Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat mit seiner Familie (Mutter und Geschwister) gemäss eigenen Angaben im Februar 2016. Am 14. April 2016 reisten sie in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 29. April 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 16. Januar 2018 beendet. Sodann hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 10. September 2018 sowie am 22. Januar 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe (Mutter und Geschwister, der Vater sei vor ein paar Jahren verstorben). Er habe die zwölfte Klasse beendet. Danach habe er eine Abenduniversität besucht und gleichzeitig (ab [...]) als (...) gearbeitet. Er habe eine Ausbildung zum (...) sowie zum (...) absolviert. Danach sei er mit weiteren Personen für die Sicherheit seines (...), ein (...) in Kabul, verantwortlich gewesen. Im (...) 2015 sei er dem nationalen Sicherheitsdienst zugewiesen worden. Ab (...) 2015 habe ihn sein (...) wieder zu sich beordert. Während der Arbeit beim Sicherheitsamt habe er (...) Anrufe von unbekannten Personen (Taliban-Anhängern) erhalten. Er sei aufgefordert worden, mit ihnen - den Taliban - zu kooperieren und ihnen den Aufenthaltsort des (...) oder eines Familienmitglieds zu nennen. Aus Angst und auf Anraten seines (...) hin habe er seine SIM-Karte ausgewechselt. In der Folge seien ihm im (...) 2016 zuhause (...) Briefe mit Stempel der Taliban zugestellt worden. Er sei wiederum zur Zusammenarbeit aufgefordert und - im Falle der Weigerung - seien er und seine Familie mit dem Tod bedroht worden. Danach habe er seine Familie zur Sicherheit zu einer verheirateten Schwester und nach (...) Wochen zu seinem (...) gebracht. Während dieser Zeit habe er ihre Ausreise organisiert. Schliesslich hätten sie Afghanistan im Februar 2016 über Pakistan verlassen und seien durch den Iran und weitere Länder bis in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
- Seine Tazkira
- (...) Drohbriefe vom (...) und (...) 2016 mit Kopien von Fotografien
- Diverse Schreiben und Bestätigungen bezüglich seiner Tätigkeit und Berufsausbildung in Afghanistan
- Einen Ausweis des (...), eine provisorische Eintrittskarte des Sicherheitsamtes, eine Waffenkarte, eine Wahlkarte, einen (...), einen Studentenausweis
- Ein Schulzeugnis
- Kopien seiner Bank- und Impfkarten C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren (evtl. vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen). Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann seien die Verfahren seiner Familie zu koordinieren. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 11. Februar 2019 und ein Antrag auf Koordination der Asylgesuche und/oder Beizug der Dossiers der Familienangehörigen des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2019 beigelegt. Ferner reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel mehrere Ausdrucke von Screenshots von Facebook-Einträgen, ein Foto eines Urteils des Berufungsgerichts in Kabul, einen Zeitungsartikel über ein Urteil seines (...) - je mit kurzer Übersetzung - und ein Foto der Aufenthaltsbewilligungen der Familie seines (...) für C._______ ein. E. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde der Beschwerdeführer ersucht, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. F. Mit Schreiben vom 21. März 2019 zeigte die obgenannte Rechtsvertretung die Mandatsübernahme im vorliegenden Verfahren an (Vollmacht vom 20. März 2019). G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2019 wurde die Rechtsvertretung Rechtsanwältin Melanie Aebli, Advokatur 4a, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. H. Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vernehmlassung vom 30. April 2019 - ohne weitere Ausführungen seitens der Vorinstanz - wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 wurde die Vorinstanz erneut zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen, nachdem diese in den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ebenfalls Asylentscheide erliess und in diesen Verfahren die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete. K. In der Stellungnahme vom 24. Januar 2020 hielt die Vorinstanz hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der vorläufigen Aufnahme seiner Familienangehörigen - an den bisherigen Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt. L. Nachdem der Beschwerdeführer bei den zuständigen Behörden ein Ehevorbereitungsgesuch einreichte und das SEM diesen im Dezember 2020 Akteneinsicht gewährt hatte, forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 unter anderem auf, das Gericht über den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens/der Eheschliessung zu informieren und anzugeben, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle. M. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 erklärte der Beschwerdeführer, es sei noch keine Eheschliessung erfolgt. Nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens heirate er eine Schweizer Bürgerin. Unabhängig davon beantrage er, aufgrund seines hohen Gefährdungsprofils und den Drohungen gegenüber seiner Person als Flüchtling anerkannt respektive wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen zu werden - letzteres unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des SEM vom 24. Januar 2020. Dieser Eingabe wurde ein Factsheet Afghanistan der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom April 2021 und eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 2. Juni 2021 beigefügt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens wurden die Akten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Sinne der Eingabe vom 25. Februar 2019 soweit als erforderlich erachtet beigezogen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant (Art. 7 und 3 AsylG) zu qualifizieren.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer sei an der zweiten vertieften Befragung verschiedentlich aufgefordert worden, seine Vorbringen hinsichtlich Kontakt zu den Taliban noch einmal genau und ausführlich zu schildern, etwa vom (...) Telefonanruf und seiner Reaktion darauf oder vom Erhalt der Drohbriefe und den darauffolgenden Geschehnissen (SEM-Akte A40 F69-76, F77, 81-85, 89-96 und 99-102). Seine Antworten seien jedoch nicht ausführlicher und detaillierter ausgefallen, sondern oberflächlich, unpersönlich und ausweichend. Er habe versucht, Fragen abzuwehren oder unbestimmte Angaben wiederholt. Er habe sich trotz Gelegenheit ausserstande gezeigt, die angeblichen Erlebnisse substantiierter und lebensnah zu schildern. Zudem seien seine Angaben teilweise widersprüchlich und entgegen der allgemeinen Handlungslogik ausgefallen. Er habe an der BzP erklärt, es habe, als er bei seinem (...) gearbeitet habe, öfter Drohanrufe gegeben. An der Anhörung habe er jedoch gesagt, es habe (...) Anrufe gegeben, die er noch vor seiner Arbeit für den (...) erhalten habe (SEM-Akten A6 S. 18, A38 F105, 98 f.). Weiter sei die Reaktion des (...) auf den (...) Anruf der Taliban, er solle die SIM-Karte wechseln (SEM-Akte A38 F160), angesichts der Bedrohung unangebracht und befremdlich. Die beschriebene Sachlage hätte eine zweckmässigere Strategie erfordert. Sodann seien dem (...) Drohbrief fotokopierte Bilder des Beschwerdeführers beigelegen (SEM-Akten A6 S. 15, A38 F130 ff.). Die Briefe seien allerdings auf den (...) und (...) 2016 datiert, während auf einem der Bilder das Aufnahmedatum (...) 2016 vermerkt sei. Es stelle sich die Frage, wie dies sein könne. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, den Taliban am Telefon erklärt zu haben, ein normaler Bodyguard ohne engeren Kontakt zu A.B. zu sein, weshalb er die Zusammenarbeit abgelehnt habe. Beim (...) Anruf habe er dann in eine Zusammenarbeit eingewilligt (SEM-Akte A38 F121, 159). Weshalb sich die Taliban die Mühe hätten machen sollen, ihm diese Bilder zu schicken und ihm, wie er vermute, ihr Wissen in Bezug auf ihn, den Beschwerdeführer, und den (...) vor Augen zu führen, sei fraglich. Zudem sei davon auszugehen, dass die Taliban gut organisiert und informiert seien sowie strategisch planten. Die dargelegte Überzeugungsarbeit erscheine daher wirklichkeitsfremd. Auf die Frage, wie die Taliban zu den Fotos gelangt seien, die den Beschwerdeführer, seinen (...), dessen Kinder und namhafte Personen der afghanischen Gesellschaft zeigten, habe der Beschwerdeführer auf Facebook verwiesen (SEM-Akten A6 S. 19, A38 F135). Es könne nicht nachvollzogen werden, dass ungeachtet aller Sicherheitsgrundsätze solche Bilder hätten gepostet werden sollen. Zudem wirke der angebliche Plan der Taliban, gerade den Beschwerdeführer, (...) und (...) des (...) sowie Offizier des Sicherheitsamts, zur Zusammenarbeit bei einer Entführung oder Ermordung dieses (...) anzufragen, äusserst unwahrscheinlich. Dieser Versuch der Taliban müsse als realitätsfern und deshalb unglaubhaft eingeschätzt werden. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich von den Taliban kontaktiert und bedroht worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle, woran die eingereichten Briefe der Taliban, leicht fälschbare Dokumente mit geringem Beweiswert, nichts zu ändern vermöchten.
E. 5.1.2 Weiter gebe der Beschwerdeführer an, er habe seinen Dienst beim Sicherheitsamt unerlaubt abgebrochen und sei ausgereist. Desertionen aus der afghanischen Armee seien jedoch weit verbreitet und in der Praxis würden Deserteure in der Regel nicht strafrechtlich belangt. Eine strafrechtliche Verfolgung wäre aber grundsätzlich legitim. Eine Desertion aus dem Militär-/Polizeidienst sei somit nicht asylrelevant.
E. 5.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung vor, nachdem seine BzP sieben Stunden, seine erste Anhörung neun Stunden gedauert und seine Familienangehörigen ebenfalls alle Antworten gegeben hätten, sei er zu seiner zweiten Anhörung mit der Angst erschienen, man glaube ihm nicht. Also habe er sich bemüht, die gleichen Antworten wie bisher zu geben, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Es sei bei den vertieften, allgemein gehaltenen Fragen teils sehr schwierig gewesen, zu verstehen, was man von ihm habe wissen wollen. Er hätte stundenlang erzählen können, habe jedoch versucht, Antworten zu finden, die für das SEM wichtig sein könnten. Ausserdem sei er am Tag der zweiten Anhörung krank gewesen und habe gehofft, es würde schnell gehen. Deshalb habe er darauf hingewiesen, dass man die Antworten schon habe. Sodann habe er das Missverständnis wegen der Drohanrufe bei seinem (...) respektive derjenigen an ihn bereits aufgeklärt (SEM-Akten A38 F96 f., 99-106, A40 F66 ff.). Seine Erklärungen zur Reaktion seines (...), er solle die SIM-Karte wechseln, habe das SEM unterschlagen (SEM-Akten A6 S. 16 ff., A38 F160, A40 F83-88). Nach dem Wechsel der SIM-Karte sei das Thema nicht beendet gewesen. Vielmehr habe der (...) Sicherheitsmassnahmen zu seinem eigenen Schutz ergriffen (höhere Mauer um sein Haus, weitere Sicherheitskräfte etc.). Weshalb der (...) nicht mehr für ihn, den Beschwerdeführer, habe tun können, wisse er nicht. Solche Bedrohungen seien in Afghanistan so normal, dass Behörden nicht jeden einfachen Offizier beschützen könnten, geschweige denn deren ganze Familien. Weiter könne er nicht sagen, weshalb das Datum auf einem der Fotos, das mit dem Drohbrief gekommen sei, nicht stimmen könne. Möglicherweise sei das Datum auf dem Gerät, mit dem das Foto gemacht oder kopiert worden sei, falsch eingestellt gewesen. Die Taliban könnten in der Regel keine europäischen Zahlen lesen. Da das Datum aber so nah am richtigen Datum liege, sei es vermutlich entweder ein Umrechnungsfehler, da ihr Kalender weniger Tage habe als der europäische Kalender. Oder der Brief sei am angegebenen Datum geschrieben und das Foto kurz vor der Zustellung, also nach der Briefdatierung, hinzugefügt worden. Wie er bereits erklärt habe (SEM-Akten A6 S. 14, 19, A38 F120), seien die Briefe jeweils einige (mindestens zwei) Tage nach dem auf dem Brief notierten Datum angekommen. Wie viele Tage genau, könne er nicht mehr sagen, da man in einem solchen Moment nicht auf ein in dieser Situation unwichtiges Datum achte. Weiter sei er nach dem Wechsel seiner SIM-Karte für die Taliban nicht mehr erreichbar gewesen. Diese hätten daher davon ausgehen müssen, dass er doch nicht mit ihnen zusammenarbeite. Also sei versucht worden, den Druck gegen ihn mit einem Brief zu erhöhen. Dies habe dazu geführt, dass seine Wohnung überwacht worden sei (SEM-Akte A38 F117). Vielleicht hätten die Taliban dies mitgekriegt und deshalb direkt den (...) Brief geschickt. Oder dieser (...) Brief sei geplant gewesen, um ihm richtig Angst zu machen, bevor man ihn wieder zur Zusammenarbeit auffordere. Es sei nachvollziehbar, dass nach dem Wechsel der SIM-Karte versucht worden sei, ihn auf einem anderen Weg unter Druck zu setzen. Weiter sei Facebook in Afghanistan wie eine Visitenkarte. Gerade wenn man in einer exponierten Position arbeite, sei es - zum Beispiel für die Zusammenarbeit mit anderen Personen - extrem wichtig, Fotos mit einflussreichen Menschen oder seinen Bodyguards zu posten (vgl. als Nachweis die der Beschwerde beigelegten Screenshots von Facebook-Profilen mit Ausführungen dazu). Es sei für die Taliban sehr einfach, an solche Fotos zu kommen. Ferner habe er nicht alle Fotos gekannt, die ihm zugeschickt worden seien (z.B. dasjenige, auf dem er die Garage seines [...] verlasse), weil diese vermutlich von den Taliban selbst aufgenommen worden seien. Sodann sei es in Afghanistan leider öfter der Fall, dass (...) oder (...) ihre Arbeitgeber / (...) verraten - aus Angst oder Gier (unter der Nennung zweier Beispiele). Zum Vorhalt des SEM, die Briefe der Taliban könne er gefälscht haben, sei festzuhalten, dass dies ein sehr gefährliches Unterfangen gewesen wäre. Der Besitz solcher Stempel der Taliban werde mit mehrjährigen Haftstrafen geahndet. Als Mitarbeiter des B._______ wäre die Strafe noch höher. Zudem wären es schlechte Fälschungen, wenn dann ein Foto falsch datiert sei. Weiter sei nicht von Belang, dass das SEM keinen Fall kenne, in dem ein afghanischer Deserteur aus dem Militär- oder Polizeidienst strafrechtlich belangt worden sei. Er sei beim B._______ angestellt gewesen. Da dies (...) sei, werde nichts veröffentlicht, wenn ein Mitarbeiter verhaftet werde. Ferner werde man im Falle einer Desertion nicht bloss für die Fahnenflucht verurteilt, sondern auch dafür, dass man seine Waffe nicht zurückgegeben habe (unter der Beilage eines entsprechenden Urteils). Bei ihm käme, da er in der Schweiz über seine Arbeit gesprochen habe, Landesverrat / Spionage hinzu, und dass er seine B._______-Karten behalten habe. Aufgrund seines Namens wäre er in jedem afghanischen Gefängnis gefährdet, da sein (...) (mit dem gleichen Namen) (...) (SEM-Akten A6 S. 17, A38 F141 f.; Nennung eines Zeitungsartikels hierzu). Zudem würden seine Bürgen, welche Probleme aufgrund seiner Flucht erhalten hätten, bestimmt dafür sorgen, dass er belangt werde, da sie wegen ihm nie mehr bürgen könnten. Schliesslich spreche ein weiteres Problem gegen eine Rückkehr nach Afghanistan. Ihm drohe Gefahr seitens eines (...) und seiner (...), da er die Frauen der Familie ausser Land geschafft und damit die Familienehre verletzt habe (unter Verweis auf die Dossiers seiner Familienangehörigen).
E. 5.3 In der weiteren Eingabe erklärte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht der SFH «Afghanistan: Gefährdungsprofile» vom 30. September 2020, Regierungsbeamte wie sein (...) und als (...) auch er, seien weiterhin sehr gefährdet. Vor allem seit der Unterzeichnung des Abkommens mit den USA vom Februar 2020 gehörten afghanische Sicherheitskräfte, einschliesslich der Polizei, zu den Hauptanschlagszielen. Davon wäre er aufgrund seiner Tätigkeiten (...) betroffen. Zudem habe sich die Position der Taliban wieder verstärkt (vgl. der Eingabe beiliegendes Factsheet der SFH). Die hohe Gefährdung seiner Person bestehe weiterhin und sei aufgrund der Entwicklungen in Afghanistan höchstwahrscheinlich noch gewachsen, zumal sich auch die Schutzkapazitäten des Staates noch mehr vermindert hätten.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, insgesamt als glaubhaft (vgl. oben E. 4.2) einzustufen sind. Bis auf die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban wurden seine Angaben vom SEM ebenfalls nicht angezweifelt.
E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an drei einlässlichen Befragungen teilgenommen (BzP im April 2016 sowie zwei Anhörungen im September 2018 und Januar 2019) und ausführlich, ohne Brüche, gravierende Ungereimtheiten oder Widersprüche über seine Asylvorbringen berichtet hat. Seine Ausführungen zum Studium und seiner Berufsausbildung (u.a. SEM-Akte A40 F11 ff., 20 ff., 38 f.), zur Arbeit (SEM-Akte A40 F41 f., 49 ff.), zu seiner Familie und der Beziehung zu seinem (...) hat er konstant, regelmässig detailliert und mit persönlicher Färbung vorgetragen. Entgegen der Ansicht des SEM ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungssituation durch die Taliban festzustellen, dass die diesbezüglichen Schilderungen mit Details und Empfindungen versehen und ohne Kontrast zu den anderen Vorbringen ausgefallen sind (vgl. sogleich). Ferner hat der Beschwerdeführer Folgefragen des SEM stets beantwortet und seine Angaben bereits im vorinstanzlichen Asylverfahren mit zahlreichen Unterlagen belegt. Seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, er habe befürchtet, man glaube ihm nicht, und habe deshalb an der dritten Anhörung versucht, das zu sagen, was er bereits erwähnt habe, erscheint vorliegend nicht unplausibel. Auch dass ihm nicht immer klar gewesen sei, welche Antworten von ihm erwartet worden seien, ist nachvollziehbar und dem Protokoll an verschiedenen Stellen zu entnehmen (u.a. SEM-Akte A40 F22 f., 26 ff., 95, 105). Hinzu kommt, dass die teils fehlenden Details an der dritten Anhörung seine zahlreichen Angaben an der BzP und ersten Anhörung nicht auszublenden vermögen. Sodann hat er jeweils darauf hingewiesen, wenn er keine Antwort auf die ihm gestellten Fragen hat geben können (z.B. SEM-Akten A6 S. 15, A38 F17, A40 F107).
E. 6.3 Hinsichtlich der als glaubhaft angesehenen Bedrohungssituation im Heimatland ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat mehrfach dargelegt und mit einigen Beweismitteln dokumentiert, dass er seit (...) 2013 als (...) und in dieser Funktion unter anderem für seinen (...), ein (...) in Kabul, gearbeitet habe (SEM-Akten A1 - namentlich den (...), die Eintrittskarte für das Sicherheitsamt oder die Waffenkarte; u.a. A40 F9 f.). Der (...) habe sich durch (...) unter anderem von Taliban-Anhängern viele Feinde gemacht (SEM-Akten A6 S. 17, A38 F96). Ab (...) 2015 sei er, der Beschwerdeführer, für den nationalen Sicherheitsdienst tätig gewesen. In der Folge habe ihn sein (...) wieder als (...) Sicherheitsangestellten zu sich verlegen lassen ([...] 2015, SEM-Akte A38 F166). Noch bevor er zu seinem (...) zurückgekehrt sei, habe er (...) Anrufe von unbekannten Personen (der Taliban) erhalten, bei denen er zur Kooperation (die Auslieferung des (...) oder eines seiner Familienmitglieder) aufgefordert worden sei (SEM-Akten A38 F94 ff., 101, A40 F66 f.). Die Reaktion auf den ersten Anruf, den Inhalt, wo er sich befunden habe, wie er in der Folge zum (...) gelangt sei und sich Gedanken und Sorgen um seine eigene Familie gemacht habe, legte er anschaulich und umfassend dar (SEM-Akten A38 F99-102, 107, A40 F69 ff.). Auch den (...) Anruf und seine Empfindungen sowie seine und die vom (...) ergriffenen Sicherheitsmassnahmen schilderte er detailliert (SEM-Akte A40 F78 ff., 86 f., 90). Nachdem er seine SIM-Karte ausgewechselt habe, seien rund (...) Wochen später (...) Briefe zu ihm nach Hause geschickt worden. Er erklärte, der erste Brief (mit Logo des Islamischen Emirats, mithin der Taliban) sei ein paar Tage nach dem Datum, welcher auf dem Brief stehe ([...] 2016), bei ihm angekommen. Der (...) Brief sei vier oder fünf Tage nach dem (...) Brief zu ihm gelangt (SEM-Akten A6 S. 14 f., A38 F115, 120). In den Briefen sei er von den Taliban wiederum zur Kooperation (Auslieferung des [...]) aufgefordert und er sowie seine Familie am Leben bedroht worden. Der Beschwerdeführer gab den Inhalt der Briefe so gut wie möglich wieder - er selbst könne die geschriebene Sprache nicht lesen (SEM-Akten A38 F111, 123-129, A40 F94, F107). Ferner beschrieb er seine Empfindungen und Ängste in diesem Zusammenhang und zeigte detailliert auf, wie er die Briefe erhalten, sich an seinen (...) gewandt habe und welche Massnahmen ergriffen worden seien (SEM-Akten A38 F110-119, A40 F90-94). Nachdem der (...) Brief in den Innenhof geworfen worden sei, obwohl ihr Haus kontrolliert worden sei, habe er seine Familie aus Angst sofort zu seiner Schwester gebracht und mit der Ausreisevorbereitung begonnen (SEM-Akte A38 F117, 121). Später habe er sie zum (...) gebracht, dessen Haus sicherer sei, bis sie ausgereist seien (SEM-Akte A38 F149, A40 F98 ff.). Da er und seine Familie bedroht worden seien, hätten sie das Land verlassen (SEM-Akten A6 S. 14 ff., A38 F94 f.). Auch diese Flucht zur Schwester und zum (...) sowie den Entschluss, das Land endgültig zu verlassen, vermochte der Beschwerdeführer stimmig und plausibel zu schildern. Er legte schlüssig dar, weshalb es ihm und seiner Familie nicht möglich gewesen sei, länger bei der Familie des (...) zu bleiben und sie eine Flucht ins Ausland auf sich genommen hätten, obwohl es ihm, dem Beschwerdeführer, als Angestellter des B._______ nicht erlaubt gewesen wäre, das Land zu verlassen (SEM-Akte A38 F168, F189). Schliesslich habe auch die Familie des (...), und später auch der (...) selbst, aus Afghanistan ausreisen müssen. Diese lebten mittlerweile in C._______ (SEM-Akte A38 F51 f., 173 sowie der Beschwerde beigelegte Fotokopien derer Aufenthaltsbewilligungen für C._______).
E. 6.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz scheint es sodann nicht gänzlich abwegig, dass gerade der Beschwerdeführer als (...) des (...) für eine Zusammenarbeit kontaktiert wurde. Gemäss seinen Angaben sei eine solche Vorgehensweise seitens der Taliban keine Seltenheit (SEM-Akte A6 S. 16). Dasselbe ist für die Massnahmen der Taliban und deren Überzeugungsarbeit festzustellen, welche vom Beschwerdeführer geschildert wurden. Wie oben erwähnt, vermochte er schlüssig anzugeben, weshalb und wie die Taliban versucht hätten, über ihn an seinen (...) zu gelangen, und er sowie seine Familie im Zuge dessen am Leben bedroht worden seien. Welche Sicherheitsvorkehrungen seitens des (...) und für ihn, den Beschwerdeführer, getroffen worden seien (nebst dem Rat zum Wechsel der SIM-Karte), legte er ebenfalls in nachvollziehbarer Weise dar. Dass die dem (...) Drohbrief beigefügten Fotografien nach diesem datieren, vermag zwar zu erstaunen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, insbesondere, dass die Briefe vermutlich erst an einem späteren Datum zugestellt als geschrieben worden seien, kann aber nicht als unplausibel eingestuft werden.
E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht für das Gericht kein Anlass, grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anzubringen. Ferner hat er zahlreiche Original-Beweismittel eingereicht, die seine Angaben untermauern. Eine umfassende Würdigung dieser Dokumente wurde von der Vorinstanz grösstenteils nicht vorgenommen. Auf eine solche kann nach dem Gesagten, da die Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend glaubhaft erachtet werden, jedoch auch seitens des Gerichts verzichtet werden. Hinsichtlich der (...) Drohbriefe mit Stempel des "Islamischen Emirats Afghanistans" ist festzuhalten, dass diese, ohne die Authentizität und Urheberschaft der Dokumente endgültig abzuklären, zumindest als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung anzusehen sind.
E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die als glaubhaft zu würdigenden Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
E. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen (das Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 befasst sich mit der Situation in Mazar-i-Sharif; der zur Publikation als Referenzurteil vorgesehene Entscheid D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 bezieht sich auf die Situation in Herat). Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6543/2020 vom 4. August 2021 E. 7.1.1 m.w.H.). Zudem ist aktuell im ganzen Land, so auch in der Hauptstadt Kabul, die Machtübernahme durch die Taliban im Gange. Die Veränderungen, die dadurch auf das Land zukommen werden, lassen sich noch nicht abschätzen (vgl. u.a. International Crisis Group, Taliban Rule begins in Afghanistan, 24.08.2021, <https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan>; Afghanistan Analysts Network, The Taliban leadership converges on Kabul as remnants of the republic reposition themselves, 19.08.2021, <https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/the-taleban-leadership-converges-on-kabul-as-the-remnants-of-the-republic-try-to-reposition-themselves/>, beide abgerufen am 30. August 2021). Die allgemeine Sicherheitslage namentlich in Kabul ist derzeit aber als verschärft und unberechenbar einzustufen (vgl. zur aktuellen Lage u.a. Neue Zürcher Zeitung, Machtwechsel in Afghanistan: CNN meldet neue Raketenangriffe, Uno-Sicherheitszone im Gespräch, 30.08.2021, <https://www.nzz.ch/international/afghanistan-das-neuste-zur-machtuebernahme-der-taliban-ld.1541939?reduced=true>, abgerufen am 30. August 2021).
E. 7.1.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-2843/2017 vom 3. Mai 2021 E. 7.2.2 m.w.H. auf Urteile des BVGer und internationale Berichte).
E. 7.1.3 Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe gehört, für welche ein erhöhtes Gefährdungsrisiko besteht. Er hat glaubhaft dargelegt und belegt, dass er mehrere Jahre für die afghanische Regierung respektive seinen (...) als Sicherheitsbeamter tätig und an der Seite seines (...) auch exponiert war (vgl. eingereichte Fotoausdrucke von Facebook). Wegen der beruflichen Tätigkeit für sowie als (...) wurde er von den Taliban (...) zur Zusammenarbeit gedrängt und bedroht. Obwohl sein (...) über gute Beziehungen verfügt habe, habe dieser nicht für den Schutz des Beschwerdeführers und dessen Familie sorgen können. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile erfolgten folglich gezielt gegen ihn als Mitarbeiter der afghanischen Regierung sowie aufgrund eines politischen und damit asylrechtlich relevanten Motivs. Es ist davon auszugehen, dass die Taliban mit ihrem damaligen Vorgehen die Schwächung und Unterminierung der staatlichen Strukturen voranzutreiben versuchten. Sodann ist die Intensität zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer mehrmals dazu aufgefordert worden ist, seinen eigenen (...) auszuliefern und, sollte er nicht kooperieren, er sowie seine Familie mit dem Tod bedroht worden seien. Diese Gefährdungslage hat schliesslich zur Ausreise aus Afghanistan geführt. Damit hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG. Angesichts des Oberwähnten sind die Befürchtungen seitens der Taliban auch im heutigen Zeitpunkt klarerweise aktuell. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile drohen würden (vgl. auch Urteil des BVGer E-4609/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 7.3). Die Situation im Heimatland hat sich seit seiner Ausreise nicht verbessert; im Gegenteil hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert und es ist zu vermehrten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen, auch in Kabul, gekommen (vgl. oben sowie Urteil E-6543/2020 E. 7.7).
E. 7.2 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr (zumindest zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers) nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausging, stellt sich grundsätzlich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort in der Stadt Kabul mit staatlichem Schutz rechnen kann respektive ob ihm allenfalls eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative zur Verfügung steht.
E. 7.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6; 2013/5 E. 5.4.3).
E. 7.2.2 Wie oben erwähnt, sind die Taliban mittlerweile landesweit aktiv. Sie haben in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen, wodurch sie an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte können diese feindlich gesinnte Konfliktpartei nach deren Machtübernahme nun nicht mehr zurückdrängen oder kontrollieren. Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für den Beschwerdeführer (ein Mitarbeiter der afghanischen Regierung) in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. Urteil E-2846/2017 E. 7.5.2 f. mit Verweis auf u.a. Urteil des BVGer D-1788/2018 vom 3. November 2020 E. 5.2.4 m.w.H.). Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban ihre Aktivitäten aktuell in allen Landesteilen entfalten.
E. 8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die weiteren Ausführungen und Beweismittel in den Eingaben auf Beschwerdeebene einzugehen.
E. 8.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 9.3 Die Rechtsvertretung macht in der Kostennote vom 2. Juni 2021 einen zeitlichen Aufwand von 6.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 22.10 geltend. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe selbst verfasst und seine später mandatierte Rechtsvertretung dem Gericht lediglich eine weitere Eingabe eingereicht hat, erscheint die Kostennote nicht angemessen. Der zeitliche Aufwand ist auf drei Stunden zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf gerundet Fr. 835.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 wird aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 835.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1037/2019 Urteil vom 29. September 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Advokatur 4A GmbH, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat mit seiner Familie (Mutter und Geschwister) gemäss eigenen Angaben im Februar 2016. Am 14. April 2016 reisten sie in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 29. April 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 16. Januar 2018 beendet. Sodann hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 10. September 2018 sowie am 22. Januar 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe (Mutter und Geschwister, der Vater sei vor ein paar Jahren verstorben). Er habe die zwölfte Klasse beendet. Danach habe er eine Abenduniversität besucht und gleichzeitig (ab [...]) als (...) gearbeitet. Er habe eine Ausbildung zum (...) sowie zum (...) absolviert. Danach sei er mit weiteren Personen für die Sicherheit seines (...), ein (...) in Kabul, verantwortlich gewesen. Im (...) 2015 sei er dem nationalen Sicherheitsdienst zugewiesen worden. Ab (...) 2015 habe ihn sein (...) wieder zu sich beordert. Während der Arbeit beim Sicherheitsamt habe er (...) Anrufe von unbekannten Personen (Taliban-Anhängern) erhalten. Er sei aufgefordert worden, mit ihnen - den Taliban - zu kooperieren und ihnen den Aufenthaltsort des (...) oder eines Familienmitglieds zu nennen. Aus Angst und auf Anraten seines (...) hin habe er seine SIM-Karte ausgewechselt. In der Folge seien ihm im (...) 2016 zuhause (...) Briefe mit Stempel der Taliban zugestellt worden. Er sei wiederum zur Zusammenarbeit aufgefordert und - im Falle der Weigerung - seien er und seine Familie mit dem Tod bedroht worden. Danach habe er seine Familie zur Sicherheit zu einer verheirateten Schwester und nach (...) Wochen zu seinem (...) gebracht. Während dieser Zeit habe er ihre Ausreise organisiert. Schliesslich hätten sie Afghanistan im Februar 2016 über Pakistan verlassen und seien durch den Iran und weitere Länder bis in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
- Seine Tazkira
- (...) Drohbriefe vom (...) und (...) 2016 mit Kopien von Fotografien
- Diverse Schreiben und Bestätigungen bezüglich seiner Tätigkeit und Berufsausbildung in Afghanistan
- Einen Ausweis des (...), eine provisorische Eintrittskarte des Sicherheitsamtes, eine Waffenkarte, eine Wahlkarte, einen (...), einen Studentenausweis
- Ein Schulzeugnis
- Kopien seiner Bank- und Impfkarten C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren (evtl. vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen). Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann seien die Verfahren seiner Familie zu koordinieren. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 11. Februar 2019 und ein Antrag auf Koordination der Asylgesuche und/oder Beizug der Dossiers der Familienangehörigen des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2019 beigelegt. Ferner reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel mehrere Ausdrucke von Screenshots von Facebook-Einträgen, ein Foto eines Urteils des Berufungsgerichts in Kabul, einen Zeitungsartikel über ein Urteil seines (...) - je mit kurzer Übersetzung - und ein Foto der Aufenthaltsbewilligungen der Familie seines (...) für C._______ ein. E. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde der Beschwerdeführer ersucht, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. F. Mit Schreiben vom 21. März 2019 zeigte die obgenannte Rechtsvertretung die Mandatsübernahme im vorliegenden Verfahren an (Vollmacht vom 20. März 2019). G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2019 wurde die Rechtsvertretung Rechtsanwältin Melanie Aebli, Advokatur 4a, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. H. Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vernehmlassung vom 30. April 2019 - ohne weitere Ausführungen seitens der Vorinstanz - wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 wurde die Vorinstanz erneut zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen, nachdem diese in den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ebenfalls Asylentscheide erliess und in diesen Verfahren die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete. K. In der Stellungnahme vom 24. Januar 2020 hielt die Vorinstanz hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der vorläufigen Aufnahme seiner Familienangehörigen - an den bisherigen Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt. L. Nachdem der Beschwerdeführer bei den zuständigen Behörden ein Ehevorbereitungsgesuch einreichte und das SEM diesen im Dezember 2020 Akteneinsicht gewährt hatte, forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 unter anderem auf, das Gericht über den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens/der Eheschliessung zu informieren und anzugeben, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle. M. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 erklärte der Beschwerdeführer, es sei noch keine Eheschliessung erfolgt. Nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens heirate er eine Schweizer Bürgerin. Unabhängig davon beantrage er, aufgrund seines hohen Gefährdungsprofils und den Drohungen gegenüber seiner Person als Flüchtling anerkannt respektive wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen zu werden - letzteres unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des SEM vom 24. Januar 2020. Dieser Eingabe wurde ein Factsheet Afghanistan der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom April 2021 und eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 2. Juni 2021 beigefügt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens wurden die Akten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Sinne der Eingabe vom 25. Februar 2019 soweit als erforderlich erachtet beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant (Art. 7 und 3 AsylG) zu qualifizieren. 5.1.1 Der Beschwerdeführer sei an der zweiten vertieften Befragung verschiedentlich aufgefordert worden, seine Vorbringen hinsichtlich Kontakt zu den Taliban noch einmal genau und ausführlich zu schildern, etwa vom (...) Telefonanruf und seiner Reaktion darauf oder vom Erhalt der Drohbriefe und den darauffolgenden Geschehnissen (SEM-Akte A40 F69-76, F77, 81-85, 89-96 und 99-102). Seine Antworten seien jedoch nicht ausführlicher und detaillierter ausgefallen, sondern oberflächlich, unpersönlich und ausweichend. Er habe versucht, Fragen abzuwehren oder unbestimmte Angaben wiederholt. Er habe sich trotz Gelegenheit ausserstande gezeigt, die angeblichen Erlebnisse substantiierter und lebensnah zu schildern. Zudem seien seine Angaben teilweise widersprüchlich und entgegen der allgemeinen Handlungslogik ausgefallen. Er habe an der BzP erklärt, es habe, als er bei seinem (...) gearbeitet habe, öfter Drohanrufe gegeben. An der Anhörung habe er jedoch gesagt, es habe (...) Anrufe gegeben, die er noch vor seiner Arbeit für den (...) erhalten habe (SEM-Akten A6 S. 18, A38 F105, 98 f.). Weiter sei die Reaktion des (...) auf den (...) Anruf der Taliban, er solle die SIM-Karte wechseln (SEM-Akte A38 F160), angesichts der Bedrohung unangebracht und befremdlich. Die beschriebene Sachlage hätte eine zweckmässigere Strategie erfordert. Sodann seien dem (...) Drohbrief fotokopierte Bilder des Beschwerdeführers beigelegen (SEM-Akten A6 S. 15, A38 F130 ff.). Die Briefe seien allerdings auf den (...) und (...) 2016 datiert, während auf einem der Bilder das Aufnahmedatum (...) 2016 vermerkt sei. Es stelle sich die Frage, wie dies sein könne. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, den Taliban am Telefon erklärt zu haben, ein normaler Bodyguard ohne engeren Kontakt zu A.B. zu sein, weshalb er die Zusammenarbeit abgelehnt habe. Beim (...) Anruf habe er dann in eine Zusammenarbeit eingewilligt (SEM-Akte A38 F121, 159). Weshalb sich die Taliban die Mühe hätten machen sollen, ihm diese Bilder zu schicken und ihm, wie er vermute, ihr Wissen in Bezug auf ihn, den Beschwerdeführer, und den (...) vor Augen zu führen, sei fraglich. Zudem sei davon auszugehen, dass die Taliban gut organisiert und informiert seien sowie strategisch planten. Die dargelegte Überzeugungsarbeit erscheine daher wirklichkeitsfremd. Auf die Frage, wie die Taliban zu den Fotos gelangt seien, die den Beschwerdeführer, seinen (...), dessen Kinder und namhafte Personen der afghanischen Gesellschaft zeigten, habe der Beschwerdeführer auf Facebook verwiesen (SEM-Akten A6 S. 19, A38 F135). Es könne nicht nachvollzogen werden, dass ungeachtet aller Sicherheitsgrundsätze solche Bilder hätten gepostet werden sollen. Zudem wirke der angebliche Plan der Taliban, gerade den Beschwerdeführer, (...) und (...) des (...) sowie Offizier des Sicherheitsamts, zur Zusammenarbeit bei einer Entführung oder Ermordung dieses (...) anzufragen, äusserst unwahrscheinlich. Dieser Versuch der Taliban müsse als realitätsfern und deshalb unglaubhaft eingeschätzt werden. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich von den Taliban kontaktiert und bedroht worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle, woran die eingereichten Briefe der Taliban, leicht fälschbare Dokumente mit geringem Beweiswert, nichts zu ändern vermöchten. 5.1.2 Weiter gebe der Beschwerdeführer an, er habe seinen Dienst beim Sicherheitsamt unerlaubt abgebrochen und sei ausgereist. Desertionen aus der afghanischen Armee seien jedoch weit verbreitet und in der Praxis würden Deserteure in der Regel nicht strafrechtlich belangt. Eine strafrechtliche Verfolgung wäre aber grundsätzlich legitim. Eine Desertion aus dem Militär-/Polizeidienst sei somit nicht asylrelevant. 5.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung vor, nachdem seine BzP sieben Stunden, seine erste Anhörung neun Stunden gedauert und seine Familienangehörigen ebenfalls alle Antworten gegeben hätten, sei er zu seiner zweiten Anhörung mit der Angst erschienen, man glaube ihm nicht. Also habe er sich bemüht, die gleichen Antworten wie bisher zu geben, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Es sei bei den vertieften, allgemein gehaltenen Fragen teils sehr schwierig gewesen, zu verstehen, was man von ihm habe wissen wollen. Er hätte stundenlang erzählen können, habe jedoch versucht, Antworten zu finden, die für das SEM wichtig sein könnten. Ausserdem sei er am Tag der zweiten Anhörung krank gewesen und habe gehofft, es würde schnell gehen. Deshalb habe er darauf hingewiesen, dass man die Antworten schon habe. Sodann habe er das Missverständnis wegen der Drohanrufe bei seinem (...) respektive derjenigen an ihn bereits aufgeklärt (SEM-Akten A38 F96 f., 99-106, A40 F66 ff.). Seine Erklärungen zur Reaktion seines (...), er solle die SIM-Karte wechseln, habe das SEM unterschlagen (SEM-Akten A6 S. 16 ff., A38 F160, A40 F83-88). Nach dem Wechsel der SIM-Karte sei das Thema nicht beendet gewesen. Vielmehr habe der (...) Sicherheitsmassnahmen zu seinem eigenen Schutz ergriffen (höhere Mauer um sein Haus, weitere Sicherheitskräfte etc.). Weshalb der (...) nicht mehr für ihn, den Beschwerdeführer, habe tun können, wisse er nicht. Solche Bedrohungen seien in Afghanistan so normal, dass Behörden nicht jeden einfachen Offizier beschützen könnten, geschweige denn deren ganze Familien. Weiter könne er nicht sagen, weshalb das Datum auf einem der Fotos, das mit dem Drohbrief gekommen sei, nicht stimmen könne. Möglicherweise sei das Datum auf dem Gerät, mit dem das Foto gemacht oder kopiert worden sei, falsch eingestellt gewesen. Die Taliban könnten in der Regel keine europäischen Zahlen lesen. Da das Datum aber so nah am richtigen Datum liege, sei es vermutlich entweder ein Umrechnungsfehler, da ihr Kalender weniger Tage habe als der europäische Kalender. Oder der Brief sei am angegebenen Datum geschrieben und das Foto kurz vor der Zustellung, also nach der Briefdatierung, hinzugefügt worden. Wie er bereits erklärt habe (SEM-Akten A6 S. 14, 19, A38 F120), seien die Briefe jeweils einige (mindestens zwei) Tage nach dem auf dem Brief notierten Datum angekommen. Wie viele Tage genau, könne er nicht mehr sagen, da man in einem solchen Moment nicht auf ein in dieser Situation unwichtiges Datum achte. Weiter sei er nach dem Wechsel seiner SIM-Karte für die Taliban nicht mehr erreichbar gewesen. Diese hätten daher davon ausgehen müssen, dass er doch nicht mit ihnen zusammenarbeite. Also sei versucht worden, den Druck gegen ihn mit einem Brief zu erhöhen. Dies habe dazu geführt, dass seine Wohnung überwacht worden sei (SEM-Akte A38 F117). Vielleicht hätten die Taliban dies mitgekriegt und deshalb direkt den (...) Brief geschickt. Oder dieser (...) Brief sei geplant gewesen, um ihm richtig Angst zu machen, bevor man ihn wieder zur Zusammenarbeit auffordere. Es sei nachvollziehbar, dass nach dem Wechsel der SIM-Karte versucht worden sei, ihn auf einem anderen Weg unter Druck zu setzen. Weiter sei Facebook in Afghanistan wie eine Visitenkarte. Gerade wenn man in einer exponierten Position arbeite, sei es - zum Beispiel für die Zusammenarbeit mit anderen Personen - extrem wichtig, Fotos mit einflussreichen Menschen oder seinen Bodyguards zu posten (vgl. als Nachweis die der Beschwerde beigelegten Screenshots von Facebook-Profilen mit Ausführungen dazu). Es sei für die Taliban sehr einfach, an solche Fotos zu kommen. Ferner habe er nicht alle Fotos gekannt, die ihm zugeschickt worden seien (z.B. dasjenige, auf dem er die Garage seines [...] verlasse), weil diese vermutlich von den Taliban selbst aufgenommen worden seien. Sodann sei es in Afghanistan leider öfter der Fall, dass (...) oder (...) ihre Arbeitgeber / (...) verraten - aus Angst oder Gier (unter der Nennung zweier Beispiele). Zum Vorhalt des SEM, die Briefe der Taliban könne er gefälscht haben, sei festzuhalten, dass dies ein sehr gefährliches Unterfangen gewesen wäre. Der Besitz solcher Stempel der Taliban werde mit mehrjährigen Haftstrafen geahndet. Als Mitarbeiter des B._______ wäre die Strafe noch höher. Zudem wären es schlechte Fälschungen, wenn dann ein Foto falsch datiert sei. Weiter sei nicht von Belang, dass das SEM keinen Fall kenne, in dem ein afghanischer Deserteur aus dem Militär- oder Polizeidienst strafrechtlich belangt worden sei. Er sei beim B._______ angestellt gewesen. Da dies (...) sei, werde nichts veröffentlicht, wenn ein Mitarbeiter verhaftet werde. Ferner werde man im Falle einer Desertion nicht bloss für die Fahnenflucht verurteilt, sondern auch dafür, dass man seine Waffe nicht zurückgegeben habe (unter der Beilage eines entsprechenden Urteils). Bei ihm käme, da er in der Schweiz über seine Arbeit gesprochen habe, Landesverrat / Spionage hinzu, und dass er seine B._______-Karten behalten habe. Aufgrund seines Namens wäre er in jedem afghanischen Gefängnis gefährdet, da sein (...) (mit dem gleichen Namen) (...) (SEM-Akten A6 S. 17, A38 F141 f.; Nennung eines Zeitungsartikels hierzu). Zudem würden seine Bürgen, welche Probleme aufgrund seiner Flucht erhalten hätten, bestimmt dafür sorgen, dass er belangt werde, da sie wegen ihm nie mehr bürgen könnten. Schliesslich spreche ein weiteres Problem gegen eine Rückkehr nach Afghanistan. Ihm drohe Gefahr seitens eines (...) und seiner (...), da er die Frauen der Familie ausser Land geschafft und damit die Familienehre verletzt habe (unter Verweis auf die Dossiers seiner Familienangehörigen). 5.3 In der weiteren Eingabe erklärte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht der SFH «Afghanistan: Gefährdungsprofile» vom 30. September 2020, Regierungsbeamte wie sein (...) und als (...) auch er, seien weiterhin sehr gefährdet. Vor allem seit der Unterzeichnung des Abkommens mit den USA vom Februar 2020 gehörten afghanische Sicherheitskräfte, einschliesslich der Polizei, zu den Hauptanschlagszielen. Davon wäre er aufgrund seiner Tätigkeiten (...) betroffen. Zudem habe sich die Position der Taliban wieder verstärkt (vgl. der Eingabe beiliegendes Factsheet der SFH). Die hohe Gefährdung seiner Person bestehe weiterhin und sei aufgrund der Entwicklungen in Afghanistan höchstwahrscheinlich noch gewachsen, zumal sich auch die Schutzkapazitäten des Staates noch mehr vermindert hätten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, insgesamt als glaubhaft (vgl. oben E. 4.2) einzustufen sind. Bis auf die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban wurden seine Angaben vom SEM ebenfalls nicht angezweifelt. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an drei einlässlichen Befragungen teilgenommen (BzP im April 2016 sowie zwei Anhörungen im September 2018 und Januar 2019) und ausführlich, ohne Brüche, gravierende Ungereimtheiten oder Widersprüche über seine Asylvorbringen berichtet hat. Seine Ausführungen zum Studium und seiner Berufsausbildung (u.a. SEM-Akte A40 F11 ff., 20 ff., 38 f.), zur Arbeit (SEM-Akte A40 F41 f., 49 ff.), zu seiner Familie und der Beziehung zu seinem (...) hat er konstant, regelmässig detailliert und mit persönlicher Färbung vorgetragen. Entgegen der Ansicht des SEM ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungssituation durch die Taliban festzustellen, dass die diesbezüglichen Schilderungen mit Details und Empfindungen versehen und ohne Kontrast zu den anderen Vorbringen ausgefallen sind (vgl. sogleich). Ferner hat der Beschwerdeführer Folgefragen des SEM stets beantwortet und seine Angaben bereits im vorinstanzlichen Asylverfahren mit zahlreichen Unterlagen belegt. Seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, er habe befürchtet, man glaube ihm nicht, und habe deshalb an der dritten Anhörung versucht, das zu sagen, was er bereits erwähnt habe, erscheint vorliegend nicht unplausibel. Auch dass ihm nicht immer klar gewesen sei, welche Antworten von ihm erwartet worden seien, ist nachvollziehbar und dem Protokoll an verschiedenen Stellen zu entnehmen (u.a. SEM-Akte A40 F22 f., 26 ff., 95, 105). Hinzu kommt, dass die teils fehlenden Details an der dritten Anhörung seine zahlreichen Angaben an der BzP und ersten Anhörung nicht auszublenden vermögen. Sodann hat er jeweils darauf hingewiesen, wenn er keine Antwort auf die ihm gestellten Fragen hat geben können (z.B. SEM-Akten A6 S. 15, A38 F17, A40 F107). 6.3 Hinsichtlich der als glaubhaft angesehenen Bedrohungssituation im Heimatland ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat mehrfach dargelegt und mit einigen Beweismitteln dokumentiert, dass er seit (...) 2013 als (...) und in dieser Funktion unter anderem für seinen (...), ein (...) in Kabul, gearbeitet habe (SEM-Akten A1 - namentlich den (...), die Eintrittskarte für das Sicherheitsamt oder die Waffenkarte; u.a. A40 F9 f.). Der (...) habe sich durch (...) unter anderem von Taliban-Anhängern viele Feinde gemacht (SEM-Akten A6 S. 17, A38 F96). Ab (...) 2015 sei er, der Beschwerdeführer, für den nationalen Sicherheitsdienst tätig gewesen. In der Folge habe ihn sein (...) wieder als (...) Sicherheitsangestellten zu sich verlegen lassen ([...] 2015, SEM-Akte A38 F166). Noch bevor er zu seinem (...) zurückgekehrt sei, habe er (...) Anrufe von unbekannten Personen (der Taliban) erhalten, bei denen er zur Kooperation (die Auslieferung des (...) oder eines seiner Familienmitglieder) aufgefordert worden sei (SEM-Akten A38 F94 ff., 101, A40 F66 f.). Die Reaktion auf den ersten Anruf, den Inhalt, wo er sich befunden habe, wie er in der Folge zum (...) gelangt sei und sich Gedanken und Sorgen um seine eigene Familie gemacht habe, legte er anschaulich und umfassend dar (SEM-Akten A38 F99-102, 107, A40 F69 ff.). Auch den (...) Anruf und seine Empfindungen sowie seine und die vom (...) ergriffenen Sicherheitsmassnahmen schilderte er detailliert (SEM-Akte A40 F78 ff., 86 f., 90). Nachdem er seine SIM-Karte ausgewechselt habe, seien rund (...) Wochen später (...) Briefe zu ihm nach Hause geschickt worden. Er erklärte, der erste Brief (mit Logo des Islamischen Emirats, mithin der Taliban) sei ein paar Tage nach dem Datum, welcher auf dem Brief stehe ([...] 2016), bei ihm angekommen. Der (...) Brief sei vier oder fünf Tage nach dem (...) Brief zu ihm gelangt (SEM-Akten A6 S. 14 f., A38 F115, 120). In den Briefen sei er von den Taliban wiederum zur Kooperation (Auslieferung des [...]) aufgefordert und er sowie seine Familie am Leben bedroht worden. Der Beschwerdeführer gab den Inhalt der Briefe so gut wie möglich wieder - er selbst könne die geschriebene Sprache nicht lesen (SEM-Akten A38 F111, 123-129, A40 F94, F107). Ferner beschrieb er seine Empfindungen und Ängste in diesem Zusammenhang und zeigte detailliert auf, wie er die Briefe erhalten, sich an seinen (...) gewandt habe und welche Massnahmen ergriffen worden seien (SEM-Akten A38 F110-119, A40 F90-94). Nachdem der (...) Brief in den Innenhof geworfen worden sei, obwohl ihr Haus kontrolliert worden sei, habe er seine Familie aus Angst sofort zu seiner Schwester gebracht und mit der Ausreisevorbereitung begonnen (SEM-Akte A38 F117, 121). Später habe er sie zum (...) gebracht, dessen Haus sicherer sei, bis sie ausgereist seien (SEM-Akte A38 F149, A40 F98 ff.). Da er und seine Familie bedroht worden seien, hätten sie das Land verlassen (SEM-Akten A6 S. 14 ff., A38 F94 f.). Auch diese Flucht zur Schwester und zum (...) sowie den Entschluss, das Land endgültig zu verlassen, vermochte der Beschwerdeführer stimmig und plausibel zu schildern. Er legte schlüssig dar, weshalb es ihm und seiner Familie nicht möglich gewesen sei, länger bei der Familie des (...) zu bleiben und sie eine Flucht ins Ausland auf sich genommen hätten, obwohl es ihm, dem Beschwerdeführer, als Angestellter des B._______ nicht erlaubt gewesen wäre, das Land zu verlassen (SEM-Akte A38 F168, F189). Schliesslich habe auch die Familie des (...), und später auch der (...) selbst, aus Afghanistan ausreisen müssen. Diese lebten mittlerweile in C._______ (SEM-Akte A38 F51 f., 173 sowie der Beschwerde beigelegte Fotokopien derer Aufenthaltsbewilligungen für C._______). 6.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz scheint es sodann nicht gänzlich abwegig, dass gerade der Beschwerdeführer als (...) des (...) für eine Zusammenarbeit kontaktiert wurde. Gemäss seinen Angaben sei eine solche Vorgehensweise seitens der Taliban keine Seltenheit (SEM-Akte A6 S. 16). Dasselbe ist für die Massnahmen der Taliban und deren Überzeugungsarbeit festzustellen, welche vom Beschwerdeführer geschildert wurden. Wie oben erwähnt, vermochte er schlüssig anzugeben, weshalb und wie die Taliban versucht hätten, über ihn an seinen (...) zu gelangen, und er sowie seine Familie im Zuge dessen am Leben bedroht worden seien. Welche Sicherheitsvorkehrungen seitens des (...) und für ihn, den Beschwerdeführer, getroffen worden seien (nebst dem Rat zum Wechsel der SIM-Karte), legte er ebenfalls in nachvollziehbarer Weise dar. Dass die dem (...) Drohbrief beigefügten Fotografien nach diesem datieren, vermag zwar zu erstaunen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, insbesondere, dass die Briefe vermutlich erst an einem späteren Datum zugestellt als geschrieben worden seien, kann aber nicht als unplausibel eingestuft werden. 6.5 Nach dem Gesagten besteht für das Gericht kein Anlass, grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anzubringen. Ferner hat er zahlreiche Original-Beweismittel eingereicht, die seine Angaben untermauern. Eine umfassende Würdigung dieser Dokumente wurde von der Vorinstanz grösstenteils nicht vorgenommen. Auf eine solche kann nach dem Gesagten, da die Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend glaubhaft erachtet werden, jedoch auch seitens des Gerichts verzichtet werden. Hinsichtlich der (...) Drohbriefe mit Stempel des "Islamischen Emirats Afghanistans" ist festzuhalten, dass diese, ohne die Authentizität und Urheberschaft der Dokumente endgültig abzuklären, zumindest als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung anzusehen sind. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die als glaubhaft zu würdigenden Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen (das Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 befasst sich mit der Situation in Mazar-i-Sharif; der zur Publikation als Referenzurteil vorgesehene Entscheid D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 bezieht sich auf die Situation in Herat). Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6543/2020 vom 4. August 2021 E. 7.1.1 m.w.H.). Zudem ist aktuell im ganzen Land, so auch in der Hauptstadt Kabul, die Machtübernahme durch die Taliban im Gange. Die Veränderungen, die dadurch auf das Land zukommen werden, lassen sich noch nicht abschätzen (vgl. u.a. International Crisis Group, Taliban Rule begins in Afghanistan, 24.08.2021, ; Afghanistan Analysts Network, The Taliban leadership converges on Kabul as remnants of the republic reposition themselves, 19.08.2021, , beide abgerufen am 30. August 2021). Die allgemeine Sicherheitslage namentlich in Kabul ist derzeit aber als verschärft und unberechenbar einzustufen (vgl. zur aktuellen Lage u.a. Neue Zürcher Zeitung, Machtwechsel in Afghanistan: CNN meldet neue Raketenangriffe, Uno-Sicherheitszone im Gespräch, 30.08.2021, , abgerufen am 30. August 2021). 7.1.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-2843/2017 vom 3. Mai 2021 E. 7.2.2 m.w.H. auf Urteile des BVGer und internationale Berichte). 7.1.3 Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe gehört, für welche ein erhöhtes Gefährdungsrisiko besteht. Er hat glaubhaft dargelegt und belegt, dass er mehrere Jahre für die afghanische Regierung respektive seinen (...) als Sicherheitsbeamter tätig und an der Seite seines (...) auch exponiert war (vgl. eingereichte Fotoausdrucke von Facebook). Wegen der beruflichen Tätigkeit für sowie als (...) wurde er von den Taliban (...) zur Zusammenarbeit gedrängt und bedroht. Obwohl sein (...) über gute Beziehungen verfügt habe, habe dieser nicht für den Schutz des Beschwerdeführers und dessen Familie sorgen können. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile erfolgten folglich gezielt gegen ihn als Mitarbeiter der afghanischen Regierung sowie aufgrund eines politischen und damit asylrechtlich relevanten Motivs. Es ist davon auszugehen, dass die Taliban mit ihrem damaligen Vorgehen die Schwächung und Unterminierung der staatlichen Strukturen voranzutreiben versuchten. Sodann ist die Intensität zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer mehrmals dazu aufgefordert worden ist, seinen eigenen (...) auszuliefern und, sollte er nicht kooperieren, er sowie seine Familie mit dem Tod bedroht worden seien. Diese Gefährdungslage hat schliesslich zur Ausreise aus Afghanistan geführt. Damit hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG. Angesichts des Oberwähnten sind die Befürchtungen seitens der Taliban auch im heutigen Zeitpunkt klarerweise aktuell. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile drohen würden (vgl. auch Urteil des BVGer E-4609/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 7.3). Die Situation im Heimatland hat sich seit seiner Ausreise nicht verbessert; im Gegenteil hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert und es ist zu vermehrten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen, auch in Kabul, gekommen (vgl. oben sowie Urteil E-6543/2020 E. 7.7). 7.2 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr (zumindest zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers) nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausging, stellt sich grundsätzlich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort in der Stadt Kabul mit staatlichem Schutz rechnen kann respektive ob ihm allenfalls eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative zur Verfügung steht. 7.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6; 2013/5 E. 5.4.3). 7.2.2 Wie oben erwähnt, sind die Taliban mittlerweile landesweit aktiv. Sie haben in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen, wodurch sie an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte können diese feindlich gesinnte Konfliktpartei nach deren Machtübernahme nun nicht mehr zurückdrängen oder kontrollieren. Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für den Beschwerdeführer (ein Mitarbeiter der afghanischen Regierung) in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. Urteil E-2846/2017 E. 7.5.2 f. mit Verweis auf u.a. Urteil des BVGer D-1788/2018 vom 3. November 2020 E. 5.2.4 m.w.H.). Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban ihre Aktivitäten aktuell in allen Landesteilen entfalten. 8. 8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die weiteren Ausführungen und Beweismittel in den Eingaben auf Beschwerdeebene einzugehen. 8.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 9.3 Die Rechtsvertretung macht in der Kostennote vom 2. Juni 2021 einen zeitlichen Aufwand von 6.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 22.10 geltend. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe selbst verfasst und seine später mandatierte Rechtsvertretung dem Gericht lediglich eine weitere Eingabe eingereicht hat, erscheint die Kostennote nicht angemessen. Der zeitliche Aufwand ist auf drei Stunden zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf gerundet Fr. 835.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 wird aufgehoben.
3. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 835.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter