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D-2251/2020

D-2251/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte im Rahmen des europäischen Umverteilungsprogramms (Relocation) am 10. Januar 2018 von B._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. Januar 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 29. August 2018 wurde sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, sie stamme aus C._______, wo sie zusammen mit ihrer Familie gelebt und die Schule bis zur zehnten Klasse besucht habe. Ihr Vater sei im Militärdienst gewesen und habe dabei regelmässig Wachdienst geleistet. Ihre Familie habe Landwirtschaft betrieben und die von den Behörden zur Verfügung gestellten Felder bewirtschaftet. Derzeit würden nur noch ihre Eltern und ihr (Nennung Verwandter) in Eritrea leben, die anderen (Nennung Verwandte) hätten das Land bereits vor ihr verlassen. Sie habe im Jahr (...) die zehnte Klasse abgeschlossen und am X._______ ihr Schulzeugnis erhalten. Sie habe beabsichtigt, anschliessend nach D._______ zu gehen, um ihre Ausbildung fortzusetzen und eventuell das "College" zu besuchen, da sie den Unterricht gerne besucht habe und ihre Leistungen gut gewesen seien. Ihre (Nennung Verwandte) sei wegen schlechter Erfahrungen im Militärdienst desertiert und habe sich deshalb vor den Behörden verstecken müssen. Die (Nennung Verwandte) sei in der Folge oft zuhause gesucht worden und schliesslich in den E._______ ausgereist. Ihre Eltern hätten ähnliche Probleme auf sie (die Beschwerdeführerin) zukommen sehen und sie deshalb verheiraten wollen. Als sie nach Erhalt des Schulzeugnisses im X._______ nach Hause gekommen sei, habe sie dort viele Leute angetroffen und es sei ihr mitgeteilt worden, dass man sie mit einem Mann, dessen Verwandte in der Nähe ihrer Familie gelebt hätten und der bei ihren Eltern während ihrer Abwesenheit um ihre Hand angehalten habe, verheiraten werde. Ihre Eltern hätten alles ohne ihr Wissen arrangiert, weil sie gewusst hätten, dass sie mit einer Heirat nicht einverstanden sein werde. Es sei ein Heiratstermin auf den (Nennung Zeitpunkt) angesetzt gewesen. Sie habe ihren Eltern eröffnet, dass sie nicht heiraten, sondern die Schule beenden wolle, worauf diese mit "Nein" geantwortet hätten. Eine weitere Diskussion darüber habe nicht stattgefunden, da sich ihre Eltern bereits entschieden hätten, dass sie heirate. Trotzdem habe sie einen Verwandten über die Angelegenheit informiert, der dann erfolglos versucht habe, ihre Eltern umzustimmen. Auch ihre im Ausland befindlichen (Nennung Verwandte) hätten sich für sie eingesetzt, ohne jedoch ihre Eltern zu einer anderen Entscheidung bewegen zu können. Sie habe daher beschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Ungefähr (Nennung Zeitpunkt) später, im X._______, sei sie zusammen mit (...) und der Hilfe eines Schleppers in den E._______ ausgereist. Über F._______ und B._______ sei sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. März 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 28. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das Verfahren zur neuen Sachverhaltsabklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihrer Rechtsvertreterin. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Korrektur eines auf Seite 5 Punkt c der Rechtsmitteleingabe falsch vermerkten Datums mit.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so insbesondere der Begründungspflicht. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung der Gehörsverletzung an, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre Aussagen genügend zu würdigen. So seien gewisse Schilderungen als glaubhaft eingestuft worden, andere hingegen wiederum nicht, obwohl es weder zu Widersprüchen noch zu Brüchen in der Erzählstruktur gekommen sei.

E. 3.2.2 Das SEM kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin zum Schluss, diese seien nicht glaubhaft. Dabei prüfte es die Vorbringen der angeführten arrangierten Ehe auf ihre Substanz und das Vorhandensein von Realkennzeichen. In einem weiteren Schritt prüfte und würdigte es die vorgebrachten Handlungs- und Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, ihrer aus dem Militärdienst desertierten (Nennung Verwandte) sowie ihrer Eltern auf ihre logische Nachvollziehbarkeit. Dabei kam das SEM zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den Umstand, Opfer einer beabsichtigten Zwangsheirat zu sein, nicht glaubhaft machen können. Schliesslich hielt die Vorinstanz bezüglich der illegalen Ausreise fest, unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens lägen in Ermangelung von konkreten Anhaltspunkten keine Hinweise für das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Das SEM hat hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es musste sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. act. A40/8 S. 4 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das SEM habe eine ungenügende Würdigung ihrer Schilderungen vorgenommen, da die einen Sachverhaltselemente von der Vorinstanz als glaubhaft, die anderen demgegenüber als unglaubhaft erachtet worden seien, wird die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

E. 3.2.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Verfügung in französischer Sprache, mithin in einer ihr fremden Verfahrenssprache, und nicht in der Sprache ihres Wohnsitzkantons (Deutsch) ergangen sei. Die Berufung der Vorinstanz auf die Ausnahmeregelung von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG sei nicht zulässig, da aus der vom SEM zitierten Medienmitteilung vom 9. September 2019 hervorgehe, dass der schnellere Abbau von Altfällen ein strategischer Entscheid des SEM darstelle, mithin eine Ausnahmesituation aufgrund hoher Gesuchszahlen oder ungenügender personeller Ressourcen hier nicht vorliege.

E. 3.3.1 Vorliegend gelangt aArt. 16 Abs. 2 AsylG - und nicht die mit der jüngsten Asylgesetzesrevision vorgenommene Neuformulierung von Art. 16 AsylG - zur Anwendung (vgl. E. 1.2 hievor). In der Regel ist dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen wird, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Eine Verfügung kann indes ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn im Gegenzug gleichzeitig geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Eine der möglichen Korrektiv-Massnahmen besteht in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektiv-Massnahmen ergriffen hat und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Partei nicht von einem professionellen Rechtvertreter vertreten wird. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, kommt demgegenüber grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Die Vorinstanz kann in einem solchen Fall allerdings zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. mit diesbezüglich ausführlicher Begründung: Urteil des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6.6 f.).

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton G._______ und damit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. Art. 48 Verfassung des Kantons G._______). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Eine Übersetzung der Verfügung geschah nicht, auch die Rechtsmittelbelehrung wurde nicht übersetzt. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. Der Beschwerdeführerin war es offensichtlich mit Hilfe der von ihr mandatierten Rechtsvertreterin möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreterin hat in diesem Zusammenhang denn auch keine konkrete Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen gebieten sich daher vorliegend nicht.

E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen, nachdem in der Rechtsmitteleingabe nicht ausgeführt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt falsch oder unvollständig sein sollte.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Im Einzelnen hielt es fest, die Beschwerdeführerin habe praktisch keine In-formationen zum zukünftigen Verlobten zu geben vermocht. In der Anhörung habe sie den Namen desselben vergessen, obwohl sie anlässlich der BzP noch in der Lage gewesen sei, dessen Identität anzuführen. Auch soll es sich beim Verlobten um jemanden handeln, dessen Verwandte in der Umgebung ihrer Eltern wohnen würden, ohne aber weitere Präzisierungen zu geben. In der Anhörung habe sie die wenigen angegebenen Details mit ihrem Desinteresse an dieser Heirat erklärt. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin derart wenig Interesse für diese Heirat gezeigt haben wolle, sei dies doch - ihren Angaben zufolge - der Grund für ihre Ausreise gewesen. Ferner seien die Umstände, unter welchen sie erfahren habe, dass sie jemandem versprochen worden sei, ebenfalls vage geblieben. Zunächst habe sie den Zeitpunkt, wann sie von ihrer Verpflichtung zur Heirat erfahren habe, uneinheitlich geschildert. In der BzP habe sie den (Nennung Zeitpunkt) angegeben, in der Anhörung hingegen den (Nennung Zeitpunkt). Bei der Beschreibung, wie genau sie davon erfahren habe, habe sie lediglich angeführt, dass sie am Tag, als die Schulzeugnisse verteilt worden seien, bei ihrem Nachhause kommen festgestellt habe, dass sich dort verschiedene Leute aufgehalten hätten, wo sie dann auch von der Absicht erfahren habe, sie zu verheiraten. Weitere Details habe sie keine genannt, was angesichts der Wichtigkeit dieses Vorfalls als unwahrscheinlich zu erachten sei. Auch die Schilderung ihrer Reaktion auf diese Neuigkeit und diejenige ihrer Eltern sei oberflächlich und lückenhaft ausgefallen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass sich ausgerechnet die (Nennung Verwandte), welche aufgrund schlechter Erfahrungen während des Militärdienstes gelitten habe, dafür eingesetzt hätte, dass die Eltern die Beschwerdeführerin nach D._______ gehen lassen würden. Sodann entbehrten die Ausführungen zu den (Nennung Dauer), welche sie vor ihrer Ausreise noch zuhause verbracht habe, jeglichen Details zu den Geschehnissen in dieser Zeit. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge in diesem Zeitraum nichts gemacht habe. Im Weiteren hätten die Eltern ihre Ausreise finanziert, obwohl sie ihre Tochter hätten verheiraten wollen, um gerade eine Ausreise aus dem Heimatland zu verhindern. Zu den Konsequenzen ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin schliesslich - ohne weitere Präzisierungen - angeführt, die Ehe sei annulliert worden. Sie habe somit insgesamt nicht glaubhaft machen können, das Opfer einer beabsichtigten Zwangsheirat gewesen zu sein. In Ermangelung von Anknüpfungspunkten, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, halte auch das Vorbringen betreffend illegale Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, ihre Ausführungen zur befürchteten Zwangsheirat seien als glaubhaft zu erachten. Sie habe auf alle Fragen spontan geantwortet und es sei an keiner Stelle zu Brüchen in der Erzählstruktur oder zu Widersprüchen in wesentlichen Punkten gekommen. Bei einer Durchsicht des Anhörungsprotokolls falle auf, dass sie auf viele Fragen knapp geantwortet habe. Es seien ihr im ganzen ersten Teil der Anhörung (...) nur geschlossene Fragen gestellt worden, weshalb sie sich an diesen Fragestil gewöhnt und daher auch in der Folge bei den offenen Fragen jeweils nicht sehr ausführlich geantwortet habe. Diesbezüglich sei auf das Handbuch des SEM zur Anhörung zu verweisen, worin dieses Verhalten genau beschrieben werde. Dieses "Lernverhalten" gelte es vorliegend zu berücksichtigen. Auf Vorhalt der fehlenden Angaben zum künftigen Ehemann sei anzuführen, dass sie diesen Mann nicht gekannt, sich für ihn nicht interessiert und ihn nur einmal gesehen habe. Es sei daher unklar, woher sie weitere Informationen über ihn hätte haben sollen, und überdies nachvollziehbar, dass sie sich nicht an seinen Namen erinnert habe. Der Fokus sei auf ihrer künftigen Ausbildung und nicht auf der Heirat gelegen, weshalb sie sich zu Letzterer kaum Gedanken gemacht habe. Weiter sei betreffend ihre Angaben zum Zeitpunkt, wann sie von der Verlobung erfahren habe, auf das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel C5, zu verweisen. Danach würden Datumsangaben in der Regel schlecht in Erinnerung behalten und seien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit wenig zuverlässig. Zuverlässiger seien Angaben über die Zeitdauer und die Umstände von Ereignissen. Der von der Vorinstanz angeführte marginale Widerspruch in den Zeitangaben könne daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit herangezogen werden. Es sei weiter nicht ersichtlich, weshalb das SEM die Schilderung zum Tag, an dem sie von der geplanten Hochzeit erfahren habe, als unglaubhaft erachte. Sie habe diesen Tag gleich geschildert wie die übrigen Ereignisse auch. Zudem seien ihr zu diesem Punkt keine weitergehenden Fragen gestellt worden. Hinsichtlich des Umstands, dass sich ihre aus dem Militärdienst geflohene (Nennung Verwandte) für sie eingesetzt habe, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-4108/2017 vom 25. April 2019, E. 7.1) zu verweisen, gemäss welcher das Kriterium der Plausibilität nur sehr zurückhaltend gebraucht werden solle. Es sei auch nachvollziehbar, dass die (Nennung Verwandte) ihren Willen, nach D._______ zu gehen, akzeptiert habe, unabhängig von den eigenen Erfahrungen im Militärdienst. Zum Vorhalt unsubstanziierter Angaben zu den (Nennung Dauer) zuhause vor der Ausreise sei zu entgegnen, dass auch diesbezüglich unklar bleibe, warum das SEM genau diesen Punkt für unsubstanziiert halte. Auch hier sei kein Bruch der Erzählstruktur erkennbar und es seien ihr keine weiteren Fragen gestellt worden. Ferner sei klar, dass ihre Eltern die (Weiter)Reise finanziert hätten, nachdem sie mehrere Tage an einem fremden Ort respektive im E._______ in einem Zimmer eingesperrt gewesen sei, und die Eltern wiederholt um Geld habe bitten müssen. Auch dass sie weiterhin in Kontakt mit ihren Eltern stehe, stelle keinen Widerspruch zu ihren Aussagen dar. Bezüglich der Annullation der Hochzeit sei schliesslich anzumerken, dass sie mit ihren Eltern nie darüber gesprochen habe. Da aber der Hochzeitstermin bereits festgelegt gewesen sei, sei wohl die Hochzeit beziehungsweise die Feier an diesem Datum annulliert worden. Gemäss Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM (Artikel D2 über "geschlechtsspezifische Verfolgung) würden Opfer von Zwangsheirat zu den sieben anerkannten "bestimmten sozialen Gruppen" im Zusammenhang mit dem Geschlecht gehören, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllen könnten. Da sie glaubhaft gemacht habe, in ihrem Heimatland Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden zu sein, sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, da sich die Vorfluchtgründe als unglaubhaft respektive die geltend gemachten Asylvorbringen als nicht asylrelevant erweisen. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen.

E. 6.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer klaren Datumsangabe im Gegensatz zur späteren Anhörung zum Zeitpunkt, wann sie von der Verlobung Kenntnis erlangt habe, entscheidend widersprochen hat (vgl. act. A6/12, S. 8, Ziff. 7.02; A14/21, F71, F80 und F90). Die Beschwerdeführerin vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu ihrer Entlastung vorzubringen. Diesbezüglich verweist sie auf das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel C5, gemäss welchem Datumsangaben grundsätzlich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit wenig zuverlässig seien. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim zitierten Handbuch des SEM, das unter anderem Richtlinien und Informationen zu verfahrens- und rückkehrspezifischen Themen enthält, um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt, aus welcher die Beschwerdeführerin keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Sodann weist aber auch die in der Rechtsmitteleingabe zitierte Stelle dieses Handbuchs darauf hin, dass die Einordnung eines Vorbringens im zeitlichen Bezug auf ein wichtiges öffentliches oder privates Ereignis im Herkunftsland sinnvoll sein könne. Ein solcher Bezug ist vorliegend durchaus erkennbar. So gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung an, sie habe am betreffenden Tag (X._______) ihr Schulzeugnis erhalten, was für sie ein bedeutendes privates Ereignis dargestellt haben dürfte. Die davon erheblich abweichende, mithin aber klare Angabe anlässlich der BzP, sie habe (Nennung Zeitpunkt) von der beabsichtigten Verheiratung erfahren, muss sich die Beschwerdeführerin demnach als einen offensichtlichen Widerspruch entgegenhalten lassen.

E. 6.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin zur Erklärung ihrer durchwegs knappen Antworten darauf hinweist, dass es sich bei den ersten (...) Fragen der Anhörung ausschliesslich um geschlossene Fragen gehandelt habe, weshalb sie ein "Lernverhalten" gezeigt und auch in der Folge bei den offenen Fragen jeweils wenig ausführlich geantwortet habe, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Insofern sie erneut das Handbuch des SEM zitiert, ist zunächst auf die Ausführungen in E. 6.2.1 zu verweisen. Sodann ist bei einer genauen Durchsicht des Anhörungsprotokolls ohne Weiteres festzustellen, dass unter den einleitenden (...) Fragen rund zwei Dutzend relativ offene Fragen gezählt werden können, welche es der Beschwerdeführerin ermöglicht hätten, für die Beantwortung derselben etwas weiter auszuholen, auch wenn sie sich relativ kurz hielt (vgl. act. A14/21, bspw. F9, F18, F20, F26, F28 ff., F46 ff., F52, F53, F54, F59, F65) respektive sie etwas ausführlichere Angaben machte (A14/21, F32, F33, F44, F55, F62, F64, F72, F76). Es ist daher ernsthaft zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der einleitenden Fragen der Anhörung derart an einen Fragestil gewöhnt hätte, dass sie in der Folge bei den Asylgründen respektive auch bei offenen Fragen nur noch in der Lage gewesen wäre, diese kurz und bündig zu beantworten.

E. 6.2.3 Wenig überzeugend ist sodann der Einwand, dass sie in Ermangelung eigenen Interesses praktisch nichts über den vorgesehenen Verlobten habe berichten können. Abgesehen vom Umstand, dass sie - wie das SEM zu Recht erörterte - dessen Namen anlässlich der BzP noch zu benennen imstande war, im Rahmen der (Nennung Dauer) später durchgeführten Anhörung jedoch bereits vergessen haben will, wären von der Beschwerdeführerin in der Tat erheblich mehr Details und Hintergrundinformationen über den angeblichen Verlobten zu erwarten gewesen. So handelte es sich bei der dargelegten Heirat doch um ein einschneidendes Ereignis im Leben der Beschwerdeführerin, das überdies auch zu ihrer Flucht aus dem Land geführt haben soll. Dass sie unter diesen Umständen über keinerlei Informationsbedürfnis verfügt haben will, ist als unglaubhaft zu erachten. Das Vorbringen, es sei unklar, woher sie weitere Informationen über den Verlobten hätte haben sollen, vermag angesichts der naheliegenden Möglichkeit, ihren Eltern entsprechende Fragen zu stellen, nicht zu überzeugen.

E. 6.2.4 Das von der Beschwerdeführerin geäusserte Erstaunen, dass das SEM ihre Schilderung zum Tag, als sie von der geplanten Hochzeit erfahren habe, als unglaubhaft erachte, zumal sie diesen Tag gleich geschildert habe wie auch die übrigen Ereignisse, vermag die vom SEM mit zutreffender Begründung festgestellte fehlende Substanz in ihren diesbezüglichen Schilderungen (keine Ausführungen zu den zuhause anwesenden Personen; keinerlei konkrete Details, wie sie von der eingefädelten Verlobung effektiv erfahren habe; vgl. A19/8, S. 4) nicht in Frage zu stellen. Auch der Hinweis, dass in ihrer Erzählstruktur kein Bruch zu erkennen sei, vermag nicht über die karge und oberflächliche Schilderung hinwegzutäuschen. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Anhörung zur Sache weder in ihrem freien Erzählvortrag noch auf konkrete Nachfragen hin anschauliche Angaben lieferte, wie sich die Umstände darstellten, als sie über die geplante Hochzeit informiert worden sei (vgl. act. A14/21, F80, F90 ff.), bleibt der Einwand, es seien ihr zu diesem Punkt keine weitergehenden Fragen gestellt worden, unbehelflich. Gleiches lässt sich auch für die im Kern gleichlautenden Entgegnungen zum Vorhalt unsubstanziierter Angaben bezüglich der (Nennung Dauer) zuhause vor der Ausreise feststellen (vgl. act. A14/21, F98 und insbesondere F99). Es ist nicht der Vorinstanz anzulasten, sondern es muss sich die Beschwerdeführerin zu ihren Ungunsten entgegenhalten lassen, wenn letztere auf die offene Fragestellung in F99 "Wie verliefen diese (Nennung Dauer)? Erzählen Sie etwas darüber?" in lediglich zwei kurzen Sätzen mit wenig aussagekräftigem Inhalt antwortete.

E. 6.2.5 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Kriterium der Plausibilität dürfe nur sehr zurückhaltend angewendet werden. Es sei demnach durchaus nachvollziehbar, dass sich ihre (Nennung Verwandte) für sie eingesetzt und ihren Wunsch, nach D._______ zu gehen, trotz schlechten Erfahrungen im Militärdienst akzeptiert habe. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des BVGer D-7912/2006 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). So können beispielsweise bei einer behördlichen Verfolgung über den Modus Operandi der Behörden und deren Informationsstand in der Regel nur Mutmassungen angestellt werden (vgl. auch D-5407/2017 vom 24. Februar 2020 E. 5.1.2). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die Beurteilung der Handlungsweise der vorliegend aus dem Militärdienst desertierten (Nennung Verwandte) nicht übertragen, zumal hier nicht die Plausibilität einer durch staatliche Behörden verursachten Verfolgungshandlung in Frage steht, sondern die Nachvollziehbarkeit der Beweggründe der (Nennung Verwandte), sich bei den Eltern für die Beschwerdeführerin einzusetzen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin durch ihre (Nennung Verwandte) aus erster Hand über die angeblich schlimmen Verhältnisse im Militärdienst, die sie- im Falle des Nichtbestehens der schulischen Prüfung in D._______ - möglicherweise ebenfalls erleiden müsste, ins Bild gesetzt vgl. act. A6/12, S. 7 unten; A14/21, F80 und F101). Unter diesen Umständen ist es in der Tat als logisch nicht nachvollziehbar zu erachten, dass die (Nennung Verwandte) versucht haben soll, die Eltern zu überzeugen, die Beschwerdeführerin nach D._______ gehen zu lassen. Naheliegender erschient vielmehr, dass die (Nennung Verwandte) aufgrund ihrer Erfahrungen versucht hätte, dergestalt auf die Beschwerdeführerin Einfluss zu nehmen, diesen Weg eben gerade nicht zu verfolgen.

E. 6.2.6 Sodann kommt das geschilderte Verhalten der Eltern, die Reise der Beschwerdeführerin ins Ausland zu finanzieren, angesichts des offenbar bereits gefällten Entscheids, die Tochter zu verheiraten und sie in ihrer Nähe zu wissen, einem erstaunlichen Sinneswandel gleich. Auch wenn nachvollzogen werden kann, dass Eltern - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe (S. 8, 3. Abschnitt) anführt - bestrebt sind, ihren Kindern Unterstützung zu bieten, falls diese Problemen ausgesetzt respektive, wie geltend gemacht, mehrere Tage an einem fremden Ort irgendwo eingesperrt sind, erscheint es vorliegend dennoch nicht plausibel, dass die Eltern - nach ihrem bemerkenswerten Meinungsumschwung - auch noch alle Verwandten in Eritrea über die Auseise der Beschwerdeführerin informiert und bei diesen Geld aufgetrieben hätten, um sämtliche Reiseabschnitte bezahlen zu können (vgl. act. A14/21, F112 f. und F117). Aus der dargelegten Reisefinanzierung dürfte vielmehr zu schliessen sein, dass die Eltern von ihren angeblichen Plänen zur Verheiratung der Beschwerdeführerin Abstand genommen haben, weshalb sich das Verhältnis der Eltern zur Beschwerdeführerin wieder in dem Sinne geregelt haben dürfte, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Opfer einer Zwangsheirat beziehungsweise Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung betrachtet werden könnte, selbst wenn eine Heirat effektiv geplant gewesen wäre. Zudem kann nicht geglaubt werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld ihrer Ausreise über die Organisation und deren Finanzierung keinerlei Gedanken gemacht haben will, obwohl sie sich offensichtlich bewusst war, dass ihre Reise mit Kosten verbunden sein würde (vgl. act. A14/21, F133 f., F138).

E. 6.2.7 Das Gericht kommt nach einer Gesamtbeurteilung aller für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 [S. 64]) zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die angeblich beabsichtigte Zwangsheirat glaubhaft zu machen. Die entsprechenden Erörterungen und Schlussfolgerungen des SEM sind zu bestätigen.

E. 6.3 Weiter ist hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise gemäss aktueller Praxis des Gerichts allein deswegen nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung zu schliessen. So bedarf es gemäss dem Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 E. 4.6-5.1 für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind jedoch hier nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat noch vor Erreichen der Volljährigkeit und gab an, weder zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein noch jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. act. A6/12, Ziff. 7.02). Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass sie von den eritreischen Militärbehörden als Wehrdienstverweigerin angesehen würde. Gemäss dem erwähnten Referenzurteil ist im Übrigen alleine die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, nicht asylrelevant (vgl. a.a.O. E.5.1).

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin konnte insgesamt keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dartun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. März 2020 aufgrund der vorliegenden besonderen persönlichen Umstände die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, entfällt ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht nicht näher zu prüfen. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der Beschwerdeführerin indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Rechtsbegehren waren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen und überdies ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.3 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ihre Rechtsvertreterin, MLaw Nora Maria Riss, als amtliche Rechtsbeiständin beizugeben (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und auf insgesamt neun Stunden zu beziffern ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 1370.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, MLaw Nora Maria Riss, wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
  4. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1370.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2251/2020 Urteil vom 29. Mai 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger Vorsitz, Richter Grégory Sauder, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. März 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte im Rahmen des europäischen Umverteilungsprogramms (Relocation) am 10. Januar 2018 von B._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. Januar 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 29. August 2018 wurde sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, sie stamme aus C._______, wo sie zusammen mit ihrer Familie gelebt und die Schule bis zur zehnten Klasse besucht habe. Ihr Vater sei im Militärdienst gewesen und habe dabei regelmässig Wachdienst geleistet. Ihre Familie habe Landwirtschaft betrieben und die von den Behörden zur Verfügung gestellten Felder bewirtschaftet. Derzeit würden nur noch ihre Eltern und ihr (Nennung Verwandter) in Eritrea leben, die anderen (Nennung Verwandte) hätten das Land bereits vor ihr verlassen. Sie habe im Jahr (...) die zehnte Klasse abgeschlossen und am X._______ ihr Schulzeugnis erhalten. Sie habe beabsichtigt, anschliessend nach D._______ zu gehen, um ihre Ausbildung fortzusetzen und eventuell das "College" zu besuchen, da sie den Unterricht gerne besucht habe und ihre Leistungen gut gewesen seien. Ihre (Nennung Verwandte) sei wegen schlechter Erfahrungen im Militärdienst desertiert und habe sich deshalb vor den Behörden verstecken müssen. Die (Nennung Verwandte) sei in der Folge oft zuhause gesucht worden und schliesslich in den E._______ ausgereist. Ihre Eltern hätten ähnliche Probleme auf sie (die Beschwerdeführerin) zukommen sehen und sie deshalb verheiraten wollen. Als sie nach Erhalt des Schulzeugnisses im X._______ nach Hause gekommen sei, habe sie dort viele Leute angetroffen und es sei ihr mitgeteilt worden, dass man sie mit einem Mann, dessen Verwandte in der Nähe ihrer Familie gelebt hätten und der bei ihren Eltern während ihrer Abwesenheit um ihre Hand angehalten habe, verheiraten werde. Ihre Eltern hätten alles ohne ihr Wissen arrangiert, weil sie gewusst hätten, dass sie mit einer Heirat nicht einverstanden sein werde. Es sei ein Heiratstermin auf den (Nennung Zeitpunkt) angesetzt gewesen. Sie habe ihren Eltern eröffnet, dass sie nicht heiraten, sondern die Schule beenden wolle, worauf diese mit "Nein" geantwortet hätten. Eine weitere Diskussion darüber habe nicht stattgefunden, da sich ihre Eltern bereits entschieden hätten, dass sie heirate. Trotzdem habe sie einen Verwandten über die Angelegenheit informiert, der dann erfolglos versucht habe, ihre Eltern umzustimmen. Auch ihre im Ausland befindlichen (Nennung Verwandte) hätten sich für sie eingesetzt, ohne jedoch ihre Eltern zu einer anderen Entscheidung bewegen zu können. Sie habe daher beschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Ungefähr (Nennung Zeitpunkt) später, im X._______, sei sie zusammen mit (...) und der Hilfe eines Schleppers in den E._______ ausgereist. Über F._______ und B._______ sei sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. März 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 28. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das Verfahren zur neuen Sachverhaltsabklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihrer Rechtsvertreterin. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Korrektur eines auf Seite 5 Punkt c der Rechtsmitteleingabe falsch vermerkten Datums mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so insbesondere der Begründungspflicht. Diese Rüge ist vorab zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung der Gehörsverletzung an, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre Aussagen genügend zu würdigen. So seien gewisse Schilderungen als glaubhaft eingestuft worden, andere hingegen wiederum nicht, obwohl es weder zu Widersprüchen noch zu Brüchen in der Erzählstruktur gekommen sei. 3.2.2 Das SEM kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin zum Schluss, diese seien nicht glaubhaft. Dabei prüfte es die Vorbringen der angeführten arrangierten Ehe auf ihre Substanz und das Vorhandensein von Realkennzeichen. In einem weiteren Schritt prüfte und würdigte es die vorgebrachten Handlungs- und Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, ihrer aus dem Militärdienst desertierten (Nennung Verwandte) sowie ihrer Eltern auf ihre logische Nachvollziehbarkeit. Dabei kam das SEM zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den Umstand, Opfer einer beabsichtigten Zwangsheirat zu sein, nicht glaubhaft machen können. Schliesslich hielt die Vorinstanz bezüglich der illegalen Ausreise fest, unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens lägen in Ermangelung von konkreten Anhaltspunkten keine Hinweise für das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Das SEM hat hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es musste sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. act. A40/8 S. 4 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das SEM habe eine ungenügende Würdigung ihrer Schilderungen vorgenommen, da die einen Sachverhaltselemente von der Vorinstanz als glaubhaft, die anderen demgegenüber als unglaubhaft erachtet worden seien, wird die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 3.2.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Verfügung in französischer Sprache, mithin in einer ihr fremden Verfahrenssprache, und nicht in der Sprache ihres Wohnsitzkantons (Deutsch) ergangen sei. Die Berufung der Vorinstanz auf die Ausnahmeregelung von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG sei nicht zulässig, da aus der vom SEM zitierten Medienmitteilung vom 9. September 2019 hervorgehe, dass der schnellere Abbau von Altfällen ein strategischer Entscheid des SEM darstelle, mithin eine Ausnahmesituation aufgrund hoher Gesuchszahlen oder ungenügender personeller Ressourcen hier nicht vorliege. 3.3.1 Vorliegend gelangt aArt. 16 Abs. 2 AsylG - und nicht die mit der jüngsten Asylgesetzesrevision vorgenommene Neuformulierung von Art. 16 AsylG - zur Anwendung (vgl. E. 1.2 hievor). In der Regel ist dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen wird, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Eine Verfügung kann indes ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn im Gegenzug gleichzeitig geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Eine der möglichen Korrektiv-Massnahmen besteht in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektiv-Massnahmen ergriffen hat und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Partei nicht von einem professionellen Rechtvertreter vertreten wird. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, kommt demgegenüber grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Die Vorinstanz kann in einem solchen Fall allerdings zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. mit diesbezüglich ausführlicher Begründung: Urteil des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6.6 f.). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton G._______ und damit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. Art. 48 Verfassung des Kantons G._______). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Eine Übersetzung der Verfügung geschah nicht, auch die Rechtsmittelbelehrung wurde nicht übersetzt. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. Der Beschwerdeführerin war es offensichtlich mit Hilfe der von ihr mandatierten Rechtsvertreterin möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreterin hat in diesem Zusammenhang denn auch keine konkrete Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen gebieten sich daher vorliegend nicht. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen, nachdem in der Rechtsmitteleingabe nicht ausgeführt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt falsch oder unvollständig sein sollte. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Im Einzelnen hielt es fest, die Beschwerdeführerin habe praktisch keine In-formationen zum zukünftigen Verlobten zu geben vermocht. In der Anhörung habe sie den Namen desselben vergessen, obwohl sie anlässlich der BzP noch in der Lage gewesen sei, dessen Identität anzuführen. Auch soll es sich beim Verlobten um jemanden handeln, dessen Verwandte in der Umgebung ihrer Eltern wohnen würden, ohne aber weitere Präzisierungen zu geben. In der Anhörung habe sie die wenigen angegebenen Details mit ihrem Desinteresse an dieser Heirat erklärt. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin derart wenig Interesse für diese Heirat gezeigt haben wolle, sei dies doch - ihren Angaben zufolge - der Grund für ihre Ausreise gewesen. Ferner seien die Umstände, unter welchen sie erfahren habe, dass sie jemandem versprochen worden sei, ebenfalls vage geblieben. Zunächst habe sie den Zeitpunkt, wann sie von ihrer Verpflichtung zur Heirat erfahren habe, uneinheitlich geschildert. In der BzP habe sie den (Nennung Zeitpunkt) angegeben, in der Anhörung hingegen den (Nennung Zeitpunkt). Bei der Beschreibung, wie genau sie davon erfahren habe, habe sie lediglich angeführt, dass sie am Tag, als die Schulzeugnisse verteilt worden seien, bei ihrem Nachhause kommen festgestellt habe, dass sich dort verschiedene Leute aufgehalten hätten, wo sie dann auch von der Absicht erfahren habe, sie zu verheiraten. Weitere Details habe sie keine genannt, was angesichts der Wichtigkeit dieses Vorfalls als unwahrscheinlich zu erachten sei. Auch die Schilderung ihrer Reaktion auf diese Neuigkeit und diejenige ihrer Eltern sei oberflächlich und lückenhaft ausgefallen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass sich ausgerechnet die (Nennung Verwandte), welche aufgrund schlechter Erfahrungen während des Militärdienstes gelitten habe, dafür eingesetzt hätte, dass die Eltern die Beschwerdeführerin nach D._______ gehen lassen würden. Sodann entbehrten die Ausführungen zu den (Nennung Dauer), welche sie vor ihrer Ausreise noch zuhause verbracht habe, jeglichen Details zu den Geschehnissen in dieser Zeit. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge in diesem Zeitraum nichts gemacht habe. Im Weiteren hätten die Eltern ihre Ausreise finanziert, obwohl sie ihre Tochter hätten verheiraten wollen, um gerade eine Ausreise aus dem Heimatland zu verhindern. Zu den Konsequenzen ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin schliesslich - ohne weitere Präzisierungen - angeführt, die Ehe sei annulliert worden. Sie habe somit insgesamt nicht glaubhaft machen können, das Opfer einer beabsichtigten Zwangsheirat gewesen zu sein. In Ermangelung von Anknüpfungspunkten, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, halte auch das Vorbringen betreffend illegale Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, ihre Ausführungen zur befürchteten Zwangsheirat seien als glaubhaft zu erachten. Sie habe auf alle Fragen spontan geantwortet und es sei an keiner Stelle zu Brüchen in der Erzählstruktur oder zu Widersprüchen in wesentlichen Punkten gekommen. Bei einer Durchsicht des Anhörungsprotokolls falle auf, dass sie auf viele Fragen knapp geantwortet habe. Es seien ihr im ganzen ersten Teil der Anhörung (...) nur geschlossene Fragen gestellt worden, weshalb sie sich an diesen Fragestil gewöhnt und daher auch in der Folge bei den offenen Fragen jeweils nicht sehr ausführlich geantwortet habe. Diesbezüglich sei auf das Handbuch des SEM zur Anhörung zu verweisen, worin dieses Verhalten genau beschrieben werde. Dieses "Lernverhalten" gelte es vorliegend zu berücksichtigen. Auf Vorhalt der fehlenden Angaben zum künftigen Ehemann sei anzuführen, dass sie diesen Mann nicht gekannt, sich für ihn nicht interessiert und ihn nur einmal gesehen habe. Es sei daher unklar, woher sie weitere Informationen über ihn hätte haben sollen, und überdies nachvollziehbar, dass sie sich nicht an seinen Namen erinnert habe. Der Fokus sei auf ihrer künftigen Ausbildung und nicht auf der Heirat gelegen, weshalb sie sich zu Letzterer kaum Gedanken gemacht habe. Weiter sei betreffend ihre Angaben zum Zeitpunkt, wann sie von der Verlobung erfahren habe, auf das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel C5, zu verweisen. Danach würden Datumsangaben in der Regel schlecht in Erinnerung behalten und seien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit wenig zuverlässig. Zuverlässiger seien Angaben über die Zeitdauer und die Umstände von Ereignissen. Der von der Vorinstanz angeführte marginale Widerspruch in den Zeitangaben könne daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit herangezogen werden. Es sei weiter nicht ersichtlich, weshalb das SEM die Schilderung zum Tag, an dem sie von der geplanten Hochzeit erfahren habe, als unglaubhaft erachte. Sie habe diesen Tag gleich geschildert wie die übrigen Ereignisse auch. Zudem seien ihr zu diesem Punkt keine weitergehenden Fragen gestellt worden. Hinsichtlich des Umstands, dass sich ihre aus dem Militärdienst geflohene (Nennung Verwandte) für sie eingesetzt habe, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-4108/2017 vom 25. April 2019, E. 7.1) zu verweisen, gemäss welcher das Kriterium der Plausibilität nur sehr zurückhaltend gebraucht werden solle. Es sei auch nachvollziehbar, dass die (Nennung Verwandte) ihren Willen, nach D._______ zu gehen, akzeptiert habe, unabhängig von den eigenen Erfahrungen im Militärdienst. Zum Vorhalt unsubstanziierter Angaben zu den (Nennung Dauer) zuhause vor der Ausreise sei zu entgegnen, dass auch diesbezüglich unklar bleibe, warum das SEM genau diesen Punkt für unsubstanziiert halte. Auch hier sei kein Bruch der Erzählstruktur erkennbar und es seien ihr keine weiteren Fragen gestellt worden. Ferner sei klar, dass ihre Eltern die (Weiter)Reise finanziert hätten, nachdem sie mehrere Tage an einem fremden Ort respektive im E._______ in einem Zimmer eingesperrt gewesen sei, und die Eltern wiederholt um Geld habe bitten müssen. Auch dass sie weiterhin in Kontakt mit ihren Eltern stehe, stelle keinen Widerspruch zu ihren Aussagen dar. Bezüglich der Annullation der Hochzeit sei schliesslich anzumerken, dass sie mit ihren Eltern nie darüber gesprochen habe. Da aber der Hochzeitstermin bereits festgelegt gewesen sei, sei wohl die Hochzeit beziehungsweise die Feier an diesem Datum annulliert worden. Gemäss Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM (Artikel D2 über "geschlechtsspezifische Verfolgung) würden Opfer von Zwangsheirat zu den sieben anerkannten "bestimmten sozialen Gruppen" im Zusammenhang mit dem Geschlecht gehören, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllen könnten. Da sie glaubhaft gemacht habe, in ihrem Heimatland Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden zu sein, sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, da sich die Vorfluchtgründe als unglaubhaft respektive die geltend gemachten Asylvorbringen als nicht asylrelevant erweisen. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 6.2 6.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer klaren Datumsangabe im Gegensatz zur späteren Anhörung zum Zeitpunkt, wann sie von der Verlobung Kenntnis erlangt habe, entscheidend widersprochen hat (vgl. act. A6/12, S. 8, Ziff. 7.02; A14/21, F71, F80 und F90). Die Beschwerdeführerin vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu ihrer Entlastung vorzubringen. Diesbezüglich verweist sie auf das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel C5, gemäss welchem Datumsangaben grundsätzlich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit wenig zuverlässig seien. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim zitierten Handbuch des SEM, das unter anderem Richtlinien und Informationen zu verfahrens- und rückkehrspezifischen Themen enthält, um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt, aus welcher die Beschwerdeführerin keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Sodann weist aber auch die in der Rechtsmitteleingabe zitierte Stelle dieses Handbuchs darauf hin, dass die Einordnung eines Vorbringens im zeitlichen Bezug auf ein wichtiges öffentliches oder privates Ereignis im Herkunftsland sinnvoll sein könne. Ein solcher Bezug ist vorliegend durchaus erkennbar. So gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung an, sie habe am betreffenden Tag (X._______) ihr Schulzeugnis erhalten, was für sie ein bedeutendes privates Ereignis dargestellt haben dürfte. Die davon erheblich abweichende, mithin aber klare Angabe anlässlich der BzP, sie habe (Nennung Zeitpunkt) von der beabsichtigten Verheiratung erfahren, muss sich die Beschwerdeführerin demnach als einen offensichtlichen Widerspruch entgegenhalten lassen. 6.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin zur Erklärung ihrer durchwegs knappen Antworten darauf hinweist, dass es sich bei den ersten (...) Fragen der Anhörung ausschliesslich um geschlossene Fragen gehandelt habe, weshalb sie ein "Lernverhalten" gezeigt und auch in der Folge bei den offenen Fragen jeweils wenig ausführlich geantwortet habe, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Insofern sie erneut das Handbuch des SEM zitiert, ist zunächst auf die Ausführungen in E. 6.2.1 zu verweisen. Sodann ist bei einer genauen Durchsicht des Anhörungsprotokolls ohne Weiteres festzustellen, dass unter den einleitenden (...) Fragen rund zwei Dutzend relativ offene Fragen gezählt werden können, welche es der Beschwerdeführerin ermöglicht hätten, für die Beantwortung derselben etwas weiter auszuholen, auch wenn sie sich relativ kurz hielt (vgl. act. A14/21, bspw. F9, F18, F20, F26, F28 ff., F46 ff., F52, F53, F54, F59, F65) respektive sie etwas ausführlichere Angaben machte (A14/21, F32, F33, F44, F55, F62, F64, F72, F76). Es ist daher ernsthaft zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der einleitenden Fragen der Anhörung derart an einen Fragestil gewöhnt hätte, dass sie in der Folge bei den Asylgründen respektive auch bei offenen Fragen nur noch in der Lage gewesen wäre, diese kurz und bündig zu beantworten. 6.2.3 Wenig überzeugend ist sodann der Einwand, dass sie in Ermangelung eigenen Interesses praktisch nichts über den vorgesehenen Verlobten habe berichten können. Abgesehen vom Umstand, dass sie - wie das SEM zu Recht erörterte - dessen Namen anlässlich der BzP noch zu benennen imstande war, im Rahmen der (Nennung Dauer) später durchgeführten Anhörung jedoch bereits vergessen haben will, wären von der Beschwerdeführerin in der Tat erheblich mehr Details und Hintergrundinformationen über den angeblichen Verlobten zu erwarten gewesen. So handelte es sich bei der dargelegten Heirat doch um ein einschneidendes Ereignis im Leben der Beschwerdeführerin, das überdies auch zu ihrer Flucht aus dem Land geführt haben soll. Dass sie unter diesen Umständen über keinerlei Informationsbedürfnis verfügt haben will, ist als unglaubhaft zu erachten. Das Vorbringen, es sei unklar, woher sie weitere Informationen über den Verlobten hätte haben sollen, vermag angesichts der naheliegenden Möglichkeit, ihren Eltern entsprechende Fragen zu stellen, nicht zu überzeugen. 6.2.4 Das von der Beschwerdeführerin geäusserte Erstaunen, dass das SEM ihre Schilderung zum Tag, als sie von der geplanten Hochzeit erfahren habe, als unglaubhaft erachte, zumal sie diesen Tag gleich geschildert habe wie auch die übrigen Ereignisse, vermag die vom SEM mit zutreffender Begründung festgestellte fehlende Substanz in ihren diesbezüglichen Schilderungen (keine Ausführungen zu den zuhause anwesenden Personen; keinerlei konkrete Details, wie sie von der eingefädelten Verlobung effektiv erfahren habe; vgl. A19/8, S. 4) nicht in Frage zu stellen. Auch der Hinweis, dass in ihrer Erzählstruktur kein Bruch zu erkennen sei, vermag nicht über die karge und oberflächliche Schilderung hinwegzutäuschen. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Anhörung zur Sache weder in ihrem freien Erzählvortrag noch auf konkrete Nachfragen hin anschauliche Angaben lieferte, wie sich die Umstände darstellten, als sie über die geplante Hochzeit informiert worden sei (vgl. act. A14/21, F80, F90 ff.), bleibt der Einwand, es seien ihr zu diesem Punkt keine weitergehenden Fragen gestellt worden, unbehelflich. Gleiches lässt sich auch für die im Kern gleichlautenden Entgegnungen zum Vorhalt unsubstanziierter Angaben bezüglich der (Nennung Dauer) zuhause vor der Ausreise feststellen (vgl. act. A14/21, F98 und insbesondere F99). Es ist nicht der Vorinstanz anzulasten, sondern es muss sich die Beschwerdeführerin zu ihren Ungunsten entgegenhalten lassen, wenn letztere auf die offene Fragestellung in F99 "Wie verliefen diese (Nennung Dauer)? Erzählen Sie etwas darüber?" in lediglich zwei kurzen Sätzen mit wenig aussagekräftigem Inhalt antwortete. 6.2.5 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Kriterium der Plausibilität dürfe nur sehr zurückhaltend angewendet werden. Es sei demnach durchaus nachvollziehbar, dass sich ihre (Nennung Verwandte) für sie eingesetzt und ihren Wunsch, nach D._______ zu gehen, trotz schlechten Erfahrungen im Militärdienst akzeptiert habe. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des BVGer D-7912/2006 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). So können beispielsweise bei einer behördlichen Verfolgung über den Modus Operandi der Behörden und deren Informationsstand in der Regel nur Mutmassungen angestellt werden (vgl. auch D-5407/2017 vom 24. Februar 2020 E. 5.1.2). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die Beurteilung der Handlungsweise der vorliegend aus dem Militärdienst desertierten (Nennung Verwandte) nicht übertragen, zumal hier nicht die Plausibilität einer durch staatliche Behörden verursachten Verfolgungshandlung in Frage steht, sondern die Nachvollziehbarkeit der Beweggründe der (Nennung Verwandte), sich bei den Eltern für die Beschwerdeführerin einzusetzen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin durch ihre (Nennung Verwandte) aus erster Hand über die angeblich schlimmen Verhältnisse im Militärdienst, die sie- im Falle des Nichtbestehens der schulischen Prüfung in D._______ - möglicherweise ebenfalls erleiden müsste, ins Bild gesetzt vgl. act. A6/12, S. 7 unten; A14/21, F80 und F101). Unter diesen Umständen ist es in der Tat als logisch nicht nachvollziehbar zu erachten, dass die (Nennung Verwandte) versucht haben soll, die Eltern zu überzeugen, die Beschwerdeführerin nach D._______ gehen zu lassen. Naheliegender erschient vielmehr, dass die (Nennung Verwandte) aufgrund ihrer Erfahrungen versucht hätte, dergestalt auf die Beschwerdeführerin Einfluss zu nehmen, diesen Weg eben gerade nicht zu verfolgen. 6.2.6 Sodann kommt das geschilderte Verhalten der Eltern, die Reise der Beschwerdeführerin ins Ausland zu finanzieren, angesichts des offenbar bereits gefällten Entscheids, die Tochter zu verheiraten und sie in ihrer Nähe zu wissen, einem erstaunlichen Sinneswandel gleich. Auch wenn nachvollzogen werden kann, dass Eltern - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe (S. 8, 3. Abschnitt) anführt - bestrebt sind, ihren Kindern Unterstützung zu bieten, falls diese Problemen ausgesetzt respektive, wie geltend gemacht, mehrere Tage an einem fremden Ort irgendwo eingesperrt sind, erscheint es vorliegend dennoch nicht plausibel, dass die Eltern - nach ihrem bemerkenswerten Meinungsumschwung - auch noch alle Verwandten in Eritrea über die Auseise der Beschwerdeführerin informiert und bei diesen Geld aufgetrieben hätten, um sämtliche Reiseabschnitte bezahlen zu können (vgl. act. A14/21, F112 f. und F117). Aus der dargelegten Reisefinanzierung dürfte vielmehr zu schliessen sein, dass die Eltern von ihren angeblichen Plänen zur Verheiratung der Beschwerdeführerin Abstand genommen haben, weshalb sich das Verhältnis der Eltern zur Beschwerdeführerin wieder in dem Sinne geregelt haben dürfte, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Opfer einer Zwangsheirat beziehungsweise Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung betrachtet werden könnte, selbst wenn eine Heirat effektiv geplant gewesen wäre. Zudem kann nicht geglaubt werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld ihrer Ausreise über die Organisation und deren Finanzierung keinerlei Gedanken gemacht haben will, obwohl sie sich offensichtlich bewusst war, dass ihre Reise mit Kosten verbunden sein würde (vgl. act. A14/21, F133 f., F138). 6.2.7 Das Gericht kommt nach einer Gesamtbeurteilung aller für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 [S. 64]) zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die angeblich beabsichtigte Zwangsheirat glaubhaft zu machen. Die entsprechenden Erörterungen und Schlussfolgerungen des SEM sind zu bestätigen. 6.3 Weiter ist hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise gemäss aktueller Praxis des Gerichts allein deswegen nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung zu schliessen. So bedarf es gemäss dem Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 E. 4.6-5.1 für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind jedoch hier nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat noch vor Erreichen der Volljährigkeit und gab an, weder zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein noch jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. act. A6/12, Ziff. 7.02). Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass sie von den eritreischen Militärbehörden als Wehrdienstverweigerin angesehen würde. Gemäss dem erwähnten Referenzurteil ist im Übrigen alleine die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, nicht asylrelevant (vgl. a.a.O. E.5.1). 6.4 Die Beschwerdeführerin konnte insgesamt keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dartun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. März 2020 aufgrund der vorliegenden besonderen persönlichen Umstände die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, entfällt ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht nicht näher zu prüfen. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der Beschwerdeführerin indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Rechtsbegehren waren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen und überdies ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ihre Rechtsvertreterin, MLaw Nora Maria Riss, als amtliche Rechtsbeiständin beizugeben (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und auf insgesamt neun Stunden zu beziffern ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 1370.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, MLaw Nora Maria Riss, wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

4. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1370.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: