opencaselaw.ch

E-4609/2017

E-4609/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. November 2015 und reiste über verschiedene europäische Länder am 3. Dezember 2015 in die Schweiz ein. Am 4. Dezember 2015 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Er wurde am 14. Dezember 2015 summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 12. August 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Kabul geboren zu sein und auch mehrheitlich dort gelebt zu haben. Von 1991 bis 2002 habe er mit seiner Familie als Flüchtling in Pakistan gelebt und in C._______ zehn Jahre lang die Schule besucht. Er habe sodann einen Englischkurs absolviert und sei als (...) tätig gewesen. Im Jahre 2002 seien er und seine Familie nach Kabul zurückgekehrt, wo er für weitere zwei Jahre als (...) gearbeitet habe. Im Jahre 2004 sei er dank der Vermittlung seines (...) als Chauffeur von D._______ (nachfolgend: E._______), einem ehemals hohen afghanischen Beamten, eingestellt worden. Ab 2009 sei er zusätzlich dem Sicherheitsdienst von E._______ zugeordnet, und ab 2011 vom afghanischen Sicherheitsamt als offizieller Sicherheitschef von E._______ angestellt worden. E._______ sei unter der Regierung von Hamid Karzai (...) gewesen. Mit der Abwahl Karzais und der Wahl des neuen Präsidenten sei E._______ aus seinem Amt entlassen worden. Seither sei E._______ als (...) tätig. Der Beschwerdeführer sei seinerseits weiterhin für den Schutz von E._______ tätig gewesen und habe auch seinen Lohn weiterhin von der nationalen Sicherheitsdirektion erhalten. Bis zu seiner Ausreise habe er für E._______ gearbeitet und sei mithin mehr als elf Jahre in dessen Dienst tätig gewesen. Im Jahre 2013 sei er erstmals telefonisch bedroht worden, wobei von ihm verlangt worden sei, er soll seinen Job aufgeben. Die ihn bedrohenden Personen hätten E._______ einen Sünder genannt, der für die Amerikaner arbeite. Falls er seinen Beruf im Dienste von E._______ weiter ausführe, habe er seinen eigenen Tod zu befürchten. Zusätzlich zu weiteren telefonischen Drohungen habe er, datiert vom 1. Juli 2014, einen Drohbrief mit ähnlichem Inhalt erhalten. Darin sei erneut auf seine berufliche Tätigkeit für E._______ Bezug genommen und gedroht worden, man werde ihn umbringen, sollte er seine Beschäftigung nicht einstellen. Er habe sich aber zunächst nicht von den Drohungen einschüchtern lassen. Im Weiteren sei es im Jahre 2014 zu zwei Zwischenfällen gekommen: Zum einen sei eines Tages das Auto, welches im Dienst stets hinter ihm gefahren sei, angehalten worden. Die betreffenden Personen hätten den Fahrer zwar wieder weiterfahren lassen, er gehe aber davon aus, dass sich die Kontrolle eigentlich gegen ihn gerichtet habe. Zum anderen sei er etwas später ebenfalls mit dem Dienstauto unterwegs gewesen, als er von einem Auto mit vier Personen in Polizeiuniformen angehalten worden sei. Einer dieser vermeintlichen Polizisten habe versucht, die Autotür seines Dienstwagens zu öffnen. Es sei ihm aber gelungen, wegzufahren. Er habe daraufhin Anzeige erstattet, beziehungsweise zwei Briefe an die Polizei und einen Brief an seinen Arbeitgeber, die Sicherheitsdirektion, gerichtet. Es seien aber keine entsprechenden Ermittlungen eingeleitet worden. Als im Jahre 2015 sein Vorgesetzter E._______, der bislang in seiner unmittelbaren Nähe gewohnt habe und dessen Haus ständig bewacht worden sei, in einen anderen Stadtteil umgezogen sei, habe er sich nicht mehr sicher gefühlt. Er habe deshalb, auch um seine Familie, namentlich seine Ehefrau und seine drei Kinder zu schützen, beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Auch seine Ehefrau habe mit den drei gemeinsamen Kindern Afghanistan zwischenzeitlich verlassen, sei dann aber wieder zurückgekehrt, da auch dort die Situation für sie und die Kinder prekär gewesen sei und sie sich auch dort nicht sicher gefühlt hätten. Mittlerweile halte sich seine Familie in Pakistan auf. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Dienstpass, seine afghanische Tazkera, diverse Zutrittsausweise, ein Beförderungs- beziehungsweise Dankesschreiben, eine Beförderungsanfrage, eine Erlaubnis zum Tragen einer Uniform, diverse Schulzeugnisse und Kursteilnahmebestätigungen, einen Lebenslauf (in deutscher Sprache), eine Anzeige gegen Unbekannt, einen Drohbrief sowie diverse Fotos, die unter anderem ihn und E._______ zeigen (alle Beweismittel im Original), zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 - eröffnet am 19. Juli 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin - am 17. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde antragsgemäss MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtbeiständin eingesetzt. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die am 22. September 2017 eingereichte Vernehmlassung (datierend vom 25. September 2017, recte: 21. September 2017) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer eine CD mit zwei Videos, welche ihn an seinem letzten Arbeitstag mit seinem Vorgesetzten E._______ zeigen, als weiteres Beweismittel zu den Akten reichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 wurde die Vorinstanz im Hinblick auf das mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 eingereichte neue Beweismittel sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul zu einer erneuten Stellungnahme eingeladen. I. Die Vernehmlassung vom 6. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Einreichung einer Replik am 8. November 2017 zugestellt. J. Mit Eingabe vom 23. November 2017 nahm der Beschwerdeführer unter Einreichung weiterer Beweismittel (Fotos aus dem Facebook-Profil seines Vorgesetzten E._______, Fotos, gefertigt anlässlich einer TV-Aufzeichnung) replizierend zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Eingereicht wurde sodann die Honorarnote.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die von ihm geltend gemachten, gegen seine Person gerichteten Drohungen, welche per Telefon und per Brief erfolgt seien, einzig mit der Begründung als unglaubhaft qualifiziert habe, dass der Zeitpunkt dieser Drohungen nicht plausibel sei. Dies komme einer willkürlichen Würdigung gleich. Zudem wird gerügt, dass die Vorinstanz es offensichtlich unterlassen habe, den im Original eingereichten Drohbrief zu übersetzen, zu prüfen und zu würdigen. Insgesamt habe die Vorinstanz schliesslich den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen.

E. 3.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Verfahrensrechte verletzt wurden. Vielmehr betreffen die erhobenen "formellen" Rügen Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens. Es wird vornehmlich eine inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere an der Einschätzung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin und die Einschätzung der Beweistauglichkeit der eingereichten Beweismittel geübt. Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Drohbrief Bezug genommen und diesen als beweisuntauglich erachtet. Die materielle Würdigung bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.

E. 4.3 Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die beiden erst in der einlässlichen Anhörung vorgebrachten Vorfälle im Zusammenhang mit der (versuchten) Kontrolle seines Dienstautos beziehungsweise des jeweils hinter ihm fahrenden Autos, seien nachgeschoben und daher unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der BzP diese beiden Ereignisse weder im freien Bericht noch auf konkrete Fragen hin erwähnt und lediglich von einer schriftlichen und mehrfachen telefonischen Drohungen berichtet. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen habe er in der Anhörung ausgeführt, er sei während der BzP von der Dolmetscherin gehalten worden, sich kurz zu fassen, woraufhin er lediglich die ersten Ereignisse, mithin die Drohungen, geschildert habe. Wer jedoch Angst vor einer Wegweisung in den Verfolgerstaat habe, gebe erfahrungsgemäss die prägendsten Erlebnisse an. Dies habe der Beschwerdeführer gerade nicht getan, indem er an der BzP die weniger drastischen Verfolgungsmassnahmen, die telefonischen und schriftlichen Drohungen, als Fluchtgrund angegeben habe. In Bezug auf die als Beweismittel eingereichte Anzeige, die der Beschwerdeführer bei den afghanischen Behörden erhoben haben will, führte das SEM aus, dass solchen Schreiben nur ein geringer Beweiswert zukomme, weil zum einen eine Überprüfung der Authentizität nicht möglich sei und zum anderen solche Dokumente leicht hergestellt oder käuflich erworben werden könnten. Die eingereichten Beweismittel seien somit nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung zu belegen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wieso die Drohungen der Regierungsgegner gerade im Jahre 2013 begonnen haben sollten, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren für E._______ tätig gewesen sei. Ferner datiere der Drohbrief auf das Jahr 2004, die telefonischen Anrufe hätten jedoch im Jahre 2013 begonnen, was nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei im Weiteren auch nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Verfolger zu identifizieren.

E. 5.2 In Bezug auf die Asylrelevanz führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben gemäss an seinen Arbeitgeber, die afghanische Sicherheitsdirektion, beziehungsweise an die Polizei gewandt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Behörden hätten jedoch keine Unterstützung geboten, da diese nur aktiv würden, wenn man über Beziehungen verfüge oder ein Paschtune beziehungsweise ein Tadschike sei, sei dem zu entgegnen, dass die Sicherheitslage in Kabul auch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts relativ stabil sei. Es könne sowohl von der Schutzfähigkeit als auch vom Schutzwillen der afghanischen Behörden ausgegangen werden. Ohnehin sei keine faktische Garantie für langfristigen absoluten individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung möglich. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe und für den Betroffenen zugänglich sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Hinweis auf seine Ethnie eine Diskriminierung geltend gemacht, welche jedoch in Anbetracht dessen, dass er bei den Sicherheitsbehörden und mithin beim afghanischen Staat angestellt gewesen sei, auszuschliessen sei. Da der Beschwerdeführer seine Verfolger nicht habe identifizieren können, sei es durchaus nachvollziehbar, dass auch die Polizei Schwierigkeiten gehabt habe, die Täter zur Verantwortung zu ziehen. Zudem hätte der Beschwerdeführer seinem Anliegen mehr Nachdruck verleihen müssen. Es seien folglich keine Hinweise ersichtlich, dass die Behörden in Kabul nicht schutzfähig oder -willig gewesen wären.

E. 5.3 Des Weiteren sei auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht von einer gezielten Verfolgungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Die von ihm geschilderten Fahrzeugkontrollen würden aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Kabul immer wieder stattfinden. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Opfer eines kriminellen Akts ohne politisch motivierten Hintergrund geworden sei, zumal die Kriminalität in Afghanistan für alle Zivilsten gleichermassen ein Sicherheitsproblem darstelle.

E. 5.4 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Videos ein, welche ihn und seinen früheren Vorgesetzten E._______ zeigen sollen. In der zweiten Vernehmlassung vom 6. November 2017 nahm das SEM zur Beweismitteleingabe Stellung und führte aus, dass zwar grundsätzlich nicht an der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für E._______ gezweifelt werde. Dass die Videos ein Beweis dafür seien, dass ihn die Taliban problemlos identifizieren könnten, da im Internet etliche solcher Videos kursieren würden, sei mangels eines Belegs für deren tatsächliche Verbreitung als reine Behauptung werten.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der vom 1. Juli 2014 datierende Drohbrief stamme vom "Islamischen Emirat Afghanistans" und somit von den Taliban. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geschildert, sei es nebst den telefonischen Einschüchterungen und der schriftlichen Drohung zu zwei Vorkommnissen gekommen, als er als Fahrer unterwegs gewesen sei. Daraufhin habe er sich mit einem Schreiben vom 16. Juli 2015 an die Polizei gewandt und Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Die Polizei habe ihm jedoch etwa 20 Tage später bei einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass sie nichts unternehmen könne und habe ihm die Anzeige wieder ausgehändigt. Zudem habe er sich, ebenfalls erfolglos, mit einem von E._______ mitunterzeichneten Schreiben an seinen Arbeitgeber, das staatliche Sicherheitsamt, gewandt. Da jedoch auch von dieser Seite nichts in der Angelegenheit unternommen worden sei, habe er sich von den Behörden im Stich gelassen gefühlt und seinen Heimatstaat verlassen. In Bezug auf den Vorwurf der Vorinstanz, die beiden Vorfälle, die er als Fahrer erlebt habe, seien nachgeschoben, erklärte der Beschwerdeführer, er sei anlässlich der Befragung zur Person nur nach einer groben Zusammenfassung seiner Fluchtgründe angehalten worden und man habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, alle Vorfälle zu erwähnen. So habe er an der Befragung die Ereignisse chronologisch geschildert und daher zunächst von den telefonischen Drohungen berichtet und sodann den Drohbrief erwähnt. Anschliessend sei er von der Dolmetscherin unterbrochen und darauf hingewiesen worden, dass er seine Gründe einlässlich in der Anhörung schildern könne, er solle nicht so detailliert erzählen. Entsprechend habe er auf Ausführungen zu den weiteren Vorfällen verzichtet. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er die Drohungen per Telefon und Brief erwähnt habe, da sich diese Vorfälle zeitlich früher ereignet hätten und er bezüglich der schriftlichen Drohung auch ein Beweismittel vorweisen könne. Die Ansicht der Vorinstanz, es würde sich bei den vermeintlichen Fahrzeugkontrollen um markantere Ereignisse handeln, weswegen er diese als erstes hätte erwähnen sollen, sei eine subjektive Einschätzung, die er nicht teile. Die gegen ihn gerichteten telefonischen und schriftlichen Drohungen habe er als schwerwiegender empfunden, zumal ihm jeweils mit dem Tod gedroht worden sei. Ebenfalls sei nachvollziehbar, dass er die Frage an der BzP, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, bejaht habe. Für ihn gebe es nur die eine Bedrohung durch die Regierungsgegner, welche sich in verschiedenster Weise - durch telefonische Drohungen, einen Drohbrief und die beiden Ereignisse, welche ihm als Fahrer widerfahren seien, - manifestiert habe. Dies habe er auch so zu Protokoll gegeben.

E. 6.2 Des Weiteren sei zu beanstanden, dass die Vorinstanz der als Beweismittel eingereichten Anzeige jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen habe, ohne sie auf das Bestehen von Fälschungs- beziehungsweise Echtheitsmerkmalen überprüft zu haben. Zudem sei auf dem Schreiben ein Stempel der zuständigen Polizeibehörde ersichtlich, so dass im Ergebnis seine Vorbringen durch das Beweismittel gestützt würden.

E. 6.3 Soweit die Vorinstanz die Frage stelle, wieso die Drohungen der Regierungsgegner zu besagtem Zeitpunkt hätten beginnen sollen und er mehrere Jahre unbehelligt für E._______ habe arbeiten können, hält der Beschwerdeführer dem in der Beschwerde entgegnet, dass er erst seit dem Jahre 2011 in der Position als Sicherheitschef tätig gewesen sei. Zudem habe sich die allgemeine Situation in Afghanistan nach dem Abzug der internationalen Truppen im Jahre 2013 verschärft und die Taliban, welche er als Urheber der Drohungen verdächtige, seien dadurch erstarkt. Es sei mithin plausibel, dass er im Jahre 2013 zum ersten Mal bedroht worden sei. Zudem habe er durch das Einreichen des Drohbriefes glaubhaft machen können, dass die Taliban hinter den Drohungen stünden. So sei bekannt, dass die Taliban die Bezeichnung "Islamisches Emirat Afghanistans" verwenden würden, so wie dies auch dem Drohbrief zu entnehmen sei. Die Vorinstanz habe es auch in dieser Hinsicht unterlassen, den Drohbrief einer Überprüfung zu unterziehen. Dass sie dennoch die Drohungen alleine aufgrund des Zeitpunkts (Jahr 2013) als unglaubhaft erachte, sei stossend und willkürlich, zumal sie keine weiteren Unglaubhaftigkeitselemente habe nennen können.

E. 6.4 In Bezug auf die Asylrelevanz verwechsle die Vorinstanz fälschlicherweise die Frage der Sicherheit in Kabul für Personen, welche nicht verfolgt würden, mit der Frage des Schutzes von verfolgten Personen. Da der Beschwerdeführer eine Verfolgung geltend mache, könne nicht auf die von der Vorinstanz genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul verwiesen werden. Vielmehr habe das Gericht in seiner konstanten Rechtsprechung festgehalten, dass für Angehörige von Personengruppen mit hohem Risikoprofil in Afghanistan keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur bestehe. Dies gelte auch für die teilweise als sicherer geltenden Städte Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif. Die Vorinstanz bringe keine Gründe vor, die eine Abweichung von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würde. Zudem habe sich die allgemeine Lage in Afghanistan weiterhin verschlechtert. So hätten die Taliban an Macht gewonnen und die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden habe durch den Abzug der internationalen Truppen gelitten. Die Ansicht der Vorinstanz, die Behörden hätten nachvollziehbarerweise Schwierigkeiten gehabt, gegen die Bedrohung vorzugehen, da der Beschwerdeführer Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe, könne nicht gefolgt werden, zumal die Polizei die Ermittlungen gar nicht erst aufgenommen habe. Mit dem Hinweis, er sei kein Paschtune oder Tadschike, habe er lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass die Polizei bei einflussreichen Personen, welche über die notwendigen finanziellen Mittel und die richtigen Beziehungen verfügen würden, eher tätig werde. Er habe damit nicht eine Diskriminierung aufgrund seiner Ethnie geltend machen sondern auf die herrschende Korruption hinweisen wollen. Ohnehin stehe fest, dass sowohl die Polizei als auch das Sicherheitsamt mehrere Monate lang auf seine Beschwerden hin nicht tätig geworden seien und damit ihren fehlenden Willen beziehungsweise ihre fehlende Fähigkeit bekundet hätten, einer verfolgten Person Schutz zu bieten. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Schutzmassnahmen er noch hätte ergreifen müssen. Ein effektiver Schutz durch die afghanischen Behörden sei somit nicht gegeben.

E. 6.5 Schliesslich hielt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation, im vorliegenden Fall würde es an der Gezieltheit der Verfolgung fehlen und die Autokontrollen seien auf die verschärfte Sicherheitslage Kabuls zurückzuführen, entgegen, er habe in seiner Anhörung genügend klargestellt, dass es sich mitnichten um eine normale Polizeikontrolle gehandelt habe und auch das Vorliegen eines rein kriminellen Akts ausgeschlossen werden könne. Er sei aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit für E._______ von den Taliban bedroht und verfolgt worden. E._______ sei (...) des ehemaligen afghanischen Präsidenten Karzai gewesen und weise somit seinerseits eindeutig ein besonderes Risikoprofil auf. Auch er sei als Mitarbeiter beziehungsweise Unterstützer der Regierung einem besonderen Risiko ausgesetzt. Die Taliban seien bekannt dafür, regierungsnahe Personen mittels Drohungen und Entführungen einzuschüchtern, um sie auf diese Weise zur Abkehr von der Regierungstätigkeit oder gar zum Anschluss an die Opposition beziehungsweise die Taliban zu bewegen.

E. 7.1 Auszugehen ist bei der nachfolgenden Prüfung von folgendem Sachverhalt, den auch die Vorinstanz grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen hat: Der Beschwerdeführer war seit dem Jahre 2004 als Chauffeur für E._______ tätig. E._______ seinerseits ist eine öffentlich bekannte Person in Afghanistan. Als ranghoher und einflussreicher Beamter der Regierung Karzais war er unter anderem (...). Nach der Wahl von Ashraf Ghani im Jahr 2014 amtierte E._______ weiterhin als (...) der (...) sowie als (...) (vgl. [...]). Ab 2009 arbeitete der Beschwerdeführer nebst seiner Chauffeurtätigkeit zusätzlich als Sicherheitsbeamter für E._______, bis er im Jahre 2011 vom afghanischen Sicherheitsamt offiziell als Sicherheitschef von E._______ angestellt wurde. Er war aufgrund seiner mehr als elf Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit offenbar eine wichtige Bezugsperson und in vielen Bereichen ein Vertrauter von E._______ Insbesondere bestand E._______ auch nach der Beförderung des Beschwerdeführers zum Sicherheitsverantwortlichen darauf, dass dieser weiterhin als Fahrer für ihn tätig ist, weil er sonst niemandem vertrauen würde (vgl. act. A12/25 F55). Die diesbezüglichen realitätsnahen, in sich stimmigen und detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. act. A12/25 F44 ff.) sprechen für die berufliche Tätigkeit und Bedeutung derselben genauso wie die eingereichten zahlreichen Beweismittel, insbesondere die Fotos und Videos, die den Beschwerdeführer stets in unmittelbarer Nähe von E._______ zeigen.

E. 7.2 Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, die zum Entschluss der Flucht aus dem Heimatstaat geführt haben, namentlich die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage, als glaubhaft einzustufen. Dies aus den folgenden Gründen:

E. 7.2.1 Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht von Anfang an wahrgenommen hat, was sich nicht nur an den zahlreichen jeweils im Original eingereichten Beweismitteln, sondern auch an seiner substantiierten und logisch nachvollziehbaren Erzählweise während der BzP und der Anhörung zeigt. Sowohl seine Kernvorbringen als auch Einzelheiten, die weniger wesentlich erscheinen (bspw. hinsichtlich des Dankesschreibens, welches er von der F._______ erhielt [act. A12/25 F75]), wirken lebensecht und weisen zahlreiche Realkennzeichen auf.

E. 7.2.2 Seinen beruflichen Werdegang bei E._______ hat der Beschwerdeführer an der Anhörung detailliert geschildert und auf allfällige Nachfragen präzis und ausführlich geantwortet. So konnte er nicht nur die Namen von weiteren Mitarbeitenden nennen (act. A12/25 F57), schildern, wie er zu dieser Stelle gekommen ist (act. A12/25 F58 ff.), oder den Inhalt seiner Ausbildung zum Sicherheitsverantwortlichen darlegen (act. A12/25 F62 ff.), sondern er vermochte, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, nach Ansicht des Gerichts ebenfalls die Verfolgungssituation durch eine extremistische Gruppe schlüssig und plausibel darzulegen.

E. 7.2.3 Dem vorinstanzlichen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe an der Befragung zur Person die beiden Vorfälle nicht erwähnt, bei denen er sich als Fahrer anlässlich vermeintlicher, gegen seine Person gerichteter Kontrollen, bedroht gefühlt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die BzP hat im Dezember 2015 stattgefunden und dauerte gemäss Zeitangaben im Protokoll rund zwei Stunden, was für eine summarische Befragung eine relativ lange Dauer darstellt. Der Beschwerdeführer lieferte anlässlich der BzP zahlreiche Informationen und Einzelheiten zu seiner Ausbildung, seinen Tätigkeiten, dem Reiseweg und den familiären Beziehungen im Heimatstaat. Zwar wurden die asylrechtlich relevanten Gesuchgründe eher kurz gehalten, es wurden aber vertiefende Fragen zum Erhalt des Drohbriefes und der Drohanrufe gestellt. Angaben zu den zwei Vorkommnissen, die der Beschwerdeführer als Fahrer erlebt haben will, finden sich im Protokoll der BzP tatsächlich nicht. Es ist aber im Gesamtkontext festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Anhörung sehr gut dokumentiert und in sich schlüssig und überzeugend zu seinen beruflichen Tätigkeiten, seiner Situation aufgrund dieser Tätigkeit und seiner Furcht vor Verfolgungshandlungen geäussert hat. Er hat die beiden Vorkommnisse, die er als Fahrer erlebt haben will, ebenfalls in sich kongruent und stimmig und ohne jegliche Übertreibungen als einen Aspekt seiner Ängste geschildert. Auf diese beiden Vorfälle beziehen sich sodann auch mehrere anlässlich der Anhörung eingereichte Beweismittel, namentlich seine Eingaben an die Polizei und die Sicherheitsdirektion. Angesprochen darauf, dass er die beiden Vorkommnisse in der BzP nicht erwähnt habe, brachte der Beschwerdeführer ohne Zögern und sehr authentisch gegenüber dem Befrager vor, dass er während der BzP dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen und dass ihm versichert worden sei, er könne alle Aspekte seines Gesuchs im Rahmen der Anhörung vorbringen. Dies scheint im vorliegenden Fall angesichts der Dichte der Begründung auch keineswegs unplausibel. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass aus dem Umstand des Nichterwähnens der beiden Vorfälle auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens geschlossen werden kann.

E. 7.2.4 Die von der Vorinstanz aufgeführte zeitliche Diskrepanz bezüglich des Drohbriefes wurde zudem bereits an der Anhörung aufgelöst (vgl. act. A12/25 F81). Der Drohbrief stammt unbestrittenermassen aus dem Jahre 2014, was sich auch aus dessen Übersetzung ergibt. Die Vorinstanz geht mithin in ihrer Beurteilung fälschlicherweise davon aus, dass der Brief aus dem Jahr 2004 datiert.

E. 7.2.5 Des Weiteren ist das Gericht der Ansicht, dass das von der Vorinstanz kritisierte Unvermögen des Beschwerdeführers, sich zur Identität der Täterschaft zu äussern, nicht zu seinem Nachteil gereichen kann. Dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte, er wisse nicht genau, wer die Täter seien, sondern diesbezüglich nur Vermutungen äusserte, spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, zumal in Afghanistan eine Vielzahl von privaten und (unmittelbar oder mittelbar) staatlichen Akteuren am Konflikt beteiligt sind und es sich teils als schwierig gestaltet, einzelne Taten einer bestimmten Gruppierung zuzuordnen. Ohnehin äusserte er sich dahingehend, dass der im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereichte Drohbrief vom "Islamischen Emirat Afghanistan" stammt, mithin von den Taliban. Diesem Vorbringen kann nach Recherchen des Gerichts und einer entsprechenden Übersetzung des Schriftstücks grundsätzlich gefolgt werden. So enthält das Dokument einen Stempel des "Islamischen Emirats Afghanistans". Ohne die Authentizität und Urheberschaft des Drohbriefes endgültig abklären zu müssen, ist der übersetzte Drohbrief zumindest ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung.

E. 7.2.6 Sofern die Vorinstanz im vorliegenden Fall gewichtig dahingehend argumentiert, es sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer trotz seiner jahrelangen Tätigkeit für E._______ zunächst unbehelligt blieb und erst im Jahr 2013 erstmals bedroht worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, war der Beschwerdeführer erst seit dem Jahre 2011 offiziell ein Staatsangestellter und hat in diesem Zusammenhang wohl erst dadurch die Aufmerksamkeit der Regierungsgegner auf sich gezogen. Diese haben des Weiteren ihrerseits nach dem Abzug der internationalen Truppen aus Afghanistan im Jahre 2013 deutlich an Macht gewonnen. Dass die Drohungen erst zu diesem Zeitpunkt begonnen haben, ist folglich durchaus plausibel.

E. 7.2.7 Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Umstände seiner Flucht, die rund zwei Jahre nach dem ersten Drohanruf erfolgt ist, umfassend und plausibel geschildert. Überzeugend und ohne zu übertreiben führte er bereits an der BzP aus, dass er die Drohungen am Telefon zunächst nicht ernst genommen habe, da er sich in seinem Wohnviertel und insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Wohnhaus von E._______ sicher und, auch nachts, bewacht gefühlt habe. Als E._______ aber in einen anderen Stadtteil umgezogen sei, habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und sich um die Sicherheit seiner Familie gesorgt (act. A12/25 F97 f.). Überdies habe er nach dem Umzug E._______'s jeweils den Weg zu seinem neuen Arbeitsort und zurück auf sich nehmen müssen, und dies sei, weil die Arbeitstage sehr unregelmässig gewesen seien und er oft bis spät abends gearbeitet habe, besonders gefährlich gewesen (act. A12/25 F138).

E. 7.2.8 Im Ergebnis sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe, die zum Ausreiseentschluss geführt haben, als glaubhaft zu erachten.

E. 7.3 Ferner sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Es kann offenbleiben, ob die dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochenen Drohungen und die vermeintlichen seiner Person geltenden Versuche, sein Auto zu kontrollieren, bereits als genügend intensiv für die Bejahung einer Vorverfolgung qualifiziert werden können. Vor dem Hintergrund des als glaubhaft erachteten Sachverhalts ist vorliegend nämlich in jedem Fall eine objektiv begründete Furcht zu bejahen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante, das heisst genügend intensive und gezielt gegen ihn gerichtete Nachteile drohen. Des Weiteren liegt den drohenden Nachteilen auch ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zugrunde. Sie sind gegen den Beschwerdeführer als Mitarbeitenden der afghanischen Regierung gerichtet und zielen darauf ab, ihn zur Einstellung seiner beruflichen Tätigkeit für E._______ zu zwingen und damit die Schwächung und Unterminierung der staatlichen Strukturen voranzutreiben. Aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeiten als Chauffeur und Sicherheitschef von E._______ weist der Beschwerdeführer an sich bereits ein gewisses Risikoprofil auf. In seiner Tätigkeit war der Beschwerdeführer nach Überzeugung des Gerichts auch exponiert. Er trat stets an der Seite von E._______ auf, wie auch die zahlreichen als Beweismittel eingereichten Fotos und Videos vom Arbeitsalltag sowie von medienwirksamen Anlässen mit Regierungsvertretern belegen. Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2017 argumentiert, aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Media identifizierbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Selbstverständlich bleibt angesichts des bei den Akten befindlichen Materials keine andere Möglichkeit, als darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich identifizierbar ist. Die für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers an sich schon zu bejahende abstrakte Gefährdung hat sich durch die glaubhaft gemachten, gezielten Drohungen und Behelligungen gegen den Beschwerdeführer, welche über die in Afghanistan bestehende allgemeine Sicherheitsgefährdung hinausgeht, in individueller Hinsicht konkretisiert.

E. 7.4 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte finden kann und die Sicherheitsbehörden in Kabul eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur gewährleisten. Wie bereits erläutert, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg festgestellt. Auch wenn die afghanischen Sicherheitskräfte in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage sind, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen, ist davon auszugehen, dass sie für Angehörige von Personengruppen mit einem Risikoprofil wie dem des Beschwerdeführers keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer in einem anderen Landesteils Afghanistans eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative offenstehen würde, muss aufgrund der Tatsache, dass sich die Sicherheitslage in anderen Landesteilen Afghanistans ebenfalls desaströs präsentiert und der Beschwerdeführer ohnehin keinen Bezug zu einem anderen Landesteil vorweisen kann, verneint werden.

E. 7.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch extremistische regierungsfeindliche Akteure im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen ist. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit der Ausreise keineswegs verbessert, sondern vielmehr noch verschlechtert hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).

E. 8 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht das Asylgesuch abgelehnt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit Replik vom 23. November 2017 eingereichte Kostennote weist einen Aufwand von 15.55 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 46.90 auf. Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht angemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 250.- ist für die Parteientschädigung als angemessen zu erachten, weswegen die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 4'249.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 14. Juli 2017 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'249.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4609/2017 Urteil vom 25. Oktober 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. November 2015 und reiste über verschiedene europäische Länder am 3. Dezember 2015 in die Schweiz ein. Am 4. Dezember 2015 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Er wurde am 14. Dezember 2015 summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 12. August 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Kabul geboren zu sein und auch mehrheitlich dort gelebt zu haben. Von 1991 bis 2002 habe er mit seiner Familie als Flüchtling in Pakistan gelebt und in C._______ zehn Jahre lang die Schule besucht. Er habe sodann einen Englischkurs absolviert und sei als (...) tätig gewesen. Im Jahre 2002 seien er und seine Familie nach Kabul zurückgekehrt, wo er für weitere zwei Jahre als (...) gearbeitet habe. Im Jahre 2004 sei er dank der Vermittlung seines (...) als Chauffeur von D._______ (nachfolgend: E._______), einem ehemals hohen afghanischen Beamten, eingestellt worden. Ab 2009 sei er zusätzlich dem Sicherheitsdienst von E._______ zugeordnet, und ab 2011 vom afghanischen Sicherheitsamt als offizieller Sicherheitschef von E._______ angestellt worden. E._______ sei unter der Regierung von Hamid Karzai (...) gewesen. Mit der Abwahl Karzais und der Wahl des neuen Präsidenten sei E._______ aus seinem Amt entlassen worden. Seither sei E._______ als (...) tätig. Der Beschwerdeführer sei seinerseits weiterhin für den Schutz von E._______ tätig gewesen und habe auch seinen Lohn weiterhin von der nationalen Sicherheitsdirektion erhalten. Bis zu seiner Ausreise habe er für E._______ gearbeitet und sei mithin mehr als elf Jahre in dessen Dienst tätig gewesen. Im Jahre 2013 sei er erstmals telefonisch bedroht worden, wobei von ihm verlangt worden sei, er soll seinen Job aufgeben. Die ihn bedrohenden Personen hätten E._______ einen Sünder genannt, der für die Amerikaner arbeite. Falls er seinen Beruf im Dienste von E._______ weiter ausführe, habe er seinen eigenen Tod zu befürchten. Zusätzlich zu weiteren telefonischen Drohungen habe er, datiert vom 1. Juli 2014, einen Drohbrief mit ähnlichem Inhalt erhalten. Darin sei erneut auf seine berufliche Tätigkeit für E._______ Bezug genommen und gedroht worden, man werde ihn umbringen, sollte er seine Beschäftigung nicht einstellen. Er habe sich aber zunächst nicht von den Drohungen einschüchtern lassen. Im Weiteren sei es im Jahre 2014 zu zwei Zwischenfällen gekommen: Zum einen sei eines Tages das Auto, welches im Dienst stets hinter ihm gefahren sei, angehalten worden. Die betreffenden Personen hätten den Fahrer zwar wieder weiterfahren lassen, er gehe aber davon aus, dass sich die Kontrolle eigentlich gegen ihn gerichtet habe. Zum anderen sei er etwas später ebenfalls mit dem Dienstauto unterwegs gewesen, als er von einem Auto mit vier Personen in Polizeiuniformen angehalten worden sei. Einer dieser vermeintlichen Polizisten habe versucht, die Autotür seines Dienstwagens zu öffnen. Es sei ihm aber gelungen, wegzufahren. Er habe daraufhin Anzeige erstattet, beziehungsweise zwei Briefe an die Polizei und einen Brief an seinen Arbeitgeber, die Sicherheitsdirektion, gerichtet. Es seien aber keine entsprechenden Ermittlungen eingeleitet worden. Als im Jahre 2015 sein Vorgesetzter E._______, der bislang in seiner unmittelbaren Nähe gewohnt habe und dessen Haus ständig bewacht worden sei, in einen anderen Stadtteil umgezogen sei, habe er sich nicht mehr sicher gefühlt. Er habe deshalb, auch um seine Familie, namentlich seine Ehefrau und seine drei Kinder zu schützen, beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Auch seine Ehefrau habe mit den drei gemeinsamen Kindern Afghanistan zwischenzeitlich verlassen, sei dann aber wieder zurückgekehrt, da auch dort die Situation für sie und die Kinder prekär gewesen sei und sie sich auch dort nicht sicher gefühlt hätten. Mittlerweile halte sich seine Familie in Pakistan auf. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Dienstpass, seine afghanische Tazkera, diverse Zutrittsausweise, ein Beförderungs- beziehungsweise Dankesschreiben, eine Beförderungsanfrage, eine Erlaubnis zum Tragen einer Uniform, diverse Schulzeugnisse und Kursteilnahmebestätigungen, einen Lebenslauf (in deutscher Sprache), eine Anzeige gegen Unbekannt, einen Drohbrief sowie diverse Fotos, die unter anderem ihn und E._______ zeigen (alle Beweismittel im Original), zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 - eröffnet am 19. Juli 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin - am 17. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde antragsgemäss MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtbeiständin eingesetzt. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die am 22. September 2017 eingereichte Vernehmlassung (datierend vom 25. September 2017, recte: 21. September 2017) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer eine CD mit zwei Videos, welche ihn an seinem letzten Arbeitstag mit seinem Vorgesetzten E._______ zeigen, als weiteres Beweismittel zu den Akten reichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 wurde die Vorinstanz im Hinblick auf das mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 eingereichte neue Beweismittel sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul zu einer erneuten Stellungnahme eingeladen. I. Die Vernehmlassung vom 6. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Einreichung einer Replik am 8. November 2017 zugestellt. J. Mit Eingabe vom 23. November 2017 nahm der Beschwerdeführer unter Einreichung weiterer Beweismittel (Fotos aus dem Facebook-Profil seines Vorgesetzten E._______, Fotos, gefertigt anlässlich einer TV-Aufzeichnung) replizierend zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Eingereicht wurde sodann die Honorarnote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die von ihm geltend gemachten, gegen seine Person gerichteten Drohungen, welche per Telefon und per Brief erfolgt seien, einzig mit der Begründung als unglaubhaft qualifiziert habe, dass der Zeitpunkt dieser Drohungen nicht plausibel sei. Dies komme einer willkürlichen Würdigung gleich. Zudem wird gerügt, dass die Vorinstanz es offensichtlich unterlassen habe, den im Original eingereichten Drohbrief zu übersetzen, zu prüfen und zu würdigen. Insgesamt habe die Vorinstanz schliesslich den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. 3.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Verfahrensrechte verletzt wurden. Vielmehr betreffen die erhobenen "formellen" Rügen Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens. Es wird vornehmlich eine inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere an der Einschätzung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin und die Einschätzung der Beweistauglichkeit der eingereichten Beweismittel geübt. Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Drohbrief Bezug genommen und diesen als beweisuntauglich erachtet. Die materielle Würdigung bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. 4.3 Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die beiden erst in der einlässlichen Anhörung vorgebrachten Vorfälle im Zusammenhang mit der (versuchten) Kontrolle seines Dienstautos beziehungsweise des jeweils hinter ihm fahrenden Autos, seien nachgeschoben und daher unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der BzP diese beiden Ereignisse weder im freien Bericht noch auf konkrete Fragen hin erwähnt und lediglich von einer schriftlichen und mehrfachen telefonischen Drohungen berichtet. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen habe er in der Anhörung ausgeführt, er sei während der BzP von der Dolmetscherin gehalten worden, sich kurz zu fassen, woraufhin er lediglich die ersten Ereignisse, mithin die Drohungen, geschildert habe. Wer jedoch Angst vor einer Wegweisung in den Verfolgerstaat habe, gebe erfahrungsgemäss die prägendsten Erlebnisse an. Dies habe der Beschwerdeführer gerade nicht getan, indem er an der BzP die weniger drastischen Verfolgungsmassnahmen, die telefonischen und schriftlichen Drohungen, als Fluchtgrund angegeben habe. In Bezug auf die als Beweismittel eingereichte Anzeige, die der Beschwerdeführer bei den afghanischen Behörden erhoben haben will, führte das SEM aus, dass solchen Schreiben nur ein geringer Beweiswert zukomme, weil zum einen eine Überprüfung der Authentizität nicht möglich sei und zum anderen solche Dokumente leicht hergestellt oder käuflich erworben werden könnten. Die eingereichten Beweismittel seien somit nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung zu belegen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wieso die Drohungen der Regierungsgegner gerade im Jahre 2013 begonnen haben sollten, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren für E._______ tätig gewesen sei. Ferner datiere der Drohbrief auf das Jahr 2004, die telefonischen Anrufe hätten jedoch im Jahre 2013 begonnen, was nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei im Weiteren auch nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Verfolger zu identifizieren. 5.2 In Bezug auf die Asylrelevanz führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben gemäss an seinen Arbeitgeber, die afghanische Sicherheitsdirektion, beziehungsweise an die Polizei gewandt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Behörden hätten jedoch keine Unterstützung geboten, da diese nur aktiv würden, wenn man über Beziehungen verfüge oder ein Paschtune beziehungsweise ein Tadschike sei, sei dem zu entgegnen, dass die Sicherheitslage in Kabul auch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts relativ stabil sei. Es könne sowohl von der Schutzfähigkeit als auch vom Schutzwillen der afghanischen Behörden ausgegangen werden. Ohnehin sei keine faktische Garantie für langfristigen absoluten individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung möglich. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe und für den Betroffenen zugänglich sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Hinweis auf seine Ethnie eine Diskriminierung geltend gemacht, welche jedoch in Anbetracht dessen, dass er bei den Sicherheitsbehörden und mithin beim afghanischen Staat angestellt gewesen sei, auszuschliessen sei. Da der Beschwerdeführer seine Verfolger nicht habe identifizieren können, sei es durchaus nachvollziehbar, dass auch die Polizei Schwierigkeiten gehabt habe, die Täter zur Verantwortung zu ziehen. Zudem hätte der Beschwerdeführer seinem Anliegen mehr Nachdruck verleihen müssen. Es seien folglich keine Hinweise ersichtlich, dass die Behörden in Kabul nicht schutzfähig oder -willig gewesen wären. 5.3 Des Weiteren sei auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht von einer gezielten Verfolgungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Die von ihm geschilderten Fahrzeugkontrollen würden aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Kabul immer wieder stattfinden. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Opfer eines kriminellen Akts ohne politisch motivierten Hintergrund geworden sei, zumal die Kriminalität in Afghanistan für alle Zivilsten gleichermassen ein Sicherheitsproblem darstelle. 5.4 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Videos ein, welche ihn und seinen früheren Vorgesetzten E._______ zeigen sollen. In der zweiten Vernehmlassung vom 6. November 2017 nahm das SEM zur Beweismitteleingabe Stellung und führte aus, dass zwar grundsätzlich nicht an der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für E._______ gezweifelt werde. Dass die Videos ein Beweis dafür seien, dass ihn die Taliban problemlos identifizieren könnten, da im Internet etliche solcher Videos kursieren würden, sei mangels eines Belegs für deren tatsächliche Verbreitung als reine Behauptung werten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der vom 1. Juli 2014 datierende Drohbrief stamme vom "Islamischen Emirat Afghanistans" und somit von den Taliban. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geschildert, sei es nebst den telefonischen Einschüchterungen und der schriftlichen Drohung zu zwei Vorkommnissen gekommen, als er als Fahrer unterwegs gewesen sei. Daraufhin habe er sich mit einem Schreiben vom 16. Juli 2015 an die Polizei gewandt und Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Die Polizei habe ihm jedoch etwa 20 Tage später bei einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass sie nichts unternehmen könne und habe ihm die Anzeige wieder ausgehändigt. Zudem habe er sich, ebenfalls erfolglos, mit einem von E._______ mitunterzeichneten Schreiben an seinen Arbeitgeber, das staatliche Sicherheitsamt, gewandt. Da jedoch auch von dieser Seite nichts in der Angelegenheit unternommen worden sei, habe er sich von den Behörden im Stich gelassen gefühlt und seinen Heimatstaat verlassen. In Bezug auf den Vorwurf der Vorinstanz, die beiden Vorfälle, die er als Fahrer erlebt habe, seien nachgeschoben, erklärte der Beschwerdeführer, er sei anlässlich der Befragung zur Person nur nach einer groben Zusammenfassung seiner Fluchtgründe angehalten worden und man habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, alle Vorfälle zu erwähnen. So habe er an der Befragung die Ereignisse chronologisch geschildert und daher zunächst von den telefonischen Drohungen berichtet und sodann den Drohbrief erwähnt. Anschliessend sei er von der Dolmetscherin unterbrochen und darauf hingewiesen worden, dass er seine Gründe einlässlich in der Anhörung schildern könne, er solle nicht so detailliert erzählen. Entsprechend habe er auf Ausführungen zu den weiteren Vorfällen verzichtet. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er die Drohungen per Telefon und Brief erwähnt habe, da sich diese Vorfälle zeitlich früher ereignet hätten und er bezüglich der schriftlichen Drohung auch ein Beweismittel vorweisen könne. Die Ansicht der Vorinstanz, es würde sich bei den vermeintlichen Fahrzeugkontrollen um markantere Ereignisse handeln, weswegen er diese als erstes hätte erwähnen sollen, sei eine subjektive Einschätzung, die er nicht teile. Die gegen ihn gerichteten telefonischen und schriftlichen Drohungen habe er als schwerwiegender empfunden, zumal ihm jeweils mit dem Tod gedroht worden sei. Ebenfalls sei nachvollziehbar, dass er die Frage an der BzP, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, bejaht habe. Für ihn gebe es nur die eine Bedrohung durch die Regierungsgegner, welche sich in verschiedenster Weise - durch telefonische Drohungen, einen Drohbrief und die beiden Ereignisse, welche ihm als Fahrer widerfahren seien, - manifestiert habe. Dies habe er auch so zu Protokoll gegeben. 6.2 Des Weiteren sei zu beanstanden, dass die Vorinstanz der als Beweismittel eingereichten Anzeige jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen habe, ohne sie auf das Bestehen von Fälschungs- beziehungsweise Echtheitsmerkmalen überprüft zu haben. Zudem sei auf dem Schreiben ein Stempel der zuständigen Polizeibehörde ersichtlich, so dass im Ergebnis seine Vorbringen durch das Beweismittel gestützt würden. 6.3 Soweit die Vorinstanz die Frage stelle, wieso die Drohungen der Regierungsgegner zu besagtem Zeitpunkt hätten beginnen sollen und er mehrere Jahre unbehelligt für E._______ habe arbeiten können, hält der Beschwerdeführer dem in der Beschwerde entgegnet, dass er erst seit dem Jahre 2011 in der Position als Sicherheitschef tätig gewesen sei. Zudem habe sich die allgemeine Situation in Afghanistan nach dem Abzug der internationalen Truppen im Jahre 2013 verschärft und die Taliban, welche er als Urheber der Drohungen verdächtige, seien dadurch erstarkt. Es sei mithin plausibel, dass er im Jahre 2013 zum ersten Mal bedroht worden sei. Zudem habe er durch das Einreichen des Drohbriefes glaubhaft machen können, dass die Taliban hinter den Drohungen stünden. So sei bekannt, dass die Taliban die Bezeichnung "Islamisches Emirat Afghanistans" verwenden würden, so wie dies auch dem Drohbrief zu entnehmen sei. Die Vorinstanz habe es auch in dieser Hinsicht unterlassen, den Drohbrief einer Überprüfung zu unterziehen. Dass sie dennoch die Drohungen alleine aufgrund des Zeitpunkts (Jahr 2013) als unglaubhaft erachte, sei stossend und willkürlich, zumal sie keine weiteren Unglaubhaftigkeitselemente habe nennen können. 6.4 In Bezug auf die Asylrelevanz verwechsle die Vorinstanz fälschlicherweise die Frage der Sicherheit in Kabul für Personen, welche nicht verfolgt würden, mit der Frage des Schutzes von verfolgten Personen. Da der Beschwerdeführer eine Verfolgung geltend mache, könne nicht auf die von der Vorinstanz genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul verwiesen werden. Vielmehr habe das Gericht in seiner konstanten Rechtsprechung festgehalten, dass für Angehörige von Personengruppen mit hohem Risikoprofil in Afghanistan keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur bestehe. Dies gelte auch für die teilweise als sicherer geltenden Städte Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif. Die Vorinstanz bringe keine Gründe vor, die eine Abweichung von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würde. Zudem habe sich die allgemeine Lage in Afghanistan weiterhin verschlechtert. So hätten die Taliban an Macht gewonnen und die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden habe durch den Abzug der internationalen Truppen gelitten. Die Ansicht der Vorinstanz, die Behörden hätten nachvollziehbarerweise Schwierigkeiten gehabt, gegen die Bedrohung vorzugehen, da der Beschwerdeführer Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe, könne nicht gefolgt werden, zumal die Polizei die Ermittlungen gar nicht erst aufgenommen habe. Mit dem Hinweis, er sei kein Paschtune oder Tadschike, habe er lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass die Polizei bei einflussreichen Personen, welche über die notwendigen finanziellen Mittel und die richtigen Beziehungen verfügen würden, eher tätig werde. Er habe damit nicht eine Diskriminierung aufgrund seiner Ethnie geltend machen sondern auf die herrschende Korruption hinweisen wollen. Ohnehin stehe fest, dass sowohl die Polizei als auch das Sicherheitsamt mehrere Monate lang auf seine Beschwerden hin nicht tätig geworden seien und damit ihren fehlenden Willen beziehungsweise ihre fehlende Fähigkeit bekundet hätten, einer verfolgten Person Schutz zu bieten. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Schutzmassnahmen er noch hätte ergreifen müssen. Ein effektiver Schutz durch die afghanischen Behörden sei somit nicht gegeben. 6.5 Schliesslich hielt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation, im vorliegenden Fall würde es an der Gezieltheit der Verfolgung fehlen und die Autokontrollen seien auf die verschärfte Sicherheitslage Kabuls zurückzuführen, entgegen, er habe in seiner Anhörung genügend klargestellt, dass es sich mitnichten um eine normale Polizeikontrolle gehandelt habe und auch das Vorliegen eines rein kriminellen Akts ausgeschlossen werden könne. Er sei aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit für E._______ von den Taliban bedroht und verfolgt worden. E._______ sei (...) des ehemaligen afghanischen Präsidenten Karzai gewesen und weise somit seinerseits eindeutig ein besonderes Risikoprofil auf. Auch er sei als Mitarbeiter beziehungsweise Unterstützer der Regierung einem besonderen Risiko ausgesetzt. Die Taliban seien bekannt dafür, regierungsnahe Personen mittels Drohungen und Entführungen einzuschüchtern, um sie auf diese Weise zur Abkehr von der Regierungstätigkeit oder gar zum Anschluss an die Opposition beziehungsweise die Taliban zu bewegen. 7. 7.1 Auszugehen ist bei der nachfolgenden Prüfung von folgendem Sachverhalt, den auch die Vorinstanz grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen hat: Der Beschwerdeführer war seit dem Jahre 2004 als Chauffeur für E._______ tätig. E._______ seinerseits ist eine öffentlich bekannte Person in Afghanistan. Als ranghoher und einflussreicher Beamter der Regierung Karzais war er unter anderem (...). Nach der Wahl von Ashraf Ghani im Jahr 2014 amtierte E._______ weiterhin als (...) der (...) sowie als (...) (vgl. [...]). Ab 2009 arbeitete der Beschwerdeführer nebst seiner Chauffeurtätigkeit zusätzlich als Sicherheitsbeamter für E._______, bis er im Jahre 2011 vom afghanischen Sicherheitsamt offiziell als Sicherheitschef von E._______ angestellt wurde. Er war aufgrund seiner mehr als elf Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit offenbar eine wichtige Bezugsperson und in vielen Bereichen ein Vertrauter von E._______ Insbesondere bestand E._______ auch nach der Beförderung des Beschwerdeführers zum Sicherheitsverantwortlichen darauf, dass dieser weiterhin als Fahrer für ihn tätig ist, weil er sonst niemandem vertrauen würde (vgl. act. A12/25 F55). Die diesbezüglichen realitätsnahen, in sich stimmigen und detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. act. A12/25 F44 ff.) sprechen für die berufliche Tätigkeit und Bedeutung derselben genauso wie die eingereichten zahlreichen Beweismittel, insbesondere die Fotos und Videos, die den Beschwerdeführer stets in unmittelbarer Nähe von E._______ zeigen. 7.2 Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, die zum Entschluss der Flucht aus dem Heimatstaat geführt haben, namentlich die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage, als glaubhaft einzustufen. Dies aus den folgenden Gründen: 7.2.1 Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht von Anfang an wahrgenommen hat, was sich nicht nur an den zahlreichen jeweils im Original eingereichten Beweismitteln, sondern auch an seiner substantiierten und logisch nachvollziehbaren Erzählweise während der BzP und der Anhörung zeigt. Sowohl seine Kernvorbringen als auch Einzelheiten, die weniger wesentlich erscheinen (bspw. hinsichtlich des Dankesschreibens, welches er von der F._______ erhielt [act. A12/25 F75]), wirken lebensecht und weisen zahlreiche Realkennzeichen auf. 7.2.2 Seinen beruflichen Werdegang bei E._______ hat der Beschwerdeführer an der Anhörung detailliert geschildert und auf allfällige Nachfragen präzis und ausführlich geantwortet. So konnte er nicht nur die Namen von weiteren Mitarbeitenden nennen (act. A12/25 F57), schildern, wie er zu dieser Stelle gekommen ist (act. A12/25 F58 ff.), oder den Inhalt seiner Ausbildung zum Sicherheitsverantwortlichen darlegen (act. A12/25 F62 ff.), sondern er vermochte, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, nach Ansicht des Gerichts ebenfalls die Verfolgungssituation durch eine extremistische Gruppe schlüssig und plausibel darzulegen. 7.2.3 Dem vorinstanzlichen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe an der Befragung zur Person die beiden Vorfälle nicht erwähnt, bei denen er sich als Fahrer anlässlich vermeintlicher, gegen seine Person gerichteter Kontrollen, bedroht gefühlt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die BzP hat im Dezember 2015 stattgefunden und dauerte gemäss Zeitangaben im Protokoll rund zwei Stunden, was für eine summarische Befragung eine relativ lange Dauer darstellt. Der Beschwerdeführer lieferte anlässlich der BzP zahlreiche Informationen und Einzelheiten zu seiner Ausbildung, seinen Tätigkeiten, dem Reiseweg und den familiären Beziehungen im Heimatstaat. Zwar wurden die asylrechtlich relevanten Gesuchgründe eher kurz gehalten, es wurden aber vertiefende Fragen zum Erhalt des Drohbriefes und der Drohanrufe gestellt. Angaben zu den zwei Vorkommnissen, die der Beschwerdeführer als Fahrer erlebt haben will, finden sich im Protokoll der BzP tatsächlich nicht. Es ist aber im Gesamtkontext festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Anhörung sehr gut dokumentiert und in sich schlüssig und überzeugend zu seinen beruflichen Tätigkeiten, seiner Situation aufgrund dieser Tätigkeit und seiner Furcht vor Verfolgungshandlungen geäussert hat. Er hat die beiden Vorkommnisse, die er als Fahrer erlebt haben will, ebenfalls in sich kongruent und stimmig und ohne jegliche Übertreibungen als einen Aspekt seiner Ängste geschildert. Auf diese beiden Vorfälle beziehen sich sodann auch mehrere anlässlich der Anhörung eingereichte Beweismittel, namentlich seine Eingaben an die Polizei und die Sicherheitsdirektion. Angesprochen darauf, dass er die beiden Vorkommnisse in der BzP nicht erwähnt habe, brachte der Beschwerdeführer ohne Zögern und sehr authentisch gegenüber dem Befrager vor, dass er während der BzP dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen und dass ihm versichert worden sei, er könne alle Aspekte seines Gesuchs im Rahmen der Anhörung vorbringen. Dies scheint im vorliegenden Fall angesichts der Dichte der Begründung auch keineswegs unplausibel. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass aus dem Umstand des Nichterwähnens der beiden Vorfälle auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens geschlossen werden kann. 7.2.4 Die von der Vorinstanz aufgeführte zeitliche Diskrepanz bezüglich des Drohbriefes wurde zudem bereits an der Anhörung aufgelöst (vgl. act. A12/25 F81). Der Drohbrief stammt unbestrittenermassen aus dem Jahre 2014, was sich auch aus dessen Übersetzung ergibt. Die Vorinstanz geht mithin in ihrer Beurteilung fälschlicherweise davon aus, dass der Brief aus dem Jahr 2004 datiert. 7.2.5 Des Weiteren ist das Gericht der Ansicht, dass das von der Vorinstanz kritisierte Unvermögen des Beschwerdeführers, sich zur Identität der Täterschaft zu äussern, nicht zu seinem Nachteil gereichen kann. Dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte, er wisse nicht genau, wer die Täter seien, sondern diesbezüglich nur Vermutungen äusserte, spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, zumal in Afghanistan eine Vielzahl von privaten und (unmittelbar oder mittelbar) staatlichen Akteuren am Konflikt beteiligt sind und es sich teils als schwierig gestaltet, einzelne Taten einer bestimmten Gruppierung zuzuordnen. Ohnehin äusserte er sich dahingehend, dass der im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereichte Drohbrief vom "Islamischen Emirat Afghanistan" stammt, mithin von den Taliban. Diesem Vorbringen kann nach Recherchen des Gerichts und einer entsprechenden Übersetzung des Schriftstücks grundsätzlich gefolgt werden. So enthält das Dokument einen Stempel des "Islamischen Emirats Afghanistans". Ohne die Authentizität und Urheberschaft des Drohbriefes endgültig abklären zu müssen, ist der übersetzte Drohbrief zumindest ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. 7.2.6 Sofern die Vorinstanz im vorliegenden Fall gewichtig dahingehend argumentiert, es sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer trotz seiner jahrelangen Tätigkeit für E._______ zunächst unbehelligt blieb und erst im Jahr 2013 erstmals bedroht worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, war der Beschwerdeführer erst seit dem Jahre 2011 offiziell ein Staatsangestellter und hat in diesem Zusammenhang wohl erst dadurch die Aufmerksamkeit der Regierungsgegner auf sich gezogen. Diese haben des Weiteren ihrerseits nach dem Abzug der internationalen Truppen aus Afghanistan im Jahre 2013 deutlich an Macht gewonnen. Dass die Drohungen erst zu diesem Zeitpunkt begonnen haben, ist folglich durchaus plausibel. 7.2.7 Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Umstände seiner Flucht, die rund zwei Jahre nach dem ersten Drohanruf erfolgt ist, umfassend und plausibel geschildert. Überzeugend und ohne zu übertreiben führte er bereits an der BzP aus, dass er die Drohungen am Telefon zunächst nicht ernst genommen habe, da er sich in seinem Wohnviertel und insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Wohnhaus von E._______ sicher und, auch nachts, bewacht gefühlt habe. Als E._______ aber in einen anderen Stadtteil umgezogen sei, habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und sich um die Sicherheit seiner Familie gesorgt (act. A12/25 F97 f.). Überdies habe er nach dem Umzug E._______'s jeweils den Weg zu seinem neuen Arbeitsort und zurück auf sich nehmen müssen, und dies sei, weil die Arbeitstage sehr unregelmässig gewesen seien und er oft bis spät abends gearbeitet habe, besonders gefährlich gewesen (act. A12/25 F138). 7.2.8 Im Ergebnis sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe, die zum Ausreiseentschluss geführt haben, als glaubhaft zu erachten. 7.3 Ferner sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Es kann offenbleiben, ob die dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochenen Drohungen und die vermeintlichen seiner Person geltenden Versuche, sein Auto zu kontrollieren, bereits als genügend intensiv für die Bejahung einer Vorverfolgung qualifiziert werden können. Vor dem Hintergrund des als glaubhaft erachteten Sachverhalts ist vorliegend nämlich in jedem Fall eine objektiv begründete Furcht zu bejahen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante, das heisst genügend intensive und gezielt gegen ihn gerichtete Nachteile drohen. Des Weiteren liegt den drohenden Nachteilen auch ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zugrunde. Sie sind gegen den Beschwerdeführer als Mitarbeitenden der afghanischen Regierung gerichtet und zielen darauf ab, ihn zur Einstellung seiner beruflichen Tätigkeit für E._______ zu zwingen und damit die Schwächung und Unterminierung der staatlichen Strukturen voranzutreiben. Aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeiten als Chauffeur und Sicherheitschef von E._______ weist der Beschwerdeführer an sich bereits ein gewisses Risikoprofil auf. In seiner Tätigkeit war der Beschwerdeführer nach Überzeugung des Gerichts auch exponiert. Er trat stets an der Seite von E._______ auf, wie auch die zahlreichen als Beweismittel eingereichten Fotos und Videos vom Arbeitsalltag sowie von medienwirksamen Anlässen mit Regierungsvertretern belegen. Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2017 argumentiert, aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Media identifizierbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Selbstverständlich bleibt angesichts des bei den Akten befindlichen Materials keine andere Möglichkeit, als darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich identifizierbar ist. Die für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers an sich schon zu bejahende abstrakte Gefährdung hat sich durch die glaubhaft gemachten, gezielten Drohungen und Behelligungen gegen den Beschwerdeführer, welche über die in Afghanistan bestehende allgemeine Sicherheitsgefährdung hinausgeht, in individueller Hinsicht konkretisiert. 7.4 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte finden kann und die Sicherheitsbehörden in Kabul eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur gewährleisten. Wie bereits erläutert, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg festgestellt. Auch wenn die afghanischen Sicherheitskräfte in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage sind, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen, ist davon auszugehen, dass sie für Angehörige von Personengruppen mit einem Risikoprofil wie dem des Beschwerdeführers keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer in einem anderen Landesteils Afghanistans eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative offenstehen würde, muss aufgrund der Tatsache, dass sich die Sicherheitslage in anderen Landesteilen Afghanistans ebenfalls desaströs präsentiert und der Beschwerdeführer ohnehin keinen Bezug zu einem anderen Landesteil vorweisen kann, verneint werden. 7.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch extremistische regierungsfeindliche Akteure im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen ist. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit der Ausreise keineswegs verbessert, sondern vielmehr noch verschlechtert hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).

8. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht das Asylgesuch abgelehnt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit Replik vom 23. November 2017 eingereichte Kostennote weist einen Aufwand von 15.55 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 46.90 auf. Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht angemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 250.- ist für die Parteientschädigung als angemessen zu erachten, weswegen die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 4'249.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 14. Juli 2017 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'249.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: