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E-1050/2022

E-1050/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni- scher Paschtune – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Sommer 2021, gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Ser- bien, Ungarn und Österreich am 10. Oktober 2021 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dabei wurde er dem Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Weil er im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung vorgetragen hatte, min- derjährig zu sein, wurde ihm Patrik Eggenberger, HEKS, Rechtsschutz, Bundesasylzentrum B._______, als Rechtsvertreter und Vertrauensperson zugewiesen. B. Anlässlich der in Anwesenheit des Rechtsvertreters durchgeführten Erst- befragung (EB) UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom

25. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Ver- hältnissen an, er sei 17-jährig, im (…) geboren und habe sein ganzes Le- ben im Dorf C._______, Distrikt Bagrami, Provinz Kabul verbracht. Er habe nie die Schule besuchen können. Bis etwa einen Monat vor seiner Ausreise habe er das Vieh seiner Familie betreut. Seine Mutter und drei Brüder leb- ten nach wie vor bei einem Onkel im Heimatdorf. Sein ältester Bruder D._______ habe als (…) gearbeitet und sei seit Mitte 2021 verschollen. Etwa 20 Tage nach dem Verschwinden seines Bruders habe er, der Be- schwerdeführer, – übermittelt über den Imam in der Moschee, seine Mutter und seinen Onkel – ein Schreiben der Taliban erhalten. Nach dessen Erhalt habe sein Onkel ihn aufgefordert, Afghanistan zu verlassen. Das Original- schreiben befinde sich beim Onkel. Anlässlich der Erstbefragung UMA teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund von Unstimmigkeiten innerhalb der Altersangaben Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen würden, wes- halb die Durchführung einer Altersabklärung in Betracht gezogen werde. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Dabei trug er vor, er sei 17-jährig und habe sein Geburtsjahr (…) (nach afghanischem Kalender) von seinen Eltern erfahren. Der Beschwerdeführer reichte bei der Erstbefragung eine Taskara (afgha- nisches Identitätspapier) in Kopie zu den Akten und gab dazu an, er habe dieses Dokument als 15-Jähriger, etwa im Jahr (…), erhalten.

E-1050/2022 Seite 3 C. C.a Mit Schreiben vom 10. November 2021 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zur geltend gemachten Minderjährig- keit respektive zum Alter, zum Umstand, dass er sich in Österreich, wo er gemäss Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck Datenbank (Euro- dac) am 28. September 2021 ein Asylgesuch eingereicht hatte, mit Ge- burtsdatum (…) und somit als Volljähriger habe registrieren lassen sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich. C.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. November 2021 liess sich der Beschwerdeführer hierzu vernehmen und hielt dabei an seiner Minder- jährigkeit fest. D. D.a Mit Schreiben vom 19. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum rechtlichen Gehör zur allfälligen Wegweisung nach Österreich angesetzt. D.b Mit Eingabe vom 24. November 2021 liess sich der Beschwerdeführer diesbezüglich vernehmen und ersuchte dabei um Zustellung einer Verfü- gung betreffend Datenänderung im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformati- onssystem). E. E.a Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 teilte das SEM dem Beschwer- deführer mit, es werde ein Altersgutachten in Auftrag gegeben, und forderte ihn gleichzeitig auf, medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung zu be- antworten. E.b Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 15. Dezember 2021 wurde der Fragebogen dem SEM übermittelt. F. Am 4. Januar 2022 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, dass das IRM (Institut für Rechtsmedizin) der Universität E._______ in seinem Bericht vom 21. Dezember 2021 zum Schluss gekommen sei, dass sich die Anga- ben des Beschwerdeführers zu seinem Alter (…) im Zeitpunkt der Untersu- chung) mit der Altersabklärung vereinbaren liessen. Dessen Geburtsdatum werde folglich, wie von diesem geltend gemacht, auf dem (…) belassen.

E-1050/2022 Seite 4 G. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Anpassung der Registrierung seines Geburtsda- tums auf den (…). H. Am 21. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei trug er im Wesentlichen vor, sein älterer Bruder D._______, welcher bei der Familie zu Hause gewohnt habe, sei als (…) für afghanische und ausländische Firmen und zudem an einer afghanischen Universität als (…) tätig gewesen. D._______ sei etwa vier bis sechs Wochen vor der Ausreise des Beschwerdeführers während eines Nachtgebets von fünf Angehörigen der Taliban wegen seinen Arbeitstätigkeiten aus einer Moschee entführt worden; er sei seither verschollen respektive in F._______ inhaftiert. Ein Onkel habe dies der Familie mitgeteilt. Zur fraglichen Zeit sei Kabul noch nicht von den Taliban eingenommen gewesen. Im Moment der Entführung von D._______ sei der Beschwerdeführer zu Hause gewesen. Die Dorfäl- testen hätten eine Bürgschaft (Kaution) geleistet, damit der Bruder freige- lassen werde. Die Familie habe Anzeige erstattet. Die Behörden hätten diese entgegengenommen und nach einer Woche mitgeteilt, dass keine Informationen zum Verbleib des Bruders vorliegen würden. Die Taliban hät- ten nie bei der Familie zu Hause vorgesprochen. Er habe Angst bekommen und sei zu einem in G._______ lebenden Onkel geflohen. Nachdem er sich etwa 15 bis 20 Tage lang dort aufgehalten habe, habe seine Mutter von einem Mullah ein Schreiben erhalten und dieses dem Onkel übergeben. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er im Drohbrief na- mentlich erwähnt und von den Taliban gesucht werde; er müsse das Land verlassen, damit er nicht das gleiche Schicksal wie sein Bruder erleide. Der Beschwerdeführer vermute, dass die Taliban davon ausgegangen seien, dass er – wie sein Bruder – als (…) oder sonst Gebildeter für die Behörden oder ausländische Firmen tätig sei. Persönlich habe er nie konkrete Prob- leme mit den Taliban gehabt. Alle seine Schwierigkeiten stünden im Zu- sammenhang mit seinem Bruder D._______. Nach dem Erhalt des Briefes habe er das Haus seines Onkels bis zur Ausreise nicht mehr verlassen. Es hätten auch andere Personen aus seinem Dorf, die für die Behörden gear- beitet hätten, Drohbriefe der Taliban erhalten. Seine Mutter und weitere Brüder würden nach wie vor beim Onkel in Af- ghanistan leben.

E-1050/2022 Seite 5 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotokopien folgender Beweismittel zu den Akten (vgl. hierzu auch: Schreiben der Rechtsvertretung vom 29. November 2021; Akte 33): - afghanische Taskara (afghanisches Identitätspapier) Nr. (…); - Geburtsurkunde; - Impfkarte; - Schreiben der Taliban (von seinem Onkel per «whatsapp» übermittelt) mit Übersetzung; - Unterlagen zum Bruder D._______ (Unterlagen/Notenblätter des afghani- schen Erziehungsministeriums und der Universität H._______; «Merit Certifi- cate»).

Anlässlich der Anhörung wurde das Schreiben der Taliban vom anwesen- den Dolmetscher übersetzt. Gemäss dessen Übersetzung handle es sich beim Dokument um einen am (…) ausgestellten Auftrag der Taliban an die Sicherheitsbehörden, den Beschwerdeführer zu suchen. I. Das SEM gab dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. J. Die Rechtsvertretung reichte eine entsprechende Stellungnahme vom

31. Januar 2022 ein, worin ausführt wurde, aus welchen Gründen der Be- schwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. K. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seine Zuteilung in den Kanton I._______. Das SEM hielt fest, aufgrund der Befunde des durchgeführten Altersgutachtens werde der (…) als Geburtsdatum im Zent- ralen Migrationsinformationssystem eingetragen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug sei jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb die vorläu- fige Aufnahme angeordnet werde.

E-1050/2022 Seite 6 L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2022 (Poststempel) er- hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die SEM-Verfügung vom 1. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die Dis- positivziffern 1–3 seien aufzuheben; er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kosten- vorschusses. M. Am 4. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses verzichtet und die Verfahrensakten dem SEM zur Vernehmlas- sung überwiesen. O. In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2022 nahm das SEM Stellung zu den Beschwerdevorbringen und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seinem Entscheid fest. P. Mit Replikeingabe vom 25. April 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und hielt an seinen Anträgen fest. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2022 wurde dem Beschwerde- führer Gelegenheit eingeräumt, weiterführende Angaben und Beweismittel zum eingereichten Schreiben der Taliban und zu den konkreten Arbeitstä- tigkeiten seines Bruders D._______ (insbesondere: Namen von afghani- schen oder ausländischen Arbeitgebern oder Organisationen, für die der

E-1050/2022 Seite 7 Bruder tätig gewesen sei, sowie die Zeitrahmen der einzelnen Anstellun- gen), zum Schicksal dieses Bruders (aktueller Aufenthalt und derzeitige Tätigkeiten) und allfällige Angaben zum Stand der Ermittlungen im Zusam- menhang mit der von der Familie eingereichten Polizeianzeige nachzu- reichen, soweit er die entsprechenden Umstände für sein Asylverfahren als massgeblich erachte. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2022 trug der Be- schwerdeführer vor, es seien Originaldokumente aus Afghanistan auf pos- talischem Weg in die Schweiz unterwegs. Sein Bruder habe beim Unter- nehmen «J._______» etwa ein Jahr lang als (…)techniker gearbeitet. Zu- dem sei er rund eineinhalb Jahre lang an der K._______ Universität als (…) tätig gewesen und habe (…) unterrichtet. Im Weiteren sei er während eines Jahres als (…) in einem Unternehmen namens L._______ tätig ge- wesen. Wo sich der Bruder derzeit aufhalte, sei unklar. Der Onkel habe dazu keine Auskunft erteilen können oder wollen. Es werde um ein Zuwar- ten mit dem Entscheid gebeten, bis die Dokumente aus Afghanistan nach- gereicht würden. Der Eingabe wurde ein fremdsprachiges Dokument (Quittung der afghani- schen Post mit Tracking Nummer) beigelegt. S. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2022 letzt- mals Gelegenheit eingeräumt, weiterführende Angaben zum Schreiben der Taliban, zum Bruder und zur Polizeianzeige nachzureichen, soweit er diese Umstände für sein Asylverfahren als massgeblich erachtet. T. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, bei der eingereichten Fotoaufnahme des Taliban-Schreibens handle es sich um den einzigen Beleg, den er einreichen könne; das Originalschrei- ben befinde sich bei seinem Onkel. Die in Afghanistan aufgegebene Post habe er bisher nicht erhalten. Inhaltlich handle es sich um einen Festnah- mebefehl, in welchem sein Name und er als Adressat erwähnt würden. Das Schreiben sei an die Adresse seines Onkels gegangen. Eine Übersetzung des Schreibens sei ihm aus finanziellen Gründen verwehrt.

E-1050/2022 Seite 8 Als (…) habe D._______ für diverse Firmen, auch ausländische, gearbei- tet. Er habe in Kabul und an der Universität M._______ unterrichtet. Der Beschwerdeführer vermöge sich nicht detaillierter daran zu erinnern. Er könne trotz Rücksprache mit seinem Onkel keinerlei weitere Angaben lie- fern und der Familie würden keinerlei Dokumente zu den Tätigkeiten des Bruders vorliegen. D._______ befinde sich seit der Machtübernahme der Taliban im Gefäng- nis N._______ in O._______. Dazu würden der Familie keine Belege vor- liegen. Der Bruder habe seine Tante über den Gefängnisaufenthalt infor- miert. Seit der Verhaftung von D._______ habe der Beschwerdeführer kei- nen Kontakt zu seinem Bruder gehabt. Bei der Anzeige habe sich seine Familie damals zwecks Befreiung seines Bruders von den Taliban an die Ältesten im Dorf gewandt. Seither sei von den Dorfältesten jedoch nie etwas zurückgekommen. Bei den Taliban handle es sich seit deren Machtübernahme um die faktische Polizei. Bei ihnen könne man sich nicht mittels Anzeigeerstattung melden. U. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2025 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen oder mit- tels eines entsprechenden Formulars seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. V. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung der AOZ Sozialberatung der Stadt Zürich gleichen Da- tums zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-1050/2022 Seite 9 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der – inzwi- schen volljährige – Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung seitens der Taliban lasse sich nicht auf ein flüchtlingsrechtliches Motiv im Sinne des Asylge- setzes zurückführen. Selbst wenn sein Bruder wegen seiner Arbeit als (…) von den Taliban mitgenommen worden sei, seien den Akten keine Anhalts- punkte dafür zu entnehmen, dass diese den Beschwerdeführer wegen ei- ner oppositionellen Haltung suchen würden. Im eingereichten Schreiben der Taliban werde lediglich festgehalten, dass der Bruder (… sei; wegen seiner Tätigkeit für Privatfirmen sei er mitgenommen worden; der Be- schwerdeführer werde gesucht. Beim Dokument handle es sich nicht um einen Drohbrief, sondern um ein internes Schreiben der Taliban, welchem der Grund für die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht zu entnehmen sei. Einem solchen Schreiben, welches nur in Kopie vorliege und käuflich leicht erhältlich sei, komme nur geringer Beweiswert zu. Die Befürchtung, die Taliban könnten davon ausgehen, dass auch der Beschwerdeführer (…) sei oder für die Behörden arbeiten würde, beruhe eher auf einer sub- jektiven Einschätzung als auf einer objektiv begründeten Furcht und sei zudem aufgrund seines jungen Alters unwahrscheinlich. Aus der (…)tätig- keit des Bruders lasse sich noch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ableiten. Den Angaben des Beschwerdeführers seien auch keine anderen Hinweise zu entnehmen, dass er oder seine Familie ein Profil hätten, wes- wegen sie bei den Taliban missliebig erscheinen würden. Auch wenn die Taliban mittlerweile die Macht in Afghanistan faktisch übernommen hätten und der Bruder mutmasslich von den Taliban mitgenommen worden sei, beruhe deren Motivation, den Beschwerdeführer zu suchen, nicht auf ei- nem flüchtlingsrechtlich beachtlichen Motiv. Bis auf den Bruder, der aus nicht abschliessend zu eruierenden Gründen mitgenommen worden sei, hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Familie je Probleme mit den Taliban gehabt. Den Protokollen sei auch nicht zu entnehmen, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers etwas ihn Betreffendes vorge- fallen wäre.

E-1050/2022 Seite 11 Die in der Stellungnahme vom 31. Januar 2022 erwähnte (…)tätigkeit des Bruders an (…) sowie der Verweis auf die politischen Entwicklungen und hypothetischen Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfol- gungsgefahr nicht aus. Seit der faktischen Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Es sei nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personen- gruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Es gebe so- wohl Hinweise, dass sie bestimmte Profile ins Visier nehmen, als auch An- kündigungen, die auf gemässigtere Positionen als bei ihrer ersten Herr- schaft 1996-2001 hindeuten würden. Auch wenn sich die Lage bisweilen unübersichtlich präsentiere, fehlten dem SEM zum jetzigen Zeitpunkt hin- reichende Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer Personen- gruppe angehören würde, die aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen grundsätzlich verfolgt werde. Seine Furcht vor den Taliban erscheine sub- jektiv nachvollziehbar, in objektiver Hinsicht seien jedoch keine hinreichen- den Anhaltspunkte für eine konkrete, persönliche Bedrohung gegeben. Ab- gesehen von der rein spekulativen Vermutung, dass die Taliban aufgrund des Bruders von einer Behördentätigkeit des Beschwerdeführers ausgin- gen, gebe es keine Hinweise für eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass die Mutter, die Geschwister und weitere Verwandte noch immer in der Heimatregion leben würden, gegen eine zu befürchtete Reflexverfolgung.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, das SEM habe die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht in Frage gestellt. Es sei auch nicht bezweifelt worden, dass der Bruder als (…) für ausländische Firmen gearbeitet habe. Es sei notorisch, dass Mitarbeiter von ausländi- schen Firmen vermehrt im Fokus der Taliban stünden. Gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts könnten bestimmte Personengrup- pen definiert werden, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko seitens extremistisch oder fanatisch eingestellten Gruppie- rungen ausgesetzt seien. Genannt würden unter anderem westlich orien- tierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit internationalen Truppen zusam- menarbeiten und auch Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als deren Unterstützer wahrgenommen würden. Zu dieser Personengruppe gehörten auch afgha- nische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisatio- nen, Unternehmen oder Nicht-Regierungsorganisationen (NGO). Es sei zu wenig abgeklärt worden, für welche Firmen der Bruder gearbeitet habe. Aus den wenigen Aussagen zur Arbeitstätigkeit des Bruders gehe hervor,

E-1050/2022 Seite 12 dass der Beschwerdeführer nicht wisse, um welche Firmen es sich handle; er habe die Namen vergessen oder kenne diese nicht. Aus dem Schreiben der Taliban gehe jedoch hervor, dass der Bruder wegen seiner Tätigkeit für Privatfirmen mitgenommen worden sei. Nur die Taliban wüssten, aus wel- chem effektiven Grund sie den Bruder mitgenommen hätten, es müsse je- doch von einem politischen Motiv ausgegangen werden, da kein anderwei- tiges erkennbar oder erklärbar sei. Der Bruder als gebildeter und damit wohl leitender Mitarbeiter einer ausländischen Firma, welcher zudem als (…) tätig gewesen sei, gehöre zur Personengruppe mit erhöhtem Verfol- gungsrisiko. Die Familie vermute, dass der Bruder im ehemaligen Gefäng- nis für politische Gefangene in F._______ festgehalten werde. Dieser Bru- der habe im gleichen Haushalt mit der Familie gelebt. Es könne somit von einem engen Kontakt zum Bruder ausgegangen werden. Aus dem Brief der Taliban gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Bruder aufgrund von dessen Tätigkeit gesucht werde; es sei irrele- vant, dass es sich gemäss SEM nicht um einen Drohbrief handle. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den Taliban auf- gesucht werde. Seine Furcht, wie sein Bruder verschleppt zu werden, sei durchaus objektivierbar. Seine Familie (Mutter mit Geschwister) befinde sich immer noch beim Onkel in Kabul, was verdeutliche, dass die Gefahr von den Angehörigen immer noch als reell eingeschätzt werde. Es liege eine Reflexverfolgung vor. Für den Fall, dass das Gericht dieser Einschät- zung nicht folge, sei die Sache zumindest zur vertieften Abklärung der Ar- beitstätigkeit des Bruders an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, in der angefoch- tenen Verfügung sei die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwer- deführers – entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe – nicht abschliessend beurteilt worden, zumal die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt worden sei. Abgesehen vom Schreiben der Taliban, welches lediglich in Kopieform vor- liege, seien keine Beweismittel eingereicht worden, die seine Vorbringen stützen würden. In der Beschwerdeschrift seien weder betreffend die an- gebliche Tätigkeit des Bruders noch zur vorgebrachten Suche nach dem Beschwerdeführer neue Beweismittel eingereicht worden. Die Asylvorbrin- gen, insbesondere zum Schreiben der Taliban, seien insgesamt überwie- gend allgemeiner Natur gewesen und vage ausgefallen.

E. 4.4 In der Replik wird erwidert, das SEM habe auch in seiner Vernehmlas- sung zu wenig konkrete Gründe genannt, welche gegen die Glaubhaftigkeit

E-1050/2022 Seite 13 der Vorbringen sprechen würden. Die vorgehaltenen vagen Angaben zum Brief der Taliban könnten der Jugendlichkeit oder der fehlenden Bildung des Beschwerdeführers zugeschrieben werden. Fehlende oder wenige Be- weismittel seien im länderspezifischen Kontext keine Hinweise für die Un- glaubhaftigkeit der Angaben. Der Umstand, dass er nur wenige detaillierte Aussagen zu einer möglichen Verfolgung gemacht habe, hänge damit zu- sammen, dass er selbst wenig erlebt habe. Von seinem Bruder habe er nichts mehr gehört und er wisse nicht genau, wo sich dieser aufhalte.

E. 5 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.1 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen die Anforde- rungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen, sind zu bestätigen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und dessen Ar- beitstätigkeiten sind äusserst vage ausgefallen. Nachdem er seine persön- liche Verfolgungssituation auf das Engagement dieses Bruders für auslän- dische Firmen und dessen (…)tätigkeit zurückführt, ist auch unter Mitbe- rücksichtigung seines jugendlichen Alters nicht nachvollziehbar, dass er – auch nach der Kontaktaufnahme mit seiner Familie im Rahmen des Be- schwerdeinstruktionsverfahrens – nicht mehr zu den konkreten Tätigkeiten dieses Bruders zu berichten weiss. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, einen asylrechtlichen Konnex zwischen den behaupteten Arbeitstä- tigkeiten des Bruders und seiner angeblichen eigenen Verfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Aufgrund der bloss dürftigen An- gaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Arbeitgebern seines Bruders D._______ lässt sich seitens des Gerichts nicht überprüfen, ob die konkreten beruflichen Tätigkeiten von D._______ ein Gefährdungspoten- tial aufweisen und als solche für den Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgungssituation auslösen könnten. Auch aus den eingereichten Unter- lagen zum Bruder lassen sich keine Hinweise auf – aus der Sicht der Tali- ban – politisch brisante Tätigkeiten ableiten. Aus den Unterlagen des Er- ziehungsministeriums und der Universität H._______ (Notenblätter, «Ba- chelor Transcript» sowie «Merit Certificate» eines «Educational Centers») von D._______ kann zwar grundsätzlich abgeleitet werden, dass dieser Bruder eine universitäre (…)ausbildung abgeschlossen hat. Es gehen da- raus aber keine Hinweise auf ein darüber hinausgehendes Engagement, insbesondere eine (…)tätigkeit an einer afghanischen Universität, hervor.

E-1050/2022 Seite 14 Ferner lassen sich den eingereichten Beweismitteln keine konkreten Hin- weise dafür entnehmen, dass der Bruder D._______ – oder seine Familie

– ins Visier der Taliban geraten sein soll. Diese Feststellung wird weiter bekräftigt durch den Umstand, dass sich die Mutter und weitere Geschwis- ter weiterhin beim Onkel in Afghanistan aufhalten. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anhörungen und im Beschwerdeverfahren nie gel- tend gemacht, jemals den Taliban persönlich begegnet oder von diesen konkret behelligt worden zu sein. Für den Zeitraum nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Sommer 2021 wurden keine weiteren Vorkomm- nisse geltend gemacht.

E. 5.2 Es bestehen nach dem Gesagten bereits aufgrund der bloss vagen An- gaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an dessen geltend ge- machter Reflexverfolgung, welche alleine durch die Arbeitstätigkeiten sei- nes Bruders ausgelöst worden sein soll.

E. 5.3 Auch das eingereichte fremdsprachige Taliban-Schreiben vom 27. Juni 2021, welches die geltend gemachten Asylgründe, insbesondere eine Re- flexverfolgung, belegen soll, vermag den Sachverhaltsvortrag nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

E. 5.3.1 Das Dokument wurde lediglich als Kopie einer Fotoaufnahme einge- reicht und weist als solche keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, weshalb dessen Authentizität vom Gericht nicht überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass entsprechende Beweismittel auch relativ leicht käuflich erhält- lich sind.

E. 5.3.2 Im Übrigen vermögen die Angaben des Beschwerdeführers in der UMA-Befragung und in der einlässlichen Anhörung nicht schlüssig aufzu- zeigen, wie er in den Besitz dieses Dokuments, welches vom Inhalt her als internes Schreiben der Taliban eingestuft werden muss, gelangt ist.

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten muss dem genannten Dokument die Beweis- kraft abgesprochen werden. Es ist nicht geeignet, die Vorbringen des Be- schwerdeführers schlüssig zu untermauern oder seine Angaben als über- wiegend wahrscheinlich darzutun.

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren hinrei- chend Gelegenheit eingeräumt, das Engagement seines Bruders für aus- ländische Firmen darzulegen. Auch im Rahmen des Rechtsmittelverfah- rens wurde er mehrfach aufgefordert, spezifizierende Informationen so- wohl zum Schreiben der Taliban als auch zu den Tätigkeiten des Bruders

E-1050/2022 Seite 15 für ausländische Firmen und zum Schicksal dieses Bruders nachzureichen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. Q. und S). Er hat aber keine für das Gericht überprüfbare Angaben nachgereicht.

E. 5.5 In der Rechtsmitteleingabe und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wird nichts vorgetragen, was die vorinstanzliche Einschätzung der Sach- verhaltsvorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht er- scheinen liesse. Die Ausführungen in der Eingabe vom 9. Dezember 2022 zu den Arbeitstätigkeiten des Bruders und dessen Arbeitszeiten sind äus- serst rudimentär ausgefallen und lassen keine Rückschlüsse auf eine Re- flexverfolgungssituation des Beschwerdeführers zu. Nachdem dieser die ihm in Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgungssituation einzig auf angeblich brisante Arbeitseinsätze seines Bruders für ausländische Firmen respektive auf ein exponiertes Engagement bei einer afghanischen Univer- sität zurückführt, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er fundiertere Angaben zu den Tätigkeiten seines Bruders hätte vortragen oder nach der Kontaktaufnahme mit seinen Familienangehörigen im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens hätte beibringen können.

Nachdem er lediglich im Stande war, vage Angaben zum Bruder zu ma- chen, bestand für das SEM auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen, wie dies in Ziffer 15 der Rechtsmittelein- gabe verlangt wird. Der diesbezüglich sinngemäss gestellte Antrag auf Vor- nahme weiterer Abklärungen ist deshalb abzuweisen.

E. 5.6 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Der Voll- ständigkeit halber ist indessen Folgendes festzuhalten:

E. 5.6.1 Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internatio- nalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften naheste- hen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sind auf- grund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5923/2018 vom

17. August 2020 E. 8.2 und E-6048/2018 vom 19. Juni 2020 E. 7.2.2). Al- lein der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers angeblich be- ruflich für ausländische Firmen sowie als Universitäts(…) tätig gewesen sein soll, vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen.

E. 5.6.2 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass Personen, die mit internationa- len Organisationen arbeiten respektive gearbeitet haben, Gefahr laufen,

E-1050/2022 Seite 16 Zielscheibe der Taliban zu werden. Diese abstrakte Gefährdung allein ver- mag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-857/2017 vom 4. März 2019 E. 6.7 und D- 7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies ist zu verneinen, da die Schilderungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bloss vage und nicht weiter überprüfbar ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer ver- mochte keine aus der angeblichen Arbeitstätigkeit seines Bruders resultie- rende persönliche Gefährdung durch die Taliban nachzuweisen oder zu- mindest als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

E. 6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Feb- ruar 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zu- lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem

E-1050/2022 Seite 17 mit Zwischenverfügung vom 8. März 2022 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der am

7. Oktober 2025 eingereichten Fürsorgebestätigung aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1050/2022 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1050/2022 Urteil vom 13. Oktober 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer , Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Barbara Kammermann, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Sommer 2021, gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn und Österreich am 10. Oktober 2021 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dabei wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Weil er im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung vorgetragen hatte, minderjährig zu sein, wurde ihm Patrik Eggenberger, HEKS, Rechtsschutz, Bundesasylzentrum B._______, als Rechtsvertreter und Vertrauensperson zugewiesen. B. Anlässlich der in Anwesenheit des Rechtsvertreters durchgeführten Erstbefragung (EB) UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 25. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei 17-jährig, im (...) geboren und habe sein ganzes Leben im Dorf C._______, Distrikt Bagrami, Provinz Kabul verbracht. Er habe nie die Schule besuchen können. Bis etwa einen Monat vor seiner Ausreise habe er das Vieh seiner Familie betreut. Seine Mutter und drei Brüder lebten nach wie vor bei einem Onkel im Heimatdorf. Sein ältester Bruder D._______ habe als (...) gearbeitet und sei seit Mitte 2021 verschollen. Etwa 20 Tage nach dem Verschwinden seines Bruders habe er, der Beschwerdeführer, - übermittelt über den Imam in der Moschee, seine Mutter und seinen Onkel - ein Schreiben der Taliban erhalten. Nach dessen Erhalt habe sein Onkel ihn aufgefordert, Afghanistan zu verlassen. Das Originalschreiben befinde sich beim Onkel. Anlässlich der Erstbefragung UMA teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund von Unstimmigkeiten innerhalb der Altersangaben Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen würden, weshalb die Durchführung einer Altersabklärung in Betracht gezogen werde. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Dabei trug er vor, er sei 17-jährig und habe sein Geburtsjahr (...) (nach afghanischem Kalender) von seinen Eltern erfahren. Der Beschwerdeführer reichte bei der Erstbefragung eine Taskara (afghanisches Identitätspapier) in Kopie zu den Akten und gab dazu an, er habe dieses Dokument als 15-Jähriger, etwa im Jahr (...), erhalten. C. C.a Mit Schreiben vom 10. November 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur geltend gemachten Minderjährigkeit respektive zum Alter, zum Umstand, dass er sich in Österreich, wo er gemäss Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck Datenbank (Eurodac) am 28. September 2021 ein Asylgesuch eingereicht hatte, mit Geburtsdatum (...) und somit als Volljähriger habe registrieren lassen sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich. C.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. November 2021 liess sich der Beschwerdeführer hierzu vernehmen und hielt dabei an seiner Minderjährigkeit fest. D. D.a Mit Schreiben vom 19. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum rechtlichen Gehör zur allfälligen Wegweisung nach Österreich angesetzt. D.b Mit Eingabe vom 24. November 2021 liess sich der Beschwerdeführer diesbezüglich vernehmen und ersuchte dabei um Zustellung einer Verfügung betreffend Datenänderung im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem). E. E.a Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es werde ein Altersgutachten in Auftrag gegeben, und forderte ihn gleichzeitig auf, medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung zu beantworten. E.b Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 15. Dezember 2021 wurde der Fragebogen dem SEM übermittelt. F. Am 4. Januar 2022 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, dass das IRM (Institut für Rechtsmedizin) der Universität E._______ in seinem Bericht vom 21. Dezember 2021 zum Schluss gekommen sei, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter (...) im Zeitpunkt der Untersuchung) mit der Altersabklärung vereinbaren liessen. Dessen Geburtsdatum werde folglich, wie von diesem geltend gemacht, auf dem (...) belassen. G. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Anpassung der Registrierung seines Geburtsdatums auf den (...). H. Am 21. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei trug er im Wesentlichen vor, sein älterer Bruder D._______, welcher bei der Familie zu Hause gewohnt habe, sei als (...) für afghanische und ausländische Firmen und zudem an einer afghanischen Universität als (...) tätig gewesen. D._______ sei etwa vier bis sechs Wochen vor der Ausreise des Beschwerdeführers während eines Nachtgebets von fünf Angehörigen der Taliban wegen seinen Arbeitstätigkeiten aus einer Moschee entführt worden; er sei seither verschollen respektive in F._______ inhaftiert. Ein Onkel habe dies der Familie mitgeteilt. Zur fraglichen Zeit sei Kabul noch nicht von den Taliban eingenommen gewesen. Im Moment der Entführung von D._______ sei der Beschwerdeführer zu Hause gewesen. Die Dorfältesten hätten eine Bürgschaft (Kaution) geleistet, damit der Bruder freigelassen werde. Die Familie habe Anzeige erstattet. Die Behörden hätten diese entgegengenommen und nach einer Woche mitgeteilt, dass keine Informationen zum Verbleib des Bruders vorliegen würden. Die Taliban hätten nie bei der Familie zu Hause vorgesprochen. Er habe Angst bekommen und sei zu einem in G._______ lebenden Onkel geflohen. Nachdem er sich etwa 15 bis 20 Tage lang dort aufgehalten habe, habe seine Mutter von einem Mullah ein Schreiben erhalten und dieses dem Onkel übergeben. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er im Drohbrief namentlich erwähnt und von den Taliban gesucht werde; er müsse das Land verlassen, damit er nicht das gleiche Schicksal wie sein Bruder erleide. Der Beschwerdeführer vermute, dass die Taliban davon ausgegangen seien, dass er - wie sein Bruder - als (...) oder sonst Gebildeter für die Behörden oder ausländische Firmen tätig sei. Persönlich habe er nie konkrete Probleme mit den Taliban gehabt. Alle seine Schwierigkeiten stünden im Zusammenhang mit seinem Bruder D._______. Nach dem Erhalt des Briefes habe er das Haus seines Onkels bis zur Ausreise nicht mehr verlassen. Es hätten auch andere Personen aus seinem Dorf, die für die Behörden gearbeitet hätten, Drohbriefe der Taliban erhalten. Seine Mutter und weitere Brüder würden nach wie vor beim Onkel in Afghanistan leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotokopien folgender Beweismittel zu den Akten (vgl. hierzu auch: Schreiben der Rechtsvertretung vom 29. November 2021; Akte 33):

- afghanische Taskara (afghanisches Identitätspapier) Nr. (...);

- Geburtsurkunde;

- Impfkarte;

- Schreiben der Taliban (von seinem Onkel per «whatsapp» übermittelt) mit Übersetzung;

- Unterlagen zum Bruder D._______ (Unterlagen/Notenblätter des afghanischen Erziehungsministeriums und der Universität H._______; «Merit Certificate»). Anlässlich der Anhörung wurde das Schreiben der Taliban vom anwesenden Dolmetscher übersetzt. Gemäss dessen Übersetzung handle es sich beim Dokument um einen am (...) ausgestellten Auftrag der Taliban an die Sicherheitsbehörden, den Beschwerdeführer zu suchen. I. Das SEM gab dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. J. Die Rechtsvertretung reichte eine entsprechende Stellungnahme vom 31. Januar 2022 ein, worin ausführt wurde, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. K. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seine Zuteilung in den Kanton I._______. Das SEM hielt fest, aufgrund der Befunde des durchgeführten Altersgutachtens werde der (...) als Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem eingetragen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug sei jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme angeordnet werde. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2022 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die SEM-Verfügung vom 1. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 seien aufzuheben; er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Am 4. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Verfahrensakten dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. O. In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2022 nahm das SEM Stellung zu den Beschwerdevorbringen und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seinem Entscheid fest. P. Mit Replikeingabe vom 25. April 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und hielt an seinen Anträgen fest. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, weiterführende Angaben und Beweismittel zum eingereichten Schreiben der Taliban und zu den konkreten Arbeitstätigkeiten seines Bruders D._______ (insbesondere: Namen von afghanischen oder ausländischen Arbeitgebern oder Organisationen, für die der Bruder tätig gewesen sei, sowie die Zeitrahmen der einzelnen Anstellungen), zum Schicksal dieses Bruders (aktueller Aufenthalt und derzeitige Tätigkeiten) und allfällige Angaben zum Stand der Ermittlungen im Zusammenhang mit der von der Familie eingereichten Polizeianzeige nachzureichen, soweit er die entsprechenden Umstände für sein Asylverfahren als massgeblich erachte. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2022 trug der Beschwerdeführer vor, es seien Originaldokumente aus Afghanistan auf postalischem Weg in die Schweiz unterwegs. Sein Bruder habe beim Unternehmen «J._______» etwa ein Jahr lang als (...)techniker gearbeitet. Zudem sei er rund eineinhalb Jahre lang an der K._______ Universität als (...) tätig gewesen und habe (...) unterrichtet. Im Weiteren sei er während eines Jahres als (...) in einem Unternehmen namens L._______ tätig gewesen. Wo sich der Bruder derzeit aufhalte, sei unklar. Der Onkel habe dazu keine Auskunft erteilen können oder wollen. Es werde um ein Zuwarten mit dem Entscheid gebeten, bis die Dokumente aus Afghanistan nachgereicht würden. Der Eingabe wurde ein fremdsprachiges Dokument (Quittung der afghanischen Post mit Tracking Nummer) beigelegt. S. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2022 letztmals Gelegenheit eingeräumt, weiterführende Angaben zum Schreiben der Taliban, zum Bruder und zur Polizeianzeige nachzureichen, soweit er diese Umstände für sein Asylverfahren als massgeblich erachtet. T. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, bei der eingereichten Fotoaufnahme des Taliban-Schreibens handle es sich um den einzigen Beleg, den er einreichen könne; das Originalschreiben befinde sich bei seinem Onkel. Die in Afghanistan aufgegebene Post habe er bisher nicht erhalten. Inhaltlich handle es sich um einen Festnahmebefehl, in welchem sein Name und er als Adressat erwähnt würden. Das Schreiben sei an die Adresse seines Onkels gegangen. Eine Übersetzung des Schreibens sei ihm aus finanziellen Gründen verwehrt. Als (...) habe D._______ für diverse Firmen, auch ausländische, gearbeitet. Er habe in Kabul und an der Universität M._______ unterrichtet. Der Beschwerdeführer vermöge sich nicht detaillierter daran zu erinnern. Er könne trotz Rücksprache mit seinem Onkel keinerlei weitere Angaben liefern und der Familie würden keinerlei Dokumente zu den Tätigkeiten des Bruders vorliegen. D._______ befinde sich seit der Machtübernahme der Taliban im Gefängnis N._______ in O._______. Dazu würden der Familie keine Belege vorliegen. Der Bruder habe seine Tante über den Gefängnisaufenthalt informiert. Seit der Verhaftung von D._______ habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt. Bei der Anzeige habe sich seine Familie damals zwecks Befreiung seines Bruders von den Taliban an die Ältesten im Dorf gewandt. Seither sei von den Dorfältesten jedoch nie etwas zurückgekommen. Bei den Taliban handle es sich seit deren Machtübernahme um die faktische Polizei. Bei ihnen könne man sich nicht mittels Anzeigeerstattung melden. U. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen oder mittels eines entsprechenden Formulars seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. V. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der AOZ Sozialberatung der Stadt Zürich gleichen Datums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der - inzwischen volljährige - Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung seitens der Taliban lasse sich nicht auf ein flüchtlingsrechtliches Motiv im Sinne des Asylgesetzes zurückführen. Selbst wenn sein Bruder wegen seiner Arbeit als (...) von den Taliban mitgenommen worden sei, seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese den Beschwerdeführer wegen einer oppositionellen Haltung suchen würden. Im eingereichten Schreiben der Taliban werde lediglich festgehalten, dass der Bruder (... sei; wegen seiner Tätigkeit für Privatfirmen sei er mitgenommen worden; der Beschwerdeführer werde gesucht. Beim Dokument handle es sich nicht um einen Drohbrief, sondern um ein internes Schreiben der Taliban, welchem der Grund für die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht zu entnehmen sei. Einem solchen Schreiben, welches nur in Kopie vorliege und käuflich leicht erhältlich sei, komme nur geringer Beweiswert zu. Die Befürchtung, die Taliban könnten davon ausgehen, dass auch der Beschwerdeführer (...) sei oder für die Behörden arbeiten würde, beruhe eher auf einer subjektiven Einschätzung als auf einer objektiv begründeten Furcht und sei zudem aufgrund seines jungen Alters unwahrscheinlich. Aus der (...)tätigkeit des Bruders lasse sich noch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ableiten. Den Angaben des Beschwerdeführers seien auch keine anderen Hinweise zu entnehmen, dass er oder seine Familie ein Profil hätten, weswegen sie bei den Taliban missliebig erscheinen würden. Auch wenn die Taliban mittlerweile die Macht in Afghanistan faktisch übernommen hätten und der Bruder mutmasslich von den Taliban mitgenommen worden sei, beruhe deren Motivation, den Beschwerdeführer zu suchen, nicht auf einem flüchtlingsrechtlich beachtlichen Motiv. Bis auf den Bruder, der aus nicht abschliessend zu eruierenden Gründen mitgenommen worden sei, hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Familie je Probleme mit den Taliban gehabt. Den Protokollen sei auch nicht zu entnehmen, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers etwas ihn Betreffendes vorgefallen wäre. Die in der Stellungnahme vom 31. Januar 2022 erwähnte (...)tätigkeit des Bruders an (...) sowie der Verweis auf die politischen Entwicklungen und hypothetischen Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Seit der faktischen Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Es sei nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Es gebe sowohl Hinweise, dass sie bestimmte Profile ins Visier nehmen, als auch Ankündigungen, die auf gemässigtere Positionen als bei ihrer ersten Herrschaft 1996-2001 hindeuten würden. Auch wenn sich die Lage bisweilen unübersichtlich präsentiere, fehlten dem SEM zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehören würde, die aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen grundsätzlich verfolgt werde. Seine Furcht vor den Taliban erscheine subjektiv nachvollziehbar, in objektiver Hinsicht seien jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete, persönliche Bedrohung gegeben. Abgesehen von der rein spekulativen Vermutung, dass die Taliban aufgrund des Bruders von einer Behördentätigkeit des Beschwerdeführers ausgingen, gebe es keine Hinweise für eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass die Mutter, die Geschwister und weitere Verwandte noch immer in der Heimatregion leben würden, gegen eine zu befürchtete Reflexverfolgung. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, das SEM habe die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht in Frage gestellt. Es sei auch nicht bezweifelt worden, dass der Bruder als (...) für ausländische Firmen gearbeitet habe. Es sei notorisch, dass Mitarbeiter von ausländischen Firmen vermehrt im Fokus der Taliban stünden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten bestimmte Personengruppen definiert werden, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens extremistisch oder fanatisch eingestellten Gruppierungen ausgesetzt seien. Genannt würden unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit internationalen Truppen zusammenarbeiten und auch Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als deren Unterstützer wahrgenommen würden. Zu dieser Personengruppe gehörten auch afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder Nicht-Regierungsorganisationen (NGO). Es sei zu wenig abgeklärt worden, für welche Firmen der Bruder gearbeitet habe. Aus den wenigen Aussagen zur Arbeitstätigkeit des Bruders gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, um welche Firmen es sich handle; er habe die Namen vergessen oder kenne diese nicht. Aus dem Schreiben der Taliban gehe jedoch hervor, dass der Bruder wegen seiner Tätigkeit für Privatfirmen mitgenommen worden sei. Nur die Taliban wüssten, aus welchem effektiven Grund sie den Bruder mitgenommen hätten, es müsse jedoch von einem politischen Motiv ausgegangen werden, da kein anderweitiges erkennbar oder erklärbar sei. Der Bruder als gebildeter und damit wohl leitender Mitarbeiter einer ausländischen Firma, welcher zudem als (...) tätig gewesen sei, gehöre zur Personengruppe mit erhöhtem Verfolgungsrisiko. Die Familie vermute, dass der Bruder im ehemaligen Gefängnis für politische Gefangene in F._______ festgehalten werde. Dieser Bruder habe im gleichen Haushalt mit der Familie gelebt. Es könne somit von einem engen Kontakt zum Bruder ausgegangen werden. Aus dem Brief der Taliban gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Bruder aufgrund von dessen Tätigkeit gesucht werde; es sei irrelevant, dass es sich gemäss SEM nicht um einen Drohbrief handle. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den Taliban aufgesucht werde. Seine Furcht, wie sein Bruder verschleppt zu werden, sei durchaus objektivierbar. Seine Familie (Mutter mit Geschwister) befinde sich immer noch beim Onkel in Kabul, was verdeutliche, dass die Gefahr von den Angehörigen immer noch als reell eingeschätzt werde. Es liege eine Reflexverfolgung vor. Für den Fall, dass das Gericht dieser Einschätzung nicht folge, sei die Sache zumindest zur vertieften Abklärung der Arbeitstätigkeit des Bruders an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, in der angefochtenen Verfügung sei die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers - entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - nicht abschliessend beurteilt worden, zumal die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt worden sei. Abgesehen vom Schreiben der Taliban, welches lediglich in Kopieform vorliege, seien keine Beweismittel eingereicht worden, die seine Vorbringen stützen würden. In der Beschwerdeschrift seien weder betreffend die angebliche Tätigkeit des Bruders noch zur vorgebrachten Suche nach dem Beschwerdeführer neue Beweismittel eingereicht worden. Die Asylvorbringen, insbesondere zum Schreiben der Taliban, seien insgesamt überwiegend allgemeiner Natur gewesen und vage ausgefallen. 4.4 In der Replik wird erwidert, das SEM habe auch in seiner Vernehmlassung zu wenig konkrete Gründe genannt, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden. Die vorgehaltenen vagen Angaben zum Brief der Taliban könnten der Jugendlichkeit oder der fehlenden Bildung des Beschwerdeführers zugeschrieben werden. Fehlende oder wenige Beweismittel seien im länderspezifischen Kontext keine Hinweise für die Unglaubhaftigkeit der Angaben. Der Umstand, dass er nur wenige detaillierte Aussagen zu einer möglichen Verfolgung gemacht habe, hänge damit zusammen, dass er selbst wenig erlebt habe. Von seinem Bruder habe er nichts mehr gehört und er wisse nicht genau, wo sich dieser aufhalte.

5. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5.1 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen, sind zu bestätigen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und dessen Arbeitstätigkeiten sind äusserst vage ausgefallen. Nachdem er seine persönliche Verfolgungssituation auf das Engagement dieses Bruders für ausländische Firmen und dessen (...)tätigkeit zurückführt, ist auch unter Mitberücksichtigung seines jugendlichen Alters nicht nachvollziehbar, dass er - auch nach der Kontaktaufnahme mit seiner Familie im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahrens - nicht mehr zu den konkreten Tätigkeiten dieses Bruders zu berichten weiss. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, einen asylrechtlichen Konnex zwischen den behaupteten Arbeitstätigkeiten des Bruders und seiner angeblichen eigenen Verfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Aufgrund der bloss dürftigen Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Arbeitgebern seines Bruders D._______ lässt sich seitens des Gerichts nicht überprüfen, ob die konkreten beruflichen Tätigkeiten von D._______ ein Gefährdungspotential aufweisen und als solche für den Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgungssituation auslösen könnten. Auch aus den eingereichten Unterlagen zum Bruder lassen sich keine Hinweise auf - aus der Sicht der Taliban - politisch brisante Tätigkeiten ableiten. Aus den Unterlagen des Erziehungsministeriums und der Universität H._______ (Notenblätter, «Bachelor Transcript» sowie «Merit Certificate» eines «Educational Centers») von D._______ kann zwar grundsätzlich abgeleitet werden, dass dieser Bruder eine universitäre (...)ausbildung abgeschlossen hat. Es gehen daraus aber keine Hinweise auf ein darüber hinausgehendes Engagement, insbesondere eine (...)tätigkeit an einer afghanischen Universität, hervor. Ferner lassen sich den eingereichten Beweismitteln keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Bruder D._______ - oder seine Familie - ins Visier der Taliban geraten sein soll. Diese Feststellung wird weiter bekräftigt durch den Umstand, dass sich die Mutter und weitere Geschwister weiterhin beim Onkel in Afghanistan aufhalten. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anhörungen und im Beschwerdeverfahren nie geltend gemacht, jemals den Taliban persönlich begegnet oder von diesen konkret behelligt worden zu sein. Für den Zeitraum nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Sommer 2021 wurden keine weiteren Vorkommnisse geltend gemacht. 5.2 Es bestehen nach dem Gesagten bereits aufgrund der bloss vagen Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an dessen geltend gemachter Reflexverfolgung, welche alleine durch die Arbeitstätigkeiten seines Bruders ausgelöst worden sein soll. 5.3 Auch das eingereichte fremdsprachige Taliban-Schreiben vom 27. Juni 2021, welches die geltend gemachten Asylgründe, insbesondere eine Reflexverfolgung, belegen soll, vermag den Sachverhaltsvortrag nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 5.3.1 Das Dokument wurde lediglich als Kopie einer Fotoaufnahme eingereicht und weist als solche keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, weshalb dessen Authentizität vom Gericht nicht überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass entsprechende Beweismittel auch relativ leicht käuflich erhältlich sind. 5.3.2 Im Übrigen vermögen die Angaben des Beschwerdeführers in der UMA-Befragung und in der einlässlichen Anhörung nicht schlüssig aufzuzeigen, wie er in den Besitz dieses Dokuments, welches vom Inhalt her als internes Schreiben der Taliban eingestuft werden muss, gelangt ist. 5.3.3 Nach dem Gesagten muss dem genannten Dokument die Beweiskraft abgesprochen werden. Es ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig zu untermauern oder seine Angaben als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 5.4 Dem Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit eingeräumt, das Engagement seines Bruders für ausländische Firmen darzulegen. Auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens wurde er mehrfach aufgefordert, spezifizierende Informationen sowohl zum Schreiben der Taliban als auch zu den Tätigkeiten des Bruders für ausländische Firmen und zum Schicksal dieses Bruders nachzureichen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. Q. und S). Er hat aber keine für das Gericht überprüfbare Angaben nachgereicht. 5.5 In der Rechtsmitteleingabe und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wird nichts vorgetragen, was die vorinstanzliche Einschätzung der Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen liesse. Die Ausführungen in der Eingabe vom 9. Dezember 2022 zu den Arbeitstätigkeiten des Bruders und dessen Arbeitszeiten sind äusserst rudimentär ausgefallen und lassen keine Rückschlüsse auf eine Reflexverfolgungssituation des Beschwerdeführers zu. Nachdem dieser die ihm in Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgungssituation einzig auf angeblich brisante Arbeitseinsätze seines Bruders für ausländische Firmen respektive auf ein exponiertes Engagement bei einer afghanischen Universität zurückführt, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er fundiertere Angaben zu den Tätigkeiten seines Bruders hätte vortragen oder nach der Kontaktaufnahme mit seinen Familienangehörigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hätte beibringen können. Nachdem er lediglich im Stande war, vage Angaben zum Bruder zu machen, bestand für das SEM auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen, wie dies in Ziffer 15 der Rechtsmitteleingabe verlangt wird. Der diesbezüglich sinngemäss gestellte Antrag auf Vornahme weiterer Abklärungen ist deshalb abzuweisen. 5.6 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Der Vollständigkeit halber ist indessen Folgendes festzuhalten: 5.6.1 Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sind aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.2 und E-6048/2018 vom 19. Juni 2020 E. 7.2.2). Allein der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers angeblich beruflich für ausländische Firmen sowie als Universitäts(...) tätig gewesen sein soll, vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. 5.6.2 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass Personen, die mit internationalen Organisationen arbeiten respektive gearbeitet haben, Gefahr laufen, Zielscheibe der Taliban zu werden. Diese abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-857/2017 vom 4. März 2019 E. 6.7 und D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies ist zu verneinen, da die Schilderungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bloss vage und nicht weiter überprüfbar ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer vermochte keine aus der angeblichen Arbeitstätigkeit seines Bruders resultierende persönliche Gefährdung durch die Taliban nachzuweisen oder zumindest als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

6. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwischenverfügung vom 8. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der am 7. Oktober 2025 eingereichten Fürsorgebestätigung aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: