an der Schutzinfrastruktur (vgl. hierzu die in der Beschwerdeschrift zutreffend zitierten Urteile des BVGer D-3501/2019 vom 21. August 2019 E. 5.4.5 sowie E-2918/2018 vom 12. August 2019 E. 6.6).
E. 7.7 Schliesslich müssen die Befürchtungen, die die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise begründeterweise haben musste, auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin als aktuell gelten. Die Situation im Heimatland hat sich seit der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht verbessert; im Gegenteil hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2016 weiter deutlich verschlechtert und es ist zu vermehrten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen, auch in Kabul, gekommen. Von einer zum heutigen Zeitpunkt relevant höheren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden zugunsten beispielsweise von Frauen, die private Verfolgung befürchten müssen, kann offenkundig nicht ausgegangen werden.
E. 7.8 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht und die Behörden die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort nicht zu schützen vermochten, bleibt zu prüfen, ob ihr allenfalls anderswo in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde.
E. 7.8.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren, an dessen Effektivität hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Insbesondere aber muss eine Fluchtalternative auch zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG sein; es muss dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
E. 7.8.2 In Afghanistan könnten aufgrund der derzeitigen Lagebeurteilungen des Gerichts - unter engen Bedingungen - einzig die Städte Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat als innerstaatliche Fluchtalternativen in Frage kommen (vgl. die oben bereits erwähnten Referenzurteile D-5800/2016 vom 31. Oktober 2017 betreffend Kabul, D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 betreffend Mazar-i-Sharif und D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 betreffend Herat). Dass die Beschwerdeführenden Beziehungen zu Herat oder zu Mazar-i-Sharif hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Was Kabul betrifft, wo die Beschwerdeführerin gewisse verwandtschaftliche Beziehungen hätte, wies sie plausibel auf ihre Befürchtungen hin, dass sie dort leicht auffindbar wäre, (...). Ob die Behörden in Kabul (oder den beiden anderen Städten) der Beschwerdeführerin Schutz vor ihren Verfolgern bieten könnten und wollten, kann letztlich offen bleiben; jedenfalls ist auch die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, es wäre der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zumutbar, sich nach Kabul (oder in eine der beiden anderen Städte) zu begeben, und hat aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht demnach nicht.
E. 8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihr Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat ausser den Vorfällen, die seine Ehefrau und sein Kind betroffen haben, keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Aus seinen Aussagen und den eingereichten Beweisunterlagen geht hervor, dass er früher (...) gearbeitet hat; er hat indessen keine aus diesem Grund erlebten Behelligungen angeführt und auch keine entsprechenden Befürchtungen geltend gemacht; aus seinen Aussagen geht nicht hervor, dass er persönlich je ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn erlitten habe. Er erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person gemäss Art. 3 AsylG, ist aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen. Besondere Umstände, die einem Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen könnten, oder Gründe, die gemäss Art. 53 AsylG gegen die Asylgewährung sprechen könnten, sind in den Akten nicht ersichtlich.
E. 8.3 Auch betreffend den heute (...)jährigen Sohn der Beschwerdeführerin ist nicht von der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft in eigener Person im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Zwar war das Kind in Afghanistan insofern im Fokus der Verfolger seiner Mutter, als zumindest einer der Verfolger - der Vater des gestorbenen Fötus - an der Beschwerdeführerin Rache nehmen wollte, indem er ihrem Kind etwas zuleide getan hätte; dennoch ist nicht von einer eigentlichen begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen, was das bei den damaligen Ereignissen (...)jährige Kind betrifft. Indessen ist auch der Sohn C._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Fluchtlingseigenschaft und ins Asyl seiner Mutter einzubeziehen.
E. 9 Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 AsylG, der Beschwerdeführer und das Kind C._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 20. November 2020 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden wäre angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz grundsätzlich eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Vorliegend ist jedoch keine Parteientschädigung auszurichten, da den Beschwerdeführenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG zugewiesen worden war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. November 2020 wird aufgehoben.
- Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6543/2020 Urteil vom 4. August 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind, C._______, geboren am (...), alle afghanistanische Staatsangehörige, alle vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (Ehepaar und ihr minderjähriges Kind), afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Mai 2019 und gelangten über den Iran und die Türkei nach Griechenland. Am 16. August 2020 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. A.b Am 31. August 2020 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihrer Person und summarisch zu ihrem Reiseweg befragt (Befragung zur Person BzP ; vgl. Akte 1072390-16/8 und 1072390-17/8). Dabei gaben sie namentlich an, ihre Familie habe zuletzt im Dorf D._______, E._______ (Provinz F._______) gelebt. Sie hätten sowohl einen Reisepass als auch eine Identitätskarte besessen. B. Am 4. September 2020 fand das persönliche Dublin-Gespräch statt. Dabei trugen die Beschwerdeführenden beide vor, ihre Reisepässe seien von den türkischen Behörden beschlagnahmt worden. Ihre afghanischen Taskara würden sich im Heimatland befinden; sie hätten nur eine Fotoaufnahme dieser Ausweise verfügbar. Zum medizinischen Sachverhalt führte die Beschwerdeführerin weiter aus, sie sei seit ihrer Flucht oft traurig und vergesslich geworden; ihre Rechtsvertretung werde eine diesbezügliche Eingabe nachreichen. Im Weiteren habe sie gesundheitliche Unterleibsprobleme. Der Beschwerdeführer trug diesbezüglich vor, er habe abgesehen von Schmerzen an den Füssen wegen der langen Märsche auf der Flucht keine gesundheitlichen Probleme (vgl. Akten A22 und A24). C. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 28. und 30. September 2020 (Akten A27 und A31) liessen die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel in Kopie nachreichen:
- afghanische Taskara aller drei Beschwerdeführenden;
- Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin;
- Heiratsurkunde, ausgestellt am «(...)1394» (afghanischer Kalender);
- mehrere Dokumente betreffend den Sohn C._______ (Geburtsurkunde, Impfausweis);
- Diplom «Secondary Education», datiert mit (...) 2019, die Beschwerdeführerin betreffend;
- zwei Studentenausweise der Beschwerdeführerin;
- Universitäts-Diplom der «(...) University», datiert (...) 2018 inklusive Notenblätter, die Beschwerdeführerin betreffend;
- Praxisnachweise betreffend Medizinstudium der Beschwerdeführerin, ausgestellt durch die «(...) University» am (...) 2018;
- «Basic Ultrasound Training Certificate» und «Ultrasound Training Certificate», beide ausgestellt von der «(...) University» betreffend ein zweimonatiges «post graduate trainee» zwischen dem (...) 2017 und (...) 2017 und ein sechsmonatiges «practical training» vom (...) 2017 bis (...) 2018;
- Diplom des Beschwerdeführers, ausgestellt durch (...)ministerium von Afghanistan;
- Steuerbescheinigung des Beschwerdeführers, ausgestellt durch Finanzministerium von Afghanistan;
- Mehrere Arbeitsbescheinigungen des Beschwerdeführers aus Afghanistan;
- Mehrere Arbeits- und Berufsausweise des Beschwerdeführers. Hierzu wurde weiter ausgeführt, die Arbeitsbescheinigungen des Beschwerdeführers würden belegen, dass dieser über eine gute berufliche Existenz in Afghanistan verfügt habe. Er habe sich nicht vorstellen können, seine Heimat jemals verlassen zu müssen, bis die Erlebnisse seiner Ehefrau ihn und seine Familie zur Ausreise veranlasst hätten. Das Einreichen weiterer Beweismittel wurde ausdrücklich vorbehalten. D. Am 1. Oktober 2020 fand die Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG respektive die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG statt (vgl. Akte A32). Dabei trug sie im Wesentlichen vor, sie sei Ärztin und habe ihr Universitätsstudium in der Provinz G._______ in den Jahren 2011/12 bis 2017/18 absolviert. Anschliessend habe sie eine eigene frauenärztliche Praxis in E._______ geführt; an den genauen Zeitpunkt der Praxiseröffnung könne sie sich nicht erinnern. Sie sei «nur Medical Doctor» gewesen und noch nicht Fachärztin (für Gynäkologie). Sie habe nur Frauen behandelt und dabei Ultraschall-Untersuchungen durchgeführt. Es sei vorgesehen gewesen, dass sie eine staatliche Arbeitsstelle antrete; der diesbezügliche Prozess sei beim Gesundheitsamt bereits hängig gewesen. Am 17. Mai 2019 sei ein bewaffneter Mann mit zwei Frauen (Mutter und ihre unehelich schwangere Tochter H._______; im Nachfolgenden: F.) in der Gynäkologiepraxis der Beschwerdeführerin erschienen. Der Mann - der Bruder der Schwangeren - habe sich als «Sohn des I._______» ausgegeben und die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, die Abtreibung des unehelichen Kindes seiner Schwester F. vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe dann erklärt, sie könne und dürfe die Abtreibung nicht durchführen; in Afghanistan seien Abtreibungen nicht zugelassen und eine solche würde gegen die islamischen Regeln verstossen. Der Bruder respektive «Sohn des I._______» (im Nachfolgenden: Q.) habe herumgeschrien und mit seiner Kalaschnikov gegen die Praxistüre geschlagen. Die im Wartezimmer sich aufhaltenden und aufgrund des Aufruhrs alarmierten Patientinnen hätten sich erkundigt, was vorgefallen sei. Am Abend dieser Vorfälle sei die Beschwerdeführerin vom Bruder der Schwangeren telefonisch unter Druck gesetzt und massiv bedroht worden. Am nächsten Tag habe sich die Beschwerdeführerin von einem Mullah beraten lassen. Dieser habe ihr erklärt, Abtreibungen seien im Islam gleichgesetzt mit der Tötung eines erwachsenen Menschen und daher verboten. Er, der Mullah, werde versuchen, mit Q. eine Lösung zu finden. Nach dieser «Konsultation» beim Mullah sei die Beschwerdeführerin in ihre Praxis zurückgekehrt. Die beiden Frauen - die schwangere F. und ihre Mutter - seien dann am nächsten Tag wieder in der Praxis erschienen. Die Mutter habe sie angefleht, die Ehre ihrer Familie zu retten. Die Beschwerdeführerin habe der Schwangeren eine Infusion angelegt, weil diese einen niedrigen Blutdruck aufgewiesen habe. F. habe die Beschwerdeführerin als Ärztin dann angefleht, ihr Kind nicht abzutreiben. Die Mutter des Mädchens habe ihrerseits wieder auf die Abtreibung beharrt und habe die Beschwerdeführerin wissen lassen, ein Mann aus J._______, ein Paschtune, habe F. heiraten wollen, aber F.s Bruder habe sie ihm nicht zur Frau geben wollen; F. sei dann "abgehauen" und erst nach vier Monaten - schwanger - wieder aufgetaucht. Die Familie wolle sie mit einem anderen Mann verheiraten. Am Mittag des 18. Mai 2019 habe der «Ehemann» von F. und Kindsvater die Beschwerdeführerin angerufen und ihr drohend untersagt, sein Kind abzutreiben. Sie habe ihm zugesichert, keine Abtreibung vorzunehmen. Noch am gleichen Nachmittag sei die schwangere F. in einem körperlich schlechten Zustand nochmals in die Praxis gebracht worden. Sie habe dabei stark geblutet sowie am Kopf und am Bauch Spuren von körperlicher Gewalt aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die Schwangere mit Ultraschall untersucht und dabei festgestellt, dass der Fötus abgestorben sei. Sie habe die Notlage erkannt und die beiden Frauen aufgefordert, sofort ein Spital aufzusuchen. F. habe das Kind dann verloren, ohne ärztliches Zutun der Beschwerdeführerin. Am Abend dieses Vorfalls sei die Beschwerdeführerin vom Bruder von F. (Q.) telefonisch bedroht worden, weil sich diese an den Mullah gewandt habe. In derselben Nacht seien vor dem Haus ihrer Familie Schüsse gefallen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe am Folgetag bei der Distriktbehörde Anzeige erstattet; man habe ihm aber behördlicherseits mitgeteilt, dass Q. ein gefährlicher, mächtiger Straftäter sei, welcher bereits Morde und Entführungen begangen habe sowie mit Drogen handle; gegen ihn könne behördlicherseits nichts unternommen werden; es seien kürzlich Soldaten entsandt worden, um ihn zu verhaften, aber er habe entfliehen können; ein paar Tage nach diesem Festnahmeversuch habe dieser Q. den Distriktshauptsitz mit Waffengewalt angegriffen; im Weiteren stamme der Mann, mit welchem das Mädchen das Kind gezeugt habe, aus J._______, einer Region, in welcher die Regierung keine Macht habe und nichts tun könne. Wenig später habe die Beschwerdeführerin eine weitere massive telefonische Drohung vom weinenden Kindsvater erhalten, der ihr vorgeworfen habe, sein Kind «vernichtet zu haben». Sie habe dem Kindsvater gegenüber beteuert, keine Abtreibung vorgenommen zu haben, worauf dieser ihr die Rache an ihrem Sohn angedroht habe. Wegen diesen Drohungen sei die Beschwerdeführerin eine Woche lang nicht in ihrer Praxis erschienen. Am 26. Mai 2019 habe sie dann - in Begleitung ihres Sohnes - ihre Praxisarbeit wieder aufgenommen. Auf dem Nachhauseweg von der Arbeit seien zwei vermummte Personen auf einem Motorrad an ihr und ihrem Sohn vorbeigefahren. Eine Person habe mit einer Pistole auf die beiden geschossen, die sich ihrerseits in einen Strassengraben geworfen hätten. Der Sohn sei an der Stirn und die Beschwerdeführerin am Oberschenkel verletzt worden. Die Verletzungen des Sohnes seien von einem Arzt versorgt und genäht worden. Danach sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach Hause gegangen. Dort habe sie wieder einen Drohanruf bekommen, in welchem man ihr mitgeteilt habe, das nächste Mal werde ihr Sohn getötet. Sie sei ja von zwei Seiten - von Q., weil sie den Mullah über die Schwangerschaft von dessen Schwester informiert habe, sowie von F.s Ehemann, der sie für den Tod des Kindes verantwortlich gemacht habe, bedroht worden; von welcher Seite dieser letzte Drohanruf gekommen sei, könne sie nicht mit Sicherheit sagen; die Stimme habe jener des Ehemannes geglichen, aber sie sei nicht sicher. Sie habe anschliessend ihren Ehemann - der sich mit der Mutter der Beschwerdeführerin wegen deren längerdauernden Krebsbehandlung in Pakistan aufgehalten habe - telefonisch kontaktiert. Ihr Ehemann habe entschieden, dass die Familie aus Afghanistan ausreisen müsse; selbst der sicherste Ort innerhalb des Landes sei für die Familie noch unsicher; Q. und seine Gefolgschaft hätten überall Macht. Die Beschwerdeführerin hätte auch in Kabul ihre Arztpraxis aus Sicherheitsgründen nicht weiterführen können. Wenn sie in Afghanistan geblieben wäre oder dorthin zurückkehren würde, würde das ihren Tod bedeuten. Sie habe ursprünglich nicht beabsichtigt, das Land zu verlassen, ansonsten die Familie Afghanistan bereits verlassen hätte, als ihr Ehemann (...) habe. Ihre Reisepässe seien von den türkischen Behörden beschlagnahmt worden, als sie auf ihrem Fluchtweg nach Griechenland von ihrem sinkenden Schiff von der türkischen Polizei aufgegriffen und nach Izmir gebracht worden seien. E. Am 8. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 AsylG einlässlich zu den Asylgründen befragt (vgl. Akte A35). Dabei trug er im Wesentlichen vor, er und seine Familie seien auf ihrer Reise von der türkischen Polizei festgenommen und während längerer Zeit in einem Militärgefängnis untergebracht worden. Dabei seien ihnen namentlich die Reisepässe abgenommen worden. Er habe in Afghanistan sein Studium in (...)wirtschaft absolviert. Er habe danach für die (...) gearbeitet. Er hätte die Möglichkeit gehabt, durch diese Firma mit seiner Familie K._______ auszureisen; er habe aber Afghanistan damals nicht verlassen wollen. Später sei er bis 2016 beim Staat angestellt und sei für (...) verantwortlich gewesen. Als die Regierung gewechselt habe, sei diese Behörde aufgelöst worden und er habe zum (...)ministerium gewechselt, wo er bis Ende 2018 tätig gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr gearbeitet und habe sich um seine Schwiegermutter, die zugleich seine Tante sei und in einer Krebsbehandlung gestanden habe, gekümmert. Er sei namentlich mehrmals mit ihr zur Chemotherapie und zur Bestrahlungsbehandlung nach Pakistan gereist. Seine Familie habe ihren Lebensunterhalt mit den Ersparnissen, ihren Grundstücken und von der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau, die seit etwa 2017/2018 eine eigene Arztpraxis geführt habe, finanziert. Wegen der Probleme seiner Ehefrau und ihres gemeinsamen Sohnes, die sich beide in Lebensgefahr befunden hätten, habe die Familie Afghanistan verlassen. Seine Ehefrau sei von Regierungsgegnern und einer weiteren Person, die Macht gehabt habe, bedroht worden. Er selbst habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, wäre aber von den Problemen seiner Ehefrau mitbetroffen gewesen, wenn er sich zu jenem Zeitpunkt nicht in Pakistan aufgehalten hätte. Ein Mädchen namens F. habe einen Jungen heiraten wollen und ihre Familie habe sich gegen diese Heirat gestellt. Deshalb hätten sich das Mädchen und dieser Junge in einer von den Taliban dominierten Region versteckt, aus welcher der Junge stamme. Sie sei dann schwanger zur Familie zurückgekehrt. In der Folge sei seine Ehefrau als Ärztin vom einflussreichen, mächtigen Bruder des Mädchens, der den Spitznamen Q. trage, unter massiver Drohung aufgefordert worden, eine Abtreibung durchzuführen. Weil sich seine Ehefrau geweigert habe, sei sie sowohl von der Familie dieses Mädchens als auch von der Familie des Kindsvaters, der seinerseits davon ausgegangen sei, sie habe die Abtreibung durchgeführt, mehrmals massiv bedroht worden. Während er selbst sich in Pakistan aufgehalten habe, sei es auch zu einer Schiesserei hinter dem Haus seiner Familie gekommen. Etwas später habe das Mädchen ihr Kind verloren, nachdem sie von ihrem Bruder Q. misshandelt worden sei. Nachdem seine Ehefrau mehrmals behelligt worden sei, sei sie auf dem Heimweg zusammen mit dem Sohn von zwei Motorradfahrern angeschossen worden; die Verletzungen seines Sohnes hätten genäht werden müssen; seine Ehefrau habe sich am Oberschenkel verletzt. Sein Schwiegervater habe bei der Distriktpolizei eine Anzeige erstattet und um Schutz gebeten. Die Behörden hätten aber nicht weitergeholfen. Man habe dem Schwiegervater mitgeteilt, dass es einerseits «schwierig» sei, den Bruder des Mädchens (Q.) zur Rechenschaft zu ziehen, da er sehr gefährlich und unantastbar sei. Andererseits sei der «Ehemann» des Mädchens ein einflussreicher Talib und stamme aus der Region J._______, einer von den Taliban beherrschten Gegend. Nachdem seinem Schwiegervater beschieden worden sei, dass die Behörden die Peiniger nicht zur Rechenschaft ziehen könnten, habe er die Anzeige zerrissen und das Polizeirevier verlassen. Er habe von den Problemen seiner Ehefrau erfahren, nachdem sie ihm am 26. Mai 2019, während seines Aufenthaltes in Pakistan, telefonisch von den Vorfällen berichtet habe. Nach diesem Telefonat sei er sehr schockiert und aufgewühlt gewesen. Unmittelbar, nachdem er von Pakistan nach Hause gekommen sei, sei die Familie aus Afghanistan ausgereist. Sie hätten keine anderweitige Möglichkeit gehabt, im Heimatland zu bleiben, da die Peiniger seiner Ehefrau die Macht hätten, sie überall, auch in Kabul, wo sie sich bereits mehrmals aufgehalten, aber nie gelebt hätten, zu ergreifen. F. Am 16. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört (vgl. A37). Dabei trug sie zusätzlich vor, sie könne sich nicht an das genaue Datum der Eröffnung ihrer frauenärztlichen Praxis erinnern. Beim Angriff durch die beiden vermummten Motorradfahrer habe sie sich mit ihrem Sohn in einem Wassergraben zu verstecken versucht. Bei diesem Angriff sei ihr Sohn angeschossen, am Mund und am Schienbein und sie selbst am Oberschenkel verletzt worden. Sie habe die Angreifer nicht gekannt. Sie sei ja von zwei Seiten - einerseits von Q., andererseits vom Ehemann von F. - bedroht worden. Noch am gleichen Abend habe sie einen Drohanruf erhalten. Dabei sei ihr in Aussicht gestellt worden, dass sie und ihr Kind beim nächsten Angriff nicht überleben würden. Die Stimme des Anrufers habe der Stimme des Ehemanns von F. geähnelt, aber sie könne nicht sicher sagen, ob er es gewesen sei. Sie habe von der Person Q. zwar zuvor gehört, ihn aber erst bei den Ereignissen im Mai 2019 persönlich getroffen. Sie kenne seinen genauen Namen nicht; er sei ein Verbrecher, der an Raubüberfällen, Morden und Entführungen teilgenommen und bereits einmal aus dem Gefängnis L._______ ausgebrochen sei. Als ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, sei er zur Distriktsbehörde gegangen und habe auf deren Gebäude geschossen. Als dieser Q. ihre Praxis aufgesucht und sie zur Durchführung der Abtreibung des Kindes seiner Schwester F. aufgefordert habe, habe sie ihm erklärt, dass eine solche Abtreibung gegen die afghanischen Gesetze und die islamischen Regeln verstossen und sie zudem ihre Praxisbewilligung verlieren würde. Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre Vorbringen, die sie in der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben hatte. Schliesslich gab sie an, sie hätte nicht nach Kabul, wo Verwandte leben, umziehen und dort Sicherheit finden können; wenn sie in Kabul weiter eine Arztpraxis geführt hätte, wäre es ein Leichtes gewesen, sie dort ausfindig zu machen, und damit hätte sie auch ihre Verwandten in Gefahr gebracht; (...). Auf die Ausübung ihres Berufs zu verzichten und "einfach zu Hause wie eine Gefangene zu hocken", habe sie sich nicht vorstellen können. G. Das SEM gab den Beschwerdeführenden am 19. November 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen (vgl. Akte A39). H. Mit E-Mail vom 19. November 2020 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden um eine Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf und stellte zur Begründung die Nachreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. Mit E-Mail vom 20. November 2020 gewährte das SEM eine entsprechende Fristverlängerung bis zum 24. November 2020 (vgl. Akte A40) I. Die Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 23. November 2020 Stellung zum Entwurf des SEM und führte dabei aus, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden seien. Gleichzeitig wurden drei fremdsprachige Beweismittel in Kopie nachgereicht und dazu folgende Inhaltsangaben (in Klammern) gemacht:
- Dokument mit Briefkopf «(...)» und Nummer (...): (Mietvertrag für die ärztliche Praxis der Beschwerdeführerin, datiert «(...).1397»);
- Dokument mit Stempel sowie Foto und Nummer «(...)»: (Schreiben des afghanischen (...)ministeriums, um in staatlichen Spitälern respektive beim staatlichen Gesundheitswesen zu arbeiten, ausgestellt am «(...).1398»);
- Dokument mit Nummern «(...)» und «(...)» sowie Foto: (Schreiben betreffend zukünftige Anstellung bei verschiedenen staatlichen Kliniken von M._______, ausgestellt am «(...).1398»). J. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. November 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mangels Glaubhaftigkeit ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügt (vgl. Akte 43). Zur Begründung führte das SEM aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin - zu den Drohungen seitens des «Q.» und des Erzeugers des ungeborenen Kindes, zu den nächtlichen Schüssen vor ihrem Wohnhaus, zur Strafanzeigeerstattung durch den Vater und zum Übergriff durch Motorradfahrer - seien vage, wenig substanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere habe sie keine genauen Angaben dazu machen können, in welchem Zeitraum sie ihre frauenärztliche Praxis geführt habe. Ihre Erklärungen, sie könne sich nicht erinnern, beziehungsweise die Eröffnung ihrer Praxis sei für sie «völlig gewöhnlich» gewesen, seien nicht überzeugend. Auch der Beschwerdeführer habe keine konkrete Auskunft zur Praxis seiner Ehefrau geben können. Da der ärztlichen Praxis der Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle für die Gesamtvorbringen zukomme und deren Eröffnung ein beachtliches Ereignis dargestellt haben dürfte, wäre von den Beschwerdeführenden zu erwarten gewesen, dass sie hierzu genauere zeitliche Angaben hätten machen können. Im Weiteren seien die Angaben zu den beiden Personen, die die Beschwerdeführerin bedroht haben sollten, vage geblieben. Der eigentliche Name des Q. oder die Gründe für dessen Macht und Einfluss hätten nicht genannt werden können. Auch die Beschreibungen seiner Person und der Begegnungen mit ihm seien weitgehend stereotyp und ohne individuelle Merkmale geblieben. Auch ihren Angaben zur Person des Kindserzeugers, zu den Personen, welche vom Motorrad aus auf sie geschossen hätten und zu den Verantwortlichen der nächtlichen Schussabgaben fehle es an Substanz und Differenziertheit. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachvollziehbar darlegen können, inwiefern diese Vorfälle mit ihren Problemen zusammenhängen würden. Ihre Angabe, sie habe sonst mit niemandem Probleme gehabt, vermöge den Zusammenhang nicht hinreichend zu erklären. Da es sich um wesentliche Aspekte ihrer Vorbringen gehandelt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass konkretere und substanziiertere Angaben zu den genannten Personen hätten gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar zu den einzelnen Vorfällen relativ ausführlich geäussert und ihre Angaben würden einige Realkennzeichen aufweisen. Ihre Ausführungen hätten sich jedoch als weitgehend starre, chronologische und sachliche Abfolge von Ereignissen gestaltet. Ihre Schilderungen zum Praxisbesuch des Mädchens wiesen zwar eine grosse Übereinstimmung auf, ihren Angaben fehle es jedoch an persönlichem Bezug und der Schilderung allfälliger Komplikationen. Ihre Erzählweise sei wenig flexibel, sie habe sich des Öfteren wiederholt und ihre Ausführungen wiesen keinerlei zeitliche Diskontinuitäten auf, wie sie bei Schilderungen persönlicher Erlebnisse oft zu beobachten sei. Der Beschwerdeführer habe namentlich bei der Schilderung der Situation, wie er erstmals von den Problemen seiner Ehefrau erfahren haben wolle, vage und wenig detaillierte Angaben gemacht. Seine Angaben erweckten nicht den Eindruck, dass er auf persönlich Erlebtes zurückgegriffen habe. Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich zu der vom Vater/Schwiegervater angeblich eingereichten Strafanzeige geäussert. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, sein Schwiegervater habe aus Zorn die Anzeige zerrissen, während die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer beiden Anhörungen dazu nichts erwähnt habe, obwohl sie mehrfach danach gefragt worden sei, was mit der Anzeige weiter geschehen sei. Die Erklärungen - der Vater habe «vielleicht» die Anzeige zerrissen respektive er habe sie zerrissen, sie selbst habe zunächst nicht daran gedacht, - seien widersprüchlich ausgefallen. Zudem seien keine Beweismittel eingereicht worden, welche die geltend gemachte Strafanzeige belegen könnten. Nachdem die Vorbringen als unglaubhaft einzuschätzen seien, müsse die Asylrelevanz nicht geprüft werden. Immerhin sei festzuhalten, dass es an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv fehle. In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2020 sei die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zu einer anderen Einschätzung der Asylvorbringen gelangt. Zudem werde eingewandt, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Hierzu sei festzuhalten, dass die besagten Beweismittel bestenfalls den Werdegang der Beschwerdeführenden und ihre beruflichen Tätigkeiten belegen könnten. Dokumente, welche die vorgebrachte Verfolgung belegen könnten, seien keine eingereicht worden. Zudem seien die Dokumente ausschliesslich in Kopie eingereicht worden, weshalb sich deren Authentizität nur bedingt überprüfen lasse. Schliesslich seien Dokumente dieser Art auch käuflich erhältlich, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zukomme. Nach dem Gesagten könne auf eine Übersetzung der mit der Stellungnahme nachgereichten Beweismittel verzichtet werden. K. Mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 24. Dezember 2020 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Dispositivziffern 1 bis 3 der SEM-Verfügung vom 24. November 2020 seien aufzuheben; die Vorin-stanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, das SEM habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft, namentlich als vage, unsubstantiiert und widersprüchlich gewürdigt. Das SEM habe darauf verzichtet, den mit der Stellungnahme vom 23. November 2020 eingereichten Mietvertrag zu übersetzen und zu würdigen. Das Dokument zur Praxisbewilligung selbst sei nicht mehr auffindbar; deshalb seien anderweitige Beweismittel eingereicht worden, die die Angaben zur Führung der frauenärztlichen Praxis in E._______ bestätigen würden. Der eingereichte Mietvertrag halte - nebst weiteren Einzelheiten - die Beschwerdeführerin als Mieterin fest und sei von ihr eigenhändig unterzeichnet worden. Es seien mehrere Praxis- respektive Registrierungsnummern aufgeführt. Es handle sich um einen für drei Jahre - gemäss afghanischer Zeitrechnung von (...)1397 bis (...) 1400 [gemäss Übersetzung des Gerichts: (...) 2018 bis (...) 2021) - abgeschlossenen Vertrag. Es sei stossend, dass das SEM einerseits den Vorbringen zur Praxisführung keinen Glauben geschenkt, andererseits die dazu nachgereichten Beweismittel nicht übersetzt und gewürdigt habe. Das Argument der potentiellen Fälschbarkeit von entsprechenden Beweismitteln entbinde das SEM nicht von der Übersetzungs- und Würdigungspflicht. Die Beschwerdeführenden hätten sich an den groben Zeitraum, wie lange die Ehefrau ihre Praxis geführt habe, erinnern können. Aus den eingereichten Beweismittel gingen genügend Hinweise hervor, die die Praxisführung als glaubhaft dargetan einschätzen liessen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb das SEM dieser Zeitangabe dermassen grosses Gewicht beigemessen habe. Der Beschwerdeführer habe den diesbezüglichen Zeitraum einzugrenzen vermocht. Nachdem er längere Zeiten wegen der Behandlung seiner Schwiegermutter in Pakistan landesabwesend gewesen sei, sei auch nachvollziehbar, dass er nicht genauere Angaben zu den Erlebnissen seiner Frau habe machen können. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft beschrieben, dass es sich bei Q. um eine berühmte, Angst einflössende Person gehandelt habe und dass es sich bei seiner Bezeichnung um einen Spitznamen handle. Sie habe Q. auch relativ detailliert beschrieben (traditionelle afghanische Kleidung, er habe die Hose «ziemlich weit oben getragen»), seine Stimme nachgeahmt und als grob beschrieben. Da sie dem Kindsvater nie persönlich begegnet sei und nur zwei Telefongespräche mit ihm geführt habe, sei auch verständlich, dass sie zu ihm nicht weitere Informationen habe zu Protokoll geben können. Der Beschwerdeführer - und nicht wie vom SEM in seinem Entwurf festgehalten, seine Ehefrau - habe den Kindsvater als «Talib» bezeichnet. Da der Ehemann von F. aus einer Gegend stamme, die von den Taliban beherrscht werde, habe die Beschwerdeführerin bei der Besprechung mit der Rechtsvertretung auch erwähnt, dass dieser möglicherweise den Taliban angehöre. Es sei durchaus plausibel und sozial adäquat, dass der Vorfall mit den Motorradfahrern und den Schüssen auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn im Zusammenhang mit den Geschehnissen in ihrer ärztlichen Praxis stehe. Im Gegenteil wäre nicht einzusehen, weshalb unbekannte Personen etwas mit den gewalttätigen Angriffen auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie zu tun haben sollten. Das SEM habe dazu selbst zugestanden, dass ihre diesbezüglichen Schilderungen Realkennzeichen aufweisen würden. Es sei unverständlich, weshalb das SEM dann aber den Schluss gezogen habe, diese Vorbringen mit Realkennzeichen würden nicht eine Qualität aufweisen, die auf eigenes Erleben schliessen lasse. Die protokollierten Angaben würden 40 Seiten umfassen, weshalb nicht von substanzarmen Aussagen auszugehen sei. Im Weiteren habe sie mit ihrer Schilderung, sie habe die von ihr verlangte Abtreibung nicht nur aufgrund von islamischen und medizinischen Prinzipien verweigert, sondern auch weil sie den Entzug ihrer Praxisbewilligung befürchtet habe, eine persönliche Betroffenheit und Involviertheit dargetan. Auch aus den Angaben des Beschwerdeführers werde dessen persönliche Betroffenheit spürbar. Es erscheine lebensnah, dass seine Erinnerung nach dem für ihn emotional schwer verkraftbaren Telefongespräch mit seiner Ehefrau abgerissen sei und er sich nicht mehr an das danach Geschehene erinnern könne. Seine Angabe, sein Mobil-Telefon sei vor Schrecken aus der Hand gefallen, decke sich mit der Aussage seiner Ehefrau, sie habe ihn nicht mehr telefonisch erreichen können. Die Beschwerdeführerin habe bei der Besprechung des SEM-Entwurfs der Rechtsvertretung gegenüber erklärt, dass sie vergessen habe, dass ihr Vater die eingereichte Strafanzeige bei den Behörden zerrissen habe. Sie habe diesen Vorfall jedoch bei der Rückübersetzung der Anhörung vom 16. November 2020 bestätigt. Es sei durchaus sozialadäquat, dass sie sich bei einer Anhörung mit 152 Fragen nicht an jedes kleinste Detail erinnert habe. Innerhalb ihrer Kernvorbringen seien keine gravierenden Widersprüche feststellbar. Die Erwägungen des SEM zur angeblich fehlenden Glaubhaftigkeit liessen eine Gesamtwürdigung vermissen und würden den Eindruck erwecken, der Entscheid stütze sich auf unwesentliche Sachverhaltselemente. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien vielmehr als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Ferner seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch asylrelevant; namentlich sei die Erwägung des SEM, es fehle an einem Verfolgungsmotiv, nicht zutreffend. Bei Nachteilen, die Frauen zugefügt würden, liege dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vor, wenn diese in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen würden. Von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen würden in Afghanistan keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten, wie dies männliche Opfer erwarten könnten. Hierzu wurde auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (E-2918/2018 vom 12. August 2019,E-4322/2018 vom 21. August 2018, E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2, D-2250/2010 vom 26. November 2012, D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). Frauen, die in Afghanistan einem Beruf nachgingen, seien die Ausnahme und seien potentiell alleine aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit exponiert. Patriarchalische und gewalttätige gesellschaftliche Strukturen führten dazu, dass Frauen gegen grössere Widerstände kämpfen müssten als Männer. Die Beschwerdeführerin habe in Afghanistan berufsbedingt nur Frauen behandelt. Sie sei von zwei Seiten (seitens des Q, der sich in seiner Ehre verletzt erachtet habe, auf der einen und seitens des wegen des Verlust seines leiblichen Kindes zornigen Ehemannes von F. auf der anderen Seite) mit Todesbedrohungen eingedeckt worden, welche direkt mit ihrem Beruf respektive ihrem weiblichen Geschlecht zusammenhingen und somit frauenspezifisch seien. Verbrechen gegen Frauen blieben in Afghanistan weitgehend straflos, wozu das Urteil D-3501/2019 vom 21. September 2019 (recte: 21. August 2019) E. 5.4.5) referenziert werde. In Afghanistan bestehe keine Schutzinfrastruktur und es fehle an einem behördlichen Schutzwillen bei geschlechtsspezifischer Gewalt. Nachdem der Vater der Beschwerdeführerin bei der Distriktverwaltung um Schutz nachgesucht habe, hätten sich die Behörden als machtlos erwiesen. Die Beschwerdeführenden seien in Afghanistan schutzlos den Angriffen von Drittpersonen ausgesetzt gewesen und diese Gefahr sei nach wie vor aktuell. Die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative stelle sich nicht, da die Familie vorläufig aufgenommen worden sei. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden die Originale der bereits in Kopie eingereichten Beweismittel nachgereicht: die Taskara der drei Beschwerdeführenden, Geburtsurkunde der Ehefrau, Heiratsurkunde, Mietvertrag vom «(...).1397», Schreiben des afghanischen (...)ministeriums vom «(...).1398», Schreiben betreffend zukünftige Anstellung bei verschiedenen staatlichen Kliniken von M._______ vom «(...).1398» (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C und J). L. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2021 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang ihres Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und verwies dazu ergänzend auf die angeordnete vorläufige Aufnahme. Im Weiteren wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. M. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 hielt das SEM ergänzend fest, es lasse sich auch aus dem Mietvertrag im Original die behauptete Verfolgung nicht ableiten; der Verwendungszweck des gemieteten Lokals werde zudem nicht genannt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden - ausser den geltend gemachten - keine anderweitigen Feindschaften gehabt hätten, reiche angesichts der generell unsicheren Lage in Afghanistan nicht aus, um den Kausalzusammenhang zwischen dem bewaffneten Angriff und der geltend gemachten Verfolgungssituation wegen den Abtreibungsvorbringen herzustellen. Das SEM halte daran fest, dass die Frage, ob der Vater die Strafanzeige zerrissen habe, kein vernachlässigbares Detail darstelle. Die Ursache der geltend gemachten Verfolgung beruhe nicht auf dem Geschlecht oder dem "Sein" der Beschwerdeführerin, sondern auf deren Handeln beziehungsweise Untätigkeit, nachdem sich diese geweigert habe, die Abtreibung vorzunehmen. Es fehle an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv. N. Mit Replikeingabe vom 1. Februar 2021 wurde entgegnet, das SEM habe im Rahmen seiner Vernehmlassung keine Fälschungsmerkmale beim Original-Mietvertrag festgehalten. Die pauschalen Argumente gegen die Beweiskraft des Mietvertrages seien nicht stichhaltig. Dieses Beweismittel stelle ein starkes Indiz für die Existenz der Arztpraxis dar; aus den übrigen Beweismitteln gingen zudem zusätzliche Informationen wie die Registrierungsnummer der Praxis hervor. Beide Beschwerdeführenden hätten ungefähre Zeitangaben zur Dauer der Praxistätigkeit zu Protokoll gegeben, die inhaltlich übereinstimmten und durch die Daten im Mietvertrag bestätigt würden. In Afghanistan sei generell von einer unsicheren Lage auszugehen; es müsse aber differenziert werden: Ziel der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen sei es, möglichst viele Menschen, - aus ihrer Sicht «Ungläubige», - bei Attentaten zu treffen. Demgegenüber sei vorliegend einzig das von den Beschwerdeführenden bewohnte Haus beschossen worden, andere Häuser nicht. Ferner hätten die Motorradfahrer gezielt Schüsse auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn abgegeben, hingegen gebe es keine Hinweise beispielsweise auf ein Interesse an Wertgegenständen oder an einem Sexualdelikt. Die Verbindung dieser Angriffe mit ihrer Praxistätigkeit sei sozial adäquat. Es gehe nicht an, dass das SEM nur auf die generellen gewalttätigen Vorfälle im Land verweise. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, die Abtreibung vorzunehmen, beruhe nicht nur auf ihren eigenen, persönlichen Wertvorstellungen. Die Abtreibung würde gegen staatliche Gesetze und religiöse Gebote verstossen und würde zum Verlust der Praxisbewilligung führen. Trotz dem erneuten Versuch, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn auf offener Strasse zu töten, hätten die Distriktsbehörden ihnen keinen Schutz bieten können. Zur generellen Schutzunfähigkeit und -willigkeit in Bezug auf Angriffe gegenüber Frauen wurde auf zwei Quellen verwiesen: NYT Magazine: The Many Dangers of Being an Afghan Women in Uniform» vom 5. Oktober 2018 und Reuters: "Afghan working women still face perils at home and office" vom 20. Mai 2019 verwiesen. O. Das Bundesverwaltungsgericht liess die drei beim SEM eingereichten, bisher unübersetzt gebliebenen Beweismittel übersetzen, brachte den Beschwerdeführenden die Übersetzungen mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2021 zur Kenntnis und räumte ihnen die Gelegenheit zu ergänzenden Äusserungen ein. Namentlich wurden die Beschwerdeführenden ersucht, zur Frage der angeblich in den Unterlagen enthaltenen Praxisregistrierungsnummern Stellung zu nehmen. P. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Inhaltsangabe der Beschwerdeführenden in Klammern) nach:
- Zwei Fotos der Beschwerdeführerin, mit Burka gekleidet (aufgenommen in Afghanistan);
- Fünf weitere Fotos (zwei Aufnahmen der Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen angehenden Ärztinnen, aufgenommen während des Praktikums im siebten Jahr ihres Studiums sowie drei Aufnahmen der Beschwerdeführerin beim Operieren);
- ein USB-Stick mit einer Videoaufnahme (in welcher die Beschwerdeführerin beim Operieren aufgenommen wurde). Ergänzend wurde ausgeführt, die eingereichten Aufnahmen gewährten einen Einblick in die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Ärztin in Afghanistan und belegten die bereits bei den Anhörungen zu Protokoll gegebenen detaillierten Schilderungen. Sie habe in Afghanistan eine Arbeitsbewilligung mit der Nummer (...) besessen, was ihr ermöglicht habe, sowohl zukünftig an staatlichen Spitälern arbeiten zu können, als auch privat eine Arztpraxis zu eröffnen. Eine eigentliche "Praxisregistrierungsnummer" gebe es nicht. Bei der Besprechung der Beschwerdeeinreichung sei es diesbezüglich zu einem Missverständnis der Rechtsvertreterin gekommen; die Beschwerdeführerin habe mit dieser «Nummer» ihre Arbeitsbewilligung («work permit») gemeint. Beim Dokument betreffend zukünftige Anstellung bei verschiedenen Kliniken in M._______ handle es sich um eine Art Leumundszeugnis, welches der Beschwerdeführerin wiederum die Berufsausübung in staatlichen Spitälern in Afghanistan ermöglicht hätte. Auf diesem Dokument sei auch ihre vorhergehende/bisherige Tätigkeit aufgeführt. Mit der in der Übersetzung verwendeten Formulierung «former job: non official obstetrician» sei die privat-ärztliche Tätigkeit in E._______ gemeint. Es existiere kein weiteres Beweismittel, welches die Eröffnung ihrer Arztpraxis dokumentiere. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 24. November 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich daher auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen, ihnen Asyl zu gewähren und die Wegweisung als solche anzuordnen ist. 4. 4.1 Es gilt vorab festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die von den Beschwerdeführenden geschilderte Bedrohungslage, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Frauenärztin entstanden sei, sei nicht glaubhaft vorgetragen worden. Ihre Angaben seien teilweise vage und unsubstanziiert ausgefallen. Ferner stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die geltend gemachten Nachteile seien nicht asylrelevant, weil diesen kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie angeblich erlittenen Behelligungen seitens Dritter knüpften nicht an ihr Geschlecht oder an ihr "Sein" an; sie beruhten vielmehr auf ihrem eigenen Handeln, insbesondere auf ihrer Weigerung, die von ihr abverlangte Abtreibung vorzunehmen. 5.2 Die Beschwerdeführenden verwiesen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst auf die nach ihrer Auffassung mit konkreten Realkennzeichen geschilderten Vorfälle und reichten dazu insbesondere die Originale der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nach. Sie verwiesen zudem auf mehrere Berichte, welche den Umstand untermauern würden, dass Frauen in Afghanistan keinen staatlichen Schutz vor Repressalien seitens privater Dritter erhielten. Zur konkret erlittenen Bedrohungslage führten sie erneut aus, die Beschwerdeführerin sei als Frauenärztin von zwei Seiten verfolgt worden: einerseits, weil sie sich geweigert habe, auf Geheiss eines einflussreichen Mannes die Abtreibung des Kindes seiner Schwester vorzunehmen; andererseits sei sie seitens des Kindserzeugers unter Druck geraten und bedroht worden, weil dieser sie für das Sterben des Kinds im Mutterleib seiner Partnerin verantwortlich gemacht habe.
6. In einem ersten Schritt sind die vom SEM aufgeführten Unglaubhaftigkeitsargumente zu prüfen. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat die Ausbildung und anschliessende Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Frauenärztin bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit zahlreichen Unterlagen - damals noch in Kopie - belegt (vgl. Sachverhalt oben, Bst.C und I). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden mehrere Dokumente als einschlägige Belege der beruflichen Ausbildung und Arbeitstätigkeit als Frauenärztin im Original nachgereicht (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K.). Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 wurden zusätzlich mehrere Fotoaufnahmen eingereicht und dazu vorgetragen, auf diesen Aufnahmen sei die Beschwerdeführerin abgebildet (in der traditionellen Burka-Kleidung, mit weiteren Frauen in weissen Kitteln sowie in einem einfach eingerichteten Operationssaal bei einem medizinischen Eingriff in der Bauch-/Unterleibsgegend). 6.1.1 Das SEM zweifelte im Rahmen des angefochtenen Entscheids zwar nicht explizit am beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin und ihrer Tätigkeit als Frauenärztin, hielt aber dazu fest, der Umstand, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann sich an das genaue Datum der Eröffnung der ärztlichen Praxis hätten erinnern können, spreche gegen die Glaubhaftigkeit der darauf beruhenden Vorbringen (vgl. Ziff. II, S. 4, dritter Abschnitt). Zudem würden die diesbezüglichen Beweismittel «bestenfalls» ihren Werdegang belegen, nicht jedoch die daraus abgeleitete Verfolgungssituation (vgl. Ziff. II, S. 6, 5. Abschnitt). 6.1.2 Was das mit Eingabe vom 23. November 2020 - im vorinstanzlichen Verfahren - zu den Akten gereichte Dokument mit Briefkopf «(...)» anbelangt (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. I) - das Original wurde mit der Beschwerdeeingabe nachgereicht), verzichtete das SEM zunächst auf eine Übersetzung des Beweismittels und stellte sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, aus diesem Mietvertrag gehe der behauptete Verwendungszweck - die Miete eines Lokals zur Ausübung einer Arztpraxis - nicht hervor. Die eingereichten Beweismittel würden insgesamt die vorgetragene Bedrohungslage nicht belegen. 6.1.3 Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass die einzelnen Dokumente jeweils für sich alleine betrachtet, nicht geeignet wären, zu belegen, dass die Beschwerdeführerin als ausgebildete Ärztin in einer eigenen frauenärztlichen Praxis tätig gewesen und im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit seitens Drittpersonen verfolgt worden ist. Die Beweismittel zeichnen jedoch gemeinsam betrachtet ein sehr konzises Bild: Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein medizinisches Studium abgeschlossen und in den Jahren 2017 und 2018 zwei Weiterbildungen für die Anwendung des Ultraschall-Bildgebungsverfahrens absolviert hat. Aus den beiden diesbezüglichen Weiterbildungsbestätigungen («Basic Ultrasound Training Certificate» und «Ultrasound Training Certificate») geht hervor, dass diese Schulungen die Erlangung von Kompetenzen und Fähigkeiten bei bildgebenden Ultraschall-Untersuchungen bei Erkrankungen im Bauchraum, bei gynäkologischen Befunden und bei der Geburtshilfe («training skills of abdominal, gynecological, obstetrical and small parts») zum Inhalt hatten. Die praktischen Ausbildungen dauerten vom (...) bis (...) 2017 und vom (...) 2017 bis zum (...) 2018. 6.1.4 Auf den mit Eingabe vom 14. Mai 2021 eingereichten Fotoaufnahmen sind die jeweils abgebildeten Personen zwar nicht persönlich klar identifizierbar: Zum Teil wurden die Aufnahmen in einiger Distanz aufgenommen (Abbildung einer Frau in traditioneller Kleidung), in den übrigen Aufnahmen sind die abgebildeten Frauen aufgrund ihrer Kopfbedeckung respektive der Berufsbekleidung (sterile Operations-Bekleidung mit Gesichtsmasken und Haarnetz) verdeckt. Daher kann nicht eindeutig festgestellt werden, dass auf diesen Aufnahmen die Beschwerdeführerin abgebildet ist. Unter Mitberücksichtigung des sonstigen Sachverhaltsvortrags der Beschwerdeführenden hat das Gericht jedoch keinerlei Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin auf den insgesamt sieben Fotoaufnahmen abgebildet ist und dabei mit medizinischen Fachkolleginnen respektive bei der Vornahme eines chirurgischen Eingriffs aufgenommen wurde. 6.1.5 Bezüglich des eingereichten Mietvertrages ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Dokument namentlich als Mieterin aufgeführt ist, es sich beim gemieteten Objekt um ein Lokal in E._______ handelt und dass die Mietdauer drei Jahre, beginnend ab (...) 2018, beträgt. Nachdem beide Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen zu Protokoll gegeben haben, dass sie vor ihrer Ausreise in der genannten Ortschaft gelebt haben und die Beschwerdeführerin dort ihre Arztpraxis geführt habe, geht das Gericht davon aus, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um den Mietvertrag für die Arztpraxis handelt. Auch die im Mietvertrag genannte Dauer ab dem (...) 2018 lässt sich ohne Weiteres mit den Daten der Ausbildung der Beschwerdeführerin (Absolvierung von Praktika bis (...) 2018) wie mit den zeitlichen Angaben der Beschwerdeführenden vereinbaren. Auch wenn sich beide Beschwerdeführende nicht an einen genauen Zeitpunkt der Praxiseröffnung erinnern konnten, gaben sie doch übereinstimmend an, die Beschwerdeführerin habe die Praxis bis zur Ausreise (im Mai 2019) für etliche Monate, aber für weniger als ein Jahr geführt; die Beschwerdeführerin sagte weiter, sie habe die Praxis etwa ab Mitte des Jahres 2018 geführt (vgl. A32 Antwort 52, A37 Antworten 18, 23 f., 27; A35 Antworten 96 f.). Das SEM würdigt die Unfähigkeit, die Praxiseröffnung genau zu datieren, als wichtiges Unglaubhaftigkeitselement; zahlreiche der vom SEM in den Anhörungen gestellten Fragen bezogen sich auf diesen Sachverhaltsaspekt (vgl. A37 Fragen 17-28, 100; A35 Fragen 90-97). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ein ausschlaggebendes Sachverhaltselement handelt. Dass die Beschwerdeführerin kein präzises Datum zu nennen vermochte, ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen insgesamt in Frage zu stellen, zumal zum einen die ungefähren Datenangaben durchaus stimmig sind und zum andern die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen auf Erinnerungsschwierigkeiten hingewiesen hat (vgl. A22 S. 2; A32 Antwort 73; A37 Antwort 21). 6.1.6 Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin als ausgebildete Ärztin in »E._______» eine frauenärztliche Praxis geführt hat. Es ist den Beschwerdeführenden gelungen, die vom SEM aufgeführten Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszuräumen. Das Gericht hält die diesbezüglichen Vorbringen für glaubhaft, und es gibt keine Veranlassung für konkrete Vorbehalte an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden. 6.2 Wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, machte die Beschwerdeführerin auch einige Detailangaben zur Person des «Sohn des Q.» und zum Kindserzeuger (vgl. Beschwerde, S. 7f.). Sie gab bei beiden Personen an, diese vor den Ereignissen im Mai 2019 nicht gekannt zu haben. Sie beschrieb dann den ersten Peiniger sowie seine Kleidung und schilderte auch sein Verhalten mit Realkennzeichen. Insbesondere trug sie vor, dieser habe beim ersten Erscheinen in ihrer Arztpraxis eine Kalaschnikov auf sich getragen und er habe sich damit bedrohend verhalten, indem er mit der Waffe auf die Tür in der Praxis geschlagen und dabei die im Wart-saal anwesenden Patientinnen aufgeschreckt habe. Auch bei der Schilderung des Behördengangs ihres Vaters gab sie - wie ihr Ehemann - wiederholt Hintergrundangaben der Distriktverwaltung zum «Sohn des Q.» als bekannter, einflussreicher Krimineller und Straftäter zu Protokoll (A32, Antwort 92, 98-102 und 124 ff.; A35, Antworten 107 und 120ff; A37, Antworten 44ff., 52ff. und 82). Sie hat gar versucht, seine Stimme nachzuahmen (vgl. A37, Antwort 52) und gab an, von welchem Gefängnis aus ihm die Flucht gelungen sein soll (A37, Antwort 45). 6.3 Zum Kindserzeuger trug die Beschwerdeführerin vor, dieser sei Paschtune und stamme aus der Gegend J._______, welche nicht unter der Herrschaft der staatlichen Behörden stehe; der Beschwerdeführer bestätigte die Angaben seiner Ehefrau (A32, Antwort 92; A37, Antworten 35, 56 und 66; A35, Antwort 120 und 140). Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen sind die Angaben der Beschwerdeführenden insgesamt in sich stimmig und ohne massgebliche Widersprüche ausgefallen. Die Beschwerdeführerin hat die persönlich erlittenen Repressalien seitens der beiden Drittparteien mehrfach und stets konzis und widerspruchsfrei geschildert. Im Rahmen der freien Schilderung in der ersten Anhörung machte sie ausserordentlich ausführliche, substanzielle Aussagen (vgl. A32 Antwort 92), die sie auf Nachfragen in der Anhörung selber (vgl. A32 Antworten 97 ff.) wie auch in einer zweiten ergänzenden Anhörung (vgl. A37) ohne Widersprüche und Unstimmigkeiten vertiefen und erläutern konnte. Die Antworten sind differenziert; auch noch anlässlich der Rückübersetzungen präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Darstellungen. Ihr Aussageverhalten in der freien Schilderung und bei der Beantwortung konkreter Fragen ist als schlüssig einzuschätzen. Sie vermochte eindrücklich zu schildern, wie sie als Ärztin im Zusammenhang mit einer gewünschten respektive verpönten Abtreibung zwischen die Fronten des Q. und des Kindserzeugers geraten ist, und wie ihr Vorgehen, beim Mullah Rat zu holen, zu einer weiteren Bedrohung geführt hat, da dadurch der Name von Q. und die Schwangerschaft von dessen Schwester bekannt wurde und Q. sich in der Ehre verletzt sah. Die Vorbringen sind nicht unkomplex, indem zwei verschiedene Verfolger mit je unterschiedlich gestalteten Verfolgungsmotiven eine Rolle spielen. Weshalb das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung gelangte, ihre Ausführungen hätten sich als «starre, chronologische und sachliche Abfolge von Ereignissen» gestaltet respektive ihre Angaben würden «zwar grosse Übereinstimmung» aufweisen, jedoch die Substanz vermissen lassen (vgl. Ziffer II, Seite 5, zweiter Textabschnitt), um dieselbe Feststellung dann als Unglaubhaftigkeitselement zu werten, bleibt für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer, der seinerseits die Ereignisse nicht selber miterlebt hat, sondern nur von den Berichten seiner Ehefrau kennt, bestätigte die Darstellungen der Beschwerdeführerin, so wie sie ihm mitgeteilt worden seien; er selber hielt sich zu jenem Zeitpunkt - wie wiederum beide Beschwerdeführenden widerspruchsfrei dargelegt haben - mit der schwer kranken Schwiegermutter wegen einer lange dauernden Spitalbehandlung in Pakistan auf. Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse in durchaus eigenen Worten und Betonungen; es drängt sich bei der Lektüre der Protokolle an keiner Stelle der Eindruck auf, hier würden abgesprochene Vorbringen präsentiert. Die Angaben beider Beschwerdeführenden decken sich, ohne dass Widersprüche entstanden wären. Der einzige Widerspruch könnte darin erblickt werden, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ihr Vater bei den Behörden bereits nach dem ersten bedrohlichen Vorfall, als hinter ihrem Haus nachts Schüsse abgegeben worden seien, Anzeige erstattet habe (vgl. A32 Antwort 92, 134; A37 Antwort 81), während der Beschwerdeführer diese Anzeigeerstattung durch den Schwiegervater auf den Zeitpunkt nach dem zweiten bedrohlichen Vorfall, als Motorradfahrer auf seine Frau und seinen Sohn geschossen hätten, datierte (vgl. A35 Antwort 107). Nachdem der Beschwerdeführer diese Vorfälle allerdings nur vom Hörensagen kennen kann und die Beschwerdeführerin ihn erst nach dem Vorfall mit den Schüssen der Motorradfahrer telefonisch erstmals informiert hatte (vgl. A32 Antwort 137; A37 Antwort 85 f., 99), kann in dieser Ungereimtheit kein entscheidrelevanter Widerspruch erblickt werden. 6.4 Auch die weitere Erwägung der Vorinstanz, den Vorbringen der Beschwerdeführerin mangle es an persönlicher Betroffenheit, vermag nicht zu überzeugen. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 11) wird zutreffend darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Verweigerung der Vornahme einer Abtreibung ihrem ersten Peiniger gegenüber nicht nur auf die medizinischen und gesetzlichen Hindernisse und Verbote verwies, sondern zudem betonte, dass sie bei einer Vornahme einer Abtreibung ihre Praxisbewilligung verlieren könnte. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, nach ihrer ersten Konfrontation mit dem Bruder der schwangeren Frau habe sie sich in ihrer verzweifelten Situation an einen Mullah gewandt und ihn um Rat gebeten (vgl. A32, Antwort 92, 105 ff.; A37, Antwort 72), ist ohne Weiteres als Anzeichen für ihre persönliche Betroffenheit zu würdigen. Im Weiteren wurde in den Protokollen der beiden Anhörungen mehrfach festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Emotionen gezeigt respektive geweint habe (vgl. A32, Antwort 92-95; A37, Antworten 21, 39, 45, 53). Nach dem Gesagten lässt sich die vorinstanzliche Erwägung der fehlenden persönlichen Betroffenheit aufgrund der Akten nicht bestätigen. 6.5 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid explizit festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin «relativ ausführlich» ausgefallen seien und ihre Angaben «einige Realkennzeichen» enthalten würden (vgl. Ziff. II, S. 5, 2. Textabschnitt). Weshalb das SEM diesbezüglich einzig die ärztliche «Verabreichung von Vitamin C» aufführte, jedoch darauf verzichtete, weitere Realkennzeichen - wie beispielsweise die bereits erwähnte Schilderung der im Warteraum der Praxis anwesenden Patientinnen und wie diese von Q. und seinen drohenden Gebärden mit einer Kalaschnikov aufgeschreckt wurden, wie auch die detaillierten Angaben beim Beschrieb der körperlichen Verletzungen der schwangeren F. (A32, Antwort 92, S.11 unten; A37, Antwort 68) - nicht heranzog, bleibt für das Gericht ebenfalls nicht verständlich. 6.6 Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren die Schussabgabe der Motorradfahrer auf ihre Person und auf ihren Sohn grundsätzlich widerspruchsfrei geschildert. Auch zu diesem Ereignis trug sie im Rahmen ihres freien Berichts Detailangaben vor (zum Ort des Geschehens: ein «Kanal»; zu den Motorradfahrern: diese seien mit einem Schal vermummt gewesen und schnell gefahren; sie selbst habe eine Burka getragen; sie gab ferner Gesprächsausschnitte in der direkten Rede zu Protokoll; vgl. A32, Antwort 92, S. 12 unten und S. 13 oben). Es sind keine inhaltlichen Divergenzen oder chronologische Unstimmigkeiten in ihren diesbezüglichen Angaben ersichtlich, hingegen durchaus Realkennzeichen erkennbar. Das Gericht erachtet auch diese Darstellungen als substantiiert, stimmig und glaubhaft. 6.7 Schliesslich trugen auch beide Beschwerdeführenden übereinstimmend vor, dass ihr Vater respektive Schwiegervater bei der Distriktverwaltung eine Strafanzeige eingereicht und von den Behörden die Auskunft erhalten habe, sie - die staatlichen Institutionen - könnten gegen den notorisch kriminellen, aber gleichzeitig sehr mächtigen und einflussreichen Q. nichts unternehmen; auch gegen den zweiten Peiniger, den aus J._______ stammenden Kindserzeuger, könnten behördlicherseits keine strafrechtlichen Ermittlungshandlungen vorgenommen werden, weil dieser aus einer Gegend Afghanistans stamme, welche der Macht der staatlichen Instanzen entzogen sei und von den Taliban dominiert werde (A32, Antwort 92 und 134; A35, Antwort 107 und 140; A37 Antwort 81ff.). Die Ausführung des SEM, die Beschwerdeführerin habe bei den Anhörungen nicht erwähnt, dass ihr Vater die Strafanzeige aus Wut zerrissen habe, trifft als Feststellung zwar zu, ist jedoch nicht geeignet, die Gesamtvorbringen in einem unglaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Offenbar erwartete das SEM eine Aussage der Beschwerdeführerin, dass der Vater die Anzeige zerrissen habe, auf seine Fragen hin "Wie ging es weiter mit dieser Anzeige?" beziehungsweise "Was geschah weiter mit der Anzeige, die er erstattet hat?" (A37 Fragen 82 und 83); die Beschwerdeführerin führte auf diese Fragen hin aus, die Behörden hätten dem Vater erklärt, weshalb sie kaum etwas unternehmen könnten, und sie selber habe, nachdem nach der Anzeige in der Folge während einer Woche nichts Bedrohliches mehr geschehen sei, wieder in die Praxis zur Arbeit gehen wollen, wobei sich ja dann der Vorfall mit der Schiesserei der Motorradfahrer ereignete; diese Antworten der Beschwerdeführerin auf die gestellten Fragen erscheinen durchaus nachvollziehbar. 6.8 Allenfalls mag es überraschen, dass der Beschwerdeführer die Fragen des SEM zu seinen Geschwistern und deren Alter nur mit Zurückhaltung beantworten konnte (vgl. A35 Antworten 41 ff., 164 ff.); andererseits betrifft dies nicht einen entscheidrelevanten Aspekt der Vorbringen, und die Identität der Beschwerdeführenden ist nie in Zweifel gestanden. 6.9 Insgesamt zeichnen sich die Asylvorbringen als substanziiert und inhaltlich stimmig aus. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon auszugehen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden in ihren Kernvorbringen glaubhaft sind. 6.10 Nach dem Gesagten geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist bei der Ausübung ihrer frauenärztlichen Tätigkeit zum einen seitens des Bruders Q. der schwangeren F. massiv unter Druck gesetzt worden, eine gesetzeswidrige Abtreibung vorzunehmen; nachdem sie beim Mullah Rat geholt und dabei den Namen des Q. und die Tatsache der Schwangerschaft des Mädchens offenbarte, sah Q. seine Ehre und die Ehre seiner Familie verletzt und bedrohte die Beschwerdeführerin. Andererseits stand die Beschwerdeführerin zunächst unter massivem Druck des Kindsvaters, keine Abtreibung vorzunehmen, und wurde von diesem fälschlicherweise verantwortlich gemacht für den Tod seines ungeborenen Kindes. Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach telefonisch bedrängt und mit der konkreten Tötung und der Tötung ihres Sohnes bedroht. Zudem wurde ihr Wohnhaus Schauplatz einer Schiesserei und kurz darauf wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn von vorbeifahrenden Motorradfahrern angeschossen. Sie erlitten dabei Körperverletzungen, die ärztlich behandelt werden mussten (vgl. A32, Antwort 92, S. 13 oben).
7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die als glaubhaft zu würdigenden massiven Übergriffe, welche im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin erfolgten und eine Verfolgung seitens Drittpersonen darstellen, Asylrelevanz entfalten. 7.1 Es ist zunächst auf die länderspezifischen Begebenheiten zu verweisen: 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen (das Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 befasst sich sodann mit der Situation in Mazar-i-Sharif; der zur Publikation als Referenzurteil vorgesehene Entscheid D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 befasst sich mit der Situation in Herat). Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der weiterhin sehr volatilen Sicherheitslage nach wie vor festzuhalten (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2843/2017 vom 3. Mai 2021 mit weiterem Verweis auf D-1788/2018 vom 3. November 2020 respektive D-5407/2017 vom 24. Februar 2020 E. 6.3). 7.1.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5522/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6.1 sowie: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, HCR/EG/AFG/18/02, S. 40 ff.; Corinne Troxler, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 30. September 2020, insbesondere S. 12; European Asylum Office [EASO], "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 28 ff.; EASO, "Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note" vom Dezember 2020, S. 82 ff.). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-1551/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.3 mit weiteren Verweisen auf internationale Berichte). 7.2 Im Krieg in Afghanistan stehen zwei fundamentalistisch-terroristische Organisationen - die Taliban und der Islamic State in Khorasan Province (ISKP, wie der IS in Afghanistan bezeichnet wird) - als regierungsfeindliche Gruppierungen den staatlichen Sicherheitskräften gegenüber. Die Vorgehensweise des ISKP ist durch eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Gegnern wie auch gegenüber der lokalen Bevölkerung und dabei insbesondere auch gegenüber Frauen, Kindern und Älteren gekennzeichnet (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, a.a.O., E. E. 7.3 und 7.3.2).Von der allgemeinen schwierigen Lage in Afghanistan sind sodann Frauen gemäss den vom Gericht konsultierten Quellen besonders betroffen (Anmerkung des Gerichts: alle nachstehend konsultierten Internetquellen wurden zuletzt am 28. Juni 2021 abgerufen). Auf diese Informationen ist im Nachfolgenden näher einzugehen: 7.2.1 Gemäss den oben zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender werden Frauen, die (vermeintlich) soziale Normen und Sitten verletzen, gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Zudem sei ihre Sicherheit gefährdet. Frauen, die in der Öffentlichkeit tätig sind, würden oft als die sozialen Normen überschreitend wahrgenommen und dabei gezielt wegen ihres «unmoralischen» Verhaltens eingeschüchtert; sie erlitten Behelligungen und gewalttätige Übergriffe (inklusive Tötungen). Einerseits würden Frauen in Afghanistan häufig für sogenannte «moralische Verbrechen», wie etwa zina (Ehebruch) oder die Absicht zina zu begehen, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Andererseits sei die Gewalt gegen Frauen eine weitverbreitete, allgemeine und nicht bestreitbare Realität. Frauen würden nach wie vor ernsthaften Schwierigkeiten unterliegen, um ihre ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte einzulösen. (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines vom 30.08.2018, a.a.O., Abschnitt III. A. Risk Profiles; Ziffer 1 Bst. h sowie Ziffern 7 und 8, Seiten 45f., 66ff., 76ff., https:// www.refworld.org/docid/5b8900109.html). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) stellte fest, dass die Täter von Morden und sogenannten "Ehrenmorden" an Frauen in Afghanistan oft straflos ausgingen (UN Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Injustice and Impunity - Mediation of Criminal Offences of Violence against Women, 01.05.2018, Kapitel 5). Frauen würden ferner oft Diskriminierung durch das Rechtssystem erfahren, wenn sie Missbrauch oder andere Formen von Gewalt melden wollten; die Polizei verweigere regelmässig die Aufnahme beziehungsweise Registrierung entsprechender Meldungen (Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, Country of Origin Report Afghanistan, 03.2019, Seite 95; https://www.ecoi.net/en/file/local/2010321/COIAfghanistanMarch2019.pdf). 7.2.2 Der Zugang der Frauen zu Justizbehörden bleibt gemäss den UNHCR Guidelines auf einem tiefen Niveau. Der überwiegende Teil der gegen Frauen begangenen Gewalttaten werde nach wie vor von traditionellen Strukturen, statt durch vom Gesetz vorgesehene staatliche Strafverfolgungsbehörden geschlichtet (vgl. a.a.O., S. 70). 7.2.3 Laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sind Frauen im Alltag gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt; die Gewalt gegen sie ist weit verbreitet und hat im Jahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr weiter zugenommen. Sie umfasst etwa häusliche Gewalt, Verstümmelungen, Schläge, Ermordungen, Zwangs- und Kinderheiraten sowie Verheiratungen zur Konfliktlösung oder Schuldenbegleichung («baad») sowie sexuelle Übergriffe. Zu den Tätern gehören namentlich Verwandte, aber auch bewaffnete Personen und regierungsfeindliche Gruppierungen und staatliche Institutionen wie die Polizei und Justiz. Speziell gefährdet sind Frauen, welche nicht den gängigen traditionellen Gesellschaftsvorstellungen entsprechen oder die in der Öffentlichkeit eine Rolle übernehmen, etwa in Regierung, Politik, Polizei, Justiz, Bildung, Gesundheit, NGOs, Medien und als Geschäftsfrauen. Sie werden von konservativen, staatlichen und regierungsfeindlichen Kräften bedroht, eingeschüchtert und getötet. Gemäss den Vereinten Nationen (UNO) nahm Afghanistan im «Gender Development Index» weltweit den zweitletzten Platz ein (vgl. SFH: Afghanistan: Gefährdungsprofile; up-date der SFH-Länderanalyse, 12. September 2019, S. 8 sowie up-date vom 30. September 2020, S. 7). Entsprechende Taten werden häufig nicht mit gebührender Sorgfalt untersucht und strafrechtlich verfolgt. Die Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women [EVAW Law] erfolgt weiterhin nur eingeschränkt. Der Krieg und die damit einhergehenden Konflikte verschärfen die bereits bestehenden Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern und diskriminierenden Praktiken gegenüber Frauen (vgl. Corinne Troxler [SFH], a.a.O., up-date vom 30.9.2020, S. 8 sowie up-date vom 12.9.2019, S. 8). 7.2.4 Zwar hat sich nach dem Fall des Taliban-Regimes im Jahr 2001 die Lage der Frauen in verschiedenen Bereichen verbessert. In Anbetracht der Entwicklungen und Verhandlungen zwischen den Taliban und den USA bleibt aber unklar, wie nachhaltig diese Verbesserungen sein werden. (vgl. SFH, a.a.O., up-date vom 12.9.2019, S. 8). Laut UNHCR sind die Verbesserungen der Situation von Frauen und Mädchen insgesamt marginal geblieben (vgl. UNHCR Guidelines, a.a.O., S. 68). 7.3 Wie bereits festgehalten, trug die Beschwerdeführerin glaubhaft vor, dass sie bei der Ausübung ihres Berufes als Frauenärztin zwischen die Fronten zweier privater Drittpersonen respektive Clans geraten ist. Sie und ihr Sohn haben - in Abwesenheit des Beschwerdeführers als Ehemann respektive Familienvater - eine Schiesserei vor ihrem Wohnhaus erlebt und sie wurden wenige Tage später von Unbekannten auf einem Motorrad angeschossen und an Leib und Leben verletzt beziehungsweise bedroht. Aufgrund der Länderbegebenheiten in Afghanistan bestehen gewisse Hinweise dafür, dass es sich beim gewaltsamen Angriff der Motorradfahrer auf die Beschwerdeführerin und ihr Kind sowie bei der vorangehenden nächtlichen Schiesserei bei ihrem Haus tatsächlich um gezielt gegen sie gerichtete Vorfälle gehandelt hat. In der Rechtsmitteleingabe wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin und ihren Sohn grundlegend unterscheiden von den Anschlägen der Taliban, die bevorzugt Bombenanschläge und Selbstmordattentate mit explosiven Sprengkörpern verüben, damit möglichst viele Menschen durch ein solches Attentat getötet werden. Das Gericht hält es für glaubhaft gemacht, dass es sich vorliegend nicht um solche ungezielte, die Opfer willkürlich treffende Ereignisse, sondern um einen gezielt gegen die Beschwerdeführerin und ihren Sohn gerichteten Anschlag handelte; darauf lässt insbesondere ihre Aussage schliessen, dass sie nach dem Vorfall telefonisch erneut bedroht worden sei, das nächste Mal würden sie und ihr Kind weniger Glück haben und nicht mehr mit dem Leben davon kommen (vgl. A32 Antwort 114; A37 Antwort 40 und S. 19). Auch der enge zeitliche Kontext der beiden Vorfälle mit den Ereignissen in der frauenärztlichen Praxis, als die Beschwerdeführerin die Vornahme einer Abtreibung verweigerte, das ungeborene Kind aber später nicht retten konnte, spricht für eine gezielte Einschüchterungs- und Racheaktion. Eine abschliessende Beurteilung der Frage, wer für die Anschläge verantwortlich war, ist aus heutiger Sicht nicht mehr möglich, kann letztlich aber offenbleiben. Als glaubhaft gemacht steht für das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin gezielt von Drittpersonen angegriffen wurde. Sie trug weiter glaubhaft vor, dass sie sich über ihren Vater bei den staatlichen Stellen um staatlichen Schutz bemühte und diesen nicht erhalten hat. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführenden argumentieren diesbezüglich weiter, die fehlende staatliche Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit beruhe auf einem asylbeachtlichem Motiv. 7.4.2 Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 demgegenüber auf den Standpunkt, den Vorbringen der Beschwerdeführerin mangle es an Relevanz, weil kein flüchtlingsrechtliches Verfolgungsmotiv vorliege und die vorgetragenen Nachteile insbesondere nicht auf dem (weiblichen) Geschlecht der Beschwerdeführerin oder ihrem «Sein» beruhten, sondern zurückzuführen seien auf ihr eigenes Handeln respektive auf ihre Untätigkeit und Weigerung, die von ihr verlangte Abtreibung vorzunehmen. 7.4.3 Diese Argumentation des SEM geht fehl. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich legitimerweise geweigert hat, in ihrer Praxis eine Abtreibung vorzunehmen; sie stützte sich dabei auf die in ihrer Heimat geltenden Sitten und Vorschriften, auf ihr eigenes Gewissen und ihren ärztlichen Handlungskodex; auch in einem nicht-islamischen Kontext wäre im Übrigen die Vornahme einer Abtreibung gegen den expliziten Willen der schwangeren Frau offenkundig nicht legitim. Die Argumentation, mit der Vornahme einer (im hier interessierenden Kontext verbotenen) Abtreibung hätte die Beschwerdeführerin eine drohende Verfolgung vermeiden können, ist somit unzulässig. Im Übrigen würde das Argument auch verkennen, dass die Beschwerdeführerin sich diesfalls im Gegenteil einer Bedrohung durch den Vater des ungeborenen Kindes, der keine Abtreibung wollte, ausgesetzt hätte. Auch die Gefährdung durch Q., der zunächst die Abtreibung hatte erzwingen wollen, ergab sich für die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr aus ihrer Weigerung, eine Abtreibung vorzunehmen, sondern daraus, dass Q. seine Ehre und die Ehre seiner Familie als verletzt betrachtete, nachdem der Mullah in die Angelegenheit involviert worden war. Zudem erfolgten die Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Frauenärztin. Im Länderkontext ist kaum möglich, dass ein männlicher Arzt in Afghanistan in die gleiche Situation wie die Beschwerdeführerin hätte geraten können. Das Gericht hat keine zuverlässigen, öffentlich zugänglichen Statistiken zur Verteilung der Geschlechter unter den Ärztinnen und Ärzten mit Spezialisierung in Gynäkologie in Afghanistan eruieren können. Aus den konsultierten Quellen lässt sich jedoch - innerhalb der relativ geringen Anzahl von Arztpersonen mit Fachgebiet der Gynäkologie - auf einen sehr hohen Frauenanteil schliessen: In einer Studie zur Einstellung des medizinischen Personals an einer Geburtsklinik in Kabul von 2014 wird darauf verwiesen, dass in Afghanistan traditionell Frauen für die Gesundheitsversorgung von Frauen verantwortlich seien. Im Jahr 2002 habe ein akuter Mangel («severe shortage») von weiblichem Fachpersonal bestanden. Frauen, die unter den Taliban von der universitären Ausbildung ausgeschlossen gewesen seien, seien seit deren Herrschaftszerfall wieder zum Studium der Geburtshilfe und Gynäkologie zugelassen und die Ausbildung von Ärztinnen und Hebammen sei vorangetrieben worden. Aufgrund der religiösen und kulturellen Sitten würden Frauen nur selten männliche Ärzte, insbesondere keine männlichen Gynäkologen, aufsuchen (vgl.: Arnold, R. et al, Understanding Afghan healthcare providers: a qualitative study of the culture of care in a Kabul maternity hospital, in: International Journal of Obstetrics and Gynaecology, 02.2014, https://doi.org/10.1111/1471-0528.13179 ; The New York Times, At a Maternity Center Near a War Zone, 20 Births in One Day, 12.09.2019, https://www.nytimes.com/2019/09/12/world/asia/afghanistan-women-hospital-births.html sowie: British Broadcasting Corporation (BBC), Afghanistan: The only gynaecologist for hundreds of miles, 05.03.2017, https://www.bbc.com/news/world-asia-38918509). 7.5 Im Zusammenhang mit den Drohungen des Bruders Q. der schwangeren Frau und den Unterstellungen des Kindsvaters, sie habe den Tod des Fötus verursacht, wurde die Beschwerdeführerin respektive ihre Familie angegriffen und ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit wurden konkret bedroht. Sie hat damit ernsthafte Nachteile von ausreichender Intensität erlitten beziehungsweise angesichts der Drohungen weiterhin befürchten müssen, die gezielt gegen sie gerichtet waren und zur unmittelbar anschliessenden Ausreise in hinlänglichem Kausalzusammenhang stehen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation hat das SEM nach dem oben Gesagten zu Unrecht verneint, zumal frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 in fine AsylG). Die staatlichen Behörden erwiesen sich ferner als schutzunfähig respektive schutzunwillig; als der Vater der Beschwerdeführerin bei den staatlichen Behörden die erlittenen Übergriffe zur Anzeige bringen wollte, wurde ihm beschieden, die staatlichen Instanzen würden nicht tätig werden (vgl. A32, Antworten 92 und 134; A35, Antworten 107, 140; A37, Antworten 82 f. und 98). Auch dieses Vorgehen der heimatlichen Behörden erweist sich im afghanischen Länderkontext als plausibel und stimmt mit vorliegenden Berichten überein. 7.6 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Familie bei den afghanischen Sicherheitskräften effektiven Schutz vor einer Verfolgung durch einflussreiche Drittpersonen (wie Q. es offenbar war) respektive durch Personen, die aus einem von den Taliban beherrschten Gebiet stammen (wie der Vater des verstorbenen Fötus), hätte erhalten können. Wie bereits festgestellt, ist Afghanistan ein für Frauen und Mädchen sehr gefährliches Land. Die Diskriminierung von Frauen ist dort tief verwurzelt. Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt weit verbreitet, wobei Straflosigkeit für solche Verbrechen die Regel ist. Die Umsetzung von Gesetzen zum Schutz von Frauenrechten, insbesondere des EVAW-Gesetzes geht nur sehr langsam voran. Den Behörden fehlt der Wille, das Gesetz konsequent umzusetzen, dies besonders in ländlichen Gebieten. Die grosse Mehrzahl der Fälle, einschliesslich schwerer Verbrechen gegen Frauen, werden weiterhin durch traditionelle Streitschlichtungsmechanismen vermittelt, anstatt strafrechtlich verfolgt zu werden, wie es das Gesetz verlangt. Vor diesem Hintergrund fehlt es in Afghanistan insbesondere am Schutzwillen der afghanischen Behörden bei geschlechtsspezifischen Übergriffen, aber auch an der Schutzinfrastruktur (vgl. hierzu die in der Beschwerdeschrift zutreffend zitierten Urteile des BVGer D-3501/2019 vom 21. August 2019 E. 5.4.5 sowie E-2918/2018 vom 12. August 2019 E. 6.6). 7.7 Schliesslich müssen die Befürchtungen, die die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise begründeterweise haben musste, auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin als aktuell gelten. Die Situation im Heimatland hat sich seit der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht verbessert; im Gegenteil hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2016 weiter deutlich verschlechtert und es ist zu vermehrten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen, auch in Kabul, gekommen. Von einer zum heutigen Zeitpunkt relevant höheren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden zugunsten beispielsweise von Frauen, die private Verfolgung befürchten müssen, kann offenkundig nicht ausgegangen werden. 7.8 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht und die Behörden die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort nicht zu schützen vermochten, bleibt zu prüfen, ob ihr allenfalls anderswo in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. 7.8.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren, an dessen Effektivität hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Insbesondere aber muss eine Fluchtalternative auch zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG sein; es muss dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). 7.8.2 In Afghanistan könnten aufgrund der derzeitigen Lagebeurteilungen des Gerichts - unter engen Bedingungen - einzig die Städte Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat als innerstaatliche Fluchtalternativen in Frage kommen (vgl. die oben bereits erwähnten Referenzurteile D-5800/2016 vom 31. Oktober 2017 betreffend Kabul, D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 betreffend Mazar-i-Sharif und D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 betreffend Herat). Dass die Beschwerdeführenden Beziehungen zu Herat oder zu Mazar-i-Sharif hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Was Kabul betrifft, wo die Beschwerdeführerin gewisse verwandtschaftliche Beziehungen hätte, wies sie plausibel auf ihre Befürchtungen hin, dass sie dort leicht auffindbar wäre, (...). Ob die Behörden in Kabul (oder den beiden anderen Städten) der Beschwerdeführerin Schutz vor ihren Verfolgern bieten könnten und wollten, kann letztlich offen bleiben; jedenfalls ist auch die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, es wäre der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zumutbar, sich nach Kabul (oder in eine der beiden anderen Städte) zu begeben, und hat aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht demnach nicht. 8. 8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihr Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer hat ausser den Vorfällen, die seine Ehefrau und sein Kind betroffen haben, keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Aus seinen Aussagen und den eingereichten Beweisunterlagen geht hervor, dass er früher (...) gearbeitet hat; er hat indessen keine aus diesem Grund erlebten Behelligungen angeführt und auch keine entsprechenden Befürchtungen geltend gemacht; aus seinen Aussagen geht nicht hervor, dass er persönlich je ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn erlitten habe. Er erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person gemäss Art. 3 AsylG, ist aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen. Besondere Umstände, die einem Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen könnten, oder Gründe, die gemäss Art. 53 AsylG gegen die Asylgewährung sprechen könnten, sind in den Akten nicht ersichtlich. 8.3 Auch betreffend den heute (...)jährigen Sohn der Beschwerdeführerin ist nicht von der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft in eigener Person im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Zwar war das Kind in Afghanistan insofern im Fokus der Verfolger seiner Mutter, als zumindest einer der Verfolger - der Vater des gestorbenen Fötus - an der Beschwerdeführerin Rache nehmen wollte, indem er ihrem Kind etwas zuleide getan hätte; dennoch ist nicht von einer eigentlichen begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen, was das bei den damaligen Ereignissen (...)jährige Kind betrifft. Indessen ist auch der Sohn C._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Fluchtlingseigenschaft und ins Asyl seiner Mutter einzubeziehen.
9. Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 AsylG, der Beschwerdeführer und das Kind C._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 20. November 2020 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden wäre angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz grundsätzlich eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Vorliegend ist jedoch keine Parteientschädigung auszurichten, da den Beschwerdeführenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG zugewiesen worden war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. November 2020 wird aufgehoben.
3. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: