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E-6597/2018

E-6597/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 11. August 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kabul. Im Alter von vier oder fünf Jahren sei er mit seiner Familie nach Mazar-i-Sharif gezogen. Nach einem Studium in B._______, habe er ab Ende 2010 beim Aussenministerium in Kabul gearbeitet. Von Mai 2013 bis Juli 2014 sei C._______, der Sohn einer bekannten Persönlichkeit, sein Vorgesetzter gewesen. Anfang 2014 sei er - wie auch andere Angestellte, die unter C._______ gearbeitet hätten - per Telefon von den Taliban unter Drohungen dazu aufgefordert worden, sich von C._______ fernzuhalten. Er habe jedoch seinen Vorgesetzten nicht meiden können. Ab 2011 bis im November 2014 sei er zudem freiwillig für die Nichtregierungsorganisation D._______ tätig gewesen. Im August 2014 habe er einen Drohanruf der Taliban erhalten, sich von D._______ fernzuhalten. Im Oktober 2014 sei die Entscheidung gefällt worden, dass er im Rahmen seiner Anstellung beim Aussenministerium als Diplomat nach E._______ geschickt werde. Am (...) November 2014 sei er beim Vorsitzenden von D._______ zum Essen gewesen, als die Taliban einen Angriff auf dessen Haus, wo sich ebenfalls das Büro der Organisation befunden habe, durchgeführt hätten, wobei er durch Verstecken entkommen sei. Der Vorsitzende und seine (...) Kinder seien getötet worden. Daraufhin sei das Büro geräumt worden. Er habe den Sicherheitsdienst des Aussenministeriums über die Drohungen informiert, dieser habe indes nichts dagegen unternommen. Nach diesem Vorfall bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan hätten ihn Autos auf dem Arbeitsweg eskortiert. Im Januar 2015 habe er eine Stelle als Konsul in der Rechtsabteilung der afghanischen Botschaft in E._______ begonnen. Im Februar 2015 hätten die Taliban (...) angerufen und unter Todesdrohungen verlangt, dass er den Beschwerdeführer von den Behörden und vor allem von internationalen Organisationen wie der UNO fernhalten solle. Am (...) April 2015 habe es einen Anschlag auf (...) Justizamt gegeben, wobei dieser verletzt worden sei. Anfang September 2015 habe er (der Beschwerdeführer) im Rahmen seiner Tätigkeit in E._______ den Auftrag erhalten, Abklärungen zu allfälligen (...) Bankkonten eines Afghanen zu treffen, der Geld von einer afghanischen Bank gestohlen habe. Ein einflussreicher Mitarbeiter der Botschaft habe ihn unter Androhung von Repressalien aufgefordert, dies nicht zu tun. Als ein neuer Aussenminister sein Amt angetreten habe, sei beschlossen worden, dass er (der Beschwerdeführer) doch die ihm ursprünglich zugeteilte Position im F._______ antreten müsse. Dies, weil der neue Aussenminister Tadschike sei und entsprechend Tadschiken bevorzuge (mithin nach E._______ schicke) und Paschtunen benachteilige. Per E-Mail habe er (der Beschwerdeführer) den afghanischen Botschafter in G._______, den er von früher gekannt habe, über diesen Missstand informiert, worauf der afghanische Staatspräsident den neuen Aussenminister deswegen zur Rede gestellt habe. Letzterer habe herausgefunden, dass der Beschwerdeführer diese E-Mail geschrieben habe. Zwei Personen des Aussenministeriums - beide waren Konsuln in E._______ - hätten ihn in E._______ im Oktober 2015 bedroht. Die Anstellung in E._______ habe am (...) Oktober 2015 geendet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er sowohl durch diesen Aussenminister und Personen im Umkreis des einflussreichen Botschaftsangestellten sowie durch die Taliban bedroht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: einen Diplomatenpass im Original sowie einen Diplomatenpass für Auslandsreisen in Kopie, seinen Service-Pass (in Kopie) und seine Tazkara (im Original), ein auf den 7. Dezember 2015 datiertes Schreiben, in dem er seine Asylgründe erklärt, einen Ausdruck eines E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem afghanischen Botschafter in G._______, diverse Studienunterlagen, diverse Zertifikate und Schulunterlagen, diverse Unterlagen von seiner Tätigkeit für das Aussenministerium, zwei Zutritt-Badges vom Aussenministerium, sowie einen USB-Stick mit Informationen zum Angriff auf (...), Dateien über die H._______ und einigen Fotos. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. November 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 23. November 2018 ging zudem eine Beschwerde seines Rechtsvertreters mit Datum vom 21. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In den Rechtsschriften wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Dr. iur. Nicolas Roulet einen amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter die Fürsorgebestätigung und seine Honorarnote zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Er habe nicht geltend gemacht, dass er wegen dem Vorfall vom (...) November 2014 oder den zuvor erfolgten telefonischen Drohungen Afghanistan verlassen habe. Vielmehr sei er im Rahmen seiner Anstellung beim Aussenministerium ins Ausland geschickt worden. Somit existiere kein Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban und seiner Ausreise aus Afghanistan. Zusätzlich gebe es keine Hinweise darauf, dass der Angriff am (...) November 2014 ihm gegolten habe. Der Angriff sei auf das Haus des D._______-Vorsitzenden durchgeführt worden, dieser sowie seine (...) Kinder seien dabei getötet worden, dem Beschwerdeführer sei indes nichts passiert, so dass naheliegend scheine, dass der Angriff generell oder spezifisch dem Vorsitzenden gegolten habe. Weiter habe er nicht erwähnt, weshalb er bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban bedroht wäre. Die früheren Bedrohungen durch die Taliban (wegen seines Vorgesetzen beim Aussenministerium C._______ und seiner Tätigkeit für D._______) seien seit 2014 nicht mehr aktuell, weshalb nicht ersichtlich sei, warum er noch heute im Visier der Taliban stehen sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von den Taliban verfolgt würde. Weiter habe er Vorbringen geltend gemacht, die sich aufgrund seiner Tätigkeit bei der afghanischen Botschaft in E._______ ab Januar 2015 und somit nach seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat ergeben hätten. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Anschlag auf das Justizamt im April 2015 spezifisch (...) gegolten habe. Presseberichte würden den Anschlag als einen Angriff auf das Büro des Generalstaatsanwalts/Provinzstaatsanwalts von Mazar-i-Sharif darstellen. An dieser Einschätzung könne auch das Video auf dem eingereichten USB-Stick nichts ändern, das den Anschlag zeige. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Anschlag um eine Folge der Situation allgemeiner Gewalt in Afghanistan handle und nicht um einen gezielten Angriff auf (...). Dementsprechend könne dieser Anschlag auch nicht als eine Folge seiner beruflichen Tätigkeit eingestuft werden, womit das Vorbringen nicht asylrelevant sei. Auch gebe es keine Anzeichen dafür, dass ihm für seine Intervention beim Präsidenten via den afghanischen Botschafter in G._______ und den damit verbundenen Vorwürfen tatsächlich so gravierende Konsequenzen gedroht hätten, wie er geltend mache. Nach den genauen Ereignissen im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch zwei Personen des Aussenministeriums gefragt, sei seinen Aussagen zu entnehmen, dass er lediglich vermute, dass die beiden ihn mit dem Tod bedroht hätten. Für seine restliche Zeit in E._______ habe er zudem keine weiteren Schwierigkeiten mit diesen Personen geltend gemacht. Selbst habe er nie Kontakt mit dem Aussenminister gehabt. Es sei somit lediglich eine unbelegte Vermutung, dass der Aussenminister ihm etwas habe antun wollen, das über eine legitime Ahndung seiner Handlungen hinausgegangen wäre. Trotz der geltend gemachten angeblichen Todesdrohungen durch den Aussenminister und seine Leute sei gemäss seinen Aussagen nicht einmal sein Arbeitsverhältnis im diplomatischen Dienst beendet, sondern er lediglich auf seine frühere respektive eigentliche Position versetzt worden, ohne dass es Hinweise auf konkrete Probleme bis zum Abschluss seiner Tätigkeit in E._______ gebe. Es sei davon auszugehen, dass der Aussenminister ihn zumindest nach Afghanistan zurückbeordert hätte, wenn er ihm etwas hätte antun wollen. Es gebe somit keine Anzeichen dafür, dass er wegen dieses Vorbringens bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Verfolgung zu rechnen hätte. Betreffend die Drohung eines Mitarbeiters der Botschaft, keine Abklärung zu allfälligen (...) Bankkonten eines Afghanen zu tätigen, sei festzuhalten, dass er diesbezüglich keine tatsächlich erlittenen Nachteile geltend gemacht habe und seinen Aussagen und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass diese angebliche Bedrohung aus einem der Motive gemäss Art. 3 AsylG erfolgt sei, sondern vielmehr aus rein kriminellen Interessen, um nämlich den betreffenden Afghanen vor möglichen Konsequenzen seiner Tat zu schützen, womit das Vorbringen nicht asylrelevant sei. An den bisherigen Ausführungen würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Diese würden seine Ausbildungen und Tätigkeit für das Aussenministerium belegen, welche vom SEM nicht bezweifelt würden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, die besonders begünstigenden Umstände seien sowohl für einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als auch nach Mazar-i-Sharif zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei in Mazar-i-Sharif aufgewachsen und habe dort die Schule besucht, später habe er vier Jahre in Kabul gelebt und gearbeitet. Seine Eltern würden in Mazar-i-Sharif leben und er habe Verwandte und Freunde in Kabul und Mazar-i-Sharif. Somit sei davon auszugehen, dass er in beiden Städten über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, welches ihm eine zumindest vorübergehende Unterkunft bieten und bei einer raschen sozialen Reintegration helfen könne. Weiter habe er eine ausgezeichnete Ausbildung mit Universitätsabschluss und mehrjährige Berufserfahrung in einer anspruchsvollen Position bei einer staatlichen Behörde inklusive einem Einsatz im Ausland, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er sich auch wirtschaftlich rasch wieder integrieren und finanzielle Unabhängigkeit erreichen könne. Er habe auch bereits mehrere Jahre selbständig in B._______ sowie in Kabul gelebt und im Rahmen seiner Tätigkeit für das Aussenministerium verschiedene Auslandsreisen absolviert, womit er die Fähigkeit bewiesen habe, sich gut an verschiedene Umstände anpassen zu können. Dies und sein Alter von (...) Jahren spreche dafür, dass er rasch wieder eigenständig leben könne. Er mache auch keine gesundheitlichen Probleme geltend.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene, er sei bei dem Angriff auf das Haus des D._______-Vorsitzenden am (...) November 2014 nur verschont worden, weil er sich versteckt habe. Der Angriff habe nicht namentlich ihm gegolten, indes könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bloss zufällig ins Visier der Taliban geraten und zum Zeitpunkt des Anschlags vor Ort gewesen sei, zumal er bereits zuvor telefonisch bedroht worden sei. Er sei den Taliban namentlich bekannt. Bereits im Oktober 2014, also schon einen Monat vor dem Angriff, sei er im Rahmen seiner Anstellung beim Aussenministerium offiziell nach I._______ in F._______ versetzt worden. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Anschlag auf D._______ und der Möglichkeit, im Ausland als Diplomat arbeiten zu können, habe sich die eigentliche Flucht vor der Verfolgung durch die Taliban erübrigt. Er sei an der Anhörung nicht gefragt worden, was er unternommen hätte, falls er nicht ohnehin ins Ausland versetzt worden wäre. Die Annahme des Postens in E._______ sei als Flucht vor den Taliban zu verstehen und damit von einem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht auszugehen. Der Zusammenhang zwischen der Drohung und dem Anschlag auf (...) am (...) April 2015 sei offensichtlich. (...) sei im Februar 2015 von den Taliban angerufen und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer zu überzeugen, sich von den Behörden und von ausländischen Organisationen wie der UNO fernzuhalten. Er sei bedroht worden, umgebracht zu werden, wenn er es nicht tun würde. Zudem handle es sich bei diesem Vorbringen nicht um einen Nachfluchtgrund, sondern um die weitere Eskalation der Verfolgung durch die Taliban, welche der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Anstellung in E._______ selbst erlebt habe. Selbst wenn es sich um einen Nachfluchtgrund handeln würde, müsse ihm der Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings zugesprochen werden, und die Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) wäre aufgrund der Verfolgung durch die Taliban unzulässig. Entgegen der Behauptung des SEM, wonach die Bedrohung durch die Taliban seit 2014 nicht mehr aktuell sei, sei mit Verweis auf den Bericht der SFH vom 12. September 2018 festzuhalten, dass die Verfolgung von aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung sowie von Unterstützern internationaler Organisationen durch die Taliban als notorisch gelten müsse. Er müsse noch immer davon ausgehen, im Visier der Taliban zu stehen, da er als Diplomat in E._______ mit internationalen Organisationen zu tun gehabt habe. Insgesamt habe er asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen können und die Vorinstanz habe damit die Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. Da wegen seiner Intervention ein Zwist zwischen dem afghanischen Präsidenten und dem Aussenminister entstanden sei, habe der Aussenminister den aus seiner Sicht missliebigen Beschwerdeführer zum Schweigen bringen wollen. Daraufhin sei ihm klar gemacht worden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit dem Schlimmsten zu rechnen habe. Der Aussenminister habe es sich nicht erlauben können, ihn nach Afghanistan zurückzubeordern, um ihn dort verschwinden zu lassen. Vielmehr hätte mit der Versetzung in den F._______ der Schein gewahrt und sichergestellt werden sollen, dass er J._______ verlasse, da es hier schwieriger sein dürfte, einen Dissidenten verschwinden zu lassen. Weiter drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Gefahr für Leib und Leben aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit der Korruptions- und Geldwäschereiaffäre rund um die H._______. Er habe eine Meldung der afghanischen Behörden im Zusammenhang mit Bankkonten von K._______ in der J._______ an die J._______ Behörden weitergeleitet, obwohl ihm dafür Nachteile seitens eines Familienangehörigen von K._______ angedroht worden seien. Angesichts der Deliktssumme und der damit verbundenen finanziellen Interessen der Familie von K._______ müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Rolle in der Ermittlung betreffend diese Bankkonten in der J._______ um sein Leben fürchten müsse, wenn er nach Afghanistan und damit in den Machtbereich der Familie um K._______ zurückkehren müsse. Der afghanische Staat sei zu schwach, um ihm ausreichend Schutz zu bieten. Wegen seiner Ausbildung und vorherigen Tätigkeiten als ehemaliger Konsul in der afghanischen Botschaft in E._______ und als freiwilliger Mitarbeiter von D._______ entspreche er dem Gefährdungsprofil, womit er begründete Furcht davor habe, im Fall einer Rückkehr in seine Heimat ernsthaften Nachteilen und Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein, ohne dass er auf einen genügenden staatlichen Schutz zählen könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative fehle. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht. Auch wenn er sein ganzes Leben auf niedrigstem Niveau verbringen würde, könnte er sich, seine Familie, seine Verwandte und Freunde nicht vor den Taliban in Sicherheit bringen. Deshalb erweise sich der Wegweisungsvollzug sowohl als unzulässig als auch als unzumutbar.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Arbeitsverhältnisse sowie die Bedrohung durch die Taliban nicht bezweifelt. Auch das Gericht stellt diese nicht in Frage. Der Beschwerdeführer hat hierzu zahlreiche Beweismittel eingereicht.

E. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Gerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Dschalalabad und Kunduz (vgl. dazu ausführlich a.a.O. E. 7.3 und E. 7.4 sowie zu den jüngsten Anschlägen: Zeit online, Landesweite Taliban-Angriffe in Afghanistan, 22. April 2020, https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-04/afghanistan-taliban-angriffe-landesweit-tote, abgerufen am 20.01.2021, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], «Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage» vom 30. September 2020).

E. 7.3.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, S. 40 ff. sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis" vom Juni 2018, S. 41-43). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. EASO: «Afghanistan Security situation» vom September 2020, Kapitel 1.3.4; SFH: «Afghanistan: Gefährdungsprofile» vom 30. September 2020, S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, für das afghanische Aussenministerium gearbeitet und sich für D._______, eine Nichtregierungsorganisation engagiert zu haben. Insofern gehört er zu jener Personengruppe, welche aufgrund ihrer Exponiertheit bereits an sich einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. Anfangs 2014 sowie im August 2014 habe er einen Drohanruf der Taliban erhalten mit der Forderung, sich von C._______ respektive D._______ fernzuhalten (vgl. A11 F75 ff.). Bereits im Oktober 2014 erhielt er die Zusage betreffend seine Versetzung nach E._______. Nach dem Anschlag auf den Hauptsitz von D._______ ergriff er Sicherheitsmassnahmen und wurde bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan jeweils auf seinem Arbeitsweg von Autos eskortiert (vgl. A4 S. 7 und A11 F51). Nach seiner Ausreise hätten die Taliban im Februar 2015 (...) mit dem Tod bedroht und von ihm verlangt, dass er den Beschwerdeführer dazu bringen solle, sich von den Behörden und internationalen Organisationen fernzuhalten. Am (...) April 2015 gab es einen Anschlag auf (...), bei welchem dieser verletzt wurde. Vor diesem Hintergrund hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit seiner Ausreise nicht verbessert, sondern vielmehr über alle Regionen hinweg weiter verschlechtert hat (siehe E. 7.3.1 f.), ist anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch zum heutigen Zeitpunkt künftige Übergriffe seitens der Taliban oder ihr nahestehender Gruppierungen zu befürchten hat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative fällt ausser Betracht. Angesichts seiner beruflichen Schwierigkeiten und der zwischenzeitlich veränderten Machtverhältnisse im Aussenministerium (ethnische Änderungen in der Nachfolge des ihm wohlgesinnten Vorgesetzten), kann überdies auch nicht garantiert werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan besonderer behördlicher Schutz zukommen würde, so wie es in der Vergangenheit vorgekommen ist. Damit ist schliesslich die Inanspruchnahme von staatlicher Schutzinfrastruktur zu verneinen, namentlich steht auch in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung (vgl. dazu Urteile des BVGer D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.6 sowie E-4454/2017 vom 10. Oktober 2019 E. 6.3.4).

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Ausschlussgründe liegen nicht vor (Art. 53 AsylG). Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2018 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 3. Dezember 2018 eine Honorarnote ein. Darin weist er einen zeitlichen Aufwand von 7.75 Stunden basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen im Betrag von Fr. 58.40 aus. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand scheint dem vorliegenden, nicht übermassig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht vollumfänglich angemessen und ist auf fünf Stunden zu kürzen. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'248.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen, welche von der Vorinstanz auszurichten ist.

E. 8.3 Mit vorliegendem Urteil sind die mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 12. September 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'248.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6597/2018 Urteil vom 16. Februar 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 11. August 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kabul. Im Alter von vier oder fünf Jahren sei er mit seiner Familie nach Mazar-i-Sharif gezogen. Nach einem Studium in B._______, habe er ab Ende 2010 beim Aussenministerium in Kabul gearbeitet. Von Mai 2013 bis Juli 2014 sei C._______, der Sohn einer bekannten Persönlichkeit, sein Vorgesetzter gewesen. Anfang 2014 sei er - wie auch andere Angestellte, die unter C._______ gearbeitet hätten - per Telefon von den Taliban unter Drohungen dazu aufgefordert worden, sich von C._______ fernzuhalten. Er habe jedoch seinen Vorgesetzten nicht meiden können. Ab 2011 bis im November 2014 sei er zudem freiwillig für die Nichtregierungsorganisation D._______ tätig gewesen. Im August 2014 habe er einen Drohanruf der Taliban erhalten, sich von D._______ fernzuhalten. Im Oktober 2014 sei die Entscheidung gefällt worden, dass er im Rahmen seiner Anstellung beim Aussenministerium als Diplomat nach E._______ geschickt werde. Am (...) November 2014 sei er beim Vorsitzenden von D._______ zum Essen gewesen, als die Taliban einen Angriff auf dessen Haus, wo sich ebenfalls das Büro der Organisation befunden habe, durchgeführt hätten, wobei er durch Verstecken entkommen sei. Der Vorsitzende und seine (...) Kinder seien getötet worden. Daraufhin sei das Büro geräumt worden. Er habe den Sicherheitsdienst des Aussenministeriums über die Drohungen informiert, dieser habe indes nichts dagegen unternommen. Nach diesem Vorfall bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan hätten ihn Autos auf dem Arbeitsweg eskortiert. Im Januar 2015 habe er eine Stelle als Konsul in der Rechtsabteilung der afghanischen Botschaft in E._______ begonnen. Im Februar 2015 hätten die Taliban (...) angerufen und unter Todesdrohungen verlangt, dass er den Beschwerdeführer von den Behörden und vor allem von internationalen Organisationen wie der UNO fernhalten solle. Am (...) April 2015 habe es einen Anschlag auf (...) Justizamt gegeben, wobei dieser verletzt worden sei. Anfang September 2015 habe er (der Beschwerdeführer) im Rahmen seiner Tätigkeit in E._______ den Auftrag erhalten, Abklärungen zu allfälligen (...) Bankkonten eines Afghanen zu treffen, der Geld von einer afghanischen Bank gestohlen habe. Ein einflussreicher Mitarbeiter der Botschaft habe ihn unter Androhung von Repressalien aufgefordert, dies nicht zu tun. Als ein neuer Aussenminister sein Amt angetreten habe, sei beschlossen worden, dass er (der Beschwerdeführer) doch die ihm ursprünglich zugeteilte Position im F._______ antreten müsse. Dies, weil der neue Aussenminister Tadschike sei und entsprechend Tadschiken bevorzuge (mithin nach E._______ schicke) und Paschtunen benachteilige. Per E-Mail habe er (der Beschwerdeführer) den afghanischen Botschafter in G._______, den er von früher gekannt habe, über diesen Missstand informiert, worauf der afghanische Staatspräsident den neuen Aussenminister deswegen zur Rede gestellt habe. Letzterer habe herausgefunden, dass der Beschwerdeführer diese E-Mail geschrieben habe. Zwei Personen des Aussenministeriums - beide waren Konsuln in E._______ - hätten ihn in E._______ im Oktober 2015 bedroht. Die Anstellung in E._______ habe am (...) Oktober 2015 geendet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er sowohl durch diesen Aussenminister und Personen im Umkreis des einflussreichen Botschaftsangestellten sowie durch die Taliban bedroht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: einen Diplomatenpass im Original sowie einen Diplomatenpass für Auslandsreisen in Kopie, seinen Service-Pass (in Kopie) und seine Tazkara (im Original), ein auf den 7. Dezember 2015 datiertes Schreiben, in dem er seine Asylgründe erklärt, einen Ausdruck eines E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem afghanischen Botschafter in G._______, diverse Studienunterlagen, diverse Zertifikate und Schulunterlagen, diverse Unterlagen von seiner Tätigkeit für das Aussenministerium, zwei Zutritt-Badges vom Aussenministerium, sowie einen USB-Stick mit Informationen zum Angriff auf (...), Dateien über die H._______ und einigen Fotos. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. November 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 23. November 2018 ging zudem eine Beschwerde seines Rechtsvertreters mit Datum vom 21. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In den Rechtsschriften wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Dr. iur. Nicolas Roulet einen amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter die Fürsorgebestätigung und seine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Er habe nicht geltend gemacht, dass er wegen dem Vorfall vom (...) November 2014 oder den zuvor erfolgten telefonischen Drohungen Afghanistan verlassen habe. Vielmehr sei er im Rahmen seiner Anstellung beim Aussenministerium ins Ausland geschickt worden. Somit existiere kein Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban und seiner Ausreise aus Afghanistan. Zusätzlich gebe es keine Hinweise darauf, dass der Angriff am (...) November 2014 ihm gegolten habe. Der Angriff sei auf das Haus des D._______-Vorsitzenden durchgeführt worden, dieser sowie seine (...) Kinder seien dabei getötet worden, dem Beschwerdeführer sei indes nichts passiert, so dass naheliegend scheine, dass der Angriff generell oder spezifisch dem Vorsitzenden gegolten habe. Weiter habe er nicht erwähnt, weshalb er bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban bedroht wäre. Die früheren Bedrohungen durch die Taliban (wegen seines Vorgesetzen beim Aussenministerium C._______ und seiner Tätigkeit für D._______) seien seit 2014 nicht mehr aktuell, weshalb nicht ersichtlich sei, warum er noch heute im Visier der Taliban stehen sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von den Taliban verfolgt würde. Weiter habe er Vorbringen geltend gemacht, die sich aufgrund seiner Tätigkeit bei der afghanischen Botschaft in E._______ ab Januar 2015 und somit nach seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat ergeben hätten. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Anschlag auf das Justizamt im April 2015 spezifisch (...) gegolten habe. Presseberichte würden den Anschlag als einen Angriff auf das Büro des Generalstaatsanwalts/Provinzstaatsanwalts von Mazar-i-Sharif darstellen. An dieser Einschätzung könne auch das Video auf dem eingereichten USB-Stick nichts ändern, das den Anschlag zeige. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Anschlag um eine Folge der Situation allgemeiner Gewalt in Afghanistan handle und nicht um einen gezielten Angriff auf (...). Dementsprechend könne dieser Anschlag auch nicht als eine Folge seiner beruflichen Tätigkeit eingestuft werden, womit das Vorbringen nicht asylrelevant sei. Auch gebe es keine Anzeichen dafür, dass ihm für seine Intervention beim Präsidenten via den afghanischen Botschafter in G._______ und den damit verbundenen Vorwürfen tatsächlich so gravierende Konsequenzen gedroht hätten, wie er geltend mache. Nach den genauen Ereignissen im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch zwei Personen des Aussenministeriums gefragt, sei seinen Aussagen zu entnehmen, dass er lediglich vermute, dass die beiden ihn mit dem Tod bedroht hätten. Für seine restliche Zeit in E._______ habe er zudem keine weiteren Schwierigkeiten mit diesen Personen geltend gemacht. Selbst habe er nie Kontakt mit dem Aussenminister gehabt. Es sei somit lediglich eine unbelegte Vermutung, dass der Aussenminister ihm etwas habe antun wollen, das über eine legitime Ahndung seiner Handlungen hinausgegangen wäre. Trotz der geltend gemachten angeblichen Todesdrohungen durch den Aussenminister und seine Leute sei gemäss seinen Aussagen nicht einmal sein Arbeitsverhältnis im diplomatischen Dienst beendet, sondern er lediglich auf seine frühere respektive eigentliche Position versetzt worden, ohne dass es Hinweise auf konkrete Probleme bis zum Abschluss seiner Tätigkeit in E._______ gebe. Es sei davon auszugehen, dass der Aussenminister ihn zumindest nach Afghanistan zurückbeordert hätte, wenn er ihm etwas hätte antun wollen. Es gebe somit keine Anzeichen dafür, dass er wegen dieses Vorbringens bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Verfolgung zu rechnen hätte. Betreffend die Drohung eines Mitarbeiters der Botschaft, keine Abklärung zu allfälligen (...) Bankkonten eines Afghanen zu tätigen, sei festzuhalten, dass er diesbezüglich keine tatsächlich erlittenen Nachteile geltend gemacht habe und seinen Aussagen und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass diese angebliche Bedrohung aus einem der Motive gemäss Art. 3 AsylG erfolgt sei, sondern vielmehr aus rein kriminellen Interessen, um nämlich den betreffenden Afghanen vor möglichen Konsequenzen seiner Tat zu schützen, womit das Vorbringen nicht asylrelevant sei. An den bisherigen Ausführungen würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Diese würden seine Ausbildungen und Tätigkeit für das Aussenministerium belegen, welche vom SEM nicht bezweifelt würden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, die besonders begünstigenden Umstände seien sowohl für einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als auch nach Mazar-i-Sharif zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei in Mazar-i-Sharif aufgewachsen und habe dort die Schule besucht, später habe er vier Jahre in Kabul gelebt und gearbeitet. Seine Eltern würden in Mazar-i-Sharif leben und er habe Verwandte und Freunde in Kabul und Mazar-i-Sharif. Somit sei davon auszugehen, dass er in beiden Städten über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, welches ihm eine zumindest vorübergehende Unterkunft bieten und bei einer raschen sozialen Reintegration helfen könne. Weiter habe er eine ausgezeichnete Ausbildung mit Universitätsabschluss und mehrjährige Berufserfahrung in einer anspruchsvollen Position bei einer staatlichen Behörde inklusive einem Einsatz im Ausland, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er sich auch wirtschaftlich rasch wieder integrieren und finanzielle Unabhängigkeit erreichen könne. Er habe auch bereits mehrere Jahre selbständig in B._______ sowie in Kabul gelebt und im Rahmen seiner Tätigkeit für das Aussenministerium verschiedene Auslandsreisen absolviert, womit er die Fähigkeit bewiesen habe, sich gut an verschiedene Umstände anpassen zu können. Dies und sein Alter von (...) Jahren spreche dafür, dass er rasch wieder eigenständig leben könne. Er mache auch keine gesundheitlichen Probleme geltend. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene, er sei bei dem Angriff auf das Haus des D._______-Vorsitzenden am (...) November 2014 nur verschont worden, weil er sich versteckt habe. Der Angriff habe nicht namentlich ihm gegolten, indes könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bloss zufällig ins Visier der Taliban geraten und zum Zeitpunkt des Anschlags vor Ort gewesen sei, zumal er bereits zuvor telefonisch bedroht worden sei. Er sei den Taliban namentlich bekannt. Bereits im Oktober 2014, also schon einen Monat vor dem Angriff, sei er im Rahmen seiner Anstellung beim Aussenministerium offiziell nach I._______ in F._______ versetzt worden. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Anschlag auf D._______ und der Möglichkeit, im Ausland als Diplomat arbeiten zu können, habe sich die eigentliche Flucht vor der Verfolgung durch die Taliban erübrigt. Er sei an der Anhörung nicht gefragt worden, was er unternommen hätte, falls er nicht ohnehin ins Ausland versetzt worden wäre. Die Annahme des Postens in E._______ sei als Flucht vor den Taliban zu verstehen und damit von einem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht auszugehen. Der Zusammenhang zwischen der Drohung und dem Anschlag auf (...) am (...) April 2015 sei offensichtlich. (...) sei im Februar 2015 von den Taliban angerufen und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer zu überzeugen, sich von den Behörden und von ausländischen Organisationen wie der UNO fernzuhalten. Er sei bedroht worden, umgebracht zu werden, wenn er es nicht tun würde. Zudem handle es sich bei diesem Vorbringen nicht um einen Nachfluchtgrund, sondern um die weitere Eskalation der Verfolgung durch die Taliban, welche der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Anstellung in E._______ selbst erlebt habe. Selbst wenn es sich um einen Nachfluchtgrund handeln würde, müsse ihm der Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings zugesprochen werden, und die Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) wäre aufgrund der Verfolgung durch die Taliban unzulässig. Entgegen der Behauptung des SEM, wonach die Bedrohung durch die Taliban seit 2014 nicht mehr aktuell sei, sei mit Verweis auf den Bericht der SFH vom 12. September 2018 festzuhalten, dass die Verfolgung von aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung sowie von Unterstützern internationaler Organisationen durch die Taliban als notorisch gelten müsse. Er müsse noch immer davon ausgehen, im Visier der Taliban zu stehen, da er als Diplomat in E._______ mit internationalen Organisationen zu tun gehabt habe. Insgesamt habe er asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen können und die Vorinstanz habe damit die Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. Da wegen seiner Intervention ein Zwist zwischen dem afghanischen Präsidenten und dem Aussenminister entstanden sei, habe der Aussenminister den aus seiner Sicht missliebigen Beschwerdeführer zum Schweigen bringen wollen. Daraufhin sei ihm klar gemacht worden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit dem Schlimmsten zu rechnen habe. Der Aussenminister habe es sich nicht erlauben können, ihn nach Afghanistan zurückzubeordern, um ihn dort verschwinden zu lassen. Vielmehr hätte mit der Versetzung in den F._______ der Schein gewahrt und sichergestellt werden sollen, dass er J._______ verlasse, da es hier schwieriger sein dürfte, einen Dissidenten verschwinden zu lassen. Weiter drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Gefahr für Leib und Leben aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit der Korruptions- und Geldwäschereiaffäre rund um die H._______. Er habe eine Meldung der afghanischen Behörden im Zusammenhang mit Bankkonten von K._______ in der J._______ an die J._______ Behörden weitergeleitet, obwohl ihm dafür Nachteile seitens eines Familienangehörigen von K._______ angedroht worden seien. Angesichts der Deliktssumme und der damit verbundenen finanziellen Interessen der Familie von K._______ müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Rolle in der Ermittlung betreffend diese Bankkonten in der J._______ um sein Leben fürchten müsse, wenn er nach Afghanistan und damit in den Machtbereich der Familie um K._______ zurückkehren müsse. Der afghanische Staat sei zu schwach, um ihm ausreichend Schutz zu bieten. Wegen seiner Ausbildung und vorherigen Tätigkeiten als ehemaliger Konsul in der afghanischen Botschaft in E._______ und als freiwilliger Mitarbeiter von D._______ entspreche er dem Gefährdungsprofil, womit er begründete Furcht davor habe, im Fall einer Rückkehr in seine Heimat ernsthaften Nachteilen und Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein, ohne dass er auf einen genügenden staatlichen Schutz zählen könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative fehle. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht. Auch wenn er sein ganzes Leben auf niedrigstem Niveau verbringen würde, könnte er sich, seine Familie, seine Verwandte und Freunde nicht vor den Taliban in Sicherheit bringen. Deshalb erweise sich der Wegweisungsvollzug sowohl als unzulässig als auch als unzumutbar. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Arbeitsverhältnisse sowie die Bedrohung durch die Taliban nicht bezweifelt. Auch das Gericht stellt diese nicht in Frage. Der Beschwerdeführer hat hierzu zahlreiche Beweismittel eingereicht. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Gerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Dschalalabad und Kunduz (vgl. dazu ausführlich a.a.O. E. 7.3 und E. 7.4 sowie zu den jüngsten Anschlägen: Zeit online, Landesweite Taliban-Angriffe in Afghanistan, 22. April 2020, https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-04/afghanistan-taliban-angriffe-landesweit-tote, abgerufen am 20.01.2021, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], «Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage» vom 30. September 2020). 7.3.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, S. 40 ff. sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis" vom Juni 2018, S. 41-43). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. EASO: «Afghanistan Security situation» vom September 2020, Kapitel 1.3.4; SFH: «Afghanistan: Gefährdungsprofile» vom 30. September 2020, S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, für das afghanische Aussenministerium gearbeitet und sich für D._______, eine Nichtregierungsorganisation engagiert zu haben. Insofern gehört er zu jener Personengruppe, welche aufgrund ihrer Exponiertheit bereits an sich einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. Anfangs 2014 sowie im August 2014 habe er einen Drohanruf der Taliban erhalten mit der Forderung, sich von C._______ respektive D._______ fernzuhalten (vgl. A11 F75 ff.). Bereits im Oktober 2014 erhielt er die Zusage betreffend seine Versetzung nach E._______. Nach dem Anschlag auf den Hauptsitz von D._______ ergriff er Sicherheitsmassnahmen und wurde bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan jeweils auf seinem Arbeitsweg von Autos eskortiert (vgl. A4 S. 7 und A11 F51). Nach seiner Ausreise hätten die Taliban im Februar 2015 (...) mit dem Tod bedroht und von ihm verlangt, dass er den Beschwerdeführer dazu bringen solle, sich von den Behörden und internationalen Organisationen fernzuhalten. Am (...) April 2015 gab es einen Anschlag auf (...), bei welchem dieser verletzt wurde. Vor diesem Hintergrund hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit seiner Ausreise nicht verbessert, sondern vielmehr über alle Regionen hinweg weiter verschlechtert hat (siehe E. 7.3.1 f.), ist anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch zum heutigen Zeitpunkt künftige Übergriffe seitens der Taliban oder ihr nahestehender Gruppierungen zu befürchten hat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative fällt ausser Betracht. Angesichts seiner beruflichen Schwierigkeiten und der zwischenzeitlich veränderten Machtverhältnisse im Aussenministerium (ethnische Änderungen in der Nachfolge des ihm wohlgesinnten Vorgesetzten), kann überdies auch nicht garantiert werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan besonderer behördlicher Schutz zukommen würde, so wie es in der Vergangenheit vorgekommen ist. Damit ist schliesslich die Inanspruchnahme von staatlicher Schutzinfrastruktur zu verneinen, namentlich steht auch in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung (vgl. dazu Urteile des BVGer D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.6 sowie E-4454/2017 vom 10. Oktober 2019 E. 6.3.4). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Ausschlussgründe liegen nicht vor (Art. 53 AsylG). Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2018 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 3. Dezember 2018 eine Honorarnote ein. Darin weist er einen zeitlichen Aufwand von 7.75 Stunden basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen im Betrag von Fr. 58.40 aus. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand scheint dem vorliegenden, nicht übermassig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht vollumfänglich angemessen und ist auf fünf Stunden zu kürzen. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'248.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen, welche von der Vorinstanz auszurichten ist. 8.3 Mit vorliegendem Urteil sind die mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 12. September 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'248.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: