Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober 2015 und reiste über Pakistan, Iran und verschiedene europäische Länder am 15. November 2015 in die Schweiz ein. Am 16. November 2015 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Er wurde am 26. November 2015 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 16. Juni 2016 eingehend zu seinen Asylvorbringen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, im Dorf C._______ beziehungsweise D._______ im Distrikt E._______ in der Provinz F._______ aufgewachsen zu sein. Er habe das Gymnasium in F._______ abgeschlossen und habe danach ab dem Jahre 2010 vier Jahre lang in Kabul (...) studiert. In F._______ sei er ab dem Jahr 2008 neben der Schule für die Hilfsorganisation «(...)» tätig gewesen, die Kleider und andere Hilfsgüter an Bedürftige verteilt sowie Lernkurse für Frauen angeboten habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er von den Taliban bedroht worden, wobei diese ihn aufgefordert hätten, die Hilfsorganisation zu verlassen, was er kurze Zeit später auch gemacht habe. Während seines Studiums sei er dem Studentenverein (...) beigetreten, dessen Direktor er später geworden sei. Für den Verein habe er bis 2014 (...) von Kabul nach E._______ transportiert und dort (...) für Schüler organisiert. Im Jahre 2014 sei er ausserdem als (...) tätig gewesen. Im September 2014, nach Abschluss seines Studiums, habe er eine Managerstelle bei (...) beziehungsweise bei der «(...)», einer staatlichen Stelle, angetreten. Kurz vor seiner Ausreise habe er seine Eltern in seinem Heimatdorf besuchen wollen. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass sie einen Drohbrief der Taliban erhalten hätten, der für ihn bestimmt sei. Er sei daraufhin nicht mehr nach Kabul zurückgekehrt, sondern habe Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er, aufgrund seines Wissens über (...) mit den afghanischen Behörden in Konflikt zu kommen. Zudem befürchte er erneute Schwierigkeiten mit extremistischen Gruppierungen. Als weiteren Grund führte er den Krieg in Afghanistan an. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen afghanischen Identitätsausweis, einen Dienstausweis und die Arbeitsbewilligung von (...), einen Bericht über seine Tätigkeit bei (...) in der Provinz G._______, eine Kopie seines Ausweises als (...), einen Drohbrief der Taliban, seinen Studentenausweis, seine Diplome des Gymnasiums, der Universität und eines Englischkurses inklusive Notenblatt, eine CD mit Videoaufnahmen von Vorträgen des Studentenvereins in E._______ sowie Kopien der Identitätsausweise seiner Geschwister und seiner Verlobten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 - eröffnet am 17. Juli 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 9. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vor-instanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde antragsgemäss der mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die am 16. Januar 2018 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des H._______ vom 17. August 2018 zu den Akten, welche belegt, dass er unter einer (...) sowie einer (...) leide und einer regelmässigen ambulanten (...)therapie mit medikamentöser Behandlung bedürfe. I. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) («Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage» und «Afghanistan: Gefährdungsprofile», beide vom 12. September 2018) zu den Akten und ersuchte um eine zeitnahe Erledigung des Verfahrens. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 wurde das SEM erneut zu einer Vernehmlassung eingeladen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig sei und die unterzeichnende Richterin seit dem 20. Dezember 2018 den Vorsitz im Verfahren innehabe. K. Die am 23. August 2019 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2019 zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. L. Mit Eingabe vom 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, das als Beweismittel eingereichte Drohschreiben der Taliban zu übersetzen und in der Verfügung zu würdigen. Hierzu ist festzuhalten, dass in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2018 darauf hingewiesen wurde, dass das Drohschreiben vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung übersetzt worden sei. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 sei das SEM dem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers nachgekommen und habe ihm Einsicht in die Übersetzung des Drohbriefes gewährt. Demzufolge kann in Bezug auf die gerügte fehlende Übersetzung der Mangel als geheilt gelten. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, kann dazu festgehalten werden, dass das SEM nach der entsprechenden Übersetzung das Beweismittel gewürdigt und in der angefochtenen Verfügung, wenn auch sehr knapp, erwähnt hat. Entsprechend ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, genügend nachgekommen. Nicht erforderlich ist mithin, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die formelle Rüge erweist sich folglich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Zum einen treffe die von ihm vorgebrachte allgemeine Lage in Afghanistan aufgrund des Krieges grosse Teile der Bevölkerung und sei daher nicht asylrelevant. Zum anderen seien nach dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Eine solche sei im vorliegenden Fall gegeben, zumal der Beschwerdeführer zuletzt in Kabul gelebt habe, wo er eigenen Angaben zufolge keine Probleme mit den Taliban gehabt habe. Die von ihm geltend gemachten Nachteile, die Drohungen der Taliban in F._______ und E._______, würden sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Entsprechend sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich den angeblichen Verfolgungsmassnahmen durch einen Verbleib in Kabul zu entziehen. Die Behörden in Kabul seien sowohl schutzwillig als auch schutzfähig, so dass der Beschwerdeführer sich bei einer allfälligen Behelligung durch die Taliban oder einer anderen Gruppierung schutzsuchend an die dortigen Behörden wenden könnte. Die dargelegten Befürchtungen, aufgrund der heiklen Informationen, die er über seinen letzten Arbeitsort (...) habe, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Probleme mit den afghanischen Behörden zu bekommen, seien ferner als reine Spekulationen zu werten. Seinen Angaben seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach die afghanischen Behörden irgendwelche Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu seinem Nachteil einleiten würden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem unter Berufung auf zwei Berichte der SFH (zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 30. September 2016 und zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul vom 19. Juni 2017) und einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 8. August 2017 in der Beschwerde entgegen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren rasant verschlechtert habe. Auch in Kabul würden regelmässige und mit zunehmender Häufigkeit Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe mit massiven Opfern unter der Zivilbevölkerung stattfinden. Mithin wäre auch er in Kabul gefährdet, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. Aufgrund seines Profils (ethnischer Hazara, Schiite, vergangene Tätigkeit für eine Hilfsorganisation, die sich unter anderem für Frauen eingesetzt habe, Studienabgänger einer Universität, ehemaliger Direktor eines Studentenvereins, [...] und Manager bei [...]) würde er auch in Kabul in den Fokus von Oppositionellen und der Taliban geraten. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen seien die Taliban in ganz Afghanistan aktiv und ausserdem gut vernetzt. Aufgrund des als Beweismittel eingereichten Drohbriefes sei zudem erwiesen, dass er von den Taliban gesucht werde; bereits im Jahre 2008 sei er aufgrund seiner Tätigkeit für die Hilfsorganisation in deren Visier geraten und bedroht worden. Insgesamt bestehe für ihn in Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative und er habe begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden.
E. 6.1 Ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit geprüft hat, ist zunächst festzuhalten, dass nach Einschätzung des Gerichts am Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen nicht zu zweifeln ist. Er hat an der BzP und der Anhörung schlüssig, nachvollziehbar und authentisch seine Tätigkeiten für die (...)-Organisation (act. A16/17 F30 ff.), den Studentenverein (act. A16/17 F33 f., F63 ff., F103 ff.) und seine letzte Arbeitsstelle (...) (act. A16/17 F36 ff.) schildern können. Er vermochte Details zu nennen und die einzelnen Ereignisse zeitlich und örtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Auch die Umstände der gegen ihn gerichteten verbalen und schriftlichen Drohungen vermochte er weitestgehend plausibel wiederzugeben. Insgesamt sind die fluchtauslösenden Ereignisse, auch aufgrund der zahlreichen eingereichten Beweismittel, glaubhaft gemacht.
E. 6.2.1 Mit Urteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage Afghanistans Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UN High Commissioner for Refugees [UNHCR]), Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [abgerufen am 3. Oktober 2019] sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] «Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict» vom Dezember 2017, S. 34 f. und «Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis» vom Juni 2018, S. 41 ff.). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT]: «Country Information Report Afghanistan» vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: «Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage» vom 12. September 2018, insbesondere S. 9; ACCORD: «Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul» vom 11. September 2018, Kapitel 1.2).
E. 6.2.2 Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe gehört, welche aufgrund ihrer Exponiertheit bereits an sich einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt war. Bereits als Jugendlicher hat er sich bei der internationalen (...)-Hilfsorganisation, die ihren Hauptsitz in den USA hat, für Bedürftige, Migranten und Frauen engagiert, wobei die schulische und berufliche Ausbildung dieser Minderheiten im Zentrum stand. Als (...) bei den Präsidentschaftswahlen 2014 hat er, wenn auch nur kurz, mit internationalen (...) zusammengearbeitet. Seine studiumsbegleitende Tätigkeit bei einem Studentenverein, der sich für die Förderung von (...) einsetzte, bestand unter anderem im illegalen Transport von (...) von Kabul nach E._______. Zudem hat er, wie den als Beweismitteln eingereichten Videos zu entnehmen ist, im Rahmen der Tätigkeit für den Studentenverein auch öffentliche Vorträge gehalten und war als Direktor des Vereins entsprechend exponiert. Schliesslich handelt es sich bei seiner letzten Arbeitsstelle (...) um die staatliche «(...)», die mit dem Wiederaufbau und der rechtmäßigen Landverteilung in Afghanistan befasst ist und international, unter anderem von der Weltbank und USAID, finanziert wird. Aufgrund all dieser Tätigkeiten, die teilweise auch exponiert waren, weist der Beschwerdeführer mithin ein Risikoprofil auf, welches sich anhand der glaubhaft gemachten Drohungen gegen ihn auch auf individueller Ebene konkretisiert und insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch extremistische regierungsfeindliche Akteure führt.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2015 aufgrund seines Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung durch regierungsfeindlichen Gruppierungen im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert hat, ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell künftige Verfolgung vor Übergriffen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen zu befürchten hat.
E. 6.3.1 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen sondern von Dritten ausgeht, bleibt die Frage zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz angenommen, eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Praxisgemäss und der sogenannten Schutztheorie folgend, bedarf es für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative am Zufluchtsort einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur. Der Staat muss gewillt sein, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. An die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort sind hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
E. 6.3.2 Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist das Bestehen einer ausreichenden Schutzinfrastruktur zu verneinen; davon geht auch das SEM aus, welches den Beschwerdeführer auf die innerstaatliche Fluchtalternative Kabuls verweist.
E. 6.3.3 Zunächst ist entgegen der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen, dass das Verfolgungsinteresse der Taliban auch ausserhalb der Heimatregion des Beschwerdeführers zu bestehen scheint. Zwar wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Kabul nie direkt von den Taliban bedroht. Die Taliban durchliefen aber in den letzten Jahren insbesondere auch auf militärischer Ebene eine Modernisierung respektive Entwicklung und wandelten sich zu einer heute gut organisierten Bewegung. Sie operieren zunehmend in grossen Formationen, unterhalten parallele Verwaltungsstrukturen, einschliesslich einer Gerichtsbarkeit sowie eines Steuersystems. Aus diesen einzelnen Indizien und Faktoren lässt sich schliessen, dass die Taliban in Afghanistan in den letzten Jahren an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Es wird davon ausgegangen, dass die Taliban für die Anschläge in Kabul eine Spezialeinheit ausgebildet haben und eine solide Präsenz in Kabul aufweisen, wobei sie insbesondere in den Aussenquartieren an Macht und Handlungsspielraum gewinnen und auch ihre Versorgungswege ins Zentrum sichergestellt sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Angesichts dessen ist aufgrund des Profils des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, dass er zukünftig auch in Kabul in den Fokus der Taliban geraten könnte.
E. 6.3.4 Im bereits erwähnten Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht eine neue Lagebeurteilung in Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Die Sicherheitslage in Kabul unterscheidet sich gegenüber derjenigen in anderen Teilen Afghanistans dahingehend, dass Kabul wegen der Anzahl Regierungsgebäude, internationaler Organisationen, diplomatischer Dienste, nationaler und internationaler Sicherheitskräfte sowie aufgrund seiner Urbanität wiederholt Ziel von medienwirksamen Anschlägen wurde. Der Islamic State in Khorasan Province (ISKP), wie der IS in Afghanistan bezeichnet wird, die Taliban, aber auch andere extremistische Gruppen machen Kabul zum Ziel komplexer Angriffe oder von Selbstmordanschlägen. In den letzten Jahren ist denn auch eine deutliche Zunahme von Anschlägen in den urbanen Zentren und dabei insbesondere in Kabul zu verzeichnen, wobei oft eine hohe Anzahl Zivilpersonen den Anschlägen zum Opfer fallen. Die Sicherheitslage ist demnach in Kabul - auch ohne derzeitige direkte Kampfhandlungen - durch die Vielzahl und die Intensität der Anschläge als äusserst prekär zu bezeichnen (vgl. Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.2.3). Bezüglich der Sicherheitskräfte in Afghanistan führt das Referenzurteil aus, dass sich die hauptverantwortliche Afghan National Security Forces (ANSF) aus der Afghan National Army (ANA), der Afghan National Police (ANP) und der paramilitärischen Afghan Local Police (ALP) zusammensetzt und grosse Defizite in den Bereichen Kommando und Kontrolle, Führung, Logistik und Koordination aufweist. Daraus ist zu schliessen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte den der Regierung feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise entgegenzuhalten, diese zurückzudrängen oder zu kontrollieren vermögen (vgl. a.a.O. E. 7.3.4). Auch die Polizei sowie das Justizsystem in Kabul weisen grosse Defizite auf, insbesondere aufgrund der behördeninternen Kriminalität, der Politisierung, der vorherrschenden Korruption sowie des Nepotismus (s. auch Urteil des BVGer D-4286/2016 vom 4. Juni 2018 E. 6.3.4 f.). Vor diesem Hintergrund kann zusammenfassend festgehalten werden, dass in Kabul nicht allen afghanischen Bürgern und Bürgerinnen eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, die eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Selbst wenn in Kabul die Straf- und Justizbehörden besser zu funktionieren scheinen als anderswo in Afghanistan, hängt der Zugang generell von den finanziellen Möglichkeiten und verwandtschaftlichen Bindungen oder Parteibeziehungen ab. Wer weder über ausreichend finanzielle Mittel noch Einfluss verfügt, kann deshalb in Kabul kaum auf rechtsstaatlichen Schutz durch Polizei und Justiz zählen.
E. 6.3.5 Der Beschwerdeführer entstammt keiner wohlhabenden Familie mit Einfluss oder Parteibeziehungen. Es ergehen auch keine Hinweise aus den Akten, dass sein in Kabul lebender Onkel oder seine Verlobte über Einfluss oder Parteibeziehungen verfügen, die ihm Schutz gewähren könnten. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Kabul eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur gegen die Bedrohung der Taliban zur Verfügung steht. Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban in allen Landesteilen ihre Aktivitäten entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul in anderen grossen Städten nicht effizienter ist. Unter diesen Umständen sind die hohen Anforderungen an den Nachweis einer sicheren (und zumutbaren) landesinternen Schutzalternative vorliegend nicht gegeben.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu erachten sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht mit der am 12. September 2019 eingereichten Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 11.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-, Dolmetscherkosten von Fr. 75.- und eine Spesenpauschale von Fr. 30.- geltend. Der Aufwand und der zur Verrechnung gebrachte Stundenansatz scheinen gesamthaft als angemessen. Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 2'405. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'405.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4454/2017 Urteil vom 10. Oktober 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober 2015 und reiste über Pakistan, Iran und verschiedene europäische Länder am 15. November 2015 in die Schweiz ein. Am 16. November 2015 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Er wurde am 26. November 2015 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 16. Juni 2016 eingehend zu seinen Asylvorbringen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, im Dorf C._______ beziehungsweise D._______ im Distrikt E._______ in der Provinz F._______ aufgewachsen zu sein. Er habe das Gymnasium in F._______ abgeschlossen und habe danach ab dem Jahre 2010 vier Jahre lang in Kabul (...) studiert. In F._______ sei er ab dem Jahr 2008 neben der Schule für die Hilfsorganisation «(...)» tätig gewesen, die Kleider und andere Hilfsgüter an Bedürftige verteilt sowie Lernkurse für Frauen angeboten habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er von den Taliban bedroht worden, wobei diese ihn aufgefordert hätten, die Hilfsorganisation zu verlassen, was er kurze Zeit später auch gemacht habe. Während seines Studiums sei er dem Studentenverein (...) beigetreten, dessen Direktor er später geworden sei. Für den Verein habe er bis 2014 (...) von Kabul nach E._______ transportiert und dort (...) für Schüler organisiert. Im Jahre 2014 sei er ausserdem als (...) tätig gewesen. Im September 2014, nach Abschluss seines Studiums, habe er eine Managerstelle bei (...) beziehungsweise bei der «(...)», einer staatlichen Stelle, angetreten. Kurz vor seiner Ausreise habe er seine Eltern in seinem Heimatdorf besuchen wollen. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass sie einen Drohbrief der Taliban erhalten hätten, der für ihn bestimmt sei. Er sei daraufhin nicht mehr nach Kabul zurückgekehrt, sondern habe Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er, aufgrund seines Wissens über (...) mit den afghanischen Behörden in Konflikt zu kommen. Zudem befürchte er erneute Schwierigkeiten mit extremistischen Gruppierungen. Als weiteren Grund führte er den Krieg in Afghanistan an. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen afghanischen Identitätsausweis, einen Dienstausweis und die Arbeitsbewilligung von (...), einen Bericht über seine Tätigkeit bei (...) in der Provinz G._______, eine Kopie seines Ausweises als (...), einen Drohbrief der Taliban, seinen Studentenausweis, seine Diplome des Gymnasiums, der Universität und eines Englischkurses inklusive Notenblatt, eine CD mit Videoaufnahmen von Vorträgen des Studentenvereins in E._______ sowie Kopien der Identitätsausweise seiner Geschwister und seiner Verlobten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 - eröffnet am 17. Juli 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 9. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vor-instanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde antragsgemäss der mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die am 16. Januar 2018 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des H._______ vom 17. August 2018 zu den Akten, welche belegt, dass er unter einer (...) sowie einer (...) leide und einer regelmässigen ambulanten (...)therapie mit medikamentöser Behandlung bedürfe. I. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) («Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage» und «Afghanistan: Gefährdungsprofile», beide vom 12. September 2018) zu den Akten und ersuchte um eine zeitnahe Erledigung des Verfahrens. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 wurde das SEM erneut zu einer Vernehmlassung eingeladen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig sei und die unterzeichnende Richterin seit dem 20. Dezember 2018 den Vorsitz im Verfahren innehabe. K. Die am 23. August 2019 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2019 zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. L. Mit Eingabe vom 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, das als Beweismittel eingereichte Drohschreiben der Taliban zu übersetzen und in der Verfügung zu würdigen. Hierzu ist festzuhalten, dass in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2018 darauf hingewiesen wurde, dass das Drohschreiben vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung übersetzt worden sei. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 sei das SEM dem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers nachgekommen und habe ihm Einsicht in die Übersetzung des Drohbriefes gewährt. Demzufolge kann in Bezug auf die gerügte fehlende Übersetzung der Mangel als geheilt gelten. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, kann dazu festgehalten werden, dass das SEM nach der entsprechenden Übersetzung das Beweismittel gewürdigt und in der angefochtenen Verfügung, wenn auch sehr knapp, erwähnt hat. Entsprechend ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, genügend nachgekommen. Nicht erforderlich ist mithin, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die formelle Rüge erweist sich folglich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Zum einen treffe die von ihm vorgebrachte allgemeine Lage in Afghanistan aufgrund des Krieges grosse Teile der Bevölkerung und sei daher nicht asylrelevant. Zum anderen seien nach dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Eine solche sei im vorliegenden Fall gegeben, zumal der Beschwerdeführer zuletzt in Kabul gelebt habe, wo er eigenen Angaben zufolge keine Probleme mit den Taliban gehabt habe. Die von ihm geltend gemachten Nachteile, die Drohungen der Taliban in F._______ und E._______, würden sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Entsprechend sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich den angeblichen Verfolgungsmassnahmen durch einen Verbleib in Kabul zu entziehen. Die Behörden in Kabul seien sowohl schutzwillig als auch schutzfähig, so dass der Beschwerdeführer sich bei einer allfälligen Behelligung durch die Taliban oder einer anderen Gruppierung schutzsuchend an die dortigen Behörden wenden könnte. Die dargelegten Befürchtungen, aufgrund der heiklen Informationen, die er über seinen letzten Arbeitsort (...) habe, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Probleme mit den afghanischen Behörden zu bekommen, seien ferner als reine Spekulationen zu werten. Seinen Angaben seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach die afghanischen Behörden irgendwelche Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu seinem Nachteil einleiten würden. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem unter Berufung auf zwei Berichte der SFH (zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 30. September 2016 und zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul vom 19. Juni 2017) und einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 8. August 2017 in der Beschwerde entgegen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren rasant verschlechtert habe. Auch in Kabul würden regelmässige und mit zunehmender Häufigkeit Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe mit massiven Opfern unter der Zivilbevölkerung stattfinden. Mithin wäre auch er in Kabul gefährdet, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. Aufgrund seines Profils (ethnischer Hazara, Schiite, vergangene Tätigkeit für eine Hilfsorganisation, die sich unter anderem für Frauen eingesetzt habe, Studienabgänger einer Universität, ehemaliger Direktor eines Studentenvereins, [...] und Manager bei [...]) würde er auch in Kabul in den Fokus von Oppositionellen und der Taliban geraten. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen seien die Taliban in ganz Afghanistan aktiv und ausserdem gut vernetzt. Aufgrund des als Beweismittel eingereichten Drohbriefes sei zudem erwiesen, dass er von den Taliban gesucht werde; bereits im Jahre 2008 sei er aufgrund seiner Tätigkeit für die Hilfsorganisation in deren Visier geraten und bedroht worden. Insgesamt bestehe für ihn in Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative und er habe begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit geprüft hat, ist zunächst festzuhalten, dass nach Einschätzung des Gerichts am Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen nicht zu zweifeln ist. Er hat an der BzP und der Anhörung schlüssig, nachvollziehbar und authentisch seine Tätigkeiten für die (...)-Organisation (act. A16/17 F30 ff.), den Studentenverein (act. A16/17 F33 f., F63 ff., F103 ff.) und seine letzte Arbeitsstelle (...) (act. A16/17 F36 ff.) schildern können. Er vermochte Details zu nennen und die einzelnen Ereignisse zeitlich und örtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Auch die Umstände der gegen ihn gerichteten verbalen und schriftlichen Drohungen vermochte er weitestgehend plausibel wiederzugeben. Insgesamt sind die fluchtauslösenden Ereignisse, auch aufgrund der zahlreichen eingereichten Beweismittel, glaubhaft gemacht. 6.2 6.2.1 Mit Urteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage Afghanistans Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UN High Commissioner for Refugees [UNHCR]), Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [abgerufen am 3. Oktober 2019] sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] «Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict» vom Dezember 2017, S. 34 f. und «Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis» vom Juni 2018, S. 41 ff.). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT]: «Country Information Report Afghanistan» vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: «Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage» vom 12. September 2018, insbesondere S. 9; ACCORD: «Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul» vom 11. September 2018, Kapitel 1.2). 6.2.2 Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe gehört, welche aufgrund ihrer Exponiertheit bereits an sich einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt war. Bereits als Jugendlicher hat er sich bei der internationalen (...)-Hilfsorganisation, die ihren Hauptsitz in den USA hat, für Bedürftige, Migranten und Frauen engagiert, wobei die schulische und berufliche Ausbildung dieser Minderheiten im Zentrum stand. Als (...) bei den Präsidentschaftswahlen 2014 hat er, wenn auch nur kurz, mit internationalen (...) zusammengearbeitet. Seine studiumsbegleitende Tätigkeit bei einem Studentenverein, der sich für die Förderung von (...) einsetzte, bestand unter anderem im illegalen Transport von (...) von Kabul nach E._______. Zudem hat er, wie den als Beweismitteln eingereichten Videos zu entnehmen ist, im Rahmen der Tätigkeit für den Studentenverein auch öffentliche Vorträge gehalten und war als Direktor des Vereins entsprechend exponiert. Schliesslich handelt es sich bei seiner letzten Arbeitsstelle (...) um die staatliche «(...)», die mit dem Wiederaufbau und der rechtmäßigen Landverteilung in Afghanistan befasst ist und international, unter anderem von der Weltbank und USAID, finanziert wird. Aufgrund all dieser Tätigkeiten, die teilweise auch exponiert waren, weist der Beschwerdeführer mithin ein Risikoprofil auf, welches sich anhand der glaubhaft gemachten Drohungen gegen ihn auch auf individueller Ebene konkretisiert und insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch extremistische regierungsfeindliche Akteure führt. 6.2.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2015 aufgrund seines Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung durch regierungsfeindlichen Gruppierungen im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert hat, ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell künftige Verfolgung vor Übergriffen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen zu befürchten hat. 6.3 6.3.1 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen sondern von Dritten ausgeht, bleibt die Frage zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz angenommen, eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Praxisgemäss und der sogenannten Schutztheorie folgend, bedarf es für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative am Zufluchtsort einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur. Der Staat muss gewillt sein, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. An die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort sind hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). 6.3.2 Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist das Bestehen einer ausreichenden Schutzinfrastruktur zu verneinen; davon geht auch das SEM aus, welches den Beschwerdeführer auf die innerstaatliche Fluchtalternative Kabuls verweist. 6.3.3 Zunächst ist entgegen der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen, dass das Verfolgungsinteresse der Taliban auch ausserhalb der Heimatregion des Beschwerdeführers zu bestehen scheint. Zwar wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Kabul nie direkt von den Taliban bedroht. Die Taliban durchliefen aber in den letzten Jahren insbesondere auch auf militärischer Ebene eine Modernisierung respektive Entwicklung und wandelten sich zu einer heute gut organisierten Bewegung. Sie operieren zunehmend in grossen Formationen, unterhalten parallele Verwaltungsstrukturen, einschliesslich einer Gerichtsbarkeit sowie eines Steuersystems. Aus diesen einzelnen Indizien und Faktoren lässt sich schliessen, dass die Taliban in Afghanistan in den letzten Jahren an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Es wird davon ausgegangen, dass die Taliban für die Anschläge in Kabul eine Spezialeinheit ausgebildet haben und eine solide Präsenz in Kabul aufweisen, wobei sie insbesondere in den Aussenquartieren an Macht und Handlungsspielraum gewinnen und auch ihre Versorgungswege ins Zentrum sichergestellt sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Angesichts dessen ist aufgrund des Profils des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, dass er zukünftig auch in Kabul in den Fokus der Taliban geraten könnte. 6.3.4 Im bereits erwähnten Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht eine neue Lagebeurteilung in Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Die Sicherheitslage in Kabul unterscheidet sich gegenüber derjenigen in anderen Teilen Afghanistans dahingehend, dass Kabul wegen der Anzahl Regierungsgebäude, internationaler Organisationen, diplomatischer Dienste, nationaler und internationaler Sicherheitskräfte sowie aufgrund seiner Urbanität wiederholt Ziel von medienwirksamen Anschlägen wurde. Der Islamic State in Khorasan Province (ISKP), wie der IS in Afghanistan bezeichnet wird, die Taliban, aber auch andere extremistische Gruppen machen Kabul zum Ziel komplexer Angriffe oder von Selbstmordanschlägen. In den letzten Jahren ist denn auch eine deutliche Zunahme von Anschlägen in den urbanen Zentren und dabei insbesondere in Kabul zu verzeichnen, wobei oft eine hohe Anzahl Zivilpersonen den Anschlägen zum Opfer fallen. Die Sicherheitslage ist demnach in Kabul - auch ohne derzeitige direkte Kampfhandlungen - durch die Vielzahl und die Intensität der Anschläge als äusserst prekär zu bezeichnen (vgl. Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.2.3). Bezüglich der Sicherheitskräfte in Afghanistan führt das Referenzurteil aus, dass sich die hauptverantwortliche Afghan National Security Forces (ANSF) aus der Afghan National Army (ANA), der Afghan National Police (ANP) und der paramilitärischen Afghan Local Police (ALP) zusammensetzt und grosse Defizite in den Bereichen Kommando und Kontrolle, Führung, Logistik und Koordination aufweist. Daraus ist zu schliessen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte den der Regierung feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise entgegenzuhalten, diese zurückzudrängen oder zu kontrollieren vermögen (vgl. a.a.O. E. 7.3.4). Auch die Polizei sowie das Justizsystem in Kabul weisen grosse Defizite auf, insbesondere aufgrund der behördeninternen Kriminalität, der Politisierung, der vorherrschenden Korruption sowie des Nepotismus (s. auch Urteil des BVGer D-4286/2016 vom 4. Juni 2018 E. 6.3.4 f.). Vor diesem Hintergrund kann zusammenfassend festgehalten werden, dass in Kabul nicht allen afghanischen Bürgern und Bürgerinnen eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, die eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Selbst wenn in Kabul die Straf- und Justizbehörden besser zu funktionieren scheinen als anderswo in Afghanistan, hängt der Zugang generell von den finanziellen Möglichkeiten und verwandtschaftlichen Bindungen oder Parteibeziehungen ab. Wer weder über ausreichend finanzielle Mittel noch Einfluss verfügt, kann deshalb in Kabul kaum auf rechtsstaatlichen Schutz durch Polizei und Justiz zählen. 6.3.5 Der Beschwerdeführer entstammt keiner wohlhabenden Familie mit Einfluss oder Parteibeziehungen. Es ergehen auch keine Hinweise aus den Akten, dass sein in Kabul lebender Onkel oder seine Verlobte über Einfluss oder Parteibeziehungen verfügen, die ihm Schutz gewähren könnten. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Kabul eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur gegen die Bedrohung der Taliban zur Verfügung steht. Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban in allen Landesteilen ihre Aktivitäten entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul in anderen grossen Städten nicht effizienter ist. Unter diesen Umständen sind die hohen Anforderungen an den Nachweis einer sicheren (und zumutbaren) landesinternen Schutzalternative vorliegend nicht gegeben.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu erachten sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht mit der am 12. September 2019 eingereichten Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 11.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-, Dolmetscherkosten von Fr. 75.- und eine Spesenpauschale von Fr. 30.- geltend. Der Aufwand und der zur Verrechnung gebrachte Stundenansatz scheinen gesamthaft als angemessen. Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 2'405. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'405.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: