Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige, ethnische Hazara, und stammen aus der Ortschaft I._______, Bezirk J._______, Provinz Ghazni. Gemäss ihren Angaben verliessen sie Afghanistan am 25. Juli 2015 und reisten über die Türkei und Griechenland am 27. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. B. Am 17. September 2015 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sowie die älteste Tochter C._______ zur Person und zum Reiseweg befragt (BzP). Aus Kapazitätsgründen verzichtete die Vorinstanz auf eine summarische Befragung zu ihren Asylgründen. Im Rahmen der Frage, ob er sich bereits vorher im Ausland aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich etwa zwei Monate vor der Ausreise der Familie aus Afghanistan für rund 25 Tage in K._______ aufgehalten; sein Vater sei dort medizinisch behandelt worden (vgl. act. A5/13, F. 2.04). C. Am 9. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden Dokumente zum Beweis ihrer Vorbringen ein. Dabei handelte es sich um den Waffenschein des Beschwerdeführers, seinen Dienstausweis sowie zwei Drohbriefe der Taliban an den Vater des Beschwerdeführers, die aus dem Jahr 2015 stammten, ein Brief in Paschtu, der zweite in Dari, mit gleichlautendem Inhalt. D. Am 15. Juni 2016 wurden die Eltern sowie die Töchter C._______ und D._______ einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis zur Ausreise in Diensten von Abdul Raschid Dostum gestanden, er sei ein Mitglied dessen persönlicher Hausgarde gewesen. Er habe die meiste Zeit im Haus von Dostum in Kabul gearbeitet, manchmal habe er den Vizepräsidenten auf Reisen in andere Städte begleitet, wo dieser weitere Häuser habe. Nur er sei in Kabul gewesen, seine Familie sei am Familiensitz in I._______ geblieben und habe dort mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder zusammengelebt. Das Gebiet um J._______, I._______, sei eine Hochburg der Taliban. Lange Zeit habe niemand im Dorf gewusst, welcher Tätigkeit er in Kabul nachgehe. Irgendwann hätten die lokalen Taliban jedoch erfahren, dass er für Dostum arbeite. Bereits zwei bis drei Monate vor dem Vorfall, der letztlich zur Ausreise geführt habe, hätten ihn die lokalen Taliban mehrfach verbal bedroht, wenn er sich auf Diensturlaub befunden habe und nach Hause gereist sei. Zunächst habe er diese verbalen Bedrohungen nicht ernst genommen, dann seien innerhalb von zehn Tagen zwei Drohbriefe bei seinem Vater abgegeben worden. Der erste Brief sei in Paschtu gewesen, der zweite in Dari. Eine Woche nachdem der Brief in Paschtu abgegeben worden war, hätten Taliban seinen Vater aufgesucht, mitgenommen und für sieben Tage festgehalten. Nach einer Intervention der Stammesältesten und der Geistlichen sei sein Vater wieder freigelassen worden, unter der Bedingung, dass dieser ihn, den Beschwerdeführer, ausliefere. Man habe ihm vorgeworfen, für die Regierung zu arbeiten und ein Spion zu sein, der Informationen an Dostum weiterleite. Drei Tage nach der Entlassung des Vaters sei der Brief in Dari eingetroffen. Er wisse nicht mehr genau, wann dieser Vorfall sich ereignet habe, jedoch könne das genaue Datum den Briefen entnommen werden. Der Vater habe ihn nach seiner Freilassung informiert und gebeten, er solle nicht mehr nach I._______ kommen, sondern in Kabul bleiben. Danach habe ihm der Vater die Briefe persönlich in Kabul überbracht. In den Briefen verlangten die Taliban seine Auslieferung, andernfalls werde die Familie umgebracht und das Haus in Brand gesteckt. Nach diesen Vorfällen habe er entschieden, sich und seine Familie in Sicherheit zu bringen; sofort habe er Reisepässe und Visa für die Türkei beantragt und erhalten. Seine Frau und die Kinder seien einen Tag vor der Abreise von einem befreundeten Nachbarn von I._______ nach Kabul gebracht worden. Inzwischen lebten nur noch seine Eltern und sein jüngerer Bruder dort. Der Vater habe einen Verwalter für die Ländereien eingestellt, da er selbst zu alt sei. Er stehe mit dem Vater in Kontakt, jedoch sei die Verbindung schlecht. Der Vater berichte, dass hin und wieder Taliban ihn verbal bedrohten und sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigten. Die Taliban gingen wohl davon aus, er halte sich im Land versteckt. Die Ehefrau sowie die beiden Töchter bestätigten in ihren Anhörungen im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemanns und Vaters. Darüber hinaus machten sie geltend, dass das Leben für Frauen im Taliban-Gebiet sehr schwierig sei und sie das Haus nur mit einer Burka hätten verlassen können. Insbesondere die Töchter brachten vor, sie hätten keinerlei Freiheiten gehabt. Es sei sehr schwierig gewesen, die Schule zu besuchen und sie hätten sich als Mädchen nie sicher gefühlt. E. Mit Verfügung vom 10. August 2016 - eröffnet am 11. August 2016 - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung. Der Vollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Das SEM hielt die Bedrohung der Beschwerdeführenden durch die Taliban für nicht glaubhaft gemacht: Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die verbalen Bedrohungen seien wenig substantiiert ausgefallen, zudem sei nicht nachvollziehbar, dass weder er noch die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Festnahme des Vaters, beziehungsweise Schwiegervaters, zeitlich einzuordnen vermochten, sei dies doch das wesentliche fluchtauslösende Ereignis gewesen. Ferner hätten die Drohbriefe - umgerechnet in westliche Zeitrechnung - jeweils ein Datum im Jahr 1923 getragen, was wenig wahrscheinlich erscheine, wenn es sich um echte Dokumente handeln sollte; ohnehin sei der Beweiswert dieser Briefe gering, da es sich um Fälschungen, beziehungsweise um auf Anfrage ausgestellte Dokumente handeln könne. Kaum nachvollziehbar sei auch, dass die Familie von den Taliban in den Briefen erst massiv bedroht worden, es dann jedoch zu keinen ernsthaften Behelligungen gekommen sei. Dies spreche gegen eine tatsächliche Bedrohung und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden und der Familie. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der BzP erwähnt, sich mit dem Vater zwei Monate vor der Ausreise in K._______ aufgehalten zu haben, wobei dies genau der Zeitraum gewesen sei, in dem auch die ersten verbalen Drohungen durch die Taliban stattgefunden haben sollen, was wenig plausibel sei. Die von den weiblichen Familienmitgliedern geltend gemachten Schwierigkeiten als Frauen und Mädchen in den von den Taliban dominierten Gebieten, bewertete das SEM als nicht asylrelevant, zumal es nie zu konkreten Verfolgungshandlungen durch die Taliban gekommen sei. F. Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht an und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Am 13. September 2016 reichte sie eine Fürsorgebestätigung ein. In der Beschwerdeeingabe erläuterte sie, der Beschwerdeführer sei nie selbst verbal von den Taliban bedroht worden, sondern diese hätten ihre Drohungen stets seinem Vater gegenüber geäussert. Dieses Missverständnis erkläre, warum der Beschwerdeführer auch keine genaueren Angaben habe machen können. Es treffe ferner nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle zeitlich nicht habe einordnen können, vielmehr habe er - ausgehend von der Ausreise im Juli 2015 - das Geschehen schlüssig zurückdatieren können. Auch wenn genaue Daten und Zeitangaben in der afghanischen Kultur nur eine untergeordnete Rolle spielten, seien die Schilderungen des Beschwerdeführers substantiiert und genügend präzise ausgefallen. Betreffend die Daten auf den Drohbriefen sei festzuhalten, dass die Briefe selbst sehr viele orthographische Fehler enthielten, was bereits der Dolmetscher in der Anhörung bemerkt habe. Dies deute nicht auf deren Fälschung hin, sondern vielmehr darauf, dass die Verfasser sehr ungebildet gewesen sein müssen, was jedoch nicht gegen die Echtheit der Dokumente spreche. Der Umstand, dass die Taliban ihren Drohungen gegen den Vater und den Rest der Familie keine Taten hätten folgen lassen, erkläre sich mit dem Umstand, dass der Vater ein alter Mann sei und die Taliban sich nur für den Beschwerdeführer interessiert hätten. Inzwischen seien auch die Eltern des Beschwerdeführers und der Bruder aus I._______ weggezogen. Der Beschwerdeführer wisse nicht wohin, die telefonische Verbindung beim letzten Kontakt sei sehr schlecht gewesen. Bezüglich der Auslandsreise nach K._______ sei dem Beschwerdeführer offensichtlich ein Fehler passiert, das SEM hätte ihm dazu das rechtliche Gehör gewähren müssen. In diesem Zusammenhang komme zum Tragen, dass nur eine verkürzte BzP stattgefunden habe und die Daten in der Eile falsch protokolliert worden sein dürften. Insgesamt könnten die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten aufgelöst werden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für Vizepräsident Dostum sei unbestritten, er gelte aus Sicht der Taliban als Unterstützer der Regierung und gehöre deshalb zu einer besonders bedrohten Risikogruppe. Die von den Beschwerdeführenden übereinstimmend geschilderten Vorfälle deckten sich im Übrigen mit den Informationen über das Vorgehen der Taliban gegen unliebsame Zivilisten. Da die afghanische Regierung keinen Schutz gegen die Übergriffe der Taliban bieten könne, seien die Beschwerdeführenden im Fall der Rückkehr wegen der ihnen unterstellten politischen Anschauung in asylbeachtlicher Weise gefährdet. Da sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und keine Ausschlussgründe ersichtlich seien, sei ihnen Asyl zu gewähren, der Vollzug ihrer Wegweisung sei unzulässig. G. Am 15. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zum Verfahren zunächst per Telefax und dann per Post beim Gericht ein. Es handelte sich dabei um Arztberichte, datierend vom Januar und Februar 2014, betreffend die Behandlung des Vaters des Beschwerdeführers in K._______. Diese Unterlagen seien geeignet zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater im Januar bis Februar 2014, also mehr als ein Jahr vor seiner Ausreise und bevor er von den Taliban bedroht worden sei, in K._______ aufgehalten habe. H. In der Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Antragsgemäss wurde die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, unter Hinweis, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. In der Stellungnahme vom 29. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest. Das SEM erklärte, die eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit der Reise nach K._______ belegten nicht, dass der Beschwerdeführer nicht auch im Frühjahr 2015 - wie in der BzP angegeben - in K._______ gewesen sei. Bei der Rückübersetzung des Protokolls der Befragung habe er Gelegenheit gehabt, Korrekturen vorzunehmen, was er nicht getan habe. Zudem wies das SEM nochmals auf die ungenügende Substantiierung des Vorbringens der Bedrohungen durch die Taliban hin, insbesondere betreffend die Angaben zu den zeitlichen Abläufen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden Afghanistan bereits viel früher als vorgebracht verlassen haben könnten; Aufschluss über den Ausreisezeitpunkt hätten die Reisepässe geben können - diese hätten die Beschwerdeführenden jedoch nicht vorgelegt. J. In der Replik vom 18. Oktober 2016 hielt die Rechtsvertreterin daran fest, dass Asylsuchenden im Rahmen der Befragungen und Anhörungen vor dem SEM üblicherweise Gelegenheit gegeben werde, allfällige Missverständnisse und Widersprüche auszuräumen, was vorliegend unterlassen worden sei. Sie unterstrich erneut die Vorbringen in der Beschwerde und reichte eine Honorarnote ein. K. Im weiteren Verlauf erkundigte sich die Rechtsvertreterin wiederholt nach dem Stand des Verfahrens, zuletzt am 15. November 2018; sie legte eine neue Honorarnote ins Recht. L. Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. November 2018 mit, das Gericht sei um einen raschen Entscheid bemüht. M. Am 7. März 2019 ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, da sie ihr Arbeitsverhältnis bei der Advokatur Kanonengasse in Zürich beende. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther, ebenfalls in der Kanzlei Kanonengasse tätig, als amtlichen Rechtsbeistand. N. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther, legitimiert durch Vollmacht vom 4. Februar 2019, als neuen amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Im Folgenden ist zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer und auch seine Familienmitglieder angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als Mitglied der Hausgarde von Vizepräsident Dostum im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine begründete Furcht vor zukünftiger, asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban haben müssen.
E. 4.2 Das SEM machte in Bezug auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft geltend, die Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführer, hätten die geltend gemachte konkrete Bedrohung durch die Taliban am Herkunftsort der Familie in I._______ nicht glaubhaft machen können. Die Schilderungen der Asylgründe des Beschwerdeführers seien teils unkonkret, teils widersprüchlich ausgefallen und die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die drohende Verfolgung zu belegen. Die Vorbringen der weiblichen Familienmitglieder betreffend die schwierige Situation von Frauen in den von Taliban dominierten Teilen des Landes seien nicht asylrelevant. In der Vernehmlassung äusserte die Vorinstanz weitere Zweifel hinsichtlich der zeitlichen Abläufe und hielt es nicht für ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden Afghanistan bereits viel früher als angegeben verlassen haben könnten.
E. 4.3 In der Beschwerde wird dargelegt, für den Beschwerdeführer und seine Familie bestehe - entgegen der Einschätzung des SEM - sehr wohl das Risiko einer Verfolgung durch die Taliban, was Ersterer auch schlüssig und substantiiert dargelegt habe. Das SEM lasse ausser Acht, dass für den Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit für den bekannten Politiker Dostum ein erhöhtes Risiko bestehe, in den Fokus der Taliban zu geraten. Die Taliban gingen gezielt gegen Personen vor, die mit oder für die afghanische Regierung arbeiten würden. Er und seine Familie seien deshalb gefährdet, zumal die afghanische Regierung nicht im Stande sei, privaten Personen genügend Schutz zu gewähren. Sie hätten zwei Drohbriefe der Taliban vorgelegt, die das SEM pauschal als gekaufte Dokumente ohne Beweiswert abgetan habe. In der Replik wurde ferner gerügt, dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Anhörung keine Gelegenheit gegeben habe, zu einem offensichtlichen Missverständnis - der Frage, wann er mit dem Vater in K._______ gewesen sei -, Stellung zu nehmen, sondern daraus einen weiteren Widerspruch konstruiert und seine Vorbringen für unglaubhaft erachtet habe.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der ISAF über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren (vgl. dazu auch die Ausführungen im Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.1).
E. 4.5 Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/p df/BTI_2016_Afghanistan.pdf, abgerufen am 23.05.2019; vgl. auch Urteil des BVGer E-5522/2017 vom 30. Januar 2018). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., sowie die beiden EASO Berichte: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2018, S. 41-43). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt diese Risikoprofile (vgl. dazu das Urteil D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.4 mit Hinweis auf die Urteile E-2802/2014 vom 15. Januar 2015, E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015, E. 7.3; D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6, sowie auch das Urteil D-4269/2017 vom 28. Februar 2019).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise ein Mitglied der persönlichen Hausgarde von Vizepräsident Dostum gewesen ist. Auch die Vorinstanz hat diesen Umstand nicht in Frage gestellt.
E. 5.2 Zweifellos handelt es sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers um eine äusserst exponierte Persönlichkeit. Der einstige Warlord Abdul Raschid Dostum ist auch in seiner aktuellen Position als Vizepräsident sehr umstritten. Er hat viele Feinde, wiederholt wurden Mordanschläge auf ihn ausgeübt, zuletzt im März 2019. Bei diesem letzten Attentatsversuch kamen mehrere seiner Leibwächter ums Leben (vgl. afp-Meldung vom 30. März 2019, Afghanistans umstrittener Vize-Präsident Dostum überlebt Taliban-Anschlag, www.welt.de/newsticker/news1/article191105711/Praesident-Afghanistans-umstrittener-Vize-Praesident-Dostum-ueberlebt-Taliban-Anschlag.html, abgerufen am 23.05.2019). Einen weiteren Anschlagsversuch eines Selbstmordattentäters überlebte er im Juli 2018, auch hier waren Tote zu beklagen (vgl. dpa-Meldung vom 22. Juli 2018, Anschlag bei Rückkehr von Vizepräsident Dostum - etliche Tote, www.spiegel.de/politik/ausland/kabul-anschlag-bei-rueckkehr-von-afghanistans-vizepraesident-a-1219622.html, abgerufen am 23.05.2019). Fraglich ist, ob auch der Beschwerdeführer, als Mitglied der Hausgarde von Dostum, ein hohes Risikoprofil erfüllt. Dies wäre insbesondere zu bejahen, wenn er als Mitarbeiter der Regierung offensichtlich wahrgenommen würde.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer schilderte, dass er vor allem im Innenhof des Anwesens des Vizepräsidenten in Kabul gearbeitet, die Personalien von Bittstellern aufgenommen und letztere später zu ihm geführt habe (vgl. act. A16/11 F29). Ausserhalb des Hauses seien Wachen postiert gewesen. Manchmal habe er den Vizepräsidenten auf Reisen in andere Städte begleitet und dort dieselben Aufgaben wahrgenommen (vgl. ebenda, F32 - F34). Der Beschwerdeführer brachte auch vor, lange Zeit habe in seinem Heimatdorf kaum jemand gewusst, was er in Kabul arbeite (vgl. ebenda F12). Irgendwann hätten dann die Drohungen durch die Taliban angefangen, die letztlich zur Flucht der Familie geführt hätten.
E. 5.4 Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit - der vorgängigen Kontrolle von Personen, welche zu Dostum hätten vorgelassen werden wollen - im Lichte der Öffentlichkeit nicht als Mitarbeiter des Vizepräsidenten wahrgenommen wurde, sondern nur von einem beschränkten Personenkreis, welcher Einlass in das Anwesen und einen Termin beim Vizepräsidenten begehrt habe. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, während seiner Aufenthalte in Kabul bedroht oder in anderer Weise behelligt worden zu sein, so dass davon ausgegangen werden muss, er sei in Kabul nicht aufgefallen oder in den Fokus von Gegnern der Regierung geraten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban bezieht sich auf Vorfälle, die sich in seinem Heimatort in der Provinz Ghazni ereignet haben sollen. Dieses Vorbringen hält das Gericht - aus denselben Gründen wie bereits die Vorinstanz - nicht für überwiegend wahrscheinlich. Wie von der Vorinstanz festgestellt, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin, die während den Ereignissen selbst vor Ort gewesen sein will, an das genaue Datum der Verhaftung des Vaters, beziehungsweise Schwiegervaters, erinnern konnten. Des Weiteren ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Vorbringen im Hinblick auf die Intensität der Bedrohung wenig plausibel sind. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass die Taliban, nachdem sie die Familie angeblich bedrohten, Drohbriefe schickten, eine Frist setzten und den Vater des Beschwerdeführers nach Ablauf der Frist festhielten (vgl. act. A16/11 F7, F10), keine weiteren Schritte unternommen haben sollen, um des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Auch die Beschwerdeführerin hat zu Protokoll gegeben, in den Drohbriefen sei ihr Schwiegervater aufgefordert worden, ihren Ehemann den Taliban zu übergeben, ansonsten würde die Familie ausgelöscht (vgl. act. A17/7, F5). Obwohl in der Replik vorgebracht wird, die Taliban vermuteten den Beschwerdeführer noch immer in Afghanistan, wurde der Vater und dessen am Wohnort zurückgebliebene Familie nach Angaben des Beschwerdeführers nicht weiter behelligt (vgl. act. A16/11 F25). Für den auf Stufe der Replik geltend gemachten Umzug der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers gibt es keine Belege. Schliesslich ist der Vorinstanz auch dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich über die den Drohbriefen vorangegangenen verbalen Bedrohungen äusserte und diese Wiedersprüche durch die Erklärungen in der Beschwerde nicht überzeugend aufgelöst werden konnten; die Erklärungen, er sei nie selbst direkt verbal bedroht worden, überzeugt nicht. Ferner machte der Beschwerdeführer keinerlei Aussagen dazu, unter welchen Umständen die Taliban überhaupt herausgefunden haben sollen, dass er in Kabul für den Vizepräsidenten Dostum gearbeitet habe. Den Aussagen der Beschwerdeführerin, die sich selbst ständig am Familiensitz und Wohnort des Vaters aufgehalten habe, ist diesbezüglich ebenfalls nichts Konkretes zu entnehmen (vgl. act. A17/7, F5). Die Erläuterungen in der Beschwerde und der Replik zu diesen offenen Fragen im Sachverhalt sind nicht geeignet, die zutreffenden Feststellungen und Zweifel der Vorinstanz in Hinblick auf die Glaubhaftmachung zu entkräften. Die Beschwerdeführenden können auch das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Familie vor der Ausreise von den Taliban tatsächlich in der geschilderten Weise bedroht wurde. Wenig ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf den Aufenthalt in K._______ wahrscheinlich falsche Daten angegeben hat. Anders als das SEM geht das Gericht in diesem Punkt (insbesondere angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweisunterlagen betreffend den Aufenthalt in K._______ nicht im Jahr 2015, sondern 2014) davon aus, dass es sich wohl tatsächlich um ein Versehen gehandelt haben könnte, das der Situation in der abgekürzten BzP geschuldet ist und dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf. Dieser Aspekt ist aber letztlich nicht ausschlaggebend und ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sein zentrales Vorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch die Taliban nicht hat plausibel machen können.
E. 5.5 Auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die beiden Drohbriefe der Taliban weisen aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale lediglich einen beschränkten Beweiswert auf; zudem vermögen die Ausführungen in der Beschwerde die Zweifel an der falschen Datierung nicht zu entkräften.
E. 5.6 Aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers für einen hochrangigen Politiker ist für ihn und seine Familienmitglieder demnach keine auch objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, im Rahmen seiner vierjährigen Tätigkeit in Kabul je konkrete asylrelevante Nachteile erfahren zu haben. Sodann wurde er dort - und wie unter E. 5.4 erörtert, mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in seinem Heimatdorf nicht - nicht durch die Taliban bedroht. Zwar weist der Beschwerdeführer als Mitglied der Hausgarde des Vizepräsidenten Dostum abstrakt ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf, jedoch konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass er in dieser Funktion öffentlich wahrgenommen und konkret bedroht wurde. Er weist demnach kein hohes Risikoprofil auf, das asylrelevant wäre.
E. 5.7 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung entbehrt demnach einer individuell konkreten Grundlage, weshalb keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen sind.
E. 5.8 Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Befürchtungen vor den Taliban und ihre eingeschränkten Lebensverhältnisse haben nicht die Schwelle einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erreicht. Diesem Vorbringen wurde von der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen. Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Afghanistan als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) - vom Gericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
E. 5.9 Im Ergebnis hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 gutgeheissen wurde, und weiterhin von der Bedürftigkeit auszugehen ist, wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind amtlich verbeiständet. Mit vorgenannter Zwischenverfügung wurde ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und zunächst MLaw Angela Stettler, später Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtliche Vertretung eingesetzt. Mit ihrem Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat legte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote vor, in der sie einen Aufwand von 10.8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 38.50.- geltend machte. Praxisgemäss ist der Aufwand pro futuro (hier: 0.5 Stunden und Porto Fr. 5.30) nicht anzurechnen (vgl. zum Beispiel das Urteil des BVGer D-4360/2018 vom 4. Februar 2019 E. 9.2). Das Gericht erachtet vorliegend den Stundenansatz von Fr. 150.- für massgebend (vgl. Instruktionsverfügung vom 20. September 2016), da alle zu vergütenden Verfahrenshandlungen durch die erste Rechtsvertreterin, MLaw Angela Stettler, vorgenommen wurden. Rechtsanwalt Urs Ebnöther hat keine Eingaben vorgenommen, die zu entschädigen wären. Gemäss Aktenlage und den Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 [VGKE, SR 173.320.2]1652), ist zulasten der Gerichtskasse demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Nachdem das Mandat beim Wechsel der Rechtsverbeiständung von MLaw Angela Stettler zu Rechtsanwalt Urs Ebnöther im Advokaturbüro Kanonengasse verblieben ist und im Gesuch von MLaw Stettler um Entlassung aus dem Mandat nichts Gegenteiliges festgehalten wurde, ist davon auszugehen, der Anspruch auf das amtliche Honorar sei implizit an das Advokaturbüro übertragen worden (vgl. Anne Kneer/Linus Sonderegger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, in ASYL 2/2017 S. 18), weshalb das amtliche Honorar dem heutigen Rechtsbeistand auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Rechtsbeistand ist zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1700.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5479/2016 Urteil vom 7. Juni 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige, ethnische Hazara, und stammen aus der Ortschaft I._______, Bezirk J._______, Provinz Ghazni. Gemäss ihren Angaben verliessen sie Afghanistan am 25. Juli 2015 und reisten über die Türkei und Griechenland am 27. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. B. Am 17. September 2015 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sowie die älteste Tochter C._______ zur Person und zum Reiseweg befragt (BzP). Aus Kapazitätsgründen verzichtete die Vorinstanz auf eine summarische Befragung zu ihren Asylgründen. Im Rahmen der Frage, ob er sich bereits vorher im Ausland aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich etwa zwei Monate vor der Ausreise der Familie aus Afghanistan für rund 25 Tage in K._______ aufgehalten; sein Vater sei dort medizinisch behandelt worden (vgl. act. A5/13, F. 2.04). C. Am 9. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden Dokumente zum Beweis ihrer Vorbringen ein. Dabei handelte es sich um den Waffenschein des Beschwerdeführers, seinen Dienstausweis sowie zwei Drohbriefe der Taliban an den Vater des Beschwerdeführers, die aus dem Jahr 2015 stammten, ein Brief in Paschtu, der zweite in Dari, mit gleichlautendem Inhalt. D. Am 15. Juni 2016 wurden die Eltern sowie die Töchter C._______ und D._______ einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis zur Ausreise in Diensten von Abdul Raschid Dostum gestanden, er sei ein Mitglied dessen persönlicher Hausgarde gewesen. Er habe die meiste Zeit im Haus von Dostum in Kabul gearbeitet, manchmal habe er den Vizepräsidenten auf Reisen in andere Städte begleitet, wo dieser weitere Häuser habe. Nur er sei in Kabul gewesen, seine Familie sei am Familiensitz in I._______ geblieben und habe dort mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder zusammengelebt. Das Gebiet um J._______, I._______, sei eine Hochburg der Taliban. Lange Zeit habe niemand im Dorf gewusst, welcher Tätigkeit er in Kabul nachgehe. Irgendwann hätten die lokalen Taliban jedoch erfahren, dass er für Dostum arbeite. Bereits zwei bis drei Monate vor dem Vorfall, der letztlich zur Ausreise geführt habe, hätten ihn die lokalen Taliban mehrfach verbal bedroht, wenn er sich auf Diensturlaub befunden habe und nach Hause gereist sei. Zunächst habe er diese verbalen Bedrohungen nicht ernst genommen, dann seien innerhalb von zehn Tagen zwei Drohbriefe bei seinem Vater abgegeben worden. Der erste Brief sei in Paschtu gewesen, der zweite in Dari. Eine Woche nachdem der Brief in Paschtu abgegeben worden war, hätten Taliban seinen Vater aufgesucht, mitgenommen und für sieben Tage festgehalten. Nach einer Intervention der Stammesältesten und der Geistlichen sei sein Vater wieder freigelassen worden, unter der Bedingung, dass dieser ihn, den Beschwerdeführer, ausliefere. Man habe ihm vorgeworfen, für die Regierung zu arbeiten und ein Spion zu sein, der Informationen an Dostum weiterleite. Drei Tage nach der Entlassung des Vaters sei der Brief in Dari eingetroffen. Er wisse nicht mehr genau, wann dieser Vorfall sich ereignet habe, jedoch könne das genaue Datum den Briefen entnommen werden. Der Vater habe ihn nach seiner Freilassung informiert und gebeten, er solle nicht mehr nach I._______ kommen, sondern in Kabul bleiben. Danach habe ihm der Vater die Briefe persönlich in Kabul überbracht. In den Briefen verlangten die Taliban seine Auslieferung, andernfalls werde die Familie umgebracht und das Haus in Brand gesteckt. Nach diesen Vorfällen habe er entschieden, sich und seine Familie in Sicherheit zu bringen; sofort habe er Reisepässe und Visa für die Türkei beantragt und erhalten. Seine Frau und die Kinder seien einen Tag vor der Abreise von einem befreundeten Nachbarn von I._______ nach Kabul gebracht worden. Inzwischen lebten nur noch seine Eltern und sein jüngerer Bruder dort. Der Vater habe einen Verwalter für die Ländereien eingestellt, da er selbst zu alt sei. Er stehe mit dem Vater in Kontakt, jedoch sei die Verbindung schlecht. Der Vater berichte, dass hin und wieder Taliban ihn verbal bedrohten und sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigten. Die Taliban gingen wohl davon aus, er halte sich im Land versteckt. Die Ehefrau sowie die beiden Töchter bestätigten in ihren Anhörungen im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemanns und Vaters. Darüber hinaus machten sie geltend, dass das Leben für Frauen im Taliban-Gebiet sehr schwierig sei und sie das Haus nur mit einer Burka hätten verlassen können. Insbesondere die Töchter brachten vor, sie hätten keinerlei Freiheiten gehabt. Es sei sehr schwierig gewesen, die Schule zu besuchen und sie hätten sich als Mädchen nie sicher gefühlt. E. Mit Verfügung vom 10. August 2016 - eröffnet am 11. August 2016 - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung. Der Vollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Das SEM hielt die Bedrohung der Beschwerdeführenden durch die Taliban für nicht glaubhaft gemacht: Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die verbalen Bedrohungen seien wenig substantiiert ausgefallen, zudem sei nicht nachvollziehbar, dass weder er noch die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Festnahme des Vaters, beziehungsweise Schwiegervaters, zeitlich einzuordnen vermochten, sei dies doch das wesentliche fluchtauslösende Ereignis gewesen. Ferner hätten die Drohbriefe - umgerechnet in westliche Zeitrechnung - jeweils ein Datum im Jahr 1923 getragen, was wenig wahrscheinlich erscheine, wenn es sich um echte Dokumente handeln sollte; ohnehin sei der Beweiswert dieser Briefe gering, da es sich um Fälschungen, beziehungsweise um auf Anfrage ausgestellte Dokumente handeln könne. Kaum nachvollziehbar sei auch, dass die Familie von den Taliban in den Briefen erst massiv bedroht worden, es dann jedoch zu keinen ernsthaften Behelligungen gekommen sei. Dies spreche gegen eine tatsächliche Bedrohung und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden und der Familie. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der BzP erwähnt, sich mit dem Vater zwei Monate vor der Ausreise in K._______ aufgehalten zu haben, wobei dies genau der Zeitraum gewesen sei, in dem auch die ersten verbalen Drohungen durch die Taliban stattgefunden haben sollen, was wenig plausibel sei. Die von den weiblichen Familienmitgliedern geltend gemachten Schwierigkeiten als Frauen und Mädchen in den von den Taliban dominierten Gebieten, bewertete das SEM als nicht asylrelevant, zumal es nie zu konkreten Verfolgungshandlungen durch die Taliban gekommen sei. F. Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht an und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Am 13. September 2016 reichte sie eine Fürsorgebestätigung ein. In der Beschwerdeeingabe erläuterte sie, der Beschwerdeführer sei nie selbst verbal von den Taliban bedroht worden, sondern diese hätten ihre Drohungen stets seinem Vater gegenüber geäussert. Dieses Missverständnis erkläre, warum der Beschwerdeführer auch keine genaueren Angaben habe machen können. Es treffe ferner nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle zeitlich nicht habe einordnen können, vielmehr habe er - ausgehend von der Ausreise im Juli 2015 - das Geschehen schlüssig zurückdatieren können. Auch wenn genaue Daten und Zeitangaben in der afghanischen Kultur nur eine untergeordnete Rolle spielten, seien die Schilderungen des Beschwerdeführers substantiiert und genügend präzise ausgefallen. Betreffend die Daten auf den Drohbriefen sei festzuhalten, dass die Briefe selbst sehr viele orthographische Fehler enthielten, was bereits der Dolmetscher in der Anhörung bemerkt habe. Dies deute nicht auf deren Fälschung hin, sondern vielmehr darauf, dass die Verfasser sehr ungebildet gewesen sein müssen, was jedoch nicht gegen die Echtheit der Dokumente spreche. Der Umstand, dass die Taliban ihren Drohungen gegen den Vater und den Rest der Familie keine Taten hätten folgen lassen, erkläre sich mit dem Umstand, dass der Vater ein alter Mann sei und die Taliban sich nur für den Beschwerdeführer interessiert hätten. Inzwischen seien auch die Eltern des Beschwerdeführers und der Bruder aus I._______ weggezogen. Der Beschwerdeführer wisse nicht wohin, die telefonische Verbindung beim letzten Kontakt sei sehr schlecht gewesen. Bezüglich der Auslandsreise nach K._______ sei dem Beschwerdeführer offensichtlich ein Fehler passiert, das SEM hätte ihm dazu das rechtliche Gehör gewähren müssen. In diesem Zusammenhang komme zum Tragen, dass nur eine verkürzte BzP stattgefunden habe und die Daten in der Eile falsch protokolliert worden sein dürften. Insgesamt könnten die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten aufgelöst werden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für Vizepräsident Dostum sei unbestritten, er gelte aus Sicht der Taliban als Unterstützer der Regierung und gehöre deshalb zu einer besonders bedrohten Risikogruppe. Die von den Beschwerdeführenden übereinstimmend geschilderten Vorfälle deckten sich im Übrigen mit den Informationen über das Vorgehen der Taliban gegen unliebsame Zivilisten. Da die afghanische Regierung keinen Schutz gegen die Übergriffe der Taliban bieten könne, seien die Beschwerdeführenden im Fall der Rückkehr wegen der ihnen unterstellten politischen Anschauung in asylbeachtlicher Weise gefährdet. Da sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und keine Ausschlussgründe ersichtlich seien, sei ihnen Asyl zu gewähren, der Vollzug ihrer Wegweisung sei unzulässig. G. Am 15. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zum Verfahren zunächst per Telefax und dann per Post beim Gericht ein. Es handelte sich dabei um Arztberichte, datierend vom Januar und Februar 2014, betreffend die Behandlung des Vaters des Beschwerdeführers in K._______. Diese Unterlagen seien geeignet zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater im Januar bis Februar 2014, also mehr als ein Jahr vor seiner Ausreise und bevor er von den Taliban bedroht worden sei, in K._______ aufgehalten habe. H. In der Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Antragsgemäss wurde die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, unter Hinweis, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. In der Stellungnahme vom 29. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest. Das SEM erklärte, die eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit der Reise nach K._______ belegten nicht, dass der Beschwerdeführer nicht auch im Frühjahr 2015 - wie in der BzP angegeben - in K._______ gewesen sei. Bei der Rückübersetzung des Protokolls der Befragung habe er Gelegenheit gehabt, Korrekturen vorzunehmen, was er nicht getan habe. Zudem wies das SEM nochmals auf die ungenügende Substantiierung des Vorbringens der Bedrohungen durch die Taliban hin, insbesondere betreffend die Angaben zu den zeitlichen Abläufen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden Afghanistan bereits viel früher als vorgebracht verlassen haben könnten; Aufschluss über den Ausreisezeitpunkt hätten die Reisepässe geben können - diese hätten die Beschwerdeführenden jedoch nicht vorgelegt. J. In der Replik vom 18. Oktober 2016 hielt die Rechtsvertreterin daran fest, dass Asylsuchenden im Rahmen der Befragungen und Anhörungen vor dem SEM üblicherweise Gelegenheit gegeben werde, allfällige Missverständnisse und Widersprüche auszuräumen, was vorliegend unterlassen worden sei. Sie unterstrich erneut die Vorbringen in der Beschwerde und reichte eine Honorarnote ein. K. Im weiteren Verlauf erkundigte sich die Rechtsvertreterin wiederholt nach dem Stand des Verfahrens, zuletzt am 15. November 2018; sie legte eine neue Honorarnote ins Recht. L. Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. November 2018 mit, das Gericht sei um einen raschen Entscheid bemüht. M. Am 7. März 2019 ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, da sie ihr Arbeitsverhältnis bei der Advokatur Kanonengasse in Zürich beende. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther, ebenfalls in der Kanzlei Kanonengasse tätig, als amtlichen Rechtsbeistand. N. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther, legitimiert durch Vollmacht vom 4. Februar 2019, als neuen amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Folgenden ist zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer und auch seine Familienmitglieder angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als Mitglied der Hausgarde von Vizepräsident Dostum im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine begründete Furcht vor zukünftiger, asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban haben müssen. 4.2 Das SEM machte in Bezug auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft geltend, die Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführer, hätten die geltend gemachte konkrete Bedrohung durch die Taliban am Herkunftsort der Familie in I._______ nicht glaubhaft machen können. Die Schilderungen der Asylgründe des Beschwerdeführers seien teils unkonkret, teils widersprüchlich ausgefallen und die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die drohende Verfolgung zu belegen. Die Vorbringen der weiblichen Familienmitglieder betreffend die schwierige Situation von Frauen in den von Taliban dominierten Teilen des Landes seien nicht asylrelevant. In der Vernehmlassung äusserte die Vorinstanz weitere Zweifel hinsichtlich der zeitlichen Abläufe und hielt es nicht für ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden Afghanistan bereits viel früher als angegeben verlassen haben könnten. 4.3 In der Beschwerde wird dargelegt, für den Beschwerdeführer und seine Familie bestehe - entgegen der Einschätzung des SEM - sehr wohl das Risiko einer Verfolgung durch die Taliban, was Ersterer auch schlüssig und substantiiert dargelegt habe. Das SEM lasse ausser Acht, dass für den Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit für den bekannten Politiker Dostum ein erhöhtes Risiko bestehe, in den Fokus der Taliban zu geraten. Die Taliban gingen gezielt gegen Personen vor, die mit oder für die afghanische Regierung arbeiten würden. Er und seine Familie seien deshalb gefährdet, zumal die afghanische Regierung nicht im Stande sei, privaten Personen genügend Schutz zu gewähren. Sie hätten zwei Drohbriefe der Taliban vorgelegt, die das SEM pauschal als gekaufte Dokumente ohne Beweiswert abgetan habe. In der Replik wurde ferner gerügt, dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Anhörung keine Gelegenheit gegeben habe, zu einem offensichtlichen Missverständnis - der Frage, wann er mit dem Vater in K._______ gewesen sei -, Stellung zu nehmen, sondern daraus einen weiteren Widerspruch konstruiert und seine Vorbringen für unglaubhaft erachtet habe. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der ISAF über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren (vgl. dazu auch die Ausführungen im Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.1). 4.5 Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/p df/BTI_2016_Afghanistan.pdf, abgerufen am 23.05.2019; vgl. auch Urteil des BVGer E-5522/2017 vom 30. Januar 2018). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., sowie die beiden EASO Berichte: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2018, S. 41-43). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt diese Risikoprofile (vgl. dazu das Urteil D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.4 mit Hinweis auf die Urteile E-2802/2014 vom 15. Januar 2015, E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015, E. 7.3; D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6, sowie auch das Urteil D-4269/2017 vom 28. Februar 2019). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise ein Mitglied der persönlichen Hausgarde von Vizepräsident Dostum gewesen ist. Auch die Vorinstanz hat diesen Umstand nicht in Frage gestellt. 5.2 Zweifellos handelt es sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers um eine äusserst exponierte Persönlichkeit. Der einstige Warlord Abdul Raschid Dostum ist auch in seiner aktuellen Position als Vizepräsident sehr umstritten. Er hat viele Feinde, wiederholt wurden Mordanschläge auf ihn ausgeübt, zuletzt im März 2019. Bei diesem letzten Attentatsversuch kamen mehrere seiner Leibwächter ums Leben (vgl. afp-Meldung vom 30. März 2019, Afghanistans umstrittener Vize-Präsident Dostum überlebt Taliban-Anschlag, www.welt.de/newsticker/news1/article191105711/Praesident-Afghanistans-umstrittener-Vize-Praesident-Dostum-ueberlebt-Taliban-Anschlag.html, abgerufen am 23.05.2019). Einen weiteren Anschlagsversuch eines Selbstmordattentäters überlebte er im Juli 2018, auch hier waren Tote zu beklagen (vgl. dpa-Meldung vom 22. Juli 2018, Anschlag bei Rückkehr von Vizepräsident Dostum - etliche Tote, www.spiegel.de/politik/ausland/kabul-anschlag-bei-rueckkehr-von-afghanistans-vizepraesident-a-1219622.html, abgerufen am 23.05.2019). Fraglich ist, ob auch der Beschwerdeführer, als Mitglied der Hausgarde von Dostum, ein hohes Risikoprofil erfüllt. Dies wäre insbesondere zu bejahen, wenn er als Mitarbeiter der Regierung offensichtlich wahrgenommen würde. 5.3 Der Beschwerdeführer schilderte, dass er vor allem im Innenhof des Anwesens des Vizepräsidenten in Kabul gearbeitet, die Personalien von Bittstellern aufgenommen und letztere später zu ihm geführt habe (vgl. act. A16/11 F29). Ausserhalb des Hauses seien Wachen postiert gewesen. Manchmal habe er den Vizepräsidenten auf Reisen in andere Städte begleitet und dort dieselben Aufgaben wahrgenommen (vgl. ebenda, F32 - F34). Der Beschwerdeführer brachte auch vor, lange Zeit habe in seinem Heimatdorf kaum jemand gewusst, was er in Kabul arbeite (vgl. ebenda F12). Irgendwann hätten dann die Drohungen durch die Taliban angefangen, die letztlich zur Flucht der Familie geführt hätten. 5.4 Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit - der vorgängigen Kontrolle von Personen, welche zu Dostum hätten vorgelassen werden wollen - im Lichte der Öffentlichkeit nicht als Mitarbeiter des Vizepräsidenten wahrgenommen wurde, sondern nur von einem beschränkten Personenkreis, welcher Einlass in das Anwesen und einen Termin beim Vizepräsidenten begehrt habe. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, während seiner Aufenthalte in Kabul bedroht oder in anderer Weise behelligt worden zu sein, so dass davon ausgegangen werden muss, er sei in Kabul nicht aufgefallen oder in den Fokus von Gegnern der Regierung geraten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban bezieht sich auf Vorfälle, die sich in seinem Heimatort in der Provinz Ghazni ereignet haben sollen. Dieses Vorbringen hält das Gericht - aus denselben Gründen wie bereits die Vorinstanz - nicht für überwiegend wahrscheinlich. Wie von der Vorinstanz festgestellt, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin, die während den Ereignissen selbst vor Ort gewesen sein will, an das genaue Datum der Verhaftung des Vaters, beziehungsweise Schwiegervaters, erinnern konnten. Des Weiteren ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Vorbringen im Hinblick auf die Intensität der Bedrohung wenig plausibel sind. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass die Taliban, nachdem sie die Familie angeblich bedrohten, Drohbriefe schickten, eine Frist setzten und den Vater des Beschwerdeführers nach Ablauf der Frist festhielten (vgl. act. A16/11 F7, F10), keine weiteren Schritte unternommen haben sollen, um des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Auch die Beschwerdeführerin hat zu Protokoll gegeben, in den Drohbriefen sei ihr Schwiegervater aufgefordert worden, ihren Ehemann den Taliban zu übergeben, ansonsten würde die Familie ausgelöscht (vgl. act. A17/7, F5). Obwohl in der Replik vorgebracht wird, die Taliban vermuteten den Beschwerdeführer noch immer in Afghanistan, wurde der Vater und dessen am Wohnort zurückgebliebene Familie nach Angaben des Beschwerdeführers nicht weiter behelligt (vgl. act. A16/11 F25). Für den auf Stufe der Replik geltend gemachten Umzug der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers gibt es keine Belege. Schliesslich ist der Vorinstanz auch dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich über die den Drohbriefen vorangegangenen verbalen Bedrohungen äusserte und diese Wiedersprüche durch die Erklärungen in der Beschwerde nicht überzeugend aufgelöst werden konnten; die Erklärungen, er sei nie selbst direkt verbal bedroht worden, überzeugt nicht. Ferner machte der Beschwerdeführer keinerlei Aussagen dazu, unter welchen Umständen die Taliban überhaupt herausgefunden haben sollen, dass er in Kabul für den Vizepräsidenten Dostum gearbeitet habe. Den Aussagen der Beschwerdeführerin, die sich selbst ständig am Familiensitz und Wohnort des Vaters aufgehalten habe, ist diesbezüglich ebenfalls nichts Konkretes zu entnehmen (vgl. act. A17/7, F5). Die Erläuterungen in der Beschwerde und der Replik zu diesen offenen Fragen im Sachverhalt sind nicht geeignet, die zutreffenden Feststellungen und Zweifel der Vorinstanz in Hinblick auf die Glaubhaftmachung zu entkräften. Die Beschwerdeführenden können auch das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Familie vor der Ausreise von den Taliban tatsächlich in der geschilderten Weise bedroht wurde. Wenig ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf den Aufenthalt in K._______ wahrscheinlich falsche Daten angegeben hat. Anders als das SEM geht das Gericht in diesem Punkt (insbesondere angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweisunterlagen betreffend den Aufenthalt in K._______ nicht im Jahr 2015, sondern 2014) davon aus, dass es sich wohl tatsächlich um ein Versehen gehandelt haben könnte, das der Situation in der abgekürzten BzP geschuldet ist und dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf. Dieser Aspekt ist aber letztlich nicht ausschlaggebend und ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sein zentrales Vorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch die Taliban nicht hat plausibel machen können. 5.5 Auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die beiden Drohbriefe der Taliban weisen aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale lediglich einen beschränkten Beweiswert auf; zudem vermögen die Ausführungen in der Beschwerde die Zweifel an der falschen Datierung nicht zu entkräften. 5.6 Aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers für einen hochrangigen Politiker ist für ihn und seine Familienmitglieder demnach keine auch objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, im Rahmen seiner vierjährigen Tätigkeit in Kabul je konkrete asylrelevante Nachteile erfahren zu haben. Sodann wurde er dort - und wie unter E. 5.4 erörtert, mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in seinem Heimatdorf nicht - nicht durch die Taliban bedroht. Zwar weist der Beschwerdeführer als Mitglied der Hausgarde des Vizepräsidenten Dostum abstrakt ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf, jedoch konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass er in dieser Funktion öffentlich wahrgenommen und konkret bedroht wurde. Er weist demnach kein hohes Risikoprofil auf, das asylrelevant wäre. 5.7 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung entbehrt demnach einer individuell konkreten Grundlage, weshalb keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen sind. 5.8 Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Befürchtungen vor den Taliban und ihre eingeschränkten Lebensverhältnisse haben nicht die Schwelle einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erreicht. Diesem Vorbringen wurde von der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen. Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Afghanistan als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) - vom Gericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). 5.9 Im Ergebnis hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 gutgeheissen wurde, und weiterhin von der Bedürftigkeit auszugehen ist, wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind amtlich verbeiständet. Mit vorgenannter Zwischenverfügung wurde ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und zunächst MLaw Angela Stettler, später Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtliche Vertretung eingesetzt. Mit ihrem Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat legte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote vor, in der sie einen Aufwand von 10.8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 38.50.- geltend machte. Praxisgemäss ist der Aufwand pro futuro (hier: 0.5 Stunden und Porto Fr. 5.30) nicht anzurechnen (vgl. zum Beispiel das Urteil des BVGer D-4360/2018 vom 4. Februar 2019 E. 9.2). Das Gericht erachtet vorliegend den Stundenansatz von Fr. 150.- für massgebend (vgl. Instruktionsverfügung vom 20. September 2016), da alle zu vergütenden Verfahrenshandlungen durch die erste Rechtsvertreterin, MLaw Angela Stettler, vorgenommen wurden. Rechtsanwalt Urs Ebnöther hat keine Eingaben vorgenommen, die zu entschädigen wären. Gemäss Aktenlage und den Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 [VGKE, SR 173.320.2]1652), ist zulasten der Gerichtskasse demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Nachdem das Mandat beim Wechsel der Rechtsverbeiständung von MLaw Angela Stettler zu Rechtsanwalt Urs Ebnöther im Advokaturbüro Kanonengasse verblieben ist und im Gesuch von MLaw Stettler um Entlassung aus dem Mandat nichts Gegenteiliges festgehalten wurde, ist davon auszugehen, der Anspruch auf das amtliche Honorar sei implizit an das Advokaturbüro übertragen worden (vgl. Anne Kneer/Linus Sonderegger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, in ASYL 2/2017 S. 18), weshalb das amtliche Honorar dem heutigen Rechtsbeistand auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem Rechtsbeistand ist zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1700.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: