opencaselaw.ch

E-948/2021

E-948/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger pashtunischer Ethnie aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, suchte am 13. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 18. Dezember 2020 wurden seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme; PA) und am 22. Januar 2021 wurde die Anhörung zu seinen Asylgründen im Beisein seiner am 17. Dezember 2020 bevollmächtigten und zugewiesenen Rechtsvertretung (Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31]) durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe während rund eines Jahres für die afghanischen Sicherheitsbehörden als Informant gearbeitet und diesen Informationen über die Taliban in der Region zukommen lassen. Die Taliban hätten davon Kenntnis erhalten und seinen Vater umgebracht. Etwa einen Monat nach dem Tod seines Vaters habe er selbst von den Taliban einen Drohbrief erhalten, in welchem ihm mit dem Tod gedroht worden sei, weil ihm unterstellt worden sei, er übe dieselbe Tätigkeit wie sein Vater aus. Eine Woche nach der Tötung des Vaters sei vor dem Haus der Familie eine Mine explodiert und sein Bruder dadurch schwer verletzt worden. Die Familie habe sich daraufhin zum Onkel, der im etwa 40 Autominuten entfernten Ort E._______ lebe, begeben. Aus Furcht, auch dort von den Taliban aufgegriffen und umgebracht zu werden, sei er circa sechs Monate bei seinem Onkel geblieben und circa Mitte August 2020 aus Afghanistan geflohen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Drohbriefs der Taliban sowie Fotos seines Vaters und seines Bruders zu den Akten. B. Zum Entscheidentwurf vom 29. Januar 2021 nahm seine Rechtsvertretung am 1. Februar 2021 Stellung. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Februar 2021 stellte die Vor-instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit schob sie indes den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten und im vorinstanzlichen Verfahren zugewiesenen und mandatierten Rechtsvertreter - am 3. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Ziffern 1-3 der Verfügung seien aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2021 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Eine Fürsorgebestätigung, datierend vom 18. März 2021, wurde am 19. März 2021 nachgereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2021 hielt das SEM an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 2. Februar 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, es werde zwar grundsätzlich nicht bestritten, dass die Taliban mit aller Härte gegen Kollaborateure der afghanischen Behörden vorgehen würden. Im vorliegenden Fall sei aber dem Drohbrief der Taliban nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine konkrete Kollaboration vorgeworfen werde, sondern lediglich, dass ihm im Falle einer solchen Zusammenarbeit eine Verfolgung drohe. Es dürfte anzunehmen sein, dass die Taliban wissen würden, dass der Beschwerdeführer nie für die Behörden tätig gewesen sei, da nur der Vater wegen Spitzeltätigkeit getötet worden sei. Es sei mithin nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer auszugehen. Daran würde auch die vor dem Haus des Beschwerdeführers explodierte Mine, die seinen Bruder verletzt habe, nichts ändern, zumal in Afghanistan viele Gefechte mit Einsatz von Minen stattgefunden hätten.

E. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, er habe anlässlich der Anhörung von Gefechten zwischen den Taliban und den militärischen Posten, nicht von solchen mit der Zivilbevölkerung gesprochen. Er habe zuvor keine Probleme mit den Taliban gehabt, so dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die Taliban die Mine, die seinen Bruder schwer verletzt habe, willkürlich und ungezielt platziert hätten. Zudem sei die Mine eine Woche nach Zustellung des Drohbriefs vor dem Haus der Familie deponiert worden, was ein weiteres Indiz für ein gezieltes Interesse der Taliban an ihm darstelle. Die vorinstanzliche Vermutung, die Taliban hätten ihn in ähnlicher Weise wie dessen Vater bereits getötet, wenn sie an ihm Interesse gehabt hätten, sei rein spekulativ. Ebenso wenig könne das Vorgebrachte auf die allgemeine Situation in Afghanistan zurückgeführt werden.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine allgemeine Lagebeurteilung zu Afghanistan und bezüglich des Wegweisungsvollzuges nach Kabul vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 7 ff.). Bereits damals ergab sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der «International Security Assistance Force» (ISAF) über alle Regionen hinweg. Verzeichnet wurde eine deutliche Zunahme von Kampfhandlungen und terroristischen Anschlägen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen, namentlich der Taliban und der Islamic State in Khorasan Province (ISKP), welche den staatlichen Sicherheitskräften gegenüberstünden. Festgehalten wurde sodann, dass auch lokale Machthaber und andere Parteien wie zum Beispiel Al-Kaida den Krieg beeinflussen würden. Insgesamt wurde als unklar eingeschätzt, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen würden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch, der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht sei und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfinde. Zudem gelte die «Afghan Local Police» (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und werde für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht.

E. 6.2 Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist die Beurteilung der allgemeinen Sicherheitslage ebenfalls massgeblich. Festgestellt wurde in der bisherigen Praxis, dass gewisse Personengruppen aufgrund ihrer Exponiertheit in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, wobei nach wie vor eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Gezielte Angriffe waren in den vergangenen Jahren unter anderem auf Personen zu verzeichnen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft einschliesslich den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Festgestellt wurde ein erhöhtes Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.2 ff.; E-1551/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7; E-1581/2018 vom 25. Februar 2020 E. 6; D-1788/2018 vom 3. November 2020 E. 5.2). Diese Einschätzung hat zum jetzigen Zeitpunkt, mit dem Abzug der US- und NATO-Truppen, welcher mit einer weitgehenden Machtübernahme durch die Taliban einhergeht, weiterhin Gültigkeit.

E. 7 Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend erstellt ist. So wurde am 18. Dezember 2020 die Personalienaufnahme und am 22. Januar 2021 die Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt. Beide Protokolle dienen als Grundlage für den vorliegenden Entscheid. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung ist abzuweisen.

E. 8.1 Nach eingehender Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II sowie vorstehend E. 5.1), welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 8.2 Es ist von der Glaubhafthaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Vorinstanz bringt in ihrer Verfügung diesbezüglich keine Zweifel an. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen in seinem Heimatstaat sind in sich schlüssig, weitgehend substantiiert und zeitlich wie auch inhaltlich widerspruchsfrei. Gemäss Kenntnisstand des Gerichts entspricht das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Taliban gegen seinen Vater ebenfalls einer möglichen Handlungsweise der Taliban. Die Ereignisse in seinem Heimatstaat hat der Beschwerdeführer mit Fotos untermauert, die einerseits seinen verstorbenen Vater als Opfer eines Gewaltangriffs sowie bei dessen Beisetzung, andererseits seinen Bruder und die durch die Mine verursachten Verletzungen im Gesicht und am Bein, zeigen. Es kann mithin als glaubhaft gemacht gelten, dass sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers Opfer eines gewaltsamen Angriffs geworden sind, der Vater offenbar aufgrund seiner Informanten-Tätigkeit für die Regierung.

E. 8.3 Hingegen ist in Bezug auf den als Beweismittel eingereichten Drohbrief der Taliban mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Brief kein an den Beschwerdeführer gerichteter Vorwurf einer konkreten Kollaboration mit den afghanischen Behörden zu entnehmen ist. Dem Beschwerdeführer wurde vielmehr lediglich eine Bestrafung im Falle einer solchen Kollaboration angedroht. Nachdem sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban gezielt getötet wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar unter Beobachtung der Taliban stand, diesen aber auch bekannt war, dass er nicht für die Behörden tätig war. Entsprechend wurde ein gezielter Angriff gegen den Beschwerdeführer seitens der Taliban auch nicht durchgeführt. Unter diesen Umständen ist nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer auszugehen. Dass der Bruder des Beschwerdeführers Opfer einer Minenexplosion vor dem Haus der Familie geworden ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach es sich dabei nicht um eine konkrete und gezielt gegen die Familie des Beschwerdeführers respektive den Beschwerdeführer selbst gerichtete Aktion gehandelt hat. Wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, kam es im relevanten Zeitraum in seiner Heimatregion regelmässig zu wahllosen Anschlägen durch die Taliban mittels Einsatzes von Minen (SEM-Vorhaben (...)-14/12 [nachfolgend: act. A14/12] F68, vgl. auch E. 8.4). Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer subjektive Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban aufweist. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende Verfolgung ist jedoch nach dem Gesagten nicht begründet. Dieser Schluss liegt auch deshalb nahe, weil sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern nach diesen Ereignissen zu seinem 40 Autominuten entfernten Onkel nach F._______ begeben habe und dort eigenen Angaben gemäss während sechs Monaten unbehelligt gelebt hat (act. A14/12 F23 ff.); seine Familie soll weiterhin dort leben (act. A14/12 F46 ff.).

E. 8.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass D._______, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise als eine der unbeständigsten und unsichersten Provinzen des Landes galt, in welcher die Taliban bereits vor dem Abzug der US-Streitkräfte und der NATO-Partner über weitreichende Kontrolle verfügten. Diesem Umstand wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz bereits Rechnung getragen.

E. 8.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der am 19. März 2021 nachgereichten Fürsorgebestätigung vom 18. März 2021 als bedürftig zu erachten ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-948/2021 Urteil vom 12. November 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Stefan Simonsen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger pashtunischer Ethnie aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, suchte am 13. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 18. Dezember 2020 wurden seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme; PA) und am 22. Januar 2021 wurde die Anhörung zu seinen Asylgründen im Beisein seiner am 17. Dezember 2020 bevollmächtigten und zugewiesenen Rechtsvertretung (Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31]) durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe während rund eines Jahres für die afghanischen Sicherheitsbehörden als Informant gearbeitet und diesen Informationen über die Taliban in der Region zukommen lassen. Die Taliban hätten davon Kenntnis erhalten und seinen Vater umgebracht. Etwa einen Monat nach dem Tod seines Vaters habe er selbst von den Taliban einen Drohbrief erhalten, in welchem ihm mit dem Tod gedroht worden sei, weil ihm unterstellt worden sei, er übe dieselbe Tätigkeit wie sein Vater aus. Eine Woche nach der Tötung des Vaters sei vor dem Haus der Familie eine Mine explodiert und sein Bruder dadurch schwer verletzt worden. Die Familie habe sich daraufhin zum Onkel, der im etwa 40 Autominuten entfernten Ort E._______ lebe, begeben. Aus Furcht, auch dort von den Taliban aufgegriffen und umgebracht zu werden, sei er circa sechs Monate bei seinem Onkel geblieben und circa Mitte August 2020 aus Afghanistan geflohen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Drohbriefs der Taliban sowie Fotos seines Vaters und seines Bruders zu den Akten. B. Zum Entscheidentwurf vom 29. Januar 2021 nahm seine Rechtsvertretung am 1. Februar 2021 Stellung. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Februar 2021 stellte die Vor-instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit schob sie indes den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten und im vorinstanzlichen Verfahren zugewiesenen und mandatierten Rechtsvertreter - am 3. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Ziffern 1-3 der Verfügung seien aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2021 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Eine Fürsorgebestätigung, datierend vom 18. März 2021, wurde am 19. März 2021 nachgereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2021 hielt das SEM an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 2. Februar 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, es werde zwar grundsätzlich nicht bestritten, dass die Taliban mit aller Härte gegen Kollaborateure der afghanischen Behörden vorgehen würden. Im vorliegenden Fall sei aber dem Drohbrief der Taliban nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine konkrete Kollaboration vorgeworfen werde, sondern lediglich, dass ihm im Falle einer solchen Zusammenarbeit eine Verfolgung drohe. Es dürfte anzunehmen sein, dass die Taliban wissen würden, dass der Beschwerdeführer nie für die Behörden tätig gewesen sei, da nur der Vater wegen Spitzeltätigkeit getötet worden sei. Es sei mithin nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer auszugehen. Daran würde auch die vor dem Haus des Beschwerdeführers explodierte Mine, die seinen Bruder verletzt habe, nichts ändern, zumal in Afghanistan viele Gefechte mit Einsatz von Minen stattgefunden hätten. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, er habe anlässlich der Anhörung von Gefechten zwischen den Taliban und den militärischen Posten, nicht von solchen mit der Zivilbevölkerung gesprochen. Er habe zuvor keine Probleme mit den Taliban gehabt, so dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die Taliban die Mine, die seinen Bruder schwer verletzt habe, willkürlich und ungezielt platziert hätten. Zudem sei die Mine eine Woche nach Zustellung des Drohbriefs vor dem Haus der Familie deponiert worden, was ein weiteres Indiz für ein gezieltes Interesse der Taliban an ihm darstelle. Die vorinstanzliche Vermutung, die Taliban hätten ihn in ähnlicher Weise wie dessen Vater bereits getötet, wenn sie an ihm Interesse gehabt hätten, sei rein spekulativ. Ebenso wenig könne das Vorgebrachte auf die allgemeine Situation in Afghanistan zurückgeführt werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine allgemeine Lagebeurteilung zu Afghanistan und bezüglich des Wegweisungsvollzuges nach Kabul vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 7 ff.). Bereits damals ergab sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der «International Security Assistance Force» (ISAF) über alle Regionen hinweg. Verzeichnet wurde eine deutliche Zunahme von Kampfhandlungen und terroristischen Anschlägen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen, namentlich der Taliban und der Islamic State in Khorasan Province (ISKP), welche den staatlichen Sicherheitskräften gegenüberstünden. Festgehalten wurde sodann, dass auch lokale Machthaber und andere Parteien wie zum Beispiel Al-Kaida den Krieg beeinflussen würden. Insgesamt wurde als unklar eingeschätzt, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen würden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch, der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht sei und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfinde. Zudem gelte die «Afghan Local Police» (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und werde für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. 6.2 Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist die Beurteilung der allgemeinen Sicherheitslage ebenfalls massgeblich. Festgestellt wurde in der bisherigen Praxis, dass gewisse Personengruppen aufgrund ihrer Exponiertheit in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, wobei nach wie vor eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Gezielte Angriffe waren in den vergangenen Jahren unter anderem auf Personen zu verzeichnen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft einschliesslich den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Festgestellt wurde ein erhöhtes Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.2 ff.; E-1551/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7; E-1581/2018 vom 25. Februar 2020 E. 6; D-1788/2018 vom 3. November 2020 E. 5.2). Diese Einschätzung hat zum jetzigen Zeitpunkt, mit dem Abzug der US- und NATO-Truppen, welcher mit einer weitgehenden Machtübernahme durch die Taliban einhergeht, weiterhin Gültigkeit.

7. Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend erstellt ist. So wurde am 18. Dezember 2020 die Personalienaufnahme und am 22. Januar 2021 die Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt. Beide Protokolle dienen als Grundlage für den vorliegenden Entscheid. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung ist abzuweisen. 8. 8.1 Nach eingehender Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II sowie vorstehend E. 5.1), welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 8.2 Es ist von der Glaubhafthaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Vorinstanz bringt in ihrer Verfügung diesbezüglich keine Zweifel an. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen in seinem Heimatstaat sind in sich schlüssig, weitgehend substantiiert und zeitlich wie auch inhaltlich widerspruchsfrei. Gemäss Kenntnisstand des Gerichts entspricht das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Taliban gegen seinen Vater ebenfalls einer möglichen Handlungsweise der Taliban. Die Ereignisse in seinem Heimatstaat hat der Beschwerdeführer mit Fotos untermauert, die einerseits seinen verstorbenen Vater als Opfer eines Gewaltangriffs sowie bei dessen Beisetzung, andererseits seinen Bruder und die durch die Mine verursachten Verletzungen im Gesicht und am Bein, zeigen. Es kann mithin als glaubhaft gemacht gelten, dass sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers Opfer eines gewaltsamen Angriffs geworden sind, der Vater offenbar aufgrund seiner Informanten-Tätigkeit für die Regierung. 8.3 Hingegen ist in Bezug auf den als Beweismittel eingereichten Drohbrief der Taliban mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Brief kein an den Beschwerdeführer gerichteter Vorwurf einer konkreten Kollaboration mit den afghanischen Behörden zu entnehmen ist. Dem Beschwerdeführer wurde vielmehr lediglich eine Bestrafung im Falle einer solchen Kollaboration angedroht. Nachdem sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban gezielt getötet wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar unter Beobachtung der Taliban stand, diesen aber auch bekannt war, dass er nicht für die Behörden tätig war. Entsprechend wurde ein gezielter Angriff gegen den Beschwerdeführer seitens der Taliban auch nicht durchgeführt. Unter diesen Umständen ist nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer auszugehen. Dass der Bruder des Beschwerdeführers Opfer einer Minenexplosion vor dem Haus der Familie geworden ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach es sich dabei nicht um eine konkrete und gezielt gegen die Familie des Beschwerdeführers respektive den Beschwerdeführer selbst gerichtete Aktion gehandelt hat. Wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, kam es im relevanten Zeitraum in seiner Heimatregion regelmässig zu wahllosen Anschlägen durch die Taliban mittels Einsatzes von Minen (SEM-Vorhaben (...)-14/12 [nachfolgend: act. A14/12] F68, vgl. auch E. 8.4). Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer subjektive Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban aufweist. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende Verfolgung ist jedoch nach dem Gesagten nicht begründet. Dieser Schluss liegt auch deshalb nahe, weil sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern nach diesen Ereignissen zu seinem 40 Autominuten entfernten Onkel nach F._______ begeben habe und dort eigenen Angaben gemäss während sechs Monaten unbehelligt gelebt hat (act. A14/12 F23 ff.); seine Familie soll weiterhin dort leben (act. A14/12 F46 ff.). 8.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass D._______, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise als eine der unbeständigsten und unsichersten Provinzen des Landes galt, in welcher die Taliban bereits vor dem Abzug der US-Streitkräfte und der NATO-Partner über weitreichende Kontrolle verfügten. Diesem Umstand wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz bereits Rechnung getragen. 8.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der am 19. März 2021 nachgereichten Fürsorgebestätigung vom 18. März 2021 als bedürftig zu erachten ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: