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D-1056/2017

D-1056/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. April 2015 in die Schweiz, wo er am 27. April 2015 um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 22. Mai 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 27. April 2016 und am 12. Juli 2016 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe einem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet. Er sei an einer Razzia gefasst und inhaftiert worden. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen, woraufhin er illegal ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 (Eröffnung am 20. Januar 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Frau Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Am 6. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein, zusammen mit einer Registrierungsbestätigung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). G. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 13. November 2018 replizierte. Mit der Replik wurde ein Lehrvertrag eingereicht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er in B._______, Sub-Zoba C._______, Zoba D._______ (Eritrea) geboren und aufgewachsen sei. Als er volljährig geworden sei, habe man ihn in den Militärdienst einziehen wollen, weshalb er von der Schule verwiesen worden sei. Er habe mehreren Vorladungen keine Folge geleistet, weshalb er mehrmals zu Hause behördlich gesucht worden sei. Er sei jedoch nicht gefunden worden, da er sich in der Umgebung seines Dorfes versteckt habe. 2013 sei er nach C._______ gegangen, wo er anlässlich einer Razzia am (...) 2014 verhaftet worden sei. Er sei inhaftiert und misshandelt worden. Nach zehn Tagen sei ihm die Flucht gelungen, woraufhin er nach Äthiopien geflohen sei. Als Beweismittel reichte er Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, da sie massive Widersprüchlichkeiten aufweisen würden. So habe er in der BzP angegeben, er sei nach seinem Schulabbruch mehrfach zu Hause gesucht worden, um ihn in den Militärdienst einzuziehen, während von Aufgeboten nie die Rede gewesen sei. In der Anhörung habe er jedoch beteuert, man habe ihm zu Hause ein Aufgebot zukommen lassen, als er noch die Schule besucht habe. Diesem habe er keine Folge geleistet, weshalb er - aus Angst, aufgegriffen zu werden - die Schule abgebrochen habe. In der ergänzenden Anhörung habe er vorgetragen, nach dem Schulverweis zwecks Militärdiensteinzug mehreren Vorladungen keine Folge geleistet zu haben. Er habe sowohl in der vertieften als auch der ergänzenden Anhörung versichert, ein Jahr versteckt in C._______ gelebt zu haben, bevor er anlässlich einer Razzia gefasst worden sei, während er in der BzP noch ausgesagt habe, er sei am Tag, an welchem er nach C._______ gereist sei, aufgegriffen worden. Auf Nachfrage habe er den Widerspruch nicht auflösen können. Die Schilderung der zehntägigen Inhaftierung werfe Fragen auf. So habe das SEM in den zur Verfügung stehenden Unterlagen vergeblich einen Haftort gesucht, welcher mit seinen Ausführungen vereinbar wäre. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in der vertieften Anhörung seine Haftstätte als "unterirdisches Gefängnis", in der ergänzenden Anhörung aber als eine kleine Zelle aus Gitter beschrieben habe. Die Beschreibung des Haftorts erschöpfe sich in Allgemeinschauplätzen. In der vertieften Anhörung hätten sich die Aussagen zu den Haftbedingungen auf die dürftigen hygienischen Bedingungen beschränkt, während in der ergänzenden Anhörung plötzlich weit traumatischere Ereignisse erwähnt worden seien, insbesondere die psychischen und physischen Misshandlungen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit würden durch die fantastisch anmutende Schilderung der Flucht unterstrichen, wonach ihn ein Wächter zehn Minuten schiessend verfolgt habe, welchem er aber rennend entkommen sei. Die Kernvorbringen seien somit nicht glaubhaft. Der Umstand, dass er ein hartes Leben geführt habe, sei zwar bedauerlich, aber nicht asylrelevant. Auch aufgrund der illegalen Ausreise drohe ihm keine asylrelevante Verfolgung.

E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass der Beschwerdeführer in der BzP gar nicht ausgesagt habe, die Schule selbst abgebrochen zu haben und erst dann verfolgt worden zu sein. Vielmehr habe er erwähnt, von der Schule verwiesen und anschliessend zu Hause gesucht worden zu sein. Dies sei geschehen, nachdem er das Aufgebot, in welchem er gleichzeitig der Schule verwiesen worden sei, erhalten habe. Zwar treffe es zu, dass er in der BzP nicht explizit von einem schriftlichen Aufgebot gesprochen habe. Er habe aber auch nicht erklärt, was die Behörden genau unternommen hätten, um ihn einzuziehen, sondern lediglich die allgemeine Situation geschildert, was in Anbetracht des summarischen Charakters der BzP absolut nachvollziehbar sei. Die Angaben in der ergänzenden Anhörung würden nicht von denjenigen in der vertieften Anhörung abweichen. Bei der von der Vorinstanz angegebenen Protokollstelle habe er lediglich eine allgemeine Kurzfassung seiner Erlebnisse angegeben, ohne sich an eine zeitlich korrekte Abfolge zu halten. Vielmehr habe er auf die Fragen geantwortet. Die Aussage in der BzP zu seinem Aufenthalt in C._______ erwecke tatsächlich den Eindruck, als ob der Beschwerdeführer nie in C._______ gelebt hätte. Hier müsse es sich aber um ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher handeln. Wie der Beschwerdeführer nämlich in den zwei Anhörungen übereinstimmend geschildert habe, sei er gerade am Arbeiten gewesen, als er in einer Razzia gefasst worden sei. Dass er zuvor bereits ein Jahr in C._______ gelebt habe, habe er in der BzP zwar nicht ausdrücklich erwähnt, er widerspreche dem aber auch nicht. So habe er in der BzP keinesfalls unmissverständlich ausgesagt, erst am Tag der Inhaftierung nach C._______ gelangt zu sein, sondern habe von einer allgemeinen Situationsbeschreibung des Lebens im Dorf auf eine Schilderung einer konkreten Situation in C._______ gewechselt, so dass nicht klar geworden sei, wann er sich tatsächlich dorthin begeben habe. Der Beschwerdeführer habe das Gefängnis namens (...) zwischen C._______ und E._______ hinreichend präzise verortet und es sei davon auszugehen, dass es sich um ein inoffizielles Gefängnis handle, welches infolge der Überlastung der ordentlichen Haftanstalten aufgebaut worden sei. Dies erkläre, wieso das SEM es nicht in den Länderberichten habe auffinden können. In den Länderberichten werde ohnehin nie behauptet, abschliessend alle Gefängnisse lokalisiert zu haben, während die Existenz von inoffiziellen Gefängnissen bestätigt werde. Die Zelle habe der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung wörtlich als "Shella" beschrieben, was sinngemäss als kleine Gitterzelle übersetzt worden sei. In öffentlich zugänglichen Berichten werde die "Shella" auch als Zelle beschrieben, die zwei auf zwei Meter messe und über kein Licht verfüge. Diese Aussage stehe somit nicht im Widerspruch zu derjenigen in der vertieften Anhörung, wonach es sich um ein unterirdisches Gefängnis gehandelt habe. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, er habe Elemente betreffend seine Inhaftierung erst in der ergänzenden Anhörung nachgeschoben. Denn dieser Umstand sei einzig auf den von der Vorinstanz zu verantwortenden Abbruch der ersten Anhörung zurückzuführen. Dort seien ihm kurz vor Schluss lediglich fünf Fragen zu den Haftbedingungen gestellt worden. Es könne daher nicht von einer vollständigen Schilderung der Haftbedingungen ausgegangen werden. Auch in der ergänzenden Anhörung habe er zuerst die schlechten hygienischen Bedingungen und erst danach die Schläge und Hitzefolter erwähnt. Letztgenannte hätten nicht ihn, sondern nur andere Häftlinge betroffen. Es sei die schlechte Hygiene gewesen, welche zum schlimmsten Erlebnis des Beschwerdeführers, seiner Erkrankung an Durchfall, geführt habe, weshalb er dies sowohl in der ersten Anhörung als auch der ergänzenden Anhörung speziell hervorgehoben habe. Seine Schilderung der Haftbedingungen decke sich mit allgemein zugänglichen Länderberichten. Er habe zur Haft detaillierte und schlüssige Angaben gemacht, indem er etwa den Rufnamen des Gefängnischefs genannt, das Gefängnis detailliert beschrieben und eine Skizze dazu erstellt habe, anhand welcher er die Zellen, die Wachposten, die Örtlichkeiten für die Verrichtung der Notdurft und seinen Fluchtweg lokalisiert habe. Die Schilderung des Fluchtplans sei äusserst detailreich, weshalb der Vorwurf, auch die Flucht sei unglaubhaft geschildert worden, nicht zutreffend sei. Die Dienstverweigerung sei daher glaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Ferner erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund der illegalen Ausreise.

E. 4.4 In der Eingabe vom 6. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, die Bestätigung des UNHCR, wonach er am 2. August 2014 in Äthiopien registriert worden sei, decke sich mit seinen Angaben. Ferner würden nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren vorliegen, welche ihn als missliebige Person erscheinen lassen würden. Er befinde sich im wehrfähigen Alter und sei bereits inhaftiert worden und aus der Haft geflohen.

E. 4.5 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, die Argumentationslinie der Beschwerdeschrift, in welcher zuerst der Sachverhalt dargelegt und anschliessend festgestellt worden sei, dieser sei mit allen vom SEM bemängelten Angaben des Beschwerdeführers vereinbar, greife zu kurz, was etwa anhand der Aussagen zu den Rekrutierungsmassnahmen dargelegt werden könne. Der Beschwerdeführer sei in der BzP explizit gefragt worden, was die Behörden konkret unternommen hätten, um ihn in den Nationaldienst einzuziehen. Darauf habe er geantwortet, sich versteckt zu haben, und auf Nachfrage ergänzt, er habe von Dritten erfahren, dass die Behörden zu ihm nach Hause gekommen seien. Dass er die Schule abgebrochen habe, da ihn die Polizei dort gesucht habe, respektive er von der Schule verwiesen worden sei, damit er sich zum Nationaldienst melde, habe er ebenso wenig erwähnt, wie den Erhalt einer schriftlichen Vorladung. Mithin habe er sich in der BzP auf Hörensagen berufen, während er erst in der Anhörung wesentlich einschneidendere konkrete Bedrohungsmomente einbrachte. Solch lückenhafte Aussagen könnten nicht dadurch korrigiert werden, dass auf Beschwerdeebene ein Sachverhalt dargelegt werde, der die einzelnen Aspekte umfasse. Vielmehr könne von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie die wesentlichen Kernvorbringen bei erster Gelegenheit einbringe.

E. 4.6 In der Replik warf der Beschwerdeführer ein, das SEM lasse die durch Realkennzeichen geprägten Ausführungen zur Verhaftung, der Haft sowie der Flucht unberücksichtigt, obwohl es aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes dazu gehalten wäre, auch Aussagen zu berücksichtigen, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zudem selbst ausgeführt, die Unstimmigkeiten könnten auf eine ungenaue Übersetzung oder Protokollierung zurückzuführen sein. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer sämtliche wichtigen Vorkommnisse (Festnahme, Haft und Flucht) bereits in der BzP erwähnt habe. Er habe auch bereits in der BzP erwähnt, dass er von der Schule gewiesen worden sei. Bei der BzP handle es sich um eine summarische Befragung und der Beschwerdeführer sei explizit angehalten worden, sich kurz zu fassen, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe nicht erklärt, wieso er von der Schule verwiesen worden sei. So habe er lediglich das schriftliche Aufgebot nicht erwähnt. Da er aber nicht zu Hause abgeholt, sondern erst anlässlich einer Razzia verhaftet worden sei, habe er die Razzia in der BzP erwähnt und in der Anhörung ausführlich geschildert, weshalb vom Nichterwähnen der Vorladung nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Verhaftung sowie der Haft und der Flucht geschlossen werden könne. Es sei auch verständlich, dass er in der BzP nur die Suche nach seiner Person, nicht aber das Aufgebot erwähnt habe, da Ersteres die schwerwiegendere Massnahme darstelle. Im Urteil E-4609/2017 habe das Gericht festgehalten, dass vom Umstand des Nichterwähnens zweier Vorfälle in der BzP nicht auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen werden könne.

E. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten aufweisen. So äusserte er sich hinsichtlich des genauen Ablaufs des Schulabbruchs sowie der Frage, ob und wann er eine Vorladung erhalten habe, konfus, wobei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden kann. Die Möglichkeit, dass diese Unstimmigkeiten auf eine ungenaue Protokollierung oder Übersetzung zurückzuführen sein könnten wie auch die Beachtung des Grundsatzes in dubio pro refugio, bedeutet lediglich, dass nicht allein gestützt auf diese Unstimmigkeit auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen werden darf. Die Ausführungen zur Aufforderung, in den Nationaldienst einzurücken, wie auch zur behördlichen Suche nach seiner Person bei ihm zu Hause, sind zudem substanzlos (vgl. act. A16 F28 bis F46 und act. A18 F18 bis F25). Die Aussagen zum Zeitpunkt der Razzia respektive zum Aufenthalt in C._______ sind widersprüchlich. Das Argument in der Beschwerde, wonach er in der BzP nicht ausgesagt habe, er sei am Tag, an welchem er nach C._______ gereist sei, verhaftet worden, überzeugt nicht. So sagte der Beschwerdeführer in der BzP, er sei am Tag, an welchem er verhaftet worden sei, nach C._______ gegangen, um einzukaufen (vgl. act. A3 S. 6), während er in den Anhörungen ausführte, ein Jahr in C._______ gelebt zu haben und dort anlässlich einer Razzia bei der Arbeit festgenommen worden sei (vgl. act. A16 F20 und act. A18 F30 bis F32). Die Aussage, er sei nach C._______ gefahren, um einzukaufen, lässt sich nur schwer mit derjenigen vereinbaren, er habe bereits ein Jahr in C._______ gelebt und sei beim Arbeiten festgenommen worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung sowie zur Haft sind detaillierter als diejenigen zum Schulabbruch und den behördlichen Suchen. So gab er etwa an, dass er bei der Verhaftung seine Schuhe und seinen Gürtel habe ausziehen müssen (vgl. act. A18 F35) oder dass die Verhafteten in Gruppen eingeteilt worden seien (vgl. act. A18 F41). Er beschrieb das Gelände des Gefängnisses anhand einer Skizze (vgl. act. A18 F47 bis F55 sowie F77f.) und erklärte, welches Codewort sie für die Flucht verabredet hätten (vgl. act. A18 F69). Ferner vermochte er die Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Beschreibung der Zelle in der Beschwerdeschrift weitgehend aufzulösen. Allerdings weisen die Ausführungen zu diesem Sachverhaltskomplex auch markante Unschärfen auf, so etwa hinsichtlich der Misshandlungen, die ihm persönlich widerfahren seien (act. A18 F62). So sprach er in F62 und F64 stets von "wir", während gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift die in F62 und F64 geschilderten Misshandlungen nicht ihn, sondern nur seine Mithäftlinge betroffen hätten. Die Ausführungen zur Haft sind zu gewissen Teilen ferner sehr allgemein; so etwa betreffend das Wachpersonal (vgl. act. A18 F51 bis F55, F63 und F66) oder das konkrete Erleben der eigentlichen Flucht aus dem Gefängnis (vgl. act. A18 F70 bis F78). In Würdigung sämtlicher dieser Elemente sind die Vorfluchtgründe für nicht glaubhaft zu erachten. Die substanzlosen Angaben zum militärischen Aufgebot und dem Schulabbruch und die widersprüchlichen Angaben zur Razzia werden durch Ausführungen zur Verhaftung, Inhaftierung und Flucht nicht aufgewogen, zumal letztere Ausführungen nur teilweise als substanziiert bezeichnet werden können, gleichzeitig aber auch markante Oberflächlichkeiten aufweisen.

E. 5.3 Auch aufgrund der illegalen Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal die konkreten Rekrutierungsversuche und die Inhaftierung für unglaubhaft zu befinden sind. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da Rückkehrer systematisch misshandelt würden, was gegen Art. 3 EMRK verstosse. Ferner würde der Beschwerdeführer in den Militärdienst eingezogen, welcher einen Verstoss gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK darstelle. Ferner habe der Beschwerdeführer die Schule abgebrochen und verfüge über keine Ausbildung und seine Familie sei nicht in der Lage, sich um ihn zu kümmern, weshalb das Vorliegen begünstigender Faktoren, welche für eine Wiedereingliederung unabdingbar seien, zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz gut integriert und habe am (...) 2018 eine Lehre angetreten.

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6).

E. 8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 9.3 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist gemäss derzeitiger Praxis keine zwingende Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit, weshalb die Argumentation in der Beschwerdeschrift ins Leere geht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz integriert sei respektive eine Lehre angetreten hat, stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund dar.

E. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Kostennote vom 13. November 2018 ist als angemessen zu bezeichnen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 auf Fr. 150.- festzusetzen. Das Honorar - inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] - beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1'883.- (Fr. 1'717.50 [11.45 x 150] plus 26.20 [Auslagen] plus 138.80 [MWST]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Frau Angela Stettler wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'883.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1056/2017 Urteil vom 30. November 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. April 2015 in die Schweiz, wo er am 27. April 2015 um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 22. Mai 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 27. April 2016 und am 12. Juli 2016 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe einem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet. Er sei an einer Razzia gefasst und inhaftiert worden. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen, woraufhin er illegal ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 (Eröffnung am 20. Januar 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Frau Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Am 6. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein, zusammen mit einer Registrierungsbestätigung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). G. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 13. November 2018 replizierte. Mit der Replik wurde ein Lehrvertrag eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er in B._______, Sub-Zoba C._______, Zoba D._______ (Eritrea) geboren und aufgewachsen sei. Als er volljährig geworden sei, habe man ihn in den Militärdienst einziehen wollen, weshalb er von der Schule verwiesen worden sei. Er habe mehreren Vorladungen keine Folge geleistet, weshalb er mehrmals zu Hause behördlich gesucht worden sei. Er sei jedoch nicht gefunden worden, da er sich in der Umgebung seines Dorfes versteckt habe. 2013 sei er nach C._______ gegangen, wo er anlässlich einer Razzia am (...) 2014 verhaftet worden sei. Er sei inhaftiert und misshandelt worden. Nach zehn Tagen sei ihm die Flucht gelungen, woraufhin er nach Äthiopien geflohen sei. Als Beweismittel reichte er Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, da sie massive Widersprüchlichkeiten aufweisen würden. So habe er in der BzP angegeben, er sei nach seinem Schulabbruch mehrfach zu Hause gesucht worden, um ihn in den Militärdienst einzuziehen, während von Aufgeboten nie die Rede gewesen sei. In der Anhörung habe er jedoch beteuert, man habe ihm zu Hause ein Aufgebot zukommen lassen, als er noch die Schule besucht habe. Diesem habe er keine Folge geleistet, weshalb er - aus Angst, aufgegriffen zu werden - die Schule abgebrochen habe. In der ergänzenden Anhörung habe er vorgetragen, nach dem Schulverweis zwecks Militärdiensteinzug mehreren Vorladungen keine Folge geleistet zu haben. Er habe sowohl in der vertieften als auch der ergänzenden Anhörung versichert, ein Jahr versteckt in C._______ gelebt zu haben, bevor er anlässlich einer Razzia gefasst worden sei, während er in der BzP noch ausgesagt habe, er sei am Tag, an welchem er nach C._______ gereist sei, aufgegriffen worden. Auf Nachfrage habe er den Widerspruch nicht auflösen können. Die Schilderung der zehntägigen Inhaftierung werfe Fragen auf. So habe das SEM in den zur Verfügung stehenden Unterlagen vergeblich einen Haftort gesucht, welcher mit seinen Ausführungen vereinbar wäre. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in der vertieften Anhörung seine Haftstätte als "unterirdisches Gefängnis", in der ergänzenden Anhörung aber als eine kleine Zelle aus Gitter beschrieben habe. Die Beschreibung des Haftorts erschöpfe sich in Allgemeinschauplätzen. In der vertieften Anhörung hätten sich die Aussagen zu den Haftbedingungen auf die dürftigen hygienischen Bedingungen beschränkt, während in der ergänzenden Anhörung plötzlich weit traumatischere Ereignisse erwähnt worden seien, insbesondere die psychischen und physischen Misshandlungen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit würden durch die fantastisch anmutende Schilderung der Flucht unterstrichen, wonach ihn ein Wächter zehn Minuten schiessend verfolgt habe, welchem er aber rennend entkommen sei. Die Kernvorbringen seien somit nicht glaubhaft. Der Umstand, dass er ein hartes Leben geführt habe, sei zwar bedauerlich, aber nicht asylrelevant. Auch aufgrund der illegalen Ausreise drohe ihm keine asylrelevante Verfolgung. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass der Beschwerdeführer in der BzP gar nicht ausgesagt habe, die Schule selbst abgebrochen zu haben und erst dann verfolgt worden zu sein. Vielmehr habe er erwähnt, von der Schule verwiesen und anschliessend zu Hause gesucht worden zu sein. Dies sei geschehen, nachdem er das Aufgebot, in welchem er gleichzeitig der Schule verwiesen worden sei, erhalten habe. Zwar treffe es zu, dass er in der BzP nicht explizit von einem schriftlichen Aufgebot gesprochen habe. Er habe aber auch nicht erklärt, was die Behörden genau unternommen hätten, um ihn einzuziehen, sondern lediglich die allgemeine Situation geschildert, was in Anbetracht des summarischen Charakters der BzP absolut nachvollziehbar sei. Die Angaben in der ergänzenden Anhörung würden nicht von denjenigen in der vertieften Anhörung abweichen. Bei der von der Vorinstanz angegebenen Protokollstelle habe er lediglich eine allgemeine Kurzfassung seiner Erlebnisse angegeben, ohne sich an eine zeitlich korrekte Abfolge zu halten. Vielmehr habe er auf die Fragen geantwortet. Die Aussage in der BzP zu seinem Aufenthalt in C._______ erwecke tatsächlich den Eindruck, als ob der Beschwerdeführer nie in C._______ gelebt hätte. Hier müsse es sich aber um ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher handeln. Wie der Beschwerdeführer nämlich in den zwei Anhörungen übereinstimmend geschildert habe, sei er gerade am Arbeiten gewesen, als er in einer Razzia gefasst worden sei. Dass er zuvor bereits ein Jahr in C._______ gelebt habe, habe er in der BzP zwar nicht ausdrücklich erwähnt, er widerspreche dem aber auch nicht. So habe er in der BzP keinesfalls unmissverständlich ausgesagt, erst am Tag der Inhaftierung nach C._______ gelangt zu sein, sondern habe von einer allgemeinen Situationsbeschreibung des Lebens im Dorf auf eine Schilderung einer konkreten Situation in C._______ gewechselt, so dass nicht klar geworden sei, wann er sich tatsächlich dorthin begeben habe. Der Beschwerdeführer habe das Gefängnis namens (...) zwischen C._______ und E._______ hinreichend präzise verortet und es sei davon auszugehen, dass es sich um ein inoffizielles Gefängnis handle, welches infolge der Überlastung der ordentlichen Haftanstalten aufgebaut worden sei. Dies erkläre, wieso das SEM es nicht in den Länderberichten habe auffinden können. In den Länderberichten werde ohnehin nie behauptet, abschliessend alle Gefängnisse lokalisiert zu haben, während die Existenz von inoffiziellen Gefängnissen bestätigt werde. Die Zelle habe der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung wörtlich als "Shella" beschrieben, was sinngemäss als kleine Gitterzelle übersetzt worden sei. In öffentlich zugänglichen Berichten werde die "Shella" auch als Zelle beschrieben, die zwei auf zwei Meter messe und über kein Licht verfüge. Diese Aussage stehe somit nicht im Widerspruch zu derjenigen in der vertieften Anhörung, wonach es sich um ein unterirdisches Gefängnis gehandelt habe. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, er habe Elemente betreffend seine Inhaftierung erst in der ergänzenden Anhörung nachgeschoben. Denn dieser Umstand sei einzig auf den von der Vorinstanz zu verantwortenden Abbruch der ersten Anhörung zurückzuführen. Dort seien ihm kurz vor Schluss lediglich fünf Fragen zu den Haftbedingungen gestellt worden. Es könne daher nicht von einer vollständigen Schilderung der Haftbedingungen ausgegangen werden. Auch in der ergänzenden Anhörung habe er zuerst die schlechten hygienischen Bedingungen und erst danach die Schläge und Hitzefolter erwähnt. Letztgenannte hätten nicht ihn, sondern nur andere Häftlinge betroffen. Es sei die schlechte Hygiene gewesen, welche zum schlimmsten Erlebnis des Beschwerdeführers, seiner Erkrankung an Durchfall, geführt habe, weshalb er dies sowohl in der ersten Anhörung als auch der ergänzenden Anhörung speziell hervorgehoben habe. Seine Schilderung der Haftbedingungen decke sich mit allgemein zugänglichen Länderberichten. Er habe zur Haft detaillierte und schlüssige Angaben gemacht, indem er etwa den Rufnamen des Gefängnischefs genannt, das Gefängnis detailliert beschrieben und eine Skizze dazu erstellt habe, anhand welcher er die Zellen, die Wachposten, die Örtlichkeiten für die Verrichtung der Notdurft und seinen Fluchtweg lokalisiert habe. Die Schilderung des Fluchtplans sei äusserst detailreich, weshalb der Vorwurf, auch die Flucht sei unglaubhaft geschildert worden, nicht zutreffend sei. Die Dienstverweigerung sei daher glaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Ferner erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund der illegalen Ausreise. 4.4 In der Eingabe vom 6. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, die Bestätigung des UNHCR, wonach er am 2. August 2014 in Äthiopien registriert worden sei, decke sich mit seinen Angaben. Ferner würden nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren vorliegen, welche ihn als missliebige Person erscheinen lassen würden. Er befinde sich im wehrfähigen Alter und sei bereits inhaftiert worden und aus der Haft geflohen. 4.5 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, die Argumentationslinie der Beschwerdeschrift, in welcher zuerst der Sachverhalt dargelegt und anschliessend festgestellt worden sei, dieser sei mit allen vom SEM bemängelten Angaben des Beschwerdeführers vereinbar, greife zu kurz, was etwa anhand der Aussagen zu den Rekrutierungsmassnahmen dargelegt werden könne. Der Beschwerdeführer sei in der BzP explizit gefragt worden, was die Behörden konkret unternommen hätten, um ihn in den Nationaldienst einzuziehen. Darauf habe er geantwortet, sich versteckt zu haben, und auf Nachfrage ergänzt, er habe von Dritten erfahren, dass die Behörden zu ihm nach Hause gekommen seien. Dass er die Schule abgebrochen habe, da ihn die Polizei dort gesucht habe, respektive er von der Schule verwiesen worden sei, damit er sich zum Nationaldienst melde, habe er ebenso wenig erwähnt, wie den Erhalt einer schriftlichen Vorladung. Mithin habe er sich in der BzP auf Hörensagen berufen, während er erst in der Anhörung wesentlich einschneidendere konkrete Bedrohungsmomente einbrachte. Solch lückenhafte Aussagen könnten nicht dadurch korrigiert werden, dass auf Beschwerdeebene ein Sachverhalt dargelegt werde, der die einzelnen Aspekte umfasse. Vielmehr könne von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie die wesentlichen Kernvorbringen bei erster Gelegenheit einbringe. 4.6 In der Replik warf der Beschwerdeführer ein, das SEM lasse die durch Realkennzeichen geprägten Ausführungen zur Verhaftung, der Haft sowie der Flucht unberücksichtigt, obwohl es aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes dazu gehalten wäre, auch Aussagen zu berücksichtigen, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zudem selbst ausgeführt, die Unstimmigkeiten könnten auf eine ungenaue Übersetzung oder Protokollierung zurückzuführen sein. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer sämtliche wichtigen Vorkommnisse (Festnahme, Haft und Flucht) bereits in der BzP erwähnt habe. Er habe auch bereits in der BzP erwähnt, dass er von der Schule gewiesen worden sei. Bei der BzP handle es sich um eine summarische Befragung und der Beschwerdeführer sei explizit angehalten worden, sich kurz zu fassen, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe nicht erklärt, wieso er von der Schule verwiesen worden sei. So habe er lediglich das schriftliche Aufgebot nicht erwähnt. Da er aber nicht zu Hause abgeholt, sondern erst anlässlich einer Razzia verhaftet worden sei, habe er die Razzia in der BzP erwähnt und in der Anhörung ausführlich geschildert, weshalb vom Nichterwähnen der Vorladung nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Verhaftung sowie der Haft und der Flucht geschlossen werden könne. Es sei auch verständlich, dass er in der BzP nur die Suche nach seiner Person, nicht aber das Aufgebot erwähnt habe, da Ersteres die schwerwiegendere Massnahme darstelle. Im Urteil E-4609/2017 habe das Gericht festgehalten, dass vom Umstand des Nichterwähnens zweier Vorfälle in der BzP nicht auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen werden könne. 5. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten aufweisen. So äusserte er sich hinsichtlich des genauen Ablaufs des Schulabbruchs sowie der Frage, ob und wann er eine Vorladung erhalten habe, konfus, wobei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden kann. Die Möglichkeit, dass diese Unstimmigkeiten auf eine ungenaue Protokollierung oder Übersetzung zurückzuführen sein könnten wie auch die Beachtung des Grundsatzes in dubio pro refugio, bedeutet lediglich, dass nicht allein gestützt auf diese Unstimmigkeit auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen werden darf. Die Ausführungen zur Aufforderung, in den Nationaldienst einzurücken, wie auch zur behördlichen Suche nach seiner Person bei ihm zu Hause, sind zudem substanzlos (vgl. act. A16 F28 bis F46 und act. A18 F18 bis F25). Die Aussagen zum Zeitpunkt der Razzia respektive zum Aufenthalt in C._______ sind widersprüchlich. Das Argument in der Beschwerde, wonach er in der BzP nicht ausgesagt habe, er sei am Tag, an welchem er nach C._______ gereist sei, verhaftet worden, überzeugt nicht. So sagte der Beschwerdeführer in der BzP, er sei am Tag, an welchem er verhaftet worden sei, nach C._______ gegangen, um einzukaufen (vgl. act. A3 S. 6), während er in den Anhörungen ausführte, ein Jahr in C._______ gelebt zu haben und dort anlässlich einer Razzia bei der Arbeit festgenommen worden sei (vgl. act. A16 F20 und act. A18 F30 bis F32). Die Aussage, er sei nach C._______ gefahren, um einzukaufen, lässt sich nur schwer mit derjenigen vereinbaren, er habe bereits ein Jahr in C._______ gelebt und sei beim Arbeiten festgenommen worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung sowie zur Haft sind detaillierter als diejenigen zum Schulabbruch und den behördlichen Suchen. So gab er etwa an, dass er bei der Verhaftung seine Schuhe und seinen Gürtel habe ausziehen müssen (vgl. act. A18 F35) oder dass die Verhafteten in Gruppen eingeteilt worden seien (vgl. act. A18 F41). Er beschrieb das Gelände des Gefängnisses anhand einer Skizze (vgl. act. A18 F47 bis F55 sowie F77f.) und erklärte, welches Codewort sie für die Flucht verabredet hätten (vgl. act. A18 F69). Ferner vermochte er die Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Beschreibung der Zelle in der Beschwerdeschrift weitgehend aufzulösen. Allerdings weisen die Ausführungen zu diesem Sachverhaltskomplex auch markante Unschärfen auf, so etwa hinsichtlich der Misshandlungen, die ihm persönlich widerfahren seien (act. A18 F62). So sprach er in F62 und F64 stets von "wir", während gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift die in F62 und F64 geschilderten Misshandlungen nicht ihn, sondern nur seine Mithäftlinge betroffen hätten. Die Ausführungen zur Haft sind zu gewissen Teilen ferner sehr allgemein; so etwa betreffend das Wachpersonal (vgl. act. A18 F51 bis F55, F63 und F66) oder das konkrete Erleben der eigentlichen Flucht aus dem Gefängnis (vgl. act. A18 F70 bis F78). In Würdigung sämtlicher dieser Elemente sind die Vorfluchtgründe für nicht glaubhaft zu erachten. Die substanzlosen Angaben zum militärischen Aufgebot und dem Schulabbruch und die widersprüchlichen Angaben zur Razzia werden durch Ausführungen zur Verhaftung, Inhaftierung und Flucht nicht aufgewogen, zumal letztere Ausführungen nur teilweise als substanziiert bezeichnet werden können, gleichzeitig aber auch markante Oberflächlichkeiten aufweisen. 5.3 Auch aufgrund der illegalen Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal die konkreten Rekrutierungsversuche und die Inhaftierung für unglaubhaft zu befinden sind. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da Rückkehrer systematisch misshandelt würden, was gegen Art. 3 EMRK verstosse. Ferner würde der Beschwerdeführer in den Militärdienst eingezogen, welcher einen Verstoss gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK darstelle. Ferner habe der Beschwerdeführer die Schule abgebrochen und verfüge über keine Ausbildung und seine Familie sei nicht in der Lage, sich um ihn zu kümmern, weshalb das Vorliegen begünstigender Faktoren, welche für eine Wiedereingliederung unabdingbar seien, zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz gut integriert und habe am (...) 2018 eine Lehre angetreten. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). 8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist gemäss derzeitiger Praxis keine zwingende Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit, weshalb die Argumentation in der Beschwerdeschrift ins Leere geht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz integriert sei respektive eine Lehre angetreten hat, stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund dar. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Kostennote vom 13. November 2018 ist als angemessen zu bezeichnen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 auf Fr. 150.- festzusetzen. Das Honorar - inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] - beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1'883.- (Fr. 1'717.50 [11.45 x 150] plus 26.20 [Auslagen] plus 138.80 [MWST]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Frau Angela Stettler wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'883.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: